Sachverhalt
A. 1 Die […] (nachfolgend Gesuchstellerin) hat mit Schreiben vom 28. November 2022 ein Gesuch um Vergütung von Netzverstärkungskosten im Zusammenhang mit der im Jahre 2012 durchgeführten Kapazitätserhöhung im […], welches sich auf dem Gemeindegebiet von […] befindet, gestellt und verschiedene Beilagen eingereicht (act. 2). 2 Das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend Fachsekretariat) hat mit Schreiben vom
29. November 2022 den Eingang bestätigt (act. 3) und mit Brief vom 19. September 2023 (act. 4) ein Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) eröffnet und die nationale Netzgesellschaft (nachfolgend Swissgrid AG) am 20. September 2023 zur Stellungnahme eingeladen (act. 5). 3 Mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 hat die Swissgrid AG Stellung genommen und die Einrede der Verjährung erhoben (act. 6). 4 Mit Schreiben vom 26. Oktober 2023 hat das Fachsekretariat die Stellungnahme der Swissgrid AG an die Gesuchstellerin übermittelt und ihr eine Frist bis zum 27. November 2023 angesetzt, sich dazu zu äussern (act. 7). 5 Die Gesuchstellerin hat mit Eingabe vom 24. November 2023 an ihrem überarbeiteten Gesuch festgehalten (act. 8). Die Eingabe wurde der Swissgrid AG mit Schreiben vom 30. November 2023 zur Kenntnis zugestellt (act. 9). 6 Auf die übrigen Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der materiellen Beurteilung eingegangen.
ElCom-D-DAB33401/17 4/9 II
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Zuständigkeit 7 Die ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. 8 Gemäss Artikel 22 Absatz 4 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) erfordern Vergütungen für notwendige Netzverstärkungen eine Bewilligung der ElCom. Entsprechend ist die Zuständigkeit der ElCom gegeben.
E. 2 Parteien und rechtliches Gehör
E. 2.1 Parteien 9 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 10 Die Gesuchstellerin ist Betreiberin eines lokalen Verteilnetzes und als solche zum Anschluss von Produktionsanlagen verpflichtet (Art. 5 Abs. 2 StromVG). Die Gesuchstellerin stellt ein Gesuch um Vergütung der Kosten für eine Netzverstärkung, welche in diesem Zusammenhang notwendig gewesen sei. Die vorliegende Verfügung betrifft damit Rechte und Pflichten der Gesuchstellerin. Sie ist Partei und Verfügungsadressatin. 11 Durch eine Gutheissung des Gesuchs würde die Swissgrid AG verpflichtet, der Gesuchstellerin die geltend gemachten Netzverstärkungskosten zu ersetzen. Sie hat im vorliegenden Verfahren die Verjährungseinrede erhoben. Die Swissgrid AG ist daher ebenfalls Partei und Verfügungsadressatin.
E. 2.2 Rechtliches Gehör 12 Das Fachsekretariat hat beiden Parteien die Eingaben der jeweiligen Gegenpartei zugestellt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Im Rahmen der Entscheidbegründung wird auf ihre entscheidwesentlichen Vorbringen eingegangen. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).
E. 3 Anwendbares Recht 13 Es sind diejenigen Normen anwendbar, die im Zeitpunkt gelten, in welchem sich der massgebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. WIEDERKEHR in: WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band 1, Bern 2012, Rz. 783 ff., siehe auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6840/2015 vom 21. Dezember 2016, E. 3.1.2 sowie Verfügung der ElCom 236-01184 vom 5. Mai 2020, Rz. 18 mit Hinweisen, abrufbar unter: www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Verfügungen).
ElCom-D-DAB33401/17 5/9 14 Aus den Gesuchsunterlagen ist ersichtlich, dass die verfahrensgegenständlichen Netzverstärkungen im Jahr 2012 realisiert wurden (Gesuch, act. 2, S. 1; Stellungnahme der Swissgrid AG vom 18. Oktober 2023, act. 6, S. 1). Für die materielle Beurteilung des vorliegenden Gesuchs kommt daher das damals in Kraft stehende Recht zur Anwendung. 15 Neue Verfahrensbestimmungen sind in der Regel sofort und in vollem Umfang anwendbar, sofern mit dem neuen Recht keine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen wird (vgl. WIEDERKEHR, a.a.O., Rz. 813 ff.). Die ElCom wendet folglich bezüglich Verfahrensfragen das heute geltende Recht an (vgl. Verfügung der ElCom 236-01184 vom 5. Mai 2020, Rz. 20 mit Hinweisen).
E. 4 Netzverstärkung, Verjährung der Vergütungsforderung 16 Gemäss Artikel 5 Absatz 2 StromVG (Stand 01.01.2009) müssen Netzbetreiber in ihrem Netzgebiet alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anschliessen. Netzbetreiber sind zudem verpflichtet, Elektrizität, welche nach den Artikeln 7, 7a und 7b des Energiegesetzes vom
26. Juni 1998 (aEnG; SR 730.0; Stand 01.01.2011) erzeugt wird, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen und zu vergüten. Artikel 7a aEnG (Stand 01.01.2011) verlangt zusätzlich, dass sich die Neuanlagen am betreffenden Standort eignen. Die Anschlussbedingungen legen die Produzenten und Netzbetreiber gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Energieverordnung vom
E. 7 Dezember 1998 (aEnV; SR 730.01; Stand 01.01.2012) vertraglich fest. 17 Netzanschlüsse von Erzeugern nach den eben genannten Artikeln des aEnG können ab dem Einspeisepunkt Netzverstärkungen notwendig machen, welche gemäss Artikel 22 Absatz 3 StromVV (Stand 01.10.2011) Teil der Kosten für die Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft sind. Die nationale Netzgesellschaft vergütet den Netzbetreibern gestützt auf eine Bewilligung der ElCom die Kosten für die notwendigen Netzverstärkungen (Art. 22 Abs. 4 und 5 StromVV; Stand 01.10.2011). 18 Die Swissgrid AG hat die Einrede der Verjährung erhoben (act. 6), wozu sie als Schuldnerin der von der ElCom bewilligten notwendigen Netzverstärkungskosten ohne Weiteres berechtigt ist. Die Verjährung verhindert die Durchsetzung einer Forderung (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz. 764). Sofern ein allfälliger Vergütungsanspruch verjährt ist, ist das Gesuch somit abzuweisen – und zwar unabhängig davon, ob die weiteren Voraussetzungen für eine Vergütung der Netzverstärkungskosten erfüllt sind. Die Verjährung ist daher vorab zu prüfen (vgl. Verfügungen der ElCom 236-01184 vom 5. Mai 2020, Rz. 23 und 236-01041 vom 4. Juli 2020, Rz. 21). 19 Die Verjährung ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des öffentlichen Rechts. Öffentlich-rechtliche Ansprüche unterliegen deshalb selbst beim Fehlen einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung der Verjährung und Verwirkung. Fehlen diesbezügliche Vorschriften, so hält sich das Gericht zunächst an die Regeln, die der Gesetzgeber im öffentlichen Recht für verwandte Tatbestände aufgestellt hat; mangels entsprechender Regelungen sind die allgemeinen (zivilrechtlichen) Grundsätze über die Verjährung heranzuziehen, wonach für einmalige Leistungen eine zehnjährige und für periodische eine fünfjährige Frist gilt (BGE 140 II 384 E. 4.2 mit Hinweisen und vgl. Verfügung der ElCom 236-01184 vom 5. Mai 2020, Rz. 24).
ElCom-D-DAB33401/17 6/9 20 Das Stromversorgungs- und Energierecht enthalten keine Vorgaben zur Verjährung. Zu prüfen ist daher, ob der Gesetzgeber für einen verwandten Tatbestand im öffentlichen Recht die Verjährung geregelt hat. Am 1. Juni 2011 ist in der aEnV Artikel 17d betreffend Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken in Kraft getreten (AS 2011 1955). Nach dessen Absatz 1 können deren Inhaber für Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG; SR 814.20) oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF; SR 923.0) bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erstattung der Kosten einreichen. Eine ausdrückliche Verjährungsregelung enthält auch Artikel 17d aEnV nicht. Gemäss Absatz 8 dieser Norm ist aber im Übrigen das 3. Kapitel des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990 (Subventionsgesetz SuG; SR 616.1) sinngemäss anwendbar. Dieses regelt unter anderem die Verjährung und bestimmt, dass Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen nach fünf Jahren verjähren (Art. 32 Abs. 1 SuG) (vgl. Verfügung der ElCom 236-01184 vom 5. Mai 2020, Rz. 25). 21 Wie dem Inhaber eines Wasserkraftwerks bei Sanierungsmassnahmen nach Artikel 17d aEnV (Stand 01.10.2011) wird dem Netzbetreiber für im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 StromVV (Stand 01.10.2011) notwendige Netzverstärkungen die Erstattung von Kosten ermöglicht, welche ihm durch aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung vorzunehmende Aufwendungen entstehen. Die beiden Sachverhalte sind somit vergleichbar, weshalb es sachgerecht erscheint, auf Vergütungsforderungen für Netzverstärkungen analog zu Artikel 17d aEnV in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 1 SuG eine fünfjährige Verjährungsfrist anzuwenden. Die erwähnten Bestimmungen zu den Wasserkraftwerken wurden inhaltlich unverändert in die Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV; SR 730.01) übernommen (vgl. Art. 28 ff.). Daraus erhellt, dass der Gesetzgeber die Verjährungsfrist gemäss Artikel 32 Absatz 1 SuG insoweit immer noch als sachgerecht erachtet (Art. 34 EnV verweist auf das 3. Kapitel des SuG und damit auch auf Art. 32 Abs. 1 SuG; (vgl. Verfügung der ElCom 236-01184 vom 5. Mai 2020, Rz. 26). 22 Die Gesuchstellerin führt in ihrem Gesuch vom 28. November 2022 (act. 8, Anhang 1) auf Seiten 1 und 3 aus, dass die Netzverstärkungskosten im Zusammenhang mit der durchgeführten Kapazitätserhöhung im […] bereits im Jahre 2012 entstanden sind. 23 Die Gesuchstellerin ist sich auch noch in ihrer Stellungnahme vom 24. November 2023 (act. 8) bewusst, dass der Realisierungszeitraum beim Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches 10 Jahre zurück liegt und im Falle einer Netzverstärkung im klassischen Sinne – d.h. die Verstärkung aufgrund eines konkreten Projektes zur Einspeisung erneuerbarer Energie – der Tatbestand einer Verjährung kaum bestritten werden kann. Der Umstand, dass die 2012 durchgeführten Netzverstärkungsarbeiten später für die Einspeisung von anderen an das Netz angeschlossenen Erzeugungsanlagen nützlich waren, ändert nichts am Datum, an welchem die Netzausbauarbeiten durchgeführt wurden. Es bleibt bei der Tatsache, dass das Gesuch verjährt ist. Vielmehr wirft dieser Umstand noch die Frage auf, ob die damals errichtete Netzinfrastruktur zu diesem Zeitpunkt überhaupt notwendig war. 24 Als die Gesuchstellerin im November 2022 das Kostenvergütungsgesuch eingereicht hat (act. 2), waren demzufolge bereits deutlich mehr als fünf Jahre vergangen. 25 Soweit die Gesuchstellerin einen Anspruch auf Vergütung der Kosten gehabt hätte, wäre ihre Forderung im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung folglich bereits verjährt gewesen. 26 Aufgrund der Verjährungseinrede der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid vom 18. Oktober 2023 (act. 6) ist das Gesuch vom 28. November 2022 (act. 8, Anhang 1) auf Vergütung der notwendigen Netzverstärkungskosten somit abzuweisen.
ElCom-D-DAB33401/17 7/9 5 Gebühren 27 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 28 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde, […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von […] Franken. 29 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom
E. 8 September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Haben mehrere Parteien den Erlass einer Verfügung veranlasst, werden die dadurch entstandenen Gebühren nach dem Unterliegerprinzip auferlegt. Dies entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, der für zahlreiche kostenpflichtige staatliche Verfahren üblich ist (siehe ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, Rz. 653; BGE 132 II 47 E. 3.3).
ElCom-D-DAB33401/17 8/9 III Entscheid Gestützt auf diesen Erwägungen wird verfügt:
Dispositiv
- Das Gesuch der […] vom 28. November 2022 wird abgewiesen.
- Die Gebühr für die Behandlung dieses Gesuches beträgt […] Franken. Sie wird vollständig der […] auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.
- Die Verfügung wird der […] und der Swissgrid AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Christoffelgasse 5, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch ElCom-D-DAB33401/17 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Referenz/Aktenzeichen: 236-01364 Bern, 5. März 2024
V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Werner Luginbühl (Präsident), Laurianne Altwegg (Vizepräsidentin), Katia Delbiaggio, Sita Mazumder, Jürg Rauchenstein, Andreas Stöckli, Felix Vontobel in Sachen: […] (Gesuchstellerin) gegen: Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau (Gesuchsgegnerin) betreffend Gesuch um Vergütung von Netzverstärkungskosten, […]
ElCom-D-DAB33401/17 2/9 Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt ................................................................................................................................... 3 II Erwägungen .................................................................................................................................. 4 1 Zuständigkeit ..................................................................................................................... 4 2 Parteien und rechtliches Gehör ......................................................................................... 4 2.1 Parteien ............................................................................................................................. 4 2.2 Rechtliches Gehör ............................................................................................................. 4 3 Anwendbares Recht .......................................................................................................... 4 4 Netzverstärkung, Verjährung der Vergütungsforderung ................................................... 5 5 Gebühren .......................................................................................................................... 7 III Entscheid ...................................................................................................................................... 8 IV Rechtsmittelbelehrung ................................................................................................................ 9
ElCom-D-DAB33401/17 3/9 I Sachverhalt A. 1 Die […] (nachfolgend Gesuchstellerin) hat mit Schreiben vom 28. November 2022 ein Gesuch um Vergütung von Netzverstärkungskosten im Zusammenhang mit der im Jahre 2012 durchgeführten Kapazitätserhöhung im […], welches sich auf dem Gemeindegebiet von […] befindet, gestellt und verschiedene Beilagen eingereicht (act. 2). 2 Das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend Fachsekretariat) hat mit Schreiben vom
29. November 2022 den Eingang bestätigt (act. 3) und mit Brief vom 19. September 2023 (act. 4) ein Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) eröffnet und die nationale Netzgesellschaft (nachfolgend Swissgrid AG) am 20. September 2023 zur Stellungnahme eingeladen (act. 5). 3 Mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 hat die Swissgrid AG Stellung genommen und die Einrede der Verjährung erhoben (act. 6). 4 Mit Schreiben vom 26. Oktober 2023 hat das Fachsekretariat die Stellungnahme der Swissgrid AG an die Gesuchstellerin übermittelt und ihr eine Frist bis zum 27. November 2023 angesetzt, sich dazu zu äussern (act. 7). 5 Die Gesuchstellerin hat mit Eingabe vom 24. November 2023 an ihrem überarbeiteten Gesuch festgehalten (act. 8). Die Eingabe wurde der Swissgrid AG mit Schreiben vom 30. November 2023 zur Kenntnis zugestellt (act. 9). 6 Auf die übrigen Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der materiellen Beurteilung eingegangen.
ElCom-D-DAB33401/17 4/9 II Erwägungen 1 Zuständigkeit 7 Die ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. 8 Gemäss Artikel 22 Absatz 4 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) erfordern Vergütungen für notwendige Netzverstärkungen eine Bewilligung der ElCom. Entsprechend ist die Zuständigkeit der ElCom gegeben. 2 Parteien und rechtliches Gehör 2.1 Parteien 9 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 10 Die Gesuchstellerin ist Betreiberin eines lokalen Verteilnetzes und als solche zum Anschluss von Produktionsanlagen verpflichtet (Art. 5 Abs. 2 StromVG). Die Gesuchstellerin stellt ein Gesuch um Vergütung der Kosten für eine Netzverstärkung, welche in diesem Zusammenhang notwendig gewesen sei. Die vorliegende Verfügung betrifft damit Rechte und Pflichten der Gesuchstellerin. Sie ist Partei und Verfügungsadressatin. 11 Durch eine Gutheissung des Gesuchs würde die Swissgrid AG verpflichtet, der Gesuchstellerin die geltend gemachten Netzverstärkungskosten zu ersetzen. Sie hat im vorliegenden Verfahren die Verjährungseinrede erhoben. Die Swissgrid AG ist daher ebenfalls Partei und Verfügungsadressatin. 2.2 Rechtliches Gehör 12 Das Fachsekretariat hat beiden Parteien die Eingaben der jeweiligen Gegenpartei zugestellt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Im Rahmen der Entscheidbegründung wird auf ihre entscheidwesentlichen Vorbringen eingegangen. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG). 3 Anwendbares Recht 13 Es sind diejenigen Normen anwendbar, die im Zeitpunkt gelten, in welchem sich der massgebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. WIEDERKEHR in: WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band 1, Bern 2012, Rz. 783 ff., siehe auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6840/2015 vom 21. Dezember 2016, E. 3.1.2 sowie Verfügung der ElCom 236-01184 vom 5. Mai 2020, Rz. 18 mit Hinweisen, abrufbar unter: www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Verfügungen).
ElCom-D-DAB33401/17 5/9 14 Aus den Gesuchsunterlagen ist ersichtlich, dass die verfahrensgegenständlichen Netzverstärkungen im Jahr 2012 realisiert wurden (Gesuch, act. 2, S. 1; Stellungnahme der Swissgrid AG vom 18. Oktober 2023, act. 6, S. 1). Für die materielle Beurteilung des vorliegenden Gesuchs kommt daher das damals in Kraft stehende Recht zur Anwendung. 15 Neue Verfahrensbestimmungen sind in der Regel sofort und in vollem Umfang anwendbar, sofern mit dem neuen Recht keine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen wird (vgl. WIEDERKEHR, a.a.O., Rz. 813 ff.). Die ElCom wendet folglich bezüglich Verfahrensfragen das heute geltende Recht an (vgl. Verfügung der ElCom 236-01184 vom 5. Mai 2020, Rz. 20 mit Hinweisen). 4 Netzverstärkung, Verjährung der Vergütungsforderung 16 Gemäss Artikel 5 Absatz 2 StromVG (Stand 01.01.2009) müssen Netzbetreiber in ihrem Netzgebiet alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anschliessen. Netzbetreiber sind zudem verpflichtet, Elektrizität, welche nach den Artikeln 7, 7a und 7b des Energiegesetzes vom
26. Juni 1998 (aEnG; SR 730.0; Stand 01.01.2011) erzeugt wird, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen und zu vergüten. Artikel 7a aEnG (Stand 01.01.2011) verlangt zusätzlich, dass sich die Neuanlagen am betreffenden Standort eignen. Die Anschlussbedingungen legen die Produzenten und Netzbetreiber gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Energieverordnung vom
7. Dezember 1998 (aEnV; SR 730.01; Stand 01.01.2012) vertraglich fest. 17 Netzanschlüsse von Erzeugern nach den eben genannten Artikeln des aEnG können ab dem Einspeisepunkt Netzverstärkungen notwendig machen, welche gemäss Artikel 22 Absatz 3 StromVV (Stand 01.10.2011) Teil der Kosten für die Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft sind. Die nationale Netzgesellschaft vergütet den Netzbetreibern gestützt auf eine Bewilligung der ElCom die Kosten für die notwendigen Netzverstärkungen (Art. 22 Abs. 4 und 5 StromVV; Stand 01.10.2011). 18 Die Swissgrid AG hat die Einrede der Verjährung erhoben (act. 6), wozu sie als Schuldnerin der von der ElCom bewilligten notwendigen Netzverstärkungskosten ohne Weiteres berechtigt ist. Die Verjährung verhindert die Durchsetzung einer Forderung (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz. 764). Sofern ein allfälliger Vergütungsanspruch verjährt ist, ist das Gesuch somit abzuweisen – und zwar unabhängig davon, ob die weiteren Voraussetzungen für eine Vergütung der Netzverstärkungskosten erfüllt sind. Die Verjährung ist daher vorab zu prüfen (vgl. Verfügungen der ElCom 236-01184 vom 5. Mai 2020, Rz. 23 und 236-01041 vom 4. Juli 2020, Rz. 21). 19 Die Verjährung ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des öffentlichen Rechts. Öffentlich-rechtliche Ansprüche unterliegen deshalb selbst beim Fehlen einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung der Verjährung und Verwirkung. Fehlen diesbezügliche Vorschriften, so hält sich das Gericht zunächst an die Regeln, die der Gesetzgeber im öffentlichen Recht für verwandte Tatbestände aufgestellt hat; mangels entsprechender Regelungen sind die allgemeinen (zivilrechtlichen) Grundsätze über die Verjährung heranzuziehen, wonach für einmalige Leistungen eine zehnjährige und für periodische eine fünfjährige Frist gilt (BGE 140 II 384 E. 4.2 mit Hinweisen und vgl. Verfügung der ElCom 236-01184 vom 5. Mai 2020, Rz. 24).
ElCom-D-DAB33401/17 6/9 20 Das Stromversorgungs- und Energierecht enthalten keine Vorgaben zur Verjährung. Zu prüfen ist daher, ob der Gesetzgeber für einen verwandten Tatbestand im öffentlichen Recht die Verjährung geregelt hat. Am 1. Juni 2011 ist in der aEnV Artikel 17d betreffend Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken in Kraft getreten (AS 2011 1955). Nach dessen Absatz 1 können deren Inhaber für Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG; SR 814.20) oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF; SR 923.0) bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erstattung der Kosten einreichen. Eine ausdrückliche Verjährungsregelung enthält auch Artikel 17d aEnV nicht. Gemäss Absatz 8 dieser Norm ist aber im Übrigen das 3. Kapitel des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990 (Subventionsgesetz SuG; SR 616.1) sinngemäss anwendbar. Dieses regelt unter anderem die Verjährung und bestimmt, dass Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen nach fünf Jahren verjähren (Art. 32 Abs. 1 SuG) (vgl. Verfügung der ElCom 236-01184 vom 5. Mai 2020, Rz. 25). 21 Wie dem Inhaber eines Wasserkraftwerks bei Sanierungsmassnahmen nach Artikel 17d aEnV (Stand 01.10.2011) wird dem Netzbetreiber für im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 StromVV (Stand 01.10.2011) notwendige Netzverstärkungen die Erstattung von Kosten ermöglicht, welche ihm durch aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung vorzunehmende Aufwendungen entstehen. Die beiden Sachverhalte sind somit vergleichbar, weshalb es sachgerecht erscheint, auf Vergütungsforderungen für Netzverstärkungen analog zu Artikel 17d aEnV in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 1 SuG eine fünfjährige Verjährungsfrist anzuwenden. Die erwähnten Bestimmungen zu den Wasserkraftwerken wurden inhaltlich unverändert in die Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV; SR 730.01) übernommen (vgl. Art. 28 ff.). Daraus erhellt, dass der Gesetzgeber die Verjährungsfrist gemäss Artikel 32 Absatz 1 SuG insoweit immer noch als sachgerecht erachtet (Art. 34 EnV verweist auf das 3. Kapitel des SuG und damit auch auf Art. 32 Abs. 1 SuG; (vgl. Verfügung der ElCom 236-01184 vom 5. Mai 2020, Rz. 26). 22 Die Gesuchstellerin führt in ihrem Gesuch vom 28. November 2022 (act. 8, Anhang 1) auf Seiten 1 und 3 aus, dass die Netzverstärkungskosten im Zusammenhang mit der durchgeführten Kapazitätserhöhung im […] bereits im Jahre 2012 entstanden sind. 23 Die Gesuchstellerin ist sich auch noch in ihrer Stellungnahme vom 24. November 2023 (act. 8) bewusst, dass der Realisierungszeitraum beim Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches 10 Jahre zurück liegt und im Falle einer Netzverstärkung im klassischen Sinne – d.h. die Verstärkung aufgrund eines konkreten Projektes zur Einspeisung erneuerbarer Energie – der Tatbestand einer Verjährung kaum bestritten werden kann. Der Umstand, dass die 2012 durchgeführten Netzverstärkungsarbeiten später für die Einspeisung von anderen an das Netz angeschlossenen Erzeugungsanlagen nützlich waren, ändert nichts am Datum, an welchem die Netzausbauarbeiten durchgeführt wurden. Es bleibt bei der Tatsache, dass das Gesuch verjährt ist. Vielmehr wirft dieser Umstand noch die Frage auf, ob die damals errichtete Netzinfrastruktur zu diesem Zeitpunkt überhaupt notwendig war. 24 Als die Gesuchstellerin im November 2022 das Kostenvergütungsgesuch eingereicht hat (act. 2), waren demzufolge bereits deutlich mehr als fünf Jahre vergangen. 25 Soweit die Gesuchstellerin einen Anspruch auf Vergütung der Kosten gehabt hätte, wäre ihre Forderung im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung folglich bereits verjährt gewesen. 26 Aufgrund der Verjährungseinrede der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid vom 18. Oktober 2023 (act. 6) ist das Gesuch vom 28. November 2022 (act. 8, Anhang 1) auf Vergütung der notwendigen Netzverstärkungskosten somit abzuweisen.
ElCom-D-DAB33401/17 7/9 5 Gebühren 27 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 28 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde, […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von […] Franken. 29 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom
8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Haben mehrere Parteien den Erlass einer Verfügung veranlasst, werden die dadurch entstandenen Gebühren nach dem Unterliegerprinzip auferlegt. Dies entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, der für zahlreiche kostenpflichtige staatliche Verfahren üblich ist (siehe ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, Rz. 653; BGE 132 II 47 E. 3.3).
ElCom-D-DAB33401/17 8/9 III Entscheid Gestützt auf diesen Erwägungen wird verfügt: 1. Das Gesuch der […] vom 28. November 2022 wird abgewiesen. 2. Die Gebühr für die Behandlung dieses Gesuches beträgt […] Franken. Sie wird vollständig der […] auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 3. Die Verfügung wird der […] und der Swissgrid AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 5. März 2024 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom
Werner Luginbühl Präsident Urs Meister Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: […] Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau
ElCom-D-DAB33401/17 9/9 IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).