Sachverhalt
A. 1 Die vonRoll casting ag (Gesuchstellerin) hat am 29. Juni 2022 ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügungen der ElCom vom 9. Februar 2021 und 22. Februar 2022 betreffend Verwendung der Auktionserlöse 2022 resp. 2023 eingereicht und folgende Anträge gestellt (act. 1):
1. a) Es sei die Verfügung der EICom vom 9. Februar 2021 (Referenz/Aktenzeichen 232-
00083) in Wiedererwägung zu ziehen, und es seien die Dispositivziffern 1 und 2 der
Verfügung zu widerrufen, und es sei über die Verwendung der Auktionserlöse im Sinne
des Antrags Ziffer 3 der Eingabe der Swissgrid an die EICom vom 8. Dezember 2020 zu
entscheiden, das heisst «Die nach Abzug der Redispatch- und Vollzugskosten im Jahr
2022 eingenommenen Auktionserlöse seien im Jahr 2022 vollumfänglich für die Deckung
der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Art. 17 Abs. 5 Bst. c
StromVG zu verwenden»;
b) Es sei die Übertragungsnetzbetreiberin (Swissgrid) anzuweisen, die für 2022
vorgenommene Tariferhöhung entsprechend obiger Ziff. 1 lit. a) rückgängig zu machen,
unter Rückabwicklung und Rückzahlung der zu viel erhobenen Tarife bzw. Entgelte an die
Verteilnetzbetreiberin 1 und die Verteilnetzbetreiberin 2 per 30.06.2022 für das erste
Semester 2022, und unter (vorläufiger) Anwendung/In-Rechnung-Stellung der (ungeprüften) Tarife des Vorjahres ab 1. Juli 2022 gegenüber der Verteilnetzbetreiberin 1 und der Verteilnetzbetreiberin 2,
eventualiter unter Rückabwicklung und Rückzahlung allfälliger ab Juli 2022 zu viel
erhobener Tarife bzw. Entgelte an die Verteilnetzbetreiberin 1 und die
Verteilnetzbetreiberin 2;
c) Es sei die Verteilnetzbetreiberin 1 (CKW) anzuweisen, die für 2022 vorgenommene
Tariferhöhung des auf die Gesuchstellerin bzw. deren Zweigniederlassung Emmen
(Emmenbrücke) angewendeten Tarifs «CKW Netz LG 5» rückgängig zu machen,
unter Rückabwicklung und Rückzahlung der zu viel erhobenen Tarife bzw. Entgelte an die
Gesuchstellerin bzw. deren Zweigniederlassung Emmen (Emmenbrücke) per 30.06.2022
für das erste Semester 2022,
und unter (vorläufiger) Anwendung/In-Rechnung-Stellung der (ungeprüften) Tarife des
Vorjahres ab 1. Juli 2022 gegenüber der Gesuchstellerin bzw. deren Zweigniederlassung
Emmen (Emmenbrücke),
eventualiter unter Rückabwicklung und Rückzahlung allfälliger ab Juli 2022 zu viel
erhobener Tarife bzw. Entgelte an die Gesuchstellerin bzw. deren Zweigniederlassung
Emmen (Emmenbrücke);
d) Es sei die Verteilnetzbetreiberin 2 (BKW) anzuweisen, die für 2022 vorgenommene
Tariferhöhung des auf die Gesuchstellerin bzw. deren Zweigniederlassung Delémont
(Rondez) angewendeten Tarifs «HS BD ≤ 3500 h» rückgängig zu machen,
unter Rückabwicklung und Rückzahlung der zu viel erhobenen Tarife bzw. Entgelte an die
Gesuchstellerin bzw. deren Zweigniederlassung Delémont (Rondez) per 30.06.2022 für
das erste Semester 2022,
5/13 ElCom-D-2E8B3401/25
und unter (vorläufiger) Anwendung/In-Rechnung-Stellung der (ungeprüften) Tarife des
Vorjahres ab 1. Juli 2022 gegenüber der Gesuchstellerin bzw. deren Zweigniederlassung
(Rondez),
eventualiter unter Rückabwicklung und Rückzahlung allfälliger ab Juli 2022 zu viel
erhobener Tarife bzw. Entgelte an die Gesuchstellerin bzw. deren Zweigniederlassung
Delémont (Rondez)
e) Die Anordnungen gemäss obiger Ziff. 1 lit. b), c) und d), jeweils dritter Absatz, seien im
Sinne von vorsorglichen Massnahmen und mit sofortiger Wirkung für die Dauer des
Verfahrens anzuordnen, das heisst es seien die Übertragungsnetzbetreiberin und die
Verteilnetzbetreiberinnen 1 und 2 anzuweisen, ab dem 1. Juli 2022 einstweilen für die
Dauer des vorliegenden Verfahrens die (ungeprüften) Tarife des Vorjahres gegenüber
den Verteilnetzbetreiberinnen 1 und 2 und gegenüber der Gesuchstellerin bzw. deren
Zweigniederlassungen Emmen (Emmenbrücke) und Delémont (Rondez) in Rechnung zu
stellen;
2. a) Es sei die Verfügung der EICom vom 22. Februar 2022 (Referenz/ Aktenzeichen 232-
00086) in Wiedererwägung zu ziehen, und es seien die Dispositivziffern 1 und 2 der
Verfügung zu widerrufen, und es sei über die Verwendung der Auktionserlöse im Sinne
des Antrags Ziffer 3 der Eingabe der Swissgrid an die EICom vom 25. Januar 2022 zu
entscheiden, das heisst «Die nach Abzug der Redispatch- und Vollzugskosten im Jahr
2023 eingenommenen Auktionserlöse seien im Jahr 2023 vollumfänglich für die Deckung
der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Art. 17 Abs. 5 Bst. c
StromVG zu verwenden»;
b) Es sei die Swissgrid anzuweisen, die für 2023 geplante Tariferhöhung nicht vorzunehmen
bzw., soweit bereits erfolgt oder kommuniziert, entsprechend obiger Ziff. 2 lit. a)
rückgängig zu machen;
3. Es sei der Gesuchstellerin in alle für die Beurteilung der hier zu entscheidenden Fragen
relevanten Akten Einsicht zu gewähren;
4. Eventualiter, für den Fall, dass der Gesuchstellerin die Legitimation zur Stellung der
vorstehenden Anträge Ziff. 1-3 begründetermassen abgesprochen würde, sei das
vorliegende Gesuch durch die EICom von Amtes wegen zu behandeln und seien die
vorstehend unter Ziff. 1 und 2 beschriebenen Anordnungen von Amtes wegen zu treffen;
5. Alles unter Verzicht auf Kostenerhebung; eventualiter seien die Kosten auf die
Staatskasse zu nehmen." B. 2 Mit Schreiben vom 18. Juli 2022 hat das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend FS ElCom) ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) eröffnet und das Gesuch der Gesuchstellerin vom 29. Juni 2022 der Swissgrid AG (nachfolgend Gesuchsgegnerin), der CKW AG (nachfolgend Verfahrensbeteiligte
1) und der BKW Energie AG (nachfolgend Verfahrensbeteiligte 2) zur Kenntnis zugestellt. Das FS ElCom hat in der Verfahrenseröffnung mitgeteilt, dass es in einem ersten Schritt prüfen wird, ob die Legitimation der Gesuchstellerin gegeben ist. Weitere verfahrensleitende Anordnungen würden zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen (act. 2). 3 Auf Einzelheiten des Sachverhalts wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
6/13 ElCom-D-2E8B3401/25 II
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Zuständigkeit
E. 4 Das Verfahren der ElCom richtet sich gemäss Artikel 11 des Geschäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007 (SR 734.74) nach dem VwVG. Nach Artikel 7 Absatz 1 VwVG prüft die Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
E. 5 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Sie ist insbesondere zuständig für den Entscheid über die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG (Art. 22 Abs. 2 Bst. c StromVG).
E. 6 Die Gesuchstellerin stellt ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügungen der ElCom 232- 00083 vom 9. Februar 2021 und 232-00086 vom 22. Februar 2022, in welchen die ElCom die Verwendung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren aus dem Jahr 2022 und 2023 gestützt auf Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c i.V.m. Artikel 17 Absatz 5 StromVG festgelegt hat. Die Gesuchsgegnerin ist verpflichtet, der ElCom einen Antrag für die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG einzureichen (Art. 20 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 [StromVV; SR 734.71]). Die ElCom war mithin für die Beurteilung der ursprünglichen Gesuche der Gesuchsgegnerin zur Verwendung der Auktionserlöse zuständig. Die ElCom als verfügende Behörde ist folglich auch zuständig, das Gesuch um Wiedererwägung zu beurteilen. 2 Parteien
E. 7 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Zur Beschwerde legitimiert ist gemäss Artikel 48 Absatz 1 VwVG, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).
E. 8 Die ElCom hat mit Verfügungen vom 9. Februar 2021 resp. vom 22. Februar 2022 entschieden, dass die aus dem Jahr 2022 resp. 2023 nach Abzug der Redispatch- und Vollzugskosten (Art. 17 Abs. 5 Bst. a StromVG) verbleibenden Auktionserlöse zu 65 % für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. b StromVG; Dispoziffer 1) und zu 35 % für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG; Dispoziffer 2) zu verwenden sind. Antragsberechtigt für die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG ist einzig die Gesuchsgegnerin (Art. 20 StromVV; vgl. ebenfalls Verfügung der ElCom 929-10-001 vom 21. Dezember 2011, Rz. 12: Das besondere Berührtsein und das schutzwürdige Interesse der bisherigen Übertragungsnetzbetreiber für Fragen der Anwendung von Art. 17 Abs. 5 StromVG war nicht ersichtlich). Materielle (und formelle) Verfügungsadressatin der Verfügungen der ElCom vom 9. Februar 2021 und 22. Februar 2022 war folglich die Gesuchsgegnerin als nationale Netzgesellschaft. Die Gesuchstellerin ist nicht antragsberechtigt und damit auch nicht materielle Verfügungsadressatin. Sie war an den beiden erstinstanzlichen Verfahren vor der ElCom auch nicht beteiligt.
7/13 ElCom-D-2E8B3401/25
E. 9 Als Partei gelten nicht nur die materiellen Verfügungsadressaten, sondern gestützt auf Artikel 48 VwVG auch besonders berührte Dritte, die ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung ausweisen müssen (vgl. RENÉ WIEDERKEHR, KASPAR PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 1693). Wer in diesem Sinne zur Beschwerde legitimiert ist, hat auch Parteistellung im erstinstanzlichen Verfügungsverfahren samt den damit verbundenen Parteipflichten und -rechten (vgl. BGE 142 II 451, E. 3.4.1). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn der Dritte durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Der Dritte muss durch den angefochtenen Entscheid persönlich und unmittelbar einen Nachteil erleiden. Ausgeschlossen von einer Verfahrensbeteiligung ist, wer zum fraglichen Gesuchsgegenstand nicht in einem besonders engen, spezifischen Verhältnis steht (vgl. VERA MARANTELLI / SAID HUBER in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungs- verfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Artikel 6 Rz. 16). Mit den Kriterien des "besonderen Berührtseins" bzw. des "schutzwürdigen Interesses" soll in erster Linie der grundsätzlich weite Parteibegriff des VwVG eingeschränkt und dadurch die im schweizerischen öffentlichen Prozessrecht grundsätzlich nicht vorgesehene Popularbeschwerde ausgeschlossen werden, welche eine kaum mehr zu begrenzende Öffnung des Beschwerderechts bzw. eine Überlastung der Rechtspflege zur Folge hätte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1107/2013 vom 3. Juni 2015, E. 1.3.2).
E. 10 Die Gesuchstellerin bringt vor, dass die ElCom beim Erlass der Verfügungen vom 9. Februar 2021 und 22. Februar 2022 den Anträgen der Gesuchsgegnerin nicht gefolgt ist, welche insbesondere zugunsten der stromintensiven Endverbraucher möglichst tiefe Netztarife gewährleisten und Tariferhöhungen verhindern sollten. Die daraus folgenden Tariferhöhungen würden die Gesuchstellerin unmittelbar betreffen. Als davon Betroffene sei sie zur Stellung des vorliegenden Wiedererwägungsgesuches legitimiert und ihr komme Parteistellung zu (act. 1).
E. 11 Die Gesuchstellerin beantragt in ihrem Wiedererwägungsgesuch insbesondere den Widerruf der Dispoziffern 1 und 2. Die nach Abzug der Redispatch- und Vollzugskosten (Art. 17 Abs. 5 Bst. a StromVG) verbleibenden Auktionserlöse sollen vollumfänglich für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG) verwendet werden. Fraglich ist, ob die Gesuchstellerin durch die Anordnungen der ElCom stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Gesuchsgegenstand steht.
E. 12 Im vorliegenden Fall hat die ElCom mit den Verfügungen vom 9. Februar 2021 und 22. Februar 2022 nicht einen Netznutzungstarif für das Übertragungsnetz, sondern lediglich die Verwendung der Auktionserlöse in den betreffenden Tarifjahren festgelegt. Die Auktionserlöse fliessen bei der Gesuchsgegnerin zwar in die Tarifbildung ein, doch begründet die Verwendung der Auktionserlöse für die Gesuchstellerin noch keine direkten Rechte oder Pflichten. Die Gesuchsgegnerin ist unmittelbar verpflichtet, die Auktionserlöse entsprechend der Anordnung der ElCom zu verwenden. Die Gesuchstellerin ist erst mittelbar betroffen, wenn die Gesuchsgegnerin ihre Tarife festlegt. Zudem sind einzelne Endverbraucher nicht stärker betroffen als alle anderen Endverbraucher in der Schweiz (vgl. auch BGE 142 II 451, E. 3.6.1).
E. 13 Die Anordnung der ElCom betreffend Verwendung der Auktionserlöse gemäss Artikel 17 Absatz 5 StromVG hat zwar Auswirkungen auf die anrechenbaren Netzkosten des Übertragungsnetzes (Art. 15 StromVG) im entsprechenden Tarifjahr. Die Verwendung der Auktionserlöse hat jedoch grundsätzlich keinen Einfluss auf die diskontierte Gesamtbelastung der Verbraucher mit Netznutzungstarifen. Schliesslich fallen die Netzkosten unabhängig von der Verwendung der Auktionserlöse an. Wird ein höherer Teil der Auktionserlöse für eine sofortige Abschreibung von Investitionen im Zusammenhang mit dem Erhalt oder dem Ausbau des Übertragungsnetzes verwendet, sinkt die Belastung der Verbraucher in den darauffolgenden Tarifjahren, weil dann entsprechend geringere kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen anfallen, welche die Netzkosten erhöhen (Art. 15 Abs. 3 StromVG; vgl. Verfügung 232-00086 vom 22. Februar 2022, Rz. 29).
8/13 ElCom-D-2E8B3401/25
E. 14 Die Gesuchsgegnerin berechnet ihre Netznutzungstarife gestützt auf die anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze zusammenhängenden Leistungen, insbesondere auch für die Systemdienstleistungen (Art. 15 Abs. 2 Buchstabe a StromVG). Die Systemdienstleistungen hat die Gesuchsgegnerin in einem marktorientierten Verfahren zu beschaffen, sofern sie diese nicht selber erbringt (Art. 22 StromVV). Für die Beschaffung der Systemdienstleistungen ist die Gesuchsgegnerin den Preisentwicklungen auf den internationalen Strommärkten ausgesetzt. Der Preis ist an diesen Märkten ein Ergebnis von Angebot und Nachfrage. Beim Angebot spielen die Verfügbarkeit der Kraftwerke und deren Grenzkosten eine wichtige Rolle. Bei der Nachfrage sind die Stromnachfrage und die Grenzflüsse zu den Nachbarländern (als Stromimporte und Stromexporte) ausschlaggebend. Aufgrund der hohen Grenzflüsse, werden die Schweizer Strompreise stark von den Strompreisen in den Nachbarländern Frankreich, Italien und Deutschland/Österreich beeinflusst. Die tiefen Lagerbestände im Europäischen Gas und die damit verbundenen Versorgungssorgen liessen die Gaspreise im Verlauf von 2021 stark ansteigen. Diese Entwicklung wurde durch den Krieg in der Ukraine noch verstärkt. Alle diese Faktoren haben dazu geführt, dass der Strom Grosshandelsmarktpreis am Terminmarkt stark gestiegen ist. Da sich die Strompreise am Grosshandelsmarkt orientieren, treffen die Erhöhungen auch die Schweizer Endverbraucher. Die Gesuchsgegnerin muss bereits seit Sommer 2021 die Systemdienstleistungen zu massiv höheren Preisen beschaffen (vgl. Terminmarktbericht der ElCom vom 2. August 2022). So sind die stark gestiegenen Preise im Strommarkt mithin ein Grund für die steigenden Netznutzungstarife der Gesuchsgegnerin.
E. 15 Die Netzkosten des Übertragungsnetzes werden nach Abzug der individuell in Rechnung gestellten Kosten indirekt von allen Endverbrauchern in der Schweiz getragen (Art. 14 Abs. 2 StromVG, Art. 15 f. StromVV). Die Gesuchsgegnerin stellt den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern und Netzbetreibern die verbleibenden anrechenbaren Kosten sowie Abgaben und Leistungen zu einem für die Regelzone Schweiz einheitlichen Tarif in Rechnung (Art. 15 Abs. 3 StromVV). Diese Kosten werden zu 30 Prozent entsprechend der elektrischen Energie, die von am Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern bzw. von allen am Netz der tieferen Netzebenen angeschlossenen Endverbrauchern bezogen wurde (Art. 15 Abs. 3 Bst. a StromVV), zu 60 Prozent entsprechend dem jährlichen Mittelwert der tatsächlichen monatlichen Höchstleistungen, die jeder direkt angeschlossene Endverbraucher und jedes Netz der tieferen Netzebene vom Übertragungsnetz beansprucht, und zu 10 Prozent zu einem fixen Grundtarif pro Ausspeisepunkt im Übertragungsnetz (Art. 15 Abs. 3 Bst. c StromVV) in Rechnung gestellt. Die Gesuchstellerin ist nicht direkt am Übertragungsnetz der Gesuchsgegnerin angeschlossen. Die Gesuchsgegnerin stellt die Kosten des Übertragungsnetzes den Netzbetreibern der tieferen Netzebenen in Rechnung, vorliegend der Verfahrensbeteiligten 1 und
2. Diese können den Kostenanteil der höheren Netzebenen, mithin die Kosten des Übertragungsnetzes, der Gesuchstellerin anlasten (Art. 16 Abs. 1 StromVV).
E. 16 Erhöht die Gesuchsgegnerin die Tarife, betrifft dies damit nicht nur die Gesuchstellerin, sondern alle Endverbraucher in der Schweiz gleichermassen. Würde allen Endverbrauchern in der Schweiz die Parteistellung in Verfahren betreffend Verwendung der Auktionserlöse eingeräumt, käme dies der gesetzlich nicht vorgesehenen Popularbeschwerde gleich. Es wäre auch völlig unpraktikabel, wenn die ElCom alle Endverbraucher in die Verfahren einbeziehen müsste (BGE 142 II 451, E. 3.6.1).
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E. 17 Als stromintensive Endverbraucherin ist die Gesuchstellerin von einer Tariferhöhung der Gesuchsgegnerin zwar in absoluten Zahlen stärker betroffen als Endverbraucher mit durchschnittlichem oder geringem Verbrauch. Die Parteistellung von der Höhe des Stromverbrauchs abhängig zu machen, würde aber eine Grenzziehung bedingen, die nicht befriedigend getroffen werden könnte (BGE 142 II 451, E. 3.6.1). Die Gesuchstellerin als Grossverbraucherin ist durch die Verfügungen der ElCom vom 9. Februar 2021 und 22. Februar 2022 daher nicht stärker betroffen als andere Endverbraucher in der Schweiz und steht in keiner besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache. Die Gesuchstellerin ist durch die Anordnungen der ElCom in den Verfügungen vom 9. Februar 2021 und 22. Februar 2022 betreffend Verwendung der Auktionserlöse nicht unmittelbar betroffen und erleidet durch die Verfügungen nicht unmittelbar einen Nachteil. Die Gesuchstellerin hat damit kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Wiedererwägungsgesuches.
E. 18 Die Gesuchstellerin macht weiter geltend, sie sei auch auf Grund gesetzlicher Sonderbestimmung legitimiert, das Wiedererwägungsgesuch zu stellen. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a StromVG garantiere Endverbrauchern einen Anspruch auf einen Entscheid im Streitfall über die Netznutzungsbedingungen sowie die Netznutzungstarife bzw. -entgelte.
E. 19 Gemäss der Praxis des Bundesgerichts entstehen Streitigkeiten betreffend Netznutzungstarife und -entgelte naturgemäss primär zwischen denjenigen, welche die tarifgemässen Preise in Rechnung stellen (Lieferant bzw. Netzbetreiber), und denjenigen, welche sie zahlen (Endverbraucher; vgl. BGE 142 II 451 E. 3.6.2). Wie oben ausgeführt, hat die ElCom in den Verfügungen vom 9. Februar 2021 und 22. Februar 2022 keinen Netznutzungstarif festgelegt (vgl. Rz. 12). Auch werden der Gesuchstellerin die Netznutzungstarife nicht direkt von der Gesuchsgegnerin in Rechnung gestellt, sondern von den Verfahrensbeteiligten 1 und 2 (vgl. Rz. 15). In den Verfügungen der ElCom wird die Verwendung der Auktionserlöse durch die Gesuchsgegnerin auf deren Gesuch hin festgelegt (Art. 20 StromVV). Die Gesuchstellerin beantragt im Wiedererwägungsgesuch entsprechend die Verwendung der Auktionserlöse vollumfänglich für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes und nicht die Prüfung der Netznutzungstarife oder -entgelte der Gesuchsgegnerin auf ihre Gesetzeskonformität. Es geht vorliegend nicht um einen Streitfall zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin, welche die ElCom zu beurteilen hätte. Es geht auch nicht um eine Streitigkeit betreffend Netznutzungstarife der Verfahrensbeteiligten 1 und 2. Die Gesuchstellerin führt zu ihren Anträgen 1c und 1d aus, dass die Verfahrensbeteiligten 1 und 2 die Erhöhung ihrer Netztarife einzig mit den höheren Tarifen der Gesuchsgegnerin begründen würden, welche die Verfahrensbeteiligten 1 und 2 direkt an ihre Endverbraucher weiterverrechnen (act. 1). Somit geht es auch bei diesen Anträgen um die Verwendung der Auktionserlöse durch die Gesuchsgegnerin und nicht um eine Streitigkeit zwischen der Gesuchstellerin und den Verfahrensbeteiligten 1 und 2, welche die ElCom beurteilen müsste. Der Gesuchstellerin kommt auch gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a StromVG keine Parteistellung zu.
E. 20 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Gesuchstellerin nicht materielle Verfügungsadressatin der Verfügungen der ElCom vom 9. Februar 2021 und 22. Februar 2022 ist, durch die Anordnungen an die Gesuchsgegnerin betreffend Verwendung der Auktionserlöse nicht stärker als anderen Endverbraucher in der Schweiz betroffen ist und daher in keiner besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Die Gesuchstellerin ist durch die Anordnung der Verwendung der Auktionserlöse nicht unmittelbar betroffen und erleidet durch die Verfügungen nicht unmittelbar einen Nachteil. Das schutzwürdige Interesse der Gesuchstellerin an der Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs ist nicht gegeben. Da es sich beim Wiedererwägungsgesuch auch nicht um die Beurteilung eines Streitfalls zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin handelt, kommt der Gesuchstellerin auch nicht gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a StromVG die Parteistellung zu. Bei diesem Ergebnis kann die Frage der Parteistellung der Verfahrensbeteiligten 1 und 2 offen gelassen werden.
E. 21 Die Gesuchstellerin beantragt eventualiter, dass das vorliegende Wiedererwägungsgesuch von der ElCom von Amtes wegen zu behandeln ist.
10/13 ElCom-D-2E8B3401/25
E. 22 Dritte, die nicht über ein genügendes Rechtsschutzinteresse verfügen, um in einem erstinstanzlichen Aufsichtsverfahren als Partei mitwirken zu dürfen, werden als Anzeiger bezeichnet und ihre Eingaben sind unter diesem Titel entgegenzunehmen (VERA MARANTELLI / SAID HUBER, a.a.O., Artikel 6 Rz. 59). Da die Gesuchstellerin kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Wiedererwägungsgesuches betreffend Verwendung der Auktionserlöse hat, nimmt die ElCom dieses entsprechend als Anzeige entgegen. Die Gesuchstellerin wäre in einem allfälligen Verfahren von Amtes wegen allerdings nicht legitimiert Anträge zu stellen, da die ElCom als Aufsichtsbehörde tätig wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1107/2013 vom
3. Juni 2015, E. 1.3.4). Da die Anzeige ein formloser Rechtsbehelf ist, hat die Gesuchstellerin auch keinen Erledigungsanspruch (vgl. RENÉ WIEDERKEHR, KASPAR PLÜSS, a.a.O., Rz. 1949).
E. 23 Im Ergebnis ist damit auf die Anträge 1 bis 4 der Gesuchstellerin nicht einzutreten. 3 Gebühren
E. 24 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). Die Gebühren können aus wichtigen Gründen herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 4 Abs. 2 GebV-En).
E. 25 Die Gesuchstellerin beantragt, dass keine Kosten zu erheben sind. Fraglich ist, ob wichtige Gründe für den Erlass von Gebühren vorliegen. Solche können vorliegen, wenn die Gebührenerhebung als unverhältnismässig erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn mit der Beschwerde ideelle Ziele verfolgt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Abklärung einer Streitsache einen Kostenerlass rechtfertigt, wenn in unvorhersehbarer Weise die Praxis geändert wird oder wenn sich die unterliegende Partei in einer finanziellen Notlage befindet (vgl. MARCEL MAILLARD in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Artikel 63 Rz. 19).
E. 26 Die Gesuchstellerin begründet den Antrag auf Gebührenerlass mit der wirtschaftlichen Krisensituation. Es müssten alle Massnahmen getroffen werden, um eine stromintensive Endverbraucherin wie die Gesuchstellerin zu entlasten. Dazu gehörten auch ein Verzicht auf Kostenerhebung gegenüber der Gesuchstellerin (act. 1). Die Gesuchstellerin verfolgt somit nicht ideelle Ziele oder öffentliche Interessen, sondern ihre wirtschaftlichen Interessen. In einer Krisensituation Gebühren zu erheben erscheint für sich alleine betrachtet nicht bereits als unzumutbar. Zusätzlich müsste dargelegt werden, dass die Krise die Gesuchstellerin in einen derart finanziellen Engpass bringt, dass sie die Gebühren nicht leisten könnte. Dabei ist fraglich, ob sich eine juristische Person überhaupt in einer solchen finanziellen Notlage befinden könnte (BGE 132 II 47 E. 4.7). Dies muss vorliegend aber nicht weiter beurteilt werden. Nach Artikel 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Auch im öffentlichen Recht hat, falls das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitetet (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3284/2009 vom 1. Dezember 2010, E. 6.4.1). Die Gesuchstellerin hat keine Belege einer finanziellen Notlage eingereicht. Es liegen somit keine wichtigen Gründe vor, um die Gebühren zu erlassen.
E. 27 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: 2 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend 500 Franken), 2 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (ausmachend 460 und 15 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend 3000 Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von 3960 Franken.
11/13 ElCom-D-2E8B3401/25
E. 28 Die Gesuchstellerin beantragt eventualiter, dass die Kosten auf die Staatskasse der ElCom zu nehmen sind.
E. 29 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom
8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Vorliegend hat die Gesuchstellerin ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügungen der ElCom vom 9. Februar 2021 und 22 Februar 2022 gestellt und die Verfügung veranlasst. Die ElCom hat keine rechtliche Grundlage, einerseits Gebühren zu erheben, diese aber andererseits nicht den Parteien aufzuerlegen, sondern selber zu tragen und letztendlich den Steuerzahlerinnen und Steuerzahler anzulasten. Im Gegenteil ist die ElCom verpflichtet, ihre Kosten durch Verwaltungsgebühren zu decken (Art. 21 Abs. 5 StromVG). Der Eventualantrag wird abgewiesen und die Gebühren werden vollumfänglich der Gesuchstellerin auferlegt.
12/13 ElCom-D-2E8B3401/25 III Entscheid Gestützt auf diesen Erwägungen wird verfügt:
Dispositiv
- Auf die Anträge 1 bis 4 gemäss Gesuch um Wiedererwägung der Verfügungen der ElCom vom 9. Februar 2021 und 22. Februar 2022 der vonRoll casting ag vom 29. Juni 2022 wird nicht eingetreten.
- Die Gebühr für diese Verfügung beträgt 3960 Franken. Sie wird der vonRoll casting ag auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.
- Die Verfügung wird der vonRoll casting ag, der Swissgrid AG, der CKW AG und der BKW Energie AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Christoffelgasse 5, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch ElCom-D-2E8B3401/25 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Referenz/Aktenzeichen: 232-00088 Bern, 18. August 2022
V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Werner Luginbühl (Präsident), Laurianne Altwegg (Vizepräsidentin), Katia Delbiaggio, Dario Marty, Sita Mazumder, Andreas Stöckli, Felix Vontobel in Sachen: vonRoll casting ag,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Baumberger, Sameli Thür Rechtsanwälte, Bahnhofstrasse 58, 8001 Zürich (Gesuchstellerin) gegen: Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, Postfach, 5001 Aarau
(Gesuchsgegnerin) sowie: CKW AG, Täschmattstrasse 4, Postfach, 6002 Luzern
(Verfahrensbeteiligte 1)
2/13 ElCom-D-2E8B3401/25 und: BKW Energie AG, Viktoriaplatz 2, 3013 Bern
(Verfahrensbeteiligte 2)
betreffend Gesuch um Wiedererwägung der Verfügungen der ElCom vom 9. Februar 2021 und 22. Februar 2022 und um Erlass vorsorglicher Massnahmen
3/13 ElCom-D-2E8B3401/25 Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt ....................................................................................................................................4 II Erwägungen ...................................................................................................................................6 1 Zuständigkeit ......................................................................................................................6 2 Parteien ..............................................................................................................................6 3 Gebühren ........................................................................................................................ 10 III Entscheid .................................................................................................................................... 12 IV Rechtsmittelbelehrung .............................................................................................................. 13
4/13 ElCom-D-2E8B3401/25 I Sachverhalt A. 1 Die vonRoll casting ag (Gesuchstellerin) hat am 29. Juni 2022 ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügungen der ElCom vom 9. Februar 2021 und 22. Februar 2022 betreffend Verwendung der Auktionserlöse 2022 resp. 2023 eingereicht und folgende Anträge gestellt (act. 1):
1. a) Es sei die Verfügung der EICom vom 9. Februar 2021 (Referenz/Aktenzeichen 232-
00083) in Wiedererwägung zu ziehen, und es seien die Dispositivziffern 1 und 2 der
Verfügung zu widerrufen, und es sei über die Verwendung der Auktionserlöse im Sinne
des Antrags Ziffer 3 der Eingabe der Swissgrid an die EICom vom 8. Dezember 2020 zu
entscheiden, das heisst «Die nach Abzug der Redispatch- und Vollzugskosten im Jahr
2022 eingenommenen Auktionserlöse seien im Jahr 2022 vollumfänglich für die Deckung
der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Art. 17 Abs. 5 Bst. c
StromVG zu verwenden»;
b) Es sei die Übertragungsnetzbetreiberin (Swissgrid) anzuweisen, die für 2022
vorgenommene Tariferhöhung entsprechend obiger Ziff. 1 lit. a) rückgängig zu machen,
unter Rückabwicklung und Rückzahlung der zu viel erhobenen Tarife bzw. Entgelte an die
Verteilnetzbetreiberin 1 und die Verteilnetzbetreiberin 2 per 30.06.2022 für das erste
Semester 2022, und unter (vorläufiger) Anwendung/In-Rechnung-Stellung der (ungeprüften) Tarife des Vorjahres ab 1. Juli 2022 gegenüber der Verteilnetzbetreiberin 1 und der Verteilnetzbetreiberin 2,
eventualiter unter Rückabwicklung und Rückzahlung allfälliger ab Juli 2022 zu viel
erhobener Tarife bzw. Entgelte an die Verteilnetzbetreiberin 1 und die
Verteilnetzbetreiberin 2;
c) Es sei die Verteilnetzbetreiberin 1 (CKW) anzuweisen, die für 2022 vorgenommene
Tariferhöhung des auf die Gesuchstellerin bzw. deren Zweigniederlassung Emmen
(Emmenbrücke) angewendeten Tarifs «CKW Netz LG 5» rückgängig zu machen,
unter Rückabwicklung und Rückzahlung der zu viel erhobenen Tarife bzw. Entgelte an die
Gesuchstellerin bzw. deren Zweigniederlassung Emmen (Emmenbrücke) per 30.06.2022
für das erste Semester 2022,
und unter (vorläufiger) Anwendung/In-Rechnung-Stellung der (ungeprüften) Tarife des
Vorjahres ab 1. Juli 2022 gegenüber der Gesuchstellerin bzw. deren Zweigniederlassung
Emmen (Emmenbrücke),
eventualiter unter Rückabwicklung und Rückzahlung allfälliger ab Juli 2022 zu viel
erhobener Tarife bzw. Entgelte an die Gesuchstellerin bzw. deren Zweigniederlassung
Emmen (Emmenbrücke);
d) Es sei die Verteilnetzbetreiberin 2 (BKW) anzuweisen, die für 2022 vorgenommene
Tariferhöhung des auf die Gesuchstellerin bzw. deren Zweigniederlassung Delémont
(Rondez) angewendeten Tarifs «HS BD ≤ 3500 h» rückgängig zu machen,
unter Rückabwicklung und Rückzahlung der zu viel erhobenen Tarife bzw. Entgelte an die
Gesuchstellerin bzw. deren Zweigniederlassung Delémont (Rondez) per 30.06.2022 für
das erste Semester 2022,
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und unter (vorläufiger) Anwendung/In-Rechnung-Stellung der (ungeprüften) Tarife des
Vorjahres ab 1. Juli 2022 gegenüber der Gesuchstellerin bzw. deren Zweigniederlassung
(Rondez),
eventualiter unter Rückabwicklung und Rückzahlung allfälliger ab Juli 2022 zu viel
erhobener Tarife bzw. Entgelte an die Gesuchstellerin bzw. deren Zweigniederlassung
Delémont (Rondez)
e) Die Anordnungen gemäss obiger Ziff. 1 lit. b), c) und d), jeweils dritter Absatz, seien im
Sinne von vorsorglichen Massnahmen und mit sofortiger Wirkung für die Dauer des
Verfahrens anzuordnen, das heisst es seien die Übertragungsnetzbetreiberin und die
Verteilnetzbetreiberinnen 1 und 2 anzuweisen, ab dem 1. Juli 2022 einstweilen für die
Dauer des vorliegenden Verfahrens die (ungeprüften) Tarife des Vorjahres gegenüber
den Verteilnetzbetreiberinnen 1 und 2 und gegenüber der Gesuchstellerin bzw. deren
Zweigniederlassungen Emmen (Emmenbrücke) und Delémont (Rondez) in Rechnung zu
stellen;
2. a) Es sei die Verfügung der EICom vom 22. Februar 2022 (Referenz/ Aktenzeichen 232-
00086) in Wiedererwägung zu ziehen, und es seien die Dispositivziffern 1 und 2 der
Verfügung zu widerrufen, und es sei über die Verwendung der Auktionserlöse im Sinne
des Antrags Ziffer 3 der Eingabe der Swissgrid an die EICom vom 25. Januar 2022 zu
entscheiden, das heisst «Die nach Abzug der Redispatch- und Vollzugskosten im Jahr
2023 eingenommenen Auktionserlöse seien im Jahr 2023 vollumfänglich für die Deckung
der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Art. 17 Abs. 5 Bst. c
StromVG zu verwenden»;
b) Es sei die Swissgrid anzuweisen, die für 2023 geplante Tariferhöhung nicht vorzunehmen
bzw., soweit bereits erfolgt oder kommuniziert, entsprechend obiger Ziff. 2 lit. a)
rückgängig zu machen;
3. Es sei der Gesuchstellerin in alle für die Beurteilung der hier zu entscheidenden Fragen
relevanten Akten Einsicht zu gewähren;
4. Eventualiter, für den Fall, dass der Gesuchstellerin die Legitimation zur Stellung der
vorstehenden Anträge Ziff. 1-3 begründetermassen abgesprochen würde, sei das
vorliegende Gesuch durch die EICom von Amtes wegen zu behandeln und seien die
vorstehend unter Ziff. 1 und 2 beschriebenen Anordnungen von Amtes wegen zu treffen;
5. Alles unter Verzicht auf Kostenerhebung; eventualiter seien die Kosten auf die
Staatskasse zu nehmen." B. 2 Mit Schreiben vom 18. Juli 2022 hat das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend FS ElCom) ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) eröffnet und das Gesuch der Gesuchstellerin vom 29. Juni 2022 der Swissgrid AG (nachfolgend Gesuchsgegnerin), der CKW AG (nachfolgend Verfahrensbeteiligte
1) und der BKW Energie AG (nachfolgend Verfahrensbeteiligte 2) zur Kenntnis zugestellt. Das FS ElCom hat in der Verfahrenseröffnung mitgeteilt, dass es in einem ersten Schritt prüfen wird, ob die Legitimation der Gesuchstellerin gegeben ist. Weitere verfahrensleitende Anordnungen würden zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen (act. 2). 3 Auf Einzelheiten des Sachverhalts wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
6/13 ElCom-D-2E8B3401/25 II Erwägungen 1 Zuständigkeit 4 Das Verfahren der ElCom richtet sich gemäss Artikel 11 des Geschäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007 (SR 734.74) nach dem VwVG. Nach Artikel 7 Absatz 1 VwVG prüft die Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. 5 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Sie ist insbesondere zuständig für den Entscheid über die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG (Art. 22 Abs. 2 Bst. c StromVG). 6 Die Gesuchstellerin stellt ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügungen der ElCom 232- 00083 vom 9. Februar 2021 und 232-00086 vom 22. Februar 2022, in welchen die ElCom die Verwendung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren aus dem Jahr 2022 und 2023 gestützt auf Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c i.V.m. Artikel 17 Absatz 5 StromVG festgelegt hat. Die Gesuchsgegnerin ist verpflichtet, der ElCom einen Antrag für die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG einzureichen (Art. 20 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 [StromVV; SR 734.71]). Die ElCom war mithin für die Beurteilung der ursprünglichen Gesuche der Gesuchsgegnerin zur Verwendung der Auktionserlöse zuständig. Die ElCom als verfügende Behörde ist folglich auch zuständig, das Gesuch um Wiedererwägung zu beurteilen. 2 Parteien 7 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Zur Beschwerde legitimiert ist gemäss Artikel 48 Absatz 1 VwVG, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). 8 Die ElCom hat mit Verfügungen vom 9. Februar 2021 resp. vom 22. Februar 2022 entschieden, dass die aus dem Jahr 2022 resp. 2023 nach Abzug der Redispatch- und Vollzugskosten (Art. 17 Abs. 5 Bst. a StromVG) verbleibenden Auktionserlöse zu 65 % für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. b StromVG; Dispoziffer 1) und zu 35 % für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG; Dispoziffer 2) zu verwenden sind. Antragsberechtigt für die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG ist einzig die Gesuchsgegnerin (Art. 20 StromVV; vgl. ebenfalls Verfügung der ElCom 929-10-001 vom 21. Dezember 2011, Rz. 12: Das besondere Berührtsein und das schutzwürdige Interesse der bisherigen Übertragungsnetzbetreiber für Fragen der Anwendung von Art. 17 Abs. 5 StromVG war nicht ersichtlich). Materielle (und formelle) Verfügungsadressatin der Verfügungen der ElCom vom 9. Februar 2021 und 22. Februar 2022 war folglich die Gesuchsgegnerin als nationale Netzgesellschaft. Die Gesuchstellerin ist nicht antragsberechtigt und damit auch nicht materielle Verfügungsadressatin. Sie war an den beiden erstinstanzlichen Verfahren vor der ElCom auch nicht beteiligt.
7/13 ElCom-D-2E8B3401/25 9 Als Partei gelten nicht nur die materiellen Verfügungsadressaten, sondern gestützt auf Artikel 48 VwVG auch besonders berührte Dritte, die ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung ausweisen müssen (vgl. RENÉ WIEDERKEHR, KASPAR PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 1693). Wer in diesem Sinne zur Beschwerde legitimiert ist, hat auch Parteistellung im erstinstanzlichen Verfügungsverfahren samt den damit verbundenen Parteipflichten und -rechten (vgl. BGE 142 II 451, E. 3.4.1). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn der Dritte durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Der Dritte muss durch den angefochtenen Entscheid persönlich und unmittelbar einen Nachteil erleiden. Ausgeschlossen von einer Verfahrensbeteiligung ist, wer zum fraglichen Gesuchsgegenstand nicht in einem besonders engen, spezifischen Verhältnis steht (vgl. VERA MARANTELLI / SAID HUBER in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungs- verfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Artikel 6 Rz. 16). Mit den Kriterien des "besonderen Berührtseins" bzw. des "schutzwürdigen Interesses" soll in erster Linie der grundsätzlich weite Parteibegriff des VwVG eingeschränkt und dadurch die im schweizerischen öffentlichen Prozessrecht grundsätzlich nicht vorgesehene Popularbeschwerde ausgeschlossen werden, welche eine kaum mehr zu begrenzende Öffnung des Beschwerderechts bzw. eine Überlastung der Rechtspflege zur Folge hätte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1107/2013 vom 3. Juni 2015, E. 1.3.2). 10 Die Gesuchstellerin bringt vor, dass die ElCom beim Erlass der Verfügungen vom 9. Februar 2021 und 22. Februar 2022 den Anträgen der Gesuchsgegnerin nicht gefolgt ist, welche insbesondere zugunsten der stromintensiven Endverbraucher möglichst tiefe Netztarife gewährleisten und Tariferhöhungen verhindern sollten. Die daraus folgenden Tariferhöhungen würden die Gesuchstellerin unmittelbar betreffen. Als davon Betroffene sei sie zur Stellung des vorliegenden Wiedererwägungsgesuches legitimiert und ihr komme Parteistellung zu (act. 1). 11 Die Gesuchstellerin beantragt in ihrem Wiedererwägungsgesuch insbesondere den Widerruf der Dispoziffern 1 und 2. Die nach Abzug der Redispatch- und Vollzugskosten (Art. 17 Abs. 5 Bst. a StromVG) verbleibenden Auktionserlöse sollen vollumfänglich für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG) verwendet werden. Fraglich ist, ob die Gesuchstellerin durch die Anordnungen der ElCom stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Gesuchsgegenstand steht. 12 Im vorliegenden Fall hat die ElCom mit den Verfügungen vom 9. Februar 2021 und 22. Februar 2022 nicht einen Netznutzungstarif für das Übertragungsnetz, sondern lediglich die Verwendung der Auktionserlöse in den betreffenden Tarifjahren festgelegt. Die Auktionserlöse fliessen bei der Gesuchsgegnerin zwar in die Tarifbildung ein, doch begründet die Verwendung der Auktionserlöse für die Gesuchstellerin noch keine direkten Rechte oder Pflichten. Die Gesuchsgegnerin ist unmittelbar verpflichtet, die Auktionserlöse entsprechend der Anordnung der ElCom zu verwenden. Die Gesuchstellerin ist erst mittelbar betroffen, wenn die Gesuchsgegnerin ihre Tarife festlegt. Zudem sind einzelne Endverbraucher nicht stärker betroffen als alle anderen Endverbraucher in der Schweiz (vgl. auch BGE 142 II 451, E. 3.6.1). 13 Die Anordnung der ElCom betreffend Verwendung der Auktionserlöse gemäss Artikel 17 Absatz 5 StromVG hat zwar Auswirkungen auf die anrechenbaren Netzkosten des Übertragungsnetzes (Art. 15 StromVG) im entsprechenden Tarifjahr. Die Verwendung der Auktionserlöse hat jedoch grundsätzlich keinen Einfluss auf die diskontierte Gesamtbelastung der Verbraucher mit Netznutzungstarifen. Schliesslich fallen die Netzkosten unabhängig von der Verwendung der Auktionserlöse an. Wird ein höherer Teil der Auktionserlöse für eine sofortige Abschreibung von Investitionen im Zusammenhang mit dem Erhalt oder dem Ausbau des Übertragungsnetzes verwendet, sinkt die Belastung der Verbraucher in den darauffolgenden Tarifjahren, weil dann entsprechend geringere kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen anfallen, welche die Netzkosten erhöhen (Art. 15 Abs. 3 StromVG; vgl. Verfügung 232-00086 vom 22. Februar 2022, Rz. 29).
8/13 ElCom-D-2E8B3401/25 14 Die Gesuchsgegnerin berechnet ihre Netznutzungstarife gestützt auf die anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze zusammenhängenden Leistungen, insbesondere auch für die Systemdienstleistungen (Art. 15 Abs. 2 Buchstabe a StromVG). Die Systemdienstleistungen hat die Gesuchsgegnerin in einem marktorientierten Verfahren zu beschaffen, sofern sie diese nicht selber erbringt (Art. 22 StromVV). Für die Beschaffung der Systemdienstleistungen ist die Gesuchsgegnerin den Preisentwicklungen auf den internationalen Strommärkten ausgesetzt. Der Preis ist an diesen Märkten ein Ergebnis von Angebot und Nachfrage. Beim Angebot spielen die Verfügbarkeit der Kraftwerke und deren Grenzkosten eine wichtige Rolle. Bei der Nachfrage sind die Stromnachfrage und die Grenzflüsse zu den Nachbarländern (als Stromimporte und Stromexporte) ausschlaggebend. Aufgrund der hohen Grenzflüsse, werden die Schweizer Strompreise stark von den Strompreisen in den Nachbarländern Frankreich, Italien und Deutschland/Österreich beeinflusst. Die tiefen Lagerbestände im Europäischen Gas und die damit verbundenen Versorgungssorgen liessen die Gaspreise im Verlauf von 2021 stark ansteigen. Diese Entwicklung wurde durch den Krieg in der Ukraine noch verstärkt. Alle diese Faktoren haben dazu geführt, dass der Strom Grosshandelsmarktpreis am Terminmarkt stark gestiegen ist. Da sich die Strompreise am Grosshandelsmarkt orientieren, treffen die Erhöhungen auch die Schweizer Endverbraucher. Die Gesuchsgegnerin muss bereits seit Sommer 2021 die Systemdienstleistungen zu massiv höheren Preisen beschaffen (vgl. Terminmarktbericht der ElCom vom 2. August 2022). So sind die stark gestiegenen Preise im Strommarkt mithin ein Grund für die steigenden Netznutzungstarife der Gesuchsgegnerin. 15 Die Netzkosten des Übertragungsnetzes werden nach Abzug der individuell in Rechnung gestellten Kosten indirekt von allen Endverbrauchern in der Schweiz getragen (Art. 14 Abs. 2 StromVG, Art. 15 f. StromVV). Die Gesuchsgegnerin stellt den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern und Netzbetreibern die verbleibenden anrechenbaren Kosten sowie Abgaben und Leistungen zu einem für die Regelzone Schweiz einheitlichen Tarif in Rechnung (Art. 15 Abs. 3 StromVV). Diese Kosten werden zu 30 Prozent entsprechend der elektrischen Energie, die von am Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern bzw. von allen am Netz der tieferen Netzebenen angeschlossenen Endverbrauchern bezogen wurde (Art. 15 Abs. 3 Bst. a StromVV), zu 60 Prozent entsprechend dem jährlichen Mittelwert der tatsächlichen monatlichen Höchstleistungen, die jeder direkt angeschlossene Endverbraucher und jedes Netz der tieferen Netzebene vom Übertragungsnetz beansprucht, und zu 10 Prozent zu einem fixen Grundtarif pro Ausspeisepunkt im Übertragungsnetz (Art. 15 Abs. 3 Bst. c StromVV) in Rechnung gestellt. Die Gesuchstellerin ist nicht direkt am Übertragungsnetz der Gesuchsgegnerin angeschlossen. Die Gesuchsgegnerin stellt die Kosten des Übertragungsnetzes den Netzbetreibern der tieferen Netzebenen in Rechnung, vorliegend der Verfahrensbeteiligten 1 und
2. Diese können den Kostenanteil der höheren Netzebenen, mithin die Kosten des Übertragungsnetzes, der Gesuchstellerin anlasten (Art. 16 Abs. 1 StromVV). 16 Erhöht die Gesuchsgegnerin die Tarife, betrifft dies damit nicht nur die Gesuchstellerin, sondern alle Endverbraucher in der Schweiz gleichermassen. Würde allen Endverbrauchern in der Schweiz die Parteistellung in Verfahren betreffend Verwendung der Auktionserlöse eingeräumt, käme dies der gesetzlich nicht vorgesehenen Popularbeschwerde gleich. Es wäre auch völlig unpraktikabel, wenn die ElCom alle Endverbraucher in die Verfahren einbeziehen müsste (BGE 142 II 451, E. 3.6.1).
9/13 ElCom-D-2E8B3401/25 17 Als stromintensive Endverbraucherin ist die Gesuchstellerin von einer Tariferhöhung der Gesuchsgegnerin zwar in absoluten Zahlen stärker betroffen als Endverbraucher mit durchschnittlichem oder geringem Verbrauch. Die Parteistellung von der Höhe des Stromverbrauchs abhängig zu machen, würde aber eine Grenzziehung bedingen, die nicht befriedigend getroffen werden könnte (BGE 142 II 451, E. 3.6.1). Die Gesuchstellerin als Grossverbraucherin ist durch die Verfügungen der ElCom vom 9. Februar 2021 und 22. Februar 2022 daher nicht stärker betroffen als andere Endverbraucher in der Schweiz und steht in keiner besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache. Die Gesuchstellerin ist durch die Anordnungen der ElCom in den Verfügungen vom 9. Februar 2021 und 22. Februar 2022 betreffend Verwendung der Auktionserlöse nicht unmittelbar betroffen und erleidet durch die Verfügungen nicht unmittelbar einen Nachteil. Die Gesuchstellerin hat damit kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Wiedererwägungsgesuches. 18 Die Gesuchstellerin macht weiter geltend, sie sei auch auf Grund gesetzlicher Sonderbestimmung legitimiert, das Wiedererwägungsgesuch zu stellen. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a StromVG garantiere Endverbrauchern einen Anspruch auf einen Entscheid im Streitfall über die Netznutzungsbedingungen sowie die Netznutzungstarife bzw. -entgelte. 19 Gemäss der Praxis des Bundesgerichts entstehen Streitigkeiten betreffend Netznutzungstarife und -entgelte naturgemäss primär zwischen denjenigen, welche die tarifgemässen Preise in Rechnung stellen (Lieferant bzw. Netzbetreiber), und denjenigen, welche sie zahlen (Endverbraucher; vgl. BGE 142 II 451 E. 3.6.2). Wie oben ausgeführt, hat die ElCom in den Verfügungen vom 9. Februar 2021 und 22. Februar 2022 keinen Netznutzungstarif festgelegt (vgl. Rz. 12). Auch werden der Gesuchstellerin die Netznutzungstarife nicht direkt von der Gesuchsgegnerin in Rechnung gestellt, sondern von den Verfahrensbeteiligten 1 und 2 (vgl. Rz. 15). In den Verfügungen der ElCom wird die Verwendung der Auktionserlöse durch die Gesuchsgegnerin auf deren Gesuch hin festgelegt (Art. 20 StromVV). Die Gesuchstellerin beantragt im Wiedererwägungsgesuch entsprechend die Verwendung der Auktionserlöse vollumfänglich für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes und nicht die Prüfung der Netznutzungstarife oder -entgelte der Gesuchsgegnerin auf ihre Gesetzeskonformität. Es geht vorliegend nicht um einen Streitfall zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin, welche die ElCom zu beurteilen hätte. Es geht auch nicht um eine Streitigkeit betreffend Netznutzungstarife der Verfahrensbeteiligten 1 und 2. Die Gesuchstellerin führt zu ihren Anträgen 1c und 1d aus, dass die Verfahrensbeteiligten 1 und 2 die Erhöhung ihrer Netztarife einzig mit den höheren Tarifen der Gesuchsgegnerin begründen würden, welche die Verfahrensbeteiligten 1 und 2 direkt an ihre Endverbraucher weiterverrechnen (act. 1). Somit geht es auch bei diesen Anträgen um die Verwendung der Auktionserlöse durch die Gesuchsgegnerin und nicht um eine Streitigkeit zwischen der Gesuchstellerin und den Verfahrensbeteiligten 1 und 2, welche die ElCom beurteilen müsste. Der Gesuchstellerin kommt auch gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a StromVG keine Parteistellung zu. 20 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Gesuchstellerin nicht materielle Verfügungsadressatin der Verfügungen der ElCom vom 9. Februar 2021 und 22. Februar 2022 ist, durch die Anordnungen an die Gesuchsgegnerin betreffend Verwendung der Auktionserlöse nicht stärker als anderen Endverbraucher in der Schweiz betroffen ist und daher in keiner besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Die Gesuchstellerin ist durch die Anordnung der Verwendung der Auktionserlöse nicht unmittelbar betroffen und erleidet durch die Verfügungen nicht unmittelbar einen Nachteil. Das schutzwürdige Interesse der Gesuchstellerin an der Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs ist nicht gegeben. Da es sich beim Wiedererwägungsgesuch auch nicht um die Beurteilung eines Streitfalls zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin handelt, kommt der Gesuchstellerin auch nicht gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a StromVG die Parteistellung zu. Bei diesem Ergebnis kann die Frage der Parteistellung der Verfahrensbeteiligten 1 und 2 offen gelassen werden. 21 Die Gesuchstellerin beantragt eventualiter, dass das vorliegende Wiedererwägungsgesuch von der ElCom von Amtes wegen zu behandeln ist.
10/13 ElCom-D-2E8B3401/25 22 Dritte, die nicht über ein genügendes Rechtsschutzinteresse verfügen, um in einem erstinstanzlichen Aufsichtsverfahren als Partei mitwirken zu dürfen, werden als Anzeiger bezeichnet und ihre Eingaben sind unter diesem Titel entgegenzunehmen (VERA MARANTELLI / SAID HUBER, a.a.O., Artikel 6 Rz. 59). Da die Gesuchstellerin kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Wiedererwägungsgesuches betreffend Verwendung der Auktionserlöse hat, nimmt die ElCom dieses entsprechend als Anzeige entgegen. Die Gesuchstellerin wäre in einem allfälligen Verfahren von Amtes wegen allerdings nicht legitimiert Anträge zu stellen, da die ElCom als Aufsichtsbehörde tätig wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1107/2013 vom
3. Juni 2015, E. 1.3.4). Da die Anzeige ein formloser Rechtsbehelf ist, hat die Gesuchstellerin auch keinen Erledigungsanspruch (vgl. RENÉ WIEDERKEHR, KASPAR PLÜSS, a.a.O., Rz. 1949). 23 Im Ergebnis ist damit auf die Anträge 1 bis 4 der Gesuchstellerin nicht einzutreten. 3 Gebühren 24 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). Die Gebühren können aus wichtigen Gründen herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 4 Abs. 2 GebV-En). 25 Die Gesuchstellerin beantragt, dass keine Kosten zu erheben sind. Fraglich ist, ob wichtige Gründe für den Erlass von Gebühren vorliegen. Solche können vorliegen, wenn die Gebührenerhebung als unverhältnismässig erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn mit der Beschwerde ideelle Ziele verfolgt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Abklärung einer Streitsache einen Kostenerlass rechtfertigt, wenn in unvorhersehbarer Weise die Praxis geändert wird oder wenn sich die unterliegende Partei in einer finanziellen Notlage befindet (vgl. MARCEL MAILLARD in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Artikel 63 Rz. 19). 26 Die Gesuchstellerin begründet den Antrag auf Gebührenerlass mit der wirtschaftlichen Krisensituation. Es müssten alle Massnahmen getroffen werden, um eine stromintensive Endverbraucherin wie die Gesuchstellerin zu entlasten. Dazu gehörten auch ein Verzicht auf Kostenerhebung gegenüber der Gesuchstellerin (act. 1). Die Gesuchstellerin verfolgt somit nicht ideelle Ziele oder öffentliche Interessen, sondern ihre wirtschaftlichen Interessen. In einer Krisensituation Gebühren zu erheben erscheint für sich alleine betrachtet nicht bereits als unzumutbar. Zusätzlich müsste dargelegt werden, dass die Krise die Gesuchstellerin in einen derart finanziellen Engpass bringt, dass sie die Gebühren nicht leisten könnte. Dabei ist fraglich, ob sich eine juristische Person überhaupt in einer solchen finanziellen Notlage befinden könnte (BGE 132 II 47 E. 4.7). Dies muss vorliegend aber nicht weiter beurteilt werden. Nach Artikel 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Auch im öffentlichen Recht hat, falls das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitetet (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3284/2009 vom 1. Dezember 2010, E. 6.4.1). Die Gesuchstellerin hat keine Belege einer finanziellen Notlage eingereicht. Es liegen somit keine wichtigen Gründe vor, um die Gebühren zu erlassen. 27 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: 2 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend 500 Franken), 2 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (ausmachend 460 und 15 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend 3000 Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von 3960 Franken.
11/13 ElCom-D-2E8B3401/25 28 Die Gesuchstellerin beantragt eventualiter, dass die Kosten auf die Staatskasse der ElCom zu nehmen sind. 29 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom
8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Vorliegend hat die Gesuchstellerin ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügungen der ElCom vom 9. Februar 2021 und 22 Februar 2022 gestellt und die Verfügung veranlasst. Die ElCom hat keine rechtliche Grundlage, einerseits Gebühren zu erheben, diese aber andererseits nicht den Parteien aufzuerlegen, sondern selber zu tragen und letztendlich den Steuerzahlerinnen und Steuerzahler anzulasten. Im Gegenteil ist die ElCom verpflichtet, ihre Kosten durch Verwaltungsgebühren zu decken (Art. 21 Abs. 5 StromVG). Der Eventualantrag wird abgewiesen und die Gebühren werden vollumfänglich der Gesuchstellerin auferlegt.
12/13 ElCom-D-2E8B3401/25 III Entscheid Gestützt auf diesen Erwägungen wird verfügt: 1. Auf die Anträge 1 bis 4 gemäss Gesuch um Wiedererwägung der Verfügungen der ElCom vom 9. Februar 2021 und 22. Februar 2022 der vonRoll casting ag vom 29. Juni 2022 wird nicht eingetreten. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt 3960 Franken. Sie wird der vonRoll casting ag auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 3. Die Verfügung wird der vonRoll casting ag, der Swissgrid AG, der CKW AG und der BKW Energie AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 17. August 2022 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Werner Luginbühl Präsident Michael Bhend Stv. Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: − vonRoll casting AG
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Baumberger, Sameli Thür Rechtsanwälte, Bahnhofstrasse 58, 8001 Zürich − Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, Postfach, 5001 Aarau
− CKW AG, Täschmatttrasse 4, Postfach, 6002 Luzern − BKW Energie AG, Viktoriaplatz 2, 3013 Bern
13/13 ElCom-D-2E8B3401/25 IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).