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212-00409-2025-08-15-TTvmv4

212-00409 Individuelle Tarifstreitigkeit SFT vs CKW i.S.Energietarife CKW 2023 und 2024

Elcom · 2025-08-15 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. 1 Mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 eröffnete das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend Fachsekretariat) aufgrund des Gesuchs der Serge Ferrari Tersuisse SA (nachfolgend «SFT» oder «Gesuchstellerin») vom 7. Dezember 2022 betreffend die individuelle Prüfung der Energietarife der CKW AG (nachfolgend «CKW» oder «Gesuchsgegnerin») für das Jahr 2023 (act. 1) ein Ver- fahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) (act. 2 und 3). 2 Die Gesuchstellerin stellte in ihrem Gesuch folgende Rechtsbegehren (act. 1): «1.

a) Es sei über die Höhe des von der Gesuchsgegnerin gegenüber der Gesuchstellerin anzuwenden- den Elektrizitätstarifs für das Jahr 2023 (geltend ab 01.01.2023 bis 31.12.2023) ein Entscheid im Streitfall gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 StromVG zu erlassen;

b) unter Überprüfung der Gesetzmässigkeit und unter gesetzmässiger Bestimmung der Höhe des zwischen der Gesuchsgegnerin und der Gesuchstellerin für das Jahr 2023 anzuwendenden Elekt- rizitäts- bzw. Energietarifs im Sinne von Art. 6 Abs. I StromVG;

c) sowie unter Vorbehalt der Überprüfung und der gesetzmässigen Bestimmung der Höhe des Elekt- rizitäts- bzw. Energietarifs für das Jahr 2022; 2.

a) Es sei die Gesuchsgegnerin durch die EICom aufzufordern, über die Belieferung der Gesuchstel- lerin in der Grundversorgung und die Berechnung des Elektrizitätstarifs für das Jahr 2023 detail- liert und vollständig Auskunft zu erteilen und alle Informationen darzulegen sowie zu belegen, um die Gesetzmässigkeit des Energietarifs überprüfen und die Höhe des gesetzmässigen Tarifs be- stimmen zu können;

b) insbesondere sei die Gesuchsgegnerin aufzufordern, im Einzelnen darzulegen sowie zu belegen, ob und falls ja, welche Veränderungen in der Berechnung des Elektrizitätstarifs bzw. in den tarif- bestimmenden Faktoren für das Jahr 2023 gegenüber dem Jahr 2022 bestehen;

c) und es sei der Gesuchstellerin zu alledem umfassende Akteneinsicht und Gelegenheit zur Stel- lungnahme zu gewähren; 3.

a) Es sei durch die EICom im Sinne von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Verfahrens anzuordnen, dass die Gesuchsgegnerin gegenüber der Gesuchstellerin ab dem 1. Januar 2023 einstweilen weiterhin den Elektrizitätstarif des Jahres 2022 (veröffentlichter Tarif gemäss Tarifblatt «CKW Businessstrom gültig ab 01.01.2022) anwendet;

b) Zur Beantwortung des Massnahmebegehrens (Ziff. 3 lit. a) sei der Gesuchsgegnerin eine kurze Frist von 10 Tagen anzusetzen; 4.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsgegnerin.» 3 Zum Gesuch der Gesuchstellerin um Erlass von vorsorglichen Massnahmen nahm die Gesuchs- gegnerin mit Schreiben vom 16. Januar 2023 Stellung, in der Hauptsache ersuchte sie um Fris- terstreckung. Die Gesuchsgegnerin stellte dabei folgende Anträge (act. 4): « 1. Es sei das Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen abzuweisen;

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin;

3. Es sei der Gesuchsgegnerin die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme in der Hauptsache um 30 Tage, d.h. bis zum 15. Februar 2023, zu erstrecken.» 4 Mit Eingabe vom 24. Januar 2023 reichte die Gesuchstellerin ergänzende Bemerkungen zu den vorsorglichen Massnahmen ein (act. 6). 5 In der Hauptsache liess sich die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 15. Februar 2023 vernehmen und stellte folgende Rechtsbegehren (act. 7): « 1. Es seien die Anträge der Gesuchstellerin abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist;

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin.» Im Übrigen hielt die Gesuchsgegnerin an den Anträgen 1 und 2 ihrer Stellungnahme vom 16. Ja- nuar 2023 betreffend vorsorgliche Massnahmen fest.

5/62 ElCom-D-D7DA3401/2 6 Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2023 wies die ElCom das Gesuch der Gesuchstellerin um Erlass von vorsorglichen Massnahmen ab (act. 8 und 9). 7 Mit Eingabe vom 21. März 2023 reichte die Gesuchstellerin eine Stellungnahme in der Hauptsa- che ein, worin sie die folgenden Anträge erneuerte (act. 11): «a) Es sei die Gesuchsgegnerin durch die EICom nochmals aufzufordern, innert einer nicht erstreckbaren Frist von maximal 30 Tagen, insbesondere b) über die Belieferung der Gesuchstellerin in der Grundversorgung und die Berechnung des Elektrizi- tätstarifs für das Jahr 2023 detailliert und vollständig Auskunft zu erteilen und alle Informationen dar- zulegen sowie zu belegen, um die Gesetzmässigkeit des Energietarifs überprüfen und die Höhe des gesetzmässigen Tarifs bestimmen zu können (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2 lit. a) des Gesuchs vom 07.12.2022); c) im Einzelnen darzulegen sowie zu belegen, ob und falls ja, weIche Veränderungen in der Berechnung des Elektrizitätstarifs bzw. in den tarifbestimmenden Faktoren für das Jahr 2023 gegenüber dem Jahr 2022 bestehen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2 lit. b) des Gesuchs vom 07.12.2022); d) auf die Fragen gemäss Randziffer 11 des Gesuchs der Gesuchstellerin vom 7. Dezember 2022 im Detail einzugehen (vgl. Schreiben EICom 13.12.2022, S. 2, Absatz 5); e) alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin.» 8 Mit Schreiben vom 3. und 18. April 2023 ersuchte die Gesuchstellerin um beförderliche Verfah- rensführung (act. 12 und 14). Am 20. April 2023 wurde den Parteien ein aktuelles Aktenverzeichnis zugestellt (act. 16). 9 Mit Eingabe vom 31. Mai 2023 stellte die Gesuchstellerin ein Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen und stellte folgende Rechtsbegehren (act. 17): «1. a) Es sei durch die EICom im Sinne von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Verfahrens anzu- ordnen, dass die Gesuchsgegnerin gegenüber der Gesuchstellerin weiterhin den Elektrizitätstarif des Jah- res 2022 anwendet (veröffentlichter Tarif gemäss Tarifblatt «CKW Businessstrom» gültig ab 01.01.2022);

b) Eventualiter wäre maximal vom Mittelwert zwischen dem bisherigen (2022) und dem neuen (2023) Elekt- rizitätstarif auszugehen und wäre anzuordnen, dass die Gesuchsgegnerin die Gesuchstellerin für die Dauer des Verfahrens zum entsprechenden Tarif zu beliefern hat;

c) Die vorstehend beantragten Anordnungen seien mit Wirkung rückwirkend ab dem 1. Januar 2023 und für die weitere Dauer des Verfahrens anzuordnen; Eventualiter seien die Anordnungen mit sofortiger Wirkung ab dem Entscheidzeitpunkt und für die weitere Dauer des Verfahrens zu treffen;

d) Die vorstehend beantragten Anordnungen seien superprovisorisch, ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin anzuordnen; eventualiter unter Anhörung der Gegenpartei mit kurzer Fristansetzung von maximal 10 Tagen für eine Stel- lungnahme; 2 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin.» 10 Die Gesuchsgegnerin wurde am 12. Juni 2023 die Gelegenheit eingeräumt, zum Gesuch Stellung zu nehmen (act. 18). Mit Eingabe vom 22. Juni 2023 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abwei- sung des Gesuchs und stellte folgende Anträge (act. 19): «1. Es sei das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abzuweisen; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin.» 11 Die Gesuchstellerin liess sich dazu mit Schreiben vom 30. Juni 2023 vernehmen und hielt an ihrem Hauptantrag gemäss Rechtsbegehren fest (act. 21). Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2023 wies die ElCom das Gesuch der Gesuchstellerin um Erlass von vorsorglichen Massnahmen ab (act. 23 und 24). Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht, das die Beschwerde mit Urteil A-4335/2023 vom 12. März 2024 abwies. B. 12 Mit Schreiben vom 18. Juli 2023 forderte die ElCom die Gesuchsgegnerin auf, einen Frage- bogen betreffend die Elektrizitätstarife für die Energielieferung sowie einen Erhebungsbogen

6/62 ElCom-D-D7DA3401/2 der Energiekosten (E-Bogen) einzureichen (act. 25). Die Gesuchsgegnerin reichte die ausgefüll- ten Unterlagen nach erstreckter Frist (act. 26 und 27) sowie nach Klärung von Verständnisfragen (act. 30) mit Eingabe vom 25. September 2023 ein und machte dabei Geschäftsgeheimnisse gel- tend (act. 32). 13 In ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2023 kritisierte die Gesuchstellerin die von der Gesuchs- gegnerin geltend gemachten Geschäftsgeheimnisse und die Schwärzungen und stellte folgenden Antrag (act. 35): «Es sei der Gesuchstellerin mindestens in die von der Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 25. September 2023 eingereichten Antworten, Unterlagen und (Excel-) Daten (Beilage 10, Beilage 12, Beilage 14) umfas- sende und uneingeschränkte Akteneinsicht zu gewähren; unter Vorbehalt weiterer und ergänzender Anträge auf Einforderung bzw. Edition von sachrelevanten Anga- ben und Unterlagen bei der bzw. durch die Gesuchsgegnerin und auf entsprechende Akteneinsicht.» 14 Mit Schreiben vom 27. Oktober 2023 forderte die ElCom die Gesuchsgegnerin auf, die geltend gemachten Geschäftsgeheimnisse näher zu begründen (act. 36). Die Gesuchsgegnerin reichte am 30. November 2023 eine Begründung ein und stellte folgenden Antrag (act. 43): «Es sei der Antrag der Gesuchstellerin vom 24. Oktober 2024 abzuweisen.» Im Übrigen hielt sie an ihren Anträgen gemäss Eingabe vom 15. Februar 2023 fest. 15 Zur Begründung der geltend gemachten Geschäftsgeheimnisse liess sich die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 vernehmen (act. 45). Dabei erklärte die Gesuchstellerin ihre im Rahmen des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht A-4335/2023 eingereichte Replik vom

13. November 2023 als integrierenden Bestandteil ihrer Eingabe und bekräftigte ihren Antrag vom

24. Oktober 2023 um umfassende und uneingeschränkte Akteneinsicht. C. 16 Mit separater Eingabe vom 15. Dezember 2023 ersuchte die Gesuchstellerin um Erweiterung des Verfahrensgegenstandes auf das Tarifjahr 2024 und stellte folgende Rechtsbegehren (act. 46): «Es sei über die Höhe des von der Gesuchsgegnerin gegenüber der Gesuchstellerin anzuwendenden Elektrizitätstarifs für das Jahr 2024 (geltend ab 01.01.2024 bis 31.12.2024) ein Entscheid im Streitfall ge- mäss Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 StromVG zu erlassen; unter Überprüfung der Gesetzmässigkeit und unter gesetzmässiger Bestimmung der Höhe des zwischen der Gesuchsgegnerin und der Gesuchstellerin für das Jahr 2023 anzuwendenden Elektrizitäts- bzw. Ener- gietarifs im Sinne von Art. 6 Abs. 1 StromVG; sowie unter Vorbehalt der Überprüfung und der gesetzmässigen Bestimmung der Höhe des Elektrizitäts- bzw. Energietarifs für das Jahr 2022; Es sei die Gesuchsgegnerin durch die EICom aufzufordern, über die Belieferung der Gesuchstellerin in der Grundversorgung und die Berechnung des Elektrizitätstarifs für das Jahr 2024 detailliert und vollstän- dig Auskunft zu erteilen und alle Informationen darzulegen sowie zu belegen, um die Gesetzmässigkeit des Energietarifs überprüfen und die Höhe des gesetzmässigen Tarifs bestimmen zu können; insbesondere sei die Gesuchsgegnerin aufzufordern, im Einzelnen darzulegen sowie zu belegen, ob und falls ja, welche Veränderungen in der Berechnung des Elektrizitätstarifs bzw. in den tarifbestimmenden Faktoren für das Jahr 2024 gegenüber dem Jahr 2023 und gegenüber dem Jahr 2022 bestehen; und es sei der Gesuchstellerin zu alledem umfassende Akteneinsicht und Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsgegnerin.» 17 Mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 erweiterte die ElCom das Verfahren auf die Energietarife 2024 und forderte die Gesuchsgegnerin auf, auch für das Tarifjahr 2024 einen Fragebogen sowie einen E-Bogen einzureichen (act. 47). Die ausgefüllten Fragebogen und E-Bogen reichte die Ge- suchsgegnerin mit Eingabe vom 12. Februar 2024 ein, hielt an den Stellungnahmen vom 15. Feb- ruar 2023 und 30. November 2023 fest und stellte folgende Anträge (act. 50): «1. Es seien die Anträge der Gesuchstellerin vom 15. Dezember 2023 abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist;

7/62 ElCom-D-D7DA3401/2 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin.» 18 Mit Schreiben vom 5. März 2024 nahm die Gesuchstellerin zur Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 12. Februar 2024 Stellung (act. 52). Dabei kritisierte sie erneut die Geltendmachung von Geschäftsgeheimnissen durch die Gesuchsgegnerin und stellte folgende Anträge: «Es sei der Gesuchstellerin mindestens in die von der Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 12. Februar 2024 eingereichten Antworten, Unterlagen und (Excel-) Daten (Beilagen 18 und 21) umfassende und uneinge- schränkte Akteneinsicht zu gewähren; unter Vorbehalt weiterer und ergänzender Anträge auf Einforderung bzw. Edition von sachrelevanten Anga- ben und Unterlagen bei der bzw. durch die Gesuchsgegnerin und auf entsprechende Akteneinsicht.» Im Übrigen ersuchte die Gesuchstellerin erneut um beförderliche Behandlung und zeitnahe, an- tragsgemässe Gutheissung ihrer Anträge auf umfassende und uneingeschränkte Einsicht in die Akten gemäss Eingaben der Gesuchsgegnerin AG vom 27. September 2023 und vom 12. Februar 2024. 19 Mit Eingabe vom 25. März 2024 nahm die Gesuchsgegnerin dazu Stellung und hielt an den mit Stellungnahmen vom 15. Februar 2023, vom 30. November 2023 und vom 12. Februar 2024 ge- stellten Anträgen vorbehaltlos fest (act. 54). Dazu liess sich die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 9. April 2024 vernehmen und hielt insbesondere an ihren Anträgen auf Einsicht in die Unter- lagen der Gesuchsgegnerin gemäss Eingaben vom 24. Oktober 2023 und vom 5. März 2024 fest (act. 56). 20 Mit Eingabe vom 8. Mai 2024 forderte die Gesuchstellerin mit Verweis auf die Eingaben vom

24. Oktober 2023, vom 6. November 2024, vom 15. Dezember 2023, vom 5. März 2024 und vom

9. April 2024 die ElCom auf, ihre Anträge auf Einsicht in die Unterlagen der Gesuchsgegnerin umgehend zu behandeln und darüber zu entscheiden (act. 58). D. 21 Mit Schreiben vom 12. Juni 2024 reichte die Gesuchstellerin beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde ein (Verfahren A-3636/2024). Mit Urteil vom 22. Oktober 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab und hielt gleich- zeitig fest, dass die Vorinstanz das Verfahren angesichts der wirtschaftlichen Interessen der Ge- suchstellerin weiterhin beförderlich zu führen und dessen Gesamtdauer im Auge zu behalten habe (E. 5.5). E. 22 Mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 wurde der Gesuchsgegnerin der Entwurf des Prüfberichts zwecks Bezeichnung von Geschäftsgeheimnissen vorab zugestellt (act. 61). Mit Eingabe vom

7. November 2024 lieferte die Gesuchsgegnerin eine Erklärung für die vom Fachsekretariat fest- gestellte Abweichung zwischen Planerlösen und Plan-Kosten (act. 62). Mit Schreiben vom 18. und

21. November 2024 bezeichnete die Gesuchsgegnerin die Geschäftsgeheimnisse im Entwurf des Prüfberichts, in der E-Mail vom 7. November 2023 sowie im Brief vom 18. November 2024 (act. 64 und 65). 23 Mit Schreiben vom 3. Dezember 2024 machte das Fachsekretariat eine Rückmeldung zu den von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Geschäftsgeheimnissen und teilte der Gesuchsgegne- rin mit, dass das Fachsekretariat ohne Gegenbericht seitens der Gesuchsgegnerin beabsichtige, den Prüfbericht in der Version vom 22. Oktober 2024 lediglich um die Bandbreiten in Tabelle 11 modifiziert den Parteien zur materiellen Stellungnahme zuzustellen (act. 66). Mit Eingabe vom

9. Dezember 2024 teilte die Gesuchsgegnerin mit, dass die Herausgabe des Prüfberichts in der genannten Version nicht akzeptabel sei (act. 67).

8/62 ElCom-D-D7DA3401/2 24 Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 reichte die Gesuchsgegnerin eine ergänzende Begründung der Geschäftsgeheimnisse ein und stellte folgende Anträge (act. 69): «1. Es seien die von der CKW AG mit Eingabe vom 18. November 2024 bezeichneten Schwärzungen und Bandbreiten im Entwurf des Prüfberichts vom 23. Oktober 2024 anzubringen, und es seien die ge- schwärzten Informationen bzw. die durch Bandbreiten ersetzten Informationen der Serge Ferrari Tersuisse AG nicht offenzulegen; 2. Eventualiter zu Ziff. 1 vorstehend sei über die von der CKW AG mit Eingabe vom 18. November 2024 bezeichneten Schwärzungen und Bandbreiten im Entwurf des Prüfberichts vom 23. Oktober 2024 eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.» 25 Mit Schreiben vom 23. Dezember 2024 wurde der Prüfbericht den Parteien sowie der Preisüber- wachung zur Stellungnahme zugestellt (act. 70 ff.). Die Gesuchstellerin erhielt einen geschwärz- ten und mit Bandbreiten versehenen Prüfbericht (act. 71). 26 Mit Schreiben vom 22. Januar 2025 nahm die Preisüberwachung die rechtliche Einschätzung des Fachsekretariats zur Kenntnis. Zu den im Prüfbericht vorgesehenen Massnahmen hatte die Preis- überwachung keine Bemerkungen und verzichtete auf einen formellen Antrag (act. 74). 27 Mit Eingabe vom 6. Februar 2025 teilte die Gesuchsgegnerin mit, dass am bisherigen Standpunkt festgehalten wird und keine weiteren Anmerkungen zum Prüfbericht nötig erscheinen (act. 76). 28 Mit Eingabe vom 22. April 2025 nahm die Gesuchstellerin zum Prüfbericht Stellung und hielt an den von ihr in den Gesuchen vom 7. Dezember 2022 und 15. Dezember 2023 gestellten Rechts- begehren vollumfänglich fest, insbesondere auch am Antrag betreffend Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin. Ausserdem beantragte sie eine Rückerstattung der Übergewinne aus den überhöhten Energietarifen 2023 und 2024 sowie die Gewährung des recht- lichen Gehörs zur Prüfung der Ist-Kosten und Ist-Erträge der Gesuchsgegnerin mittels Zustellung eines Verfügungsentwurfs zur Stellungnahme (act. 81, S. 1 sowie Rz. 30, 44 und 48 f.). 29 Mit Schreiben vom 6. Mai 2025 kündigte die Gesuchsgegnerin eine Stellungnahme an, für deren Einreichung die Frist bis zum 26. Juni 2025 erstreckt wurde (act. 83 und 85). Mit Eingabe vom 26. Juni 2025 reichte die Gesuchsgegnerin eine Stellungnahme ein und hielt an den bisher dargeleg- ten Standpunkten vorbehaltlos fest (act. 86). F. 30 Auf Einzelheiten des Sachverhalts wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

9/62 ElCom-D-D7DA3401/2 II

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Verfahrensgegenstand 31 Gegenstand der vorliegenden Verfügung bilden die auf die Gesuchstellerin anwendbaren Ener- gietarife der Gesuchsgegnerin für die Jahre 2023 und 2024.

E. 2 Anwendbares materielles Recht im Lichte des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (sog. Mantelerlass; AS 2024 679) 32 Die rechtlichen Wirkungen eines Erlasses beginnen mit seinem Inkrafttreten. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird grundsätzlich im Erlass selbst festgesetzt. Häufig ermächtigen Gesetze auch die jeweilige Exekutive, den Zeitpunkt des Inkrafttretens festzulegen (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL- LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Rz. 258 f.). Tritt ein neues Gesetz in Kraft, stellt sich insbesondere die Frage, ob in einem hängigen Verfahren altes oder neues Recht Anwendung findet. Grundsätzlich muss diese Frage vom einschlägigen Erlass mittels einer über- gangsrechtlichen Regelung beantwortet werden (a.a.O., Rz. 288 ff.). Fehlt eine gesetzliche Re- gelung, sind diejenigen Vorschriften anwendbar, welche bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes Geltung haben (vgl. BGE 137 V 105, E. 5.3.1). Hat sich ein abgeschlos- sener Sachverhalt noch vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht, kommt für die materielle Beurteilung der Angelegenheit altes Recht zur Anwendung, selbst wenn die massgebende Verfü- gung hierüber nach Inkrafttreten des neuen Rechts ergeht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2761/2009 vom 23. Oktober 2009, E. 4). 33 Der Bundesrat hat die neuen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (StromVG; SR 734.7) und der Stromversorgungsverordnung (StromVV; SR 734.71) zu den anre- chenbaren Energiekosten in der Grundversorgung per 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt (vgl. Medi- enmitteilung des Bundesrats vom 20. November 2024 sowie AS 2024 679, Ziff. V, «Ergebnis der Volksabstimmung und Inkraftsetzung», Abs. 2 Bst. a). Per 1. Januar 2025 werden damit der aktuell geltende Artikel 6 StromVG (Fassung vom 1.7.2024) und die dazugehörigen Ausführungsbestim- mungen in Artikel 4 ff. StromVV (Fassung vom 1.7.2024) durch die neuen Bestimmungen (Artikel

E. 6 StromVG in der Fassung vom 1.1.2025; Art. 4 bis und mit 4e StromVV in der Fassung vom 1.1.2025) ersetzt. Die Übergangsbestimmung in Artikel 33c Absatz 1 StromVG (Fassung vom 1.1.2025) sieht vor, dass diese neuen Gesetzesbestimmungen zur Grundversorgung Energie erst ab dem Tarifjahr 2026 anwendbar sind. Für die vorliegend gegenständlichen Tarifjahre 2023 und 2024 sind sie somit nicht einschlägig. 34 Vor dem 1. Januar 2025 haben Artikel 6 StromVG zuletzt per 1. Juni 2019 (vgl. AS 2019 1349), Artikel 4 StromVV zuletzt per 1. Januar 2020 (vgl. AS 2019 3479), Artikel 4a StromVV zuletzt per

1. Januar 2023 (vgl. AS 2022 772) und Artikel 4b StromVV zuletzt per 1. Juni 2019 (vgl. AS 2019

1381) eine Änderung erfahren. Auf die Ermittlung der Energietarife für die vorliegend gegenständ- lichen Tarifjahre 2023 und 2024 kommen somit die in diesen Fassungen geltenden Artikel 6 StromVG und 4 ff. StromVV zur Anwendung. 35 Der Mantelerlass hat auch weitere Bestimmungen modifiziert oder aufgehoben, insbesondere die vorliegend massgeblichen Artikel 12 Absatz 1 StromVG (revidiert, vgl. AS 2024 679) und Artikel

E. 10 Überprüfung der Tarifermittlung: Wurde der Tarif korrekt ermit- telt? Ist die angewendete Kundengruppe gesetzmässig? Ist der angewendete Doppeltarif zulässig?

E. 10.1 Rechtliche Grundlagen 247 Die Tarife müssen für feste Endverbraucher mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik, die von der gleichen Spannungsebene Elektrizität beziehen, einheitlich sein (Art. 6 Abs. 3 StromVG). Der Tarifanteil für die Energielieferungen an Endverbraucher mit Grundversorgung orientiert sich zu- dem an den Gestehungskosten einer effizienten Produktion und an langfristigen Bezugsverträgen des Verteilnetzbetreibers (Art. 4 Abs. 1 StromVV). Die Tarife sind daher kostenbasiert zu berech- nen.

E. 10.2 Abgeleitete Prüfschritte 248 Die ElCom hat folgendes geprüft: − Prüfung der Plan-Erlöse 2023 und 2024 gegenüber den Plan-Kosten 2023 und 2024 / Berücksichtigung der Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren (vgl. nachfolgend Ziff. 10.3). − Berücksichtigung der Vorgaben aus Artikel 6 Absatz 3 StromVG und Artikel 4 Absatz 1 StromVV (vgl. nachfolgend Ziff. 10.4). − Zuteilung zur richtigen Kundengruppe (vgl. nachfolgend Ziff. 10.5).

E. 10.3 Prüfung der Plan-Erlöse 2023 und 2024 gegenüber den Plan-Kosten 2023 und 2024 / Berücksichtigung der Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren 249 Das Ziel dieses Prüfschrittes ist es festzustellen, ob die Tarifierung für den vorliegend zur Diskus- sion stehenden Tarif korrekt erfolgt ist oder allenfalls Plan-Erlöse resultieren, die höher oder tiefer ausfallen als die Plan-Kosten. Folglich ist zu untersuchen, ob ausgehend von den Plan-Kosten entsprechende Plan-Erlöse definiert wurden. Diese Prüfung umfasst die verfahrensgegenständli- chen Tarifjahre 2023 und 2024. Folglich sind nur diese beiden Jahre in die Auswertung eingeflos- sen und dargestellt. 250 Untersucht wurden die Plan-Tarife in Rp./kWh derjenigen Kundengruppe, zu welcher die Gesuch- stellerin zugeordnet wurde, nämlich des Tarifmodells «CKW BusinessStrom». 251 Die ElCom stützte sich bei ihren Berechnungen unter anderem auf die Angaben, welche die Netz- betreiber in den Kostenrechnungen machen. In Formular 1.1. bestätigen alle Netzbetreiber fol- genden Passus:

53/62 ElCom-D-D7DA3401/2 «[…] Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie die Korrektheit und Vollständigkeit Ihrer Einträge in der Kosten- rechnung. […]» 252 Für das vorliegende Verfahren wurden die Kostenrechnungen der Tarifjahre 2018 bis und mit 2024 verwendet (act. 60). Die Gesuchsgegnerin hat die Korrektheit und Vollständigkeit ihrer Ein- träge in den Kostenrechnungen jeweils bestätigt. 253 In Formular 5.2 weisen alle Netzbetreiber ihre Plan-Gestehungs- und Beschaffungskosten (eigene Produktion, allfällig priorisierte Mengen, Kauf, allfällig priorisierte Mengen, Herkunftsnachweise, Netzverluste), Verwaltungs- und Vertriebskosten, sonstige Kosten der Energielieferung, Gewinn des Vertriebs sowie die Verwendung der Deckungsdifferenzen aus. 254 Die Deckungsdifferenzen sind gemäss der Praxis der ElCom innert drei Jahren abzubauen. Über- deckungen – das heisst Mehreinnahmen gegenüber der Planung – müssen kostenmindernd in die künftigen Tarife eingerechnet werden. Damit ist sichergestellt, dass Differenzen zwischen der Planung und den tatsächlichen Ist-Kosten und Ist-Mengen, welche den Endverbrauchern zu hoch verrechnet wurden, auf Basis der Ist-Werte zurückerstattet werden. Unterdeckungen – das heisst Mehrkosten gegenüber der Planung – dürfen ebenfalls in Rechnung gestellt werden. 255 Der Ausweis darüber, wie hoch diese Differenzen pro Jahr sind, erfolgt über das Formular «5.1 Deckungsdifferenzen». Hier werden die Einnahmen, welche im entsprechenden Tarifjahr als ab- gesetzte Menge mal Tarife in Rp./kWh den Endverbrauchern in Rechnung gestellt wurden, den tatsächlichen Ist-Kosten desselben Jahres gegenübergestellt. 256 Ebenfalls in diesem Formular auszuweisen ist der jeweilige Betrag, welcher zum Abbau von be- stehenden Deckungsdifferenzen tatsächlich in die Tarife eingerechnet wurde. Dieser wirkt sich kostenerhöhend im Falle eines Abbaus von Unterdeckungen bzw. kostensenkend im Falle eines Abbaus von Überdeckungen aus. 257 Der Betrag, welcher vom Netzbetreiber zum Abbau von Deckungsdifferenzen in einem bestimm- ten Planjahr eingesetzt werden soll, ist ebenfalls auszuweisen. Dies erfolgt – da es sich um einen Planwert handelt – im Formular 5.2 «Gestehungskosten Energie» in der Position «Verwendung Deckungsdifferenzen [CHF]». Auch hier wirkt sich analog dem Ausweis in Formular 5.1 ein Abbau von Überdeckungen kostenmindernd, ein Abbau von Unterdeckungen kostenerhöhend aus. 258 Im Prüfbericht vom 23. Oktober 2024, welcher zur Bezeichnung von allfälligen Geschäftsgeheim- nissen der Gesuchstellerin zugestellt worden war, hatte das Fachsekretariat festgestellt, dass zwi- schen den Plankosten und den Planerlösen insofern eine erhebliche Differenz bestand, als die Plan-Erlöse höher ausfielen als die Plan-Kosten (act. 61, Tabelle 12). Das Fachsekretariat kam darin zum Schluss, dass bezogen auf die Plan-Kosten der Kundengruppe von der Gesuchstellerin in den vorliegend betrachteten Jahren 2023 und 2024 jeweils höhere Plan-Erlöse in Rp./kWh an- gesetzt waren, als dies aufgrund der Plan-Kosten tatsächlich zu erwarten war. Die Differenz be- trug für das Tarifjahr 2023 3 bis 7 Rp./kWh bzw. für das Tarifjahr 3 bis 7 Rp./kWh. 259 In ihrer Eingabe vom 7. November 2024 führte die Gesuchsgegnerin aus, dass bei dieser Beur- teilung der für die Tarife 2024 vorgesehene Abbau der Deckungsdifferenzen in Höhe von 20'000'000 bis 70'000'000 Franken in der Planung für die Erlöse für das Tarifjahr 2024 nicht be- rücksichtigt war. Sie habe die in den Formularen 5.1 und 5.2 der von ihr im Jahr 2023 eingereich- ten Kostenrechnung (Kostenrechnung für die Tarife 2024) ausgewiesenen 20'000'000 bis 70'000'000 Franken (oder 3-7 Rp./kWh) ihrer bestehenden Deckungsdifferenzen in die Energie- tarife 2024 eingerechnet (act. 62). 260 Die entsprechende Abweichung in der Kostenrechnung für die Tarife 2023 im Umfang von 3 bis 7 Rp./kWh resultierte aus demselben Grund: Hier machte die Gesuchsgegnerin geltend, dass sie nicht nur die eintarifierten Deckungsdifferenzen im Umfang von 0 bis 50'000’000 Franken (Formu-

54/62 ElCom-D-D7DA3401/2 lar 5.2 der von der Gesuchsgegnerin im Jahr 2022 eingereichten Kostenrechnung für die Tarife

2023) in die Tarife eingerechnet habe, sondern insgesamt 30'000'000 bis 80'000’000 Franken mehr. Damit sei für das Tarifjahr 2023 insgesamt ein Abbau von Deckungsdifferenzen im Umfang von 40'000'000 bis 100'000’000 Franken (CHF 8'197'547.14 + CHF 42’441’919.04) geplant wor- den. 261 Im Prüfbericht an die Parteien vom 23. Dezember 2024 wurde dieser Sachverhalt unter dem Titel «Nachtrag» ergänzt (act. 70 ff., S. 34 f.). 262 Die Gesuchsgegnerin plante damit folgende Unterdeckungen (Deckungsdifferenzen) in die Tarife einzurechnen (Tabelle 12 des Prüfberichtes vom 23. Dezember 2024 [act. 70 ff.] wurde durch die nachfolgenden Tabellen 12a, 12b und 12c ersetzt und wird in der vorliegenden Verfügung nicht mehr abgebildet):

Tabelle 12a Geplante Energiekosten und vorgesehene Deckungsdifferenzen aus den Vorjah- ren, welche pro Tarifjahr die gesamten Plan-Kosten für 2023 und 2024 ergeben 263 Die ElCom hat die so ermittelten Plan-Kosten einschliesslich Unterdeckungen den ausgewiese- nen Plan-Erlösen gegenübergestellt und eine Differenz festgestellt. Nachfolgende Tabelle zeigt, dass die Gesuchsgegnerin für das Tarifjahr 2023 rund 8.02 Millionen Franken und für das Tarifjahr 2024 rund 68.4 Millionen Franken an Kosten nicht in die Tarife eingerechnet hat.

Tabelle 12b Gegenüberstellung der gesamten Plan-Kosten (inkl. Deckungsdifferenzen) und der

Plan-Erlöse für die Tarifjahre 2023 und 2024 264 Aufgrund der Deckungsdifferenzen weist die Gesuchsgegnerin deutlich höhere Gesamtkosten aus, als von den reinen Energiebeschaffungskosten ableitbar wäre. Im Tarifjahr 2023 machen die Deckungsdifferenzen rund einen Viertel der Gesamtkosten aus, im Tarifjahr 2024 rund einen Fünf- tel (was bei beinahe gleichbleibender Grösse der Deckungsdifferenzen lediglich der Erhöhung der reinen Energiekosten geschuldet ist). In der Folge ergibt der Vergleich zwischen den geplanten Erlösen und den geplanten Kosten nachfolgendes Ergebnis:

Tabelle 12c Plan-Kosten der Grundversorgung und Plan-Erlöse der Kundengruppe (KG) von SFT inkl. der resultierenden Abweichung jeweils in Rp./kWh Tarifjahr ausgewiesene Energiekosten Grundversorgung (CHF) anzurechnende Deckungsdifferenzen (MCHF) Gesamt- Kosten (CHF) Energiemenge Grundversorgung (GWh) Plan-Kosten Rp./kWh 2023 20-70 900-1'800 2024 20-70 800-1'700 Tarifjahr Gesamt-Kosten (CHF) ausgewiesene Plan-Erlöse für alle Tarifmodelle (CHF) Differenz (CHF) 2023 2024 Plan-Kosten Rp./kWh Plan-Erlöse KG SFT Rp./kWh Abweichung Rp./kWh 2023 CKW BusinessStrom 2024 CKW BusinessStrom Grundversorgung

55/62 ElCom-D-D7DA3401/2 265 An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die geplanten Erlöse deutlich unter den deklarierten Plan- Kosten liegen. Dadurch entstehen mitunter substanzielle Unterdeckungen, insbesondere im Jahr

2024. Diese Unterdeckungen haben keine negativen Auswirkungen auf die vorliegend gegen- ständlichen Tarifjahre und wirken sich potenziell erst in den Tarifjahren nach 2024 für sämtliche Endverbraucher in der Grundversorgung aus. Die ElCom behält sich deshalb ausdrücklich vor, die durch die nicht vollständig eintarifierten Plan-Kosten entstandenen Unterdeckungen in einem Tarifprüfungsverfahren von Amtes wegen zu prüfen. Zwischenfazit Prüfung der Plan-Erlöse 2023 und 2024 gegenüber den Plan-Kosten 2023 und 2024: 266 Aus diesem Prüfschritt geht hervor, dass in den Jahren 2023 und 2024 der Kundengruppe der Gesuchstellerin tiefere Plan-Kosten angerechnet und somit tiefere Erlöse eingeplant wurden als theoretisch möglich gewesen wäre. Die theoretisch möglichen Plan-Erlöse ergeben sich aus der Multiplikation des geplanten Tarifs in Rp./kWh mit der voraussichtlich abgesetzten Menge (kWh) im entsprechenden Stromprodukt. Da jedoch die Tarife grundsätzlich kostenbasiert sein müssen, sollten sich die Plan-Kosten und die Plan-Erlöse nicht wesentlich unterscheiden. Die hier erkenn- bare Abweichung generiert hohe Unterdeckungen, die sich potenziell in den zukünftigen Tarifjah- ren auswirken. Die ElCom behält sich deshalb ausdrücklich vor, die durch die nicht vollständig eintarifierten Plan-Kosten entstandenen Unterdeckungen in einem Tarifprüfungsverfahren von Amtes wegen zu prüfen.

E. 10.4 Berücksichtigung der Vorgaben aus Artikel 6 Absatz 3 StromVG und Arti- kel 4 Absatz 1 StromVV 267 Artikel 6 Absatz 3 StromVG sieht vor, dass für feste Endverbraucher mit gleichartiger Verbrauch- scharakteristik, die von der gleichen Spannungsebene Elektrizität beziehen, ein einheitlicher Elektrizitätstarif festgelegt werden muss. Die Elektrizitätstarife sind für mindestens ein Jahr fest und sind aufgeschlüsselt nach Netznutzung, Energielieferung sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen zu veröffentlichen. Diese Vorgaben wurden anhand der publizierten Tarifblätter der Gesuchsgegnerin überprüft. 268 Die Gesuchsgegnerin unterscheidet ihre Stromprodukte nach Qualitäten der Erzeugung sowie nach Jahresverbrauch. Die Gesuchstellerin wurde in das Stromprodukt «CKW Businessstrom» eingeteilt, das auf Endverbraucher Anwendung findet, die mehr als 50'000 Kilowattstunden Jah- reskonsum aufweisen. Endverbrauchern mit weniger als 50'000 Kilowattstunden Jahreskonsum wird je nach Qualität das Stromprodukt «CKW BudgetStrom», «CKW ClassicStrom» oder «CKW MeinRegioStrom» angeboten. 269 Eine solche Unterteilung ist aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nicht zu beanstanden. 270 Im vorliegenden Fall besteht der Tarif «CKW Businessstrom» aus Hoch- und Niedertarif. Die Stromversorgungsgesetzgebung enthält keine ausdrücklichen Vorgaben zu Doppel- bzw. Ein- fachtarifen, lässt diese aber zu (vgl. Botschaft StromVG, BBl 2005 1611, 1645). Differenzierungen innerhalb einer Spannungsebene lassen sich von der Verbrauchscharakteristik her begründen (HEINZ LEITNER/ALEX ROTHENFLUH, in: Kommentar zum Energierecht, Band I, Art. 6, Rz. 27). Eine Unterscheidung in Hoch- und Niedertarif ist daher zulässig und folglich nicht zu beanstanden. Die Einteilung ist somit auch bezüglich der Vorgaben, dass für feste Endverbraucher mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik, die von der gleichen Spannungsebene Elektrizität beziehen, ein einheit- licher Elektrizitätstarif festgelegt werden muss, zulässig. 271 Die Elektrizitätstarife wurden seitens der Gesuchsgegnerin ausserdem für mindestens ein Jahr fest und aufgeschlüsselt nach Netznutzung, Energielieferung sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen veröffentlicht.

56/62 ElCom-D-D7DA3401/2 Zwischenfazit zur Berücksichtigung der Vorgaben aus Artikel 6 Absatz 3 StromVG und Artikel 4 Absatz 1 StromVV: 272 Aus diesem Prüfschritt geht hervor, dass die Vorgaben aus Artikel 6 Absatz 3 StromVG eingehal- ten wurden. Es wurde für feste Endverbraucher mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik, die von der gleichen Spannungsebene Elektrizität beziehen, ein einheitlicher Elektrizitätstarif festgelegt. Die Elektrizitätstarife wurden seitens der Gesuchsgegnerin für ein Jahr festgelegt und sie sind aufgeschlüsselt nach Netznutzung, Energielieferung sowie Abgaben und Leistungen an Gemein- wesen im Tarifblatt veröffentlicht. Eine Unterscheidung in Hoch- und Niedertarif ist zulässig. Die Gesuchsgegnerin hat im Übrigen auch selbst nie geltend gemacht, eine Unterteilung in Hoch- und Niedertarif sei unzulässig.

E. 10.5 Zuteilung zur richtigen Kundengruppe 273 Aufgrund der seitens der Gesuchstellerin deklarierten jährlichen Verbrauchsmenge von zwischen

E. 10.6 Fazit zur Überprüfung der Tarifermittlung: Wurde der Tarif korrekt ermit- telt? Ist die angewendete Kundengruppe gesetzmässig? Ist der angewen- dete Doppeltarif zulässig? 275 In den Jahren 2023 und 2024 wurden in der Kundengruppe «CKW Businessstrom» substanziell tiefere Plan-Erlöse einkalkuliert, als die Plan-Kosten erwarten liessen. Da die Tarife grundsätzlich kostenbasiert sein müssen, sollten sich die Plan-Kosten und die Plan-Erlöse nicht wesentlich un- terscheiden. Mit dem gewählten Vorgehen erzeugt die Gesuchsgegnerin – ohne erkennbare Not- wendigkeit – Unterdeckungen, welche durch die Gesuchsgegnerin verzinst in die Folgejahre ein- gerechnet werden können. Diese Unterdeckungen haben keine negativen Auswirkungen auf die vorliegend gegenständlichen Tarifjahre und wirken sich potenziell erst in den Tarifjahren nach 2024 aus. Die ElCom behält sich deshalb ausdrücklich vor, die durch nicht vollständig eintarifierten Plan-Kosten entstandenen Unterdeckungen in einem Tarifprüfungsverfahren von Amtes wegen zu prüfen. 276 Die Vorgaben aus Artikel 6 Absatz 3 StromVG und Artikel 4 Absatz 1 StromVV wurden eingehalten (vgl. vorne Ziff. 10.4). 277 Die Einteilung der Gesuchstellerin zur entsprechenden Kundengruppe und in das Stromprodukt «CKW Businessstrom» ist nicht zu beanstanden (vgl. vorne Ziff. 10.5). 11 Zusammenfassung der Ergebnisse der Prüfung Zusammenfassend lassen sich die Ergebnisse der Prüfung wie folgt festhalten:

57/62 ElCom-D-D7DA3401/2 1) Überprüfung der den Tarifen zugrundeliegenden Kostengrundlage hinsichtlich Einhaltung von Gesetz und Weisungen: Sind die eingereichten Plan-Kosten des Energietarifs nach- vollziehbar? Weisen sie Auffälligkeiten auf? 278 Die Gesuchsgegnerin hat sich bei der Bestimmung der Plan-Kosten an den gesetzlichen Möglich- keiten orientiert und die gewährten Möglichkeiten genutzt. Für das Jahr 2023 hat sie vollständig auf die Priorisierung der erneuerbaren Energie aus Eigenproduktion zu Gestehungskosten in die Grundversorgung nach Artikel 6 Absatz 5bis StromVG verzichtet und die Durchschnittspreisme- thode angewendet. Für 2024 hat die Gesuchsgegnerin wieder Energie gemäss Artikel 6 Absatz 5bis StromVG priorisiert. Die Vorgaben gemäss Artikel 6 Absatz 5 StromVG (sog. «Durchschnitts- preismethode») wurden eingehalten. 279 Die Gesuchsgegnerin hat ihre Endverbraucher wohl über die Tariferhöhung informiert, nicht aber über die Ursachen hierfür. In diesem Zusammenhang sind namentlich die nicht mehr angewandte Priorisierung gemäss Artikel 6 Absatz 5bis StromVG und die ausgeglichenen Unterdeckungen zu nennen. Die Gesuchsgegnerin hat die Kommunikation im Laufe des Jahres 2023 über ihre Web- seite nachgeholt. 280 Im Weiteren ist der Zinssatz für die Produktionsanlagen im Jahr 2024 zu hoch eingeplant worden. Die Systematik der Publikation des WACC Produktion erfordert jedoch bei der Planung der Kosten eine Abschätzung des WACC. Die Gesuchsgegnerin hat wie in den vorangehenden Jahren je- weils den WACC des Vorjahres verwendet, was nicht zu beanstanden ist. Die Korrektur hat in den Folgejahren über die Deckungsdifferenzen zu erfolgen. 281 Ungeachtet der Ergebnisse der vorliegenden Prüfung bleibt eine Prüfung von Amtes wegen der Ist-Kosten der Tarifjahre 2023 und 2024, der Vorjahre sowie der Folgejahre wie bereits erwähnt ausdrücklich vorbehalten. 2) Überprüfung der Tarifermittlung: Wurde der Tarif korrekt ermittelt? Ist die angewendete Kundengruppe gesetzmässig? Ist der angewendete Doppeltarif zulässig? 282 Die Berechnung der Tarife ist unter Berücksichtigung der Kosten für die Energiebeschaffung und der Deckungsdifferenzen korrekt erfolgt. Die in Rechnung gestellten Tarife liegen unter der Ober- grenze, welche sich durch die Anwendung der DPM ergibt. 283 Die Ausweisung der Tarife auf dem Tarifblatt ist korrekt erfolgt. 284 Die angewandte Kundengruppe ist gesetzmässig. Die Unterscheidung in Hoch- und Niedertarif ist zulässig. Die Gesuchstellerin wurde der korrekten Kundengruppe zugeteilt.

E. 12 Gebühren 285 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 286 Für die vorliegende Verfügung sind folgende Aufwände angefallen: 8 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend 2’000 Franken), 35 anrechen- bare Stunden zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (ausmachend 8'050 Fran- ken) und 327 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend 65’400 Franken). Die Gebühren ohne die vorsorglichen Verfügungen vom 20. Feb- ruar 2023 (act. 8) und vom 6. Juli 2023 (act. 24) betragen somit 75'450 Franken. Die Gebühren für die Verfügungen um Erlass von vorsorglichen Massnahmen betragen 2'710 und 2'110 Franken

58/62 ElCom-D-D7DA3401/2 und sollten mit der Hauptsache auferlegt werden (jeweils Dispositivziffer 2). Beide Verfügungen sind rechtskräftig. Die Verfügung vom 20. Februar 2023 wurde nicht angefochten und die von der Gesuchstellerin gegen die Verfügung vom 6. Juli 2023 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4335/2023 vom 12. März 2024 abgewiesen. Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von 80’270 Franken. 287 In ihrer Stellungnahme vom 22. April 2025 machte die Gesuchstellerin geltend, die im Prüfbericht vom 23. Dezember 2024 erwähnten Gebühren in der Höhe von 68'100 Franken seien nicht nach- vollziehbar und würden nicht akzeptiert. Zum einen sei der Prüfbericht nicht gesetzeskonform und zum anderen seien die seit dem Entwurf des Prüfberichts vom 23. Oktober 2024 (act. 61) aufge- laufenen Gebühren in der Höhe von mindestens 23'000 Franken vollumfänglich der Gesuchsgeg- nerin, eventualiter der ElCom anzulasten, zumal dieser Aufwand durch die seither zwischen der Gesuchsgegnerin und der ElCom (ohne Ergebnis) diskutierten Geschäftsgeheimnisse verursacht worden sei (act. 81, Rz. 50). 288 In ihrer Eingabe vom 26. Juni 2025 äusserte sich die Gesuchsgegnerin nicht zu den Gebühren (act. 86). 289 Im Entwurf des Prüfberichts vom 23. Oktober 2024 wurden die bis zum damaligen Zeitpunkt auf- gelaufenen Gebühren, einschliesslich der Gebühren für die vorsorglichen Verfügungen vom

20. Februar 2023 (act. 8 f.) und vom 6. Juli 2023 (act. 23 f.), mit ungefähr 45'000 Franken ange- geben (act. 61, S. 38). Im Zeitpunkt des Prüfberichts vom 23. Dezember 2024 beliefen sich die Gebühren auf 68'100 Franken (act. 70 ff., S. 39). Die Vorbringen der Gesuchstellerin bezüglich der Differenz von 23'100 Franken gehen in zweierlei Hinsicht fehl: Zum einen geht die Gesuch- stellerin fälschlicherweise davon aus, dass die seit dem Entwurf des Prüfberichts vom 23. Oktober 2024 aufgelaufenen Gebühren einzig mit den Abklärungen zu den von der Gesuchsgegnerin gel- tend gemachten Geschäftsgeheimnissen zusammenhängen. Der Aufwand hängt jedoch nur zu einem geringen Teil mit den Geschäftsgeheimnissen zusammen. Einen Grossteil des Aufwands verursachten die Vorbereitungen im Hinblick auf den Erlass der vorliegenden Verfügung (ein- schliesslich der Berücksichtigung der Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 7. November 2024 zu den Deckungsdifferenzen, act. 62). Entsprechend liegen die vorliegend ausgewiesenen Gesamt- gebühren mit 80’270 Franken nur unwesentlich höher als im Zeitpunkt des Prüfberichts vom 23. Dezember 2024, zumal im Sinne der Verfahrensbeschleunigung während dem Fristenlauf für die Vernehmlassung der Parteien zum Prüfbericht parallel die materiellen Arbeiten vorangetrieben sowie die weiteren Verfahrensschritte unternommen wurden. Die Differenz von 12’170 Franken erklärt sich im Wesentlichen mit dem Schriftenwechsel seit Zustellung des Prüfberichts und der Auseinandersetzung mit den von den Parteien in ihren Stellungnahmen vom 22. April 2025 (act. 81) und vom 26. Juni 2025 (act. 86) vorgebrachten Argumenten. Zum anderen hat die Ge- suchstellerin mit ihren Anträgen zur vollständigen Akteneinsicht zur vertieften Klärung der Ge- schäftsgeheimnisse Anlass gegeben. 290 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom

8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Haben mehrere Parteien den Erlass einer Verfügung veranlasst, werden die dadurch entstandenen Gebühren nach dem Unterliegerprinzip auferlegt. Dies entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, der für zahlreiche kostenpflichtige staatliche Verfahren üb- lich ist (siehe ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl., Rz. 653; BGE 132 II 47 E. 3.3). 291 Die Gesuchstellerin hat diese Verfügung durch ihre Gesuche um Erlass eines Entscheids veran- lasst. Die von ihr veranlasste Prüfung hat aufgezeigt, dass die Gesuchsgegnerin die auf die Ge- suchstellerin angewendeten Tarife in den Jahren 2023 und 2024 gesetzmässig festgelegt hat. Im Rahmen der Prüfung wurde aber auch aufgezeigt, dass die Gesuchsgegnerin die Tarifänderungen für das Tarifjahr 2023 gegenüber ihren Endverbrauchern nur unzureichend kommuniziert und be- gründet hatte und die korrekte Kommunikation aufgrund einer Aufforderung der ElCom nachholen musste (vgl. vorne Rz. 229). Dies geschah im Laufe des Jahres 2023. Die Gesuchsgegnerin

59/62 ElCom-D-D7DA3401/2 hat durch eine nicht gesetzeskonforme Begründung der Tarife 2023 ebenfalls Anlass für das vor- liegende Verfahren gegeben. 292 Die Gebühren ohne die vorsorglichen Verfügungen in der Höhe von 75'450 Franken werden der Gesuchstellerin somit zu 4/5, das heisst zu 60’360 Franken, auferlegt. Die Gebühren für die vor- sorglichen Massnahmen von 2'710 und 2'110 Franken werden hingegen vollumfänglich der Ge- suchstellerin auferlegt, da sie mit ihren Gesuchen um vorsorgliche Massnahmen nicht durchge- drungen ist (vgl. Verfügungen vom 20. Februar 2023 und vom 6. Juli 2023, jeweils Dispositivziffer 2). 293 Der Gesuchstellerin werden für das erstinstanzliche Verfahren somit Gebühren von insgesamt 65’180 Franken auferlegt. 294 Der Gesuchsgegnerin werden die Gebühren in der Höhe von 75'450 Franken zu 1/5, das heisst zu 15'090 Franken, auferlegt.

E. 13 Parteientschädigung 295 Beide Parteien stellten Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (vgl. zuletzt act. 50 und act. 81). 296 Weder die Stromversorgungsgesetzgebung noch das VwVG sehen im erstinstanzlichen Verwal- tungsverfahren die Ausrichtung einer Parteientschädigung vor. Für eine analoge Anwendung von Artikel 64 VwVG, der das Beschwerdeverfahren betrifft, besteht kein Raum, da es sich beim Aus- schluss von Parteientschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht um eine echte Lücke handelt, sondern dies vom Gesetzgeber bewusst so vorgesehen wurde (m.w.H.: BGE 132 II 47 ff., E. 5.2). 297 Die Anträge auf Ausrichtung einer Parteientschädigung werden deshalb abgewiesen.

60/62 ElCom-D-D7DA3401/2 III Entscheid Gestützt auf diesen Erwägungen wird verfügt:

Dispositiv
  1. Die von der CKW AG in den Tarifjahren 2023 bis 2024 der Serge Ferrari Tersuisse AG in Rech- nung gestellten Energietarife sind gesetzmässig und wurden auf die Serge Ferrari Tersuisse AG korrekt angewendet.
  2. Der Antrag der Serge Ferrari Tersuisse AG um Rückerstattung von Energiekosten für die Tarif- jahre 2023 und 2024 wird abgewiesen.
  3. Der Antrag der Serge Ferrari Tersuisse AG um die Durchführung einer Tarifprüfung im Streitfall gestützt auf Ist-Kosten und Ist-Erträgen wird abgewiesen.
  4. Der Antrag der Serge Ferrari Tersuisse AG auf vollständige Akteneinsicht wird abgewiesen.
  5. Die Gebühren für das erstinstanzliche Verfahren betragen insgesamt 80’270 Franken und werden zu 65’180 Franken der Serge Ferrari Tersuisse AG und zu 15’090 Franken der CKW AG auferlegt. Die Rechnungen werden nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.
  6. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
  7. Die Verfügung wird der Serge Ferrari Tersuisse AG sowie der CKW AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Christoffelgasse 5 , 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch ElCom-D-D7DA3401/2 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Referenz/Aktenzeichen: 212-00409 Bern, 15. August 2025

V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Werner Luginbühl (Präsident), Felix Vontobel (Vizepräsident), Madeleine Camprubi Hüser, Katia Delbiaggio, Jürg Rauchenstein, Andreas Stöckli in Sachen: Serge Ferrari Tersuisse AG, Emmenweidstrasse 66, 6020 Emmenbrücke

vertreten durch lic. iur. Thomas Baumberger, Rechtsanwalt, Ringhof Rechts- anwälte, Bahnhofstrasse 58, 8001 Zürich (Gesuchstellerin) gegen: CKW AG, Täschmattstrasse 4, Postfach, 6015 Luzern

vertreten durch Dr. Stefan Rechsteiner und/oder Adrian Gautschi, Rechtsan- wälte, VISCHER AG, Schützengasse 1, Postfach, 8021 Zürich

(Gesuchsgegnerin)

betreffend Elektrizitätstarife (Energie) 2023 und 2024 der CKW AG / Individuelle Ta- rifstreitigkeit

2/62 ElCom-D-D7DA3401/2 Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt ....................................................................................................................................4 II Erwägungen ...................................................................................................................................9 1 Verfahrensgegenstand .................................................................................................................9 2 Anwendbares materielles Recht im Lichte des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (sog. Mantelerlass; AS 2024 679) .......................9 3 Zuständigkeit ............................................................................................................................. 10 4 Parteien ..................................................................................................................................... 11 5 Rechtliches Gehör ..................................................................................................................... 12 5.1 Grundlagen ................................................................................................................................ 12 5.2 Geschäftsgeheimnisse und Akteneinsicht ................................................................................. 12 5.2.1 Verfahrenseröffnung .................................................................................................................. 12 5.2.2 Anträge und Vorbringen der Gesuchstellerin ............................................................................ 12 5.2.3 Anträge und Vorbringen der Gesuchsgegnerin ......................................................................... 13 5.2.4 Substantiierung der Geschäftsgeheimnisse durch die Gesuchsgegnerin ................................ 16 5.2.5 Rechtsgrundlagen für die Beurteilung von Geschäftsgeheimnissen ........................................ 16 5.2.6 Beurteilung der Geschäftsgeheimnisse im vorliegenden Verfahren ......................................... 17 5.2.7 Fazit ........................................................................................................................................... 23 6 Vorgehen bei einer individuellen Tarifprüfung ........................................................................... 24 7 Materielle Parteivorbringen und Stellungnahme der Preisüberwachung .................................. 27 7.1 Gesuchstellerin .......................................................................................................................... 27 7.2 Gesuchsgegnerin ...................................................................................................................... 29 7.3 Stellungnahme der Preisüberwachung ..................................................................................... 29 8 Rechtsgrundlagen und Praxis ................................................................................................... 30 8.1 Kosten der Energiebeschaffung: Grundlagen ........................................................................... 30 8.1.1 Vorgaben gemäss Artikel 6 StromVG ....................................................................................... 30 8.1.2 Vorgaben gemäss Artikel 4 Absatz 1 StromVV ......................................................................... 31 8.2 Durchschnittspreismethode und priorisierte Zuweisung der Gestehungskosten auf die Grundversorgung ....................................................................................................................... 33 8.2.1 Durchschnittspreismethode (DPM, Artikel 6 Absatz 5 StromVG) ............................................. 33 8.2.2 Priorisierte Zuweisung der Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen (Art. 31 Abs. 3 EnG) sowie aus Erzeugungsanlagen im Inland auf die Grundversorgung (Art. 6 Abs. 5bis StromVG) ........... 34 8.3 Weisungen der ElCom ............................................................................................................... 34 8.3.1 Anrechenbare Gestehungskosten ............................................................................................. 34 8.3.2 Anwendbarer Zinssatz der eigenen Produktionsanlagen .......................................................... 34 8.3.3 Verwaltungs- und Vertriebskosten (75- und 60-Franken-Regel) ............................................... 35 8.4 Tarifpublikation und Kommunikation von Tarifveränderungen .................................................. 35 9 Überprüfung der den Tarifen zugrundeliegenden Kostengrundlage hinsichtlich Einhaltung von Gesetz und Weisungen: Sind die eingereichten Plan-Kosten des Energietarifs nachvollziehbar? Weisen sie Auffälligkeiten auf? ..................................................................... 36 9.1 Rechtliche Grundlagen .............................................................................................................. 36 9.2 Abgeleitete Prüfschritte ............................................................................................................. 37 9.3 Prüfung der Plan-Kosten und -Mengen 2023 und 2024 der eigenen Produktion und der Beschaffung am Markt ............................................................................................................... 38

3/62 ElCom-D-D7DA3401/2 9.4 Prüfung der Entwicklung der Energiekosten 2018 bis und mit 2024 ......................................... 42 9.5 Prüfung des Anteils der Eigenproduktion (Energiemengen und -kosten), welcher in die Tarife der Grundversorgung eingerechnet wurde (korrekte Anwendung von Art. 6 Abs. 5 StromVG [DPM] und priorisierte Menge gemäss Art. 6 Abs. 5bis StromVG und Art. 31 Abs. 3 EnG) .......................................................................................................................................... 44 9.6 Prüfung der eigenen Produktion betreffend angewandten Zinssatz ......................................... 48 9.7 Prüfung der Einhaltung der 75- und 60-Franken-Regel gemäss Weisungen der ElCom ......... 49 9.8 Fazit zur Überprüfung der den Tarifen zugrundeliegenden Kostengrundlage hinsichtlich Einhaltung von Gesetz und Weisungen: Sind die eingereichten Plan-Kosten des Energietarifs nachvollziehbar? Weisen sie Auffälligkeiten auf? ................................................ 50 10 Überprüfung der Tarifermittlung: Wurde der Tarif korrekt ermittelt? Ist die angewendete Kundengruppe gesetzmässig? Ist der angewendete Doppeltarif zulässig? ............................. 52 10.1 Rechtliche Grundlagen .............................................................................................................. 52 10.2 Abgeleitete Prüfschritte ............................................................................................................. 52 10.3 Prüfung der Plan-Erlöse 2023 und 2024 gegenüber den Plan-Kosten 2023 und 2024 / Berücksichtigung der Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren ............................................... 52 10.4 Berücksichtigung der Vorgaben aus Artikel 6 Absatz 3 StromVG und Artikel 4 Absatz 1 StromVV .................................................................................................................................... 55 10.5 Zuteilung zur richtigen Kundengruppe ...................................................................................... 56 10.6 Fazit zur Überprüfung der Tarifermittlung: Wurde der Tarif korrekt ermittelt? Ist die angewendete Kundengruppe gesetzmässig? Ist der angewendete Doppeltarif zulässig? ....... 56 11 Zusammenfassung der Ergebnisse der Prüfung ....................................................................... 56 12 Gebühren ................................................................................................................................... 57 13 Parteientschädigung .................................................................................................................. 59 III Entscheid .................................................................................................................................... 60 IV Rechtsmittelbelehrung .............................................................................................................. 62

4/62 ElCom-D-D7DA3401/2 I Sachverhalt A. 1 Mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 eröffnete das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend Fachsekretariat) aufgrund des Gesuchs der Serge Ferrari Tersuisse SA (nachfolgend «SFT» oder «Gesuchstellerin») vom 7. Dezember 2022 betreffend die individuelle Prüfung der Energietarife der CKW AG (nachfolgend «CKW» oder «Gesuchsgegnerin») für das Jahr 2023 (act. 1) ein Ver- fahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) (act. 2 und 3). 2 Die Gesuchstellerin stellte in ihrem Gesuch folgende Rechtsbegehren (act. 1): «1.

a) Es sei über die Höhe des von der Gesuchsgegnerin gegenüber der Gesuchstellerin anzuwenden- den Elektrizitätstarifs für das Jahr 2023 (geltend ab 01.01.2023 bis 31.12.2023) ein Entscheid im Streitfall gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 StromVG zu erlassen;

b) unter Überprüfung der Gesetzmässigkeit und unter gesetzmässiger Bestimmung der Höhe des zwischen der Gesuchsgegnerin und der Gesuchstellerin für das Jahr 2023 anzuwendenden Elekt- rizitäts- bzw. Energietarifs im Sinne von Art. 6 Abs. I StromVG;

c) sowie unter Vorbehalt der Überprüfung und der gesetzmässigen Bestimmung der Höhe des Elekt- rizitäts- bzw. Energietarifs für das Jahr 2022; 2.

a) Es sei die Gesuchsgegnerin durch die EICom aufzufordern, über die Belieferung der Gesuchstel- lerin in der Grundversorgung und die Berechnung des Elektrizitätstarifs für das Jahr 2023 detail- liert und vollständig Auskunft zu erteilen und alle Informationen darzulegen sowie zu belegen, um die Gesetzmässigkeit des Energietarifs überprüfen und die Höhe des gesetzmässigen Tarifs be- stimmen zu können;

b) insbesondere sei die Gesuchsgegnerin aufzufordern, im Einzelnen darzulegen sowie zu belegen, ob und falls ja, welche Veränderungen in der Berechnung des Elektrizitätstarifs bzw. in den tarif- bestimmenden Faktoren für das Jahr 2023 gegenüber dem Jahr 2022 bestehen;

c) und es sei der Gesuchstellerin zu alledem umfassende Akteneinsicht und Gelegenheit zur Stel- lungnahme zu gewähren; 3.

a) Es sei durch die EICom im Sinne von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Verfahrens anzuordnen, dass die Gesuchsgegnerin gegenüber der Gesuchstellerin ab dem 1. Januar 2023 einstweilen weiterhin den Elektrizitätstarif des Jahres 2022 (veröffentlichter Tarif gemäss Tarifblatt «CKW Businessstrom gültig ab 01.01.2022) anwendet;

b) Zur Beantwortung des Massnahmebegehrens (Ziff. 3 lit. a) sei der Gesuchsgegnerin eine kurze Frist von 10 Tagen anzusetzen; 4.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsgegnerin.» 3 Zum Gesuch der Gesuchstellerin um Erlass von vorsorglichen Massnahmen nahm die Gesuchs- gegnerin mit Schreiben vom 16. Januar 2023 Stellung, in der Hauptsache ersuchte sie um Fris- terstreckung. Die Gesuchsgegnerin stellte dabei folgende Anträge (act. 4): « 1. Es sei das Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen abzuweisen;

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin;

3. Es sei der Gesuchsgegnerin die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme in der Hauptsache um 30 Tage, d.h. bis zum 15. Februar 2023, zu erstrecken.» 4 Mit Eingabe vom 24. Januar 2023 reichte die Gesuchstellerin ergänzende Bemerkungen zu den vorsorglichen Massnahmen ein (act. 6). 5 In der Hauptsache liess sich die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 15. Februar 2023 vernehmen und stellte folgende Rechtsbegehren (act. 7): « 1. Es seien die Anträge der Gesuchstellerin abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist;

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin.» Im Übrigen hielt die Gesuchsgegnerin an den Anträgen 1 und 2 ihrer Stellungnahme vom 16. Ja- nuar 2023 betreffend vorsorgliche Massnahmen fest.

5/62 ElCom-D-D7DA3401/2 6 Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2023 wies die ElCom das Gesuch der Gesuchstellerin um Erlass von vorsorglichen Massnahmen ab (act. 8 und 9). 7 Mit Eingabe vom 21. März 2023 reichte die Gesuchstellerin eine Stellungnahme in der Hauptsa- che ein, worin sie die folgenden Anträge erneuerte (act. 11): «a) Es sei die Gesuchsgegnerin durch die EICom nochmals aufzufordern, innert einer nicht erstreckbaren Frist von maximal 30 Tagen, insbesondere b) über die Belieferung der Gesuchstellerin in der Grundversorgung und die Berechnung des Elektrizi- tätstarifs für das Jahr 2023 detailliert und vollständig Auskunft zu erteilen und alle Informationen dar- zulegen sowie zu belegen, um die Gesetzmässigkeit des Energietarifs überprüfen und die Höhe des gesetzmässigen Tarifs bestimmen zu können (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2 lit. a) des Gesuchs vom 07.12.2022); c) im Einzelnen darzulegen sowie zu belegen, ob und falls ja, weIche Veränderungen in der Berechnung des Elektrizitätstarifs bzw. in den tarifbestimmenden Faktoren für das Jahr 2023 gegenüber dem Jahr 2022 bestehen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2 lit. b) des Gesuchs vom 07.12.2022); d) auf die Fragen gemäss Randziffer 11 des Gesuchs der Gesuchstellerin vom 7. Dezember 2022 im Detail einzugehen (vgl. Schreiben EICom 13.12.2022, S. 2, Absatz 5); e) alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin.» 8 Mit Schreiben vom 3. und 18. April 2023 ersuchte die Gesuchstellerin um beförderliche Verfah- rensführung (act. 12 und 14). Am 20. April 2023 wurde den Parteien ein aktuelles Aktenverzeichnis zugestellt (act. 16). 9 Mit Eingabe vom 31. Mai 2023 stellte die Gesuchstellerin ein Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen und stellte folgende Rechtsbegehren (act. 17): «1. a) Es sei durch die EICom im Sinne von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Verfahrens anzu- ordnen, dass die Gesuchsgegnerin gegenüber der Gesuchstellerin weiterhin den Elektrizitätstarif des Jah- res 2022 anwendet (veröffentlichter Tarif gemäss Tarifblatt «CKW Businessstrom» gültig ab 01.01.2022);

b) Eventualiter wäre maximal vom Mittelwert zwischen dem bisherigen (2022) und dem neuen (2023) Elekt- rizitätstarif auszugehen und wäre anzuordnen, dass die Gesuchsgegnerin die Gesuchstellerin für die Dauer des Verfahrens zum entsprechenden Tarif zu beliefern hat;

c) Die vorstehend beantragten Anordnungen seien mit Wirkung rückwirkend ab dem 1. Januar 2023 und für die weitere Dauer des Verfahrens anzuordnen; Eventualiter seien die Anordnungen mit sofortiger Wirkung ab dem Entscheidzeitpunkt und für die weitere Dauer des Verfahrens zu treffen;

d) Die vorstehend beantragten Anordnungen seien superprovisorisch, ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin anzuordnen; eventualiter unter Anhörung der Gegenpartei mit kurzer Fristansetzung von maximal 10 Tagen für eine Stel- lungnahme; 2 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin.» 10 Die Gesuchsgegnerin wurde am 12. Juni 2023 die Gelegenheit eingeräumt, zum Gesuch Stellung zu nehmen (act. 18). Mit Eingabe vom 22. Juni 2023 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abwei- sung des Gesuchs und stellte folgende Anträge (act. 19): «1. Es sei das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abzuweisen; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin.» 11 Die Gesuchstellerin liess sich dazu mit Schreiben vom 30. Juni 2023 vernehmen und hielt an ihrem Hauptantrag gemäss Rechtsbegehren fest (act. 21). Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2023 wies die ElCom das Gesuch der Gesuchstellerin um Erlass von vorsorglichen Massnahmen ab (act. 23 und 24). Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht, das die Beschwerde mit Urteil A-4335/2023 vom 12. März 2024 abwies. B. 12 Mit Schreiben vom 18. Juli 2023 forderte die ElCom die Gesuchsgegnerin auf, einen Frage- bogen betreffend die Elektrizitätstarife für die Energielieferung sowie einen Erhebungsbogen

6/62 ElCom-D-D7DA3401/2 der Energiekosten (E-Bogen) einzureichen (act. 25). Die Gesuchsgegnerin reichte die ausgefüll- ten Unterlagen nach erstreckter Frist (act. 26 und 27) sowie nach Klärung von Verständnisfragen (act. 30) mit Eingabe vom 25. September 2023 ein und machte dabei Geschäftsgeheimnisse gel- tend (act. 32). 13 In ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2023 kritisierte die Gesuchstellerin die von der Gesuchs- gegnerin geltend gemachten Geschäftsgeheimnisse und die Schwärzungen und stellte folgenden Antrag (act. 35): «Es sei der Gesuchstellerin mindestens in die von der Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 25. September 2023 eingereichten Antworten, Unterlagen und (Excel-) Daten (Beilage 10, Beilage 12, Beilage 14) umfas- sende und uneingeschränkte Akteneinsicht zu gewähren; unter Vorbehalt weiterer und ergänzender Anträge auf Einforderung bzw. Edition von sachrelevanten Anga- ben und Unterlagen bei der bzw. durch die Gesuchsgegnerin und auf entsprechende Akteneinsicht.» 14 Mit Schreiben vom 27. Oktober 2023 forderte die ElCom die Gesuchsgegnerin auf, die geltend gemachten Geschäftsgeheimnisse näher zu begründen (act. 36). Die Gesuchsgegnerin reichte am 30. November 2023 eine Begründung ein und stellte folgenden Antrag (act. 43): «Es sei der Antrag der Gesuchstellerin vom 24. Oktober 2024 abzuweisen.» Im Übrigen hielt sie an ihren Anträgen gemäss Eingabe vom 15. Februar 2023 fest. 15 Zur Begründung der geltend gemachten Geschäftsgeheimnisse liess sich die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 vernehmen (act. 45). Dabei erklärte die Gesuchstellerin ihre im Rahmen des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht A-4335/2023 eingereichte Replik vom

13. November 2023 als integrierenden Bestandteil ihrer Eingabe und bekräftigte ihren Antrag vom

24. Oktober 2023 um umfassende und uneingeschränkte Akteneinsicht. C. 16 Mit separater Eingabe vom 15. Dezember 2023 ersuchte die Gesuchstellerin um Erweiterung des Verfahrensgegenstandes auf das Tarifjahr 2024 und stellte folgende Rechtsbegehren (act. 46): «Es sei über die Höhe des von der Gesuchsgegnerin gegenüber der Gesuchstellerin anzuwendenden Elektrizitätstarifs für das Jahr 2024 (geltend ab 01.01.2024 bis 31.12.2024) ein Entscheid im Streitfall ge- mäss Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 StromVG zu erlassen; unter Überprüfung der Gesetzmässigkeit und unter gesetzmässiger Bestimmung der Höhe des zwischen der Gesuchsgegnerin und der Gesuchstellerin für das Jahr 2023 anzuwendenden Elektrizitäts- bzw. Ener- gietarifs im Sinne von Art. 6 Abs. 1 StromVG; sowie unter Vorbehalt der Überprüfung und der gesetzmässigen Bestimmung der Höhe des Elektrizitäts- bzw. Energietarifs für das Jahr 2022; Es sei die Gesuchsgegnerin durch die EICom aufzufordern, über die Belieferung der Gesuchstellerin in der Grundversorgung und die Berechnung des Elektrizitätstarifs für das Jahr 2024 detailliert und vollstän- dig Auskunft zu erteilen und alle Informationen darzulegen sowie zu belegen, um die Gesetzmässigkeit des Energietarifs überprüfen und die Höhe des gesetzmässigen Tarifs bestimmen zu können; insbesondere sei die Gesuchsgegnerin aufzufordern, im Einzelnen darzulegen sowie zu belegen, ob und falls ja, welche Veränderungen in der Berechnung des Elektrizitätstarifs bzw. in den tarifbestimmenden Faktoren für das Jahr 2024 gegenüber dem Jahr 2023 und gegenüber dem Jahr 2022 bestehen; und es sei der Gesuchstellerin zu alledem umfassende Akteneinsicht und Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsgegnerin.» 17 Mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 erweiterte die ElCom das Verfahren auf die Energietarife 2024 und forderte die Gesuchsgegnerin auf, auch für das Tarifjahr 2024 einen Fragebogen sowie einen E-Bogen einzureichen (act. 47). Die ausgefüllten Fragebogen und E-Bogen reichte die Ge- suchsgegnerin mit Eingabe vom 12. Februar 2024 ein, hielt an den Stellungnahmen vom 15. Feb- ruar 2023 und 30. November 2023 fest und stellte folgende Anträge (act. 50): «1. Es seien die Anträge der Gesuchstellerin vom 15. Dezember 2023 abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist;

7/62 ElCom-D-D7DA3401/2 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin.» 18 Mit Schreiben vom 5. März 2024 nahm die Gesuchstellerin zur Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 12. Februar 2024 Stellung (act. 52). Dabei kritisierte sie erneut die Geltendmachung von Geschäftsgeheimnissen durch die Gesuchsgegnerin und stellte folgende Anträge: «Es sei der Gesuchstellerin mindestens in die von der Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 12. Februar 2024 eingereichten Antworten, Unterlagen und (Excel-) Daten (Beilagen 18 und 21) umfassende und uneinge- schränkte Akteneinsicht zu gewähren; unter Vorbehalt weiterer und ergänzender Anträge auf Einforderung bzw. Edition von sachrelevanten Anga- ben und Unterlagen bei der bzw. durch die Gesuchsgegnerin und auf entsprechende Akteneinsicht.» Im Übrigen ersuchte die Gesuchstellerin erneut um beförderliche Behandlung und zeitnahe, an- tragsgemässe Gutheissung ihrer Anträge auf umfassende und uneingeschränkte Einsicht in die Akten gemäss Eingaben der Gesuchsgegnerin AG vom 27. September 2023 und vom 12. Februar 2024. 19 Mit Eingabe vom 25. März 2024 nahm die Gesuchsgegnerin dazu Stellung und hielt an den mit Stellungnahmen vom 15. Februar 2023, vom 30. November 2023 und vom 12. Februar 2024 ge- stellten Anträgen vorbehaltlos fest (act. 54). Dazu liess sich die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 9. April 2024 vernehmen und hielt insbesondere an ihren Anträgen auf Einsicht in die Unter- lagen der Gesuchsgegnerin gemäss Eingaben vom 24. Oktober 2023 und vom 5. März 2024 fest (act. 56). 20 Mit Eingabe vom 8. Mai 2024 forderte die Gesuchstellerin mit Verweis auf die Eingaben vom

24. Oktober 2023, vom 6. November 2024, vom 15. Dezember 2023, vom 5. März 2024 und vom

9. April 2024 die ElCom auf, ihre Anträge auf Einsicht in die Unterlagen der Gesuchsgegnerin umgehend zu behandeln und darüber zu entscheiden (act. 58). D. 21 Mit Schreiben vom 12. Juni 2024 reichte die Gesuchstellerin beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde ein (Verfahren A-3636/2024). Mit Urteil vom 22. Oktober 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab und hielt gleich- zeitig fest, dass die Vorinstanz das Verfahren angesichts der wirtschaftlichen Interessen der Ge- suchstellerin weiterhin beförderlich zu führen und dessen Gesamtdauer im Auge zu behalten habe (E. 5.5). E. 22 Mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 wurde der Gesuchsgegnerin der Entwurf des Prüfberichts zwecks Bezeichnung von Geschäftsgeheimnissen vorab zugestellt (act. 61). Mit Eingabe vom

7. November 2024 lieferte die Gesuchsgegnerin eine Erklärung für die vom Fachsekretariat fest- gestellte Abweichung zwischen Planerlösen und Plan-Kosten (act. 62). Mit Schreiben vom 18. und

21. November 2024 bezeichnete die Gesuchsgegnerin die Geschäftsgeheimnisse im Entwurf des Prüfberichts, in der E-Mail vom 7. November 2023 sowie im Brief vom 18. November 2024 (act. 64 und 65). 23 Mit Schreiben vom 3. Dezember 2024 machte das Fachsekretariat eine Rückmeldung zu den von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Geschäftsgeheimnissen und teilte der Gesuchsgegne- rin mit, dass das Fachsekretariat ohne Gegenbericht seitens der Gesuchsgegnerin beabsichtige, den Prüfbericht in der Version vom 22. Oktober 2024 lediglich um die Bandbreiten in Tabelle 11 modifiziert den Parteien zur materiellen Stellungnahme zuzustellen (act. 66). Mit Eingabe vom

9. Dezember 2024 teilte die Gesuchsgegnerin mit, dass die Herausgabe des Prüfberichts in der genannten Version nicht akzeptabel sei (act. 67).

8/62 ElCom-D-D7DA3401/2 24 Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 reichte die Gesuchsgegnerin eine ergänzende Begründung der Geschäftsgeheimnisse ein und stellte folgende Anträge (act. 69): «1. Es seien die von der CKW AG mit Eingabe vom 18. November 2024 bezeichneten Schwärzungen und Bandbreiten im Entwurf des Prüfberichts vom 23. Oktober 2024 anzubringen, und es seien die ge- schwärzten Informationen bzw. die durch Bandbreiten ersetzten Informationen der Serge Ferrari Tersuisse AG nicht offenzulegen; 2. Eventualiter zu Ziff. 1 vorstehend sei über die von der CKW AG mit Eingabe vom 18. November 2024 bezeichneten Schwärzungen und Bandbreiten im Entwurf des Prüfberichts vom 23. Oktober 2024 eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.» 25 Mit Schreiben vom 23. Dezember 2024 wurde der Prüfbericht den Parteien sowie der Preisüber- wachung zur Stellungnahme zugestellt (act. 70 ff.). Die Gesuchstellerin erhielt einen geschwärz- ten und mit Bandbreiten versehenen Prüfbericht (act. 71). 26 Mit Schreiben vom 22. Januar 2025 nahm die Preisüberwachung die rechtliche Einschätzung des Fachsekretariats zur Kenntnis. Zu den im Prüfbericht vorgesehenen Massnahmen hatte die Preis- überwachung keine Bemerkungen und verzichtete auf einen formellen Antrag (act. 74). 27 Mit Eingabe vom 6. Februar 2025 teilte die Gesuchsgegnerin mit, dass am bisherigen Standpunkt festgehalten wird und keine weiteren Anmerkungen zum Prüfbericht nötig erscheinen (act. 76). 28 Mit Eingabe vom 22. April 2025 nahm die Gesuchstellerin zum Prüfbericht Stellung und hielt an den von ihr in den Gesuchen vom 7. Dezember 2022 und 15. Dezember 2023 gestellten Rechts- begehren vollumfänglich fest, insbesondere auch am Antrag betreffend Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin. Ausserdem beantragte sie eine Rückerstattung der Übergewinne aus den überhöhten Energietarifen 2023 und 2024 sowie die Gewährung des recht- lichen Gehörs zur Prüfung der Ist-Kosten und Ist-Erträge der Gesuchsgegnerin mittels Zustellung eines Verfügungsentwurfs zur Stellungnahme (act. 81, S. 1 sowie Rz. 30, 44 und 48 f.). 29 Mit Schreiben vom 6. Mai 2025 kündigte die Gesuchsgegnerin eine Stellungnahme an, für deren Einreichung die Frist bis zum 26. Juni 2025 erstreckt wurde (act. 83 und 85). Mit Eingabe vom 26. Juni 2025 reichte die Gesuchsgegnerin eine Stellungnahme ein und hielt an den bisher dargeleg- ten Standpunkten vorbehaltlos fest (act. 86). F. 30 Auf Einzelheiten des Sachverhalts wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

9/62 ElCom-D-D7DA3401/2 II Erwägungen 1 Verfahrensgegenstand 31 Gegenstand der vorliegenden Verfügung bilden die auf die Gesuchstellerin anwendbaren Ener- gietarife der Gesuchsgegnerin für die Jahre 2023 und 2024. 2 Anwendbares materielles Recht im Lichte des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (sog. Mantelerlass; AS 2024 679) 32 Die rechtlichen Wirkungen eines Erlasses beginnen mit seinem Inkrafttreten. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird grundsätzlich im Erlass selbst festgesetzt. Häufig ermächtigen Gesetze auch die jeweilige Exekutive, den Zeitpunkt des Inkrafttretens festzulegen (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL- LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Rz. 258 f.). Tritt ein neues Gesetz in Kraft, stellt sich insbesondere die Frage, ob in einem hängigen Verfahren altes oder neues Recht Anwendung findet. Grundsätzlich muss diese Frage vom einschlägigen Erlass mittels einer über- gangsrechtlichen Regelung beantwortet werden (a.a.O., Rz. 288 ff.). Fehlt eine gesetzliche Re- gelung, sind diejenigen Vorschriften anwendbar, welche bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes Geltung haben (vgl. BGE 137 V 105, E. 5.3.1). Hat sich ein abgeschlos- sener Sachverhalt noch vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht, kommt für die materielle Beurteilung der Angelegenheit altes Recht zur Anwendung, selbst wenn die massgebende Verfü- gung hierüber nach Inkrafttreten des neuen Rechts ergeht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2761/2009 vom 23. Oktober 2009, E. 4). 33 Der Bundesrat hat die neuen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (StromVG; SR 734.7) und der Stromversorgungsverordnung (StromVV; SR 734.71) zu den anre- chenbaren Energiekosten in der Grundversorgung per 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt (vgl. Medi- enmitteilung des Bundesrats vom 20. November 2024 sowie AS 2024 679, Ziff. V, «Ergebnis der Volksabstimmung und Inkraftsetzung», Abs. 2 Bst. a). Per 1. Januar 2025 werden damit der aktuell geltende Artikel 6 StromVG (Fassung vom 1.7.2024) und die dazugehörigen Ausführungsbestim- mungen in Artikel 4 ff. StromVV (Fassung vom 1.7.2024) durch die neuen Bestimmungen (Artikel 6 StromVG in der Fassung vom 1.1.2025; Art. 4 bis und mit 4e StromVV in der Fassung vom 1.1.2025) ersetzt. Die Übergangsbestimmung in Artikel 33c Absatz 1 StromVG (Fassung vom 1.1.2025) sieht vor, dass diese neuen Gesetzesbestimmungen zur Grundversorgung Energie erst ab dem Tarifjahr 2026 anwendbar sind. Für die vorliegend gegenständlichen Tarifjahre 2023 und 2024 sind sie somit nicht einschlägig. 34 Vor dem 1. Januar 2025 haben Artikel 6 StromVG zuletzt per 1. Juni 2019 (vgl. AS 2019 1349), Artikel 4 StromVV zuletzt per 1. Januar 2020 (vgl. AS 2019 3479), Artikel 4a StromVV zuletzt per

1. Januar 2023 (vgl. AS 2022 772) und Artikel 4b StromVV zuletzt per 1. Juni 2019 (vgl. AS 2019

1381) eine Änderung erfahren. Auf die Ermittlung der Energietarife für die vorliegend gegenständ- lichen Tarifjahre 2023 und 2024 kommen somit die in diesen Fassungen geltenden Artikel 6 StromVG und 4 ff. StromVV zur Anwendung. 35 Der Mantelerlass hat auch weitere Bestimmungen modifiziert oder aufgehoben, insbesondere die vorliegend massgeblichen Artikel 12 Absatz 1 StromVG (revidiert, vgl. AS 2024 679) und Artikel 10 StromVV (aufgehoben, vgl. AS 2024 706). Mangels einer Übergangsbestimmung gilt der revi- dierte Artikel 12 Absatz 1 StromVG ab seinem Inkrafttreten am 1. Januar 2025 und gilt Artikel 10 StromVV seit dem 1. Januar 2025 nicht mehr. Vor dem 1. Januar 2025 erfuhren diese beiden Bestimmungen seit Teilinkrafttreten des StromVG (per 1. Januar 2008, vgl. AS 2007 3425, AS 2007 6827, 2008 45, 2008 775) und der StromVV (per 1. April 2008, vgl. Art. 32 Abs. 1 StromVV) keine Änderung. Der vorliegend in Bezug auf diese Bestimmungen massgebliche Sachverhalt,

10/62 ElCom-D-D7DA3401/2 nämlich die rechtskonforme Kommunikation der Tarife 2023 und 2024 seitens der Netzbetreiber, hat sich vor dem 1. Januar 2025 verwirklicht. Für die vorliegend gegenständlichen Tarifjahre 2023 und 2024 kommen somit Artikel 12 Absatz 1 StromVG i.V.m. Artikel 10 StromVV in ihrer ursprüng- lichen Fassung zur Anwendung. 36 In der vorliegenden Verfügung genannte Rechtsgrundlagen beziehen sich – sofern nicht anders vermerkt – auf die in den Randziffern 34 ff. genannten Fassungen einschliesslich der dazugehö- rigen Praxis (insbes. Verfügungen und Weisungen der ElCom) und Rechtsprechung. Im Übrigen wird auf nachfolgende Ziffer 8 verwiesen, die sich eingehend mit den Rechtsgrundlagen – auch mit jenen, die vom Mantelerlass unberührt geblieben sind – auseinandersetzt, die vorliegend zur Anwendung kommen. 3 Zuständigkeit 37 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (Strom- versorgungsgesetz, StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausfüh- rungsbestimmungen notwendig sind. Die Stromversorgungsgesetzgebung (StromVG und Strom- versorgungsverordnung vom 14. März 2008 [StromVV; SR 734.71]) enthält Vorgaben zur Zusam- mensetzung der Elektrizitätstarife (insbesondere Art. 6 StromVG sowie Art. 4 ff. StromVV). 38 Gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a und b StromVG in seiner bis zum 31. Dezember 2024 gültigen Fassung (Fassung vom 1.7.2024) ist die ElCom insbesondere zuständig für den Ent- scheid über den Netzzugang sowie die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte und der Elektrizitätstarife im Streitfall oder von Amtes wegen. Im Rahmen des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (sog. Mantelerlass) wurde Artikel 22 Absatz 2 StromVG per 1. Januar 2025 modifiziert (BBl 2021 1666) und per 1. Januar 2025 und per 1. Ja- nuar 2026 gestaffelt in Kraft gesetzt (AS 2024 679 und AS 2024 789). Artikel 22 Absatz 2 StromVG erwähnt die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall seit 1. Januar 2025 nicht mehr. Die mit Fussnote 90 zum StromVG eingeführte Präzisierung, wonach bis zum 31. De- zember 2025 die bisherige Fassung der Buchstaben b und c aus AS 2007 3425 gilt, umfasst den Buchstaben a, dessen Wortlaut «Sie ist insbesondere zuständig für: den Entscheid im Streitfall über den Netzzugang, die Netznutzungsbedingungen, die Netznutzungstarife und -entgelte sowie die Elektrizitätstarife. […]» lautet, wiederum nicht. Dabei handelt es sich um ein offensichtliches Versehen. Der Gesetzgeber hat im Zusammenhang mit dem Mantelerlass die Zuständigkeiten der ElCom punktuell angepasst und erweitert, zum Beispiel betreffend Datenplattformbetreiber (Art. 22 Abs. 2 Bst. g StromVG). Der Gesetzgeber beabsichtigte jedoch in keiner Weise, die Zu- ständigkeit der ElCom zur Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte und der Elektrizitäts- tarife im Streitfall zu beschränken oder gar aufzuheben. Es liegt somit eine echte Lücke vor, wel- che die ElCom als rechtsanwendende Behörde beheben darf (zur planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes siehe ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs- recht, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 213 ff.). Für die Beurteilung der vorliegenden Tarifstreitigkeit und den Erlass der vorliegenden Verfügung stützt sich die ElCom somit auf Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a StromVG in seiner bis zum 31. Dezember 2024 gültigen Fassung (Fassung vom 1.7.2024). 39 Die Gesuchstellerin hat zwei Gesuche eingereicht, in denen sie die Überprüfung der Gesetzmäs- sigkeit und die gesetzmässige Bestimmung der Höhe des in den Jahren 2023 und 2024 auf sie anzuwendenden Energietarifs im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a StromVG i.V.m. Ar- tikel 6 Absatz 1 StromVG beantragt: − Gesuch vom 7. Dezember 2022: Überprüfung Energietarif 2023 (act. 1); − Gesuch vom 15. Dezember 2023: Überprüfung Energietarif 2024 (act. 46).

11/62 ElCom-D-D7DA3401/2 40 Gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a StromVG entscheidet die ElCom Streitfälle über die Netznutzungstarife und -entgelte sowie über die Elektrizitätstarife (Energietarife). Im vorliegenden Fall geht es um einen Streitfall zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin betreffend die Energietarife der Jahre 2023 und 2024. 41 Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 20. Juli 2016 (BGE 142 II 451) entschieden, ein Endver- braucher könne bei der ElCom die Überprüfung der auf ihn angewendeten Tarife verlangen. Es sei zwar nicht Aufgabe der ElCom, die Tarife festzulegen und es könne auch nicht darum gehen, für jeden Einzelfall einen individuellen Elektrizitätspreis festzulegen. Die ElCom könne nur – aber immerhin – prüfen, ob die von den Netzbetreibern festgesetzten Tarife gesetzmässig sind und richtig angewendet werden. Dass die Verteilnetzbetreiber gemäss der Weisung der ElCom 1/2012 vom 19. Januar 2012 (heute: Weisung 3/2024 vom 5. März 2024; Anm. d. ElCom) betreffend Deckungsdifferenzen Überdeckungen in der Zukunft auszugleichen haben, könne diesen An- spruch auf Streitentscheidung durch die ElCom nicht aufheben. Mit der Anordnung solcher Aus- gleiche über die Deckungsdifferenzen werde nicht über individuelle Streitigkeiten zwischen Grund- versorger und Endverbraucher entschieden (E. 3.6.2). Weiter hielt das Bundesgericht fest, die Tariffestsetzung sei Sache der Verteilnetzbetreiber. Diese hätten dabei einen Ermessensspiel- raum. Die ElCom könne lediglich einschreiten, wenn durch die Tarifierung Bestimmungen der Stromversorgungsgesetzgebung verletzt werden. Sie habe jedoch keine Kompetenz zur Ermes- sensüberprüfung (E. 4.5.2). 42 Vorliegend handelt es sich mithin um eine Streitigkeit über einen Energietarif, welche die ElCom gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a StromVG (Fassung vom 1.7.2024) zu entscheiden hat. 4 Parteien 43 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom

20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel ge- gen die Verfügung zusteht. 44 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in Bezug auf die Parteistellung von Endver- brauchern zwischen dem Verfahren von Amtes wegen gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b StromVG und dem Verfahren im Streitfall gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a StromVG zu unterscheiden. In einem Verfahren von Amtes wegen, welches die anrechenbaren Kosten des Netzbetreibers festlegt, haben Endverbraucher keine Parteistellung. Die anrechenbaren Kosten fliessen zwar in die Tarifbildung ein, ihre Festlegung begründet jedoch für die Endverbraucher nicht direkt Rechte und Pflichten (BGE 142 II 451, E. 3.6.1). 45 In einem Verfahren im Streitfall werden hingegen die gegenseitigen Rechte und Pflichten des Netzbetreibers und des Endverbrauchers geregelt. Damit haben in einem solchen Verfahren auch die Endverbraucher Parteistellung. Aus dem Anspruch des Endverbrauchers auf eine Streitent- scheidung über die Elektrizitätstarife kann jedoch nicht auf eine Parteistellung in allen Verfahren geschlossen werden, die einen Einfluss auf die Höhe der Tarife haben. Dies würde auf eine un- zulässige Popularbeschwerde in Bezug auf sämtliche Verfügungen der ElCom hinauslaufen (BGE 142 II 451, E. 3.6.1 f. und 3.7.2). 46 Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung im Streitfall gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a StromVG (Fassung vom 1.7.2024) eingereicht. Sie ist somit ma- terielle Verfügungsadressatin. Der Gesuchsgegnerin obliegt als Verteilnetzbetreiberin im Netzge- biet der Gesuchstellerin die Lieferpflicht gemäss Artikel 6 Absatz 1 StromVG. Im vorliegenden Verfahren ist die Rechtmässigkeit der Energietarife, welche die Gesuchsgegnerin der Gesuchstel- lerin in den Tarifjahren 2023 und 2024 in Rechnung gestellt hat, streitig. Damit ist sowohl die Gesuchstellerin (vgl. BGE 142 II 451, E. 3.6.1 f. und 3.7.1 f.) als auch die Gesuchsgegnerin vom Ausgang dieses Verfahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen.

12/62 ElCom-D-D7DA3401/2 47 Gesuchstellerin und Gesuchsgegnerin haben damit Parteistellung nach Artikel 6 VwVG. 5 Rechtliches Gehör 5.1 Grundlagen 48 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG). Dieses umfasst verschiedene Mitwirkungs- und Informationsrechte der Parteien. Die Mitwirkung beinhaltet unter anderem das Recht, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu äussern (Art. 30 VwVG) oder erhebliche Be- weise beizubringen (Art. 33 VwVG) (vgl. WALDMANN BERNHARD/BICKEL JÖRG in: Waldmann/Kraus- kopf, Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., Art. 29, N 47). Den Parteien wurde während des gesamten Verfahrens im Rahmen des Schriftenwechsels jeweils die Gelegenheit eingeräumt, sich verneh- men zu lassen und Anträge zu stellen. Von dieser Möglichkeit haben die Parteien Gebrauch ge- macht. 49 Auch setzt die Ausübung der Mitwirkungsrechte unter anderem voraus, dass sich die Parteien durch Einsichtnahme in die verfahrensrelevanten Akten Kenntnis über den Verfahrensgegenstand und den erheblichen Sachverhalt verschaffen können (Recht auf Akteneinsicht, Art. 26 ff. VwVG) (vgl. WALDMANN BERNHARD/BICKEL JÖRG, a.a.O., Art. 29, N 48). Diesem Recht können überwie- gende Interessen der Gegenpartei entgegenstehen (Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG). Die Auseinan- dersetzung mit den von der Gesuchstellerin geltend gemachten Geschäftsgeheimnissen erfolgt in der nachfolgenden Ziffer 5.2. 5.2 Geschäftsgeheimnisse und Akteneinsicht 5.2.1 Verfahrenseröffnung 50 Mit Verfahrenseröffnung vom 13. Dezember 2022 teilte das Fachsekretariat den Parteien mit Ver- weis auf BGE 134 III 255 mit, dass allfällige geltend gemachte Geschäftsgeheimnisse von den Parteien im Einzelnen zu begründen bzw. hinreichend zu substantiieren sind. Es wies die Parteien insbesondere darauf hin, dass ein pauschaler Hinweis, dass es sich bei sämtlichen eingereichten Unterlagen um sensible Daten handelt, unzureichend ist. Die geschwärzte Version der Unterlagen müsse ausserdem für sämtliche geschwärzten Stellen einen Hinweis auf den abgedeckten Inhalt aufweisen, damit die Gegenpartei soweit möglich die Grundlagen kennt, auf die sich die zu erlas- sende Verfügung abstützen wird (act. 2 und 3). Im Rahmen der Instruktion durch das Fachsekre- tariat wurde die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 18. Juli 2023 nochmals auf diese Grunds- ätze aufmerksam gemacht (act. 25). 5.2.2 Anträge und Vorbringen der Gesuchstellerin 51 Die Gesuchstellerin hat im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens den Antrag auf umfassende und uneingeschränkte Akteneinsicht gestellt (act. 1, Rechtsbegehren 2c und act. 46, Rechtsbe- gehren, S. 2). Sie machte dabei geltend, dass sie keine Möglichkeit gehabt habe, die tarifbestim- menden Grundlagen und Faktoren nachzuvollziehen und zu überprüfen. Dazu sei die Gesuchstel- lerin auf die Auskünfte und Belege der Gesuchsgegnerin angewiesen, weshalb seitens der ElCom umfassende Akteneinsicht zu gewähren sei (act. 1, Rz. 10). 52 In Bezug auf die von der Gesuchsgegnerin in ihrer Eingabe vom 25. September 2023 (act. 32) geltend gemachten Geschäftsgeheimnisse stellte die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 24. Ok- tober 2023 folgenden Antrag (act. 35), den sie in der Folge wiederholt bekräftigte (vgl. act. 45, 56 und 58):

13/62 ElCom-D-D7DA3401/2 «Es sei der Gesuchstellerin mindestens in die von der Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 25. September 2023 eingereichten Antworten, Unterlagen und (Excel-) Daten (Beilage 10, Beilage 12, Beilage 14) umfas- sende und uneingeschränkte Akteneinsicht zu gewähren; unter Vorbehalt weiterer und ergänzender Anträge auf Einforderung bzw. Edition von sachrelevanten An- gaben und Unterlagen bei der bzw. durch die Gesuchsgegnerin und auf entsprechende Akteneinsicht.» 53 Einen gleich lautenden Antrag stellte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 5. März 2024 (act. 52) mit Bezug auf die von Gesuchsgegnerin für das Tarifjahr 2024 eingereichten Unterlagen (act. 50), den sie in der Folge ebenfalls wiederholt bekräftigte (vgl. act. 56 und 58): «Es sei der Gesuchstellerin mindestens in die von der Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 12. Februar 2024 eingereichten Antworten, Unterlagen und (Excel-) Daten (Beilagen 18 und 21) umfassende und un- eingeschränkte Akteneinsicht zu gewähren; unter Vorbehalt weiterer und ergänzender Anträge auf Einforderung bzw. Edition von sachrelevanten An- gaben und Unterlagen bei der bzw. durch die Gesuchsgegnerin und auf entsprechende Akteneinsicht.» 54 Die Gesuchstellerin bemängelt dabei insbesondere, dass sie in keine einzige Zahl Einsicht erhalte (act. 35, Rz. 1 und act. 50, Rz. 3). Die Gesuchstellerin macht geltend, dass sie ein Einsichtsrecht in die für den Streit massgeblichen Akten habe (act. 1, Rz. 12; act. 11, Rz. 19 f.; act. 35, Rz. 5 und 13; act. 45, Rz. 9 und 14 und act. 52, Rz. 8). Für die Gesuchstellerin müsse es möglich sein, die Frage des Preises für den zu liefernden Strom selbst zu prüfen, die dafür notwendigen Unterlagen einzusehen und sich dazu äussern zu können, was wiederum dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs entspreche (act. 45, Beilage, Rz. 9). 5.2.3 Anträge und Vorbringen der Gesuchsgegnerin 55 Die Gesuchsgegnerin reichte mit Eingaben vom 25. September 2023 (act. 32) und vom 12. Feb- ruar 2024 (act. 50) je einen - E-Bogen einschliesslich der Lastkurven betreffend die Eigenproduktion (act. 32, Beilagen 10 und 11 sowie act. 50, Beilagen 18 und 19; jeweils ungeschwärzte und geschwärzte Version) sowie separate - detaillierte Lastkurven betreffend die externen Einkäufe (act. 32, Beilagen 14 und 15 so- wie act. 50, Beilagen 21 und 22; jeweils ungeschwärzte und geschwärzte Version) ein. In Bezug auf die E-Bogen legte die Gesuchsgegnerin die Gründe für die Schwärzungen pro Register dar (act. 32, Rz. 4 und act. 50, Rz. 18) und äusserte sich auch zu den Schwärzungen der Lastkurven betreffend die externen Einkäufe (act. 32, Rz. 8 und act. 50, Rz. 18). 56 Zudem reichte die Gesuchsgegnerin einen - «Fragebogen Elektrizitätstarife für die Energielieferung» (act. 32, Beilagen 12 und 13; je- weils ungeschwärzte und geschwärzte Version) ein und äusserte sich im Einzelnen zu den von ihr geltend gemachten Geschäftsgeheimnissen (act. 32, Rz. 7 f.). Einzig der - «Fragebogen für die Energielieferung 2024» (act. 50, Beilage 20) enthielt keinerlei Schwärzungen.

14/62 ElCom-D-D7DA3401/2 57 Die Gesuchsgegnerin begründete die zu den einzelnen Unterlagen geltend gemachten Geschäfts- geheimnisse wie folgt: 5.2.3.1 Register «Übersicht» betreffend die Geschäftsjahre 2019/2020 bis und mit 2023/2024 im E-Bogen 58 Die Gesuchsgegnerin legte im Wesentlichen dar, dass Ist-Zahlen nicht Gegenstand eines Verfah- rens im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a StromVG sein könnten. Sie seien aber auch deshalb zu schwärzen, weil sich daraus durch einfachste Rechnungen die Beschaffungsgeschäfte und die konkreten Kosten der Eigenproduktion ableiten liessen, die auch im Wettbewerbsbereich relevant seien (act. 32, Rz. 4, erstes bis drittes Lemma; act. 50, Rz. 14, erstes Lemma). Daraus liessen sich auch Rückschlüsse auf die Marktprodukte der Gesuchsgegnerin ziehen, zumal die angegebenen Werte nicht nur den Anteil der Grundversorgung an der insgesamt an alle Endver- braucher gelieferten Energie, sondern auch die damit verbundenen Produktionen und Beschaf- fungen zeigten. Die Offenlegung dieser Daten wäre mit gravierenden Nachteilen für die Gesuchs- gegnerin verbunden, weil Wettbewerber mit diesen Daten die Geschäftsstrategien und damit das Marktverhalten der Gesuchsgegnerin analysieren und antizipieren könnten. Auf dem Beschaf- fungs- und Absatzmarkt hätte dies einen wirtschaftlichen Schaden für die Gesuchsgegnerin zur Folge (act. 32, Rz. 4, viertes Lemma). 5.2.3.2 Register betreffend die Eigenproduktion der Geschäftsjahre 2019/2020 bis und mit 2024 («E-Bogen eigene Prod [Jahr/Folgejahr]») im E-Bogen 59 Die Gesuchsgegnerin machte wiederum geltend, dass Ist-Zahlen nicht Gegenstand eines Verfah- rens im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a StromVG sein könnten. Sie seien aber auch deshalb zu schwärzen, weil es bei diesen Daten um detaillierte Angaben des Umfangs, der Kosten und der Erträge der Eigenproduktion der Gesuchsgegnerin handle. Die angegebenen Werte zeig- ten ebenfalls nicht nur den Anteil der Grundversorgung an der insgesamt an alle Endverbraucher gelieferten Energie, sondern auch die damit verbundenen Produktionen und Beschaffungen. Diese Werte seien deshalb aus denselben, bereits dargelegten Gründen zu schwärzen. Die Of- fenlegung dieser Daten wäre mit gravierenden Nachteilen für die Gesuchsgegnerin verbunden, weil Wettbewerber mit diesen Daten die Geschäftsstrategien und damit das Marktverhalten der Gesuchsgegnerin analysieren und antizipieren könnten (act. 32, Rz. 4, fünftes bis achtes Lemma). Ausserdem seien die Gestehungskosten von Kraftwerken und einzelne Kostenpositionen davon für jeden Businessplan eines Kraftwerks entscheidend und folglich auch für die entsprechenden Geschäftsstrategien ausschlaggebend, weshalb sie besonders schützenswert seien. Eine Offen- legung von Gestehungskosten und anderer Daten zu diesen Kraftwerken würde bei der Gesuchs- gegnerin zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen führen. Im Falle von Partnerwerken wären zu- sätzlich auch die anderen Partner betroffen (act. 50, Rz. 14, zweites Lemma). 5.2.3.3 Übersichten der «Handelsgeschäfte Kauf» im E-Bogen 60 Die Gesuchsgegnerin brachte einerseits wiederum vor, dass Ist-Zahlen nicht Gegenstand eines Verfahrens im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a StromVG sein könnten, und machte andererseits im Wesentlichen geltend, dass die angegebenen Werte die gesamten Beschaffun- gen der Gesuchsgegnerin auch der freien Endkunden zeigten. Die Offenlegung dieser Werte wäre für die Gesuchsgegnerin mit gravierenden Nachteilen verbunden, weil Konkurrenten der Gesuchs- gegnerin die Geschäftsstrategien und damit das Marktverhalten der Gesuchsgegnerin analysieren und antizipieren könnten. Auf dem Beschaffungs- und Absatzmarkt hätte dies einen wirtschaftli- chen Schaden für die Gesuchsgegnerin zur Folge (act. 32, Rz. 4, neuntes Lemma; act. 50, Rz. 14, drittes Lemma). 5.2.3.4 Register mit den Lastkurven der Geschäftsjahre 2019/2020 bis und mit 2023/2024 und Fragebogen für die Geschäftsjahre 2019/2020 bis und mit 2022/2023 sowie 2023/2024 im E-Bogen 61 Die Gesuchsgegnerin machte neben dem Vorbehalt betreffend Ist-Zahlen im Wesentlichen gel- tend, bei den Daten handle es sich um detaillierte Angaben des Umfangs, der Kosten und der

15/62 ElCom-D-D7DA3401/2 Erträge der Eigenproduktion für die Grundversorgung und den Absatz insgesamt der Gesuchs- gegnerin. Diese stellten aus den bereits dargelegten Gründen Geschäftsgeheimnisse dar. Dies gelte auch für die Erläuterungen, deren Veröffentlichung Rückschlüsse auf die Geschäftsstrategie der Gesuchsgegnerin erlaube, was für andere Marktteilnehmer von Vorteil sein und bei der Ge- suchsgegnerin zu einem Schaden führen könnte (act. 32, Rz. 4, zehntes bis zwölftes Lemma). Auch die approximativen Werte in den Lastkurven 2022/2023 und 2023/2024 seien von strategi- scher Bedeutung für die Gesuchsgegnerin. Bei einer Offenlegung an Dritte und potenziellen Ver- öffentlichung könnten sie durch Konkurrenten analysiert und zu Ungunsten der Gesuchsgegnerin genutzt werden. Die Lastkurve sei eines der zentralsten Elemente der Beschaffungsstrategie der Gesuchsgegnerin. Sie sei insbesondere mitentscheidend dafür, wieviel Strom die Gesuchsgeg- nerin am Markt beschafft und wie sich diese einzukaufenden Mengen über das Jahr hinweg ver- teilen. Bei externer Einsicht in diese Daten und damit in die Nachfragekurve (Volumen, temporaler Verlauf usw.) der Kunden der Gesuchsgegnerin wäre es unter anderem möglich, die Beschaf- fungsstrategie und damit eine zentrale Geschäftsstrategie der Gesuchsgegnerin zu antizipieren. Dies könne sowohl auf der Beschaffungs- als auch auf der Absatzseite zu erheblichen Wettbe- werbsnachteilen für die Gesuchsgegnerin führen. Die Produktionsprofile von Kraftwerken seien für jeden Businessplan eines Kraftwerks entscheidend und folglich auch für die entsprechenden Geschäftsstrategien ausschlaggebend, weshalb sie schützenswert seien. Ein wesentlicher Teil der Stromproduktion der Kraftwerke, die vollständig im Besitz der Gesuchsgegnerin sind oder an denen die Gesuchsgegnerin beteiligt ist, werde zudem am Markt verkauft, weshalb die Offenle- gung solcher Daten bei der Gesuchsgegnerin zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen führen würde. Im Falle von Partnerwerken wären zusätzlich auch die anderen Partner betroffen (act. 32, Rz. 4, zehntes bis dreizehntes Lemma; act. 50, Rz. 14, viertes Lemma). Des Weiteren sei nicht ersichtlich, dass diese (mengenseitigen) Absatz- und Produktionsdaten Relevanz für die kosten- basierten Tarife in der Grundversorgung und damit für dieses Verfahren aufweisen sollen (act. 50, Rz. 14, viertes Lemma, letzter Absatz). 62 Was in Bezug auf die Lastkurve ausgeführt wurde, gilt gemäss Gesuchsgegnerin entsprechend für die Beschaffungsmengen und -quellen der Gesuchsgegnerin, sei es im Rahmen der Übersicht der Handelsgeschäfte oder der Liste mit den Einzelverträgen. Eine Offenlegung dieser vertrauli- chen Daten würde Rückschlüsse auf die Beschaffungsstrategie und -prozesse der Gesuchsgeg- nerin zulassen, was unmittelbar einschneidende und weitreichende Wettbewerbsnachteile für die Gesuchsgegnerin bewirken könnte. Die Daten zu den unabhängigen Produzenten im Verteilnetz der Gesuchsgegnerin sowie zu den Beschaffungen bei Dritten ausserhalb des Verteilnetzes der Gesuchsgegnerin würden zudem Informationen zu Geschäftspartnern beinhalten, welche die Ge- suchsgegnerin weder offenlegen kann noch will, da dadurch neben den Geschäftsgeheimnissen der Gesuchsgegnerin auch solche von Dritten verletzt würden (act. 50, Rz. 15). Schliesslich be- gründete die Gesuchsgegnerin die Schwärzungen im Fragebogen und machte dabei im Wesent- lichen Rückschlüsse auf das Beschaffungsvolumen und somit auf die Beschaffungsstrategie der Gesuchsgegnerin, Einblicke in die Vertragsstrategie der Gesuchsgegnerin, Rückschlüsse in Be- zug auf wesentliche Belange der Eigenproduktion der Gesuchsgegnerin, die strategisch im Markt wesentlich seien, sowie Rückschlüsse auf das strategische Vorgehen der Gesuchsgegnerin gel- tend. Daraus könnten andere Marktteilnehmer Vorteile ableiten und strategische Entscheide der Gesuchsgegnerin antizipieren, was bei der Gesuchsgegnerin zu einem Schaden führen könnte (act. 32, Rz. 7). 5.2.3.5 Nummern der «Vertrag Id» im E-Bogen in den Lastkurven Einkäufe 63 Die Schwärzungen sind gemäss Gesuchsgegnerin erforderlich, da diese Daten Beschaffungen der Gesuchsgegnerin nicht nur für die festen, sondern auch für die freien Endkunden zeigten. Würden diese Daten an Dritte wie die Gesuchstellerin herausgegeben und damit öffentlich, wäre dies mit gravierenden Nachteilen für die Gesuchsgegnerin verbunden. Dies, weil Wettbewerber der Gesuchsgegnerin die Geschäftsstrategien und damit das Marktverhalten der Gesuchsgegne- rin analysieren und antizipieren könnten. Auf dem Beschaffungs- und Absatzmarkt hätte dies ei- nen wirtschaftlichen Schaden für die Gesuchsgegnerin zur Folge (act. 32, Rz. 8).

16/62 ElCom-D-D7DA3401/2 5.2.4 Substantiierung der Geschäftsgeheimnisse durch die Gesuchsgegnerin 64 Mit Schreiben vom 27. Oktober 2023 hatte das Fachsekretariat die Gesuchsgegnerin aufgefordert, die geltend gemachten Geschäftsgeheimnisse im Lichte der von der Gesuchstellerin in ihrer Ein- gabe vom 24. Oktober 2023 (act. 35) vorgebrachten Argumente näher zu substantiieren sowie im Einzelnen darzulegen, inwiefern aus ihrer Sicht das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Offenlegung überwiege (act. 36). Für den Fall, dass im bisherigen Umfang an der Geheimhal- tung festgehalten würde, wurde die Gesuchsgegnerin ersucht, insbesondere in Bezug auf die fast vollständig geschwärzten Beilagen 11 und 15 der Eingabe vom 25. September 2023 (act. 32), die wesentlichen Informationen zu Handen der Gesuchstellerin zu umschreiben, zusammenzufassen oder als Bandbreiten anzugeben oder andernfalls hinreichend zu begründen, weshalb auch eine solche alternative Offenlegung nicht möglich sei. 65 Mit Eingabe vom 30. November 2023 (act. 43) stellte die Gesuchsgegnerin das Rechtsbegehren, den Antrag der Gesuchstellerin vom 24. Oktober 2023 auf umfassende und uneingeschränkte Akteneinsicht (act. 35) abzuweisen, und bekräftigte und präzisierte ihre Argumente aus der Ein- gabe vom 25. September 2023 (act. 32) wie folgt: 66 Anhand der Gestehungskosten und anderer Daten zu den Kraftwerken liesse sich besser antizi- pieren, zu welchen (Minimal-)Preisen die Gesuchsgegnerin an den Börsen und Regelenergie- märkten bietet, was gravierende Wettbewerbsnachteile für die Gesuchsgegnerin zur Folge hätte (act. 43, Rz. 12, drittes Lemma). Am Funktionieren des freien Marktes bestünden ferner öffentliche Interessen. Dysfunktional werde der Markt gemäss Gesuchsgegnerin dann, wenn Geschäftsge- heimnisse öffentlich zugänglich seien, dadurch Effekte von Wettbewerbsabreden entstünden und Preise nicht mehr nach dem Grundsatz von Angebot und Nachfrage gebildet würden. Das öffent- liche Interesse an einem funktionierenden Markt überwiege damit das Interesse an der Einsicht in Geschäftsgeheimnisse der Gesuchsgegnerin durch die Gesuchstellerin bei weitem (act. 43, Rz. 14). Ausserdem wies die Gesuchsgegnerin darauf hin, dass unter Konkurrenten auch der blosse Austausch von kompetitiv sensiblen Informationen oder die einseitige Offenlegung solcher Informationen als unzulässige Wettbewerbsabrede qualifizieren könne. Dabei werde der Aus- tausch von vertraulichen, firmenspezifischen Informationen zur Preisgestaltung, zu den Mengen oder zu den Geschäftsstrategien eines Unternehmens von der WEKO als äusserst problematisch eingestuft, insbesondere wenn sich aus den Produktionskosten Rückschlüsse auf die Preisgestal- tung, Margen oder Geschäftsstrategie des Unternehmens ziehen lassen (act. 43, Rz. 15). Die Gesuchsgegnerin sieht überdies in einer Weitergabe von wettbewerbsrelevanten Daten an Dritte eine Verletzung der REMIT-Verordnung und der Stromversorgungsgesetzgebung (act. 43, Rz. 17 f.). Die Gesuchsgegnerin reichte schliesslich für die geschwärzten Zahlen Bandbreiten ein (act. 43, Rz. 31). In ihrer Eingabe vom 12. Februar 2024 betreffend das Tarifjahr 2024 reichte die Ge- suchsgegnerin die Bandbreiten von sich aus mit ein (act. 50, Rz. 14). 5.2.5 Rechtsgrundlagen für die Beurteilung von Geschäftsgeheimnissen 67 Die Parteien haben gemäss Artikel 26 Absatz 1 VwVG Anspruch darauf, in ihrer Sache die Ein- gaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden sowie alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke einzusehen. Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG). Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Akten- stücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen (Art. 27 Abs. 2 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt münd- lich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). 68 Die Akteneinsicht gemäss Artikel 26 Absatz 1 VwVG erstreckt sich grundsätzlich auf alle Akten, die geeignet sind, Grundlage für die spätere Entscheidung zu bilden und somit entscheidrelevant sind oder sein können. Um den Umfang des Akteneinsichtsrechts zu bestimmen, kommt es auf

17/62 ElCom-D-D7DA3401/2 die Bedeutung eines Aktenstücks für die verfügungswesentliche Sachverhaltsdarstellung an (Ur- teil des Bundesgerichts 2A.586/2003 und 2A.610/2003 vom 1. Oktober 2004, E. 7.3). 69 Personen, die mit dem Vollzug des Stromversorgungsgesetzes betraut sind, unterstehen dem Amtsgeheimnis und dürfen gemäss Artikel 26 Absatz 2 StromVG keine Fabrikations- oder Ge- schäftsgeheimnisse preisgeben. Die Verletzung dieser Bestimmung kann nach Artikel 162 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) bestraft werden (vgl. Botschaft zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom

3. Dezember 2004, nachfolgend: Botschaft zum StromVG, BBl 2005 1611, S. 1663). Eine Defini- tion des Geschäftsgeheimnisses geht aus dem Stromversorgungsrecht nicht hervor, weshalb auf die rechtliche Qualifikation gemäss Artikel 162 StGB zurückgegriffen wird. Als Geschäftsgeheim- nis gelten Informationen, welche eine Bedeutung für den wirtschaftlichen Erfolg eines Unterneh- mens und in der Regel einen wirtschaftlichen Wert haben (vgl. RENFER STEFAN in: Kommentar zum Energierecht, Band 1, Kratz/Merker/Tami/Rechsteiner/Föhse [Hrsg.], Art. 26 Rz. 12 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Artikel 26 Absatz 2 StromVG gilt jedoch nicht als Ausnahme- bestimmung zum Akteneinsichtsrecht gemäss Artikel 26 VwVG (vgl. RENFER STEFAN, a.a.O, Arti- kel 26, Rz. 9; BRUNNER STEFAN C., in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge- setz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2019, Artikel 27, Rz. 25). Das Amtsgeheimnis wird daher nicht verletzt, wenn Informationen im Rahmen des Ak- teneinsichtsrechts zulässigerweise den Parteien zugestellt werden. Das Amtsgeheimnis wäre dann verletzt, wenn die Behörde die Informationen ohne gesetzliche Grundlage veröffentlicht oder im Verfahren die Ausnahmebestimmungen von Artikel 27 Absatz 1 VwVG nicht beachtet (vgl. HÄNER ISABELLE in: Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, Kommentar, Zäch/Arnet/Baldi/Kiener/Schaller/Schraner/Spühler [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2018, Artikel 39, Rz. 86). 70 Zu prüfen ist somit, ob die interessierenden Unterlagen der Gesuchsgegnerin wesentliche private Interessen berühren, welche die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG). Eine Geheimhaltung ist beispielsweise erforderlich für Geschäftsgeheimnisse von Gegenparteien oder Dritten, beispielsweise Konkurrenten. Mit Einsicht in die Akten würde die Gegenpartei Einsicht in nicht öffentlich zugängliche oder nicht allgemein bekannte wirtschaftliche Vorgänge, Tatsachen oder Geschäftsgrundlagen erhalten. Damit festgestellt werden kann, ob und in welchem Umfang Geschäftsgeheimnisse vorliegen, ist die Behörde auf die Beurteilung durch die betroffene Partei angewiesen (vgl. WALDMANN BERNHARD/OESCHGER MAGNUS, in: Praxiskommentar Verwaltungs- verfahrensgesetz, Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 27, Rz. 37). 71 Gegenstand eines Geschäftsgeheimnisses bilden (a) alle weder offenkundig noch allgemein zu- gänglichen Tatsachen (relative Unbekanntheit), (b) die der Geheimnisherr tatsächlich geheim hal- ten will (Geheimhaltungswille) und (c) an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein berechtig- tes Geheimhaltungsinteresse hat (objektives Geheimhaltungsinteresse). Das Interesse an der Ge- heimhaltung stellt ein objektives Kriterium dar. Massgebend ist, ob die Informationen objektiv ge- sehen als geheimhaltungswürdig gelten. Bejaht die Behörde im Ergebnis das Vorliegen eines Ge- schäftsgeheimnisses, hat sie anschliessend eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. WALD- MANN BERNHARD/OESCHGER MAGNUS, a.a.O., Art. 27, Rz. 37; BGE 142 II 268, E. 5.2.2.1). 72 Zu prüfen ist, ob für die von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Geschäftsgeheimnisse die relative Unbekanntheit, der Geheimhaltungswille sowie das objektive Geheimhaltungsinteresse erfüllt sind. Wird dies bejaht, besteht ein Geschäftsgeheimnis und es erfolgt eine Interessenab- wägung zwischen dem Interesse an der Geheimhaltung der interessierenden Informationen und dem Interesse der Gegenpartei, zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs uneingeschränkt Ein- sicht in die Verfahrensakten nehmen zu dürfen. 5.2.6 Beurteilung der Geschäftsgeheimnisse im vorliegenden Verfahren 73 Das Fachsekretariat hat im Prüfbericht die von Geschäftsgeheimnissen betroffenen Aktenstücke einzeln beurteilt (act. 70 ff., Ziff. 2.3.4.2 ff.). Die ElCom übernimmt nachfolgend die Systematik im Prüfbericht.

18/62 ElCom-D-D7DA3401/2 5.2.6.1 Relative Unbekanntheit 74 Die Betreiber der Verteilnetze sind gemäss Artikel 6 Absatz 3 StromVG verpflichtet, die Elektrizi- tätstarife aufgeschlüsselt nach Netznutzung, Energielieferung sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen zu veröffentlichen. Gemäss Artikel 12 Absatz 1 StromVG i.V.m. Artikel 10 StromVV stellen die Verteilnetzbetreiber die für die Netznutzung nötigen Informationen leicht zugänglich bereit und veröffentlichen die Netznutzungstarife, die Jahressumme der Netznutzungsentgelte, die Elektrizitätstarife, die technischen und betrieblichen Mindestanforderungen sowie ihre Jahres- rechnungen bis am 31. August. Die Stromversorgungsgesetzgebung sieht hingegen keine Publi- kation der Kostenrechnung vor. 75 Die veröffentlichten Zahlen entsprechen nicht den Zahlen der Gesuchsgegnerin in der Kosten- rechnung und enthalten auch keine detaillierten Angaben zur Eigenproduktion, zu den Einkäufen und zu den Lastkurven. Diese Daten sind auch nicht öffentlich über die Geschäftsberichte der Verteilnetzbetreiber oder anderweitig frei zugänglich. Die relative Unbekanntheit der Daten ist so- mit gegeben. 5.2.6.2 Geheimhaltungswille 76 Die Gesuchsgegnerin hat im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens ihren Geheimhaltungswil- len in Bezug auf die geschwärzten Informationen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. 5.2.6.3 Objektives Geheimhaltungsinteresse und Interessenabwägung 77 Dem Akteneinsichtsrecht gemäss Artikel 26 VwVG sollen nur geheimhaltungswürdige Akten und Aktenstücke entzogen werden (vgl. WALDMANN BERNHARD/OESCHGER MAGNUS, a.a.O., Art. 27, N 40). In Analogie zum Strafrecht besteht ein objektives Geheimhaltungsinteresse, wenn die frag- liche Tatsache einen wirtschaftlichen Wert für ein Unternehmen hat und sich die Tatsache auf ein einzelnes Unternehmen bezieht und Rückschlüsse auf dieses einzelne Unternehmen zulässt (vgl. zum Ganzen auch: TRECHSEL STEFAN/MARC JEAN-RICHARD, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Trechsel/Pieth [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2021, Art. 162, N 6, mit weiteren Verweisen; «Merkblatt: Geschäftsgeheimnisse» der Wettbewerbskommission WEKO vom 30. April 2008, abrufbar unter www.weko.admin.ch > Rechtliches / Dokumentation > Merk- blätter). Entscheidend ist, ob die geheimen Informationen Auswirkungen auf das Geschäftsergeb- nis haben können (vgl. BRUNNER STEFAN C., a.a.O., Artikel 27, Rz. 30; BGE 142 II 268, E. 5.2.3). 78 Bei der Ermittlung des objektiven Geheimhaltungsinteresses der von der Gesuchsgegnerin gel- tend gemachten Geschäftsgeheimnisse und der anschliessenden Interessenabwägung wird auf das berechtigte Interesse der Gesuchstellerin als Endverbraucherin in der Grundversorgung Rücksicht genommen, die tarifbestimmenden Grundlagen und Berechnungen nachvollziehen und überprüfen zu können. Die ausreichende Kenntnis darüber stellt die Grundlage für eine wirksame Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs durch die Gesuchstellerin dar und folglich auch die Waf- fengleichheit sicher (vgl. statt vieler BGE 137 IV 172, E. 2.6). Dieses berechtigte Interesse der Gesuchstellerin, Einblick in die entsprechenden Informationen zu erhalten, muss jedoch dem be- rechtigten Interesse der Gesuchsgegnerin, die Informationen geheim zu halten, gegenübergestellt werden. Dabei ist insbesondere auch zu beachten, dass die Gesuchstellerin nicht verpflichtet wäre, offengelegte Zahlen vertraulich zu behandeln. 79 Nach der summarischen Rückmeldung des Fachsekretariats vom 3. Dezember 2024 zu den von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Geschäftsgeheimnissen (act. 66) reichte die Gesuchs- gegnerin mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 eine ergänzende Stellungnahme zu den Ge- schäftsgeheimnissen ein (act. 69). Darin beantragte sie, die bezeichneten Schwärzungen und Bandbreiten nicht offenzulegen, andernfalls vorgängig eine anfechtbare Verfügung zu erlassen sei (vgl. zu den Anträgen vorne Rz. 24). 80 Am 23. Dezember 2024 stellte das Fachsekretariat den Parteien und der Preisüberwachung den Prüfbericht zur Stellungnahme zu. Die Gesuchstellerin erhielt dabei eine Version mit den von der Gesuchsgegnerin beantragten Schwärzungen und Bandbreiten (act. 71). Bei der Beurteilung

19/62 ElCom-D-D7DA3401/2 der Geschäftsgeheimnisse kam das Fachsekretariat im Prüfbericht zum Schluss, dass das Vor- bringen der Gesuchsgegnerin in Bezug auf die entscheidrelevanten, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens von der Gesuchsgegnerin eingereichten Daten berechtigt sind. Gemäss Fachsekreta- riat überwiegt das Interesse der Gesuchsgegnerin an der Geheimhaltung der von ihr eingereichten Informationen das Interesse der Gesuchstellerin an deren umfassenden und uneingeschränkten Offenlegung. Aus Sicht des Fachsekretariats standen der Gesuchstellerin im Prüfbericht die Um- schreibungen sowie die Ergebnisse der Prüfung sowie die Beschreibungen der Gesuchsgegnerin im Fragebogen, die Bandbreiten und die prozentualen Angaben zur Verfügung. Das Fachsekre- tariat hielt dabei mit Verweis auf das Urteil 2A.586/2003, 2A.610/2003 des Bundesgerichts vom

1. Oktober 2014 (E. 6.5 und 6.6) fest, dass für den Fall, dass die Einsicht vollumfänglich verweigert würde, die entscheidende Behörde wenigstens eine Zusammenfassung über den Inhalt der Un- terlagen zu erstellen habe. Eine solche Zusammenfassung lag gemäss Fachsekretariat in Form des Prüfberichts vor. Da es eine umfassende und uneingeschränkte Akteneinsicht verweigerte, liess das Fachsekretariat offen, ob und inwiefern eine allfällige Offenlegung als Wettbewerbsab- rede oder als Verletzung der REMIT-Verordnung zu qualifizieren wäre (act. 70 ff., Ziff. 2.3.5). Das Fachsekretariat räumte der Gesuchstellerin schliesslich die Möglichkeit ein, allfällige offene Fra- gen auf ihr Ersuchen hin an einer gemeinsamen Sitzung mit der Gesuchsgegnerin zu klären (act. 70 ff., Ziff. 7). 81 In den nachfolgenden Ziffern 5.2.6.4 ff. nimmt die ElCom die Beurteilung der von der Gesuchs- gegnerin geltend gemachten Geschäftsgeheimnisse vor. 5.2.6.4 E-Bogen, Register «Übersicht [Jahr/Folgejahr]» 82 Die Register betreffend die Geschäftsjahre 2019/2020 bis und mit 2021/2022 enthalten Ist-Zahlen, die Register betreffend die Geschäftsjahre 2022/2023 und 2023/2024 hingegen Plan-Zahlen. Diese Zahlen geben die Energiekosten (inkl. Abschreibungen und Zinskosten) und die Produkti- onsmengen der einzelnen Produktionsanlagen im Allein- sowie Miteigentum der Gesuchsgegne- rin wieder. Daraus sind namentlich auch die Konzessionsabgaben und Wasserzinsen sowie die gestützt auf Artikel 6 Absatz 5bis StromVG und Artikel 31 Absatz 3 EnG der Grundversorgung zugewiesenen Produktionsanlagen ersichtlich. 83 Die Gesuchsgegnerin ist als Verteilnetzbetreiberin in ihrem Versorgungsgebiet für die Energielie- ferung in der Grundversorgung, die einen Monopolbereich darstellt, zuständig (Art. 6 Abs. 1 StromVG). Die Gesuchsgegnerin tritt jedoch auch als Energielieferantin für Endverbraucher im freien Markt sowie als Käuferin und Verkäuferin im Energiehandel auf und ist in diesen Bereichen dem Wettbewerb ausgesetzt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Kenntnis über die Produktionsmengen und die Gestehungskosten eines Geschäftsjahres und insbesondere histori- siert über mehrere Geschäftsjahre Konkurrenten einen ungebührlichen Wettbewerbsvorteil ver- schaffen könnte. Der eigene Kraftwerkspark einschliesslich der Beteiligungen an Partnerwerken der Gesuchsgegnerin ist allgemein bekannt bzw. kann aus öffentlichen Quellen (z.B. aus Ge- schäftsberichten) ohne Weiteres in Erfahrung gebracht werden. Wird dieses Wissen mit den kon- kreten Energiekosten und -mengen für die Energielieferung, aufgeteilt nach den verschiedenen Kunden und Vertragspartnern wie dies im Register «Übersicht» herausgelesen werden kann, in Verbindung gebracht, ist nicht auszuschliessen, dass konkrete Aussagen über die Kostenstruktur sowie die Geschäftsstrategie der Gesuchsgegnerin abgeleitet werden können. Damit würde Kon- kurrenten ein Einblick in potenziell sensible, geschäftsrelevante Informationen ermöglicht und könnte die Gesuchsgegnerin einen Wettbewerbsnachteil und einen wirtschaftlichen Schaden er- leiden. 84 Die Gesuchsgegnerin hat für die Geschäftsjahre 2019/2020 bis und mit 2023/2024 die kumulierten Kosten der produzierten und beschafften Kilowattstunden, die den Endverbrauchern in der Grund- versorgung zugewiesen wurden, ersatzweise als Bandbreiten angegeben (act. 43, Rz. 31, erstes bis drittes Lemma und act. 50, Rz. 14, erstes Lemma). Diese Bandbreiten ermöglichten es der Gesuchstellerin, zusammen mit den Ausführungen des Fachsekretariats im Prüfbericht, die Ent- wicklung der Gestehungskosten in der Grundversorgung der Gesuchsgegnerin nachzuvollziehen.

20/62 ElCom-D-D7DA3401/2 85 Das Interesse der Gesuchsgegnerin an der Geheimhaltung überwiegt daher insgesamt das Inte- resse der Gesuchstellerin an einer umfassenden und uneingeschränkten Offenlegung der Zahlen in den Registern «Übersicht». Der Gesuchstellerin standen stattdessen namentlich in Bezug auf die Entwicklung der Energiekosten und deren Einrechnung in die Grundversorgung Bandbreiten, Umschreibungen sowie die Ergebnisse der Prüfung zur Verfügung. Die Gesuchstellerin wurde damit in die Lage versetzt, zu den Ergebnissen der Prüfung hinreichend Stellung zu nehmen. 5.2.6.5 E-Bogen, Register «eigene Prod [Jahr/Folgejahr]» 86 Die Register betreffend die Geschäftsjahre 2019/2020 bis und mit 2021/2022 enthalten Ist-Zahlen, die Register betreffend die Geschäftsjahre 2022/2023 und 2023/2024 hingegen Plan-Zahlen. Diese Zahlen geben die Energiekosten (inkl. Abschreibungen und Zinskosten) und die Produkti- onsmengen der einzelnen Produktionsanlagen im Allein- sowie Miteigentum der Gesuchsgegne- rin wieder. Daraus sind namentlich auch die Konzessionsabgaben und Wasserzinsen sowie die gestützt auf Artikel 6 Absatz 5bis StromVG und Artikel 31 Absatz 3 EnG der Grundversorgung zugewiesenen Produktionsanlagen ersichtlich. 87 Die Register «Übersicht [Jahr/Folgejahr]» führen die Summe der Energiekosten und -mengen der Eigenproduktion der Gesuchsgegnerin pro Geschäftsjahr auf. Die unter Ziffer 5.2.6.4 dazu ge- machten Ausführungen müssen umso mehr für die Register betreffend die Eigenproduktion gel- ten, zumal diese detaillierte Angaben über die Produktionskosten der eigenen Kraftwerksanlagen einschliesslich der Partnerwerke der Gesuchsgegnerin enthalten. Bezüglich der Partnerwerke ist festzustellen, dass potenziell auch Geschäftsgeheimnisse und wirtschaftliche Interessen von Ver- tragspartnern der Gesuchsgegnerin betroffen sind, weshalb diese nicht offengelegt werden. 88 Auch bezüglich des Registers «eigene Prod» hat die Gesuchsgegnerin zu Handen der Gesuch- stellerin Bandbreiten zu den Gestehungskosten des Produktionsportfolios in Franken pro Mega- wattstunde angegeben. Einerseits handelt es sich um die durchschnittlichen Gestehungskosten und andererseits um die Gestehungskosten der einzelnen Kraftwerke (act. 43, Rz. 31, fünftes bis und mit siebtem Lemma und act. 50, Rz. 14, zweites Lemma). Diese Bandbreiten würden es der Gesuchstellerin ermöglichen, zusammen mit den Ausführungen des Fachsekretariats im Prüfbe- richt, die Entwicklung der Produktionskosten der Gesuchsgegnerin nachzuvollziehen. 89 Das Interesse der Gesuchsgegnerin an der Geheimhaltung überwiegt daher insgesamt das Inte- resse der Gesuchstellerin an einer umfassenden und uneingeschränkten Offenlegung der Zahlen in den Registern betreffend die Eigenproduktion der Gesuchsgegnerin. Der Gesuchstellerin stan- den stattdessen namentlich in Bezug auf die Entwicklung der Energiekosten und deren Einrech- nung in die Grundversorgung Umschreibungen und Bandbreiten sowie die Ergebnisse der Prü- fung zur Verfügung. Die Gesuchstellerin wurde damit in die Lage versetzt, zu den Ergebnissen der Prüfung hinreichend Stellung zu nehmen. 5.2.6.6 E-Bogen, Register «Übersicht Handelsgeschäfte Kauf [Jahr/Folgejahr]» bzw. «Über- sicht Handel Kauf 23 24» 90 Die Register betreffend die Geschäftsjahre 2019/2020 bis und mit 2021/22 enthalten Ist-Zahlen, für 2002/2023 und 2023/2024 sind Plan-Zahlen enthalten. Aus diesen Übersichten sind nament- lich die Energiegeschäfte in der Summe ersichtlich, aufgeteilt einerseits auf die Herkunft der Ener- gie (Schweiz oder Ausland) und andererseits auf die Transaktionsart (Börse, OTC, konzernintern, andere). 91 Die oben abgehandelten Register «Übersicht [Jahr/Folgejahr]» führen die Summe der Einkäufe der Gesuchsgegnerin pro Geschäftsjahr auf. Die unter Ziffer 5.2.6.4 dazu gemachten Ausführun- gen müssen umso mehr für die Register betreffend die am Markt getätigten Beschaffungsge- schäfte der Gesuchsgegnerin gelten, zumal diese detaillierte Angaben über die Handelsgeschäfte und somit die Beschaffungsstrategie der Gesuchsgegnerin enthalten. Insbesondere ist ersichtlich, welche Energiemengen zu welchem Energiepreis insgesamt im In- und Ausland beschafft wurden.

21/62 ElCom-D-D7DA3401/2 Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Kenntnis darüber Konkurrenten einen Einblick in potenziell sensible, geschäftsrelevante Informationen ermöglichen könnte, wodurch die Gesuchs- gegnerin einen Wettbewerbsnachteil und einen wirtschaftlichen Schaden erleiden könnte. 92 Die Gesuchsgegnerin hat dazu zu Handen der Gesuchstellerin keine Bandbreiten angegeben, sondern prozentuale Angaben über die durchschnittlichen Energiemengen und -kosten im Mehr- jahresvergleich eingereicht (act. 43, Rz. 31, achtes Lemma und act. 50, Rz. 14, viertes Lemma). Die prozentualen Angaben der Gesuchsgegnerin ermöglichen es der Gesuchstellerin, zusammen mit den Ausführungen des Fachsekretariats im Prüfbericht, die Entwicklung der Handelsgeschäfte der Gesuchsgegnerin nachzuvollziehen. 93 Das Interesse der Gesuchsgegnerin an der Geheimhaltung überwiegt daher insgesamt das Inte- resse der Gesuchstellerin an einer umfassenden Offenlegung der Zahlen in den Registern betref- fend die Beschaffungsgeschäfte der Gesuchsgegnerin am Markt. Der Gesuchstellerin standen stattdessen namentlich in Bezug auf die Entwicklung der Energiekosten und deren Einrechnung in die Grundversorgung die Beschreibungen der Gesuchsgegnerin im Fragebogen, Umschreibun- gen und Prozentangaben sowie die Ergebnisse der Prüfung zur Verfügung. Die Gesuchstellerin wurde damit in die Lage versetzt, zu den Ergebnissen der Prüfung hinreichend Stellung zu neh- men. 5.2.6.7 E-Bogen, Register «Lastkurve [Jahr/Folgejahr]» 94 Die Register betreffend die Geschäftsjahre 2019/2020 bis und mit 2021/22 enthalten Ist-Zahlen, die Register 2022/2023 und 2023/2024 Plan-Zahlen. Diese Zahlen stellen die täglichen Lastkur- ven sowie Produktionsprofile der Eigenproduktion dar, einerseits als Total und andererseits bezo- gen auf die Grundversorgung. 95 Die Lastkurven der eigenen Kraftwerke sind für die Geschäftsstrategie eines Verteilnetzbetreibers entscheidend. Davon hängt nicht nur seine Beschaffungsstrategie, sondern generell seine Han- delsstrategie und somit ein wesentlicher Teil seines Geschäftsvolumens ab. Die Kenntnis darüber würde Konkurrenten einen Einblick in potenziell sensible, geschäftsrelevante Informationen er- möglichen, wodurch die Gesuchsgegnerin einen Wettbewerbsnachteil und einen wirtschaftlichen Schaden erleiden könnte. Bezüglich der Partnerwerke ist auch hier festzustellen, dass potenziell auch Geschäftsgeheimnisse und wirtschaftliche Interessen von Vertragspartnern der Gesuchs- gegnerin betroffen sind, weshalb diese nicht offengelegt werden. 96 Unabhängig von der seitens der Gesuchsgegnerin aufgeworfenen Frage, ob die (mengenseitigen) Absatz- und Produktionsdaten Relevanz für die kostenbasierten Tarife in der Grundversorgung und damit für dieses Verfahren aufweisen, sind diese Angaben gegenüber der Gesuchstellerin daher nicht offenzulegen. 97 Aufgrund des Gesagten überwiegt das Interesse der Gesuchsgegnerin an der Geheimhaltung insgesamt das Interesse der Gesuchstellerin an einer umfassenden und uneingeschränkten Ein- sicht in die Zahlen in den Registern betreffend die Lastkurven der Eigenproduktion einschliesslich der Kraftwerksbeteiligungen der Gesuchsgegnerin. Der Gesuchstellerin standen stattdessen na- mentlich in Bezug auf die Entwicklung der Energiekosten und deren Einrechnung in die Grund- versorgung Bandbreiten, Prozentangaben, Umschreibungen sowie die Ergebnisse der Prüfung zur Verfügung. Die Gesuchstellerin wurde damit in die Lage versetzt, zu den Ergebnissen der Prüfung hinreichend Stellung zu nehmen. 5.2.6.8 Lastkurve, Register «Monatswerte (Versand)» bzw. «Monatswerte GJ2324» 98 Die Register betreffend die Geschäftsjahre 2019/2020 bis und mit 2021/2022 enthalten Ist-Zahlen, die Register 2022/2023 und 2023/2024 Plan-Zahlen. Diese bilden die externen Einkäufe ab unter Angabe namentlich der Vertragspartner, der Vertragswerte, der Volumen der Wirkleistung, der Preise in Euro pro MWh und in Rp./kWh sowie der Art des Geschäfts (Börse, OTC, konzernintern, andere).

22/62 ElCom-D-D7DA3401/2 99 Die bei den Registern «Übersicht Handelsgeschäfte Kauf [Jahr/Folgejahr]» bzw. «Übersicht Han- del Kauf 23 24» unter Ziffer 5.2.6.6 gemachten Ausführungen müssen umso mehr für die Register betreffend die detaillierten Beschaffungsmengen und -quellen der Gesuchsgegnerin gelten. Aus dieser Liste ist nämlich insbesondere ersichtlich, wann die Gesuchsgegnerin von wem welche Energiemengen zu welchem Preis über welchen Kanal gekauft hat. Daraus lässt sich nicht nur die Beschaffungsstrategie, sondern generell die Handelsstrategie und somit ein wesentlicher Teil des Geschäftsvolumens der Gesuchsgegnerin ablesen. Die Kenntnis darüber könnte Konkurrenten einen Einblick in potenziell sensible, geschäftsrelevante Informationen ermöglichen, wodurch die Gesuchsgegnerin einen Wettbewerbsnachteil und einen wirtschaftlichen Schaden erleiden könnte. 100 Bezüglich der Partnerwerke ist auch hier festzustellen, dass potenziell auch Geschäftsgeheim- nisse und wirtschaftliche Interessen von Vertragspartnern der Gesuchsgegnerin betroffen sind, weshalb diese nicht offengelegt werden. 101 Aufgrund des Gesagten überwiegt das Interesse der Gesuchsgegnerin an der Geheimhaltung insgesamt das Interesse der Gesuchstellerin an einer umfassenden Offenlegung der Zahlen in den Registern betreffend die Beschaffungsverträge der Gesuchsgegnerin. Der Gesuchstellerin standen stattdessen namentlich in Bezug auf die Entwicklung der Energiekosten und deren Ein- rechnung in die Grundversorgung Bandbreiten, Prozentangaben, Umschreibungen sowie die Er- gebnisse der Prüfung zur Verfügung. Die Gesuchstellerin wurde damit in die Lage versetzt, zu den Ergebnissen der Prüfung hinreichend Stellung zu nehmen. 5.2.6.9 Fragebogen der Geschäftsjahre 2019/2020 bis und mit 2023/2024 102 Der Fragebogen zu Handen der Gesuchstellerin betreffend die Elektrizitätstarife für die Energie- lieferung 2024 enthält keine Schwärzungen (act. 50, Beilage 20). Der Fragebogen zu Handen der Gesuchstellerin betreffend die Elektrizitätstarife für die Energielieferung 2023 wurde hingegen par- tiell geschwärzt (act. 32, Beilage 13). Die geschwärzten Ausführungen im Fragebogen beziehen sich auf Angaben im E-Bogen (Register «Übersicht Handelsgeschäfte Kauf [Jahr/Folgejahr]») und in der Lastkurve (Register «Monatswerte (Versand)»), weshalb auf die dortigen Ausführungen verwiesen wird (vgl. 5.2.6.6 und 5.2.6.8). 5.2.6.10 Kostenrechnungen der Tarifjahre 2018 bis und mit 2024, Formulare 5.1 «Deckungs- differenzen Energie» und 5.2 «Gestehungskosten» 103 Die Beurteilung stützt sich neben der von der Gesuchsgegnerin im Laufe des Verfahrens einge- reichten Unterlagen auch auf die im Rahmen der Tarifpublikation gegenüber der ElCom einge- reichten Kostenrechnungen für die Tarifjahre 2018 bis und mit 2024. Die Kostenrechnungen liegen bis zum Tarifjahr 2021 als Excel-Datei und ab dem Tarifjahr 2022 im pdf-Format vor. Vorliegend sind einzig die Formulare 5.1 «Deckungsdifferenzen Energie» sowie 5.2 «Gestehungskosten» verwendet worden, weshalb nur diese in die Verfahrensakten aufgenommen wurden (act. 60). Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich somit einzig auf diese Formulare und nicht auf die gesamte Kostenrechnung. 104 Das Formular 5.2 «Gestehungskosten» enthält die Plan-Kosten und Plan-Mengen der eigenen Produktion (einschliesslich des Anteils der erneuerbaren Energien gemäss Art. 6 Abs. 5bis StromVG sowie der Grosswasserkraft gemäss Art. 31 Abs. 3 EnG), den Kauf (einschliesslich des Anteils an erneuerbaren Energien gemäss Art. 6 Abs. 5bis StromVG), den Kauf von Herkunfts- nachweisen und die eigenen Netzverluste. Diese Informationen liegen in Schweizer Franken (CHF) sowie Megawattstunden (MWh) vor, jeweils insgesamt und als Anteil für die Grundversor- gung. Ebenso liegen die prozentualen Angaben über den Anteil für die Grundversorgung und der resultierende Preis in Rp./kWh vor. Des Weiteren enthält dieses Formular die Verwaltungs- und Vertriebskosten (ohne Deckungsdifferenzen), die sonstigen Kosten der Energielieferung und den Gewinn des Vertriebs, jeweils gesamthaft sowie bezogen auf die Grundversorgung. Ebenso wird

23/62 ElCom-D-D7DA3401/2 hier ausgewiesen, wie hoch die verwendeten Deckungsdifferenzen ausfallen. Am Ende des For- mulars ist der geplante Gesamtumsatz sowie der Anteil für die Grundversorgung zusammenge- fasst. 105 Im Formular 5.1 «Deckungsdifferenzen Energie» werden die Ist-Zahlen des Jahres t-2 aufgelistet, die Gestehungskosten und Mengen der eigenen Produktion (unterteilt in erneuerbaren Energien gemäss Art. 6 Abs. 5bis StromVG und Grosswasserkraft gemäss Art. 31 Abs. 3 EnG), der Kauf (davon der Anteil der erneuerbaren Energien gemäss Art. 6 Abs. 5bis StromVG), der Kauf von Herkunftsnachweisen und die eigenen Netzverluste. Diese Informationen liegen in Schweizer Franken (CHF) sowie Megawattstunden MWh vor, jeweils insgesamt und als Anteil für die Grund- versorgung. Ebenso liegen die prozentualen Angaben über den Anteil für die Grundversorgung und der resultierende Preis in Rp./kWh vor. Des Weiteren enthält dieses Formular die Ist-Werte der Verwaltungs- und Vertriebskosten (ohne Deckungsdifferenzen), die sonstigen Kosten der Energielieferung und den Gewinn des Vertriebs, jeweils gesamthaft sowie bezogen auf die Grund- versorgung. Ebenso wird hier ausgewiesen, wieviel die verwendeten Deckungsdifferenzen betra- gen. Hier finden sich auch allfällige Anpassungen aufgrund von Verfügungen der ElCom sowie die Berechnung der Deckungsdifferenzen. 106 Diese Formulare der Kostenrechnungen enthalten damit sowohl Plan- (Formular 5.2) wie auch Ist-Zahlen (Formular 5.1) der Energielieferung. Diese widerspiegeln den vergangenen sowie den geplanten zukünftigen Geschäftsverlauf hinsichtlich der Energiemengen sowie hinsichtlich der Kostenentwicklung, und zwar sowohl für die Grundversorgung als auch, indirekt über die Gesamt- mengen, für den freien Markt. 107 Die Gesuchsgegnerin hat zuletzt in ihrer Eingabe vom 16. Dezember 2024 (act. 69) sinngemäss geltend gemacht, dass Grundversorgung und freier Markt nicht voneinander getrennt werden kön- nen und derart miteinander verknüpft sind, dass anhand der Grundversorgung auch Rückschlüsse auf geschäftsrelevante Informationen im Wettbewerb möglich sind. 108 Es kann vorliegend offenbleiben, ob nicht zumindest die Zahlen betreffend die Grundversorgung in den Formularen 5.1 und 5.2 der Kostenrechnungen gegenüber der Gesuchstellerin offengelegt werden dürften. Denn das Interesse der Gesuchsgegnerin an der Geheimhaltung überwiegt auch hier insgesamt das Interesse der Gesuchstellerin an einer umfassenden Offenlegung der Zahlen in den Formularen 5.1 und 5.2 der Kostenrechnungen der Tarifjahre 2018 bis und mit 2024. Der Gesuchstellerin standen stattdessen Bandbreiten, Prozentzahlen, Umschreibungen sowie die Er- gebnisse der Prüfung zur Verfügung, welche die Gesuchstellerin in die Lage versetzt haben, zu den Ergebnissen der Prüfung hinreichend Stellung zu nehmen. 5.2.7 Fazit 109 Das Fachsekretariat hat sich im Prüfbericht umfassend mit den von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Geschäftsgeheimnissen auseinandergesetzt und vorgängig die Gesuchsgegnerin zur näheren Begründung derselben aufgefordert (act. 66). Mit Stellungnahme vom 22. April 2025 zum Prüfbericht (act. 81) äusserte sie sich die Gesuchstellerin zu den Schwärzungen und Bandbreiten dahingehend, dass das Fachsekretariat offenbar dem Druck der Gesuchsgegnerin nachgegeben und dem Prüfbericht die von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Geschäftsgeheimnisse bzw. Schwärzungen und Bandbreiten zugrunde gelegt habe. Dies sei unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs fehlerhaft. Angesichts der aus Sicht der Gesuchstellerin ohnehin falschen Zahlenbasis (Plan-Werte statt Ist-Werte) verzichtete die Gesuchstellerin jedoch auf nähere Aus- führungen dazu (act. 81, Rz. 46). Im Übrigen handle es sich bei den Ausführungen des Fachsek- retariats stets um allein dastehende, nicht näher begründete und nicht überprüfbare Behauptun- gen (act. 81, Rz. 33). Die Gesuchstellerin ging in der Folge nicht im Detail auf die einzelnen Be- gründungen ein und das Angebot einer gemeinsamen Sitzung zur Klärung von allfälligen offenen Fragen nutzte die Gesuchstellerin nicht. 110 Entgegen der Vorbringen der Gesuchstellerin (vgl. vorne Rz. 54) muss sie nicht in die Lage ver- setzt werden, den Preis für den zu liefernden Strom selbst im Detail prüfen zu können. Sie soll

24/62 ElCom-D-D7DA3401/2 vielmehr soweit möglich über die Grundlagen in Kenntnis gesetzt werden, auf welchen sich die zu erlassende Verfügung abstützt. Bei vollständiger Verweigerung der Einsicht reicht eine Zusam- menfassung über den Inhalt der Unterlagen (vgl. Urteil 2A.586/2003, 2A.610/2003 des Bundes- gerichts vom 1. Oktober 2014, E. 6.5 und 6.6). Die vertiefte Prüfung obliegt der ElCom. Die Ge- suchstellerin muss nur, aber immerhin, in die Lage versetzt werden, die Überlegungen und Ergeb- nisse dieser Prüfung nachzuvollziehen (vgl. vorne Rz. 78). Die Gesuchsgegnerin hat zu diesem Zweck Bandbreiten und Prozentzahlen angegeben und die gelten gemachten Geschäftsgeheim- nisse näher begründet. Das Fachsekretariat hat im Prüfbericht vom 23. Dezember 2024 (act. 70 ff.) ausserdem zahlreiche weitere Umschreibungen vorgenommen. 111 Mit der Umschreibung der entscheidrelevanten Grundlagen mittels Bandbreiten und Prozentzah- len in Verbindung mit den Begründungen des Fachsekretariats im Prüfbericht erhielt die Gesuch- stellerin ausreichend Kenntnis über den Verfahrensgegenstand, den rechtserheblichen Sachver- halt sowie das Ergebnis der Prüfung. Sie wurde damit in die Lage versetzt, am Verfahren mitzu- wirken, ihre Parteirechte auszuüben und sich hinreichend zu äussern. In ihrer Stellungnahme vom

22. April 2025 setzte sich die Gesuchstellerin denn auch trotz Schwärzungen, Bandbreiten und Prozentangaben differenziert mit den materiellen Ergebnissen im Prüfbericht auseinander. 112 Aufgrund des Gesagten ist vorliegend keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts ersichtlich. Das rechtliche Gehör der Gesuchstellerin wurde somit gewahrt. 6 Vorgehen bei einer individuellen Tarifprüfung 113 Aus BGE 142 II 451 (vgl. vorne Rz. 41 und 45) geht nicht hervor, wie die ElCom eine individuelle Tarifprüfung durchzuführen hat. Das Gericht hielt immerhin fest, die ElCom habe erstens zu prü- fen, ob der festgesetzte Tarif gesetzmässig sei und zweitens, ob der Tarif richtig angewendet wurde (E. 3.6.2). 114 Vor diesem Hintergrund erarbeitete das Fachsekretariat für die Prüfung von individuellen Energie- tarifen das folgende Prüfschema (act. 70 ff., Ziff. 2.4):

1) Überprüfung der den Tarifen zugrundeliegenden Kostengrundlage hinsichtlich Ein- haltung von Gesetz und Weisungen: Sind die eingereichten Plan-Kosten des Ener- gietarifs nachvollziehbar? Weisen sie Auffälligkeiten auf?

2) Überprüfung der Tarifermittlung: Wurde der Tarif korrekt ermittelt? Ist die angewen- dete Kundengruppe gesetzmässig? Ist der angewendete Doppeltarif zulässig? 115 Die Gesuchstellerin machte zuletzt in ihrer Stellungnahme vom 22. April 2025 geltend, dass das Gesetz die Prüfung der tatsächlichen Ist-Kosten und der tatsächlichen Ist-Erträge der Gesuchs- gegnerin verlange. Die Prüfung müsse somit anhand der Kriterien der Angemessenheit und der tatsächlichen Kostenbasiertheit erfolgen. Dies entspreche auch der Praxis des Bundesgerichts in BGE 149 II 187. Im Zeitpunkt des Prüfberichts hätten mindestens die Ist-Zahlen 2023 vorgelegen. Eine Prüfung gestützt auf Plan-Werten führe ins Leere und blende die realen Ist-Vorgänge aus. Die Aussagen und Schlussfolgerungen im Prüfbericht basierten auf falschen Zahlen (Plan-Wer- ten) und setzten sich mit keinem Wort mit den Ist-Zahlen und namentlich mit den rekordhohen Ist- Erträgen und -Ausschüttungen der Gesuchsgegnerin auseinander (act. 81, Rz. 2 ff., 16, 42). Die Gesuchstellerin beantragte eine Prüfung, welcher die Ist-Kosten und die Ist-Erträge der Gesuchs- gegnerin zugrunde zu legen seien. Dazu sei der Gesuchstellerin das rechtliche Gehör mittels Zu- stellung eines Verfügungsentwurfs zur Stellungnahme zu gewähren (act. 81, Rz. 48). 116 Zunächst ist festzuhalten, dass das von der Gesuchstellerin zitierte Urteil BGE 149 II 187 eine Tarifprüfung von Amtes wegen zum Gegenstand hatte und für die vorliegend zu beurteilende Frage deshalb nicht einschlägig ist. In seinem Urteil 2C_21/2024 vom 5. Februar 2025 hielt das Bundesgericht im Zusammenhang mit einer individuellen Prüfung von Netznutzungstarifen,

25/62 ElCom-D-D7DA3401/2 das heisst im Rahmen einer sogenannten Tarifstreitigkeit wie die vorliegende, fest, der Netznut- zungstarif beruhe auf gewissen Plan-Werten, im Wesentlichen aber auf den Ist-Kosten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres. Der Zeitpunkt, in dem die Ist-Werte eines bestimmten Jahres bekannt sind und in das Tarifprüfungsverfahren Eingang finden können, hänge nicht davon ab, ob die ElCom ein Tarifprüfungsverfahren im Streitfall oder von Amtes wegen durchführt. Im Grund- satz bestehe eine deckungsgleiche Prüfung der Gesetzmässigkeit der Tarife unabhängig davon, ob die ElCom von Amtes wegen oder im Streitfall die Netznutzungstarife überprüfe. Mit dem Vor- gehen der ElCom würden unterschiedliche Prüfungsergebnisse in den beiden Verfahren verhin- dert. Damit deckten sich die beiden Tarifprüfungsverfahren in Bezug auf die Prüfung der Gesetz- mässigkeit der Tarife. In beiden Verfahren überprüfe die ElCom unter Anwendung des Basisjahr- prinzips, ob die von den Verteilnetzbetreiberinnen festgelegten Tarife gesetzmässig sind und rich- tig angewendet wurden. In beiden Verfahren erfolge die Prüfung der anrechenbaren Kosten ge- stützt auf die Ist-Werte des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres. Die Prüfung sei damit nicht bloss auf Grundlage der Plan-Kosten durchgeführt worden. Dies ergebe sich auch aus der Verfü- gung, wonach die ElCom die Plan-Kosten des Tarifjahres t mit den Ist-Kosten des Basisjahres t- 2 abgeglichen habe (E. 5.5.2 ff.). 117 Das Bundesgericht erachtet es somit als zulässig, dass die Prüfung der Gesetzmässigkeit der Tarife im Rahmen einer Tarifstreitigkeit anhand der Ist-Zahlen des letzten abgeschlossenen Ge- schäftsjahres (Basisjahr t-2) erfolgt. Eine Prüfung anhand von Plan-Kosten führt nicht ins Leere, weil damit das Vorgehen des Netzbetreibers bei der Kostenermittlung und Tarifierung auf seine Gesetzmässigkeit und Unangemessenheit hin überprüft wird. Plan-Zahlen bedeuten somit nicht, dass der Netzbetreiber die Tarife beliebig oder gar willkürlich festlegen kann. Auch hohe Gewinne und Dividenden bedeuten nicht zwingend, dass die Tarife in der Grundversorgung nicht gesetz- mässig oder unangemessen sind. So sieht einerseits die Stromversorgungsgesetzgebung über die WACC-Verzinsung einen regulierten Gewinn vor. Andererseits fallen insbesondere bei Elekt- rizitätsversorgungsunternehmen, die mitunter Stromgrosshandel betreiben, in aller Regel von der Grundversorgung losgelöste Gewinne an. Wie die Gesuchsgegnerin in ihrer Eingabe vom 26. Juni 2025 zutreffend festhält (act. 86, Rz. 3), stellen die in Artikel 10 StromVG verankerten Entflech- tungsvorschriften und das Quersubventionierungsverbot sicher, dass keine Kosten oder Verluste aus einem Geschäftsbereich einem anderen Geschäftsbereich angelastet werden. Umgekehrt be- steht auch keine Pflicht, einen Geschäftsbereich an Einnahmen oder Gewinnen aus einem ande- ren Geschäftsbereich zu beteiligen. 118 Die anrechenbaren Energiekosten werden den Endverbrauchern über Energietarife in Rechnung gestellt. Ein Verteilnetzbetreiber muss die Tarife für das Folgejahr jeweils bis spätestens am

31. August veröffentlichen (Art. 10 StromVV). Zu diesem Zeitpunkt sind ihm die effektiven Kosten und die effektiven Verbrauchsdaten des Folgejahres noch nicht bekannt. Um die Tarife des nächs- ten Jahres zu berechnen, verwendet der Verteilnetzbetreiber daher Plan-Kosten. Diese werden in der Regel auf der Grundlage der Ist-Werte der Kosten und Erlöse des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres (Basisjahr t-2), welches der jeweiligen Kalkulationsperiode vorausgeht, allenfalls ergänzt um Plan-Werte, berechnet (vgl. Verfügung der ElCom 212-00282 vom Rz. 62 ff., deren Ausführungen zu den Netztarifen analog auf die Energietarife Anwendung finden). 119 Vorliegend beschreibt der Begriff «Plan-Kosten» die Gesamtheit der für die Tarife kalkulierten erwarteten Kosten, das heisst die Kosten basierend auf den Ist-Kosten des Basisjahres und allen- falls ergänzten Plan-Werten. Der Begriff «Plan-Werte» bezeichnet die Werte, welche aufgrund erwarteter Veränderungen einzelner Kostenpositionen des Basisjahrs erwartet werden (z. B. Er- höhung des Absatzes durch demografische Veränderungen oder Veränderung der Eigenproduk- tion durch Inbetriebnahme einer neuen Anlage im betrachteten Jahr). Plan-Werte können berück- sichtigt werden, wenn das die Kostenänderung verursachende Ereignis zum Zeitpunkt der Tarif- kalkulation grundsätzlich feststeht und die Höhe der Veränderung zuverlässig geschätzt werden kann. Hinzu kommen Anpassungen für Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren. Kostensenkende Plan-Werte sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie kostenerhöhende (vgl. Verfügung der ElCom 212-00017 [alt: 952-11-018] vom 12. März 2012 betreffend Kosten und Tarife 2012 für die Netznutzung Netzebene 1, Rz. 75).

26/62 ElCom-D-D7DA3401/2 120 Für Tarifprüfungen von Amtes wegen, in denen die anrechenbaren Kosten eines Netzbetreibers festgelegt werden, verwendet die ElCom in der Regel Ist-Kosten, welche sich erst nach Abschluss des Tarifjahres ermitteln lassen. In den Tarifprüfungen von Amtes wegen haben die Endverbrau- cher keine Parteistellung. Jedoch werden Korrekturen bei den anrechenbaren Ist-Kosten in Tarif- prüfungen von Amtes wegen über die Deckungsdifferenzen und mithin über eine Tarifsenkung in den Folgejahren an die Endverbraucher zurückerstattet. Die Tarife der von der Prüfung betroffe- nen Jahre werden dagegen nicht nachträglich neu berechnet und angepasst. Dies wäre auch nicht zielführend, da die betreffenden Tarifjahre bereits abgelaufen sind. Dieses Vorgehen entspricht der langjährigen, anerkannten und auch gerichtlich geschützten Praxis der ElCom (vgl. unter an- derem BGE 137 III 522, E. 1.5; Urteil des BGer 2C_969/2013 vom 19. Juli 2014 E. 5.2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_1076/2014 vom 4. Juni 2015, E. 3.2 und 4; Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013, E. 11.1.2 letzter Abschnitt; Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013, E. 5.1, letzter Abschnitt; Verfügung 25-00070 der ElCom vom 12. Dezember 2019, Rz. 186; Verfügung 211-00300 der ElCom vom 7. November 2018, Rz. 228 ff.). Auch in der Branche ist dieses Vorgehen anerkannt. 121 Vorliegend geht es um die Überprüfung der auf eine Endverbraucherin angewendeten individuel- len Tarife. Diese musste der Verteilnetzbetreiber gestützt auf Plan-Kosten (Ist-Kosten des Basis- jahres plus Plan-Werte) im Sommer des jeweiligen Vorjahres ermitteln, also zu einem Zeitpunkt, als ihm die Ist-Zahlen des nächsten Tarifjahres naturgemäss noch nicht bekannt sein konnten. Zur Überprüfung der Tarife ist auf die gleiche Datengrundlage abzustellen, wie sie der Verteilnetz- betreiber zum Zeitpunkt der Tarifierung zur Verfügung hatte. Dies aus mehreren Gründen:

1) Würde die Überprüfung auf Basis der Ist-Kosten vorgenommen, ergäbe sich system- bedingt immer eine Differenz, da die Tarife auf Plan-Zahlen festgelegt werden müs- sen. Ein Verteilnetzbetreiber kann im Zeitpunkt der Tariffestlegung die Ist-Kosten noch nicht kennen. Die Kostenbasis der angewendeten Tarife und die Kostenbasis der Überprüfung durch die ElCom wären damit unterschiedlich. Der vom Verteilnetz- betreiber angewendete Tarif müsste bei einem Streitfall daher immer durch die El- Com korrigiert werden und es käme stets zu (individuellen) Ausgleichszahlungen. Somit könnte jeder Endverbraucher risikolos beliebige Streitverfahren bei der ElCom anhängig machen.

2) Die Differenz zwischen den Plan- und Ist-Kosten wird im Rahmen der Deckungsdif- ferenzen gemäss Weisung der ElCom 1/2012 vom 19. Januar 2012 betreffend De- ckungsdifferenzen aus den Vorjahren sowie Nachfolgeweisungen der ElCom 2/2019 vom 5. März 2019 und 3/2024 vom 5. März 2024 betreffend Deckungsdifferenzen Netz und Energie aus den Vorjahren in der Nachkalkulation bereinigt. Würden im Rahmen einer individuellen Tarifprüfung auch die angewendeten Tarife auf Basis der Ist-Kosten bereinigt, käme es für den betreffenden Endverbraucher zu einer doppel- ten Korrektur: Einmal über die Deckungsdifferenzen in den Tarifjahren t+2 ff. und einmal über die individuelle Rückerstattung aus dem korrigierten Tarif im individuel- len Tarifprüfungsverfahren.

3) Ein Endverbraucher hat weder einen Anspruch auf eine Tarifprüfung von Amtes we- gen noch Parteistellung in einem solchen Verfahren, welche die Prüfung der gesam- ten anrechenbaren Kosten anhand von Ist-Kosten zum Gegenstand hat (BGE 142 II 451, E. 3.7.2). Aufgrund des Gesagten besteht aus Sicht der ElCom kein Anlass, der Prüfung im Rahmen der vorlie- genden Tarifstreitigkeit die Ist-Zahlen der Tarifjahre 2023 und 2024 zugrunde zu legen. Die Prüfung ist mithin auf Grundlage von Plan-Kosten (Ist-Kosten Basisjahr plus Plan-Werte) vorzunehmen. Vorliegend sind damit die von der Gesuchsgegnerin deklarierten Plan-Kosten gemäss den Kostenrechnungen für die Jahre 2023 und 2024 massgebend. Die ElCom stützt sich in der vorliegenden Verfügung somit eben-

27/62 ElCom-D-D7DA3401/2 falls auf das oben genannte Prüfschema (vgl. hinten Ziff. 9 und 10). Damit ist auf den Antrag der Ge- suchstellerin auf Zustellung eines Verfügungsentwurfs, der die Ist-Kosten und die Ist-Erträge der Ge- suchsgegnerin zum Gegenstand hat, nicht weiter einzugehen. 7 Materielle Parteivorbringen und Stellungnahme der Preisüber- wachung 7.1 Gesuchstellerin 122 In ihrer Stellungnahme vom 22. April 2025 zum Prüfbericht hielt die Gesuchstellerin vollumfänglich an ihren mit Gesuch vom 7. Dezember 2022 (für das Tarifjahr 2023) und mit Gesuch vom 15. De- zember 2023 (für das Tarifjahr 2024) gestellten Rechtsbegehren fest (act. 81, S. 1). 123 In materieller Hinsicht führte die Gesuchstellerin im Wesentlichen aus, dass die Gesuchsgegnerin in den letzten Jahren stets mindestens eine ordentliche Dividende ausgeschüttet und somit Profit erwirtschaftet habe. Im vorliegend gegenständlichen Tarifjahr 2023 habe sie sogar rekordhohe Erträge generiert und nicht nur die ordentliche Dividende erhöht, sondern auch eine Sonderdivi- dende ausgerichtet. Deshalb müsse angenommen werden, dass die Gesuchsgegnerin infolge des um über 100 Prozent erhöhten Energietarifs der Gesuchstellerin massive Übergewinne erwirt- schaftet habe. Ein solcher Tarif könne nicht angemessen im Sinne des Gesetzes sein. Die Ener- gietarife 2023 und 2024 verstiessen somit offensichtlich gegen Artikel 6 Absatz 1 StromVG. Der Prüfbericht setze sich mit diesen Aspekten nicht auseinander (act. 81, Rz. 6 ff.). 124 Die Berücksichtigung von kurzfristigen Bezugsverträgen setze eine sachliche Notwendigkeit vo- raus. Eine solche habe gemäss Prüfbericht zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Für allfällige kurz- fristigen Marktgeschäfte der Gesuchstellerin bestand somit keine Notwendigkeit und damit keine gesetzliche Grundlage, weshalb die entsprechenden Kosten nicht in die Energietarife eingerech- net werden dürften. Dies habe die Gesuchsgegnerin aufgrund der geänderten Zuteilung der Ei- genproduktion zur Grundversorgung aber gerade getan. Dieses Verhalten habe offenbar nicht der Sicherstellung der Grundversorgung, sondern dem Erzielen von (Über-)Gewinnen gedient (act. 81, Rz. 18 f.). 125 Aufgrund der Ertragslage der Gesuchsgegnerin und der um über 100 Prozent erhöhten Energie- tarife müsse auch davon ausgegangen werden, dass keine angemessene Weitergabe von Preis- vorteilen an die Gesuchstellerin stattgefunden habe. Auch damit setze sich der Prüfbericht nicht auseinander (act. 81, Rz. 20 f.). 126 Im Zusammenhang mit der Durchschnittspreismethode seien im Prüfbericht bezeichnenderweise insbesondere diejenigen Ausführungen und Tabellen geschwärzt oder mit weit gefassten, nicht greifbaren Bandbreiten versehen, die sich mit der Energielieferung in der Grundversorgung und den Beschaffungen der Gesuchsgegnerin befassen. Die im Prüfbericht dazu oder danach ge- machten Ausführungen seien für die Gesuchstellerin zu grossen Teilen nicht überprüfbar. Soweit sie dahin gingen, dass die Energietarife 2023 und 2024 «nicht auffällig» sein sollen, sei dies schon angesichts der tatsächlichen und hoch auffälligen Ertragslage der Gesuchsgegnerin falsch (act. 81, Rz. 22 f.). 127 Im Zusammenhang mit der Zuweisung der erneuerbaren inländischen Produktion in die Grund- versorgung («Priorisierung») werde im Prüfbericht ausgeführt, der gesetzliche Rahmen lasse es zu, dass die Zuweisung quasi beliebig und auch zu Lasten der Grundversorgung erfolgen könne. Dies könne nur so lange gelten, als der gesetzliche Anspruch auf einen angemessenen Elektrizi- tätstarif erfüllt und die Angemessenheit des Energietarifs eingehalten werden. Artikel 6 Absatz 1 StromVG und die dortigen Vorgaben gingen vor. Die Angemessenheit gelte absolut und setze dem Verhalten der Verteilnetzbetreiber klare Grenzen. Diese Grenzen seien im vorliegenden Fall klar verletzt worden. Insbesondere dürfe die Versorgungs- und Beschaffungsstrategie in der

28/62 ElCom-D-D7DA3401/2 Grundversorgung nicht so ausgestaltet oder geändert werden, dass auf der einen Seite die Tarife bei der Gesuchstellerin als energieintensivem Unternehmen um über 100 Prozent erhöht und auf der anderen Seite extreme Gewinne erzielt und über Sonderdividenden abgeführt werden. Dies gelte umso mehr als die Gesuchstellerin anerkanntermassen langfristig mit Bandenergie aus ei- gener Produktion (Kernenergie) versorgt worden sei, weshalb die Volatilität am Markt für die Tarife der Gesuchstellerin keine Rolle spiele. Kostenorientiertheit hiesse auch Verursachergerechtigkeit: Der Gesuchstellerin dürften nur Kosten angelastet werden, die sie (mit-)verursacht. Gemäss Prüf- bericht habe die Gesuchsgegnerin jederzeit über genügend Eigenproduktion verfügt, um die Ge- suchstellerin auch in den Jahren 2023 und 2024 mit eigener Produktion zu den bisherigen Kosten zu versorgen (act. 81, Rz. 24 ff.). 128 Wenn dem Vorgehen der Gesuchsgegnerin gemäss Prüfbericht rein subjektive Gründe zugrunde lagen, lägen diese Beweggründe einzig in der Gewinnmaximierung. Es lägen ihnen keine strom- versorgungsrechtlich zwingenden objektiven Gründe zugrunde, sondern die Vorgehensweise der Gesuchsgegnerin sei gesetzeswidrig gewesen und habe zu überhöhten, existenzgefährdenden und offensichtlich unangemessenen Energietarifen geführt. Dies müsse durch die ElCom sankti- oniert werden und die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, die Übergewinne aus den überhöhten Energietarifen 2023 und 2024 an die Gesuchstellerin zurückzuerstatten (act. 81, Rz. 30 f.). 129 Die «Durchschnittspreismethode», soweit überhaupt korrekt angewendet, habe dieses gesetzes- widrige Ergebnis offensichtlich nicht verhindern können. Vielmehr hätte sie dazu beigetragen, weshalb deren Anwendung mindestens im vorliegenden Fall nicht gesetzmässig sein könne. Denn eine Methode, die zu offensichtlich unangemessen Energietarifen führe, wäre klarerweise nicht gesetzmässig im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 StromVG (act. 81, Rz. 33 ff.). 130 Es sei erste und oberste Pflicht der Gesuchsgegnerin als Verteilnetzbetreiberin der Gesuchstelle- rin als grundversorgter, energieintensiver Endverbraucherin «jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Tarifen liefern [zu] können». An dieser gesetzlichen Vorgabe habe sich die Tätigkeit der Gesuchsgegnerin als Grundversorgerin der Gesuchstellerin zu orientieren (und nicht am eigenen Gewinnstreben). Sachliche bzw. zwin- gende objektive Gründe für Änderungen bei der Zuweisung der Eigenproduktion (hier: langfristige Versorgung mit Kernenergie aus eigener Produktion) oder für kurzfristige Marktgeschäfte müssten folglich mit dieser gesetzlichen Versorgungspflicht von Artikel 6 Absatz 1 StromVG zusammen- hängen bzw. sich direkt aus ihr ergeben. Nur solche Gründe und allfällig daraus entstehende Kostensteigerungen dürften bei der Beurteilung der Angemessenheit des Energietarifes berück- sichtigt werden. Nicht aber nach Belieben der Gesuchsgegnerin erfolgte Umlagerungen im eige- nen Interesse, um im Energiehandel Rekordergebnisse erzielen zu können. Entgegen den Aus- führungen im Prüfbericht sei die Gesuchstellerin aIs zur Grundversorgung verpflichtete Verteil- netzbetreiberin also nicht «frei» bei der Zuordnung bzw. bei ihrem Vorgehen (act. 81, Rz. 35 ff.). 131 (Nur) So könne auch das Bundesgericht verstanden werden, wenn es ausführte, «eine kostenba- sierte Betrachtung [müsse] zwangsläufig zumindest dann die Kosten kurzfristiger Marktkäufe be- rücksichtigen, wenn die Eigenproduktion und die langfristigen Bezugsverträge für die Deckung der Grundversorgung nicht ausreichen [...], denn ohne Zukäufe könnten die Verteilnetzbetreiber ihre gesetzliche Pflicht zur Gewährleistung der Grundversorgung nicht erfüllen». Es müsse also eine in der Gewährleistung der Grundversorgung begründete Notwendigkeit vorliegen, namentlich wenn die Eigenproduktion und die langfristigen Bezugsverträge für die Deckung der Grundversor- gung nicht ausreichten. Weiter führte das Bundesgericht aus: «Es wird Sache der EICom sein, gegebenenfalls auch die geltend gemachten Preise für zugekaufte Energie kritisch zu hinterfra- gen, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass diese missbräuchlich hoch eingesetzt werden». (Auch) Dieser Pflicht zur kritischen Hinterfragung sei die EICom bisher nicht nachgekommen (act. 81, Rz. 38 ff.). 132 Die Ausführungen im Prüfbericht, wonach das Vorgehen der Gesuchsgegnerin «erlaubt» oder «gesetzeskonform» sei oder wonach die Gesuchsgegnerin sich «an den gesetzlichen Möglichkei-

29/62 ElCom-D-D7DA3401/2 ten orientiert und die gewährten Freiheiten genutzt» habe, seien tatsächlich und rechtlich fehler- haft. Diese Aussagen und Schlussfolgerungen im Prüfbericht basierten auf falschen Zahlen (Plan- Werten) und setzten sich mit keinem Wort mit den Ist-Zahlen und namentlich mit den rekordhohen lst-Erträgen und -Ausschüttungen der Gesuchsgegnerin auseinander. Die Aussagen und Folge- rungen im Prüfbericht seien aus den dargelegten Gründen auch rechtlich falsch. Vor allem stehen sie im Widerspruch zu den eigenen tatsächlichen Feststellungen im Prüfbericht, wonach es für die veränderte Versorgung der Gesuchstellerin durch die Gesuchsgegnerin in den Jahren 2023 und 2024, welche gemäss Prüfbericht zu den Tariferhöhungen führte, keine zwingenden objektiven Gründe gab. Es bestanden folglich stromversorgungsrechtlich keine relevanten Gründe für über hundertprozentigen Tariferhöhungen bei der Gesuchstellerin in den Jahren 2023 und 2024. Dar- aus folge, dass die Tarife 2023 und 2024, welche die Gesuchsgegnerin von der Gesuchstellerin verlangte, nicht angemessen und damit nicht gesetzmässig gewesen seien. Artikel 6 Absatz 1 StromVG sei verletzt worden und die Gesuchsgegnerin sei durch die EICom zu verpflichten, das zu Unrecht zu viel Verlangte an die Gesuchstellerin zurückzuerstatten (act. 81, Rz. 42 ff.). 7.2 Gesuchsgegnerin 133 Mit Eingabe vom 6. Februar 2025 teilte die Gesuchsgegnerin mit, dass am bisherigen Standpunkt vorbehaltlos festgehalten werde und keine weiteren Anmerkungen zum Prüfbericht nötig erschie- nen (act. 76). Nach Eingang der Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 22. April 2025 kündigte die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 6. Mai 2025 eine Replik an (act. 83), die mit Schreiben vom 26. Juni 2025 erfolgte (act. 86). 134 Darin führte die Gesuchsgegnerin im Wesentlichen aus, dass sich eine Überprüfung im Streitfall auf die Plan-Kosten beziehe, die sich auf die Ist-Kosten des letzten abgeschlossenen Geschäfts- jahres (Basisjahr) abstützten, ergänzt um fundierte Plan-Werte. Dies habe auch das Bundesge- richt ausdrücklich festgehalten (act. 86, Rz. 2). Die Regulierung der Netznutzungstarife und der Energietarife in der Grundversorgung sei ausserdem im StromVG abschliessend. Die Entflech- tungsbestimmungen zusammen mit dem Quersubventionierungsverbot stellten sicher, dass es keine ungerechtfertigten Kostenanlastungen aus anderen Tätigkeiten gebe. Gewinne und Ver- luste aus anderen Geschäftsbereichen seien den Tarifen weder gutzuschreiben noch anzulasten. Entsprechend hätten Gewinne aus anderen Geschäftszweigen ausserhalb der Netznutzung und der Grundversorgung auf die Beurteilung der Angemessenheit der Tarife in der Grundversorgung keinen Einfluss (act. 86, Rz. 3 f.). In Bezug auf die Beschaffungsstrategie habe das Bundesgericht eindeutig festgehalten, dass auch kurzfristige Beschaffungsverträge erforderlich und in der Grund- versorgung einzurechnen seien, wenn die Eigenproduktion und die langfristigen Bezugsverträge für die Deckung der Grundversorgung nicht ausreichend seien (act. 86, Rz. 6). Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hielt die Gesuchsgegnerin sodann fest, dass eine direkte Einzelkostenzurechnung an einzelne Endverbraucher ausgeschlossen sei. Mit welcher Stromqua- lität die Gesuchstellerin bisher versorgt wurde, sei damit für die Kosten der Energielieferung nur hinsichtlich der Herkunftsnachweise relevant, die von der Strombeschaffung und -lieferung ent- koppelt seien und auf einem separaten Markt gehandelt würden. Die Durchschnittspreismethode untersage eine technologiespezifische Kostenzuweisung für die Energielieferung an einzelne Endverbraucher in der Grundversorgung, was im Übrigen auch rein finanziell nicht im Interesse der Gesuchstellerin gewesen wäre (act. 86, Rz. 7 ff.). 7.3 Stellungnahme der Preisüberwachung 135 Die Preisüberwachung erhielt mit Schreiben vom 23. Dezember 2024 (act. 72) den ungeschwärz- ten Prüfbericht zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 22. Januar 2025 reichte sie eine Stellung- nahme ein (act. 74). Sie beinhaltete im Wesentlichen die Zustimmung zu den Ausführungen im Prüfbericht und den Verzicht auf einen formellen Antrag.

30/62 ElCom-D-D7DA3401/2 8 Rechtsgrundlagen und Praxis 8.1 Kosten der Energiebeschaffung: Grundlagen 8.1.1 Vorgaben gemäss Artikel 6 StromVG 136 Gemäss Artikel 6 Absatz 1 StromVG haben Elektrizitätstarife für die festen Endverbraucher sowie für die Endverbraucher, die auf den Netzzugang verzichten, «angemessen» zu sein. Überdies verpflichtet Artikel 6 Absatz 5 StromVG die Verteilnetzbetreiber, Preisvorteile, die sie aufgrund ihres eigenen freien Netzzugangs (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 und Abs. 6 StromVG e contrario) erzielen, anteilsmässig an ihre festen Endverbraucher weiterzugeben (ROLF H. WE- BER/BRIGITTA KRATZ, Stromversorgungsrecht, Bern 2009, § 3 N. 21 ff.; vgl. dazu hinten Ziff. 8.2.1). Soweit die Betreiber der Verteilnetze die festen Endverbraucher mit Elektrizität aus erneuerbaren Energien beliefern, dürfen sie gemäss Artikel 6 Absatz 5bis StromVG bis zum Auslaufen der Markt- prämie nach Artikel 30 EnG die Gestehungskosten dieser Elektrizität in die Tarife einrechnen und müssen Preisvorteile nach Absatz 5 nicht miteinrechnen. Dieses Recht gilt nur für Elektrizität aus Erzeugungskapazitäten im Inland abzüglich allfälliger Unterstützungen (vgl. dazu hinten Ziff. 8.2.2). 137 Im Allgemeinen bezweckt das StromVG die Schaffung der Voraussetzungen für eine sichere Elektrizitätsversorgung (Art. 1 Abs. 1 StromVG). Dabei differenziert es im 2. Kapitel «Versorgungs- sicherheit» zwischen der «Gewährleistung der Grundversorgung» (1. Abschnitt) sowie der «Si- cherstellung der Versorgung» (2. Abschnitt). Mit den Begriffen «Grundversorgung» und «Versor- gungssicherheit» werden verschiedene Aspekte einer sicheren Elektrizitätsversorgung aufgegrif- fen (vgl. ROLF H. WEBER/BRIGITTA KRATZ, Stromversorgungsrecht, Bern 2009, § 2 N. 8 f.). 138 Zur «Versorgungssicherheit» hält der erläuternde Bericht zum Entwurf des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (StromVG) und zum Entwurf der Revision des Elektrizitätsgesetzes (EleG) vom 30. Juni 2004 fest, dass aus Sicht der Konsumenten eine rein technische Versorgungssicher- heit nicht zufriedenstellend sei, falls dabei der Strom nur zu unverhältnismässig hohen Preisen erhältlich wäre. Die Versorgungssicherheit sei dann gewährleistet, wenn jederzeit die gewünschte Menge an Energie mit der erforderlichen Qualität im gesamten Stromnetz zu angemessenen Prei- sen erhältlich ist (BFE, Entwurf Bundesgesetz über die Stromversorgung [StromVG] und Revision Elektrizitätsgesetz [EleG], 2004, S. 24). Unter «Grundversorgung» wird zum einen die Anschluss- garantie (Art. 5 StromVG) verstanden. Zum anderen beinhaltet die Grundversorgung für feste Endverbraucher sowie für Endverbraucher, welche auf einen Marktzugang verzichtet haben, eine Sicherstellung der Versorgung mit Elektrizität, und zwar zu «angemessenen Tarifen» (Art. 6 Abs. 1 StromVG). 139 In der Botschaft zum StromVG fehlt eine ausdrückliche Definition der «Angemessenheit» der Ta- rife. Im Zusammenhang mit der Pflicht zur Erstellung einer Kostenträgerrechnung (Art. 6 Abs. 4 StromVG) wird angeführt, diese solle dazu dienen, Transparenz zu schaffen und eine Quersub- ventionierung zu verhindern. Damit soll es für die Verteilnetzbetreiber im Bedarfsfall möglich sein nachzuweisen, dass die Energietarife auf den tatsächlichen Kosten basieren und die Preisvorteile an die Haushalte weitergegeben werden. Hintergrund dieser Verpflichtung zur Weitergabe erziel- ter Preisvorteile bilde der Umstand, dass die Betreiber der Verteilnetze bereits bei Inkrafttreten des StromVG unbeschränkten Marktzugang hätten. Dies ermögliche es ihnen, sich von ihren bis- herigen Vorlieferanten zu lösen und sich am Markt mit der preisgünstigsten Energie einzudecken (Botschaft zum StromVG, BBl 2005 1611, S. 1645 f.). Für die Endverbraucher in der Grundver- sorgung sollte sich vordergründig nichts verändern, da für die Beschaffung der Energie nach wie vor der Versorger in der Verantwortung stehen soll. Sie sollen jedoch insofern von der Marktöff- nung profitieren, wie auch ihr Verteilnetzbetreiber von der Wahlfreiheit profitieren kann (Botschaft zum StromVG, BBl 2005 1611, S. 1626).

31/62 ElCom-D-D7DA3401/2 140 Daraus erhellt, dass für den Gesetzgeber die tatsächlichen Kosten das zentrale Kriterium für die Beurteilung der «Angemessenheit» der Energietarife sind. 141 In der parlamentarischen Debatte wurde im Zusammenhang mit der Diskussion über die schritt- weise Marktöffnung mehrfach auf die Gefahr hingewiesen, dass es nicht passieren dürfe, dass die festen Endverbraucher die Tarife der freien Kunden subventionieren müssen (vgl. u.a. Votum Robert Keller AB 2005 N 1057 f.). Der Zweck der Regelung von Artikel 6 StromVG besteht damit in erster Linie darin, das Wohl der «kleinen» Endverbraucher, die vom Marktzugang noch nicht Gebrauch machen können, zu gewährleisten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5452/2009 vom 19. August 2010, E. 7.3.5; vgl. Votum Carlo Schmid AB 2006 S 841 und Votum Ruedi Aesch- bacher AB 2005 N 1059). 142 Es kann festgehalten werden, dass der Gesetzgeber unter angemessenen Tarifen für den Anteil der Energielieferung grundsätzlich Preise versteht, die sich an den tatsächlichen Energiebeschaf- fungskosten ausrichten. Der Gesetzgeber wollte die kleinen Endverbraucher davor schützen, dass sie infolge einer Quersubventionierung höhere Tarife tragen müssen. Zudem sollen diese von Marktvorteilen des Versorgers ebenfalls profitieren können. Gerade die Kostenträgerrechnung soll sicherstellen, dass niedrigere Beschaffungspreise, die aufgrund des freien Marktzugangs des Ver- teilnetzbetreibers erzielt werden können, denn auch an die kleinen Endverbraucher weitergege- ben werden (Verfügung der ElCom 211-00033 vom 20. August 2020, Rz. 126 ff.). 8.1.2 Vorgaben gemäss Artikel 4 Absatz 1 StromVV 143 Die konkretisierende StromVV legt in Artikel 4 Absatz 1 fest, dass sich der Tarifanteil für die Ener- gielieferung an «Endverbraucher mit Grundversorgung» an den Gestehungskosten einer effizien- ten Produktion und an den langfristigen Bezugsverträgen des Verteilnetzbetreibers zu orientieren hat. In der ursprünglichen Fassung der Verordnung bildete der Marktpreis die Obergrenze des Tarifanteils für die Energielieferung. Überstiegen demnach die addierten Kostenposten den aktu- ellen Markpreis, war auf Letzteren abzustellen. Diese Bestimmung von Artikel 4 Absatz 1 StromVV wurde derweil mittels Beschlusses des Bundesrates vom 30. Januar 2013 gestrichen (BFE, Än- derung der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 [StromVV; SR 734.71] – Erläutern- der Bericht, 30. Januar 2013; Verfügung 211-00033 der ElCom vom 20. August 2020, Rz. 124). 144 Die Bestimmung und Konkretisierung der Berechnung der Gestehungskosten knüpft an den Be- griff der «Angemessenheit» sowie an die Bestimmung von Artikel 6 Absatz 5 StromVG an. Bei der Konkretisierung der Bestimmungen stützt sich die ElCom nebst dem Wortlaut auch auf weitere Erwägungen, wie im Nachfolgenden aufgezeigt wird (Verfügung 211-00033 der ElCom vom

20. August 2020, Rz. 125). 145 In der Verordnung zum StromVG sollten unter anderem die Kalkulation und die Bemessung der Elektrizitätstarife konkretisiert werden. Gemäss dem Vernehmlassungsentwurf zur StromVV vom

27. Juni 2007 waren die Verteilnetzbetreiber gemäss Artikel 5 lediglich dazu verpflichtet, die Be- messungsgrundlagen sowie die Berechnungsmethoden der Elektrizitätstarife zu veröffentlichen. Eine Veränderung der Tarife galt es zu begründen (Art. 5 Abs. 2 Entwurf StromVV). Aus der Be- gründung musste zudem hervorgehen, welche Kostenveränderungen zu einer Erhöhung oder Senkung der Energietarife führten. Diese Pflicht entspricht der in den Tarifjahren 2023 und 2024 anwendbaren Bestimmung in Artikel 4b StromVV (Verfügung 211-00033 der ElCom vom 20. Au- gust 2020, Rz. 132 sowie Weisung 4/2024 der ElCom vom 4. Juni 2024 / 1. April 2025; vgl. dazu hinten Ziff. 8.4). 146 Im erläuternden Bericht StromVV wurde dargelegt, dass die Verteilnetzbetreiber die jeweiligen Bezugsmöglichkeiten, die Absicherung des Marktpreises (Hedging) und des Absatzrisikos (z.B. aufgrund von Prognosefehlern) offenlegen sollen. Allfällige nicht amortisierbare Investitionen dür- fen bei den Gestehungskosten nicht berücksichtigt werden. Zu Artikel 4 Absatz 2 StromVV wurde angeführt, dass die Endverbraucher beispielsweise wissen sollen, welche Kosten des Beschaf- fungsportfolios sich erhöht haben. Die Verteilnetzbetreiber seien nach Artikel 6 Absatz 5 StromVG dazu verpflichtet, Preisvorteile aufgrund ihres freien Netzzugangs anteilsmässig an die festen

32/62 ElCom-D-D7DA3401/2 Endverbraucher weiterzugeben. Daraus resultiere eine Senkung der Tarife, welche den Endver- brauchern ebenfalls kommuniziert werden muss. Mit dieser Bestimmung sollen insbesondere die Lieferkonditionen der schweizerischen Produzenten und ihr Beitrag zum «Service Public» trans- parent gemacht werden (BFE, Stromversorgungsverordnung – Erläuternder Bericht zum Ver- nehmlassungsentwurf vom 27. Juni 2007, S. 7 f.; Verfügung 211-00033 der ElCom vom 20. Au- gust 2020, Rz. 133). 147 In der StromVV ist dementsprechend vorgesehen, dass sich der Tarifanteil für die Energieliefe- rung an Endverbraucher mit Grundversorgung an den Gestehungskosten einer effizienten Pro- duktion und an langfristigen Bezugsverträgen des Verteilnetzbetreibers orientieren soll (Art. 4 Abs. 1 StromVV). Sollten die Gestehungskosten die Marktpreise überschreiten, würde sich der Tarifanteil an den Marktpreisen orientieren. Wie dargelegt, wurde die Marktpreisbindung mittels Beschlusses des Bundesrates vom 30. Januar 2013 gestrichen. Begründet wurde diese Änderung vom Verordnungsgeber im erläuternden Bericht vom 30. Januar 2013 damit, dass der bisherige Ansatz des Minimums der beiden Vergleichswerte zu Verlusten des Verteilnetzbetreibers führen könne, wenn der Marktpreis geringer als die Gestehungskosten sei. Im Sinne der Grundversor- gung und einer ansprechenden Vergütung des Verteilnetzbetreibers sei es somit bis zum zweiten Marktöffnungsschritt angezeigt, dass sich der Tarifanteil für die Energielieferung mit Grundversor- gung alleine an den Gestehungskosten einer effizienten Produktion (unter Anwendung einer ge- eigneten Vollkostenbetrachtung) und an den langfristigen Bezugsverträgen des Verteilnetzbetrei- bers orientiere (BFE, Änderung der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 [StromVV; SR 734.71] – Erläuternder Bericht, 30. Januar 2013, S. 5; Verfügung 211-00033 der ElCom vom

20. August 2020, Rz. 134). 148 Mit dem Tarifanteil für die Energielieferung nach Artikel 4 Absatz 1 StromVV ist der Energietarif als Bestandteil des Elektrizitätstarifs gemeint. Letzterer setzt sich gemäss Artikel 6 Absatz 3 StromVG zusammen aus Netznutzung, Energielieferung sowie Abgaben und Leistungen an Ge- meinwesen. Der Tarifanteil Energie orientiert sich einerseits an den Gestehungskosten einer effi- zienten Produktion (Eigenproduktion und Beteiligungen) und andererseits an langfristigen Be- zugsverträgen. In Artikel 4 Absatz 1 StromVV nicht explizit erwähnt sind die kurzfristigen Bezugs- verträge respektive die Beschaffung am Markt sowie die Verwaltungs- und Vertriebskosten. Der Wortlaut schliesst aber nicht aus, dass neben den wörtlich erwähnten Kostenpositionen auch wei- tere hinzukommen können. So wird an die Gestehungskosten einer «effizienten» Produktion (un- ter Anwendung einer geeigneten Vollkostenbetrachtung) angeknüpft. Berücksichtigung finden sol- len in diesem Sinne auch die kurzfristigen Bezugsverträge respektive die Beschaffung am Markt (vgl. Art. 6 Abs. 5 StromVG). Eine Berücksichtigung basiert einerseits auf dem Grundsatz, dass die gebundenen Endverbraucher von tieferen Beschaffungspreisen profitieren sollen, anderer- seits ist ein Verteilnetzbetreiber in der Regel nicht in der Lage, allein anhand der Eigenproduktion und der langfristigen Bezugsverträge eine effiziente Energieversorgung zu bewerkstelligen. Des- wegen müssen auch kurzfristige Bezugsverträge abgeschlossen werden und damit anrechenbar sein (BGE 142 II 451 E. 5.2.7.3; Verfügung 211-00033 der ElCom vom 20. August 2020, Rz. 135). 149 Sodann erbringt ein Verteilnetzbetreiber auch für den Vertrieb der eingekauften Energie verschie- dene Dienstleistungen, welche bei ihm Kosten verursachen (so etwa Rechnungsstellung, Kun- denbetreuung). Würden Verwaltungs- und Vertriebskosten keine anrechenbaren Energiekosten darstellen, könnte ein Verteilnetzbetreiber diese Kosten nicht in Rechnung stellen. Eine Finanzie- rung dieser Kosten aus dem Bereich Netz wäre eine unzulässige Quersubventionierung nach Ar- tikel 10 StromVG (Verfügung 211-00008 der ElCom vom 22. Januar 2015, Rz. 72). 150 Artikel 4 Absatz 1 StromVV regelt demnach den Tarifanteil für die Energielieferung auf Verord- nungsstufe. Die «Angemessenheit» der Tarife wurde dahingehend konkretisiert, dass sich diese an den Gestehungskosten einer effizienten Produktion, den langfristigen Bezugsverträgen und allfälligen weiteren Kostenpositionen des Verteilnetzbetreibers zu orientieren hat. Der Bundesrat hat damit entsprechend der Grundlage von Artikel 6 StromVG ein kostenorientiertes Modell für die Bestimmung der angemessenen Tarifanteile für die Energielieferung etabliert (Verfügung 211- 00033 der ElCom vom 20. August 2020, Rz. 137).

33/62 ElCom-D-D7DA3401/2 8.2 Durchschnittspreismethode und priorisierte Zuweisung der Gestehungs- kosten auf die Grundversorgung 8.2.1 Durchschnittspreismethode (DPM, Artikel 6 Absatz 5 StromVG) 151 Die ElCom stützt ihr Vorgehen bei der Berechnung des Kostenanteils für die Energielieferung an die Grundversorgung auf eine gewichtete Durchschnittsbetrachtung, in der das gesamte Energie- beschaffungsportfolio (insb. eigene Kraftwerke, Partnerkraftwerke, Langfristverträge, Rückliefe- rungen, Kauf und Handel) eines Netzbetreibers berücksichtigt wird. Anschliessend wird aus die- sen Kosten und der gesamten Energiemenge der Durchschnittspreis in Rappen pro Kilowatt- stunde berechnet. Die anrechenbaren Beschaffungskosten für die an die Endverbraucher mit Grundversorgung gelieferte Energie ergeben sich alsdann aus der Multiplikation von Durch- schnittspreis und der entsprechenden Energiemenge (vgl. BGE 142 II 451, E. 5; Verfügung 211-00033 der ElCom vom 20. August 2020, Rz. 159 ff.). Die Durchschnittspreismethode kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Marktpreise über den Gestehungskosten der eigenen Pro- duktion liegen und somit für die grundversorgten Endverbraucher Preisnachteile beinhalten (vgl. BGE 142 II 451, E. 5.2.8). 152 Anders als das Netzgeschäft, das im Wesentlichen bezüglich der zu planenden Kosten namentlich aufgrund der linearen Abschreibung des regulatorischen Anlagevermögens über feste Nutzungs- dauern vorbehältlich insbesondere Investitionen und Sonderabschreibungen verhältnismässig stabil ist, weist der Energiebereich eine höhere Volatilität auf, insbesondere für Energiebeschaf- fungen am Markt. Diese war besonders seit Herbst 2021 ausgeprägt und fand ihren Höhepunkt im Sommer 2022. 153 Des Weiteren zeichnet sich der Energiebereich dadurch aus, dass sich die anrechenbaren Kosten der Energielieferung aus denjenigen der eigenen Produktion und des Kaufs am Markt zusammen- setzen und die Verteilnetzbetreiber die Möglichkeit haben, jährlich neu über die Anteile der Zuwei- sung der erneuerbaren inländischen Produktion in die Grundversorgung zu entscheiden (vgl. nachfolgend Ziff. 8.2.2). Je nachdem, wieviel ein Verteilnetzbetreiber von der erneuerbaren inlän- dischen Produktion in die Grundversorgung priorisiert, verändert sich der der Grundversorgung zugewiesene Anteil aus der Beschaffung am Markt. Bei der Beschaffung am Markt wiederum ist die Beschaffungsstrategie zu berücksichtigen, das heisst die Staffelung und der Zeitpunkt der Be- schaffung der entsprechenden Mengenblöcke am Markt. Je nachdem, wie diese Beschaffungs- strategie ausgestaltet ist, werden mehr oder weniger Transaktionen in unterschiedlichen Jahren für ein bestimmtes Lieferjahr getätigt, was zu unterschiedlichen Beschaffungspreisen führt. In den Monaten von Herbst 2021 bis und mit Spätsommer 2022 waren die Preise an den Grosshandels- märkten besonders hoch und volatil. Dies spiegelt sich in der Regel in den Beschaffungspreisen je nach Beschaffungsstrategie mehr oder weniger deutlich wider. 154 In Zeiten von hohen Marktpreisen besteht für die Energieversorger mit Eigenproduktion ein Anreiz, die eigene Produktion nicht zu Gestehungskosten den Endverbrauchern in der Grundversorgung zuzuteilen, sondern die eigene Produktion im Grosshandel zu verkaufen und für die Versorgung der Endverbraucher in der Grundversorgung Elektrizität am Markt zu beschaffen. Hier gilt nach Artikel 6 Absatz 5 StromVG ebenfalls, dass die Endverbraucher in der Grundversorgung von den Vorteilen des freien Marktzugangs des Netzbetreibers profitieren müssen. Die entsprechenden Mengen der Eigenproduktion, welche nicht oder nicht mehr den Endverbrauchern in der Grund- versorgung priorisiert zugeteilt werden, sind damit wiederum zu Gestehungskosten im Rahmen der Durchschnittspreismethode zu berücksichtigen. Vorbehalten bleiben Sonderbestimmungen, die eine davon abweichende Kostenzuteilung ermöglichen (vgl. nachfolgend Ziff. 8.2.2). 155 Schliesslich unterscheidet sich der Energiebereich aufgrund der teilweisen Marktöffnung vom Netz: Während im Netz alle Kunden gleichermassen feste Endverbraucher im Monopol sind, sind im Energiebereich jeweils die totale Beschaffung und der Anteil der grundversorgten Endverbrau- chern zu betrachten.

34/62 ElCom-D-D7DA3401/2 8.2.2 Priorisierte Zuweisung der Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen (Art. 31 Abs. 3 EnG) sowie aus Erzeugungsanlagen im Inland auf die Grundversorgung (Art. 6 Abs. 5bis StromVG) 156 Der Gesetzgeber hat den Berechtigten für eine Marktprämie für Elektrizität aus Grosswasserkraft- anlagen mit Artikel 31 Absatz 3 EnG ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, die Gestehungs- kosten bei ihren Verkäufen in der Grundversorgung in die dortigen Tarife einzurechnen. Soweit die Betreiber der Verteilnetze zudem die grundversorgten Endverbraucher mit Elektrizität aus er- neuerbaren Energien beliefern, dürfen sie bis zum Auslaufen der Marktprämie nach Artikel 30 EnG die Gestehungskosten dieser Elektrizität in die Tarife einrechnen und müssen Preisvorteile nach Artikel 6 Absatz 5 StromVG nicht miteinrechnen. Dieses Recht gilt nur für Elektrizität aus Erzeugungskapazitäten im Inland abzüglich allfälliger Unterstützungen (Art. 6 Abs. 5bis StromVG; sog. Priorisierung). Während der Phase mit vergleichsweise tiefen Marktpreisen schuf dies die Möglichkeit, eigene Produktion zu den vollen Gestehungskosten den Endverbrauchern in der Grundversorgung anzurechnen. Dasselbe galt für die Beschaffung von erneuerbarer Energie aus Erzeugungsanlagen im Inland. Im Kontext der hohen Marktpreise seit Herbst 2021 drehte sich der Effekt um. Reduzierte nun ein Verteilnetzbetreiber die Priorisierung und wies verstärkt Elektrizität zu Marktpreisen der Grundversorgung zu, stiegen die Tarife in der Grundversorgung je nach Kos- tenstruktur an. 157 Zwar lässt dies der gesetzliche Rahmen zu, allerdings sind die Verteilnetzbetreiber verpflichtet, gegenüber Endverbrauchern mit Grundversorgung Erhöhungen oder Senkungen der Elektrizitäts- tarife zu begründen. Aus der Begründung muss hervorgehen, welche Kostenveränderungen zur Erhöhung oder Senkung führen (Art. 4b StromVV; vgl. auch Weisung 4/2024 der ElCom vom

4. Juni 2024 / 1. April 2025 sowie hinten Ziff. 8.4). 8.3 Weisungen der ElCom 8.3.1 Anrechenbare Gestehungskosten 158 Gestützt auf Gesetz und Verordnung hat die ElCom mit der Weisung 2/2018 vom 10. April 2018 /

6. Mai 2025 (beide abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen) eine Kon- kretisierung des Begriffes der Gestehungskosten vorgenommen. 159 Zu den anrechenbaren Gestehungskosten gehören u.a. die Betriebs- und Kapitalkosten einer leis- tungsfähigen und effizienten Produktion sowie die energiebezogenen Abgaben und Leistungen an die Gemeinwesen (vgl. zu den Abgaben und Leistungen Mitteilung Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen vom 17. Februar 2011, abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Mitteilungen, sowie Urteil des Bundesgerichts 2C_297/2019 vom 28. Mai 2020, E. 6.5.1). Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Produktion direkt zusammenhängen- den Leistungen. Dazu zählen insbesondere die Kosten für die Energiebeschaffung für den Eigen- bedarf und den Unterhalt der Produktionsanlagen. Als Kapitalkosten anrechenbar sind die kalku- latorischen Abschreibungen und die kalkulatorischen Zinsen auf den für die Produktion notwendi- gen Vermögenswerten. Die Basis bilden höchstens die ursprünglichen Anschaffungs- und Her- stellkosten. Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen erfolgen linear über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. Diese Nutzungsdauer ist die kürzere Dauer aus der wirt- schaftlichen Nutzungsdauer und der Konzessionsdauer. Zur kalkulatorischen Verzinsung ist ein Zinssatz zu verwenden, der den Risiken der Stromproduktion angemessen Rechnung trägt (Wei- sung 2/2018 vom 10. April 2018 / 6. Mai 2025). 8.3.2 Anwendbarer Zinssatz der eigenen Produktionsanlagen 160 Bei der Berechnung der anrechenbaren Gestehungskosten einer effizienten Produktion gemäss Artikel 4 Absatz 1 StromVV sind die kalkulatorischen Abschreibungen und die kalkulatorischen Zinsen auf den für die Produktion notwendigen Vermögenswerten anrechenbar (Weisung 2/2018 vom 10. April 2018 / 6. Mai 2025). Zur kalkulatorischen Verzinsung ist ein Zinssatz zu verwenden, welcher den Risiken der Stromproduktion angemessen Rechnung trägt (nachfolgend WACC

35/62 ElCom-D-D7DA3401/2 Produktion). Bis und mit dem Jahr 2013 hat die ElCom den WACC Produktion in Analogie zur Berechnung des WACC Netz hergeleitet (Verfügung 957-08-036 vom 16. April 2012, Rz. 198– 212). Ab 2014 wurde die Formel für den WACC Netz geändert, so dass eine analoge Berechnung für den WACC Produktion ab dem Jahr 2014 wegen den Bandbreiten der verschiedenen Para- meter nicht mehr möglich war. Das Energiegesetz sieht seit dem 1. Januar 2018 neue oder erwei- terte Förderinstrumente für Produktionsanlagen vor (Marktprämien, Investitionsbeiträge). Für die Berechnung der Förderbeiträge hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Ener- gie und Kommunikation (UVEK) aufgrund der in der Verordnung über die Förderung der Produk- tion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien vom 1. November 2017 (Energieförderungsver- ordnung, EnFV; SR 730.03; Art. 90 Abs. 2 und Anhang 3 EnFV) festgelegten Berechnungsme- thode den WACC 2024 festgelegt. Die ElCom hat entschieden, für den WACC Produktion gemäss Stromversorgungsgesetzgebung den jeweils jährlich vom UVEK festgelegten WACC für die För- derung der Grosswasserkraft anzuwenden und publiziert die Sätze jährlich als Weisung (vgl. Wei- sung 1/2025 der ElCom vom 4. März 2025, abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > 1/2025 - WACC Produktion). 161 Die Publikation des der Berechnung der Förderbeiträge zugrunde liegenden Zinssatzes erfolgt vom UVEK jeweils erst im Februar des entsprechenden Tarifjahres und wird nicht im Jahr vor dem betroffenen Tarifjahr veröffentlicht. Die Verteilnetzbetreiber müssen daher für die Planung der Ge- stehungskosten für ein bestimmtes Tarifjahr den für das entsprechende Jahr geltenden WACC im Voraus abschätzen. Eine allfällige Abweichung der Kapitalkosten, welche durch Differenzen des im Voraus geschätzten WACC und des tatsächlich für das entsprechende Tarifjahr geltenden WACC entstehen, wird bei der Ist-Berechnung der Kosten kompensiert und über die Berechnung der Deckungsdifferenzen des entsprechenden Jahres ausgeglichen. 8.3.3 Verwaltungs- und Vertriebskosten (75- und 60-Franken-Regel) 162 Die sogenannte 95-Franken-Regel wurde von der ElCom in den ersten Jahren nach Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes entwickelt, um auf einfache Art und Weise eine Beurteilung der angemessenen Verwaltungs- und Vertriebskosten (inkl. sonstigen Kosten) und des Gewinns der Verteilnetzbetreiber im Energievertrieb in der Grundversorgung zu ermöglichen. Die 95-Franken- Regel wurde von der ElCom in mehreren Fällen verfügt. Mit Urteil vom 20. Juli 2016 hat das Bun- desgericht das Vorgehen der ElCom in einem Fall, bei dem der Schwellenwert von 150 Franken zur Anwendung kam, gutgeheissen (BGE 142 II 451, E. 6). 163 Ab dem Geschäftsjahr 2020 hat die ElCom die Schwellenwerte auf 75 beziehungsweise auf 120 Franken pro Rechnungsempfängerin/Rechnungsempfänger (Weisung der ElCom 5/2018 vom

5. Juli 2018) und ab dem Geschäftsjahr 2024 auf 60 beziehungsweise auf 100 Franken pro Rech- nungsempfängerin/Rechnungsempfänger festgelegt (Weisung der ElCom 3/2022 vom 7. Juni 2022). Vorliegend kommt die 75-Franken-Regel für das Geschäftsjahr 2022/2023 (d.h. Tarifjahr 2023; Weisung der ElCom 5/2018 vom 5. Juli 2018) und die 60-Franken-Regel für das Geschäfts- jahr 2023/2024 zur Anwendung (d.h. Tarifjahr 2024; Weisung der ElCom 3/2022 vom 7. Juni 2022). 164 Die Schwellenwerte sind ein Aufgreifkriterium: Deklariert ein Netzbetreiber pro Rechnungsemp- fänger Verwaltungs- und Vertriebskosten einschliesslich Gewinn innerhalb dieser Schwellen- werte, gelten die Kosten als nicht auffällig und werden nicht näher betrachtet (Weisung der ElCom 5/2018 vom 5. Juli 2018, Kap. 3, Ziff. 1 und Weisung der ElCom 3/2022 vom 7. Juni 2022, Kap. 3, Ziff. 1). 8.4 Tarifpublikation und Kommunikation von Tarifveränderungen 165 Gemäss Artikel 12 Absatz 1 StromVG i.V.m. Artikel 10 StromVV sind alle Verteilnetzbetreiber zur Publikation ihrer Tarife bis spätestens am 31. August verpflichtet. Der Verteilnetzbetreiber ist wei- ter verpflichtet, gegenüber Endverbrauchern mit Grundversorgung Erhöhungen oder Senkungen

36/62 ElCom-D-D7DA3401/2 der Elektrizitätstarife zu begründen. Aus der Begründung muss hervorgehen, welche Kostenver- änderungen zur Erhöhung oder Senkung führen (Art. 4b Abs. 1 StromVV). 166 Die ElCom hat in der Weisung 4/2024 vom 4. Juni 2024 / 1. April 2025 präzisiert, wie weit die Erklärung über die Tarifveränderung gehen muss. Die Tarifänderung ist jeweils für die einzelnen Tarifkomponenten (Grund-, Leistungs- und Arbeitskomponenten) der Tarifbestandteile Netz, Energie sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen getrennt auszuweisen. Auf der Mittei- lung ist zudem ein Hinweis anzubringen, wo die Tarifblätter abrufbar sind. Die in der Mitteilung aufgeführte Begründung für die Anpassung ist einfach und verständlich zu formulieren. Dabei sind alle für die Anpassung der jeweiligen Tarifbestandteile wesentlichen Kostenveränderungen zu nennen, damit die Endverbraucher die Tarifanpassung auch in der Höhe nachvollziehen können. Beispielsweise wäre ein wesentlicher Abbau von Unterdeckungen, welcher sich tariferhöhend auswirkt, auch dann zu nennen, wenn die Tarife für die Energielieferung aufgrund sinkender Marktpreise insgesamt dennoch sinken. 167 Auch weitere wesentliche Einflussfaktoren oder Strategieentscheide des Verteilnetzbetreibers, welche die Kostenveränderungen begründen (z.B. Änderungen in der Tarifausgestaltung), sind auszuführen. Besonders zu beachten gilt zudem, dass der Verteilnetzbetreiber in der Begründung der Tarifanpassung auch angeben muss, wenn er mehr oder weniger als bisher von der in Artikel 6 Absatz 5bis StromVG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, in Abweichung zur Durch- schnittspreismethode die erneuerbare inländische Produktion prioritär in der Grundversorgung abzusetzen. Denn dies wirkt sich in der Regel tariferhöhend oder -senkend aus (vgl. dazu aus- führlich Newsletter der ElCom 2/2023 und 11/2023). 9 Überprüfung der den Tarifen zugrundeliegenden Kostengrund- lage hinsichtlich Einhaltung von Gesetz und Weisungen: Sind die eingereichten Plan-Kosten des Energietarifs nachvollzieh- bar? Weisen sie Auffälligkeiten auf? 9.1 Rechtliche Grundlagen 168 Gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a StromVG ist die ElCom zuständig, im Streitfall über die Elektrizitätstarife (Energietarife) einen Entscheid zu fällen. Zur Begründung der Durchführung der individuellen Tarifprüfung auf Grundlage der Plan-Kosten (Ist-Kosten Basisjahr t-2 plus Plan- Werte für Tarifjahr t) wird auf die obige Ziffer 6 verwiesen. 169 Die Verteilnetzbetreiber sind verpflichtet, eine Kostenrechnung zu erstellen, welche der ElCom jährlich vorzulegen ist (Art. 11 Abs. 1 StromVG). Dazu stellt die ElCom ein einheitliches Formular zur Verfügung, das jährlich einzureichen ist. Dieses Erhebungsinstrument dient dazu, in aggre- gierter Form die wesentlichen Plan- und Ist-Werte der dem jeweiligen Tarifjahr zugrundeliegenden Kosten zu deklarieren und einen Nachweis über die Nachkalkulation (Deckungsdifferenzen) zu erbringen. Das Ziel des Erhebungsbogens ist es damit, der ElCom die Grundlagen für die anre- chenbaren Netz- und Gestehungskosten und damit der Tarife eines bestimmten Jahres zu über- mitteln. Der Erhebungsbogen gewährleistet das Einreichen der Daten in einer praktikablen und einheitlichen Form. Zudem resultiert aus dem Erhebungsbogen eine transparente Zusammenstel- lung aller Aufwände und Kosten sowie der Berechnungsgrundlagen (vgl. Wegleitung der ElCom zur Kostenrechnung Version 2024; abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Themen > EDES – El- Com Dateneinlieferungssystem). Wie bereits ausgeführt, besagt Artikel 6 Absatz 1 StromVG, dass die Betreiber der Verteilnetze die erforderlichen Massnahmen treffen, um den grundversorgten Endverbrauchern jederzeit die gewünschte Elektrizität zu angemessenen Tarifen liefern zu kön- nen. Aus Artikel 4 Absatz 1 StromVV geht ausserdem hervor, dass sich der Tarifanteil für die

37/62 ElCom-D-D7DA3401/2 Energielieferung an Endverbraucher mit Grundversorgung an den Gestehungskosten einer effi- zienten Produktion und an langfristigen Bezugsverträgen des Verteilnetzbetreibers orientiert (vgl. vorne Ziff. 8.1.2). 170 Gemäss Artikel 6 Absatz 5 StromVG sind die Verteilnetzbetreiber verpflichtet, Preisvorteile auf- grund ihres freien Netzzugangs anteilmässig an die festen Endverbraucher weiterzugeben. Diese Vorgabe hat die ElCom mit der sogenannten Durchschnittspreismethode konkretisiert. Die Durch- schnittspreismethode kommt aber auch dann zur Anwendung, wenn die Marktpreise über den Gestehungskosten der eigenen Produktion liegen und somit für die grundversorgten Endverbrau- cher Preisnachteile beinhalten (vgl. BGE 142 II 451, E. 5.2.8). 171 Die ElCom stützt ihr Vorgehen bei der Berechnung des Kostenanteils für die Energielieferung an die Grundversorgung auf eine gewichtete Durchschnittsbetrachtung, in der das gesamte Energie- beschaffungsportfolio (insb. eigene Kraftwerke, Partnerkraftwerke, Langfristverträge, Rückliefe- rungen, Kauf und Handel) eines Netzbetreibers berücksichtigt wird. Ausschlaggebend sind dabei die Ist-Kosten. Anschliessend wird aus diesen Kosten und der gesamten Energiemenge der Durchschnittspreis in Rappen pro Kilowattstunde berechnet. Die anrechenbaren Beschaffungs- kosten für die an die Endverbraucher mit Grundversorgung gelieferte Energie ergeben sich als- dann aus der Multiplikation dieses Durchschnittspreises mit der entsprechenden Energiemenge (vgl. BGE 142 II 451, E. 5; Verfügung 211-00033 der ElCom vom 20. August 2020, Rz. 159 ff.; vorne Rz. 151). 172 Dieser so ermittelte Durchschnittspreis stellt die Kostenobergrenze dar, welche für die an Endver- braucher in Grundversorgung gelieferte Energiemenge gilt. 173 Mit Artikel 31 Absatz 3 EnG (Priorisierung Grosswasserkraft) und Artikel 6 Absatz 5bis StromVG (Priorisierung heimische Erneuerbare) hat der Gesetzgeber Möglichkeiten geschaffen, erneuer- bare Energien aus heimischen Produktionsanlagen prioritär und zu vollen Gestehungskosten der Grundversorgung zuzuweisen. Sofern ein Netzbetreiber davon Gebrauch macht, gilt die oben be- schriebene Durchschnittspreismethode für die restliche zur Deckung der Grundversorgung benö- tigte Energiemenge. 174 Die Tarife werden wie bereits ausgeführt auf der Grundlage der Ist-Werte der Aufwendungen und Erträge des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres (Basisjahr t-2), welches der jeweiligen Kal- kulationsperiode vorausgeht, berechnet. Plan-Werte können in den Kosten berücksichtigt werden, wenn das die Kostenänderung verursachende Ereignis zum Zeitpunkt der Tarifkalkulation grund- sätzlich feststeht und die Höhe der Veränderung zuverlässig geschätzt werden kann. Kostensen- kende Plan-Werte sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie kostenerhöhende (vgl. vorne Ziff. 6). 175 Schliesslich hat die ElCom mit der 75- und 60-Franken-Regel bezüglich der Kosten des Vertriebs inkl. Gewinn pro Rechnungsempfänger Schwellenwerte festgelegt (Weisungen der ElCom 5/2018 vom 5. Juli 2018 und 3/2022 vom 7. Juni 2022; vgl. vorne Ziff. 8.3.3). 9.2 Abgeleitete Prüfschritte 176 Vorliegend ist zu überprüfen, ob diese rechtlichen Vorgaben sowie die Gerichtspraxis und die Praxis der ElCom bezüglich Herleitung der geplanten anrechenbaren Kosten sowie bezüglich Ta- rifierung für die Energietarife 2023 und 2024 eingehalten wurden. Dazu wird der Betrachtungs- zeitraum auf die Jahre ab 2018 erweitert, um die schwankenden Energiekosten nicht zuletzt auch aufgrund der volatilen Grosshandelspreise seit Herbst 2021 einordnen zu können. 177 Um die Tarife des nächsten Jahres (Tarifjahr t) zu berechnen, verwendet ein Verteilnetzbetreiber Plan-Kosten. Diese werden in der Regel gestützt auf die letzten bekannten Ist-Werte (Basisjahr t-

2) sowie die vom Verteilnetzbetreiber als wahrscheinlich erachteten Abweichungen für das

38/62 ElCom-D-D7DA3401/2 Tarifjahr t festgelegt. Hinzu kommen Anpassungen für Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren (vgl. vorne Ziff. 6). In diesem Prüfschritt werden damit die Mengen und die Kosten betrachtet mit Blick auf allfällige ungewöhnliche Mengen- und Preisschwankungen in den verfahrensgegen- ständlichen Jahren 2023 und 2024. Zur Prüfung der für die Jahre 2023 und 2024 deklarierten Plan-Kosten hat die ElCom deshalb folgende Prüfschritte vorgenommen: − Prüfung der Plan-Kosten und -Mengen 2023 und 2024 der eigenen Produktion und der Beschaffung am Markt (vgl. nachfolgend Ziff. 9.3). − Prüfung der Entwicklung der Energiekosten 2018 bis und mit 2024 (vgl. nachfolgend Ziff. 9.4). − Prüfung des Anteils der Eigenproduktion (Energiemengen und -kosten), welcher in die Ta- rife der Grundversorgung eingerechnet wurde (korrekte Anwendung von Art. 6 Abs. 5 StromVG [DPM] und priorisierte Menge gemäss Art. 6 Abs. 5bis StromVG und Art. 31 Abs. 3 EnG) (vgl. nachfolgend Ziff. 9.5). − Prüfung der eigenen Produktion betreffend angewandten Zinssatz (vgl. nachfolgend Ziff. 9.6) − Prüfung der Einhaltung der 75- und 60-Franken-Regel gemäss Weisungen der ElCom (vgl. nachfolgend Ziff. 9.7) 178 Ihre Daten der Kostenrechnung hat die Gesuchsgegnerin über das Netzbetreiberportal in die Er- hebungsdatenbank der ElCom hochgeladen. Aus den so eingereichten Unterlagen (Formular 5.2 Plan-Werte; act. 60) geht die geplante Kostenbasis für das jeweilige Tarifjahr t (2023 und 2024) der Gesuchsgegnerin hervor. 9.3 Prüfung der Plan-Kosten und -Mengen 2023 und 2024 der eigenen Produk- tion und der Beschaffung am Markt 179 Die Gesuchsgegnerin ist für die Lieferung der geplanten Absatzmenge (Grundversorgung und freie Endverbraucher/Nachlieger) sowohl auf die eigene Produktion wie auf die Käufe am Markt angewiesen. Für die Prüfung der ausgewiesenen Kosten werden die eigene Produktion und die Beschaffungskosten am Markt getrennt betrachtet. Weil die Beschaffungskosten am Markt stark von vereinzelten Preisspitzen geprägt sein können, wurden für die Prüfung der Plan-Kosten 2023 und 2024 die von der Gesuchsgegnerin deklarierten Ist-Kosten der fünf vorangegangenen Jahre

– das heisst der Jahre 2018 bis und mit 2022 – beigezogen. Dieses Zeitfenster beinhaltet sowohl Jahre mit üblichem Marktverhalten als auch Jahre mit erheblichen Preisspitzen. 180 Die nachfolgende Tabelle 1 zeigt jeweils die Kosten der eigenen Produktion und des Kaufs am Markt gesamthaft sowie den Anteil, den die Gesuchsgegnerin der Grundversorgung zuweist (Ist- Kosten für die Jahre 2018 bis und mit 2022 und Plan-Kosten für die Jahre 2023 und 2024). 181 Die Daten der nachfolgenden Tabelle 1 stammen aus den Kostenrechnungen der Gesuchsgeg- nerin für die Tarife 2018 bis und mit 2024 (Formular 5.1 [Ist-Werte] für die Jahre 2018 bis und mit 2022 und Formular 5.2 [Plan-Werte] für die Jahre 2023 und 2024; act. 60). Die Rp./kWh sind dabei Durchschnittswerte für die Gesamtkosten (jeweils Eigenproduktion und Kauf) bezogen auf ein Ta- rifjahr. Diese errechnen sich gemäss den in den Kostenrechnungsformularen integrierten Formeln als Gestehungskosten der Produktion dividiert durch die Gesamtmenge der produzierten Energie und als Summe der Kosten der Beschaffungen (Kauf am Markt) dividiert durch die Summe der Energiemenge aus Beschaffungen (Kauf am Markt), jeweils im entsprechenden Jahr und für alle Endverbraucher bzw. für die Endverbraucher in der Grundversorgung.

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Tabelle 1 Ist-Werte 2018 bis und mit 2022 und Plan-Werte 2023 und 2024 (gelb hinterlegt) Energielieferung Total (Gesamtbeschaffung) und Grundversorgung 182 Die seitens der Gesuchsgegnerin für die Grundversorgung deklarierten Ist-Kosten der eigenen Produktion weisen für die Jahre 2018 bis und mit 2021 nur geringe Schwankungen auf. Im Jahr 2022 haben die tieferen Produktionsmengen von Wasserkraftwerken aufgrund der Trockenheit und der tiefen Pegelstände insgesamt zu höheren Preisen geführt («defizitäre Wasserbilanz», vgl. Tätigkeitsbericht der ElCom 2022, S. 36; verfügbar unter: www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Tätigkeitsberichte). Bei der Gesuchsgegnerin erfahren die Energiekosten in Rp./kWh für das Jahr 2022 fast eine Verdoppelung bei den Gestehungskosten der eigenen Produktion und mehr als eine Verdreifachung bei der Beschaffung (Kauf am Markt). Die Gesuchsgegnerin hat gemäss Deklaration in den Jahren 2023 und 2024 keine zusätzlichen HKN separat beschafft. Die Geste- hungskosten der eigenen Produktion für die Jahre 2023 und 2024 bewegen sich wieder im Bereich der Jahre vor 2022 und weisen keine Auffälligkeiten auf. Die Beschaffungskosten (Kauf am Markt) sanken zwar nach 2022, blieben aber höher als vor 2022. 183 Ebenfalls zeigt die Tabelle 1, dass die im Jahr 2023 den Endverbrauchern in der Grundversorgung zugewiesenen Plan-Kosten bzw. die daraus resultierenden Kosten in Rp./kWh genau denjenigen der Gesamtbeschaffung (eigene Produktion und Kauf am Markt) entsprechen. Bei den Plan-Kos- ten für das Jahr 2024 liegen die Kosten in Rp./kWh für den Kauf in der Grundversorgung unter den Kosten in Rp./kWh der Gesamtbeschaffung (eigene Produktion und Kauf am Markt). Hinge- gen fallen die Gestehungskosten der Eigenproduktion höher aus. Auf die Gründe für diese Schwankungen wird in Ziffer 9.5 näher eingegangen. 184 In der nachfolgenden Tabelle 2 sind die Anteile der eigenen Produktion und der Käufe am Markt, wie sie in die Grundversorgung eingerechnet wurden, in Abhängigkeit der Kosten der Gesamtbe- schaffung dargestellt. Beispielsweise bedeuten im Jahr 2018 die «104%» der eigenen Produktion, dass die Grundversorgung anteilig mehr an den Gesamtkosten der eigenen Produktion trägt als die Marktkunden. 100 Prozent bedeuten, dass der Grundversorgung die gleichen anteiligen Kos- ten zugeordnet werden wie den Marktkunden. Tarifjahr t Eigene Produktion Kauf am Markt Eigene Produktion Kauf am Markt 2018 5-9 4-8 5-9 4-8 2019 4-8 9-13 4-8 8-12 2020 3-7 4-8 3-7 4-8 2021 4-8 7-11 4-8 7-11 2022 9-13 20-28 9-13 20-28 2023 5-9 18-26 5-9 18-26 2024 5-9 14-20 5-9 14-20 Gesamtbeschaffung Rp/kWh Grundversorgung Rp/kWh

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Tabelle 2 Deklarierte Ist-Werte 2018 bis und mit 2022 und Plan-Werte 2023 und 2024 (gelb hinterlegt) der Energielieferung Grundversorgung für die Jahre 2018–2024 in Ab- hängigkeit der Gesamtkosten für die eigene Produktion und den Kauf am Markt 185 Aus dieser Auflistung wird ersichtlich, dass die Kosten für die Eigenproduktion gemäss der Dekla- ration in den Kostenrechnungen – ausser für das Jahr 2023 – systematisch höher in die Grund- versorgung eingerechnet wurden, als sie bezogen auf die gesamte Menge (d.h. Marktkunden und Grundversorgung zusammen) gekostet hat. Bei den Plan-Werten bildet das Jahr 2023 eine Aus- nahme, hier wurden der Grundversorgung und den Marktkunden gleiche Kosten angerechnet. Insgesamt betrachtet ist jeweils die Abweichung beim Kauf am Markt kleiner als bei den Kosten der eigenen Produktion. Im Jahr 2024 liegt die Zuweisung der Kosten für den Kauf des Anteils der Grundversorgung mit 94 Prozent 6 Prozent unter den Kosten der Gesamtbeschaffung. Hingegen liegt die Zuweisung der Gestehungskosten der Eigenproduktion mit 103 Prozent 3 Prozent über den Kosten der Gesamtbeschaffung. Die Gründe dafür werden – wie bereits oben erwähnt – in Kapitel 9.5 dargelegt. Aus den der ElCom zur Verfügung stehenden Unterlagen ist nicht ersicht- lich, welche Kraftwerke im Rahmen der Priorisierung genau der Grundversorgung zugeordnet wurden und wie diese Zuordnung die anteiligen Kosten der Eigenproduktion zu Lasten der Grund- versorgung beeinflusste. Die ElCom behält sich vor, die konkrete Ausgestaltung der Priorisierung durch die Gesuchsgegnerin im Rahmen einer Tarifprüfung von Amtes wegen gestützt auf Ist-Kos- ten näher zu prüfen. 186 Zur Prüfung der Beschaffung am Markt wurde die Gesuchsgegnerin aufgefordert, alle Käufe (nicht nur die für die Grundversorgung) mit Lieferung für die Tarifjahre 2023 und 2024 auszuweisen. Damit sollten die Beschaffungsstrategie und die Plan-Kosten eingeschätzt werden. Diese Han- delsgeschäfte wurden von der Gesuchsgegnerin mit Eingaben vom 25. September 2023 (act. 32, Beilage 14) und vom 12. Februar 2024 (act. 50, Beilage 21) einzeln aufgelistet. Aus dieser Liste gehen nachfolgende in Tabelle 3 aggregierten Informationen hervor. Tarifjahr t Eigene Produktion Kauf am Markt 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 Grundversorgung

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Tabelle 3 Anzahl der Käufe von Wirkleistung im Zeitraum 2016 bis und mit 2023 für die Liefer- jahre 2023 und 2024 für alle belieferten Endverbraucher 187 Aus dieser Auflistung ist ersichtlich, dass die Gesuchsgegnerin die Mehrzahl der Käufe für die vorliegend gegenständlichen Lieferjahre 2023 und 2024 im Jahr 2022 und 2023 (für das Lieferjahr

2023) bzw. 2023 (für das Lieferjahr 2024) getätigt hat. Das bedeutet, dass die Gesuchsgegnerin im Vorfeld der Phase des enormen Preisanstiegs, der ab circa Oktober 2021 stattfand, vergleichs- weise wenige Käufe getätigt hat (Anzahl Käufe und Volumen Wirkleistung), diese aber zugenom- men haben, je näher das entsprechende Lieferjahr rückte. Dies fiel mit der Hochpreisphase ab circa Oktober 2021 zusammen. 188 Die Marktpreise widerspiegeln über die verschiedenen Laufzeiten die Erwartungen der Marktteil- nehmer bezüglich der Preisentwicklungen. Strom wird kurzfristig im Spothandel und längerfristig im Terminmarkt gehandelt. Im Spotmarkt wird die effektive Lieferung vereinbart, zudem werden die tatsächlichen Fahrpläne der Kraftwerke bestimmt. Die Terminmärkte dagegen dienen primär der finanziellen Absicherung. Ihre Preise antizipieren aufgrund aktuell vorhandener Informationen das künftig erwartete Spotpreisniveau. Grundsätzlich dient eine gestaffelte Beschaffung dazu, die Risiken künftiger Preisschwankungen zu reduzieren. Die gestaffelte Beschaffung kann in mehre- ren Tranchen über mehrere Jahre erfolgen oder aber eine höhere Eindeckung über den Spotmarkt vorsehen. Sofern angenommen wird, dass die Marktpreise stabil sind und das Preisrisiko somit gering ist, stellt das Mengenrisiko das grössere Problem dar. Je näher der Lieferzeitpunkt rückt, desto genauer kann die noch zu beschaffende Menge bestimmt und mit entsprechenden Käufen abgesichert werden. 189 Die Stromversorgungsgesetzgebung machte für die vorliegend gegenständlichen Tarifjahre keine spezifischen Vorgaben darüber, welche Beschaffungsstrategie genau anzuwenden ist. Die bun- desgerichtliche Rechtsprechung anerkennt, dass zumindest zur Deckung der Grundversorgung auch kurzfristige Beschaffungen in die DPM eingerechnet werden dürfen (BGE 142 II 451, E. 5.2.7.3). Im Übrigen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die Beschaffungsverträge von der Gesuchsgegnerin nicht zu marktkonformen oder zu sonstigen unüblichen Konditionen abgeschlossen worden wären. 190 Die tabellarische Auflistung der Anzahl Geschäfte und den entsprechenden Mengen für die beiden Lieferjahre in Tabelle 3 zeigt, dass ein Grossteil der Geschäfte kurz vor dem Lieferjahr 2023 oder in diesem stattfand. Die Gesuchsgegnerin hat zwar während 6 Jahren (2017, 2019–2023) be- schafft, aber der Grossteil der Beschaffungen fand in den Jahren kurz vor bzw. während dem entsprechenden Tarifjahr statt. Für das Lieferjahr 2024 sind die getätigten Beschaffungen für 8 Jahre ausgewiesen. Aber auch hier fand der Grossteil der Beschaffungen im Jahr vor dem ent- sprechenden zu beliefernden Tarifjahr statt. 191 Wie bereits ausgeführt, machte der für die vorliegend gegenständlichen Tarifjahren geltende Rechtsrahmen – im Gegensatz zur vorliegend nicht zur Anwendung gelangenden Energietarifre- gulierung im Mantelerlass (vgl. vorne Ziff. 2) – den Verteilnetzbetreibern keine spezifischen Anzahl Käufe Volumen Wirkleistung MW Anzahl Käufe Volumen Wirkleistung MW 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 Lieferung 2023 Lieferung 2024

42/62 ElCom-D-D7DA3401/2 Vorgaben über die anzuwendende Beschaffungsstrategie. Da die Beschaffungsmenge auch künstlich erhöht werden kann, um über die DPM mehr Einkäufe in die Grundversorgung abzuset- zen, behält sich die ElCom vor, die Beschaffungsstrategie der Gesuchsgegnerin namentlich be- züglich der kurzfristigen Beschaffung von grossen Energiemengen im Rahmen einer Tarifprüfung von Amtes wegen gestützt auf Ist-Kosten der Tarifjahre 2023 und 2024, der Vorjahre sowie der Folgejahre näher zu prüfen. Zwischenfazit Prüfung der Plan-Kosten und -mengen 2023 und 2024 der eigenen Produktion und der Beschaffung am Markt: 192 Gegenstand der vorliegenden Prüfung sind die Jahre 2023 und 2024. Hier betragen die Abwei- chungen bei den Gestehungskosten 0 Prozent bzw. 4 Prozent und für die Käufe am Markt 0 Pro- zent bzw. -6 Prozent (vgl. Tabelle 2). Die Abweichungen der jeweiligen durchschnittlichen Plan- Kosten für die Eigenproduktion und den Kauf am Markt könnten als Absicherung des Preisrisikos betrachtet werden, dessen Ausgleich nach Vorliegen der Ist-Zahlen über die Deckungsdifferenzen erfolgt. 193 Ebenfalls zeigt sich, dass die Plan-Kosten für den Kauf am Markt in diesen beiden Jahren sowohl bei der Gesamtbeschaffung wie auch bei der Beschaffung für die Grundversorgung deutlich an- steigen (vgl. dazu Tabelle 1, Spalten «Kauf am Markt»). Die Ursache hierfür liegt in der Anzahl Einkäufe während der Phase der hohen Marktpreise. 194 Wie bereits ausgeführt, beschaffte die Gesuchsgegnerin in den Jahren 2023 und 2024 jeweils kurz vor oder erst im Lieferjahr selbst. Die Netzbetreiber waren im Wesentlichen frei, wie sie die Beschaffung strukturieren. 195 Die Abweichungen bei den Gestehungskosten von 0 Prozent bzw. 4 Prozent und für die Käufe am Markt von 0 Prozent bzw. -6 Prozent in den Jahren 2023 und 2024 sind aufgrund des Gesag- ten nicht auffällig. 9.4 Prüfung der Entwicklung der Energiekosten 2018 bis und mit 2024 196 Die Betrachtung der Kosten für die Energie in der Grundversorgung eines Tarifjahres und denen der Folgejahre basierend auf den Angaben in den Kostenrechnungen im Formular 5.1 (Ist-Werte 2018 bis und mit 2022; act. 60) bzw. im Formular 5.2 (Plan-Werte 2023 und 2024; act. 60) ermög- licht es, auffällige Schwankungen zu erkennen bzw. die Ursachen für die Schwankungen in den Tarifen zu verstehen. 197 Die Entwicklung der dem jeweiligen Tarifjahr t zugrundeliegenden Kosten für die Grundversorgung ist in Tabelle 4 ersichtlich.

Tabelle 4 Deklarierte Ist-Werte 2018 bis und mit 2022 und Plan-Werte 2023 und 2024 (gelb hinterlegt) der Kosten der Jahre 2018 bis und mit 2024 der Energie für die Grund- versorgung 1 2 3 Tarifjahr t Energiekosten Tarifjahr t [MCHF] in Prozent (2018 = 100%) 2018 70-110 100% 2019 70-110 70-110% 2020 60-100 60-100% 2021 80-120 80-120% 2022 160-220 200-260% 2023 100-140 120-170% 2024 90-130 120-170%

43/62 ElCom-D-D7DA3401/2 198 Die seitens der Gesuchsgegnerin deklarierten Ist-Kosten für die Grundversorgung weisen für die Jahre 2018 bis und mit 2021 Schwankungen im Bereich von +/- 10 bis 40 Prozent aus. Die tieferen Produktionsmengen aufgrund der Trockenheit und tiefen Pegelstände im Tarifjahr 2022 sowie die gestiegenen Grosshandelspreise haben im Jahr 2022 generell zu höheren Preisen geführt. Bei der Gesuchsgegnerin zeigen die Gesamtkosten Energie – wie bereits bezüglich der Gestehungs- kosten aus Tabelle 1 ersichtlich war – für das Jahr 2022 mehr als eine Verdoppelung gegenüber 2021. 199 Die Plan-Kosten steigen im Jahr 2023 um 20 bis 70 Prozent auf 120 bis 170 Prozent, jene für das Jahr 2024 um 20 bis 70 Prozent auf 120 bis 170 Prozent im Verhältnis zu den von der Gesuchs- gegnerin deklarierten Ist-Kosten des Jahres 2018 (2018 = 100%). Um diese Kostensteigerung der Plan-Kosten besser nachvollziehen zu können, werden die Kosten der eigenen Produktion und des Kaufs am Markt getrennt betrachtet. Nachfolgende Tabelle 5 zeigt daher analog der vorange- gangenen Tabelle 4 die Energiekosten der Jahre 2018 bis und mit 2024 der Energiemenge für die Grundversorgung. Dabei wurde die Spalte 2 der Tabelle 4 («Energiekosten Tarifjahr t [CHF]») in die Spalten 2a («Energiekosten Tarifjahr t [CHF] eigene Produktion») und 2b («Energiekosten Tarifjahr t [CHF] Kauf am Markt») aufgetrennt.

Tabelle 5 Deklarierte Ist-Werte 2018 bis und mit 2022 und Plan-Werte 2023 und 2024 (gelb hinterlegt) der Energie Grundversorgung für die eigene Produktion (Spalte 2a) und für den Kauf am Markt (Spalte 2b) 200 Aus Tabelle 5 wird ersichtlich, dass der Grundversorgung ab dem Jahr 2022 mehr Kosten für den Kauf am Markt zugewiesen wurden als in den Vorjahren. Die Entwicklung der geplanten Zuord- nung der Gesamtkosten in die Grundversorgung für die Jahre 2023 und 2024 lässt sich nicht nur mit den gestiegenen Kosten seit 2022 erklären. In den Jahren 2018 bis und mit 2020 stammte jeweils der grösste Teil der Gesamtkosten der Grundversorgung aus Kosten der eigenen Produk- tion während lediglich ein kleiner Teil aus der Beschaffung am Markt stammte. Dies änderte sich in den Jahren 2022 bis 2024: Der Anteil der Kosten der geplanten Beschaffung am Markt stieg markant an, während die geplante Zuordnung der Kosten aus eigener Produktion zurückging. 201 Die Gesuchsgegnerin hat damit der Grundversorgung einen abnehmenden Anteil der Kosten für die Energie aus Eigenproduktion zugewiesen. Da die Preise in den vorliegend gegenständlichen Jahren stark angestiegen sind, bleibt zu untersuchen, wie es sich mit der Zuweisung der Mengen verhält und inwiefern die fehlenden Mengen mit teureren Marktkäufen kompensiert wurden (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 9.5). Zwischenfazit Prüfung der Entwicklung der Energiekosten 2018 bis 2024: 202 Aus diesem Prüfschritt geht hervor, dass die Gesuchsgegnerin in den vorliegend gegenständli- chen Jahren 2023 und 2024 im Vergleich zu den Vorjahren der Grundversorgung erheblich weni- 1 2 2a 2b Tarifjahr t Energiekosten Tarifjahr t [CHF] Energiekosten Tarifjahr t [CHF] eigene Produktion Energiekosten Tarifjahr t [CHF] Kauf am Markt 2018 70'000'000-110'000'000 50'000'000-90'000'000 0-20'000'000 2019 70'000'000-110'000'000 40'000'000-80'000'000 0-30'000'000 2020 60'000'000-100'000'000 50'000'000-90'000'000 0-20'000'000 2021 80'000'000-120'000'000 60'000'000-100'000'000 0-30'000'000 2022 160'000'000-220'000'000 70'000'000-120'000'000 60'000'000-140'000'000 2023 100'000'000-140'000'000 50'000'000-90'000'000 20'000'000-100'000'000 2024 90'000'000-130'000'000 40'000'000-80'000'000 40'000'000-120'000'000

44/62 ElCom-D-D7DA3401/2 ger Energiekosten aus Eigenproduktion zugeordnet hat und stattdessen mehr am Markt be- schaffte Energiekosten in die Grundversorgung eingeflossen sind. Aufgrund der Entwicklung der für diese Jahre relevanten Marktpreise hat dies zu einer Verteuerung der Grundversorgung ge- führt. 203 Die Beurteilung dieses Sachverhalts wird in nachfolgender Ziffer 9.5 vorgenommen. 9.5 Prüfung des Anteils der Eigenproduktion (Energiemengen und -kosten), welcher in die Tarife der Grundversorgung eingerechnet wurde (korrekte Anwendung von Art. 6 Abs. 5 StromVG [DPM] und priorisierte Menge ge- mäss Art. 6 Abs. 5bis StromVG und Art. 31 Abs. 3 EnG) 204 Aufschlussreich sind bei der Betrachtung des Anteils der eigenen Produktion und der Käufe am Markt neben den Kosten auch die dazugehörigen Mengen. Diese sind in nachfolgender Tabelle – aufgeteilt in eigene Produktion und Kauf am Markt jeweils über die gesamte Energiemenge sowie der Grundversorgung – dargestellt. 205 Die Gesuchsgegnerin deklariert seit 2022 keine Kosten für Energie aus Eigenproduktion gemäss Artikel 31 Absatz 3 EnG (Priorisierung Grosswasserkraft). Aus diesem Grund wird in der nachfol- genden Tabelle 6 auf eine Darstellung der entsprechenden Werte verzichtet.

Tabelle 6 Deklarierte Ist-Werte 2018 bis und mit 2022 sowie Plan-Werte 2023 und 2024 (gelb hinterlegt) der Mengen der eigenen Produktion und des Kaufs am Markt der Jahre 2018 bis und mit 2024 Total und Grundversorgung 206 Aus dieser Auflistung der Mengen in MWh wird analog den Feststellungen in Ziffer 9.3 ersichtlich, dass der Anteil der der Grundversorgung zugeordneten eigenen Produktion kleiner wird, während der der Grundversorgung zugeordnete Anteil des Kaufs am Markt (sowohl bei den Ist- wie auch bei den Plan-Zahlen in MWh) ansteigt. Im Prüfungszeitraum ist die gesamte Absatzmenge in der Grundversorgung nur gering angestiegen: Die Summe der Spalten «Eigene Produktion» und «Kauf am Markt» zeigt über die Jahre seit 2021 durchwegs Werte von etwas über 1.2 Millionen MWh für die Grundversorgung (2021: rund 1.231 Mio., 2022: rund 1.219 Mio., 2023: rund 1.21 Mio., 2024: rund 1.231 Mio. MWh). 207 Der sich ändernde Anteil der eigenen Produktion für die Grundversorgung ist nicht auf eine Schwankung in der Menge der eigenen Produktion oder auf einen höheren Gesamtbedarf der Grundversorgung zurückzuführen. Die nachfolgende Tabelle 7 stellt dar, welche Anteile der eige- nen Produktion und des Kaufs am Markt der Grundversorgung zugewiesen wurden (Ist-Werte) bzw. werden sollten (Plan-Werte). Tarifjahr t Eigene Produktion [GWh] Kauf am Markt [GWh] Eigene Produktion [GWh] Kauf am Markt [GWh] Total [GWh] 2018 2'500-5'500 100-600 900-1'700 50-450 900-1'800 2019 2'000-5'000 100-600 900-1'700 50-450 900-1'800 2020 2'500-5'500 700-1'500 700-1'500 100-500 800-1'700 2021 3'000-6'000 900-1'700 500-1'300 100-500 600-1'500 2022 2'500-5'500 900-1'700 800-1'600 100-500 900-1'800 2023 2'000-5'000 1'000-1'800 700-1'500 200-600 900-1'800 2024 3'000-6'000 600-1'400 700-1'500 100-500 800-1'700 Total Energiemenge Zuordnung Grundversorgung

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Tabelle 7 Deklarierte Ist-Werte 2018 bis und mit 2022 und Plan-Werte 2023 und 2024 (gelb hinterlegt) der eigenen Produktion und des Kaufs am Markt der Jahre 2018 bis und mit 2024, die der Grundversorgung zugewiesen wurden 208 Während die Gesuchsgegnerin in den Jahren 2018 bis und mit 2021 jeweils fast einen Drittel der Eigenproduktion der Grundversorgung zugeteilt hat, sank dieser insbesondere in den vorliegend gegenständlichen Jahren 2023 und 2024 auf gut einen Viertel ab. Aus den Daten ist kein zwin- gender objektiver Grund ersichtlich, weshalb die Anteile der Eigenproduktion für die Grundversor- gung reduziert werden. Da die Gesuchsgegnerin insgesamt über genügend Eigenproduktion ver- fügt, könnte sie diese theoretisch auch zu einem höheren Anteil der Grundversorgung zuordnen. 209 Wie in Ziffer 8.2 ausgeführt, darf nach dem Willen des Gesetzgebers mit Artikel 6 Absatz 5bis StromVG in Abweichung von der Durchschnittspreismethode gemäss Artikel 6 Absatz 5 StromVG eine Priorisierung der Energie aus erneuerbarer inländischer Produktion zu Gestehungskosten in die Grundversorgung erfolgen. Der Gesetzgeber hat damit den Verteilnetzbetreibern ein Wahl- recht eingeräumt – sie dürfen frei zwischen der Verwendung der Methoden entscheiden. Damit besteht in Zeiten von hohen Marktpreisen für die Energieversorger mit Eigenproduktion ein Anreiz, die eigene Produktion nicht gemäss Artikel 6 Absatz 5bis StromVG den Endverbrauchern in der Grundversorgung priorisiert zuzuteilen. Wird nicht priorisiert, müssen nach Artikel 6 Absatz 5 StromVG die Endverbraucher in der Grundversorgung immerhin von den Preisvorteilen des freien Netzzugangs des Netzbetreibers profitieren. Dies wird über die Durchschnittspreismethode si- chergestellt. Die Durchschnittspreismethode kommt aber auch dann zur Anwendung, wenn die Marktpreise über den Gestehungskosten der eigenen Produktion liegen und somit für die grund- versorgten Endverbraucher Preisnachteile beinhalten (vgl. BGE 142 II 451, E. 5.2.8). 210 Die mengen- und kostenmässige Zuordnung durch die Gesuchsgegnerin aus der eigenen Pro- duktion und des Kaufs am Markt in die Grundversorgung sind in der nachfolgenden Tabelle 8 zusammengefasst und zeigen die daraus resultierenden Ist- bzw. Plan-Kosten in Rp./kWh als er- rechneten Wert aus den jeweiligen Gesamtkosten dividiert durch die jeweiligen Mengen.

Tabelle 8 Deklarierte Ist-Werte 2018 bis und mit 2022 und Plan-Werte 2023 und 2024 (gelb hinterlegt) von Kosten und Mengen für die Grundversorgung aus eigener Produk- tion (EP) und Kauf am Markt (KaM) Tarifjahr t Eigene Produktion Kauf am Markt 2018 25-55% 20-50% 2019 15-45% 25-55% 2020 25-55% 10-40% 2021 30-60% 10-40% 2022 20-50% 25-55% 2023 15-45% 20-50% 2024 25-55% 15-45% Grundversorgung Total EP&KaM Tarifjahr t MCHF GWh Rp/kWh MCHF GWh Rp/kWh Rp/kWh 2018 50-90 900-1'700 5-9 0-20 50-450 4-8 5-9 2019 40-80 900-1'700 4-8 0-30 50-450 8-12 5-9 2020 50-90 700-1'500 3-7 0-20 100-500 4-8 3-7 2021 60-100 500-1'300 4-8 0-30 100-500 7-11 5-9 2022 70-120 800-1'600 9-13 60-140 100-500 20-28 12-20 2023 50-90 700-1'500 5-9 20-100 200-600 18-26 9-17 2024 40-80 700-1'500 5-9 40-120 100-500 14-20 7-14 Grundversorgung eigene Produktion Grundversorgung Kauf am Markt

46/62 ElCom-D-D7DA3401/2 211 Vorliegend hat die ElCom die Plan-Werte der verfahrensgegenständlichen Jahre 2023 und 2024 und die deklarierten Ist-Werte der Jahre zuvor aus den durch die Gesuchsgegnerin eingereichten Kostenrechnungen entnommen (Ist-Werte: Formular 5.1, Plan-Werte: Formular 5.2; act. 60). Die sich hieraus ergebenden Kostenobergrenzen sind in Tabelle 8 aufgelistet. 212 Die Verteilnetzbetreiber haben die Möglichkeit, eigene Kraftwerke oder zugekaufte Mengen der Grundversorgung direkt zuzuweisen (sog. Priorisierung gemäss Art. 6 Abs. 5bis StromVG, vgl. vorne Ziff. 8.2.2). Hiervon hat die Gesuchsgegnerin wie folgt Gebrauch gemacht:

Tabelle 9 Deklarierte Ist-Werte 2018 bis und mit 2022 und Plan-Werte 2023 und 2024 (gelb hinterlegt) von Kosten und priorisierte Mengen gemäss Artikel 6 Absatz 5bis StromVG für die Jahre 2018 bis und mit 2024 bezogen auf die Eigenproduktion von CKW 213 Die hier ausgewiesenen Werte beinhalten die gemäss Artikel 6 Absatz 5bis StromVG der Grund- versorgung zugewiesenen Mengen aus der eigenen Produktion wie auch aus dem Kauf am Markt. Die Tabelle zeigt, dass die Gesuchsgegnerin im Jahr 2023, im Gegensatz zu den Vorjahren, keine Priorisierung der inländischen erneuerbaren Energie aus eigener Produktion mehr vorgenommen hat und diese stattdessen in die Berechnung der Durchschnittspreise nach DPM eingerechnet hat. Dies führt in Zeiten, in denen die Marktpreise höher sind als die Gestehungskosten der Eigenpro- duktion zu insgesamt höheren Kosten für die Endverbraucher in der Grundversorgung. Für das Jahr 2024 nimmt die Gesuchsgegnerin teilweise wieder eine Priorisierung gemäss Artikel 6 Absatz 5bis StromVG vor. 214 Die Gesuchsgegnerin priorisiert seit 2022 keine Energiemengen gestützt auf Artikel 31 Absatz 3 EnG (Priorisierung Grosswasserkraft), weshalb vorliegend nicht näher darauf einzugehen ist. 215 Die ElCom hat ebenfalls geprüft, ob die Durchschnittspreismethode korrekt angewendet wurde. Vorliegend sind für die Prüfung der korrekten Anwendung der Durchschnittspreismethode die in die Berechnung der Plan-Tarife eingeflossenen Plan-Mengen und die ihnen zugeordneten Plan- Kosten zu prüfen. 216 Um die jeweiligen Mengen (MWh) aus Eigenproduktion und Energieeinkauf der Grundversorgung zuzuweisen, berechnet die ElCom die Anteile (in %) der vom Verteilnetzbetreiber der Grundver- sorgung zugewiesenen Mengen aus Eigenproduktion und Energieeinkauf an der Gesamtversor- gung des Verteilnetzbetreibers und den Grundversorgungsanteil auf die gesamten verfügbaren Energiemengen aus Eigenproduktion und Einkauf (vgl. Verfügung der ElCom 211-00301 vom

7. Dezember 2021, Rz. 183). 217 Zur Berechnung der der Grundversorgung zugewiesenen Mengen verwendet die ElCom die in den jeweiligen Jahren tatsächlich an die Grundversorgung verkauften und von den Verteilnetzbe- treibern im Formular 5.1 (Zeile «Umsatz aus Energielieferung») gemeldeten Energiemengen. Da vorliegend die Plan-Werte relevant sind, werden die deklarierten Plan-Mengen aus dem Formular 5.2 «Gestehungskosten und Wechselrate für Energielieferung» verwendet. MCHF MWh Rp/kWh 2018 n.a. n.a. n.a. 2019 3-13 50'000-100'000 6-12 2020 6-16 40'000-90'000 8-14 2021 9-19 70'000-120'000 9-17 2022 3-13 30'000-80'000 14-20 2023 0-10 0-50'000 0-10 2024 6-16 70'000-120'000 10-18 Grundversorgung erneuerbare Energien Art. 6 Abs. 5bis StromVG

47/62 ElCom-D-D7DA3401/2 218 Die von den Verteilnetzbetreibern der Grundversorgung in der Planung zugewiesenen Energie- mengen sind in den Kostenrechnungen unter Formular 5.2 jeweils bei den entsprechenden Posi- tionen in der Spalte «davon für Kunden in der Grundversorgung» bzw. «Total» jeweils in Franken und in MWh anzugeben. Die Beschaffung für die eigenen Netzverluste sind hierbei auszunehmen, da sie dem Netz zugeordnet werden (vgl. Weisung der ElCom 1/2016 vom 18. August 2016, Ziff. 1). Ebenfalls auszunehmen sind die Energiemengen, welche gemäss Artikel 6 Absatz 5bis StromVG und Artikel 31 Absatz 3 EnG zu Gestehungskosten in die Grundversorgung priorisiert werden. 219 Als Grundlage für die Bestimmung der Mengen zur Berechnung der Durchschnittspreise gemäss Artikel 6 Absatz 5 StromVG dienen die Positionen «Gestehungskosten Produktion» (abzüglich die Positionen «davon Grosswasserkraft [gemäss Art. 31 EnG]» und «davon erneuerbare Energien [gem. Art. 6 Abs. 5bisStromVG]») und die Position «Kauf [inkl. Ausgleichsenergie, ohne HKN]» (abzüglich der Positionen «davon erneuerbare Energien [gem. Art. 6 Abs. 5bisStromVG]). 220 Mit den deklarierten Plan-Kosten kann nun die Kostenobergrenze in Rp./kWh nach DPM bestimmt werden. 221 Die Multiplikation der durchschnittlichen Plan-Kosten in Rp./kWh mit der für die grundversorgten Endverbraucher geplanten Absatzmengen ergibt schliesslich die anrechenbaren Plan-Kosten für die grundversorgten Endverbraucher. 222 Die anhand der oben beschriebenen Methodik ermittelten Plan-Kosten decken sich mit den von der Gesuchsgegnerin ausgewiesenen Plan-Kosten. Es gibt damit keine Hinweise darauf, dass die Durchschnittspreismethode durch die Gesuchsgegnerin nicht korrekt angewendet worden ist. Die ElCom behält sich jedenfalls vor, die korrekte Anwendung der DPM durch die Gesuchsgegnerin im Rahmen einer Tarifprüfung von Amtes wegen gestützt auf Ist-Kosten zu prüfen. Zwischenfazit Prüfung des Anteils der Eigenproduktion (Energiemengen und -kosten), welcher in die Tarife der Grundversorgung eingerechnet wurde (korrekte Anwendung von Art. 6 Abs. 5 StromVG [DPM] und priorisierte Menge gemäss Art. 6 Abs. 5bis StromVG und Art. 31 Abs. 3 EnG): 223 Aus diesem Prüfschritt geht hervor, dass der Mengenanteil der Eigenproduktion, welcher der Grundversorgung zugewiesen wurde, in den Jahren 2018 bis und mit 2022 sukzessive verringert und gleichzeitig der Mengenanteil des vergleichsweise teureren Kaufs am Markt für die Grundver- sorgung erhöht wurde (vgl. Tabelle 8). Die Jahre 2023 und 2024 bilden hier zwar eine leichte Trendwende ab, die Zuordnung der Eigenproduktion liegt jedoch immer noch deutlich unter den Werten vor 2022. Dieses Vorgehen hat die Gesuchsgegnerin auch fortgeführt, als die Kosten für die Marktbeschaffung deutlich angestiegen sind. Als direkte Folge hiervon stiegen die Kosten für die Grundversorgung an. 224 Die Gesuchsgegnerin ist damit von einer teilweisen Priorisierung der Gestehungskosten nach Ar- tikel 6 Absatz 5bis StromVG zur reinen DPM (d.h. keine Priorisierung) gemäss Artikel 6 Absatz 5 StromVG im Tarifjahr 2023 übergegangen. Dieser Wechsel in der Anwendung von Artikel 6 Absatz 5bis StromVG hat (wegen der hohen Marktpreise) zu einer Verteuerung der Energie für die Grund- versorgung im Jahr 2023 beigetragen. Die ElCom hat daher geprüft, ob die Gesuchsgegnerin die DPM korrekt angewendet hat. Diese Prüfung hat keine Auffälligkeiten gezeigt. Die ElCom behält sich jedenfalls vor, sowohl die Priorisierung als auch die Anwendung der DPM durch die Gesuchs- gegnerin im Rahmen einer Tarifprüfung von Amtes wegen gestützt auf Ist-Kosten zu prüfen. 225 Im Jahr 2024 hat die Gesuchsgegnerin die Priorisierung gemäss Artikel 6 Absatz 5bis StromVG teilweise wieder zur Anwendung gebracht und im Rahmen der Durchschnittspreismethode nach- folgende angepasste Kostenobergrenze für die Grundversorgung ermittelt. Für das Tarifjahr 2024 erhöht sie sich leicht von 7 bis 14 Rp./kWh um 0 bis 1 Rp./kWh auf 7 bis 14 Rp./kWh. Dies ist das Ergebnis davon, dass 70 bis 120 GWh der Gesamtmenge von 800 bis 1’700 GWh zu 10 bis 18

48/62 ElCom-D-D7DA3401/2 Rp./kWh priorisiert eingerechnet werden, anstelle von 7 bis 14 Rp./kWh, wie aus der Durch- schnittspreismethode resultieren würde ([94'801 MWh * 13.73 Rp./kWh + 1'135'808 MWh * 9.67 Rp./kWh] / 1'230'609 MWh = 9.98 Rp./kWh).

Tabelle 9a Angepasste Kostenobergrenze für die Grundversorgung in Rp./kWh (Plan-Werte) unter Berücksichtigung der Anwendung von Art. 6 Abs. 5bis StromVG und der DPM für das Jahr 2024 226 In Jahren mit tiefen Marktpreisen konnte ein Verteilnetzbetreiber die eigene Produktion zu den höheren Gestehungskosten den grundversorgten Endverbrauchern zuweisen. In Jahren mit ho- hen Marktpreisen würde das Beibehalten dieser Methode die Tarife entlasten. Von dieser Mög- lichkeit hat die Gesuchsgegnerin im Jahr 2023 keinen Gebrauch gemacht und sich entschieden, neu keine Priorisierung der inländischen Produktion aus erneuerbaren Quellen zu Gunsten tieferer Tarife in der Grundversorgung vorzunehmen. 227 Die Verteilnetzbetreiber sind frei bei der Zuordnung der Energie aus inländischen erneuerbaren Quellen. Der Gesetzgeber hat ihnen den Spielraum gelassen, die Energie gemäss Artikel 6 Absatz 5 StromVG unter Anwendung der Durchschnittspreismethode in die Tarife einzurechnen oder die eigene Produktion bzw. die beschaffte Energie aus inländischen erneuerbaren Quellen gemäss Artikel 6 Absatz 5bis StromVG zu Gestehungskosten priorisiert in die Grundversorgung einzurech- nen. Die ElCom behält sich jedenfalls vor, sowohl die Priorisierung als auch die Anwendung der DPM durch die Gesuchsgegnerin im Rahmen einer Tarifprüfung von Amtes wegen gestützt auf Ist-Kosten zu prüfen. 228 Das Vorgehen der Gesuchsgegnerin war somit zulässig. Es hätte jedoch, da es einen Einfluss auf die Tarifhöhe hat, gemäss Artikel 4b Absatz 1 StromVV transparent den Endverbrauchern gegen- über kommuniziert werden müssen. 229 Die Gesuchsgegnerin hat ihre Endverbraucher zwar über die Tariferhöhung informiert, diese In- formation war aber ungenügend bezüglich der nicht mehr angewandten Priorisierung gemäss Ar- tikel 6 Absatz 5bis StromVG. Die Kommunikation hat die Gesuchsgegnerin im Laufe des Jahres 2023 in ihrem Kundenmagazin «meineEnergie» auf Intervention der ElCom hin nachgeholt (act. 60). 9.6 Prüfung der eigenen Produktion betreffend angewandten Zinssatz 230 In diesem Prüfschritt wird kontrolliert, ob sich die Gesuchsgegnerin an die Vorgaben zur Verzin- sung der Produktionsanlagen gemäss Weisung der ElCom 2/2024 vom 5. März 2024 (heute: 1/2025 vom 4. März 2025) gehalten hat. Den Zinssatz deklarieren die Verteilnetzbetreiber in der Kostenrechnung. Die ElCom hat entschieden, für den WACC Produktion gemäss Stromversor- gungsgesetzgebung den jeweils jährlich vom UVEK festgelegten WACC für die Förderung der Grosswasserkraft anzuwenden. Die Publikation der Zinssätze für die der Berechnung der Förder- beiträge zugrunde liegenden Zinssätze erfolgt vom UVEK jeweils im Februar des entsprechenden Tarifjahres. Der WACC Produktion ist den Netzbetreibern für die Publikation der entsprechenden Tarife per 31. August des Vorjahres somit nicht bekannt und muss für das Tarifjahr geschätzt werden. Die Systematik des WACC Produktion ist somit eine andere als jene des WACC Netz (vgl. dazu vorne Ziff. 8.3.2). Gesamtenergiemenge Grundversorgung angepasste Kostenobergrenze Menge Menge Kosten Menge Kosten GWh GWh Rp/kWh GWh Rp/kWh Rp/kWh 2023 900-1'800 0-50 0-10 900-1'800 9-17 9-17 2024 800-1'700 70-120 10-18 900-1'800 7-14 7-14 resultierende Energiemenge und deren Kosten gemäss DPM erneuerbare Energie priorisiert nach Art. 6 Abs. 5bis

49/62 ElCom-D-D7DA3401/2 231 Die Prüfung hat gezeigt, dass sich die Gesuchsgegnerin in den Jahren 2018 bis und mit 2024 für die Berechnung der Plan-Kosten auf den jeweils publizierten WACC des Vorjahres gestützt hat. In den beiden im vorliegenden Verfahren gegenständlichen Tarifjahren gab es eine Abweichung vom Vorjahr, weshalb der geplante Zinssatz nicht mit dem effektiven, erst später publizierten Zins- satz übereinstimmte. 2023 lag der geplante WACC Produktion tiefer (4.98% statt 5.23%) und 2024 lag der geplante WACC Produktion höher (5.23% statt 5.11%). 232 Der WACC Produktion war der Gesuchsgegnerin zum Zeitpunkt der Tarifierung für das folgende Tarifjahr noch nicht bekannt. Der Wert musste geschätzt werden. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach die Gesuchsgegnerin die Anpassungen des WACC Produktion in den Jahren 2023 und 2024 hätte voraussehen können. Die durch den zu hoch geschätzten WACC Produktion ent- standenen Differenzen für das Jahr 2024 sind jedoch in der Nachkalkulation über die Deckungs- differenzen bei allen Endverbrauchern in der Grundversorgung auszugleichen (vgl. auch vorne 8.3.2).

Tabelle 10 WACC Produktion gemäss Weisung 2/2024 und angewandter Zinssatz gemäss CKW Zwischenfazit Prüfung der eigenen Produktion betreffend angewandten Zinssatz: 233 Die Schätzung der Gesuchsgegnerin des WACC Produktion für die Tarifjahre 2023 und 2024 ist nicht zu beanstanden. Der für die Verzinsung zu hoch eingeplante Zinssatz des Jahres 2024 ist über die Deckungsdifferenzen 2024 in den Folgejahren auszugleichen. 9.7 Prüfung der Einhaltung der 75- und 60-Franken-Regel gemäss Weisungen der ElCom 234 In einem nächsten Schritt sind die Verwaltungs- und Vertriebskosten zu prüfen. Hierzu hat die ElCom eine Weisung erlassen, welche die Schwellenwerte dieser Kosten festlegt. Diese Weisung wurde im Laufe der Jahre aktualisiert, der derzeit gültige Schwellenwert beläuft sich auf 60 Fran- ken pro Rechnungsempfänger (Weisung der ElCom 3/2022 vom 7. Juni 2022). Für das Geschäfts- jahr 2023 galt ein Wert von 75 Franken (Weisung der ElCom 5/2028 vom 5. Juli 2018; vgl. vorne Ziff. 8.3.3).

Tabelle 11 Verwaltungs- und Vertriebskosten pro Rechnungsempfänger (RE) Obergrenze WACC Energie WACC Produktions- anlagen CKW 2018 4.98% 2019 4.98% 2020 4.98% 2021 4.98% 2022 4.98% 2023 5.23% 2024 5.11% # Rechnungs- empfänger Kosten gemäss KoRe CHF/RE 2023 100'000-200'000 5'000'000-15'000'000 50-75 2024 100'000-200'000 5'000'000-15'000'000 50-75 Verwaltungs- und Vertriebskosten in der Grundversorgung

50/62 ElCom-D-D7DA3401/2 235 Tabelle 11 zeigt, dass die für die Jahre 2023 und 2024 eingeplanten Verwaltungs- und Vertriebs- kosten pro Rechnungsempfänger der Gesuchsgegnerin unter dem Schwellenwert von 75 bzw. 60 Franken liegen Zwischenfazit Prüfung der Einhaltung der 75- und 60-Franken-Regel gemäss Weisungen der ElCom: 236 Aus diesem Prüfschritt geht hervor, dass die Gesuchsgegnerin keine Kosten ausweist, welche die seitens der ElCom für die Verwaltungs- und Vertriebskosten festgelegten Schwellenwerte über- schreiten. Die ElCom behält sich vor, im Rahmen einer Tarifprüfung von Amtes wegen die effek- tiven Verwaltungs- und Vertriebskosten einschliesslich Gewinn (Ist-Kosten) näher zu prüfen. 9.8 Fazit zur Überprüfung der den Tarifen zugrundeliegenden Kostengrund- lage hinsichtlich Einhaltung von Gesetz und Weisungen: Sind die einge- reichten Plan-Kosten des Energietarifs nachvollziehbar? Weisen sie Auf- fälligkeiten auf? 237 Die Gesuchsgegnerin hat in der Grundversorgung deutlich angestiegene Plan-Kosten ausgewie- sen. Ein Teil dieser Kostensteigerungen ist auf die Anpassung der Priorisierung gemäss Artikel 6 Absatz 5bis StromVG zurückzuführen. Dies wurde gegenüber der Gesuchstellerin (und allen an- deren Endverbrauchern in der Grundversorgung) für die Tarife 2023 ungenügend kommuniziert. Diese Kommunikation hat die Gesuchsgegnerin im Laufe des Jahres 2023 auf Anordnung der ElCom hin auf ihrer Website nachgeholt (vgl. vorne Ziff. 9.5). 238 Die eingehende Prüfung der mit der Anpassung der Priorisierung einhergehenden kurzfristigen Beschaffung von grossen Energiemengen behält sich die ElCom im Rahmen einer Tarifprüfung von Amtes wegen gestützt auf Ist-Kosten vor. Hinzu kommt ebenfalls die Veränderung des anre- chenbaren kalkulatorischen Zinssatzes WACC (Tabelle 10). 239 Das Vorgehen, welches zu den gestiegenen Plan-Kosten führt, bewegt sich innerhalb der rechtli- chen Rahmenbedingungen. Artikel 6 StromVG verpflichtet die Verteilnetzbetreiber nicht, eine im Vergleich zu den Marktpreisen günstigere Eigenproduktion über die Durchschnittspreismethode hinaus der Grundversorgung zuzuweisen. Gemäss Artikel 6 Absatz 5bis StromVG sind die Verteil- netzbetreiber frei darin, die erneuerbare inländische Energie zu Gestehungskosten zu priorisieren oder nur anteilmässig gemäss Durchschnittspreismethode in die Grundversorgung einzurechnen (vgl. vorne Rz. 227). Wie oben ausgeführt hätte dies für die Tarife 2023 gegenüber den grundver- sorgten Endverbrauchern jedoch unmittelbar transparent gemacht werden müssen. Die Gesuchs- gegnerin hat dies im Jahr 2023 nach Intervention der ElCom nachgeholt. 240 In ihrer Stellungnahme zum Prüfbericht vom 22. April 2025 betont die Gesuchstellerin, dass die Tarife das gesetzliche Erfordernis zur Angemessenheit nicht erfüllten. Vielmehr erschienen die Tarife nur schon aufgrund der enormen Erträge und Ausschüttungen der Gesuchsgegnerin im Jahr 2023 als offensichtlich unangemessen und gegen Artikel 6 Absatz 1 StromVG verstossend. Die Angemessenheit gelte absolut und setze dem Verhalten der Verteilnetzbetreiber klare Gren- zen. Diese Grenzen seien im vorliegenden Fall klar verletzt worden. Im Weiteren macht die Ge- suchstellerin geltend, im Zusammenhang mit der Zuweisung der erneuerbaren inländischen Pro- duktion in die Grundversorgung («Priorisierung») werde im Prüfbericht ausgeführt, der gesetzliche Rahmen lasse es zu, dass die Zuweisung quasi beliebig und auch zu Lasten der Grundversorgung erfolgen könne. Dies könne nur so lange gelten, als der gesetzliche Anspruch auf einen angemes- senen Elektrizitätstarif erfüllt und die Angemessenheit des Energietarifs eingehalten werden. Arti- kel 6 Absatz 1 StromVG und die dortigen Vorgaben gingen vor (act. 81, Rz. 14). Dem Vorgehen der Gesuchsgegnerin lägen auch keine stromversorgungsrechtlich zwingenden objektiven Gründe zugrunde (act. 81, Rz. 30 f., 35 ff. und 42 ff.). 241 Wie bereits ausgeführt wurde (vgl. vorne Rz. 227 und 239), sind die Verteilnetzbetreiber frei, die erneuerbare inländische Energie gemäss Artikel 6 Absatz 5bis StromVG zu Gestehungskosten

51/62 ElCom-D-D7DA3401/2 zu priorisieren oder gemäss Durchschnittspreismethode gemäss Artikel 6 Absatz 5 StromVG in die Grundversorgung einzurechnen. Hier besteht eine vom Gesetzgeber zumindest in Kauf ge- nommene Optimierungsmöglichkeit. 242 Wie in Randziffer 174 ausgeführt, gilt für die Kostenermittlung der Energielieferung in der Grund- versorgung das sogenannte «cost-plus»-Prinzip. Vorliegend bedeutet dies, dass die Ausführun- gen der Gesuchstellerin zur Angemessenheit in dem Rahmen, welchen die Stromversorgungsge- setzgebung vorgibt, zu beurteilen sind. Wenn nun die Marktpreise ansteigen, ist die Angemessen- heit der daraus abgeleiteten Tarife vor diesem Hintergrund zu beurteilen (siehe auch Tabelle 8). Keinesfalls lässt sich aus historischen Kosten eine Obergrenze zur Beurteilung der Angemessen- heit von Plan-Kosten bzw. Plan-Tarifen ableiten. Ausserdem hat der Gesetzgeber mit der Priori- sierung von Kosten für erneuerbare inländische Energie für Verteilnetzbetreiber bewusst die Mög- lichkeit geschaffen, das Kostenrisiko bis zur entsprechenden maximalen Absatzmenge an die grundversorgten Endverbraucher zu überbinden. Diese Gewinnoptimierungsmöglichkeit zu Guns- ten der Verteilnetzbetreiber hat die ElCom zwar wiederholt kritisiert (vgl. Mitteilung der ElCom vom

6. Juni 2023, S. 3 sowie Newsletter 11/2023 der ElCom vom 29. November 2023, S. 2, zweitletzter Absatz). Die ElCom ist jedoch als Vollzugsbehörde an die gesetzlichen Vorgaben gebunden. Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass die Priorisierungsmöglichkeit in ausserordentlichen Situ- ationen – namentlich, wenn die Marktpreise unerwartet derart stark ansteigen, dass sie höher liegen als die Kosten der Eigenproduktion – zwingend zu Gunsten der grundversorgten Endver- braucher angewendet werden muss. Eine Reduktion der oder ein gänzlicher Verzicht auf die Pri- orisierungsmöglichkeit bedarf somit entgegen der Vorbringen der Gesuchstellerin nicht zwingen- der objektiver Gründe. 243 Des Weiteren führt die Gesuchstellerin in ihrer Stellungnahme aus, die (Über-)Gewinne der Ge- suchsgegnerin seien ein zusätzlicher Beleg dafür, dass die der Grundversorgung in Rechnung gestellten Tarife nicht angemessen und damit nicht gesetzeskonform seien (act. 81, Rz. 14 und 44). 244 Der Umstand, dass die Gesuchsgegnerin (ausserordentliche) Gewinne erwirtschaftet ist für sich allein kein Kriterium, um die Tarife hinsichtlich ihrer Gesetzeskonformität zu beurteilen. Dies wäre höchstens der Fall, wenn die Gesuchsgegnerin ausschliesslich Endverbraucher in der Grundver- sorgung hätte und keinen Handel betreiben würde. Vorliegend benötigen die Endverbraucher in der Grundversorgung lediglich rund einen Drittel der von der Gesuchsgegnerin bewirtschafteten Energiemenge (siehe Tabelle 6). Einen grossen Anteil ihres Gewinns erwirtschaftet die Gesuchs- gegnerin gemäss den von der Gesuchstellerin eingereichten Segmentergebnissen (act. 81, Bei- lagen 6 und 7) mit dem Geschäftssegment Energie. Dieses Geschäftssegment umfasst die Ener- gieproduktion in eigenen und partnerschaftlich betriebenen Kraftwerken, den Vertrieb an Endver- braucher und Nachlieger, die Energieoptimierungen sowie den Handel mit Energie und damit zu- sammenhängende Dienstleistungen (vgl. z. B. Geschäftsbericht der CKW für das Jahr 2023/2024, S. 38, abrufbar unter: www.ckw.ch > Über CKW > Unternehmen > Investoren > Geschäftsbericht, besucht am 14. August 2025). 245 Von diesen Geschäftsbereichen ist lediglich die Energie in der Grundversorgung der Stromver- sorgungsgesetzgebung unterstellt. Aus den Gewinnen und der ausbezahlten Dividenden der Ge- suchsgegnerin kann damit nicht geschlossen werden, die Plan-Kosten und damit die Plan-Tarife in der Grundversorgung seien rechtswidrig oder nicht angemessen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 StromVG. In ihrer Stellungnahme zitiert die Gesuchstellerin den Prüfbericht des Fachsekretari- ats in Bezug auf die kurzfristigen Bezugsverträge. Sie führt aus, dass eine sachliche Notwendig- keit der Berücksichtigung der kurzfristigen Bezugsverträge gemäss dem Prüfbericht nicht vorge- legen habe (act. 81, Rz. 18). 246 Das Fachsekretariat hielt im Prüfbericht lediglich fest, dass die produzierte Menge der eigenen Kraftwerke jederzeit ausreichen würde, die Grundversorgung vollständig abzudecken. Wie bereits im Zusammenhang mit der Priorisierung und der DPM dargelegt wurde, bedeutet dies nicht, dass die Belieferung der grundversorgten Endverbraucher ausschliesslich aus diesen Kraftwerken

52/62 ElCom-D-D7DA3401/2 erfolgen muss. Die theoretische physikalische Möglichkeit hat keinen direkten Bezug zur buchhal- terischen Kosten- und Mengenzuordnung nach Stromversorgungsgesetzgebung. Ausserdem sind die Verläufe der Lastkurven des Endverbrauchs und der Produktion nie deckungsgleich. Im Übri- gen führen auch Fahrplanabweichungen zu kurzfristigen Energiekäufen. Ein Ausgleich der feh- lenden Mengen über kurzfristige Beschaffungsverträge ist daher zulässig. Die entsprechenden Kosten dürfen grundsätzlich in die DPM eingerechnet werden. Wie bereits gesagt behält sich hier die ElCom jedoch vor, die kurzfristige Beschaffung am Markt im Rahmen einer Tarifprüfung von Amtes wegen gestützt auf Ist-Kosten eigehender zu prüfen. 10 Überprüfung der Tarifermittlung: Wurde der Tarif korrekt ermit- telt? Ist die angewendete Kundengruppe gesetzmässig? Ist der angewendete Doppeltarif zulässig? 10.1 Rechtliche Grundlagen 247 Die Tarife müssen für feste Endverbraucher mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik, die von der gleichen Spannungsebene Elektrizität beziehen, einheitlich sein (Art. 6 Abs. 3 StromVG). Der Tarifanteil für die Energielieferungen an Endverbraucher mit Grundversorgung orientiert sich zu- dem an den Gestehungskosten einer effizienten Produktion und an langfristigen Bezugsverträgen des Verteilnetzbetreibers (Art. 4 Abs. 1 StromVV). Die Tarife sind daher kostenbasiert zu berech- nen. 10.2 Abgeleitete Prüfschritte 248 Die ElCom hat folgendes geprüft: − Prüfung der Plan-Erlöse 2023 und 2024 gegenüber den Plan-Kosten 2023 und 2024 / Berücksichtigung der Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren (vgl. nachfolgend Ziff. 10.3). − Berücksichtigung der Vorgaben aus Artikel 6 Absatz 3 StromVG und Artikel 4 Absatz 1 StromVV (vgl. nachfolgend Ziff. 10.4). − Zuteilung zur richtigen Kundengruppe (vgl. nachfolgend Ziff. 10.5). 10.3 Prüfung der Plan-Erlöse 2023 und 2024 gegenüber den Plan-Kosten 2023 und 2024 / Berücksichtigung der Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren 249 Das Ziel dieses Prüfschrittes ist es festzustellen, ob die Tarifierung für den vorliegend zur Diskus- sion stehenden Tarif korrekt erfolgt ist oder allenfalls Plan-Erlöse resultieren, die höher oder tiefer ausfallen als die Plan-Kosten. Folglich ist zu untersuchen, ob ausgehend von den Plan-Kosten entsprechende Plan-Erlöse definiert wurden. Diese Prüfung umfasst die verfahrensgegenständli- chen Tarifjahre 2023 und 2024. Folglich sind nur diese beiden Jahre in die Auswertung eingeflos- sen und dargestellt. 250 Untersucht wurden die Plan-Tarife in Rp./kWh derjenigen Kundengruppe, zu welcher die Gesuch- stellerin zugeordnet wurde, nämlich des Tarifmodells «CKW BusinessStrom». 251 Die ElCom stützte sich bei ihren Berechnungen unter anderem auf die Angaben, welche die Netz- betreiber in den Kostenrechnungen machen. In Formular 1.1. bestätigen alle Netzbetreiber fol- genden Passus:

53/62 ElCom-D-D7DA3401/2 «[…] Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie die Korrektheit und Vollständigkeit Ihrer Einträge in der Kosten- rechnung. […]» 252 Für das vorliegende Verfahren wurden die Kostenrechnungen der Tarifjahre 2018 bis und mit 2024 verwendet (act. 60). Die Gesuchsgegnerin hat die Korrektheit und Vollständigkeit ihrer Ein- träge in den Kostenrechnungen jeweils bestätigt. 253 In Formular 5.2 weisen alle Netzbetreiber ihre Plan-Gestehungs- und Beschaffungskosten (eigene Produktion, allfällig priorisierte Mengen, Kauf, allfällig priorisierte Mengen, Herkunftsnachweise, Netzverluste), Verwaltungs- und Vertriebskosten, sonstige Kosten der Energielieferung, Gewinn des Vertriebs sowie die Verwendung der Deckungsdifferenzen aus. 254 Die Deckungsdifferenzen sind gemäss der Praxis der ElCom innert drei Jahren abzubauen. Über- deckungen – das heisst Mehreinnahmen gegenüber der Planung – müssen kostenmindernd in die künftigen Tarife eingerechnet werden. Damit ist sichergestellt, dass Differenzen zwischen der Planung und den tatsächlichen Ist-Kosten und Ist-Mengen, welche den Endverbrauchern zu hoch verrechnet wurden, auf Basis der Ist-Werte zurückerstattet werden. Unterdeckungen – das heisst Mehrkosten gegenüber der Planung – dürfen ebenfalls in Rechnung gestellt werden. 255 Der Ausweis darüber, wie hoch diese Differenzen pro Jahr sind, erfolgt über das Formular «5.1 Deckungsdifferenzen». Hier werden die Einnahmen, welche im entsprechenden Tarifjahr als ab- gesetzte Menge mal Tarife in Rp./kWh den Endverbrauchern in Rechnung gestellt wurden, den tatsächlichen Ist-Kosten desselben Jahres gegenübergestellt. 256 Ebenfalls in diesem Formular auszuweisen ist der jeweilige Betrag, welcher zum Abbau von be- stehenden Deckungsdifferenzen tatsächlich in die Tarife eingerechnet wurde. Dieser wirkt sich kostenerhöhend im Falle eines Abbaus von Unterdeckungen bzw. kostensenkend im Falle eines Abbaus von Überdeckungen aus. 257 Der Betrag, welcher vom Netzbetreiber zum Abbau von Deckungsdifferenzen in einem bestimm- ten Planjahr eingesetzt werden soll, ist ebenfalls auszuweisen. Dies erfolgt – da es sich um einen Planwert handelt – im Formular 5.2 «Gestehungskosten Energie» in der Position «Verwendung Deckungsdifferenzen [CHF]». Auch hier wirkt sich analog dem Ausweis in Formular 5.1 ein Abbau von Überdeckungen kostenmindernd, ein Abbau von Unterdeckungen kostenerhöhend aus. 258 Im Prüfbericht vom 23. Oktober 2024, welcher zur Bezeichnung von allfälligen Geschäftsgeheim- nissen der Gesuchstellerin zugestellt worden war, hatte das Fachsekretariat festgestellt, dass zwi- schen den Plankosten und den Planerlösen insofern eine erhebliche Differenz bestand, als die Plan-Erlöse höher ausfielen als die Plan-Kosten (act. 61, Tabelle 12). Das Fachsekretariat kam darin zum Schluss, dass bezogen auf die Plan-Kosten der Kundengruppe von der Gesuchstellerin in den vorliegend betrachteten Jahren 2023 und 2024 jeweils höhere Plan-Erlöse in Rp./kWh an- gesetzt waren, als dies aufgrund der Plan-Kosten tatsächlich zu erwarten war. Die Differenz be- trug für das Tarifjahr 2023 3 bis 7 Rp./kWh bzw. für das Tarifjahr 3 bis 7 Rp./kWh. 259 In ihrer Eingabe vom 7. November 2024 führte die Gesuchsgegnerin aus, dass bei dieser Beur- teilung der für die Tarife 2024 vorgesehene Abbau der Deckungsdifferenzen in Höhe von 20'000'000 bis 70'000'000 Franken in der Planung für die Erlöse für das Tarifjahr 2024 nicht be- rücksichtigt war. Sie habe die in den Formularen 5.1 und 5.2 der von ihr im Jahr 2023 eingereich- ten Kostenrechnung (Kostenrechnung für die Tarife 2024) ausgewiesenen 20'000'000 bis 70'000'000 Franken (oder 3-7 Rp./kWh) ihrer bestehenden Deckungsdifferenzen in die Energie- tarife 2024 eingerechnet (act. 62). 260 Die entsprechende Abweichung in der Kostenrechnung für die Tarife 2023 im Umfang von 3 bis 7 Rp./kWh resultierte aus demselben Grund: Hier machte die Gesuchsgegnerin geltend, dass sie nicht nur die eintarifierten Deckungsdifferenzen im Umfang von 0 bis 50'000’000 Franken (Formu-

54/62 ElCom-D-D7DA3401/2 lar 5.2 der von der Gesuchsgegnerin im Jahr 2022 eingereichten Kostenrechnung für die Tarife

2023) in die Tarife eingerechnet habe, sondern insgesamt 30'000'000 bis 80'000’000 Franken mehr. Damit sei für das Tarifjahr 2023 insgesamt ein Abbau von Deckungsdifferenzen im Umfang von 40'000'000 bis 100'000’000 Franken (CHF 8'197'547.14 + CHF 42’441’919.04) geplant wor- den. 261 Im Prüfbericht an die Parteien vom 23. Dezember 2024 wurde dieser Sachverhalt unter dem Titel «Nachtrag» ergänzt (act. 70 ff., S. 34 f.). 262 Die Gesuchsgegnerin plante damit folgende Unterdeckungen (Deckungsdifferenzen) in die Tarife einzurechnen (Tabelle 12 des Prüfberichtes vom 23. Dezember 2024 [act. 70 ff.] wurde durch die nachfolgenden Tabellen 12a, 12b und 12c ersetzt und wird in der vorliegenden Verfügung nicht mehr abgebildet):

Tabelle 12a Geplante Energiekosten und vorgesehene Deckungsdifferenzen aus den Vorjah- ren, welche pro Tarifjahr die gesamten Plan-Kosten für 2023 und 2024 ergeben 263 Die ElCom hat die so ermittelten Plan-Kosten einschliesslich Unterdeckungen den ausgewiese- nen Plan-Erlösen gegenübergestellt und eine Differenz festgestellt. Nachfolgende Tabelle zeigt, dass die Gesuchsgegnerin für das Tarifjahr 2023 rund 8.02 Millionen Franken und für das Tarifjahr 2024 rund 68.4 Millionen Franken an Kosten nicht in die Tarife eingerechnet hat.

Tabelle 12b Gegenüberstellung der gesamten Plan-Kosten (inkl. Deckungsdifferenzen) und der

Plan-Erlöse für die Tarifjahre 2023 und 2024 264 Aufgrund der Deckungsdifferenzen weist die Gesuchsgegnerin deutlich höhere Gesamtkosten aus, als von den reinen Energiebeschaffungskosten ableitbar wäre. Im Tarifjahr 2023 machen die Deckungsdifferenzen rund einen Viertel der Gesamtkosten aus, im Tarifjahr 2024 rund einen Fünf- tel (was bei beinahe gleichbleibender Grösse der Deckungsdifferenzen lediglich der Erhöhung der reinen Energiekosten geschuldet ist). In der Folge ergibt der Vergleich zwischen den geplanten Erlösen und den geplanten Kosten nachfolgendes Ergebnis:

Tabelle 12c Plan-Kosten der Grundversorgung und Plan-Erlöse der Kundengruppe (KG) von SFT inkl. der resultierenden Abweichung jeweils in Rp./kWh Tarifjahr ausgewiesene Energiekosten Grundversorgung (CHF) anzurechnende Deckungsdifferenzen (MCHF) Gesamt- Kosten (CHF) Energiemenge Grundversorgung (GWh) Plan-Kosten Rp./kWh 2023 20-70 900-1'800 2024 20-70 800-1'700 Tarifjahr Gesamt-Kosten (CHF) ausgewiesene Plan-Erlöse für alle Tarifmodelle (CHF) Differenz (CHF) 2023 2024 Plan-Kosten Rp./kWh Plan-Erlöse KG SFT Rp./kWh Abweichung Rp./kWh 2023 CKW BusinessStrom 2024 CKW BusinessStrom Grundversorgung

55/62 ElCom-D-D7DA3401/2 265 An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die geplanten Erlöse deutlich unter den deklarierten Plan- Kosten liegen. Dadurch entstehen mitunter substanzielle Unterdeckungen, insbesondere im Jahr

2024. Diese Unterdeckungen haben keine negativen Auswirkungen auf die vorliegend gegen- ständlichen Tarifjahre und wirken sich potenziell erst in den Tarifjahren nach 2024 für sämtliche Endverbraucher in der Grundversorgung aus. Die ElCom behält sich deshalb ausdrücklich vor, die durch die nicht vollständig eintarifierten Plan-Kosten entstandenen Unterdeckungen in einem Tarifprüfungsverfahren von Amtes wegen zu prüfen. Zwischenfazit Prüfung der Plan-Erlöse 2023 und 2024 gegenüber den Plan-Kosten 2023 und 2024: 266 Aus diesem Prüfschritt geht hervor, dass in den Jahren 2023 und 2024 der Kundengruppe der Gesuchstellerin tiefere Plan-Kosten angerechnet und somit tiefere Erlöse eingeplant wurden als theoretisch möglich gewesen wäre. Die theoretisch möglichen Plan-Erlöse ergeben sich aus der Multiplikation des geplanten Tarifs in Rp./kWh mit der voraussichtlich abgesetzten Menge (kWh) im entsprechenden Stromprodukt. Da jedoch die Tarife grundsätzlich kostenbasiert sein müssen, sollten sich die Plan-Kosten und die Plan-Erlöse nicht wesentlich unterscheiden. Die hier erkenn- bare Abweichung generiert hohe Unterdeckungen, die sich potenziell in den zukünftigen Tarifjah- ren auswirken. Die ElCom behält sich deshalb ausdrücklich vor, die durch die nicht vollständig eintarifierten Plan-Kosten entstandenen Unterdeckungen in einem Tarifprüfungsverfahren von Amtes wegen zu prüfen. 10.4 Berücksichtigung der Vorgaben aus Artikel 6 Absatz 3 StromVG und Arti- kel 4 Absatz 1 StromVV 267 Artikel 6 Absatz 3 StromVG sieht vor, dass für feste Endverbraucher mit gleichartiger Verbrauch- scharakteristik, die von der gleichen Spannungsebene Elektrizität beziehen, ein einheitlicher Elektrizitätstarif festgelegt werden muss. Die Elektrizitätstarife sind für mindestens ein Jahr fest und sind aufgeschlüsselt nach Netznutzung, Energielieferung sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen zu veröffentlichen. Diese Vorgaben wurden anhand der publizierten Tarifblätter der Gesuchsgegnerin überprüft. 268 Die Gesuchsgegnerin unterscheidet ihre Stromprodukte nach Qualitäten der Erzeugung sowie nach Jahresverbrauch. Die Gesuchstellerin wurde in das Stromprodukt «CKW Businessstrom» eingeteilt, das auf Endverbraucher Anwendung findet, die mehr als 50'000 Kilowattstunden Jah- reskonsum aufweisen. Endverbrauchern mit weniger als 50'000 Kilowattstunden Jahreskonsum wird je nach Qualität das Stromprodukt «CKW BudgetStrom», «CKW ClassicStrom» oder «CKW MeinRegioStrom» angeboten. 269 Eine solche Unterteilung ist aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nicht zu beanstanden. 270 Im vorliegenden Fall besteht der Tarif «CKW Businessstrom» aus Hoch- und Niedertarif. Die Stromversorgungsgesetzgebung enthält keine ausdrücklichen Vorgaben zu Doppel- bzw. Ein- fachtarifen, lässt diese aber zu (vgl. Botschaft StromVG, BBl 2005 1611, 1645). Differenzierungen innerhalb einer Spannungsebene lassen sich von der Verbrauchscharakteristik her begründen (HEINZ LEITNER/ALEX ROTHENFLUH, in: Kommentar zum Energierecht, Band I, Art. 6, Rz. 27). Eine Unterscheidung in Hoch- und Niedertarif ist daher zulässig und folglich nicht zu beanstanden. Die Einteilung ist somit auch bezüglich der Vorgaben, dass für feste Endverbraucher mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik, die von der gleichen Spannungsebene Elektrizität beziehen, ein einheit- licher Elektrizitätstarif festgelegt werden muss, zulässig. 271 Die Elektrizitätstarife wurden seitens der Gesuchsgegnerin ausserdem für mindestens ein Jahr fest und aufgeschlüsselt nach Netznutzung, Energielieferung sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen veröffentlicht.

56/62 ElCom-D-D7DA3401/2 Zwischenfazit zur Berücksichtigung der Vorgaben aus Artikel 6 Absatz 3 StromVG und Artikel 4 Absatz 1 StromVV: 272 Aus diesem Prüfschritt geht hervor, dass die Vorgaben aus Artikel 6 Absatz 3 StromVG eingehal- ten wurden. Es wurde für feste Endverbraucher mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik, die von der gleichen Spannungsebene Elektrizität beziehen, ein einheitlicher Elektrizitätstarif festgelegt. Die Elektrizitätstarife wurden seitens der Gesuchsgegnerin für ein Jahr festgelegt und sie sind aufgeschlüsselt nach Netznutzung, Energielieferung sowie Abgaben und Leistungen an Gemein- wesen im Tarifblatt veröffentlicht. Eine Unterscheidung in Hoch- und Niedertarif ist zulässig. Die Gesuchsgegnerin hat im Übrigen auch selbst nie geltend gemacht, eine Unterteilung in Hoch- und Niedertarif sei unzulässig. 10.5 Zuteilung zur richtigen Kundengruppe 273 Aufgrund der seitens der Gesuchstellerin deklarierten jährlichen Verbrauchsmenge von zwischen 12 und 15 Gigawattstunden ist die Abrechnung über das Stromprodukt «CKW Businessstrom» erfolgt. Diese Zuteilung ist bei der gewählten Unterscheidung der Stromprodukte durch die Ge- suchsgegnerin (vgl. vorne Ziff. 10.4) korrekt erfolgt. Zwischenfazit zur Zuteilung zur richtigen Kundengruppe: 274 Die Einteilung der Gesuchstellerin in das Stromprodukt «CKW Businessstrom» bzw. in die diesem Produkt zugrundeliegende Kundengruppe ist aufgrund des ausgewiesenen Jahresverbrauchs nicht zu beanstanden. Die Gesuchsgegnerin hat im Übrigen auch selbst nie geltend gemacht, in die falsche Kundengruppe eingeteilt worden zu sein. 10.6 Fazit zur Überprüfung der Tarifermittlung: Wurde der Tarif korrekt ermit- telt? Ist die angewendete Kundengruppe gesetzmässig? Ist der angewen- dete Doppeltarif zulässig? 275 In den Jahren 2023 und 2024 wurden in der Kundengruppe «CKW Businessstrom» substanziell tiefere Plan-Erlöse einkalkuliert, als die Plan-Kosten erwarten liessen. Da die Tarife grundsätzlich kostenbasiert sein müssen, sollten sich die Plan-Kosten und die Plan-Erlöse nicht wesentlich un- terscheiden. Mit dem gewählten Vorgehen erzeugt die Gesuchsgegnerin – ohne erkennbare Not- wendigkeit – Unterdeckungen, welche durch die Gesuchsgegnerin verzinst in die Folgejahre ein- gerechnet werden können. Diese Unterdeckungen haben keine negativen Auswirkungen auf die vorliegend gegenständlichen Tarifjahre und wirken sich potenziell erst in den Tarifjahren nach 2024 aus. Die ElCom behält sich deshalb ausdrücklich vor, die durch nicht vollständig eintarifierten Plan-Kosten entstandenen Unterdeckungen in einem Tarifprüfungsverfahren von Amtes wegen zu prüfen. 276 Die Vorgaben aus Artikel 6 Absatz 3 StromVG und Artikel 4 Absatz 1 StromVV wurden eingehalten (vgl. vorne Ziff. 10.4). 277 Die Einteilung der Gesuchstellerin zur entsprechenden Kundengruppe und in das Stromprodukt «CKW Businessstrom» ist nicht zu beanstanden (vgl. vorne Ziff. 10.5). 11 Zusammenfassung der Ergebnisse der Prüfung Zusammenfassend lassen sich die Ergebnisse der Prüfung wie folgt festhalten:

57/62 ElCom-D-D7DA3401/2 1) Überprüfung der den Tarifen zugrundeliegenden Kostengrundlage hinsichtlich Einhaltung von Gesetz und Weisungen: Sind die eingereichten Plan-Kosten des Energietarifs nach- vollziehbar? Weisen sie Auffälligkeiten auf? 278 Die Gesuchsgegnerin hat sich bei der Bestimmung der Plan-Kosten an den gesetzlichen Möglich- keiten orientiert und die gewährten Möglichkeiten genutzt. Für das Jahr 2023 hat sie vollständig auf die Priorisierung der erneuerbaren Energie aus Eigenproduktion zu Gestehungskosten in die Grundversorgung nach Artikel 6 Absatz 5bis StromVG verzichtet und die Durchschnittspreisme- thode angewendet. Für 2024 hat die Gesuchsgegnerin wieder Energie gemäss Artikel 6 Absatz 5bis StromVG priorisiert. Die Vorgaben gemäss Artikel 6 Absatz 5 StromVG (sog. «Durchschnitts- preismethode») wurden eingehalten. 279 Die Gesuchsgegnerin hat ihre Endverbraucher wohl über die Tariferhöhung informiert, nicht aber über die Ursachen hierfür. In diesem Zusammenhang sind namentlich die nicht mehr angewandte Priorisierung gemäss Artikel 6 Absatz 5bis StromVG und die ausgeglichenen Unterdeckungen zu nennen. Die Gesuchsgegnerin hat die Kommunikation im Laufe des Jahres 2023 über ihre Web- seite nachgeholt. 280 Im Weiteren ist der Zinssatz für die Produktionsanlagen im Jahr 2024 zu hoch eingeplant worden. Die Systematik der Publikation des WACC Produktion erfordert jedoch bei der Planung der Kosten eine Abschätzung des WACC. Die Gesuchsgegnerin hat wie in den vorangehenden Jahren je- weils den WACC des Vorjahres verwendet, was nicht zu beanstanden ist. Die Korrektur hat in den Folgejahren über die Deckungsdifferenzen zu erfolgen. 281 Ungeachtet der Ergebnisse der vorliegenden Prüfung bleibt eine Prüfung von Amtes wegen der Ist-Kosten der Tarifjahre 2023 und 2024, der Vorjahre sowie der Folgejahre wie bereits erwähnt ausdrücklich vorbehalten. 2) Überprüfung der Tarifermittlung: Wurde der Tarif korrekt ermittelt? Ist die angewendete Kundengruppe gesetzmässig? Ist der angewendete Doppeltarif zulässig? 282 Die Berechnung der Tarife ist unter Berücksichtigung der Kosten für die Energiebeschaffung und der Deckungsdifferenzen korrekt erfolgt. Die in Rechnung gestellten Tarife liegen unter der Ober- grenze, welche sich durch die Anwendung der DPM ergibt. 283 Die Ausweisung der Tarife auf dem Tarifblatt ist korrekt erfolgt. 284 Die angewandte Kundengruppe ist gesetzmässig. Die Unterscheidung in Hoch- und Niedertarif ist zulässig. Die Gesuchstellerin wurde der korrekten Kundengruppe zugeteilt. 12 Gebühren 285 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 286 Für die vorliegende Verfügung sind folgende Aufwände angefallen: 8 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend 2’000 Franken), 35 anrechen- bare Stunden zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (ausmachend 8'050 Fran- ken) und 327 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend 65’400 Franken). Die Gebühren ohne die vorsorglichen Verfügungen vom 20. Feb- ruar 2023 (act. 8) und vom 6. Juli 2023 (act. 24) betragen somit 75'450 Franken. Die Gebühren für die Verfügungen um Erlass von vorsorglichen Massnahmen betragen 2'710 und 2'110 Franken

58/62 ElCom-D-D7DA3401/2 und sollten mit der Hauptsache auferlegt werden (jeweils Dispositivziffer 2). Beide Verfügungen sind rechtskräftig. Die Verfügung vom 20. Februar 2023 wurde nicht angefochten und die von der Gesuchstellerin gegen die Verfügung vom 6. Juli 2023 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4335/2023 vom 12. März 2024 abgewiesen. Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von 80’270 Franken. 287 In ihrer Stellungnahme vom 22. April 2025 machte die Gesuchstellerin geltend, die im Prüfbericht vom 23. Dezember 2024 erwähnten Gebühren in der Höhe von 68'100 Franken seien nicht nach- vollziehbar und würden nicht akzeptiert. Zum einen sei der Prüfbericht nicht gesetzeskonform und zum anderen seien die seit dem Entwurf des Prüfberichts vom 23. Oktober 2024 (act. 61) aufge- laufenen Gebühren in der Höhe von mindestens 23'000 Franken vollumfänglich der Gesuchsgeg- nerin, eventualiter der ElCom anzulasten, zumal dieser Aufwand durch die seither zwischen der Gesuchsgegnerin und der ElCom (ohne Ergebnis) diskutierten Geschäftsgeheimnisse verursacht worden sei (act. 81, Rz. 50). 288 In ihrer Eingabe vom 26. Juni 2025 äusserte sich die Gesuchsgegnerin nicht zu den Gebühren (act. 86). 289 Im Entwurf des Prüfberichts vom 23. Oktober 2024 wurden die bis zum damaligen Zeitpunkt auf- gelaufenen Gebühren, einschliesslich der Gebühren für die vorsorglichen Verfügungen vom

20. Februar 2023 (act. 8 f.) und vom 6. Juli 2023 (act. 23 f.), mit ungefähr 45'000 Franken ange- geben (act. 61, S. 38). Im Zeitpunkt des Prüfberichts vom 23. Dezember 2024 beliefen sich die Gebühren auf 68'100 Franken (act. 70 ff., S. 39). Die Vorbringen der Gesuchstellerin bezüglich der Differenz von 23'100 Franken gehen in zweierlei Hinsicht fehl: Zum einen geht die Gesuch- stellerin fälschlicherweise davon aus, dass die seit dem Entwurf des Prüfberichts vom 23. Oktober 2024 aufgelaufenen Gebühren einzig mit den Abklärungen zu den von der Gesuchsgegnerin gel- tend gemachten Geschäftsgeheimnissen zusammenhängen. Der Aufwand hängt jedoch nur zu einem geringen Teil mit den Geschäftsgeheimnissen zusammen. Einen Grossteil des Aufwands verursachten die Vorbereitungen im Hinblick auf den Erlass der vorliegenden Verfügung (ein- schliesslich der Berücksichtigung der Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 7. November 2024 zu den Deckungsdifferenzen, act. 62). Entsprechend liegen die vorliegend ausgewiesenen Gesamt- gebühren mit 80’270 Franken nur unwesentlich höher als im Zeitpunkt des Prüfberichts vom 23. Dezember 2024, zumal im Sinne der Verfahrensbeschleunigung während dem Fristenlauf für die Vernehmlassung der Parteien zum Prüfbericht parallel die materiellen Arbeiten vorangetrieben sowie die weiteren Verfahrensschritte unternommen wurden. Die Differenz von 12’170 Franken erklärt sich im Wesentlichen mit dem Schriftenwechsel seit Zustellung des Prüfberichts und der Auseinandersetzung mit den von den Parteien in ihren Stellungnahmen vom 22. April 2025 (act. 81) und vom 26. Juni 2025 (act. 86) vorgebrachten Argumenten. Zum anderen hat die Ge- suchstellerin mit ihren Anträgen zur vollständigen Akteneinsicht zur vertieften Klärung der Ge- schäftsgeheimnisse Anlass gegeben. 290 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom

8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Haben mehrere Parteien den Erlass einer Verfügung veranlasst, werden die dadurch entstandenen Gebühren nach dem Unterliegerprinzip auferlegt. Dies entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, der für zahlreiche kostenpflichtige staatliche Verfahren üb- lich ist (siehe ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl., Rz. 653; BGE 132 II 47 E. 3.3). 291 Die Gesuchstellerin hat diese Verfügung durch ihre Gesuche um Erlass eines Entscheids veran- lasst. Die von ihr veranlasste Prüfung hat aufgezeigt, dass die Gesuchsgegnerin die auf die Ge- suchstellerin angewendeten Tarife in den Jahren 2023 und 2024 gesetzmässig festgelegt hat. Im Rahmen der Prüfung wurde aber auch aufgezeigt, dass die Gesuchsgegnerin die Tarifänderungen für das Tarifjahr 2023 gegenüber ihren Endverbrauchern nur unzureichend kommuniziert und be- gründet hatte und die korrekte Kommunikation aufgrund einer Aufforderung der ElCom nachholen musste (vgl. vorne Rz. 229). Dies geschah im Laufe des Jahres 2023. Die Gesuchsgegnerin

59/62 ElCom-D-D7DA3401/2 hat durch eine nicht gesetzeskonforme Begründung der Tarife 2023 ebenfalls Anlass für das vor- liegende Verfahren gegeben. 292 Die Gebühren ohne die vorsorglichen Verfügungen in der Höhe von 75'450 Franken werden der Gesuchstellerin somit zu 4/5, das heisst zu 60’360 Franken, auferlegt. Die Gebühren für die vor- sorglichen Massnahmen von 2'710 und 2'110 Franken werden hingegen vollumfänglich der Ge- suchstellerin auferlegt, da sie mit ihren Gesuchen um vorsorgliche Massnahmen nicht durchge- drungen ist (vgl. Verfügungen vom 20. Februar 2023 und vom 6. Juli 2023, jeweils Dispositivziffer 2). 293 Der Gesuchstellerin werden für das erstinstanzliche Verfahren somit Gebühren von insgesamt 65’180 Franken auferlegt. 294 Der Gesuchsgegnerin werden die Gebühren in der Höhe von 75'450 Franken zu 1/5, das heisst zu 15'090 Franken, auferlegt. 13 Parteientschädigung 295 Beide Parteien stellten Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (vgl. zuletzt act. 50 und act. 81). 296 Weder die Stromversorgungsgesetzgebung noch das VwVG sehen im erstinstanzlichen Verwal- tungsverfahren die Ausrichtung einer Parteientschädigung vor. Für eine analoge Anwendung von Artikel 64 VwVG, der das Beschwerdeverfahren betrifft, besteht kein Raum, da es sich beim Aus- schluss von Parteientschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht um eine echte Lücke handelt, sondern dies vom Gesetzgeber bewusst so vorgesehen wurde (m.w.H.: BGE 132 II 47 ff., E. 5.2). 297 Die Anträge auf Ausrichtung einer Parteientschädigung werden deshalb abgewiesen.

60/62 ElCom-D-D7DA3401/2 III Entscheid Gestützt auf diesen Erwägungen wird verfügt: 1. Die von der CKW AG in den Tarifjahren 2023 bis 2024 der Serge Ferrari Tersuisse AG in Rech- nung gestellten Energietarife sind gesetzmässig und wurden auf die Serge Ferrari Tersuisse AG korrekt angewendet. 2. Der Antrag der Serge Ferrari Tersuisse AG um Rückerstattung von Energiekosten für die Tarif- jahre 2023 und 2024 wird abgewiesen. 3. Der Antrag der Serge Ferrari Tersuisse AG um die Durchführung einer Tarifprüfung im Streitfall gestützt auf Ist-Kosten und Ist-Erträgen wird abgewiesen. 4. Der Antrag der Serge Ferrari Tersuisse AG auf vollständige Akteneinsicht wird abgewiesen. 5. Die Gebühren für das erstinstanzliche Verfahren betragen insgesamt 80’270 Franken und werden zu 65’180 Franken der Serge Ferrari Tersuisse AG und zu 15’090 Franken der CKW AG auferlegt. Die Rechnungen werden nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 6. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 7. Die Verfügung wird der Serge Ferrari Tersuisse AG sowie der CKW AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 15. August 2025 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Werner Luginbühl Präsident Urs Meister Geschäftsführer Versand:

Beilagen: - Aktenverzeichnis (Stand am 15. August 2025)

61/62 ElCom-D-D7DA3401/2 Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: − Serge Ferrari Tersuisse AG, Emmenweidstrasse 66, 6020 Emmenbrücke vertreten durch Thomas Baumberger, lic. iur. Rechtsanwalt, Ringhof Rechtsanwälte, Bahnhofstrasse 58, 8001 Zürich − CKW AG, Täschmattstrasse 4, Postfach, 6015 Luzern vertreten durch Dr. Stefan Rechsteiner und/oder Adrian Gautschi, Rechtsanwälte, VISCHER AG, Schützengasse 1, Postfach, 8021 Zürich

62/62 ElCom-D-D7DA3401/2 IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 Abs. 1 StromVG). Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).