Sachverhalt
1 Die Gesuchstellerin ist eine Genossenschaft mit Sitz in Jegenstorf. Sie versorgt in ihrem Ver- sorgungsgebiet in 34 Gemeinden insgesamt rund 20‘000 Endverbraucher mit elektrischer Ener- gie (act. 1, Rz. 7). 2 Die Gesuchsgegnerin ist die grösste Verteilnetzbetreiberin und Stromversorgerin im Kanton Bern. Das Verteilnetz der Gesuchsgegnerin deckt alle Netzebenen ab (NE 3 bis NE 7), wobei in gewissen Regionen Betrieb und Unterhalt der Infrastruktur auf den unteren Netzebenen (insbe- sondere NE 7), in den Händen eines lokalen Stromversorgers, beispielsweise der Gesuchstelle- rin, liegen (act. 7, Rz. 1 ff.). 3 Das Verteilnetz der Gesuchstellerin wird über insgesamt 224 Trafostationen (235 Netzüberga- bestellen) mit elektrischer Energie gespeist, wobei alle Trafostationen an das 16 kV- Mittelspannungsnetz der Gesuchsgegnerin angeschlossen sind. Zusätzlich wurden im Versor- gungsgebiet der Gesuchstellerin 25 Trafostationen gebaut, die im Eigentum der Kunden stehen oder standen (act. 1, Rz. 8 ff.). Im Herbst 2010 schrieb die Gesuchstellerin diese 25 Kunden an und zeigte diesen drei Möglichkeiten auf: - Kunde bleibt Eigentümer der Trafostation und wird ab dem 1. Januar 2011 von der Gesuchsgegnerin in der Grundversorgung versorgt, wobei acht Kunden diese Op- tion gewählt haben; - Kunde bleibt Eigentümer der Trafostation und wird ab 1. Januar 2011 weiterhin von der Gesuchstellerin versorgt, verliert dabei aber das Recht auf Grundversorgung, wobei sechs Kunden diese Option gewählt haben; - Kunde verkauft die Trafostation an die Gesuchstellerin und wird ab dem 1. Januar 2011 weiterhin von der Gesuchstellerin mit Strom versorgt und behält dabei das Recht auf Grundversorgung, wobei elf Kunden diese Option gewählt haben (act. 1, Rz. 13 ff.). 4 Unter anderem hat die Gesuchstellerin die Trafostation […] per 30. April 2011 von der […] ge- kauft (act. 1, Beilage 14). 5 Die Gesuchsgegnerin verrechnet der Gesuchstellerin für die gekaufte Trafostation […] das Netznutzungsprodukt MS für Endverbraucher. Die Gesuchstellerin hält diese Praxis für unge- rechtfertigt (act. 1, Beilage 7). Mit Eingabe vom 11. Oktober 2011 gelangt die Gesuchstellerin mit folgendem Gesuch um Erlass einer Verfügung an die ElCom (act. 1):
1. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, alle Netzübergabestellen zwischen der Gesuchsgegnerin und der Gesuchstellerin auf gleicher Netzebene zu bündeln, und mit dem jeweils gültigen Netznutzungsprodukt für Verteilnetzbetreiber abzu- rechnen, unabhängig von Leistung, Anzahl versorgter Kunden oder anderen Be- dingungen;
2. Sollte die ElCom wider Erwarten den Antrag 1. nicht stützen, so sei die Netzüber- gabestelle […] trotzdem mit den anderen Netzübergabestellen zu bündeln und mit dem jeweils gültigen Netznutzungsprodukt für Verteilnetzbetreiber (derzeit MS 2) abzurechnen, da es sich um eine Netzübergabestelle handelt, bei der insgesamt 4 Kunden und 1 Produzent angeschlossen sind.
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3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsgegnerin. 6 Ausserdem stellt die Gesuchstellerin folgende Verfahrensanträge:
1. Der Gesuchstellerin sei Einsicht in sämtliche entscheidrelevante Akten zu gewäh- ren;
2. Der Gesuchstellerin sei nach Abschluss der Sachverhaltsabklärungen Gelegenheit zu geben, ihre Rechtsbegehren zu ändern, zu ergänzen und zu beziffern. 7 Mit Eingabe vom 16. April 2012 hält die Gesuchstellerin an den Anträgen im Gesuch vom 11. Oktober 2011 vollumfänglich fest (act. 9). 8 Die Gesuchsgegnerin ihrerseits stellt in ihrer Eingabe vom 23. Februar 2012 folgende Sachan- träge (act. 7):
1. Auf das Gesuch der Elektra vom 11. Februar 2011 sei nicht einzutreten.
2. Eventuell: Das Gesuch der Elektra vom 11. Oktober 2011 sei abzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Elektra. 9 Ausserdem stellt die Gesuchsgegnerin folgende Verfahrensanträge:
1. Das Verfahren sei auf die Frage der Zuständigkeit zu beschränken und es sei dar- über mit selbständig anfechtbarer Verfügung zu entscheiden.
2. Der BKW sei unbeschränkte Einsicht in die Gesuchsbeilagen zu gewähren, insbe- sondere in die Beilagen 4 und 12, widrigenfalls darüber mit selbständig anfechtba- rer Verfügung zu befinden ist.
3. Die Elektra sei zu verpflichten, der ElCom und der BKW sämtliche von ihr im Jahr 2010 an ausgewählte Kunden der Netzebene 5 (NE 5) verschickte Schreiben samt Vereinbarungsentwürfen vorzulegen (vgl. dazu Rz. 13 unten).
4. Die Elektra sei zu verpflichten, der ElCom und der BKW sämtliche schriftlichen Vereinbarungen und sonstigen Abmachungen mit den Kunden […] offenzulegen, aus denen Konditionen ersichtlich sind, zu welchen die Elektra diesen Kunden die Netznutzung verrechnet (vgl. dazu unten Rz. 43 unten). 10 Auch die Gesuchsgegnerin hält in ihrer Duplik vom 21. Juni 2012 an den Anträgen gemäss ihrer Gesuchsantwort vom 23. Februar 2012 vollumfänglich fest. Ausserdem seien ihr die Kunden und deren Daten, welche die Gesuchstellerin mit dem MS L Produkt abrechnet, vollumfänglich offen zu legen (act. 14). 11 Zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin besteht ein Energielieferungsvertrag aus dem Jahr 1972 (act. 1, Beilage 2; nachfolgend: Energielieferungsvertrag). Gegenstand die- ses Vertrages ist die Lieferung elektrischer Energie durch die Gesuchsgegnerin an die Gesuch- stellerin zum Wiederverkauf an die Energiebezüger ihres Versorgungsgebiets (Art. 1 Energielie- ferungsvertrag). 12 Mit Schreiben vom 5. Februar 2014 hat das Fachsekretariat der ElCom der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin mitgeteilt, dass es die Angelegenheit als spruchreif erachtet. Gleichzeitig haben die Parteien Gelegenheit erhalten, neue Vorbringen zu machen sowie Schlussbemer-
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kungen anzubringen (act. 16 und 17). Die Gesuchstellerin hat mit Eingabe vom 27. Februar 2014 Schlussbemerkungen eingereicht (act. 18), die Gesuchsgegnerin hat im Schreiben vom
28. Februar 2014 auf die bisherigen Eingaben verwiesen (act. 19). 13 Auf die Vorbringen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin wird soweit entscheidrelevant in den Erwägungen eingegangen.
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II
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Zuständigkeit 14 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) die Ein- haltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zu- ständig für den Entscheid im Streitfall über den Netzzugang, die Netznutzungsbedingungen, die Netznutzungstarife und -entgelte (Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG). 15 Die Stromversorgungsgesetzgebung enthält verschiedene Vorgaben zur Berechnung des Netz- nutzungsentgeltes sowie zur Zuordnung von Endverbrauchern und Netzbetreibern zu einer Netzebene (Art. 5 Abs. 5 und Art. 14 f. StromVG). Über Streitfälle betreffend die Zuordnung von Endverbrauchern, Elektrizitätserzeugern und Netzbetreibern sowie die Abgeltung beim Wechsel von Anschlüssen entscheidet die ElCom (Art. 3 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, StromVV, SR 734.71). Entsprechend ist die Zuständigkeit der ElCom gegeben (vgl. zu den diesbezüglichen Vorbringen der Gesuchsgegnerin auch die Ausführungen in Rz. 30 f.).
E. 2 Parteien 16 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 17 Die Gesuchstellerin ist Eigentümerin von Verteilnetzen (NE 7, 0,4 kV), welche sie auch betreibt. Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit eingereicht. Die vorliegende Verfügung betrifft Rechte und Pflichten der Gesuchstellerin, sie ist mithin materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt daher Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. 18 Die Gesuchsgegnerin ist Eigentümerin des der Gesuchstellerin vorgelagerten Mittelspannungs- netzes (NE 5), welches sie auch betreibt. Die Gesuchstellerin ist über diverse Trafostationen an das Netz der Gesuchsgegnerin angeschlossen (act. 1, S. 4, act. 7, S. 4). Der Gesuchsgegnerin kommt daher ebenfalls Parteistellung nach Artikel 6 VwVG zu.
E. 3 Vorbringen der Parteien
E. 3.1 Gesuchstellerin 19 Die Gesuchstellerin beantragt in der Hauptsache, es seien alle Netzübergabestellen zwischen der Gesuchsgegnerin und der Gesuchstellerin auf gleicher Netzebene zu bündeln, und mit dem jeweils gültigen Netznutzungsprodukt für Verteilnetzbetreiber abzurechnen, dies unabhängig von der Kundenstruktur und Kundengrösse. Eventualiter sei die Netzübergabestelle […] mit den anderen Netzübergabestellen zu bündeln und mit dem jeweils gültigen Netznutzungsprodukt für Verteilnetzbetreiber abzurechnen.
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20 Die Gesuchstellerin begründet ihre Anträge damit, dass in ihrem Versorgungsgebiet über die letzten Jahrzehnte 25 Trafostationen gebaut worden seien, die im Eigentum der Kunden (End- verbraucher) standen. Die Gesuchstellerin habe diese Kunden von der Planung und Bau der Trafostationen bis zur Netzgebietszuteilung durch den Kanton Bern betreut. Mehrere Kunden – darunter auch […] – haben ihre Trafostationen an die Gesuchstellerin verkauft und werden von dieser auf Netzebene 7 in der Grundversorgung beliefert. Die Gesuchstellerin hält die Haltung der Gesuchsgegnerin, für die von letzterer gekauften Trafostationen weiterhin das Netznut- zungsprodukt MS für Endverbraucher zu verrechnen, für ungerechtfertigt (act. 1, S. 4 ff.). 21 Die Gesuchstellerin kommt zum Ergebnis, dass sie gemäss Stromversorgungsgesetzgebung keine Endverbraucherin sei und somit ein Recht auf eine einheitliche Abrechnung der Netznut- zung habe. Kein Endverbraucher könne gezwungen werden, auf einer höheren Netzebene an- geschlossen zu werden. Damit seien die Voraussetzungen für eine zeitgleiche Messung mit den anderen Netzübergabestellen auf dem Mittelspannungsnetz gegeben (act. 1, S. 8). 22 Weiter führt die Gesuchstellerin aus, die Stromversorgungsgesetzgebung räume ihr das Recht ein, eigene Trafostationen zu bauen und zu besitzen. Zudem habe sie mit dem Kauf der Trafo- station […] das bestehende Verteilnetz gekauft und habe das Recht, weitere Verteilnetze daran anzuschliessen. […] als Endverbraucherin und die Gesuchstellerin als Netzbetreiberin seien nicht identisch und dadurch auch nicht gleich zu behandeln. […] habe sich entschieden, ein Kunde auf der Netzebene 7 zu sein und dies mit entsprechenden Verträgen bekräftigt (act. 9).
E. 3.2 Gesuchsgegnerin 23 Die Gesuchsgegnerin beantragt, auf das Gesuch der Gesuchstellerin sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieses abzuweisen. 24 Die Gesuchsgegnerin bringt vor, dass gestützt auf den Energielieferungsvertrag mit der Ge- suchstellerin einzelne Endverbraucher durch die Gesuchstellerin beliefert, betreut und abge- rechnet worden seien, obwohl die Gesuchstellerin bei diesen Grosskunden nicht Eigentümerin der dazu notwendigen Netzinfrastruktur ist. Diese Grossbezüger seien direkt auf der von der Gesuchsgegnerin betriebenen Mittelspannungsebene (NE 5) angeschlossen gewesen, in der Regel über eine Trafostation (NE 6), die vom jeweiligen Bezüger auf eigene Kosten erstellt worden sei und demzufolge auch in dessen Eigentum gestanden habe. Mit Inkrafttreten der Stromversorgungsgesetzgebung sei klar, dass diese Praxis nicht mehr weitergeführt werden könne. Gestützt auf den rechtskräftigen Entscheid des kantonalen Amts für Umweltkoordination und Energie (AUE) sei die Gesuchsgegnerin gegenüber den fraglichen Grosskunden zur Grundversorgung verpflichtet (act. 7, S. 5 ff.). 25 In materieller Hinsicht führt die Gesuchsgegnerin aus, dass nicht ersichtlich sei, auf welcher Grundlage die Gesuchstellerin einen Tarif für Verteilnetzbetreiber beanspruchen wolle, wenn sie bei der umstrittenen Abgabestelle nicht die Netzanschlussnehmerin (Netzanschlussvertrag) sei. Ausserdem mache der Kauf beziehungsweise der Besitz einer Trafostation niemanden zum Besitzer eines Elektrizitätsnetzes und entsprechend zum Betreiber eines Verteilnetzes. Würde dem Gesuch entsprochen, habe dies zudem eine Diskriminierung anderer Endverbraucher der Gesuchsgegnerin auf der Netzebene 5 zur Folge, da diesen andere Tarife verrechnet würden als denjenigen, die ihre Trafostation der Gesuchstellerin verkauft haben (act. 7, S. 11 ff., act. 14, S. 4 ff.).
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E. 4 Formelles, verfahrensrechtliche Fragen
E. 4.1 Verfahrensgegenstand 26 Die Gesuchstellerin beantragt, die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, alle Netzübergabestellen zwischen der Gesuchsgegnerin und der Gesuchstellerin auf gleicher Netzebene zu bündeln, und mit dem jeweils gültigen Netznutzungsprodukt für Verteilnetzbetreiber abzurechnen. Ver- fahrensgegenstand ist damit die Frage, welches Netznutzungsentgelt an den Netzübergabestel- len zwischen Gesuchsgegnerin und Gesuchstellerin beziehungsweise den daran angeschlos- senen Endverbrauchern in Rechnung zu stellen ist. 27 Die Frage der Netzebenenzuteilung von […] ist nicht Verfahrensgegenstand, hängt jedoch mit der streitgegenständlichen Fragestellung zusammen. Entgegen den Ausführungen der Ge- suchsgegnerin (act. 7, Rz. 20; act. 14, Rz. 9), wäre die ElCom gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 StromVV jedoch auch für den Entscheid betreffend die Zuordnung von Endverbrauchern und Netzbetreibern zu einer bestimmten Netzebene zuständig. Bezüglich der Frage eines Netzebe- nenwechsels wird im Übrigen auf die rechtskräftige Verfügung der ElCom vom 9. Dezember 2010 betreffend Zuordnung zu einer Netzebene (Referenz: 922-09-001) verwiesen. Vorliegend handelt es sich nicht um einen Netzebenenwechsel, sondern um die Frage der Bündelung ei- nes bestehenden Anschlusses mit anderen Netzübergabestellen zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin (vgl. zum Netzebenenwechsel auch die rechtskräftige Verfügung der ElCom vom 17. März 2011 im Verfahren 921-09-007). 28 Ebensowenig Verfahrensgegenstand ist die Zuteilung der Netzgebiete. Diese werden gemäss Artikel 5 Absatz 1 StromVG von den Kantonen bezeichnet (vgl. hierzu E. 5.1).
E. 4.2 Verfahrensanträge 29 Die Gesuchstellerin beantragt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, ihr sei Einsicht in sämtliche ent- scheidrelevanten Akten zu gewähren, ausserdem sei ihr nach Abschluss der Sachverhaltsab- klärungen Gelegenheit zu geben, ihre Rechtsbegehren zu ändern, zu ergänzen und zu beziffern (act. 1, S. 2). Diesen Anträgen wurde im Rahmen des Schriftenwechsels sowie mit Schreiben vom 5. Februar 2014 Rechnung getragen (act. 8, act. 15, act.16). 30 Die Gesuchsgegnerin beantragt in verfahrensrechtlicher Hinsicht einerseits, das Verfahren sei auf die Frage der Zuständigkeit zu beschränken und es sei darüber mit selbständig anfechtba- rer Verfügung zu entscheiden (act. 7, S. 2). 31 Die Ausführungen unter Erwägung 1 zeigen, dass die Zuständigkeit der ElCom zur Beurteilung der vorliegenden Fragestellung gegeben ist. Mit der vorliegenden Verfügung wird in Bezug auf die von der Gesuchstellerin beantragte Bündelung der Netzübergabestelllen in der Hauptsache entschieden. Der Erlass einer Zwischenverfügung ist nicht erforderlich. Mit einer Zwischenver- fügung wird ein Teilaspekt der Prozesssache abschliessend beurteilt (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ ULRICH ZIMMERLI/ MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2009, 3. Auflage, § 28, N 83). Zwischenverfügungen sind nur selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gut- zumachenden Nachteil bewirken (vgl. MARTIN KAYSER, in: CHRISTOPH AUER/MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver- fahren (VwVG), Zürich/St. Gallen 2008, Art. 46, N 10 ff.). Einen solchen Nachteil macht die Ge- suchsgegnerin nicht geltend. Aus diesem Grund rechtfertigt sich auch im Sinne der Verfahrens- ökonomie der Erlass einer Zwischenverfügung nicht. Der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Erlass einer selbständig anfechtbaren Zwischenverfügung wird abgewiesen.
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32 Die Gesuchsgegnerin verlangt im Weiteren, ihr sei unbeschränkte Einsicht in die Gesuchsbeila- gen zu gewähren, insbesondere in die Beilagen 4 und 12 (act. 7, S. 2). In ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2012 beantragt die Gesuchsgegnerin zudem, ihr seien die Kunden und deren Da- ten, welche die Gesuchstellerin mit dem „MS L Produkt“ abrechnet vollumfänglich offenzulegen (act. 14, S. 2). Hierzu lässt sich festhalten, dass die Beilage 4 der Gesuchsgegnerin zugestellt wurde (act. 13). Dem Antrag der Gesuchsgegnerin wurde somit teilweise entsprochen. 33 Was die Offenlegung der Kunden beziehungsweise der Kundendaten der Gesuchstellerin be- trifft (Verfahrensanträge 2, 3 und 4 [act. 7, S. 2] sowie das mit Eingabe vom 21. Juni 2012 ge- stellte Rechtsbegehren 2 [act. 14, S. 2]), ist darauf hinzuweisen, dass diese weder Streitge- genstand bilden noch für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit von Relevanz sind. Der Verfahrensantrag 2 der Gesuchsgegnerin wird teilweise abgewiesen, die Verfahrensanträ- ge 3 und 4 sowie das mit Eingabe vom 21. Juni 2012 gestellte Rechtsbegehren 2 der Gesuchs- gegnerin werden abgewiesen.
E. 5 Materielle Beurteilung
E. 5.1 Netzgebietszuteilung 34 Gemäss Artikel 5 Absatz 1 StromVG bezeichnen die Kantone die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetreiber. Mit Verfügung vom 24. September 2010 hat das AUE den Antrag der Gesuchstellerin auf Zuteilung von Netzgebieten auf den Netzebenen 5 und 6 abgewiesen (Ziff. 1 des Dispositivs). Auf der Netzebene 7 wurde das Netzgebiet in den aufgeführten Ge- meindegebieten der Gesuchstellerin zugeteilt (Ziff. 2 des Dispositivs; act. 1, Beilage 4). Hin- sichtlich der Zuteilung von Netzgebieten auf der Netzebene 6 wird auf Erwägung 3 der erwähn- ten Verfügung des AUE verwiesen. Darin wird ausgeführt, dass der Gesetzgeber weder die Bezeichnung und Zuteilung der Netzebene 6 vorgesehen habe, noch würden Netzgebiete auf- grund der Eigentumsverhältnisse am Netz beziehungsweise an Trafostationen zugeteilt werden (Art. 3 Abs. 1 der Einführungsverordnung zum Stromversorgungsgesetz; EV StromVG; SR 742.2). 35 Die Gesuchsgegnerin ist Verteilnetzbetreiberin auf den Netzebenen 3 bis 7, wobei vorliegend die Gesuchstellerin für Betrieb und Unterhalt der Infrastruktur auf der Netzebene 7 verantwort- lich ist (vgl. soeben Rz. 34; act. 7, Rz. 2 f.).
E. 5.2 Bündelung der Netzübergabestellen
E. 5.2.1 Rechtliche Grundlagen 36 Das Stromversorgungsgesetz statuiert eine Anschlusspflicht, enthält jedoch keine explizite Re- gelung, auf welcher Netzebene ein Anschluss zu erfolgen hat (Art. 5 Abs. 2 StromVG). Der Bundesrat legt für die Zuordnung von Endverbrauchern zu einer bestimmten Spannungsebene transparente und diskriminierungsfreie Regeln fest. Er kann entsprechende Regeln für Elektrizi- tätserzeuger und Netzbetreiber festlegen (Art. 5 Abs. 5 StromVG, erster Satz). Der Bundesrat hat von dieser Möglichkeit bislang nicht Gebrauch gemacht. Konkretisiert wird diese Bestim- mung durch Artikel 3 StromVV und Artikel 17 StromVV. Artikel 3 Absatz 1 StromVV sieht vor, dass die Netzbetreiber Richtlinien für die Zuordnung von Endverbrauchern, Elektrizitätserzeu- gern und Netzbetreibern zu einer bestimmten Netzebene sowie für die minimale Qualität der Elektrizitätslieferung pro Netzebene festlegen können. Artikel 17 StromVV bestimmt unter ande- rem, dass die Netzbetreiber transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für die Anlastung
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von Kosten zwischen direkt miteinander verbundenen Netzen der gleichen Netzebene festle- gen.
E. 5.2.2 Branchendokumente 37 Vor dem Hintergrund der in Artikel 3 StromVG statuierten Prinzipien der Kooperation und Sub- sidiarität ist die ElCom aufgefordert, insbesondere bei technischen Anwendungsfragen in der Umsetzung, mit den betroffenen Organisationen zusammenzuarbeiten. Im Vordergrund stehen dabei Dokumente des Verbandes Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE; vgl. Bot- schaft zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom 3. De- zember 2004, S. 1643; vgl. auch Bundesamt für Energie, Stromversorgungsverordnung, Erläu- ternder Bericht zum Vernehmlassungsentwurf vom 27. Juni 2007, www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Gesetze und Ausführungsbestimmungen, S. 4). Bei gewissen Fragestellun- gen kann sich eine Berücksichtigung der von der Branche ausgearbeiteten Dokumente rechtfer- tigen, wenn sich diese innerhalb des rechtlichen Rahmens der Stromversorgungsgesetzgebung bewegen und sich als sachgerecht erweisen (vgl. hierzu die rechtskräftige Verfügung der El- Com vom 17. März 2011 im Verfahren 921-09-007, E. 5.3, abrufbar unter: www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Verfügungen). Die ElCom ist damit gehalten, sich mit Dokumenten der Branche auseinanderzusetzen. 38 In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage der Rechtsnatur von Richtlinien nach Artikel 27 Absatz 4 StromVV insbesondere hinsichtlich der Frage einer Übertragung von Rechtssetzungs- befugnissen. Die Übertragung von Rechtssetzungsbefugnissen auf Private setzt eine verfas- sungsrechtliche Grundlage voraus, da die Schaffung verbindlichen Rechts grundsätzlich staatli- chen Organen vorbehalten ist (Art. 163 ff. und Art. 182 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, BV, SR 101). Mangels verfassungs- rechtlicher Grundlage für eine Übertragung von Rechtssetzungsbefugnissen auf Private im Energierecht (vgl. insb. Art. 91 Abs. 1 BV), sowie mangels expliziter Delegation im StromVG als Gesetz im formellen Sinne, kommt den Richtlinien der Branche kein hoheitlicher Charakter zu. Die Bestimmungen der Stromversorgungsverordnung, welche auf die Richtlinien der Netz- betreiber Bezug nehmen, werden als indirekte Verweisungen auf diese Richtlinien verstanden. Die EICom prüft daher im Streitfall, welche Lösung die Branchendokumente vorsehen und übernimmt sie, sofern sie diese als sachgerecht erachtet (vgl. Mitteilung der EICom vom 1. Feb- ruar 2010, abrufbar unter: www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Mitteilungen). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Branchendokumente des VSE grundsätzlich zu beachten, sofern sich die darin enthaltenen Bestimmungen im Rahmen von StromVG und StromVV bewegen und als sachgerecht erweisen (vgl. hierzu u.a. das Urteil vom
E. 5.2.2.1 genannten Voraussetzungen erfüllt, besteht demgemäss grundsätzlich ein Anspruch auf zeitgleiche Messung. 44 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass dem Antrag der Gesuchstellerin, alle Netzübergabestellen zwischen der Gesuchsgegnerin und der Gesuchstellerin auf gleicher Netzebene zu bündeln, und mit dem jeweils gültigen Netznutzungsprodukt für Verteilnetzbetreiber abzurechnen, grund- sätzlich zu entsprechen wäre, sofern die im NNMV – CH aufgestellten Voraussetzungen erfüllt werden. 45 Ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung besteht, wenn ein schutzwürdiges Interesse geltend gemacht werden kann. Ein solches ist dann gegeben, wenn ein rechtliches oder tatsächliches sowie aktuelles und unmittelbares Interesse an der Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten besteht (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2013, N 340 ff.; Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b VwVG). Rein wirtschaftliche Interes- sen reichen dabei aus. Bei fehlendem Rechtsschutzinteresse ergeht ein Nichteintretensent- scheid (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, N 938 ff.; Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG). 46 Mit Ausnahme des sogleich zu behandelnden Eventualantrags liegen jedoch keine Anzeichen vor, dass die Gesuchstellerin mit der Abrechnung der Gesuchsgegnerin nicht einverstanden ist (act. 9, Rz. 31). Die Gesuchstellerin kann diesbezüglich somit kein schutzwürdiges Interesse nachweisen. Aus diesem Grund ist auf den Antrag 1 der Gesuchstellerin, es seien alle Netz- übergabestellen zwischen der Gesuchsgegnerin und der Gesuchstellerin auf gleicher Netzebe- ne zu bündeln, und mit dem jeweils gültigen Netznutzungsprodukt für Verteilnetzbetreiber abzu- rechnen, nicht einzutreten.
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E. 5.2.3 Antrag in der Hauptsache 40 Die Gesuchstellerin beantragt in der Hauptsache, es seien alle Netzübergabestellen zwischen der Gesuchsgegnerin und der Gesuchstellerin auf gleicher Netzebene zu bündeln, und mit dem jeweils gültigen Netznutzungsprodukt für Verteilnetzbetreiber abzurechnen, dies unabhängig von der Kundenstruktur und Kundengrösse. Unter Bündelung von Netzübergabestellen versteht die Gesuchstellerin die zeitgleiche Messung mit anderen Netzübergabestellen (act. 1, Rz. 36 ff., insbesondere Rz. 43).
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41 Das Verteilnetz der Gesuchstellerin wird über insgesamt 224 Trafostationen (235 Netzüberga- bestellen) mit elektrischer Energie gespeist, wobei alle Trafostationen an das 16 kV-Mittel- spannungsnetz der Gesuchsgegnerin angeschlossen sind. Zusätzlich wurden im Versorgungs- gebiet der Gesuchstellerin 25 Trafostationen gebaut, die im Eigentum der Kunden (Endverbraucher) stehen oder standen (act. 1, Rz. 8 ff.). Zum aktuellen Zeitpunkt gibt es ge- mäss Aussage der Gesuchstellerin jedoch nur eine Trafostation ([…]), bei der sie mit der Ab- rechnung der Gesuchsgegnerin nicht einverstanden ist (act. 9, Rz. 23 und 30; siehe hierzu sogleich, E. 5.2.4). 42 Die Stromversorgungsgesetzgebung regelt die Bündelung von Netzübergabestellen nicht. Ge- mäss Branchendokument besteht ein Anspruch auf zeitgleiche Messung bei Übergabestellen auf der gleichen Netzebene, sofern das Nachliegernetz eines Netzbetreibers eine „eigenständi- ge Netzeinheit“ bildet. Bei einer eigenständigen Netzeinheit handelt es sich um eine eigenstän- dige Firma mit einheitlicher Organisation, Geschäftsführung und Rechnungslegung. Ihr Netzge- biet muss sich zudem in einem regional zusammenhängenden Gebiet befinden; den Netz- nutzern (Endverbrauchern) müssen bei gleicher Bezugscharakteristik gleiche Netznutzungs- preise verrechnet werden (Netznutzungsmodell für Verteilnetze der Schweiz, NNMV – CH, Ausgabe 2011, nachfolgend: NNMV – CH, Ziff. 5.2.2.1 [2]). Liegen die Übergabestellen zum vorgelagerten Netzbetreiber auf unterschiedlichen Netzebenen, besteht demgegenüber kein Anspruch auf zeitgleiche Messung an den Übergabestellen (NNMV – CH, Ziff. 5.2.2.1 [3]). 43 Weder von der Gesuchstellerin noch von der Gesuchsgegnerin wird vorgebracht, dass diese Ausführungen im NNMV – CH nicht sachgerecht sind. Die Gesuchstellerin ist, wie in Randziffer 41 gesehen, nur bei einer Trafostation mit der Abrechnung der Gesuchsgegnerin nicht einver- standen. Es sind zudem keine Anzeichen ersichtlich, dass die Ausführungen im NNMV – CH nicht konform mit der Stromversorgungsgesetzgebung sind. Werden die in NNMV – CH, Ziffer
E. 5.2.4 Eventualantrag 47 Eventualiter beantragt die Gesuchstellerin, es sei die Netzübergabestelle […] mit den anderen Netzübergabestellen zu bündeln und mit dem jeweils gültigen Netznutzungsprodukt für Verteil- netzbetreiber abzurechnen (vgl. hierzu das von der Gesuchstellerin eingereichte Trafostations- schema, act. 1, Beilage 13 sowie das von der Gesuchsgegnerin eingereichte Schema, act. 7, S. 10). 48 Im Lichte der Ausführungen in Erwägung 5.2.3 ist somit zu prüfen, ob die Netzübergabestelle […] die vom NNMV – CH aufgestellten Voraussetzungen für eine zeitgleiche Messung erfüllt (vgl. hierzu Rz. 39 sowie Rz. 42 ff.). Die Gesuchstellerin hat die Trafostation […] per 30. April 2011 von der […] gekauft (act. 1, Beilage 14). 49 Wie in Randziffer 41 dargelegt, befinden sich im Versorgungsgebiet der Gesuchstellerin zweier- lei Trafostationen: Einerseits Trafostationen zwischen vorgelagerter Netzbetreiberin (Gesuchs- gegnerin, NE 5) und nachgelagerter Netzbetreiberin (Gesuchstellerin, NE 7), andererseits Tra- fostationen zwischen (vorgelagerter) Netzbetreiberin (Gesuchsgegnerin, NE 5) und einzelnen Netzanschlussnehmern (sog. Kundenanlagen, act. 14, Beilage 2). 50 Die Netzübergabestelle […] hat gemäss den Ausführungen der Gesuchstellerin eine Leistung von 900 kW (act. 9, Rz. 65). Innerhalb der Bauzone kann gemäss Distribution Code Schweiz (DC – CH, Ausgabe 2011, nachfolgend: DC – CH) ein Anschluss an die Netzebene 5 in der Regel erfolgen, wenn ein Netzanschlussnehmer die folgenden Kombinationen aus Anschluss- leistung (bezogen auf die jährliche viertelstündlich Maximalleistung) und jährlicher Gebrauchs- dauer erreicht (DC – CH, Kap. 3.3.1.2., Tabelle 1): 1. innerstädtisch/Industriezone: 800-1200 kVA, 2. städtisch/Gewerbezone: 600-1000 kVA, 3. ländlich: über 400 kVA, 4. minimale Gebrauchsdauer: 2500 Stunden. Aufgrund dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass Endverbraucher in der vorliegend relevanten Grössenordnung grundsätzlich einen Anspruch auf Anschluss auf der Netzebene 5 haben. Entgegen den Ausführungen der Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 27. Februar 2014 (act. 18, Rz. 19 ff.), erfolgt die Zuteilung der Netzüberga- bestelle […] im Rahmen der Vorgaben des DC – CH. Inwiefern dies willkürlich und gesetzlich nicht haltbar ist, legt sie nicht dar. 51 Im Weiteren liegt gemäss DC – CH die Grenze zwischen dem Verteilnetz und einem Netzan- schlussnehmer beim Anschlusspunkt (Ziff. 6.2 und 6.3). Ein Netzanschlussnehmer kann dabei mehrere Gebäude beziehungsweise mehrere Endverbraucher oder mehrere selbständige Energieerzeugungsanlagen beinhalten, wobei jeder Endverbraucher oder Produzent separat gemessen werden kann (DC – CH, Ziff. 6.2; vgl. hierzu auch die Weisung 4/2012 der ElCom, Ziff. 3.3 sowie die Verfügung der ElCom vom 15. November 2012 im Verfahren 922-10-006, E. 6.4). Ein Netzanschlussnehmer im Sinne des DC – CH verfügt über einen Netzanschluss an das Elektrizitätsnetz (vgl. u.a. Kap. 2.1.3 [3]). Der Netzanschluss gehört definitionsgemäss nicht zum Verteilnetz im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i StromVG. Anzuführen ist, dass es im vorliegenden Fall weder aufgrund der Netzgebietszuteilung durch den Kanton Bern (act. 1, Beilage 4) noch durch den Kauf der Trafostation […] durch die Gesuchstellerin zu einer Ver- schiebung des Netzanschlusspunkts kommt. 52 Die Gesuchstellerin hat betreffend die streitgegenständliche Situation ein Schema eingereicht (act. 1, Beilage 13). Daraus geht hervor, dass an der Trafostation […] (Trafo 1 und Trafo 2) mehrere Zähler angeschlossen sind: Zähler […] Allgemein, Zähler […], Zähler […], Zähler […] sowie Zähler […] Rücklieferung. Nach Aussage der Gesuchsgegnerin handelt es sich beim Zähler […] und beim Zähler […] aller Wahrscheinlichkeit nach um zwei Mobilfunk-Antennen mit einem im Vergleich zur […] kleinen Leistungsbedarf (act. 7, Rz. 27). Dies wird von der Gesuch- stellerin nicht bestritten (act. 9, Rz. 30 ff.). Aufgrund dieser Ausführungen lässt sich festhalten,
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dass über die Trafostation […] lediglich ein Netzanschlussnehmer angeschlossen ist. Über die- sen Netzanschluss werden Endverbraucher im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b StromVG (Zähler […] Allgemein, Zähler […], Zähler […], […]) versorgt, ausserdem ist eine Pro- duktionsanlage angeschlossen (Zähler Rücklieferung). Ob es sich bei dieser Konstellation um Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buch- stabe a StromVG handelt (sog. Arealnetze; act. 7, Rz. 31 ff., act. 9, Rz. 41), kann vorliegend of- fen bleiben. Inwiefern diese Frage vorliegend von Relevanz ist, wird von den Parteien denn auch nicht näher vorgebracht. 53 Die Vereinbarung zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin vom 12. Juli 2007 sieht in Ziffer 1 unter anderem explizit vor, dass Bau, Betrieb und Instandhaltung der Trafostati- onen für Kundenanlagen durch die Kunden und nicht durch die Gesuchstellerin erfolgen (act. 14, Beilage 2). Mit Kunden sind aufgrund der Aufzählung im besagten Passus der Vereinbarung Netzanschlussnehmer im Sinne der vorstehenden Erwägungen gemeint, welche in der Regel Endverbraucher gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b StromVG sind. Die Vereinbarung zwi- schen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin zeigt somit, dass es in Bezug auf Bau, Be- trieb und Instandhaltung von Trafostationen unterschiedliche Konstellationen mit unterschiedli- chen Verantwortlichkeiten gibt. Hingegen sieht die Vereinbarung keine Konstellation vor, wonach die Gesuchstellerin Kundenanlagen kaufen kann und sich dadurch etwas an den ver- einbarten Verantwortlichkeiten ändert, oder die Gesuchstellerin damit bezüglich dieser Anlagen zur Verteilnetzbetreiberin wird. 54 Die Gesuchstellerin führt im Weiteren aus, dass die Gesuchsgegnerin bei 10 von 11 von Kun- den gekauften Trafostationen das Recht auf Bündelung der Einspeisestellen anerkenne (act. 9, Rz. 20). Die Gesuchsgegnerin entgegnet diesem Argument damit, dass an den restlichen Ab- gabestellen ausnahmslos Kunden angeschlossen seien, die über eine Leistung von weniger als 600 kW aufweisen, entsprechend handle es sich bei diesen Anlagen nicht um Endkundentrafo- stationen, sondern um Trafostationen des Verteilnetzes (act. 14, Rz. 24). Mit Blick auf die Aus- führungen in Randziffer 50 überzeugt die Auffassung der Gesuchsgegnerin. Zwischen der Tra- fostation […] und den 10 restlichen Trafostationen besteht objektiv betrachtet ein Unterschied, der eine differenzierte Behandlung der Trafostation […] zu rechtfertigen vermag. Aus der Tatsa- che, dass offenbar andere Netzübergabestellen bei gleichen Voraussetzungen gebündelt wer- den (act. 18, Rz. 30), kann die Gesuchstellerin für die vorliegend zur Diskussion stehende Netzübergabestelle keinen Anspruch auf Gleichbehandlung ableiten (vgl. hierzu ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2012, Rz. 770 ff.). 55 Es ist im Übrigen mit der Gesuchsgegnerin einig zu gehen, dass durch den Kauf einer Trafosta- tion – mit Verweis auf einen ähnlich gelagerten Fall eines Grosskunden – niemand zu einem vorgelagerten Verteilnetzbetreiber eines Grosskunden gemacht werden kann (act. 7, Rz. 31 ff., act. 14, Rz. 8). Dies umso mehr, weil der Kanton Bern einen entsprechenden Antrag der Ge- suchstellerin auf Zuteilung eines Netzgebiets für die Netzebene 6 explizit abgewiesen hat, so- weit darauf eingetreten werden konnte (act. 1, Beilage 4; vgl. hierzu bereits Rz. 34). Soweit die Gesuchstellerin vorbringt, Eigentümerin der Netzebene 6 zu sein (act. 18, Rz. 13), vermag sie daher gestützt auf die Netzgebietszuteilung durch den Kanton Bern keine Vorteile für sich ablei- ten. 56 Die Gesuchstellerin führt hierzu selber aus, dass mit dem Kauf der Trafostation nicht mehr […], sondern sie als Netzanschlussnehmerin gelte (act. 9, Rz. 36). Durch den Kauf der Trafostation wird die Gesuchstellerin auf der Netzebene 6 jedoch nicht zu einer Netzbetreiberin im Sinne der Stromversorgungsgesetzgebung. Faktisch hat sich in der vorliegenden Konstellation durch den Kauf der Trafostation durch die Gesuchstellerin an der Versorgungsituation für den Netzan- schlussnehmer weder hinsichtlich der Versorgungssicherheit noch hinsichtlich der Erhöhung
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der Gesamteffizienz etwas geändert. Eher ist davon auszugehen, dass der Antrag auf Bünde- lung der Netzübergabestelle primär in betriebswirtschaftlichen Partikularinteressen der Gesuch- stellerin begründet ist (vgl. hierzu auch die rechtskräftige Verfügung der ElCom vom 9. Dezem- ber 2010 im Verfahren 922-09-001, insbesondere Rz. 38). Nach der Praxis der ElCom soll es für die Ermittlung der Netznutzungstarife ausserdem keine Rolle spielen, wer Eigentümer einer Anlage ist oder wie viele Eigentümer eine Anlage hat (vgl. hierzu die rechtskräftige Verfügung der ElCom vom 11. November 2010 im Verfahren 952-08-010, E. 5.1.1). Auch in dieser Hinsicht vermag somit die Argumentation der Gesuchstellerin nicht zu überzeugen. 57 Es lässt sich somit festhalten, dass es sich in der vorliegenden Konstellation nicht um einen Übergang von einem vorgelagerten Verteilnetzbetreiber (NE 5) zu einem nachgelagerten Ver- teilnetzbetreiber (NE 7) handelt. Vielmehr ist über die Trafostation […] lediglich ein Netzan- schlussnehmer an das Netz der Gesuchsgegnerin angeschlossen. Entsprechend ist die Trafo- station […] als Kundenanlage zu betrachten. Die vom NNMV – CH aufgestellten Voraus- setzungen für eine zeitgleiche Messung können vorliegend bereits gestützt darauf nicht erfüllt werden. 58 Die vorstehenden Erwägungen zeigen, dass in der vorliegenden Konstellation die Vorausset- zungen für eine Bündelung der Netzübergabestellen und für eine Abrechnung mit dem jeweils gültigen Netznutzungsprodukt für Verteilnetzbetreiber nicht erfüllt sind. Für die Abrechnung der Netznutzung kann es keine Rolle spielen, ob die Gesuchstellerin oder […] Eigentümerin der Trafostation ist. Aus den genannten Gründen ist der Eventualantrag der Gesuchstellerin abzu- weisen.
E. 6 Fazit 59 Da die Gesuchstellerin kein schutzwürdiges Interesse nachweisen kann, ist auf den Antrag 1 der Gesuchstellerin, es seien alle Netzübergabestellen zwischen der Gesuchsgegnerin und der Gesuchstellerin auf gleicher Netzebene zu bündeln, und mit dem jeweils gültigen Netznut- zungsprodukt für Verteilnetzbetreiber abzurechnen, nicht einzutreten. Aus dem Gesagten ergibt sich zudem, dass die Praxis der Gesuchsgegnerin, für die Trafostation […] ein Netznutzungs- produkt MS für Endverbraucher in Rechnung zu stellen, konform mit der Stromversorgungsge- setzgebung ist. Der Eventualantrag der Gesuchstellerin, die Netzübergabestelle […] mit den anderen Netzübergabestellen zu bündeln und mit dem jeweils gültigen Netznutzungsprodukt für Verteilnetzbetreiber abzurechnen, wird somit abgewiesen.
E. 7 Parteientschädigung 60 Sowohl die Gesuchstellerin als auch die Gesuchsgegnerin beantragen die Zusprechung einer Parteientschädigung. Weder die Stromversorgungs- beziehungsweise die Energiegesetzge- bung noch das VwWG sehen im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren die Ausrichtung einer Parteientschädigung vor. Für eine analoge Anwendung von Artikel 64 VwVG, welcher das Be- schwerdeverfahren betrifft, besteht kein Raum, da es sich beim Ausschluss von Parteientschä- digungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht um eine echte Lücke handelt, sondern dies vom Gesetzgeber bewusst so vorgesehen wurde (m.w.H.: BGE 132 1147 ff., E. 5.2).
E. 8 Gebühren 61 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich
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vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). Die Gebühren für Verfügungen der ElCom werden nach Zeitauf- wand berechnet (Art. 3 Abs. 2 GebV-En). 62 Die Gebühren für Verfügungen der ElCom werden nach Zeitaufwand berechnet (Art. 3 Abs. 2 GebV-En). Die ElCom hat die Gesamtkosten nach Aufwand ermittelt. Für die vorliegende Ver- fügung werden folgende Gebührenansätze in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von CHF 250.- pro Stunde (ausmachend CHF […]), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von CHF 200.- pro Stunde (ausmachend CHF […]) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von CHF 180.- pro Stunde (ausmachend CHF […]). Dadurch ergibt sich in der Summe eine Gebühr von CHF […]. 63 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst hat (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat diese Verfügung durch ihr Gesuch verursacht und ist mit ihren materiellen Vorbringen nicht durchgedrungen. Daher werden ihr die Gebühren in der Hö- he von CHF […] vollständig auferlegt.
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III Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
Dispositiv
- Der Verfahrensantrag 1 der BKW Energie AG auf Erlass einer selbstständig anfechtbaren Zwi- schenverfügung betreffend die Zuständigkeit wird abgewiesen.
- Der Verfahrensantrag 2 der BKW Energie AG auf unbeschränkte Einsicht in die Gesuchsbeila- gen wird teilweise abgewiesen, die Verfahrensanträge 3 und 4 sowie das Rechtsbegehren 2 der BKW Energie AG auf Offenlegung der Kunden beziehungsweise der Kundendaten der Genos- senschaft Elektra, Jegenstorf, werden abgewiesen.
- Auf den Antrag 1 der Genossenschaft Elektra, Jegenstorf, alle Netzübergabestellen auf gleicher Netzebene zu bündeln, und mit dem jeweils gültigen Netznutzungsprodukt für Verteilnetzbetrei- ber abzurechnen, wird nicht eingetreten.
- Der Eventualantrag der Genossenschaft Elektra, Jegenstorf, die Netzübergabestelle […] mit den anderen Netzübergabestellen zu bündeln und mit dem jeweils gültigen Netznutzungspro- dukt für Verteilnetzbetreiber abzurechnen, wird abgewiesen.
- Die Gebühr für diese Verfügung […] Franken und wird vollständig der Genossenschaft Elektra, Jegenstorf, auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zuge- stellt.
- Die Verfügung wird der der Genossenschaft Elektra, Jegenstorf, und der BKW Energie AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet. 17/18
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, 3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch 212 \ COO.2207.105.2.136311
Referenz/Aktenzeichen: 212-00035 (952-11-088)
Bern, 11. März 2014
V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Antonio Taormina (Vizepräsident), Anne Christine d'Arcy, Christian Brunner, Aline Clerc, Matthias Finger
in Sachen: Genossenschaft Elektra, Jegenstorf, Bernstrasse 40, Postfach 97, 3303 Jegenstorf (Gesuchstellerin) gegen BKW Energie AG, Viktoriaplatz 2, Postfach, 3000 Bern 25 (Gesuchsgegnerin) betreffend Abrechnung Netznutzungsentgelt der Gesuchsgegnerin bei Netzübergabestelle in das Netzgebiet der Gesuchstellerin
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Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt ............................................................................................................................... 3 II Erwägungen .............................................................................................................................. 6 1 Zuständigkeit .............................................................................................................................. 6 2 Parteien ...................................................................................................................................... 6 3 Vorbringen der Parteien ............................................................................................................. 6 3.1 Gesuchstellerin ........................................................................................................................... 6 3.2 Gesuchsgegnerin ....................................................................................................................... 7 4 Formelles, verfahrensrechtliche Fragen ..................................................................................... 8 4.1 Verfahrensgegenstand ............................................................................................................... 8 4.2 Verfahrensanträge ...................................................................................................................... 8 5 Materielle Beurteilung ................................................................................................................. 9 5.1 Netzgebietszuteilung .................................................................................................................. 9 5.2 Bündelung der Netzübergabestellen .......................................................................................... 9 5.2.1 Rechtliche Grundlagen ........................................................................................................ 9 5.2.2 Branchendokumente .......................................................................................................... 10 5.2.3 Antrag in der Hauptsache .................................................................................................. 10 5.2.4 Eventualantrag ................................................................................................................... 12 6 Fazit .......................................................................................................................................... 14 7 Parteientschädigung ................................................................................................................. 14 8 Gebühren .................................................................................................................................. 14 III Entscheid ................................................................................................................................. 16 IV Rechtsmittelbelehrung ........................................................................................................... 18
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I Sachverhalt 1 Die Gesuchstellerin ist eine Genossenschaft mit Sitz in Jegenstorf. Sie versorgt in ihrem Ver- sorgungsgebiet in 34 Gemeinden insgesamt rund 20‘000 Endverbraucher mit elektrischer Ener- gie (act. 1, Rz. 7). 2 Die Gesuchsgegnerin ist die grösste Verteilnetzbetreiberin und Stromversorgerin im Kanton Bern. Das Verteilnetz der Gesuchsgegnerin deckt alle Netzebenen ab (NE 3 bis NE 7), wobei in gewissen Regionen Betrieb und Unterhalt der Infrastruktur auf den unteren Netzebenen (insbe- sondere NE 7), in den Händen eines lokalen Stromversorgers, beispielsweise der Gesuchstelle- rin, liegen (act. 7, Rz. 1 ff.). 3 Das Verteilnetz der Gesuchstellerin wird über insgesamt 224 Trafostationen (235 Netzüberga- bestellen) mit elektrischer Energie gespeist, wobei alle Trafostationen an das 16 kV- Mittelspannungsnetz der Gesuchsgegnerin angeschlossen sind. Zusätzlich wurden im Versor- gungsgebiet der Gesuchstellerin 25 Trafostationen gebaut, die im Eigentum der Kunden stehen oder standen (act. 1, Rz. 8 ff.). Im Herbst 2010 schrieb die Gesuchstellerin diese 25 Kunden an und zeigte diesen drei Möglichkeiten auf: - Kunde bleibt Eigentümer der Trafostation und wird ab dem 1. Januar 2011 von der Gesuchsgegnerin in der Grundversorgung versorgt, wobei acht Kunden diese Op- tion gewählt haben; - Kunde bleibt Eigentümer der Trafostation und wird ab 1. Januar 2011 weiterhin von der Gesuchstellerin versorgt, verliert dabei aber das Recht auf Grundversorgung, wobei sechs Kunden diese Option gewählt haben; - Kunde verkauft die Trafostation an die Gesuchstellerin und wird ab dem 1. Januar 2011 weiterhin von der Gesuchstellerin mit Strom versorgt und behält dabei das Recht auf Grundversorgung, wobei elf Kunden diese Option gewählt haben (act. 1, Rz. 13 ff.). 4 Unter anderem hat die Gesuchstellerin die Trafostation […] per 30. April 2011 von der […] ge- kauft (act. 1, Beilage 14). 5 Die Gesuchsgegnerin verrechnet der Gesuchstellerin für die gekaufte Trafostation […] das Netznutzungsprodukt MS für Endverbraucher. Die Gesuchstellerin hält diese Praxis für unge- rechtfertigt (act. 1, Beilage 7). Mit Eingabe vom 11. Oktober 2011 gelangt die Gesuchstellerin mit folgendem Gesuch um Erlass einer Verfügung an die ElCom (act. 1):
1. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, alle Netzübergabestellen zwischen der Gesuchsgegnerin und der Gesuchstellerin auf gleicher Netzebene zu bündeln, und mit dem jeweils gültigen Netznutzungsprodukt für Verteilnetzbetreiber abzu- rechnen, unabhängig von Leistung, Anzahl versorgter Kunden oder anderen Be- dingungen;
2. Sollte die ElCom wider Erwarten den Antrag 1. nicht stützen, so sei die Netzüber- gabestelle […] trotzdem mit den anderen Netzübergabestellen zu bündeln und mit dem jeweils gültigen Netznutzungsprodukt für Verteilnetzbetreiber (derzeit MS 2) abzurechnen, da es sich um eine Netzübergabestelle handelt, bei der insgesamt 4 Kunden und 1 Produzent angeschlossen sind.
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3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsgegnerin. 6 Ausserdem stellt die Gesuchstellerin folgende Verfahrensanträge:
1. Der Gesuchstellerin sei Einsicht in sämtliche entscheidrelevante Akten zu gewäh- ren;
2. Der Gesuchstellerin sei nach Abschluss der Sachverhaltsabklärungen Gelegenheit zu geben, ihre Rechtsbegehren zu ändern, zu ergänzen und zu beziffern. 7 Mit Eingabe vom 16. April 2012 hält die Gesuchstellerin an den Anträgen im Gesuch vom 11. Oktober 2011 vollumfänglich fest (act. 9). 8 Die Gesuchsgegnerin ihrerseits stellt in ihrer Eingabe vom 23. Februar 2012 folgende Sachan- träge (act. 7):
1. Auf das Gesuch der Elektra vom 11. Februar 2011 sei nicht einzutreten.
2. Eventuell: Das Gesuch der Elektra vom 11. Oktober 2011 sei abzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Elektra. 9 Ausserdem stellt die Gesuchsgegnerin folgende Verfahrensanträge:
1. Das Verfahren sei auf die Frage der Zuständigkeit zu beschränken und es sei dar- über mit selbständig anfechtbarer Verfügung zu entscheiden.
2. Der BKW sei unbeschränkte Einsicht in die Gesuchsbeilagen zu gewähren, insbe- sondere in die Beilagen 4 und 12, widrigenfalls darüber mit selbständig anfechtba- rer Verfügung zu befinden ist.
3. Die Elektra sei zu verpflichten, der ElCom und der BKW sämtliche von ihr im Jahr 2010 an ausgewählte Kunden der Netzebene 5 (NE 5) verschickte Schreiben samt Vereinbarungsentwürfen vorzulegen (vgl. dazu Rz. 13 unten).
4. Die Elektra sei zu verpflichten, der ElCom und der BKW sämtliche schriftlichen Vereinbarungen und sonstigen Abmachungen mit den Kunden […] offenzulegen, aus denen Konditionen ersichtlich sind, zu welchen die Elektra diesen Kunden die Netznutzung verrechnet (vgl. dazu unten Rz. 43 unten). 10 Auch die Gesuchsgegnerin hält in ihrer Duplik vom 21. Juni 2012 an den Anträgen gemäss ihrer Gesuchsantwort vom 23. Februar 2012 vollumfänglich fest. Ausserdem seien ihr die Kunden und deren Daten, welche die Gesuchstellerin mit dem MS L Produkt abrechnet, vollumfänglich offen zu legen (act. 14). 11 Zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin besteht ein Energielieferungsvertrag aus dem Jahr 1972 (act. 1, Beilage 2; nachfolgend: Energielieferungsvertrag). Gegenstand die- ses Vertrages ist die Lieferung elektrischer Energie durch die Gesuchsgegnerin an die Gesuch- stellerin zum Wiederverkauf an die Energiebezüger ihres Versorgungsgebiets (Art. 1 Energielie- ferungsvertrag). 12 Mit Schreiben vom 5. Februar 2014 hat das Fachsekretariat der ElCom der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin mitgeteilt, dass es die Angelegenheit als spruchreif erachtet. Gleichzeitig haben die Parteien Gelegenheit erhalten, neue Vorbringen zu machen sowie Schlussbemer-
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kungen anzubringen (act. 16 und 17). Die Gesuchstellerin hat mit Eingabe vom 27. Februar 2014 Schlussbemerkungen eingereicht (act. 18), die Gesuchsgegnerin hat im Schreiben vom
28. Februar 2014 auf die bisherigen Eingaben verwiesen (act. 19). 13 Auf die Vorbringen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin wird soweit entscheidrelevant in den Erwägungen eingegangen.
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II Erwägungen 1 Zuständigkeit 14 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) die Ein- haltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zu- ständig für den Entscheid im Streitfall über den Netzzugang, die Netznutzungsbedingungen, die Netznutzungstarife und -entgelte (Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG). 15 Die Stromversorgungsgesetzgebung enthält verschiedene Vorgaben zur Berechnung des Netz- nutzungsentgeltes sowie zur Zuordnung von Endverbrauchern und Netzbetreibern zu einer Netzebene (Art. 5 Abs. 5 und Art. 14 f. StromVG). Über Streitfälle betreffend die Zuordnung von Endverbrauchern, Elektrizitätserzeugern und Netzbetreibern sowie die Abgeltung beim Wechsel von Anschlüssen entscheidet die ElCom (Art. 3 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, StromVV, SR 734.71). Entsprechend ist die Zuständigkeit der ElCom gegeben (vgl. zu den diesbezüglichen Vorbringen der Gesuchsgegnerin auch die Ausführungen in Rz. 30 f.). 2 Parteien 16 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 17 Die Gesuchstellerin ist Eigentümerin von Verteilnetzen (NE 7, 0,4 kV), welche sie auch betreibt. Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit eingereicht. Die vorliegende Verfügung betrifft Rechte und Pflichten der Gesuchstellerin, sie ist mithin materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt daher Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. 18 Die Gesuchsgegnerin ist Eigentümerin des der Gesuchstellerin vorgelagerten Mittelspannungs- netzes (NE 5), welches sie auch betreibt. Die Gesuchstellerin ist über diverse Trafostationen an das Netz der Gesuchsgegnerin angeschlossen (act. 1, S. 4, act. 7, S. 4). Der Gesuchsgegnerin kommt daher ebenfalls Parteistellung nach Artikel 6 VwVG zu. 3 Vorbringen der Parteien 3.1 Gesuchstellerin 19 Die Gesuchstellerin beantragt in der Hauptsache, es seien alle Netzübergabestellen zwischen der Gesuchsgegnerin und der Gesuchstellerin auf gleicher Netzebene zu bündeln, und mit dem jeweils gültigen Netznutzungsprodukt für Verteilnetzbetreiber abzurechnen, dies unabhängig von der Kundenstruktur und Kundengrösse. Eventualiter sei die Netzübergabestelle […] mit den anderen Netzübergabestellen zu bündeln und mit dem jeweils gültigen Netznutzungsprodukt für Verteilnetzbetreiber abzurechnen.
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20 Die Gesuchstellerin begründet ihre Anträge damit, dass in ihrem Versorgungsgebiet über die letzten Jahrzehnte 25 Trafostationen gebaut worden seien, die im Eigentum der Kunden (End- verbraucher) standen. Die Gesuchstellerin habe diese Kunden von der Planung und Bau der Trafostationen bis zur Netzgebietszuteilung durch den Kanton Bern betreut. Mehrere Kunden – darunter auch […] – haben ihre Trafostationen an die Gesuchstellerin verkauft und werden von dieser auf Netzebene 7 in der Grundversorgung beliefert. Die Gesuchstellerin hält die Haltung der Gesuchsgegnerin, für die von letzterer gekauften Trafostationen weiterhin das Netznut- zungsprodukt MS für Endverbraucher zu verrechnen, für ungerechtfertigt (act. 1, S. 4 ff.). 21 Die Gesuchstellerin kommt zum Ergebnis, dass sie gemäss Stromversorgungsgesetzgebung keine Endverbraucherin sei und somit ein Recht auf eine einheitliche Abrechnung der Netznut- zung habe. Kein Endverbraucher könne gezwungen werden, auf einer höheren Netzebene an- geschlossen zu werden. Damit seien die Voraussetzungen für eine zeitgleiche Messung mit den anderen Netzübergabestellen auf dem Mittelspannungsnetz gegeben (act. 1, S. 8). 22 Weiter führt die Gesuchstellerin aus, die Stromversorgungsgesetzgebung räume ihr das Recht ein, eigene Trafostationen zu bauen und zu besitzen. Zudem habe sie mit dem Kauf der Trafo- station […] das bestehende Verteilnetz gekauft und habe das Recht, weitere Verteilnetze daran anzuschliessen. […] als Endverbraucherin und die Gesuchstellerin als Netzbetreiberin seien nicht identisch und dadurch auch nicht gleich zu behandeln. […] habe sich entschieden, ein Kunde auf der Netzebene 7 zu sein und dies mit entsprechenden Verträgen bekräftigt (act. 9). 3.2 Gesuchsgegnerin 23 Die Gesuchsgegnerin beantragt, auf das Gesuch der Gesuchstellerin sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieses abzuweisen. 24 Die Gesuchsgegnerin bringt vor, dass gestützt auf den Energielieferungsvertrag mit der Ge- suchstellerin einzelne Endverbraucher durch die Gesuchstellerin beliefert, betreut und abge- rechnet worden seien, obwohl die Gesuchstellerin bei diesen Grosskunden nicht Eigentümerin der dazu notwendigen Netzinfrastruktur ist. Diese Grossbezüger seien direkt auf der von der Gesuchsgegnerin betriebenen Mittelspannungsebene (NE 5) angeschlossen gewesen, in der Regel über eine Trafostation (NE 6), die vom jeweiligen Bezüger auf eigene Kosten erstellt worden sei und demzufolge auch in dessen Eigentum gestanden habe. Mit Inkrafttreten der Stromversorgungsgesetzgebung sei klar, dass diese Praxis nicht mehr weitergeführt werden könne. Gestützt auf den rechtskräftigen Entscheid des kantonalen Amts für Umweltkoordination und Energie (AUE) sei die Gesuchsgegnerin gegenüber den fraglichen Grosskunden zur Grundversorgung verpflichtet (act. 7, S. 5 ff.). 25 In materieller Hinsicht führt die Gesuchsgegnerin aus, dass nicht ersichtlich sei, auf welcher Grundlage die Gesuchstellerin einen Tarif für Verteilnetzbetreiber beanspruchen wolle, wenn sie bei der umstrittenen Abgabestelle nicht die Netzanschlussnehmerin (Netzanschlussvertrag) sei. Ausserdem mache der Kauf beziehungsweise der Besitz einer Trafostation niemanden zum Besitzer eines Elektrizitätsnetzes und entsprechend zum Betreiber eines Verteilnetzes. Würde dem Gesuch entsprochen, habe dies zudem eine Diskriminierung anderer Endverbraucher der Gesuchsgegnerin auf der Netzebene 5 zur Folge, da diesen andere Tarife verrechnet würden als denjenigen, die ihre Trafostation der Gesuchstellerin verkauft haben (act. 7, S. 11 ff., act. 14, S. 4 ff.).
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4 Formelles, verfahrensrechtliche Fragen 4.1 Verfahrensgegenstand 26 Die Gesuchstellerin beantragt, die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, alle Netzübergabestellen zwischen der Gesuchsgegnerin und der Gesuchstellerin auf gleicher Netzebene zu bündeln, und mit dem jeweils gültigen Netznutzungsprodukt für Verteilnetzbetreiber abzurechnen. Ver- fahrensgegenstand ist damit die Frage, welches Netznutzungsentgelt an den Netzübergabestel- len zwischen Gesuchsgegnerin und Gesuchstellerin beziehungsweise den daran angeschlos- senen Endverbrauchern in Rechnung zu stellen ist. 27 Die Frage der Netzebenenzuteilung von […] ist nicht Verfahrensgegenstand, hängt jedoch mit der streitgegenständlichen Fragestellung zusammen. Entgegen den Ausführungen der Ge- suchsgegnerin (act. 7, Rz. 20; act. 14, Rz. 9), wäre die ElCom gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 StromVV jedoch auch für den Entscheid betreffend die Zuordnung von Endverbrauchern und Netzbetreibern zu einer bestimmten Netzebene zuständig. Bezüglich der Frage eines Netzebe- nenwechsels wird im Übrigen auf die rechtskräftige Verfügung der ElCom vom 9. Dezember 2010 betreffend Zuordnung zu einer Netzebene (Referenz: 922-09-001) verwiesen. Vorliegend handelt es sich nicht um einen Netzebenenwechsel, sondern um die Frage der Bündelung ei- nes bestehenden Anschlusses mit anderen Netzübergabestellen zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin (vgl. zum Netzebenenwechsel auch die rechtskräftige Verfügung der ElCom vom 17. März 2011 im Verfahren 921-09-007). 28 Ebensowenig Verfahrensgegenstand ist die Zuteilung der Netzgebiete. Diese werden gemäss Artikel 5 Absatz 1 StromVG von den Kantonen bezeichnet (vgl. hierzu E. 5.1). 4.2 Verfahrensanträge 29 Die Gesuchstellerin beantragt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, ihr sei Einsicht in sämtliche ent- scheidrelevanten Akten zu gewähren, ausserdem sei ihr nach Abschluss der Sachverhaltsab- klärungen Gelegenheit zu geben, ihre Rechtsbegehren zu ändern, zu ergänzen und zu beziffern (act. 1, S. 2). Diesen Anträgen wurde im Rahmen des Schriftenwechsels sowie mit Schreiben vom 5. Februar 2014 Rechnung getragen (act. 8, act. 15, act.16). 30 Die Gesuchsgegnerin beantragt in verfahrensrechtlicher Hinsicht einerseits, das Verfahren sei auf die Frage der Zuständigkeit zu beschränken und es sei darüber mit selbständig anfechtba- rer Verfügung zu entscheiden (act. 7, S. 2). 31 Die Ausführungen unter Erwägung 1 zeigen, dass die Zuständigkeit der ElCom zur Beurteilung der vorliegenden Fragestellung gegeben ist. Mit der vorliegenden Verfügung wird in Bezug auf die von der Gesuchstellerin beantragte Bündelung der Netzübergabestelllen in der Hauptsache entschieden. Der Erlass einer Zwischenverfügung ist nicht erforderlich. Mit einer Zwischenver- fügung wird ein Teilaspekt der Prozesssache abschliessend beurteilt (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ ULRICH ZIMMERLI/ MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2009, 3. Auflage, § 28, N 83). Zwischenverfügungen sind nur selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gut- zumachenden Nachteil bewirken (vgl. MARTIN KAYSER, in: CHRISTOPH AUER/MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver- fahren (VwVG), Zürich/St. Gallen 2008, Art. 46, N 10 ff.). Einen solchen Nachteil macht die Ge- suchsgegnerin nicht geltend. Aus diesem Grund rechtfertigt sich auch im Sinne der Verfahrens- ökonomie der Erlass einer Zwischenverfügung nicht. Der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Erlass einer selbständig anfechtbaren Zwischenverfügung wird abgewiesen.
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32 Die Gesuchsgegnerin verlangt im Weiteren, ihr sei unbeschränkte Einsicht in die Gesuchsbeila- gen zu gewähren, insbesondere in die Beilagen 4 und 12 (act. 7, S. 2). In ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2012 beantragt die Gesuchsgegnerin zudem, ihr seien die Kunden und deren Da- ten, welche die Gesuchstellerin mit dem „MS L Produkt“ abrechnet vollumfänglich offenzulegen (act. 14, S. 2). Hierzu lässt sich festhalten, dass die Beilage 4 der Gesuchsgegnerin zugestellt wurde (act. 13). Dem Antrag der Gesuchsgegnerin wurde somit teilweise entsprochen. 33 Was die Offenlegung der Kunden beziehungsweise der Kundendaten der Gesuchstellerin be- trifft (Verfahrensanträge 2, 3 und 4 [act. 7, S. 2] sowie das mit Eingabe vom 21. Juni 2012 ge- stellte Rechtsbegehren 2 [act. 14, S. 2]), ist darauf hinzuweisen, dass diese weder Streitge- genstand bilden noch für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit von Relevanz sind. Der Verfahrensantrag 2 der Gesuchsgegnerin wird teilweise abgewiesen, die Verfahrensanträ- ge 3 und 4 sowie das mit Eingabe vom 21. Juni 2012 gestellte Rechtsbegehren 2 der Gesuchs- gegnerin werden abgewiesen. 5 Materielle Beurteilung 5.1 Netzgebietszuteilung 34 Gemäss Artikel 5 Absatz 1 StromVG bezeichnen die Kantone die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetreiber. Mit Verfügung vom 24. September 2010 hat das AUE den Antrag der Gesuchstellerin auf Zuteilung von Netzgebieten auf den Netzebenen 5 und 6 abgewiesen (Ziff. 1 des Dispositivs). Auf der Netzebene 7 wurde das Netzgebiet in den aufgeführten Ge- meindegebieten der Gesuchstellerin zugeteilt (Ziff. 2 des Dispositivs; act. 1, Beilage 4). Hin- sichtlich der Zuteilung von Netzgebieten auf der Netzebene 6 wird auf Erwägung 3 der erwähn- ten Verfügung des AUE verwiesen. Darin wird ausgeführt, dass der Gesetzgeber weder die Bezeichnung und Zuteilung der Netzebene 6 vorgesehen habe, noch würden Netzgebiete auf- grund der Eigentumsverhältnisse am Netz beziehungsweise an Trafostationen zugeteilt werden (Art. 3 Abs. 1 der Einführungsverordnung zum Stromversorgungsgesetz; EV StromVG; SR 742.2). 35 Die Gesuchsgegnerin ist Verteilnetzbetreiberin auf den Netzebenen 3 bis 7, wobei vorliegend die Gesuchstellerin für Betrieb und Unterhalt der Infrastruktur auf der Netzebene 7 verantwort- lich ist (vgl. soeben Rz. 34; act. 7, Rz. 2 f.). 5.2 Bündelung der Netzübergabestellen 5.2.1 Rechtliche Grundlagen 36 Das Stromversorgungsgesetz statuiert eine Anschlusspflicht, enthält jedoch keine explizite Re- gelung, auf welcher Netzebene ein Anschluss zu erfolgen hat (Art. 5 Abs. 2 StromVG). Der Bundesrat legt für die Zuordnung von Endverbrauchern zu einer bestimmten Spannungsebene transparente und diskriminierungsfreie Regeln fest. Er kann entsprechende Regeln für Elektrizi- tätserzeuger und Netzbetreiber festlegen (Art. 5 Abs. 5 StromVG, erster Satz). Der Bundesrat hat von dieser Möglichkeit bislang nicht Gebrauch gemacht. Konkretisiert wird diese Bestim- mung durch Artikel 3 StromVV und Artikel 17 StromVV. Artikel 3 Absatz 1 StromVV sieht vor, dass die Netzbetreiber Richtlinien für die Zuordnung von Endverbrauchern, Elektrizitätserzeu- gern und Netzbetreibern zu einer bestimmten Netzebene sowie für die minimale Qualität der Elektrizitätslieferung pro Netzebene festlegen können. Artikel 17 StromVV bestimmt unter ande- rem, dass die Netzbetreiber transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für die Anlastung
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von Kosten zwischen direkt miteinander verbundenen Netzen der gleichen Netzebene festle- gen. 5.2.2 Branchendokumente 37 Vor dem Hintergrund der in Artikel 3 StromVG statuierten Prinzipien der Kooperation und Sub- sidiarität ist die ElCom aufgefordert, insbesondere bei technischen Anwendungsfragen in der Umsetzung, mit den betroffenen Organisationen zusammenzuarbeiten. Im Vordergrund stehen dabei Dokumente des Verbandes Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE; vgl. Bot- schaft zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom 3. De- zember 2004, S. 1643; vgl. auch Bundesamt für Energie, Stromversorgungsverordnung, Erläu- ternder Bericht zum Vernehmlassungsentwurf vom 27. Juni 2007, www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Gesetze und Ausführungsbestimmungen, S. 4). Bei gewissen Fragestellun- gen kann sich eine Berücksichtigung der von der Branche ausgearbeiteten Dokumente rechtfer- tigen, wenn sich diese innerhalb des rechtlichen Rahmens der Stromversorgungsgesetzgebung bewegen und sich als sachgerecht erweisen (vgl. hierzu die rechtskräftige Verfügung der El- Com vom 17. März 2011 im Verfahren 921-09-007, E. 5.3, abrufbar unter: www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Verfügungen). Die ElCom ist damit gehalten, sich mit Dokumenten der Branche auseinanderzusetzen. 38 In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage der Rechtsnatur von Richtlinien nach Artikel 27 Absatz 4 StromVV insbesondere hinsichtlich der Frage einer Übertragung von Rechtssetzungs- befugnissen. Die Übertragung von Rechtssetzungsbefugnissen auf Private setzt eine verfas- sungsrechtliche Grundlage voraus, da die Schaffung verbindlichen Rechts grundsätzlich staatli- chen Organen vorbehalten ist (Art. 163 ff. und Art. 182 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, BV, SR 101). Mangels verfassungs- rechtlicher Grundlage für eine Übertragung von Rechtssetzungsbefugnissen auf Private im Energierecht (vgl. insb. Art. 91 Abs. 1 BV), sowie mangels expliziter Delegation im StromVG als Gesetz im formellen Sinne, kommt den Richtlinien der Branche kein hoheitlicher Charakter zu. Die Bestimmungen der Stromversorgungsverordnung, welche auf die Richtlinien der Netz- betreiber Bezug nehmen, werden als indirekte Verweisungen auf diese Richtlinien verstanden. Die EICom prüft daher im Streitfall, welche Lösung die Branchendokumente vorsehen und übernimmt sie, sofern sie diese als sachgerecht erachtet (vgl. Mitteilung der EICom vom 1. Feb- ruar 2010, abrufbar unter: www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Mitteilungen). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Branchendokumente des VSE grundsätzlich zu beachten, sofern sich die darin enthaltenen Bestimmungen im Rahmen von StromVG und StromVV bewegen und als sachgerecht erweisen (vgl. hierzu u.a. das Urteil vom
6. März 2012 im Verfahren A-8630/2010, E. 3.2). 39 Die Gesuchstellerin bezieht sich mit Verweis auf die Stromversorgungsgesetzgebung (Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 2 sowie Art. 13 Abs. 1 StromVV) auf mehrere Passagen aus den Bran- chendokumenten des VSE (die Dokumente sind im Internet abrufbar unter www.strom.ch > Dossiers > Strommarkt > Branchendokumente; vgl. hierzu auch act. 1, Rz. 36 ff.). 5.2.3 Antrag in der Hauptsache 40 Die Gesuchstellerin beantragt in der Hauptsache, es seien alle Netzübergabestellen zwischen der Gesuchsgegnerin und der Gesuchstellerin auf gleicher Netzebene zu bündeln, und mit dem jeweils gültigen Netznutzungsprodukt für Verteilnetzbetreiber abzurechnen, dies unabhängig von der Kundenstruktur und Kundengrösse. Unter Bündelung von Netzübergabestellen versteht die Gesuchstellerin die zeitgleiche Messung mit anderen Netzübergabestellen (act. 1, Rz. 36 ff., insbesondere Rz. 43).
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41 Das Verteilnetz der Gesuchstellerin wird über insgesamt 224 Trafostationen (235 Netzüberga- bestellen) mit elektrischer Energie gespeist, wobei alle Trafostationen an das 16 kV-Mittel- spannungsnetz der Gesuchsgegnerin angeschlossen sind. Zusätzlich wurden im Versorgungs- gebiet der Gesuchstellerin 25 Trafostationen gebaut, die im Eigentum der Kunden (Endverbraucher) stehen oder standen (act. 1, Rz. 8 ff.). Zum aktuellen Zeitpunkt gibt es ge- mäss Aussage der Gesuchstellerin jedoch nur eine Trafostation ([…]), bei der sie mit der Ab- rechnung der Gesuchsgegnerin nicht einverstanden ist (act. 9, Rz. 23 und 30; siehe hierzu sogleich, E. 5.2.4). 42 Die Stromversorgungsgesetzgebung regelt die Bündelung von Netzübergabestellen nicht. Ge- mäss Branchendokument besteht ein Anspruch auf zeitgleiche Messung bei Übergabestellen auf der gleichen Netzebene, sofern das Nachliegernetz eines Netzbetreibers eine „eigenständi- ge Netzeinheit“ bildet. Bei einer eigenständigen Netzeinheit handelt es sich um eine eigenstän- dige Firma mit einheitlicher Organisation, Geschäftsführung und Rechnungslegung. Ihr Netzge- biet muss sich zudem in einem regional zusammenhängenden Gebiet befinden; den Netz- nutzern (Endverbrauchern) müssen bei gleicher Bezugscharakteristik gleiche Netznutzungs- preise verrechnet werden (Netznutzungsmodell für Verteilnetze der Schweiz, NNMV – CH, Ausgabe 2011, nachfolgend: NNMV – CH, Ziff. 5.2.2.1 [2]). Liegen die Übergabestellen zum vorgelagerten Netzbetreiber auf unterschiedlichen Netzebenen, besteht demgegenüber kein Anspruch auf zeitgleiche Messung an den Übergabestellen (NNMV – CH, Ziff. 5.2.2.1 [3]). 43 Weder von der Gesuchstellerin noch von der Gesuchsgegnerin wird vorgebracht, dass diese Ausführungen im NNMV – CH nicht sachgerecht sind. Die Gesuchstellerin ist, wie in Randziffer 41 gesehen, nur bei einer Trafostation mit der Abrechnung der Gesuchsgegnerin nicht einver- standen. Es sind zudem keine Anzeichen ersichtlich, dass die Ausführungen im NNMV – CH nicht konform mit der Stromversorgungsgesetzgebung sind. Werden die in NNMV – CH, Ziffer 5.2.2.1 genannten Voraussetzungen erfüllt, besteht demgemäss grundsätzlich ein Anspruch auf zeitgleiche Messung. 44 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass dem Antrag der Gesuchstellerin, alle Netzübergabestellen zwischen der Gesuchsgegnerin und der Gesuchstellerin auf gleicher Netzebene zu bündeln, und mit dem jeweils gültigen Netznutzungsprodukt für Verteilnetzbetreiber abzurechnen, grund- sätzlich zu entsprechen wäre, sofern die im NNMV – CH aufgestellten Voraussetzungen erfüllt werden. 45 Ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung besteht, wenn ein schutzwürdiges Interesse geltend gemacht werden kann. Ein solches ist dann gegeben, wenn ein rechtliches oder tatsächliches sowie aktuelles und unmittelbares Interesse an der Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten besteht (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2013, N 340 ff.; Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b VwVG). Rein wirtschaftliche Interes- sen reichen dabei aus. Bei fehlendem Rechtsschutzinteresse ergeht ein Nichteintretensent- scheid (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, N 938 ff.; Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG). 46 Mit Ausnahme des sogleich zu behandelnden Eventualantrags liegen jedoch keine Anzeichen vor, dass die Gesuchstellerin mit der Abrechnung der Gesuchsgegnerin nicht einverstanden ist (act. 9, Rz. 31). Die Gesuchstellerin kann diesbezüglich somit kein schutzwürdiges Interesse nachweisen. Aus diesem Grund ist auf den Antrag 1 der Gesuchstellerin, es seien alle Netz- übergabestellen zwischen der Gesuchsgegnerin und der Gesuchstellerin auf gleicher Netzebe- ne zu bündeln, und mit dem jeweils gültigen Netznutzungsprodukt für Verteilnetzbetreiber abzu- rechnen, nicht einzutreten.
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5.2.4 Eventualantrag 47 Eventualiter beantragt die Gesuchstellerin, es sei die Netzübergabestelle […] mit den anderen Netzübergabestellen zu bündeln und mit dem jeweils gültigen Netznutzungsprodukt für Verteil- netzbetreiber abzurechnen (vgl. hierzu das von der Gesuchstellerin eingereichte Trafostations- schema, act. 1, Beilage 13 sowie das von der Gesuchsgegnerin eingereichte Schema, act. 7, S. 10). 48 Im Lichte der Ausführungen in Erwägung 5.2.3 ist somit zu prüfen, ob die Netzübergabestelle […] die vom NNMV – CH aufgestellten Voraussetzungen für eine zeitgleiche Messung erfüllt (vgl. hierzu Rz. 39 sowie Rz. 42 ff.). Die Gesuchstellerin hat die Trafostation […] per 30. April 2011 von der […] gekauft (act. 1, Beilage 14). 49 Wie in Randziffer 41 dargelegt, befinden sich im Versorgungsgebiet der Gesuchstellerin zweier- lei Trafostationen: Einerseits Trafostationen zwischen vorgelagerter Netzbetreiberin (Gesuchs- gegnerin, NE 5) und nachgelagerter Netzbetreiberin (Gesuchstellerin, NE 7), andererseits Tra- fostationen zwischen (vorgelagerter) Netzbetreiberin (Gesuchsgegnerin, NE 5) und einzelnen Netzanschlussnehmern (sog. Kundenanlagen, act. 14, Beilage 2). 50 Die Netzübergabestelle […] hat gemäss den Ausführungen der Gesuchstellerin eine Leistung von 900 kW (act. 9, Rz. 65). Innerhalb der Bauzone kann gemäss Distribution Code Schweiz (DC – CH, Ausgabe 2011, nachfolgend: DC – CH) ein Anschluss an die Netzebene 5 in der Regel erfolgen, wenn ein Netzanschlussnehmer die folgenden Kombinationen aus Anschluss- leistung (bezogen auf die jährliche viertelstündlich Maximalleistung) und jährlicher Gebrauchs- dauer erreicht (DC – CH, Kap. 3.3.1.2., Tabelle 1): 1. innerstädtisch/Industriezone: 800-1200 kVA, 2. städtisch/Gewerbezone: 600-1000 kVA, 3. ländlich: über 400 kVA, 4. minimale Gebrauchsdauer: 2500 Stunden. Aufgrund dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass Endverbraucher in der vorliegend relevanten Grössenordnung grundsätzlich einen Anspruch auf Anschluss auf der Netzebene 5 haben. Entgegen den Ausführungen der Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 27. Februar 2014 (act. 18, Rz. 19 ff.), erfolgt die Zuteilung der Netzüberga- bestelle […] im Rahmen der Vorgaben des DC – CH. Inwiefern dies willkürlich und gesetzlich nicht haltbar ist, legt sie nicht dar. 51 Im Weiteren liegt gemäss DC – CH die Grenze zwischen dem Verteilnetz und einem Netzan- schlussnehmer beim Anschlusspunkt (Ziff. 6.2 und 6.3). Ein Netzanschlussnehmer kann dabei mehrere Gebäude beziehungsweise mehrere Endverbraucher oder mehrere selbständige Energieerzeugungsanlagen beinhalten, wobei jeder Endverbraucher oder Produzent separat gemessen werden kann (DC – CH, Ziff. 6.2; vgl. hierzu auch die Weisung 4/2012 der ElCom, Ziff. 3.3 sowie die Verfügung der ElCom vom 15. November 2012 im Verfahren 922-10-006, E. 6.4). Ein Netzanschlussnehmer im Sinne des DC – CH verfügt über einen Netzanschluss an das Elektrizitätsnetz (vgl. u.a. Kap. 2.1.3 [3]). Der Netzanschluss gehört definitionsgemäss nicht zum Verteilnetz im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i StromVG. Anzuführen ist, dass es im vorliegenden Fall weder aufgrund der Netzgebietszuteilung durch den Kanton Bern (act. 1, Beilage 4) noch durch den Kauf der Trafostation […] durch die Gesuchstellerin zu einer Ver- schiebung des Netzanschlusspunkts kommt. 52 Die Gesuchstellerin hat betreffend die streitgegenständliche Situation ein Schema eingereicht (act. 1, Beilage 13). Daraus geht hervor, dass an der Trafostation […] (Trafo 1 und Trafo 2) mehrere Zähler angeschlossen sind: Zähler […] Allgemein, Zähler […], Zähler […], Zähler […] sowie Zähler […] Rücklieferung. Nach Aussage der Gesuchsgegnerin handelt es sich beim Zähler […] und beim Zähler […] aller Wahrscheinlichkeit nach um zwei Mobilfunk-Antennen mit einem im Vergleich zur […] kleinen Leistungsbedarf (act. 7, Rz. 27). Dies wird von der Gesuch- stellerin nicht bestritten (act. 9, Rz. 30 ff.). Aufgrund dieser Ausführungen lässt sich festhalten,
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dass über die Trafostation […] lediglich ein Netzanschlussnehmer angeschlossen ist. Über die- sen Netzanschluss werden Endverbraucher im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b StromVG (Zähler […] Allgemein, Zähler […], Zähler […], […]) versorgt, ausserdem ist eine Pro- duktionsanlage angeschlossen (Zähler Rücklieferung). Ob es sich bei dieser Konstellation um Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buch- stabe a StromVG handelt (sog. Arealnetze; act. 7, Rz. 31 ff., act. 9, Rz. 41), kann vorliegend of- fen bleiben. Inwiefern diese Frage vorliegend von Relevanz ist, wird von den Parteien denn auch nicht näher vorgebracht. 53 Die Vereinbarung zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin vom 12. Juli 2007 sieht in Ziffer 1 unter anderem explizit vor, dass Bau, Betrieb und Instandhaltung der Trafostati- onen für Kundenanlagen durch die Kunden und nicht durch die Gesuchstellerin erfolgen (act. 14, Beilage 2). Mit Kunden sind aufgrund der Aufzählung im besagten Passus der Vereinbarung Netzanschlussnehmer im Sinne der vorstehenden Erwägungen gemeint, welche in der Regel Endverbraucher gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b StromVG sind. Die Vereinbarung zwi- schen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin zeigt somit, dass es in Bezug auf Bau, Be- trieb und Instandhaltung von Trafostationen unterschiedliche Konstellationen mit unterschiedli- chen Verantwortlichkeiten gibt. Hingegen sieht die Vereinbarung keine Konstellation vor, wonach die Gesuchstellerin Kundenanlagen kaufen kann und sich dadurch etwas an den ver- einbarten Verantwortlichkeiten ändert, oder die Gesuchstellerin damit bezüglich dieser Anlagen zur Verteilnetzbetreiberin wird. 54 Die Gesuchstellerin führt im Weiteren aus, dass die Gesuchsgegnerin bei 10 von 11 von Kun- den gekauften Trafostationen das Recht auf Bündelung der Einspeisestellen anerkenne (act. 9, Rz. 20). Die Gesuchsgegnerin entgegnet diesem Argument damit, dass an den restlichen Ab- gabestellen ausnahmslos Kunden angeschlossen seien, die über eine Leistung von weniger als 600 kW aufweisen, entsprechend handle es sich bei diesen Anlagen nicht um Endkundentrafo- stationen, sondern um Trafostationen des Verteilnetzes (act. 14, Rz. 24). Mit Blick auf die Aus- führungen in Randziffer 50 überzeugt die Auffassung der Gesuchsgegnerin. Zwischen der Tra- fostation […] und den 10 restlichen Trafostationen besteht objektiv betrachtet ein Unterschied, der eine differenzierte Behandlung der Trafostation […] zu rechtfertigen vermag. Aus der Tatsa- che, dass offenbar andere Netzübergabestellen bei gleichen Voraussetzungen gebündelt wer- den (act. 18, Rz. 30), kann die Gesuchstellerin für die vorliegend zur Diskussion stehende Netzübergabestelle keinen Anspruch auf Gleichbehandlung ableiten (vgl. hierzu ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2012, Rz. 770 ff.). 55 Es ist im Übrigen mit der Gesuchsgegnerin einig zu gehen, dass durch den Kauf einer Trafosta- tion – mit Verweis auf einen ähnlich gelagerten Fall eines Grosskunden – niemand zu einem vorgelagerten Verteilnetzbetreiber eines Grosskunden gemacht werden kann (act. 7, Rz. 31 ff., act. 14, Rz. 8). Dies umso mehr, weil der Kanton Bern einen entsprechenden Antrag der Ge- suchstellerin auf Zuteilung eines Netzgebiets für die Netzebene 6 explizit abgewiesen hat, so- weit darauf eingetreten werden konnte (act. 1, Beilage 4; vgl. hierzu bereits Rz. 34). Soweit die Gesuchstellerin vorbringt, Eigentümerin der Netzebene 6 zu sein (act. 18, Rz. 13), vermag sie daher gestützt auf die Netzgebietszuteilung durch den Kanton Bern keine Vorteile für sich ablei- ten. 56 Die Gesuchstellerin führt hierzu selber aus, dass mit dem Kauf der Trafostation nicht mehr […], sondern sie als Netzanschlussnehmerin gelte (act. 9, Rz. 36). Durch den Kauf der Trafostation wird die Gesuchstellerin auf der Netzebene 6 jedoch nicht zu einer Netzbetreiberin im Sinne der Stromversorgungsgesetzgebung. Faktisch hat sich in der vorliegenden Konstellation durch den Kauf der Trafostation durch die Gesuchstellerin an der Versorgungsituation für den Netzan- schlussnehmer weder hinsichtlich der Versorgungssicherheit noch hinsichtlich der Erhöhung
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der Gesamteffizienz etwas geändert. Eher ist davon auszugehen, dass der Antrag auf Bünde- lung der Netzübergabestelle primär in betriebswirtschaftlichen Partikularinteressen der Gesuch- stellerin begründet ist (vgl. hierzu auch die rechtskräftige Verfügung der ElCom vom 9. Dezem- ber 2010 im Verfahren 922-09-001, insbesondere Rz. 38). Nach der Praxis der ElCom soll es für die Ermittlung der Netznutzungstarife ausserdem keine Rolle spielen, wer Eigentümer einer Anlage ist oder wie viele Eigentümer eine Anlage hat (vgl. hierzu die rechtskräftige Verfügung der ElCom vom 11. November 2010 im Verfahren 952-08-010, E. 5.1.1). Auch in dieser Hinsicht vermag somit die Argumentation der Gesuchstellerin nicht zu überzeugen. 57 Es lässt sich somit festhalten, dass es sich in der vorliegenden Konstellation nicht um einen Übergang von einem vorgelagerten Verteilnetzbetreiber (NE 5) zu einem nachgelagerten Ver- teilnetzbetreiber (NE 7) handelt. Vielmehr ist über die Trafostation […] lediglich ein Netzan- schlussnehmer an das Netz der Gesuchsgegnerin angeschlossen. Entsprechend ist die Trafo- station […] als Kundenanlage zu betrachten. Die vom NNMV – CH aufgestellten Voraus- setzungen für eine zeitgleiche Messung können vorliegend bereits gestützt darauf nicht erfüllt werden. 58 Die vorstehenden Erwägungen zeigen, dass in der vorliegenden Konstellation die Vorausset- zungen für eine Bündelung der Netzübergabestellen und für eine Abrechnung mit dem jeweils gültigen Netznutzungsprodukt für Verteilnetzbetreiber nicht erfüllt sind. Für die Abrechnung der Netznutzung kann es keine Rolle spielen, ob die Gesuchstellerin oder […] Eigentümerin der Trafostation ist. Aus den genannten Gründen ist der Eventualantrag der Gesuchstellerin abzu- weisen. 6 Fazit 59 Da die Gesuchstellerin kein schutzwürdiges Interesse nachweisen kann, ist auf den Antrag 1 der Gesuchstellerin, es seien alle Netzübergabestellen zwischen der Gesuchsgegnerin und der Gesuchstellerin auf gleicher Netzebene zu bündeln, und mit dem jeweils gültigen Netznut- zungsprodukt für Verteilnetzbetreiber abzurechnen, nicht einzutreten. Aus dem Gesagten ergibt sich zudem, dass die Praxis der Gesuchsgegnerin, für die Trafostation […] ein Netznutzungs- produkt MS für Endverbraucher in Rechnung zu stellen, konform mit der Stromversorgungsge- setzgebung ist. Der Eventualantrag der Gesuchstellerin, die Netzübergabestelle […] mit den anderen Netzübergabestellen zu bündeln und mit dem jeweils gültigen Netznutzungsprodukt für Verteilnetzbetreiber abzurechnen, wird somit abgewiesen. 7 Parteientschädigung 60 Sowohl die Gesuchstellerin als auch die Gesuchsgegnerin beantragen die Zusprechung einer Parteientschädigung. Weder die Stromversorgungs- beziehungsweise die Energiegesetzge- bung noch das VwWG sehen im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren die Ausrichtung einer Parteientschädigung vor. Für eine analoge Anwendung von Artikel 64 VwVG, welcher das Be- schwerdeverfahren betrifft, besteht kein Raum, da es sich beim Ausschluss von Parteientschä- digungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht um eine echte Lücke handelt, sondern dies vom Gesetzgeber bewusst so vorgesehen wurde (m.w.H.: BGE 132 1147 ff., E. 5.2). 8 Gebühren 61 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich
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vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). Die Gebühren für Verfügungen der ElCom werden nach Zeitauf- wand berechnet (Art. 3 Abs. 2 GebV-En). 62 Die Gebühren für Verfügungen der ElCom werden nach Zeitaufwand berechnet (Art. 3 Abs. 2 GebV-En). Die ElCom hat die Gesamtkosten nach Aufwand ermittelt. Für die vorliegende Ver- fügung werden folgende Gebührenansätze in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von CHF 250.- pro Stunde (ausmachend CHF […]), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von CHF 200.- pro Stunde (ausmachend CHF […]) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von CHF 180.- pro Stunde (ausmachend CHF […]). Dadurch ergibt sich in der Summe eine Gebühr von CHF […]. 63 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst hat (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat diese Verfügung durch ihr Gesuch verursacht und ist mit ihren materiellen Vorbringen nicht durchgedrungen. Daher werden ihr die Gebühren in der Hö- he von CHF […] vollständig auferlegt.
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III Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Der Verfahrensantrag 1 der BKW Energie AG auf Erlass einer selbstständig anfechtbaren Zwi- schenverfügung betreffend die Zuständigkeit wird abgewiesen. 2. Der Verfahrensantrag 2 der BKW Energie AG auf unbeschränkte Einsicht in die Gesuchsbeila- gen wird teilweise abgewiesen, die Verfahrensanträge 3 und 4 sowie das Rechtsbegehren 2 der BKW Energie AG auf Offenlegung der Kunden beziehungsweise der Kundendaten der Genos- senschaft Elektra, Jegenstorf, werden abgewiesen. 3. Auf den Antrag 1 der Genossenschaft Elektra, Jegenstorf, alle Netzübergabestellen auf gleicher Netzebene zu bündeln, und mit dem jeweils gültigen Netznutzungsprodukt für Verteilnetzbetrei- ber abzurechnen, wird nicht eingetreten. 4. Der Eventualantrag der Genossenschaft Elektra, Jegenstorf, die Netzübergabestelle […] mit den anderen Netzübergabestellen zu bündeln und mit dem jeweils gültigen Netznutzungspro- dukt für Verteilnetzbetreiber abzurechnen, wird abgewiesen. 5. Die Gebühr für diese Verfügung […] Franken und wird vollständig der Genossenschaft Elektra, Jegenstorf, auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zuge- stellt. 6. Die Verfügung wird der der Genossenschaft Elektra, Jegenstorf, und der BKW Energie AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
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Bern, 11. März 2014
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - Genossenschaft Elektra, Jegenstorf, Bernstrasse 40, Postfach 97, 3303 Jegenstorf - BKW Energie AG, Viktoriaplatz 2, Postfach, 3000 Bern 25
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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.