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A-8629/2010

A-8629/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-09-19 · Deutsch CH

Energie (Übriges)

Sachverhalt

A. Die Hotel Honegg AG ist Eigentümerin des Grundstücks, auf welchem sich das Hotel Honegg befindet. Dieses wird zur Zeit saniert und umgebaut. Das Kantonale Elektrizitätswerk Nidwalden (EWN) ist Netzbetreiberin des Gebiets, in welchem sich das Hotel Honegg befindet. Bis anhin wurde das Hotel Honegg vom EWN ab einer Stangentransformatorenstation mit elektrischer Energie versorgt, die sich ca. 180 Meter nordöstlich des Hotels befindet. Die Hotel Honegg AG und das EWN gelangten zum Schluss, anlässlich der laufenden Sanierung und Erweiterung des Hotels Honegg die bisherige durch eine Transformatorenstation mit einem Transformator von 630 kVA (max. 1000 kVA) in der Tiefgarage des Hotels Honegg zu ersetzen. Für die Realisierung der neuen Transformatorenstation schloss das EWN mit der Hotel Honegg AG am 30. September 2009 einen Dienstbarkeitsvertrag betreffend das Recht für die Errichtung, den Betrieb und den Unterhalt einer Transformatorenstation sowie das Zugangs- und Leitungsbaurecht ab. Gemäss diesem Vertrag übernimmt das EWN die Kosten von Erstellung und Unterhalt der Transformatorenstation sowie für die Rohranlagen und dient die Transformatorenstation der Energieabgabe in das mit ihr belastete Grundstück sowie in das übrige Energieverteilnetz des EWN. B. Das Netzschema des EWN vom 3. Dezember 2009 sieht vor, das Hotel Honegg ab der Sammelschiene SS 400/230V und damit auf Netzebene 7 anzuschliessen. Neben dem Hotel Honegg sollen weitere Endverbraucher an die Sammelschiene angeschlossen werden. Das Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) genehmigte mit Verfügung vom 7. Januar 2010 das Gesuch des EWN um Plangenehmigung der Transformatorenstation Honegg. Auf Anfrage der EWN vom 8. Februar 2010 hielt es ausserdem fest, es wäre unzulässig, einen Niederspannungsabgang für das Hotel Honegg direkt auf der Sekundärseite des Netztransformators anstatt an der Niederspannungsverteilung anzuschliessen, wie es das alternative Anschlussschema TE 36 01-1 vorsehe. C. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2009 stellte die Hotel Honegg AG bei der ElCom die Anträge, das EWN sei zu verpflichten, die Netznutzungstarife der Netzebene 6 für das Jahr 2010 zu veröffentlichen sowie den neu zu erstellenden Netzanschluss Hotel Honegg der Netzebene 6 zuzuordnen. Mit Verfügung vom 11. November 2010 wies die ElCom die Anträge der Hotel Honegg AG ab. Für das Verfahren auferlegte sie der Hotel Honegg AG Gebühren in der Höhe von Fr. 11'300.--. D. Gegen die Verfügung der ElCom (Vorinstanz) vom 11. November 2010 führt die Hotel Honegg AG (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 15. Dezember 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Rechtsbegehren 1). Das EWN (Beschwerdegegnerin) sei zu verpflichten, die Netznutzungstarife der Netzebene 6 zu veröffentlichen (Rechtsbegehren 2) und den neu zu erstellende Netzanschluss Hotel Honegg der Netzebene 6 zuzuordnen (Rechtsbegehren 3). Eventualiter sei die Sache mit verbindlicher Weisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Rechtsbegehren 4). Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin schliessen in ihren Stellungnahmen vom 14. März 2011 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 18. April 2011 teilt die Beschwerdeführerin mit, sie verzichte unter Verweis auf ihre Ausführungen in ihrer Beschwerde auf eine weitere Stellungnahme. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - sofern entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die ElCom gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. f VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der erhobenen Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 23 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Stromversorgung [StromVG, SR 734.7] sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1682/2010 vom 4. Mai 2011 E. 1.). Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung betreffend die Zuordnung zu einer Netzebene zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). Die Vorinstanz ist aber keine gewöhnliche Vollzugsbehörde, sondern eine verwaltungsunabhängige Kollegialbehörde mit besonderen Kompetenzen. Als Fachorgan ist sie Regulierungsinstanz mit besonderer Verantwortung. Dies rechtfertigt eine gewisse Zurückhaltung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids. Es befreit das Bundesverwaltungsgericht aber nicht davon, die Rechtsanwendung auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht zu überprüfen. Weiter amtet die Vorinstanz in einem höchst technischen Bereich, in dem Fachfragen sowohl im Bereich der Stromversorgung als auch ökonomischer Ausrichtung zu beantworten sind. Ihr steht dabei - wie anderen Behördenkommissionen auch - ein eigentliches "technisches Ermessen" zu. In diesem Rahmen darf der verfügenden Behörde bei der Beurteilung von ausgesprochenen Fachfragen ein gewisser Ermessens- und Beurteilungsspielraum belassen werden, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (vgl. BGE 133 II 35 E. 3, 132 II 257 E. 3.2, 131 II 13 E. 3.4, 131 II 680 E. 2.3.2 m.w.H., BVGE 2009/35 E. 4 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1682/2010 vom 4. Mai 2011 E. 2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.155).

E. 3 Die Vorinstanz legt dar, sie habe über die Anschlusslösung befinden müssen, weil sich die Parteien nicht auf eine solche hätten einigen können. Hierbei sei sie zum Schluss gelangt, es könne nicht als effiziente Lösung bezeichnet werden, einen Transformator nur für das Hotel Honegg zu erstellen; dies obwohl es so möglich wäre, an diesem auch andere Endverbraucher anzuschliessen. Ausserdem würde es sich bei den dadurch entstehenden Kosten nicht um anrechenbare Kosten handeln. Zudem sei es gemäss ESTI unzulässig, einen Niederspannungsabgang für das Hotel Honegg direkt auf der Sekundärseite des Netztransformators anstatt an der Niederspannungsverteilung anzuschliessen. Auch komme der Anschluss des Hotels Honegg an die Netzebene 5 nicht in Frage, da die Hotel Honegg AG das Erstellen einer in ihrem Eigentum stehenden Transformatorenstation, welche hierzu erforderlich wäre, ausschliesse. Folglich sei die von der Beschwerdegegnerin vorgesehene Anschlussmöglichkeit gemäss Netzschema vom 3. Dezember 2009 die Einzige, die einen sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb ermögliche. Ihre Beurteilung beziehe sich demnach auf dieses Netzschema. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, die Vorinstanz treffe bei der Beurteilung ihres Gesuchs in unzulässiger Weise Annahmen, die nicht mit dem Sachverhalt übereinstimmen würden und begründe ihren Entscheid auf der Basis dieser angenommenen, nicht zutreffenden Sachverhaltsfeststellungen. Denn sie habe zum einen nie verlangt, es sei neben der vorgesehenen Sammelschiene ein zweiter Niederspannungsabgang zu installieren, der ihre Leitung direkt auf der Sekundärseite des Transformators anschliesse. Zum anderen habe das ESTI diese Frage aufgrund einer vorliegend nicht anwendbaren gesetzlichen Grundlage beurteilt. Weiter verlange sie von der Beschwerdeführerin nicht, dass sie einen Transformator erstelle, der ausschliesslich dem Hotel Honegg diene. Auch sei ein Anschluss an Netzebene 5 nie zur Diskussion gestanden. Die diesbezüglichen Schlussfolgerungen seien demnach nicht geeignet, die Zuordnung ihres Anschlusses zur Netzebene 6 zu verweigern.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung; die Vorinstanz habe sich auf hypothetische und unrichtige Sachverhaltselemente abgestützt. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. hierzu René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1596). Im Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich das Untersuchungsprinzip, die Behörde untersucht mithin den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 12 VwVG). Die mit der Sache befasste Instanz ist schliesslich aufgrund des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen anzuwenden (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1632 ff. sowie Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O, Rz. 1.54).

E. 3.2 Die Vorinstanz hatte die Netzebenenzuordnung des Neuanschlusses der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Dabei musste sie von einem gültigen Ansschlussschema ausgehen, denn die Zuordnung eines Neuanschlusses zu einer bestimmten Ebene ist abhängig von der geplanten Anschlusssituation. Das von der Beschwerdegegnerin erarbeitete und vom ESTI genehmigte Netzschema wurde im erstinstanzlichen Verfahren von der Beschwerdeführerin bestritten. Da somit weder eine bestehende noch eine einvernehmliche Anschlusssituation vorlag, hatte die Vorinstanz über dieses zu befinden. Hierbei überprüfte sie die denkbaren Anschlusslösungen - mithin auch jene, die von der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich beantragt worden sind - auf ihre Gesetzmässigkeit hin. Dieses Vorgehen ist im Licht der obgenannten Ausführungen rechtens und stellt keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar. In der Sache bringt die Beschwerdeführerin gegen die geprüften Anschlusssituationen einzig vor, das ESTI habe die ihr zur Prüfung unterbreitete Variante (vgl. Sachverhalt Bst. B) aufgrund einer vorliegend nicht anwendbaren gesetzlichen Grundlage beurteilt, mithin aufgrund der Starkstromverordnung vom 30. März 1994 (SR 734.2) anstatt aufgrund des StromVG. Bei Elektrizitätsnetzen inkl. Transformatoren handelt es sich jedoch um Starkstromanlagen (vgl. auch Art. 3 Starkstromverordnung). Das ESTI hat mit der Starkstromverordnung folglich die richtige gesetzliche Grundlage herangezogen, um zu beurteilen, ob ein Niederspannungsabgang für das Hotel Honegg direkt auf der Sekundärseite des Netztransformators anstatt an der Niederspannungsverteilung angeschlossen werden darf, und die Vorinstanz war gehalten, die Zuordnung der Netzebene gestützt auf dessen Vorgaben vorzunehmen. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin schlägt somit fehl; die Vorinstanz stützte sich bei der Zuordnung der Beschwerdeführerin zu einer Netzebene zu Recht auf die Anschlusssituation gemäss dem Netzschema vom 3. Dezember 2009.

E. 4 Die Beschwerdeführerin ist weiter der Ansicht, die von der Vorinstanz vorgebrachten Kriterien für die Zuordnung zur Netzebene 6 verletzten den gesetzlich verankerten Grundsatz, wonach die Kosten für die Netznutzung verursachergerecht abzuwälzen seien. Zudem könne die vom Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen [VSE] herausgegebenen Branchenempfehlung "Strommarkt Schweiz, Netznutzungsmodell für das Schweizerische Verteilnetz, Grundlagen zur Netznutzung und Netznutzungsentschädigung in den Verteilnetzen der Schweiz, Ausgabe 2009" (NNMV-CH) keinen Anspruch auf Ausgewogenheit haben und nicht als unparteiisch gelten. Die Vorinstanz bringt hierzu vor, in Ziff. 3.5.1.1 NNMV-CH sei für Endverbraucher eine Zuordnung nur zu den Netzebenen 3, 5 und 7 vorgesehen. Zudem sei das entsprechende Netznutzungsentgelt geschuldet, wenn von einer bestimmten Netzebene Gebrauch gemacht werde oder gemacht werden könnte; dies auch, wenn der tatsächlich genutzte bzw. nutzbare Netzabschnitt sehr gering sei. Dies entspreche der Verbrauchergerechtigkeit. Ein Zuordnung zu den geraden Netzebenen 2, 4 oder 6 sei nur dann möglich, wenn sie verursachergerecht sei. Zur Frage, wann dies der Fall sei, habe sie eine Praxis entwickelt. Hiernach sei eine solche verursachergerecht, wenn der Anschluss auf der Sekundär-Transformatorenseite erfolge, die unterliegenden Netze galvanisch getrennt betrieben würden und der Transformator ausschliesslich für diesen Endverbraucher eingesetzt werde. Vorliegend bestehe die vom ESTI bewilligte Transformatorenstation aus nur einem Transformator, an welchem neben dem Hotel Honegg auch weitere Endverbraucher angeschlossen würden. Der Transformator werde folglich nicht nur für das Hotel Honegg eingesetzt. Die Beschwerdeführerin solle zudem an einer Sammelschiene angeschlossen werden, über welche sie mit anderen Endverbrauchern galvanisch verbunden sei; dies unabhängig davon, wer die Kosten des Anschlusses trage. Die Voraussetzungen für die Zuordnung zu Netzebene 6 seien daher nicht erfüllt. Vielmehr führe dies zu einer Nutzung der Netzebene 7, für welche demnach ein Entgelt geschuldet sei.

E. 5 Der gesetzlichen Konzeption von StromVG und Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV, SR 734.71) liegt eine Unterteilung in Netzebenen zu Grunde. Für eine transparente Zuweisung der Netzkosten werden das Übertragungs- und die Verteilnetze von der Branche in vier Spannungs- und drei Transformationsebenen und damit in sieben Netzebenen aufgeteilt (vgl. die vom VSE herausgegebene Branchenempfehlung Strommarkt Schweiz, Marktmodell für die elektrische Energie - Schweiz, Grundsatzdokument zur Regelung der zentralen Aspekte der Organisation des Strommarktes Schweiz, Ausgabe 2009 [MMEE-CH], Ziff. 4.1.2 [1] und [2], abrufbar unter www.strom.ch). Das Übertragungsnetz umfasst die Netzebene 1 und wird als Elektrizitätsnetz definiert, das der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen dient und in der Regel auf der Spannungsebene 220/380kV betrieben wird (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. h StromVG). Das Verteilnetz umfasst die Netzebenen 2 bis 7 und ist gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. i StromVG ein Elektrizitätsnetz hoher, mittlerer oder niederer Spannung zum Zweck der Belieferung von Endverbrauchern oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Bei den Netzebenen 2, 4 und 6 handelt es sich um Transformationsebenen, bei den Netzebenen 3, 5 und 7 um Spannungsebenen (vgl. Abbildung 2 in Ziff. 4.1.2 MMEE-CH).

E. 5.1 Weder im StromVG noch in den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen finden sich klare Vorgaben zur Netzebenenzuordnung sowie zur Frage, was unter verursachergerechter Kostenüberwälzung zu verstehen ist. Es wird lediglich in allgemeiner Weise von "von den Endverbrauchern verursachten Kosten" bzw. von einer "verursachergerechten Überwälzung der Kosten" gesprochen (vgl. Art. 14 Abs. 3 Bst. a und Art. 15 Abs. 4 Bst. b StromVG). Die NNMV-CH sieht nun unter anderem in Ziff. 3.5.1.1 eine Zuordnung der Endverbraucher grundsätzlich nur zu den Netzebenen 3, 5 und 7 vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Urteil A 1682/2010 vom 4. Mai 2011 E. 4 ff. ausführlich dargelegt, dass die NNMV-CH auch ohne hoheitlichen Charakter grundsätzlich zu beachten ist, sofern sich die darin enthaltenen Bestimmungen im Rahmen von StromVG und StromVV bewegen und sich als sachgerecht erweisen; gleiches gilt für das von der Beschwerdegegnerin erlassene Reglement zur Bestimmung der Netzebenenzuordnung und der Kostenbeiträge für Anschlüsse an das Verteilnetz des EWN vom 1. Januar 2010 (Reglement). Die Beschwerdeführerin wendet sich auch nicht in allgemeiner Weise gegen den Beizug der NNMV-CH, möchte aber nicht nach dem Regelfall gemäss Ziff. 3.5.1.1 NNMV-CH behandelt werden, sondern beruft sich in ihrem Fall auf eine Ausnahmeregelung, wie sie die Branchenempfehlung ebenfalls vorsieht.

E. 5.2 Die Vorinstanz führt sowohl in ihrer angefochtenen Verfügung wie auch in ihrer Vernehmlassung aus, eine ausnahmsweise Zuordnung eines Endverbrauchers zu den geraden Netzebenen 2, 4 oder 6 sei nur dann möglich, wenn sie als verursachergerecht bezeichnet werden könne. Zur Frage, wann dies der Fall sei, habe sie eine Praxis entwickelt. Gemäss dem - unangefochten gebliebenen - Grundsatzentscheid der Vorinstanz vom 14. Mai 2009 sieht die NNMV-CH zwar grundsätzlich eine Zuordnung nur zu den Netzebenen 3, 5 und 7 vor. Abweichungen sollen aber möglich sein, sofern dadurch die verursachergerechte Kostentragung der betroffenen Netzbetreiberin verbessert wird oder ein Pancaking-Problem gelöst werden kann respektive historisch gewachsene Strukturen besser abgebildet werden. Die Vorinstanz hält weiter fest, es entspreche der Verursachergerechtigkeit, dass eine Netzbetreiberin nur für diejenigen Netzebenen einer anderen Netzbetreiberin ein Netznutzungsentgelt entrichten müsse, von welchen sie Gebrauch mache oder Gebrauch machen könnte. Schliesslich gelangte die Vorinstanz in ihrem Grundsatzentscheid zum Schluss, eine Zuordnung zu den Netzebenen 2, 4 oder 6 könne dann als verursachergerecht bezeichnet werden, wenn der Anschluss auf der Sekundär-Transformatorenseite erfolge, die unterliegenden Netze galvanisch getrennt betrieben würden und der Transformator ausschliesslich für diese Netzbetreiberin oder diesen Endverbraucher eingesetzt werde. In dieser Konstellation erfolge keine Nutzung des Netzes einer anderen Netzbetreiberin. Diese Ausführungen und Schlussfolgerungen bestätigte die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 11. Februar 2010, welche mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1682/2010 vom 4. Mai 2011 gestützt worden ist; sie liegen der hier angefochtenen Verfügung ebenfalls zu Grunde, wenn auch nicht hinsichtlich einer anderen Netzbetreiberin, sondern hinsichtlich eines Endverbrauchers. Vorliegend konkretisiert die Vorinstanz ihre Ausführungen zudem dahingehend, dass einzig bei Vorliegen dieser drei Voraussetzungen keine Nutzung des Netzes der Netzbetreiberin auf einer tieferen Netzebene erfolge. Zudem werde der Verursachergerechtigkeit bereits Genüge getan, wenn der tatsächlich genutzte bzw. nutzbare Netzabschnitt, von welchem Gebrauch gemacht werde bzw. gemacht werden könnte, sehr gering sei.

E. 5.2.1 Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2 hiervor) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht zwar grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition, doch belässt es der Vorinstanz einen gewissen Ermessens- und Beurteilungsspielraum, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (vgl. E. 2 hiervor). Bei der Beurteilung der Frage, was unter "verursachergerechten Überwälzung der Kosten" bzw. "von den Endverbrauchern verursachten Kosten" im Sinne des StromVG (vgl. E. 5.1 hiervor) zu verstehen ist, stand der Vorinstanz ein Beurteilungsspielraum zu. Es geht dabei um die Beurteilung besonderer Umstände, für welche die Vorinstanz über besondere (Fach-)Kenntnisse verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich deshalb bei der diesbezüglichen Beurteilung eine gewisse Zurückhaltung und greift nicht in das Ermessen der Vorinstanz ein, soweit deren Überlegungen als sachgerecht erscheinen.

E. 5.2.2 Wie und weshalb die Vorinstanz zur Anwendung ihrer genannten Kriterien gelangt ist, wann eine Zuordnung zu den Netzebenen 2, 4 oder 6 als verursachergerecht bezeichnet werden kann, hat sie wiederholt dargelegt (vgl. E. 5.2 hiervor). Ihre Ausführungen und die daraus resultierenden Kriterien sind als von Sinn und Zweck von Art. 14 Abs. 3 Bst. a und 15 Abs. 4 Bst. a StromVG gedeckt zu betrachten, wonach die Netznutzungstarife die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln müssen bzw. eine verursachergerechte Überwälzung der Kosten gefordert ist. Die drei von ihr genannten Kriterien - Anschluss auf der Sekundär-Transformatorenseite, galvanisch getrennte Betreibung der unterliegenden Netze, Transformator ausschliesslich für diesen Endverbraucher - garantieren, dass keine Nutzung des Netzes einer anderen Netzbetreiberin, mithin keine Nutzung des Netzes der Netzbetreiberin auf einer tieferen Netzebene erfolgt; dies bestreitet auch die Beschwerdeführerin nicht. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass es weitere Möglichkeiten gäbe, der Verursachergerechtigkeit bei der Netzebenenzuteilung zu Netzebene 2, 4 und 6 Rechnung zu tragen. Der Vorinstanz ist aber die Wahl unter mehreren gangbaren Lösungen zu überlassen, wenn es wie hier um die Beurteilung von Spezialfragen geht. Sie verfügt über naturwissenschaftlich und technisch ausgebildetes Personal, welches über das erforderliche Fachwissen zur Beurteilung der hier interessierenden Fragen verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht würde sich nur dann über die Einschätzung der Elcom als Fachbehörde hinwegsetzen, wenn deren Praxis gegenüber anderen Lösungen erhebliche Nachteile aufweisen, kaum alltagstauglich, rechtsungleich oder aus anderen Gründen mit erheblichen Nachteilen behaftet wäre. Solches ist für das Gericht nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht in allgemeiner Weise - wohl aber in der konkreten Umsetzung - geltend gemacht. Die von der Vorinstanz entwickelten abstrakten Kriterien erscheinen vielmehr einsichtig, praktikabel und sachgerecht. Die Standardisierung des ganzen Prozesses ist vor allem im Hinblick auf die rechtsgleiche Behandlung der Gesuchstellenden sinnvoll und nicht zu beanstanden. Das Verfahren wird objektiviert und ermöglicht damit ein möglichst einfaches und einheitliches Vorgehen bei der Beurteilung von Netzebenenzuordnungen. Die Praxis der Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden.

E. 5.2.3 Die genehmigte und auf dem Netzschema vom 3. Dezember 2009 basierende Transformatorenstation besteht aus einem Transformator, an welchem das Hotel Honegg und weitere Endverbraucher an der Sammelschiene SS 400/230V angeschlossen werden sollen (vgl. Vorakten act. 6 und 16). Folglich erfüllt der Anschluss des Hotels Honegg die von der Vorinstanz entwickelten und vorliegend anwendbaren Kriterien für eine Zuordnung zu Netzebene 6 nicht. Der Transformator wird nicht ausschliesslich für das Hotel Honegg eingesetzt, denn dieses ist über die Sammelschiene mit den andern Endverbrauchern galvanisch verbunden, da sie eine elektrisch leitende Verbindung teilen.

E. 6 Die Beschwerdeführerin ist jedoch der Ansicht, die massgeblichen Kosten für den Anschluss eines Endverbrauchers und somit für die Erstellung und den Betrieb des Niederspannungsnetzes (Netzebene 6) entstünden durch Grabarbeiten, Leitungen und Installationsarbeiten. Sie bezahle diese Kosten für die Leitungen zwischen dem Transformator, der sich auf ihrem Grundstück in ihren Räumlichkeiten befinde, und ihrem Hotel vollständig selber. Sie verursache folglich für die Beschwerdegegnerin keine Erstellungs- und Betriebskosten an ihrem Niederspannungsnetz, mithin an Netzebene 7. Würde sie der Netzebene 7 zugeordnet, würde sie Erstellungs- und Betriebskosten zwei Mal bezahlen - einmal für ihre eigenen Leitungen, die sie selber erstelle sowie unterhalte, und einmal für die Netzinfrastruktur der Netzebene 7, welches sie gar nicht beanspruche. Deshalb sei das Abstützen auf die galvanische Verbindung nicht sachgerecht, um zu begründen, dass ein Endverbraucher, der die Netzebene 7 beanspruche und ein solcher, der sie nicht beanspruche, gleich zu behandeln seien. Aus denselben Gründen verstosse auch das Kriterium der ausschliesslichen Transformernutzung gegen das Prinzip der verursachergerechten Kostenüberwälzung. Massgebend für die verursachergerechte Kostenüberwälzung sei einzig die Tatsache, dass sie ihre Anschlussleitung selber bezahle und an der sekundärseitigen Sammelschiene des Transformators anschliesse, womit sie für die Netzinfrastruktur auf Netzebene 7 keine Kosten verursache. Eine Bezahlung für Netzebene 7 ohne deren Gebrauch verstosse gegen das Prinzip der verursachergerechten Kostenüberwälzung.

E. 6.1 Die Vorinstanz hält dem entgegen, die Stromversorgungsgesetzgebung regle die Anschlusskosten nicht. Es sei aber üblich, dass die Netzbetreiberinnen in ihren Reglementen Bestimmungen aufführten, welche sowohl die Anschlussbedingungen als auch die Anschlusskosten regeln würden. Üblicherweise sei vorgesehen, dass der anzuschliessende Endverbraucher für die Kosten seiner Anschlussleitung selber aufkomme; so sehe es auch das Reglement der Beschwerdegegnerin vor. Da dies für alle Endverbraucher im Netzgebiet der Beschwerdegegnerin so gelte, könne diese Kostentragung für die Netzebenenzuordnung, welche ausschlaggebend sei für das zu bezahlende Netznutzungsentgelt, nicht massgebend sein.

E. 6.2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, die Beschwerdeführerin sei mit anderen Endverbrauchern an derselben Niederspannungsverteilung der Transformatorenstation auf ihrem Grundstück angeschlossen, somit galvanisch mit diesen verbunden und nutze daher zwingend gemeinsame Niederspannungs-Anlageteile, wie die Niederspannungsverteilung, die Schaltleiste für die Einspeisung des Transformators auf die Niederspannungsverteilung sowie die Verbindungsleitung von der Sekundärseite des Transformators bis zur Schaltleiste auf der Niederspannungsverteilung. Die Beschwerdeführerin nutze zudem weitere Dienstleistungen der Netzebene 7 - mithin den Unterhalt und den späteren Ersatz der Anschlussleitung, die Störungsbehebung an der Anschlussleitung, den Ersatz deren Sicherungen, den kostenlose Einsatz eines Notstromaggregats und die Übernahme der elektrischen Verluste in der Anschlussleitung durch die Netzbetreiberin. Zudem gehe die Leitung sowohl ausserhalb als auch innerhalb der Parzelle der Bauherrschaft ins Eigentum der Netzbetreiberin über und werde durch diese unterhalten. Dies gelte auch für die Leitung der Beschwerdeführerin. Weiter gelte für alle Endverbraucher, dass auf der Parzelle, auf der das anzuschliessende Objekt liege, die Kosten für die Tiefbauarbeiten zu Lasten der Bauherrschaft gingen. Für den Hausanschluss verlange sie einen Netzkostenbeitrag. Diese Netzkostenbeiträge führten zu einem tieferen Netznutzungsentgelt. Das Netznutzungsentgelt werde distanzunabhängig am Ausspeisepunkt berechnet, womit es unerheblich sei, ob der Netzanschlusspunkt inner- oder ausserhalb der Parzelle liege.

E. 6.3 Weder das StromVG noch die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen regeln die Anschlusskosten. Die Beschwerdegegnerin als Netzbetreiberin führt in ihrem Reglement jedoch Bestimmungen betreffend Anschlussbedingungen und Anschlusskosten auf. Hiernach hat der Endverbraucher für die Kosten seiner Anschlussleitung selber aufzukommen bzw. gehen auf der Parzelle, auf der das anzuschliessende Objekt liegt, die Kosten für die Tiefbauarbeiten zu Lasten der Bauherrschaft (Art. 6 Reglement). Diese Regelung bewegt sich im Rahmen von StromVG und StromVV und erweist sich auch sonst als sachgerecht, indem sie eine (rechts-)gleiche Behandlung aller Strombezüger gewährleistet (vgl. hierzu auch E. 5.1 hiervor). Auch bringt die Beschwerdeführerin nichts gegen diese Regelung an sich vor. Es ist vorliegend denn auch unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Kosten für ihre Anschlussleitung - mithin insbesondere die Kosten für Grabarbeiten, Leitungen und Installationsarbeiten - selber trägt. Da diese Kostentragung aber, wie erwähnt, für alle Endverbraucher gleichermassen gilt, vermag sie für die Netzebenenzuordnung nicht massgebend zu sein bzw. stellt sie keinen Grund dar, von der einheitlichen Praxis der Vorinstanz abzuweichen. Ausschlaggebend für die Netzebenenzuteilung der Beschwerdeführerin ist vielmehr, dass sie an die Niederspannung angeschlossen ist (vgl. Ziff. 3.5.1.1 NNMV-CH), der Anschlusspunkt des Hotels Honegg erst beim Hausanschlusskasten ausserhalb der Transformatorenstation liegt und somit der Netzebene 7 zugehörig ist (vgl. Ziff. 7.1.1 NNMV-CH) und die Beschwerdegegnerin für Unterhalt und Betrieb der fraglichen Anschlussleitung aufkommt (vgl. Art. 6.3 Reglement; siehe hierzu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1682/2010 vom 4. Mai 2011 E. 7.5). Zudem nimmt die Beschwerdeführerin - entgegen ihrer Ansicht - Leistungen der Netzebene 7 in Anspruch. Denn sie ist, wie erwähnt, über die Sammelschiene mit anderen Endverbrauchern galvanisch verbunden. Sie teilt mit diesen mithin eine elektrisch leitende Verbindung. Mit diesen anderen Endverbrauchern nutzt sie somit gemeinsam Niederspannungs-Anlageteile. Hierbei handelt es sich um die Schaltleiste für die Einspeisung des Transformators auf die Niederspannungsverteilung sowie um die Verbindungsleitung von der Sekundärseite des Transformators (Ausgangsseite) bis zur Schaltleiste auf der Niederspannungsverteilung. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie mache von der Netzebene 7 keinen Gebrauch und trage die Erstellungskosten selber, erweist sich demnach als nicht zutreffend bzw. stellt keinen Grund für ein Abweichen von der einheitlichen Praxis der Vorinstanz und damit für eine rechts­ungleiche Bevorzugung der Beschwerdeführerin dar. Die Zuordnung der Beschwerdeführerin bzw. des Hotels Honegg zur Netzebene 7 erweist sich somit auch unter diesem Gesichtspunkt als sachgerecht.

E. 7 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die von der Vorinstanz vorgenommene Auslegung von Ziff. 3.5.1.1 NNMV-CH sei unvollständig. Denn die NNMV-CH sehe in Abbildung 6 von Ziff. 3.2.5 NNMV-CH als Variante einer Abgrenzung von Stromverteilnetzen vor, die ihrer Forderung genau entspreche. Diese Variante entspreche genau dem Beantragten. In diesem Modell einer Netzabgrenzung seien die Sammelschiene und die Schaltfelder Netzelemente, die klarerweise der Netzebene 6 zuzuordnen seien. Da sie ihre eigene Leitung an die Sammelschiene auf der Sekundärseite des Transformators anschliesse, sei sie somit der Netzebene 6 zuzuordnen. Eine solche Netzabgrenzung stehe auch im Einklang mit dem Prinzip der verursachergerechten Kostenüberweisung. Denn sie würde die Kosten für die Anschlussleitung selber tragen, der Beschwerdegegnerin aber ein Netznutzungsentgelt für die Elektrizität auf Netzebene 6 bezahlen. Zudem werde dadurch dem Umstand Rechnung getragen, dass sie die Netzinfrastruktur auf Netzebene 7 nicht beanspruche und somit hierfür auch kein Entgelt zu bezahlen habe.

E. 7.1 Die in Abbildung 6 von Ziff. 3.2.5 NNMV-CH wiedergegebene und von der Beschwerdeführerin beantragte Lösung entspricht einer von drei Varianten für die Zuordnung zur Netzebene 6. Hiernach werden sämtliche Elemente der Transformatorenstation, mithin die komplette Transformatorenstation inkl. Sammelschiene, der Netzebene 6 zugeordnet. Diese Variante stellt eine Ausnahme von der in Ziff. 3.5.1.1 NNMV-CH statuierten Regel dar, wonach eine Zuordnung der Endverbraucher grundsätzlich zu den Netzebenen 3, 5 und 7 erfolgt (vgl. auch E. 5.1 hiervor). Dass dieses Prinzip als Regelfall anzuwenden ist, wurde bereits in E. 5.1 hiervor dargelegt. Ebenso wurde ausgeführt, dass Ausnahmen von dieser Regelung nur unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz entwickelten Praxis zulässig sind (vgl. hierzu E. 5.2 hiervor).

E. 7.2 Die Vorinstanz ist in Zusammenhang mit Abbildung 6 von Ziff. 3.2.5 NNMV-CH der Ansicht, diese sei nicht deckungsgleich mit der Zuordnung der einzelnen Elemente zu den Netzebenen gemäss der Abbildungen 22 in Ziff. 7.1.1 NNMV-CH - welche den in Ziff. NNMV-CH 3.5.1.1 statuierten Zuordnungsgrundsatz wiedergebe - und der Abbildung 23 in Ziff. 7.1.2 NNMV-CH - welche Lösungsansätze bei Abweichungen vom Zuordnungsgrundsatz regle. Auch die letztgenannte Variante sehe eine Zuordnung zu einer geraden Netzebene nur unter der Bedingung vor, dass die Transformierungsanlage ausschliesslich dem betroffenen Netznutzer diene. Dementsprechend erachtet sie die vom VSE dargestellten Zuordnungsvarianten als widersprüchlich. Darüber hinaus halte sie die Zuordnung eines Anschlusses zu einer bestimmten Netzebene alleine gestützt auf die Tatsache, dass dieser an einer Sammelschiene erfolge, nicht als verursachergerecht. Gemäss ihrer Praxis seien vielmehr die (bereits mehrfach genannten) Voraussetzungen erforderlich für eine verursachergerechte Zuordnung und die von der Beschwerdeführerin genannte Zuordnungsvariante entspreche diesen Kriterien nicht. Diese Darlegung der Vorinstanz erscheint nachvollziehbar. Zum einen weist sie zu Recht auf die Widersprüchlichkeit der Darstellungen innerhalb des Dokuments NNMV-CH hin; zum andern erachtet auch der VSE den Anschluss an die Netzebene 6 als Ausnahme und es ist -insbesondere unter Berücksichtigung des ihr zustehenden Ermessens (vgl. E. 5.2.1 hiervor) - Sache der Vorinstanz, die Voraussetzungen für ein Abweichen von der Regel zu bestimmen. Dementsprechend ist die in Abbildung 6 von Ziff. 3.2.5 NNMV-CH dargestellten Variante nicht ausschlaggebend und gelangt vorliegend nicht zur Anwendung. Die Zuordnung der Beschwerdeführerin bzw. des Hotels Honegg zu Netzebene 7 erweist sich auch unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts als sachgerecht.

E. 8 Schliesslich stellen gemäss Art. 12 Abs. 1 StromVG die Netzbetreiberinnen die für die Netznutzung nötigen Informationen leicht zugänglich bereit und veröffentlichen unter anderem die Netznutzungstarife. Dass hierbei nur die Tarife derjenigen Netzebene zu veröffentlichen sind, auf welchen eine Netzbetreiberin Elektrizität abgibt, anerkennt auch die Beschwerdeführerin. Da die Beschwerdeführerin bzw. das Hotel Honegg vorliegend der Netzebene 7 zugeordnet wird, hat sie demnach keinen Anspruch auf Veröffentlichung der Tarife der Netzebene 6.

E. 9 Aufgrund vorstehender Erwägungen ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin bzw. das Hotel Honegg zu Recht an die Netzebene 7 angeschlossen wird. Die Beschwerdeführerin hat folglich kein rechtlich relevantes Interesse an der Kenntnis der Netznutzungstarife der Netzebene 6. Die Vorinstanz hat sie zu Recht nicht zu veröffentlichen. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VWVG und Art. 1 f. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.

E. 11 Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung gemäss Art. 64 VwVG. Dagegen hat sie gestützt auf Art. 64 Abs. 1 und 3 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE der obsiegenden Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu entrichten. Erhebt eine obsiegende Partei Anspruch auf Parteientschädigung, hat sie dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Wird, wie vorliegend, keine Kostennote eingereicht, so legt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Vorliegend erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen als angemessen. Die Beschwerdeführerin ist folglich zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.-- zu bezahlen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
  3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu entrichten.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 922-09-2005; Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Lorenz Kneubühler Michelle Eichenberger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-8629/2010 Urteil vom 19. September 2011 Besetzung Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz), Richterin Marianne Ryter Sauvant, Richterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiberin Michelle Eichenberger. Parteien Hotel Honegg AG, Hotel Honegg, 6373 Ennetbürgen, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. German Grüniger, Baur Hürlimann AG, Bahnhofplatz 9, Postfach 1867, 8021 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Kantonales Elektrizitätswerk Nidwalden (EWN), Wilgasse 3, 6370 Oberdorf NW, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Schib, Röthlisberger Vogel Bircher, Jurastrasse 4, 5001 Aarau , Beschwerdegegnerin, und Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Anschluss an die Netzebene 6 und Veröffentlichung der Netznutzungstarife. Sachverhalt: A. Die Hotel Honegg AG ist Eigentümerin des Grundstücks, auf welchem sich das Hotel Honegg befindet. Dieses wird zur Zeit saniert und umgebaut. Das Kantonale Elektrizitätswerk Nidwalden (EWN) ist Netzbetreiberin des Gebiets, in welchem sich das Hotel Honegg befindet. Bis anhin wurde das Hotel Honegg vom EWN ab einer Stangentransformatorenstation mit elektrischer Energie versorgt, die sich ca. 180 Meter nordöstlich des Hotels befindet. Die Hotel Honegg AG und das EWN gelangten zum Schluss, anlässlich der laufenden Sanierung und Erweiterung des Hotels Honegg die bisherige durch eine Transformatorenstation mit einem Transformator von 630 kVA (max. 1000 kVA) in der Tiefgarage des Hotels Honegg zu ersetzen. Für die Realisierung der neuen Transformatorenstation schloss das EWN mit der Hotel Honegg AG am 30. September 2009 einen Dienstbarkeitsvertrag betreffend das Recht für die Errichtung, den Betrieb und den Unterhalt einer Transformatorenstation sowie das Zugangs- und Leitungsbaurecht ab. Gemäss diesem Vertrag übernimmt das EWN die Kosten von Erstellung und Unterhalt der Transformatorenstation sowie für die Rohranlagen und dient die Transformatorenstation der Energieabgabe in das mit ihr belastete Grundstück sowie in das übrige Energieverteilnetz des EWN. B. Das Netzschema des EWN vom 3. Dezember 2009 sieht vor, das Hotel Honegg ab der Sammelschiene SS 400/230V und damit auf Netzebene 7 anzuschliessen. Neben dem Hotel Honegg sollen weitere Endverbraucher an die Sammelschiene angeschlossen werden. Das Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) genehmigte mit Verfügung vom 7. Januar 2010 das Gesuch des EWN um Plangenehmigung der Transformatorenstation Honegg. Auf Anfrage der EWN vom 8. Februar 2010 hielt es ausserdem fest, es wäre unzulässig, einen Niederspannungsabgang für das Hotel Honegg direkt auf der Sekundärseite des Netztransformators anstatt an der Niederspannungsverteilung anzuschliessen, wie es das alternative Anschlussschema TE 36 01-1 vorsehe. C. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2009 stellte die Hotel Honegg AG bei der ElCom die Anträge, das EWN sei zu verpflichten, die Netznutzungstarife der Netzebene 6 für das Jahr 2010 zu veröffentlichen sowie den neu zu erstellenden Netzanschluss Hotel Honegg der Netzebene 6 zuzuordnen. Mit Verfügung vom 11. November 2010 wies die ElCom die Anträge der Hotel Honegg AG ab. Für das Verfahren auferlegte sie der Hotel Honegg AG Gebühren in der Höhe von Fr. 11'300.--. D. Gegen die Verfügung der ElCom (Vorinstanz) vom 11. November 2010 führt die Hotel Honegg AG (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 15. Dezember 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Rechtsbegehren 1). Das EWN (Beschwerdegegnerin) sei zu verpflichten, die Netznutzungstarife der Netzebene 6 zu veröffentlichen (Rechtsbegehren 2) und den neu zu erstellende Netzanschluss Hotel Honegg der Netzebene 6 zuzuordnen (Rechtsbegehren 3). Eventualiter sei die Sache mit verbindlicher Weisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Rechtsbegehren 4). Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin schliessen in ihren Stellungnahmen vom 14. März 2011 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 18. April 2011 teilt die Beschwerdeführerin mit, sie verzichte unter Verweis auf ihre Ausführungen in ihrer Beschwerde auf eine weitere Stellungnahme. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - sofern entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die ElCom gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. f VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der erhobenen Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 23 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Stromversorgung [StromVG, SR 734.7] sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1682/2010 vom 4. Mai 2011 E. 1.). Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung betreffend die Zuordnung zu einer Netzebene zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). Die Vorinstanz ist aber keine gewöhnliche Vollzugsbehörde, sondern eine verwaltungsunabhängige Kollegialbehörde mit besonderen Kompetenzen. Als Fachorgan ist sie Regulierungsinstanz mit besonderer Verantwortung. Dies rechtfertigt eine gewisse Zurückhaltung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids. Es befreit das Bundesverwaltungsgericht aber nicht davon, die Rechtsanwendung auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht zu überprüfen. Weiter amtet die Vorinstanz in einem höchst technischen Bereich, in dem Fachfragen sowohl im Bereich der Stromversorgung als auch ökonomischer Ausrichtung zu beantworten sind. Ihr steht dabei - wie anderen Behördenkommissionen auch - ein eigentliches "technisches Ermessen" zu. In diesem Rahmen darf der verfügenden Behörde bei der Beurteilung von ausgesprochenen Fachfragen ein gewisser Ermessens- und Beurteilungsspielraum belassen werden, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (vgl. BGE 133 II 35 E. 3, 132 II 257 E. 3.2, 131 II 13 E. 3.4, 131 II 680 E. 2.3.2 m.w.H., BVGE 2009/35 E. 4 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1682/2010 vom 4. Mai 2011 E. 2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.155).

3. Die Vorinstanz legt dar, sie habe über die Anschlusslösung befinden müssen, weil sich die Parteien nicht auf eine solche hätten einigen können. Hierbei sei sie zum Schluss gelangt, es könne nicht als effiziente Lösung bezeichnet werden, einen Transformator nur für das Hotel Honegg zu erstellen; dies obwohl es so möglich wäre, an diesem auch andere Endverbraucher anzuschliessen. Ausserdem würde es sich bei den dadurch entstehenden Kosten nicht um anrechenbare Kosten handeln. Zudem sei es gemäss ESTI unzulässig, einen Niederspannungsabgang für das Hotel Honegg direkt auf der Sekundärseite des Netztransformators anstatt an der Niederspannungsverteilung anzuschliessen. Auch komme der Anschluss des Hotels Honegg an die Netzebene 5 nicht in Frage, da die Hotel Honegg AG das Erstellen einer in ihrem Eigentum stehenden Transformatorenstation, welche hierzu erforderlich wäre, ausschliesse. Folglich sei die von der Beschwerdegegnerin vorgesehene Anschlussmöglichkeit gemäss Netzschema vom 3. Dezember 2009 die Einzige, die einen sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb ermögliche. Ihre Beurteilung beziehe sich demnach auf dieses Netzschema. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, die Vorinstanz treffe bei der Beurteilung ihres Gesuchs in unzulässiger Weise Annahmen, die nicht mit dem Sachverhalt übereinstimmen würden und begründe ihren Entscheid auf der Basis dieser angenommenen, nicht zutreffenden Sachverhaltsfeststellungen. Denn sie habe zum einen nie verlangt, es sei neben der vorgesehenen Sammelschiene ein zweiter Niederspannungsabgang zu installieren, der ihre Leitung direkt auf der Sekundärseite des Transformators anschliesse. Zum anderen habe das ESTI diese Frage aufgrund einer vorliegend nicht anwendbaren gesetzlichen Grundlage beurteilt. Weiter verlange sie von der Beschwerdeführerin nicht, dass sie einen Transformator erstelle, der ausschliesslich dem Hotel Honegg diene. Auch sei ein Anschluss an Netzebene 5 nie zur Diskussion gestanden. Die diesbezüglichen Schlussfolgerungen seien demnach nicht geeignet, die Zuordnung ihres Anschlusses zur Netzebene 6 zu verweigern. 3.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung; die Vorinstanz habe sich auf hypothetische und unrichtige Sachverhaltselemente abgestützt. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. hierzu René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1596). Im Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich das Untersuchungsprinzip, die Behörde untersucht mithin den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 12 VwVG). Die mit der Sache befasste Instanz ist schliesslich aufgrund des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen anzuwenden (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1632 ff. sowie Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O, Rz. 1.54). 3.2. Die Vorinstanz hatte die Netzebenenzuordnung des Neuanschlusses der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Dabei musste sie von einem gültigen Ansschlussschema ausgehen, denn die Zuordnung eines Neuanschlusses zu einer bestimmten Ebene ist abhängig von der geplanten Anschlusssituation. Das von der Beschwerdegegnerin erarbeitete und vom ESTI genehmigte Netzschema wurde im erstinstanzlichen Verfahren von der Beschwerdeführerin bestritten. Da somit weder eine bestehende noch eine einvernehmliche Anschlusssituation vorlag, hatte die Vorinstanz über dieses zu befinden. Hierbei überprüfte sie die denkbaren Anschlusslösungen - mithin auch jene, die von der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich beantragt worden sind - auf ihre Gesetzmässigkeit hin. Dieses Vorgehen ist im Licht der obgenannten Ausführungen rechtens und stellt keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar. In der Sache bringt die Beschwerdeführerin gegen die geprüften Anschlusssituationen einzig vor, das ESTI habe die ihr zur Prüfung unterbreitete Variante (vgl. Sachverhalt Bst. B) aufgrund einer vorliegend nicht anwendbaren gesetzlichen Grundlage beurteilt, mithin aufgrund der Starkstromverordnung vom 30. März 1994 (SR 734.2) anstatt aufgrund des StromVG. Bei Elektrizitätsnetzen inkl. Transformatoren handelt es sich jedoch um Starkstromanlagen (vgl. auch Art. 3 Starkstromverordnung). Das ESTI hat mit der Starkstromverordnung folglich die richtige gesetzliche Grundlage herangezogen, um zu beurteilen, ob ein Niederspannungsabgang für das Hotel Honegg direkt auf der Sekundärseite des Netztransformators anstatt an der Niederspannungsverteilung angeschlossen werden darf, und die Vorinstanz war gehalten, die Zuordnung der Netzebene gestützt auf dessen Vorgaben vorzunehmen. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin schlägt somit fehl; die Vorinstanz stützte sich bei der Zuordnung der Beschwerdeführerin zu einer Netzebene zu Recht auf die Anschlusssituation gemäss dem Netzschema vom 3. Dezember 2009.

4. Die Beschwerdeführerin ist weiter der Ansicht, die von der Vorinstanz vorgebrachten Kriterien für die Zuordnung zur Netzebene 6 verletzten den gesetzlich verankerten Grundsatz, wonach die Kosten für die Netznutzung verursachergerecht abzuwälzen seien. Zudem könne die vom Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen [VSE] herausgegebenen Branchenempfehlung "Strommarkt Schweiz, Netznutzungsmodell für das Schweizerische Verteilnetz, Grundlagen zur Netznutzung und Netznutzungsentschädigung in den Verteilnetzen der Schweiz, Ausgabe 2009" (NNMV-CH) keinen Anspruch auf Ausgewogenheit haben und nicht als unparteiisch gelten. Die Vorinstanz bringt hierzu vor, in Ziff. 3.5.1.1 NNMV-CH sei für Endverbraucher eine Zuordnung nur zu den Netzebenen 3, 5 und 7 vorgesehen. Zudem sei das entsprechende Netznutzungsentgelt geschuldet, wenn von einer bestimmten Netzebene Gebrauch gemacht werde oder gemacht werden könnte; dies auch, wenn der tatsächlich genutzte bzw. nutzbare Netzabschnitt sehr gering sei. Dies entspreche der Verbrauchergerechtigkeit. Ein Zuordnung zu den geraden Netzebenen 2, 4 oder 6 sei nur dann möglich, wenn sie verursachergerecht sei. Zur Frage, wann dies der Fall sei, habe sie eine Praxis entwickelt. Hiernach sei eine solche verursachergerecht, wenn der Anschluss auf der Sekundär-Transformatorenseite erfolge, die unterliegenden Netze galvanisch getrennt betrieben würden und der Transformator ausschliesslich für diesen Endverbraucher eingesetzt werde. Vorliegend bestehe die vom ESTI bewilligte Transformatorenstation aus nur einem Transformator, an welchem neben dem Hotel Honegg auch weitere Endverbraucher angeschlossen würden. Der Transformator werde folglich nicht nur für das Hotel Honegg eingesetzt. Die Beschwerdeführerin solle zudem an einer Sammelschiene angeschlossen werden, über welche sie mit anderen Endverbrauchern galvanisch verbunden sei; dies unabhängig davon, wer die Kosten des Anschlusses trage. Die Voraussetzungen für die Zuordnung zu Netzebene 6 seien daher nicht erfüllt. Vielmehr führe dies zu einer Nutzung der Netzebene 7, für welche demnach ein Entgelt geschuldet sei.

5. Der gesetzlichen Konzeption von StromVG und Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV, SR 734.71) liegt eine Unterteilung in Netzebenen zu Grunde. Für eine transparente Zuweisung der Netzkosten werden das Übertragungs- und die Verteilnetze von der Branche in vier Spannungs- und drei Transformationsebenen und damit in sieben Netzebenen aufgeteilt (vgl. die vom VSE herausgegebene Branchenempfehlung Strommarkt Schweiz, Marktmodell für die elektrische Energie - Schweiz, Grundsatzdokument zur Regelung der zentralen Aspekte der Organisation des Strommarktes Schweiz, Ausgabe 2009 [MMEE-CH], Ziff. 4.1.2 [1] und [2], abrufbar unter www.strom.ch). Das Übertragungsnetz umfasst die Netzebene 1 und wird als Elektrizitätsnetz definiert, das der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen dient und in der Regel auf der Spannungsebene 220/380kV betrieben wird (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. h StromVG). Das Verteilnetz umfasst die Netzebenen 2 bis 7 und ist gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. i StromVG ein Elektrizitätsnetz hoher, mittlerer oder niederer Spannung zum Zweck der Belieferung von Endverbrauchern oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Bei den Netzebenen 2, 4 und 6 handelt es sich um Transformationsebenen, bei den Netzebenen 3, 5 und 7 um Spannungsebenen (vgl. Abbildung 2 in Ziff. 4.1.2 MMEE-CH). 5.1. Weder im StromVG noch in den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen finden sich klare Vorgaben zur Netzebenenzuordnung sowie zur Frage, was unter verursachergerechter Kostenüberwälzung zu verstehen ist. Es wird lediglich in allgemeiner Weise von "von den Endverbrauchern verursachten Kosten" bzw. von einer "verursachergerechten Überwälzung der Kosten" gesprochen (vgl. Art. 14 Abs. 3 Bst. a und Art. 15 Abs. 4 Bst. b StromVG). Die NNMV-CH sieht nun unter anderem in Ziff. 3.5.1.1 eine Zuordnung der Endverbraucher grundsätzlich nur zu den Netzebenen 3, 5 und 7 vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Urteil A 1682/2010 vom 4. Mai 2011 E. 4 ff. ausführlich dargelegt, dass die NNMV-CH auch ohne hoheitlichen Charakter grundsätzlich zu beachten ist, sofern sich die darin enthaltenen Bestimmungen im Rahmen von StromVG und StromVV bewegen und sich als sachgerecht erweisen; gleiches gilt für das von der Beschwerdegegnerin erlassene Reglement zur Bestimmung der Netzebenenzuordnung und der Kostenbeiträge für Anschlüsse an das Verteilnetz des EWN vom 1. Januar 2010 (Reglement). Die Beschwerdeführerin wendet sich auch nicht in allgemeiner Weise gegen den Beizug der NNMV-CH, möchte aber nicht nach dem Regelfall gemäss Ziff. 3.5.1.1 NNMV-CH behandelt werden, sondern beruft sich in ihrem Fall auf eine Ausnahmeregelung, wie sie die Branchenempfehlung ebenfalls vorsieht. 5.2. Die Vorinstanz führt sowohl in ihrer angefochtenen Verfügung wie auch in ihrer Vernehmlassung aus, eine ausnahmsweise Zuordnung eines Endverbrauchers zu den geraden Netzebenen 2, 4 oder 6 sei nur dann möglich, wenn sie als verursachergerecht bezeichnet werden könne. Zur Frage, wann dies der Fall sei, habe sie eine Praxis entwickelt. Gemäss dem - unangefochten gebliebenen - Grundsatzentscheid der Vorinstanz vom 14. Mai 2009 sieht die NNMV-CH zwar grundsätzlich eine Zuordnung nur zu den Netzebenen 3, 5 und 7 vor. Abweichungen sollen aber möglich sein, sofern dadurch die verursachergerechte Kostentragung der betroffenen Netzbetreiberin verbessert wird oder ein Pancaking-Problem gelöst werden kann respektive historisch gewachsene Strukturen besser abgebildet werden. Die Vorinstanz hält weiter fest, es entspreche der Verursachergerechtigkeit, dass eine Netzbetreiberin nur für diejenigen Netzebenen einer anderen Netzbetreiberin ein Netznutzungsentgelt entrichten müsse, von welchen sie Gebrauch mache oder Gebrauch machen könnte. Schliesslich gelangte die Vorinstanz in ihrem Grundsatzentscheid zum Schluss, eine Zuordnung zu den Netzebenen 2, 4 oder 6 könne dann als verursachergerecht bezeichnet werden, wenn der Anschluss auf der Sekundär-Transformatorenseite erfolge, die unterliegenden Netze galvanisch getrennt betrieben würden und der Transformator ausschliesslich für diese Netzbetreiberin oder diesen Endverbraucher eingesetzt werde. In dieser Konstellation erfolge keine Nutzung des Netzes einer anderen Netzbetreiberin. Diese Ausführungen und Schlussfolgerungen bestätigte die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 11. Februar 2010, welche mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1682/2010 vom 4. Mai 2011 gestützt worden ist; sie liegen der hier angefochtenen Verfügung ebenfalls zu Grunde, wenn auch nicht hinsichtlich einer anderen Netzbetreiberin, sondern hinsichtlich eines Endverbrauchers. Vorliegend konkretisiert die Vorinstanz ihre Ausführungen zudem dahingehend, dass einzig bei Vorliegen dieser drei Voraussetzungen keine Nutzung des Netzes der Netzbetreiberin auf einer tieferen Netzebene erfolge. Zudem werde der Verursachergerechtigkeit bereits Genüge getan, wenn der tatsächlich genutzte bzw. nutzbare Netzabschnitt, von welchem Gebrauch gemacht werde bzw. gemacht werden könnte, sehr gering sei. 5.2.1. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2 hiervor) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht zwar grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition, doch belässt es der Vorinstanz einen gewissen Ermessens- und Beurteilungsspielraum, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (vgl. E. 2 hiervor). Bei der Beurteilung der Frage, was unter "verursachergerechten Überwälzung der Kosten" bzw. "von den Endverbrauchern verursachten Kosten" im Sinne des StromVG (vgl. E. 5.1 hiervor) zu verstehen ist, stand der Vorinstanz ein Beurteilungsspielraum zu. Es geht dabei um die Beurteilung besonderer Umstände, für welche die Vorinstanz über besondere (Fach-)Kenntnisse verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich deshalb bei der diesbezüglichen Beurteilung eine gewisse Zurückhaltung und greift nicht in das Ermessen der Vorinstanz ein, soweit deren Überlegungen als sachgerecht erscheinen. 5.2.2. Wie und weshalb die Vorinstanz zur Anwendung ihrer genannten Kriterien gelangt ist, wann eine Zuordnung zu den Netzebenen 2, 4 oder 6 als verursachergerecht bezeichnet werden kann, hat sie wiederholt dargelegt (vgl. E. 5.2 hiervor). Ihre Ausführungen und die daraus resultierenden Kriterien sind als von Sinn und Zweck von Art. 14 Abs. 3 Bst. a und 15 Abs. 4 Bst. a StromVG gedeckt zu betrachten, wonach die Netznutzungstarife die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln müssen bzw. eine verursachergerechte Überwälzung der Kosten gefordert ist. Die drei von ihr genannten Kriterien - Anschluss auf der Sekundär-Transformatorenseite, galvanisch getrennte Betreibung der unterliegenden Netze, Transformator ausschliesslich für diesen Endverbraucher - garantieren, dass keine Nutzung des Netzes einer anderen Netzbetreiberin, mithin keine Nutzung des Netzes der Netzbetreiberin auf einer tieferen Netzebene erfolgt; dies bestreitet auch die Beschwerdeführerin nicht. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass es weitere Möglichkeiten gäbe, der Verursachergerechtigkeit bei der Netzebenenzuteilung zu Netzebene 2, 4 und 6 Rechnung zu tragen. Der Vorinstanz ist aber die Wahl unter mehreren gangbaren Lösungen zu überlassen, wenn es wie hier um die Beurteilung von Spezialfragen geht. Sie verfügt über naturwissenschaftlich und technisch ausgebildetes Personal, welches über das erforderliche Fachwissen zur Beurteilung der hier interessierenden Fragen verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht würde sich nur dann über die Einschätzung der Elcom als Fachbehörde hinwegsetzen, wenn deren Praxis gegenüber anderen Lösungen erhebliche Nachteile aufweisen, kaum alltagstauglich, rechtsungleich oder aus anderen Gründen mit erheblichen Nachteilen behaftet wäre. Solches ist für das Gericht nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht in allgemeiner Weise - wohl aber in der konkreten Umsetzung - geltend gemacht. Die von der Vorinstanz entwickelten abstrakten Kriterien erscheinen vielmehr einsichtig, praktikabel und sachgerecht. Die Standardisierung des ganzen Prozesses ist vor allem im Hinblick auf die rechtsgleiche Behandlung der Gesuchstellenden sinnvoll und nicht zu beanstanden. Das Verfahren wird objektiviert und ermöglicht damit ein möglichst einfaches und einheitliches Vorgehen bei der Beurteilung von Netzebenenzuordnungen. Die Praxis der Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden. 5.2.3. Die genehmigte und auf dem Netzschema vom 3. Dezember 2009 basierende Transformatorenstation besteht aus einem Transformator, an welchem das Hotel Honegg und weitere Endverbraucher an der Sammelschiene SS 400/230V angeschlossen werden sollen (vgl. Vorakten act. 6 und 16). Folglich erfüllt der Anschluss des Hotels Honegg die von der Vorinstanz entwickelten und vorliegend anwendbaren Kriterien für eine Zuordnung zu Netzebene 6 nicht. Der Transformator wird nicht ausschliesslich für das Hotel Honegg eingesetzt, denn dieses ist über die Sammelschiene mit den andern Endverbrauchern galvanisch verbunden, da sie eine elektrisch leitende Verbindung teilen.

6. Die Beschwerdeführerin ist jedoch der Ansicht, die massgeblichen Kosten für den Anschluss eines Endverbrauchers und somit für die Erstellung und den Betrieb des Niederspannungsnetzes (Netzebene 6) entstünden durch Grabarbeiten, Leitungen und Installationsarbeiten. Sie bezahle diese Kosten für die Leitungen zwischen dem Transformator, der sich auf ihrem Grundstück in ihren Räumlichkeiten befinde, und ihrem Hotel vollständig selber. Sie verursache folglich für die Beschwerdegegnerin keine Erstellungs- und Betriebskosten an ihrem Niederspannungsnetz, mithin an Netzebene 7. Würde sie der Netzebene 7 zugeordnet, würde sie Erstellungs- und Betriebskosten zwei Mal bezahlen - einmal für ihre eigenen Leitungen, die sie selber erstelle sowie unterhalte, und einmal für die Netzinfrastruktur der Netzebene 7, welches sie gar nicht beanspruche. Deshalb sei das Abstützen auf die galvanische Verbindung nicht sachgerecht, um zu begründen, dass ein Endverbraucher, der die Netzebene 7 beanspruche und ein solcher, der sie nicht beanspruche, gleich zu behandeln seien. Aus denselben Gründen verstosse auch das Kriterium der ausschliesslichen Transformernutzung gegen das Prinzip der verursachergerechten Kostenüberwälzung. Massgebend für die verursachergerechte Kostenüberwälzung sei einzig die Tatsache, dass sie ihre Anschlussleitung selber bezahle und an der sekundärseitigen Sammelschiene des Transformators anschliesse, womit sie für die Netzinfrastruktur auf Netzebene 7 keine Kosten verursache. Eine Bezahlung für Netzebene 7 ohne deren Gebrauch verstosse gegen das Prinzip der verursachergerechten Kostenüberwälzung. 6.1. Die Vorinstanz hält dem entgegen, die Stromversorgungsgesetzgebung regle die Anschlusskosten nicht. Es sei aber üblich, dass die Netzbetreiberinnen in ihren Reglementen Bestimmungen aufführten, welche sowohl die Anschlussbedingungen als auch die Anschlusskosten regeln würden. Üblicherweise sei vorgesehen, dass der anzuschliessende Endverbraucher für die Kosten seiner Anschlussleitung selber aufkomme; so sehe es auch das Reglement der Beschwerdegegnerin vor. Da dies für alle Endverbraucher im Netzgebiet der Beschwerdegegnerin so gelte, könne diese Kostentragung für die Netzebenenzuordnung, welche ausschlaggebend sei für das zu bezahlende Netznutzungsentgelt, nicht massgebend sein. 6.2. Die Beschwerdegegnerin führt aus, die Beschwerdeführerin sei mit anderen Endverbrauchern an derselben Niederspannungsverteilung der Transformatorenstation auf ihrem Grundstück angeschlossen, somit galvanisch mit diesen verbunden und nutze daher zwingend gemeinsame Niederspannungs-Anlageteile, wie die Niederspannungsverteilung, die Schaltleiste für die Einspeisung des Transformators auf die Niederspannungsverteilung sowie die Verbindungsleitung von der Sekundärseite des Transformators bis zur Schaltleiste auf der Niederspannungsverteilung. Die Beschwerdeführerin nutze zudem weitere Dienstleistungen der Netzebene 7 - mithin den Unterhalt und den späteren Ersatz der Anschlussleitung, die Störungsbehebung an der Anschlussleitung, den Ersatz deren Sicherungen, den kostenlose Einsatz eines Notstromaggregats und die Übernahme der elektrischen Verluste in der Anschlussleitung durch die Netzbetreiberin. Zudem gehe die Leitung sowohl ausserhalb als auch innerhalb der Parzelle der Bauherrschaft ins Eigentum der Netzbetreiberin über und werde durch diese unterhalten. Dies gelte auch für die Leitung der Beschwerdeführerin. Weiter gelte für alle Endverbraucher, dass auf der Parzelle, auf der das anzuschliessende Objekt liege, die Kosten für die Tiefbauarbeiten zu Lasten der Bauherrschaft gingen. Für den Hausanschluss verlange sie einen Netzkostenbeitrag. Diese Netzkostenbeiträge führten zu einem tieferen Netznutzungsentgelt. Das Netznutzungsentgelt werde distanzunabhängig am Ausspeisepunkt berechnet, womit es unerheblich sei, ob der Netzanschlusspunkt inner- oder ausserhalb der Parzelle liege. 6.3. Weder das StromVG noch die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen regeln die Anschlusskosten. Die Beschwerdegegnerin als Netzbetreiberin führt in ihrem Reglement jedoch Bestimmungen betreffend Anschlussbedingungen und Anschlusskosten auf. Hiernach hat der Endverbraucher für die Kosten seiner Anschlussleitung selber aufzukommen bzw. gehen auf der Parzelle, auf der das anzuschliessende Objekt liegt, die Kosten für die Tiefbauarbeiten zu Lasten der Bauherrschaft (Art. 6 Reglement). Diese Regelung bewegt sich im Rahmen von StromVG und StromVV und erweist sich auch sonst als sachgerecht, indem sie eine (rechts-)gleiche Behandlung aller Strombezüger gewährleistet (vgl. hierzu auch E. 5.1 hiervor). Auch bringt die Beschwerdeführerin nichts gegen diese Regelung an sich vor. Es ist vorliegend denn auch unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Kosten für ihre Anschlussleitung - mithin insbesondere die Kosten für Grabarbeiten, Leitungen und Installationsarbeiten - selber trägt. Da diese Kostentragung aber, wie erwähnt, für alle Endverbraucher gleichermassen gilt, vermag sie für die Netzebenenzuordnung nicht massgebend zu sein bzw. stellt sie keinen Grund dar, von der einheitlichen Praxis der Vorinstanz abzuweichen. Ausschlaggebend für die Netzebenenzuteilung der Beschwerdeführerin ist vielmehr, dass sie an die Niederspannung angeschlossen ist (vgl. Ziff. 3.5.1.1 NNMV-CH), der Anschlusspunkt des Hotels Honegg erst beim Hausanschlusskasten ausserhalb der Transformatorenstation liegt und somit der Netzebene 7 zugehörig ist (vgl. Ziff. 7.1.1 NNMV-CH) und die Beschwerdegegnerin für Unterhalt und Betrieb der fraglichen Anschlussleitung aufkommt (vgl. Art. 6.3 Reglement; siehe hierzu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1682/2010 vom 4. Mai 2011 E. 7.5). Zudem nimmt die Beschwerdeführerin - entgegen ihrer Ansicht - Leistungen der Netzebene 7 in Anspruch. Denn sie ist, wie erwähnt, über die Sammelschiene mit anderen Endverbrauchern galvanisch verbunden. Sie teilt mit diesen mithin eine elektrisch leitende Verbindung. Mit diesen anderen Endverbrauchern nutzt sie somit gemeinsam Niederspannungs-Anlageteile. Hierbei handelt es sich um die Schaltleiste für die Einspeisung des Transformators auf die Niederspannungsverteilung sowie um die Verbindungsleitung von der Sekundärseite des Transformators (Ausgangsseite) bis zur Schaltleiste auf der Niederspannungsverteilung. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie mache von der Netzebene 7 keinen Gebrauch und trage die Erstellungskosten selber, erweist sich demnach als nicht zutreffend bzw. stellt keinen Grund für ein Abweichen von der einheitlichen Praxis der Vorinstanz und damit für eine rechts­ungleiche Bevorzugung der Beschwerdeführerin dar. Die Zuordnung der Beschwerdeführerin bzw. des Hotels Honegg zur Netzebene 7 erweist sich somit auch unter diesem Gesichtspunkt als sachgerecht.

7. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die von der Vorinstanz vorgenommene Auslegung von Ziff. 3.5.1.1 NNMV-CH sei unvollständig. Denn die NNMV-CH sehe in Abbildung 6 von Ziff. 3.2.5 NNMV-CH als Variante einer Abgrenzung von Stromverteilnetzen vor, die ihrer Forderung genau entspreche. Diese Variante entspreche genau dem Beantragten. In diesem Modell einer Netzabgrenzung seien die Sammelschiene und die Schaltfelder Netzelemente, die klarerweise der Netzebene 6 zuzuordnen seien. Da sie ihre eigene Leitung an die Sammelschiene auf der Sekundärseite des Transformators anschliesse, sei sie somit der Netzebene 6 zuzuordnen. Eine solche Netzabgrenzung stehe auch im Einklang mit dem Prinzip der verursachergerechten Kostenüberweisung. Denn sie würde die Kosten für die Anschlussleitung selber tragen, der Beschwerdegegnerin aber ein Netznutzungsentgelt für die Elektrizität auf Netzebene 6 bezahlen. Zudem werde dadurch dem Umstand Rechnung getragen, dass sie die Netzinfrastruktur auf Netzebene 7 nicht beanspruche und somit hierfür auch kein Entgelt zu bezahlen habe. 7.1. Die in Abbildung 6 von Ziff. 3.2.5 NNMV-CH wiedergegebene und von der Beschwerdeführerin beantragte Lösung entspricht einer von drei Varianten für die Zuordnung zur Netzebene 6. Hiernach werden sämtliche Elemente der Transformatorenstation, mithin die komplette Transformatorenstation inkl. Sammelschiene, der Netzebene 6 zugeordnet. Diese Variante stellt eine Ausnahme von der in Ziff. 3.5.1.1 NNMV-CH statuierten Regel dar, wonach eine Zuordnung der Endverbraucher grundsätzlich zu den Netzebenen 3, 5 und 7 erfolgt (vgl. auch E. 5.1 hiervor). Dass dieses Prinzip als Regelfall anzuwenden ist, wurde bereits in E. 5.1 hiervor dargelegt. Ebenso wurde ausgeführt, dass Ausnahmen von dieser Regelung nur unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz entwickelten Praxis zulässig sind (vgl. hierzu E. 5.2 hiervor). 7.2. Die Vorinstanz ist in Zusammenhang mit Abbildung 6 von Ziff. 3.2.5 NNMV-CH der Ansicht, diese sei nicht deckungsgleich mit der Zuordnung der einzelnen Elemente zu den Netzebenen gemäss der Abbildungen 22 in Ziff. 7.1.1 NNMV-CH - welche den in Ziff. NNMV-CH 3.5.1.1 statuierten Zuordnungsgrundsatz wiedergebe - und der Abbildung 23 in Ziff. 7.1.2 NNMV-CH - welche Lösungsansätze bei Abweichungen vom Zuordnungsgrundsatz regle. Auch die letztgenannte Variante sehe eine Zuordnung zu einer geraden Netzebene nur unter der Bedingung vor, dass die Transformierungsanlage ausschliesslich dem betroffenen Netznutzer diene. Dementsprechend erachtet sie die vom VSE dargestellten Zuordnungsvarianten als widersprüchlich. Darüber hinaus halte sie die Zuordnung eines Anschlusses zu einer bestimmten Netzebene alleine gestützt auf die Tatsache, dass dieser an einer Sammelschiene erfolge, nicht als verursachergerecht. Gemäss ihrer Praxis seien vielmehr die (bereits mehrfach genannten) Voraussetzungen erforderlich für eine verursachergerechte Zuordnung und die von der Beschwerdeführerin genannte Zuordnungsvariante entspreche diesen Kriterien nicht. Diese Darlegung der Vorinstanz erscheint nachvollziehbar. Zum einen weist sie zu Recht auf die Widersprüchlichkeit der Darstellungen innerhalb des Dokuments NNMV-CH hin; zum andern erachtet auch der VSE den Anschluss an die Netzebene 6 als Ausnahme und es ist -insbesondere unter Berücksichtigung des ihr zustehenden Ermessens (vgl. E. 5.2.1 hiervor) - Sache der Vorinstanz, die Voraussetzungen für ein Abweichen von der Regel zu bestimmen. Dementsprechend ist die in Abbildung 6 von Ziff. 3.2.5 NNMV-CH dargestellten Variante nicht ausschlaggebend und gelangt vorliegend nicht zur Anwendung. Die Zuordnung der Beschwerdeführerin bzw. des Hotels Honegg zu Netzebene 7 erweist sich auch unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts als sachgerecht.

8. Schliesslich stellen gemäss Art. 12 Abs. 1 StromVG die Netzbetreiberinnen die für die Netznutzung nötigen Informationen leicht zugänglich bereit und veröffentlichen unter anderem die Netznutzungstarife. Dass hierbei nur die Tarife derjenigen Netzebene zu veröffentlichen sind, auf welchen eine Netzbetreiberin Elektrizität abgibt, anerkennt auch die Beschwerdeführerin. Da die Beschwerdeführerin bzw. das Hotel Honegg vorliegend der Netzebene 7 zugeordnet wird, hat sie demnach keinen Anspruch auf Veröffentlichung der Tarife der Netzebene 6.

9. Aufgrund vorstehender Erwägungen ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin bzw. das Hotel Honegg zu Recht an die Netzebene 7 angeschlossen wird. Die Beschwerdeführerin hat folglich kein rechtlich relevantes Interesse an der Kenntnis der Netznutzungstarife der Netzebene 6. Die Vorinstanz hat sie zu Recht nicht zu veröffentlichen. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VWVG und Art. 1 f. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.

11. Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung gemäss Art. 64 VwVG. Dagegen hat sie gestützt auf Art. 64 Abs. 1 und 3 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE der obsiegenden Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu entrichten. Erhebt eine obsiegende Partei Anspruch auf Parteientschädigung, hat sie dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Wird, wie vorliegend, keine Kostennote eingereicht, so legt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Vorliegend erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen als angemessen. Die Beschwerdeführerin ist folglich zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.-- zu bezahlen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.

3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu entrichten.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 922-09-2005; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Lorenz Kneubühler Michelle Eichenberger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: