Sachverhalt
A.
1 Die vonRoll casting ag (nachfolgend: «Gesuchstellerin») reichte mit Schreiben vom 24. Mai 2013 bei der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) ein Gesuch um Erlass eines Entscheids im Streitfall betreffend die Netznutzungstarife bzw. -entgelte 2009 bis 2013 der Centralschweizerischen Kraftwerke AG (CKW AG; nachfolgend «Gesuchsgegnerin») ein. Sie stellt folgende Rechtsbegehren (act. 1): «1) Es sei über den zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin ab dem 1. Januar 2009 und in den Jahren 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 anwendbaren, gesetzmässigen Netznut- zungstarif bzw. das durch die Gesuchstellerin an die Gesuchsgegnerin zu bezahlende Netznut- zungsentgelt ein Entscheid im Streitfall gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG zu erlassen, unter Berechnung und Festlegung des gesetzmässigen Netznutzungstarifes bzw. des gesetzmässigen Netznutzungsentgeltes im Sinne von Art. 14 und Art. 15 StromVG zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin ab dem 1. Januar 2009 und in den Jahren 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013; 2) Sofern der Berechnung des Netznutzungstarifes bzw. -entgeltes andere als aus den publizierten Jahresrechnungen der Gesuchsgegnerin ohne Weiteres direkt zu entnehmende Zahlen zugrun- degelegt werden sollen, sei der Gesuchstellerin vorgängig umfassende Akteneinsicht und eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. 3) Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, von der Gesuchstellerin ab dem 1. Januar 2009 und in den Jahren 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 zu viel bezahlte Netznutzungstarife bzw. -entgelte zurückzuerstatten; 4) alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin.» 2 Mit Schreiben vom 28. Mai 2014 teilte das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend: «Fachsekretariat») der Gesuchstellerin mit, über ihr Gesuch zu den Netznutzungstarifen für die Jahre 2009 bis 2013 werde im Verfahren 211-00033 (alt: 957-11-128) entschieden (act. 3). 3 Mit Schreiben vom 30. September 2014 reichte die Gesuchstellerin ein weiteres Gesuch auf Erlass eines Entscheids im Streitfall über den gesetzmässigen Netznutzungstarif (bzw. das gesetzmässige Netznut- zungsentgelt) des Jahres 2014 der Gesuchsgegnerin ein (act. 4). Die Rechtsbegehren für das Jahr 2014 entsprechen denjenigen des Gesuchs vom 24. Mai 2013 für die Jahre 2009 bis 2013 (act. 1). Da die gerichtliche Beurteilung der Parteistellung einer Endverbraucherin in Tarifprüfungsverfahren zu diesem Zeitpunkt noch offen war, teilte das Fachsekretariat der Gesuchstellerin mit, sie eröffne vor Erlass des massgeblichen Gerichtsurteils kein neues Verfahren (act. 6). B.
4 In einem anderen Verfahren hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Juni 2015 (A-1107/2013) eine Beschwerde der Gesuchsgegnerin betreffend ihre anrechenbaren Energiekosten im Geschäftsjahr 2008/09 gut und wies die Sache an die ElCom zurück. Eine Beschwerde der Gesuchstel- lerin betreffend die Parteistellung von Endverbrauchern zur Festsetzung von Energiepreisen wurde ab- gewiesen. Die Gesuchstellerin und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK; auf Antrag der ElCom) erhoben gegen dieses Urteil Beschwerde. 5 Mit Urteil vom 20. Juli 2016 (BGE 142 II 451) kam das Bundesgericht zum Schluss, dass Endverbraucher bei der ElCom die Überprüfung des auf sie angewendeten Tarifs verlangen können. Es hielt fest, der Antrag der Gesuchstellerin auf Festsetzung des von ihr zu bezahlenden angemessenen Strompreises
5/46 ElCom-D-FD623401/11 für das Geschäftsjahr 2008/09 sei von der ElCom (trotz der Abweisung im Verfügungsdispositiv) inhalt- lich nicht behandelt worden. Die Sache wurde in diesem Punkt an die ElCom zurückgewiesen. Das Bundesgericht entschied zudem, dass die ElCom in einem Streitfall im Zusammenhang mit den Elektri- zitätstarifen zuständig ist und die Parteien Anspruch auf eine Verfügung haben, wenn sie eine solche beantragen (BGE 142 II 451, E. 3.6.2). C.
6 Mit Schreiben vom 13. September 2016 hat das Fachsekretariat auch in Bezug auf die Netznutzungsta- rife der Gesuchstellerin im Tarifjahr 2014 ein Verfahren eröffnet (212-00282). Die Anträge der Gesuch- stellerin vom 24. Mai 2013 (act. 1) und vom 30. September 2014 (act. 4) in Bezug auf die Netznutzungs- tarife der Gesuchstellerin in den Tarifjahren 2009 bis 2014 werden in diesem Verfahren unter der Ver- fahrensnummer 212-00282 zusammen behandelt (act. 7). 7 Mit Eingabe vom 9. November 2016 beantragte die Gesuchstellerin mit den gleich lautenden Rechtsbe- gehren wie für die Vorjahre die Erweiterung des Verfahrens auf die Jahre 2015 und 2016 (act. 11). Mit Brief vom 29. März 2017 wurde das Verfahren auf die Prüfung der Tarifjahre 2015 und 2016 erweitert (act. 14). D.
8 Mit Schreiben vom 29. März 2017 wies das Fachsekretariat die Gesuchsgegnerin darauf hin, dass die Kostenrechnungen (ohne Energie) der Jahre 2009 bis 2016 in die Akten aufgenommen werden und gewährte ihr eine Frist zur Bezeichnung der Geschäftsgeheimnisse. Das Fachsekretariat wies die Ge- suchsgegnerin darauf hin, dass die geltend gemachten Geschäftsgeheimnisse im Einzelnen zu begrün- den respektive hinreichend zu substantiieren sind. Zudem wurde die Gesuchsgegnerin aufgefordert, ei- nige Sachverhaltsfragen zu beantworten (act. 14). Das Schreiben wurde der Gesuchstellerin mit Brief vom 5. April 2017 zugestellt (act. 15). 9 Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Eingabe vom 8. Juni 2017 geltend, dass die eingereichten Unterla- gen Geschäftsgeheimnisse enthalten, an deren Geheimhaltung sie ein schützenswertes Interesse habe. Für die Gesuchstellerin reichte sie eine Version ohne Zahlen der Tabellen «Netzkostenwälzung» und «Netzkostenkalkulation» auf einem USB-Stick ein. Zudem legte die Gesuchsgegnerin Antworten zu den gestellten Sachverhaltsfragen vor (act. 24). 10 Mit Schreiben vom 2. Februar 2018 hat das Fachsekretariat die Gesuchsgegnerin aufgefordert, weitere Fragen zur Verteilung der Kosten und der Kostenwälzung zu beantworten (act. 28). Mit Schreiben vom gleichen Datum wurde die Gesuchstellerin gebeten, exemplarisch jeweils eine Monatsrechnung zur Netznutzung für die Jahre 2009 bis 2016 einzureichen, welche den tatsächlich von der Gesuchstellerin in den betreffenden Jahren bezahlten Netznutzungstarif und dessen konkrete Anwendung ausweist (act. 29). Mit Eingabe vom 2. März 2018 reichte die Gesuchstellerin exemplarische Monatsabrechnun- gen ein (act. 30). Die Gesuchsgegnerin legte ihre Antworten zu den gestellten Fragen mit Schreiben vom 5. März 2018 vor (act. 31). Nach weiteren Abklärungen (act. 32 und 33) wurde der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 23. März 2018 die Gelegenheit eingeräumt, zu den gesamten Verfahrensakten sowie zu den geltend gemachten Geschäftsgeheimnissen der Gesuchsgegnerin Stellung zu nehmen (act. 35). 11 Mit Eingabe vom 30. August 2018 reichte die Gesuchstellerin ihre Stellungnahme zu den Verfahrensak- ten und zu den geltend gemachten Geschäftsgeheimnissen ein. Sie führte insbesondere aus, dass bis- her eine materielle Stellungnahme zum eigentlichen Streitgegenstand infolge umfassender Schwärzung der Angaben in den Akten nicht möglich gewesen sei (act. 44). Die Stellungnahme wurde der Gesuchs- gegnerin mit Schreiben vom 2. November 2018 zugestellt. Gleichzeitig hat das Fachsekretariat die Par- teien darauf hingewiesen, dass es der ElCom den Erlass einer Zwischenverfügung zur Frage der Ge- schäftsgeheimnisse beantragen wird. Die Gesuchsgegnerin hat erneut die Gelegenheit erhalten, die geltend gemachten Geschäftsgeheimnisse im Einzelnen zu begründen, da eine integrale Qualifikation als Geschäftsgeheimnis nur ausnahmsweise zulässig ist (act. 47 und 48).
6/46 ElCom-D-FD623401/11 12 Die Gesuchstellerin hat mit Schreiben vom 29. November 2018 eine verfahrenstechnische Eingabe ein- gereicht (act. 49), welche der Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 zugestellt wurde (act. 52). Mit Schreiben gleichen Datums hat das Fachsekretariat zu den in der verfahrenstechnischen Eingabe der Gesuchstellerin aufgeworfenen Fragen Stellung genommen (act. 51). 13 Die Gesuchsgegnerin hat ihre Stellungnahme zu den Geschäftsgeheimnissen mit Schreiben vom 4. No- vember 2018 eingereicht (act. 50). Dieses wurde der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 zugestellt. Der Gesuchstellerin wurde eine Frist zur Stellungnahme gewährt (act. 51). 14 Mit Eingabe vom 25. Februar 2019 hat die Gesuchstellerin ihre Stellungnahme eingereicht (act. 55), welche der Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 4. März 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (act. 56). 15 Am 9. April 2019 hat die ElCom eine Zwischenverfügung zum Antrag auf Akteneinsicht der Gesuchstel- lerin erlassen. Sie hiess den Antrag auf Akteneinsicht teilweise gut (act. 57). Diese Verfügung wurde nicht angefochten und ist damit rechtskräftig. E.
16 Mit Schreiben vom 24. Juli 2019 stellte das Fachsekretariat der Gesuchsgegnerin die gemäss Zwischen- verfügung vom 9. April 2019 geschwärzten Akten mit der Bitte um Stellungnahme zu (act. 62). Mit Schrei- ben vom 6. August 2019 nahm die Gesuchsgegnerin dazu Stellung und machte auf zwei Passagen aufmerksam, welche ebenfalls zu schwärzen seien (act. 63). 17 Mit Schreiben vom 14. August 2019 wurden der Gesuchsgegnerin zusätzlich die Kostenrechnungen (ohne Energie) der Jahre 2010 bis 2016 (act. 45), das Schreiben des Fachsekretariats vom 2. Februar 2018 (act. 28) und das Schreiben der Gesuchsgegnerin vom 5. März 2018 (act. 31) in geschwärzter Form zur Stellungnahme in Bezug auf die geschwärzten Daten zugestellt (act. 64). Die Gesuchsgegnerin war mit den vorgenommenen Schwärzungen einverstanden (act. 66). 18 Mit Schreiben vom 20. August 2019 hat die Gesuchstellerin ihre Auffassung geäussert, dass die Hand- habung der geschwärzten Akten gemäss Korrespondenz mit der Gesuchsgegnerin nicht der rechtskräf- tigen Verfügung der ElCom vom 9. April 2019 entspreche (act. 65). Mit Schreiben vom 30. August 2019 hat das Fachsekretariat der Gesuchstellerin die geschwärzten Akten zugestellt. Gleichzeitig führte das Fachsekretariat aus, dass in Abweichung zur Verfügung nicht vollständige Einsicht in die genannten Akten betreffend Netzebene 2 gewährt wird, da ab dem Jahr 2012 ein Endverbraucher direkt an dieser Netzebene angeschlossen ist. Gemäss der Zwischenverfügung der ElCom vom 9. April 2019 seien die Verbrauchsdaten grosser Endverbraucher, welche nicht am Verfahren beteiligt sind, besonders schüt- zenswert (Rz. 50). Ohne die Schwärzungen wären Rückschlüsse auf die Verbrauchsdaten des grossen Endverbrauchers möglich. Die Gesuchstellerin erhielt darüber hinaus Gelegenheit, zu den Akten Stel- lung zu nehmen (act. 67). 19 Mit Schreiben vom 12. November 2019 wurde der Gesuchstellerin zusätzlich die Kostenrechnung (ohne Energie) des Jahres 2009 (act. 14) in geschwärzter Form zugestellt (act. 72). 20 Am 7. Januar 2020 fand eine Telefonkonferenz zwischen zwei Vertretern der von der Gesuchstellerin mandatierten Honold Treuhand AG und einem Fachspezialisten des Fachsekretariats statt (act. 76). 21 Nach mehrmaliger Fristerstreckung reichte die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 31. Januar 2020 ihre Stellungnahme zu den Akten ein (act. 77).
7/46 ElCom-D-FD623401/11 F.
22 Mit Schreiben vom 25. November 2020 wurde den Parteien der Prüfbericht betreffend die individuelle Prüfung der Netznutzungstarife der Gesuchstellerin der Jahre 2009 bis 2016 zur Stellungnahme unter- breitet (act. 83). Gleichzeitig wurde der Prüfbericht der Preisüberwachung zur Stellungnahme zugestellt (act. 84). 23 Die Preisüberwachung verzichtete mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 aus Prioritätsüberlegungen auf die Abgabe einer formellen Stellungnahme (act. 85). Die Gesuchsgegnerin verzichtete ebenfalls auf eine Stellungnahme zum Prüfbericht (act. 88). Die Gesuchstellerin reichte ihre Stellungnahme zum Prüf- bericht mit Schreiben vom 16. April 2021 ein (act. 94). G.
24 Auf Einzelheiten des Sachverhalts wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der Erwägungen ein- gegangen.
8/46 ElCom-D-FD623401/11 II.
Erwägungen (60 Absätze)
E. 1 Zuständigkeit 25 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügun- gen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). 26 Die Gesuchstellerin hat mit ihren Eingaben vom 24. Mai 2013 (act. 1), 30. September 2014 (act. 4) und
9. November 2016 (act. 11) Gesuche eingereicht, in welchen sie beantragt, es sei betreffend den an- wendbaren, gesetzmässigen Netznutzungstarif bzw. das durch die Gesuchstellerin an die Gesuchsgeg- nerin zu bezahlende Netznutzungsentgelt in den Jahren 2009 bis 2016 ein Entscheid im Streitfall gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a StromVG zu erlassen unter Berechnung und Festlegung des gesetz- mässigen Netznutzungstarifs bzw. des gesetzmässigen Netznutzungsentgelts im Sinne von Artikel 14 und Artikel 15 StromVG. Weiter sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, von der Gesuchstellerin in den Jahren 2009 bis 2016 zu viel bezahlte Netznutzungstarife bzw. -entgelte zurückzuerstatten. 27 Gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a StromVG entscheidet die ElCom Streitfälle über die Netznut- zungstarife sowie die Elektrizitätstarife. Im vorliegenden Fall geht es um einen Streitfall zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin betreffend die Netznutzungstarife der Tarifjahre 2009 bis 2016. 28 Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 20. Juli 2016 (BGE 142 II 451; nachfolgend: «Urteil des Bundes- gerichts») entschieden, ein Endverbraucher könne bei der ElCom die Überprüfung der auf ihn angewen- deten Tarife verlangen. Es sei zwar nicht Aufgabe der ElCom, die Tarife festzulegen und es könne auch nicht darum gehen, für jeden Einzelfall einen individuellen Elektrizitätspreis festzulegen, seien doch ge- mäss Artikel 6 Absatz 3 StromVG einheitliche Tarife für alle festen Endverbraucher mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik zu bestimmen. Die ElCom könne nur – aber immerhin – prüfen, ob die von den Netzbetreibern festgesetzten Tarife gesetzmässig sind und richtig angewendet werden. Dass die Netz- betreiber gemäss der Weisung der ElCom betreffend Deckungsdifferenzen Überdeckungen in der Zu- kunft auszugleichen haben, könne diesen Anspruch auf Streitentscheidung durch die ElCom nicht auf- heben. Mit der Anordnung solcher Ausgleiche über die Deckungsdifferenzen werde nicht über individu- elle Streitigkeiten zwischen Grundversorger und Endverbraucher entschieden (E. 3.6.2). Weiter hielt das Gericht fest, die Tariffestsetzung sei Sache der Netzbetreiber. Diese hätten dabei einen Ermessens- spielraum. Die ElCom könne lediglich einschreiten, wenn durch die Tarifierung Bestimmungen der Stromversorgungsgesetzgebung verletzt werden. Sie habe jedoch keine Kompetenz zur Ermessens- überprüfung (E. 4.5.2). 29 Vorliegend handelt es sich mithin um eine Streitigkeit über den Netznutzungstarif der Tarifjahre 2009 bis 2016 sowie über das sich jeweils daraus ergebende, von der Gesuchstellerin zu bezahlende, Netznut- zungsentgelt. Diese Streitigkeit hat die ElCom gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a StromVG zu entscheiden.
E. 2 Parteien, rechtliches Gehör, Geschäftsgeheimnisse
E. 2.1 Parteien 30 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezem- ber 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
9/46 ElCom-D-FD623401/11 31 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in Bezug auf die Parteistellung von Endverbrau- chern zwischen dem Verfahren von Amtes wegen gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b StromVG und dem Verfahren im Streitfall gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a StromVG zu unterscheiden. In einem Verfahren von Amtes wegen, welches die anrechenbaren Kosten des Netzbetreibers festlegt, haben Endverbraucher keine Parteistellung. Die anrechenbaren Kosten fliessen zwar in die Tarifbildung ein, ihre Festlegung begründet jedoch für die Endverbraucher nicht direkt Rechte und Pflichten (BGE 142 II 451, E. 3.5.1). 32 In einem Verfahren im Streitfall werden hingegen die gegenseitigen Rechte und Pflichten des Netzbe- treibers und des Endverbrauchers geregelt. Damit haben in einem solchen Verfahren auch die Endver- braucher Parteistellung. Aus dem Anspruch des Endverbrauchers auf eine Streitentscheidung über die Elektrizitätstarife kann jedoch nicht auf eine Parteistellung in allen Verfahren geschlossen werden, die einen Einfluss auf die Höhe der Tarife haben. Dies würde auf eine unzulässige Popularbeschwerde in Bezug auf sämtliche Verfügungen der ElCom hinauslaufen (BGE 142 II 451, E. 3.6.2 und 3.7.2). 33 Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung im Streitfall gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a StromVG eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. Im vorliegenden Verfahren ist die Rechtmässigkeit der Netz- nutzungstarife bzw. -entgelte, welche die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin in den Tarifjahren 2009 bis 2016 in Rechnung gestellt hat, sowie die allfällige Rückerstattung von zu viel bezahlten Netznut- zungsentgelten streitig. Damit ist die Gesuchsgegnerin vom Ausgang dieses Verfahrens in ihren Rech- ten und Pflichten unmittelbar betroffen. Auch die Gesuchsgegnerin hat daher Parteistellung nach Arti- kel 6 VwVG (BGE 142 II 451, E. 3.6.2 und 3.7.1).
E. 2.2 Rechtliches Gehör 34 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren mehrmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Eingaben wurden den Parteien jeweils wechselseitig zugestellt und zur Stellungnahme unterbreitet. Ins- besondere hatten die Parteien Gelegenheit, zum Prüfbericht des Fachsekretariats Stellung zu nehmen (act. 83). 35 In ihrer Stellungnahme zum Prüfbericht wirft die Gesuchstellerin der ElCom Rechtsverweigerung vor, da ihre Rechtsbegehren nicht behandelt worden seien. Es sei zwar eine individuelle Tarifprüfung durchge- führt, die Anträge und Vorbringen der Gesuchstellerin seien aber nicht behandelt, sondern mit aufwän- diger Verfahrensführung und Argumentation bis zuletzt umgangen worden (act. 94, Rz. 44 und 46). 36 Die Anträge der Gesuchstellerin lauten auf einen Entscheid im Streitfall gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a StromVG zum anwendbaren Netznutzungstarif bzw. zum zu bezahlenden Netznutzungs- entgelt. Sie verlangt die Berechnung und Festlegung des gesetzmässigen Netznutzungstarifs bzw. Netz- nutzungsentgelts. Zudem soll die Gesuchsgegnerin verpflichtet werden, zu viel bezahlte Netznutzungs- tarife bzw. -entgelte zurückzuerstatten (act. 1, 4 und 14). 37 Im Prüfbericht kam das Fachsekretariat zum Ergebnis, dass die Gesuchsgegnerin den Netznutzungstarif gesetzmässig ermittelt und auf die Gesuchstellerin angewendet hat (act. 83). Daraus ergibt sich eben- falls, dass die Gesuchsgegnerin gemäss dem Prüfbericht keine Rückerstattungen gegenüber der Ge- suchstellerin zu leisten hat. Im Weiteren wurden im Prüfbericht auch die Argumente der Gesuchstellerin behandelt (act. 83, Ziff. 2.6). Damit wurden die Rechtsbegehren der Gesuchstellerin behandelt. Im Üb- rigen dient der Prüfbericht der Sachverhaltsermittlung sowie der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs. Es handelt sich dabei noch nicht um eine Verfügung, welche die Rechtsbegehren der Gesuchstellerin formell behandelt. Die Gesuchstellerin geht insbesondere von einer Rechtsverweigerung aus, weil in Bezug auf die Zahlenbasis der Überprüfung (Ist-Zahlen/Planzahlen) eine grundsätzliche Differenz zwi- schen dem Fachsekretariat und der Gesuchstellerin besteht. Deswegen liegt aber nicht eine Rechtsver- weigerung vor. Es handelt sich um eine Differenz in der materiellen Beurteilung, welche die Gesuchstel- lerin gegebenenfalls mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht rügen kann.
10/46 ElCom-D-FD623401/11 38 Gemäss Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a VwVG sind die Parteien in einem kontradiktorischen Verfahren verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht liegt im Inte- resse der Partei, die vor der Behörde ein Gesuch stellt, da diese ansonsten aufgrund der allgemeinen Beweislastregel die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetz- buchs vom 10. Dezember 1907; ZGB; SR 210; analog). Die Behörde trifft dabei eine eingeschränkte Untersuchungspflicht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3284/2009 vom 1. Dezember 2010, E. 6.4.1). 39 Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die zugrundeliegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).
E. 2.3 Geschäftsgeheimnisse 40 Am 9. April 2019 hat die ElCom eine Zwischenverfügung zum Antrag der Gesuchstellerin auf Aktenein- sicht erlassen (act. 57). Diese Verfügung wurde von keiner Partei angefochten und ist somit rechtskräf- tig. Gestützt auf die Zwischenverfügung der ElCom vom 9. April 2019 erhielt die Gesuchstellerin Einsicht in die Informationen aus den Kostenrechnungen und teilweise Einsicht in die Netzkostenkalkulationen und Netzkostenwälzung der Gesuchsgegnerin. Nicht gewährt wurde die Einsicht in die Verbrauchsdaten grosser Endverbraucher und in die Daten der einzelnen Nachlieger. Ohne diese Schwärzungen wären Rückschlüsse auf die Verbrauchsdaten der grossen Endverbraucher möglich. Die Wälzung der Kosten auf die Netzebenen 3 und 5 kann jedoch auch mit den vorgenommenen Schwärzungen nachvollzogen werden. Mit Schreiben vom 30. August 2019 sowie vom 12. November 2019 wurden der Gesuchstellerin die Akten mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zugestellt (act. 67 und 72). Mit Schreiben vom 31. Ja- nuar 2020 hat die Gesuchstellerin ihre Stellungnahme zu den Akten eingereicht (act. 77). 41 Der Antrag 2 der Gesuchstellerin um umfassende Akteneinsicht wurde damit bereits rechtskräftig ent- schieden. Der Gesuchstellerin wurde auch eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Der Antrag 2 ist damit nicht Gegenstand der vorliegenden Verfügung.
E. 3 Anträge der Gesuchstellerin 42 Die Gesuchstellerin stellt für die Tarifjahre 2009 bis 2013 folgende Anträge (act. 1): «1) Es sei über den zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin ab dem 1. Januar 2009 und in den Jahren 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 anwendbaren, gesetzmässigen Netznut- zungstarif bzw. das durch die Gesuchstellerin an die Gesuchsgegnerin zu bezahlende Netznut- zungsentgelt ein Entscheid im Streitfall gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG zu erlassen, unter Berechnung und Festlegung des gesetzmässigen Netznutzungstarifes bzw. des gesetzmässigen Netznutzungsentgeltes im Sinne von Art. 14 und Art. 15 Strom VG zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin ab dem 1. Januar 2009 und in den Jahren 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013; 2) Sofern der Berechnung des Netznutzungstarifes bzw. -entgeltes andere als aus den publizierten Jahresrechnungen der Gesuchsgegnerin ohne Weiteres direkt zu entnehmende Zahlen zugrun- degelegt werden sollen, sei der Gesuchstellerin vorgängig umfassende Akteneinsicht und eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. 3) Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, von der Gesuchstellerin ab dem 1. Januar 2009 und in den Jahren 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 zu viel bezahlte Netznutzungstarife bzw. -entgelte zurückzuerstatten; 4) alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin.»
11/46 ElCom-D-FD623401/11 Für die Tarifjahre 2014 bis 2016 reichte sie gleichlautende Anträge ein (act. 4 und 11). Die drei Gesuche enthalten keine weitere Begründung der Anträge. 43 Die Gesuchstellerin wiederholt in ihrer Eingabe vom 16. April 2021 ihre Anträge für alle Jahre zusam- mengefasst wie folgt (act. 94, Rz. 4): «Es seien über die zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin anwendbaren, gesetz- mässigen Netznutzungstarife der (Tarif-) Jahre 2009 bis 2016 bzw. das durch die Gesuchstellerin an die Gesuchsgegnerin zu bezahlende Netznutzungsentgelt Entscheide im Streitfall gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG zu erlassen, unter Überprüfung bzw. Berechnung und Festlegung des gesetz- mässigen Netznutzungstarifes bzw. des gesetzmässigen Netznutzungsentgeltes im Sinne von Art. 14 und Art. 15 StromVG zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin für die (Tarif-) Jahre 2009 bis 2016; Sofern der Überprüfung bzw. Berechnung und Festlegung des gesetzmässigen Netznutzungstarifes andere als aus den publizierten Jahresrechnungen ohne Weiteres direkt zu entnehmende Zahlen zugrundegelegt werden sollen, sei der Gesuchstellerin vorgängig umfassende Akteneinsicht und eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen; Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, von der Gesuchstellerin in den Jahren 2009 bis 2016 zu viel vereinnahmte bzw. zu viel bezahlte Netznutzungstarife bzw. -entgelte an die Gesuchstellerin zu- rückzuerstatten. » 44 Schliesslich beantragt die Gesuchstellerin in ihrer Stellungnehme zu den gesamten Verfahrensakten, dass die im von ihnen eingereichten Bericht der Honold Treuhand AG und die von ihr in der Stellung- nahme aufgeführten Mängel behoben werden. Dazu solle die ElCom die hierzu notwendigen Handlun- gen nachholen, namentlich bei der Gesuchsgegnerin die beschriebenen notwendigen Daten einfordern und erheben. Zudem sei der Gesuchstellerin entsprechende Akteneinsicht und Möglichkeit zur Stellung- nahme zu gewähren (act. 77, S. 1 f.). Auf diesen Antrag verweist die Gesuchstellerin auch in ihrer Stel- lungnahme zum Prüfbericht, ohne ihn jedoch nochmals ausdrücklich zu stellen (act. 94, Rz. 15). Zur Begründung führt die Gesuchstellerin im Wesentlichen aus, die Akten seien zwar umfangreich, inhaltlich aber unbrauchbar. Mit den von der ElCom beigezogenen und zur Verfügung gestellten Akten könne ein Endverbraucher bzw. Netznutzer, hier die Gesuchstellerin, in keiner Weise überprüfen, ob die von ihm verlangten Netznutzungstarife bzw. -entgelte der Gesuchsgegnerin kostenbasiert und gesetzeskonform seien. Dasselbe gelte für die ElCom als Regulatorin, deren Prüfung sich offenbar auf diese Unterlagen beschränke. Im Grundsatz bemängelt die Gesuchstellerin insbesondere, dass für die Prüfung im vorlie- genden Verfahren als Kostenbasis Planwerte und nicht Ist-Werte verwendet werden (act. 77, ebenfalls act. 94). 45 Auf die Anträge und Argumente der Gesuchstellerin wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen.
E. 4 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens 46 Vorab sind, unter anderem mit Blick auf die Anträge der Gesuchstellerin, die Begriffe Netznutzungsent- gelt und Netznutzungstarif zu klären. Das Netznutzungsentgelt darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen nicht übersteigen (Art. 14 Abs. 1 StromVG). Das Netz- nutzungsentgelt ist von den Endverbrauchern je Ausspeisepunkt zu entrichten (Art. 14 Abs. 2 StromVG). Bei den anrechenbaren Kosten erfolgt diese Kostenanlastung über Netznutzungstarife, welche multipli- ziert mit dem Verbrauch das vom Endverbraucher zu entrichtende Netznutzungsentgelt ergeben. Der Netznutzungstarif bildet damit eine Rechenregel gegenüber dem Endverbraucher; das Netznutzungs- entgelt im vorliegenden Zusammenhang die Geldleistung des Endverbrauchers. Die Höhe des Netznut- zungsentgelts hängt vom anzuwendenden Netznutzungstarif ab.
12/46 ElCom-D-FD623401/11 47 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden damit – wie das auch die Gesuchstellerin in ihrer Stel- lungnahme ausführt (act. 94, Rz. 5) – einerseits die Netznutzungstarife sowie Netznutzungsentgelte für die Jahre 2009 bis 2016, welche der Gesuchstellerin in Rechnung gestellt wurden, sowie allfällige Rück- erstattungen von zu viel bezahlten Netznutzungsentgelten in den Jahren 2009 bis 2016. Die Gesuch- stellerin wurde dem Tarifmodell Netz LG5 zugewiesen (Energiebezug und Messung erfolgen auf Mit- telspannung, Netzebene 5, mit Lastgangmessung). Die von der Gesuchstellerin bezogene Energie- menge ist nicht strittig und bildet damit auch nicht Verfahrensgegenstand. Ebenfalls wurde über den Antrag um Akteneinsicht bereits mit Zwischenverfügung der ElCom vom 16. April 2021 rechtskräftig entschieden. Er ist daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. Rz. 40 f.). 48 Neben der Kompetenz, in Streitfällen gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a StromVG zu entscheiden, kann die ElCom von Amtes wegen die Netznutzungstarife und -entgelte sowie die Elektrizitätstarife der Netzbetreiber überprüfen (Art. 22 Abs. 2 Bst. b StromVG). Eine solche Tarifprüfung von Amtes wegen, welche in der Regel auf der Basis von Ist-Kosten durchgeführt wird, ist vorliegend nicht Verfahrensge- genstand. Die Gesuchstellerin hätte in einem Tarifprüfungsverfahren von Amtes wegen denn auch keine Parteistellung (BGE 142 II 451, E. 3.6.1). Mithin ist das vorliegende Verfahren, welches auf Antrag der Gesuchstellerin durchgeführt wird, strikt von einem Verfahren von Amtes wegen zu unterscheiden. 49 Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts hat die ElCom im vorliegenden Verfahren zu beurteilen, ob der auf die Gesuchstellerin angewendete Tarif gesetzmässig ist und richtig angewendet wurde (BGE 142 II 451, E. 3.6.2). Damit geht es vorliegend lediglich um die Prüfung der Gesetzmässigkeit des angewen- deten Netznutzungstarifs. Das von der Gesuchstellerin zu bezahlende Netznutzungsentgelt ergibt sich selbstredend aus der Anwendung des Netznutzungstarifs. 50 Mehrmals bringt die Gesuchstellerin in ihren Ausführungen vor, im vorliegenden Verfahren hätte die ElCom die anrechenbaren Kosten der Gesuchsgegnerin im Sinne von Artikel 14 f. StromVG auf Ist-Basis zu überprüfen (z.B. act. 94, Rz. 17, 39, 45 ff.). 51 In Bezug auf die Überprüfung der anrechenbaren Kosten eines Netzbetreibers kommt gemäss der bun- desgerichtlichen Praxis einem Endverbraucher keine Parteistellung zu. Aus dem Anspruch der Gesuch- stellerin auf eine Streitentscheidung über die Elektrizitätstarife kann daher nicht auf eine Parteistellung in allen Verfahren geschlossen werden, welche einen Einfluss auf die Höhe der Tarife haben (BGE 142 II 451, E. 3.6.2 und 3.7.2). Eine Prüfung der Kostenbasis im Sinne eines Tarifprüfungsverfahrens von Amtes wegen, welches in der Regel die Ist-Kosten untersucht, wird damit von einem Verfahren im Streit- fall nicht umfasst. Würde die ElCom in einem Streitfall zum Netznutzungstarif oder Netznutzungsentgelt die Anrechenbarkeit der Kosten auf der Basis der Ist-Kosten eines Netzbetreibers prüfen, käme dem Endverbraucher indirekt trotzdem eine Parteistellung im Verfahren von Amtes wegen zu. Beide Verfah- ren hätten dann die gleiche Prüfung der Kostenbasis zum Inhalt. Dies widerspricht der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. 52 Die Gesuchstellerin bringt weiter vor, die ElCom bzw. das Fachsekretariat wolle den entscheidenden Punkt der tatsächlich anrechenbaren Kosten i.S.v. Artikel 14 f. StromVG nicht prüfen. Das Fachsekreta- riat suche einen Ausgangspunkt, um die Kostenzuteilung auf die Kundengruppen zu prüfen, nicht aber die Kosten selbst. Dies widerspreche den Anträgen der Gesuchstellerin (act. 77, Rz. 17). Die Gesuch- stellerin habe eine nachträgliche Überprüfung der Tarife darauf hin beantragt, ob bisher zu viel bezahlt worden sei. Der Verfahrensgegenstand werde durch die Anträge der Gesuchstellerin bestimmt. Die El- Com dürfe nicht einfach etwas Anderes machen, sondern müsse, sofern sie die Anträge als unzulässig erachte oder ihnen nicht gefolgt werden könne, diese abweisen. Wenn die Tarife nicht den tatsächlichen anrechenbaren Kosten entsprechen – die Tarife also überhöht wären – dann sei das festzustellen und der Fehlbetrag der Gesuchstellerin gutzuschreiben. Bei einem Entscheid im Streitfall müsse ein konkre- tes, begründetes und nachvollziehbares zahlenmässiges Ergebnis zur Frage der Gesetzmässigkeit der bisher bezahlten Tarife vorliegen (act. 94, Rz. 17 ff.). 53 Aus diesen Ausführungen geht die grundsätzliche Differenz in der materiellen Beurteilung zwischen der ElCom und der Gesuchstellerin hervor. Die Festlegung von Tarifen ist ein auf die Zukunft ausgerichteter
13/46 ElCom-D-FD623401/11 Vorgang (vgl. dazu auch unten Ziff. 6). Mit ihrem Antrag, die auf sie angewendeten Tarife und allfällige Rückerstattungen zu prüfen, hat die Gesuchstellerin den Verfahrensgegenstand festgelegt. Die materi- elle Beurteilung – und davon mitumfasst die Frage nach der massgeblichen Kostenbasis für die Prüfung
– erfolgt innerhalb dieses Verfahrensgegenstands. 54 Weiter ist festzuhalten, dass die Tariffestsetzung Sache der Netzbetreiber ist. Sie haben dabei einen Ermessensspielraum. Die ElCom kann lediglich einschreiten, wenn durch die Tarifierung Bestimmungen der Stromversorgungsgesetzgebung verletzt werden. Sie hat jedoch keine Kompetenz zur Ermessens- überprüfung (BGE 142 II 451, E. 3.6.2 und 4.5.2). Die ElCom hat damit im vorliegenden Verfahren den Ermessensspielraum der Netzbetreiber bei der Tariffestsetzung zu wahren. 55 Nebenbei ist festzuhalten, dass bei der Gesuchsgegnerin zumindest für die Tarifjahre 2009 bis 2013 Tarifprüfungsverfahren von Amtes wegen durchgeführt wurden (Verfügung der ElCom 211-00011 vom
3. Juli 2014 betreffend das Geschäftsjahr 2008/09, Abschlussschreiben der ElCom 211-00033 vom
15. September 2017 betreffend die Geschäftsjahre 2009/10 bis 2012/13). Die anrechenbaren Netzkos- ten für die Tarifjahre 2009 bis 2013 wurden dabei rechtskräftig festgelegt. In diesen Verfahren zur Prü- fung der anrechenbaren Kosten der Gesuchsgegnerin hatte die Gesuchstellerin als Endverbraucherin keine Parteistellung und sie kann diese Parteistellung auch nicht im Rahmen des vorliegenden Streit- verfahrens nachträglich erwirken oder aus ihrer Parteistellung im vorliegenden Streitverfahren ableiten (BGE 142 II 451, E. 3.7.2).
E. 5 Anwendbares Recht 56 Die ElCom stützt sich bei ihrer Prüfung auf das Bundesgesetz über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) und auf die Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; 734.71). Die rechtlichen Grundlagen, aus welchen sich Vorgaben für die Tarifbildung der Verteilnetzbe- treiber ableiten lassen, finden sich insbesondere in Artikel 6 und 14 StromVG sowie in den Artikeln 16 ff. StromVV. Gegenstand der vorliegenden Verfügung sind die Tarife der Jahre 2009 bis 2016. In diesem Zeitraum oder im Vergleich zur heute geltenden Version haben die anwendbaren gesetzlichen Grundla- gen teilweise Änderungen erfahren. 57 Vorbehältlich spezialgesetzlicher übergangsrechtlicher Bestimmungen findet in intertemporaler Hinsicht dasjenige Recht Anwendung, das im Zeitpunkt der Verwirklichung des relevanten Sachverhalts bzw. der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes in Kraft stand (BGE 139 V 335, E. 6.2 S. 338; 129 V 1 E. 1.2 S. 4; Urteil des BGer 2C 195/2016 vom 26. September 2016, E. 2.2.2). Das heisst, auf den vorliegenden Sachverhalt ist jeweils die massgebende Norm in derjenigen Fassung anwendbar, wie sie im Zeitpunkt der Berechnung des jeweiligen Tarifs durch die Gesuchsgegnerin Gültigkeit hatte. 58 Während des vorliegend massgeblichen Zeitraums oder im Vergleich zur heute geltenden Version haben namentlich folgende Bestimmungen Änderungen erfahren, welche für die vorliegende Beurteilung rele- vant sind: - Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c StromVG (nachfolgend «aArtikel [aArt.] 14 Abs. 3 Bst. c StromVG») lautete bis zum 31. Dezember 2017 wie folgt: «Sie müssen im Netz eines Netzbe- treibers pro Spannungsebene und Kundengruppe einheitlich sein.»1 Die Bestimmung ist damit für die Tarife der Jahre 2009 bis 2016 in dieser Version anwendbar. Die aktuell geltende Vor- gabe, dass sich die Netznutzungstarife am Bezugsprofil orientieren müssen, findet sich erst ab dem 1. Januar 2018 in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c StromVG.
1 AS 2008 1223.
14/46 ElCom-D-FD623401/11 - Artikel 18 StromVV lautete bei Inkrafttreten der StromVV am 1. April 20082 folgendermassen: 1 Die Netzbetreiber sind verantwortlich für die Festlegung der Netznutzungstarife. 2 Der Netznutzungstarif muss bei Spannungsebenen unter 1 kV für Endverbraucher in ganz- jährig genutzten Liegenschaften ohne Leistungsmessung zu mindestens 70 Prozent ein nicht-degressiver Arbeitstarif (Rp./kWh) sein. Mit Inkrafttreten am 1. April 2014 lautete Artikel 18 StromVV bis zum 31. Dezember 20173 wie folgt: 1 Die Netzbetreiber sind verantwortlich für die Festlegung der Netznutzungstarife. 1bis Innerhalb einer Spannungsebene bilden Endverbraucher mit vergleichbarer Verbrauchs- charakteristik eine Kundengruppe. Die Bildung separater Kundengruppen für Endverbrau- cher mit vergleichbarer Verbrauchscharakteristik ist nur dann zulässig, wenn deren Be- zugsprofile in erheblichem Mass voneinander abweichen. Für Endverbraucher mit Eigenver- brauch nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Energieverordnung vom 7. Dezember 199818, deren Anlage eine Anschlussleistung von unter 10 kW hat, ist für die Bildung von Kundengruppen ausschliesslich die Verbrauchscharakteristik massgebend. 2 Der Netznutzungstarif muss bei Spannungsebenen unter 1 kV für Endverbraucher in ganz- jährig genutzten Liegenschaften ohne Leistungsmessung zu mindestens 70 Prozent ein nicht-degressiver Arbeitstarif (Rp./kWh) sein. 59 Beim vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt kommt damit Artikel 18 StromVV (Stand 1. April 2008) für die Tarifjahre 2009 bis 2014 zur Anwendung. Für die Tarifjahre 2015 und 2016 kommt Artikel 18 StromVV in der Version ab dem 1. April 2014 zur Anwendung. Die Änderung beschränkt sich auf den neu hinzu- gefügten Absatz 1bis. Nachfolgend wird diese Version mit «aArtikel (aArt.) 18 Absatz 1bis StromVV» zitiert. Artikel 18 Absatz 2 StromVV hat im hier zu beurteilenden Zeitraum zwar keine Änderungen erfahren, weicht aber von der heute geltenden Version ab. Daher wird Artikel 18 Absatz 2 StromVV nachfolgend ebenfalls mit «aArtikel (aArt.) 18 Absatz 2 StromVV» zitiert. 60 Die schweizerische Strommarktregulierung basiert unter grundsätzlicher Geltung des Subsidiaritätsprin- zips auf einem Nebeneinander von staatlicher Regulierung und Selbstregulierung. Das StromVG sieht die Erarbeitung von Richtlinien zu verschiedenen Sachverhalten durch die Netzbetreiber vor (vgl. Art. 3 Abs. 2 StromVG). Diese Aufgabe wurde durch den Erlass von sogenannten «Branchendokumenten» erfüllt. Bei den Branchendokumenten handelt es sich um Selbstregulierungsnormen. Die ElCom prüft im konkreten Einzelfall die in den Branchenrichtlinien vorgeschlagene Lösung im Hinblick auf ihre Gesetz- mässigkeit und Sachgerechtigkeit (Mitteilung der ElCom zur Rechtsnatur von Richtlinien und Branchen- dokumenten vom 1. Oktober 2010, aufrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Mitteilungen sowie Urteil des BVGer A-5141/2011 vom 29. Januar 2013, E. 9.5.1). 61 Der Branchendachverband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) hat für seine Mitglieder und andere interessierte Kreise diverse Branchenempfehlungen zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben erarbeitet. Vorliegend sind zwei Branchenempfehlungen – «Kostenrechnungsschema für Verteilnetzbe- treiber» (KRSV-CH) und «Netznutzungsmodell für das schweizerische Verteilnetz» (NNMV-CH) – von Bedeutung4.
2 AS 2008 1223. 3 AS 2014 611. 4 Kostenrechnungsschema für Verteilnetzbetreiber, KRSV-CH, in der für das entsprechende Jahr der Tarifierung geltenden Ausgabe, Netznutzungsmodell für das schweizerische Verteilnetz, NNMV-CH, in der für das entspre- chende Jahr der Tarifierung geltenden Ausgabe, abrufbar unter www.strom.ch. Die Branchenempfehlungen wer- den jeweils laufend angepasst.
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E. 6 Grundlagen Tarifierung und Deckungsdifferenzen 62 Die Kantone bezeichnen die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetreiber (Art. 5 Abs. 1 StromVG). Der Netzbetreiber ist zuständig für den sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb (Art. 8 StromVG). Für diesen Netzbetrieb entstehen dem Netzbetreiber Kosten. Aus den gemäss der Stromversorgungsgesetzgebung anrechenbaren Kosten sowie den Abgaben und Leistungen an das Ge- meinwesen ergibt sich das maximale Netznutzungsentgelt (Art. 14 Abs. 1 StromVG). Dieses ist von den Endverbrauchern je Ausspeisepunkt zu entrichten (Art. 14 Abs. 2 StromVG). 63 Die anrechenbaren Kosten werden den Endverbrauchern über Netznutzungstarife in Rechnung gestellt. Ein Netzbetreiber muss die Tarife für das Folgejahr jeweils bis spätestens am 31. August veröffentlichen (Art. 10 StromVV). Zu diesem Zeitpunkt sind ihm die effektiven Kosten des Folgejahres und die effektiven Verbrauchsdaten des Folgejahres noch nicht bekannt. Um die Tarife des nächsten Jahres zu berechnen, verwendet der Verteilnetzbetreiber daher Plankosten. Diese werden in der Regel auf der Grundlage der Ist-Werte der Aufwendungen und Erträge des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres (Basisjahr, t-2), welches der jeweiligen Kalkulationsperiode vorausgeht, allenfalls ergänzt um Planwerte, berechnet. Vor- liegend beschreibt daher der Begriff «Plankosten» die Gesamtheit der für die Tarife kalkulierten erwar- teten Kosten, d. h die Kosten basierend auf den Ist-Kosten des Basisjahres und allenfalls ergänzte Plan- werte. Der Begriff «Planwerte» bezeichnet die Werte, welche aufgrund erwarteter Veränderungen ein- zelner Kostenpositionen des Basisjahrs erwartet werden (z. B Erhöhung der Anlagewerte und der Kapi- talkosten durch Inbetriebnahme einer neuen Anlage im betrachteten Jahr). Bei den Betriebskosten sind diese Aufwendungen und Erträge der zur Jahresrechnung nach Artikel 11 Absatz 1 StromVG gehören- den Erfolgsrechnung zu entnehmen. Planwerte können berücksichtigt werden, wenn das die Kostenän- derung verursachende Ereignis zum Zeitpunkt der Tarifkalkulation grundsätzlich feststeht und die Höhe der Veränderung zuverlässig geschätzt werden kann. Hinzu kommen Anpassungen für Deckungsdiffe- renzen aus den Vorjahren. Kostensenkende Planwerte sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie kostenerhöhende (vgl. Verfügung der ElCom 212-00017 [alt: 952-11-018] vom 12. März 2012 betreffend Kosten und Tarife 2012 für die Netznutzung Netzebene 1, Rz. 75). Die anrechenbaren Kapitalkosten ergeben sich gemäss Stromversorgungsrecht aus den kalkulatorischen Abschreibungen sowie aus der kalkulatorischen Verzinsung auf den für den Betrieb des Netzes notwendigen Vermögenswerten (Art. 15 Abs. 3 StromVG). Abschreibungen und Verzinsung der betriebsnotwendigen Anlagen basieren auf dem regulatorischen Anlagevermögen (RAV; Art. 15 Abs. 3 StromVG), die Verzinsung des Nettoumlaufver- mögens auf dem betriebsnotwendigen Vermögen (Art. 13 Abs. 3 StromVV). Alle diese Werte sind der Kostenrechnung zu entnehmen, welche die Netzbetreiber gemäss Artikel 11 Absatz 1 StromVG führen müssen und der ElCom über ein standardisiertes Reporting-Tool einzureichen haben. 64 Für die Festsetzung der Netznutzungstarife sind die Netzbetreiber zuständig (Art. 18 Abs. 1 StromVV). Dabei haben sie gewisse Grundsätze zu beachten (vgl. z.B. Art. 14 Abs. 3 StromVG, Art. 18 StromVV): Netznutzungstarife müssen einfache Strukturen aufweisen, die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln, unabhängig von der Distanz zwischen Ein- und Ausspeisepunkt sein und den Zielen einer effizienten Netzinfrastruktur und effizienten Elektrizitätsverwendung Rechnung tragen. Da- bei ist eine Differenzierung der Endverbraucher in Kundengruppen möglich und insbesondere zur Si- cherstellung der verursachergerechten Kostenanlastung gegebenenfalls auch geboten. Die Netznut- zungstarife müssen dabei im Netz eines Netzbetreibers pro Spannungsebene und Kundengruppe ein- heitlich sein. Soweit die gesetzlichen Vorgaben eingehalten sind, hat der Netzbetreiber bei der Gestal- tung der Tarifmodelle einen grossen Spielraum. So kann etwa das Verbrauchsverhalten der Strombezü- ger (Bezugsprofil) mit einer entsprechenden Tarifgestaltung gelenkt werden (z.B. Hoch-/Niedertarif, Sommer-/Wintertarif etc.). Bei der Tarifierung handelt es sich um einen branchenspezifischen Preisbil- dungsprozess, welcher innerhalb der vom Stromversorgungsrecht vorgegebenen Rahmenbedingungen zu erfolgen hat. 65 Ein Netzbetreiber liefert an seine Endverbraucher Elektrizität (kWh) mit einer gewissen Leistung (kW). Beides wird mit Hilfe eines Zählers gemessen und dem Endverbraucher je Ausspeisepunkt unter An- wendung des jeweiligen Tarifs in Rechnung gestellt. Auf der Mittelspannungsebene erfolgt die Preisfest- setzung in der Regel über einen Grundtarif (CHF/Jahr), eine Leistungspreiskomponente (CHF/kW) sowie
16/46 ElCom-D-FD623401/11 eine Arbeitspreiskomponente (Rp./kWh). Die Summe der in einem Tarifjahr eingenommenen Netznut- zungsentgelte bildet die Erlöse des Netzbetreibers. 66 Das Netznutzungsentgelt darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Ge- meinwesen nicht übersteigen. Das Netznutzungsentgelt ist somit kostenbasiert. Massgeblich sind dabei die Kosten eines Geschäftsjahres (Art. 14 Abs. 1 StromVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 StromVV). Deckungsdif- ferenzen entstehen, wenn die Erlöse höher oder tiefer als die tatsächlichen Kosten ausfallen. Dabei ist der regulatorische Begriff «Deckungsdifferenzen» im stromversorgungsrechtlichen Kontext nicht zu ver- wechseln mit dem betriebswirtschaftlichen Begriff «Deckungsdifferenzen», welche in Unternehmen im Zusammenhang mit Preis- und Budgetabweichungen gerechnet werden. 67 Grund für die Entstehung von Deckungsdifferenzen können Abweichungen der tatsächlichen Kosten von den Plankosten sowie zwischen dem prognostizierten und dem tatsächlichen Mengengerüst oder Ge- richtsurteile und Verfügungen sein. Die Berechnung der Deckungsdifferenzen ist für jedes abgeschlos- sene Geschäftsjahr durchzuführen. Sie erfolgt am Ende eines Geschäftsjahres für zwölf Monate. Zur Berechnung der Deckungsdifferenzen der Netznutzung eines Jahres werden die Ist-Kosten den Ist-Er- lösen am Ende dieses Geschäftsjahres gegenübergestellt (vgl. Weisung der ElCom 1/2012 vom 19. Ja- nuar 2012 betreffend Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren und Nachfolgeweisung der ElCom 2/2019 vom 5. März 2019 betreffend Deckungsdifferenzen Netz und Energie aus den Vorjahren sowie dazuge- höriges «Formular Deckungsdifferenzen», Register «Deckungsdifferenz Netz»; Tarifverfügung 2012, Rz. 158, 160, 165, 206 und 214; Verfügung der ElCom 212-00004/212-00005/212-00008/212-00017 vom 10. April 2018, Rz. 127 und 133). Das Konzept der ElCom zur Berechnung der Deckungsdifferenzen wurde von den Gerichten bereits mehrfach gestützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1076/2014 vom
4. Juni 2015, E. 3.2 und 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013, E. 11.1.2 letzter Abschnitt; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013, E. 5.1; Verfügung 25-00070 der ElCom vom 12. Dezember 2019, Rz. 186). 68 Da die tatsächlichen Kosten und der effektive Verbrauch nicht im Voraus bekannt sein können, entstehen bei einem Netzbetreiber systembedingt Deckungsdifferenzen. Am Ende des jeweiligen Tarifjahres wer- den daher in einer Nachkalkulation die tatsächlich vereinnahmten Erlöse den anrechenbaren Kosten gegenübergestellt. Diese Deckungsdifferenzberechnung reicht der Netzbetreiber ebenfalls im Rahmen seines jährlichen Reporting bei der ElCom ein. In der Vergangenheit erzielte Überdeckungen (Er- träge > Kosten) sind gemäss Artikel 19 Absatz 2 StromVV durch Senkung der Netznutzungstarife in der Zukunft zu kompensieren und damit tarifmindernd einzukalkulieren. Dabei sind die zu saldierenden Be- träge sachgerecht auf der Netzebene zu berücksichtigen, auf der sie entstanden sind. Analog können auch Unterdeckungen in den Folgejahren ausgeglichen werden. Der Überdeckungssaldo ist mit dem WACC zu verzinsen. Unterdeckungen dürfen über eine Erhöhung des Netznutzungstarifs kompensiert und verzinst werden. Der Ausgleich der Deckungsdifferenz erfolgt in der Regel über drei Jahre (Weisung der ElCom 1/2012 vom 19. Januar 2012 betreffend Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren sowie Nach- folgeweisung der ElCom 2/2019 vom 5. März 2019 betreffend Deckungsdifferenzen Netz und Energie aus den Vorjahren5 inkl. der jeweiligen Anhänge; vgl. Verfügung der ElCom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 209; Tarifverfügung 2012, Rz. 158). Planungs- und Schätzfehler – wie sie die Gesuchstellerin in ihrer Stellungnahme zum Prüfbericht erwähnt (act. 94, Rz. 26) – werden folglich mit der Berechnung der Deckungsdifferenzen (entspricht der Nachkalkulation) bereinigt. 69 Die Deckungsdifferenzen fliessen mithin in die Tarife der Folgejahre ein. Der Ausgleich der Deckungs- differenzen hat damit Einfluss auf die Tarife der Folgejahre (ab t+2, in der Regel über drei Jahre), nicht jedoch auf den angewendeten Tarif des Jahres, in welchem die Deckungsdifferenz entstanden ist (t). Es erfolgt also keine nachträgliche Berechnung eines neuen Tarifs durch den Netzbetreiber für ein vergan- genes Tarifjahr.
5 Die Weisung 1/2012 der ElCom vom 19. Januar 2012 entspricht mit wenigen Abweichungen der Weisung 2/2019 der ElCom vom 5. März 2019. Für die Beurteilung des im Rahmen des vorliegenden Verfahrens betrachteten Zeitraums ist die Weisung 1/2012 der ElCom massgebend.
17/46 ElCom-D-FD623401/11 70 Die Deckungsdifferenzen der vorliegend zu beurteilenden Tarifjahre 2009 bis 2016 hat die Gesuchsgeg- nerin laufend berechnet und pro Netzebene in die Tarife der Folgejahre einkalkuliert. Damit hat die Ge- suchstellerin diese Deckungsdifferenzen, welche aus den Abweichungen zwischen den tatsächlichen Kosten von den Plankosten sowie zwischen dem prognostizierten und dem tatsächlichen Mengengerüst oder aus den Verfügungen der ElCom (Verfügung der ElCom 211-00011 [alt: 957-08-141] vom 3. Juli 2014 betreffend das Geschäftsjahr 2008/09 und Abschlussschreiben der ElCom 211-00033 [alt: 957-11- 128] vom 15. September 2017 betreffend die Geschäftsjahre 2009/10 bis 2012/13) entstanden sind, bereits über die Tarife in den letzten Jahren ausgeglichen erhalten. Diese Nachkalkulationen bilden da- mit einen laufenden Prozess in der Tarifierung. Sie haben jedoch nicht zur Folge, dass Tarife der ver- gangenen Jahre neu berechnet werden. Das gleiche gilt für die von der Gesuchstellerin erwähnten Kor- rekturen aus dem Abschlussschreiben der ElCom vom 15. September 2017 betreffend die Geschäfts- jahre 2009/10 bis 2012/13 (act. 94, Fn. 1). Die sich aus diesem Abschlussschreiben ergebenden De- ckungsdifferenzen wurden der Gesuchstellerin über die Einrechnung in die künftigen Tarife bereits zu- rückerstattet. 71 Die Tarifierungsprozesse und das System der Deckungsdifferenzen entsprechen einer langjährigen Pra- xis sowohl der Branche als auch der ElCom.
E. 7 Kostenbasis für die Prüfung von Streitfällen über die Netznutzungstarife 72 Es stellt sich die Frage, welche Kosten die ElCom als Ausgangspunkt für die Prüfung der Kostenzutei- lung auf die Kundengruppen verwenden soll. Das Stromversorgungsrecht äussert sich nicht dazu, ge- stützt auf welcher Kostenbasis die ElCom eine Prüfung im Streitfall zu Netznutzungstarifen vornehmen muss. Mithin kommt der ElCom hier – innerhalb der stromversorgungsrechtlichen Grundsätze – ein ge- wisser Ermessensspielraum zu. 73 Um die Tarife des nächsten Jahres zu berechnen, verwendet ein Verteilnetzbetreiber Plankosten. Diese werden i.d.R. gestützt auf die letzten bekannten Werte (Basisjahr, also t-2) sowie die vom Verteilnetz- betreiber als wahrscheinlich erachteten Abweichungen für das Tarifjahr festgelegt. Hinzu kommen An- passungen für Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren (vgl. oben Ziff. 6). 74 Für Tarifprüfungen von Amtes wegen, in denen die anrechenbaren Kosten eines Netzbetreibers festge- legt werden, verwendet die ElCom in der Regel Ist-Kosten, welche sich erst nach Abschluss des Tarif- jahres ermitteln lassen. In den Tarifprüfungen von Amtes wegen haben die Endverbraucher keine Par- teistellung. Jedoch werden Korrekturen bei den anrechenbaren Ist-Kosten in Tarifprüfungen von Amtes wegen über die Deckungsdifferenzen (Art. 19 Abs. 1 StromVV) und mithin über eine Tarifsenkung in den Folgejahren an die Endverbraucher zurückerstattet. Die Tarife der von der Prüfung betroffenen Jahre werden dagegen nicht nachträglich neu berechnet und angepasst. Dies wäre auch nicht zielführend, da die betreffenden Tarifjahre bereits abgelaufen sind. Dieses Vorgehen entspricht der langjährigen, aner- kannten und auch gerichtlich geschützten Praxis der ElCom. Auch in der Branche ist dieses Vorgehen anerkannt. 75 Vorliegend geht es um die Überprüfung der auf eine Endverbraucherin angewendeten Netznutzungsta- rife. Diese musste die Verteilnetzbetreiberin gestützt auf Plankosten im Sommer des Vorjahres ermitteln, also zu einem Zeitpunkt, als ihr die Ist-Zahlen noch nicht bekannt sein konnten. 76 Zur Überprüfung der Netznutzungstarife ist auf die gleiche Datengrundlage abzustellen, wie sie die Netz- betreiberin zur Verfügung hatte. Dies aus mehreren Gründen: - Würde die Überprüfung auf Basis der Ist-Kosten vorgenommen, ergäbe sich systembedingt immer eine Differenz, da die Tarife auf Planzahlen festgelegt werden müssen. Ein Netzbetrei- ber kann im Zeitpunkt der Tariffestlegung die Ist-Kosten noch nicht kennen. Die Kostenbasis der angewendeten Tarife und die Kostenbasis der Überprüfung durch die ElCom wären damit unterschiedlich. Der vom Verteilnetzbetreiber angewendete Tarif müsste bei einem Streitfall
18/46 ElCom-D-FD623401/11 daher immer durch die ElCom korrigiert werden und es käme stets zu (individuellen) Aus- gleichszahlungen. Somit könnte jeder Endverbraucher risikolos beliebige Streitverfahren bei der ElCom anhängig machen. - Die Differenz zwischen den Plan- und Ist-Kosten wird im Rahmen der Deckungsdifferenzen gemäss Weisung der ElCom 1/2012 vom 19. Januar 2012 betreffend Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren sowie Nachfolgeweisung der ElCom 2/2019 vom 5. März 2019 betreffend De- ckungsdifferenzen Netz und Energie aus den Vorjahren in der Nachkalkulation netzebenen- scharf bereinigt. Würden im Rahmen einer individuellen Tarifprüfung auch die angewendeten Tarife auf Basis der Ist-Kosten bereinigt, käme es für den betreffenden Endverbraucher zu einer doppelten Korrektur: Einmal über die Deckungsdifferenzen in den Tarifjahren t+2 ff. und einmal über die individuelle Rückerstattung aus dem korrigierten Tarif im individuellen Tarif- prüfungsverfahren. - Ein Endverbraucher hat weder einen Anspruch auf eine Tarifprüfung von Amtes wegen noch Parteistellung in einem solchen Verfahren, welche die Prüfung der gesamten anrechenbaren Kosten anhand von Ist-Kosten zum Gegenstand hat (BGE 142 II 451, E. 3.7.2). 77 In ihrer Stellungnahme zum Prüfbericht bringt die Gesuchstellerin vor, das vom Fachsekretariat zuletzt entwickelte Prüfschema basiere einzig und allein auf den von der Gesuchsgegnerin deklarierten Plan- werten bzw. Plankosten des Netzbetriebs (act. 94, Rz. 2; vgl. bereits Stellungnahme zu den Akten, act. 77, S. 2, Punkt 3). Bei der Überprüfung, Berechnung und Festlegung des Tarifs sei aber auf die realen, inzwischen feststehenden tatsächlichen (Ist-) Zahlen abzustellen, d.h. auf die aus den publizier- ten Jahresrechnungen ohne Weiteres direkt zu entnehmenden Zahlen oder auf andere reale Zahlen, zu denen der Gesuchstellerin vorgängig die umfassende Akteneinsicht und das Recht auf Stellungnahme einzuräumen sei (act. 94, Rz. 7). Die Gesuchstellerin habe jedoch bis heute keine Kenntnis der tatsäch- lichen Netzkosten (act. 94, Rz. 11). Die Gesetzmässigkeit der Tarife bzw. Entgelte habe sich gemäss dem StromVG nach der Kostenbasiertheit zu richten. Gesetzmässig seien die Tarife bzw. Entgelte dann, wenn sie den tatsächlichen anrechenbaren Kosten der Gesuchsgegnerin im betreffenden Jahr gemäss Artikel 14 f. StromVG entsprechen würden (act. 94, Rz. 12). Bereits in ihrer Stellungnahme zu den Ver- fahrensakten führte die Gesuchstellerin aus, dass es ihr mit den von der ElCom zur Verfügung gestellten Akten nicht möglich sei, die Netznutzungstarife der Gesuchstellerin dahingehend zu prüfen, ob diese kostenbasiert und damit gesetzeskonform seien (act. 77). 78 Es ist richtig, dass die ElCom im vorliegenden Verfahren den Netznutzungstarif, welcher die Gesuchs- gegnerin der Gesuchstellerin in den Jahren 2009 bis 2016 in Rechnung stellte, gestützt auf die Plankos- ten beurteilt. Zur Begründung kann auf die Rz. 72 ff. verwiesen werden. Wie bereits ausgeführt (Ziff. 6), sieht der Tarifierungsprozess vor, dass die Tarife des Jahres t gestützt auf die Kosten des Basisjahres (t-2) berechnet werden. Die Ist-Zahlen des Jahres t liegen dem Netzbetreiber im Jahr der Tarifberech- nung (t-1) noch nicht vor. Sobald die tatsächlichen Ist-Kosten des Jahres t vorliegen – im Jahr t+2 – werden die (Deckungs-) Differenzen zwischen den Ist-Kosten t und den Ist-Erlösen t berechnet. Die Deckungsdifferenz des Jahres t wird dann in den zukünftigen Tarifen (ab t+2) in der Regel über drei Jahre eingerechnet. Die Tarife basieren also auf den tatsächlichen Ist-Zahlen des Basisjahres und wer- den kostenbasiert berechnet. Die tatsächlichen Netzkosten und Netzerlöse liegen jedoch erst zeitlich verzögert vor. Durch den Ausgleich über die Deckungsdifferenzen wird im Nachhinein sichergestellt, dass die vom Netzbetreiber eingenommenen Entgelte den tatsächlichen Kosten entsprechen. Diese zeitliche Verzögerung wohnt dem Tarifierungsprozess und den dabei zu treffenden Prognosen des Netz- betreibers inne. 79 Die Gesuchstellerin bemerkt zu den Akten, es würden die Basiszahlenwerke fehlen, d.h. die geprüften Finanzbuchhaltungen, die Überleitungen, die Teilkostenabrechnungen sowie die Nachkalkulationen. Es liege zudem keine Prüfung oder zumindest Plausibilisierung des Rechnungswesens der Gesuchsgeg- nerin vor. Ebenfalls rügt die Gesuchstellerin, es liege keinerlei Abgleich oder Überprüfung anhand der reellen, in den Jahresrechnungen der Gesuchsgegnerin reflektierten Zahlen vor (act. 77, S. 1 f.; Punkte 1 und 2). Die Gesuchstellerin bringt zudem vor, die tatsächliche Kostenbasis in der Kostenrechnung
19/46 ElCom-D-FD623401/11 gemäss StromVG könne und dürfe nicht anders sein als in den Geschäftsberichten und Jahresrechnun- gen gemäss Finanzbuchhaltung der Gesuchsgegnerin. Ansonsten würde es der Gesuchsgegnerin frei- stehen, beliebige Parallelrechnungen zu führen. Allfällige Unterschiede zwischen den finanzbuchhalte- rischen Werten und der Kostenrechnung wären von den Verteilnetzbetreibern transparent auszuweisen und zu begründen (act. 94, Rz. 28 ff.). 80 Die Netzbetreiber haben der ElCom die Kostenrechnung jährlich vorzulegen (Art. 11 Abs. 1 StromVG). Die ElCom hat die Netznutzungstarife auf Grundlage dieser eingereichten Kostenrechnungen zu prüfen. Im Leitentscheid 138 II 465 hielt das Bundesgericht fest, dass als Basis für die Berechnung von kalkula- torischen Zinsen und Abschreibungen nicht der Buchwert der Anlagen in der Finanzbuchhaltung, son- dern der Anlagenrestwert gemäss der regulatorischen Kostenrechnung massgeblich sei (vgl. dazu Art. 11 Abs. 1 StromVG; Art. 7 StromVV). Die regulatorische Kostenrechnung, in welcher das regulato- rische Anlagevermögen zu deklarieren ist, könne aus verschiedenen Gründen von der Finanzbuchhal- tung abweichen. Da die Buchwerte nicht massgebend seien, dürfe zur Bestimmung der anrechenbaren Kapitalkosten gemäss dem StromVG nicht auf die Finanzbuchhaltung abgestellt werden (BGE 138 II 465, E. 4.6.2 und 6.3.2; vgl. auch die Ausführungen in der Botschaft zum StromVG, BBl 2005 1654). Das bedeutet, dass die von der Gesuchstellerin namentlich genannten Finanzbuchhaltungen, die Über- leitungen zu den Betriebsabrechnungen und die Betriebsabrechnungen selbst, die Teilkostenabrech- nungen Netzbetrieb bzw. Netznutzungstarif nicht von der ElCom zu prüfen sind. Die Prüfung des Rech- nungswesens fällt ebenfalls nicht in die Zuständigkeit der ElCom. Dies ist Aufgabe der Revisionsstelle. Die ElCom kann und muss davon ausgehen, dass die Buchhaltung korrekt geführt wurde. Schliesslich ist auch die Jahresrechnung ein Teil der Finanzbuchhaltung. Deren Überprüfung unterliegt ebenfalls nicht der Zuständigkeit der ElCom. 81 Ein Abgleich mit den Jahresrechnungen und eine Kontrolle allfälliger Überleitungen wäre Bestandteil einer Ist-Kostenprüfung im Rahmen eines Verfahrens von Amtes wegen. Da die vorliegende Prüfung – entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin – auf den Planzahlen vorzunehmen ist (siehe Rz. 72 ff.), erübrigen sich solche Kontrollhandlungen. Die Finanzbuchhaltung und die Jahresrechnung unterstehen der Kontrolle durch die Revisionsstelle; die regulatorische Kostenrechnung in Form eines standardisier- ten Erhebungs-Tools ist der ElCom einzureichen und von dieser zu prüfen. Es steht der Gesuchstellerin frei, weitere Parallelrechnungen zu führen. Regulatorisch sind diese aber nicht von Bedeutung. 82 Es ist im Weiteren nicht korrekt, wenn die Gesuchstellerin ausführt, es liege keinerlei Abgleich oder Überprüfung anhand der reellen, in den Jahresrechnungen der Gesuchsgegnerin reflektierten Zahlen vor. Der Tarifberechnung gestützt auf das Basisjahrprinzip liegen nicht irgendwelche beliebige Zahlen zu Grunde. Diese basieren vielmehr auf Ist-Werten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres, al- lenfalls ergänzt um Planwerte (vgl. dazu oben Ziff. 6). 83 Im Weiteren bestreitet die Gesuchstellerin, dass die ihr zur Einsicht unterbreiteten Kostenrechnungen die Nachkalkulationen der Gesuchsgegnerin enthalten würden (act. 94, Rz. 31; act. 77, S. 1 f., Punkte 4 und 5). Bei den Ist-Zahlen im Formular 3.2 handle es sich lediglich um von der Gesuchstellerin dekla- rierte und ungeprüfte (Summen-) Zahlen. Auch würden die Zahlen im Formular 3.2 keine Nachkalkulati- onen darstellen. Die Herleitung zu den Zahlen fehle, so dass keine Überprüfung möglich sei (act. 94, Rz. 34 ff.). 84 Dem ist zu widersprechen. Die Gesuchstellerin unterscheidet in ihrer Eingabe zu den Akten Nachkalku- lationen und Deckungsdifferenzen (act. 77, Punkte 4 und 5). Bei den Nachkalkulationen handelt es sich jedoch in der Stromregulierung um die Deckungsdifferenzen; die beiden Begriffe meinen das Gleiche. Die der Gesuchstellerin zur Einsicht unterbreiteten Kostenrechnungen für die Tarife 2010 bis 2016 ent- halten seit dem Jahr 2011 explizit die Nachkalkulationen – und damit die geltend gemachten Deckungs- differenzen – der Gesuchsgegnerin (seit 2011 Formular 3.2, «Berechnung der Deckungsdifferenzen»; act. 67 und 72). Anhand der darin ausgewiesenen Ist-Zahlen werden die Deckungsdifferenzen des ent- sprechenden Jahres kalkuliert. Auch findet sich eine Gegenüberstellung der Ist-Erlöse und der Ist-Kos- ten (ab Kostenrechnung für Tarifjahr 2013, Zelle AA22 und AA 32). So hält auch der Bericht der Honold
20/46 ElCom-D-FD623401/11 Treuhand AG fest, dass die Deckungsdifferenz aus den Vorjahren in der Verrechnung weitergeführt wird (act. 77, Bericht Honold Treuhand AG, S. 4 Bst. C). 85 Die Gesuchstellerin führt weiter aus, bei der von der ElCom erwähnten «Kostenrechnung» (act. 45) handle es sich nicht um eine Kostenrechnung, sondern um das Meldetool der ElCom (act. 94, Rz. 14 und 45). 86 Es handelt sich sehr wohl um eine regulatorische Kostenrechnung (vgl. Demoversion und Wegleitung unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Berichte und Studien). Die Netzbetreiber sind verpflich- tet, eine Kostenrechnung zu erstellen, welche der ElCom jährlich bis spätestens zum 31. August vorzu- legen ist (Art. 11 Abs. 1 StromVG i.V.m. Artikel 7 Absatz 7 StromVV). In der Kostenrechnung müssen alle für die Berechnungen der anrechenbaren Kosten notwendigen Positionen separat ausgewiesen werden. Eine nicht abschliessende Aufzählung der Positionen ist in Artikel 7 Absatz 3 StromVV enthal- ten. Die ElCom hat zusammen mit dem VSE das Kostenrechnungs-Tool für Verteilnetzbetreiber definiert. Dieses wird im KRSV-CH detaillierter umschrieben. Damit können die diversen Angaben zu den Kosten und Erlösen sowie den Netzanlagen von allen Netzbetreibern systematisch vergleichbar erhoben und der ElCom eingereicht werden. Die standardisierte Erfassung der Kostenrechnung für die Tarife zu Han- den der ElCom stellt ein wesentliches Hilfsmittel zur Erreichung der gemäss StromVG geforderten Trans- parenz dar. Der Erhebungsbogen dient dem Ziel, der ElCom die Grundlagen der anrechenbaren Netz- kosten gemäss Artikel 6 und Artikel 14 ff. StromVG und damit der Tarife des jeweiligen Erhebungsjahres zu übermitteln. Durch den Erhebungsbogen können die vollständigen Daten in einer praktikablen und einheitlichen Form eingereicht werden. Die Netzbetreiber und Netzeigentümer erarbeiten eine einheitli- che Methode für die Erstellung der Kostenrechnung und erlassen dazu transparente Richtlinien (Art. 7 Abs. 2 StromVV). Die in diesen Richtlinien vorgeschlagene Lösung kann die ElCom übernehmen, sofern die Lösung gesetzmässig und sachgerecht ist. In seiner Branchenempfehlung «Kostenrechnungs- schema für Verteilnetzbetreiber der Schweiz» beschreibt der VSE im Sinne einer Richtlinie die Ermittlung der Netznutzungskosten. Diese Branchenempfehlung enthält die Grundlagen der Kostenrechnung, die anrechenbaren Kostenelemente, die Wertebasis, der Wertefluss sowie die Kostenträgerrechnung (MOIRA OLIVER in: Kommentar zum Energierecht, Brigitta Kratz / Michael Merker / Renato Tami / Stefan Rechsteiner / Kathrin Föhse [Hrsg.], Band I, Bern 2016, Art. 11 StromVG, Rz. 9 f. und 14 f.). 87 Zudem bringt die Gesuchstellerin vor, die zur Akteneinsicht zur Verfügung gestellten Zahlenwerke und namentlich auch die Kostenwälzungen seien nicht nachvollziehbar (act. 77, S. 2, Punkt 6). Die Gesuch- stellerin bringt vor, die zur Verfügung gestellten Unterlagen hätten keinerlei Aussagekraft in Bezug auf die gestellten Rechtsbegehren und die sich stellenden Fragen – namentlich, ob und wieviel die Gesuch- stellerin bisher zu viel für die Netznutzung bezahlt habe. Weshalb eine Prüfung der Kostenbasis nicht eingeschlossen sein soll, sei nicht nachvollziehbar (act. 94, Rz. 37 f.). 88 Die durch den Gesetzgeber verlangten Kostenrechnungen der Netzbetreiber enthalten alle für die Beur- teilung der Gesetzeskonformität der angewendeten Tarife notwendigen Informationen. Der Mindestge- halte der Kostenrechnung ist denn auch vom Gesetzgeber vorgegeben (Art. 7 Abs. 3 StromVV). Die ElCom führt seit jeher ihre Tarifprüfungen und Untersuchungen gestützt auf diese Kostenrechnungen durch. Dies wurde denn auch bisher weder von den betroffenen Parteien noch von den Gerichten bean- standet. Zur nicht erfolgten Prüfung der Kostenbasis in diesem Verfahren vgl. Rz. 78. 89 Die Gesuchstellerin führt aus, die ElCom habe all den Vorbringen der Gesuchstellerin aus ihrer Stellung- nahme zu den Akten (act. 77) keinerlei Folge geleistet. Es werde vielmehr ein Prüfprogramm entwickelt, welches der Gesuchsgegnerin sehr entgegenkomme, weil es nur mit ungeprüften Planzahlen operiere und nirgends auch nur ansatzweise eine reale und nachvollziehbare Prüfung von tatsächlichen anre- chenbaren Kosten stattfinde. Auf diese Weise werde die Kostenbasiertheit für die Endverbraucherin aber nicht in einem Streitfall überprüfbar gemacht (act. 94, Rz. 16). Das Vorgehen der ElCom widerspreche den Anträgen der Gesuchstellerin und verletze Artikel 14 f. StromVG. Gesetzmässigkeit und Kostenba- siertheit i.S.v. Artikel 14 StromVG müssten immer gleich sein. Das StromVG sehe keine Unterscheidung bei der Kostenbasis für Verfahren von Amtes wegen und Entscheide im Streitfall vor. Der ausschliesslich auf Planwerte basierende Prüfbericht verletze daher das StromVG (act. 94, Rz. 17 ff.).
21/46 ElCom-D-FD623401/11 90 Der Prüfbericht des Fachsekretariats kam zum Schluss, dass die auf die Gesuchstellerin angewendeten Tarife gesetzmässig waren. Daraus ergibt sich auch, dass nach Ansicht des Fachsekretariats die Tarife nicht überhöht waren und keine Rückerstattungen der Gesuchsgegnerin an die Gesuchstellerin zu erfol- gen haben. In den bisherigen Ausführungen wurde bereits mehrfach begründet, weshalb vorliegendes Verfahren auf Basis der Plankosten durchgeführt wird (vgl. insbesondere Ziff. 6 und 7). Das Stromver- sorgungsrecht macht zudem keine Aussage dazu, auf welcher Grundlage eine individuelle Tarifprüfung zu erfolgen hat. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Anträge der Gesuchstellerin auf einen Entscheid im Streitfall gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a StromVG sowie auf die Anordnung einer allfälligen Rückerstattung lauten. Die relevante Kostenbasis für die Vornahme der Prüfung ist Teil der materiellen Beurteilung (vgl. dazu auch oben Ziff. 4). 91 Schliesslich beantragt die Gesuchstellerin in ihrer Stellungnehme zu den gesamten Verfahrensakten, dass die im von ihnen eingereichten Bericht der Honold Treuhand AG und die von ihr in der Stellung- nahme aufgeführten Mängel behoben werden. Dazu solle die ElCom die hierzu notwendigen Handlun- gen nachholen, namentlich bei der Gesuchsgegnerin die beschriebenen notwendigen Daten einfordern und erheben. Zudem sei der Gesuchstellerin entsprechende Akteneinsicht und Möglichkeit zur Stellung- nahme zu gewähren (act. 77, S. 1 f.; act. 94, Rz. 15). Zur Begründung führt die Gesuchstellerin im Wesentlichen aus, die Akten seien zwar umfangreich, inhaltlich aber unbrauchbar. Im Grundsatz be- mängelt die Gesuchstellerin insbesondere, dass für die Prüfung im vorliegenden Verfahren als Kosten- basis Planwerte und nicht Ist-Werte verwendet werden (act. 77, ebenfalls act. 94; vgl. dazu auch oben Rz. 44). 92 Wie oben ausführlich dargelegt, ist vorliegende Prüfung gestützt auf die Plankosten vorzunehmen (Rz. 72 ff.). Den von der Gesuchstellerin und im von ihr eingereichten Bericht der Honold Treuhand AG vorgebrachten Argumenten kann nicht gefolgt werden. Es erübrigt sich daher, weitere Unterlagen – ins- besondere zu den Ist-Kosten – einzuholen oder Mängel zu beheben. Der Antrag 3 der Gesuchstellerin ist daher abzuweisen. 93 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die vorliegende Prüfung der Netznutzungstarife auf der Grundlage von Plankosten vorzunehmen ist. Die Plankosten entsprechen der Deklaration in der bei der ElCom jährlich vom Netzbetreiber einzureichenden Kostenrechnung (Art. 11 Abs. 1 StromVG). Vorliegend sind damit die von der Gesuchsgegnerin deklarierten Plankosten gemäss den Kostenrechnungen 2009 bis 2016 massgebend.
E. 8 Vorgehen bei einer individuellen Tarifprüfung 94 Aus dem Urteil des Bundesgerichts geht nicht hervor, wie die ElCom eine individuelle Tarifprüfung durch- zuführen hat. Das Gericht hielt immerhin fest, die ElCom habe erstens zu prüfen, ob der festgesetzte Tarif gesetzmässig sei und zweitens, ob der Tarif richtig angewendet wurde (BGE 142 II 451, E. 3.6.2). Die ElCom hat daher im vorliegenden Verfahren erstmals umfassend festzulegen, wie in einem indivi- duellen Tarifprüfungsverfahren vorzugehen ist. 95 Die Tariffestlegung ist Sache der Verteilnetzbetreiber. Diese haben dabei einen Ermessensspielraum. Die ElCom kann lediglich einschreiten, wenn durch die Tarifierung Bestimmungen der Stromversor- gungsgesetzgebung verletzt werden. Sie hat jedoch keine Kompetenz zur Ermessensüberprüfung (BGE 142 II 451, E. 4.5.2). Mithin hat die ElCom bei der vorliegenden Überprüfung des Tarifs den der Ge- suchsgegnerin vom Gesetzgeber gewährten Spielraum zu wahren. Dieser Aspekt ist auch bei der Defi- nition des Vorgehens bei einer individuellen Tarifprüfung zu berücksichtigen. 96 Für eine individuelle Tarifprüfung im Bereich Netz sind insbesondere von Belang die Artikel 6 und 14 StromVG sowie die Artikel 16 ff. StromVV. Der seitens eines Netzbetreibers verrechnete Tarif ist dann korrekt, wenn die regulatorischen Vorgaben eingehalten wurden. Aus den erwähnten Rechtsgrundlagen ergibt sich folgendes Prüfschema:
22/46 ElCom-D-FD623401/11 1) Überprüfung der deklarierten Plankosten des Netzes: Sind die eingereichten Werte plausibel? Weisen sie Auffälligkeiten auf? (nachfolgend Ziff. 9.1) 2) Wurden die anrechenbaren Netzkosten vor der Wälzung den richtigen Netzebenen zugeordnet? (nachfolgend Ziff. 9.2) 3) Wurde die Wälzung der Netzkosten korrekt vorgenommen? (nachfolgend Ziff. 9.3) 4) Ist die angewendete Kundengruppe gesetzmässig? (nachfolgend Ziff. 9.4) 5) Wurde der Tarif korrekt ermittelt und ausgewiesen? (nachfolgend Ziff. 9.5) 6) Wurde der Netznutzungstarif korrekt auf den einzelnen Endverbraucher angewendet? (nachfol- gend Ziff. 9.6) 97 Die Gesuchstellerin äussert sich in ihrer Stellungnahme zum Prüfbericht nicht weiter zu diesem Prüf- schema. Sie führt lediglich aus, da das Fachsekretariat eine falsche Grundlage (Kostenbasis Planwerte) wähle, seien auch darauf gestützte Wälzungen, Schlüsselungen und deren Überprüfung im Ansatz feh- lerhaft (act. 94, Rz. 40).
E. 9 Tabellarisch nicht dargestellt.
E. 9.1 Überprüfung der deklarierten Plankosten des Netzes: Sind die eingereichten Werte plau- sibel? Weisen sie Auffälligkeiten auf?
E. 9.1.1 Rechtliche Grundlagen 100 Gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a StromVG ist die ElCom zuständig, im Streitfall über die Netz- nutzungstarife und -entgelte einen Entscheid zu fällen. Vorbehalten bleiben jedoch Abgaben und Leis- tungen an Gemeinwesen. Die ElCom prüft daher bei Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nur, ob sie sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen und entsprechend dieser Grundlage erhoben werden. Hingegen ist die ElCom nicht zuständig für die Überprüfung, ob die gesetzliche Grundlage genügend ist oder ob das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip eingehalten sind. Diese Überprüfung liegt in der Kompetenz der kantonal zuständigen Instanzen (vgl. Mitteilung der ElCom vom 17.02.2011, Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen, abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Mitteilun- gen). Die ElCom hat daher die gesetzliche Grundlage der von der Gesuchsgegnerin erhobenen Abgaben und Leistungen und deren Kostenentwicklung nicht überprüft.
23/46 ElCom-D-FD623401/11 101 Zur Begründung der Durchführung der individuellen Tarifprüfung auf Grundlage der Plankosten wird auf die obige Ziffer 7 verwiesen. 102 Die Netzbetreiber sind verpflichtet, eine Kostenrechnung zu erstellen, welche der ElCom jährlich vorzu- legen ist (Art. 11 Abs. 1 StromVG). Dazu stellt die ElCom ein einheitliches Formular zur Verfügung, das jährlich einzureichen ist. Dieser Erhebungsbogen dient dazu, in aggregierter Form die wesentlichen Plan- und Ist-Werte der dem jeweiligen Tarifjahr zugrundeliegenden Kosten zu deklarieren und einen Nachweis über die Nachkalkulation (Deckungsdifferenzen) zu erbringen. Das Ziel des Erhebungsbogens ist es damit, der ElCom die Grundlagen für die anrechenbaren Netz- und Gestehungskosten (Energie) und damit der Tarife eines bestimmten Jahres zu übermitteln. Der Erhebungsbogen gewährleistet das Einreichen der Daten in einer praktikablen und einheitlichen Form. Zudem resultiert aus dem Erhebungs- bogen eine transparente Zusammenstellung aller Aufwände und Kosten sowie der Berechnungsgrund- lagen (vgl. etwa ElCom Wegleitung Kostenrechnung 2021, S. 3; abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Berichte und Studien). 103 Das Entgelt für die Netznutzung darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen (Art. 14 Abs. 1 StromVG). Die Tarife t werden auf der Grundlage der Ist-Werte der Aufwendungen und Erträge des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres (Basisjahr; t-2), welches der jeweiligen Kalkulationsperiode vorausgeht, berechnet. Die anrechenbaren Kosten basieren grundsätzlich auf den regulatorischen Betriebskosten sowie auf den Kapitalkosten (Abschreibung und Verzinsung) des betriebsnotwendigen Vermögens, also des regulatorischen Anlagevermögens und des Nettoumlaufvermögens (NUV). Die Gesuchsgegnerin deklariert ihre Kosten aufgrund des hydrologi- schen Geschäftsjahres jeweils vom 1. Oktober bis zum 30. September – beispielsweise liegt den Tarifen 2011 das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2009 als Basisjahr zugrunde. 104 Planwerte können in den Kosten berücksichtigt werden, wenn das die Kostenänderung verursachende Ereignis zum Zeitpunkt der Tarifkalkulation grundsätzlich feststeht und die Höhe der Veränderung zu- verlässig geschätzt werden kann (Verfügung der ElCom 952-11-018 vom 12. März 2012, Rz. 75). Im Zusammenhang mit Anlagen im Bau sind jedoch lediglich geplante Bauwerke nicht anrechenbar, so- lange sie nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit im entsprechenden Tarifjahr nicht auch tatsächlich reali- siert werden können (vgl. dazu Urteil des BVGer A-2876/2010 vom 20. Juni 2013, E. 6.4.3). Ebenso sind latente Steuern nicht anrechenbar (vgl. Urteil des BVGer A-2876/2010 vom 20. Juni 2013, E. 5.3.3.4). Kostensenkende Planwerte sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie kostenerhöhende (Verfügung der ElCom 952-11-018 vom 12. März 2012, Rz. 75). Dies gilt beispielsweise für anteilige Betriebs- und Kapitalkosten bereits absehbarer Netzverkäufe durch eine Reduktion von Unterhalts- und Personalkos- ten sowie von Abschreibungen und Verzinsung des Anlagevermögens.
E. 9.1.2 Abgeleitete Prüfschritte 105 Vorliegend ist damit zu überprüfen, ob Anzeichen dafür bestehen, dass rechtliche Vorgaben bezüglich des Basisjahrprinzips und der Plankosten nicht eingehalten wurden. Zur Überprüfung der deklarierten Plankosten hat die ElCom folgende Prüfschritte vorgenommen: − Überprüfung, ob bei den gesamten Netzkosten auffällige Abweichungen zwischen den Plan- und Ist- Kosten bestehen (Vergleich der Plankosten des Tarifjahres t mit den Ist-Kosten des Basisjahres t-2; vgl. nachfolgend Ziff. 9.1.3). − Vergleich der Plankosten des Tarifjahres t mit den Ist-Kosten des Tarifjahres t und mit den Planer- lösen des Tarifjahres t (vgl. nachfolgend Ziff. 9.1.4). − Überprüfung auf die Bildung von systematisch überhöhten Deckungsdifferenzen: Gibt es Deckungs- differenzen, welche auf einen systematischen Fehler bei den deklarierten Plankosten hinweisen? (vgl. nachfolgend Ziff. 9.1.5)
24/46 ElCom-D-FD623401/11 106 Über das Netzbetreiberportal der ElCom lädt die Gesuchsgegnerin (wie alle übrigen Netzbetreiber) ihre Daten der Kostenrechnung im Jahr t-1 in die Erhebungsdatenbank auf. Aus den so eingereichten Unter- lagen geht die ermittelte Kostenbasis (inkl. Steuern und öffentliche Abgaben) für das Tarifjahr t hervor.
E. 9.1.3 Vergleich der Plankosten des Tarifjahres t mit den Ist-Kosten des Basisjahres t-2 107 Das Basisjahrprinzip geht davon aus, dass sich der Netzbetreiber (im vorliegenden Fall die Gesuchs- gegnerin) zur Bestimmung der anrechenbaren Kosten des Tarifjahres t auf die Angaben des Basisjah- res t-2 abstützt. Das Basisjahr entspricht dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr zum Zeitpunkt der Tarifkalkulation (vgl. «Wegleitung zum Erhebungsbogen Kostenrechnung für die Tarife 2021 für Verteil- netzbetreiber», S. 3, abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Berichte und Studien so- wie oben Ziff. 9.1). Beispielsweise entspricht bei der Gesuchsgegnerin für die Tarife 2012, die im Laufe des Jahres 2011 berechnet werden, das Basisjahr dem hydrologischen Geschäftsjahr 2009/10. 108 Falls eine wesentliche Abweichung, z.B. der Anschluss eines grösseren Neubaugebiets, zwischen dem Basisjahr und dem Tarifjahr bekannt ist, können anteilig allenfalls auch Planwerte mitberücksichtigt wer- den. Die Kosten des Vorliegernetzes und die Kosten der Systemdienstleistungen fliessen nach dem Basisjahrprinzip ebenfalls in die geplanten Kosten ein. Diese sind in den nachfolgenden Tabellen be- rücksichtigt. 109 Als Basis für die Überprüfung der Plankosten eines Tarifjahres t mit den Ist-Kosten des Basisjahres t-2 wurden jeweils die entsprechenden Kosten der Jahre 2011 bis 2016 folgender Positionen berücksichtigt: Kapitalkosten (Pos. 100), Betriebskosten der Netze (Pos. 200), Kosten der Netze höherer Netzebenen (Pos. 300), Kosten der Systemdienstleistung (SDL, Pos. 400), Kosten für das Mess- und Informations- wesen (Pos. 500), Verwaltungskosten (Pos. 600 ohne 600.4), anteilige eintarifierte Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren (Pos. 600.4), direkte Steuern (Pos. 700) sowie die Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen und gesetzliche Abgaben (Pos. 800). Die daraus resultierende Kostensumme wird um die sonstigen Erlöse (Pos. 900) reduziert6. 110 Die Gegenüberstellung der dem Tarif des Jahres t zugrundeliegenden Plankosten und der entsprechen- den Ist-Werte des Basisjahrs t-2 ist in Tabelle 1 ersichtlich. Hier wurden jeweils die Abweichungen zwi- schen den Plankosten (Spalte 3) und den diesen Werten zugrundeliegenden Ist-Kosten (Spalte 2) ermit- telt. 111 Ziel ist es zu ermitteln, ob bei der Tarifierung das Basisjahrprinzip in systematischer Weise nicht einge- halten wurde, z.B. indem systematisch zu hohe oder zu tiefe Kosten eingeplant wurden.
6 Bezüglich der Ist-Kosten der Jahre 2009–2012 sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die entsprechen- den Daten nicht in vergleichbarer Form wie in den Folgejahren erhoben wurden.
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Tabelle 1 Vergleich Ist-Kosten Basisjahr mit Plankosten Tarifjahr der Jahre 2013–2016 112 Die festgestellten Abweichungen schwanken zwischen -5.8 Prozent und +19.4 Prozent. Die ElCom hat die betroffenen Positionen auf der Basis der Einzelposten der Kostenrechnungen näher untersucht und folgende Gründe für die Abweichungen festgestellt: − Für die anrechenbaren Kosten 2013 und damit der Tarife 2013 beruht die Abweichung hauptsächlich auf der Senkung der Vorliegerkosten (Pos. 300) und der SDL (Pos. 400) sowie der Rückerstattung der Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren (Pos. 600.4) (act. 45). − Die Abweichung der anrechenbaren Kosten 2014 und damit der Tarife 2014 beruht im Wesentlichen auf der Erhöhung der Zinsen für die Restwerte des Netzes nach der Aufhebung des reduzierten WACC per 1. Januar 2014 (Art. 31a Abs. 1 StromVV), der Erhöhung der Vorliegerkosten (Pos. 300) und der SDL (Pos. 400), der Berücksichtigung der Deckungsdifferenzen der Vorjahre (Pos. 600.4) sowie der Erhöhung der Steuern und öffentlichen Abgaben. − Für die anrechenbaren Kosten 2015 und damit der Tarife 2015 ist der Anstieg hauptsächlich auf die Erhöhung der gesetzlichen Förderabgaben (Position 800.3) zurückzuführen, ebenso auf einen er- neuten Anstieg der Vorliegerkosten (Pos. 300) und der SDL (Pos. 400) und einen moderaten Anstieg der Verwaltungskosten, begleitet von einem weiteren Anstieg der Steuern. − Bei der Berechnung der anrechenbaren Kosten 2016 und damit der Tarife 2016 geht es vor allem um eine Erhöhung der Vorliegerkosten (Pos. 300) sowie der Steuern und öffentlichen Abgaben. 113 Die Analyse der Berechnung der Plankosten für das Netz der Gesuchsgegnerin, inklusive der Steuern und öffentlichen Abgaben (Tabelle 1, Spalte 3), ergibt, dass die Kalkulationen keiner Vorgabe des Strom- versorgungsrechts widersprechen. Die Plankosten stützen sich auf die Deklaration im Basisjahr (Tabelle 1, Spalte 2) und sind bezüglich der Abweichungen für die jeweiligen Tarifjahre plausibel (vgl. Rz. 112). Dies entspricht dem üblichen Tarifierungsprozess eines Netzbetreibers. Die Kostenanpassungen der Gesuchsgegnerin sind nicht auffällig. Im Übrigen sind die Positionen 300, 400 und 800 exogen getrie- bene Kosten und nicht direkt durch die Gesuchsgegnerin beeinflussbar.
E. 9.1.4 Vergleich der Plankosten des Tarifjahres t mit den Ist-Kosten des Tarifjahres t und mit den Planerlösen des Tarifjahres t 114 Für diesen Prüfschritt werden vorliegend die für die Tarifierung massgeblichen Plan-Netzkosten mit den (zwei Jahre später) deklarierten Ist-Netzkosten verglichen. Die sich hierbei naturgemäss ergebenden Abweichungen zwischen Plan- und Ist-Kosten (Deckungsdifferenzen) müssen bei den Überprüfungen berücksichtigt werden (vgl. hierzu auch die obige Ziffer 69). 1 2 3 4a 4b Tarifjahr t Ist-Kosten Basisjahr t-2 [CHF] Plan-Kosten Tarifjahr t [CHF] Anpasssungen [CHF] Anpasssungen [%] 2009 n.v. […] n.v. n.v. 2010 n.v. […] n.v. n.v. 2011 n.v. […] n.v. n.v. 2012 n.v. […] n.v. n.v. 2013 […] […] […] -5.8% 2014 […] […] […] 4.4% 2015 […] […] […] 19.4% 2016 […] […] […] 9.8% n.v.: nicht verfügbar in der damaligen Version der Datei "Kostenrechnung" Gesamtkosten + Abgaben
26/46 ElCom-D-FD623401/11 115 Der Vergleich zwischen den Plankosten eines Tarifjahres und den Ist-Kosten des selbigen Jahres (wel- che sich frühestens im Jahr t+1 feststellen lassen) findet sich in der Kostenrechnung im Formular 3.3 des Tarifjahrs t (act. 45, nachfolgend Tabelle 2, Spalte 2) und im Formular 3.2 des Jahres t+2 (nachfol- gende Tabelle 2, Spalte 3). Dieser Vergleich ermöglicht es zu beurteilen, ob die seitens Gesuchsgegne- rin deklarierten Plankosten in der Nähe der tatsächlichen Kosten waren. 116 Als Basis für die Überprüfung der Plankosten eines Tarifjahres t mit den Ist-Kosten des Jahres t wurden jeweils die entsprechenden Kosten der Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015 und 2016 folgender Positi- onen berücksichtigt: Kapitalkosten (Pos. 100), Betriebskosten der Netze (Pos. 200), Kosten der Netze höherer Netzebenen (Pos. 300), Kosten der Systemdienstleistung (SDL, Pos. 400), Kosten für das Mess- und Informationswesen (Pos. 500), Verwaltungskosten (Pos. 600 ohne 600.4), anteilige eintarifierte De- ckungsdifferenzen aus den Vorjahren (Pos. 600.4), direkte Steuern (Pos. 700) sowie die Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen und gesetzliche Abgaben (Pos. 800). 117 Die Gegenüberstellung der dem Tarif des Jahres t zugrundeliegenden Plankosten und der entsprechen- den Ist-Werte desselben Jahres ist in Tabelle 2 ersichtlich. Hier wurden jeweils die Abweichungen zwi- schen den Plankosten t (Spalte 2) und den Ist-Kosten t (Spalte 3) ermittelt. 118 Ziel ist es zu ermitteln, ob bei der Tarifierung in systematischer Weise zu hohe oder zu tiefe Kosten eingerechnet wurden. Je geringer der Unterschied zwischen Ist- und Plankosten ist, desto geringer sind die Deckungsdifferenzen. Fallen die Deckungsdifferenzen gering aus, so ist dies ein Hinweis darauf, dass der Netzbetreiber seine Kosten gut abschätzen konnte bzw. dass er nicht gezielt zu hohe (oder zu tiefe) Kosten als Basis für seine Tarife verwendet. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob aus den Plankosten nicht zu hohe Planerlöse abgeleitet werden (Tabelle 3). 119 Die Tabelle 2 zeigt Abweichungen zwischen Ist- und Plankosten von -6.4 bis +6.4 Prozent. Diese Ab- weichungen sind gemäss den Erfahrungen der ElCom mit anderen Netzbetreibern vergleichbar und ge- ben zu keinen Korrekturen Anlass.
Tabelle 2 Vergleich Plankosten Tarifjahr mit Ist-Kosten Tarifjahr der Jahre 2011–2016 120 Tabelle 3 vergleicht die Plankosten mit den Planerlösen des Netzes. Die Daten aus den Jahren 2009 und 2010 sind weniger genau als die der Folgejahre, wie die Abweichungen zwischen Kosten und Ein- nahmen zeigen (-6.4% in 2009 und -3.6% in 2010). Für die Jahre 2011 bis 2016 sind die Unterschiede minimal, zwischen -0.3 Prozent und +0.3 Prozent. Systematische Fehler zwischen den Plankosten und den Planerlösen lassen sich nicht feststellen. 1 2 3 4a 4b Tarifjahr t Plan-Kosten Tarifjahr t [CHF] Ist-Kosten Tarifjahr t [CHF] Abweichung [CHF] Abweichung [%] 2009 […] n.v. n.v. n.v. 2010 […] n.v. n.v. n.v. 2011 […] […] […] 0.9% 2012 […] […] […] -2.8% 2013 […] […] […] -6.4% 2014 […] […] […] -1.1% 2015 […] […] […] 6.4% 2016 […] […] […] 3.2% n.v.: nicht verfügbar in der damaligen Version der Datei "Kostenrechnung" Gesamtkosten + Abgaben
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Tabelle 3 Vergleich Plankosten (ohne Abgaben) mit Planerlösen der Jahre 2009–2016
E. 9.1.5 Überprüfung auf die Bildung von systematisch überhöhten Deckungsdifferenzen 121 Die Prüfungsschritte in den Abschnitten 9.1.3 und 9.1.4 betrachteten die der Tarifierung zugrundeliegen- den Kosten. Die geltend gemachten Kosten werden jedoch erst über die Tarife und die entsprechenden Tariferlöse tatsächlich vereinnahmt. Zur Prüfung, ob das Entgelt für die Netznutzung die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen gemäss Artikel 14 Absatz 1 StromVG tat- sächlich nicht übersteigen, sind die Ist-Erlöse des Tarifjahres t den Ist-Kosten des Tarifjahres t gegen- über zu stellen. 122 Als Basis für die Überprüfung der Ist-Erlöse eines Tarifjahres t mit den Ist-Kosten desselben Jahres t wurden jeweils die entsprechenden Kosten der Jahre 2009 bis 2016 folgender Positionen berücksichtigt: Kapitalkosten (Pos. 100), Betriebskosten der Netze (Pos. 200), Kosten der Netze höherer Netzebenen (Pos. 300), Kosten der Systemdienstleistung (SDL, Pos. 400), Kosten für das Mess- und Informations- wesen (Pos. 500), Verwaltungskosten (Pos. 600 ohne 600.4), anteilige eintarifierte Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren (Pos. 600.4) sowie direkte Steuern (Pos. 700). Die daraus resultierende Kosten- summe wird um die sonstigen Erlöse (Pos. 900) reduziert. Die Deckungsdifferenzen sind als Abweichun- gen in Franken und Prozent in Tabelle 4 ersichtlich.
1 2 3 4a 4b Tarifjahr t Plan-Kosten Tarifjahr t [CHF] Plan-Erlöse Tarifjahr t [CHF] Abweichung * [CHF] Abweichung [%] 2009 […] […] […] -6.4% 2010 […] […] […] -3.6% 2011 […] […] […] 0.0% 2012 […] […] […] -0.1% 2013 […] […] […] 0.1% 2014 […] […] […] 0.3% 2015 […] […] […] -0.3% 2016 […] […] […] -0.1%
* - Unterdeckung, Erlöse< Kosten / + Überdeckung, Erlöse> Kosten Plan-Kosten (ohne Abgaben) bzw. Plan-Erlöse
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Tabelle 4 Vergleich der Ist-Kosten mit den Ist-Erlösen der Jahre 2009–2016 123 Aus Tabelle 4 geht hervor, dass sich die Abweichungen in einem sehr tiefen einstelligen Prozentbereich bewegen. Das Jahr 2013 bildet eine Ausnahme und die überschätzten Tarife wurden im Rahmen der Prozesse der Deckungsdifferenzen den Endverbrauchern in den Folgejahren verzinst zurückerstattet. Namentlich in den letzten drei Jahren ist ein «Pendeln» um den Nullpunkt beobachtbar.
E. 9.1.6 Zwischenfazit deklarierte Plankosten, Ist-Kosten und Ist-Erlöse 124 Die Prüfungen der Abweichungen zwischen den Plan- und den Ist-Kosten ergaben keine Gesetzeswid- rigkeiten bei der Berechnung der Netzkosten in den Jahren 2009 bis 2016. Die Plankosten des Netzes basieren auf den Ist-Kosten des Basisjahres und werden gegebenenfalls entsprechend einer Kosten- prognose für das zu berechnende Tarifjahr angepasst. Entsprechend zeigte der Vergleich zwischen den prognostizierten Kosten und den tatsächlichen Kosten desselben Jahres, dass die Kostenplanung in angemessener Weise durchgeführt wurde. 125 Die Deckungsdifferenzen geben Auskunft darüber, wie weit die plankostenbasierten Erlöse jeweils von den anrechenbaren Ist-Kosten abweichen. Die Abweichung zwischen Plan- und Ist-Kosten ist system- bedingt und daher als normal anzusehen, solange sie langfristig sowohl ein positives wie auch negatives Vorzeichen hat (Mengenabweichung im Absatz, ausserordentliche Kosten wegen Abbruch, etc.). 126 Bei der Berechnung der geplanten Einnahmen des Netzes wurden keine Fehler festgestellt, welche zu systematischen Deckungsdifferenzen führen würden. Die Einnahmen basieren, wie die Tarifbildung un- ter der Cost-plus Regulierung erfordert, direkt auf den geplanten Kosten (vgl. 9.1.3). 127 Die ElCom hat in den Tarifprüfungen von Amtes wegen (Verfügung der ElCom 211-00011 vom 3. Juli 2014 betreffend das Geschäftsjahr 2008/09, Abschlussschreiben der ElCom 211-00033 vom 15. Sep- tember 2017 betreffend die Geschäftsjahre 2009/10 bis 2012/13) die von der Gesuchsgegnerin dekla- rierten Ist-Kosten für die Jahre 2009 bis 2013 überprüft. Hierbei hat die ElCom jeweils die anrechenbaren Netzkosten festgelegt. Diese Überprüfung fand auf der Basis der Ist-Kosten statt. Diese Verfügungen sind rechtskräftig. Die Abweichungen gegenüber den Plankosten hat die Gesuchsgegnerin mittels De- ckungsdifferenzen netzebenenscharf korrigiert. Damit hat die Gesuchstellerin diese Deckungsdifferen- zen über die Tarife in den Folgejahren bereits zurückerhalten. 128 Die ElCom konnte weder aufgrund der durch die Gesuchsgegnerin deklarierten Plankosten im Formu- lar 3.3 der Kostenrechnung noch aufgrund der deklarierten Ist-Kosten und Ist-Erlöse im Formular 3.2 einen Anhaltspunkt finden, wonach die Gesuchsgegnerin in den Jahren 2009 bis 2016 von überhöhten Plankosten ausgegangen wäre bzw. systematisch eine zu hohe Kostenbasis geltend gemacht hätte. 1 2 3 4a 4b Tarifjahr t Ist-Kosten Tarifjahr t [CHF] Ist-Erlöse Tarifjahr t [CHF] Abweichung * [CHF] Abweichung [%] 2009 […] […] […] 1.7% 2010 […] […] […] 2.4% 2011 […] […] […] -0.7% 2012 […] […] […] -1.0% 2013 […] […] […] 10.7% 2014 […] […] […] 2.0% 2015 […] […] […] -1.9% 2016 […] […] […] 1.8%
* - Unterdeckung, Erlöse< Kosten / + Überdeckung, Erlöse> Kosten Ist-Kosten (ohne Abgaben) bzw. Ist-Erlöse
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E. 9.2 Wurden die anrechenbaren Netzkosten vor der Wälzung den richtigen Netzebenen zuge- ordnet?
E. 9.2.1 Rechtliche Grundlagen 129 Ausgehend von der Gesamtheit aller Netzkosten ist zu prüfen, ob die anrechenbaren Netzkosten korrekt den verschiedenen Netzebenen zugewiesen wurden. Dies entspricht der Vorgabe nach Artikel 16 Ab- satz 2 StromVV, wonach das Entgelt für die Netznutzung pro Netzebene die anrechenbaren Kosten sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen dieser Netzebene nicht übersteigen darf. Ergänzend hierzu ist in Artikel 7 Absatz 5 StromVV festgelegt, dass der Netzbetreiber die Einzelkosten direkt und die Gemeinkosten über einen verursachergerechten Schlüssel zuzuweisen hat.
E. 9.2.2 Abgeleitete Prüfschritte 130 Um zu überprüfen, ob die anrechenbaren Netzkosten vor der Wälzung in der richtigen Höhe den richtigen Netzebenen zugeordnet wurden, werden vorerst die im Formular 3.3 der Kostenrechnung vorgenomme- nen Kostenzuweisungen auf die verschiedenen Netzebenen näher untersucht – hier wurde besonders die Entwicklung der Zuweisung auf die verschiedenen Netzebenen auf ihre Stetigkeit hin geprüft. Dies einerseits, weil die Netzinfrastruktur von Jahr zu Jahr stabil bleiben dürfte und daher keine erratische Entwicklung zeigen sollte, zum anderen weil die nicht direkt zuweisbaren Kosten nach nachvollziehba- ren, angemessenen und stetigen Kriterien zu schlüsseln sind. Auch diese Vorgaben erlauben keine un- erklärten Schwankungen. 131 In einem weiteren Schritt werden die Angaben im Formular 3.4 Aufwandsübersicht gemäss Erfolgsrech- nung betrachtet. Gestützt auf diese Grundlagen hat die ElCom folgende Prüfungen vorgenommen, um die gemachten Angaben in der Kostenrechnung bezüglich der geltend gemachten Kosten pro Netzebene zu plausibilisieren: − Prüfung, ob auf allen Netzebenen, auf denen Kosten deklariert werden, Anlagen vorhanden sind (Ziff. 9.2.3). − Überprüfung der Verteilung der Plankosten (Kapital- und Betriebskosten) vor der Wälzung auf die geraden und ungeraden Netzebenen (Ziff. 9.2.4) in zwei Teilschritten: o Nachvollziehbarkeit der Verteilung der Kapitalkosten (Ziff. 9.2.5). o Nachvollziehbarkeit der Verteilung der Betriebskosten (Anteil an den Gesamtkosten, gerade Netzebenen nur wenige Kosten) (Ziff. 9.2.6).
E. 9.2.3 Prüfung, ob auf allen Netzebenen, auf denen Kosten deklariert werden, Anlagen vorhan- den sind 132 Eine Voraussetzung dafür, dass einer Netzebene Kosten zugewiesen werden dürfen, ist, dass das Un- ternehmen auf der entsprechenden Netzebene auch tatsächlich Anlagen betreibt. Die Gesuchsgegnerin hat auf allen Netzebenen (NE 2 bis NE 7) Anlagen und hat auch auf allen Netzebenen Kosten ausge- wiesen. Die entsprechende Prüfhandlung umfasst daher den nachfolgenden Vergleich der ausgewiese- nen Plan-Anlagerestwerte pro Jahr (vgl. Tabelle 5) als Basis der geltend gemachten Anlagen mit den ausgewiesenen Gesamtkosten, welche das Unternehmen pro Jahr pro entsprechende Netzebene gel- tend macht (vgl. Tabelle 6). 133 Die seitens Gesuchsgegnerin in der jährlich einzureichenden Kostenrechnung deklarierten Plan-Rest- werte der Anlagen pro Netzebene sind in der nachfolgenden Tabelle 5 aufgelistet. Die Werte beinhalten die historischen und die synthetischen Anlagenrestwerte. Es lässt sich feststellen, dass über die Hälfte der Anlagenrestwerte auf den Netzebenen 5 und 7 ausgewiesen werden. Aus Sicht der ElCom weist diese Zuteilung der Werte keine Auffälligkeiten auf.
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Tabelle 5 Plan-Restwerte pro Netzebene in den Jahren 2009–2016 134 Die nachfolgende Tabelle zeigt die Gesamtsumme der Plankosten, inklusive der Abgaben und Leistun- gen an Gemeinwesen, wie sie von der Gesuchsgegnerin pro Netzebene geltend gemacht werden. Aus Sicht der ElCom weisen die Zuweisungen dieser Werte pro Netzebene keine Auffälligkeiten auf.
Tabelle 6 Plankosten Tarifjahr pro Netzebene in den Jahren 2009–2016 135 Damit lässt sich feststellen, dass für alle Netzebenen, für die Kosten ausgewiesen werden, auch Anlagen deklariert sind.7
E. 9.2.4 Überprüfung der Verteilung der Plankosten (Kapital- und Betriebskosten) vor der Wäl- zung auf die geraden und ungeraden Netzebenen 136 Nach Artikel 16 Absatz 2 StromVV muss das Entgelt für die Netznutzung pro Netzebene die anrechen- baren Kosten widerspiegeln. Ziel des vorliegenden Prüfungsschrittes muss es damit sein, festzustellen, ob bezüglich der Aufteilung der eigenen Kosten eines Netzbetreibers, d. h. vor der Wälzung der Kosten der höheren Netzebenen, auf die jeweiligen Netzebenen Auffälligkeiten bestehen. Solche liegen vor, wenn die Zuweisung der Plankosten auf die jeweiligen Netzebenen unbegründet nicht stetig erfolgt. Nachfolgend ist die Verteilung der Kapital- und Betriebskosten auf die einzelnen Netzebenen getrennt aufgeführt. Die getrennte Darstellung der beiden Kostenblöcke vor der Wälzung ergibt die Transparenz, welche nach der Wälzung, also nach der Zuweisung der Kosten aufgrund des Energieflusses, nicht mehr möglich ist. Das Ziel der Betrachtung in getrenntem Zustand ist es, allfällige Verschiebungen im Laufe der Zeit festzustellen. 137 Für die Analyse stützt sich die ElCom auf die Angaben der Gesuchsgegnerin in den eingereichten Kos- tenrechnungen der Jahre 2009 bis 2016 (act. 45). Weil vorliegend die Tarifierung im Zentrum steht und damit die Plankosten, werden nur die Planwerte analysiert. Die Ist-Werte werden lediglich beigezogen, um – ähnlich wie bei den Prüfschritten unter 9.1.2 – wesentliche Abweichungen zwischen Plan- und Ist- Werten festzustellen.
E. 9.2.5 Nachvollziehbarkeit der Verteilung der Kapitalkosten 138 Die Zuordnung der Kapitalkosten zu einer bestimmten Netzebene vor der Wälzung ergibt sich aus der Zugehörigkeit der Anlage zu der entsprechenden Netzebene. Die ElCom hat die von der Gesuchsgeg- nerin in den Kostenrechnungen eingereichten Werte (act. 45) analysiert.
7 Die für NE 1 ausgewiesenen Plankosten entsprechen den Vorliegerkosten und sind nicht auf eigene Anlagen zurückzuführen. Tarifjahr t Restwerte total NE2 [CHF] NE2 [%] NE3 [CHF] NE3 [%] NE4 [CHF] NE4 [%] NE5 [CHF] NE5 [%] NE6 [CHF] NE6 [%] NE7 [CHF] NE7 [%] 2009 […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] 2010 […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] 2011 […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] 2012 […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] 2013 […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] 2014 […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] 2015 […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] 2016 […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] Tarifjahr t Plan-Kosten & -Abgaben NE1 [CHF] NE1 [%] NE2 [CHF] NE2 [%] NE3 [CHF] NE3 [%] NE4 [CHF] NE4 [%] NE5 [CHF] NE5 [%] NE6 [CHF] NE6 [%] NE7 [CHF] NE7 [%] 2009 […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] 2010 […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] 2011 […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] 2012 […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] 2013 […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] 2014 […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] 2015 […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] 2016 […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […]
31/46 ElCom-D-FD623401/11 139 Die Kostenverteilung der Plankapitalkosten zwischen den ungeraden und geraden Netzebenen zeigt eine deutliche Dominanz der ungeraden Netzebenen (Leitungen, Trassee, Masten, Kabel, Verteilkabi- nen usw.). Hier fallen rund 80 Prozent der Kosten an, was den Erfahrungswerten entspricht. Ein Anstieg der Kapitalkosten findet primär auf den Netzebenen 3 und 7 statt (vgl. Tabelle 6). Dieser Anstieg geht einher mit den recht hohen Investitionen in Anlagen, welche das Unternehmen in den letzten Jahren deklariert hat und ist nicht auffällig.
Tabelle 7 Verteilung der Plan-Kapitalkosten auf gerade bzw. ungerade Netzebene (2009–2016) 140 Von 2009 bis 2016 lässt sich eine Kostenverschiebung hin zu den Netzebenen 2 bis 5 feststellen. Die Kosten auf den Netzebenen 2 bis 5 steigen von 2009 bis 2016 um knapp 3 Prozent bis auf 62.8 Prozent der Gesamtkosten (vgl. Tabelle 8). Diese Verschiebung ist hauptsächlich auf die Anpassung der Plan- kapitalkosten der Netzebenen 2 und 5 zurückzuführen. Auf der Netzebene 3 steigen die Plankapitalkos- ten leicht an (die absoluten Frankenbeträge sind in Tabelle 6 ersichtlich).
Tabelle 8 Verteilung der Plan-Kapitalkosten Netzebenen 2–5 bzw. Netzebenen 6–7 (2009–2016)
141 Aus den obigen Tabelle 7 und Tabelle 8 ist Folgendes ersichtlich: − Die Kostenzuweisung auf die ungeraden Netzebenen beträgt ungefähr 80 Prozent der Plankosten, mit einer leicht zunehmenden Tendenz (Tabelle 7). Zum Vergleich wurden auch die Ist-Kosten der ungeraden Netzebenen des entsprechenden Jahres beigezogen.8 Diese betragen über alle Jahre knapp 83 Prozent. − Die Kostenzuweisung auf die geraden Netzebenen beträgt entsprechend etwa 20 Prozent mit leicht abnehmender Tendenz (Tabelle 7).
8 Tabellarisch nicht dargestellt, vgl. Bemerkung oben: Diese wurden beigezogen, um die beobachteten Planwerte zu plausibilisieren. Tarifjahr t gerade NE ungerade NE 2009 23.6% 76.4% 2010 13.4% 86.6% 2011 15.3% 84.7% 2012 13.8% 86.2% 2013 14.1% 85.9% 2014 13.2% 86.8% 2015 14.0% 86.0% 2016 12.4% 87.6% Plan-Kapitalkosten Tarifjahr t NE 2–5 NE 6–7 2009 59.4% 40.6% 2010 61.8% 38.2% 2011 68.8% 31.2% 2012 62.2% 37.8% 2013 62.1% 37.9% 2014 63.1% 36.9% 2015 61.8% 38.2% 2016 62.8% 37.2% Plan-Kapitalkosten
32/46 ElCom-D-FD623401/11 − Der Teil der Plankosten, welcher den Netzebenen 2 bis 5 zugewiesen wird, bewegt sich im Laufe der Jahre leicht von knapp unter 60 Prozent auf knapp 63 Prozent (Tabelle 8). Die Ist-Kosten redu- zieren sich von etwa 64 Prozent auf 62 Prozent9. − Für den gleichen Zeitraum sinken in der Folge die Plankosten auf den Netzebenen 6 und 7 von 40 Prozent auf rund 37 Prozent (Tabelle 8). Die Ist-Kosten steigen von 36 Prozent auf 38 Prozent10. − Im Laufe der Jahre sinkt der Anteil der Plankosten auf der Netzebene 5 und 7 (Tabelle 6). 142 Die Systematik für die Nachkalkulation pro Netzebene mit den Ist-Werten ist dieselbe. Unterschiede zwischen den Plan- (Formular 3.3 der jeweiligen Kostenrechnungen) und den Ist-Kosten (Formular 3.2 der jeweiligen Kostenrechnungen) haben letztlich ihren Ursprung darin, dass die Plankosten auf dem Basisjahrprinzip (z.B. basieren die Plankosten 2011 auf den Restwerten 2009) und die Ist-Werte auf den regulatorischen Restwerten des gleichen Jahres beruhen (z.B. Kapitalkosten 2011 auf den Restwer- ten 2011). 143 Auf Basis dieser Überprüfungen konnte die ElCom keine systematischen Auffälligkeiten bei der Zuteilung der Plankosten auf die Netzebenen durch die Gesuchsgegnerin feststellen. Es lässt sich festhalten, dass die Kostenverteilung zwischen den oberen und unteren Netzebenen in den vorliegend betrachteten Jah- ren in einem geringen Schwankungsrahmen stetig erfolgt. Die beobachteten Schwankungen lassen sich auf die Veränderung der direkt zugewiesenen Kapitalkosten auf der entsprechenden Netzebene zurück- führen. Ein wesentlicher Treiber davon sind netzebenenspezifische Investitionstätigkeiten, welche über den regulatorischen Restwert die netzebenenspezifischen Kapitalkosten bestimmen.
E. 9.2.6 Nachvollziehbarkeit der Verteilung der Betriebskosten 144 Nachfolgend wird die Verteilung der Betriebskosten untersucht. Hierfür werden die Netzebenen 2 bis 5 zusammengefasst, ebenso die Netzebenen 6 bis 7. Diese Unterteilung basiert auf der Tatsache, dass die Gesuchstellerin auf Netzebene 5 angeschlossen ist. Das Ziel der Betrachtung ist die Überprüfung der Zuordnung der Betriebskosten in den vorliegenden Prüfungsjahren hinsichtlich Stetigkeit. 145 Es zeigt sich, dass der Anteil der Betriebskosten der Netzebenen 6 und 7 leicht sinkt; dies von rund 40 Prozent (2009) auf rund 33 Prozent (2016). Entsprechend steigt der Betriebskostenanteil der Netz- ebenen 2 bis 5 an (vgl. Tabelle ). Diese Zuteilung erfolgt über die beobachteten Jahre stabil, so dass auch hier das Kriterium der Stetigkeit nicht verletzt ist.
Tabelle 9 Verteilung der Plan-Betriebskosten (Pos. 200) Netzebene 2–5 bzw. Netzebene 6–7 (2009–2016)
E. 9.2.7 Zwischenfazit Kostenzuordnung vor der Wälzung auf die Netzebenen 149 Die Überprüfung der Kostenzuordnung vor Wälzung auf die Netzebenen hat keine Auffälligkeiten ge- zeigt.
E. 9.3 Wurde die Wälzung der Netzkosten korrekt vorgenommen? 150 Die sogenannte Wälzung von Netzkosten bezeichnet den Vorgang einer eigentlichen Verteilung von Kosten höherer Spannungsebenen auf tiefere Spannungsebenen. Hierbei wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die unteren Spannungsebenen die Infrastruktur der höheren Spannungsebenen für ihre Versorgung benötigen. Der Bezug von allfälligen Endverbrauchern oder Weiterverteilern an mittleren Netzebenen soll korrekt in den Netzkosten abgebildet werden. Zur Veranschaulichung wird beispielhaft die Netzebene 5 betrachtet: An dieser ist ein Nachlieger angeschlossen, einzelne Endverbraucher und auch die eigene Netzebene 6 (mit anschliessender Netzebene 7). Technisch betrachtet muss nun die Netzebene 5 so ausgestaltet sein, dass sie den Energietransport für den Nachlieger, die eigenen End- verbraucher und auch die eigenen, nachgelagerten Netzebenen leisten kann. Wie die hieraus resultie- renden Kosten den einzelnen Netzebenen angelastet werden, ist in der Stromversorgungsverordnung geregelt (vgl. nachfolgend). Verteilung der Plan-Betriebskosten (Pos. 200) auf die Netzebenen [in CHF] Tarifjahr t NE2 NE3 NE4 NE5 NE6 NE7 2009 […] […] […] […] […] […] 2010 […] […] […] […] […] […] 2011 […] […] […] […] […] […] 2012 […] […] […] […] […] […] 2013 […] […] […] […] […] […] 2014 […] […] […] […] […] […] 2015 […] […] […] […] […] […] 2016 […] […] […] […] […] […]
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E. 9.3.1 Rechtliche Grundlagen 151 Artikel 16 StromVV regelt die Anrechnung der Kosten des Verteilnetzes (die sog. Wälzung) auf die direkt angeschlossenen Endverbraucher und Netzbetreiber. Demnach werden die nicht individuell in Rech- nung gestellten anrechenbaren Kosten, Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen sowie der Anteil für ein Netz der höheren Netzebene den am betreffenden Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern und Netzbetreibern wie folgt angelastet: Zu 30 Prozent entsprechend der elektrischen Energie, die von am Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern bzw. von allen am Netz der tieferen Netzebenen angeschlossenen Endverbrauchern bezogen wurde sowie zu 70 Prozent entsprechend dem jährlichen Mittelwert der tatsächlichen monatlichen Höchstleistungen, welche direkt angeschlossene Endverbrau- cher und die Netze der tieferen Netzebene vom Netz der höheren Netzebene beanspruchen. Das Entgelt für die Netznutzung darf pro Netzebene die anrechenbaren Kosten sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen dieser Netzebene nicht übersteigen. 152 Gemäss Artikel 17 StromVV legen die Netzbetreiber transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für die Anlastung von Kosten zwischen direkt miteinander verbundenen Netzen der gleichen Netzebene und für die einheitliche Ermittlung des jährlichen Mittelwerts der tatsächlichen monatlichen Höchstleis- tung fest. 153 Auch die Branchenempfehlungen «Netznutzungsmodell für das schweizerische Verteilnetz», (NNMV- CH) und «Kostenrechnungsschema für Verteilnetzbetreiber» (KRSV-CH, beide abrufbar unter www.strom.ch) äussern sich zur Kostenwälzung. Zur Bedeutung der Rechtsnatur von Richtlinien und Branchendokumenten sei auf die Mitteilung der ElCom zur Rechtsnatur von Richtlinien und Branchen- dokumenten vom 1. Oktober 2010 hingewiesen (abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Mitteilungen sowie Urteil des BVGer A-5141/2011 vom 29. Januar 2013, E. 9.5.1).
E. 9.3.2 Abgeleitete Prüfschritte 154 Die ElCom hat Folgendes geprüft: − Verwendung der richtigen Kostenbasis (Ziff. 9.3.3). − Einhaltung der Vorgaben von Artikel 16 StromVV (Ziff. 9.3.4). − Abweichungen von der Branchenempfehlung (Ziff. 9.3.5).
E. 9.3.3 Verwendung der richtigen Kostenbasis 155 Die finanziellen Angaben, welche die Grundlage für die Vorkalkulation bilden, sind in der Datei «Netz- kostenkalkulation», in Registerblatt «01. Eingabe Finanzzahlen» deklariert, welche die Gesuchsgegne- rin eingereicht hat (act. 24). Diese Angaben entsprechen den Angaben im Formular 3.3 der Kostenrech- nung, welches die gemäss Artikel 7 StromVV geforderten Positionen der Kostenrechnung enthält. 156 Die eingereichten Unterlagen enthalten für jedes der acht Jahre die beiden Dateien «Netzkostenkalku- lation» und «Netzkostenwälzung». Die ElCom hat die eingereichten Zahlen in der Netzkostenkalkulation mit den Angaben in den Kostenrechnungen verglichen. Hierfür wurden die Angaben in der Datei «Kos- tenrechnung» im Registerblatt Kostenrechnung (Formular 3.3) für jede Netzebene mit den Angaben in der Datei «Netzkostenkalkulation», Registerblatt «01. Eingabe Finanzzahlen» abgeglichen. Es konnten hierbei keine Abweichungen festgestellt werden. Die in der Kostenrechnung ausgewiesenen Zahlen für die Tarifkalkulation und die in der Netzkostenkalkulation als Grundlage für die Kostenwälzung ausgewie- senen Zahlen sind identisch. 157 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Ausgangspunkt der Kostenwälzung korrekt ist.
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E. 9.3.4 Einhaltung der Vorgaben von Artikel 16 StromVV 158 Die unteren Spannungsebenen sind auf die Infrastruktur der vorgelagerten Netzebenen angewiesen und müssen einen adäquaten Anteil der Kosten tragen. Die Kostenweiterverteilung wird durch den Prozess der sogenannten Kostenwälzung gewährleistet. Die insgesamt anrechenbaren Kosten des Verteilnetzes sollen verursachergerecht in den Tarifen für Endverbraucher und Weiterverteiler abgebildet werden (Art. 14 Abs. 3 Bst. a StromVG). 159 Für die Umsetzung der Vorgaben gemäss Artikel 16 StromVV hat der Verband Schweizerischer Elektri- zitätsunternehmen (VSE) ein auf Excel basierendes Hilfsmittel programmieren lassen und dies unter der Bezeichnung «NeCalc» an seine Mitglieder und andere verkauft11. Zusätzlich hierzu hält der VSE in der Branchenempfehlung «Kostenrechnungsschema für Verteilnetzbetreiber» (KRSV-CH in der jeweils im Jahr der Tarifierung geltenden Fassung; neueste Ausgabe KRSV-CH 2019, abrufbar unter www.strom.ch) unter anderem fest, welche Kosten gewälzt werden und welche nach anderen Kriterien zuzuweisen sind. Namentlich Kosten, welche sich direkt einer Netzebene zuordnen lassen (beispiels- weise Kapitalkosten in Form von Abschreibungen und Verzinsung der Restwerte) werden gewälzt. Ge- meinkosten, wie beispielsweise Kosten des Managements, werden nach anderen Kriterien zugeteilt (Ka- pitel 4.2, Tabelle 1 oder 2, je nach Ausgabe des KRSV). 160 Ausgehend von den direkt den Netzebenen zugewiesenen Kosten (z.B. Abschreibungen) und den nicht direkt zuweisbaren Kosten (z.B. Verwaltungskosten) werden die Gesamtkosten (Form. 3.3 der Kosten- rechnung) bestimmt. 161 Falls ein Netzbetreiber ausschliesslich Endverbraucher auf der Netzebene 7 hat, aber beispielsweise auch Infrastruktur auf Netzebene 5 und 6 betreibt, sind alle Kosten durch die Endverbraucher auf der Netzebene 7 zu tragen. Eine Wälzung findet in diesem Fall nicht statt und ist auch nicht notwendig. Die Kosten können als Gesamtposition erfasst werden. 162 Falls aber – bei sonst gleicher Ausgangssituation – ein Energiebezug auf Netzebene 5 stattfindet, muss bestimmt werden, welchen Anteil der Kosten der Netzebene 5 und der darüber liegenden Netzebenen diesem Energiebezug anzulasten ist. Weil die Dimensionierung der Infrastruktur der höheren Netzebe- nen durch den Energieabsatz auf den unteren Netzebenen wesentlich bestimmt wird, findet eine Kos- tenverteilung der oberen Netzebenen auf die unteren Netzebenen statt. Diese Kostenwälzung ist von der Energie- und Leistungsmenge, welche auf der jeweiligen Netzebene bezogen wird, gesteuert. Damit soll eine verursachergerechte Kostentragung pro Netzebene erwirkt werden (Art. 16 StromVV). 163 Das Ergebnis dieser Aufteilung findet sich im vorliegenden Verfahren in den Kostenrechnungen der Ta- rifjahre 2010 bis 2016 (act. 45)12. Die massgebenden Angaben sind im Registerblatt «Kostenstellenrech- nung» Formular 3.6 über die Angaben «Ausspeisung gemäss Netzstruktur [MWh]» bzw. daraus abge- leitet in den Angaben «Übersicht Kosten: [Rp./kWh]» ausgewiesen. 164 Die jeweiligen monatlichen Höchstwerte der Energie- und Leistungsmessung, welche der Kostenwäl- zung zu Grunde liegen, weist die Gesuchsgegnerin in der Datei «Netzkostenkalkulation» aus. Für jeden Zähler ist hier die entsprechende Zeitreihe im Registerblatt «Z4. EDM Report Daten» dargestellt. Bei der Überprüfung dieser Daten stellte die ElCom zwei fehlerhafte Zellenbezüge fest (act. 28). Die Gesuchs- gegnerin hat diese korrigiert und die daraus resultierende Abweichung für die einzelnen Tarife ermittelt (act. 31). Die Abweichung gegenüber den ursprünglich berechneten Kosten beträgt für alle Netznut- zungstarife insgesamt 0.05 Prozent. Für alle Endverbraucher, welchen der Tarif der Kundengruppe LG5 verrechnet wird, beträgt die Abweichung 0.065 Prozent gegenüber den ursprünglichen Kosten. Absolut handelt es sich um knapp […] Franken. Aufgrund der sehr geringen Auswirkungen auf den Tarif wird auf eine Korrektur verzichtet. Die aus den Zeitreihen stammenden Werte bilden die Basis der von der Ge- suchsgegnerin vorgenommenen Kostenwälzung.
E. 9.3.5 Abweichungen von der Branchenempfehlung 172 Die Branchenempfehlung KRSV (KRSV-CH in der jeweils im Jahr der Tarifierung geltenden Fassung; neuste Ausgabe 2019, S. 19 ff.) legt fest, welche Kosten mittels Wälzung auf die Kostenträger zugewie-
E. 9.3.6 Zwischenfazit Wälzung der Netzkosten 177 Die von der Gesuchsgegnerin vorgenommene Wälzung der Netzkosten entspricht den gesetzlichen Vor- gaben.
E. 9.4 Ist die angewendete Kundengruppe gesetzmässig?
E. 9.4.1 Rechtliche Grundlagen 178 Die Tarife müssen angemessen (Art. 6 Abs. 1 StromVG) und für feste Endverbraucher mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik, die von der gleichen Spannungsebene Elektrizität beziehen, einheitlich (Art. 6 Abs. 3 StromVG) sein. Nach Artikel 14 Absatz 3 StromVG (in der Fassung bis 31.12.2017) müssen Netz- nutzungstarife einfache Strukturen aufweisen und die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln, unabhängig von der Distanz zwischen Einspeise- und Ausspeispunkt sein, im Netz eines Netzbetreibers pro Spannungsebene und Kundengruppe einheitlich sein sowie den Zielen einer effizien- ten Elektrizitätsverwendung Rechnung tragen. Für die Festlegung der Netznutzungstarife sind die Netz- betreiber verantwortlich (Art. 18 Abs. 1 StromVV). Dies gilt entsprechend auch für Kundengruppen (Ver- fügung der ElCom 952-08-010 vom 11. November 2010, Rz. 51). Dabei bilden innerhalb einer Span- nungsebene Endverbraucher mit vergleichbarer Verbrauchscharakteristik eine Kundengruppe. Die Bil- dung separater Kundengruppen für Endverbraucher mit vergleichbarer Verbrauchscharakteristik ist nur dann zulässig, wenn deren Bezugsprofile in erheblichem Mass voneinander abweichen (aArt. 18 Abs. 1bis StromVV). aArtikel 18 Absatz 1bis StromVV war ab dem 1. April 2014 in dieser Fassung bis zum vorliegend als letztes zu prüfendes Tarifjahr 2016 in Kraft (vgl. Rz. 56 ff.). 179 In der Vergangenheit hat die ElCom etwa entschieden, dass eine Abgrenzung der Kundengruppen an- hand der Netzebene und eines Mindestverbrauches sowohl einfach (Art. 14 Abs. 3 Bst. a StromVG) als auch einheitlich für alle Endverbraucher mit dem entsprechenden Jahresverbrauch ist (aArt. 14 Abs. 3 Bst. c StromVG) und damit den Vorgaben der Stromversorgungsgesetzgebung entspricht (Verfügung der ElCom 957-08-1693 vom 15. Dezember 2011, Rz. 41).
E. 9.4.2 Abgeleitete Prüfschritte 180 Die ElCom hat Folgendes geprüft: − Berücksichtigung der Vorgaben aus Artikel 14 Absatz 3 StromVG und Artikel 18 StromVV (Ziff. 9.4.3). − Zuteilung zur richtigen Kundengruppe (Ziff. 9.4.4).
E. 9.4.3 Berücksichtigung der Vorgaben aus Artikel 14 Absatz 3 StromVG und Artikel 18 StromVV 181 Die Netznutzungstarife der Gesuchsgegnerin weisen einfache Strukturen auf. Anhand der Leistungs- preiskomponente berücksichtigen diese auch den wesentlichen Kostentreiber in der Netzdimensionie- rung. Weil die Gesuchsgegnerin keine Unterscheidung bei der Lage der Verbrauchsstätten macht, ist auch die Unabhängigkeit der Distanz zwischen Ein- und Ausspeisepunkt gegeben. Des Weiteren ist der Tarif nicht degressiv ausgestaltet und trägt damit einer effizienten Elektrizitätsverwendung Rechnung. 182 Die Gesuchsgegnerin unterscheidet bei ihren Tarifprodukten auf Netzebene 5 seit dem Tarifjahr 2011 zwei Produkte: Für Endverbraucher mit weniger als 1‘000 Stunden Benutzungsdauer kommt der Tarif Netz LG5-T (bis und mit Tarifjahr 2015), für die übrigen Endverbraucher kommt der Tarif Netz LG5 zur Anwendung. Für die vorangegangenen Jahre 2009 und 2010 hat die Gesuchsgegnerin jeweils nur einen Netztarif auf Netzebene 5 ausgewiesen (vgl. Tarifblätter abrufbar unter www.strompreis.elcom.ad- min.ch). Sofern die Gesuchsgegnerin auf Netzebene 5 unterschiedliche Tarife anwendet, ist die Benut- zungsdauer das massgebliche Unterscheidungskriterium.
39/46 ElCom-D-FD623401/11 183 Damit knüpft der auf die Gesuchstellerin angewendete Tarif an zwei Kriterien an: Einerseits muss der Endverbraucher an der Netzebene 5 angeschlossen sein, andererseits hat er eine bestimmte Benut- zungsdauer aufzuweisen. 184 Die Benutzungsdauer wird bestimmt, indem die bezogene Energiemenge (kWh) durch die maximal be- zogene Leistung (kW) dividiert wird. Sie bewegt sich zwischen 0 und 8‘760 Stunden. Eine hohe Benut- zungsdauer widerspiegelt einen gleichmässigen Verbrauch, eine tiefe Benutzungsdauer widerspiegelt Verbrauchsspitzen. Gemäss Praxis der ElCom ist die Benutzungsdauer ein sachliches Kriterium für die Beurteilung, ob unterschiedliche Verbrauchs- oder Bezugsprofile vorliegen (aArt. 14 Abs. 3 Bst. c StromVG, aArt. 18 Abs. 1bis StromVV). Die Benutzungsdauer ist damit ein zulässiges Kriterium für die Bildung von Kundengruppen. 185 Die von der Gesuchsgegnerin vorgenommene Abgrenzung anhand der Netzebene und einer bestimm- ten Benutzungsdauer ist sowohl einfach (Art. 14 Abs. 3 Bst. a StromVG) als auch einheitlich für alle Endverbraucher mit der entsprechenden Benutzungsdauer (aArt. 14 Abs. 3 Bst. c StromVG). Es liegen der ElCom keine Hinweise vor, dass die Gesuchstellerin ein spezielles Verbrauchs- oder Bezugsprofil hätte, welches unter Umständen eine eigene Kundengruppe rechtfertigen könnte (vgl. zur Problematik spezieller Profile aber etwa die Verfügung der ElCom 957-08-1699 vom 9. Dezember 2010, Rz. 42 im Besonderen – wobei in jenem Fall eine Endverbraucherin mit einem speziellen Verbrauchsprofil betrof- fen war). Die Gesuchstellerin macht dies auch nicht geltend. Weiter stellt die Benutzungsdauer ein zu- lässiges Kriterium für die Abgrenzung von Kundengruppen dar. Damit liegt auch keine Verletzung von aArtikel 18 Absatz 1bis StromVV vor. 186 Die ElCom hat die Tarifblätter der Gesuchsgegnerin der Jahre 2009 bis 2016 ausgewertet und in der nachfolgenden Tabelle 12 dargestellt. Die Gesuchsgegnerin weist pro Kundengruppe und Netzebene verschiedene Tarife aus. Die Gesuchstellerin wurde dem Tarifmodell Netz LG5 (Energiebezug und Mes- sung erfolgen auf Mittelspannung, NE5, mit Lastgangmessung) zugewiesen.
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Tabelle 12 Entwicklung der Netztarife der Gesuchsgegnerin 187 Die ElCom konnte anhand der Tarifblätter der Gesuchsgegnerin für die Jahre 2009 bis 2016 keine An- zeichen für eine Benachteiligung der Endverbraucher auf Netzebene 5 feststellen.
E. 9.4.4 Zuteilung zur richtigen Kundengruppe 188 Im vorliegenden Verfahren betreffend die individuelle Prüfung der Netznutzungstarife der Gesuchstelle- rin der Jahre 2009 bis 2016 ist auch zu prüfen, ob die Gesuchstellerin der richtigen Kundengruppe zu- geteilt wurde. Die betreffende Kundengruppe knüpft an die Netzebene 5 sowie an die Benutzungsdauer von mehr als 1'000 Stunden an. Netzprodukte wesentliche Verbrauchscharakteristiken 2009 Gültig ab 01.01.2009 2009-2010 Gültig ab 01.01.2009 2010-2011 Gültig ab 01.10.2010 2011-2012 Gültig ab 01.10.2011 2012-2013 Gültig ab 01.10.2012 2013-2014 Gültig ab 01.10.2013 2015 Gültig ab 01.01.2015 2016 Gültig ab 01.01.2016 Netzprodukt Econo E, D, DS 1 CKW Netz E, Einfachtarif (ET) Jährlicher Gesamtverbrauch bis 30 MWh (NE7) X X X X X X X X 2 CKW Netz D, Doppeltarif (HT, NT) Jährlicher Gesamtverbrauch bis 30 MWh (NE7) X X X X X X X X 3 CKW Netz DS, Doppeltarif (HT, NT), mit variablen Sperrzeiten Jährlicher Gesamtverbrauch bis 30 MWh (NE7), Sperrbare Versorgung mit täglicher, variable Unterbrechung X X X X X X X X 4 CKW Netz DF, Doppeltarif (HT, NT), mit fixen Sperrzeiten Jährlicher Gesamtverbrauch bis 30 MWh (NE7), Sperrbare Versorgung mit täglicher, fixer Unterbrechung Ø Ø Ø Ø Ø Ø X X Netzprodukt Business 5 CKW Netz Business D Jährlicher Gesamtverbrauch ab 30 MWh (NE7), Sperrbare Versorgung mit täglicher Unterbrechung von 2 St. Ø Ø Ø Ø X X X X 6 CKW Netz Business DS, mit variablen Sperrzeiten Jährlicher Gesamtverbrauch ab 30 MWh (NE7), Sperrbare Versorgung mit täglicher, variable Unterbrechung Ø Ø Ø Ø X X X X 7 CKW Netz Business DF, mit fixen Sperrzeiten Jährlicher Gesamtverbrauch ab 30 MWh (NE7), Sperrbare Versorgung mit täglicher, fixer Unterbrechung Ø Ø Ø Ø Ø Ø X X Netzprodukt Segment max, (mit Leistungsmessung) 8 CKW Netz LM, Doppeltarif (HT, NT) Jährlicher Gesamtverbrauch ab 30 MWh (NE7, mit Leistungsmessung). Höchste im Monat während
E. 9.4.5 Zwischenfazit Gesetzmässigkeit Kundengruppen 191 Vor dem Hintergrund der vorgenommenen Prüfungen konnte keine Verletzung der gesetzlichen Vorga- ben hinsichtlich der Kundengruppe, welcher die Gesuchstellerin zugeteilt ist, festgestellt werden.
E. 9.5 Wurde der Tarif korrekt ermittelt und ausgewiesen?
E. 9.5.1 Rechtliche Grundlagen 192 Der Netztarif ist aufgeschlüsselt nach Netznutzung sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen zu veröffentlichen (Art. 6 Abs. 3 StromVG). 193 Zudem ist zu kontrollieren, ob aArtikel 18 Absatz 2 StromVV (in der geltenden Version der StromVV für die Tarifjahre 2009–2016) eingehalten wurde. aArtikel 18 Absatz 2 StromVV lautete wie folgt: «Der Netz- nutzungstarif muss bei Spannungsebenen unter 1 kV für Endverbraucher in ganzjährig genutzten Lie- genschaften ohne Leistungsmessung zu mindestens 70 Prozent ein nicht-degressiver Arbeitstarif (Rp./kWh) sein».14 Die Bestimmung entspricht inhaltlich weitgehend dem heute geltenden Artikel 18 Ab- satz 3 i.V.m Absatz 2 StromVV.
E. 9.5.2 Abgeleitete Prüfschritte 194 Die ElCom hat Folgendes geprüft: − Sind die ausgewiesenen Tarifkomponenten gesetzeskonform? (Ziff. 9.5.3) − Wurde aArtikel 18 Absatz 2 StromVV eingehalten? (Ziff. 9.5.4)
E. 9.5.3 Sind die ausgewiesenen Tarifkomponenten gesetzeskonform? 195 Im vorliegenden Fall besteht das Netznutzungsentgelt der Gesuchsgegnerin aus den folgenden Tarif- komponenten: Abgaben, Grundpreis, Arbeitspreis, Leistungspreis und Blindenergie15. 196 Es kann festgehalten werden, dass sowohl der Leistungspreis als auch der Arbeitspreis übliche Tarif- komponenten darstellen. Der Grundpreis in seiner fixen Form stellt ein Substitut zu variablen Tarifkom- ponenten dar und ist in allen seitens der Gesuchsgegnerin angebotenen Tarifmodellen anzutreffen. Die Tarifierung von Blindenergie berücksichtigt letztlich die Vorgabe aus Artikel 14 Absatz 3 StromVG, wo- nach die Tarife die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln müssen. Die ausge- wiesenen Tarifkomponenten sind damit gesetzeskonform.
E. 9.5.4 Wurde aArtikel 18 Absatz 2 StromVV eingehalten? 197 Der Netznutzungstarif muss bei Spannungsebenen unter 1 kV für Endverbraucher in ganzjährig genutz- ten Liegenschaften ohne Leistungsmessung zu mindestens 70 Prozent ein nicht-degressiver Arbeitstarif
14 AS 2014 611 und AS 2014 1323 (Berichtigung). 15 Siehe Tarifblätter der Gesuchsgegnerin für die Jahre 2009 bis 2016.
42/46 ElCom-D-FD623401/11 (Rp./kWh) sein. Da die Gesuchstellerin auf der Netzebene 5 angeschlossen ist und damit nicht auf einer Spannungsebene unter 1 kV, kommt die Bestimmung vorliegend nicht zur Anwendung.
E. 9.5.5 Zwischenfazit korrekte Ermittlung und Ausweisung des Tarifs 198 Die zur Anwendung gelangten Tarifkomponenten berücksichtigen die Vorgaben der Stromversorgungs- gesetzgebung. Die Tarife wurden korrekt ermittelt.
E. 9.6 Wurde der Netznutzungstarif korrekt auf den einzelnen Endverbraucher angewendet?
E. 9.6.1 Rechtliche Grundlagen 199 Unter diesem Punkt ist zu prüfen, ob der richtige Tarif des entsprechenden Jahres angewendet wurde. Ebenfalls ist zu prüfen, ob die Rechnungsstellung korrekt erfolgte (vgl. Weisung der ElCom 1/2014 vom
11. März 2014 betreffend transparente und vergleichbare Rechnungsstellung). 200 Die Gesamtheit der Netzkosten ist hingegen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Diese sind Gegenstand der Tarifprüfungen von Amtes wegen, in welchen den Endverbrauchern keine Parteistellung zukommt (BGE 142 II 464, E. 3.6.1). Die Netzkosten der Jahre 2009 bis 2013 wurden bereits in entspre- chenden Verfahren von Amtes wegen überprüft.
E. 9.6.2 Abgeleitete Prüfschritte 201 Die ElCom hat Folgendes geprüft: − Anwendung des korrekten Tarifs (Ziff. 9.6.3). − Korrekte Rechnungsstellung (Ziff. 9.6.4)
E. 9.6.3 Anwendung des korrekten Tarifs 202 Letztlich ist zu prüfen, ob der dem Endverbraucher gegenüber deklarierte Tarif auch derjenige ist, wo- nach dessen Verbrauch abgerechnet wurde. Exemplarisch wurden aus jedem Jahr der vorliegenden Prüfung drei Monatsabrechnungen bei der Gesuchstellerin einverlangt (act. 29) und in der Folge geprüft. 203 Aus den eingereichten Rechnungen (act. 30) ist zu entnehmen, dass der auf die Gesuchstellerin ange- wendete Tarif dem von der Gesuchsgegnerin für die entsprechende Kundengruppe deklarierten Tarif entspricht. Die Gesuchstellerin hat denn auch zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass der seitens der Gesuchsgegnerin deklarierte und bei ihr zur Anwendung gebrachte Tarif voneinander abweichen würde. Demzufolge ist festzustellen, dass hier keine fehlerhafte Anwendung vorliegt.
E. 9.6.4 Korrekte Rechnungsstellung 204 Die Gesuchstellerin hat für die Jahre 2009 bis 2016 je drei Monatsrechnungen der Gesuchsgegnerin eingereicht (act. 30). Die ElCom hat hierbei keine Verletzung der Weisung der ElCom 1/2014 vom
11. März 2014 betreffend transparente und vergleichbare Rechnungsstellung festgestellt.
E. 9.6.5 Zwischenfazit korrekte Anwendung auf den Endverbraucher 205 Der Netznutzungstarif LG5 wurde richtig auf die Gesuchstellerin angewendet und korrekt in Rechnung gestellt.
43/46 ElCom-D-FD623401/11 10 Ergebnis der Prüfung 206 Die ElCom konnte bei der Überprüfung der deklarierten Plankosten des Netzes keinen Anhaltspunkt finden, wonach die Gesuchsgegnerin in den Jahren 2009 bis 2016 von überhöhten Plankosten ausge- gangen ist. Die seitens der Gesuchsgegnerin den einzelnen Netzebenen zugewiesenen Kosten weisen keine Auffälligkeiten auf. Die Gesuchsgegnerin konnte die Zuweisung der anrechenbaren Netzkosten vor der Wälzung auf die einzelnen Netzebenen transparent und nachvollziehbar erläutern. Die von der Gesuchsgegnerin vorgenommene Wälzung der Kosten von einer oberen Netzebene auf eine darunter- liegende Netzebene entspricht den gesetzlichen Vorgaben und den entsprechenden Branchenempfeh- lungen. 207 Die Kundengruppe Netznutzungstarif LG5 – zu welcher die Gesuchstellerin gehört – knüpft an den An- schluss auf Netzebene 5 sowie an die Benutzungsdauer an. Die Unterscheidung von Kundengruppen auf Basis der Netzebene und der Benutzungsdauer ist gesetzmässig. Es konnte keine Verletzung der gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Kundengruppe, welcher die Gesuchstellerin zugeteilt ist, festge- stellt werden. Der Tarif der Kundengruppe Netznutzungstarif LG5 wurde zudem korrekt ermittelt und ausgewiesen. Die zur Anwendung gekommenen Tarifkomponenten sind gesetzeskonform. Schliesslich wurde der Netznutzungstarif LG5 auch richtig auf die Gesuchstellerin angewendet und korrekt in Rech- nung gestellt. 208 Als Ergebnis der Prüfung kann mithin festgehalten werden, dass die auf die Gesuchstellerin angewen- deten Tarife in den Tarifjahren 2009 bis 2016 gesetzmässig sind und korrekt auf die Gesuchstellerin angewendet wurden. Es ist daher von der ElCom kein neuer Netznutzungstarif oder ein neues Netznut- zungsentgelt festzulegen (Antrag 1 der Gesuchstellerin). Ebenfalls ergibt sich daraus, dass die Gesuchs- gegnerin in den Jahren 2009 bis 2016 keine zu hohen Netznutzungstarife oder Netznutzungsentgelte bezahlt hat. Die Gesuchstellerin hat daher keinen Anspruch auf Rückerstattung durch die Gesuchsgeg- nerin (Antrag 3 der Gesuchstellerin). 11 Gebühren 209 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 210 Für das vorliegende Verfahren sind folgende Zeitaufwände entstanden: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend […] Fran- ken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von […] Franken. 211 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Haben meh- rere Parteien den Erlass einer Verfügung veranlasst, werden die dadurch entstandenen Gebühren nach dem Unterliegerprinzip auferlegt. Dies entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, der für zahlreiche kostenpflichtige staatliche Verfahren üblich ist (siehe ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 653; BGE 132 II 47 E. 3.3). 212 Die Gesuchstellerin hat diese Verfügung durch ihre Gesuche um Erlass eines Entscheids veranlasst. Die von ihr veranlasste Prüfung hat aufgezeigt, dass die Gesuchsgegnerin die auf die Gesuchstellerin angewendeten Tarife in den Jahren 2009 bis 2016 gesetzmässig festgelegt hat. Vorliegend handelt es sich um einen Entscheid im Streitfall gemäss Artikel 22 Absatz Buchstabe a StromVG. In diesem Streitfall
44/46 ElCom-D-FD623401/11 ist folglich die Gesuchstellerin als unterliegend zu betrachten, weshalb sie die entstandenen Gebühren zu tragen hat. 213 In ihrer Stellungnahme führt die Gesuchstellerin betreffend die Gebühren aus, die ElCom sei eine Fach- behörde und verpflichtet, den Endverbrauchern effektiven und wohlfeilen Rechtsschutz zu gewährleis- ten. Es dürfe erwartet werden, dass die ElCom in der Lage ist, über sich stellende Fragen entweder mit vernünftigem Aufwand zu entscheiden oder dann den Parteien rechtzeitig mitzuteilen, dass mit ausser- ordentlichem (übermässigem) Aufwand zu rechnen ist. Dass das Fachsekretariat im vorliegenden Fall scheinbar erstmals festzulegen hatte, wie in einem individuellen Tarifprüfungsverfahren vorzugehen sei, dürfe nicht zu Lasten der Rechtssuchenden gehen. Grundsätzlich verbiete die Rechtsweggarantie Ge- bühren, welche aufgrund ihrer Höhe den Zugang zum Gericht übermässig erschweren würde. Die Ge- bühren würden sich vorliegend fernab üblicher und angemessener Gebühren bewegen für Streitfälle zwischen Endverbraucher und Netzbetreiber. Angemessene Gebühren dürften sich maximal im Bereich der […] Franken bewegen, welche der Gesuchstellerin für die Zwischenverfügung vom 9. April 2019 zu den Geschäftsgeheimnissen in Rechnung gestellt wurden (act. 94, Rz. 42 ff.). 214 Die Gesuchstellerin hat im Jahr 2013 drei Gesuche um Erlass eines Entscheids eingereicht. Die Gesu- che betreffen die Tarife der Jahre 2009 bis 2016. Mithin waren die Untersuchungen vorliegend für acht Tarifjahre durchzuführen. Das Verfahren umfasst bis zum jetzigen Zeitpunkt 95 Aktenstücke. Aufgrund dieser Rahmenbedingungen ist bereits von einem erheblichen Aufwand auszugehen, wenn der ElCom eine sachgerechte Bearbeitung der Aktenstücke zugestanden wird. Die Aufwände für die Zwischenver- fügung wurden bereits mit der Zwischenverfügung auferlegt und in der obigen Berechnung daher nicht berücksichtigt. Im Weiteren war die Gesuchstellerin bereits in Verfahren vor der ElCom involviert (siehe Teilverfügung der ElCom 957-08-141 vom 7. Juli 2011 betreffend Überprüfung der anrechenbaren Kos- ten des Netzes für das Geschäftsjahr 2008/09 [Gebühr […] Franken] und Teilverfügung der ElCom 957- 08-141 vom 14. April 2013 betreffend Überprüfung der anrechenbaren Energiekosten für das Geschäfts- jahr 2008/09 [Gebühr […] Franken]. Die Gesuchstellerin konnte damit wissen, wie die ElCom ihre Auf- wände verrechnet und wie hohe Aufwände Tarifprüfungsverfahren – selbst wenn sie sich auf ein einziges Tarifjahr beschränken – generieren.
45/46 ElCom-D-FD623401/11 III. Entscheid Gestützt auf diesen Erwägungen wird verfügt:
E. 10 Tabellarisch nicht dargestellt. Tarifjahr t NE 2–5 NE 6–7 2009 60.2% 39.8% 2010 59.4% 40.6% 2011 62.5% 37.5% 2012 64.6% 35.4% 2013 64.4% 35.6% 2014 66.1% 33.9% 2015 66.0% 34.0% 2016 66.9% 33.1% Plan-Betriebskosten
33/46 ElCom-D-FD623401/11
Tabelle 10 Verteilung der Plan-Betriebskosten (Pos. 200) je Netzebene (2009–2016) 146 Gestützt auf die Kostenrechnung (Formular 3.3) hat die ElCom festgestellt, dass die Netzebene 5 im Vergleich mit den anderen Netzebenen einen sehr hohen Anteil an den Kosten für den Netzbetrieb (Pos. 200.1) und die Instandhaltung (Pos. 200.2) trägt (vgl. Tabelle 10). Die ElCom hat daher die Ge- suchsgegnerin aufgefordert, die Verteilung der Kosten für den Netzbetrieb und die Instandhaltung auf die Netzebenen zu erklären (z.B. Schlüssel, Arbeitsrapporte) sowie darzulegen, weshalb die Netz- ebene 5 so hohe Anteile zu tragen hat (act. 28). 147 Die Gesuchsgegnerin führt dazu aus, die direkt zuweisbaren Betriebs- und Instandhaltungskosten wür- den via Rapportierung der für einzelne Arbeiten aufgewendeten Stunden und Kontierung den entspre- chenden Netzebenen zugewiesen. Nicht direkt zuweisbare Betriebs- und Instandhaltungskosten würden im Verhältnis zu den entsprechenden Kapitalkosten der Netzebenen (kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen) zugeteilt. Der hohe Kostenanteil für die Netzebene 5 erkläre sich dadurch, dass das Ver- sorgungsgebiet der Gesuchsgegnerin in weiten Teilen einen ausgeprägt ländlichen Charakter aufweise und aufgrund der im Kanton Luzern typischen Streusiedlungen für die Erschliessung der oft abgelegenen Siedlungsgebiete ein überdurchschnittlich grosser Anteil im Mittelspannungsbereich notwendig sei. Da- raus resultiere ein hoher Anteil an Freileitungen auf der Netzebene 5 und damit verbunden hohe Be- triebs- und Instandhaltungskosten. Hinzu komme, dass die Gesuchsgegnerin in gewissen Gegenden nur die Netzebene 5, nicht jedoch die Netzebene 7 betreibe. Dieser Umstand erhöhe die Kosten der Netz- ebene 5 im Verhältnis zu den Gesamtkosten des Netzgebiets der Gesuchsgegnerin zusätzlich (act. 31). 148 Die von der Gesuchsgegnerin vorgebrachten Argumente sind nachvollziehbar. Namentlich die direkte Zuweisung auf die Netzebenen anhand der direkten Rapportierung ist verursachergerechter als eine Zuweisung mittels Schlüsselung.
E. 11 Heute im Angebot von «NEKAS» enthalten, siehe www.strom.ch.
E. 12 Die Kostenrechnung 2009 war noch eine Beta-Version.
36/46 ElCom-D-FD623401/11 165 Die ElCom hat bei ihrer Prüfung festgestellt, dass die der Wälzung zugrundeliegenden Energie- und Leistungswerte korrekt sind und den seitens Gesuchsgegnerin deklarierten Werten entsprechen. Sie sind daher nicht zu beanstanden. 166 Das Ergebnis der Kostenwälzung findet sich in der Datei «Netzkostenwälzung» in den Registerblättern «A – Kostenträgerrechnung brutto», «A – Detailkosten brutto» und «A – Wälzung_Kosten brutto». Diese Resultate sind identisch mit den Angaben in der Datei «Netzkostenkalkulation» im Registerblatt «01. Kosten nach Wälzung» (act. 24). Beispielsweise entspricht der Wert von Zelle P134 des Registerblatts «A – Wälzung_Kosten brutto» in der Datei Netzkostenwälzung dem Wert von Zelle H39 der Datei «Netz- kostenkalkulation im Registerblatt „01. Kosten nach Wälzung» (P144 ≙ F39, P189 ≙ J39). 167 Ein Abgleich der Ergebnisse der Kalkulation mit den in der Datei «Kostenrechnung» deklarierten Anga- ben zeigt eine vollständige Übereinstimmung (als ein Beispiel unter vielen: Netzkostenkalkulation, Re- gisterblatt «01. Kosten nach Wälzung», Zelle C118 ≙ Datei «Kostenrechnung», Register Kostenstellen- rechnung, Formular 3.6, Zelle F21). Damit sind die Vorgaben gemäss Artikel 16 Absatz 1 StromVV, wonach die Kosten basierend zu 30 Prozent auf der Energiemenge und 70 Prozent auf der Leistungs- menge der tieferen Netzebenen anzulasten sind, eingehalten. 168 Schliesslich ist die Einhaltung von Artikel 16 Absatz 2 StromVV zu prüfen, wonach das Entgelt für die Netznutzung pro Netzebene die anrechenbaren Kosten sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwe- sen dieser Netzebene nicht übersteigen darf. 169 Die ElCom hat einen Vergleich zwischen den Plankosten und den Planerträgen pro Netzebene erstellt. Hierfür stützt sie sich auf die Angaben aus der Kostenrechnung «Formular 3.6: Kosten nach Wälzung»13 und die Angaben im «Formular 4.2 Erlöse Netznutzungsentgelt».
Tabelle 11 Abweichung zwischen den Plankosten und den Planerträgen pro Netzebene 170 Weil in den ersten Jahren die Kosten für Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen und die ge- setzlichen Abgaben (Pos. 800 in der Kostenrechnung) nicht getrennt ausgewiesen waren, sind die Ab- weichungen hoch. In den Folgejahren sinkt die Abweichung zwischen den Plankosten und Planerträgen auf sehr geringe Werte ab. 171 Die festgestellten Planabweichungen sind sehr gering. Die ElCom konnte keinen Anhaltspunkt feststel- len, wonach die Wälzung nicht gemäss den gesetzlichen Vorgaben in Artikel 16 StromVV umgesetzt wurde.
E. 13 Seit 2010 werden diese Kosten ohne Position 800 ausgewiesen. Tarifjahr t NE2 NE3 NE4 NE5 NE6 NE7 2009 2.5% 44.0% 9.3% 20.6% 0.0% 18.1% 2010 -1.2% 36.0% 0.5% 22.6% 0.0% 14.8% 2011 0.0% 5.4% 1.0% 0.2% 0.0% -0.4% 2012 0.3% 1.2% 0.6% 0.2% 0.0% -0.2% 2013 -0.2% 0.0% -0.2% 0.0% 0.0% -0.1% 2014 -1.1% -0.2% -0.1% -0.4% 0.0% -0.2% 2015 0.5% 0.9% 0.1% -1.2% 0.0% 0.5% 2016 1.5% -0.1% -0.1% -0.8% 0.0% 0.1% Abweichung Plan-Kosten zu Plan-Erträgen
37/46 ElCom-D-FD623401/11 sen werden und welche nach anderen Kriterien zuzuweisen sind. So werden gemäss der Branchenemp- fehlung die Kosten der Positionen 500 bis 700 nicht gewälzt, sondern nach anderen Kriterien zugewiesen (KRSV-CH, Tabelle in Kapitel 4.3 Anrechenbare Kostenelemente im Bereich Netze). 173 Die Überprüfung hat gezeigt, dass die Gesuchsgegnerin teilweise von den Regelungen der Branchen- empfehlung abweicht: So werden die Positionen 500 und 600 in «wälzbar» und «direkt zuweisbar» auf- geteilt. Die Position 700 wälzt die Gesuchsgegnerin, obwohl die Branchenempfehlung die Kostenzuord- nung auf die Netzebenen nach anderen Kriterien vorsieht. Die ElCom hat die Gesuchsgegnerin aufge- fordert, die Abweichungen von der Branchenempfehlung zu begründen (act. 28). In ihrem Antwortschrei- ben erläutert die Gesuchsgegnerin ihr Vorgehen wie folgt (act. 31): − Position 500 (Kosten für Mess- und Informationswesen): Abweichend von der Branchenempfeh- lung verteilt die Gesuchsgegnerin die Kosten für Abschreibungen, kalkulatorische Zinsen und Zäh- lerlogistik mittels Wälzung auf die Netzebenen.
Zur Begründung führt sie aus, rund 80 bis 90 Prozent dieser Kosten würden auf der Netzebene 7 anfallen. Daher entspreche die Wälzung faktisch einer direkten Zuordnung. Die verbleibenden 10 bis 20 Prozent seien Kosten für die allgemeine Messinfrastruktur auf den Netzebenen 3 und 5, wel- che für den Betrieb dieser Netzebenen notwendig seien und in der Folge auch den nachgelagerten Netzebenen zu Gute kommen würden. Daher sei eine Wälzung dieser Kosten sachgerecht. − Position 600 (Verwaltungskosten): Auch für die Position 600 weicht die Gesuchsgegnerin von der empfohlenen Kostenzuordnung nach anderen Kriterien anstelle der Wälzung ab. Die Gesuchsgegnerin bringt vor, sie unterscheide nach direkt zuweisbaren Kosten und solchen Kos- ten, welche nach dem Wälzmodell den Netzebenen belastet werden. So würden z.B. die allgemeinen Verwaltungskosten von Geschäftsbereichen wie Supply Management, IT, Human Resources, Ac- counting und Recht, deren Leistungen nicht direkt den Netzebenen zugewiesen werden können, gewälzt. − Position 700 (Steuern): Abweichend von der Branchenempfehlung behandelt die Gesuchsgegnerin auch diese Kosten als wälzbare Kosten. Die Gesuchsgegnerin führt aus, die Berechnung der direkten Steuern erfolge kalkulatorisch auf Ba- sis der Verzinsung der deklarierten Anlagen je Netzebene. Die Steuern hätten damit einen direkten Bezug zu den jeweiligen Anlagen jeder Netzebene und seien deshalb nach Ansicht der Gesuchs- gegnerin analog zu den Abschreibungen und Zinsen in den wälzbaren Kosten zu berücksichtigen. 174 Die Branchenempfehlungen bilden kein staatlich gesetztes Recht. Die ElCom prüft im Einzelfall, ob die Regelungen in den Branchenempfehlungen gesetzeskonform und sachgerecht sind. Damit sind auch Abweichungen von den Branchenempfehlungen zulässig, soweit die Abweichungen sachlich begründ- bar und gesetzeskonform sind (vgl. Mitteilung der ElCom vom 1. Februar 2010, Rechtsnatur von Richt- linien und Branchenempfehlungen, abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Mitteilun- gen). 175 Die Gesuchsgegnerin ist in der Lage, die Kosten, welche gemäss Branchenempfehlung mittels Wälzfor- mel auf die Kostenträger zugewiesen werden sollen, teilweise direkt zuzuweisen, so dass nur noch ein reduzierter Teil dieser Kosten mittels Wälzung zugewiesen wird. Hinsichtlich der Kosten, welche seitens Gesuchsgegnerin gewälzt werden, im Allgemeinen jedoch direkt zugeordnet werden, verweisen die Ge- suchsgegnerin auf eine sachgerechte Begründung für die Verwendung der Wälzung. 176 Die Abweichung von der Branchenempfehlung KRSV ist im vorliegenden Fall somit sachlich begründet.
38/46 ElCom-D-FD623401/11
E. 15 CKW Netz P5 Reine Produktionsanlage (Kraftwerk) ohne Eigenverbrauch mit Anschluss NE5. Ø Ø Ø Ø Ø Ø Ø X
E. 16 CKW Netz P3 Reine Produktionsanlage (Kraftwerk) ohne Eigenverbrauch mit Anschluss NE3. Ø Ø Ø Ø Ø Ø Ø X
E. 17 CKW Netz ÖB Anschluss ÖB Ø Ø X X X X X X
E. 18 CKW Netz EV Alle Energieerzeugungsanlagen (EEA) grösser 10 kVA, mindestens mit 1 Endverbraucher gekoppelt. Jährlicher Gesamtverbrauch bis 30 MWh. NE7, mit Leistungsmessung Ø Ø Ø Ø Ø Ø X X
41/46 ElCom-D-FD623401/11 189 Die Gesuchstellerin ist – unbestritten von den Parteien – auf Netzebene 5 angeschlossen. Die seitens der Gesuchsgegnerin gewählte Grenze von mehr als 1'000 Stunden Benutzungsdauer ist im vorliegen- den Fall deutlich überschritten, so dass die Zuteilung der Gesuchstellerin zur Kundengruppe mit mehr als 1‘000 Stunden Benutzungsdauer bzw. mit dem Tarifmodell LG5 eindeutig ist. Die Gesuchstellerin bestreitet dies denn auch nicht. 190 Die Gesuchstellerin wurde damit der richtigen Kundengruppe zugeteilt.
Dispositiv
- Die von der Centralschweizerischen Kraftwerke AG in den Tarifjahren 2009 bis 2016 der vonRoll casting ag in Rechnung gestellten Netznutzungstarife LG5 sind gesetzmässig und wurden auf die vonRoll casting ag richtig angewendet.
- Die vonRoll casting ag hat für die Tarifjahre 2009 bis 2016 keinen Anspruch auf Rückerstattung von Netznutzungskosten. Der Antrag 3 der vonRoll casting ag wird abgewiesen.
- Der Antrag der vonRoll casting ag um Behebung von Mängeln und Nachholung von Handlungen, namentlich die Einforderung von weiteren Daten, wird abgewiesen.
- Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken. Sie wird der vonRoll casting ag auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.
- Die Verfügung wird der vonRoll casting ag und der Centralschweizerischen Kraftwerke AG mit ein- geschriebenem Brief eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Christoffelgasse 5, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch ElCom-D-FD623401/11 Referenz/Aktenzeichen: 212-00282
Bern, 18.08.2021
V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Werner Luginbühl (Präsident), Laurianne Altwegg (Vizepräsidentin), Ka- tia Delbiaggio, Dario Marty, Sita Mazumder, Andreas Stöckli, Felix Vontobel in Sachen: vonRoll casting ag, Rüeggisingerstrasse 2, 6020 Emmenbrücke
vertreten durch Thomas Baumberger, Sameli Thür Rechtsanwälte, Bahn- hofstrasse 58, 8001 Zürich (Gesuchstellerin) gegen: Centralschweizerische Kraftwerke AG, Täschmattstrasse 4, Postfach, 6002 Luzern (Gesuchsgegnerin) betreffend Entscheid in einem Streitfall gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG / individuelle Prüfung Netznutzungstarife 2009 bis 2016
2/46 ElCom-D-FD623401/11 Inhaltsverzeichnis I. Sachverhalt ................................................................................................................................ 4 II. Erwägungen ............................................................................................................................... 8 1 Zuständigkeit ............................................................................................................................... 8 2 Parteien, rechtliches Gehör, Geschäftsgeheimnisse .................................................................. 8 2.1 Parteien ....................................................................................................................................... 8 2.2 Rechtliches Gehör ....................................................................................................................... 9 2.3 Geschäftsgeheimnisse .............................................................................................................. 10 3 Anträge der Gesuchstellerin ...................................................................................................... 10 4 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ................................................................................ 11 5 Anwendbares Recht .................................................................................................................. 13 6 Grundlagen Tarifierung und Deckungsdifferenzen.................................................................... 15 7 Kostenbasis für die Prüfung von Streitfällen über die Netznutzungstarife ................................ 17 8 Vorgehen bei einer individuellen Tarifprüfung ........................................................................... 21 9 Individuelle Tarifprüfung ............................................................................................................ 22 9.1 Überprüfung der deklarierten Plankosten des Netzes: Sind die eingereichten Werte plausibel? Weisen sie Auffälligkeiten auf?.................................................................................................. 22 9.1.1 Rechtliche Grundlagen ................................................................................................. 22 9.1.2 Abgeleitete Prüfschritte................................................................................................. 23 9.1.3 Vergleich der Plankosten des Tarifjahres t mit den Ist-Kosten des Basisjahres t-2 ..... 24 9.1.4 Vergleich der Plankosten des Tarifjahres t mit den Ist-Kosten des Tarifjahres t und mit den Planerlösen des Tarifjahres t ................................................................................. 25 9.1.5 Überprüfung auf die Bildung von systematisch überhöhten Deckungsdifferenzen ...... 27 9.1.6 Zwischenfazit deklarierte Plankosten, Ist-Kosten und Ist-Erlöse.................................. 28 9.2 Wurden die anrechenbaren Netzkosten vor der Wälzung den richtigen Netzebenen zugeordnet? ............................................................................................................................... 29 9.2.1 Rechtliche Grundlagen ................................................................................................. 29 9.2.2 Abgeleitete Prüfschritte................................................................................................. 29 9.2.3 Prüfung, ob auf allen Netzebenen, auf denen Kosten deklariert werden, Anlagen vorhanden sind ............................................................................................................. 29 9.2.4 Überprüfung der Verteilung der Plankosten (Kapital- und Betriebskosten) vor der Wälzung auf die geraden und ungeraden Netzebenen ................................................ 30 9.2.5 Nachvollziehbarkeit der Verteilung der Kapitalkosten .................................................. 30 9.2.6 Nachvollziehbarkeit der Verteilung der Betriebskosten ................................................ 32 9.2.7 Zwischenfazit Kostenzuordnung vor der Wälzung auf die Netzebenen ....................... 33 9.3 Wurde die Wälzung der Netzkosten korrekt vorgenommen? .................................................... 33 9.3.1 Rechtliche Grundlagen ................................................................................................. 34 9.3.2 Abgeleitete Prüfschritte................................................................................................. 34 9.3.3 Verwendung der richtigen Kostenbasis ........................................................................ 34 9.3.4 Einhaltung der Vorgaben von Artikel 16 StromVV ....................................................... 35 9.3.5 Abweichungen von der Branchenempfehlung .............................................................. 36 9.3.6 Zwischenfazit Wälzung der Netzkosten ........................................................................ 38 9.4 Ist die angewendete Kundengruppe gesetzmässig? ................................................................ 38 9.4.1 Rechtliche Grundlagen ................................................................................................. 38 9.4.2 Abgeleitete Prüfschritte................................................................................................. 38
3/46 ElCom-D-FD623401/11 9.4.3 Berücksichtigung der Vorgaben aus Artikel 14 Absatz 3 StromVG und Artikel 18 StromVV........................................................................................................................ 38 9.4.4 Zuteilung zur richtigen Kundengruppe .......................................................................... 40 9.4.5 Zwischenfazit Gesetzmässigkeit Kundengruppen ........................................................ 41 9.5 Wurde der Tarif korrekt ermittelt und ausgewiesen?................................................................. 41 9.5.1 Rechtliche Grundlagen ................................................................................................. 41 9.5.2 Abgeleitete Prüfschritte................................................................................................. 41 9.5.3 Sind die ausgewiesenen Tarifkomponenten gesetzeskonform? .................................. 41 9.5.4 Wurde aArtikel 18 Absatz 2 StromVV eingehalten? ..................................................... 41 9.5.5 Zwischenfazit korrekte Ermittlung und Ausweisung des Tarifs .................................... 42 9.6 Wurde der Netznutzungstarif korrekt auf den einzelnen Endverbraucher angewendet? ......... 42 9.6.1 Rechtliche Grundlagen ................................................................................................. 42 9.6.2 Abgeleitete Prüfschritte................................................................................................. 42 9.6.3 Anwendung des korrekten Tarifs .................................................................................. 42 9.6.4 Korrekte Rechnungsstellung ........................................................................................ 42 9.6.5 Zwischenfazit korrekte Anwendung auf den Endverbraucher ...................................... 42 10 Ergebnis der Prüfung ................................................................................................................. 43 11 Gebühren ................................................................................................................................... 43 III. Entscheid .................................................................................................................................. 45 IV. Rechtsmittelbelehrung ............................................................................................................ 46
4/46 ElCom-D-FD623401/11 I. Sachverhalt A.
1 Die vonRoll casting ag (nachfolgend: «Gesuchstellerin») reichte mit Schreiben vom 24. Mai 2013 bei der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) ein Gesuch um Erlass eines Entscheids im Streitfall betreffend die Netznutzungstarife bzw. -entgelte 2009 bis 2013 der Centralschweizerischen Kraftwerke AG (CKW AG; nachfolgend «Gesuchsgegnerin») ein. Sie stellt folgende Rechtsbegehren (act. 1): «1) Es sei über den zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin ab dem 1. Januar 2009 und in den Jahren 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 anwendbaren, gesetzmässigen Netznut- zungstarif bzw. das durch die Gesuchstellerin an die Gesuchsgegnerin zu bezahlende Netznut- zungsentgelt ein Entscheid im Streitfall gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG zu erlassen, unter Berechnung und Festlegung des gesetzmässigen Netznutzungstarifes bzw. des gesetzmässigen Netznutzungsentgeltes im Sinne von Art. 14 und Art. 15 StromVG zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin ab dem 1. Januar 2009 und in den Jahren 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013; 2) Sofern der Berechnung des Netznutzungstarifes bzw. -entgeltes andere als aus den publizierten Jahresrechnungen der Gesuchsgegnerin ohne Weiteres direkt zu entnehmende Zahlen zugrun- degelegt werden sollen, sei der Gesuchstellerin vorgängig umfassende Akteneinsicht und eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. 3) Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, von der Gesuchstellerin ab dem 1. Januar 2009 und in den Jahren 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 zu viel bezahlte Netznutzungstarife bzw. -entgelte zurückzuerstatten; 4) alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin.» 2 Mit Schreiben vom 28. Mai 2014 teilte das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend: «Fachsekretariat») der Gesuchstellerin mit, über ihr Gesuch zu den Netznutzungstarifen für die Jahre 2009 bis 2013 werde im Verfahren 211-00033 (alt: 957-11-128) entschieden (act. 3). 3 Mit Schreiben vom 30. September 2014 reichte die Gesuchstellerin ein weiteres Gesuch auf Erlass eines Entscheids im Streitfall über den gesetzmässigen Netznutzungstarif (bzw. das gesetzmässige Netznut- zungsentgelt) des Jahres 2014 der Gesuchsgegnerin ein (act. 4). Die Rechtsbegehren für das Jahr 2014 entsprechen denjenigen des Gesuchs vom 24. Mai 2013 für die Jahre 2009 bis 2013 (act. 1). Da die gerichtliche Beurteilung der Parteistellung einer Endverbraucherin in Tarifprüfungsverfahren zu diesem Zeitpunkt noch offen war, teilte das Fachsekretariat der Gesuchstellerin mit, sie eröffne vor Erlass des massgeblichen Gerichtsurteils kein neues Verfahren (act. 6). B.
4 In einem anderen Verfahren hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Juni 2015 (A-1107/2013) eine Beschwerde der Gesuchsgegnerin betreffend ihre anrechenbaren Energiekosten im Geschäftsjahr 2008/09 gut und wies die Sache an die ElCom zurück. Eine Beschwerde der Gesuchstel- lerin betreffend die Parteistellung von Endverbrauchern zur Festsetzung von Energiepreisen wurde ab- gewiesen. Die Gesuchstellerin und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK; auf Antrag der ElCom) erhoben gegen dieses Urteil Beschwerde. 5 Mit Urteil vom 20. Juli 2016 (BGE 142 II 451) kam das Bundesgericht zum Schluss, dass Endverbraucher bei der ElCom die Überprüfung des auf sie angewendeten Tarifs verlangen können. Es hielt fest, der Antrag der Gesuchstellerin auf Festsetzung des von ihr zu bezahlenden angemessenen Strompreises
5/46 ElCom-D-FD623401/11 für das Geschäftsjahr 2008/09 sei von der ElCom (trotz der Abweisung im Verfügungsdispositiv) inhalt- lich nicht behandelt worden. Die Sache wurde in diesem Punkt an die ElCom zurückgewiesen. Das Bundesgericht entschied zudem, dass die ElCom in einem Streitfall im Zusammenhang mit den Elektri- zitätstarifen zuständig ist und die Parteien Anspruch auf eine Verfügung haben, wenn sie eine solche beantragen (BGE 142 II 451, E. 3.6.2). C.
6 Mit Schreiben vom 13. September 2016 hat das Fachsekretariat auch in Bezug auf die Netznutzungsta- rife der Gesuchstellerin im Tarifjahr 2014 ein Verfahren eröffnet (212-00282). Die Anträge der Gesuch- stellerin vom 24. Mai 2013 (act. 1) und vom 30. September 2014 (act. 4) in Bezug auf die Netznutzungs- tarife der Gesuchstellerin in den Tarifjahren 2009 bis 2014 werden in diesem Verfahren unter der Ver- fahrensnummer 212-00282 zusammen behandelt (act. 7). 7 Mit Eingabe vom 9. November 2016 beantragte die Gesuchstellerin mit den gleich lautenden Rechtsbe- gehren wie für die Vorjahre die Erweiterung des Verfahrens auf die Jahre 2015 und 2016 (act. 11). Mit Brief vom 29. März 2017 wurde das Verfahren auf die Prüfung der Tarifjahre 2015 und 2016 erweitert (act. 14). D.
8 Mit Schreiben vom 29. März 2017 wies das Fachsekretariat die Gesuchsgegnerin darauf hin, dass die Kostenrechnungen (ohne Energie) der Jahre 2009 bis 2016 in die Akten aufgenommen werden und gewährte ihr eine Frist zur Bezeichnung der Geschäftsgeheimnisse. Das Fachsekretariat wies die Ge- suchsgegnerin darauf hin, dass die geltend gemachten Geschäftsgeheimnisse im Einzelnen zu begrün- den respektive hinreichend zu substantiieren sind. Zudem wurde die Gesuchsgegnerin aufgefordert, ei- nige Sachverhaltsfragen zu beantworten (act. 14). Das Schreiben wurde der Gesuchstellerin mit Brief vom 5. April 2017 zugestellt (act. 15). 9 Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Eingabe vom 8. Juni 2017 geltend, dass die eingereichten Unterla- gen Geschäftsgeheimnisse enthalten, an deren Geheimhaltung sie ein schützenswertes Interesse habe. Für die Gesuchstellerin reichte sie eine Version ohne Zahlen der Tabellen «Netzkostenwälzung» und «Netzkostenkalkulation» auf einem USB-Stick ein. Zudem legte die Gesuchsgegnerin Antworten zu den gestellten Sachverhaltsfragen vor (act. 24). 10 Mit Schreiben vom 2. Februar 2018 hat das Fachsekretariat die Gesuchsgegnerin aufgefordert, weitere Fragen zur Verteilung der Kosten und der Kostenwälzung zu beantworten (act. 28). Mit Schreiben vom gleichen Datum wurde die Gesuchstellerin gebeten, exemplarisch jeweils eine Monatsrechnung zur Netznutzung für die Jahre 2009 bis 2016 einzureichen, welche den tatsächlich von der Gesuchstellerin in den betreffenden Jahren bezahlten Netznutzungstarif und dessen konkrete Anwendung ausweist (act. 29). Mit Eingabe vom 2. März 2018 reichte die Gesuchstellerin exemplarische Monatsabrechnun- gen ein (act. 30). Die Gesuchsgegnerin legte ihre Antworten zu den gestellten Fragen mit Schreiben vom 5. März 2018 vor (act. 31). Nach weiteren Abklärungen (act. 32 und 33) wurde der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 23. März 2018 die Gelegenheit eingeräumt, zu den gesamten Verfahrensakten sowie zu den geltend gemachten Geschäftsgeheimnissen der Gesuchsgegnerin Stellung zu nehmen (act. 35). 11 Mit Eingabe vom 30. August 2018 reichte die Gesuchstellerin ihre Stellungnahme zu den Verfahrensak- ten und zu den geltend gemachten Geschäftsgeheimnissen ein. Sie führte insbesondere aus, dass bis- her eine materielle Stellungnahme zum eigentlichen Streitgegenstand infolge umfassender Schwärzung der Angaben in den Akten nicht möglich gewesen sei (act. 44). Die Stellungnahme wurde der Gesuchs- gegnerin mit Schreiben vom 2. November 2018 zugestellt. Gleichzeitig hat das Fachsekretariat die Par- teien darauf hingewiesen, dass es der ElCom den Erlass einer Zwischenverfügung zur Frage der Ge- schäftsgeheimnisse beantragen wird. Die Gesuchsgegnerin hat erneut die Gelegenheit erhalten, die geltend gemachten Geschäftsgeheimnisse im Einzelnen zu begründen, da eine integrale Qualifikation als Geschäftsgeheimnis nur ausnahmsweise zulässig ist (act. 47 und 48).
6/46 ElCom-D-FD623401/11 12 Die Gesuchstellerin hat mit Schreiben vom 29. November 2018 eine verfahrenstechnische Eingabe ein- gereicht (act. 49), welche der Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 zugestellt wurde (act. 52). Mit Schreiben gleichen Datums hat das Fachsekretariat zu den in der verfahrenstechnischen Eingabe der Gesuchstellerin aufgeworfenen Fragen Stellung genommen (act. 51). 13 Die Gesuchsgegnerin hat ihre Stellungnahme zu den Geschäftsgeheimnissen mit Schreiben vom 4. No- vember 2018 eingereicht (act. 50). Dieses wurde der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 zugestellt. Der Gesuchstellerin wurde eine Frist zur Stellungnahme gewährt (act. 51). 14 Mit Eingabe vom 25. Februar 2019 hat die Gesuchstellerin ihre Stellungnahme eingereicht (act. 55), welche der Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 4. März 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (act. 56). 15 Am 9. April 2019 hat die ElCom eine Zwischenverfügung zum Antrag auf Akteneinsicht der Gesuchstel- lerin erlassen. Sie hiess den Antrag auf Akteneinsicht teilweise gut (act. 57). Diese Verfügung wurde nicht angefochten und ist damit rechtskräftig. E.
16 Mit Schreiben vom 24. Juli 2019 stellte das Fachsekretariat der Gesuchsgegnerin die gemäss Zwischen- verfügung vom 9. April 2019 geschwärzten Akten mit der Bitte um Stellungnahme zu (act. 62). Mit Schrei- ben vom 6. August 2019 nahm die Gesuchsgegnerin dazu Stellung und machte auf zwei Passagen aufmerksam, welche ebenfalls zu schwärzen seien (act. 63). 17 Mit Schreiben vom 14. August 2019 wurden der Gesuchsgegnerin zusätzlich die Kostenrechnungen (ohne Energie) der Jahre 2010 bis 2016 (act. 45), das Schreiben des Fachsekretariats vom 2. Februar 2018 (act. 28) und das Schreiben der Gesuchsgegnerin vom 5. März 2018 (act. 31) in geschwärzter Form zur Stellungnahme in Bezug auf die geschwärzten Daten zugestellt (act. 64). Die Gesuchsgegnerin war mit den vorgenommenen Schwärzungen einverstanden (act. 66). 18 Mit Schreiben vom 20. August 2019 hat die Gesuchstellerin ihre Auffassung geäussert, dass die Hand- habung der geschwärzten Akten gemäss Korrespondenz mit der Gesuchsgegnerin nicht der rechtskräf- tigen Verfügung der ElCom vom 9. April 2019 entspreche (act. 65). Mit Schreiben vom 30. August 2019 hat das Fachsekretariat der Gesuchstellerin die geschwärzten Akten zugestellt. Gleichzeitig führte das Fachsekretariat aus, dass in Abweichung zur Verfügung nicht vollständige Einsicht in die genannten Akten betreffend Netzebene 2 gewährt wird, da ab dem Jahr 2012 ein Endverbraucher direkt an dieser Netzebene angeschlossen ist. Gemäss der Zwischenverfügung der ElCom vom 9. April 2019 seien die Verbrauchsdaten grosser Endverbraucher, welche nicht am Verfahren beteiligt sind, besonders schüt- zenswert (Rz. 50). Ohne die Schwärzungen wären Rückschlüsse auf die Verbrauchsdaten des grossen Endverbrauchers möglich. Die Gesuchstellerin erhielt darüber hinaus Gelegenheit, zu den Akten Stel- lung zu nehmen (act. 67). 19 Mit Schreiben vom 12. November 2019 wurde der Gesuchstellerin zusätzlich die Kostenrechnung (ohne Energie) des Jahres 2009 (act. 14) in geschwärzter Form zugestellt (act. 72). 20 Am 7. Januar 2020 fand eine Telefonkonferenz zwischen zwei Vertretern der von der Gesuchstellerin mandatierten Honold Treuhand AG und einem Fachspezialisten des Fachsekretariats statt (act. 76). 21 Nach mehrmaliger Fristerstreckung reichte die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 31. Januar 2020 ihre Stellungnahme zu den Akten ein (act. 77).
7/46 ElCom-D-FD623401/11 F.
22 Mit Schreiben vom 25. November 2020 wurde den Parteien der Prüfbericht betreffend die individuelle Prüfung der Netznutzungstarife der Gesuchstellerin der Jahre 2009 bis 2016 zur Stellungnahme unter- breitet (act. 83). Gleichzeitig wurde der Prüfbericht der Preisüberwachung zur Stellungnahme zugestellt (act. 84). 23 Die Preisüberwachung verzichtete mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 aus Prioritätsüberlegungen auf die Abgabe einer formellen Stellungnahme (act. 85). Die Gesuchsgegnerin verzichtete ebenfalls auf eine Stellungnahme zum Prüfbericht (act. 88). Die Gesuchstellerin reichte ihre Stellungnahme zum Prüf- bericht mit Schreiben vom 16. April 2021 ein (act. 94). G.
24 Auf Einzelheiten des Sachverhalts wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der Erwägungen ein- gegangen.
8/46 ElCom-D-FD623401/11 II. Erwägungen 1 Zuständigkeit 25 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügun- gen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). 26 Die Gesuchstellerin hat mit ihren Eingaben vom 24. Mai 2013 (act. 1), 30. September 2014 (act. 4) und
9. November 2016 (act. 11) Gesuche eingereicht, in welchen sie beantragt, es sei betreffend den an- wendbaren, gesetzmässigen Netznutzungstarif bzw. das durch die Gesuchstellerin an die Gesuchsgeg- nerin zu bezahlende Netznutzungsentgelt in den Jahren 2009 bis 2016 ein Entscheid im Streitfall gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a StromVG zu erlassen unter Berechnung und Festlegung des gesetz- mässigen Netznutzungstarifs bzw. des gesetzmässigen Netznutzungsentgelts im Sinne von Artikel 14 und Artikel 15 StromVG. Weiter sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, von der Gesuchstellerin in den Jahren 2009 bis 2016 zu viel bezahlte Netznutzungstarife bzw. -entgelte zurückzuerstatten. 27 Gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a StromVG entscheidet die ElCom Streitfälle über die Netznut- zungstarife sowie die Elektrizitätstarife. Im vorliegenden Fall geht es um einen Streitfall zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin betreffend die Netznutzungstarife der Tarifjahre 2009 bis 2016. 28 Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 20. Juli 2016 (BGE 142 II 451; nachfolgend: «Urteil des Bundes- gerichts») entschieden, ein Endverbraucher könne bei der ElCom die Überprüfung der auf ihn angewen- deten Tarife verlangen. Es sei zwar nicht Aufgabe der ElCom, die Tarife festzulegen und es könne auch nicht darum gehen, für jeden Einzelfall einen individuellen Elektrizitätspreis festzulegen, seien doch ge- mäss Artikel 6 Absatz 3 StromVG einheitliche Tarife für alle festen Endverbraucher mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik zu bestimmen. Die ElCom könne nur – aber immerhin – prüfen, ob die von den Netzbetreibern festgesetzten Tarife gesetzmässig sind und richtig angewendet werden. Dass die Netz- betreiber gemäss der Weisung der ElCom betreffend Deckungsdifferenzen Überdeckungen in der Zu- kunft auszugleichen haben, könne diesen Anspruch auf Streitentscheidung durch die ElCom nicht auf- heben. Mit der Anordnung solcher Ausgleiche über die Deckungsdifferenzen werde nicht über individu- elle Streitigkeiten zwischen Grundversorger und Endverbraucher entschieden (E. 3.6.2). Weiter hielt das Gericht fest, die Tariffestsetzung sei Sache der Netzbetreiber. Diese hätten dabei einen Ermessens- spielraum. Die ElCom könne lediglich einschreiten, wenn durch die Tarifierung Bestimmungen der Stromversorgungsgesetzgebung verletzt werden. Sie habe jedoch keine Kompetenz zur Ermessens- überprüfung (E. 4.5.2). 29 Vorliegend handelt es sich mithin um eine Streitigkeit über den Netznutzungstarif der Tarifjahre 2009 bis 2016 sowie über das sich jeweils daraus ergebende, von der Gesuchstellerin zu bezahlende, Netznut- zungsentgelt. Diese Streitigkeit hat die ElCom gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a StromVG zu entscheiden. 2 Parteien, rechtliches Gehör, Geschäftsgeheimnisse 2.1 Parteien 30 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezem- ber 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
9/46 ElCom-D-FD623401/11 31 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in Bezug auf die Parteistellung von Endverbrau- chern zwischen dem Verfahren von Amtes wegen gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b StromVG und dem Verfahren im Streitfall gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a StromVG zu unterscheiden. In einem Verfahren von Amtes wegen, welches die anrechenbaren Kosten des Netzbetreibers festlegt, haben Endverbraucher keine Parteistellung. Die anrechenbaren Kosten fliessen zwar in die Tarifbildung ein, ihre Festlegung begründet jedoch für die Endverbraucher nicht direkt Rechte und Pflichten (BGE 142 II 451, E. 3.5.1). 32 In einem Verfahren im Streitfall werden hingegen die gegenseitigen Rechte und Pflichten des Netzbe- treibers und des Endverbrauchers geregelt. Damit haben in einem solchen Verfahren auch die Endver- braucher Parteistellung. Aus dem Anspruch des Endverbrauchers auf eine Streitentscheidung über die Elektrizitätstarife kann jedoch nicht auf eine Parteistellung in allen Verfahren geschlossen werden, die einen Einfluss auf die Höhe der Tarife haben. Dies würde auf eine unzulässige Popularbeschwerde in Bezug auf sämtliche Verfügungen der ElCom hinauslaufen (BGE 142 II 451, E. 3.6.2 und 3.7.2). 33 Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung im Streitfall gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a StromVG eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. Im vorliegenden Verfahren ist die Rechtmässigkeit der Netz- nutzungstarife bzw. -entgelte, welche die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin in den Tarifjahren 2009 bis 2016 in Rechnung gestellt hat, sowie die allfällige Rückerstattung von zu viel bezahlten Netznut- zungsentgelten streitig. Damit ist die Gesuchsgegnerin vom Ausgang dieses Verfahrens in ihren Rech- ten und Pflichten unmittelbar betroffen. Auch die Gesuchsgegnerin hat daher Parteistellung nach Arti- kel 6 VwVG (BGE 142 II 451, E. 3.6.2 und 3.7.1). 2.2 Rechtliches Gehör 34 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren mehrmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Eingaben wurden den Parteien jeweils wechselseitig zugestellt und zur Stellungnahme unterbreitet. Ins- besondere hatten die Parteien Gelegenheit, zum Prüfbericht des Fachsekretariats Stellung zu nehmen (act. 83). 35 In ihrer Stellungnahme zum Prüfbericht wirft die Gesuchstellerin der ElCom Rechtsverweigerung vor, da ihre Rechtsbegehren nicht behandelt worden seien. Es sei zwar eine individuelle Tarifprüfung durchge- führt, die Anträge und Vorbringen der Gesuchstellerin seien aber nicht behandelt, sondern mit aufwän- diger Verfahrensführung und Argumentation bis zuletzt umgangen worden (act. 94, Rz. 44 und 46). 36 Die Anträge der Gesuchstellerin lauten auf einen Entscheid im Streitfall gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a StromVG zum anwendbaren Netznutzungstarif bzw. zum zu bezahlenden Netznutzungs- entgelt. Sie verlangt die Berechnung und Festlegung des gesetzmässigen Netznutzungstarifs bzw. Netz- nutzungsentgelts. Zudem soll die Gesuchsgegnerin verpflichtet werden, zu viel bezahlte Netznutzungs- tarife bzw. -entgelte zurückzuerstatten (act. 1, 4 und 14). 37 Im Prüfbericht kam das Fachsekretariat zum Ergebnis, dass die Gesuchsgegnerin den Netznutzungstarif gesetzmässig ermittelt und auf die Gesuchstellerin angewendet hat (act. 83). Daraus ergibt sich eben- falls, dass die Gesuchsgegnerin gemäss dem Prüfbericht keine Rückerstattungen gegenüber der Ge- suchstellerin zu leisten hat. Im Weiteren wurden im Prüfbericht auch die Argumente der Gesuchstellerin behandelt (act. 83, Ziff. 2.6). Damit wurden die Rechtsbegehren der Gesuchstellerin behandelt. Im Üb- rigen dient der Prüfbericht der Sachverhaltsermittlung sowie der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs. Es handelt sich dabei noch nicht um eine Verfügung, welche die Rechtsbegehren der Gesuchstellerin formell behandelt. Die Gesuchstellerin geht insbesondere von einer Rechtsverweigerung aus, weil in Bezug auf die Zahlenbasis der Überprüfung (Ist-Zahlen/Planzahlen) eine grundsätzliche Differenz zwi- schen dem Fachsekretariat und der Gesuchstellerin besteht. Deswegen liegt aber nicht eine Rechtsver- weigerung vor. Es handelt sich um eine Differenz in der materiellen Beurteilung, welche die Gesuchstel- lerin gegebenenfalls mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht rügen kann.
10/46 ElCom-D-FD623401/11 38 Gemäss Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a VwVG sind die Parteien in einem kontradiktorischen Verfahren verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht liegt im Inte- resse der Partei, die vor der Behörde ein Gesuch stellt, da diese ansonsten aufgrund der allgemeinen Beweislastregel die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetz- buchs vom 10. Dezember 1907; ZGB; SR 210; analog). Die Behörde trifft dabei eine eingeschränkte Untersuchungspflicht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3284/2009 vom 1. Dezember 2010, E. 6.4.1). 39 Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die zugrundeliegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG). 2.3 Geschäftsgeheimnisse 40 Am 9. April 2019 hat die ElCom eine Zwischenverfügung zum Antrag der Gesuchstellerin auf Aktenein- sicht erlassen (act. 57). Diese Verfügung wurde von keiner Partei angefochten und ist somit rechtskräf- tig. Gestützt auf die Zwischenverfügung der ElCom vom 9. April 2019 erhielt die Gesuchstellerin Einsicht in die Informationen aus den Kostenrechnungen und teilweise Einsicht in die Netzkostenkalkulationen und Netzkostenwälzung der Gesuchsgegnerin. Nicht gewährt wurde die Einsicht in die Verbrauchsdaten grosser Endverbraucher und in die Daten der einzelnen Nachlieger. Ohne diese Schwärzungen wären Rückschlüsse auf die Verbrauchsdaten der grossen Endverbraucher möglich. Die Wälzung der Kosten auf die Netzebenen 3 und 5 kann jedoch auch mit den vorgenommenen Schwärzungen nachvollzogen werden. Mit Schreiben vom 30. August 2019 sowie vom 12. November 2019 wurden der Gesuchstellerin die Akten mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zugestellt (act. 67 und 72). Mit Schreiben vom 31. Ja- nuar 2020 hat die Gesuchstellerin ihre Stellungnahme zu den Akten eingereicht (act. 77). 41 Der Antrag 2 der Gesuchstellerin um umfassende Akteneinsicht wurde damit bereits rechtskräftig ent- schieden. Der Gesuchstellerin wurde auch eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Der Antrag 2 ist damit nicht Gegenstand der vorliegenden Verfügung. 3 Anträge der Gesuchstellerin 42 Die Gesuchstellerin stellt für die Tarifjahre 2009 bis 2013 folgende Anträge (act. 1): «1) Es sei über den zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin ab dem 1. Januar 2009 und in den Jahren 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 anwendbaren, gesetzmässigen Netznut- zungstarif bzw. das durch die Gesuchstellerin an die Gesuchsgegnerin zu bezahlende Netznut- zungsentgelt ein Entscheid im Streitfall gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG zu erlassen, unter Berechnung und Festlegung des gesetzmässigen Netznutzungstarifes bzw. des gesetzmässigen Netznutzungsentgeltes im Sinne von Art. 14 und Art. 15 Strom VG zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin ab dem 1. Januar 2009 und in den Jahren 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013; 2) Sofern der Berechnung des Netznutzungstarifes bzw. -entgeltes andere als aus den publizierten Jahresrechnungen der Gesuchsgegnerin ohne Weiteres direkt zu entnehmende Zahlen zugrun- degelegt werden sollen, sei der Gesuchstellerin vorgängig umfassende Akteneinsicht und eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. 3) Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, von der Gesuchstellerin ab dem 1. Januar 2009 und in den Jahren 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 zu viel bezahlte Netznutzungstarife bzw. -entgelte zurückzuerstatten; 4) alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin.»
11/46 ElCom-D-FD623401/11 Für die Tarifjahre 2014 bis 2016 reichte sie gleichlautende Anträge ein (act. 4 und 11). Die drei Gesuche enthalten keine weitere Begründung der Anträge. 43 Die Gesuchstellerin wiederholt in ihrer Eingabe vom 16. April 2021 ihre Anträge für alle Jahre zusam- mengefasst wie folgt (act. 94, Rz. 4): «Es seien über die zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin anwendbaren, gesetz- mässigen Netznutzungstarife der (Tarif-) Jahre 2009 bis 2016 bzw. das durch die Gesuchstellerin an die Gesuchsgegnerin zu bezahlende Netznutzungsentgelt Entscheide im Streitfall gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG zu erlassen, unter Überprüfung bzw. Berechnung und Festlegung des gesetz- mässigen Netznutzungstarifes bzw. des gesetzmässigen Netznutzungsentgeltes im Sinne von Art. 14 und Art. 15 StromVG zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin für die (Tarif-) Jahre 2009 bis 2016; Sofern der Überprüfung bzw. Berechnung und Festlegung des gesetzmässigen Netznutzungstarifes andere als aus den publizierten Jahresrechnungen ohne Weiteres direkt zu entnehmende Zahlen zugrundegelegt werden sollen, sei der Gesuchstellerin vorgängig umfassende Akteneinsicht und eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen; Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, von der Gesuchstellerin in den Jahren 2009 bis 2016 zu viel vereinnahmte bzw. zu viel bezahlte Netznutzungstarife bzw. -entgelte an die Gesuchstellerin zu- rückzuerstatten. » 44 Schliesslich beantragt die Gesuchstellerin in ihrer Stellungnehme zu den gesamten Verfahrensakten, dass die im von ihnen eingereichten Bericht der Honold Treuhand AG und die von ihr in der Stellung- nahme aufgeführten Mängel behoben werden. Dazu solle die ElCom die hierzu notwendigen Handlun- gen nachholen, namentlich bei der Gesuchsgegnerin die beschriebenen notwendigen Daten einfordern und erheben. Zudem sei der Gesuchstellerin entsprechende Akteneinsicht und Möglichkeit zur Stellung- nahme zu gewähren (act. 77, S. 1 f.). Auf diesen Antrag verweist die Gesuchstellerin auch in ihrer Stel- lungnahme zum Prüfbericht, ohne ihn jedoch nochmals ausdrücklich zu stellen (act. 94, Rz. 15). Zur Begründung führt die Gesuchstellerin im Wesentlichen aus, die Akten seien zwar umfangreich, inhaltlich aber unbrauchbar. Mit den von der ElCom beigezogenen und zur Verfügung gestellten Akten könne ein Endverbraucher bzw. Netznutzer, hier die Gesuchstellerin, in keiner Weise überprüfen, ob die von ihm verlangten Netznutzungstarife bzw. -entgelte der Gesuchsgegnerin kostenbasiert und gesetzeskonform seien. Dasselbe gelte für die ElCom als Regulatorin, deren Prüfung sich offenbar auf diese Unterlagen beschränke. Im Grundsatz bemängelt die Gesuchstellerin insbesondere, dass für die Prüfung im vorlie- genden Verfahren als Kostenbasis Planwerte und nicht Ist-Werte verwendet werden (act. 77, ebenfalls act. 94). 45 Auf die Anträge und Argumente der Gesuchstellerin wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen. 4 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens 46 Vorab sind, unter anderem mit Blick auf die Anträge der Gesuchstellerin, die Begriffe Netznutzungsent- gelt und Netznutzungstarif zu klären. Das Netznutzungsentgelt darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen nicht übersteigen (Art. 14 Abs. 1 StromVG). Das Netz- nutzungsentgelt ist von den Endverbrauchern je Ausspeisepunkt zu entrichten (Art. 14 Abs. 2 StromVG). Bei den anrechenbaren Kosten erfolgt diese Kostenanlastung über Netznutzungstarife, welche multipli- ziert mit dem Verbrauch das vom Endverbraucher zu entrichtende Netznutzungsentgelt ergeben. Der Netznutzungstarif bildet damit eine Rechenregel gegenüber dem Endverbraucher; das Netznutzungs- entgelt im vorliegenden Zusammenhang die Geldleistung des Endverbrauchers. Die Höhe des Netznut- zungsentgelts hängt vom anzuwendenden Netznutzungstarif ab.
12/46 ElCom-D-FD623401/11 47 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden damit – wie das auch die Gesuchstellerin in ihrer Stel- lungnahme ausführt (act. 94, Rz. 5) – einerseits die Netznutzungstarife sowie Netznutzungsentgelte für die Jahre 2009 bis 2016, welche der Gesuchstellerin in Rechnung gestellt wurden, sowie allfällige Rück- erstattungen von zu viel bezahlten Netznutzungsentgelten in den Jahren 2009 bis 2016. Die Gesuch- stellerin wurde dem Tarifmodell Netz LG5 zugewiesen (Energiebezug und Messung erfolgen auf Mit- telspannung, Netzebene 5, mit Lastgangmessung). Die von der Gesuchstellerin bezogene Energie- menge ist nicht strittig und bildet damit auch nicht Verfahrensgegenstand. Ebenfalls wurde über den Antrag um Akteneinsicht bereits mit Zwischenverfügung der ElCom vom 16. April 2021 rechtskräftig entschieden. Er ist daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. Rz. 40 f.). 48 Neben der Kompetenz, in Streitfällen gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a StromVG zu entscheiden, kann die ElCom von Amtes wegen die Netznutzungstarife und -entgelte sowie die Elektrizitätstarife der Netzbetreiber überprüfen (Art. 22 Abs. 2 Bst. b StromVG). Eine solche Tarifprüfung von Amtes wegen, welche in der Regel auf der Basis von Ist-Kosten durchgeführt wird, ist vorliegend nicht Verfahrensge- genstand. Die Gesuchstellerin hätte in einem Tarifprüfungsverfahren von Amtes wegen denn auch keine Parteistellung (BGE 142 II 451, E. 3.6.1). Mithin ist das vorliegende Verfahren, welches auf Antrag der Gesuchstellerin durchgeführt wird, strikt von einem Verfahren von Amtes wegen zu unterscheiden. 49 Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts hat die ElCom im vorliegenden Verfahren zu beurteilen, ob der auf die Gesuchstellerin angewendete Tarif gesetzmässig ist und richtig angewendet wurde (BGE 142 II 451, E. 3.6.2). Damit geht es vorliegend lediglich um die Prüfung der Gesetzmässigkeit des angewen- deten Netznutzungstarifs. Das von der Gesuchstellerin zu bezahlende Netznutzungsentgelt ergibt sich selbstredend aus der Anwendung des Netznutzungstarifs. 50 Mehrmals bringt die Gesuchstellerin in ihren Ausführungen vor, im vorliegenden Verfahren hätte die ElCom die anrechenbaren Kosten der Gesuchsgegnerin im Sinne von Artikel 14 f. StromVG auf Ist-Basis zu überprüfen (z.B. act. 94, Rz. 17, 39, 45 ff.). 51 In Bezug auf die Überprüfung der anrechenbaren Kosten eines Netzbetreibers kommt gemäss der bun- desgerichtlichen Praxis einem Endverbraucher keine Parteistellung zu. Aus dem Anspruch der Gesuch- stellerin auf eine Streitentscheidung über die Elektrizitätstarife kann daher nicht auf eine Parteistellung in allen Verfahren geschlossen werden, welche einen Einfluss auf die Höhe der Tarife haben (BGE 142 II 451, E. 3.6.2 und 3.7.2). Eine Prüfung der Kostenbasis im Sinne eines Tarifprüfungsverfahrens von Amtes wegen, welches in der Regel die Ist-Kosten untersucht, wird damit von einem Verfahren im Streit- fall nicht umfasst. Würde die ElCom in einem Streitfall zum Netznutzungstarif oder Netznutzungsentgelt die Anrechenbarkeit der Kosten auf der Basis der Ist-Kosten eines Netzbetreibers prüfen, käme dem Endverbraucher indirekt trotzdem eine Parteistellung im Verfahren von Amtes wegen zu. Beide Verfah- ren hätten dann die gleiche Prüfung der Kostenbasis zum Inhalt. Dies widerspricht der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. 52 Die Gesuchstellerin bringt weiter vor, die ElCom bzw. das Fachsekretariat wolle den entscheidenden Punkt der tatsächlich anrechenbaren Kosten i.S.v. Artikel 14 f. StromVG nicht prüfen. Das Fachsekreta- riat suche einen Ausgangspunkt, um die Kostenzuteilung auf die Kundengruppen zu prüfen, nicht aber die Kosten selbst. Dies widerspreche den Anträgen der Gesuchstellerin (act. 77, Rz. 17). Die Gesuch- stellerin habe eine nachträgliche Überprüfung der Tarife darauf hin beantragt, ob bisher zu viel bezahlt worden sei. Der Verfahrensgegenstand werde durch die Anträge der Gesuchstellerin bestimmt. Die El- Com dürfe nicht einfach etwas Anderes machen, sondern müsse, sofern sie die Anträge als unzulässig erachte oder ihnen nicht gefolgt werden könne, diese abweisen. Wenn die Tarife nicht den tatsächlichen anrechenbaren Kosten entsprechen – die Tarife also überhöht wären – dann sei das festzustellen und der Fehlbetrag der Gesuchstellerin gutzuschreiben. Bei einem Entscheid im Streitfall müsse ein konkre- tes, begründetes und nachvollziehbares zahlenmässiges Ergebnis zur Frage der Gesetzmässigkeit der bisher bezahlten Tarife vorliegen (act. 94, Rz. 17 ff.). 53 Aus diesen Ausführungen geht die grundsätzliche Differenz in der materiellen Beurteilung zwischen der ElCom und der Gesuchstellerin hervor. Die Festlegung von Tarifen ist ein auf die Zukunft ausgerichteter
13/46 ElCom-D-FD623401/11 Vorgang (vgl. dazu auch unten Ziff. 6). Mit ihrem Antrag, die auf sie angewendeten Tarife und allfällige Rückerstattungen zu prüfen, hat die Gesuchstellerin den Verfahrensgegenstand festgelegt. Die materi- elle Beurteilung – und davon mitumfasst die Frage nach der massgeblichen Kostenbasis für die Prüfung
– erfolgt innerhalb dieses Verfahrensgegenstands. 54 Weiter ist festzuhalten, dass die Tariffestsetzung Sache der Netzbetreiber ist. Sie haben dabei einen Ermessensspielraum. Die ElCom kann lediglich einschreiten, wenn durch die Tarifierung Bestimmungen der Stromversorgungsgesetzgebung verletzt werden. Sie hat jedoch keine Kompetenz zur Ermessens- überprüfung (BGE 142 II 451, E. 3.6.2 und 4.5.2). Die ElCom hat damit im vorliegenden Verfahren den Ermessensspielraum der Netzbetreiber bei der Tariffestsetzung zu wahren. 55 Nebenbei ist festzuhalten, dass bei der Gesuchsgegnerin zumindest für die Tarifjahre 2009 bis 2013 Tarifprüfungsverfahren von Amtes wegen durchgeführt wurden (Verfügung der ElCom 211-00011 vom
3. Juli 2014 betreffend das Geschäftsjahr 2008/09, Abschlussschreiben der ElCom 211-00033 vom
15. September 2017 betreffend die Geschäftsjahre 2009/10 bis 2012/13). Die anrechenbaren Netzkos- ten für die Tarifjahre 2009 bis 2013 wurden dabei rechtskräftig festgelegt. In diesen Verfahren zur Prü- fung der anrechenbaren Kosten der Gesuchsgegnerin hatte die Gesuchstellerin als Endverbraucherin keine Parteistellung und sie kann diese Parteistellung auch nicht im Rahmen des vorliegenden Streit- verfahrens nachträglich erwirken oder aus ihrer Parteistellung im vorliegenden Streitverfahren ableiten (BGE 142 II 451, E. 3.7.2). 5 Anwendbares Recht 56 Die ElCom stützt sich bei ihrer Prüfung auf das Bundesgesetz über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) und auf die Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; 734.71). Die rechtlichen Grundlagen, aus welchen sich Vorgaben für die Tarifbildung der Verteilnetzbe- treiber ableiten lassen, finden sich insbesondere in Artikel 6 und 14 StromVG sowie in den Artikeln 16 ff. StromVV. Gegenstand der vorliegenden Verfügung sind die Tarife der Jahre 2009 bis 2016. In diesem Zeitraum oder im Vergleich zur heute geltenden Version haben die anwendbaren gesetzlichen Grundla- gen teilweise Änderungen erfahren. 57 Vorbehältlich spezialgesetzlicher übergangsrechtlicher Bestimmungen findet in intertemporaler Hinsicht dasjenige Recht Anwendung, das im Zeitpunkt der Verwirklichung des relevanten Sachverhalts bzw. der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes in Kraft stand (BGE 139 V 335, E. 6.2 S. 338; 129 V 1 E. 1.2 S. 4; Urteil des BGer 2C 195/2016 vom 26. September 2016, E. 2.2.2). Das heisst, auf den vorliegenden Sachverhalt ist jeweils die massgebende Norm in derjenigen Fassung anwendbar, wie sie im Zeitpunkt der Berechnung des jeweiligen Tarifs durch die Gesuchsgegnerin Gültigkeit hatte. 58 Während des vorliegend massgeblichen Zeitraums oder im Vergleich zur heute geltenden Version haben namentlich folgende Bestimmungen Änderungen erfahren, welche für die vorliegende Beurteilung rele- vant sind: - Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c StromVG (nachfolgend «aArtikel [aArt.] 14 Abs. 3 Bst. c StromVG») lautete bis zum 31. Dezember 2017 wie folgt: «Sie müssen im Netz eines Netzbe- treibers pro Spannungsebene und Kundengruppe einheitlich sein.»1 Die Bestimmung ist damit für die Tarife der Jahre 2009 bis 2016 in dieser Version anwendbar. Die aktuell geltende Vor- gabe, dass sich die Netznutzungstarife am Bezugsprofil orientieren müssen, findet sich erst ab dem 1. Januar 2018 in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c StromVG.
1 AS 2008 1223.
14/46 ElCom-D-FD623401/11 - Artikel 18 StromVV lautete bei Inkrafttreten der StromVV am 1. April 20082 folgendermassen: 1 Die Netzbetreiber sind verantwortlich für die Festlegung der Netznutzungstarife. 2 Der Netznutzungstarif muss bei Spannungsebenen unter 1 kV für Endverbraucher in ganz- jährig genutzten Liegenschaften ohne Leistungsmessung zu mindestens 70 Prozent ein nicht-degressiver Arbeitstarif (Rp./kWh) sein. Mit Inkrafttreten am 1. April 2014 lautete Artikel 18 StromVV bis zum 31. Dezember 20173 wie folgt: 1 Die Netzbetreiber sind verantwortlich für die Festlegung der Netznutzungstarife. 1bis Innerhalb einer Spannungsebene bilden Endverbraucher mit vergleichbarer Verbrauchs- charakteristik eine Kundengruppe. Die Bildung separater Kundengruppen für Endverbrau- cher mit vergleichbarer Verbrauchscharakteristik ist nur dann zulässig, wenn deren Be- zugsprofile in erheblichem Mass voneinander abweichen. Für Endverbraucher mit Eigenver- brauch nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Energieverordnung vom 7. Dezember 199818, deren Anlage eine Anschlussleistung von unter 10 kW hat, ist für die Bildung von Kundengruppen ausschliesslich die Verbrauchscharakteristik massgebend. 2 Der Netznutzungstarif muss bei Spannungsebenen unter 1 kV für Endverbraucher in ganz- jährig genutzten Liegenschaften ohne Leistungsmessung zu mindestens 70 Prozent ein nicht-degressiver Arbeitstarif (Rp./kWh) sein. 59 Beim vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt kommt damit Artikel 18 StromVV (Stand 1. April 2008) für die Tarifjahre 2009 bis 2014 zur Anwendung. Für die Tarifjahre 2015 und 2016 kommt Artikel 18 StromVV in der Version ab dem 1. April 2014 zur Anwendung. Die Änderung beschränkt sich auf den neu hinzu- gefügten Absatz 1bis. Nachfolgend wird diese Version mit «aArtikel (aArt.) 18 Absatz 1bis StromVV» zitiert. Artikel 18 Absatz 2 StromVV hat im hier zu beurteilenden Zeitraum zwar keine Änderungen erfahren, weicht aber von der heute geltenden Version ab. Daher wird Artikel 18 Absatz 2 StromVV nachfolgend ebenfalls mit «aArtikel (aArt.) 18 Absatz 2 StromVV» zitiert. 60 Die schweizerische Strommarktregulierung basiert unter grundsätzlicher Geltung des Subsidiaritätsprin- zips auf einem Nebeneinander von staatlicher Regulierung und Selbstregulierung. Das StromVG sieht die Erarbeitung von Richtlinien zu verschiedenen Sachverhalten durch die Netzbetreiber vor (vgl. Art. 3 Abs. 2 StromVG). Diese Aufgabe wurde durch den Erlass von sogenannten «Branchendokumenten» erfüllt. Bei den Branchendokumenten handelt es sich um Selbstregulierungsnormen. Die ElCom prüft im konkreten Einzelfall die in den Branchenrichtlinien vorgeschlagene Lösung im Hinblick auf ihre Gesetz- mässigkeit und Sachgerechtigkeit (Mitteilung der ElCom zur Rechtsnatur von Richtlinien und Branchen- dokumenten vom 1. Oktober 2010, aufrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Mitteilungen sowie Urteil des BVGer A-5141/2011 vom 29. Januar 2013, E. 9.5.1). 61 Der Branchendachverband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) hat für seine Mitglieder und andere interessierte Kreise diverse Branchenempfehlungen zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben erarbeitet. Vorliegend sind zwei Branchenempfehlungen – «Kostenrechnungsschema für Verteilnetzbe- treiber» (KRSV-CH) und «Netznutzungsmodell für das schweizerische Verteilnetz» (NNMV-CH) – von Bedeutung4.
2 AS 2008 1223. 3 AS 2014 611. 4 Kostenrechnungsschema für Verteilnetzbetreiber, KRSV-CH, in der für das entsprechende Jahr der Tarifierung geltenden Ausgabe, Netznutzungsmodell für das schweizerische Verteilnetz, NNMV-CH, in der für das entspre- chende Jahr der Tarifierung geltenden Ausgabe, abrufbar unter www.strom.ch. Die Branchenempfehlungen wer- den jeweils laufend angepasst.
15/46 ElCom-D-FD623401/11 6 Grundlagen Tarifierung und Deckungsdifferenzen 62 Die Kantone bezeichnen die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetreiber (Art. 5 Abs. 1 StromVG). Der Netzbetreiber ist zuständig für den sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb (Art. 8 StromVG). Für diesen Netzbetrieb entstehen dem Netzbetreiber Kosten. Aus den gemäss der Stromversorgungsgesetzgebung anrechenbaren Kosten sowie den Abgaben und Leistungen an das Ge- meinwesen ergibt sich das maximale Netznutzungsentgelt (Art. 14 Abs. 1 StromVG). Dieses ist von den Endverbrauchern je Ausspeisepunkt zu entrichten (Art. 14 Abs. 2 StromVG). 63 Die anrechenbaren Kosten werden den Endverbrauchern über Netznutzungstarife in Rechnung gestellt. Ein Netzbetreiber muss die Tarife für das Folgejahr jeweils bis spätestens am 31. August veröffentlichen (Art. 10 StromVV). Zu diesem Zeitpunkt sind ihm die effektiven Kosten des Folgejahres und die effektiven Verbrauchsdaten des Folgejahres noch nicht bekannt. Um die Tarife des nächsten Jahres zu berechnen, verwendet der Verteilnetzbetreiber daher Plankosten. Diese werden in der Regel auf der Grundlage der Ist-Werte der Aufwendungen und Erträge des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres (Basisjahr, t-2), welches der jeweiligen Kalkulationsperiode vorausgeht, allenfalls ergänzt um Planwerte, berechnet. Vor- liegend beschreibt daher der Begriff «Plankosten» die Gesamtheit der für die Tarife kalkulierten erwar- teten Kosten, d. h die Kosten basierend auf den Ist-Kosten des Basisjahres und allenfalls ergänzte Plan- werte. Der Begriff «Planwerte» bezeichnet die Werte, welche aufgrund erwarteter Veränderungen ein- zelner Kostenpositionen des Basisjahrs erwartet werden (z. B Erhöhung der Anlagewerte und der Kapi- talkosten durch Inbetriebnahme einer neuen Anlage im betrachteten Jahr). Bei den Betriebskosten sind diese Aufwendungen und Erträge der zur Jahresrechnung nach Artikel 11 Absatz 1 StromVG gehören- den Erfolgsrechnung zu entnehmen. Planwerte können berücksichtigt werden, wenn das die Kostenän- derung verursachende Ereignis zum Zeitpunkt der Tarifkalkulation grundsätzlich feststeht und die Höhe der Veränderung zuverlässig geschätzt werden kann. Hinzu kommen Anpassungen für Deckungsdiffe- renzen aus den Vorjahren. Kostensenkende Planwerte sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie kostenerhöhende (vgl. Verfügung der ElCom 212-00017 [alt: 952-11-018] vom 12. März 2012 betreffend Kosten und Tarife 2012 für die Netznutzung Netzebene 1, Rz. 75). Die anrechenbaren Kapitalkosten ergeben sich gemäss Stromversorgungsrecht aus den kalkulatorischen Abschreibungen sowie aus der kalkulatorischen Verzinsung auf den für den Betrieb des Netzes notwendigen Vermögenswerten (Art. 15 Abs. 3 StromVG). Abschreibungen und Verzinsung der betriebsnotwendigen Anlagen basieren auf dem regulatorischen Anlagevermögen (RAV; Art. 15 Abs. 3 StromVG), die Verzinsung des Nettoumlaufver- mögens auf dem betriebsnotwendigen Vermögen (Art. 13 Abs. 3 StromVV). Alle diese Werte sind der Kostenrechnung zu entnehmen, welche die Netzbetreiber gemäss Artikel 11 Absatz 1 StromVG führen müssen und der ElCom über ein standardisiertes Reporting-Tool einzureichen haben. 64 Für die Festsetzung der Netznutzungstarife sind die Netzbetreiber zuständig (Art. 18 Abs. 1 StromVV). Dabei haben sie gewisse Grundsätze zu beachten (vgl. z.B. Art. 14 Abs. 3 StromVG, Art. 18 StromVV): Netznutzungstarife müssen einfache Strukturen aufweisen, die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln, unabhängig von der Distanz zwischen Ein- und Ausspeisepunkt sein und den Zielen einer effizienten Netzinfrastruktur und effizienten Elektrizitätsverwendung Rechnung tragen. Da- bei ist eine Differenzierung der Endverbraucher in Kundengruppen möglich und insbesondere zur Si- cherstellung der verursachergerechten Kostenanlastung gegebenenfalls auch geboten. Die Netznut- zungstarife müssen dabei im Netz eines Netzbetreibers pro Spannungsebene und Kundengruppe ein- heitlich sein. Soweit die gesetzlichen Vorgaben eingehalten sind, hat der Netzbetreiber bei der Gestal- tung der Tarifmodelle einen grossen Spielraum. So kann etwa das Verbrauchsverhalten der Strombezü- ger (Bezugsprofil) mit einer entsprechenden Tarifgestaltung gelenkt werden (z.B. Hoch-/Niedertarif, Sommer-/Wintertarif etc.). Bei der Tarifierung handelt es sich um einen branchenspezifischen Preisbil- dungsprozess, welcher innerhalb der vom Stromversorgungsrecht vorgegebenen Rahmenbedingungen zu erfolgen hat. 65 Ein Netzbetreiber liefert an seine Endverbraucher Elektrizität (kWh) mit einer gewissen Leistung (kW). Beides wird mit Hilfe eines Zählers gemessen und dem Endverbraucher je Ausspeisepunkt unter An- wendung des jeweiligen Tarifs in Rechnung gestellt. Auf der Mittelspannungsebene erfolgt die Preisfest- setzung in der Regel über einen Grundtarif (CHF/Jahr), eine Leistungspreiskomponente (CHF/kW) sowie
16/46 ElCom-D-FD623401/11 eine Arbeitspreiskomponente (Rp./kWh). Die Summe der in einem Tarifjahr eingenommenen Netznut- zungsentgelte bildet die Erlöse des Netzbetreibers. 66 Das Netznutzungsentgelt darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Ge- meinwesen nicht übersteigen. Das Netznutzungsentgelt ist somit kostenbasiert. Massgeblich sind dabei die Kosten eines Geschäftsjahres (Art. 14 Abs. 1 StromVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 StromVV). Deckungsdif- ferenzen entstehen, wenn die Erlöse höher oder tiefer als die tatsächlichen Kosten ausfallen. Dabei ist der regulatorische Begriff «Deckungsdifferenzen» im stromversorgungsrechtlichen Kontext nicht zu ver- wechseln mit dem betriebswirtschaftlichen Begriff «Deckungsdifferenzen», welche in Unternehmen im Zusammenhang mit Preis- und Budgetabweichungen gerechnet werden. 67 Grund für die Entstehung von Deckungsdifferenzen können Abweichungen der tatsächlichen Kosten von den Plankosten sowie zwischen dem prognostizierten und dem tatsächlichen Mengengerüst oder Ge- richtsurteile und Verfügungen sein. Die Berechnung der Deckungsdifferenzen ist für jedes abgeschlos- sene Geschäftsjahr durchzuführen. Sie erfolgt am Ende eines Geschäftsjahres für zwölf Monate. Zur Berechnung der Deckungsdifferenzen der Netznutzung eines Jahres werden die Ist-Kosten den Ist-Er- lösen am Ende dieses Geschäftsjahres gegenübergestellt (vgl. Weisung der ElCom 1/2012 vom 19. Ja- nuar 2012 betreffend Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren und Nachfolgeweisung der ElCom 2/2019 vom 5. März 2019 betreffend Deckungsdifferenzen Netz und Energie aus den Vorjahren sowie dazuge- höriges «Formular Deckungsdifferenzen», Register «Deckungsdifferenz Netz»; Tarifverfügung 2012, Rz. 158, 160, 165, 206 und 214; Verfügung der ElCom 212-00004/212-00005/212-00008/212-00017 vom 10. April 2018, Rz. 127 und 133). Das Konzept der ElCom zur Berechnung der Deckungsdifferenzen wurde von den Gerichten bereits mehrfach gestützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1076/2014 vom
4. Juni 2015, E. 3.2 und 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013, E. 11.1.2 letzter Abschnitt; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013, E. 5.1; Verfügung 25-00070 der ElCom vom 12. Dezember 2019, Rz. 186). 68 Da die tatsächlichen Kosten und der effektive Verbrauch nicht im Voraus bekannt sein können, entstehen bei einem Netzbetreiber systembedingt Deckungsdifferenzen. Am Ende des jeweiligen Tarifjahres wer- den daher in einer Nachkalkulation die tatsächlich vereinnahmten Erlöse den anrechenbaren Kosten gegenübergestellt. Diese Deckungsdifferenzberechnung reicht der Netzbetreiber ebenfalls im Rahmen seines jährlichen Reporting bei der ElCom ein. In der Vergangenheit erzielte Überdeckungen (Er- träge > Kosten) sind gemäss Artikel 19 Absatz 2 StromVV durch Senkung der Netznutzungstarife in der Zukunft zu kompensieren und damit tarifmindernd einzukalkulieren. Dabei sind die zu saldierenden Be- träge sachgerecht auf der Netzebene zu berücksichtigen, auf der sie entstanden sind. Analog können auch Unterdeckungen in den Folgejahren ausgeglichen werden. Der Überdeckungssaldo ist mit dem WACC zu verzinsen. Unterdeckungen dürfen über eine Erhöhung des Netznutzungstarifs kompensiert und verzinst werden. Der Ausgleich der Deckungsdifferenz erfolgt in der Regel über drei Jahre (Weisung der ElCom 1/2012 vom 19. Januar 2012 betreffend Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren sowie Nach- folgeweisung der ElCom 2/2019 vom 5. März 2019 betreffend Deckungsdifferenzen Netz und Energie aus den Vorjahren5 inkl. der jeweiligen Anhänge; vgl. Verfügung der ElCom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 209; Tarifverfügung 2012, Rz. 158). Planungs- und Schätzfehler – wie sie die Gesuchstellerin in ihrer Stellungnahme zum Prüfbericht erwähnt (act. 94, Rz. 26) – werden folglich mit der Berechnung der Deckungsdifferenzen (entspricht der Nachkalkulation) bereinigt. 69 Die Deckungsdifferenzen fliessen mithin in die Tarife der Folgejahre ein. Der Ausgleich der Deckungs- differenzen hat damit Einfluss auf die Tarife der Folgejahre (ab t+2, in der Regel über drei Jahre), nicht jedoch auf den angewendeten Tarif des Jahres, in welchem die Deckungsdifferenz entstanden ist (t). Es erfolgt also keine nachträgliche Berechnung eines neuen Tarifs durch den Netzbetreiber für ein vergan- genes Tarifjahr.
5 Die Weisung 1/2012 der ElCom vom 19. Januar 2012 entspricht mit wenigen Abweichungen der Weisung 2/2019 der ElCom vom 5. März 2019. Für die Beurteilung des im Rahmen des vorliegenden Verfahrens betrachteten Zeitraums ist die Weisung 1/2012 der ElCom massgebend.
17/46 ElCom-D-FD623401/11 70 Die Deckungsdifferenzen der vorliegend zu beurteilenden Tarifjahre 2009 bis 2016 hat die Gesuchsgeg- nerin laufend berechnet und pro Netzebene in die Tarife der Folgejahre einkalkuliert. Damit hat die Ge- suchstellerin diese Deckungsdifferenzen, welche aus den Abweichungen zwischen den tatsächlichen Kosten von den Plankosten sowie zwischen dem prognostizierten und dem tatsächlichen Mengengerüst oder aus den Verfügungen der ElCom (Verfügung der ElCom 211-00011 [alt: 957-08-141] vom 3. Juli 2014 betreffend das Geschäftsjahr 2008/09 und Abschlussschreiben der ElCom 211-00033 [alt: 957-11- 128] vom 15. September 2017 betreffend die Geschäftsjahre 2009/10 bis 2012/13) entstanden sind, bereits über die Tarife in den letzten Jahren ausgeglichen erhalten. Diese Nachkalkulationen bilden da- mit einen laufenden Prozess in der Tarifierung. Sie haben jedoch nicht zur Folge, dass Tarife der ver- gangenen Jahre neu berechnet werden. Das gleiche gilt für die von der Gesuchstellerin erwähnten Kor- rekturen aus dem Abschlussschreiben der ElCom vom 15. September 2017 betreffend die Geschäfts- jahre 2009/10 bis 2012/13 (act. 94, Fn. 1). Die sich aus diesem Abschlussschreiben ergebenden De- ckungsdifferenzen wurden der Gesuchstellerin über die Einrechnung in die künftigen Tarife bereits zu- rückerstattet. 71 Die Tarifierungsprozesse und das System der Deckungsdifferenzen entsprechen einer langjährigen Pra- xis sowohl der Branche als auch der ElCom. 7 Kostenbasis für die Prüfung von Streitfällen über die Netznutzungstarife 72 Es stellt sich die Frage, welche Kosten die ElCom als Ausgangspunkt für die Prüfung der Kostenzutei- lung auf die Kundengruppen verwenden soll. Das Stromversorgungsrecht äussert sich nicht dazu, ge- stützt auf welcher Kostenbasis die ElCom eine Prüfung im Streitfall zu Netznutzungstarifen vornehmen muss. Mithin kommt der ElCom hier – innerhalb der stromversorgungsrechtlichen Grundsätze – ein ge- wisser Ermessensspielraum zu. 73 Um die Tarife des nächsten Jahres zu berechnen, verwendet ein Verteilnetzbetreiber Plankosten. Diese werden i.d.R. gestützt auf die letzten bekannten Werte (Basisjahr, also t-2) sowie die vom Verteilnetz- betreiber als wahrscheinlich erachteten Abweichungen für das Tarifjahr festgelegt. Hinzu kommen An- passungen für Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren (vgl. oben Ziff. 6). 74 Für Tarifprüfungen von Amtes wegen, in denen die anrechenbaren Kosten eines Netzbetreibers festge- legt werden, verwendet die ElCom in der Regel Ist-Kosten, welche sich erst nach Abschluss des Tarif- jahres ermitteln lassen. In den Tarifprüfungen von Amtes wegen haben die Endverbraucher keine Par- teistellung. Jedoch werden Korrekturen bei den anrechenbaren Ist-Kosten in Tarifprüfungen von Amtes wegen über die Deckungsdifferenzen (Art. 19 Abs. 1 StromVV) und mithin über eine Tarifsenkung in den Folgejahren an die Endverbraucher zurückerstattet. Die Tarife der von der Prüfung betroffenen Jahre werden dagegen nicht nachträglich neu berechnet und angepasst. Dies wäre auch nicht zielführend, da die betreffenden Tarifjahre bereits abgelaufen sind. Dieses Vorgehen entspricht der langjährigen, aner- kannten und auch gerichtlich geschützten Praxis der ElCom. Auch in der Branche ist dieses Vorgehen anerkannt. 75 Vorliegend geht es um die Überprüfung der auf eine Endverbraucherin angewendeten Netznutzungsta- rife. Diese musste die Verteilnetzbetreiberin gestützt auf Plankosten im Sommer des Vorjahres ermitteln, also zu einem Zeitpunkt, als ihr die Ist-Zahlen noch nicht bekannt sein konnten. 76 Zur Überprüfung der Netznutzungstarife ist auf die gleiche Datengrundlage abzustellen, wie sie die Netz- betreiberin zur Verfügung hatte. Dies aus mehreren Gründen: - Würde die Überprüfung auf Basis der Ist-Kosten vorgenommen, ergäbe sich systembedingt immer eine Differenz, da die Tarife auf Planzahlen festgelegt werden müssen. Ein Netzbetrei- ber kann im Zeitpunkt der Tariffestlegung die Ist-Kosten noch nicht kennen. Die Kostenbasis der angewendeten Tarife und die Kostenbasis der Überprüfung durch die ElCom wären damit unterschiedlich. Der vom Verteilnetzbetreiber angewendete Tarif müsste bei einem Streitfall
18/46 ElCom-D-FD623401/11 daher immer durch die ElCom korrigiert werden und es käme stets zu (individuellen) Aus- gleichszahlungen. Somit könnte jeder Endverbraucher risikolos beliebige Streitverfahren bei der ElCom anhängig machen. - Die Differenz zwischen den Plan- und Ist-Kosten wird im Rahmen der Deckungsdifferenzen gemäss Weisung der ElCom 1/2012 vom 19. Januar 2012 betreffend Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren sowie Nachfolgeweisung der ElCom 2/2019 vom 5. März 2019 betreffend De- ckungsdifferenzen Netz und Energie aus den Vorjahren in der Nachkalkulation netzebenen- scharf bereinigt. Würden im Rahmen einer individuellen Tarifprüfung auch die angewendeten Tarife auf Basis der Ist-Kosten bereinigt, käme es für den betreffenden Endverbraucher zu einer doppelten Korrektur: Einmal über die Deckungsdifferenzen in den Tarifjahren t+2 ff. und einmal über die individuelle Rückerstattung aus dem korrigierten Tarif im individuellen Tarif- prüfungsverfahren. - Ein Endverbraucher hat weder einen Anspruch auf eine Tarifprüfung von Amtes wegen noch Parteistellung in einem solchen Verfahren, welche die Prüfung der gesamten anrechenbaren Kosten anhand von Ist-Kosten zum Gegenstand hat (BGE 142 II 451, E. 3.7.2). 77 In ihrer Stellungnahme zum Prüfbericht bringt die Gesuchstellerin vor, das vom Fachsekretariat zuletzt entwickelte Prüfschema basiere einzig und allein auf den von der Gesuchsgegnerin deklarierten Plan- werten bzw. Plankosten des Netzbetriebs (act. 94, Rz. 2; vgl. bereits Stellungnahme zu den Akten, act. 77, S. 2, Punkt 3). Bei der Überprüfung, Berechnung und Festlegung des Tarifs sei aber auf die realen, inzwischen feststehenden tatsächlichen (Ist-) Zahlen abzustellen, d.h. auf die aus den publizier- ten Jahresrechnungen ohne Weiteres direkt zu entnehmenden Zahlen oder auf andere reale Zahlen, zu denen der Gesuchstellerin vorgängig die umfassende Akteneinsicht und das Recht auf Stellungnahme einzuräumen sei (act. 94, Rz. 7). Die Gesuchstellerin habe jedoch bis heute keine Kenntnis der tatsäch- lichen Netzkosten (act. 94, Rz. 11). Die Gesetzmässigkeit der Tarife bzw. Entgelte habe sich gemäss dem StromVG nach der Kostenbasiertheit zu richten. Gesetzmässig seien die Tarife bzw. Entgelte dann, wenn sie den tatsächlichen anrechenbaren Kosten der Gesuchsgegnerin im betreffenden Jahr gemäss Artikel 14 f. StromVG entsprechen würden (act. 94, Rz. 12). Bereits in ihrer Stellungnahme zu den Ver- fahrensakten führte die Gesuchstellerin aus, dass es ihr mit den von der ElCom zur Verfügung gestellten Akten nicht möglich sei, die Netznutzungstarife der Gesuchstellerin dahingehend zu prüfen, ob diese kostenbasiert und damit gesetzeskonform seien (act. 77). 78 Es ist richtig, dass die ElCom im vorliegenden Verfahren den Netznutzungstarif, welcher die Gesuchs- gegnerin der Gesuchstellerin in den Jahren 2009 bis 2016 in Rechnung stellte, gestützt auf die Plankos- ten beurteilt. Zur Begründung kann auf die Rz. 72 ff. verwiesen werden. Wie bereits ausgeführt (Ziff. 6), sieht der Tarifierungsprozess vor, dass die Tarife des Jahres t gestützt auf die Kosten des Basisjahres (t-2) berechnet werden. Die Ist-Zahlen des Jahres t liegen dem Netzbetreiber im Jahr der Tarifberech- nung (t-1) noch nicht vor. Sobald die tatsächlichen Ist-Kosten des Jahres t vorliegen – im Jahr t+2 – werden die (Deckungs-) Differenzen zwischen den Ist-Kosten t und den Ist-Erlösen t berechnet. Die Deckungsdifferenz des Jahres t wird dann in den zukünftigen Tarifen (ab t+2) in der Regel über drei Jahre eingerechnet. Die Tarife basieren also auf den tatsächlichen Ist-Zahlen des Basisjahres und wer- den kostenbasiert berechnet. Die tatsächlichen Netzkosten und Netzerlöse liegen jedoch erst zeitlich verzögert vor. Durch den Ausgleich über die Deckungsdifferenzen wird im Nachhinein sichergestellt, dass die vom Netzbetreiber eingenommenen Entgelte den tatsächlichen Kosten entsprechen. Diese zeitliche Verzögerung wohnt dem Tarifierungsprozess und den dabei zu treffenden Prognosen des Netz- betreibers inne. 79 Die Gesuchstellerin bemerkt zu den Akten, es würden die Basiszahlenwerke fehlen, d.h. die geprüften Finanzbuchhaltungen, die Überleitungen, die Teilkostenabrechnungen sowie die Nachkalkulationen. Es liege zudem keine Prüfung oder zumindest Plausibilisierung des Rechnungswesens der Gesuchsgeg- nerin vor. Ebenfalls rügt die Gesuchstellerin, es liege keinerlei Abgleich oder Überprüfung anhand der reellen, in den Jahresrechnungen der Gesuchsgegnerin reflektierten Zahlen vor (act. 77, S. 1 f.; Punkte 1 und 2). Die Gesuchstellerin bringt zudem vor, die tatsächliche Kostenbasis in der Kostenrechnung
19/46 ElCom-D-FD623401/11 gemäss StromVG könne und dürfe nicht anders sein als in den Geschäftsberichten und Jahresrechnun- gen gemäss Finanzbuchhaltung der Gesuchsgegnerin. Ansonsten würde es der Gesuchsgegnerin frei- stehen, beliebige Parallelrechnungen zu führen. Allfällige Unterschiede zwischen den finanzbuchhalte- rischen Werten und der Kostenrechnung wären von den Verteilnetzbetreibern transparent auszuweisen und zu begründen (act. 94, Rz. 28 ff.). 80 Die Netzbetreiber haben der ElCom die Kostenrechnung jährlich vorzulegen (Art. 11 Abs. 1 StromVG). Die ElCom hat die Netznutzungstarife auf Grundlage dieser eingereichten Kostenrechnungen zu prüfen. Im Leitentscheid 138 II 465 hielt das Bundesgericht fest, dass als Basis für die Berechnung von kalkula- torischen Zinsen und Abschreibungen nicht der Buchwert der Anlagen in der Finanzbuchhaltung, son- dern der Anlagenrestwert gemäss der regulatorischen Kostenrechnung massgeblich sei (vgl. dazu Art. 11 Abs. 1 StromVG; Art. 7 StromVV). Die regulatorische Kostenrechnung, in welcher das regulato- rische Anlagevermögen zu deklarieren ist, könne aus verschiedenen Gründen von der Finanzbuchhal- tung abweichen. Da die Buchwerte nicht massgebend seien, dürfe zur Bestimmung der anrechenbaren Kapitalkosten gemäss dem StromVG nicht auf die Finanzbuchhaltung abgestellt werden (BGE 138 II 465, E. 4.6.2 und 6.3.2; vgl. auch die Ausführungen in der Botschaft zum StromVG, BBl 2005 1654). Das bedeutet, dass die von der Gesuchstellerin namentlich genannten Finanzbuchhaltungen, die Über- leitungen zu den Betriebsabrechnungen und die Betriebsabrechnungen selbst, die Teilkostenabrech- nungen Netzbetrieb bzw. Netznutzungstarif nicht von der ElCom zu prüfen sind. Die Prüfung des Rech- nungswesens fällt ebenfalls nicht in die Zuständigkeit der ElCom. Dies ist Aufgabe der Revisionsstelle. Die ElCom kann und muss davon ausgehen, dass die Buchhaltung korrekt geführt wurde. Schliesslich ist auch die Jahresrechnung ein Teil der Finanzbuchhaltung. Deren Überprüfung unterliegt ebenfalls nicht der Zuständigkeit der ElCom. 81 Ein Abgleich mit den Jahresrechnungen und eine Kontrolle allfälliger Überleitungen wäre Bestandteil einer Ist-Kostenprüfung im Rahmen eines Verfahrens von Amtes wegen. Da die vorliegende Prüfung – entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin – auf den Planzahlen vorzunehmen ist (siehe Rz. 72 ff.), erübrigen sich solche Kontrollhandlungen. Die Finanzbuchhaltung und die Jahresrechnung unterstehen der Kontrolle durch die Revisionsstelle; die regulatorische Kostenrechnung in Form eines standardisier- ten Erhebungs-Tools ist der ElCom einzureichen und von dieser zu prüfen. Es steht der Gesuchstellerin frei, weitere Parallelrechnungen zu führen. Regulatorisch sind diese aber nicht von Bedeutung. 82 Es ist im Weiteren nicht korrekt, wenn die Gesuchstellerin ausführt, es liege keinerlei Abgleich oder Überprüfung anhand der reellen, in den Jahresrechnungen der Gesuchsgegnerin reflektierten Zahlen vor. Der Tarifberechnung gestützt auf das Basisjahrprinzip liegen nicht irgendwelche beliebige Zahlen zu Grunde. Diese basieren vielmehr auf Ist-Werten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres, al- lenfalls ergänzt um Planwerte (vgl. dazu oben Ziff. 6). 83 Im Weiteren bestreitet die Gesuchstellerin, dass die ihr zur Einsicht unterbreiteten Kostenrechnungen die Nachkalkulationen der Gesuchsgegnerin enthalten würden (act. 94, Rz. 31; act. 77, S. 1 f., Punkte 4 und 5). Bei den Ist-Zahlen im Formular 3.2 handle es sich lediglich um von der Gesuchstellerin dekla- rierte und ungeprüfte (Summen-) Zahlen. Auch würden die Zahlen im Formular 3.2 keine Nachkalkulati- onen darstellen. Die Herleitung zu den Zahlen fehle, so dass keine Überprüfung möglich sei (act. 94, Rz. 34 ff.). 84 Dem ist zu widersprechen. Die Gesuchstellerin unterscheidet in ihrer Eingabe zu den Akten Nachkalku- lationen und Deckungsdifferenzen (act. 77, Punkte 4 und 5). Bei den Nachkalkulationen handelt es sich jedoch in der Stromregulierung um die Deckungsdifferenzen; die beiden Begriffe meinen das Gleiche. Die der Gesuchstellerin zur Einsicht unterbreiteten Kostenrechnungen für die Tarife 2010 bis 2016 ent- halten seit dem Jahr 2011 explizit die Nachkalkulationen – und damit die geltend gemachten Deckungs- differenzen – der Gesuchsgegnerin (seit 2011 Formular 3.2, «Berechnung der Deckungsdifferenzen»; act. 67 und 72). Anhand der darin ausgewiesenen Ist-Zahlen werden die Deckungsdifferenzen des ent- sprechenden Jahres kalkuliert. Auch findet sich eine Gegenüberstellung der Ist-Erlöse und der Ist-Kos- ten (ab Kostenrechnung für Tarifjahr 2013, Zelle AA22 und AA 32). So hält auch der Bericht der Honold
20/46 ElCom-D-FD623401/11 Treuhand AG fest, dass die Deckungsdifferenz aus den Vorjahren in der Verrechnung weitergeführt wird (act. 77, Bericht Honold Treuhand AG, S. 4 Bst. C). 85 Die Gesuchstellerin führt weiter aus, bei der von der ElCom erwähnten «Kostenrechnung» (act. 45) handle es sich nicht um eine Kostenrechnung, sondern um das Meldetool der ElCom (act. 94, Rz. 14 und 45). 86 Es handelt sich sehr wohl um eine regulatorische Kostenrechnung (vgl. Demoversion und Wegleitung unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Berichte und Studien). Die Netzbetreiber sind verpflich- tet, eine Kostenrechnung zu erstellen, welche der ElCom jährlich bis spätestens zum 31. August vorzu- legen ist (Art. 11 Abs. 1 StromVG i.V.m. Artikel 7 Absatz 7 StromVV). In der Kostenrechnung müssen alle für die Berechnungen der anrechenbaren Kosten notwendigen Positionen separat ausgewiesen werden. Eine nicht abschliessende Aufzählung der Positionen ist in Artikel 7 Absatz 3 StromVV enthal- ten. Die ElCom hat zusammen mit dem VSE das Kostenrechnungs-Tool für Verteilnetzbetreiber definiert. Dieses wird im KRSV-CH detaillierter umschrieben. Damit können die diversen Angaben zu den Kosten und Erlösen sowie den Netzanlagen von allen Netzbetreibern systematisch vergleichbar erhoben und der ElCom eingereicht werden. Die standardisierte Erfassung der Kostenrechnung für die Tarife zu Han- den der ElCom stellt ein wesentliches Hilfsmittel zur Erreichung der gemäss StromVG geforderten Trans- parenz dar. Der Erhebungsbogen dient dem Ziel, der ElCom die Grundlagen der anrechenbaren Netz- kosten gemäss Artikel 6 und Artikel 14 ff. StromVG und damit der Tarife des jeweiligen Erhebungsjahres zu übermitteln. Durch den Erhebungsbogen können die vollständigen Daten in einer praktikablen und einheitlichen Form eingereicht werden. Die Netzbetreiber und Netzeigentümer erarbeiten eine einheitli- che Methode für die Erstellung der Kostenrechnung und erlassen dazu transparente Richtlinien (Art. 7 Abs. 2 StromVV). Die in diesen Richtlinien vorgeschlagene Lösung kann die ElCom übernehmen, sofern die Lösung gesetzmässig und sachgerecht ist. In seiner Branchenempfehlung «Kostenrechnungs- schema für Verteilnetzbetreiber der Schweiz» beschreibt der VSE im Sinne einer Richtlinie die Ermittlung der Netznutzungskosten. Diese Branchenempfehlung enthält die Grundlagen der Kostenrechnung, die anrechenbaren Kostenelemente, die Wertebasis, der Wertefluss sowie die Kostenträgerrechnung (MOIRA OLIVER in: Kommentar zum Energierecht, Brigitta Kratz / Michael Merker / Renato Tami / Stefan Rechsteiner / Kathrin Föhse [Hrsg.], Band I, Bern 2016, Art. 11 StromVG, Rz. 9 f. und 14 f.). 87 Zudem bringt die Gesuchstellerin vor, die zur Akteneinsicht zur Verfügung gestellten Zahlenwerke und namentlich auch die Kostenwälzungen seien nicht nachvollziehbar (act. 77, S. 2, Punkt 6). Die Gesuch- stellerin bringt vor, die zur Verfügung gestellten Unterlagen hätten keinerlei Aussagekraft in Bezug auf die gestellten Rechtsbegehren und die sich stellenden Fragen – namentlich, ob und wieviel die Gesuch- stellerin bisher zu viel für die Netznutzung bezahlt habe. Weshalb eine Prüfung der Kostenbasis nicht eingeschlossen sein soll, sei nicht nachvollziehbar (act. 94, Rz. 37 f.). 88 Die durch den Gesetzgeber verlangten Kostenrechnungen der Netzbetreiber enthalten alle für die Beur- teilung der Gesetzeskonformität der angewendeten Tarife notwendigen Informationen. Der Mindestge- halte der Kostenrechnung ist denn auch vom Gesetzgeber vorgegeben (Art. 7 Abs. 3 StromVV). Die ElCom führt seit jeher ihre Tarifprüfungen und Untersuchungen gestützt auf diese Kostenrechnungen durch. Dies wurde denn auch bisher weder von den betroffenen Parteien noch von den Gerichten bean- standet. Zur nicht erfolgten Prüfung der Kostenbasis in diesem Verfahren vgl. Rz. 78. 89 Die Gesuchstellerin führt aus, die ElCom habe all den Vorbringen der Gesuchstellerin aus ihrer Stellung- nahme zu den Akten (act. 77) keinerlei Folge geleistet. Es werde vielmehr ein Prüfprogramm entwickelt, welches der Gesuchsgegnerin sehr entgegenkomme, weil es nur mit ungeprüften Planzahlen operiere und nirgends auch nur ansatzweise eine reale und nachvollziehbare Prüfung von tatsächlichen anre- chenbaren Kosten stattfinde. Auf diese Weise werde die Kostenbasiertheit für die Endverbraucherin aber nicht in einem Streitfall überprüfbar gemacht (act. 94, Rz. 16). Das Vorgehen der ElCom widerspreche den Anträgen der Gesuchstellerin und verletze Artikel 14 f. StromVG. Gesetzmässigkeit und Kostenba- siertheit i.S.v. Artikel 14 StromVG müssten immer gleich sein. Das StromVG sehe keine Unterscheidung bei der Kostenbasis für Verfahren von Amtes wegen und Entscheide im Streitfall vor. Der ausschliesslich auf Planwerte basierende Prüfbericht verletze daher das StromVG (act. 94, Rz. 17 ff.).
21/46 ElCom-D-FD623401/11 90 Der Prüfbericht des Fachsekretariats kam zum Schluss, dass die auf die Gesuchstellerin angewendeten Tarife gesetzmässig waren. Daraus ergibt sich auch, dass nach Ansicht des Fachsekretariats die Tarife nicht überhöht waren und keine Rückerstattungen der Gesuchsgegnerin an die Gesuchstellerin zu erfol- gen haben. In den bisherigen Ausführungen wurde bereits mehrfach begründet, weshalb vorliegendes Verfahren auf Basis der Plankosten durchgeführt wird (vgl. insbesondere Ziff. 6 und 7). Das Stromver- sorgungsrecht macht zudem keine Aussage dazu, auf welcher Grundlage eine individuelle Tarifprüfung zu erfolgen hat. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Anträge der Gesuchstellerin auf einen Entscheid im Streitfall gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a StromVG sowie auf die Anordnung einer allfälligen Rückerstattung lauten. Die relevante Kostenbasis für die Vornahme der Prüfung ist Teil der materiellen Beurteilung (vgl. dazu auch oben Ziff. 4). 91 Schliesslich beantragt die Gesuchstellerin in ihrer Stellungnehme zu den gesamten Verfahrensakten, dass die im von ihnen eingereichten Bericht der Honold Treuhand AG und die von ihr in der Stellung- nahme aufgeführten Mängel behoben werden. Dazu solle die ElCom die hierzu notwendigen Handlun- gen nachholen, namentlich bei der Gesuchsgegnerin die beschriebenen notwendigen Daten einfordern und erheben. Zudem sei der Gesuchstellerin entsprechende Akteneinsicht und Möglichkeit zur Stellung- nahme zu gewähren (act. 77, S. 1 f.; act. 94, Rz. 15). Zur Begründung führt die Gesuchstellerin im Wesentlichen aus, die Akten seien zwar umfangreich, inhaltlich aber unbrauchbar. Im Grundsatz be- mängelt die Gesuchstellerin insbesondere, dass für die Prüfung im vorliegenden Verfahren als Kosten- basis Planwerte und nicht Ist-Werte verwendet werden (act. 77, ebenfalls act. 94; vgl. dazu auch oben Rz. 44). 92 Wie oben ausführlich dargelegt, ist vorliegende Prüfung gestützt auf die Plankosten vorzunehmen (Rz. 72 ff.). Den von der Gesuchstellerin und im von ihr eingereichten Bericht der Honold Treuhand AG vorgebrachten Argumenten kann nicht gefolgt werden. Es erübrigt sich daher, weitere Unterlagen – ins- besondere zu den Ist-Kosten – einzuholen oder Mängel zu beheben. Der Antrag 3 der Gesuchstellerin ist daher abzuweisen. 93 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die vorliegende Prüfung der Netznutzungstarife auf der Grundlage von Plankosten vorzunehmen ist. Die Plankosten entsprechen der Deklaration in der bei der ElCom jährlich vom Netzbetreiber einzureichenden Kostenrechnung (Art. 11 Abs. 1 StromVG). Vorliegend sind damit die von der Gesuchsgegnerin deklarierten Plankosten gemäss den Kostenrechnungen 2009 bis 2016 massgebend. 8 Vorgehen bei einer individuellen Tarifprüfung 94 Aus dem Urteil des Bundesgerichts geht nicht hervor, wie die ElCom eine individuelle Tarifprüfung durch- zuführen hat. Das Gericht hielt immerhin fest, die ElCom habe erstens zu prüfen, ob der festgesetzte Tarif gesetzmässig sei und zweitens, ob der Tarif richtig angewendet wurde (BGE 142 II 451, E. 3.6.2). Die ElCom hat daher im vorliegenden Verfahren erstmals umfassend festzulegen, wie in einem indivi- duellen Tarifprüfungsverfahren vorzugehen ist. 95 Die Tariffestlegung ist Sache der Verteilnetzbetreiber. Diese haben dabei einen Ermessensspielraum. Die ElCom kann lediglich einschreiten, wenn durch die Tarifierung Bestimmungen der Stromversor- gungsgesetzgebung verletzt werden. Sie hat jedoch keine Kompetenz zur Ermessensüberprüfung (BGE 142 II 451, E. 4.5.2). Mithin hat die ElCom bei der vorliegenden Überprüfung des Tarifs den der Ge- suchsgegnerin vom Gesetzgeber gewährten Spielraum zu wahren. Dieser Aspekt ist auch bei der Defi- nition des Vorgehens bei einer individuellen Tarifprüfung zu berücksichtigen. 96 Für eine individuelle Tarifprüfung im Bereich Netz sind insbesondere von Belang die Artikel 6 und 14 StromVG sowie die Artikel 16 ff. StromVV. Der seitens eines Netzbetreibers verrechnete Tarif ist dann korrekt, wenn die regulatorischen Vorgaben eingehalten wurden. Aus den erwähnten Rechtsgrundlagen ergibt sich folgendes Prüfschema:
22/46 ElCom-D-FD623401/11 1) Überprüfung der deklarierten Plankosten des Netzes: Sind die eingereichten Werte plausibel? Weisen sie Auffälligkeiten auf? (nachfolgend Ziff. 9.1) 2) Wurden die anrechenbaren Netzkosten vor der Wälzung den richtigen Netzebenen zugeordnet? (nachfolgend Ziff. 9.2) 3) Wurde die Wälzung der Netzkosten korrekt vorgenommen? (nachfolgend Ziff. 9.3) 4) Ist die angewendete Kundengruppe gesetzmässig? (nachfolgend Ziff. 9.4) 5) Wurde der Tarif korrekt ermittelt und ausgewiesen? (nachfolgend Ziff. 9.5) 6) Wurde der Netznutzungstarif korrekt auf den einzelnen Endverbraucher angewendet? (nachfol- gend Ziff. 9.6) 97 Die Gesuchstellerin äussert sich in ihrer Stellungnahme zum Prüfbericht nicht weiter zu diesem Prüf- schema. Sie führt lediglich aus, da das Fachsekretariat eine falsche Grundlage (Kostenbasis Planwerte) wähle, seien auch darauf gestützte Wälzungen, Schlüsselungen und deren Überprüfung im Ansatz feh- lerhaft (act. 94, Rz. 40). 9 Individuelle Tarifprüfung 98 Es sind zwei Vorbemerkungen anzubringen. Erstens ist betreffend die Jahre 2009 und 2010 anzumer- ken, dass die Basis für die Tarife 2009 die Kosten des Jahres 2007 bilden – das Jahr 2007 liegt jedoch vor dem Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes am 1. Januar 2008. Die Ist-Werte des Jahres 2007 fehlen daher in den nachfolgenden Tabellen. Im Weiteren sind die Erhebungsinstrumente in den letzten Jahren laufend verbessert und präzisiert worden. So wurde beispielsweise bis zur Erhebung der Tarife 2012 die Berechnung der Deckungsdifferenzen nicht in der gleichen Granularität der Ist-Kostenpositio- nen verlangt wie ab den Tarifen 2013. Daher ist auf der Basis der Kostenrechnungsdaten eine detaillierte Plan-Ist-Analyse der Jahre 2009 und 2010 wegen der in den damaligen Erhebungsformularen erst wenig detailliert abgefragten Ist-Werte 2009 in der Kostenrechnung 2011 bzw. der Ist-Werte 2010 in der Kos- tenrechnung 2012 direkt nicht ableitbar. Der gleiche Sachverhalt trifft auch für die Ist-Zahlen der Jahre 2011 und 2012 zu. Folglich sind in den nachfolgenden Tabellen in den ersten Jahren auch nicht alle Zahlen enthalten. 99 Zweitens wurden die Ist-Kosten der Gesuchsgegnerin durch die ElCom in den Verfahren 211-00011 (alt: 957-08-141; Verfügung der ElCom vom 3. Juli 2014 betreffend das Geschäftsjahr 2008/09) und 211-00033 (alt: 957-11-128; Abschlussschreiben der ElCom vom 15. September 2017 betreffend die Geschäftsjahre 2009/10 bis 2012/13) geprüft und rechtskräftig verfügt (siehe Rz. 55). 9.1 Überprüfung der deklarierten Plankosten des Netzes: Sind die eingereichten Werte plau- sibel? Weisen sie Auffälligkeiten auf? 9.1.1 Rechtliche Grundlagen 100 Gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a StromVG ist die ElCom zuständig, im Streitfall über die Netz- nutzungstarife und -entgelte einen Entscheid zu fällen. Vorbehalten bleiben jedoch Abgaben und Leis- tungen an Gemeinwesen. Die ElCom prüft daher bei Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nur, ob sie sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen und entsprechend dieser Grundlage erhoben werden. Hingegen ist die ElCom nicht zuständig für die Überprüfung, ob die gesetzliche Grundlage genügend ist oder ob das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip eingehalten sind. Diese Überprüfung liegt in der Kompetenz der kantonal zuständigen Instanzen (vgl. Mitteilung der ElCom vom 17.02.2011, Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen, abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Mitteilun- gen). Die ElCom hat daher die gesetzliche Grundlage der von der Gesuchsgegnerin erhobenen Abgaben und Leistungen und deren Kostenentwicklung nicht überprüft.
23/46 ElCom-D-FD623401/11 101 Zur Begründung der Durchführung der individuellen Tarifprüfung auf Grundlage der Plankosten wird auf die obige Ziffer 7 verwiesen. 102 Die Netzbetreiber sind verpflichtet, eine Kostenrechnung zu erstellen, welche der ElCom jährlich vorzu- legen ist (Art. 11 Abs. 1 StromVG). Dazu stellt die ElCom ein einheitliches Formular zur Verfügung, das jährlich einzureichen ist. Dieser Erhebungsbogen dient dazu, in aggregierter Form die wesentlichen Plan- und Ist-Werte der dem jeweiligen Tarifjahr zugrundeliegenden Kosten zu deklarieren und einen Nachweis über die Nachkalkulation (Deckungsdifferenzen) zu erbringen. Das Ziel des Erhebungsbogens ist es damit, der ElCom die Grundlagen für die anrechenbaren Netz- und Gestehungskosten (Energie) und damit der Tarife eines bestimmten Jahres zu übermitteln. Der Erhebungsbogen gewährleistet das Einreichen der Daten in einer praktikablen und einheitlichen Form. Zudem resultiert aus dem Erhebungs- bogen eine transparente Zusammenstellung aller Aufwände und Kosten sowie der Berechnungsgrund- lagen (vgl. etwa ElCom Wegleitung Kostenrechnung 2021, S. 3; abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Berichte und Studien). 103 Das Entgelt für die Netznutzung darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen (Art. 14 Abs. 1 StromVG). Die Tarife t werden auf der Grundlage der Ist-Werte der Aufwendungen und Erträge des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres (Basisjahr; t-2), welches der jeweiligen Kalkulationsperiode vorausgeht, berechnet. Die anrechenbaren Kosten basieren grundsätzlich auf den regulatorischen Betriebskosten sowie auf den Kapitalkosten (Abschreibung und Verzinsung) des betriebsnotwendigen Vermögens, also des regulatorischen Anlagevermögens und des Nettoumlaufvermögens (NUV). Die Gesuchsgegnerin deklariert ihre Kosten aufgrund des hydrologi- schen Geschäftsjahres jeweils vom 1. Oktober bis zum 30. September – beispielsweise liegt den Tarifen 2011 das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2009 als Basisjahr zugrunde. 104 Planwerte können in den Kosten berücksichtigt werden, wenn das die Kostenänderung verursachende Ereignis zum Zeitpunkt der Tarifkalkulation grundsätzlich feststeht und die Höhe der Veränderung zu- verlässig geschätzt werden kann (Verfügung der ElCom 952-11-018 vom 12. März 2012, Rz. 75). Im Zusammenhang mit Anlagen im Bau sind jedoch lediglich geplante Bauwerke nicht anrechenbar, so- lange sie nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit im entsprechenden Tarifjahr nicht auch tatsächlich reali- siert werden können (vgl. dazu Urteil des BVGer A-2876/2010 vom 20. Juni 2013, E. 6.4.3). Ebenso sind latente Steuern nicht anrechenbar (vgl. Urteil des BVGer A-2876/2010 vom 20. Juni 2013, E. 5.3.3.4). Kostensenkende Planwerte sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie kostenerhöhende (Verfügung der ElCom 952-11-018 vom 12. März 2012, Rz. 75). Dies gilt beispielsweise für anteilige Betriebs- und Kapitalkosten bereits absehbarer Netzverkäufe durch eine Reduktion von Unterhalts- und Personalkos- ten sowie von Abschreibungen und Verzinsung des Anlagevermögens. 9.1.2 Abgeleitete Prüfschritte 105 Vorliegend ist damit zu überprüfen, ob Anzeichen dafür bestehen, dass rechtliche Vorgaben bezüglich des Basisjahrprinzips und der Plankosten nicht eingehalten wurden. Zur Überprüfung der deklarierten Plankosten hat die ElCom folgende Prüfschritte vorgenommen: − Überprüfung, ob bei den gesamten Netzkosten auffällige Abweichungen zwischen den Plan- und Ist- Kosten bestehen (Vergleich der Plankosten des Tarifjahres t mit den Ist-Kosten des Basisjahres t-2; vgl. nachfolgend Ziff. 9.1.3). − Vergleich der Plankosten des Tarifjahres t mit den Ist-Kosten des Tarifjahres t und mit den Planer- lösen des Tarifjahres t (vgl. nachfolgend Ziff. 9.1.4). − Überprüfung auf die Bildung von systematisch überhöhten Deckungsdifferenzen: Gibt es Deckungs- differenzen, welche auf einen systematischen Fehler bei den deklarierten Plankosten hinweisen? (vgl. nachfolgend Ziff. 9.1.5)
24/46 ElCom-D-FD623401/11 106 Über das Netzbetreiberportal der ElCom lädt die Gesuchsgegnerin (wie alle übrigen Netzbetreiber) ihre Daten der Kostenrechnung im Jahr t-1 in die Erhebungsdatenbank auf. Aus den so eingereichten Unter- lagen geht die ermittelte Kostenbasis (inkl. Steuern und öffentliche Abgaben) für das Tarifjahr t hervor. 9.1.3 Vergleich der Plankosten des Tarifjahres t mit den Ist-Kosten des Basisjahres t-2 107 Das Basisjahrprinzip geht davon aus, dass sich der Netzbetreiber (im vorliegenden Fall die Gesuchs- gegnerin) zur Bestimmung der anrechenbaren Kosten des Tarifjahres t auf die Angaben des Basisjah- res t-2 abstützt. Das Basisjahr entspricht dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr zum Zeitpunkt der Tarifkalkulation (vgl. «Wegleitung zum Erhebungsbogen Kostenrechnung für die Tarife 2021 für Verteil- netzbetreiber», S. 3, abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Berichte und Studien so- wie oben Ziff. 9.1). Beispielsweise entspricht bei der Gesuchsgegnerin für die Tarife 2012, die im Laufe des Jahres 2011 berechnet werden, das Basisjahr dem hydrologischen Geschäftsjahr 2009/10. 108 Falls eine wesentliche Abweichung, z.B. der Anschluss eines grösseren Neubaugebiets, zwischen dem Basisjahr und dem Tarifjahr bekannt ist, können anteilig allenfalls auch Planwerte mitberücksichtigt wer- den. Die Kosten des Vorliegernetzes und die Kosten der Systemdienstleistungen fliessen nach dem Basisjahrprinzip ebenfalls in die geplanten Kosten ein. Diese sind in den nachfolgenden Tabellen be- rücksichtigt. 109 Als Basis für die Überprüfung der Plankosten eines Tarifjahres t mit den Ist-Kosten des Basisjahres t-2 wurden jeweils die entsprechenden Kosten der Jahre 2011 bis 2016 folgender Positionen berücksichtigt: Kapitalkosten (Pos. 100), Betriebskosten der Netze (Pos. 200), Kosten der Netze höherer Netzebenen (Pos. 300), Kosten der Systemdienstleistung (SDL, Pos. 400), Kosten für das Mess- und Informations- wesen (Pos. 500), Verwaltungskosten (Pos. 600 ohne 600.4), anteilige eintarifierte Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren (Pos. 600.4), direkte Steuern (Pos. 700) sowie die Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen und gesetzliche Abgaben (Pos. 800). Die daraus resultierende Kostensumme wird um die sonstigen Erlöse (Pos. 900) reduziert6. 110 Die Gegenüberstellung der dem Tarif des Jahres t zugrundeliegenden Plankosten und der entsprechen- den Ist-Werte des Basisjahrs t-2 ist in Tabelle 1 ersichtlich. Hier wurden jeweils die Abweichungen zwi- schen den Plankosten (Spalte 3) und den diesen Werten zugrundeliegenden Ist-Kosten (Spalte 2) ermit- telt. 111 Ziel ist es zu ermitteln, ob bei der Tarifierung das Basisjahrprinzip in systematischer Weise nicht einge- halten wurde, z.B. indem systematisch zu hohe oder zu tiefe Kosten eingeplant wurden.
6 Bezüglich der Ist-Kosten der Jahre 2009–2012 sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die entsprechen- den Daten nicht in vergleichbarer Form wie in den Folgejahren erhoben wurden.
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Tabelle 1 Vergleich Ist-Kosten Basisjahr mit Plankosten Tarifjahr der Jahre 2013–2016 112 Die festgestellten Abweichungen schwanken zwischen -5.8 Prozent und +19.4 Prozent. Die ElCom hat die betroffenen Positionen auf der Basis der Einzelposten der Kostenrechnungen näher untersucht und folgende Gründe für die Abweichungen festgestellt: − Für die anrechenbaren Kosten 2013 und damit der Tarife 2013 beruht die Abweichung hauptsächlich auf der Senkung der Vorliegerkosten (Pos. 300) und der SDL (Pos. 400) sowie der Rückerstattung der Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren (Pos. 600.4) (act. 45). − Die Abweichung der anrechenbaren Kosten 2014 und damit der Tarife 2014 beruht im Wesentlichen auf der Erhöhung der Zinsen für die Restwerte des Netzes nach der Aufhebung des reduzierten WACC per 1. Januar 2014 (Art. 31a Abs. 1 StromVV), der Erhöhung der Vorliegerkosten (Pos. 300) und der SDL (Pos. 400), der Berücksichtigung der Deckungsdifferenzen der Vorjahre (Pos. 600.4) sowie der Erhöhung der Steuern und öffentlichen Abgaben. − Für die anrechenbaren Kosten 2015 und damit der Tarife 2015 ist der Anstieg hauptsächlich auf die Erhöhung der gesetzlichen Förderabgaben (Position 800.3) zurückzuführen, ebenso auf einen er- neuten Anstieg der Vorliegerkosten (Pos. 300) und der SDL (Pos. 400) und einen moderaten Anstieg der Verwaltungskosten, begleitet von einem weiteren Anstieg der Steuern. − Bei der Berechnung der anrechenbaren Kosten 2016 und damit der Tarife 2016 geht es vor allem um eine Erhöhung der Vorliegerkosten (Pos. 300) sowie der Steuern und öffentlichen Abgaben. 113 Die Analyse der Berechnung der Plankosten für das Netz der Gesuchsgegnerin, inklusive der Steuern und öffentlichen Abgaben (Tabelle 1, Spalte 3), ergibt, dass die Kalkulationen keiner Vorgabe des Strom- versorgungsrechts widersprechen. Die Plankosten stützen sich auf die Deklaration im Basisjahr (Tabelle 1, Spalte 2) und sind bezüglich der Abweichungen für die jeweiligen Tarifjahre plausibel (vgl. Rz. 112). Dies entspricht dem üblichen Tarifierungsprozess eines Netzbetreibers. Die Kostenanpassungen der Gesuchsgegnerin sind nicht auffällig. Im Übrigen sind die Positionen 300, 400 und 800 exogen getrie- bene Kosten und nicht direkt durch die Gesuchsgegnerin beeinflussbar. 9.1.4 Vergleich der Plankosten des Tarifjahres t mit den Ist-Kosten des Tarifjahres t und mit den Planerlösen des Tarifjahres t 114 Für diesen Prüfschritt werden vorliegend die für die Tarifierung massgeblichen Plan-Netzkosten mit den (zwei Jahre später) deklarierten Ist-Netzkosten verglichen. Die sich hierbei naturgemäss ergebenden Abweichungen zwischen Plan- und Ist-Kosten (Deckungsdifferenzen) müssen bei den Überprüfungen berücksichtigt werden (vgl. hierzu auch die obige Ziffer 69). 1 2 3 4a 4b Tarifjahr t Ist-Kosten Basisjahr t-2 [CHF] Plan-Kosten Tarifjahr t [CHF] Anpasssungen [CHF] Anpasssungen [%] 2009 n.v. […] n.v. n.v. 2010 n.v. […] n.v. n.v. 2011 n.v. […] n.v. n.v. 2012 n.v. […] n.v. n.v. 2013 […] […] […] -5.8% 2014 […] […] […] 4.4% 2015 […] […] […] 19.4% 2016 […] […] […] 9.8% n.v.: nicht verfügbar in der damaligen Version der Datei "Kostenrechnung" Gesamtkosten + Abgaben
26/46 ElCom-D-FD623401/11 115 Der Vergleich zwischen den Plankosten eines Tarifjahres und den Ist-Kosten des selbigen Jahres (wel- che sich frühestens im Jahr t+1 feststellen lassen) findet sich in der Kostenrechnung im Formular 3.3 des Tarifjahrs t (act. 45, nachfolgend Tabelle 2, Spalte 2) und im Formular 3.2 des Jahres t+2 (nachfol- gende Tabelle 2, Spalte 3). Dieser Vergleich ermöglicht es zu beurteilen, ob die seitens Gesuchsgegne- rin deklarierten Plankosten in der Nähe der tatsächlichen Kosten waren. 116 Als Basis für die Überprüfung der Plankosten eines Tarifjahres t mit den Ist-Kosten des Jahres t wurden jeweils die entsprechenden Kosten der Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015 und 2016 folgender Positi- onen berücksichtigt: Kapitalkosten (Pos. 100), Betriebskosten der Netze (Pos. 200), Kosten der Netze höherer Netzebenen (Pos. 300), Kosten der Systemdienstleistung (SDL, Pos. 400), Kosten für das Mess- und Informationswesen (Pos. 500), Verwaltungskosten (Pos. 600 ohne 600.4), anteilige eintarifierte De- ckungsdifferenzen aus den Vorjahren (Pos. 600.4), direkte Steuern (Pos. 700) sowie die Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen und gesetzliche Abgaben (Pos. 800). 117 Die Gegenüberstellung der dem Tarif des Jahres t zugrundeliegenden Plankosten und der entsprechen- den Ist-Werte desselben Jahres ist in Tabelle 2 ersichtlich. Hier wurden jeweils die Abweichungen zwi- schen den Plankosten t (Spalte 2) und den Ist-Kosten t (Spalte 3) ermittelt. 118 Ziel ist es zu ermitteln, ob bei der Tarifierung in systematischer Weise zu hohe oder zu tiefe Kosten eingerechnet wurden. Je geringer der Unterschied zwischen Ist- und Plankosten ist, desto geringer sind die Deckungsdifferenzen. Fallen die Deckungsdifferenzen gering aus, so ist dies ein Hinweis darauf, dass der Netzbetreiber seine Kosten gut abschätzen konnte bzw. dass er nicht gezielt zu hohe (oder zu tiefe) Kosten als Basis für seine Tarife verwendet. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob aus den Plankosten nicht zu hohe Planerlöse abgeleitet werden (Tabelle 3). 119 Die Tabelle 2 zeigt Abweichungen zwischen Ist- und Plankosten von -6.4 bis +6.4 Prozent. Diese Ab- weichungen sind gemäss den Erfahrungen der ElCom mit anderen Netzbetreibern vergleichbar und ge- ben zu keinen Korrekturen Anlass.
Tabelle 2 Vergleich Plankosten Tarifjahr mit Ist-Kosten Tarifjahr der Jahre 2011–2016 120 Tabelle 3 vergleicht die Plankosten mit den Planerlösen des Netzes. Die Daten aus den Jahren 2009 und 2010 sind weniger genau als die der Folgejahre, wie die Abweichungen zwischen Kosten und Ein- nahmen zeigen (-6.4% in 2009 und -3.6% in 2010). Für die Jahre 2011 bis 2016 sind die Unterschiede minimal, zwischen -0.3 Prozent und +0.3 Prozent. Systematische Fehler zwischen den Plankosten und den Planerlösen lassen sich nicht feststellen. 1 2 3 4a 4b Tarifjahr t Plan-Kosten Tarifjahr t [CHF] Ist-Kosten Tarifjahr t [CHF] Abweichung [CHF] Abweichung [%] 2009 […] n.v. n.v. n.v. 2010 […] n.v. n.v. n.v. 2011 […] […] […] 0.9% 2012 […] […] […] -2.8% 2013 […] […] […] -6.4% 2014 […] […] […] -1.1% 2015 […] […] […] 6.4% 2016 […] […] […] 3.2% n.v.: nicht verfügbar in der damaligen Version der Datei "Kostenrechnung" Gesamtkosten + Abgaben
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Tabelle 3 Vergleich Plankosten (ohne Abgaben) mit Planerlösen der Jahre 2009–2016 9.1.5 Überprüfung auf die Bildung von systematisch überhöhten Deckungsdifferenzen 121 Die Prüfungsschritte in den Abschnitten 9.1.3 und 9.1.4 betrachteten die der Tarifierung zugrundeliegen- den Kosten. Die geltend gemachten Kosten werden jedoch erst über die Tarife und die entsprechenden Tariferlöse tatsächlich vereinnahmt. Zur Prüfung, ob das Entgelt für die Netznutzung die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen gemäss Artikel 14 Absatz 1 StromVG tat- sächlich nicht übersteigen, sind die Ist-Erlöse des Tarifjahres t den Ist-Kosten des Tarifjahres t gegen- über zu stellen. 122 Als Basis für die Überprüfung der Ist-Erlöse eines Tarifjahres t mit den Ist-Kosten desselben Jahres t wurden jeweils die entsprechenden Kosten der Jahre 2009 bis 2016 folgender Positionen berücksichtigt: Kapitalkosten (Pos. 100), Betriebskosten der Netze (Pos. 200), Kosten der Netze höherer Netzebenen (Pos. 300), Kosten der Systemdienstleistung (SDL, Pos. 400), Kosten für das Mess- und Informations- wesen (Pos. 500), Verwaltungskosten (Pos. 600 ohne 600.4), anteilige eintarifierte Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren (Pos. 600.4) sowie direkte Steuern (Pos. 700). Die daraus resultierende Kosten- summe wird um die sonstigen Erlöse (Pos. 900) reduziert. Die Deckungsdifferenzen sind als Abweichun- gen in Franken und Prozent in Tabelle 4 ersichtlich.
1 2 3 4a 4b Tarifjahr t Plan-Kosten Tarifjahr t [CHF] Plan-Erlöse Tarifjahr t [CHF] Abweichung * [CHF] Abweichung [%] 2009 […] […] […] -6.4% 2010 […] […] […] -3.6% 2011 […] […] […] 0.0% 2012 […] […] […] -0.1% 2013 […] […] […] 0.1% 2014 […] […] […] 0.3% 2015 […] […] […] -0.3% 2016 […] […] […] -0.1%
* - Unterdeckung, Erlöse Kosten Plan-Kosten (ohne Abgaben) bzw. Plan-Erlöse
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Tabelle 4 Vergleich der Ist-Kosten mit den Ist-Erlösen der Jahre 2009–2016 123 Aus Tabelle 4 geht hervor, dass sich die Abweichungen in einem sehr tiefen einstelligen Prozentbereich bewegen. Das Jahr 2013 bildet eine Ausnahme und die überschätzten Tarife wurden im Rahmen der Prozesse der Deckungsdifferenzen den Endverbrauchern in den Folgejahren verzinst zurückerstattet. Namentlich in den letzten drei Jahren ist ein «Pendeln» um den Nullpunkt beobachtbar. 9.1.6 Zwischenfazit deklarierte Plankosten, Ist-Kosten und Ist-Erlöse 124 Die Prüfungen der Abweichungen zwischen den Plan- und den Ist-Kosten ergaben keine Gesetzeswid- rigkeiten bei der Berechnung der Netzkosten in den Jahren 2009 bis 2016. Die Plankosten des Netzes basieren auf den Ist-Kosten des Basisjahres und werden gegebenenfalls entsprechend einer Kosten- prognose für das zu berechnende Tarifjahr angepasst. Entsprechend zeigte der Vergleich zwischen den prognostizierten Kosten und den tatsächlichen Kosten desselben Jahres, dass die Kostenplanung in angemessener Weise durchgeführt wurde. 125 Die Deckungsdifferenzen geben Auskunft darüber, wie weit die plankostenbasierten Erlöse jeweils von den anrechenbaren Ist-Kosten abweichen. Die Abweichung zwischen Plan- und Ist-Kosten ist system- bedingt und daher als normal anzusehen, solange sie langfristig sowohl ein positives wie auch negatives Vorzeichen hat (Mengenabweichung im Absatz, ausserordentliche Kosten wegen Abbruch, etc.). 126 Bei der Berechnung der geplanten Einnahmen des Netzes wurden keine Fehler festgestellt, welche zu systematischen Deckungsdifferenzen führen würden. Die Einnahmen basieren, wie die Tarifbildung un- ter der Cost-plus Regulierung erfordert, direkt auf den geplanten Kosten (vgl. 9.1.3). 127 Die ElCom hat in den Tarifprüfungen von Amtes wegen (Verfügung der ElCom 211-00011 vom 3. Juli 2014 betreffend das Geschäftsjahr 2008/09, Abschlussschreiben der ElCom 211-00033 vom 15. Sep- tember 2017 betreffend die Geschäftsjahre 2009/10 bis 2012/13) die von der Gesuchsgegnerin dekla- rierten Ist-Kosten für die Jahre 2009 bis 2013 überprüft. Hierbei hat die ElCom jeweils die anrechenbaren Netzkosten festgelegt. Diese Überprüfung fand auf der Basis der Ist-Kosten statt. Diese Verfügungen sind rechtskräftig. Die Abweichungen gegenüber den Plankosten hat die Gesuchsgegnerin mittels De- ckungsdifferenzen netzebenenscharf korrigiert. Damit hat die Gesuchstellerin diese Deckungsdifferen- zen über die Tarife in den Folgejahren bereits zurückerhalten. 128 Die ElCom konnte weder aufgrund der durch die Gesuchsgegnerin deklarierten Plankosten im Formu- lar 3.3 der Kostenrechnung noch aufgrund der deklarierten Ist-Kosten und Ist-Erlöse im Formular 3.2 einen Anhaltspunkt finden, wonach die Gesuchsgegnerin in den Jahren 2009 bis 2016 von überhöhten Plankosten ausgegangen wäre bzw. systematisch eine zu hohe Kostenbasis geltend gemacht hätte. 1 2 3 4a 4b Tarifjahr t Ist-Kosten Tarifjahr t [CHF] Ist-Erlöse Tarifjahr t [CHF] Abweichung * [CHF] Abweichung [%] 2009 […] […] […] 1.7% 2010 […] […] […] 2.4% 2011 […] […] […] -0.7% 2012 […] […] […] -1.0% 2013 […] […] […] 10.7% 2014 […] […] […] 2.0% 2015 […] […] […] -1.9% 2016 […] […] […] 1.8%
* - Unterdeckung, Erlöse Kosten Ist-Kosten (ohne Abgaben) bzw. Ist-Erlöse
29/46 ElCom-D-FD623401/11 9.2 Wurden die anrechenbaren Netzkosten vor der Wälzung den richtigen Netzebenen zuge- ordnet? 9.2.1 Rechtliche Grundlagen 129 Ausgehend von der Gesamtheit aller Netzkosten ist zu prüfen, ob die anrechenbaren Netzkosten korrekt den verschiedenen Netzebenen zugewiesen wurden. Dies entspricht der Vorgabe nach Artikel 16 Ab- satz 2 StromVV, wonach das Entgelt für die Netznutzung pro Netzebene die anrechenbaren Kosten sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen dieser Netzebene nicht übersteigen darf. Ergänzend hierzu ist in Artikel 7 Absatz 5 StromVV festgelegt, dass der Netzbetreiber die Einzelkosten direkt und die Gemeinkosten über einen verursachergerechten Schlüssel zuzuweisen hat. 9.2.2 Abgeleitete Prüfschritte 130 Um zu überprüfen, ob die anrechenbaren Netzkosten vor der Wälzung in der richtigen Höhe den richtigen Netzebenen zugeordnet wurden, werden vorerst die im Formular 3.3 der Kostenrechnung vorgenomme- nen Kostenzuweisungen auf die verschiedenen Netzebenen näher untersucht – hier wurde besonders die Entwicklung der Zuweisung auf die verschiedenen Netzebenen auf ihre Stetigkeit hin geprüft. Dies einerseits, weil die Netzinfrastruktur von Jahr zu Jahr stabil bleiben dürfte und daher keine erratische Entwicklung zeigen sollte, zum anderen weil die nicht direkt zuweisbaren Kosten nach nachvollziehba- ren, angemessenen und stetigen Kriterien zu schlüsseln sind. Auch diese Vorgaben erlauben keine un- erklärten Schwankungen. 131 In einem weiteren Schritt werden die Angaben im Formular 3.4 Aufwandsübersicht gemäss Erfolgsrech- nung betrachtet. Gestützt auf diese Grundlagen hat die ElCom folgende Prüfungen vorgenommen, um die gemachten Angaben in der Kostenrechnung bezüglich der geltend gemachten Kosten pro Netzebene zu plausibilisieren: − Prüfung, ob auf allen Netzebenen, auf denen Kosten deklariert werden, Anlagen vorhanden sind (Ziff. 9.2.3). − Überprüfung der Verteilung der Plankosten (Kapital- und Betriebskosten) vor der Wälzung auf die geraden und ungeraden Netzebenen (Ziff. 9.2.4) in zwei Teilschritten: o Nachvollziehbarkeit der Verteilung der Kapitalkosten (Ziff. 9.2.5). o Nachvollziehbarkeit der Verteilung der Betriebskosten (Anteil an den Gesamtkosten, gerade Netzebenen nur wenige Kosten) (Ziff. 9.2.6). 9.2.3 Prüfung, ob auf allen Netzebenen, auf denen Kosten deklariert werden, Anlagen vorhan- den sind 132 Eine Voraussetzung dafür, dass einer Netzebene Kosten zugewiesen werden dürfen, ist, dass das Un- ternehmen auf der entsprechenden Netzebene auch tatsächlich Anlagen betreibt. Die Gesuchsgegnerin hat auf allen Netzebenen (NE 2 bis NE 7) Anlagen und hat auch auf allen Netzebenen Kosten ausge- wiesen. Die entsprechende Prüfhandlung umfasst daher den nachfolgenden Vergleich der ausgewiese- nen Plan-Anlagerestwerte pro Jahr (vgl. Tabelle 5) als Basis der geltend gemachten Anlagen mit den ausgewiesenen Gesamtkosten, welche das Unternehmen pro Jahr pro entsprechende Netzebene gel- tend macht (vgl. Tabelle 6). 133 Die seitens Gesuchsgegnerin in der jährlich einzureichenden Kostenrechnung deklarierten Plan-Rest- werte der Anlagen pro Netzebene sind in der nachfolgenden Tabelle 5 aufgelistet. Die Werte beinhalten die historischen und die synthetischen Anlagenrestwerte. Es lässt sich feststellen, dass über die Hälfte der Anlagenrestwerte auf den Netzebenen 5 und 7 ausgewiesen werden. Aus Sicht der ElCom weist diese Zuteilung der Werte keine Auffälligkeiten auf.
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Tabelle 5 Plan-Restwerte pro Netzebene in den Jahren 2009–2016 134 Die nachfolgende Tabelle zeigt die Gesamtsumme der Plankosten, inklusive der Abgaben und Leistun- gen an Gemeinwesen, wie sie von der Gesuchsgegnerin pro Netzebene geltend gemacht werden. Aus Sicht der ElCom weisen die Zuweisungen dieser Werte pro Netzebene keine Auffälligkeiten auf.
Tabelle 6 Plankosten Tarifjahr pro Netzebene in den Jahren 2009–2016 135 Damit lässt sich feststellen, dass für alle Netzebenen, für die Kosten ausgewiesen werden, auch Anlagen deklariert sind.7 9.2.4 Überprüfung der Verteilung der Plankosten (Kapital- und Betriebskosten) vor der Wäl- zung auf die geraden und ungeraden Netzebenen 136 Nach Artikel 16 Absatz 2 StromVV muss das Entgelt für die Netznutzung pro Netzebene die anrechen- baren Kosten widerspiegeln. Ziel des vorliegenden Prüfungsschrittes muss es damit sein, festzustellen, ob bezüglich der Aufteilung der eigenen Kosten eines Netzbetreibers, d. h. vor der Wälzung der Kosten der höheren Netzebenen, auf die jeweiligen Netzebenen Auffälligkeiten bestehen. Solche liegen vor, wenn die Zuweisung der Plankosten auf die jeweiligen Netzebenen unbegründet nicht stetig erfolgt. Nachfolgend ist die Verteilung der Kapital- und Betriebskosten auf die einzelnen Netzebenen getrennt aufgeführt. Die getrennte Darstellung der beiden Kostenblöcke vor der Wälzung ergibt die Transparenz, welche nach der Wälzung, also nach der Zuweisung der Kosten aufgrund des Energieflusses, nicht mehr möglich ist. Das Ziel der Betrachtung in getrenntem Zustand ist es, allfällige Verschiebungen im Laufe der Zeit festzustellen. 137 Für die Analyse stützt sich die ElCom auf die Angaben der Gesuchsgegnerin in den eingereichten Kos- tenrechnungen der Jahre 2009 bis 2016 (act. 45). Weil vorliegend die Tarifierung im Zentrum steht und damit die Plankosten, werden nur die Planwerte analysiert. Die Ist-Werte werden lediglich beigezogen, um – ähnlich wie bei den Prüfschritten unter 9.1.2 – wesentliche Abweichungen zwischen Plan- und Ist- Werten festzustellen. 9.2.5 Nachvollziehbarkeit der Verteilung der Kapitalkosten 138 Die Zuordnung der Kapitalkosten zu einer bestimmten Netzebene vor der Wälzung ergibt sich aus der Zugehörigkeit der Anlage zu der entsprechenden Netzebene. Die ElCom hat die von der Gesuchsgeg- nerin in den Kostenrechnungen eingereichten Werte (act. 45) analysiert.
7 Die für NE 1 ausgewiesenen Plankosten entsprechen den Vorliegerkosten und sind nicht auf eigene Anlagen zurückzuführen. Tarifjahr t Restwerte total NE2 [CHF] NE2 [%] NE3 [CHF] NE3 [%] NE4 [CHF] NE4 [%] NE5 [CHF] NE5 [%] NE6 [CHF] NE6 [%] NE7 [CHF] NE7 [%] 2009 […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] 2010 […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] 2011 […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] 2012 […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] 2013 […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] 2014 […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] 2015 […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] 2016 […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] Tarifjahr t Plan-Kosten & -Abgaben NE1 [CHF] NE1 [%] NE2 [CHF] NE2 [%] NE3 [CHF] NE3 [%] NE4 [CHF] NE4 [%] NE5 [CHF] NE5 [%] NE6 [CHF] NE6 [%] NE7 [CHF] NE7 [%] 2009 […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] 2010 […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] 2011 […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] 2012 […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] 2013 […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] 2014 […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] 2015 […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] 2016 […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […]
31/46 ElCom-D-FD623401/11 139 Die Kostenverteilung der Plankapitalkosten zwischen den ungeraden und geraden Netzebenen zeigt eine deutliche Dominanz der ungeraden Netzebenen (Leitungen, Trassee, Masten, Kabel, Verteilkabi- nen usw.). Hier fallen rund 80 Prozent der Kosten an, was den Erfahrungswerten entspricht. Ein Anstieg der Kapitalkosten findet primär auf den Netzebenen 3 und 7 statt (vgl. Tabelle 6). Dieser Anstieg geht einher mit den recht hohen Investitionen in Anlagen, welche das Unternehmen in den letzten Jahren deklariert hat und ist nicht auffällig.
Tabelle 7 Verteilung der Plan-Kapitalkosten auf gerade bzw. ungerade Netzebene (2009–2016) 140 Von 2009 bis 2016 lässt sich eine Kostenverschiebung hin zu den Netzebenen 2 bis 5 feststellen. Die Kosten auf den Netzebenen 2 bis 5 steigen von 2009 bis 2016 um knapp 3 Prozent bis auf 62.8 Prozent der Gesamtkosten (vgl. Tabelle 8). Diese Verschiebung ist hauptsächlich auf die Anpassung der Plan- kapitalkosten der Netzebenen 2 und 5 zurückzuführen. Auf der Netzebene 3 steigen die Plankapitalkos- ten leicht an (die absoluten Frankenbeträge sind in Tabelle 6 ersichtlich).
Tabelle 8 Verteilung der Plan-Kapitalkosten Netzebenen 2–5 bzw. Netzebenen 6–7 (2009–2016)
141 Aus den obigen Tabelle 7 und Tabelle 8 ist Folgendes ersichtlich: − Die Kostenzuweisung auf die ungeraden Netzebenen beträgt ungefähr 80 Prozent der Plankosten, mit einer leicht zunehmenden Tendenz (Tabelle 7). Zum Vergleich wurden auch die Ist-Kosten der ungeraden Netzebenen des entsprechenden Jahres beigezogen.8 Diese betragen über alle Jahre knapp 83 Prozent. − Die Kostenzuweisung auf die geraden Netzebenen beträgt entsprechend etwa 20 Prozent mit leicht abnehmender Tendenz (Tabelle 7).
8 Tabellarisch nicht dargestellt, vgl. Bemerkung oben: Diese wurden beigezogen, um die beobachteten Planwerte zu plausibilisieren. Tarifjahr t gerade NE ungerade NE 2009 23.6% 76.4% 2010 13.4% 86.6% 2011 15.3% 84.7% 2012 13.8% 86.2% 2013 14.1% 85.9% 2014 13.2% 86.8% 2015 14.0% 86.0% 2016 12.4% 87.6% Plan-Kapitalkosten Tarifjahr t NE 2–5 NE 6–7 2009 59.4% 40.6% 2010 61.8% 38.2% 2011 68.8% 31.2% 2012 62.2% 37.8% 2013 62.1% 37.9% 2014 63.1% 36.9% 2015 61.8% 38.2% 2016 62.8% 37.2% Plan-Kapitalkosten
32/46 ElCom-D-FD623401/11 − Der Teil der Plankosten, welcher den Netzebenen 2 bis 5 zugewiesen wird, bewegt sich im Laufe der Jahre leicht von knapp unter 60 Prozent auf knapp 63 Prozent (Tabelle 8). Die Ist-Kosten redu- zieren sich von etwa 64 Prozent auf 62 Prozent9. − Für den gleichen Zeitraum sinken in der Folge die Plankosten auf den Netzebenen 6 und 7 von 40 Prozent auf rund 37 Prozent (Tabelle 8). Die Ist-Kosten steigen von 36 Prozent auf 38 Prozent10. − Im Laufe der Jahre sinkt der Anteil der Plankosten auf der Netzebene 5 und 7 (Tabelle 6). 142 Die Systematik für die Nachkalkulation pro Netzebene mit den Ist-Werten ist dieselbe. Unterschiede zwischen den Plan- (Formular 3.3 der jeweiligen Kostenrechnungen) und den Ist-Kosten (Formular 3.2 der jeweiligen Kostenrechnungen) haben letztlich ihren Ursprung darin, dass die Plankosten auf dem Basisjahrprinzip (z.B. basieren die Plankosten 2011 auf den Restwerten 2009) und die Ist-Werte auf den regulatorischen Restwerten des gleichen Jahres beruhen (z.B. Kapitalkosten 2011 auf den Restwer- ten 2011). 143 Auf Basis dieser Überprüfungen konnte die ElCom keine systematischen Auffälligkeiten bei der Zuteilung der Plankosten auf die Netzebenen durch die Gesuchsgegnerin feststellen. Es lässt sich festhalten, dass die Kostenverteilung zwischen den oberen und unteren Netzebenen in den vorliegend betrachteten Jah- ren in einem geringen Schwankungsrahmen stetig erfolgt. Die beobachteten Schwankungen lassen sich auf die Veränderung der direkt zugewiesenen Kapitalkosten auf der entsprechenden Netzebene zurück- führen. Ein wesentlicher Treiber davon sind netzebenenspezifische Investitionstätigkeiten, welche über den regulatorischen Restwert die netzebenenspezifischen Kapitalkosten bestimmen. 9.2.6 Nachvollziehbarkeit der Verteilung der Betriebskosten 144 Nachfolgend wird die Verteilung der Betriebskosten untersucht. Hierfür werden die Netzebenen 2 bis 5 zusammengefasst, ebenso die Netzebenen 6 bis 7. Diese Unterteilung basiert auf der Tatsache, dass die Gesuchstellerin auf Netzebene 5 angeschlossen ist. Das Ziel der Betrachtung ist die Überprüfung der Zuordnung der Betriebskosten in den vorliegenden Prüfungsjahren hinsichtlich Stetigkeit. 145 Es zeigt sich, dass der Anteil der Betriebskosten der Netzebenen 6 und 7 leicht sinkt; dies von rund 40 Prozent (2009) auf rund 33 Prozent (2016). Entsprechend steigt der Betriebskostenanteil der Netz- ebenen 2 bis 5 an (vgl. Tabelle ). Diese Zuteilung erfolgt über die beobachteten Jahre stabil, so dass auch hier das Kriterium der Stetigkeit nicht verletzt ist.
Tabelle 9 Verteilung der Plan-Betriebskosten (Pos. 200) Netzebene 2–5 bzw. Netzebene 6–7 (2009–2016)
9 Tabellarisch nicht dargestellt. 10 Tabellarisch nicht dargestellt. Tarifjahr t NE 2–5 NE 6–7 2009 60.2% 39.8% 2010 59.4% 40.6% 2011 62.5% 37.5% 2012 64.6% 35.4% 2013 64.4% 35.6% 2014 66.1% 33.9% 2015 66.0% 34.0% 2016 66.9% 33.1% Plan-Betriebskosten
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Tabelle 10 Verteilung der Plan-Betriebskosten (Pos. 200) je Netzebene (2009–2016) 146 Gestützt auf die Kostenrechnung (Formular 3.3) hat die ElCom festgestellt, dass die Netzebene 5 im Vergleich mit den anderen Netzebenen einen sehr hohen Anteil an den Kosten für den Netzbetrieb (Pos. 200.1) und die Instandhaltung (Pos. 200.2) trägt (vgl. Tabelle 10). Die ElCom hat daher die Ge- suchsgegnerin aufgefordert, die Verteilung der Kosten für den Netzbetrieb und die Instandhaltung auf die Netzebenen zu erklären (z.B. Schlüssel, Arbeitsrapporte) sowie darzulegen, weshalb die Netz- ebene 5 so hohe Anteile zu tragen hat (act. 28). 147 Die Gesuchsgegnerin führt dazu aus, die direkt zuweisbaren Betriebs- und Instandhaltungskosten wür- den via Rapportierung der für einzelne Arbeiten aufgewendeten Stunden und Kontierung den entspre- chenden Netzebenen zugewiesen. Nicht direkt zuweisbare Betriebs- und Instandhaltungskosten würden im Verhältnis zu den entsprechenden Kapitalkosten der Netzebenen (kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen) zugeteilt. Der hohe Kostenanteil für die Netzebene 5 erkläre sich dadurch, dass das Ver- sorgungsgebiet der Gesuchsgegnerin in weiten Teilen einen ausgeprägt ländlichen Charakter aufweise und aufgrund der im Kanton Luzern typischen Streusiedlungen für die Erschliessung der oft abgelegenen Siedlungsgebiete ein überdurchschnittlich grosser Anteil im Mittelspannungsbereich notwendig sei. Da- raus resultiere ein hoher Anteil an Freileitungen auf der Netzebene 5 und damit verbunden hohe Be- triebs- und Instandhaltungskosten. Hinzu komme, dass die Gesuchsgegnerin in gewissen Gegenden nur die Netzebene 5, nicht jedoch die Netzebene 7 betreibe. Dieser Umstand erhöhe die Kosten der Netz- ebene 5 im Verhältnis zu den Gesamtkosten des Netzgebiets der Gesuchsgegnerin zusätzlich (act. 31). 148 Die von der Gesuchsgegnerin vorgebrachten Argumente sind nachvollziehbar. Namentlich die direkte Zuweisung auf die Netzebenen anhand der direkten Rapportierung ist verursachergerechter als eine Zuweisung mittels Schlüsselung. 9.2.7 Zwischenfazit Kostenzuordnung vor der Wälzung auf die Netzebenen 149 Die Überprüfung der Kostenzuordnung vor Wälzung auf die Netzebenen hat keine Auffälligkeiten ge- zeigt. 9.3 Wurde die Wälzung der Netzkosten korrekt vorgenommen? 150 Die sogenannte Wälzung von Netzkosten bezeichnet den Vorgang einer eigentlichen Verteilung von Kosten höherer Spannungsebenen auf tiefere Spannungsebenen. Hierbei wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die unteren Spannungsebenen die Infrastruktur der höheren Spannungsebenen für ihre Versorgung benötigen. Der Bezug von allfälligen Endverbrauchern oder Weiterverteilern an mittleren Netzebenen soll korrekt in den Netzkosten abgebildet werden. Zur Veranschaulichung wird beispielhaft die Netzebene 5 betrachtet: An dieser ist ein Nachlieger angeschlossen, einzelne Endverbraucher und auch die eigene Netzebene 6 (mit anschliessender Netzebene 7). Technisch betrachtet muss nun die Netzebene 5 so ausgestaltet sein, dass sie den Energietransport für den Nachlieger, die eigenen End- verbraucher und auch die eigenen, nachgelagerten Netzebenen leisten kann. Wie die hieraus resultie- renden Kosten den einzelnen Netzebenen angelastet werden, ist in der Stromversorgungsverordnung geregelt (vgl. nachfolgend). Verteilung der Plan-Betriebskosten (Pos. 200) auf die Netzebenen [in CHF] Tarifjahr t NE2 NE3 NE4 NE5 NE6 NE7 2009 […] […] […] […] […] […] 2010 […] […] […] […] […] […] 2011 […] […] […] […] […] […] 2012 […] […] […] […] […] […] 2013 […] […] […] […] […] […] 2014 […] […] […] […] […] […] 2015 […] […] […] […] […] […] 2016 […] […] […] […] […] […]
34/46 ElCom-D-FD623401/11 9.3.1 Rechtliche Grundlagen 151 Artikel 16 StromVV regelt die Anrechnung der Kosten des Verteilnetzes (die sog. Wälzung) auf die direkt angeschlossenen Endverbraucher und Netzbetreiber. Demnach werden die nicht individuell in Rech- nung gestellten anrechenbaren Kosten, Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen sowie der Anteil für ein Netz der höheren Netzebene den am betreffenden Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern und Netzbetreibern wie folgt angelastet: Zu 30 Prozent entsprechend der elektrischen Energie, die von am Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern bzw. von allen am Netz der tieferen Netzebenen angeschlossenen Endverbrauchern bezogen wurde sowie zu 70 Prozent entsprechend dem jährlichen Mittelwert der tatsächlichen monatlichen Höchstleistungen, welche direkt angeschlossene Endverbrau- cher und die Netze der tieferen Netzebene vom Netz der höheren Netzebene beanspruchen. Das Entgelt für die Netznutzung darf pro Netzebene die anrechenbaren Kosten sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen dieser Netzebene nicht übersteigen. 152 Gemäss Artikel 17 StromVV legen die Netzbetreiber transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für die Anlastung von Kosten zwischen direkt miteinander verbundenen Netzen der gleichen Netzebene und für die einheitliche Ermittlung des jährlichen Mittelwerts der tatsächlichen monatlichen Höchstleis- tung fest. 153 Auch die Branchenempfehlungen «Netznutzungsmodell für das schweizerische Verteilnetz», (NNMV- CH) und «Kostenrechnungsschema für Verteilnetzbetreiber» (KRSV-CH, beide abrufbar unter www.strom.ch) äussern sich zur Kostenwälzung. Zur Bedeutung der Rechtsnatur von Richtlinien und Branchendokumenten sei auf die Mitteilung der ElCom zur Rechtsnatur von Richtlinien und Branchen- dokumenten vom 1. Oktober 2010 hingewiesen (abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Mitteilungen sowie Urteil des BVGer A-5141/2011 vom 29. Januar 2013, E. 9.5.1). 9.3.2 Abgeleitete Prüfschritte 154 Die ElCom hat Folgendes geprüft: − Verwendung der richtigen Kostenbasis (Ziff. 9.3.3). − Einhaltung der Vorgaben von Artikel 16 StromVV (Ziff. 9.3.4). − Abweichungen von der Branchenempfehlung (Ziff. 9.3.5). 9.3.3 Verwendung der richtigen Kostenbasis 155 Die finanziellen Angaben, welche die Grundlage für die Vorkalkulation bilden, sind in der Datei «Netz- kostenkalkulation», in Registerblatt «01. Eingabe Finanzzahlen» deklariert, welche die Gesuchsgegne- rin eingereicht hat (act. 24). Diese Angaben entsprechen den Angaben im Formular 3.3 der Kostenrech- nung, welches die gemäss Artikel 7 StromVV geforderten Positionen der Kostenrechnung enthält. 156 Die eingereichten Unterlagen enthalten für jedes der acht Jahre die beiden Dateien «Netzkostenkalku- lation» und «Netzkostenwälzung». Die ElCom hat die eingereichten Zahlen in der Netzkostenkalkulation mit den Angaben in den Kostenrechnungen verglichen. Hierfür wurden die Angaben in der Datei «Kos- tenrechnung» im Registerblatt Kostenrechnung (Formular 3.3) für jede Netzebene mit den Angaben in der Datei «Netzkostenkalkulation», Registerblatt «01. Eingabe Finanzzahlen» abgeglichen. Es konnten hierbei keine Abweichungen festgestellt werden. Die in der Kostenrechnung ausgewiesenen Zahlen für die Tarifkalkulation und die in der Netzkostenkalkulation als Grundlage für die Kostenwälzung ausgewie- senen Zahlen sind identisch. 157 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Ausgangspunkt der Kostenwälzung korrekt ist.
35/46 ElCom-D-FD623401/11 9.3.4 Einhaltung der Vorgaben von Artikel 16 StromVV 158 Die unteren Spannungsebenen sind auf die Infrastruktur der vorgelagerten Netzebenen angewiesen und müssen einen adäquaten Anteil der Kosten tragen. Die Kostenweiterverteilung wird durch den Prozess der sogenannten Kostenwälzung gewährleistet. Die insgesamt anrechenbaren Kosten des Verteilnetzes sollen verursachergerecht in den Tarifen für Endverbraucher und Weiterverteiler abgebildet werden (Art. 14 Abs. 3 Bst. a StromVG). 159 Für die Umsetzung der Vorgaben gemäss Artikel 16 StromVV hat der Verband Schweizerischer Elektri- zitätsunternehmen (VSE) ein auf Excel basierendes Hilfsmittel programmieren lassen und dies unter der Bezeichnung «NeCalc» an seine Mitglieder und andere verkauft11. Zusätzlich hierzu hält der VSE in der Branchenempfehlung «Kostenrechnungsschema für Verteilnetzbetreiber» (KRSV-CH in der jeweils im Jahr der Tarifierung geltenden Fassung; neueste Ausgabe KRSV-CH 2019, abrufbar unter www.strom.ch) unter anderem fest, welche Kosten gewälzt werden und welche nach anderen Kriterien zuzuweisen sind. Namentlich Kosten, welche sich direkt einer Netzebene zuordnen lassen (beispiels- weise Kapitalkosten in Form von Abschreibungen und Verzinsung der Restwerte) werden gewälzt. Ge- meinkosten, wie beispielsweise Kosten des Managements, werden nach anderen Kriterien zugeteilt (Ka- pitel 4.2, Tabelle 1 oder 2, je nach Ausgabe des KRSV). 160 Ausgehend von den direkt den Netzebenen zugewiesenen Kosten (z.B. Abschreibungen) und den nicht direkt zuweisbaren Kosten (z.B. Verwaltungskosten) werden die Gesamtkosten (Form. 3.3 der Kosten- rechnung) bestimmt. 161 Falls ein Netzbetreiber ausschliesslich Endverbraucher auf der Netzebene 7 hat, aber beispielsweise auch Infrastruktur auf Netzebene 5 und 6 betreibt, sind alle Kosten durch die Endverbraucher auf der Netzebene 7 zu tragen. Eine Wälzung findet in diesem Fall nicht statt und ist auch nicht notwendig. Die Kosten können als Gesamtposition erfasst werden. 162 Falls aber – bei sonst gleicher Ausgangssituation – ein Energiebezug auf Netzebene 5 stattfindet, muss bestimmt werden, welchen Anteil der Kosten der Netzebene 5 und der darüber liegenden Netzebenen diesem Energiebezug anzulasten ist. Weil die Dimensionierung der Infrastruktur der höheren Netzebe- nen durch den Energieabsatz auf den unteren Netzebenen wesentlich bestimmt wird, findet eine Kos- tenverteilung der oberen Netzebenen auf die unteren Netzebenen statt. Diese Kostenwälzung ist von der Energie- und Leistungsmenge, welche auf der jeweiligen Netzebene bezogen wird, gesteuert. Damit soll eine verursachergerechte Kostentragung pro Netzebene erwirkt werden (Art. 16 StromVV). 163 Das Ergebnis dieser Aufteilung findet sich im vorliegenden Verfahren in den Kostenrechnungen der Ta- rifjahre 2010 bis 2016 (act. 45)12. Die massgebenden Angaben sind im Registerblatt «Kostenstellenrech- nung» Formular 3.6 über die Angaben «Ausspeisung gemäss Netzstruktur [MWh]» bzw. daraus abge- leitet in den Angaben «Übersicht Kosten: [Rp./kWh]» ausgewiesen. 164 Die jeweiligen monatlichen Höchstwerte der Energie- und Leistungsmessung, welche der Kostenwäl- zung zu Grunde liegen, weist die Gesuchsgegnerin in der Datei «Netzkostenkalkulation» aus. Für jeden Zähler ist hier die entsprechende Zeitreihe im Registerblatt «Z4. EDM Report Daten» dargestellt. Bei der Überprüfung dieser Daten stellte die ElCom zwei fehlerhafte Zellenbezüge fest (act. 28). Die Gesuchs- gegnerin hat diese korrigiert und die daraus resultierende Abweichung für die einzelnen Tarife ermittelt (act. 31). Die Abweichung gegenüber den ursprünglich berechneten Kosten beträgt für alle Netznut- zungstarife insgesamt 0.05 Prozent. Für alle Endverbraucher, welchen der Tarif der Kundengruppe LG5 verrechnet wird, beträgt die Abweichung 0.065 Prozent gegenüber den ursprünglichen Kosten. Absolut handelt es sich um knapp […] Franken. Aufgrund der sehr geringen Auswirkungen auf den Tarif wird auf eine Korrektur verzichtet. Die aus den Zeitreihen stammenden Werte bilden die Basis der von der Ge- suchsgegnerin vorgenommenen Kostenwälzung.
11 Heute im Angebot von «NEKAS» enthalten, siehe www.strom.ch. 12 Die Kostenrechnung 2009 war noch eine Beta-Version.
36/46 ElCom-D-FD623401/11 165 Die ElCom hat bei ihrer Prüfung festgestellt, dass die der Wälzung zugrundeliegenden Energie- und Leistungswerte korrekt sind und den seitens Gesuchsgegnerin deklarierten Werten entsprechen. Sie sind daher nicht zu beanstanden. 166 Das Ergebnis der Kostenwälzung findet sich in der Datei «Netzkostenwälzung» in den Registerblättern «A – Kostenträgerrechnung brutto», «A – Detailkosten brutto» und «A – Wälzung_Kosten brutto». Diese Resultate sind identisch mit den Angaben in der Datei «Netzkostenkalkulation» im Registerblatt «01. Kosten nach Wälzung» (act. 24). Beispielsweise entspricht der Wert von Zelle P134 des Registerblatts «A – Wälzung_Kosten brutto» in der Datei Netzkostenwälzung dem Wert von Zelle H39 der Datei «Netz- kostenkalkulation im Registerblatt „01. Kosten nach Wälzung» (P144 ≙ F39, P189 ≙ J39). 167 Ein Abgleich der Ergebnisse der Kalkulation mit den in der Datei «Kostenrechnung» deklarierten Anga- ben zeigt eine vollständige Übereinstimmung (als ein Beispiel unter vielen: Netzkostenkalkulation, Re- gisterblatt «01. Kosten nach Wälzung», Zelle C118 ≙ Datei «Kostenrechnung», Register Kostenstellen- rechnung, Formular 3.6, Zelle F21). Damit sind die Vorgaben gemäss Artikel 16 Absatz 1 StromVV, wonach die Kosten basierend zu 30 Prozent auf der Energiemenge und 70 Prozent auf der Leistungs- menge der tieferen Netzebenen anzulasten sind, eingehalten. 168 Schliesslich ist die Einhaltung von Artikel 16 Absatz 2 StromVV zu prüfen, wonach das Entgelt für die Netznutzung pro Netzebene die anrechenbaren Kosten sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwe- sen dieser Netzebene nicht übersteigen darf. 169 Die ElCom hat einen Vergleich zwischen den Plankosten und den Planerträgen pro Netzebene erstellt. Hierfür stützt sie sich auf die Angaben aus der Kostenrechnung «Formular 3.6: Kosten nach Wälzung»13 und die Angaben im «Formular 4.2 Erlöse Netznutzungsentgelt».
Tabelle 11 Abweichung zwischen den Plankosten und den Planerträgen pro Netzebene 170 Weil in den ersten Jahren die Kosten für Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen und die ge- setzlichen Abgaben (Pos. 800 in der Kostenrechnung) nicht getrennt ausgewiesen waren, sind die Ab- weichungen hoch. In den Folgejahren sinkt die Abweichung zwischen den Plankosten und Planerträgen auf sehr geringe Werte ab. 171 Die festgestellten Planabweichungen sind sehr gering. Die ElCom konnte keinen Anhaltspunkt feststel- len, wonach die Wälzung nicht gemäss den gesetzlichen Vorgaben in Artikel 16 StromVV umgesetzt wurde. 9.3.5 Abweichungen von der Branchenempfehlung 172 Die Branchenempfehlung KRSV (KRSV-CH in der jeweils im Jahr der Tarifierung geltenden Fassung; neuste Ausgabe 2019, S. 19 ff.) legt fest, welche Kosten mittels Wälzung auf die Kostenträger zugewie-
13 Seit 2010 werden diese Kosten ohne Position 800 ausgewiesen. Tarifjahr t NE2 NE3 NE4 NE5 NE6 NE7 2009 2.5% 44.0% 9.3% 20.6% 0.0% 18.1% 2010 -1.2% 36.0% 0.5% 22.6% 0.0% 14.8% 2011 0.0% 5.4% 1.0% 0.2% 0.0% -0.4% 2012 0.3% 1.2% 0.6% 0.2% 0.0% -0.2% 2013 -0.2% 0.0% -0.2% 0.0% 0.0% -0.1% 2014 -1.1% -0.2% -0.1% -0.4% 0.0% -0.2% 2015 0.5% 0.9% 0.1% -1.2% 0.0% 0.5% 2016 1.5% -0.1% -0.1% -0.8% 0.0% 0.1% Abweichung Plan-Kosten zu Plan-Erträgen
37/46 ElCom-D-FD623401/11 sen werden und welche nach anderen Kriterien zuzuweisen sind. So werden gemäss der Branchenemp- fehlung die Kosten der Positionen 500 bis 700 nicht gewälzt, sondern nach anderen Kriterien zugewiesen (KRSV-CH, Tabelle in Kapitel 4.3 Anrechenbare Kostenelemente im Bereich Netze). 173 Die Überprüfung hat gezeigt, dass die Gesuchsgegnerin teilweise von den Regelungen der Branchen- empfehlung abweicht: So werden die Positionen 500 und 600 in «wälzbar» und «direkt zuweisbar» auf- geteilt. Die Position 700 wälzt die Gesuchsgegnerin, obwohl die Branchenempfehlung die Kostenzuord- nung auf die Netzebenen nach anderen Kriterien vorsieht. Die ElCom hat die Gesuchsgegnerin aufge- fordert, die Abweichungen von der Branchenempfehlung zu begründen (act. 28). In ihrem Antwortschrei- ben erläutert die Gesuchsgegnerin ihr Vorgehen wie folgt (act. 31): − Position 500 (Kosten für Mess- und Informationswesen): Abweichend von der Branchenempfeh- lung verteilt die Gesuchsgegnerin die Kosten für Abschreibungen, kalkulatorische Zinsen und Zäh- lerlogistik mittels Wälzung auf die Netzebenen.
Zur Begründung führt sie aus, rund 80 bis 90 Prozent dieser Kosten würden auf der Netzebene 7 anfallen. Daher entspreche die Wälzung faktisch einer direkten Zuordnung. Die verbleibenden 10 bis 20 Prozent seien Kosten für die allgemeine Messinfrastruktur auf den Netzebenen 3 und 5, wel- che für den Betrieb dieser Netzebenen notwendig seien und in der Folge auch den nachgelagerten Netzebenen zu Gute kommen würden. Daher sei eine Wälzung dieser Kosten sachgerecht. − Position 600 (Verwaltungskosten): Auch für die Position 600 weicht die Gesuchsgegnerin von der empfohlenen Kostenzuordnung nach anderen Kriterien anstelle der Wälzung ab. Die Gesuchsgegnerin bringt vor, sie unterscheide nach direkt zuweisbaren Kosten und solchen Kos- ten, welche nach dem Wälzmodell den Netzebenen belastet werden. So würden z.B. die allgemeinen Verwaltungskosten von Geschäftsbereichen wie Supply Management, IT, Human Resources, Ac- counting und Recht, deren Leistungen nicht direkt den Netzebenen zugewiesen werden können, gewälzt. − Position 700 (Steuern): Abweichend von der Branchenempfehlung behandelt die Gesuchsgegnerin auch diese Kosten als wälzbare Kosten. Die Gesuchsgegnerin führt aus, die Berechnung der direkten Steuern erfolge kalkulatorisch auf Ba- sis der Verzinsung der deklarierten Anlagen je Netzebene. Die Steuern hätten damit einen direkten Bezug zu den jeweiligen Anlagen jeder Netzebene und seien deshalb nach Ansicht der Gesuchs- gegnerin analog zu den Abschreibungen und Zinsen in den wälzbaren Kosten zu berücksichtigen. 174 Die Branchenempfehlungen bilden kein staatlich gesetztes Recht. Die ElCom prüft im Einzelfall, ob die Regelungen in den Branchenempfehlungen gesetzeskonform und sachgerecht sind. Damit sind auch Abweichungen von den Branchenempfehlungen zulässig, soweit die Abweichungen sachlich begründ- bar und gesetzeskonform sind (vgl. Mitteilung der ElCom vom 1. Februar 2010, Rechtsnatur von Richt- linien und Branchenempfehlungen, abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Mitteilun- gen). 175 Die Gesuchsgegnerin ist in der Lage, die Kosten, welche gemäss Branchenempfehlung mittels Wälzfor- mel auf die Kostenträger zugewiesen werden sollen, teilweise direkt zuzuweisen, so dass nur noch ein reduzierter Teil dieser Kosten mittels Wälzung zugewiesen wird. Hinsichtlich der Kosten, welche seitens Gesuchsgegnerin gewälzt werden, im Allgemeinen jedoch direkt zugeordnet werden, verweisen die Ge- suchsgegnerin auf eine sachgerechte Begründung für die Verwendung der Wälzung. 176 Die Abweichung von der Branchenempfehlung KRSV ist im vorliegenden Fall somit sachlich begründet.
38/46 ElCom-D-FD623401/11 9.3.6 Zwischenfazit Wälzung der Netzkosten 177 Die von der Gesuchsgegnerin vorgenommene Wälzung der Netzkosten entspricht den gesetzlichen Vor- gaben. 9.4 Ist die angewendete Kundengruppe gesetzmässig? 9.4.1 Rechtliche Grundlagen 178 Die Tarife müssen angemessen (Art. 6 Abs. 1 StromVG) und für feste Endverbraucher mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik, die von der gleichen Spannungsebene Elektrizität beziehen, einheitlich (Art. 6 Abs. 3 StromVG) sein. Nach Artikel 14 Absatz 3 StromVG (in der Fassung bis 31.12.2017) müssen Netz- nutzungstarife einfache Strukturen aufweisen und die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln, unabhängig von der Distanz zwischen Einspeise- und Ausspeispunkt sein, im Netz eines Netzbetreibers pro Spannungsebene und Kundengruppe einheitlich sein sowie den Zielen einer effizien- ten Elektrizitätsverwendung Rechnung tragen. Für die Festlegung der Netznutzungstarife sind die Netz- betreiber verantwortlich (Art. 18 Abs. 1 StromVV). Dies gilt entsprechend auch für Kundengruppen (Ver- fügung der ElCom 952-08-010 vom 11. November 2010, Rz. 51). Dabei bilden innerhalb einer Span- nungsebene Endverbraucher mit vergleichbarer Verbrauchscharakteristik eine Kundengruppe. Die Bil- dung separater Kundengruppen für Endverbraucher mit vergleichbarer Verbrauchscharakteristik ist nur dann zulässig, wenn deren Bezugsprofile in erheblichem Mass voneinander abweichen (aArt. 18 Abs. 1bis StromVV). aArtikel 18 Absatz 1bis StromVV war ab dem 1. April 2014 in dieser Fassung bis zum vorliegend als letztes zu prüfendes Tarifjahr 2016 in Kraft (vgl. Rz. 56 ff.). 179 In der Vergangenheit hat die ElCom etwa entschieden, dass eine Abgrenzung der Kundengruppen an- hand der Netzebene und eines Mindestverbrauches sowohl einfach (Art. 14 Abs. 3 Bst. a StromVG) als auch einheitlich für alle Endverbraucher mit dem entsprechenden Jahresverbrauch ist (aArt. 14 Abs. 3 Bst. c StromVG) und damit den Vorgaben der Stromversorgungsgesetzgebung entspricht (Verfügung der ElCom 957-08-1693 vom 15. Dezember 2011, Rz. 41). 9.4.2 Abgeleitete Prüfschritte 180 Die ElCom hat Folgendes geprüft: − Berücksichtigung der Vorgaben aus Artikel 14 Absatz 3 StromVG und Artikel 18 StromVV (Ziff. 9.4.3). − Zuteilung zur richtigen Kundengruppe (Ziff. 9.4.4). 9.4.3 Berücksichtigung der Vorgaben aus Artikel 14 Absatz 3 StromVG und Artikel 18 StromVV 181 Die Netznutzungstarife der Gesuchsgegnerin weisen einfache Strukturen auf. Anhand der Leistungs- preiskomponente berücksichtigen diese auch den wesentlichen Kostentreiber in der Netzdimensionie- rung. Weil die Gesuchsgegnerin keine Unterscheidung bei der Lage der Verbrauchsstätten macht, ist auch die Unabhängigkeit der Distanz zwischen Ein- und Ausspeisepunkt gegeben. Des Weiteren ist der Tarif nicht degressiv ausgestaltet und trägt damit einer effizienten Elektrizitätsverwendung Rechnung. 182 Die Gesuchsgegnerin unterscheidet bei ihren Tarifprodukten auf Netzebene 5 seit dem Tarifjahr 2011 zwei Produkte: Für Endverbraucher mit weniger als 1‘000 Stunden Benutzungsdauer kommt der Tarif Netz LG5-T (bis und mit Tarifjahr 2015), für die übrigen Endverbraucher kommt der Tarif Netz LG5 zur Anwendung. Für die vorangegangenen Jahre 2009 und 2010 hat die Gesuchsgegnerin jeweils nur einen Netztarif auf Netzebene 5 ausgewiesen (vgl. Tarifblätter abrufbar unter www.strompreis.elcom.ad- min.ch). Sofern die Gesuchsgegnerin auf Netzebene 5 unterschiedliche Tarife anwendet, ist die Benut- zungsdauer das massgebliche Unterscheidungskriterium.
39/46 ElCom-D-FD623401/11 183 Damit knüpft der auf die Gesuchstellerin angewendete Tarif an zwei Kriterien an: Einerseits muss der Endverbraucher an der Netzebene 5 angeschlossen sein, andererseits hat er eine bestimmte Benut- zungsdauer aufzuweisen. 184 Die Benutzungsdauer wird bestimmt, indem die bezogene Energiemenge (kWh) durch die maximal be- zogene Leistung (kW) dividiert wird. Sie bewegt sich zwischen 0 und 8‘760 Stunden. Eine hohe Benut- zungsdauer widerspiegelt einen gleichmässigen Verbrauch, eine tiefe Benutzungsdauer widerspiegelt Verbrauchsspitzen. Gemäss Praxis der ElCom ist die Benutzungsdauer ein sachliches Kriterium für die Beurteilung, ob unterschiedliche Verbrauchs- oder Bezugsprofile vorliegen (aArt. 14 Abs. 3 Bst. c StromVG, aArt. 18 Abs. 1bis StromVV). Die Benutzungsdauer ist damit ein zulässiges Kriterium für die Bildung von Kundengruppen. 185 Die von der Gesuchsgegnerin vorgenommene Abgrenzung anhand der Netzebene und einer bestimm- ten Benutzungsdauer ist sowohl einfach (Art. 14 Abs. 3 Bst. a StromVG) als auch einheitlich für alle Endverbraucher mit der entsprechenden Benutzungsdauer (aArt. 14 Abs. 3 Bst. c StromVG). Es liegen der ElCom keine Hinweise vor, dass die Gesuchstellerin ein spezielles Verbrauchs- oder Bezugsprofil hätte, welches unter Umständen eine eigene Kundengruppe rechtfertigen könnte (vgl. zur Problematik spezieller Profile aber etwa die Verfügung der ElCom 957-08-1699 vom 9. Dezember 2010, Rz. 42 im Besonderen – wobei in jenem Fall eine Endverbraucherin mit einem speziellen Verbrauchsprofil betrof- fen war). Die Gesuchstellerin macht dies auch nicht geltend. Weiter stellt die Benutzungsdauer ein zu- lässiges Kriterium für die Abgrenzung von Kundengruppen dar. Damit liegt auch keine Verletzung von aArtikel 18 Absatz 1bis StromVV vor. 186 Die ElCom hat die Tarifblätter der Gesuchsgegnerin der Jahre 2009 bis 2016 ausgewertet und in der nachfolgenden Tabelle 12 dargestellt. Die Gesuchsgegnerin weist pro Kundengruppe und Netzebene verschiedene Tarife aus. Die Gesuchstellerin wurde dem Tarifmodell Netz LG5 (Energiebezug und Mes- sung erfolgen auf Mittelspannung, NE5, mit Lastgangmessung) zugewiesen.
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Tabelle 12 Entwicklung der Netztarife der Gesuchsgegnerin 187 Die ElCom konnte anhand der Tarifblätter der Gesuchsgegnerin für die Jahre 2009 bis 2016 keine An- zeichen für eine Benachteiligung der Endverbraucher auf Netzebene 5 feststellen. 9.4.4 Zuteilung zur richtigen Kundengruppe 188 Im vorliegenden Verfahren betreffend die individuelle Prüfung der Netznutzungstarife der Gesuchstelle- rin der Jahre 2009 bis 2016 ist auch zu prüfen, ob die Gesuchstellerin der richtigen Kundengruppe zu- geteilt wurde. Die betreffende Kundengruppe knüpft an die Netzebene 5 sowie an die Benutzungsdauer von mehr als 1'000 Stunden an. Netzprodukte wesentliche Verbrauchscharakteristiken 2009 Gültig ab 01.01.2009 2009-2010 Gültig ab 01.01.2009 2010-2011 Gültig ab 01.10.2010 2011-2012 Gültig ab 01.10.2011 2012-2013 Gültig ab 01.10.2012 2013-2014 Gültig ab 01.10.2013 2015 Gültig ab 01.01.2015 2016 Gültig ab 01.01.2016 Netzprodukt Econo E, D, DS 1 CKW Netz E, Einfachtarif (ET) Jährlicher Gesamtverbrauch bis 30 MWh (NE7) X X X X X X X X 2 CKW Netz D, Doppeltarif (HT, NT) Jährlicher Gesamtverbrauch bis 30 MWh (NE7) X X X X X X X X 3 CKW Netz DS, Doppeltarif (HT, NT), mit variablen Sperrzeiten Jährlicher Gesamtverbrauch bis 30 MWh (NE7), Sperrbare Versorgung mit täglicher, variable Unterbrechung X X X X X X X X 4 CKW Netz DF, Doppeltarif (HT, NT), mit fixen Sperrzeiten Jährlicher Gesamtverbrauch bis 30 MWh (NE7), Sperrbare Versorgung mit täglicher, fixer Unterbrechung Ø Ø Ø Ø Ø Ø X X Netzprodukt Business 5 CKW Netz Business D Jährlicher Gesamtverbrauch ab 30 MWh (NE7), Sperrbare Versorgung mit täglicher Unterbrechung von 2 St. Ø Ø Ø Ø X X X X 6 CKW Netz Business DS, mit variablen Sperrzeiten Jährlicher Gesamtverbrauch ab 30 MWh (NE7), Sperrbare Versorgung mit täglicher, variable Unterbrechung Ø Ø Ø Ø X X X X 7 CKW Netz Business DF, mit fixen Sperrzeiten Jährlicher Gesamtverbrauch ab 30 MWh (NE7), Sperrbare Versorgung mit täglicher, fixer Unterbrechung Ø Ø Ø Ø Ø Ø X X Netzprodukt Segment max, (mit Leistungsmessung) 8 CKW Netz LM, Doppeltarif (HT, NT) Jährlicher Gesamtverbrauch ab 30 MWh (NE7, mit Leistungsmessung). Höchste im Monat während 15 Minuten mittlere Leistung (+ Grundpreis) wird gemessen und in Rechnung gestellt X X X X X X X X Netzprodukt LG (mit Lasgangmessung) 9 CKW Netz LG7, Doppeltarif (HT, NT) Jährlicher Gesamtverbrauch ab 100 MWh (NE7, mit Lastgangmessung). Höchste im Monat während 15 Minuten mittlere Leistung (+ Grund- preis) wird gemessen und in Rechnung gestellt X X X X X X X X 10 CKW Netz LG5, Doppeltarif (HT, NT) vonRoll Energiebezug und Messung erfolgen auf Mittelspannung (NE5, mit Lastgangmessung). Höchste im Monat während 15 Minuten mittlere Leistung (+ Grundpreis) wird gemessen und in Rechnung gestellt X X X X X X X X 11 CKW Netz LG5-T, Doppeltarif (HT, NT) Energiebezug und Messung erfolgen auf Mittelspannung (NE5, mit Lastgangmessung). Benutzungsdauer kleiner 1'000 St. pro Jahr. Höchste im Monat während 15 Minuten mittlere Leistung (+ Grundpreis) wird gemessen und in Rechnung gestellt Ø Ø X X X X X Ø 12 CKW Netz LG3, Doppeltarif (HT, NT) Energiebezug und Messung erfolgen auf Hochspannung (NE3, mit Lastgangmessung). Höchste im Monat während 15 Minuten mittlere Leistung (+ Grundpreis) wird gemessen und in Rechnung gestellt Ø X X X X X X X 13 CKW Netz LG2, Doppeltarif (HT, NT) Energiebezug und Messung erfolgen auf Hochspannung (NE2 oder 3, mit Lastgangmessung). Höchste im Monat während 15 Minuten mittlere Leistung (+ Grundpreis) wird gemessen und in Rechnung gestellt Ø Ø X X X X X X Produktionsanlagen & Netzprodukt ÖB & Energieerzeugungsanlagen (EEA) NE7 14 CKW Netz P7 Reine Produktionsanlage (Kraftwerk) ohne Eigenverbrauch mit Anschluss NE7. Ø Ø Ø Ø X X X X 15 CKW Netz P5 Reine Produktionsanlage (Kraftwerk) ohne Eigenverbrauch mit Anschluss NE5. Ø Ø Ø Ø Ø Ø Ø X 16 CKW Netz P3 Reine Produktionsanlage (Kraftwerk) ohne Eigenverbrauch mit Anschluss NE3. Ø Ø Ø Ø Ø Ø Ø X 17 CKW Netz ÖB Anschluss ÖB Ø Ø X X X X X X 18 CKW Netz EV Alle Energieerzeugungsanlagen (EEA) grösser 10 kVA, mindestens mit 1 Endverbraucher gekoppelt. Jährlicher Gesamtverbrauch bis 30 MWh. NE7, mit Leistungsmessung Ø Ø Ø Ø Ø Ø X X
41/46 ElCom-D-FD623401/11 189 Die Gesuchstellerin ist – unbestritten von den Parteien – auf Netzebene 5 angeschlossen. Die seitens der Gesuchsgegnerin gewählte Grenze von mehr als 1'000 Stunden Benutzungsdauer ist im vorliegen- den Fall deutlich überschritten, so dass die Zuteilung der Gesuchstellerin zur Kundengruppe mit mehr als 1‘000 Stunden Benutzungsdauer bzw. mit dem Tarifmodell LG5 eindeutig ist. Die Gesuchstellerin bestreitet dies denn auch nicht. 190 Die Gesuchstellerin wurde damit der richtigen Kundengruppe zugeteilt. 9.4.5 Zwischenfazit Gesetzmässigkeit Kundengruppen 191 Vor dem Hintergrund der vorgenommenen Prüfungen konnte keine Verletzung der gesetzlichen Vorga- ben hinsichtlich der Kundengruppe, welcher die Gesuchstellerin zugeteilt ist, festgestellt werden. 9.5 Wurde der Tarif korrekt ermittelt und ausgewiesen? 9.5.1 Rechtliche Grundlagen 192 Der Netztarif ist aufgeschlüsselt nach Netznutzung sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen zu veröffentlichen (Art. 6 Abs. 3 StromVG). 193 Zudem ist zu kontrollieren, ob aArtikel 18 Absatz 2 StromVV (in der geltenden Version der StromVV für die Tarifjahre 2009–2016) eingehalten wurde. aArtikel 18 Absatz 2 StromVV lautete wie folgt: «Der Netz- nutzungstarif muss bei Spannungsebenen unter 1 kV für Endverbraucher in ganzjährig genutzten Lie- genschaften ohne Leistungsmessung zu mindestens 70 Prozent ein nicht-degressiver Arbeitstarif (Rp./kWh) sein».14 Die Bestimmung entspricht inhaltlich weitgehend dem heute geltenden Artikel 18 Ab- satz 3 i.V.m Absatz 2 StromVV. 9.5.2 Abgeleitete Prüfschritte 194 Die ElCom hat Folgendes geprüft: − Sind die ausgewiesenen Tarifkomponenten gesetzeskonform? (Ziff. 9.5.3) − Wurde aArtikel 18 Absatz 2 StromVV eingehalten? (Ziff. 9.5.4) 9.5.3 Sind die ausgewiesenen Tarifkomponenten gesetzeskonform? 195 Im vorliegenden Fall besteht das Netznutzungsentgelt der Gesuchsgegnerin aus den folgenden Tarif- komponenten: Abgaben, Grundpreis, Arbeitspreis, Leistungspreis und Blindenergie15. 196 Es kann festgehalten werden, dass sowohl der Leistungspreis als auch der Arbeitspreis übliche Tarif- komponenten darstellen. Der Grundpreis in seiner fixen Form stellt ein Substitut zu variablen Tarifkom- ponenten dar und ist in allen seitens der Gesuchsgegnerin angebotenen Tarifmodellen anzutreffen. Die Tarifierung von Blindenergie berücksichtigt letztlich die Vorgabe aus Artikel 14 Absatz 3 StromVG, wo- nach die Tarife die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln müssen. Die ausge- wiesenen Tarifkomponenten sind damit gesetzeskonform. 9.5.4 Wurde aArtikel 18 Absatz 2 StromVV eingehalten? 197 Der Netznutzungstarif muss bei Spannungsebenen unter 1 kV für Endverbraucher in ganzjährig genutz- ten Liegenschaften ohne Leistungsmessung zu mindestens 70 Prozent ein nicht-degressiver Arbeitstarif
14 AS 2014 611 und AS 2014 1323 (Berichtigung). 15 Siehe Tarifblätter der Gesuchsgegnerin für die Jahre 2009 bis 2016.
42/46 ElCom-D-FD623401/11 (Rp./kWh) sein. Da die Gesuchstellerin auf der Netzebene 5 angeschlossen ist und damit nicht auf einer Spannungsebene unter 1 kV, kommt die Bestimmung vorliegend nicht zur Anwendung. 9.5.5 Zwischenfazit korrekte Ermittlung und Ausweisung des Tarifs 198 Die zur Anwendung gelangten Tarifkomponenten berücksichtigen die Vorgaben der Stromversorgungs- gesetzgebung. Die Tarife wurden korrekt ermittelt. 9.6 Wurde der Netznutzungstarif korrekt auf den einzelnen Endverbraucher angewendet? 9.6.1 Rechtliche Grundlagen 199 Unter diesem Punkt ist zu prüfen, ob der richtige Tarif des entsprechenden Jahres angewendet wurde. Ebenfalls ist zu prüfen, ob die Rechnungsstellung korrekt erfolgte (vgl. Weisung der ElCom 1/2014 vom
11. März 2014 betreffend transparente und vergleichbare Rechnungsstellung). 200 Die Gesamtheit der Netzkosten ist hingegen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Diese sind Gegenstand der Tarifprüfungen von Amtes wegen, in welchen den Endverbrauchern keine Parteistellung zukommt (BGE 142 II 464, E. 3.6.1). Die Netzkosten der Jahre 2009 bis 2013 wurden bereits in entspre- chenden Verfahren von Amtes wegen überprüft. 9.6.2 Abgeleitete Prüfschritte 201 Die ElCom hat Folgendes geprüft: − Anwendung des korrekten Tarifs (Ziff. 9.6.3). − Korrekte Rechnungsstellung (Ziff. 9.6.4) 9.6.3 Anwendung des korrekten Tarifs 202 Letztlich ist zu prüfen, ob der dem Endverbraucher gegenüber deklarierte Tarif auch derjenige ist, wo- nach dessen Verbrauch abgerechnet wurde. Exemplarisch wurden aus jedem Jahr der vorliegenden Prüfung drei Monatsabrechnungen bei der Gesuchstellerin einverlangt (act. 29) und in der Folge geprüft. 203 Aus den eingereichten Rechnungen (act. 30) ist zu entnehmen, dass der auf die Gesuchstellerin ange- wendete Tarif dem von der Gesuchsgegnerin für die entsprechende Kundengruppe deklarierten Tarif entspricht. Die Gesuchstellerin hat denn auch zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass der seitens der Gesuchsgegnerin deklarierte und bei ihr zur Anwendung gebrachte Tarif voneinander abweichen würde. Demzufolge ist festzustellen, dass hier keine fehlerhafte Anwendung vorliegt. 9.6.4 Korrekte Rechnungsstellung 204 Die Gesuchstellerin hat für die Jahre 2009 bis 2016 je drei Monatsrechnungen der Gesuchsgegnerin eingereicht (act. 30). Die ElCom hat hierbei keine Verletzung der Weisung der ElCom 1/2014 vom
11. März 2014 betreffend transparente und vergleichbare Rechnungsstellung festgestellt. 9.6.5 Zwischenfazit korrekte Anwendung auf den Endverbraucher 205 Der Netznutzungstarif LG5 wurde richtig auf die Gesuchstellerin angewendet und korrekt in Rechnung gestellt.
43/46 ElCom-D-FD623401/11 10 Ergebnis der Prüfung 206 Die ElCom konnte bei der Überprüfung der deklarierten Plankosten des Netzes keinen Anhaltspunkt finden, wonach die Gesuchsgegnerin in den Jahren 2009 bis 2016 von überhöhten Plankosten ausge- gangen ist. Die seitens der Gesuchsgegnerin den einzelnen Netzebenen zugewiesenen Kosten weisen keine Auffälligkeiten auf. Die Gesuchsgegnerin konnte die Zuweisung der anrechenbaren Netzkosten vor der Wälzung auf die einzelnen Netzebenen transparent und nachvollziehbar erläutern. Die von der Gesuchsgegnerin vorgenommene Wälzung der Kosten von einer oberen Netzebene auf eine darunter- liegende Netzebene entspricht den gesetzlichen Vorgaben und den entsprechenden Branchenempfeh- lungen. 207 Die Kundengruppe Netznutzungstarif LG5 – zu welcher die Gesuchstellerin gehört – knüpft an den An- schluss auf Netzebene 5 sowie an die Benutzungsdauer an. Die Unterscheidung von Kundengruppen auf Basis der Netzebene und der Benutzungsdauer ist gesetzmässig. Es konnte keine Verletzung der gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Kundengruppe, welcher die Gesuchstellerin zugeteilt ist, festge- stellt werden. Der Tarif der Kundengruppe Netznutzungstarif LG5 wurde zudem korrekt ermittelt und ausgewiesen. Die zur Anwendung gekommenen Tarifkomponenten sind gesetzeskonform. Schliesslich wurde der Netznutzungstarif LG5 auch richtig auf die Gesuchstellerin angewendet und korrekt in Rech- nung gestellt. 208 Als Ergebnis der Prüfung kann mithin festgehalten werden, dass die auf die Gesuchstellerin angewen- deten Tarife in den Tarifjahren 2009 bis 2016 gesetzmässig sind und korrekt auf die Gesuchstellerin angewendet wurden. Es ist daher von der ElCom kein neuer Netznutzungstarif oder ein neues Netznut- zungsentgelt festzulegen (Antrag 1 der Gesuchstellerin). Ebenfalls ergibt sich daraus, dass die Gesuchs- gegnerin in den Jahren 2009 bis 2016 keine zu hohen Netznutzungstarife oder Netznutzungsentgelte bezahlt hat. Die Gesuchstellerin hat daher keinen Anspruch auf Rückerstattung durch die Gesuchsgeg- nerin (Antrag 3 der Gesuchstellerin). 11 Gebühren 209 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 210 Für das vorliegende Verfahren sind folgende Zeitaufwände entstanden: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend […] Fran- ken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von […] Franken. 211 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Haben meh- rere Parteien den Erlass einer Verfügung veranlasst, werden die dadurch entstandenen Gebühren nach dem Unterliegerprinzip auferlegt. Dies entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, der für zahlreiche kostenpflichtige staatliche Verfahren üblich ist (siehe ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 653; BGE 132 II 47 E. 3.3). 212 Die Gesuchstellerin hat diese Verfügung durch ihre Gesuche um Erlass eines Entscheids veranlasst. Die von ihr veranlasste Prüfung hat aufgezeigt, dass die Gesuchsgegnerin die auf die Gesuchstellerin angewendeten Tarife in den Jahren 2009 bis 2016 gesetzmässig festgelegt hat. Vorliegend handelt es sich um einen Entscheid im Streitfall gemäss Artikel 22 Absatz Buchstabe a StromVG. In diesem Streitfall
44/46 ElCom-D-FD623401/11 ist folglich die Gesuchstellerin als unterliegend zu betrachten, weshalb sie die entstandenen Gebühren zu tragen hat. 213 In ihrer Stellungnahme führt die Gesuchstellerin betreffend die Gebühren aus, die ElCom sei eine Fach- behörde und verpflichtet, den Endverbrauchern effektiven und wohlfeilen Rechtsschutz zu gewährleis- ten. Es dürfe erwartet werden, dass die ElCom in der Lage ist, über sich stellende Fragen entweder mit vernünftigem Aufwand zu entscheiden oder dann den Parteien rechtzeitig mitzuteilen, dass mit ausser- ordentlichem (übermässigem) Aufwand zu rechnen ist. Dass das Fachsekretariat im vorliegenden Fall scheinbar erstmals festzulegen hatte, wie in einem individuellen Tarifprüfungsverfahren vorzugehen sei, dürfe nicht zu Lasten der Rechtssuchenden gehen. Grundsätzlich verbiete die Rechtsweggarantie Ge- bühren, welche aufgrund ihrer Höhe den Zugang zum Gericht übermässig erschweren würde. Die Ge- bühren würden sich vorliegend fernab üblicher und angemessener Gebühren bewegen für Streitfälle zwischen Endverbraucher und Netzbetreiber. Angemessene Gebühren dürften sich maximal im Bereich der […] Franken bewegen, welche der Gesuchstellerin für die Zwischenverfügung vom 9. April 2019 zu den Geschäftsgeheimnissen in Rechnung gestellt wurden (act. 94, Rz. 42 ff.). 214 Die Gesuchstellerin hat im Jahr 2013 drei Gesuche um Erlass eines Entscheids eingereicht. Die Gesu- che betreffen die Tarife der Jahre 2009 bis 2016. Mithin waren die Untersuchungen vorliegend für acht Tarifjahre durchzuführen. Das Verfahren umfasst bis zum jetzigen Zeitpunkt 95 Aktenstücke. Aufgrund dieser Rahmenbedingungen ist bereits von einem erheblichen Aufwand auszugehen, wenn der ElCom eine sachgerechte Bearbeitung der Aktenstücke zugestanden wird. Die Aufwände für die Zwischenver- fügung wurden bereits mit der Zwischenverfügung auferlegt und in der obigen Berechnung daher nicht berücksichtigt. Im Weiteren war die Gesuchstellerin bereits in Verfahren vor der ElCom involviert (siehe Teilverfügung der ElCom 957-08-141 vom 7. Juli 2011 betreffend Überprüfung der anrechenbaren Kos- ten des Netzes für das Geschäftsjahr 2008/09 [Gebühr […] Franken] und Teilverfügung der ElCom 957- 08-141 vom 14. April 2013 betreffend Überprüfung der anrechenbaren Energiekosten für das Geschäfts- jahr 2008/09 [Gebühr […] Franken]. Die Gesuchstellerin konnte damit wissen, wie die ElCom ihre Auf- wände verrechnet und wie hohe Aufwände Tarifprüfungsverfahren – selbst wenn sie sich auf ein einziges Tarifjahr beschränken – generieren.
45/46 ElCom-D-FD623401/11 III. Entscheid Gestützt auf diesen Erwägungen wird verfügt: 1. Die von der Centralschweizerischen Kraftwerke AG in den Tarifjahren 2009 bis 2016 der vonRoll casting ag in Rechnung gestellten Netznutzungstarife LG5 sind gesetzmässig und wurden auf die vonRoll casting ag richtig angewendet. 2. Die vonRoll casting ag hat für die Tarifjahre 2009 bis 2016 keinen Anspruch auf Rückerstattung von Netznutzungskosten. Der Antrag 3 der vonRoll casting ag wird abgewiesen. 3. Der Antrag der vonRoll casting ag um Behebung von Mängeln und Nachholung von Handlungen, namentlich die Einforderung von weiteren Daten, wird abgewiesen. 4. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken. Sie wird der vonRoll casting ag auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 5. Die Verfügung wird der vonRoll casting ag und der Centralschweizerischen Kraftwerke AG mit ein- geschriebenem Brief eröffnet. Bern, 18.08.2021 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom
Werner Luginbühl Präsident Renato Tami Geschäftsführer
Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: − vonRoll casting ag, Rüeggisingerstrasse 2, 6020 Emmenbrücke vertreten durch: Thomas Baumberger, Sameli Thür Rechtsanwälte, Bahnhofstrasse 58, 8001 Zürich − Centralschweizerische Kraftwerke AG, Täschmattstrasse 4, Postfach, 6002 Luzern
46/46 ElCom-D-FD623401/11 IV. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Die Frist steht still:
a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern;
b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).