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25-00111-2021-02-09-iGhObG

25-00111 Deckungsdifferenzen Netzebene 1 Tarifjahre 2011 und 2012 der EGL Grid AG

Elcom · 2021-02-09 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. 1 Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 beantragte die Gesuchstellerin, es sei ein förmliches Verfahren zur Überprüfung der von den Netzgesellschaften gegenüber der Gesuchstellerin de- klarierten Kosten und Erlöse 2011 der Netznutzung Netzebene 1 zu eröffnen. Die Netzgesell- schaften sowie die Sacheinlegerinnen seien in das Verfahren beizuladen. Das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss der hängigen Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tari- fe 2009 und 2010 der Netznutzung Netzebene 1 zu sistieren (act. 21). 2 Am 5. Februar 2013 eröffnete das Fachsekretariat der EICom (FS EICom) auf Antrag der Ge- suchstellerin das Verfahren 212-00048 (alt: 952-13-008) zur Überprüfung der Deckungsdiffe- renzen der Netzebene 1 des Tarifjahres 2011 (act. 22 und 23). 3 Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2013 wurde das Verfahren 212-00048 bis zum rechtskräf- tigen Abschluss der Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tarife 2009 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00004 [alt: 952-08-005], nachfolgend «Tarifverfügung 2009»), Kosten und Tarife 2010 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00005 [alt: 952-09-131], nachfolgend «Tarifver- fügung 2010»), Kosten und Tarife 2011 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00008 [alt: 952-10- 017], nachfolgend «Tarifverfügung 2011») sowie Kosten und Tarife 2012 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00017 [alt: 952-11-0181, nachfolgend «Tarifverfügung 2012») sistiert (act. 24). B. 4 Mit Schreiben vom 28. Mai 2013 stellte die Gesuchstellerin den Antrag ein förmliches Verfahren zur Überprüfung der von den Netzgesellschaften gegenüber der Gesuchstellerin deklarierten Kosten und Erlöse 2012 der Netznutzung Netzebene 1 zu eröffnen. Die Netzgesellschaften so- wie die Sacheinlegerinnen seien in das Verfahren beizuladen. Das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss der hängigen Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tarife 2009-2012 der Netznutzung Netzebene 1 und dem Verfahren 212-00048 betreffend De- ckungsdifferenzen des Jahres 2011 zu sistieren (act. 31). 5 Am 18. Juni 2013 eröffnete das FS EICom auf Antrag der Gesuchstellerin das Verfahren 212- 00058 (alt: 952-13-024) zur Überprüfung der Deckungsdifferenzen der Netzebene 1 des Tarif- jahres 2012 (act. 33 und 34). 6 Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2013 wurde das Verfahren 212-00058 bis zum rechts- kräftigen Abschluss der Beschwerdeverfahren betreffend Tarifverfügung 2009, Tarifverfügung 2010, Tarifverfügung 2011, Tarifverfügung 2012 sowie betreffend die Deckungsdifferenzen 2011 (212-00048) sistiert (act. 35). C. 7 Mit Neuverfügung 212-00004/212-00005/212-00008/212-00017 vom 10. April 2018 betreffend «Kosten und Tarife 2009 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen, Kosten und Tarife 2010 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen, Kosten und Ta- rife 2011 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen sowie Kosten und Tari- fe 2012 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen / Neuverfügung und Wiedererwägung» (nachfolgend «Neuverfügung») wurden die anrechenbaren Netzkosten 2009 4/45

bis 2012 sowie die Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 betreffend die Verfahrensbeteiligte 1

neu berechnet (act. 8 und 20). A Vor der formellen Wiederaufnahme der Verfahren 212-00048 und 212-00058 führte das FS EI- Com am 21. März 2019 eine Informationsveranstaltung zum weiteren Vorgehen in diesen Ver- fahren durch (act. 25, 25a, 36 und 36a). 9 Im Nachgang zu dieser Informationsveranstaltung sind bei der EICom mehrere Eingaben von betroffenen Parteien eingegangen, welche verschiedene Bedenken zum von der EICom ge- wählten Vorgehen äusserten. Unter anderem wurde die Zulässigkeit einer zusätzlich zu den Deckungsdifferenzverfahren geplanten Schlussbewertung in Frage gestellt. Das FS EICom teil- te den Parteien daraufhin mit, dass es sich mit den geäusserten Bedenken auseinandersetzen werde, weshalb es zu einer Verzögerung der Wiederaufnahme der Verfahren komme (act. 30 und 41). E. 10 Mit Schreiben vom 23. August 2019 teilte das FS EICom den Parteien mit, dass die EICom auf- grund der geäusserten Bedenken das Vorgehen geändert habe und auf die Durchführung einer separaten Schlussbewertung verzichte. Das FS EICom nahm die Verfahren 212-00048 und 212-00058 wieder auf und vereinigte sie unter je einer Verfahrensnummer für jede ehemalige Übertragungsnetzeigentümerin (UNE). Zudem wurde den Parteien angezeigt, dass die für sie relevanten Akten der Verfahren 212-00008 (Tarifprüfung 2011), 212-00017 (Tarifprüfung 2012), 212-00048 (ursprüngliches Deckungsdifferenzverfahren 2011) und 212-00058 (ursprüngliches Deckungsdifferenzverfahren 2012) in das vorliegende Verfahren aufgenommen wurden (act. 42-44). F. 11 Mit E-Mail vom 29. August 2019 wurden der Verfahrensbeteiligten 1 ein Erhebungsbogen, die dazugehörige Wegleitung und ein Fragebogen zugestellt mit der Aufforderung, der EICom den Erhebungsbogen und den Fragebogen bis am 4. Oktober 2019 ausgefüllt und unterschrieben zukommen zu lassen (act. 48). Gleichentags wurden mit der Verfahrensbeteiligten 2 Fragen zum hydrologischen Jahr geklärt (act. 49). 12 Mit Brief vom 25. September 2019 beantragte die Verfahrensbeteiligte 1 eine Erstreckung der Frist zur Einreichung des Erhebungsbogens und des Fragebogens. Die Frist wurde bis zum

1. November 2019 erstreckt (act. 50 und 51). 13 Mit Eingabe vom 1. November 2019 reichte die Verfahrensbeteiligte 1 den ausgefüllten Erhe- bungsbogen und den ausgefüllten Fragebogen ein und stellte die folgenden Anträge (act. 52 und 53): «1. Es seien für die EGL Grid AG für das Jahr 2011, d. h. vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011, die anrechenbaren Kapitalkosten bei CHF —, die anrechenbaren Betriebskosten bei CHF die an- rechenbaren Zinsen des Nettoumlaufvermögens bei CHFW nd damit die anrechenbaren Netzkosten bei CHF — festzulegen; 2. Es seien für die EGL Grid AG die Deckungsdifferenzen für das Jahr 2011,

d. h. vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011, mit CHF _ (Überdeckung) festzulegen; 5/45

3. Es seien für die EGL Grid AG für das Jahr 2012, d.h. vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Dezember 2012, die anrechenbaren Kapitalkosten bei CHF -, die anrechenbaren Betriebskosten bei CHF die anrechenbaren Zinsen des Nettoumlaufvermögens bei CHF Z und damit die anrechenbaren Netzkosten bei CHF - festzulegen,- 4. Es seien für die EGL Grid AG die Deckungsdifferenzen für das Jahr 2012, d.h. vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Dezember 2012, mit CHF

- (Unterdeckung) festzulegen,- 5.

a. Es sei der regulatorische Anlagewert der von der EGL Grid AG res- pektive Axpo Solutions AG (ehemals Axpo Trading AG) auf die Swissgrid AG überführten Übertragungsnetzanlagen per 31. Dezem- ber 2012 mit CHF - (inkl. Anlaufkosten) festzulegen;

b. Es sei der regulatorische Anlagewert der von der EGL Grid AG res- pektive Axpo Solutions AG (ehemals Axpo Trading AG) auf die Swissgrid AG überführten zuzüglich der nicht auf die Swissgrid AG überführten Übertragungsnetzanlagen per 31. Dezember 2012 mit CHF - festzulegen; 6. Die Swissgrid AG sei zu verpflichten, an die Axpo Solutions AG (allenfalls an die EGL Grid AG) CHF - zuzüglich Zins gemäss anwendba- rem WACC seit dem 1. Januar 2020 zu zahlen; 7. Unter Kostenfolge zu Lasten der Swissgrid AG.» 14 Mit Schreiben vom 27. November 2019 wurde die Verfahrensbeteiligte 1 aufgefordert, zusätzli- che Fragen zu beantworten (act. 57). Die Verfahrensbeteiligte 1 beantwortete diese Frage mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 (act. 59). G. 15 Mit Schreiben vom 29. April 2020 wurden die Gesuchstellerin und die Verfahrensbeteiligte 1

eingeladen, weitere Fragen zu beantworten (act. 63 und 64). Die Gesuchstellerin antwortete mit Eingabe vom 19. Mai 2020 (act. 68). Die Verfahrensbeteiligte 1 reichte mit Eingabe vom 20. Mai 2020 ihre Antworten sowie einen angepassten Erhebungsbogen ein (act. 69). Nach weiteren Fragen mit E-Mail am 10. August 2020 (act. 73 und 74) und 12. August 2020 (act. 75) reichte die Verfahrensbeteiligte 1 am 27. August 2020 eine Antwort zu den deklarierten Erträgen sowie einen korrigierten Erhebungsbogen ein (act. 77-79), woraus sich im Vergleich zur Eingabe vom

20. Mai 2020 (act. 69) eine Anpassung der beantragten Werte ergibt. Die Gesuchstellerin liefer- te mit Eingabe vom 1. September 2020 eine Antwort zu den deklarierten Erträgen (act. 80). H. 16 Mit Schreiben vom 21. September 2020 wurde den Verfahrensparteien ein Verfügungsentwurf zur Stellungnahme unterbreitet (act. 82-84). 17 Am B. Oktober 2020 fand eine Besprechung des FS EICom mit den Verfahrensparteien statt mit dem Ziel, allfällige Verständnisfragen zum Verfügungsentwurf zu klären (act. 89). 18 Mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 reichten die Verfahrensbeteiligten ihre Stellungnahme ein und stellten die folgenden angepassten Anträge (act. 95):

«1. Es seien für die EGL Grid AG für das Jahr 2011, d. h. vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011, die anrechenbaren Kapitalkosten bei CHF -, die anrechenbaren Betriebskosten bei CHF die an- rechenbaren Zinsen des Nettoumlaufvermögens bei CHF und damit die anrechenbaren Netzkosten bei CHF - festzulegen; 2. Es seien für die EGL Grid AG die Deckungsdifferenzen für das Jahr 2011,

d. h. vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011, mit CHF _ (Überdeckung) festzulegen; 3. Es seien für die EGL Grid AG für das Jahr 2012, d. h. vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Dezember 2012, die anrechenbaren Kapitalkosten bei CHF -, die anrechenbaren Betriebskosten bei CHF die anrechenbaren Zinsen des Nettoumlaufvermögens bei CHF und damit die anrechenbaren Netzkosten bei CHF - festzulegen; 4. Es seien für die EGL Grid AG die Deckungsdifferenzen für das Jahr 2012,

d. h. vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Dezember 2012, mit CHF

- (Unterdeckung) festzulegen; 5 a. Es sei der regulatorische Anlagewert der von der EGL Grid AG res- pektive Axpo Solutions AG (ehemals Axpo Trading AG) auf die Swissgrid AG überführten Übertragungsnetzanlagen per 31. Dezem- ber 2012 mit CHF - (inkl. Anlaufkosten) festzulegen; b. Es sei der regulatorische Anlagewert der von der EGL Grid AG res- pektive Axpo Solutions AG (ehemals Axpo Trading AG) auf die Swissgrid AG überführten zuzüglich der nicht auf die Swissgrid AG überführten Übertragungsnetzanlagen per 31. Dezember 2012 mit CHF - festzulegen; 6. Es sei die Swissgrid AG zu verpflichten, an die Axpo Solutions AG (allen- falls an die EGL Grid AG) CHF - zuzüglich Zins gemäss anwend- barem WACC seit dem 1. Januar 2020 zu zahlen; 7. Unter Kostenfolge zu Lasten der Swissgrid AG.» 19 Mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 reichte die Gesuchstellerin ihre Stellungnahme ein (act. 96). Sie beantragte in ihrer Stellungnahme, dass die EICom in Dispositivziffer 8 auch die Nettozah- lung per Ende 2019 ausweise, die sich aus dem Deckungsdifferenzsaldo und der Verzinsung ergebe (act. 96, Rz. 3 f.). Ausserdem beantragt sie, die Dispositivziffern 7 und 8 seien dahinge- hend zu ändern, dass der durch die EICom verfügte Deckungsdifferenzsaldo inkl. Verzinsung nicht an die Verfahrensbeteiligte 1 auszuzahlen sei, sondern direkt von der Gesuchstellerin an die Verfahrensbeteiligte 2 als wirtschaftlich Berechtigte ausbezahlt werden könne. Die Beibehal- tung der Dispositivziffern 7 und 8 gemäss Verfügungsentwurf hätte einen zusätzlichen Abwick- lungsaufwand für die Parteien zur Folge (act. 96, Rz. 5 ff.). Die Gesuchstellerin ersucht die EI- Com schliesslich darum, ihr mit der Zustellung der definitiven Verfügungen auch den finalen Erhebungsbogen in elektronischer Form (Excel-Datei) zuzusenden, welcher den Berechnungen in der Verfügung zugrunde liegt (act. 96, Rz. 8 ff.). 20 Aufgrund einer vom FS EICom zu einer Abschreibungsformel gestellten Frage (act. 97) reichte die Verfahrensbeteiligte 1 mit Eingabe vom 6. November 2020 einen angepassten Erhebungs- bogen ein (act. 102). ~csy

21 Mit Brief vom 23. Dezember 2020 wurde den Parteien das angepasste Kapitel 8.3.2 «Grundstü- cke» des Verfügungsentwurfes betreffend das Nutzungsrecht am Grundstück «UW Robbia» zur Stellungnahme zugestellt (act. 106). 22 Am 14. Januar 2021 fand auf Wunsch der Gesuchstellerin ein telefonischer Austausch bezüg- lich des Umgangs mit den Nutzungsrechten am Grundstück «UW Robbia» statt (act. 107). 23 Mit Eingaben vom 15. und 18. Januar 2021 nahmen die Gesuchstellerin und die Verfahrensbe- teiligten zum angepassten Kapitel 8.3.2 «Grundstücke» des Verfügungsentwurfes Stellung (act. 108 und 109). Die Verfahrensbeteiligten stellten folgende Anträge: «1. Es sei Rz. 112 des Verfügungsentwurfs im vorliegenden Verfahren (Akten- zeichen: 25-00111) wie folgt abzuändern: `(...j Die von der Verfahrensbeteiligten 1 geltend gemachte Anzahl Quad- ratmeter als vom Nutzungsrecht betroffene Fläche konnte von der EICom jedoch nicht überprüft werden. Im Rahmen der Umsetzung der Verfügung der EICom vom 20. Oktober 2016 fällt trotz fehlender Belegung der einzel- nen Nutzungsrechte das gesamte Grundstück unter den Bewertungsver- trag. Die Enteignungsentschädigung Tranche B für das gesamte Grund- stück ist bei der Gesuchstellerin als anrechenbare Betriebskosten sui generis anrechenbar. Die Aufteilung ist Sache der Vertragsparteien'; 2. Eventualiter zu Ziff. 1 vorstehend habe die EICom der Verfahrensbeteilig- ten 1 ausserhalb des vorliegenden Verfahrens (Aktenzeichen: 25-00111) zu bestätigen, dass die Enteignungsentschädigung Tranche 8 für das ge- samte Grundstück bei der Gesuchstellerin als anrechenbare Betriebskos- ten sui generis anrechenbar ist und die Aufteilung Sache der Vertragspar- teien ist.» 24 Mit Eingaben vom 15. und 18. Januar 2021 bestätigten die fünf ehemals mit einem Nutzungs- recht am Grundstück «UW Robbia» beteiligten ehemaligen ONE übereinstimmend ihre Nut- zu ngsrechtsanteile (act. 110). 25 Mit Schreiben vom 21. September 2020 wurde der Verfügungsentwurf dem Preisüberwacher zur Stellungnahme unterbreitet (act. 85). 26 Mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 nahm der Preisüberwacher zum Verfügungsentwurf vom

21. September 2020 Stellung (act. 92). 27 Die Stellungnahme des Preisüberwachers wurde den Parteien mit Schreiben vom 13. Oktober 2020 zugestellt (act. 93 und 94). J. 28 Auf Einzelheiten des Sachverhaltes sowie die Verfahrensakten ist im Obrigen, soweit notwen- dig, in den nachstehenden Erwägungen zurückzukommen. 8/45

II

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1 Zuständigkeit 29 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die EICom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestim- mungen notwendig sind. Die EICom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netz- nutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). 30 Die Stromversorgungsgesetzgebung (StromVG und Stromversorgungsverordnung vom

14. März 2008 [Stromur; SR 734.71]) enthält verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgeltes (Art. 14 und 15 StromVG; Art. 12-19 Stromur). 31 Zur Berechnung der Deckungsdifferenzen werden die Erlöse eines Tarifjahres den Ist-Kosten des jeweiligen Jahres gegenübergestellt. Die Überprüfung der Ist-Werte 2011 und 2012 und die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 erfolgt im vorliegenden Deckungsdiffe- renzverfahren. Die vorliegende Verfügung betrifft somit zentrale Bereiche der Stromversor- gungsgesetzgebung. 32 Die EICom ist somit zuständig, die vorliegende Verfügung zu erlassen. Die EICom erlässt diese Verfügung auf Antrag der Gesuchstellerin (vgl. Rz. 1 und 4).

E. 2 Parteien, rechtliches Gehör, Geschäftsgeheimnisse

E. 2.1 Parteien 33 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom

20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 34 Die Gesuchstellerin hat bei der EICom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. 35 In den Tarifprüfungsverfahren 2009 bis 2012 sowie in den Beschwerdeverfahren A-2654/2009, A-2830/2010, A-8638/2010 und A-2505/2012 vor Bundesverwaltungsgericht waren die Gesuch- stellerin und die Vorgängerin der Verfahrensbeteiligten 1 als Parteien beteiligt. Die ursprüngli- che EGL Grid AG existiert heute nicht mehr. Mit Eintrag ins Tagesregister des Handelsregisters vom 15. Januar 2013 verlegte sie ihren Sitz nach Laufenburg mit Domiziladresse bei der Ge- suchstellerin. Mit Eintrag ins Tagesregister vom 25. Juni 2013 änderte sie ihre Firma in EGL NE1 AG und spaltete einen Teil ihrer Aktiven ab in die gleichentags gegründete neue Gesell- schaft EGL Grid AG. Übertragen wurde der neu gegründeten EGL Grid AG insbesondere eine nicht bewertbare Forderung der ursprünglichen EGL Grid AG auf Anerkennung eines beziffer- ten Betrages als Restwert der im Tarifjahr 2012 bewerteten Anlagen sowie der daraus resultie- renden anrechenbaren Kapitalkosten. Mit Tagesregistereintrag vom 28. Juni 2013 gingen die der EGL NE1 AG verbleibenden Aktiven und Passiven mittels Fusion auf die Gesuchstellerin über, womit die ursprüngliche EGL Grid AG unterging (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwal- 9/45

tungsgerichts A-8638/2010 vom 15. Mai 2014, E. 1.3.1). Die Überführung des Übertragungs- netzes gestützt auf Artikel 33 Absatz 4 StromVG stellt keinen Parteiwechsel dar, da bei einer Abspaltung nach dem Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensüber- tragung vom 3. Oktober 2003 (Fusionsgesetz, FusG; SR 221.301) eine Universalsukzession vorliegt. Die neue Gesellschaft EGL Grid AG, welche die strittigen Forderungen übernommen hat, kann das Verfahren daher weiterführen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-8638/2010 vom 15. Mai 2014, E. 1.3.2). 36 Die Verfahrensbeteiligte 1 als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen EGL Grid AG war in den erstinstanzlichen Verfahren vor der EICom sowie in den Beschwerdeverfahren vor Bundesver- waltungsgericht als Partei beteiligt. Im vorliegenden Verfahren werden die Ist-Werte 2011 und 2012 und die der Verfahrensbeteiligten 1 zustehenden bzw. von ihr geschuldeten Deckungsdif- ferenzen 2011 und 2012 berechnet. Sie ist vom Ausgang dieses Verfahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Auch die Verfahrensbeteiligte 1 hat daher Parteistellung nach Artikel 6 VwVG. 37 Die Verfahrensbeteiligte 2 hat in ihrer Eigenschaft als Nachfolgerin der Axpo Trading AG, der ehemaligen Muttergesellschaft der ursprünglichen EGL Grid AG, ebenfalls Parteistellung.

E. 2.2 Rechtliches Gehör 38 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 21. September 2020 wurde den Parteien der Verfügungsentwurf zur Stellung- nahme unterbreitet (act. 82-84). Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG). 39 Die Gesuchstellerin stellt in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf den Antrag, die EICom habe ihr mit der Zustellung der definitiven Verfügungen auch den finalen Erhebungsbogen in elektronischer Form (Excel-Datei), welcher den Berechnungen in der Verfügung zugrunde liegt, zuzusenden. Zur Begründung führt die Gesuchstellerin aus, sie brauche den Erhebungsbogen zwingend, um die regulatorischen Vorgaben resultierend aus der Stromversorgungsgesetzge- bung korrekt umzusetzen. Zudem werde der finale Erhebungsbogen und die daraus ersichtli- chen Werte auch für die Bewertungsanpassung 2 benötigt (act. 96, Rz. 8 ff.). 40 Der Erhebungsbogen wurde vom Fachsekretariat der EICom als Arbeitsinstrument verwendet. Eine Herausgabe dieses Bogens ist zwar denkbar, jedoch muss er von sämtlichen internen Bemerkungen und Notizen bereinigt werden, was einen grösseren Aufwand verursacht. Die Aushändigung der Bögen ist für das Verständnis der Verfügungen allerdings nicht notwendig — was sich auch darin zeigt, dass die Parteien die Verfügungsentwürfe ohne Erhebungsbögen nachvollziehen und entsprechende Stellungnahmen einreichen konnten. Die Parteien könnten zudem die Anpassungen des Erhebungsbogens nach Massgabe der verfügten Korrekturen durch die EICom durchaus auch selber vornehmen. Die Aufbereitung und Herausgabe des Er- hebungsbogens stellt daher eine Dienstleistung an die Parteien dar, für welche Gebühren erho- ben werden (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Art. 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichts- abgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]; Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom B. September 2004 [AIIgGebV; SR 172.041.1]). 41 Vor diesem Hintergrund ist die EICom zu einem späteren Zeitpunkt und auf Gesuch hin bereit, den finalen Erhebungsbogen in elektronischer Form (Excel-Datei), welcher den Berechnungen in der Verfügung zugrunde liegt, den Parteien zur Verfügung zu stellen. Für die Aufarbeitung 10/45

und Zustellung der finalen Erhebungsbögen wird die EICom Gebühren erheben. Der Antrag der Gesuchstellerin ist deshalb abzuweisen.

E. 2.3 Geschäftsgeheimnisse 42 Gemäss Artikel 26 Absatz 2 StromVG dürfen Personen, die mit dem Vollzug des StromVG be- auftragt sind, keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse preisgeben. Gemäss Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a und b VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten verwei- gern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone oder wesentliche private Interessen die Geheimhaltung erfordern. 43 Die Verfahrensbeteiligten wurden mit Schreiben vom 23. August 2019 darauf hingewiesen, dass die EICom davon ausgeht, dass die Verfahrensbeteiligten gegenüber der Gesuchstellerin keine Geschäftsgeheimnisse geltend machen. Sofern die Verfahrensbeteiligten die im vorlie- genden Verfahren zu prüfenden Werte als Geschäftsgeheimnisse betrachteten, sei dies zu be- gründen. Ohne eine ausdrückliche Deklaration der Verfahrensbeteiligten werde die EICom der Gesuchstellerin ungeschwärzte Einsicht in sämtliche Aktenstücke gewähren (act. 42 und 43). 44 Die Verfahrensbeteiligten machen gegenüber der Gesuchstellerin keine Geschäftsgeheimnisse geltend.

E. 3 Vorgeschichte und Verfahrensgegenstand 45 Gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG überführen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes, das heisst bis Ende 2012 (vgl. AS 2007 6827), das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätz- lich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen wer- den von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen (Verfügung der EICom 25-00003 [alt: 928-10-002] vom 20. September 2012; vgl. auch Verfügung der EICom 25-00074 vom 20. Ok- tober 2016). 46 Zur Durchführung der Transaktion gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG bestand in der Branche zunächst das Projekt GO! und anschliessend das Projekt GO+! unter der Leitung der Gesuch- stellerin. Im Rahmen dieser Projekte hat die Branche bis zum heutigen Zeitpunkt umfangreiche Arbeiten geleistet. Anfang 2013 wurden die Anlagen von 17 der 18 im Projekt GO! involvierten ehemaligen ONE über einen «Share Deal, an die Gesuchstellerin übertragen (vgl. Rz. 53 und Art. 22 der Statuten der Swissgrid AG, Version vom 4. Dezember 2019, verfügbar unter www.swissgrid.ch > Über uns > Unternehmen > Corporate Governance > Statuten und Verhal- tenskodex, nachfolgend «Statuten Swissgrid»). Die letzte ehemalige UNE des Projekts GO! überführte ihre Anlagen im Jahr 2015 (vgl. Art. 22b Statuten Swissgrid). 47 Die EICom hat mit Verfügung 241-00001 (alt: 921-10-005) vom 11. November 2010 betreffend Definition und Abgrenzung des Übertragungsnetzes festgelegt, welche Leitungen und Neben- anlagen zum Übertragungsnetz gehören und damit auf die Gesuchstellerin zu überführen sind. In dieser Verfügung wurde unter anderem entschieden, dass Stichleitungen nicht zum Übertra- gungsnetz gehören und daher nicht auf die Gesuchstellerin zu überführen sind. Hingegen wür- den Stichleitungen, die nach einem Netzausbau Teil des vermaschten Übertragungsnetzes werden, ab diesem Zeitpunkt zum Übertragungsnetz gehören und seien auf die Gesuchstellerin zu überführen (Dispositivziffer 10). Die betreffende Verfügung wurde angefochten. 11/45

48 Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Urteilen vom Juli 2011 (Verfahren A- 8884/2010, A-95/2011, A-102/2011, A-119/2011, A-120/2011, A-124/2011, A-157/2011) dies- bezügliche Beschwerden gutgeheissen und Ziffer 10 des Dispositivs der Verfügung der EICom 241-00001 vom 11. November 2010 aufgehoben. Stattdessen wurde festgestellt, dass Stichlei- tungen (mit oder ohne Versorgungscharakter) zum Übertragungsnetz gehören und in das Ei- gentum der Gesuchstellerin zu überführen sind (vgl. z.B. Urteil A-120/2011, Dispositivziffer 1

und 2). 49 Die EICom hat daraufhin mit Verfügung 25-00003 vom 15. August 2013 ihre Verfügung 241- 00001 vom 11. November 2010 teilweise in Wiedererwägung gezogen und unter anderem fest- gestellt, dass Stichleitungen (mit oder ohne Versorgungscharakter), die auf der Spannungsebe- ne 220/380 kV betrieben werden, vorbehältlich Ziffer 2 des Dispositivs, zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Gesuchstellerin zu überführen sind (Dispositivziffer 1), sowie dass Leitungen und Nebenanlagen beim Übergang vom Übertragungsnetz zu Kernkraftwerken, insbesondere Stichleitungen, nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Der Verfahrensgegen- stand wurde auf alle übrigen Stichleitungen eingeschränkt (Dispositivziffer 2). 50 Diese Wiedererwägung der Verfügung 241-00001 vom 11. November 2010 hat dazu geführt, dass sich weitere Übertragungsnetzanlagen nachträglich als zum Übertragungsnetz gehörend herausstellten. Die betreffenden Anlagen wurden im Rahmen des Projektes GO+! zusammen- gefasst und ab 2014 in separaten Übertragungsprojekten auf die Gesuchstellerin übertragen (vgl. Art. 22a ff. Statuten Swissgrid). 51 Auf Gesuch der verschiedenen Sacheinlegerinnen aus dem Projekt GO+I erliess die EICom je- weils nach Übertragung der Sacheinlagen («Asset Deal»; vgl. Rz. 53) eine Verfügung, in wel- cher der regulatorische Wert der übertragenen Anlagen und/oder die nachdeklarierten Netzkos- ten der übertragenen Sacheinlagen festgelegt wurden (nachfolgend «Asset Deal-Verfügungen»; vgl. statt vieler Verfügung 25-00100 vom 11. September 2019 betreffend die Festlegung des Anlagenrestwerts der auf die Gesuchstellerin überführten Anlagen sowie der anrechenbaren Netzkosten). 52 In ihrer Verfügung 25-00003 vom 20. September 2012 legte die EICom den Bewertungsansatz fest, welcher zur Bestimmung der Anzahl Aktien an der Gesuchstellerin sowie des Umfangs der allfälligen zusätzlichen anderen Rechte, welche den Muttergesellschaften für die Transaktion zuzuweisen sind, massgeblich ist. Die exakte frankenmässige Höhe der anrechenbaren regula- torischen Kapitalkosten war nicht Gegenstand dieser Verfügung. Für den regulatorischen Wert der von der Gesuchstellerin übernommenen Anlagen wurde auf die Tarifverfügung 2012 sowie die früheren Tarifprüfungsverfahren verwiesen (Verfügung der EICom 25-00003 vom 20. Sep- tember 2012, sog. «Bewertungsverfügung», Rz. 40). Einige ehemalige ONE erhoben gegen diese Verfügung Beschwerde. Mit Urteil A-5581/2012 vom 11. November 2013 hob das Bun- desverwaltungsgericht die Verfügung teilweise auf und wies die Angelegenheit zur neuen Fest- setzung des massgeblichen Werts für die Überführung des Übertragungsnetzes an die EICom zurück. Nach der Rückweisung an die EICom führte ein Teil der Parteien Gespräche darüber, wie der massgebliche Wert für die Überführung des Übertragungsnetzes in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und den gesetzlichen Vorgaben festgelegt wer- den könnte. In der Folge wurde der EICom ein Vertrag zwischen der Gesuchstellerin und zahl- reichen ehemaligen ONE betreffend Bewertungsmethode für Anlagen und Grundstücke des Übertragungsnetzes eingereicht. Die EICom verfügte daraufhin die Bewertungsmethode auf der Basis des von den ehemaligen ONE eingereichten Vertrags (Verfügung der EICom 25-00074 vom 20. Oktober 2016). 53 Die Gesuchstellerin hat aufgrund der Transaktionsvorgänge in den Jahren 2013 bis heute rund 17000 Anlagendatensätze in ihr regulatorisches Anlagevermögen aufgenommen. Die Ober- 12/45

nahme der Anlagen aus dem Projekt GO! erfolgte über den Kauf von Aktien der die Anlagen haltenden Unternehmen («Share Deal»; Art. 22 und 2215 Statuten Swissgrid) und der anschlies- senden Fusion dieser Unternehmen mit der Gesuchstellerin (vgl. statt vieler Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] vom 28. Juni 2013). Von den in das Projekt GO+! involvierten Unter- nehmen übernahm die Swissgrid die einzelnen Anlagen («Asset Deal»; Art. 22a ff. Statuten Swissgrid). 54 Den regulatorischen Wert der im Rahmen des Projekts GO! übertragenen Anlagen legt die EI- Com im vorliegenden sowie in weiteren Verfahren zur Berechnung der Deckungsdifferenzen der Jahre 2011 und 2012 fest. Zu berechnen sind die Deckungsdifferenzen zwischen den in den Tarifverfügungen 2011 und 2012 gestützt auf das Basisjahr festgelegten anrechenbaren Kosten und den noch zu überprüfenden Ist-Kosten der Jahre 2011 und 2012. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens werden zur Ermittlung der Kapitalkosten jeweils die regulatorischen Anlagenrestwerte per Ende Tarifjahr bestimmt. Der zu berechnende regulatorische Restwert per 31. Dezember 2012 wird den regulatorischen Wert im Zeitpunkt der Übertragung der Anla- gen auf die Gesuchstellerin darstellen. 55 Bevor die ehemaligen ONE ihre Anlagen Anfang 2013 bzw. Anfang 2015 (vgl. Rz. 46) auf die Gesuchstellerin überführten, deklarierten sie ihre Kosten bei der Gesuchstellerin, welche ge- stützt auf diese Kosten die Tarife festlegte. Die Verfahren zur Berechnung der Deckungsdiffe- renzen 2011 und 2012 betreffen die Phase vor der Übernahme des Übertragungsnetzes durch die Gesuchstellerin. 56 Alle ehemaligen ONE, welche im Rahmen der Tarifverfügungen 2011 und/oder 2012 Kosten verfügt erhalten haben, einschliesslich der Verfahrensbeteiligten 1, sind Partei eines Deckungs- differenzverfahrens 2011-2012, sofern sie ihre Anlagen nicht bereits vor der Überführung an die Gesuchstellerin an eine andere ehemalige ONE übertragen haben. 57 Im Rahmen der Tarifprüfungsverfahren 2009-2012 wurden die Kosten gestützt auf das Basis- jahrprinzip berechnet und verfügt (Tarifverfügungen 2009-2012). Die Korrektur der Differenz zwischen den auf das Basisjahr verfügten anrechenbaren Kosten dieser Jahre und den Ist- Kosten erfolgt über die Deckungsdifferenzen (Art. 19 Abs. 2 Stromur sowie Kap. 14). Die De- ckungsdifferenzen der Jahre 2009 und 2010 wurden bereits im Rahmen des Tarifprüfungsver- fahrens 2012 berechnet (Tarifverfügung 2012). 58 Zur definitiven Bestimmung der anrechenbaren Kosten für die Tarife 2011 und 2012 sind ent- sprechend die Ist-Kosten 2011 und 2012 massgebend. Ziel des vorliegenden Verfahrens ist das Ersetzen der Planwerte 2011 und 2012 durch Ist-Werte 2011 und 2012. Zur Berechnung der Deckungsdifferenzen werden die für 2011 und 2012 verfügten Erlöse (Tarifverfügungen 2011

und 2012) den im Deckungsdifferenzverfahren ermittelten Ist-Kosten des jeweiligen Jahres ge- genübergestellt. Die Überprüfung der Ist-Werte 2011 und 2012 und die Berechnung der De- ckungsdifferenzen 2011 und 2012 erfolgt im vorliegenden Verfahren. 59 Nicht Gegenstand des Deckungsdifferenzverfahrens 2011 und 2012 sind diejenigen Ist-Kosten 2011 und 2012, welche die EICom im Rahmen von Verfügungen betreffend Anlagen des Über- tragungsnetzes, die ab 2014 mittels «Asset Deals„ auf die Gesuchstellerin überführt wurden, bereits verfügt hat (vgl. Rz. 51). Im Rahmen dieser Verfügungen wurden sofern notwendig ne- ben dem regulatorischen Wert auch die anrechenbaren Netzkosten des Übertragungsnetzes bis zum Übertragungszeitpunkt festgelegt. Diese Netzkosten wurden gestützt auf die Ist-Werte be- rechnet, so dass keine Deckungsdifferenzen anfallen. 60 Für die Verfahrensbeteiligte 2 liegen keine Asset Deal-Verfügungen vor. 13/45

61 Die Verfahrensbeteiligten stellen den Antrag, es sei jeweils per 31. Dezember 2012 einerseits der regulatorische Anlagewert der von den Verfahrensbeteiligten auf die Gesuchstellerin über- führten Übertragungsnetzanlagen (act. 52 und 95, jeweils Antrag 5a) und andererseits der regu- latorische Anlagewert der von den Verfahrensbeteiligten auf die Gesuchstellerin überführten Ubertragungsnetzanlagen zuzüglich der nicht auf die Gesuchstellerin überführten Übertra- gungsnetzanlagen festzulegen (act. 52 und 95, jeweils Antrag 5b; sowie act. 95, Erhebungsbo- gen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle D38). Der Antrag, auch den Wert der überführten Anlagen explizit zu verfügen, diene der Erleichterung der Arbeiten im Rahmen der Bewertungs- anpassung 2 (act. 52, Beilage 3 «Ausgefüllter Fragebogen EGL Grid AG NE1 DD 2011-2012, 25-00111 », Antwort zu Frage 1). 62 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Festlegung der regulatorischen Anlagenrest- werte per Stichtag 30. September 2011 und per 31. Dezember 2012, welche für die Berech- nung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 massgebend sind. Zu berücksichtigen sind dabei alle Anlagen, welche in den Jahren 2011 und 2012 für den Betrieb der Netzebene 1 notwendig waren (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Nicht relevant ist in diesem Zusammenhang, ob eine Anlage im Rahmen der Überführung der Netzebene 1 auf die Gesuchstellerin übertragen wurde oder noch zu übertragen ist. Die EICom prüft vorliegend folglich nicht, ob eine Anlage auf die Ge- suchstellerin zu überführen ist oder ob sie berechtigterweise bereits auf die Gesuchstellerin überführt wurde. Eine solche Prüfung behält sich die EICom ausserhalb des vorliegenden Ver- fahrens jederzeit vor. 63 In diesem Sinne umfasst die Prüfung und Festlegung des regulatorischen Anlagenrestwerts per

31. Dezember 2012 vorliegend sowohl die betriebsnotwendigen Anlagen, die bereits auf die Gesuchstellerin überführt wurden, als auch diejenigen, die allenfalls noch nicht auf die Gesuch- stellerin überführt wurden. Dies entspricht Antrag 5b der Verfahrensbeteiligten, womit dieser durch die Festlegung des regulatorischen Anlagenrestwerts per 31. Dezember 2012 der vorlie- gend gegenständlichen Anlagen gutgeheissen wird. Antrag 5a wird hingegen abgewiesen.

E. 4 Massgebliches Recht 64 Die vorliegende Verfügung berücksichtigt die aktuellste Rechtsprechung aller zu den Tarifprü- fungsverfahren 2009-2012 des Übertragungsnetzes (Tarifverfügungen 2009-2012) als auch zum Verteilnetz ergangenen Verfügungen der EICom und Urteile der Gerichte. Berücksichtigt wird auch die aktuellste Praxis der EICom zum Stromversorgungsrecht. 65 Es kommen das Stromversorgungsgesetz in der Fassung vom 1. Juni 2019 und die Stromver- sorgungsverordnung in der Fassung vom 1. Januar 2020 zur Anwendung.

E. 5 Ist-Werte 66 Die Tarifprüfungen des Übertragungsnetzes fanden jeweils nach dem Basisjahrprinzip statt. Dieses besagt, dass die für ein Tarifjahr anrechenbaren Kosten auf Basis des letzten abge- schlossenen Geschäftsjahres definiert werden. Abweichungen zwischen den anrechenbaren (Plan-)Werten des Basisjahres und den tatsächlich anrechenbaren (Ist-)Werten des Tarifjahres werden über die Deckungsdifferenzen ausgeglichen (vgl. statt vieler Verfügung der EICom 212- 00017 vom 12. Februar 2015, Rz. 39). 67 Die Berechnung der Deckungsdifferenzen für die entsprechenden Tarifjahre erfolgt auf dem Ist- Prinzip gemäss Weisung 2/2019 der EICom vom 5. März 2019 (verfügbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Weisungen 2019; vgl. Tarifverfügung 14/45

2012, Rz. 158 ff.). Folglich werden nicht mehr die Anlagenwerte des Basisjahres, sondern die effektiven Anlagenwerte des Tarifjahres und die gestützt darauf berechneten anrechenbaren Kapitalkosten überprüft. Dieses Vorgehen wurde vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Ur- teil A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 gestützt (E. 5.1). Als Betriebskosten sind die im Tarifjahr ef- fektiv angefallenen Kosten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_969/2013, 2C_985/2013 vom 19. September 2013, E. 7.5 e contrario; Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-8632/2010 vom 19. September 2013, E.1.3; Tarifverfügung 2012, Rz. 66). 68 Zur definitiven Bestimmung der anrechenbaren Kosten für die Tarife 2011 und 2012 sind ent- sprechend die Ist-Kosten 2011 und 2012 massgebend. Ziel des vorliegenden Deckungsdiffe- renzverfahrens ist das Ersetzen der Planwerte 2011 und 2012 durch Ist-Werte 2011 und 2012. Die Überprüfung der Ist-Werte 2011 und 2012 und die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 erfolgt im vorliegenden Verfahren.

E. 6 Hydrologisches Geschäftsjahr 69 Die Betreiber und Eigentümer von Verteil- und Übertragungsnetzen können ihr Geschäftsjahr frei bestimmen. Als Geschäftsjahr kann insbesondere das Kalenderjahr oder das hydrologische Jahr festgesetzt werden (Art. 7 Abs. 1 Stromur). 70 Die EICom legte in den Tarifverfügungen 2009 bis 2012 die für die Netzebene 1 anrechenbaren Kosten der ehemaligen ONE fest. Den ehemaligen ONE, welche das hydrologische Jahr als Geschäftsjahr gewählt hatten, liess die EICom die Wahl, ob sie für die Berechnung der De- ckungsdifferenzen den vollständigen Jahresabschluss des hydrologischen Jahres oder drei Viertel der Kosten und Erlöse eines Geschäftsjahres zuzüglich eines Viertels der Kosten und Erlöse des darauffolgenden Geschäftsjahres verwendeten. Die EICom liess zudem zu, dass ehemalige ONE, welche das hydrologische Jahr als Geschäftsjahr verwendeten, die Deckungs- differenzen des Tarifjahres 2009 auf der Basis von drei Viertel der Kosten und Erlöse des Ge- schäftsjahres 2009 berechneten (Tarifverfügung 2012, Rz. 184 ff.). 71 Die Verfahrensbeteiligte 1 wurde im vorliegenden Verfahren aufgefordert, zu beschreiben, auf welcher Basis sie die Deckungsdifferenzen für die Tarifjahre 2009 und 2010 im Rahmen des Tarifprüfungsverfahrens berechnet hatte. Zudem erhielt sie die Möglichkeit, anrechenbare Kos- ten für ein allenfalls fehlendes Quartal geltend zu machen (act. 42, «Fragebogen Anlagenwer- te», Frage 10). 72 Die Verfahrensbeteiligte 1 verwendet das hydrologische Jahr (1. Oktober bis 30. September) als Geschäftsjahr und beantragt neben der Festlegung der anrechenbaren Kosten und der De- ckungsdifferenzen für das hydrologische Jahr 2011 auch die Festlegung der anrechenbaren Kosten und der Deckungsdifferenzen für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Dezember 2012 sowie der Anlagerestwerte per 31. Dezember 2012 (act. 52, Anträge 1 und 3 sowie Beila- ge 3 «Ausgefüllter Fragebogen EGL Grid AG NE1 DD 2011-2012, 25-00111 », Antwort auf Fra- ge 10). 73 Die von der EICom im Rahmen der Neuverfügung verfügte Deckungsdifferenz für das Tarifjahr 2009 umfasst nur die drei Quartale vom 1. Januar bis 30. September 2009. Die Deckungsdiffe- renz des Tarifjahres 2010 wurde hingegen gestützt auf die Kosten und Erlöse des vollständigen Geschäftsjahres 2010 berechnet (vgl. Neuverfügung, Rz. 124). Würden im vorliegenden Verfah- ren nur die anrechenbaren Kosten und Deckungsdifferenzen der Tarifjahre 2011 und 2012 ge- stützt auf die Kosten und Erlöse der jeweiligen hydrologischen Geschäftsjahre verfügt, würde dies für die Tarifjahre 2009 bis und mit 2012 anrechenbaren Kosten für 15 Quartale entspre- 15/45

chen. Die von der EICom in den Tarifverfügungen 2009 bis und mit 2012 behandelten Tarifjahre umfassen jedoch insgesamt 16 Quartale. 74 Für die Verfahrensbeteiligte 1 sind vorliegend daher die anrechenbaren Kosten und Deckungs- differenzen für das Tarifjahr 2011 gestützt auf den Abschluss des hydrologischen Geschäftsjah- res 2011 zu berechnen. Für die Berechnung der anrechenbaren Kosten und Deckungsdifferen- zen des Tarifjahres 2012 ist der Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2012 (5 Quartale) massgebend.

E. 7 Betriebskosten

E. 7.1 Allgemeines 75 Als Betriebskosten gelten gemäss Artikel 15 Absatz 2 StromVG die Kosten für Leistungen, wel- che mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängen. Dazu zählen insbesondere die Kosten für den Unterhalt der Netze. 76 Betriebskosten sind im Übrigen nur anrechenbar, soweit sie für den sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb notwendig sind (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Schliesslich sind Quersubventionierungen zwischen dem Netzbetrieb und den übrigen Tätigkeitsbereichen unter- sagt (Art. 10 Abs. 1 StromVG). Auch Quersubventionierungen zwischen Übertragungs- und Verteilnetz sind untersagt. Das Übertragungsnetz musste nicht nur buchhalterisch (Art. 11

Abs. 1 StromVG), sondern auch rechtlich vom Verteilnetz entflochten werden (Art. 33 Abs. 1

StromVG). 77 Anrechenbare Betriebskosten nach der Stromversorgungsgesetzgebung sind nur die tatsächli- chen Kosten (vgl. vorstehend Rz. 67). Gemäss Praxis der EICom stellen die Netto- Betriebskosten die anrechenbaren Betriebskosten dar, das heisst allfällige Erträge aus interner Verrechnung, sonstige betriebliche Erträge, aktivierte Eigenleistungen und ausserordentliche Erträge sind in Abzug zu bringen (Tarifverfügung 2012, Tabelle 1). 78 Durch einen Formelfehler im Register «Übersicht 2011-2012» wurden die Brutto-Betriebskosten aus dem Register «2-B 2011-2012» in die Übersicht übernommen. Für die geltend gemachten Betriebskosten stützt sich die EICom daher nicht auf die im Register «Übersicht 2011-2012» des Erhebungsbogens geltend gemachten Betriebskosten, sondern auf die Betriebskosten ge- mäss Register «2-B 2011-2012» (Zelle D37 für das Jahr 2011 bzw. Zelle K37 für das Jahr

2012) des Erhebungsbogens. Da die Verfahrensbeteiligte 1 keine weiteren Erträge deklariert, hat der Formelfehler vorbehältlich Korrekturen jedoch vorliegend keine Auswirkung auf die ein- gereichten Zahlen.

E. 7.2 Betriebskosten des Tarifjahres 2011 79 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht für das Tarifjahr 2011 Betriebskosten von - Franken geltend (act. 95, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle B57). 80 Die geltend gemachten Ist-Betriebskosten für das Tarifjahr 2011 haben sich gegenüber den ur- sprünglich in der Tarifverfügung 2011 verfügten Plan-Betriebskosten um - Franken er- höht. Die Erhöhung der Betriebskosten ist gemäss Aussage der Verfahrensbeteiligten 1 auf zu- sätzliche Betriebskosten für die Kraftwerksgesellschaften (Forces Motrices de Mauvoisin SA [FMM], Kraftwerke Mattmark AG [KWM] und Officine idroelettriche di Mesolcina SA [OIM]) zu- rückzuführen, welche in den verfügten Tarifen 2011 (IST-Kosten 2009) nicht eingerechnet wa- 16/45

ren (act. 59). Die geltend gemachten Betriebskosten per 30. September 2011 in der Höhe von — Franken weisen keine Auffälligkeiten auf und werden akzeptiert (vgl. Tabelle 1, Spal- te 11). 2UN wrt.uae e,g.Wopr MinnNMM AuMIaMMw ~ BF4-»Aw

TWalbeiElCom AbxOpkh TOW AWwrWAb2ahw, ®IlyAlapU aalMloltlnioM ElrgsreichM Mnnsr .d Lsifun2sn an EYpwlMlr ~ aMpeMCAN eingereichN mnctMJsrs fremdlenlun n'PenonNwhvaMi Yemchnun Gemelnweaen BNnebsMoeNn weiteraErldae KorroMurElCom BN' EGL GrM AG Tabelle 1 Anrechenbare Betriebskosten für das Tarifjahr 2011 Betriebskosten des Tarifjahres 2012 Die Verfahrensbeteili te 1 macht für das Tarifjahr 2012 (15 Monate bzw. 5 Quartale) Betriebs- kosten von Franken geltend (act. 95, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zelle C57). 82 Das Geschäftsjahr 2011/2012 der Verfahrensbeteiligten 1 endet per 30. September 2012. Wie in Kapitel 6 beschrieben, hat die Verfahrensbeteiligte 1 jedoch einen Anspruch auf anrechenba- re Kosten bis zum 31. Dezember 2012 (vgl. Rz. 69 ff.). Daher werden vorliegend Betriebskosten bis zum 31. Dezember 2012 angerechnet 83 Die geltend gemachten Ist-Betriebskosten für das Tarifjahr 2012 haben sich gegenüber den ur- sprünglich in der Tarifverfügung 2012 verfügten Plan-Betriebskosten um Franken er- höht. Die Erhöhung der Betriebskosten ist einerseits auf die drei zusätzlichen Monate und ande- rerseits auf zusätzliche Betriebskosten für die Kraftwerksgesellschaften (Forces Motrices de Mauvoisin SA [FMM], Kraftwerke Mattmark AG [KWM] und Officine idroelettriche di Mesolcina SA [OIM]) zurückzuführen, welche in den verfügten Tarifen 2012 (IST-Kosten 2010) nicht einge- rechnet waren (act. 59). Die geltend gemachten Betriebskosten per 31. Dezember 2012 in der Höhe von — Franken weisen keine Auffälligkeiten auf und werden akzeptiert (vgl. Ta- belle 2, Spalte 11). e,g.rslr 24WYLoad YWpnwdAwlM -- Eirw-nM I _- eIgNMCbNx --- 2fM2 AmlwaiMaoe AWnMAb2aben ElnperNohN TowbeiElCom Abzupkh Tow soie EhgareichM . ntemar und LNNun2en an Ein2amKbNr a wserordentlbha EinpeMcnN einpNNCMe slnperNohfe nnchenbaN frenMNieWn n PersonaleWwand ~'i Yttrechnun Gemeinwewn 1-11",Aufwand AufwMds St— ENdtlfNoeMn wa2NwEdWe KorreMurElCom BNmbekoabn EGL GrM AG III Tabelle 2 Anrechenbare Betriebskosten für das Tarifjahr 2012 (5 Quartale) Anlagenwerte Grundstücke Bei der synthetischen Bewertung handelt es sich um eine Ausnahmemethode, die nur dann an- gewendet werden kann, wenn sich die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten nicht mehr nachweisen lassen (vgl. Rz. 104). 85 Gemäss Artikel 216 Absatz 1 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuches vom 30. März 1911 (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR]; SR 220) bedarf der Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks der öffentlichen Beurkundung. Ein wesentlicher Punkt dieses Vertrages ist der Kaufpreis. Um ein Grundstück zu Eigentum zu erwerben, muss der Erwerb ins Grundbuch eingetragen werden (Art. 656 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilge- setzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Dabei dient der Kaufvertrag als Beleg für das Grundbuch (Art. 948 Abs. 2 ZGB). Die Belege sind gemäss Artikel 37 Absatz 2 der Grund-

E. 7.3 81 F-~ 8.1 84

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buchverordnung vom 23. September 2011 (GBV; SR 211.432.1) unbefristet aufzubewahren. Zumindest Kopien des Kaufvertrages sind daher beim Grundbuchamt erhältlich zu machen. Grundstücke sind daher grundsätzlich nicht synthetisch zu bewerten oder unter Verwendung von Verkehrswerten zu bewerten (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 2654/2009, E. 8.6.2; Verfügung der EICom 25-00100 vom 11. September 2019, Rz. 54 f.). 86 Die geltend gemachten Quadratmeterpreise für die Grundstücke wurden von der EICom sum- marisch geprüft. Es wurden keine Auffälligkeiten ausgemacht. 87 Die Verfahrensbeteiligte 1 bewertete das Nutzungsrecht am Grundstück «UW Robbia» mit In- betriebnahmedatum 2005 ursprünglich synthetisch. Sie führte aus, sie könne den historischen Anschaffungswert auch nach Nachfrage bei der früheren Eigentümerin nicht belegen und er- achte die Voraussetzungen für eine synthetische Bewertung als erfüllt (act. 59, Anhang «Ant- worten EGL Grid auf Rückfragen EICom», Punkt 3.1). 88 Mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 lud die EICom die Verfahrensparteien ein, sich zum im Vergleich zum Verfügungsentwurf (vgl. act. 82-84) präzisierten Kapitel 8.3.2 (neu: Kapitel 8.1) «Grundstücke», insbesondere zum Grundstück «UW Robbia», zu äussern (act. 106). 89 In ihrer Stellungnahme vom 18. Januar 2021 ersuchte die Gesuchstellerin die EICom — insbe- sondere auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung aller Sacheinlegerinnen und mit Verweis auf eine zu erfolgende Bestätigung ihrer jeweiligen Anteile durch die betroffenen Un- ternehmen — die Gesamtentschädigung von _ Franken für das Grundstück «UW Robbia» zu akzeptieren und in der Verfügung festzuhalten, dass die Gesuchstellerin diesen Wert anteilig an die Verfahrensbeteiligte 1 entschädigen darf (act. 108). 90 Mit Eingaben vom 15. und 18. Januar 2021 bestätigten die fünf an der Nutzung des Grund- stücks «UW Robbia» beteiligten ehemaligen ONE übereinstimmend ihre Nutzungsrechtsanteile (act. 109). 91 Die EICom akzeptiert daher das von der Verfahrensbeteiligten 1 geltend gemachte Nutzungs- recht am Grundstück «UW Robbia» als historisch bewertete Anlage mit einem Anlagenrestwert von _ Franken. Fragen im Zusammenhang mit der Enteignungsentschädigung sind hinge- gen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die entsprechenden Vorbrin- gen der Verfahrensparteien nicht näher einzugehen ist. 92 Auch die übrigen geltend gemachten Grundstücke weisen keine Auffälligkeiten auf. 8.2 Abschreibung im ersten Jahr 93 Um den regulatorischen Restwert zu berechnen, sind sämtliche Anlagen über die Nutzungs- dauer gemäss Artikel 13 Absatz 1 Stromur ab dem Jahr der Inbetriebnahme abzuschreiben (vgl. Rz. 108 ff.; Verfügung der EICom 25-00019 [alt: 928-13-011] und 25-00038 vom 18. Sep- tember 2014, Rz. 42). 94 Die Verfahrensbeteiligte 1 hat bei 540 Anlagen, wovon 54 Anlagen Grundstücke betreffen, je- weils nur das Jahr als Inbetriebnahmedatum angegeben. Bei diesen Anlagen wurde das erste Jahr nicht abgeschrieben. Gemäss Praxis der EICom werden Anlagen ab Inbetriebnahmedatum abgeschrieben. Die EICom korrigierte die Abschreibungen im Verfügungsentwurf entsprechend. Grundstücke waren von dieser Korrektur nicht betroffen. 95 Die Verfahrensbeteiligten beantragen in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf, gegen- über der Eingabe sei keine Korrektur vorzunehmen und der in der Verfügung vom 10. April 18/45

2018 (Neuverfügung; Anm. d. EICom) verfügte Abschreibepfad sei weiterzuführen (act. 95, Rz. 7). Zur Begründung führen die Verfahrensbeteiligten aus, mit den Anpassungen der EICom würden die Anlagenrestwerte und die Startwerte per 1. Oktober 2010 sinken und nicht mehr den verfügten Endwerten per 30. September 2010 entsprechen. Der Sachverhalt betreffend An- lagen mit nur einer Jahreszahl als Inbetriebnahmedatum sei bereits Gegenstand der Neuverfü- gung gewesen. Die rechtlichen Grundlagen sowie die Rechtsauslegung bzw. Praxis der EICom hätten sich seither nicht verändert. Die Abschreibung der entsprechenden Anlagen sei damals gleich vorgenommen worden wie bei der Eingabe der Verfahrensbeteiligten 1 im vorliegenden Verfahren (act. 95, Rz. 5 f.). Folge die EICom dem von den Verfahrensbeteiligen vorgebrachten Einwand nicht, beantragen die Verfahrensbeteiligten (eventualiter, Anm. d. EICom), es sei für alle Übertragungsnetzanlagen, die lediglich eine Jahreszahl als Inbetriebnahmedatum aufwie- sen, jeweils der 1. Juli — also Mitte Kalenderjahr — als Inbetriebnahmedatum festzulegen. Dies, soweit der 1. Juli für alle Übertragungsnetzanlagen im aktuellen Deckungsdifferenzverfahren angewendet werde und auf diese Weise Beschwerden und in der Folge eine Bewertungsan- passung 3 verhindert werden könnten. Dies führe über alle Anlagen hinweg im Erwartungswert zu korrekten Abschreibungen und damit Restwerten (act. 95, Rz. 8). Die Verfahrensbeteiligten weisen darauf hin, dass es nach Artikel 13 Absatz 1 Stromur die Aufgabe der Netzbetreiber sei, entsprechende Richtlinien festzulegen (act. 95, Rz. 4). Aus Sicht der Verfahrensbeteiligten sei zu berücksichtigen, dass das Geschäftsjahr der Verfahrensbeteiligten 1 das hydrologische Geschäftsjahr vom 1. Oktober bis 30. September sei. Bei Anwendung der neuen Berechnung der EICom würde in jedem Fall eine übermässige Abschreibung erfolgen, wenn im angegebe- nen Kalenderjahr der Inbetriebnahme bereits zwölf Monate abgeschrieben würden. Die Ab- schreibungsmethode der EICom impliziere für die Verfahrensbeteiligte 1 nicht den 1. Januar, sondern bereits den 1. Oktober des Vorjahres als Inbetriebnahmejahr (act. 95, Rz. 10). Neben den anrechenbaren Kosten sei im Übertragungsnetz auch der Effekt auf den Restwert zum Übertragungszeitpunkt zu berücksichtigen. Es sei deshalb angezeigt, eine Regelung zu treffen, welche zwar weiterhin für die einzelne Anlage nicht exakt sein könne, jedoch im Durchschnitt für alle Anlagen nicht systematisch verzerrt sei (act. 95, Rz. 11). Unter der Annahme, dass Inbe- triebnahmen über das ganze Jahr hinweg gleichverteilt erfolgten, führe der 1. Juli im Erwar- tungswert zu korrekten Abschreibungen. Für die Verfahrensbeteiligte würde dies bedeuten, dass gegenüber ihrer Eingabe, welche ein Inbetriebnahmedatum per 1. Oktober des Inbetrieb- nahmejahres impliziere, jeweils zusätzlich drei Monate (d.h. ein Quartal) abgeschrieben werden müssten, um das Inbetriebnahmedatum auf den 1. Juli des Inbetriebnahmejahres vorzuver- schieben (act. 95, Rz. 12 f.). Für den Fall, dass die EICom auch dieser Argumentation nicht fol- gen und auf der Regelung gemäss Prüfbericht (recte: Verfügungsentwurf; Anm. d. EICom) be- stehen sollte, ersuchen die Verfahrensbeteiligten um eine Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass der in Randziffer 72 des Verfügungsentwurfes zitierten Verfügung der EICom 25-00019 kein hydrologisches Geschäftsjahr zugrunde liege sowie dass die Praxis der EICom im Falle der Verfahrensbeteiligten 1 Artikel 13 Absatz 2 Stromur widerspreche und nicht sach- gerecht im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Stromur sei. Eine lineare Abschreibung ausgehend von den Anschaffungs- bzw. Herstellkosten werde verhindert, da zum Zeitpunkt der Inbetrieb- nahme der Restwert in jedem Fall bereits tiefer sei als die Anschaffungs- bzw. Herstellkosten (act. 95, Rz. 14). 96 Gemäss Artikel 13 Absatz 1 Stromur legen die Netzbetreiber in transparenten und diskriminie- rungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachge- rechte Nutzungsdauern fest. Im von der Pöyry Energy AG verfassten Schlussbericht wurden unter anderem auch Nutzungsdauern für die Übertragungsnetzanlagen festgelegt (Pöyry- Schlussbericht vom 12. Februar 2007, nachfolgend Pöyry-Schlussbericht, S. 15; act. 81, nach- folgend Rz. 108 ff.). Dem Pöyry-Schlussbericht sind keine Vorgaben für den Beginn der Ab- schreibungen zu entnehmen, falls bei einer Anlage einzig das Inbetriebnahmejahr bekannt ist. Aus diesem Grund kommt für die Frage, ab welchem Zeitpunkt eine Anlage abzuschreiben ist, die Praxis der EICom zur Anwendung (vgl. Rz. 93). Im Rahmen der Neuverfügung hat die EI- 19/45

Com bereits festgehalten, dass im ersten Jahr monatsscharfe Abschreibungen zulässig seien, soweit das exakte Zugangsdatum oder der Zugangsmonat bekannt ist. Ist nur das Zugangsjahr bekannt, sei das erste Jahr voll abzuschreiben. Die EICom kam damals zum Schluss, dass die Verfahrensbeteiligte 1 die Abschreibungen korrekt vorgenommen habe (Neuverfügung, Rz. 64 f.). Das vorliegende Verfahren hat die Ermittlung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 ge- stützt auf Ist-Werten zum Gegenstand und ist somit grundsätzlich ein von der Neuverfügung, die sich in Bezug auf die Jahre 2011 und 2012 auf Planwerten stützte, Iosgelöstes Verfahren. Dabei werden unveränderte Rechtsgrundsätze und eine konstante Rechtspraxis angewendet. Sollte die EICom in der Neuverfügung die fehlende Abschreibung im ersten Jahr versehentlich nicht beanstandet haben, präjudiziert dies die vorliegende Beurteilung somit nicht. 97 Das Stromversorgungsrecht äussert sich nicht zur Frage, ab wann eine Anlage, bei welcher nur das Zugangsjahr bekannt ist, abgeschrieben werden muss. Artikel 13 Absatz 2 Stromur sieht vor, dass sich die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nut- zungsdauer auf den Restwert null berechnen. Ausgehend vom Grundsatz der linearen Ab- schreibung verlangt die EICom, dass Anlagen bereits ab dem Jahr der Inbetriebnahme abge- schrieben werden. Die Linearität der Abschreibung bei Anlagen, für welche nur das Zugangsjahr bekannt ist, ist sowohl mit einer ganzjährigen als auch einer halbjährigen Ab- schreibung im ersten Jahr gewahrt. Zudem spielt es auf die gesamte Lebensdauer einer Anlage gesehen keine Rolle, ob im ersten Jahr und im letzten Jahr je sechs Monate abgeschrieben werden, oder ob die Anlage bereits im ersten Jahr voll abgeschrieben wird und dann um sechs Monate früher auf null abgeschrieben ist als im ersten Fall. Die Beurteilung der kalkulatorischen Abschreibungen hat jedenfalls unabhängig von einem allfälligen Effekt auf den Anlagenrestwert zu einem bestimmten Zeitpunkt (namentlich zum Zeitpunkt der Übertragung auf die Gesuchstel- lerin; vgl. act. 95, Rz. 11) zu erfolgen. 98 Die EICom nimmt damit gestützt auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten im Rahmen der Stellungnahme zum Verfügungsentwurf bei Anlagen der Verfahrensbeteiligten 1, bei welchen nur das Zugangsjahr bekannt ist, im Jahr der Inbetriebnahme nur eine halbe Jahresabschrei- bung vor. Bei einem hydrologischen Geschäftsjahr entspricht eine halbe Jahresabschreibung im Inbetriebnahmejahr der Fiktion, dass die Anlage am 1. April in Betrieb genommen wurde. Bei Anlagen mit mindestens monatsscharfem Inbetriebnahmedatum nimmt die EICom keine An- passung vor. Es ist nicht ersichtlich, warum für diese Anlagen das Inbetriebnahmedatum ange- passt werden sollte. 99 Die Korrektur des Inbetriebnahmedatums der verbleibenden 486 Anlagen auf den 1. April des jeweiligen Inbetriebnahmedatums führt im Jahr 2011 zu einer Reduktion der anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen von insgesamt _ Franken (Reduktion historische kalkulatorische Zinsen von - Franken sowie Reduktion synthetische kalkulatorische Zinsen von _ Franken), zu einer Erhöhung der anrechenbaren kalkulatorischen Abschreibungen von insge- samt _ Franken, sowie zu einer Reduktion der anrechenbaren Anlagenrestwerte per

30. September 2011 von insgesamt - Franken (Reduktion anrechenbare historische Anlagenrestwerte von Franken sowie Reduktion anrechenbaren synthetische Anlagen- restwerte von Franken). Für das Jahr 2012 reduzieren sich die anrechenbaren kalku- latorischen Zinsen insgesamt um _ Franken (Reduktion historische kalkulatorische Zinsen von - Franken sowie Reduktion synthetische Zinsen von Franken) und die anre- chenbaren Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 um Franken (Reduktion anre- chenbare historische Anlagenrestwerte von Franken sowie Reduktion anrechenbare synthetische Anlagenrestwerte von Franken). Die anrechenbaren kalkulatorischen Abschreibungen erhöhen sich um Franken. 20/45

8.3 Korrektur Formelfehler und Anwendung monatsscharfer Abschrei- bungen 100 Die Verfahrensbeteiligte 1 hat in ihrer Stellungnahme alle Anlagenrestwerte und kalkulatori- schen Abschreibungen auf monatsscharfer Basis berechnet. Der EICom ist im Nachgang zur Stellungnahme aufgefallen, dass die angewendete Formel teilweise falsche Anlagenrestwerte und teilweise falsche kalkulatorische Abschreibungen berechnet (act. 97). Daraufhin reichte die Verfahrensbeteiligte 1 einen korrigierten Erhebungsbogen mit tagesscharfen Abschreibungen ein mit den Ausführungen, dass die Verfahrensbeteiligte 1 in Bezug auf die Zulässigkeit der An- derung von monats- auf tagescharfe Abschreibungen auf die Grundsatzfrage verweise, ob ge- nerell auf die bereits verfügten Anlagewerte aus dem Tarifverfahren 2009-2012 abgestellt wer- den soll oder nicht. Aus Sicht der Verfahrensbeteiligten 1 ist entweder vollständig auf diese Werte abzustellen — das heisst auch keine Anpassung der Abschreibungen für Anlagen, die nur ein Inbetriebnahmejahr aufweisen — oder es sind generell Korrekturen im Rahmen der gelten- den Rechtsprechung zulässig. In diesem Fall sei auch der Wechsel auf tagesscharfe Abschrei- bungen zulässig (act. 102). 101 Weder dem Stromversorgungsrecht noch dem unter anderem für die Bestimmung der Nut- zungsdauern relevanten Pöyry-Schlussbericht (vgl. Rz. 109) sind konkrete Vorgaben bezüglich der Abschreibungsgenauigkeit (tagesscharf, monatsscharf oder Jahresabschreibungen) zu ent- nehmen. Die EICom hat bisher monatsscharfe Abschreibungen und, wenn der Monat der Inbe- triebnahme nicht bekannt ist, auch Jahresabschreibungen zugelassen (Verfügung der EICom 212-00004; 212-00005; 212-00008; 212-00017 vom 10. April 2018, Rz. 64; vgl. auch Rz. 159). 102 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht keine Gründe geltend, warum die EICom ihre Praxis ändern und neu auch tagesscharfe Abschreibungen zulassen sollte. Ein Wechsel auf tagesscharfe Ab- schreibungen würde zu einer nicht angemessenen Neubewertung sämtlicher Anlagen führen. Die EICom hält daher an ihrer Praxis zu den monatsscharfen Abschreibungen und den Jahres- abschreibungen fest. Die EICom verwendet deshalb nachfolgend nicht den aktuellsten einge- reichten Erhebungsbogen (act. 102), sondern den mit Stellungnahme vom 22. Oktober 2020 eingereichten Erhebungsbogen (act. 95). 103 Durch den in Randziffer 100 erwähnten Formelfehler werden Anlagen, die am 31. eines Monats in Betrieb genommen werden, erst im Folgemonat abgeschrieben. Die EICom korrigiert diesen Fehler und schreibt die Anlagen ab dem Monat der Inbetriebnahme ab. Die EICom hat bei 106 Anlagen im Jahr 2011 und 2012 somit eine zusätzliche Monatsabschreibung vorgenommen. Dies reduziert die Anlagenrestwerte per 30. September 2011 um _ Franken und per 31. Dezember 2012 um Franken. Die kalkulatorischen Zinsen per 30. September 2011 re- duzieren sich um Franken und per 31. Dezember 2012 um _ Franken.

8.4 Historische Bewertung 8.4.1 Grundsätze 104 Nach Artikel 15 Absatz 3 StromVG müssen die Kapitalkosten auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Das Bundesge- richt hat in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 festgehalten, dass die Stromversorgungsgesetzge- bung in Artikel 15 Absatz 3 StromVG primär auf die effektiven historischen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten abstellt. Gemäss Bundesgericht stellt die synthetische Bewertungsmethode nach Artikel 13 Absatz 4 Stromur eine Ausnahmemethode dar, die zur Anwendung kommt, wenn die ursprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können (BGE 138 11 465, E. 6.2 f.). f~3irLR

105 Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge wiederholt festgehalten, dass mit der syntheti- schen Methode nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden können (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2786/2010 vom 10. Juli 2013, E. 4.2.3). Die synthetische Methode ermittelt immer den gesamten Anlagenwert. Einzelne Kostenelemente, z.B. die Projektkosten oder nicht aktivierte Eigenleistungen, werden demnach nicht getrennt von der übrigen Anlage bewertet. In einem späteren Urteil präzisierte das Bundesverwaltungsge- richt, dass einzelne Leitungsabschnitte im Rahmen der Bewertung nach Möglichkeit klar zu un- terteilen und voneinander abzugrenzen sind. Sofern die betreffenden Abschnitte ohne Ein- schränkung getrennt bewertet werden können, sind sie diesbezüglich als einzelne Anlagen zu betrachten und es sind grundsätzlich so viele Leitungsabschnitte wie möglich historisch zu be- werten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8638/2010 vom 15. Mai 2014, E. 5.3.4). 106 Die EICom hat daher in der vorliegenden Prüfung die Anlagegitter dahingehend untersucht, ob nicht nur einzelne Anlageteile historisch oder synthetisch bewertet wurden, sondern immer die gesamte Anlage. 107 Für die Ermittlung der ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten ist soweit möglich auf die damaligen tatsächlichen Kosten abzustellen. Artikel 13 Absatz 2 Stromur präzisiert denn auch, als Anschaffungs- bzw. Herstellkosten gälten nur die Baukosten der betreffenden Anlage. Damit wollte der Verordnungsgeber sicherstellen, dass der bei einer Handänderung bezahlte Preis keine Relevanz für die Bestimmung der Kapitalkosten hat. Mit den «ursprünglichen An- schaffungs- bzw. Herstellkosten» sind diejenigen Kosten gemeint, welche im Zusammenhang mit der anfänglichen Errichtung der Anlagen aufgewendet wurden, und nicht die von einem spä- teren Käufer bezahlten Kaufpreise (BGE 140 II 415, E. 5.5.3 und 5.9). Alle Anlagenwerte sind daher von allfälligen Kaufpreisen zu bereinigen und es sind die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten gemäss Artikel 15 StromVG einzusetzen, auch wenn es sich dabei um kon- zerninterne Netzkäufe und Netzüberlassungen durch die Muttergesellschaft an die Tochterge- sellschaft handelte (vgl. statt vieler Verfügung der EICom 25-00100 vom 11. September 2019, Rz. 47). 8.4.2 Nutzungsdauern 108 Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a StromVG legt fest, dass die kalkulatorischen Abschreibungen als Kapitalkosten anrechenbar sind. Nach Artikel 13 Absatz 1 Stromur legen die Netzbetreiber in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und An- lageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest. 109 Die Pöyry Energy AG wurde von der Betriebsdirektorenkonferenz beauftragt, das schweizeri- sche Übertragungsnetz per 31.12.2005 zu bewerten. Im von der Pöyry Energy AG verfassten Schlussbericht wurden unter anderem auch Nutzungsdauern für die Übertragungsnetzanlagen festgelegt (Pöyry-Schlussbericht, S. 15, act. 81). 110 Die Nutzungsdauern gemäss Pöyry-Schlussbericht werden von der EICom als sachgerechte Nutzungsdauern erachtet und dienen daher als Grundlage für die Nutzungsdauern der Übertra- gungsnetzanlagen (act. 48, Wegleitung Ziff. 2.2). In den bisherigen Verfahren akzeptierte die EICom Nutzungsdauern, welche im Bereich +/- 5 Jahre der Nutzungsdauern gemäss Pöyry la- gen. Diese Praxis kommt auch im vorliegenden Verfahren zur Anwendung. 111 Die Verfahrensbeteiligte 1 hat aufgrund des Wechsels der Anlagenklassennummer 2 auf die Anlagenklassennummer 4 die Nutzungsdauer bei diesen Anlagen von früher 50 Jahre auf 55 Jahre bzw. bei der Anlage mit Anlagenbezeichnung «FMM003.01» von früher 35 Jahre auf 33 Jahre gemäss Pöyry-Schlussbericht geändert (act. 69). Das FS EICom hatte die Nutzungsdau- ern wieder von 55 Jahre auf die ursprünglich verfügten 50 Jahre bzw. von 33 Jahre auf die ur- 22/45

sprünglich verfügten 35 Jahre korrigiert (act. 77). Diese Nutzungsdauern liegen innerhalb des Bereichs +/- 5 Jahre der Nutzungsdauern gemäss Pöyry (vgl. Rz. 110). 112 Die Verfahrensbeteiligte 1 hält in der Stellungnahme zum Verfügungsentwurf fest, dass die von ihr eingereichten Nutzungsdauern rechtmässig seien und akzeptiert die Änderung der Nut- zungsdauern im Verfügungsentwurf nicht (act. 95, Rz. 16). Die Verfahrensbeteiligte 1 aner- kennt, dass gemäss Praxis der EICom auf eine Anpassung der Nutzungsdauern verzichtet wer- den könnte. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die Anpassung der Nutzungsdauern durch die Verfahrensbeteiligte 1 aufgrund der neuen Anlagenklasseneinteilung durch die EICom zu- lässig sei. Hätte die EICom bereits in der Verfügung vom 10. April 2018 über Tarife 2009 bis 2012 (Neuverfügung; Anm. d. EICom) die Anlagenklassen geändert, hätte die Verfahrensbetei- ligte 1 bereits damals die Nutzungsdauern angepasst (act. 95, Rz. 19 f.). Die Verfahrensbetei- ligte 1 beantragt deshalb, dass die Nutzungsdauern für die fraglichen Anlagen wieder auf 55 resp. 33 Jahre gesetzt werden. Zudem beantragt sie die Anerkennung der zugehörigen ausser- ordentlichen Deckungsdifferenz im Jahr 2011 über _ Franken in Register 4 und verwei- sen für die Erläuterung auf die Eingabe vom 20. Mai 2020 (act. 95, Rz. 21). 113 Es sind keine Gründe ersichtlich, um von den ursprünglich von der Verfahrensbeteiligten 1 für die Anlageklasse 4 sowie für die Anlage mit der Anlagenbezeichnung «FMM003.01» verwende- ten Nutzungsdauern abzuweichen. Die EICom anerkennt deshalb die geltend gemachten Nut- zungsdauern von 55 bzw. 33 Jahren. Die sich daraus ergebenden Korrekturen können jedoch nicht als ausserordentliche Deckungsdifferenz für das Jahr 2011 anerkannt werden, da bereits verfügte Kosten aus den Jahren 2009 und 2010 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind (vgl. auch Rz. 199). Entsprechend kann die Änderung der Nutzungsdauern nicht von den ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten aus erfolgen, sondern es müssen die in der Neuverfügung verfügten Anlagenrestwerte per 30. September 2010 als Basis für die weiteren kalkulatorischen Abschreibungen über die Restnutzungsdauer dienen. Für die betroffenen 79 Anlagen nimmt die EICom somit den Anlagenrestwert per 30. September 2010 gemäss Neuver- fügung als Basis und schreibt die Anlagen über die Restnutzungsdauer ab. Die Restnutzungs- dauer orientiert sich dabei an den von der Verfahrensbeteiligten 1 eingereichten Nutzungsdau- ern von 55 bzw. 33 Jahren. 114 Per 30. September 2011 reduzieren sich die anrechenbaren kalkulatorischen Abschreibungen um Franken (vgl. auch Rz. 150), die anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen um Franken (vgl. auch Rz. 155) und die anrechenbaren kalkulatorischen Anlagenrestwerte um Franken (vgl. auch Rz. 137). Per 31. Dezember 2012 reduzieren sich die anre- chenbaren kalkulatorischen Abschreibungen um _ Franken (vgl. auch Rz. 161), die anre- chenbaren kalkulatorischen Zinsen um Franken (vgl. auch Rz. 163) und die anrechen- baren kalkulatorischen Anlagenrestwerte um Franken (vgl. auch Rz. 140). 8.4.3 Historische Bewertung der Anlagen per 30. September 2011 115 Mit E-Mail vom 22. Oktober 2020 macht die Verfahrensbeteili te 1 historische Anlagenrestwerte per 30. September 2011 in der Höhe von insgesamt g Franken geltend (act. 95, Er- hebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle B34). 116 Aufgrund der Anpassung der Abschreibungen ab dem Inbetriebnahmedatum (vgl. Rz. 93 ff.), der Formelkorrektur (vgl. Rz. 100 ff.) und der Anpassung der Nutzungsdauern (vgl. Rz. 111 ff.) reduzieren sich die anrechenbaren historischen Anlagenrestwerte per 30. September 2011 um insgesamt - Franken auf - Franken. Durch die Anerkennung des Nutzungs- rechts am Grundstück «UW Robbia» (vgl. Rz. 91) als historischen Anlagenrestwert, erhöhen sich die anrechenbaren historischen Anlagenrestwerte um _ Franken auf insgesamt

- Franken (vgl. Tabelle 3, Spalte 13). 23/45

8.4.4 Historische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2012 117 Mit E-Mail vom 22. Oktober 2020 macht die Verfahrensbeteiligte 1 historische Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 in der Höhe von insgesamt - Franken geltend (act. 95, Er- hebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle D34). 118 Aufgrund der Anpassung der Abschreibungen ab dem Inbetriebnahmedatum (vgl. Rz. 93 ff.), der Formelkorrektur (vgl. Rz. 100 ff.) und der Anpassung der Nutzungsdauern (vgl. Rz. 111 ff.) reduzieren sich die anrechenbaren historischen Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 um insgesamt _ Franken auf - Franken. Durch die Anerkennung des Nutzungs- rechts am Grundstück «UW Robbia» (vgl. Rz. 91) als historischen Anlagenrestwert, erhöhen sich die anrechenbaren historischen Anlagenrestwerte um _ Franken auf insgesamt

- Franken (vgl. Tabelle 4, Spalte 13). 8.5 Synthetische Bewertung 8.5.1 Grundsätze 119 Gemäss Artikel 13 Absatz 4 Stromur sind die eingesetzten Wiederbeschaffungspreise transpa- rent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- bzw. Her- stellzeitpunkt zurückzurechnen. Gemäss Bundesgericht ist die synthetische Bewertungsmetho- de eine Ausnahmemethode, die zur Anwendung kommt, wenn die ursprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können (vgl. Rz. 104). 120 Mit der synthetischen Methode können nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden. Die synthetische Methode ermittelt immer den gesamten Anlagenwert. Einzelne Kos- tenelemente, z.B. Projektkosten oder nicht aktivierte Eigenleistungen, werden demnach nicht getrennt von der übrigen Anlage bewertet. Anlagen sind in ihrer Gesamtheit entweder historisch oder synthetisch zu bewerten (vgl. Rz. 105 ff.). 8.5.2 Einheitswerte 121 Die für das Übertragungsnetz geltenden Wiederbeschaffungspreise wurden im Pöyry- Schlussbericht als Einheitskosten festgelegt (Pöyry-Schlussbericht S. 12 ff.). Diese Einheitskos- ten sind nach Auffassung der EICom sachgerecht, weshalb sie im vorliegenden Verfahren als Wiederbeschaffungspreise im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 Stromur für die synthetische Be- wertung zur Anwendung kommen (act. 48, Wegleitung Ziff. 2.3). Die Einheitskosten gemäss Pöyry-Schlussbericht stellen die Obergrenze der als sachgerecht erachteten Wiederbeschaf- fungspreise dar. 122 Die geltend gemachten Einheitswerte weisen keine Auffälligkeiten auf. 8.5.3 Index 123 Gemäss Artikel 13 Absatz 4 Stromur sind die eingesetzten Wiederbeschaffungspreise transpa- rent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- bzw. Her- stellzeitpunkt zurückzurechnen. Die synthetische Bewertung von Anlagen des Übertragungs- netzes folgt im Grundsatz der von der Branche gemeinsam festgelegten Methode nach swissasset. Übereinstimmend mit der aktuellen Rechtsprechung wird im Übertragungsnetz der Hösple-Index für die Rückindexierung der synthetischen Werte verwendet (BGE 138 II 465, E. 6.8.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8624/2010 vom 19. Juni 2014, E. 6.3.3). 24/45

124 Die von der Verfahrensbeteiligten 1 eingereichten Indizes weisen keine Auffälligkeiten auf. 8.5.4 Individueller Abzug 125 Anstelle des Abzuges von 20 Prozent gemäss Artikel 13 Absatz 4 Stromur sind bei Verwen- dung des Hösple-Indexes zur Rückindexierung gestützt auf die Rechtsprechung 1.47 Prozent von den synthetisch ermittelten Werten abzuziehen, solange die einzelnen Unternehmen nicht mittels repräsentativer Stichprobe nachweisen können, dass in ihrem Fall ein individueller (tiefe- rer) Abzug zum Zug kommt (vgl. etwa BGE 138 11465, E. 7.7; Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013, E. 6.3.3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 2518/2012 vom 7. Januar 2014, E. 3.5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8624/2010 vom

19. Juni 2014, E. 6.6; Verfügung der EICom 212-00005/212-00008 vom 11. April 2017, Rz. 40 f.). 126 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht im vorliegenden Verfahren keinen tieferen Korrekturfaktor gel- tend. In Anwendung der oben genannten Rechtsprechung wurde daher für die Verfahrensbetei- ligte 1 ein Korrekturfaktor von 1.47 Prozent verwendet. 8.5.5 Synthetische Bewertung der Anlagen per 30. September 2011 127 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2011 synthetische Anlagenrestwerte in der Höhe von - Franken geltend (act. 95, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zelle 636). 128 Aufgrund der Anpassung der Abschreibungen ab dem Inbetriebnahmedatum (vgl. Rz. 93 ff.), und nach Berücksichtigung des Wertes des Nutzungsrechtes am Grundstück «UW Robbia» bei den historischen Anlagenwerten (vgl. Rz. 87 ff.) reduzieren sich die anrechenbaren syntheti- schen Anlagenrestwerte per 30. September 2011 um Total - Franken auf - Franken (vgl. Tabelle 3, Spalte 16). 8.5.6 Synthetische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2012 129 Die Verfahrensbeteili te 1 macht per 31. Dezember 2012 synthetische Anlagenrestwerte in der Höhe von Franken geltend (act. 95, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zelle D36). 130 Aufgrund der Anpassung der Abschreibungen ab dem Inbetriebnahmedatum (vgl. Rz. 93 ff.), und nach Berücksichtigung des Wertes des Nutzungsrechtes am Grundstück «UW Robbia» bei den historischen Anlagenwerten (vgl. Rz. 87 ff.) reduzieren sich die anrechenbaren s ntheti- schen Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 um Total - Franken auf Franken (vgl. Tabelle 4, Spalte 16). 8.6 Anlagen im Bau 131 Kosten für lediglich geplante Anlagen sind nicht als Anlagen im Bau anrechenbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013, E. 6.4). Die eingereichten Anla- genwerte dürfen daher keine solchen Positionen enthalten. 132 Die Werte der Anlagen im Bau weisen keine Auffälligkeiten auf. 25/45

8.7 Zahlungen Dritter 133 Bei Anlagen, welche ganz oder teilweise von Dritten bezahlt wurden, ist eine entsprechende Bereinigung vorzunehmen. Die betroffenen Werte sind vorzugsweise nach der Bruttomethode jeweils positiv (für den Anlagenwert) oder negativ (für den entsprechenden Fremdanteil) aus- zuweisen. Durch Dritte finanzierte Anlagen dürfen nicht dem regulatorischen Anlagenwert zuge- rechnet werden. 134 Die Verfahrensbeteiligte 1 bestätigt, dass bei Zahlungen von Dritten die Bruttomethode ange- wandt wurde (act. 52, Beilage 3 «Ausgefüllter Fragebogen EGL Grid AG NE1 DD 2011-2012, 25-00111 », Antwort zu Frage 5). Die Verfahrensbeteiligte 1 gibt ausserdem an, dass aufgrund der früheren Aktivierungspraxis nach der Nettomethode heute nicht vollständig ausgeschlossen werden könne, dass allfällige weitere Beiträge von Dritten eingegangen seien. Die Aktivie- rungspraxis stelle jedoch sicher, dass solche Beiträge direkt in Abzug der Anlagenwerte ge- bracht worden seien und damit für den korrekten Kostenausweis keine weiteren Bereinigungen vorgenommen werden müssen. In einer summarischen Prüfung seien jedoch keine Hinweise auf solche Beiträge aufgetaucht (act. 52, Beilage 3 «Ausgefüllter Fragebogen EGL Grid AG NE1 DD 2011-2012, 25-00111 », Antwort zu Frage 8). 135 Die Ausführungen der Verfahrensbeteiligte 1 sind nachvollziehbar. Der EICom liegen keine Hinweise auf Zahlungen Dritter vor.

E. 9 Regulatorische Anlagenrestwerte

E. 9.1 Regulatorischer Anlagenrestwert per 30. September 2011 136 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2011 regulatorische Anlagenrestwerte in der Höhe von - Franken geltend (act. 95, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle B38). 137 Aufgrund der Anpassung der Abschreibungen ab dem Inbetriebnahmedatum (vgl. Rz. 93 ff.), der Formelkorrektur (vgl. Rz. 100 ff.), der Anpassung der Nutzungsdauern (vgl. Rz. 111 ff.) so- wie der Anerkennung des Nutzungsrechtes am Grundstück «UW Robbia» als historischer Anla- genrestwert (vgl. Rz. 87 ff.) reduzieren sich die anrechenbaren regulatorischen Anlagenrestwer- te per 30. September 2011 um - auf - Franken (vgl. Tabelle 3, Spalte 17). 138 Anlagen, die einen AHK oder einen Restwert von null aufweisen, wurden nicht geprüft. -- ~.X~, o„ z , 1M1 A.I.~.e.ui.Y fMX..bN. MxtR.....rt. AN.wr.n AWX.nM. ANi ..—_ _— Aw.sA.Wn M.tIKwnM.MnIAM AxwAMMm E~w.ww~e ~.n1AX..hwtr Axw.AWa. xvy y.NM .A X..a. M ~ x M il Ix~ f.Al AW.y .Hx hkA.'~ wl AW.X AN.p.as..w. Tabelle 3 Anrechenbare regulatorische Anlagenrestwerte per 30. September 2011

E. 9.2 Regulatorischer Anlagenrestwert per 31. Dezember 2012 139 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 regulatorische Anlagenrestwerte in der Höhe von - Franken geltend (act. 95, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle D38).

140 Aufgrund der Anpassung der Abschreibungen ab dem Inbetriebnahmedatum (vgl. Rz. 93 ff.), der Formelkorrektur (vgl. Rz. 100 ff.), der Anpassung der Nutzungsdauern (vgl. Rz. 111 ff.) so- wie der Anerkennung des Nutzungsrechtes am Grundstück «UW Robbia» als historischer Anla- genrestwert (vgl. Rz. 87 ff.) reduzieren sich die anrechenbaren re ulatorischen Anlagenrestwer- te per 31. Dezember 2012 um — Franken auf Franken (vgl. Tabelle 4, Spalte 17). 141 Anlagen, die einen AHK oder einen Restwert von null aufweisen, wurden nicht geprüft. Hizio~i,eM1e Res~wenc Voi1W1 lW1 SyMMbxM RnMeM ,f!! MR~M1M Mywnlq ~WM B.ww1x NILRWnI. &ynMM. xxMMn WthMrwe. ~MMt. FxMwwh nYWrlr F+MxW NxxYxN~ .VeWYx. 4MMw. M~rMWM xx.blro MMrKwh M.IxW~ 4x.MMxX. MI M~Wr WL M~rxMW ItwlneMM lawM.Nn NMMwwM ~4rrlMx. 4x. MMN tLIxYeYY MM.YI.-Y MM,ü.W NxrYsrM. MeMe1 AwLllxwwM MM.~14p MMwYx. MM+~+~. Tabelle 4 Anrechenbare regulatorische Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012

E. 10 Anrechenbare Ist-Kapitalkosten

E. 10.1 Kalkulatorische Zinsen auf dem Anlagevermögen 142 Zu den anrechenbaren Kapitalkosten gehören gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b StromVG die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermö- genswerten. Diese Bestimmung wird durch Artikel 13 Stromur präzisiert. Demnach dürfen als solche betriebsnotwendigen Vermögenswerte höchstens die Anschaffungs- bzw. Herstellrest- werte der bestehenden Anlagen, welche sich aufgrund der Abschreibungen nach Artikel 13 Ab- satz 2 Stromur per Ende des Geschäftsjahres ergeben, und das betriebsnotwendige Nettoum- laufvermögen (NUV) angerechnet werden (Art. 13 Abs. 3 Bst. a Stromur). 143 Gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b Stromur entspricht der kalkulatorische Zinssatz der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte den durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals (Weighted Average Cost of Capital WACC).

E. 10.1.1 Gesuch nach Artikel 31 a Stromur 144 Artikel 31a Absatz 1 Stromur legt als Grundsatz fest, dass der Zinssatz für die betriebsnotwen- digen Vermögenswerte für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden, in den Jahren 2009-2013 um einen Prozentpunkt tiefer ist als der Zinssatz nach Artikel 13 Ab- satz 3 Buchstabe b Stromur. Für Investitionen, die nach dem 31. Dezember 2003 in solche An- lagen getätigt wurden, gilt der Zinssatz nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b Stromur. 145 Nach Artikel 31a Absatz 2 Stromur können Betreiber von Anlagen, für die keine Neubewertung vollzogen wurde, oder die über eine nach Artikel 13 Absatz 1 Stromur festgelegte, einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauer oder über einen längeren Zeitraum linear abgeschrieben wurden, bei der EICom beantragen, dass für diese Anlagen der Zinssatz ohne Reduktion nach Artikel 31 a Absatz 1 Stromur zur Anwendung kommt (vgl. Tarifverfügung 2009, S. 34 ff.). 146 Das Gesuch um Verwendung des höheren Zinssatzes wurde für die Verfahrensbeteiligte 1 mit Brief vom 4. März 2009 gutgeheissen (act. 17, Rz. 138). 27/45

E. 10.1.2 Kalkulatorische Zinsen des Tarifjahres 2011 147 Der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte entspricht der durchschnittlichen Rendite von Bundesobligationen mit einer Laufzeit von 10 Jahren während der letzten 60 Mona- te in Prozent, zuzüglich einer risikogerechten Entschädigung von 1.73 Prozentpunkten (Art. 13 Abs. 3 Bst. b Stromur; Fassung gemäss Art. 1 der Verordnung des UVEK vom 9. März 2010 über die risikogerechte Entschädigung für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte, AS 2010 883). 148 Die EICom hat in ihrer Weisung 2/2010 vom B. April 2010 zur «Berechnung des Zinssatzes für betriebsnotwendige Vermögenswerte» für die Tarife des Jahres 2011 einen Zinssatz von 4.25 Prozent publiziert (abrufbar unter: www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Wei- sungen 2010). 149 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2011 kalkulatorische Zinsen in der Höhe von — Franken geltend (act. 95, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle B48). 150 Aufgrund der Anpassung der Abschreibungen ab dem Inbetriebnahmedatum (vgl. Rz. 93 ff.), der Formelkorrektur (vgl. Rz. 100 ff.), der Anpassung der Nutzungsdauern (vgl. Rz. 111 ff.) so- wie der Anerkennung des Nutzungsrechtes am Grundstück «UW Robbia» als historischer Anla- genrestwert (vgl. Rz. 87 ff.) reduzieren sich die anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen per 30. September 2011 um _ Franken auf — Franken (vgl. Tabelle 5, Spalte 9). 3.25% 4.25% 4.25% 3.25% 2 3 4 1 5 6 1 7 Anrechenbare Anrechenbare Anrechenbare kalk. Anrechenbare kalk. Anrechenbare kalk, kalk. Zinskosten 2011 Eingereichte hint Restw. hist Restw. Zinskosten auf hist Reatw. Zinskosten auf synth. Restw. Zinskosten auf auf Anlageverm in k sten ired. WAC hist Restwert- AC hint. Restwerte red. WACC s nth. Restw. ins . EGL Grid AG Tabelle 5 Anrechenbare kalkulatorische Zinsen per 30. September 2011

E. 10.1.3 Kalkulatorische Zinsen des Tarifjahres 2012 151 Der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte entspricht der durchschnittlichen Rendite von Bundesobligationen mit einer Laufzeit von 10 Jahren während der letzten 60 Mona- te in Prozent zuzüglich einer risikogerechten Entschädigung von 1.71 Prozentpunkten (Art. 13 Abs. 3 Bst. b Stromur; Fassung gemäss Art. 1 der Verordnung des UVEK vom 1. März 2011

über die risikogerechte Entschädigung für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte, AS 2011 839). 152 Die EICom hat in ihrer Weisung 1/2011 vom 17. März 2011 zur «Berechnung des Zinssatzes für betriebsnotwendige Vermögenswerte» für die Tarife des Jahres 2012 einen Zinssatz von 4.14 Prozent publiziert (abrufbar unter: www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Wei- sungen 2011). 153 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht für das hydrologische Geschäftsjahr 2012 per 30. September 2012 kalkulatorische Zinsen in der Höhe von — Franken sowie für das letzte Quartal des Tarif'ahres 2012 per 31. Dezember 2012 in der Höhe von — Franken — Total Franken — geltend (act. 95, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zel- len C48 und D48). 28/45

154 Die anrechenbaren Zinskosten des vierten Quartals des Jahres 2012 berechnen sich auf den Anlagenrestwerten per 31. Dezember 2012. Diese werden mit dem WACC 2012 verzinst und durch vier geteilt. 155 Aufgrund der Anpassung der Abschreibungen ab dem Inbetriebnahmedatum (vgl. Rz. 93 ff.), der Formelkorrektur (vgl. Rz. 100 ff.), der Anpassung der Nutzungsdauern (vgl. Rz. 111 ff.) so- wie der Anerkennung des Nutzungsrechtes am Grundstück «UW Robbia» als historischer Anla- genrestwert (vgl. Rz. 87 ff.) reduzieren sich die anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen per 30. September 2012 auf Franken (Tabelle 6, erste Zeile) und für das letzte Quartal des Tarifjahres 2012 auf Franken (Tabelle 6, zweite Zeile). Sie betragen nach der er- wähnten Korrektur von Franken insgesamt — Franken (Tabelle 6, dritte Zeile). 156 In der ersten Zeile der Tabelle 6 werden die kalkulatorischen Zinsen für den Zeitraum vom

1. Oktober 2011 bis 30. September 2012 dargestellt. In der zweiten Zeile sind die kalkulatori- schen Zinsen für die drei Monate vom 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2012 ersichtlich. In der dritten Zeile ist das Total ersichtlich. Tabelle 6 Anrechenbare kalkulatorische Zinsen per 30. September 2012 und vom 10.-31.12.2012

E. 10.2 Kalkulatorische Abschreibungen auf dem Anlagevermögen

E. 10.2.1 Allgemeines 157 Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a StromVG legt fest, dass die kalkulatorischen Abschreibungen als Kapitalkosten anrechenbar sind. Nach Artikel 13 Absatz 1 Stromur legen die Netzbetreiber in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und An- lageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest. 158 Gemäss Artikel 13 Absatz 2 Stromur berechnen sich die jährlichen kalkulatorischen Abschrei- bungen aufgrund der Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. 159 Bei historischen Werten werden sowohl Jahresabschreibungen also auch monatsscharfe Ab- schreibungen akzeptiert. Bei synthetisch bewerteten Anlagen ist der Monat der Inbetriebnahme häufig nicht bekannt, weshalb in der Regel Jahresabschreibungen vorgenommen werden. Mo- natsscharfe Abschreibungen sind jedoch zulässig, sofern ein Netzbetreiber den Monat der Inbe- triebnahme einer Anlage kennt und nachweisen kann (Verfügung der EICom 212-00004, 212- 00005; 212-00008; 212-00017 vom 10. April 2018, Rz. 64). Die Verfahrensbeteiligte 1 schreibt die Anlagen ab dem Jahr der Inbetriebnahme auf Basis der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten mit monatsscharfen Abschreibungen ab (ausführlich dazu Rz. 100 ff.) 29/45

E. 10.2.2 Kalkulatorische Abschreibungen des Tarifjahres 2011 160 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2011 kalkulatorische Abschreibungen in der Höhe von - Franken geltend (act. 95, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle 1351). 161 Aufgrund der Anpassung der Abschreibungen ab dem Inbetriebnahmedatum (vgl. Rz. 93 ff.) er- höhen sich die anrechenbaren kalkulatorischen Abschreibungen um _ Franken (Tabelle 7, Spalte 6). Durch die Anpassung der Nutzungsdauern (vgl. Rz. 111 ff.) reduzieren sich die anre- chenbaren kalkulatorischen Abschreibungen um _ Franken (Tabelle 7, Spalte 3). Insge- samt reduzieren sich die die anrechenbaren kalkulatorischen Abschreibungen per

30. September 2011 um _ Franken auf - Franken (vgl. Tabelle 7, Spalte 8). 1- historische Datengrundlage Synthetische Datengrundlage 2 3 4 1 5 6 7 1 8 bei EICom bei EICom bsl F1Cam eingereichte eingereichte ÀgreeAsM+sre Wog«Wohte Anrechenbare Anrechenbare 2611 Abschreibungen historische histetlsohs symbolische synthetische Abschreibungen ins eland Abschreibungen Korrektur Abschreibungen Abschreihun en Korrektur Abschreibungen insgesamt EGL Grid AG Tabelle 7 Anrechenbare kalkulatorische Abschreibungen für das Tarifjahr 2011

E. 10.2.3 Kalkulatorische Abschreibungen des Tarifjahres 2012 162 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 kalkulatorische Abschreibungen in der Höhe von - Franken geltend (act. 95, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zellen C51 und D51). 163 Aufgrund der Anpassung der Abschreibungen ab dem Inbetriebnahmedatum (vgl. Rz. 93 ff.) er- höhen sich die anrechenbaren kalkulatorischen Abschreibungen um _ Franken (Tabelle 8, Spalte 6). Durch die Anpassung der Nutzungsdauern (vgl. Rz. 111 ff.) reduzieren sich die an- rechenbaren kalkulatorischen Abschreibungen um _ Franken (Tabelle 8, Spalte 3). Ins- gesamt reduzieren sich die anrechenbaren kalkulatorischen Abschreibungen per 31. Dezember 2012 um _ Franken auf - Franken (vgl. Tabelle 8, Spalte 8). historische Datengrundlage Synthetische Datengrundlage 1 1 2 3 4 5 6 7 8 bei EICom bei EICom bei EICom 2012 eingereichte Abschreibungen eingereichte historische Anrechenbare historische eingereichte synthetische Anrechenbare synthetische Anrechenbare Abschreibungen ins esamt Abschreibun en Korrektur Abschreibun en Abschreibungen Korrektur Abschreibungen ins esamt FG L- Gnd AG Tabelle 8 Anrechenbare kalkulatorische Abschreibungen für das Tarifjahr 2012 (5 Quartale)

E. 11 Anlaufkosten

E. 11.1 Allgemeines 164 Als Anlaufkosten gelten Kosten, die bei den ehemaligen ONE in den Jahren 2005 bis 2008 an- gefallen und die nicht über Netznutzungsentgelte abgerechnet worden sind. 165 Anlaufkosten sind anrechenbar, sofern es sich ausschliesslich um Kosten handelt, die ohne StromVG nicht entstanden wären. Zudem müssen die Kosten zusätzlich angefallen sein und dürfen nicht bereits über die normale Geschäftstätigkeit an Endverbraucher weitergegeben worden sein (vgl. Tarifverfügung 2009, Kap. 4.2.2.4). 30/45

166 Die Anlaufkosten wurden von einigen ehemaligen ONE aktiviert und über fünf Jahre abge- schrieben. Andere machten einen Fünftel oder den gesamten Betrag als Betriebskosten geltend (vgl. Tarifverfügung 2009, Kap. 4.2.2.4). 167 Die Verfahrensbeteiligte 1 aktiviert die Anlaufkosten per 1. Januar 2009 und schreibt diese über fünf Jahre ab. 168 Die nachfolgend aufgeführten Beträge sind bereits in den anrechenbaren Kapitalkosten (kalku- latorische Zinsen und kalkulatorische Abschreibungen) sowie in den anrechenbaren Anlagen- restwerten enthalten und werden nur aus Transparenzgründen separat dargestellt.

E. 11.2 Anrechenbare Anlaufkosten des Tarifjahres 2011 169 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2011 Anlaufkosten (kalkulatorische Ab- schreibungen und kalkulatorische Zinsen) in der Höhe von - Franken sowie einen Restwert von _ geltend (act. 95, Erhebungsbogen, Register c1a-K hist.-synth. 2011 »). 170 Die Anlaufkosten sowie der Restwert per 30. September 2011 weisen keine Auffälligkeiten auf und werden in dieser Höhe akzeptiert.

E. 11.3 Anrechenbare Anlaufkosten des Tarifjahres 2012 171 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 Anlaufkosten (kalkulatorische Ab- schreibungen und kalkulatorische Zinsen) in der Höhe von - Franken sowie einen Restwert von _ Franken geltend (act. 95, Erhebungsbogen, Register «1b-K hist.-synth. 2012»). 172 Die Anlaufkosten sowie der Restwert per 31. Dezember 2012 weisen keine Auffälligkeiten auf und werden in dieser Höhe akzeptiert.

E. 12 Betriebsnotwendiges Nettoumlaufvermögen

E. 12.1 Grundsätze 173 Gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b StromVG haben die Netzbetreiber Anrecht auf kalku- latorische Zinsen auf den für den Betrieb des Netzes notwendigen Vermögenswerten. Diese be- triebsnotwendigen Vermögenswerte setzen sich höchstens zusammen aus den Anschaffungs- bzw. Herstellrestwerten per Ende des Geschäftsjahres sowie aus dem betriebsnotwendigen NUV (Art. 13 Abs. 3 Bst. a Stromur). Das NUV darf als Bestandteil der betriebsnotwendigen Vermögenswerte mit dem WACC verzinst werden (Art. 13 Abs. 3 Bst. b Stromur). Weder das StromVG noch die Stromur enthalten eine nähere Bestimmung zu den Bestandteilen des be- triebsnotwendigen NUV. Gemäss der Auffassung der Gerichte ist es daher nicht rechtswidrig, wenn die EICom das betriebsnotwendige NUV näher präzisiert. Zur Berechnung des NUV hat die EICom eine langjährige Praxis entwickelt (vgl. statt vieler Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 161), welche von den Gerichten geschützt wurde (vgl. statt vieler BGE 138 11 465 E. 9; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013 E. 11.3., A-2222/2012 vom 10. März 2014, E. 7.2; A-8638/2010 vom 15. Mai 2015, E. 8; A- 2606/2009 vom 11. November 2010, E. 13). 174 Gemäss der Praxis der EICom bilden die kalkulatorischen Kosten des regulierten Anlagever- mögens (Abschreibung und Verzinsung), die Anlaufkosten, die Netto-Betriebskosten, allfällige 31/45

Vorräte des entsprechenden Jahres sowie die eintarifierten Deckungsdifferenzen die Grundlage zur Ermittlung des NUV (vgl. statt vieler Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 162; Verfügung der EICom 211-00011 [alt: 957-08-141] vom 3. Juli 2014, Rz. 24 und 39; Verfügung der EICom 211-00016 [alt: 957-10-047] vom 17. November 2016, Rz. 234). 175 Die Verzinsung des NUV gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 2 Stromur berücksich- tigt das vom Unternehmen eingesetzte Kapital, um jederzeit genügend Liquidität vorzuhalten, bis die Zahlungen seiner Leistungen im regulierten Tätigkeitsbereich eintreffen. Das für die Ab- wicklung des operativen Geschäfts im regulierten Bereich notwendige NUV ist damit eng an die Periodizität der Rechnungsstellung geknüpft. In die Berechnung des NUV einbezogen wird da- her die Fristigkeit der Rechnungsstellung durch das Unternehmen, das heisst die durchschnittli- che Dauer, über welche ein Unternehmen bis zum Eingang der Rechnungsbegleichung Kapital vorhalten muss (vgl. Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 169). 176 Die EICom stützt sich in ihrer ständigen Praxis im Bereich der Verteilnetze bei der Berechnung des NUV daher auch auf die Rechnungsperiodizität (vgl. statt vieler Verfügungen der EICom 211-00011 vom 7. Juli 2011, Rz. 106, 211-00008 vom 22. Januar 2015, Rz. 201 ff. und 211-

E. 12.2 Nettoumlaufvermögen des Tarifjahres 2011 179 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2011 Zinsen für das regulatorische Netto- umlaufvermögen in der Höhe von _ Franken geltend (act. 95, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle 1362). 180 Gemäss Praxis der EICom im Übertragungsnetz fliessen die anrechenbaren Kapitalkosten (Ab- schreibungen und Zinsen), die Anlaufkosten, die Netto-Betriebskosten, allfällige Vorräte sowie die eintarifierten Deckungsdifferenzen in die Berechnung der NUV-Zinsen ein. Aufgrund der Anpassung der Abschreibungen ab dem Inbetriebnahmedatum (vgl. Rz. 93 ff.), der Formelkor- 32/45

rektur (vgl. Rz. 100 ff.), der Anpassung der Nutzungsdauern (vgl. Rz. 111 ff.) sowie der Aner- kennung des Nutzungsrechtes am Grundstück «UW Robbia» als historischer Anlagenrestwert (v I. Rz. 87 ff.) reduzieren sich die anrechenbaren NUV-Zinsen per 30. September 2011 um Franken auf _ Franken (vgl. Tabelle 9, Spalte 10). Betrieb.kosfert. In Tedfe 2012 In Tare.2012 Verzlnsung AV+ 2011 blElcan VarzMsang eingerechnete eingerechuem ~ Abschreibunger~s Tobl Hngrt.kbMNtN• anreebnbara MMgevermiigen anmchenbre [kdungsd0lerenzen DeckungsdiPf.renzen Vonetst anrechenbares Anrechenbn M Abà«.Ih..— V-M 2009 NUV in k EGL Grd AG IMMUM

Tabelle 9 Anrechenbare NUV-Zinsen für das Tarifjahr 2011

E. 12.3 Nettoumlaufvermögen des Tarifjahres 2012 181 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 Zinsen für das regulatorische Netto- umlaufvermögen in der Höhe von _ Franken geltend (act. 95, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle C62). 182 Gemäss Praxis der EICom im Übertragungsnetz fliessen die anrechenbaren Kapitalkosten (Ab- schreibungen und Zinsen), die Anlaufkosten, die Netto-Betriebskosten, allfällige Vorräte sowie die eintarifierten Deckungsdifferenzen in die Berechnung der NUV-Zinsen ein. In die Tarife ein- gerechnete Überdeckungen wirken sich dabei kostenmindernd aus (in Tabelle 10 mit Minuspo- sition dargestellt), verrechnete Unterdeckungen hingegen kostenerhöhend. Aufgrund der An- passung der Abschreibungen ab dem Inbetriebnahmedatum (vgl. Rz. 93 ff.), der Formelkorrektur (vgl. Rz. 100 ff.), der Anpassung der Nutzungsdauern (vgl. Rz. 111 ff.) sowie der Anerkennung des Nutzungsrechtes am Grundstück «UW Robbia» als historischer Anlagen- restwert (vgl. Rz. 87 ff.) reduzieren sich die anrechenbaren NUV-Zinsen per 31. Dezember 2012 um - Franken auf _ Franken (vgl. Tabelle 10, Spalte 10). M Tann 2012 19MNb.katen+ In Tarffe 2012 Vermsung AV. 2012 bi EICOm Verzh—.g eingerechnete eirtgerechneM Abschreibungen+ TOW eingaekhte NUV- anrachenbm Anbgwermbgen anrechenbare DeckungsdAfemnzen DeckungsdAferenzen Vorrate+ enm0e0M, Anrechenbare U." . Betl bskat.n A Abschmih.n en Vorrat. 2009 2010 Deckun sdifferenten NUV Zinskosten NUV EGL Gnd AG NO

- MM1MMMM11 !COMECON

Tabelle 10 Anrechenbare NUV-Zinsen für das Tarifjahr 2012 (5 Quartale) 13 Anrechenbare Ist-Betriebs- und Kapitalkosten insgesamt 13.1 Grundsätze 183 Die anrechenbaren Ist-Kosten setzen sich aus den anrechenbaren Betriebskosten, den anre- chenbaren Kapitalkosten (inkl. Verzinsung des NUV) sowie den anrechenbaren Anlaufkosten, sofern diese nicht in den Betriebs- oder Kapitalkosten enthalten sind, zusammen. 13.2 Anrechenbare Ist-Kosten des Tarifjahres 2011 184 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2011 insgesamt anrechenbare Ist-Kosten in der Höhe von - Franken geltend (act. 95, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle B70). 185 Aufgrund der Anpassung der Abschreibungen ab dem Inbetriebnahmedatum (vgl. Rz. 93 ff.), der Formelkorrektur (vgl. Rz. 100 ff.), der Anpassung der Nutzungsdauern (vgl. Rz. 111 ff.) so- wie der Anerkennung des Nutzungsrechtes am Grundstück «UW Robbia» als historischer Anla- 33/45

genrestwert (vgl. Rz. 87 ff.) reduzieren sich die anrechenbaren IST-Kosten um _ Franken auf Total - Franken (vgl. Tabelle 11, Spalte 5). 1 1 2 2011 Eingereichte Kosten total 1 Betriebskosten EGL Grid AG Berechnung EICom 3 4 5 _ Anrechenbare eibunaen Verzinsung 1 Netzkosten insc Tabelle 11 Total anrechenbare Netzkosten für das Tarifjahr 2011 13.3 Anrechenbare Ist-Kosten des Tarifjahres 2012 186 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 insgesamt anrechenbare Ist-Kosten in der Höhe von Franken geltend (act. 95, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle C70). 187 Aufgrund der Anpassung der Abschreibungen ab dem Inbetriebnahmedatum (vgl. Rz. 93 ff.), der Formelkorrektur (vgl. Rz. 100 ff.), der Anpassung der Nutzungsdauern (vgl. Rz. 111 ff.) so- wie der Anerkennung des Nutzungsrechtes am Grundstück «UW Robbia» als historischer Anla- genrestwert (vgl. Rz. 87 ff.) reduzieren sich die anrechenbaren Ist-Kosten um _ Franken auf - Franken (vgl. Tabelle 12, Spalte 5). Berechnung EICom 1 2 3 4 5 2012 Eingereichte Anrechenbare Kosten total Betriebskosten 1 Abschreibungen 1 Verzinsung 1 Netzkosten insc EGL Grid AG Tabelle 12 Total anrechenbare Netzkosten für das Tarifjahr 2012 (5 Quartale) 14 Berechnung der Deckungsdifferenzen 14.1 Allgemeines 188 Das Netznutzungsentgelt darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. Das Netznutzungsentgelt ist somit kostenbasiert. Massgeblich sind dabei die Kosten eines Geschäftsjahres (Art. 14 Abs. 1 StromVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1

Stromur). In der Vergangenheit erzielte Überdeckungen sind gemäss Artikel 19 Absatz 2 Stromur durch Senkung der Netznutzungstarife in der Zukunft zu kompensieren. Entsprechend können auch Unterdeckungen in den Folgejahren ausgeglichen werden (vgl. Weisung 2/2019 der EICom vom 5. März 2019). Der nicht eintarifierte Überdeckungssaldo ist zu verzinsen. Un- terdeckungen dürfen über eine Erhöhung des Netznutzungstarifs kompensiert und verzinst werden. Gemäss der Weisung 2/2019 der EICom vom 5. März 2019 müssen Überdeckungen mit dem WACC verzinst werden (vgl. Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 209; Tarifverfügung 2012, Rz. 158). 189 Deckungsdifferenzen entstehen, wenn die Erlöse höher oder tiefer als die tatsächlichen Kosten ausfallen. Grund für die Entstehung von Deckungsdifferenzen können Abweichungen der tat- sächlichen Kosten von den Plankosten sowie zwischen dem prognostizierten und dem tatsäch- lichen Mengengerüst oder Gerichtsurteile und Verfügungen sein. Die Berechnung der De- ckungsdifferenzen ist für jedes abgeschlossene Geschäftsjahr durchzuführen. Sie erfolgt am Ende eines Geschäftsjahres für 12 Monate. Zur Berechnung der Deckungsdifferenzen der 34/45

Netznutzung eines Jahres werden die Ist-Kosten den Ist-Erlösen am Ende dieses Geschäftsjah- res gegenübergestellt (Weisung 2/2019 der EICom vom 5. März 2019 sowie dazugehöriges «Formular Deckungsdifferenzen», Register «Deckungsdifferenz Netz»; Tarifverfügung 2012, Rz. 158, 160, 165, 206 und 214; Verfügung der EICom 212-00004/212-00005/212-00008/212-

E. 00016 vom 19. November 2016, Rz. 235, zudem auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 1344/2015 vom 28. Juni 2018, E. 17.4; ANDRE SPIELMANN, in. Kommentar zum Energierecht, Brigitta Kratz / Michael Merker / Renato Tami / Stefan Rechsteiner / Kathrin Föhse [Hrsg.], Band I, Bern 2016, Art. 15 StromVG, Rz. 67). Wenn ein Netzbetreiber beispielsweise alle zwei Mona- te Rechnung stellt, muss er liquide Mittel nicht für das ganze Jahr, sondern lediglich für diese zwei Monate bereithalten. In diesem Fall wäre das notwendige Kapital durch 6 zu dividieren (12 Monate dividiert durch 2 Monate). In diesem Beispiel würde ein Sechstel des notwendigen NUV mit dem WACC verzinst (vgl. Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 170). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese auf der Rechnungsperiodizität basierende Be- rechnungsmethode des NUV bestätigt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 5141/2011 vom 29. Januar 2013, E. 11.3.2). 177 In den Tarifjahren 2009 bis 2012 stellten die ehemaligen ONE der Gesuchstellerin am Ende je- des Monats einen Zwölftel der erwarteten jährlichen Entschädigung für die Netzkosten in Rech- nung. Die Gesuchstellerin überwies den Betrag jeweils umgehend. Damit erhielten die ehemali- gen ONE die notwendigen Mittel im Durchschnitt einen halben Monat nachdem sie ihre eigenen Rechnungen bezahlen mussten. Die EICom legte in den Tarifverfügungen 2009, 2010, 2011

und 2012 daher fest, dass das NUV der ehemaligen Übertragungsnetzbetreiber höchstens den Kosten eines halben Monats bzw. 1/24 der anrechenbaren Kosten pro Jahr beträgt (Tarifverfü- gung 2009, S. 39 f.; Tarifverfügung 2010, Rz. 197 ff.; Tarifverfügung 2011, Rz. 129 ff.; Tarifver- fügung 2012, Rz. 152 ff.). 178 Das anrechenbare NUV wird mit dem für das entsprechende Jahr gültigen Zinssatz (vgl. Rz. 148 und Rz. 152) verzinst. Der NUV-Zins selber wird ebenfalls verzinst (vgl. Tarifverfügung 2009, S. 39 f.). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht bestätigt (BGE 138 11 465, E. 9).

E. 00017 vom 10. April 2018, Rz. 127 und 133). Das Konzept der EICom zur Berechnung der De- ckungsdifferenzen wurde von den Gerichten bereits mehrfach gestützt (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 2C_1076/2014 vom 4. Juni 2015, E. 3.2 und 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013, E. 11.1.2 letzter Abschnitt; Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013, E. 5.1; Verfügung 25-00070 der EICom vom 12. De- zember 2019, Rz. 186). 190 Im Übertragungsnetz deklarierten die Unternehmen ihre Kosten an die Gesuchstellerin. Diese berechnete die Tarife und entschädigte den Unternehmen ihre Kosten aus den vereinnahmten Entgelten aus den Tarifen (vgl. statt vieler Verfügung der EICom 212-00017 vom 20. Oktober 2016, Rz. 99). Die Ist-Erlöse 2011 und 2012 der ehemaligen ONE entsprechen daher in der Regel dem Betrag, welcher die Gesuchstellerin ihnen gestützt auf die Tarifverfügungen 2011

und 2012 ausbezahlt hat. 191 Aufgrund der unterschiedlichen Definition des Geschäftsjahres der Gesuchstellerin (Kalender- jahr) einerseits und der Verfahrensbeteiligen 1 (hydrologisches Jahr) andererseits entsprechen die Auszahlungen der Gesuchstellerin auf Basis der einzelnen Tarifverfügungen nicht eins zu eins den Erlösen eines Geschäftsjahres der Verfahrensbeteiligten 1. Gemäss der Verfahrens- beteiligten 1 hatte sich die Gesuchstellerin aufgrund der grossen Unsicherheit betreffend die Anlagenbewertung dazu entschieden, der Verfahrensbeteiligten 1 monatliche Pauschalen zu zahlen anstelle sich auf die Tarifverfügungen zu stützen (act. 69, Anhang «Antworten EGL Grid auf Rückfragen EICom», Punkt 6a). 192 Diese Ist-Erlöse werden den in Kapitel 13 vorstehend berechneten anrechenbaren Ist-Kosten gegenübergestellt. Bei der Differenz dieser beiden Werte handelt es sich um die Deckungsdiffe- renz des entsprechenden Tarifjahres. 14.2 Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2011 193 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2011 insgesamt eine Überdeckung in der Höhe von _ Franken geltend (act. 95, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012», Zelle 618). 194 Die Verfahrensbeteiligte 1 deklariert für das Tarifjahr 2011 Erlöse von - Franken

(act. 95, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012», Zelle B6). Für die anrechenbaren Erlö- se des Tarifjahres 2011 ist der Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2011 mass- gebend (vgl. Rz. 69 ff.). 195 Bei der Berechnung der Erlöse der Verfahrensbeteiligten 1 sind auch die Erlöse der Anlagen dreier Kraftwerke zu berücksichtigen. 196 Die Kraftwerksgesellschaften Forces Motrices de Mauvoisin SA (FMM), Kraftwerke Mattmark AG (KWM) und Officine idroelettriche di Mesolcina SA (OIM) haben in der Tarifverfügung 2011 die Kosten für die von der Verfahrensbeteiligten 1 übernommenen Anlagen noch selbst bei der Gesuchstellerin deklariert und waren Verfügungsadressatinnen der Tarifverfügungen. Gemäss der Verfahrensbeteiligten 1 leistete die Gesuchstellerin die Auszahlungen jedoch direkt an die Verfahrensbeteiligte 1. Dementsprechend deklariert die Verfahrensbeteiligte 1 im vorliegenden Verfahren auch Erlöse betreffend die Kraftwerksgesellschaften FMM, KWM und OIM (act. 69, 35/45

Anhang «Antworten EGL Grid auf Rückfragen EICom», Punkt 6a). Dieser Umstand wurde von FMM, KWM und OIM bestätigt (act. 27, 28 und 29). 197 Die für die Berechnung der Deckungsdifferenz des Tarifjahres 2011 zu berücksichtigenden Er- löse setzen sich einerseits aus den von der Gesuchstellerin ausbezahlten Pauschalen in der Höhe von insgesamt — Franken betreffend die Verfahrensbeteiligte 1 zusammen (act. 69, Anhang «Auszahlungen Swissgrid an EGL Grid», Position «GJ 2010/2011» für die Ver- fahrensbeteiligte 1). Andererseits bestehen sie aus _ Prozent der im Rahmen der Tarifver- fügung 2011 als anrechenbar anerkannten Kosten in der Höhe von — Franken — das heisst @MM Franken — sowie Z Prozent der Kosten der Felder der Netzebene 2 in der Höhe von Franken betreffend FMM (act. 4, Kostendeklaration FMM für die Tarife 2011), aus Prozent der im Rahmen der Tarifverfügung 2011 als anrechenbar anerkannten Kosten in der Höhe von — Franken — das heisst _ Franken — betreffend KWM und aus Z Prozent der im Rahmen der Tarifverfügung 2011 als anrechenbar anerkannten Kosten in der Höhe von _ Franken betreffend OIM. Die anrechenbaren Erlöse betreffend die Kraftwerksgesellschaften FMM, KWM und OIM betragen somit insgesamt — Fran- ken (act. 69, Anhang «Auszahlungen Swissgrid an EGL Grid», Position «GJ 2010/2011» für die Kraftwerksgesellschaften). 198 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht die in der Neuverfügung berechnete Unterdeckung ohne Zin- sen in der Höhe von — Franken für das Tarifjahr 2011 als Überdeckung geltend. Die Gesuchstellerin hat diese Unterdeckung mit Zahlung vom 20. Juni 2018 beglichen (act. 68 Bei- lage «Nachvergütung gemäss Neuverfügung 2018»; act. 69, Beilage 7). 199 Mit Schreiben vom 29. April 2020 forderte die EICom die Verfahrensbeteiligte 1 auf, die Anla- genklassen-Nummern (AK-Nr.) 2 und 8 zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen (act. 64, Frage 3). Die Verfahrensbeteiligte 1 änderte daraufhin die AK-Nr. 8 auf die AK-Nr. 11 bzw. 12, womit diese Anlagenklasse mit der angegebenen Nutzungsdauer übereinstimmte, sowie die AK-Nr. 2 auf die AK-Nr. 4. Die Anpassung der AK-Nr. 2 auf die AK-Nr. 4 führte dazu, dass sich die Nutzungsdauern von 50 auf 55 Jahre erhöhten. Gemäss Verfahrensbeteiligten 1 müssten mit einer Anpassung der Nutzungsdauern auf den Aktivierungszeitpunkt der Anlagen auch die anrechenbaren kalkulatorischen Abschreibungen sowie die kalkulatorischen Zinsen der Jahre 2009 und 2010 angepasst werden (act. 69, Anhang «Antworten EGL Grid auf Rückfragen EI- Com», Punkt 3). Die Verfahrensbeteiligte 1 macht aufgrund der Anpassung der anrechenbaren Kosten 2009 und 2010 eine ausserordentliche Unterdeckung in der Höhe von _ Franken geltend (act. 95, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012, Zelle B16; act. 69, Antwort 3). 200 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Bestimmung der Deckungsdifferenzen der Ta- rifjahre 2011 und 2012. Dazu werden für das Tarifjahr 2011 die verfügten, auf Planwerten ba- sierenden Kosten 2011 gemäss Tarifverfügung 2011 den Ist-Kosten 2011 gegenübergestellt. Aus der Differenz ergeben sich die Deckungsdifferenzen. Wenn sich aufgrund von Anpassun- gen bei den Nutzungsdauern die anrechenbaren Kosten verändern, dann werden diese den an- rechenbaren Erlösen 2011 gegenübergestellt und es entsteht eine Deckungsdifferenz. Durch die Berechnung des Anlagenrestwertes über die Restnutzungsdauer ab dem per 30. September 2010 verfügten Anlagenrestwerts (vgl. Rz. 108 ff.) entfällt die als «ausserordentliche DD» be- zeichnete Deckungsdifferenz 2011 (vgl. nachfolgende Tabelle 13, Zeile «ausserordentliche De- ckungsdifferenzen 2011 »). Allenfalls weitere, durch Korrekturen entstandene Differenzen wer- den über die anrechenbaren Ist-Kosten für das Jahr 2011 berücksichtigt (vgl. nachfolgend Rz. 201). 201 Die regulatorisch relevanten Erlöse betragen somit insgesamt — Franken (act. 68, Excel-Tabelle ausgefüllt sowie Rz. 197). Die anrechenbaren Kosten für das Tarifjahr 2011 be- tragen — Franken (vgl. Rz. 185). Aus der Differenz der anrechenbaren Kosten und der 36/45

erzielten Erlöse resultiert eine Unterdeckung in der Höhe von - Franken (vgl. Tabelle 13). 202 Diese Differenz ist um die für das Tarifjahr 2011 verfügte und von der Gesuchstellerin begliche- ne Deckungsdifferenz aus der Neuverfügung vom 4. Oktober 2018 (act. 20, Tabelle 23, Spalte 10, «Differenz») zu korrigieren. Die Erlöse abzüglich der anrechenbaren Kosten unter Berück- sichtigung der Überdeckung 2011 aus der Neuverfügung (vgl. nachfolgende Tabelle 13, Zeile «Deckungsdifferenzen 2011 gemäss Neuverfügung») er ibt für das Tarifjahr 2011 eine Überde- ckung bei der Verfahrensbeteiligten 1 in der Höhe von Franken (vgl. Tabelle 13). Tabelle 13 Anrechenbare Deckungsdifferenzen für das Tarifjahr 2011 14.3 Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2012 203 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 insgesamt eine Unterdeckung in der Höhe von - Franken geltend (act. 95, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012», Zelle C18). 204 Die Verfahrensbeteiligte 1 deklariert für das Tarifjahr 2012 Erlöse von - Franken. Für die anrechenbaren Erlöse des Tarifjahres 2012 ist der Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis

31. Dezember 2012 relevant (vgl. Rz. 69 ff.). 205 Die für die Berechnung der Deckungsdifferenz des Tarifjahres 2012 geltend gemachten Erlöse setzen sich aus den von der Gesuchstellerin ausbezahlten Pauschalen in der Höhe von insge- samt - Franken für das Geschäftsjahr 2011/2012(act. 69, Anhang «Auszahlungen Swissgrid an EGL Grid», Position «GJ 2011/2012» zuzüglich das vierte Quartal 2012 für die Verfahrensbeteiligte 1) zusammen. 206 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht die in der Neuverfügung berechnete Überdeckung ohne Zin- sen in der Höhe von - Franken für das Tarifjahr 2012 als Unterdeckung geltend. Diese Überdeckung hat die Gesuchstellerin mit Zahlung vom 20. Juni 2018 beglichen (act. 68 Beilage «Nachvergütung gemäss Neuverfügung 2018»; act. 69, Beilage 7). 37/45

207 Die regulatorisch relevanten Erlöse betragen insgesamt - Franken. Die anrechenba- ren Kosten für das Tarifjahr 2012 betragen - Franken (vgl. Rz. 187). Die Differenz der anrechenbaren Kosten und der erzielten Erlöse beträgt für das Jahr 2012 - Franken (Unterdeckung) (vgl. Tabelle 14). 208 Diese Differenz ist um die für das Tarifjahr 2012 verfügte und von der Gesuchstellerin bei der Auszahlung berücksichtigte Überdeckung aus der Neuverfügung vom 4. Oktober 2018 (act. 20, Tabelle 24, Spalte 7, «Differenz») zu korrigieren. Die Erlöse abzüglich der anrechenbaren Kos- ten unter Berücksichtigung der Unterdeckung 2012 (vgl. nachfolgende Tabelle 14, Zeile «De- ckungsdifferenzen 2012 gemäss Neuverfügung») ergibt für das Tarifjahr 2012 eine Unterde- ckung bei der Verfahrensbeteiligten 1 in der Höhe von - Franken (vgl. Tabelle 14). Tabelle 14 Anrechenbare Deckungsdifferenzen für das Tarifjahr 2012 (5 Quartale) 15 Auszahlung und Verzinsung der Deckungsdifferenzen 15.1 Auszahlung 209 Die Gesuchstellerin beantragt in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf, die Dispositivzif- fern 7 und 8 seien dahingehend zu ändern, dass statt der Verfahrensbeteiligten 1 die Sachein- legerin (Verfahrensbeteiligte 2) als Begünstigte aufgeführt werde. Die Beibehaltung der jetzigen Dispositivziffern 7 und 8 hätte einen zusätzlichen Abwicklungsaufwand für die Parteien zur Fol- ge (act. 96, Rz. 7). 210 Zur Begründung führt die Gesuchstellerin aus, sie und die Sacheinlegerin (Verfahrensbeteiligte

2) als frühere Muttergesellschaft der ursprünglichen Verfahrensbeteiligten 1, hätten im Sachein- lagevertrag vereinbart, dass, sofern die Verfahrensbeteiligte 2 oder die Verfahrensbeteiligte 1

gestützt auf einen rechtskräftigen Entscheid für ein Tarifjahr nachträglich höhere anrechenbare Kosten geltend machen könnten, die Gesuchstellerin die entsprechende Differenz an die Sach- einlegerin (Verfahrensbeteiligte 2) weiterleite. Die Netzgesellschaft sei mittlerweile mit der Ge- 9I801

suchstellerin fusioniert worden und die noch bestehende Verfahrensbeteiligte 1 sei eine reine Verfahrensgesellschaft, an der die Gesuchstellerin 100 Prozent der Aktien halte (act. 96, Rz. 6). 211 Auch die Verfahrensbeteiligten beantragen, die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, die De- ckungsdifferenz zuzüglich Zins an die Verfahrensbeteiligte 2 (allenfalls an die Verfahrensbetei- ligte 1) zu zahlen. Eine Begründung wird nicht vorgebracht (act. 52 und 95, jeweils Antrag 6). 212 Wie die Gesuchstellerin richtig vorbringt, fallen im vorliegenden Fall die wirtschaftliche und rechtliche Berechtigung auseinander. Die Verfahrensbeteiligte 1 ist als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen EGL Grid AG die rechtlich Berechtigte beziehungsweise die rechtlich Verpflich- tete an der Deckungsdifferenzforderung (vgl. Rz. 35). Gemäss der Gesuchstellerin haben die Gesuchstellerin und die Verfahrensbeteiligte 2 im Sacheinlagevertrag vereinbart, dass die Ge- suchstellerin eine allfällige Deckungsdifferenz direkt an die Verfahrensbeteiligte 2 weiterleitet. Beim Sacheinlagevertrag handelt es sich um eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen der Verfahrensbeteiligten 2 und der Gesuchstellerin. Die Verfahrensbeteiligte 1 ist jedoch nicht Par- tei dieses Sacheinlagevertrags. 213 Eine Forderungsabtretung (Art. 164 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911 [OR; SR 220]) der Verfahrensbeteiligten 1 an die Verfahrensbeteiligte 2 (im Falle einer Unterde- ckung) beziehungsweise eine Schuldübernahme (Art. 175 ff. OR) der Verfahrensbeteiligten 2 gegenüber der Verfahrensbeteiligten 1 (im Falle einer Überdeckung) liegt der EICom nicht vor. Nur mit einer solchen vertraglichen Regelung könnte aber die rechtliche Berechtigung der Ver- fahrensbeteiligten 2 an der Deckungsdifferenzforderung beziehungsweise die rechtliche Ver- pflichtung zum Ausgleich einer Überdeckung begründet werden. Die EICom sieht daher keine rechtliche Grundlage, gestützt auf welche sie die Auszahlung der Unterdeckung an die Verfah- rensbeteiligte 2 beziehungsweise eine Zahlungspflicht der Verfahrensbeteiligten 2 gegenüber der Gesuchstellerin bei einer Überdeckung begründen könnte. Die Parteien hatten und hätten die Möglichkeit, die rechtlichen Berechtigungen betreffend die Deckungsdifferenz vertraglich anders festzulegen. Entsprechende Vereinbarungen bei den Share Deals wurden der EICom nicht eingereicht. 214 Damit sind der Antrag der Gesuchstellerin sowie der Hauptantrag der Verfahrensbeteiligten ab- zuweisen. Gläubigerin beziehungsweise Schuldnerin der im vorliegenden Verfahren festzule- genden Deckungsdifferenz ist damit die Verfahrensbeteiligte 1. Den Parteien bleibt es unbe- nommen, die Zahlungsflüsse vertraglich anders zu regeln. 15.2 Verzinsung der Deckungsdifferenzen 215 Die Gesuchstellerin übernahm anlässlich der Kapitalerhöhung vom 10. Dezember 2012 sämtli- che Aktien der Verfahrensbeteiligten 1 von der Verfahrensbeteiligten 2 gestützt auf den Sach- einlagevertrag vom 26. November 2012 (vgl. Art. 22 Statuten Swissgrid, Ziff. 8). Übernommen wurden auch Deckungsdifferenzen (vgl. Geschäftsbericht 2013 der Gesuchstellerin, S. 65). Im Jahr 2013 wurden die übernommenen Anlagen neu bewertet (sog. Bewertungsanpassung 1; vgl. Geschäftsbericht 2013 der Gesuchstellerin, S. 42 und 91). 216 Die Gesuchstellerin hat die Verfahrensbeteiligte 2 sowohl für die von der EICom in der Tarifver- fügung 2012 unter dem Titel «Saldo Folgejahre» verfügten 2/3 der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 (vgl. Tabelle 7A, Spalte 18 und Tabelle 76, Spalte 21 der Tarifverfügung 2012) als auch für die provisorisch berechneten Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 bereits im Jahr 2013 entschädigt (act. 69, Beilage 5). 39145

217 In der gestützt auf die Bewertungsanpassung 1 von der Gesuchstellerin an die Verfahrensbetei- ligte 2 ausbezahlten Entschädigung wurde somit insgesamt eine Unterdeckung der Verfahrens- beteiligten 1 in der Höhe von - Franken berücksichtigt (act. 68, Anhang «Excel_Tabelle_DD_Auszahlungen_EGL»). Diesen Betrag bezahlte die Gesuchstellerin der Verfahrensbeteiligte 2 aus. Zur Unterdeckung der Verfahrensbeteiligten 1 für das Jahr 2011 und 2012 von insgesamt - Franken (Unterdeckung) wird der bereits ausbezahlte Betrag von Franken hinzugerechnet. Es resultiert demnach eine Überdeckung in der Höhe von Franken (vgl. nachfolgende Tabelle 15). 218 Gemäss der Weisung 2/2019 der EICom vom 5. März 2019 (inkl. Anhang, «Formular De- ckungsdifferenzen», Register «Deckungsdifferenz Netz», Zeile 54) ist das massgebliche Refe- renzjahr für den anwendbaren WACC nicht das Tarifjahr, in dem die Deckungsdifferenz ent- standen ist (t), sondern jenes Jahr, in dem die Deckungsdifferenz frühestens in die Tarife eingerechnet werden kann (t+2). Diese Verzinsungsmethodik wurde vom Bundesgericht bestä- tigt (Urteil des Bundesgerichts 2C_1076/2014 vom 4. Juni 2015, E. 4, Verfügung der EICom 25- 00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 193 ff.). Die Verzinsung läuft bis zur Rückzahlung des massgeblichen Differenzbetrages durch die Gesuchstellerin. Tabelle 15 Weiterverfolgung der Deckungsdifferenzen unter Berücksichtigung der Auszahlung der Gesuchstellerin im Jahr 2013 219 Die Betrachtung der Deckungsdifferenzen erfolgt jeweils auf ganze Tarifjahre. Die Weisung 2/2019 der EICom vom 5. März 2019 über Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren sieht vor, dass die Berechnung der Deckungsdifferenzen für jedes Geschäftsjahr durchzuführen ist. Die Berücksichtigung des zu saldierenden Betrags eines Geschäftsjahres erfolgt jeweils im Rahmen der Kostenkalkulation für das übernächste Geschäftsjahr. 220 Die Berechnung der Verzinsung bis und mit dem Jahr 2019 ist in Tabelle 15 ausgewiesen. Da der WACC für das Jahr 2022 noch nicht bekannt ist, kann die Verzinsung für das Jahr 2020 vor- liegend nicht berechnet werden. Unter der Voraussetzung, dass die Verfahrensbeteiligte 1 der Gesuchstellerin den Differenzbetrag von _ Franken per Ende 2013 (- Franken

minus - Franken) nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung noch im Jahr 2021

bezahlen wird, beträgt die von der Gesuchstellerin an die Verfahrensbeteiligte 1 zu leistende Verzinsung der Deckungsdifferenzen _ Franken (vgl. Tabelle 15) zuzüglich der Verzin- sung für das Jahr 2020, die mit dem noch nicht bekannten WACC für das Jahr 2022 zu ermit- teln ist. Falls der Differenzbetrag von der Gesuchstellerin zu einem späteren Zeitpunkt erstattet werden sollte, hat die Verfahrensbeteiligte 1 einen zusätzlichen Anspruch auf Verzinsung ge- mäss Weisung 2/2019 der EICom vom 5. März 2019 bzw. Berechnung in Tabelle 15 jeweils be- zogen auf volle Jahre (keine unterjährige Verzinsung; Verzinsung bis 31.12. des der Auszah- lung vorangehenden Jahres). 221 Diese Forderung der Verfahrensbeteiligten 1 gegenüber der Gesuchstellerin wird mit Rechts- kraft der vorliegenden Verfügung fällig. Die Gesuchstellerin darf diese Kosten nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einrechnen. 40/45

222 Die Gesuchstellerin beantragt in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf, die EICom habe in Dispositivziffer 8 auch die Nettozahlung per Ende 2019 auszuweisen, welche sich aus dem Deckungsdifferenzsaldo und der Verzinsung ergebe. Zur Begründung führt sie aus, diese Er- gänzung konkretisiere die aus der Verfügung resultierenden Rechte und Pflichten der einzelnen Parteien und trage damit zur Rechtssicherheit bei (act. 96, Rz. 3 f.). 223 Die Nettozahlung per Ende 2019 wird antragsgemäss in Dispositivziffer 8 ausgewiesen. 16 Vermeidung Doppelverrechnung 224 Eine doppelte Anrechnung von Netzkosten sowohl über das Verteilnetz als auch über das Ober- tragungsnetz ist nicht zulässig. Die vorliegend als anrechenbar verfügten Deckungsdifferenzen auf Netzebene 1 sind daher — falls sie bereits über das Verteilnetz oder allenfalls über die Ge- stehungskosten in die Tarife eingerechnet wurden — in künftigen Tarifjahren wieder zu kompen- sieren, sobald die Vergütung über die Gesuchstellerin erfolgt. In der gleichen Weise ist auch die Verzinsung der Deckungsdifferenzen zu behandeln. 225 Die EICom behält sich in Bezug auf die Vermeidung der Doppelverrechnung vor, zu einem spä- teren Zeitpunkt eine Prüfung durchzuführen.

E. 17 Stellungnahme des Preisüberwachers 226 Die EICom hat dem Preisüberwacher den Verfügungsentwurf gestützt auf Artikel 15 des Preis- überwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG; SR 942.20) sowie Artikel 3 des Ge- schäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007 (SR 734.74) zur Stel- lungnahme unterbreitet (act. 85). Mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 hat der Preisüberwacher eine Stellungnahme eingereicht (act. 92). 227 Der Preisüberwacher hält in seiner Stellungnahme zum Verfügungsentwurf fest, aus regulatori- scher Sicht sei die Schaffung von Rechtssicherheit zweifelsohne zu begrüssen. Mit der Festset- zung des regulatorischen Netzwerts der Netzebene 1 schaffe die EICom die Basis für die ab- schliessende Regelung der gegenseitigen Verbindlichkeiten zwischen der Gesuchstellerin und den Verfahrensbeteiligten. Es werde keine neue Beurteilungspraxis für künftige Fälle begrün- det. Der Preisüberwacher sehe aus diesen Gründen von einer vertieften Analyse und dem Ein- fordern von zusätzlichen Unterlagen ab und verzichte auf eine formelle Empfehlung gestützt auf Artikel 15 PüG (act. 92).

E. 18 Gebühren 228 Die EICom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 229 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: 1 anrechenba- re Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend Z Fran- ken),' anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (aus- machend - Franken) und Z anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 41/45

200 Franken pro Stunde (ausmachend _ Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Ge- bühr von _ Franken.

230 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs.1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom B. September 2004 [AIIgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat ein Gesuch um Überprüfung der von den Netzgesell- schaften gegenüber der Gesuchstellerin deklarierten Kosten und Erlöse 2011 der Netznutzung Netzebene 1 und ein Gesuch um Überprüfung der von den Netzgesellschaften gegenüber der Gesuchstellerin deklarierten Kosten und Erlöse 2012 der Netznutzung Netzebene 1 gestellt. Sie hat somit die vorliegende Verfügung veranlasst. Die Verfahrenskosten für das vorliegende Ver- fahren sind ihr daher vollumfänglich aufzuerlegen. 42/45

III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt: 1. Die anrechenbaren Ist-Kosten für die Netznutzung der Netzebene 1 für das Tarifjahr 2011 be- tragen für die EGL Grid AG - Franken.

2. Die anrechenbaren Ist-Kosten für die Netznutzung der Netzebene 1 für das Tarifjahr 2012 be- tragen für die EGL Grid AG - Franken.

3. Antrag 5a der EGL Grid AG und der Axpo Solutions AG wird abgewiesen. 4. Die regulatorischen anrechenbaren Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 der Übertra- gungsnetzanlagen der EGL Grid AG betragen - Franken.

5. Die Deckungsdifferenz für das Tarifjahr 2011 basierend auf den Ist-Werten 2011 beträgt für die EGL Grid AG - Franken (Überdeckung).

6. Die Deckungsdifferenz für das Tarifjahr 2012 basierend auf den Ist-Werten 2012 beträgt für die EGL Grid AG - Franken (Unterdeckung).

7. Der durch die EGL Grid AG an die Swissgrid AG zu bezahlende Deckungsdifferenzsaldo be- trägt unter Berücksichtigung der im Jahr 2013 erfolgten Auszahlung durch die Swissgrid AG (vor Verzinsung 2013) Franken. B. Die durch die Swissgrid AG an die EGL Grid AG zu bezahlende Verzinsung auf dem De- ckungsdifferenzsaldo gemäss Dispositivziffer 7 beträgt bis zum 31. Dezember 2019 _ Franken. Der durch die Swissgrid AG an die EGL Grid AG zu bezahlende Deckungsdifferenz- saldo inkl. Zinsen beträgt per 31. Dezember 2019 _ Franken. Die Verzinsung für das Jahr 2020 und allfällige Folgejahre ist gemäss Tabelle 15 entsprechend jeweils bezogen auf volle Jahre (keine unterjährige Verzinsung) weiterzuführen. Die Entschädigung gemäss Dispositivziffern 7 und 8 wird mit Rechtskraft der vorliegenden Ver- fügung fällig. Die Swissgrid AG darf diese Kosten nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einrechnen. 10. Der Antrag der Swissgrid AG auf Zustellung des finalen Erhebungsbogens in elektronischer Form im Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung wird abgewiesen. 11. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt _ Franken. Sie wird der Swissgrid AG auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 12. Die Verfügung wird der Swissgrid AG, der EGL Grid AG und der Axpo Solutions AG mit einge- schriebenem Brief eröffnet. Bern, 09.02.2021 43/45

Eidgenössische Elektrizitätskommission EICom Werner Luginbühl Präsident Renato Tami Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit einqeschriebenem Brief:

- Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau

- EGL Grid AG, c/o Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau vertreten durch Dr. Stefan Rechsteiner, VISCHER AG, Schützengasse 1, Postfach 1230, 8021 Zürich Axpo Solutions AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5400 Baden vertreten durch Dr. Stefan Rechsteiner, VISCHER AG, Schützengasse 1, Postfach 1230, 8021 Zürich Beilaqe:

- Tabellen Kopie:

- Preisüberwachung, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern 44/45

IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG) Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG). 45/45

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

© Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Eidgenössische Elektrizitätskommission EICom Referenz/Aktenzeichen: 25-00111 Bern, 09.02.2021

VERFÜGUNG

der Eidgenössischen Elektrizitätskommission EICom Zusammensetzung: Werner Luginbühl (Präsident), Laurianne Altwegg (Vizepräsidentin), Katia Delbiaggio, Dario Marty, Sita Mazumder, Andreas Stöckli, Felix Vontobel in Sachen: Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau (Gesuchstellerin) und EGL Grid AG, c/o Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau (Verfahrensbeteiligte 1) Axpo Solutions AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5400 Baden (Verfahrensbeteiligte 2) (zusammen: Verfahrensbeteiligte) beide vertreten durch Dr. Stefan Rechsteiner, VISCHER AG, Schützengasse 1, Postfach 1230, 8021 Zürich betreffend Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 für die Netznutzung Netzebene 1

Eidgenössische Elektrizitätskommission EICom Christoffelgasse 5, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch EICom-D-72383401 /20 www.elcom.admin. ch

Inhaltsverzeichnis 1 Sachverhalt ............................................................................................................................... 4 IIErwägungen ..............................................................................................................................9 1 Zuständigkeit ............................................................................................................................ 9 2 Parteien, rechtliches Gehör, Geschäftsgeheimnisse ........................................................... 9 2.1

Parteien ...................................................................................................................................... 9 2.2 Rechtliches Gehör .................................................................................................................... 10 2.3 Geschäftsgeheimnisse ............................................................................................................. 11 3 Vorgeschichte und Verfahrensgegenstand ......................................................................... 11 4 Massgebliches Recht ............................................................................................................. 14 5 Ist-Werte .................................................................................................................................. 14 6 Hydrologisches Geschäftsjahr .............................................................................................. 15 7 Betriebskosten ........................................................................................................................16 7.1

Allgemeines .............................................................................................................................. 16 7.2 Betriebskosten des Tarifjahres 2011 ........................................................................................ 16 7.3 Betriebskosten des Tarifjahres 2012 ........................................................................................ 17 8 Anlagenwerte ..........................................................................................................................17 8.1

Grundstücke ............................................................................................................................. 17 8.2 Abschreibung im ersten Jahr ........................................................... . .................................... 18 8.3 Korrektur Formelfehler und Anwendung monatsscharfer Abschreibungen ............................. 21 8.4 Historische Bewertung .............................................................................................................. 21 8.4.1

Grundsätze ............................................................................................................................... 21 8.4.2 Nutzungsdauern ....................................................................................................................... 22 8.4.3 Historische Bewertung der Anlagen per 30. September 2011 ................................................. 23 8.4.4 Historische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2012 .................................................. 24 8.5 Synthetische Bewertung ........................................................................................................... 24 8.5.1

Grundsätze ............................................................................................................................... 24 8.5.2 Einheitswerte ............................................................................................................................24 8.5.3 Index ......................................................................................................................................... 24 8.5.4 Individueller Abzug ................................................................................................................... 25 8.5.5 Synthetische Bewertung der Anlagen per 30. September 2011 .............................................. 25 8.5.6 Synthetische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2012 ............................................... 25 8.6 Anlagen im Bau ........................................................................................................................ 25 8.7 Zahlungen Dritter ...................................................................................................................... 26 9 Regulatorische Anlagenrestwerte ........................................................................................ 26 9.1

Regulatorischer Anlagenrestwert per 30. September 2011 ..................................................... 26 9.2 Regulatorischer Anlagenrestwert per 31. Dezember 2012 ...................................................... 26 10 Anrechenbare Ist-Kapitalkosten ........................................................................................... 27 10.1

Kalkulatorische Zinsen auf dem Anlagevermögen ................................................................... 27 10.1.1

Gesuch nach Artikel 31a StromVV ........................................................................................... 27 10.1.2 Kalkulatorische Zinsen des Tarifjahres 2011 ........................................................................... 28 10.1.3 Kalkulatorische Zinsen des Tarifjahres 2012 ........................................................................... 28 10.2 Kalkulatorische Abschreibungen auf dem Anlagevermögen .................................................... 29 10.2.1

Allgemeines .............................................................................................................................. 29 10.2.2 Kalkulatorische Abschreibungen des Tarifjahres 2011 ............................................................ 30 10.2.3 Kalkulatorische Abschreibungen des Tarifjahres 2012 ............................................................ 30 11 Anlaufkosten ...........................................................................................................................30 11.1

Allgemeines .............................................................................................................................. 30 2/45

11.2 Anrechenbare Anlaufkosten des Tarifjahres 2011 .......................... 11.3 Anrechenbare Anlaufkosten des Tarifjahres 2012 .......................... 31 31 12 Betriebsnotwendiges Nettoumlaufvermögen ...................................................................... 31 12.1

Grundsätze ............................................................................................................................... 31 12.2 Nettoumlaufvermögen des Tarifjahres 2011 ............................................................................ 32 12.3 Nettoumlaufvermögen des Tarifjahres 2012 ............................................................................ 33 13 Anrechenbare Ist-Betriebs- und Kapitalkosten insgesamt ................................................ 33 13.1

Grundsätze ............................................................................................................................... 33 13.2 Anrechenbare Ist-Kosten des Tarifjahres 2011 ........................................................................ 33 13.3 Anrechenbare Ist-Kosten des Tarifjahres 2012 ........................................................................ 34 14 Berechnung der Deckungsdifferenzen ................................................................................ 34 14.1

Allgemeines .............................................................................................................................. 34 14.2 Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2011 .............................................................................. 35 14.3 Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2012 .............................................................................. 37 15 Auszahlung und Verzinsung der Deckungsdifferenzen ..................................................... 38 15.1

Auszahlung ............................................................................................................................... 38 15.2 Verzinsung der Deckungsdifferenzen ...................................................................................... 39 16 Vermeidung Doppelverrechnung .......................................................................................... 41 17 Stellungnahme des Preisüberwachers ................................................................................ 41 18 Gebühren .................................................................................................................................41 III Entscheid .................................................................................................................................43 IV Rechtsmittelbelehrung ...........................................................................................................45 3/45

1 Sachverhalt A. 1 Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 beantragte die Gesuchstellerin, es sei ein förmliches Verfahren zur Überprüfung der von den Netzgesellschaften gegenüber der Gesuchstellerin de- klarierten Kosten und Erlöse 2011 der Netznutzung Netzebene 1 zu eröffnen. Die Netzgesell- schaften sowie die Sacheinlegerinnen seien in das Verfahren beizuladen. Das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss der hängigen Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tari- fe 2009 und 2010 der Netznutzung Netzebene 1 zu sistieren (act. 21). 2 Am 5. Februar 2013 eröffnete das Fachsekretariat der EICom (FS EICom) auf Antrag der Ge- suchstellerin das Verfahren 212-00048 (alt: 952-13-008) zur Überprüfung der Deckungsdiffe- renzen der Netzebene 1 des Tarifjahres 2011 (act. 22 und 23). 3 Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2013 wurde das Verfahren 212-00048 bis zum rechtskräf- tigen Abschluss der Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tarife 2009 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00004 [alt: 952-08-005], nachfolgend «Tarifverfügung 2009»), Kosten und Tarife 2010 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00005 [alt: 952-09-131], nachfolgend «Tarifver- fügung 2010»), Kosten und Tarife 2011 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00008 [alt: 952-10- 017], nachfolgend «Tarifverfügung 2011») sowie Kosten und Tarife 2012 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00017 [alt: 952-11-0181, nachfolgend «Tarifverfügung 2012») sistiert (act. 24). B. 4 Mit Schreiben vom 28. Mai 2013 stellte die Gesuchstellerin den Antrag ein förmliches Verfahren zur Überprüfung der von den Netzgesellschaften gegenüber der Gesuchstellerin deklarierten Kosten und Erlöse 2012 der Netznutzung Netzebene 1 zu eröffnen. Die Netzgesellschaften so- wie die Sacheinlegerinnen seien in das Verfahren beizuladen. Das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss der hängigen Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tarife 2009-2012 der Netznutzung Netzebene 1 und dem Verfahren 212-00048 betreffend De- ckungsdifferenzen des Jahres 2011 zu sistieren (act. 31). 5 Am 18. Juni 2013 eröffnete das FS EICom auf Antrag der Gesuchstellerin das Verfahren 212- 00058 (alt: 952-13-024) zur Überprüfung der Deckungsdifferenzen der Netzebene 1 des Tarif- jahres 2012 (act. 33 und 34). 6 Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2013 wurde das Verfahren 212-00058 bis zum rechts- kräftigen Abschluss der Beschwerdeverfahren betreffend Tarifverfügung 2009, Tarifverfügung 2010, Tarifverfügung 2011, Tarifverfügung 2012 sowie betreffend die Deckungsdifferenzen 2011 (212-00048) sistiert (act. 35). C. 7 Mit Neuverfügung 212-00004/212-00005/212-00008/212-00017 vom 10. April 2018 betreffend «Kosten und Tarife 2009 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen, Kosten und Tarife 2010 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen, Kosten und Ta- rife 2011 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen sowie Kosten und Tari- fe 2012 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen / Neuverfügung und Wiedererwägung» (nachfolgend «Neuverfügung») wurden die anrechenbaren Netzkosten 2009 4/45

bis 2012 sowie die Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 betreffend die Verfahrensbeteiligte 1

neu berechnet (act. 8 und 20). A Vor der formellen Wiederaufnahme der Verfahren 212-00048 und 212-00058 führte das FS EI- Com am 21. März 2019 eine Informationsveranstaltung zum weiteren Vorgehen in diesen Ver- fahren durch (act. 25, 25a, 36 und 36a). 9 Im Nachgang zu dieser Informationsveranstaltung sind bei der EICom mehrere Eingaben von betroffenen Parteien eingegangen, welche verschiedene Bedenken zum von der EICom ge- wählten Vorgehen äusserten. Unter anderem wurde die Zulässigkeit einer zusätzlich zu den Deckungsdifferenzverfahren geplanten Schlussbewertung in Frage gestellt. Das FS EICom teil- te den Parteien daraufhin mit, dass es sich mit den geäusserten Bedenken auseinandersetzen werde, weshalb es zu einer Verzögerung der Wiederaufnahme der Verfahren komme (act. 30 und 41). E. 10 Mit Schreiben vom 23. August 2019 teilte das FS EICom den Parteien mit, dass die EICom auf- grund der geäusserten Bedenken das Vorgehen geändert habe und auf die Durchführung einer separaten Schlussbewertung verzichte. Das FS EICom nahm die Verfahren 212-00048 und 212-00058 wieder auf und vereinigte sie unter je einer Verfahrensnummer für jede ehemalige Übertragungsnetzeigentümerin (UNE). Zudem wurde den Parteien angezeigt, dass die für sie relevanten Akten der Verfahren 212-00008 (Tarifprüfung 2011), 212-00017 (Tarifprüfung 2012), 212-00048 (ursprüngliches Deckungsdifferenzverfahren 2011) und 212-00058 (ursprüngliches Deckungsdifferenzverfahren 2012) in das vorliegende Verfahren aufgenommen wurden (act. 42-44). F. 11 Mit E-Mail vom 29. August 2019 wurden der Verfahrensbeteiligten 1 ein Erhebungsbogen, die dazugehörige Wegleitung und ein Fragebogen zugestellt mit der Aufforderung, der EICom den Erhebungsbogen und den Fragebogen bis am 4. Oktober 2019 ausgefüllt und unterschrieben zukommen zu lassen (act. 48). Gleichentags wurden mit der Verfahrensbeteiligten 2 Fragen zum hydrologischen Jahr geklärt (act. 49). 12 Mit Brief vom 25. September 2019 beantragte die Verfahrensbeteiligte 1 eine Erstreckung der Frist zur Einreichung des Erhebungsbogens und des Fragebogens. Die Frist wurde bis zum

1. November 2019 erstreckt (act. 50 und 51). 13 Mit Eingabe vom 1. November 2019 reichte die Verfahrensbeteiligte 1 den ausgefüllten Erhe- bungsbogen und den ausgefüllten Fragebogen ein und stellte die folgenden Anträge (act. 52 und 53): «1. Es seien für die EGL Grid AG für das Jahr 2011, d. h. vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011, die anrechenbaren Kapitalkosten bei CHF —, die anrechenbaren Betriebskosten bei CHF die an- rechenbaren Zinsen des Nettoumlaufvermögens bei CHFW nd damit die anrechenbaren Netzkosten bei CHF — festzulegen; 2. Es seien für die EGL Grid AG die Deckungsdifferenzen für das Jahr 2011,

d. h. vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011, mit CHF _ (Überdeckung) festzulegen; 5/45

3. Es seien für die EGL Grid AG für das Jahr 2012, d.h. vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Dezember 2012, die anrechenbaren Kapitalkosten bei CHF -, die anrechenbaren Betriebskosten bei CHF die anrechenbaren Zinsen des Nettoumlaufvermögens bei CHF Z und damit die anrechenbaren Netzkosten bei CHF - festzulegen,- 4. Es seien für die EGL Grid AG die Deckungsdifferenzen für das Jahr 2012, d.h. vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Dezember 2012, mit CHF

- (Unterdeckung) festzulegen,- 5.

a. Es sei der regulatorische Anlagewert der von der EGL Grid AG res- pektive Axpo Solutions AG (ehemals Axpo Trading AG) auf die Swissgrid AG überführten Übertragungsnetzanlagen per 31. Dezem- ber 2012 mit CHF - (inkl. Anlaufkosten) festzulegen;

b. Es sei der regulatorische Anlagewert der von der EGL Grid AG res- pektive Axpo Solutions AG (ehemals Axpo Trading AG) auf die Swissgrid AG überführten zuzüglich der nicht auf die Swissgrid AG überführten Übertragungsnetzanlagen per 31. Dezember 2012 mit CHF - festzulegen; 6. Die Swissgrid AG sei zu verpflichten, an die Axpo Solutions AG (allenfalls an die EGL Grid AG) CHF - zuzüglich Zins gemäss anwendba- rem WACC seit dem 1. Januar 2020 zu zahlen; 7. Unter Kostenfolge zu Lasten der Swissgrid AG.» 14 Mit Schreiben vom 27. November 2019 wurde die Verfahrensbeteiligte 1 aufgefordert, zusätzli- che Fragen zu beantworten (act. 57). Die Verfahrensbeteiligte 1 beantwortete diese Frage mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 (act. 59). G. 15 Mit Schreiben vom 29. April 2020 wurden die Gesuchstellerin und die Verfahrensbeteiligte 1

eingeladen, weitere Fragen zu beantworten (act. 63 und 64). Die Gesuchstellerin antwortete mit Eingabe vom 19. Mai 2020 (act. 68). Die Verfahrensbeteiligte 1 reichte mit Eingabe vom 20. Mai 2020 ihre Antworten sowie einen angepassten Erhebungsbogen ein (act. 69). Nach weiteren Fragen mit E-Mail am 10. August 2020 (act. 73 und 74) und 12. August 2020 (act. 75) reichte die Verfahrensbeteiligte 1 am 27. August 2020 eine Antwort zu den deklarierten Erträgen sowie einen korrigierten Erhebungsbogen ein (act. 77-79), woraus sich im Vergleich zur Eingabe vom

20. Mai 2020 (act. 69) eine Anpassung der beantragten Werte ergibt. Die Gesuchstellerin liefer- te mit Eingabe vom 1. September 2020 eine Antwort zu den deklarierten Erträgen (act. 80). H. 16 Mit Schreiben vom 21. September 2020 wurde den Verfahrensparteien ein Verfügungsentwurf zur Stellungnahme unterbreitet (act. 82-84). 17 Am B. Oktober 2020 fand eine Besprechung des FS EICom mit den Verfahrensparteien statt mit dem Ziel, allfällige Verständnisfragen zum Verfügungsentwurf zu klären (act. 89). 18 Mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 reichten die Verfahrensbeteiligten ihre Stellungnahme ein und stellten die folgenden angepassten Anträge (act. 95):

«1. Es seien für die EGL Grid AG für das Jahr 2011, d. h. vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011, die anrechenbaren Kapitalkosten bei CHF -, die anrechenbaren Betriebskosten bei CHF die an- rechenbaren Zinsen des Nettoumlaufvermögens bei CHF und damit die anrechenbaren Netzkosten bei CHF - festzulegen; 2. Es seien für die EGL Grid AG die Deckungsdifferenzen für das Jahr 2011,

d. h. vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011, mit CHF _ (Überdeckung) festzulegen; 3. Es seien für die EGL Grid AG für das Jahr 2012, d. h. vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Dezember 2012, die anrechenbaren Kapitalkosten bei CHF -, die anrechenbaren Betriebskosten bei CHF die anrechenbaren Zinsen des Nettoumlaufvermögens bei CHF und damit die anrechenbaren Netzkosten bei CHF - festzulegen; 4. Es seien für die EGL Grid AG die Deckungsdifferenzen für das Jahr 2012,

d. h. vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Dezember 2012, mit CHF

- (Unterdeckung) festzulegen; 5 a. Es sei der regulatorische Anlagewert der von der EGL Grid AG res- pektive Axpo Solutions AG (ehemals Axpo Trading AG) auf die Swissgrid AG überführten Übertragungsnetzanlagen per 31. Dezem- ber 2012 mit CHF - (inkl. Anlaufkosten) festzulegen; b. Es sei der regulatorische Anlagewert der von der EGL Grid AG res- pektive Axpo Solutions AG (ehemals Axpo Trading AG) auf die Swissgrid AG überführten zuzüglich der nicht auf die Swissgrid AG überführten Übertragungsnetzanlagen per 31. Dezember 2012 mit CHF - festzulegen; 6. Es sei die Swissgrid AG zu verpflichten, an die Axpo Solutions AG (allen- falls an die EGL Grid AG) CHF - zuzüglich Zins gemäss anwend- barem WACC seit dem 1. Januar 2020 zu zahlen; 7. Unter Kostenfolge zu Lasten der Swissgrid AG.» 19 Mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 reichte die Gesuchstellerin ihre Stellungnahme ein (act. 96). Sie beantragte in ihrer Stellungnahme, dass die EICom in Dispositivziffer 8 auch die Nettozah- lung per Ende 2019 ausweise, die sich aus dem Deckungsdifferenzsaldo und der Verzinsung ergebe (act. 96, Rz. 3 f.). Ausserdem beantragt sie, die Dispositivziffern 7 und 8 seien dahinge- hend zu ändern, dass der durch die EICom verfügte Deckungsdifferenzsaldo inkl. Verzinsung nicht an die Verfahrensbeteiligte 1 auszuzahlen sei, sondern direkt von der Gesuchstellerin an die Verfahrensbeteiligte 2 als wirtschaftlich Berechtigte ausbezahlt werden könne. Die Beibehal- tung der Dispositivziffern 7 und 8 gemäss Verfügungsentwurf hätte einen zusätzlichen Abwick- lungsaufwand für die Parteien zur Folge (act. 96, Rz. 5 ff.). Die Gesuchstellerin ersucht die EI- Com schliesslich darum, ihr mit der Zustellung der definitiven Verfügungen auch den finalen Erhebungsbogen in elektronischer Form (Excel-Datei) zuzusenden, welcher den Berechnungen in der Verfügung zugrunde liegt (act. 96, Rz. 8 ff.). 20 Aufgrund einer vom FS EICom zu einer Abschreibungsformel gestellten Frage (act. 97) reichte die Verfahrensbeteiligte 1 mit Eingabe vom 6. November 2020 einen angepassten Erhebungs- bogen ein (act. 102). ~csy

21 Mit Brief vom 23. Dezember 2020 wurde den Parteien das angepasste Kapitel 8.3.2 «Grundstü- cke» des Verfügungsentwurfes betreffend das Nutzungsrecht am Grundstück «UW Robbia» zur Stellungnahme zugestellt (act. 106). 22 Am 14. Januar 2021 fand auf Wunsch der Gesuchstellerin ein telefonischer Austausch bezüg- lich des Umgangs mit den Nutzungsrechten am Grundstück «UW Robbia» statt (act. 107). 23 Mit Eingaben vom 15. und 18. Januar 2021 nahmen die Gesuchstellerin und die Verfahrensbe- teiligten zum angepassten Kapitel 8.3.2 «Grundstücke» des Verfügungsentwurfes Stellung (act. 108 und 109). Die Verfahrensbeteiligten stellten folgende Anträge: «1. Es sei Rz. 112 des Verfügungsentwurfs im vorliegenden Verfahren (Akten- zeichen: 25-00111) wie folgt abzuändern: `(...j Die von der Verfahrensbeteiligten 1 geltend gemachte Anzahl Quad- ratmeter als vom Nutzungsrecht betroffene Fläche konnte von der EICom jedoch nicht überprüft werden. Im Rahmen der Umsetzung der Verfügung der EICom vom 20. Oktober 2016 fällt trotz fehlender Belegung der einzel- nen Nutzungsrechte das gesamte Grundstück unter den Bewertungsver- trag. Die Enteignungsentschädigung Tranche B für das gesamte Grund- stück ist bei der Gesuchstellerin als anrechenbare Betriebskosten sui generis anrechenbar. Die Aufteilung ist Sache der Vertragsparteien'; 2. Eventualiter zu Ziff. 1 vorstehend habe die EICom der Verfahrensbeteilig- ten 1 ausserhalb des vorliegenden Verfahrens (Aktenzeichen: 25-00111) zu bestätigen, dass die Enteignungsentschädigung Tranche 8 für das ge- samte Grundstück bei der Gesuchstellerin als anrechenbare Betriebskos- ten sui generis anrechenbar ist und die Aufteilung Sache der Vertragspar- teien ist.» 24 Mit Eingaben vom 15. und 18. Januar 2021 bestätigten die fünf ehemals mit einem Nutzungs- recht am Grundstück «UW Robbia» beteiligten ehemaligen ONE übereinstimmend ihre Nut- zu ngsrechtsanteile (act. 110). 25 Mit Schreiben vom 21. September 2020 wurde der Verfügungsentwurf dem Preisüberwacher zur Stellungnahme unterbreitet (act. 85). 26 Mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 nahm der Preisüberwacher zum Verfügungsentwurf vom

21. September 2020 Stellung (act. 92). 27 Die Stellungnahme des Preisüberwachers wurde den Parteien mit Schreiben vom 13. Oktober 2020 zugestellt (act. 93 und 94). J. 28 Auf Einzelheiten des Sachverhaltes sowie die Verfahrensakten ist im Obrigen, soweit notwen- dig, in den nachstehenden Erwägungen zurückzukommen. 8/45

II Erwägungen 1 Zuständigkeit 29 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die EICom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestim- mungen notwendig sind. Die EICom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netz- nutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). 30 Die Stromversorgungsgesetzgebung (StromVG und Stromversorgungsverordnung vom

14. März 2008 [Stromur; SR 734.71]) enthält verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgeltes (Art. 14 und 15 StromVG; Art. 12-19 Stromur). 31 Zur Berechnung der Deckungsdifferenzen werden die Erlöse eines Tarifjahres den Ist-Kosten des jeweiligen Jahres gegenübergestellt. Die Überprüfung der Ist-Werte 2011 und 2012 und die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 erfolgt im vorliegenden Deckungsdiffe- renzverfahren. Die vorliegende Verfügung betrifft somit zentrale Bereiche der Stromversor- gungsgesetzgebung. 32 Die EICom ist somit zuständig, die vorliegende Verfügung zu erlassen. Die EICom erlässt diese Verfügung auf Antrag der Gesuchstellerin (vgl. Rz. 1 und 4). 2 Parteien, rechtliches Gehör, Geschäftsgeheimnisse 2.1 Parteien 33 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom

20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 34 Die Gesuchstellerin hat bei der EICom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. 35 In den Tarifprüfungsverfahren 2009 bis 2012 sowie in den Beschwerdeverfahren A-2654/2009, A-2830/2010, A-8638/2010 und A-2505/2012 vor Bundesverwaltungsgericht waren die Gesuch- stellerin und die Vorgängerin der Verfahrensbeteiligten 1 als Parteien beteiligt. Die ursprüngli- che EGL Grid AG existiert heute nicht mehr. Mit Eintrag ins Tagesregister des Handelsregisters vom 15. Januar 2013 verlegte sie ihren Sitz nach Laufenburg mit Domiziladresse bei der Ge- suchstellerin. Mit Eintrag ins Tagesregister vom 25. Juni 2013 änderte sie ihre Firma in EGL NE1 AG und spaltete einen Teil ihrer Aktiven ab in die gleichentags gegründete neue Gesell- schaft EGL Grid AG. Übertragen wurde der neu gegründeten EGL Grid AG insbesondere eine nicht bewertbare Forderung der ursprünglichen EGL Grid AG auf Anerkennung eines beziffer- ten Betrages als Restwert der im Tarifjahr 2012 bewerteten Anlagen sowie der daraus resultie- renden anrechenbaren Kapitalkosten. Mit Tagesregistereintrag vom 28. Juni 2013 gingen die der EGL NE1 AG verbleibenden Aktiven und Passiven mittels Fusion auf die Gesuchstellerin über, womit die ursprüngliche EGL Grid AG unterging (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwal- 9/45

tungsgerichts A-8638/2010 vom 15. Mai 2014, E. 1.3.1). Die Überführung des Übertragungs- netzes gestützt auf Artikel 33 Absatz 4 StromVG stellt keinen Parteiwechsel dar, da bei einer Abspaltung nach dem Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensüber- tragung vom 3. Oktober 2003 (Fusionsgesetz, FusG; SR 221.301) eine Universalsukzession vorliegt. Die neue Gesellschaft EGL Grid AG, welche die strittigen Forderungen übernommen hat, kann das Verfahren daher weiterführen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-8638/2010 vom 15. Mai 2014, E. 1.3.2). 36 Die Verfahrensbeteiligte 1 als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen EGL Grid AG war in den erstinstanzlichen Verfahren vor der EICom sowie in den Beschwerdeverfahren vor Bundesver- waltungsgericht als Partei beteiligt. Im vorliegenden Verfahren werden die Ist-Werte 2011 und 2012 und die der Verfahrensbeteiligten 1 zustehenden bzw. von ihr geschuldeten Deckungsdif- ferenzen 2011 und 2012 berechnet. Sie ist vom Ausgang dieses Verfahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Auch die Verfahrensbeteiligte 1 hat daher Parteistellung nach Artikel 6 VwVG. 37 Die Verfahrensbeteiligte 2 hat in ihrer Eigenschaft als Nachfolgerin der Axpo Trading AG, der ehemaligen Muttergesellschaft der ursprünglichen EGL Grid AG, ebenfalls Parteistellung. 2.2 Rechtliches Gehör 38 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 21. September 2020 wurde den Parteien der Verfügungsentwurf zur Stellung- nahme unterbreitet (act. 82-84). Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG). 39 Die Gesuchstellerin stellt in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf den Antrag, die EICom habe ihr mit der Zustellung der definitiven Verfügungen auch den finalen Erhebungsbogen in elektronischer Form (Excel-Datei), welcher den Berechnungen in der Verfügung zugrunde liegt, zuzusenden. Zur Begründung führt die Gesuchstellerin aus, sie brauche den Erhebungsbogen zwingend, um die regulatorischen Vorgaben resultierend aus der Stromversorgungsgesetzge- bung korrekt umzusetzen. Zudem werde der finale Erhebungsbogen und die daraus ersichtli- chen Werte auch für die Bewertungsanpassung 2 benötigt (act. 96, Rz. 8 ff.). 40 Der Erhebungsbogen wurde vom Fachsekretariat der EICom als Arbeitsinstrument verwendet. Eine Herausgabe dieses Bogens ist zwar denkbar, jedoch muss er von sämtlichen internen Bemerkungen und Notizen bereinigt werden, was einen grösseren Aufwand verursacht. Die Aushändigung der Bögen ist für das Verständnis der Verfügungen allerdings nicht notwendig — was sich auch darin zeigt, dass die Parteien die Verfügungsentwürfe ohne Erhebungsbögen nachvollziehen und entsprechende Stellungnahmen einreichen konnten. Die Parteien könnten zudem die Anpassungen des Erhebungsbogens nach Massgabe der verfügten Korrekturen durch die EICom durchaus auch selber vornehmen. Die Aufbereitung und Herausgabe des Er- hebungsbogens stellt daher eine Dienstleistung an die Parteien dar, für welche Gebühren erho- ben werden (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Art. 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichts- abgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]; Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom B. September 2004 [AIIgGebV; SR 172.041.1]). 41 Vor diesem Hintergrund ist die EICom zu einem späteren Zeitpunkt und auf Gesuch hin bereit, den finalen Erhebungsbogen in elektronischer Form (Excel-Datei), welcher den Berechnungen in der Verfügung zugrunde liegt, den Parteien zur Verfügung zu stellen. Für die Aufarbeitung 10/45

und Zustellung der finalen Erhebungsbögen wird die EICom Gebühren erheben. Der Antrag der Gesuchstellerin ist deshalb abzuweisen. 2.3 Geschäftsgeheimnisse 42 Gemäss Artikel 26 Absatz 2 StromVG dürfen Personen, die mit dem Vollzug des StromVG be- auftragt sind, keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse preisgeben. Gemäss Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a und b VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten verwei- gern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone oder wesentliche private Interessen die Geheimhaltung erfordern. 43 Die Verfahrensbeteiligten wurden mit Schreiben vom 23. August 2019 darauf hingewiesen, dass die EICom davon ausgeht, dass die Verfahrensbeteiligten gegenüber der Gesuchstellerin keine Geschäftsgeheimnisse geltend machen. Sofern die Verfahrensbeteiligten die im vorlie- genden Verfahren zu prüfenden Werte als Geschäftsgeheimnisse betrachteten, sei dies zu be- gründen. Ohne eine ausdrückliche Deklaration der Verfahrensbeteiligten werde die EICom der Gesuchstellerin ungeschwärzte Einsicht in sämtliche Aktenstücke gewähren (act. 42 und 43). 44 Die Verfahrensbeteiligten machen gegenüber der Gesuchstellerin keine Geschäftsgeheimnisse geltend. 3 Vorgeschichte und Verfahrensgegenstand 45 Gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG überführen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes, das heisst bis Ende 2012 (vgl. AS 2007 6827), das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätz- lich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen wer- den von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen (Verfügung der EICom 25-00003 [alt: 928-10-002] vom 20. September 2012; vgl. auch Verfügung der EICom 25-00074 vom 20. Ok- tober 2016). 46 Zur Durchführung der Transaktion gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG bestand in der Branche zunächst das Projekt GO! und anschliessend das Projekt GO+! unter der Leitung der Gesuch- stellerin. Im Rahmen dieser Projekte hat die Branche bis zum heutigen Zeitpunkt umfangreiche Arbeiten geleistet. Anfang 2013 wurden die Anlagen von 17 der 18 im Projekt GO! involvierten ehemaligen ONE über einen «Share Deal, an die Gesuchstellerin übertragen (vgl. Rz. 53 und Art. 22 der Statuten der Swissgrid AG, Version vom 4. Dezember 2019, verfügbar unter www.swissgrid.ch > Über uns > Unternehmen > Corporate Governance > Statuten und Verhal- tenskodex, nachfolgend «Statuten Swissgrid»). Die letzte ehemalige UNE des Projekts GO! überführte ihre Anlagen im Jahr 2015 (vgl. Art. 22b Statuten Swissgrid). 47 Die EICom hat mit Verfügung 241-00001 (alt: 921-10-005) vom 11. November 2010 betreffend Definition und Abgrenzung des Übertragungsnetzes festgelegt, welche Leitungen und Neben- anlagen zum Übertragungsnetz gehören und damit auf die Gesuchstellerin zu überführen sind. In dieser Verfügung wurde unter anderem entschieden, dass Stichleitungen nicht zum Übertra- gungsnetz gehören und daher nicht auf die Gesuchstellerin zu überführen sind. Hingegen wür- den Stichleitungen, die nach einem Netzausbau Teil des vermaschten Übertragungsnetzes werden, ab diesem Zeitpunkt zum Übertragungsnetz gehören und seien auf die Gesuchstellerin zu überführen (Dispositivziffer 10). Die betreffende Verfügung wurde angefochten. 11/45

48 Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Urteilen vom Juli 2011 (Verfahren A- 8884/2010, A-95/2011, A-102/2011, A-119/2011, A-120/2011, A-124/2011, A-157/2011) dies- bezügliche Beschwerden gutgeheissen und Ziffer 10 des Dispositivs der Verfügung der EICom 241-00001 vom 11. November 2010 aufgehoben. Stattdessen wurde festgestellt, dass Stichlei- tungen (mit oder ohne Versorgungscharakter) zum Übertragungsnetz gehören und in das Ei- gentum der Gesuchstellerin zu überführen sind (vgl. z.B. Urteil A-120/2011, Dispositivziffer 1

und 2). 49 Die EICom hat daraufhin mit Verfügung 25-00003 vom 15. August 2013 ihre Verfügung 241- 00001 vom 11. November 2010 teilweise in Wiedererwägung gezogen und unter anderem fest- gestellt, dass Stichleitungen (mit oder ohne Versorgungscharakter), die auf der Spannungsebe- ne 220/380 kV betrieben werden, vorbehältlich Ziffer 2 des Dispositivs, zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Gesuchstellerin zu überführen sind (Dispositivziffer 1), sowie dass Leitungen und Nebenanlagen beim Übergang vom Übertragungsnetz zu Kernkraftwerken, insbesondere Stichleitungen, nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Der Verfahrensgegen- stand wurde auf alle übrigen Stichleitungen eingeschränkt (Dispositivziffer 2). 50 Diese Wiedererwägung der Verfügung 241-00001 vom 11. November 2010 hat dazu geführt, dass sich weitere Übertragungsnetzanlagen nachträglich als zum Übertragungsnetz gehörend herausstellten. Die betreffenden Anlagen wurden im Rahmen des Projektes GO+! zusammen- gefasst und ab 2014 in separaten Übertragungsprojekten auf die Gesuchstellerin übertragen (vgl. Art. 22a ff. Statuten Swissgrid). 51 Auf Gesuch der verschiedenen Sacheinlegerinnen aus dem Projekt GO+I erliess die EICom je- weils nach Übertragung der Sacheinlagen («Asset Deal»; vgl. Rz. 53) eine Verfügung, in wel- cher der regulatorische Wert der übertragenen Anlagen und/oder die nachdeklarierten Netzkos- ten der übertragenen Sacheinlagen festgelegt wurden (nachfolgend «Asset Deal-Verfügungen»; vgl. statt vieler Verfügung 25-00100 vom 11. September 2019 betreffend die Festlegung des Anlagenrestwerts der auf die Gesuchstellerin überführten Anlagen sowie der anrechenbaren Netzkosten). 52 In ihrer Verfügung 25-00003 vom 20. September 2012 legte die EICom den Bewertungsansatz fest, welcher zur Bestimmung der Anzahl Aktien an der Gesuchstellerin sowie des Umfangs der allfälligen zusätzlichen anderen Rechte, welche den Muttergesellschaften für die Transaktion zuzuweisen sind, massgeblich ist. Die exakte frankenmässige Höhe der anrechenbaren regula- torischen Kapitalkosten war nicht Gegenstand dieser Verfügung. Für den regulatorischen Wert der von der Gesuchstellerin übernommenen Anlagen wurde auf die Tarifverfügung 2012 sowie die früheren Tarifprüfungsverfahren verwiesen (Verfügung der EICom 25-00003 vom 20. Sep- tember 2012, sog. «Bewertungsverfügung», Rz. 40). Einige ehemalige ONE erhoben gegen diese Verfügung Beschwerde. Mit Urteil A-5581/2012 vom 11. November 2013 hob das Bun- desverwaltungsgericht die Verfügung teilweise auf und wies die Angelegenheit zur neuen Fest- setzung des massgeblichen Werts für die Überführung des Übertragungsnetzes an die EICom zurück. Nach der Rückweisung an die EICom führte ein Teil der Parteien Gespräche darüber, wie der massgebliche Wert für die Überführung des Übertragungsnetzes in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und den gesetzlichen Vorgaben festgelegt wer- den könnte. In der Folge wurde der EICom ein Vertrag zwischen der Gesuchstellerin und zahl- reichen ehemaligen ONE betreffend Bewertungsmethode für Anlagen und Grundstücke des Übertragungsnetzes eingereicht. Die EICom verfügte daraufhin die Bewertungsmethode auf der Basis des von den ehemaligen ONE eingereichten Vertrags (Verfügung der EICom 25-00074 vom 20. Oktober 2016). 53 Die Gesuchstellerin hat aufgrund der Transaktionsvorgänge in den Jahren 2013 bis heute rund 17000 Anlagendatensätze in ihr regulatorisches Anlagevermögen aufgenommen. Die Ober- 12/45

nahme der Anlagen aus dem Projekt GO! erfolgte über den Kauf von Aktien der die Anlagen haltenden Unternehmen («Share Deal»; Art. 22 und 2215 Statuten Swissgrid) und der anschlies- senden Fusion dieser Unternehmen mit der Gesuchstellerin (vgl. statt vieler Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] vom 28. Juni 2013). Von den in das Projekt GO+! involvierten Unter- nehmen übernahm die Swissgrid die einzelnen Anlagen («Asset Deal»; Art. 22a ff. Statuten Swissgrid). 54 Den regulatorischen Wert der im Rahmen des Projekts GO! übertragenen Anlagen legt die EI- Com im vorliegenden sowie in weiteren Verfahren zur Berechnung der Deckungsdifferenzen der Jahre 2011 und 2012 fest. Zu berechnen sind die Deckungsdifferenzen zwischen den in den Tarifverfügungen 2011 und 2012 gestützt auf das Basisjahr festgelegten anrechenbaren Kosten und den noch zu überprüfenden Ist-Kosten der Jahre 2011 und 2012. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens werden zur Ermittlung der Kapitalkosten jeweils die regulatorischen Anlagenrestwerte per Ende Tarifjahr bestimmt. Der zu berechnende regulatorische Restwert per 31. Dezember 2012 wird den regulatorischen Wert im Zeitpunkt der Übertragung der Anla- gen auf die Gesuchstellerin darstellen. 55 Bevor die ehemaligen ONE ihre Anlagen Anfang 2013 bzw. Anfang 2015 (vgl. Rz. 46) auf die Gesuchstellerin überführten, deklarierten sie ihre Kosten bei der Gesuchstellerin, welche ge- stützt auf diese Kosten die Tarife festlegte. Die Verfahren zur Berechnung der Deckungsdiffe- renzen 2011 und 2012 betreffen die Phase vor der Übernahme des Übertragungsnetzes durch die Gesuchstellerin. 56 Alle ehemaligen ONE, welche im Rahmen der Tarifverfügungen 2011 und/oder 2012 Kosten verfügt erhalten haben, einschliesslich der Verfahrensbeteiligten 1, sind Partei eines Deckungs- differenzverfahrens 2011-2012, sofern sie ihre Anlagen nicht bereits vor der Überführung an die Gesuchstellerin an eine andere ehemalige ONE übertragen haben. 57 Im Rahmen der Tarifprüfungsverfahren 2009-2012 wurden die Kosten gestützt auf das Basis- jahrprinzip berechnet und verfügt (Tarifverfügungen 2009-2012). Die Korrektur der Differenz zwischen den auf das Basisjahr verfügten anrechenbaren Kosten dieser Jahre und den Ist- Kosten erfolgt über die Deckungsdifferenzen (Art. 19 Abs. 2 Stromur sowie Kap. 14). Die De- ckungsdifferenzen der Jahre 2009 und 2010 wurden bereits im Rahmen des Tarifprüfungsver- fahrens 2012 berechnet (Tarifverfügung 2012). 58 Zur definitiven Bestimmung der anrechenbaren Kosten für die Tarife 2011 und 2012 sind ent- sprechend die Ist-Kosten 2011 und 2012 massgebend. Ziel des vorliegenden Verfahrens ist das Ersetzen der Planwerte 2011 und 2012 durch Ist-Werte 2011 und 2012. Zur Berechnung der Deckungsdifferenzen werden die für 2011 und 2012 verfügten Erlöse (Tarifverfügungen 2011

und 2012) den im Deckungsdifferenzverfahren ermittelten Ist-Kosten des jeweiligen Jahres ge- genübergestellt. Die Überprüfung der Ist-Werte 2011 und 2012 und die Berechnung der De- ckungsdifferenzen 2011 und 2012 erfolgt im vorliegenden Verfahren. 59 Nicht Gegenstand des Deckungsdifferenzverfahrens 2011 und 2012 sind diejenigen Ist-Kosten 2011 und 2012, welche die EICom im Rahmen von Verfügungen betreffend Anlagen des Über- tragungsnetzes, die ab 2014 mittels «Asset Deals„ auf die Gesuchstellerin überführt wurden, bereits verfügt hat (vgl. Rz. 51). Im Rahmen dieser Verfügungen wurden sofern notwendig ne- ben dem regulatorischen Wert auch die anrechenbaren Netzkosten des Übertragungsnetzes bis zum Übertragungszeitpunkt festgelegt. Diese Netzkosten wurden gestützt auf die Ist-Werte be- rechnet, so dass keine Deckungsdifferenzen anfallen. 60 Für die Verfahrensbeteiligte 2 liegen keine Asset Deal-Verfügungen vor. 13/45

61 Die Verfahrensbeteiligten stellen den Antrag, es sei jeweils per 31. Dezember 2012 einerseits der regulatorische Anlagewert der von den Verfahrensbeteiligten auf die Gesuchstellerin über- führten Übertragungsnetzanlagen (act. 52 und 95, jeweils Antrag 5a) und andererseits der regu- latorische Anlagewert der von den Verfahrensbeteiligten auf die Gesuchstellerin überführten Ubertragungsnetzanlagen zuzüglich der nicht auf die Gesuchstellerin überführten Übertra- gungsnetzanlagen festzulegen (act. 52 und 95, jeweils Antrag 5b; sowie act. 95, Erhebungsbo- gen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle D38). Der Antrag, auch den Wert der überführten Anlagen explizit zu verfügen, diene der Erleichterung der Arbeiten im Rahmen der Bewertungs- anpassung 2 (act. 52, Beilage 3 «Ausgefüllter Fragebogen EGL Grid AG NE1 DD 2011-2012, 25-00111 », Antwort zu Frage 1). 62 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Festlegung der regulatorischen Anlagenrest- werte per Stichtag 30. September 2011 und per 31. Dezember 2012, welche für die Berech- nung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 massgebend sind. Zu berücksichtigen sind dabei alle Anlagen, welche in den Jahren 2011 und 2012 für den Betrieb der Netzebene 1 notwendig waren (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Nicht relevant ist in diesem Zusammenhang, ob eine Anlage im Rahmen der Überführung der Netzebene 1 auf die Gesuchstellerin übertragen wurde oder noch zu übertragen ist. Die EICom prüft vorliegend folglich nicht, ob eine Anlage auf die Ge- suchstellerin zu überführen ist oder ob sie berechtigterweise bereits auf die Gesuchstellerin überführt wurde. Eine solche Prüfung behält sich die EICom ausserhalb des vorliegenden Ver- fahrens jederzeit vor. 63 In diesem Sinne umfasst die Prüfung und Festlegung des regulatorischen Anlagenrestwerts per

31. Dezember 2012 vorliegend sowohl die betriebsnotwendigen Anlagen, die bereits auf die Gesuchstellerin überführt wurden, als auch diejenigen, die allenfalls noch nicht auf die Gesuch- stellerin überführt wurden. Dies entspricht Antrag 5b der Verfahrensbeteiligten, womit dieser durch die Festlegung des regulatorischen Anlagenrestwerts per 31. Dezember 2012 der vorlie- gend gegenständlichen Anlagen gutgeheissen wird. Antrag 5a wird hingegen abgewiesen. 4 Massgebliches Recht 64 Die vorliegende Verfügung berücksichtigt die aktuellste Rechtsprechung aller zu den Tarifprü- fungsverfahren 2009-2012 des Übertragungsnetzes (Tarifverfügungen 2009-2012) als auch zum Verteilnetz ergangenen Verfügungen der EICom und Urteile der Gerichte. Berücksichtigt wird auch die aktuellste Praxis der EICom zum Stromversorgungsrecht. 65 Es kommen das Stromversorgungsgesetz in der Fassung vom 1. Juni 2019 und die Stromver- sorgungsverordnung in der Fassung vom 1. Januar 2020 zur Anwendung. 5 Ist-Werte 66 Die Tarifprüfungen des Übertragungsnetzes fanden jeweils nach dem Basisjahrprinzip statt. Dieses besagt, dass die für ein Tarifjahr anrechenbaren Kosten auf Basis des letzten abge- schlossenen Geschäftsjahres definiert werden. Abweichungen zwischen den anrechenbaren (Plan-)Werten des Basisjahres und den tatsächlich anrechenbaren (Ist-)Werten des Tarifjahres werden über die Deckungsdifferenzen ausgeglichen (vgl. statt vieler Verfügung der EICom 212- 00017 vom 12. Februar 2015, Rz. 39). 67 Die Berechnung der Deckungsdifferenzen für die entsprechenden Tarifjahre erfolgt auf dem Ist- Prinzip gemäss Weisung 2/2019 der EICom vom 5. März 2019 (verfügbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Weisungen 2019; vgl. Tarifverfügung 14/45

2012, Rz. 158 ff.). Folglich werden nicht mehr die Anlagenwerte des Basisjahres, sondern die effektiven Anlagenwerte des Tarifjahres und die gestützt darauf berechneten anrechenbaren Kapitalkosten überprüft. Dieses Vorgehen wurde vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Ur- teil A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 gestützt (E. 5.1). Als Betriebskosten sind die im Tarifjahr ef- fektiv angefallenen Kosten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_969/2013, 2C_985/2013 vom 19. September 2013, E. 7.5 e contrario; Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-8632/2010 vom 19. September 2013, E.1.3; Tarifverfügung 2012, Rz. 66). 68 Zur definitiven Bestimmung der anrechenbaren Kosten für die Tarife 2011 und 2012 sind ent- sprechend die Ist-Kosten 2011 und 2012 massgebend. Ziel des vorliegenden Deckungsdiffe- renzverfahrens ist das Ersetzen der Planwerte 2011 und 2012 durch Ist-Werte 2011 und 2012. Die Überprüfung der Ist-Werte 2011 und 2012 und die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 erfolgt im vorliegenden Verfahren. 6 Hydrologisches Geschäftsjahr 69 Die Betreiber und Eigentümer von Verteil- und Übertragungsnetzen können ihr Geschäftsjahr frei bestimmen. Als Geschäftsjahr kann insbesondere das Kalenderjahr oder das hydrologische Jahr festgesetzt werden (Art. 7 Abs. 1 Stromur). 70 Die EICom legte in den Tarifverfügungen 2009 bis 2012 die für die Netzebene 1 anrechenbaren Kosten der ehemaligen ONE fest. Den ehemaligen ONE, welche das hydrologische Jahr als Geschäftsjahr gewählt hatten, liess die EICom die Wahl, ob sie für die Berechnung der De- ckungsdifferenzen den vollständigen Jahresabschluss des hydrologischen Jahres oder drei Viertel der Kosten und Erlöse eines Geschäftsjahres zuzüglich eines Viertels der Kosten und Erlöse des darauffolgenden Geschäftsjahres verwendeten. Die EICom liess zudem zu, dass ehemalige ONE, welche das hydrologische Jahr als Geschäftsjahr verwendeten, die Deckungs- differenzen des Tarifjahres 2009 auf der Basis von drei Viertel der Kosten und Erlöse des Ge- schäftsjahres 2009 berechneten (Tarifverfügung 2012, Rz. 184 ff.). 71 Die Verfahrensbeteiligte 1 wurde im vorliegenden Verfahren aufgefordert, zu beschreiben, auf welcher Basis sie die Deckungsdifferenzen für die Tarifjahre 2009 und 2010 im Rahmen des Tarifprüfungsverfahrens berechnet hatte. Zudem erhielt sie die Möglichkeit, anrechenbare Kos- ten für ein allenfalls fehlendes Quartal geltend zu machen (act. 42, «Fragebogen Anlagenwer- te», Frage 10). 72 Die Verfahrensbeteiligte 1 verwendet das hydrologische Jahr (1. Oktober bis 30. September) als Geschäftsjahr und beantragt neben der Festlegung der anrechenbaren Kosten und der De- ckungsdifferenzen für das hydrologische Jahr 2011 auch die Festlegung der anrechenbaren Kosten und der Deckungsdifferenzen für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Dezember 2012 sowie der Anlagerestwerte per 31. Dezember 2012 (act. 52, Anträge 1 und 3 sowie Beila- ge 3 «Ausgefüllter Fragebogen EGL Grid AG NE1 DD 2011-2012, 25-00111 », Antwort auf Fra- ge 10). 73 Die von der EICom im Rahmen der Neuverfügung verfügte Deckungsdifferenz für das Tarifjahr 2009 umfasst nur die drei Quartale vom 1. Januar bis 30. September 2009. Die Deckungsdiffe- renz des Tarifjahres 2010 wurde hingegen gestützt auf die Kosten und Erlöse des vollständigen Geschäftsjahres 2010 berechnet (vgl. Neuverfügung, Rz. 124). Würden im vorliegenden Verfah- ren nur die anrechenbaren Kosten und Deckungsdifferenzen der Tarifjahre 2011 und 2012 ge- stützt auf die Kosten und Erlöse der jeweiligen hydrologischen Geschäftsjahre verfügt, würde dies für die Tarifjahre 2009 bis und mit 2012 anrechenbaren Kosten für 15 Quartale entspre- 15/45

chen. Die von der EICom in den Tarifverfügungen 2009 bis und mit 2012 behandelten Tarifjahre umfassen jedoch insgesamt 16 Quartale. 74 Für die Verfahrensbeteiligte 1 sind vorliegend daher die anrechenbaren Kosten und Deckungs- differenzen für das Tarifjahr 2011 gestützt auf den Abschluss des hydrologischen Geschäftsjah- res 2011 zu berechnen. Für die Berechnung der anrechenbaren Kosten und Deckungsdifferen- zen des Tarifjahres 2012 ist der Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2012 (5 Quartale) massgebend. 7 Betriebskosten 7.1 Allgemeines 75 Als Betriebskosten gelten gemäss Artikel 15 Absatz 2 StromVG die Kosten für Leistungen, wel- che mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängen. Dazu zählen insbesondere die Kosten für den Unterhalt der Netze. 76 Betriebskosten sind im Übrigen nur anrechenbar, soweit sie für den sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb notwendig sind (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Schliesslich sind Quersubventionierungen zwischen dem Netzbetrieb und den übrigen Tätigkeitsbereichen unter- sagt (Art. 10 Abs. 1 StromVG). Auch Quersubventionierungen zwischen Übertragungs- und Verteilnetz sind untersagt. Das Übertragungsnetz musste nicht nur buchhalterisch (Art. 11

Abs. 1 StromVG), sondern auch rechtlich vom Verteilnetz entflochten werden (Art. 33 Abs. 1

StromVG). 77 Anrechenbare Betriebskosten nach der Stromversorgungsgesetzgebung sind nur die tatsächli- chen Kosten (vgl. vorstehend Rz. 67). Gemäss Praxis der EICom stellen die Netto- Betriebskosten die anrechenbaren Betriebskosten dar, das heisst allfällige Erträge aus interner Verrechnung, sonstige betriebliche Erträge, aktivierte Eigenleistungen und ausserordentliche Erträge sind in Abzug zu bringen (Tarifverfügung 2012, Tabelle 1). 78 Durch einen Formelfehler im Register «Übersicht 2011-2012» wurden die Brutto-Betriebskosten aus dem Register «2-B 2011-2012» in die Übersicht übernommen. Für die geltend gemachten Betriebskosten stützt sich die EICom daher nicht auf die im Register «Übersicht 2011-2012» des Erhebungsbogens geltend gemachten Betriebskosten, sondern auf die Betriebskosten ge- mäss Register «2-B 2011-2012» (Zelle D37 für das Jahr 2011 bzw. Zelle K37 für das Jahr

2012) des Erhebungsbogens. Da die Verfahrensbeteiligte 1 keine weiteren Erträge deklariert, hat der Formelfehler vorbehältlich Korrekturen jedoch vorliegend keine Auswirkung auf die ein- gereichten Zahlen. 7.2 Betriebskosten des Tarifjahres 2011 79 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht für das Tarifjahr 2011 Betriebskosten von - Franken geltend (act. 95, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle B57). 80 Die geltend gemachten Ist-Betriebskosten für das Tarifjahr 2011 haben sich gegenüber den ur- sprünglich in der Tarifverfügung 2011 verfügten Plan-Betriebskosten um - Franken er- höht. Die Erhöhung der Betriebskosten ist gemäss Aussage der Verfahrensbeteiligten 1 auf zu- sätzliche Betriebskosten für die Kraftwerksgesellschaften (Forces Motrices de Mauvoisin SA [FMM], Kraftwerke Mattmark AG [KWM] und Officine idroelettriche di Mesolcina SA [OIM]) zu- rückzuführen, welche in den verfügten Tarifen 2011 (IST-Kosten 2009) nicht eingerechnet wa- 16/45

ren (act. 59). Die geltend gemachten Betriebskosten per 30. September 2011 in der Höhe von — Franken weisen keine Auffälligkeiten auf und werden akzeptiert (vgl. Tabelle 1, Spal- te 11). 2UN wrt.uae e,g.Wopr MinnNMM AuMIaMMw ~ BF4-»Aw

TWalbeiElCom AbxOpkh TOW AWwrWAb2ahw, ®IlyAlapU aalMloltlnioM ElrgsreichM Mnnsr .d Lsifun2sn an EYpwlMlr ~ aMpeMCAN eingereichN mnctMJsrs fremdlenlun n'PenonNwhvaMi Yemchnun Gemelnweaen BNnebsMoeNn weiteraErldae KorroMurElCom BN' EGL GrM AG Tabelle 1 Anrechenbare Betriebskosten für das Tarifjahr 2011 Betriebskosten des Tarifjahres 2012 Die Verfahrensbeteili te 1 macht für das Tarifjahr 2012 (15 Monate bzw. 5 Quartale) Betriebs- kosten von Franken geltend (act. 95, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zelle C57). 82 Das Geschäftsjahr 2011/2012 der Verfahrensbeteiligten 1 endet per 30. September 2012. Wie in Kapitel 6 beschrieben, hat die Verfahrensbeteiligte 1 jedoch einen Anspruch auf anrechenba- re Kosten bis zum 31. Dezember 2012 (vgl. Rz. 69 ff.). Daher werden vorliegend Betriebskosten bis zum 31. Dezember 2012 angerechnet 83 Die geltend gemachten Ist-Betriebskosten für das Tarifjahr 2012 haben sich gegenüber den ur- sprünglich in der Tarifverfügung 2012 verfügten Plan-Betriebskosten um Franken er- höht. Die Erhöhung der Betriebskosten ist einerseits auf die drei zusätzlichen Monate und ande- rerseits auf zusätzliche Betriebskosten für die Kraftwerksgesellschaften (Forces Motrices de Mauvoisin SA [FMM], Kraftwerke Mattmark AG [KWM] und Officine idroelettriche di Mesolcina SA [OIM]) zurückzuführen, welche in den verfügten Tarifen 2012 (IST-Kosten 2010) nicht einge- rechnet waren (act. 59). Die geltend gemachten Betriebskosten per 31. Dezember 2012 in der Höhe von — Franken weisen keine Auffälligkeiten auf und werden akzeptiert (vgl. Ta- belle 2, Spalte 11). e,g.rslr 24WYLoad YWpnwdAwlM -- Eirw-nM I _- eIgNMCbNx --- 2fM2 AmlwaiMaoe AWnMAb2aben ElnperNohN TowbeiElCom Abzupkh Tow soie EhgareichM . ntemar und LNNun2en an Ein2amKbNr a wserordentlbha EinpeMcnN einpNNCMe slnperNohfe nnchenbaN frenMNieWn n PersonaleWwand ~'i Yttrechnun Gemeinwewn 1-11",Aufwand AufwMds St— ENdtlfNoeMn wa2NwEdWe KorreMurElCom BNmbekoabn EGL GrM AG III Tabelle 2 Anrechenbare Betriebskosten für das Tarifjahr 2012 (5 Quartale) Anlagenwerte Grundstücke Bei der synthetischen Bewertung handelt es sich um eine Ausnahmemethode, die nur dann an- gewendet werden kann, wenn sich die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten nicht mehr nachweisen lassen (vgl. Rz. 104). 85 Gemäss Artikel 216 Absatz 1 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuches vom 30. März 1911 (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR]; SR 220) bedarf der Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks der öffentlichen Beurkundung. Ein wesentlicher Punkt dieses Vertrages ist der Kaufpreis. Um ein Grundstück zu Eigentum zu erwerben, muss der Erwerb ins Grundbuch eingetragen werden (Art. 656 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilge- setzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Dabei dient der Kaufvertrag als Beleg für das Grundbuch (Art. 948 Abs. 2 ZGB). Die Belege sind gemäss Artikel 37 Absatz 2 der Grund- 7.3 81 F-~ 8.1 84

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buchverordnung vom 23. September 2011 (GBV; SR 211.432.1) unbefristet aufzubewahren. Zumindest Kopien des Kaufvertrages sind daher beim Grundbuchamt erhältlich zu machen. Grundstücke sind daher grundsätzlich nicht synthetisch zu bewerten oder unter Verwendung von Verkehrswerten zu bewerten (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 2654/2009, E. 8.6.2; Verfügung der EICom 25-00100 vom 11. September 2019, Rz. 54 f.). 86 Die geltend gemachten Quadratmeterpreise für die Grundstücke wurden von der EICom sum- marisch geprüft. Es wurden keine Auffälligkeiten ausgemacht. 87 Die Verfahrensbeteiligte 1 bewertete das Nutzungsrecht am Grundstück «UW Robbia» mit In- betriebnahmedatum 2005 ursprünglich synthetisch. Sie führte aus, sie könne den historischen Anschaffungswert auch nach Nachfrage bei der früheren Eigentümerin nicht belegen und er- achte die Voraussetzungen für eine synthetische Bewertung als erfüllt (act. 59, Anhang «Ant- worten EGL Grid auf Rückfragen EICom», Punkt 3.1). 88 Mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 lud die EICom die Verfahrensparteien ein, sich zum im Vergleich zum Verfügungsentwurf (vgl. act. 82-84) präzisierten Kapitel 8.3.2 (neu: Kapitel 8.1) «Grundstücke», insbesondere zum Grundstück «UW Robbia», zu äussern (act. 106). 89 In ihrer Stellungnahme vom 18. Januar 2021 ersuchte die Gesuchstellerin die EICom — insbe- sondere auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung aller Sacheinlegerinnen und mit Verweis auf eine zu erfolgende Bestätigung ihrer jeweiligen Anteile durch die betroffenen Un- ternehmen — die Gesamtentschädigung von _ Franken für das Grundstück «UW Robbia» zu akzeptieren und in der Verfügung festzuhalten, dass die Gesuchstellerin diesen Wert anteilig an die Verfahrensbeteiligte 1 entschädigen darf (act. 108). 90 Mit Eingaben vom 15. und 18. Januar 2021 bestätigten die fünf an der Nutzung des Grund- stücks «UW Robbia» beteiligten ehemaligen ONE übereinstimmend ihre Nutzungsrechtsanteile (act. 109). 91 Die EICom akzeptiert daher das von der Verfahrensbeteiligten 1 geltend gemachte Nutzungs- recht am Grundstück «UW Robbia» als historisch bewertete Anlage mit einem Anlagenrestwert von _ Franken. Fragen im Zusammenhang mit der Enteignungsentschädigung sind hinge- gen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die entsprechenden Vorbrin- gen der Verfahrensparteien nicht näher einzugehen ist. 92 Auch die übrigen geltend gemachten Grundstücke weisen keine Auffälligkeiten auf. 8.2 Abschreibung im ersten Jahr 93 Um den regulatorischen Restwert zu berechnen, sind sämtliche Anlagen über die Nutzungs- dauer gemäss Artikel 13 Absatz 1 Stromur ab dem Jahr der Inbetriebnahme abzuschreiben (vgl. Rz. 108 ff.; Verfügung der EICom 25-00019 [alt: 928-13-011] und 25-00038 vom 18. Sep- tember 2014, Rz. 42). 94 Die Verfahrensbeteiligte 1 hat bei 540 Anlagen, wovon 54 Anlagen Grundstücke betreffen, je- weils nur das Jahr als Inbetriebnahmedatum angegeben. Bei diesen Anlagen wurde das erste Jahr nicht abgeschrieben. Gemäss Praxis der EICom werden Anlagen ab Inbetriebnahmedatum abgeschrieben. Die EICom korrigierte die Abschreibungen im Verfügungsentwurf entsprechend. Grundstücke waren von dieser Korrektur nicht betroffen. 95 Die Verfahrensbeteiligten beantragen in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf, gegen- über der Eingabe sei keine Korrektur vorzunehmen und der in der Verfügung vom 10. April 18/45

2018 (Neuverfügung; Anm. d. EICom) verfügte Abschreibepfad sei weiterzuführen (act. 95, Rz. 7). Zur Begründung führen die Verfahrensbeteiligten aus, mit den Anpassungen der EICom würden die Anlagenrestwerte und die Startwerte per 1. Oktober 2010 sinken und nicht mehr den verfügten Endwerten per 30. September 2010 entsprechen. Der Sachverhalt betreffend An- lagen mit nur einer Jahreszahl als Inbetriebnahmedatum sei bereits Gegenstand der Neuverfü- gung gewesen. Die rechtlichen Grundlagen sowie die Rechtsauslegung bzw. Praxis der EICom hätten sich seither nicht verändert. Die Abschreibung der entsprechenden Anlagen sei damals gleich vorgenommen worden wie bei der Eingabe der Verfahrensbeteiligten 1 im vorliegenden Verfahren (act. 95, Rz. 5 f.). Folge die EICom dem von den Verfahrensbeteiligen vorgebrachten Einwand nicht, beantragen die Verfahrensbeteiligten (eventualiter, Anm. d. EICom), es sei für alle Übertragungsnetzanlagen, die lediglich eine Jahreszahl als Inbetriebnahmedatum aufwie- sen, jeweils der 1. Juli — also Mitte Kalenderjahr — als Inbetriebnahmedatum festzulegen. Dies, soweit der 1. Juli für alle Übertragungsnetzanlagen im aktuellen Deckungsdifferenzverfahren angewendet werde und auf diese Weise Beschwerden und in der Folge eine Bewertungsan- passung 3 verhindert werden könnten. Dies führe über alle Anlagen hinweg im Erwartungswert zu korrekten Abschreibungen und damit Restwerten (act. 95, Rz. 8). Die Verfahrensbeteiligten weisen darauf hin, dass es nach Artikel 13 Absatz 1 Stromur die Aufgabe der Netzbetreiber sei, entsprechende Richtlinien festzulegen (act. 95, Rz. 4). Aus Sicht der Verfahrensbeteiligten sei zu berücksichtigen, dass das Geschäftsjahr der Verfahrensbeteiligten 1 das hydrologische Geschäftsjahr vom 1. Oktober bis 30. September sei. Bei Anwendung der neuen Berechnung der EICom würde in jedem Fall eine übermässige Abschreibung erfolgen, wenn im angegebe- nen Kalenderjahr der Inbetriebnahme bereits zwölf Monate abgeschrieben würden. Die Ab- schreibungsmethode der EICom impliziere für die Verfahrensbeteiligte 1 nicht den 1. Januar, sondern bereits den 1. Oktober des Vorjahres als Inbetriebnahmejahr (act. 95, Rz. 10). Neben den anrechenbaren Kosten sei im Übertragungsnetz auch der Effekt auf den Restwert zum Übertragungszeitpunkt zu berücksichtigen. Es sei deshalb angezeigt, eine Regelung zu treffen, welche zwar weiterhin für die einzelne Anlage nicht exakt sein könne, jedoch im Durchschnitt für alle Anlagen nicht systematisch verzerrt sei (act. 95, Rz. 11). Unter der Annahme, dass Inbe- triebnahmen über das ganze Jahr hinweg gleichverteilt erfolgten, führe der 1. Juli im Erwar- tungswert zu korrekten Abschreibungen. Für die Verfahrensbeteiligte würde dies bedeuten, dass gegenüber ihrer Eingabe, welche ein Inbetriebnahmedatum per 1. Oktober des Inbetrieb- nahmejahres impliziere, jeweils zusätzlich drei Monate (d.h. ein Quartal) abgeschrieben werden müssten, um das Inbetriebnahmedatum auf den 1. Juli des Inbetriebnahmejahres vorzuver- schieben (act. 95, Rz. 12 f.). Für den Fall, dass die EICom auch dieser Argumentation nicht fol- gen und auf der Regelung gemäss Prüfbericht (recte: Verfügungsentwurf; Anm. d. EICom) be- stehen sollte, ersuchen die Verfahrensbeteiligten um eine Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass der in Randziffer 72 des Verfügungsentwurfes zitierten Verfügung der EICom 25-00019 kein hydrologisches Geschäftsjahr zugrunde liege sowie dass die Praxis der EICom im Falle der Verfahrensbeteiligten 1 Artikel 13 Absatz 2 Stromur widerspreche und nicht sach- gerecht im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Stromur sei. Eine lineare Abschreibung ausgehend von den Anschaffungs- bzw. Herstellkosten werde verhindert, da zum Zeitpunkt der Inbetrieb- nahme der Restwert in jedem Fall bereits tiefer sei als die Anschaffungs- bzw. Herstellkosten (act. 95, Rz. 14). 96 Gemäss Artikel 13 Absatz 1 Stromur legen die Netzbetreiber in transparenten und diskriminie- rungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachge- rechte Nutzungsdauern fest. Im von der Pöyry Energy AG verfassten Schlussbericht wurden unter anderem auch Nutzungsdauern für die Übertragungsnetzanlagen festgelegt (Pöyry- Schlussbericht vom 12. Februar 2007, nachfolgend Pöyry-Schlussbericht, S. 15; act. 81, nach- folgend Rz. 108 ff.). Dem Pöyry-Schlussbericht sind keine Vorgaben für den Beginn der Ab- schreibungen zu entnehmen, falls bei einer Anlage einzig das Inbetriebnahmejahr bekannt ist. Aus diesem Grund kommt für die Frage, ab welchem Zeitpunkt eine Anlage abzuschreiben ist, die Praxis der EICom zur Anwendung (vgl. Rz. 93). Im Rahmen der Neuverfügung hat die EI- 19/45

Com bereits festgehalten, dass im ersten Jahr monatsscharfe Abschreibungen zulässig seien, soweit das exakte Zugangsdatum oder der Zugangsmonat bekannt ist. Ist nur das Zugangsjahr bekannt, sei das erste Jahr voll abzuschreiben. Die EICom kam damals zum Schluss, dass die Verfahrensbeteiligte 1 die Abschreibungen korrekt vorgenommen habe (Neuverfügung, Rz. 64 f.). Das vorliegende Verfahren hat die Ermittlung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 ge- stützt auf Ist-Werten zum Gegenstand und ist somit grundsätzlich ein von der Neuverfügung, die sich in Bezug auf die Jahre 2011 und 2012 auf Planwerten stützte, Iosgelöstes Verfahren. Dabei werden unveränderte Rechtsgrundsätze und eine konstante Rechtspraxis angewendet. Sollte die EICom in der Neuverfügung die fehlende Abschreibung im ersten Jahr versehentlich nicht beanstandet haben, präjudiziert dies die vorliegende Beurteilung somit nicht. 97 Das Stromversorgungsrecht äussert sich nicht zur Frage, ab wann eine Anlage, bei welcher nur das Zugangsjahr bekannt ist, abgeschrieben werden muss. Artikel 13 Absatz 2 Stromur sieht vor, dass sich die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nut- zungsdauer auf den Restwert null berechnen. Ausgehend vom Grundsatz der linearen Ab- schreibung verlangt die EICom, dass Anlagen bereits ab dem Jahr der Inbetriebnahme abge- schrieben werden. Die Linearität der Abschreibung bei Anlagen, für welche nur das Zugangsjahr bekannt ist, ist sowohl mit einer ganzjährigen als auch einer halbjährigen Ab- schreibung im ersten Jahr gewahrt. Zudem spielt es auf die gesamte Lebensdauer einer Anlage gesehen keine Rolle, ob im ersten Jahr und im letzten Jahr je sechs Monate abgeschrieben werden, oder ob die Anlage bereits im ersten Jahr voll abgeschrieben wird und dann um sechs Monate früher auf null abgeschrieben ist als im ersten Fall. Die Beurteilung der kalkulatorischen Abschreibungen hat jedenfalls unabhängig von einem allfälligen Effekt auf den Anlagenrestwert zu einem bestimmten Zeitpunkt (namentlich zum Zeitpunkt der Übertragung auf die Gesuchstel- lerin; vgl. act. 95, Rz. 11) zu erfolgen. 98 Die EICom nimmt damit gestützt auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten im Rahmen der Stellungnahme zum Verfügungsentwurf bei Anlagen der Verfahrensbeteiligten 1, bei welchen nur das Zugangsjahr bekannt ist, im Jahr der Inbetriebnahme nur eine halbe Jahresabschrei- bung vor. Bei einem hydrologischen Geschäftsjahr entspricht eine halbe Jahresabschreibung im Inbetriebnahmejahr der Fiktion, dass die Anlage am 1. April in Betrieb genommen wurde. Bei Anlagen mit mindestens monatsscharfem Inbetriebnahmedatum nimmt die EICom keine An- passung vor. Es ist nicht ersichtlich, warum für diese Anlagen das Inbetriebnahmedatum ange- passt werden sollte. 99 Die Korrektur des Inbetriebnahmedatums der verbleibenden 486 Anlagen auf den 1. April des jeweiligen Inbetriebnahmedatums führt im Jahr 2011 zu einer Reduktion der anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen von insgesamt _ Franken (Reduktion historische kalkulatorische Zinsen von - Franken sowie Reduktion synthetische kalkulatorische Zinsen von _ Franken), zu einer Erhöhung der anrechenbaren kalkulatorischen Abschreibungen von insge- samt _ Franken, sowie zu einer Reduktion der anrechenbaren Anlagenrestwerte per

30. September 2011 von insgesamt - Franken (Reduktion anrechenbare historische Anlagenrestwerte von Franken sowie Reduktion anrechenbaren synthetische Anlagen- restwerte von Franken). Für das Jahr 2012 reduzieren sich die anrechenbaren kalku- latorischen Zinsen insgesamt um _ Franken (Reduktion historische kalkulatorische Zinsen von - Franken sowie Reduktion synthetische Zinsen von Franken) und die anre- chenbaren Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 um Franken (Reduktion anre- chenbare historische Anlagenrestwerte von Franken sowie Reduktion anrechenbare synthetische Anlagenrestwerte von Franken). Die anrechenbaren kalkulatorischen Abschreibungen erhöhen sich um Franken. 20/45

8.3 Korrektur Formelfehler und Anwendung monatsscharfer Abschrei- bungen 100 Die Verfahrensbeteiligte 1 hat in ihrer Stellungnahme alle Anlagenrestwerte und kalkulatori- schen Abschreibungen auf monatsscharfer Basis berechnet. Der EICom ist im Nachgang zur Stellungnahme aufgefallen, dass die angewendete Formel teilweise falsche Anlagenrestwerte und teilweise falsche kalkulatorische Abschreibungen berechnet (act. 97). Daraufhin reichte die Verfahrensbeteiligte 1 einen korrigierten Erhebungsbogen mit tagesscharfen Abschreibungen ein mit den Ausführungen, dass die Verfahrensbeteiligte 1 in Bezug auf die Zulässigkeit der An- derung von monats- auf tagescharfe Abschreibungen auf die Grundsatzfrage verweise, ob ge- nerell auf die bereits verfügten Anlagewerte aus dem Tarifverfahren 2009-2012 abgestellt wer- den soll oder nicht. Aus Sicht der Verfahrensbeteiligten 1 ist entweder vollständig auf diese Werte abzustellen — das heisst auch keine Anpassung der Abschreibungen für Anlagen, die nur ein Inbetriebnahmejahr aufweisen — oder es sind generell Korrekturen im Rahmen der gelten- den Rechtsprechung zulässig. In diesem Fall sei auch der Wechsel auf tagesscharfe Abschrei- bungen zulässig (act. 102). 101 Weder dem Stromversorgungsrecht noch dem unter anderem für die Bestimmung der Nut- zungsdauern relevanten Pöyry-Schlussbericht (vgl. Rz. 109) sind konkrete Vorgaben bezüglich der Abschreibungsgenauigkeit (tagesscharf, monatsscharf oder Jahresabschreibungen) zu ent- nehmen. Die EICom hat bisher monatsscharfe Abschreibungen und, wenn der Monat der Inbe- triebnahme nicht bekannt ist, auch Jahresabschreibungen zugelassen (Verfügung der EICom 212-00004; 212-00005; 212-00008; 212-00017 vom 10. April 2018, Rz. 64; vgl. auch Rz. 159). 102 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht keine Gründe geltend, warum die EICom ihre Praxis ändern und neu auch tagesscharfe Abschreibungen zulassen sollte. Ein Wechsel auf tagesscharfe Ab- schreibungen würde zu einer nicht angemessenen Neubewertung sämtlicher Anlagen führen. Die EICom hält daher an ihrer Praxis zu den monatsscharfen Abschreibungen und den Jahres- abschreibungen fest. Die EICom verwendet deshalb nachfolgend nicht den aktuellsten einge- reichten Erhebungsbogen (act. 102), sondern den mit Stellungnahme vom 22. Oktober 2020 eingereichten Erhebungsbogen (act. 95). 103 Durch den in Randziffer 100 erwähnten Formelfehler werden Anlagen, die am 31. eines Monats in Betrieb genommen werden, erst im Folgemonat abgeschrieben. Die EICom korrigiert diesen Fehler und schreibt die Anlagen ab dem Monat der Inbetriebnahme ab. Die EICom hat bei 106 Anlagen im Jahr 2011 und 2012 somit eine zusätzliche Monatsabschreibung vorgenommen. Dies reduziert die Anlagenrestwerte per 30. September 2011 um _ Franken und per 31. Dezember 2012 um Franken. Die kalkulatorischen Zinsen per 30. September 2011 re- duzieren sich um Franken und per 31. Dezember 2012 um _ Franken.

8.4 Historische Bewertung 8.4.1 Grundsätze 104 Nach Artikel 15 Absatz 3 StromVG müssen die Kapitalkosten auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Das Bundesge- richt hat in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 festgehalten, dass die Stromversorgungsgesetzge- bung in Artikel 15 Absatz 3 StromVG primär auf die effektiven historischen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten abstellt. Gemäss Bundesgericht stellt die synthetische Bewertungsmethode nach Artikel 13 Absatz 4 Stromur eine Ausnahmemethode dar, die zur Anwendung kommt, wenn die ursprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können (BGE 138 11 465, E. 6.2 f.). f~3irLR

105 Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge wiederholt festgehalten, dass mit der syntheti- schen Methode nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden können (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2786/2010 vom 10. Juli 2013, E. 4.2.3). Die synthetische Methode ermittelt immer den gesamten Anlagenwert. Einzelne Kostenelemente, z.B. die Projektkosten oder nicht aktivierte Eigenleistungen, werden demnach nicht getrennt von der übrigen Anlage bewertet. In einem späteren Urteil präzisierte das Bundesverwaltungsge- richt, dass einzelne Leitungsabschnitte im Rahmen der Bewertung nach Möglichkeit klar zu un- terteilen und voneinander abzugrenzen sind. Sofern die betreffenden Abschnitte ohne Ein- schränkung getrennt bewertet werden können, sind sie diesbezüglich als einzelne Anlagen zu betrachten und es sind grundsätzlich so viele Leitungsabschnitte wie möglich historisch zu be- werten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8638/2010 vom 15. Mai 2014, E. 5.3.4). 106 Die EICom hat daher in der vorliegenden Prüfung die Anlagegitter dahingehend untersucht, ob nicht nur einzelne Anlageteile historisch oder synthetisch bewertet wurden, sondern immer die gesamte Anlage. 107 Für die Ermittlung der ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten ist soweit möglich auf die damaligen tatsächlichen Kosten abzustellen. Artikel 13 Absatz 2 Stromur präzisiert denn auch, als Anschaffungs- bzw. Herstellkosten gälten nur die Baukosten der betreffenden Anlage. Damit wollte der Verordnungsgeber sicherstellen, dass der bei einer Handänderung bezahlte Preis keine Relevanz für die Bestimmung der Kapitalkosten hat. Mit den «ursprünglichen An- schaffungs- bzw. Herstellkosten» sind diejenigen Kosten gemeint, welche im Zusammenhang mit der anfänglichen Errichtung der Anlagen aufgewendet wurden, und nicht die von einem spä- teren Käufer bezahlten Kaufpreise (BGE 140 II 415, E. 5.5.3 und 5.9). Alle Anlagenwerte sind daher von allfälligen Kaufpreisen zu bereinigen und es sind die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten gemäss Artikel 15 StromVG einzusetzen, auch wenn es sich dabei um kon- zerninterne Netzkäufe und Netzüberlassungen durch die Muttergesellschaft an die Tochterge- sellschaft handelte (vgl. statt vieler Verfügung der EICom 25-00100 vom 11. September 2019, Rz. 47). 8.4.2 Nutzungsdauern 108 Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a StromVG legt fest, dass die kalkulatorischen Abschreibungen als Kapitalkosten anrechenbar sind. Nach Artikel 13 Absatz 1 Stromur legen die Netzbetreiber in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und An- lageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest. 109 Die Pöyry Energy AG wurde von der Betriebsdirektorenkonferenz beauftragt, das schweizeri- sche Übertragungsnetz per 31.12.2005 zu bewerten. Im von der Pöyry Energy AG verfassten Schlussbericht wurden unter anderem auch Nutzungsdauern für die Übertragungsnetzanlagen festgelegt (Pöyry-Schlussbericht, S. 15, act. 81). 110 Die Nutzungsdauern gemäss Pöyry-Schlussbericht werden von der EICom als sachgerechte Nutzungsdauern erachtet und dienen daher als Grundlage für die Nutzungsdauern der Übertra- gungsnetzanlagen (act. 48, Wegleitung Ziff. 2.2). In den bisherigen Verfahren akzeptierte die EICom Nutzungsdauern, welche im Bereich +/- 5 Jahre der Nutzungsdauern gemäss Pöyry la- gen. Diese Praxis kommt auch im vorliegenden Verfahren zur Anwendung. 111 Die Verfahrensbeteiligte 1 hat aufgrund des Wechsels der Anlagenklassennummer 2 auf die Anlagenklassennummer 4 die Nutzungsdauer bei diesen Anlagen von früher 50 Jahre auf 55 Jahre bzw. bei der Anlage mit Anlagenbezeichnung «FMM003.01» von früher 35 Jahre auf 33 Jahre gemäss Pöyry-Schlussbericht geändert (act. 69). Das FS EICom hatte die Nutzungsdau- ern wieder von 55 Jahre auf die ursprünglich verfügten 50 Jahre bzw. von 33 Jahre auf die ur- 22/45

sprünglich verfügten 35 Jahre korrigiert (act. 77). Diese Nutzungsdauern liegen innerhalb des Bereichs +/- 5 Jahre der Nutzungsdauern gemäss Pöyry (vgl. Rz. 110). 112 Die Verfahrensbeteiligte 1 hält in der Stellungnahme zum Verfügungsentwurf fest, dass die von ihr eingereichten Nutzungsdauern rechtmässig seien und akzeptiert die Änderung der Nut- zungsdauern im Verfügungsentwurf nicht (act. 95, Rz. 16). Die Verfahrensbeteiligte 1 aner- kennt, dass gemäss Praxis der EICom auf eine Anpassung der Nutzungsdauern verzichtet wer- den könnte. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die Anpassung der Nutzungsdauern durch die Verfahrensbeteiligte 1 aufgrund der neuen Anlagenklasseneinteilung durch die EICom zu- lässig sei. Hätte die EICom bereits in der Verfügung vom 10. April 2018 über Tarife 2009 bis 2012 (Neuverfügung; Anm. d. EICom) die Anlagenklassen geändert, hätte die Verfahrensbetei- ligte 1 bereits damals die Nutzungsdauern angepasst (act. 95, Rz. 19 f.). Die Verfahrensbetei- ligte 1 beantragt deshalb, dass die Nutzungsdauern für die fraglichen Anlagen wieder auf 55 resp. 33 Jahre gesetzt werden. Zudem beantragt sie die Anerkennung der zugehörigen ausser- ordentlichen Deckungsdifferenz im Jahr 2011 über _ Franken in Register 4 und verwei- sen für die Erläuterung auf die Eingabe vom 20. Mai 2020 (act. 95, Rz. 21). 113 Es sind keine Gründe ersichtlich, um von den ursprünglich von der Verfahrensbeteiligten 1 für die Anlageklasse 4 sowie für die Anlage mit der Anlagenbezeichnung «FMM003.01» verwende- ten Nutzungsdauern abzuweichen. Die EICom anerkennt deshalb die geltend gemachten Nut- zungsdauern von 55 bzw. 33 Jahren. Die sich daraus ergebenden Korrekturen können jedoch nicht als ausserordentliche Deckungsdifferenz für das Jahr 2011 anerkannt werden, da bereits verfügte Kosten aus den Jahren 2009 und 2010 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind (vgl. auch Rz. 199). Entsprechend kann die Änderung der Nutzungsdauern nicht von den ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten aus erfolgen, sondern es müssen die in der Neuverfügung verfügten Anlagenrestwerte per 30. September 2010 als Basis für die weiteren kalkulatorischen Abschreibungen über die Restnutzungsdauer dienen. Für die betroffenen 79 Anlagen nimmt die EICom somit den Anlagenrestwert per 30. September 2010 gemäss Neuver- fügung als Basis und schreibt die Anlagen über die Restnutzungsdauer ab. Die Restnutzungs- dauer orientiert sich dabei an den von der Verfahrensbeteiligten 1 eingereichten Nutzungsdau- ern von 55 bzw. 33 Jahren. 114 Per 30. September 2011 reduzieren sich die anrechenbaren kalkulatorischen Abschreibungen um Franken (vgl. auch Rz. 150), die anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen um Franken (vgl. auch Rz. 155) und die anrechenbaren kalkulatorischen Anlagenrestwerte um Franken (vgl. auch Rz. 137). Per 31. Dezember 2012 reduzieren sich die anre- chenbaren kalkulatorischen Abschreibungen um _ Franken (vgl. auch Rz. 161), die anre- chenbaren kalkulatorischen Zinsen um Franken (vgl. auch Rz. 163) und die anrechen- baren kalkulatorischen Anlagenrestwerte um Franken (vgl. auch Rz. 140). 8.4.3 Historische Bewertung der Anlagen per 30. September 2011 115 Mit E-Mail vom 22. Oktober 2020 macht die Verfahrensbeteili te 1 historische Anlagenrestwerte per 30. September 2011 in der Höhe von insgesamt g Franken geltend (act. 95, Er- hebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle B34). 116 Aufgrund der Anpassung der Abschreibungen ab dem Inbetriebnahmedatum (vgl. Rz. 93 ff.), der Formelkorrektur (vgl. Rz. 100 ff.) und der Anpassung der Nutzungsdauern (vgl. Rz. 111 ff.) reduzieren sich die anrechenbaren historischen Anlagenrestwerte per 30. September 2011 um insgesamt - Franken auf - Franken. Durch die Anerkennung des Nutzungs- rechts am Grundstück «UW Robbia» (vgl. Rz. 91) als historischen Anlagenrestwert, erhöhen sich die anrechenbaren historischen Anlagenrestwerte um _ Franken auf insgesamt

- Franken (vgl. Tabelle 3, Spalte 13). 23/45

8.4.4 Historische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2012 117 Mit E-Mail vom 22. Oktober 2020 macht die Verfahrensbeteiligte 1 historische Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 in der Höhe von insgesamt - Franken geltend (act. 95, Er- hebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle D34). 118 Aufgrund der Anpassung der Abschreibungen ab dem Inbetriebnahmedatum (vgl. Rz. 93 ff.), der Formelkorrektur (vgl. Rz. 100 ff.) und der Anpassung der Nutzungsdauern (vgl. Rz. 111 ff.) reduzieren sich die anrechenbaren historischen Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 um insgesamt _ Franken auf - Franken. Durch die Anerkennung des Nutzungs- rechts am Grundstück «UW Robbia» (vgl. Rz. 91) als historischen Anlagenrestwert, erhöhen sich die anrechenbaren historischen Anlagenrestwerte um _ Franken auf insgesamt

- Franken (vgl. Tabelle 4, Spalte 13). 8.5 Synthetische Bewertung 8.5.1 Grundsätze 119 Gemäss Artikel 13 Absatz 4 Stromur sind die eingesetzten Wiederbeschaffungspreise transpa- rent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- bzw. Her- stellzeitpunkt zurückzurechnen. Gemäss Bundesgericht ist die synthetische Bewertungsmetho- de eine Ausnahmemethode, die zur Anwendung kommt, wenn die ursprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können (vgl. Rz. 104). 120 Mit der synthetischen Methode können nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden. Die synthetische Methode ermittelt immer den gesamten Anlagenwert. Einzelne Kos- tenelemente, z.B. Projektkosten oder nicht aktivierte Eigenleistungen, werden demnach nicht getrennt von der übrigen Anlage bewertet. Anlagen sind in ihrer Gesamtheit entweder historisch oder synthetisch zu bewerten (vgl. Rz. 105 ff.). 8.5.2 Einheitswerte 121 Die für das Übertragungsnetz geltenden Wiederbeschaffungspreise wurden im Pöyry- Schlussbericht als Einheitskosten festgelegt (Pöyry-Schlussbericht S. 12 ff.). Diese Einheitskos- ten sind nach Auffassung der EICom sachgerecht, weshalb sie im vorliegenden Verfahren als Wiederbeschaffungspreise im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 Stromur für die synthetische Be- wertung zur Anwendung kommen (act. 48, Wegleitung Ziff. 2.3). Die Einheitskosten gemäss Pöyry-Schlussbericht stellen die Obergrenze der als sachgerecht erachteten Wiederbeschaf- fungspreise dar. 122 Die geltend gemachten Einheitswerte weisen keine Auffälligkeiten auf. 8.5.3 Index 123 Gemäss Artikel 13 Absatz 4 Stromur sind die eingesetzten Wiederbeschaffungspreise transpa- rent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- bzw. Her- stellzeitpunkt zurückzurechnen. Die synthetische Bewertung von Anlagen des Übertragungs- netzes folgt im Grundsatz der von der Branche gemeinsam festgelegten Methode nach swissasset. Übereinstimmend mit der aktuellen Rechtsprechung wird im Übertragungsnetz der Hösple-Index für die Rückindexierung der synthetischen Werte verwendet (BGE 138 II 465, E. 6.8.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8624/2010 vom 19. Juni 2014, E. 6.3.3). 24/45

124 Die von der Verfahrensbeteiligten 1 eingereichten Indizes weisen keine Auffälligkeiten auf. 8.5.4 Individueller Abzug 125 Anstelle des Abzuges von 20 Prozent gemäss Artikel 13 Absatz 4 Stromur sind bei Verwen- dung des Hösple-Indexes zur Rückindexierung gestützt auf die Rechtsprechung 1.47 Prozent von den synthetisch ermittelten Werten abzuziehen, solange die einzelnen Unternehmen nicht mittels repräsentativer Stichprobe nachweisen können, dass in ihrem Fall ein individueller (tiefe- rer) Abzug zum Zug kommt (vgl. etwa BGE 138 11465, E. 7.7; Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013, E. 6.3.3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 2518/2012 vom 7. Januar 2014, E. 3.5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8624/2010 vom

19. Juni 2014, E. 6.6; Verfügung der EICom 212-00005/212-00008 vom 11. April 2017, Rz. 40 f.). 126 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht im vorliegenden Verfahren keinen tieferen Korrekturfaktor gel- tend. In Anwendung der oben genannten Rechtsprechung wurde daher für die Verfahrensbetei- ligte 1 ein Korrekturfaktor von 1.47 Prozent verwendet. 8.5.5 Synthetische Bewertung der Anlagen per 30. September 2011 127 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2011 synthetische Anlagenrestwerte in der Höhe von - Franken geltend (act. 95, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zelle 636). 128 Aufgrund der Anpassung der Abschreibungen ab dem Inbetriebnahmedatum (vgl. Rz. 93 ff.), und nach Berücksichtigung des Wertes des Nutzungsrechtes am Grundstück «UW Robbia» bei den historischen Anlagenwerten (vgl. Rz. 87 ff.) reduzieren sich die anrechenbaren syntheti- schen Anlagenrestwerte per 30. September 2011 um Total - Franken auf - Franken (vgl. Tabelle 3, Spalte 16). 8.5.6 Synthetische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2012 129 Die Verfahrensbeteili te 1 macht per 31. Dezember 2012 synthetische Anlagenrestwerte in der Höhe von Franken geltend (act. 95, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zelle D36). 130 Aufgrund der Anpassung der Abschreibungen ab dem Inbetriebnahmedatum (vgl. Rz. 93 ff.), und nach Berücksichtigung des Wertes des Nutzungsrechtes am Grundstück «UW Robbia» bei den historischen Anlagenwerten (vgl. Rz. 87 ff.) reduzieren sich die anrechenbaren s ntheti- schen Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 um Total - Franken auf Franken (vgl. Tabelle 4, Spalte 16). 8.6 Anlagen im Bau 131 Kosten für lediglich geplante Anlagen sind nicht als Anlagen im Bau anrechenbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013, E. 6.4). Die eingereichten Anla- genwerte dürfen daher keine solchen Positionen enthalten. 132 Die Werte der Anlagen im Bau weisen keine Auffälligkeiten auf. 25/45

8.7 Zahlungen Dritter 133 Bei Anlagen, welche ganz oder teilweise von Dritten bezahlt wurden, ist eine entsprechende Bereinigung vorzunehmen. Die betroffenen Werte sind vorzugsweise nach der Bruttomethode jeweils positiv (für den Anlagenwert) oder negativ (für den entsprechenden Fremdanteil) aus- zuweisen. Durch Dritte finanzierte Anlagen dürfen nicht dem regulatorischen Anlagenwert zuge- rechnet werden. 134 Die Verfahrensbeteiligte 1 bestätigt, dass bei Zahlungen von Dritten die Bruttomethode ange- wandt wurde (act. 52, Beilage 3 «Ausgefüllter Fragebogen EGL Grid AG NE1 DD 2011-2012, 25-00111 », Antwort zu Frage 5). Die Verfahrensbeteiligte 1 gibt ausserdem an, dass aufgrund der früheren Aktivierungspraxis nach der Nettomethode heute nicht vollständig ausgeschlossen werden könne, dass allfällige weitere Beiträge von Dritten eingegangen seien. Die Aktivie- rungspraxis stelle jedoch sicher, dass solche Beiträge direkt in Abzug der Anlagenwerte ge- bracht worden seien und damit für den korrekten Kostenausweis keine weiteren Bereinigungen vorgenommen werden müssen. In einer summarischen Prüfung seien jedoch keine Hinweise auf solche Beiträge aufgetaucht (act. 52, Beilage 3 «Ausgefüllter Fragebogen EGL Grid AG NE1 DD 2011-2012, 25-00111 », Antwort zu Frage 8). 135 Die Ausführungen der Verfahrensbeteiligte 1 sind nachvollziehbar. Der EICom liegen keine Hinweise auf Zahlungen Dritter vor. 9 Regulatorische Anlagenrestwerte 9.1 Regulatorischer Anlagenrestwert per 30. September 2011 136 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2011 regulatorische Anlagenrestwerte in der Höhe von - Franken geltend (act. 95, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle B38). 137 Aufgrund der Anpassung der Abschreibungen ab dem Inbetriebnahmedatum (vgl. Rz. 93 ff.), der Formelkorrektur (vgl. Rz. 100 ff.), der Anpassung der Nutzungsdauern (vgl. Rz. 111 ff.) so- wie der Anerkennung des Nutzungsrechtes am Grundstück «UW Robbia» als historischer Anla- genrestwert (vgl. Rz. 87 ff.) reduzieren sich die anrechenbaren regulatorischen Anlagenrestwer- te per 30. September 2011 um - auf - Franken (vgl. Tabelle 3, Spalte 17). 138 Anlagen, die einen AHK oder einen Restwert von null aufweisen, wurden nicht geprüft. -- ~.X~, o„ z , 1M1 A.I.~.e.ui.Y fMX..bN. MxtR.....rt. AN.wr.n AWX.nM. ANi ..—_ _— Aw.sA.Wn M.tIKwnM.MnIAM AxwAMMm E~w.ww~e ~.n1AX..hwtr Axw.AWa. xvy y.NM .A X..a. M ~ x M il Ix~ f.Al AW.y .Hx hkA.'~ wl AW.X AN.p.as..w. Tabelle 3 Anrechenbare regulatorische Anlagenrestwerte per 30. September 2011 9.2 Regulatorischer Anlagenrestwert per 31. Dezember 2012 139 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 regulatorische Anlagenrestwerte in der Höhe von - Franken geltend (act. 95, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle D38).

140 Aufgrund der Anpassung der Abschreibungen ab dem Inbetriebnahmedatum (vgl. Rz. 93 ff.), der Formelkorrektur (vgl. Rz. 100 ff.), der Anpassung der Nutzungsdauern (vgl. Rz. 111 ff.) so- wie der Anerkennung des Nutzungsrechtes am Grundstück «UW Robbia» als historischer Anla- genrestwert (vgl. Rz. 87 ff.) reduzieren sich die anrechenbaren re ulatorischen Anlagenrestwer- te per 31. Dezember 2012 um — Franken auf Franken (vgl. Tabelle 4, Spalte 17). 141 Anlagen, die einen AHK oder einen Restwert von null aufweisen, wurden nicht geprüft. Hizio~i,eM1e Res~wenc Voi1W1 lW1 SyMMbxM RnMeM ,f!! MR~M1M Mywnlq ~WM B.ww1x NILRWnI. &ynMM. xxMMn WthMrwe. ~MMt. FxMwwh nYWrlr F+MxW NxxYxN~ .VeWYx. 4MMw. M~rMWM xx.blro MMrKwh M.IxW~ 4x.MMxX. MI M~Wr WL M~rxMW ItwlneMM lawM.Nn NMMwwM ~4rrlMx. 4x. MMN tLIxYeYY MM.YI.-Y MM,ü.W NxrYsrM. MeMe1 AwLllxwwM MM.~14p MMwYx. MM+~+~. Tabelle 4 Anrechenbare regulatorische Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 10 Anrechenbare Ist-Kapitalkosten 10.1 Kalkulatorische Zinsen auf dem Anlagevermögen 142 Zu den anrechenbaren Kapitalkosten gehören gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b StromVG die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermö- genswerten. Diese Bestimmung wird durch Artikel 13 Stromur präzisiert. Demnach dürfen als solche betriebsnotwendigen Vermögenswerte höchstens die Anschaffungs- bzw. Herstellrest- werte der bestehenden Anlagen, welche sich aufgrund der Abschreibungen nach Artikel 13 Ab- satz 2 Stromur per Ende des Geschäftsjahres ergeben, und das betriebsnotwendige Nettoum- laufvermögen (NUV) angerechnet werden (Art. 13 Abs. 3 Bst. a Stromur). 143 Gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b Stromur entspricht der kalkulatorische Zinssatz der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte den durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals (Weighted Average Cost of Capital WACC). 10.1.1 Gesuch nach Artikel 31 a Stromur 144 Artikel 31a Absatz 1 Stromur legt als Grundsatz fest, dass der Zinssatz für die betriebsnotwen- digen Vermögenswerte für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden, in den Jahren 2009-2013 um einen Prozentpunkt tiefer ist als der Zinssatz nach Artikel 13 Ab- satz 3 Buchstabe b Stromur. Für Investitionen, die nach dem 31. Dezember 2003 in solche An- lagen getätigt wurden, gilt der Zinssatz nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b Stromur. 145 Nach Artikel 31a Absatz 2 Stromur können Betreiber von Anlagen, für die keine Neubewertung vollzogen wurde, oder die über eine nach Artikel 13 Absatz 1 Stromur festgelegte, einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauer oder über einen längeren Zeitraum linear abgeschrieben wurden, bei der EICom beantragen, dass für diese Anlagen der Zinssatz ohne Reduktion nach Artikel 31 a Absatz 1 Stromur zur Anwendung kommt (vgl. Tarifverfügung 2009, S. 34 ff.). 146 Das Gesuch um Verwendung des höheren Zinssatzes wurde für die Verfahrensbeteiligte 1 mit Brief vom 4. März 2009 gutgeheissen (act. 17, Rz. 138). 27/45

10.1.2 Kalkulatorische Zinsen des Tarifjahres 2011 147 Der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte entspricht der durchschnittlichen Rendite von Bundesobligationen mit einer Laufzeit von 10 Jahren während der letzten 60 Mona- te in Prozent, zuzüglich einer risikogerechten Entschädigung von 1.73 Prozentpunkten (Art. 13 Abs. 3 Bst. b Stromur; Fassung gemäss Art. 1 der Verordnung des UVEK vom 9. März 2010 über die risikogerechte Entschädigung für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte, AS 2010 883). 148 Die EICom hat in ihrer Weisung 2/2010 vom B. April 2010 zur «Berechnung des Zinssatzes für betriebsnotwendige Vermögenswerte» für die Tarife des Jahres 2011 einen Zinssatz von 4.25 Prozent publiziert (abrufbar unter: www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Wei- sungen 2010). 149 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2011 kalkulatorische Zinsen in der Höhe von — Franken geltend (act. 95, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle B48). 150 Aufgrund der Anpassung der Abschreibungen ab dem Inbetriebnahmedatum (vgl. Rz. 93 ff.), der Formelkorrektur (vgl. Rz. 100 ff.), der Anpassung der Nutzungsdauern (vgl. Rz. 111 ff.) so- wie der Anerkennung des Nutzungsrechtes am Grundstück «UW Robbia» als historischer Anla- genrestwert (vgl. Rz. 87 ff.) reduzieren sich die anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen per 30. September 2011 um _ Franken auf — Franken (vgl. Tabelle 5, Spalte 9). 3.25% 4.25% 4.25% 3.25% 2 3 4 1 5 6 1 7 Anrechenbare Anrechenbare Anrechenbare kalk. Anrechenbare kalk. Anrechenbare kalk, kalk. Zinskosten 2011 Eingereichte hint Restw. hist Restw. Zinskosten auf hist Reatw. Zinskosten auf synth. Restw. Zinskosten auf auf Anlageverm in k sten ired. WAC hist Restwert- AC hint. Restwerte red. WACC s nth. Restw. ins . EGL Grid AG Tabelle 5 Anrechenbare kalkulatorische Zinsen per 30. September 2011 10.1.3 Kalkulatorische Zinsen des Tarifjahres 2012 151 Der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte entspricht der durchschnittlichen Rendite von Bundesobligationen mit einer Laufzeit von 10 Jahren während der letzten 60 Mona- te in Prozent zuzüglich einer risikogerechten Entschädigung von 1.71 Prozentpunkten (Art. 13 Abs. 3 Bst. b Stromur; Fassung gemäss Art. 1 der Verordnung des UVEK vom 1. März 2011

über die risikogerechte Entschädigung für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte, AS 2011 839). 152 Die EICom hat in ihrer Weisung 1/2011 vom 17. März 2011 zur «Berechnung des Zinssatzes für betriebsnotwendige Vermögenswerte» für die Tarife des Jahres 2012 einen Zinssatz von 4.14 Prozent publiziert (abrufbar unter: www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Wei- sungen 2011). 153 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht für das hydrologische Geschäftsjahr 2012 per 30. September 2012 kalkulatorische Zinsen in der Höhe von — Franken sowie für das letzte Quartal des Tarif'ahres 2012 per 31. Dezember 2012 in der Höhe von — Franken — Total Franken — geltend (act. 95, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zel- len C48 und D48). 28/45

154 Die anrechenbaren Zinskosten des vierten Quartals des Jahres 2012 berechnen sich auf den Anlagenrestwerten per 31. Dezember 2012. Diese werden mit dem WACC 2012 verzinst und durch vier geteilt. 155 Aufgrund der Anpassung der Abschreibungen ab dem Inbetriebnahmedatum (vgl. Rz. 93 ff.), der Formelkorrektur (vgl. Rz. 100 ff.), der Anpassung der Nutzungsdauern (vgl. Rz. 111 ff.) so- wie der Anerkennung des Nutzungsrechtes am Grundstück «UW Robbia» als historischer Anla- genrestwert (vgl. Rz. 87 ff.) reduzieren sich die anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen per 30. September 2012 auf Franken (Tabelle 6, erste Zeile) und für das letzte Quartal des Tarifjahres 2012 auf Franken (Tabelle 6, zweite Zeile). Sie betragen nach der er- wähnten Korrektur von Franken insgesamt — Franken (Tabelle 6, dritte Zeile). 156 In der ersten Zeile der Tabelle 6 werden die kalkulatorischen Zinsen für den Zeitraum vom

1. Oktober 2011 bis 30. September 2012 dargestellt. In der zweiten Zeile sind die kalkulatori- schen Zinsen für die drei Monate vom 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2012 ersichtlich. In der dritten Zeile ist das Total ersichtlich. Tabelle 6 Anrechenbare kalkulatorische Zinsen per 30. September 2012 und vom 10.-31.12.2012 10.2 Kalkulatorische Abschreibungen auf dem Anlagevermögen 10.2.1 Allgemeines 157 Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a StromVG legt fest, dass die kalkulatorischen Abschreibungen als Kapitalkosten anrechenbar sind. Nach Artikel 13 Absatz 1 Stromur legen die Netzbetreiber in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und An- lageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest. 158 Gemäss Artikel 13 Absatz 2 Stromur berechnen sich die jährlichen kalkulatorischen Abschrei- bungen aufgrund der Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. 159 Bei historischen Werten werden sowohl Jahresabschreibungen also auch monatsscharfe Ab- schreibungen akzeptiert. Bei synthetisch bewerteten Anlagen ist der Monat der Inbetriebnahme häufig nicht bekannt, weshalb in der Regel Jahresabschreibungen vorgenommen werden. Mo- natsscharfe Abschreibungen sind jedoch zulässig, sofern ein Netzbetreiber den Monat der Inbe- triebnahme einer Anlage kennt und nachweisen kann (Verfügung der EICom 212-00004, 212- 00005; 212-00008; 212-00017 vom 10. April 2018, Rz. 64). Die Verfahrensbeteiligte 1 schreibt die Anlagen ab dem Jahr der Inbetriebnahme auf Basis der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten mit monatsscharfen Abschreibungen ab (ausführlich dazu Rz. 100 ff.) 29/45

10.2.2 Kalkulatorische Abschreibungen des Tarifjahres 2011 160 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2011 kalkulatorische Abschreibungen in der Höhe von - Franken geltend (act. 95, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle 1351). 161 Aufgrund der Anpassung der Abschreibungen ab dem Inbetriebnahmedatum (vgl. Rz. 93 ff.) er- höhen sich die anrechenbaren kalkulatorischen Abschreibungen um _ Franken (Tabelle 7, Spalte 6). Durch die Anpassung der Nutzungsdauern (vgl. Rz. 111 ff.) reduzieren sich die anre- chenbaren kalkulatorischen Abschreibungen um _ Franken (Tabelle 7, Spalte 3). Insge- samt reduzieren sich die die anrechenbaren kalkulatorischen Abschreibungen per

30. September 2011 um _ Franken auf - Franken (vgl. Tabelle 7, Spalte 8). 1- historische Datengrundlage Synthetische Datengrundlage 2 3 4 1 5 6 7 1 8 bei EICom bei EICom bsl F1Cam eingereichte eingereichte ÀgreeAsM+sre Wog«Wohte Anrechenbare Anrechenbare 2611 Abschreibungen historische histetlsohs symbolische synthetische Abschreibungen ins eland Abschreibungen Korrektur Abschreibungen Abschreihun en Korrektur Abschreibungen insgesamt EGL Grid AG Tabelle 7 Anrechenbare kalkulatorische Abschreibungen für das Tarifjahr 2011 10.2.3 Kalkulatorische Abschreibungen des Tarifjahres 2012 162 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 kalkulatorische Abschreibungen in der Höhe von - Franken geltend (act. 95, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zellen C51 und D51). 163 Aufgrund der Anpassung der Abschreibungen ab dem Inbetriebnahmedatum (vgl. Rz. 93 ff.) er- höhen sich die anrechenbaren kalkulatorischen Abschreibungen um _ Franken (Tabelle 8, Spalte 6). Durch die Anpassung der Nutzungsdauern (vgl. Rz. 111 ff.) reduzieren sich die an- rechenbaren kalkulatorischen Abschreibungen um _ Franken (Tabelle 8, Spalte 3). Ins- gesamt reduzieren sich die anrechenbaren kalkulatorischen Abschreibungen per 31. Dezember 2012 um _ Franken auf - Franken (vgl. Tabelle 8, Spalte 8). historische Datengrundlage Synthetische Datengrundlage 1 1 2 3 4 5 6 7 8 bei EICom bei EICom bei EICom 2012 eingereichte Abschreibungen eingereichte historische Anrechenbare historische eingereichte synthetische Anrechenbare synthetische Anrechenbare Abschreibungen ins esamt Abschreibun en Korrektur Abschreibun en Abschreibungen Korrektur Abschreibungen ins esamt FG L- Gnd AG Tabelle 8 Anrechenbare kalkulatorische Abschreibungen für das Tarifjahr 2012 (5 Quartale) 11 Anlaufkosten 11.1 Allgemeines 164 Als Anlaufkosten gelten Kosten, die bei den ehemaligen ONE in den Jahren 2005 bis 2008 an- gefallen und die nicht über Netznutzungsentgelte abgerechnet worden sind. 165 Anlaufkosten sind anrechenbar, sofern es sich ausschliesslich um Kosten handelt, die ohne StromVG nicht entstanden wären. Zudem müssen die Kosten zusätzlich angefallen sein und dürfen nicht bereits über die normale Geschäftstätigkeit an Endverbraucher weitergegeben worden sein (vgl. Tarifverfügung 2009, Kap. 4.2.2.4). 30/45

166 Die Anlaufkosten wurden von einigen ehemaligen ONE aktiviert und über fünf Jahre abge- schrieben. Andere machten einen Fünftel oder den gesamten Betrag als Betriebskosten geltend (vgl. Tarifverfügung 2009, Kap. 4.2.2.4). 167 Die Verfahrensbeteiligte 1 aktiviert die Anlaufkosten per 1. Januar 2009 und schreibt diese über fünf Jahre ab. 168 Die nachfolgend aufgeführten Beträge sind bereits in den anrechenbaren Kapitalkosten (kalku- latorische Zinsen und kalkulatorische Abschreibungen) sowie in den anrechenbaren Anlagen- restwerten enthalten und werden nur aus Transparenzgründen separat dargestellt. 11.2 Anrechenbare Anlaufkosten des Tarifjahres 2011 169 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2011 Anlaufkosten (kalkulatorische Ab- schreibungen und kalkulatorische Zinsen) in der Höhe von - Franken sowie einen Restwert von _ geltend (act. 95, Erhebungsbogen, Register c1a-K hist.-synth. 2011 »). 170 Die Anlaufkosten sowie der Restwert per 30. September 2011 weisen keine Auffälligkeiten auf und werden in dieser Höhe akzeptiert. 11.3 Anrechenbare Anlaufkosten des Tarifjahres 2012 171 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 Anlaufkosten (kalkulatorische Ab- schreibungen und kalkulatorische Zinsen) in der Höhe von - Franken sowie einen Restwert von _ Franken geltend (act. 95, Erhebungsbogen, Register «1b-K hist.-synth. 2012»). 172 Die Anlaufkosten sowie der Restwert per 31. Dezember 2012 weisen keine Auffälligkeiten auf und werden in dieser Höhe akzeptiert. 12 Betriebsnotwendiges Nettoumlaufvermögen 12.1 Grundsätze 173 Gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b StromVG haben die Netzbetreiber Anrecht auf kalku- latorische Zinsen auf den für den Betrieb des Netzes notwendigen Vermögenswerten. Diese be- triebsnotwendigen Vermögenswerte setzen sich höchstens zusammen aus den Anschaffungs- bzw. Herstellrestwerten per Ende des Geschäftsjahres sowie aus dem betriebsnotwendigen NUV (Art. 13 Abs. 3 Bst. a Stromur). Das NUV darf als Bestandteil der betriebsnotwendigen Vermögenswerte mit dem WACC verzinst werden (Art. 13 Abs. 3 Bst. b Stromur). Weder das StromVG noch die Stromur enthalten eine nähere Bestimmung zu den Bestandteilen des be- triebsnotwendigen NUV. Gemäss der Auffassung der Gerichte ist es daher nicht rechtswidrig, wenn die EICom das betriebsnotwendige NUV näher präzisiert. Zur Berechnung des NUV hat die EICom eine langjährige Praxis entwickelt (vgl. statt vieler Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 161), welche von den Gerichten geschützt wurde (vgl. statt vieler BGE 138 11 465 E. 9; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013 E. 11.3., A-2222/2012 vom 10. März 2014, E. 7.2; A-8638/2010 vom 15. Mai 2015, E. 8; A- 2606/2009 vom 11. November 2010, E. 13). 174 Gemäss der Praxis der EICom bilden die kalkulatorischen Kosten des regulierten Anlagever- mögens (Abschreibung und Verzinsung), die Anlaufkosten, die Netto-Betriebskosten, allfällige 31/45

Vorräte des entsprechenden Jahres sowie die eintarifierten Deckungsdifferenzen die Grundlage zur Ermittlung des NUV (vgl. statt vieler Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 162; Verfügung der EICom 211-00011 [alt: 957-08-141] vom 3. Juli 2014, Rz. 24 und 39; Verfügung der EICom 211-00016 [alt: 957-10-047] vom 17. November 2016, Rz. 234). 175 Die Verzinsung des NUV gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 2 Stromur berücksich- tigt das vom Unternehmen eingesetzte Kapital, um jederzeit genügend Liquidität vorzuhalten, bis die Zahlungen seiner Leistungen im regulierten Tätigkeitsbereich eintreffen. Das für die Ab- wicklung des operativen Geschäfts im regulierten Bereich notwendige NUV ist damit eng an die Periodizität der Rechnungsstellung geknüpft. In die Berechnung des NUV einbezogen wird da- her die Fristigkeit der Rechnungsstellung durch das Unternehmen, das heisst die durchschnittli- che Dauer, über welche ein Unternehmen bis zum Eingang der Rechnungsbegleichung Kapital vorhalten muss (vgl. Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 169). 176 Die EICom stützt sich in ihrer ständigen Praxis im Bereich der Verteilnetze bei der Berechnung des NUV daher auch auf die Rechnungsperiodizität (vgl. statt vieler Verfügungen der EICom 211-00011 vom 7. Juli 2011, Rz. 106, 211-00008 vom 22. Januar 2015, Rz. 201 ff. und 211- 00016 vom 19. November 2016, Rz. 235, zudem auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 1344/2015 vom 28. Juni 2018, E. 17.4; ANDRE SPIELMANN, in. Kommentar zum Energierecht, Brigitta Kratz / Michael Merker / Renato Tami / Stefan Rechsteiner / Kathrin Föhse [Hrsg.], Band I, Bern 2016, Art. 15 StromVG, Rz. 67). Wenn ein Netzbetreiber beispielsweise alle zwei Mona- te Rechnung stellt, muss er liquide Mittel nicht für das ganze Jahr, sondern lediglich für diese zwei Monate bereithalten. In diesem Fall wäre das notwendige Kapital durch 6 zu dividieren (12 Monate dividiert durch 2 Monate). In diesem Beispiel würde ein Sechstel des notwendigen NUV mit dem WACC verzinst (vgl. Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 170). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese auf der Rechnungsperiodizität basierende Be- rechnungsmethode des NUV bestätigt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 5141/2011 vom 29. Januar 2013, E. 11.3.2). 177 In den Tarifjahren 2009 bis 2012 stellten die ehemaligen ONE der Gesuchstellerin am Ende je- des Monats einen Zwölftel der erwarteten jährlichen Entschädigung für die Netzkosten in Rech- nung. Die Gesuchstellerin überwies den Betrag jeweils umgehend. Damit erhielten die ehemali- gen ONE die notwendigen Mittel im Durchschnitt einen halben Monat nachdem sie ihre eigenen Rechnungen bezahlen mussten. Die EICom legte in den Tarifverfügungen 2009, 2010, 2011

und 2012 daher fest, dass das NUV der ehemaligen Übertragungsnetzbetreiber höchstens den Kosten eines halben Monats bzw. 1/24 der anrechenbaren Kosten pro Jahr beträgt (Tarifverfü- gung 2009, S. 39 f.; Tarifverfügung 2010, Rz. 197 ff.; Tarifverfügung 2011, Rz. 129 ff.; Tarifver- fügung 2012, Rz. 152 ff.). 178 Das anrechenbare NUV wird mit dem für das entsprechende Jahr gültigen Zinssatz (vgl. Rz. 148 und Rz. 152) verzinst. Der NUV-Zins selber wird ebenfalls verzinst (vgl. Tarifverfügung 2009, S. 39 f.). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht bestätigt (BGE 138 11 465, E. 9). 12.2 Nettoumlaufvermögen des Tarifjahres 2011 179 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2011 Zinsen für das regulatorische Netto- umlaufvermögen in der Höhe von _ Franken geltend (act. 95, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle 1362). 180 Gemäss Praxis der EICom im Übertragungsnetz fliessen die anrechenbaren Kapitalkosten (Ab- schreibungen und Zinsen), die Anlaufkosten, die Netto-Betriebskosten, allfällige Vorräte sowie die eintarifierten Deckungsdifferenzen in die Berechnung der NUV-Zinsen ein. Aufgrund der Anpassung der Abschreibungen ab dem Inbetriebnahmedatum (vgl. Rz. 93 ff.), der Formelkor- 32/45

rektur (vgl. Rz. 100 ff.), der Anpassung der Nutzungsdauern (vgl. Rz. 111 ff.) sowie der Aner- kennung des Nutzungsrechtes am Grundstück «UW Robbia» als historischer Anlagenrestwert (v I. Rz. 87 ff.) reduzieren sich die anrechenbaren NUV-Zinsen per 30. September 2011 um Franken auf _ Franken (vgl. Tabelle 9, Spalte 10). Betrieb.kosfert. In Tedfe 2012 In Tare.2012 Verzlnsung AV+ 2011 blElcan VarzMsang eingerechnete eingerechuem ~ Abschreibunger~s Tobl Hngrt.kbMNtN• anreebnbara MMgevermiigen anmchenbre [kdungsd0lerenzen DeckungsdiPf.renzen Vonetst anrechenbares Anrechenbn M Abà«.Ih..— V-M 2009 NUV in k EGL Grd AG IMMUM

Tabelle 9 Anrechenbare NUV-Zinsen für das Tarifjahr 2011 12.3 Nettoumlaufvermögen des Tarifjahres 2012 181 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 Zinsen für das regulatorische Netto- umlaufvermögen in der Höhe von _ Franken geltend (act. 95, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle C62). 182 Gemäss Praxis der EICom im Übertragungsnetz fliessen die anrechenbaren Kapitalkosten (Ab- schreibungen und Zinsen), die Anlaufkosten, die Netto-Betriebskosten, allfällige Vorräte sowie die eintarifierten Deckungsdifferenzen in die Berechnung der NUV-Zinsen ein. In die Tarife ein- gerechnete Überdeckungen wirken sich dabei kostenmindernd aus (in Tabelle 10 mit Minuspo- sition dargestellt), verrechnete Unterdeckungen hingegen kostenerhöhend. Aufgrund der An- passung der Abschreibungen ab dem Inbetriebnahmedatum (vgl. Rz. 93 ff.), der Formelkorrektur (vgl. Rz. 100 ff.), der Anpassung der Nutzungsdauern (vgl. Rz. 111 ff.) sowie der Anerkennung des Nutzungsrechtes am Grundstück «UW Robbia» als historischer Anlagen- restwert (vgl. Rz. 87 ff.) reduzieren sich die anrechenbaren NUV-Zinsen per 31. Dezember 2012 um - Franken auf _ Franken (vgl. Tabelle 10, Spalte 10). M Tann 2012 19MNb.katen+ In Tarffe 2012 Vermsung AV. 2012 bi EICOm Verzh—.g eingerechnete eirtgerechneM Abschreibungen+ TOW eingaekhte NUV- anrachenbm Anbgwermbgen anrechenbare DeckungsdAfemnzen DeckungsdAferenzen Vorrate+ enm0e0M, Anrechenbare U." . Betl bskat.n A Abschmih.n en Vorrat. 2009 2010 Deckun sdifferenten NUV Zinskosten NUV EGL Gnd AG NO

- MM1MMMM11 !COMECON

Tabelle 10 Anrechenbare NUV-Zinsen für das Tarifjahr 2012 (5 Quartale) 13 Anrechenbare Ist-Betriebs- und Kapitalkosten insgesamt 13.1 Grundsätze 183 Die anrechenbaren Ist-Kosten setzen sich aus den anrechenbaren Betriebskosten, den anre- chenbaren Kapitalkosten (inkl. Verzinsung des NUV) sowie den anrechenbaren Anlaufkosten, sofern diese nicht in den Betriebs- oder Kapitalkosten enthalten sind, zusammen. 13.2 Anrechenbare Ist-Kosten des Tarifjahres 2011 184 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2011 insgesamt anrechenbare Ist-Kosten in der Höhe von - Franken geltend (act. 95, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle B70). 185 Aufgrund der Anpassung der Abschreibungen ab dem Inbetriebnahmedatum (vgl. Rz. 93 ff.), der Formelkorrektur (vgl. Rz. 100 ff.), der Anpassung der Nutzungsdauern (vgl. Rz. 111 ff.) so- wie der Anerkennung des Nutzungsrechtes am Grundstück «UW Robbia» als historischer Anla- 33/45

genrestwert (vgl. Rz. 87 ff.) reduzieren sich die anrechenbaren IST-Kosten um _ Franken auf Total - Franken (vgl. Tabelle 11, Spalte 5). 1 1 2 2011 Eingereichte Kosten total 1 Betriebskosten EGL Grid AG Berechnung EICom 3 4 5 _ Anrechenbare eibunaen Verzinsung 1 Netzkosten insc Tabelle 11 Total anrechenbare Netzkosten für das Tarifjahr 2011 13.3 Anrechenbare Ist-Kosten des Tarifjahres 2012 186 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 insgesamt anrechenbare Ist-Kosten in der Höhe von Franken geltend (act. 95, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle C70). 187 Aufgrund der Anpassung der Abschreibungen ab dem Inbetriebnahmedatum (vgl. Rz. 93 ff.), der Formelkorrektur (vgl. Rz. 100 ff.), der Anpassung der Nutzungsdauern (vgl. Rz. 111 ff.) so- wie der Anerkennung des Nutzungsrechtes am Grundstück «UW Robbia» als historischer Anla- genrestwert (vgl. Rz. 87 ff.) reduzieren sich die anrechenbaren Ist-Kosten um _ Franken auf - Franken (vgl. Tabelle 12, Spalte 5). Berechnung EICom 1 2 3 4 5 2012 Eingereichte Anrechenbare Kosten total Betriebskosten 1 Abschreibungen 1 Verzinsung 1 Netzkosten insc EGL Grid AG Tabelle 12 Total anrechenbare Netzkosten für das Tarifjahr 2012 (5 Quartale) 14 Berechnung der Deckungsdifferenzen 14.1 Allgemeines 188 Das Netznutzungsentgelt darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. Das Netznutzungsentgelt ist somit kostenbasiert. Massgeblich sind dabei die Kosten eines Geschäftsjahres (Art. 14 Abs. 1 StromVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1

Stromur). In der Vergangenheit erzielte Überdeckungen sind gemäss Artikel 19 Absatz 2 Stromur durch Senkung der Netznutzungstarife in der Zukunft zu kompensieren. Entsprechend können auch Unterdeckungen in den Folgejahren ausgeglichen werden (vgl. Weisung 2/2019 der EICom vom 5. März 2019). Der nicht eintarifierte Überdeckungssaldo ist zu verzinsen. Un- terdeckungen dürfen über eine Erhöhung des Netznutzungstarifs kompensiert und verzinst werden. Gemäss der Weisung 2/2019 der EICom vom 5. März 2019 müssen Überdeckungen mit dem WACC verzinst werden (vgl. Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 209; Tarifverfügung 2012, Rz. 158). 189 Deckungsdifferenzen entstehen, wenn die Erlöse höher oder tiefer als die tatsächlichen Kosten ausfallen. Grund für die Entstehung von Deckungsdifferenzen können Abweichungen der tat- sächlichen Kosten von den Plankosten sowie zwischen dem prognostizierten und dem tatsäch- lichen Mengengerüst oder Gerichtsurteile und Verfügungen sein. Die Berechnung der De- ckungsdifferenzen ist für jedes abgeschlossene Geschäftsjahr durchzuführen. Sie erfolgt am Ende eines Geschäftsjahres für 12 Monate. Zur Berechnung der Deckungsdifferenzen der 34/45

Netznutzung eines Jahres werden die Ist-Kosten den Ist-Erlösen am Ende dieses Geschäftsjah- res gegenübergestellt (Weisung 2/2019 der EICom vom 5. März 2019 sowie dazugehöriges «Formular Deckungsdifferenzen», Register «Deckungsdifferenz Netz»; Tarifverfügung 2012, Rz. 158, 160, 165, 206 und 214; Verfügung der EICom 212-00004/212-00005/212-00008/212- 00017 vom 10. April 2018, Rz. 127 und 133). Das Konzept der EICom zur Berechnung der De- ckungsdifferenzen wurde von den Gerichten bereits mehrfach gestützt (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 2C_1076/2014 vom 4. Juni 2015, E. 3.2 und 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013, E. 11.1.2 letzter Abschnitt; Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013, E. 5.1; Verfügung 25-00070 der EICom vom 12. De- zember 2019, Rz. 186). 190 Im Übertragungsnetz deklarierten die Unternehmen ihre Kosten an die Gesuchstellerin. Diese berechnete die Tarife und entschädigte den Unternehmen ihre Kosten aus den vereinnahmten Entgelten aus den Tarifen (vgl. statt vieler Verfügung der EICom 212-00017 vom 20. Oktober 2016, Rz. 99). Die Ist-Erlöse 2011 und 2012 der ehemaligen ONE entsprechen daher in der Regel dem Betrag, welcher die Gesuchstellerin ihnen gestützt auf die Tarifverfügungen 2011

und 2012 ausbezahlt hat. 191 Aufgrund der unterschiedlichen Definition des Geschäftsjahres der Gesuchstellerin (Kalender- jahr) einerseits und der Verfahrensbeteiligen 1 (hydrologisches Jahr) andererseits entsprechen die Auszahlungen der Gesuchstellerin auf Basis der einzelnen Tarifverfügungen nicht eins zu eins den Erlösen eines Geschäftsjahres der Verfahrensbeteiligten 1. Gemäss der Verfahrens- beteiligten 1 hatte sich die Gesuchstellerin aufgrund der grossen Unsicherheit betreffend die Anlagenbewertung dazu entschieden, der Verfahrensbeteiligten 1 monatliche Pauschalen zu zahlen anstelle sich auf die Tarifverfügungen zu stützen (act. 69, Anhang «Antworten EGL Grid auf Rückfragen EICom», Punkt 6a). 192 Diese Ist-Erlöse werden den in Kapitel 13 vorstehend berechneten anrechenbaren Ist-Kosten gegenübergestellt. Bei der Differenz dieser beiden Werte handelt es sich um die Deckungsdiffe- renz des entsprechenden Tarifjahres. 14.2 Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2011 193 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2011 insgesamt eine Überdeckung in der Höhe von _ Franken geltend (act. 95, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012», Zelle 618). 194 Die Verfahrensbeteiligte 1 deklariert für das Tarifjahr 2011 Erlöse von - Franken

(act. 95, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012», Zelle B6). Für die anrechenbaren Erlö- se des Tarifjahres 2011 ist der Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2011 mass- gebend (vgl. Rz. 69 ff.). 195 Bei der Berechnung der Erlöse der Verfahrensbeteiligten 1 sind auch die Erlöse der Anlagen dreier Kraftwerke zu berücksichtigen. 196 Die Kraftwerksgesellschaften Forces Motrices de Mauvoisin SA (FMM), Kraftwerke Mattmark AG (KWM) und Officine idroelettriche di Mesolcina SA (OIM) haben in der Tarifverfügung 2011 die Kosten für die von der Verfahrensbeteiligten 1 übernommenen Anlagen noch selbst bei der Gesuchstellerin deklariert und waren Verfügungsadressatinnen der Tarifverfügungen. Gemäss der Verfahrensbeteiligten 1 leistete die Gesuchstellerin die Auszahlungen jedoch direkt an die Verfahrensbeteiligte 1. Dementsprechend deklariert die Verfahrensbeteiligte 1 im vorliegenden Verfahren auch Erlöse betreffend die Kraftwerksgesellschaften FMM, KWM und OIM (act. 69, 35/45

Anhang «Antworten EGL Grid auf Rückfragen EICom», Punkt 6a). Dieser Umstand wurde von FMM, KWM und OIM bestätigt (act. 27, 28 und 29). 197 Die für die Berechnung der Deckungsdifferenz des Tarifjahres 2011 zu berücksichtigenden Er- löse setzen sich einerseits aus den von der Gesuchstellerin ausbezahlten Pauschalen in der Höhe von insgesamt — Franken betreffend die Verfahrensbeteiligte 1 zusammen (act. 69, Anhang «Auszahlungen Swissgrid an EGL Grid», Position «GJ 2010/2011» für die Ver- fahrensbeteiligte 1). Andererseits bestehen sie aus _ Prozent der im Rahmen der Tarifver- fügung 2011 als anrechenbar anerkannten Kosten in der Höhe von — Franken — das heisst @MM Franken — sowie Z Prozent der Kosten der Felder der Netzebene 2 in der Höhe von Franken betreffend FMM (act. 4, Kostendeklaration FMM für die Tarife 2011), aus Prozent der im Rahmen der Tarifverfügung 2011 als anrechenbar anerkannten Kosten in der Höhe von — Franken — das heisst _ Franken — betreffend KWM und aus Z Prozent der im Rahmen der Tarifverfügung 2011 als anrechenbar anerkannten Kosten in der Höhe von _ Franken betreffend OIM. Die anrechenbaren Erlöse betreffend die Kraftwerksgesellschaften FMM, KWM und OIM betragen somit insgesamt — Fran- ken (act. 69, Anhang «Auszahlungen Swissgrid an EGL Grid», Position «GJ 2010/2011» für die Kraftwerksgesellschaften). 198 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht die in der Neuverfügung berechnete Unterdeckung ohne Zin- sen in der Höhe von — Franken für das Tarifjahr 2011 als Überdeckung geltend. Die Gesuchstellerin hat diese Unterdeckung mit Zahlung vom 20. Juni 2018 beglichen (act. 68 Bei- lage «Nachvergütung gemäss Neuverfügung 2018»; act. 69, Beilage 7). 199 Mit Schreiben vom 29. April 2020 forderte die EICom die Verfahrensbeteiligte 1 auf, die Anla- genklassen-Nummern (AK-Nr.) 2 und 8 zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen (act. 64, Frage 3). Die Verfahrensbeteiligte 1 änderte daraufhin die AK-Nr. 8 auf die AK-Nr. 11 bzw. 12, womit diese Anlagenklasse mit der angegebenen Nutzungsdauer übereinstimmte, sowie die AK-Nr. 2 auf die AK-Nr. 4. Die Anpassung der AK-Nr. 2 auf die AK-Nr. 4 führte dazu, dass sich die Nutzungsdauern von 50 auf 55 Jahre erhöhten. Gemäss Verfahrensbeteiligten 1 müssten mit einer Anpassung der Nutzungsdauern auf den Aktivierungszeitpunkt der Anlagen auch die anrechenbaren kalkulatorischen Abschreibungen sowie die kalkulatorischen Zinsen der Jahre 2009 und 2010 angepasst werden (act. 69, Anhang «Antworten EGL Grid auf Rückfragen EI- Com», Punkt 3). Die Verfahrensbeteiligte 1 macht aufgrund der Anpassung der anrechenbaren Kosten 2009 und 2010 eine ausserordentliche Unterdeckung in der Höhe von _ Franken geltend (act. 95, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012, Zelle B16; act. 69, Antwort 3). 200 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Bestimmung der Deckungsdifferenzen der Ta- rifjahre 2011 und 2012. Dazu werden für das Tarifjahr 2011 die verfügten, auf Planwerten ba- sierenden Kosten 2011 gemäss Tarifverfügung 2011 den Ist-Kosten 2011 gegenübergestellt. Aus der Differenz ergeben sich die Deckungsdifferenzen. Wenn sich aufgrund von Anpassun- gen bei den Nutzungsdauern die anrechenbaren Kosten verändern, dann werden diese den an- rechenbaren Erlösen 2011 gegenübergestellt und es entsteht eine Deckungsdifferenz. Durch die Berechnung des Anlagenrestwertes über die Restnutzungsdauer ab dem per 30. September 2010 verfügten Anlagenrestwerts (vgl. Rz. 108 ff.) entfällt die als «ausserordentliche DD» be- zeichnete Deckungsdifferenz 2011 (vgl. nachfolgende Tabelle 13, Zeile «ausserordentliche De- ckungsdifferenzen 2011 »). Allenfalls weitere, durch Korrekturen entstandene Differenzen wer- den über die anrechenbaren Ist-Kosten für das Jahr 2011 berücksichtigt (vgl. nachfolgend Rz. 201). 201 Die regulatorisch relevanten Erlöse betragen somit insgesamt — Franken (act. 68, Excel-Tabelle ausgefüllt sowie Rz. 197). Die anrechenbaren Kosten für das Tarifjahr 2011 be- tragen — Franken (vgl. Rz. 185). Aus der Differenz der anrechenbaren Kosten und der 36/45

erzielten Erlöse resultiert eine Unterdeckung in der Höhe von - Franken (vgl. Tabelle 13). 202 Diese Differenz ist um die für das Tarifjahr 2011 verfügte und von der Gesuchstellerin begliche- ne Deckungsdifferenz aus der Neuverfügung vom 4. Oktober 2018 (act. 20, Tabelle 23, Spalte 10, «Differenz») zu korrigieren. Die Erlöse abzüglich der anrechenbaren Kosten unter Berück- sichtigung der Überdeckung 2011 aus der Neuverfügung (vgl. nachfolgende Tabelle 13, Zeile «Deckungsdifferenzen 2011 gemäss Neuverfügung») er ibt für das Tarifjahr 2011 eine Überde- ckung bei der Verfahrensbeteiligten 1 in der Höhe von Franken (vgl. Tabelle 13). Tabelle 13 Anrechenbare Deckungsdifferenzen für das Tarifjahr 2011 14.3 Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2012 203 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 insgesamt eine Unterdeckung in der Höhe von - Franken geltend (act. 95, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012», Zelle C18). 204 Die Verfahrensbeteiligte 1 deklariert für das Tarifjahr 2012 Erlöse von - Franken. Für die anrechenbaren Erlöse des Tarifjahres 2012 ist der Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis

31. Dezember 2012 relevant (vgl. Rz. 69 ff.). 205 Die für die Berechnung der Deckungsdifferenz des Tarifjahres 2012 geltend gemachten Erlöse setzen sich aus den von der Gesuchstellerin ausbezahlten Pauschalen in der Höhe von insge- samt - Franken für das Geschäftsjahr 2011/2012(act. 69, Anhang «Auszahlungen Swissgrid an EGL Grid», Position «GJ 2011/2012» zuzüglich das vierte Quartal 2012 für die Verfahrensbeteiligte 1) zusammen. 206 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht die in der Neuverfügung berechnete Überdeckung ohne Zin- sen in der Höhe von - Franken für das Tarifjahr 2012 als Unterdeckung geltend. Diese Überdeckung hat die Gesuchstellerin mit Zahlung vom 20. Juni 2018 beglichen (act. 68 Beilage «Nachvergütung gemäss Neuverfügung 2018»; act. 69, Beilage 7). 37/45

207 Die regulatorisch relevanten Erlöse betragen insgesamt - Franken. Die anrechenba- ren Kosten für das Tarifjahr 2012 betragen - Franken (vgl. Rz. 187). Die Differenz der anrechenbaren Kosten und der erzielten Erlöse beträgt für das Jahr 2012 - Franken (Unterdeckung) (vgl. Tabelle 14). 208 Diese Differenz ist um die für das Tarifjahr 2012 verfügte und von der Gesuchstellerin bei der Auszahlung berücksichtigte Überdeckung aus der Neuverfügung vom 4. Oktober 2018 (act. 20, Tabelle 24, Spalte 7, «Differenz») zu korrigieren. Die Erlöse abzüglich der anrechenbaren Kos- ten unter Berücksichtigung der Unterdeckung 2012 (vgl. nachfolgende Tabelle 14, Zeile «De- ckungsdifferenzen 2012 gemäss Neuverfügung») ergibt für das Tarifjahr 2012 eine Unterde- ckung bei der Verfahrensbeteiligten 1 in der Höhe von - Franken (vgl. Tabelle 14). Tabelle 14 Anrechenbare Deckungsdifferenzen für das Tarifjahr 2012 (5 Quartale) 15 Auszahlung und Verzinsung der Deckungsdifferenzen 15.1 Auszahlung 209 Die Gesuchstellerin beantragt in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf, die Dispositivzif- fern 7 und 8 seien dahingehend zu ändern, dass statt der Verfahrensbeteiligten 1 die Sachein- legerin (Verfahrensbeteiligte 2) als Begünstigte aufgeführt werde. Die Beibehaltung der jetzigen Dispositivziffern 7 und 8 hätte einen zusätzlichen Abwicklungsaufwand für die Parteien zur Fol- ge (act. 96, Rz. 7). 210 Zur Begründung führt die Gesuchstellerin aus, sie und die Sacheinlegerin (Verfahrensbeteiligte

2) als frühere Muttergesellschaft der ursprünglichen Verfahrensbeteiligten 1, hätten im Sachein- lagevertrag vereinbart, dass, sofern die Verfahrensbeteiligte 2 oder die Verfahrensbeteiligte 1

gestützt auf einen rechtskräftigen Entscheid für ein Tarifjahr nachträglich höhere anrechenbare Kosten geltend machen könnten, die Gesuchstellerin die entsprechende Differenz an die Sach- einlegerin (Verfahrensbeteiligte 2) weiterleite. Die Netzgesellschaft sei mittlerweile mit der Ge- 9I801

suchstellerin fusioniert worden und die noch bestehende Verfahrensbeteiligte 1 sei eine reine Verfahrensgesellschaft, an der die Gesuchstellerin 100 Prozent der Aktien halte (act. 96, Rz. 6). 211 Auch die Verfahrensbeteiligten beantragen, die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, die De- ckungsdifferenz zuzüglich Zins an die Verfahrensbeteiligte 2 (allenfalls an die Verfahrensbetei- ligte 1) zu zahlen. Eine Begründung wird nicht vorgebracht (act. 52 und 95, jeweils Antrag 6). 212 Wie die Gesuchstellerin richtig vorbringt, fallen im vorliegenden Fall die wirtschaftliche und rechtliche Berechtigung auseinander. Die Verfahrensbeteiligte 1 ist als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen EGL Grid AG die rechtlich Berechtigte beziehungsweise die rechtlich Verpflich- tete an der Deckungsdifferenzforderung (vgl. Rz. 35). Gemäss der Gesuchstellerin haben die Gesuchstellerin und die Verfahrensbeteiligte 2 im Sacheinlagevertrag vereinbart, dass die Ge- suchstellerin eine allfällige Deckungsdifferenz direkt an die Verfahrensbeteiligte 2 weiterleitet. Beim Sacheinlagevertrag handelt es sich um eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen der Verfahrensbeteiligten 2 und der Gesuchstellerin. Die Verfahrensbeteiligte 1 ist jedoch nicht Par- tei dieses Sacheinlagevertrags. 213 Eine Forderungsabtretung (Art. 164 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911 [OR; SR 220]) der Verfahrensbeteiligten 1 an die Verfahrensbeteiligte 2 (im Falle einer Unterde- ckung) beziehungsweise eine Schuldübernahme (Art. 175 ff. OR) der Verfahrensbeteiligten 2 gegenüber der Verfahrensbeteiligten 1 (im Falle einer Überdeckung) liegt der EICom nicht vor. Nur mit einer solchen vertraglichen Regelung könnte aber die rechtliche Berechtigung der Ver- fahrensbeteiligten 2 an der Deckungsdifferenzforderung beziehungsweise die rechtliche Ver- pflichtung zum Ausgleich einer Überdeckung begründet werden. Die EICom sieht daher keine rechtliche Grundlage, gestützt auf welche sie die Auszahlung der Unterdeckung an die Verfah- rensbeteiligte 2 beziehungsweise eine Zahlungspflicht der Verfahrensbeteiligten 2 gegenüber der Gesuchstellerin bei einer Überdeckung begründen könnte. Die Parteien hatten und hätten die Möglichkeit, die rechtlichen Berechtigungen betreffend die Deckungsdifferenz vertraglich anders festzulegen. Entsprechende Vereinbarungen bei den Share Deals wurden der EICom nicht eingereicht. 214 Damit sind der Antrag der Gesuchstellerin sowie der Hauptantrag der Verfahrensbeteiligten ab- zuweisen. Gläubigerin beziehungsweise Schuldnerin der im vorliegenden Verfahren festzule- genden Deckungsdifferenz ist damit die Verfahrensbeteiligte 1. Den Parteien bleibt es unbe- nommen, die Zahlungsflüsse vertraglich anders zu regeln. 15.2 Verzinsung der Deckungsdifferenzen 215 Die Gesuchstellerin übernahm anlässlich der Kapitalerhöhung vom 10. Dezember 2012 sämtli- che Aktien der Verfahrensbeteiligten 1 von der Verfahrensbeteiligten 2 gestützt auf den Sach- einlagevertrag vom 26. November 2012 (vgl. Art. 22 Statuten Swissgrid, Ziff. 8). Übernommen wurden auch Deckungsdifferenzen (vgl. Geschäftsbericht 2013 der Gesuchstellerin, S. 65). Im Jahr 2013 wurden die übernommenen Anlagen neu bewertet (sog. Bewertungsanpassung 1; vgl. Geschäftsbericht 2013 der Gesuchstellerin, S. 42 und 91). 216 Die Gesuchstellerin hat die Verfahrensbeteiligte 2 sowohl für die von der EICom in der Tarifver- fügung 2012 unter dem Titel «Saldo Folgejahre» verfügten 2/3 der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 (vgl. Tabelle 7A, Spalte 18 und Tabelle 76, Spalte 21 der Tarifverfügung 2012) als auch für die provisorisch berechneten Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 bereits im Jahr 2013 entschädigt (act. 69, Beilage 5). 39145

217 In der gestützt auf die Bewertungsanpassung 1 von der Gesuchstellerin an die Verfahrensbetei- ligte 2 ausbezahlten Entschädigung wurde somit insgesamt eine Unterdeckung der Verfahrens- beteiligten 1 in der Höhe von - Franken berücksichtigt (act. 68, Anhang «Excel_Tabelle_DD_Auszahlungen_EGL»). Diesen Betrag bezahlte die Gesuchstellerin der Verfahrensbeteiligte 2 aus. Zur Unterdeckung der Verfahrensbeteiligten 1 für das Jahr 2011 und 2012 von insgesamt - Franken (Unterdeckung) wird der bereits ausbezahlte Betrag von Franken hinzugerechnet. Es resultiert demnach eine Überdeckung in der Höhe von Franken (vgl. nachfolgende Tabelle 15). 218 Gemäss der Weisung 2/2019 der EICom vom 5. März 2019 (inkl. Anhang, «Formular De- ckungsdifferenzen», Register «Deckungsdifferenz Netz», Zeile 54) ist das massgebliche Refe- renzjahr für den anwendbaren WACC nicht das Tarifjahr, in dem die Deckungsdifferenz ent- standen ist (t), sondern jenes Jahr, in dem die Deckungsdifferenz frühestens in die Tarife eingerechnet werden kann (t+2). Diese Verzinsungsmethodik wurde vom Bundesgericht bestä- tigt (Urteil des Bundesgerichts 2C_1076/2014 vom 4. Juni 2015, E. 4, Verfügung der EICom 25- 00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 193 ff.). Die Verzinsung läuft bis zur Rückzahlung des massgeblichen Differenzbetrages durch die Gesuchstellerin. Tabelle 15 Weiterverfolgung der Deckungsdifferenzen unter Berücksichtigung der Auszahlung der Gesuchstellerin im Jahr 2013 219 Die Betrachtung der Deckungsdifferenzen erfolgt jeweils auf ganze Tarifjahre. Die Weisung 2/2019 der EICom vom 5. März 2019 über Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren sieht vor, dass die Berechnung der Deckungsdifferenzen für jedes Geschäftsjahr durchzuführen ist. Die Berücksichtigung des zu saldierenden Betrags eines Geschäftsjahres erfolgt jeweils im Rahmen der Kostenkalkulation für das übernächste Geschäftsjahr. 220 Die Berechnung der Verzinsung bis und mit dem Jahr 2019 ist in Tabelle 15 ausgewiesen. Da der WACC für das Jahr 2022 noch nicht bekannt ist, kann die Verzinsung für das Jahr 2020 vor- liegend nicht berechnet werden. Unter der Voraussetzung, dass die Verfahrensbeteiligte 1 der Gesuchstellerin den Differenzbetrag von _ Franken per Ende 2013 (- Franken

minus - Franken) nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung noch im Jahr 2021

bezahlen wird, beträgt die von der Gesuchstellerin an die Verfahrensbeteiligte 1 zu leistende Verzinsung der Deckungsdifferenzen _ Franken (vgl. Tabelle 15) zuzüglich der Verzin- sung für das Jahr 2020, die mit dem noch nicht bekannten WACC für das Jahr 2022 zu ermit- teln ist. Falls der Differenzbetrag von der Gesuchstellerin zu einem späteren Zeitpunkt erstattet werden sollte, hat die Verfahrensbeteiligte 1 einen zusätzlichen Anspruch auf Verzinsung ge- mäss Weisung 2/2019 der EICom vom 5. März 2019 bzw. Berechnung in Tabelle 15 jeweils be- zogen auf volle Jahre (keine unterjährige Verzinsung; Verzinsung bis 31.12. des der Auszah- lung vorangehenden Jahres). 221 Diese Forderung der Verfahrensbeteiligten 1 gegenüber der Gesuchstellerin wird mit Rechts- kraft der vorliegenden Verfügung fällig. Die Gesuchstellerin darf diese Kosten nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einrechnen. 40/45

222 Die Gesuchstellerin beantragt in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf, die EICom habe in Dispositivziffer 8 auch die Nettozahlung per Ende 2019 auszuweisen, welche sich aus dem Deckungsdifferenzsaldo und der Verzinsung ergebe. Zur Begründung führt sie aus, diese Er- gänzung konkretisiere die aus der Verfügung resultierenden Rechte und Pflichten der einzelnen Parteien und trage damit zur Rechtssicherheit bei (act. 96, Rz. 3 f.). 223 Die Nettozahlung per Ende 2019 wird antragsgemäss in Dispositivziffer 8 ausgewiesen. 16 Vermeidung Doppelverrechnung 224 Eine doppelte Anrechnung von Netzkosten sowohl über das Verteilnetz als auch über das Ober- tragungsnetz ist nicht zulässig. Die vorliegend als anrechenbar verfügten Deckungsdifferenzen auf Netzebene 1 sind daher — falls sie bereits über das Verteilnetz oder allenfalls über die Ge- stehungskosten in die Tarife eingerechnet wurden — in künftigen Tarifjahren wieder zu kompen- sieren, sobald die Vergütung über die Gesuchstellerin erfolgt. In der gleichen Weise ist auch die Verzinsung der Deckungsdifferenzen zu behandeln. 225 Die EICom behält sich in Bezug auf die Vermeidung der Doppelverrechnung vor, zu einem spä- teren Zeitpunkt eine Prüfung durchzuführen. 17 Stellungnahme des Preisüberwachers 226 Die EICom hat dem Preisüberwacher den Verfügungsentwurf gestützt auf Artikel 15 des Preis- überwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG; SR 942.20) sowie Artikel 3 des Ge- schäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007 (SR 734.74) zur Stel- lungnahme unterbreitet (act. 85). Mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 hat der Preisüberwacher eine Stellungnahme eingereicht (act. 92). 227 Der Preisüberwacher hält in seiner Stellungnahme zum Verfügungsentwurf fest, aus regulatori- scher Sicht sei die Schaffung von Rechtssicherheit zweifelsohne zu begrüssen. Mit der Festset- zung des regulatorischen Netzwerts der Netzebene 1 schaffe die EICom die Basis für die ab- schliessende Regelung der gegenseitigen Verbindlichkeiten zwischen der Gesuchstellerin und den Verfahrensbeteiligten. Es werde keine neue Beurteilungspraxis für künftige Fälle begrün- det. Der Preisüberwacher sehe aus diesen Gründen von einer vertieften Analyse und dem Ein- fordern von zusätzlichen Unterlagen ab und verzichte auf eine formelle Empfehlung gestützt auf Artikel 15 PüG (act. 92). 18 Gebühren 228 Die EICom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 229 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: 1 anrechenba- re Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend Z Fran- ken),' anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (aus- machend - Franken) und Z anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 41/45

200 Franken pro Stunde (ausmachend _ Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Ge- bühr von _ Franken.

230 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs.1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom B. September 2004 [AIIgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat ein Gesuch um Überprüfung der von den Netzgesell- schaften gegenüber der Gesuchstellerin deklarierten Kosten und Erlöse 2011 der Netznutzung Netzebene 1 und ein Gesuch um Überprüfung der von den Netzgesellschaften gegenüber der Gesuchstellerin deklarierten Kosten und Erlöse 2012 der Netznutzung Netzebene 1 gestellt. Sie hat somit die vorliegende Verfügung veranlasst. Die Verfahrenskosten für das vorliegende Ver- fahren sind ihr daher vollumfänglich aufzuerlegen. 42/45

III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt: 1. Die anrechenbaren Ist-Kosten für die Netznutzung der Netzebene 1 für das Tarifjahr 2011 be- tragen für die EGL Grid AG - Franken.

2. Die anrechenbaren Ist-Kosten für die Netznutzung der Netzebene 1 für das Tarifjahr 2012 be- tragen für die EGL Grid AG - Franken.

3. Antrag 5a der EGL Grid AG und der Axpo Solutions AG wird abgewiesen. 4. Die regulatorischen anrechenbaren Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 der Übertra- gungsnetzanlagen der EGL Grid AG betragen - Franken.

5. Die Deckungsdifferenz für das Tarifjahr 2011 basierend auf den Ist-Werten 2011 beträgt für die EGL Grid AG - Franken (Überdeckung).

6. Die Deckungsdifferenz für das Tarifjahr 2012 basierend auf den Ist-Werten 2012 beträgt für die EGL Grid AG - Franken (Unterdeckung).

7. Der durch die EGL Grid AG an die Swissgrid AG zu bezahlende Deckungsdifferenzsaldo be- trägt unter Berücksichtigung der im Jahr 2013 erfolgten Auszahlung durch die Swissgrid AG (vor Verzinsung 2013) Franken. B. Die durch die Swissgrid AG an die EGL Grid AG zu bezahlende Verzinsung auf dem De- ckungsdifferenzsaldo gemäss Dispositivziffer 7 beträgt bis zum 31. Dezember 2019 _ Franken. Der durch die Swissgrid AG an die EGL Grid AG zu bezahlende Deckungsdifferenz- saldo inkl. Zinsen beträgt per 31. Dezember 2019 _ Franken. Die Verzinsung für das Jahr 2020 und allfällige Folgejahre ist gemäss Tabelle 15 entsprechend jeweils bezogen auf volle Jahre (keine unterjährige Verzinsung) weiterzuführen. Die Entschädigung gemäss Dispositivziffern 7 und 8 wird mit Rechtskraft der vorliegenden Ver- fügung fällig. Die Swissgrid AG darf diese Kosten nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einrechnen. 10. Der Antrag der Swissgrid AG auf Zustellung des finalen Erhebungsbogens in elektronischer Form im Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung wird abgewiesen. 11. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt _ Franken. Sie wird der Swissgrid AG auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 12. Die Verfügung wird der Swissgrid AG, der EGL Grid AG und der Axpo Solutions AG mit einge- schriebenem Brief eröffnet. Bern, 09.02.2021 43/45

Eidgenössische Elektrizitätskommission EICom Werner Luginbühl Präsident Renato Tami Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit einqeschriebenem Brief:

- Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau

- EGL Grid AG, c/o Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau vertreten durch Dr. Stefan Rechsteiner, VISCHER AG, Schützengasse 1, Postfach 1230, 8021 Zürich Axpo Solutions AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5400 Baden vertreten durch Dr. Stefan Rechsteiner, VISCHER AG, Schützengasse 1, Postfach 1230, 8021 Zürich Beilaqe:

- Tabellen Kopie:

- Preisüberwachung, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern 44/45

IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG) Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG). 45/45