Erwägungen (2 Absätze)
E. 0 Eldgenössische ElektrizItätskommIssion EICom CH.3003 Bern. EICom Einschreiben Prof. Dr. iur. Isabelle Häner, Rechtsanwältin Bratschi AG Bahnhofstrasse 70 Postfach 1168 8021 Zürich Referenz/Aktenzeichen: 211-000016 Ihr Zeichen Unser Zeichen: swm/bia/bop Bern, 22.02.2022 211-00016: Prüfung der Vorliegerkosten Netz für das Jahr 2009 sowie der Netznutzungstarife 2010 und Elektrizitätstarife 2009 und 2010 der Energie Wasser Bern (ewb) – Urteil des Bundes- gerichts 2C_297/2019 vom 28. Mai 2020 / Vollzug der Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 17. No- vember 2016 (Schlüsselung Betriebskosten Netz 2010) Sehr geehrte Frau Häner Mit Urteil 2C_297/2019 vom 28. Mai 2020 (nachfolgend: Urteil BGer) hat das Bundesgericht in oben genannter Angelegenheit die Beschwerde der Energie Wasser Bern (nachfolgend: ewb) in allen Haupt- punkten abgewiesen. In Nebenpunkten hat es sie hingegen gutgeheissen und das Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts A-321/2017 vom 20. Februar 2019 insoweit aufgehoben, als es die Gewinnabliefe- rung, die Berechnung der Pumpenergiekosten sowie die Gebühr betrifft, und die Angelegenheit zur Neubeurteilung mit Blick auf die Gewinnablieferung, die Berechnung der Pumpenergiekosten sowie die erstinstanzliche Gebühr im Sinne der Erwägungen an die EICom zurückgewiesen (Urteil BGer, Dispo- sitivziffern 1 und 2; vgl. act. 120), Die Dispositivziffer 4 der Verfügung der EICom vom 17. November 2016 (nachfolgend: Verfügung) er- wuchs mit diesem Urteil in Rechtskraft. Sie lautete wie folgt: aEnergie Wasser Bem (ewb) hat die Betriebskosten des eigenen Netzes für das Jahr 2010 anhand einer sach- gerechten Schlüsselung unter Verwendung von Ist-Werten 2010 neu zu ermitteln und der EICom innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieser Dispositivziffer 4 zur Prüfung einzureichen. Sie kann dabei die sich aus den neu ermit- telten Betriebskosten ergebende Verzinsung des Nettoumlaufvermögens geltend machen.> Mit Schreiben vom 4. September 2020 nahm das Fachsekretariat der EICom (nachfolgend: FS EICom) das entsprechende Verfahren wieder auf (act. 123/BK). Darin hielt das FS EICom fest, dass sich gemäss Bundesgericht die Verwendung von Planwerten nicht als verursachergerecht im Sinne von Artikel 7 Eidgenössische Elektrizitätskommission EICom Christoffelgasse 5, 3003 Bem Tel. +41 58 462 58 33. Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch EICom-D-8E643401/25
Absatz 5 StromW erwiesen habe. ewb habe die Betriebskosten des eigenen Netzes anhand von Ist- Werten erneut zu bestimmen und dabei den Bedenken mit Blick auf den Umsatz und die «Management Attention» als Umlageschlüssel Rechnung zu tragen (Urteil BGer, E. 5.5). Um die Ressourcenverwendung der nachgelagerten Kostenstellen und/oder Kostenträger bzw. Auf- träge beurteilen 2010 im Umfang und deren Verrechnung sollte eine sachgerechte Schlüsselung im Sinne der Erwägungen des Bundes- gerichts vorgenommen werden. ewb wurde im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens ein Vorschlag in Form einer Excel-Tabelle für eine sachgerechte Schlüsselung unterbreitet, mit welchem sich ewb gemäss Bundesgericht nicht hinreichend auseinandergesetzt hat (Urteil BGer, E. 5.4.2.1). Besagte Excel-Tabelle wurde ewb im Sinne eines Vorschlags für eine sachgerechte Schlüsselung im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens erneut vorgelegt (vgl. act. 123/BK). zu können, sollte ewb sämtliche übrigen Umlagen der Supportbereiche des Jahres Franken aufzeigen (Verfügung, Rz. 106). Bei den Umlagen von Mit Eingabe vom 16. Oktober 2020 liess sich ewb zur Schlüsselung der Betriebskosten Netz 2010 ver- nehmen (act. 124/BK). Aus der von ewb eingereichten Schlüsselung der Betriebskosten 2010 ging her- vor, dass die ursprünglichen Umlagen der Supportbereiche, die anhand der Schlüsselgrössen <50% Umsatz Budget 2010, 50% Management Attention (Einschätzung des Managements)» berechnet wor- den waren, durch die Schlüsselgrössen «Herstellkosten», «Endkunden» und «Endkunden im freien Markt» ersetzt wurden. ewb beantragte, es seien die Betriebs- sowie die Verwaltungs- und Vertriebs- kosten des Elektrizitätsnetzes auf den Kostengruppen 200.1 Netzbetrieb, 600.1a Management, Verwal- tung sowie 600.2 Vertrieb (einschliesslich der auf das Netz umgelegten Kosten) gemäss den einge- reichten Tabellen im Umfang vor[3 Franken für die Netznutzungstarife 2010 zu genehmigen (act. 124/BK, Antrag 1). Am 27. November 2020 fand zwecks Klärung von Verständnisfragen zwischen ewb und dem FS EICom eine Telefonkonferenz statt (act. 126/BK). Mit Schreiben vom 17. Juni 2021 gab das FS EICom eine Rückmeldung zur von ewb eingereichten Schlüsselung und unterbreitete ewb Vorschläge für eine aus seiner Sicht sachgerechte Schlüsselungsbasis (act. 131/BK). Mit Eingabe vom 15. Juli 2021 unterbreitete ewb dem FS EICom einen Vorgehensvorschlag (act. 132/BK). Darin schlug ewb zum Zweck eines verfahrensökonomischen und ressourcenschonen- den Vorgehens im Wesentlichen vor, das vorliegende Verfahren sowie das Verfahren betreffend die Abgaben an das Gemeinwesen («Gewinnablieferung an die Stadt Bern») zu koordinieren, allenfalls zu sistieren und im Rahmen von Arbeitssitzungen zwischen ewb und dem FS EICom einem zeitnahen Abschluss zuzuführen. Mit Schreiben vom 28. Juli 2021 teilte das FS EICom ewb mit, dass es unter Einhaltung aller verfahrensrechtlichen sowie regulatorischen Vorgaben bereit sei, unpräjudiziell die not- wendigen Abklärungen im direkten Austausch vor Ort und in Zusammenarbeit mit ewb vorzunehmen (act. 136/BK). Laufende Fristen wurden einstweilen abgenommen (act. 134/BK f.). Die Arbeitssitzung zum Thema Schlüsselung der Betriebskosten Netz 2010 fand am 26. August 2021 statt (act. 139/BK). Im Rahmen dieser Arbeitssitzung konnten die allermeisten Verständnisfragen be- antwortet werden. Zusätzliche Fragen wurden im Rahmen eines Telefongesprächs am 2. September 2021 auf operativer Ebene geklärt (act. 141/BK). ewb reichte ausserdem die Berechnung aus den durchgeführten Interviews zur Management Attention ein (act. 143/BK und act. 146/BK). Mit Schreiben vom 24. Januar 2022 wurde ewb sowie der Preisüberwachung ein Entwurf des Ab- schlussschreibens zur Stellungnahme unterbreitet (act. 148/BK f.). Mit Eingabe vom 2. Februar 2022 nahm die Preisüberwachung das Abschlussschreiben zur Kenntnis und verzichtete auf eine Stellungnahme (act. 150/BK). Eine Kopie dieses Schreibens wird ewb zusam- men mit dem vorliegenden Abschlussschreiben zugestellt. 2/1 2
ewb liess sich mit Stellungnahme vom 9. Februar 2022 vernehmen und teilte mit, dass das Abschluss- schreiben die von ewb zuletzt eingereichten Umlageschlüssel und HerleËtungen für das zur Diskussion stehende TariÜahr 2010 zu Recht als nachvollziehbar und als sachgerecht im Sinne von Artikel 7 Absatz
E. 5 StromVV). Quersubventionierungen zwischen dem Netzbetrieb und den übrigen Tätigkeitsbereichen sind untersagt (Art. 10 Abs. 1 StromVG). 3.2 In der Verfügung 2114)0016 vom 17. November 2016 bereits beurteilte Kostenkomponen- ten der Betriebskosten des eigenen Netz 2010 Von den Betriebskosten Netz werden vorliegend einzig die Betriebskosten des eigenen Netzes von ewb thematisiert und beurteilt, welche auch die Verwaltungskosten beinhalten. ewb hat in der Kostenrech- nung 2010 folgende Kostenpositionen und Kosten ausgewiesen (vgl. Verfügung. Rz. 90): Netz Nummerierung in Anlehnung an KRSV<;H 2008 200.1 Netzbetrieb 200.4 Wirk\erluste des eigenen Netzes 500.3 Sonstige Kosten für das Mess- und Informationswesen 600.1a Management, Verwaltung 600.2 Vertriebskosten 600.6 Sonstige Kosten Geumte Betriebskosten der VerfügungudreMti n Tabelle 1: Zusammenstellung der Betriebskosten des eigenen Netzes ewb gemäss Kostenrechnung 2010 Die Position 200.4 «Wirkverluste des eigenen Netzes» wurde in Dispositivziffer 3 der Verfügung im Betrag von H Franken bereits verfügt (statt der deklarierten =]Mken). Die Position 500.3 «sonstige Kosten für das Mess- und Informationswesen» im Betrag von Blanken sowie 600.6 «sonstige Kosten» im Betrag von E IBanken wurden im Rahmen der Kostenprüfung von der EICom nicht beanstandet und werden vorliegend unverändert übernommen. Zu beurteilen sind vorliegend somit die mit Eingabe vom 16. September 2021 (act. 146/BK) von ewb zuletzt geltend gemachten Kosten für die Kostenpositionen 200.1 €Netzbetrieb», 600. 1a «Management, Verwaltung» sowie 600.2 «Vertriebskosten» bzw. die geltend gemachten Schlüsselgrössen für die Um- lagen der Supportbereiche. 3.3 Beurteilung der von ewb geltend gemachten Schlüsselgrössen für die Umlagen der Sup- portbereiche 3.3.1 Vorgeschichte Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 2C_297/2019 vom 28. Mai 2020 bestätigt, dass sich die Ver- wendung von Planwerten nicht als verursachergerecht im Sinne von Artikel 7 Absatz 5 StromW erweist (Urteil BGer, E. 5.5). Auch Umlageschlüssel sind grundsätzlich anhand von Ist-Werten zu bestimmen (Urteil BGer, E. 5.4.1,1). Die Verwendung von Planwerten gehe auch mit einer gewissen Gefahr der Quersubventionierung einher (Urteil BGer, E. 5.4.1.2). Gleiches gelte für die Verlegung der Gemeinkos- ten anhand des Kriteriums der «Management Attention», da die Kostenverlegung bewusst beeinflusst werden könne (Urteil BGer, E. 5.4.3). Entsprechend sei bei der Neubestimmung der entsprechenden Umlagen den Bedenken mit Blick auf den Umsatz als Umlageschlüssel Rechnung zu tragen (Urteil BGer E 5.5) Neu zu beurteilen war damit die ursprüngliche Umlage der Betriebskosten 2010 mit der je hälftigen Umlage bezogen auf den geplanten Umsatz gemäss dem Budget 2010 und der Management Attention pro Kostenstelle bzw. Auftrag gemäss der Einschätzung des Managements. Am 16. Oktober 2020 reichte ewb einen neuen Vorschlag für die Umlage der in Frage stehenden Kostenstellen und Innenauf- träge ein (act. 124/BK). Dieser Vorschlag sah anstelle der ursprünglichen Umlagen zu je 50 Prozent 5/1 2
anhand der Schlüsselgrössen «Planumsatz» und «Management Attention» neu eine Verteilung der Ge- meinkosten anhand der Schlüsselgrössen «Herstellkosten», «Endkunden» und «Endkunden im freien Markt» vor. Der neue Schlüsselungsvorschlag der «Herstellkosten» war damit in weiten Teilen aufwand- und kostenbasiert und damit wiederum zumindest indirekt umsatzbasiert, da im Netzbereich die anre- chenbaren Kosten die Grundlage für die Tarifierung und damit die Umsätze eines Unternehmens bilden. Zu diesen neuen Schlüsselgrössen wurde zur Klärung von Verständnisfragen am 27. November 2020 eine Arbeitssitzung abgehalten (act. 126/BK). Mit Schreiben vom 17. Juni 2021 teilte das FS EICom ewb sodann seine Beurteilung der neu verwendeten Schlüssel «Herstellkosten» und «Endkunden» mit. Gemäss FS EICom basiert der Schlüssel «Herstellkosten» über die Verwendung von Kostengrössen wiederum auf dem Umsatz und sei daher ohne weitere Differenzierung der tatsächlichen Leistungser- bringung der unterschiedlichen Bereiche ungeeignet, den tatsächlichen Ressourcenaufwand abzubil- den. Auch den Umlageschlüssel «Endkunden» erachtete das FS EICom als ungeeignet, weil damit die tatsächlichen zur Leistungserbringung eingesetzten Ressourcen und somit der tatsächliche Aufwand ungenügend berücksichtigt würden. Das FS EICom schlug ewb unter anderem die Verwendung von Vorkostenstellen, von Vollzeitäquivalenten oder der Anzahl IT-Arbeitsplätze vor (act. 131/BK). Am 19. August 2021 reichte ewb einen komplett überarbeiteten Lösungsvorschlag für die Umlagen der Supportbereiche ein (act. 137/BK) und präsentierte diesen dem FS EICom an der Arbeitssitzung vom
28. August 2021 (act. 139/BK). Der Lösungsvorschlag von ewb orientierte sich an den vom FS EICom angeregten Schlüsselgrössen (vgl. act 131/BK) und sah auch die Verwendung von Vorkostenstellen vor. Wo möglich wurden quantitative Umlageschlüssel mit Ressourcenbezug definiert, die sich auf SAP- Auswertungen oder auf anderen Verzeichnissen abstützen. Fehlten solche Umlageschlüssel, wurde die Einschätzung des Ressourceneinsatzes hingegen anhand von Interviews je Kostenstelle oder Auftrag erarbeitet und als «Management Attention» der Kostenstelle bezeichnet. Im Anschluss an die Arbeits- sitzung konnten am 2. September 2021 auf operativer Ebene weitere Fragen, zum Beispiel zur Gewich- tung der quantitativen Schlüsselgrössen und der Anzahl Buchungen auf den Kostenstellen, geklärt wer- den (act. 141/BK). Mit Eingabe vom 3. September 2021 erläuterte ewb sodann die Leistungsverrechnung der Kostenstelle «40100 FES strat. Einkauf» im Detail mit allen Buchungen (act.142/BK). Mit Eingabe vom 16. September 2021 reichte ewb schliesslich zwei weitere Ergebnisse der Interviews für die Erhebung der Management Attention betreffend die Kostenstellen «40350 FRS» und «40360 FRI» ein und reichte auch die Berechnungen der Umlagen nochmals ein (act. 146/BK). 3.3.2 Vorbemerkungen Die der Kostenaufteilung zu Grunde gelegten Schlüssel müssen sachgerecht, nachvollziehbar, trans- parent und schriftlich festgehalten sein sowie dem Grundsatz der Stetigkeit entsprechen. Ein Schlüssel ist dann sachgerecht im Sinne von Artikel 7 Absatz 5 StromVV, wenn er zu einer verursachergerechten Kostenaufteilung führt. Die Kostenaufteilung ist verursachergerecht, wenn sie dazu führt, dass der durch den Netzbetrieb verursachte Kostenanteil an den Gemeinkosten realistisch abgebildet wird. Dies be- deutet, dass die Schlüssel so gewählt werden müssen, dass sie den mit der Leistungserbringung ver- bundenen Ressourcenaufwand abbilden. Quersubventionierungen zwischen dem Netzbetrieb und den übrigen Tätigkeitsbereicherl sind untersagt (vgl. Art. 10 Abs. 1 StromVG). Um beurteilen zu können, ob ein Umlageschlüssel sachgerecht ist, muss in einem ersten Schritt dessen Herleitung geprüft werden. In einem zweiten Schritt ist zu untersuchen, ob in Bezug auf die in Frage stehenden Kostenstellen bzw. Aufträge die tatsächliche dahinter liegende Ressourcenverwendung ab- gebildet wird. Nachfolgend wird beurteilt, ob die zuletzt von ewb eingereichten (vgl. act. 146/BK) und gemeinsam mit dem FS EICom bereinigten Umlageschlüssel (vgl. act. 137/BK ff.) sachgerechte Schlüssel im Sinne von Artikel 7 Absatz 5 StromW darstellen. Anhand der sachgerechten Umlageschlüssel werden sodann die maximalen Ist-Betriebskosten des eigenen Netzes für das Tariqahr 2010 ermittelt. 6/1 2
3.3.3 Beurteilung der Umlageschlüssel Als Schlüsselgrössen listet ewb die Anzahl Anlagenobjekte, Bestellung beim Einkauf, Debitorenrech nungen aus dem SAP IS-U, Kostenrechnungsobjekte (Kostenstellen und Innenaufträge), Umlage schlüssel Rechnungswesen (Buchungen, Kostenrechnungsobjekte, Anlagenobjekte), Endkunden Markt, gewichtete Flächen(kosten), PC-Accounts und Vollzeitäquivalente (FTE) auf. Verschiedene Kos tenstellen werden dabei als Vorkostenstellen eingestuft, um die Verrechnung anhand von quantitativen Schlüsselgrössen (bspw. gewichtete Flächenkosten oder Vollzeitäquivalente FTE) zu tätigen und an schliessend die Weiterverrechnung anhand von quantitativen Schlüsselgrössen und/oder anhand der für die «Management Attention C», «Management Attention CU», «Management Attention F», «Ma nagement Attention FG», «Management Attention FST», «Management Attention FSTW», «Manage ment Attention ·Marketing», «Management Attention FRS» und «Management Attention FRi» durch In terviews mit den Kostenstellenverantwortlichen bzw. Projektverantwortlichen erfassten Umlageschlüssel vorzunehmen. Mit diesem Vorgehen werden die Umlagen der Supportbereiche auch auf Stufe Kostenstelle und nicht nur auf Stufe Geschäftsfeld geschlüsselt. Damit wird bei den vorliegend unter das StromVG fallenden Umlagen der Bezug zur tatsächlichen Ressourcenverwendung hergestellt. Die entsprechendeh von ewb zuletzt eingereichten Umlageschlüssel und Herleitungen (vgl. 146/BK) sind somit für das vorliegend zu beurteilende Tarifjahr 2010 nachvollziehbar und können als sachgerecht im Sinne von Artikel 7 Ab satz 5 StromW erachtet werden. Nicht weiter geprüft wurde der Umlageschlüssel auf Basis «Anzahl Endkunden im freien Markt», da der betroffene Bereich nicht dem StromVG untersteht. Für den Fall, dass ewb die mit Eingabe vom 16. Ok tober 2020 (act. 124/BK) eingereichte Umlage «Anzahl Endkunden» zu einem späteren Zeitpunkt trotz dem verwenden sollte, ist sicherzustellen, dass die Anzahl Endkunden, welche den jeweiligen Berei chen zugeteilt sind, die Realität widerspiegelt und korrekt ist sowie dass die Angaben um allfällige Doppelzählungen bereinigt sind. 3.4 Ermittlung der maximalen Ist-Betriebskosten des eigenen Netzes für das Tarifjahr 2010 Aufgrund der Anwendung der oben genannten als sachgerecht anerkannten Umlageschlüssel für die Betriebskosten der Supportbereiche sind Kosten in der Höhe von Franken (vgl. act. 146/BK) statt der ursprünglich geplanten Umlagen im Umfang von CHF anrechenbar. Dieser Betrag darf als Betriebskosten des eigenen Netzes für das Tarifjahr 2010 berücksichtigt werden. Unter Berücksichtigung der bereits rechtskräftig verfügten Kosten für «Wirkverluste des eigenen Net zes» (Kostenposition 200.4) in der Höhe von - Franken (vgl. Verfügung, Dispositivziffer 3) und der nicht beanstandeten Kostenpositionen gemäss der Tabelle 2 der Verfügung (vgl. Verfügung, Rz. 90) bzw. obiger Tabelle 1 sind im Weiteren folgende Kosten anrechenbar: «Sonstige Kosten für Mess- und Informationswesen» (Kostenposition 500.3) in der Höhe von - Franken sowie «Sonstige Kos ten» (Kostenposition 600.6) in der Höhe von - Franken. Damit resultieren zusammen mit den vorliegend beurteilten Kosten für «Netzbetrieb» (Kostenposition 200.1 ), «Management, Verwaltung» iition 600.1 a) und «Vertriebskosten» (Kostenposition 600.2) in der Höhe von j -- Franken anrechenbare Betriebskosten des eigenen Netzes von gesamthaft - Franken {vgl. Tabelle 2). 7/12
Nummerierung in Anlehnung an KRSV<;H 2008 für Netztarife 2010 200.4 Wirk\erluste des eigenen Netzes 500.3 Sonstige Kosten für das Mess- und InR>rmationswesen 200.1 Netztntrieb ] 600.1a Management, Verwaltung L 600.2 Vertriebskosten 1 600.6 Sonstige Kosten geltend gemacht Berechnung EICom Differenz Gesamte Betriebskosten der Verfügungsadrewth Tabelle 2: Anrechenbare Betriebskosten des eigenen Netzes für das TartÜahr 2010 Die im vorliegenden Verfahren vorgenommenen Korrekturen bei den Umlageschlüsseln haben grund- sätzlich auch einen Einfluss auf die anrechenbaren Kosten für Wirkverluste. Auf die bereits mit Dispo- sitivziffer 3 der Verfügung vom 17. November 2016 rechtskräftig verfügten anrechenbaren Kosten für Wirkverluste für das Tarifjahr 2010 in der Höhe vonH Franken wird jedoch aus Überlegungen der Wesentlichkeit nicht zurückgekommen. Allfällige Auswirkungen auf die Kosten für Wirkverluste in den Folgejahren sind jedoch selbsterklärend zu berücksichtigen. 3.5 Verzinsung des Nettoumlaufvermögens Der letzte Satz von Dispositivziffer 3 der Verfügung hält fest, dass ewb die sich aus den neu ermittelten Betriebskosten Netz für das Tarilahr 2010 ergebende Verzinsung des Nettoumlaufvermögens (NUV) geltend machen kann (vgl. Art. 13 Abs. 3 StromVV, in der für das vorliegende Tarijahr 2010 massge- blichen Fassung mit Stand am 01.01.2009). Das anrechenbare NUV wird mit dem für das entsprechende Jahr gültigen Zinssatz verzinst (Art. 13 Abs. 3 Bst. b StromVV, in der für das vorliegende Tarifjahr 2010 massgeblichen Fassung mit Stand am 01.01.2009). Der NUV-Zins selber wird ebenfalls verzinst (vgl. Verfügung der EICom 212-00004 [alt: 952-08-005] vom 06.03.2009, S. 39 f.). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht bestätigt (BGE 138 II 465 E 9) Die Berechnung des NUV bezieht sich auf die gesamten vorliegend ermittelten anrechenbaren Betriebs- kosten des eigenen Netzes von ewb in der Höhe von Bjanken (vgl. vorne Ziff. 3.4 sowie Tabelle 2) Um JederzeIt liquide zu sein, muss ewb nicht den ganzen Betrag von = Franken während des ganzen Jahres vorhalten, da ewb den Kunden mehrfach im Jahr einen Teil der Kosten in Rechnung 8/1 2
e EICom anrechenbare eigene Betriebskosten Netz Periodizität der Rechnungsstellung Diüsor 12/x anrechenbares NUV ZInssatz Total kalkulatorische Zinskosten NW Total kalkulatorische Zinskosten NUV nach Verzinsung NUV-Zins Tabelle 3: Kalkulatorische Zinsen auf dem NUV fUr die Betriebskosten des eigenen Netzes ewb für das TarIflahr 2010 Die anrechenbare Verzinsung des Nettoumlaufvermögens für die Betriebskosten des eigenen Netzes 13:1i: 1 ::17 hÜb : 1:ä71 eun= :: : :cehr17::1 ii:: 9 : :zS ndsl1 : i = :7 1:: sk : Fk1 i :: : ; 1:)nN UVB 3.6 Zusammenfassung anrechenbare lst-Betriebskosten des eigenen Netzes :HË;E3t;=NIE:=iii:(g:iiüIH:;ËküIiI:{ ken bereits rechtskräftig verfügt worden (vgl. Verfügung, Dispositivziffer 3 sowie Ziff. 3.4 letzter Absatz). Damit verbleiben vorliegend festzulegende anrechenbare lst-Betriebskosten des eigenen Netzes für ;j;LT;=IÜ;":F=1 T=;niT/ü:=:*:: 1::w w: C. Deckungsdifferenzen Ungerechtfertigte Gewinne aus überhöhten Netznutzungstarifen sind durch Senkung der Netznutzungs- bzw. Elektrizitätstarife zu kompensieren (Art. 19 Abs. 2 StromVV). Dispositivziffer 7 der Verfügung lautet wie folgt: ccEnergie Wasser Bem (ewb) hat nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung und nach Ermittlung der Betriebs- kosten gemäss Disposittvziffer 4 die Deckungsdifferenzen Netz für das Jahr 2010 gemäss Weisung 1/2012 der EICom zu den Deckungsdifferenzen zu ermitteln und der EICom einzureichen. Die sich ergebenden Deckungs- differenzen sind den Netzkunden gemäss Weisung 1/2012 der EICom zu den Deckungsdiffererlzen über die künf- tigen Tarife zurückzueßtatten.» Die EICom hat diese Vorgaben in der Weisung 2/2019 der EICom vom 5. März 2019 betreffend De- ckungsdifferenzen Netz und Energie aus den Vorjahren einschliesslich Anhang weiter konkretisiert. Da Weisungen lediglich das materielle Recht konkretisieren und dieses sowie die darauf abgestützte Praxis in Bezug auf die Handhabung von Deckungsdifferenzen seit Erlass der Verfügung keine Änderungen erfahren haben und somit konstant geblieben sind, hat ewb im Rahmen der Berechnung der Deckungs- differenzen Netz für das TariOahr 2010 die aktuelle Weisung 2/2019 der EICom vom 5. März 2019 be- treffend Deckungsdifferenzen Netz und Energie aus den Vorjahren einschliesslich Anhang zu verwen- den (vgl. zum Ganzen Verfügung der EICom 211-00301 vom 09.12.2021, Rz. 66 ff. sowie Rz. 122 ff.). 9/1 2
ewb hat die Deckungsdifferenzen des Netzes für das Tariqahr 2010 neu zu berechnen und dem Fach- sekretariat der EICom innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Abschlussschreibens einzu- reichen Die EICom weist darauf hin, dass die vorliegend ermittelten Werte die maximal zulässige Obergrenze für die anrechenbaren lst-Betriebskosten des eigenen Netzes für das TariÜahr 2010 darstellen. Die über die bis anhin in die Netzkosten eingerechneten Betriebskosten hinausgehenden Kosten können, mas- sen aber nicht, in die Netznutzungstarife eingerechnet werden. D. Gebühren ewb beantragt angesichts der Initiative und Bereitschaft von ewb zu einer verfahrensökonomischen und ressourcenschonenden Vorgehensweise eine spürbare Gebührenreduktion (act. 151/BK). Die Kosten der EICom werden durch Verwaltungsgebühren getragen (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Art. 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funk- tionsstufe des ausführenden Personals CHF 75 bis 250 pro Stunde (Art. 3 GebV-En). Die EICom hat die Gesamtkosten nach effektivem Aufwand ermittelt. Allfällige zeitliche Einsparungen, die sich aus den Arbeitsgesprächen zwischen ewb und dem FS EICom ergeben haben sollten, sind somit bereits vollumfänglich berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich keine zusätzliche Reduktion der Gebühren. Für das vorliegende Verfahren betreffend Schlüsselung der Betriebskosten Netz 2010 werden folgende §IIiggfiBMIii481#11 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst hat (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). ewb ist als Netzbetreiber verantwortlich, die Tarife für sein Versorgungsgebiet festzulegen. Die EICom musste im vorliegenden Verfahren die Umsetzung von Dispositivziffer 4 ihrer Verfügung 211-00016 vom
17. November 2016 begleiten und überprüfen. Die Gebühren werden daher vollumfänglich ewb aufer- legt 10/12
E. Beschluss Aufgrund der Prüfung der eingereichten Unterlagen beschliesst die EICom:
Dispositiv
- 2. Die anrechenbaren lst-Betriebskosten des eigenen Netzes ohne die bereits mit Verfügung 211-00016 vom 17. November 2016 (Dispositivziffer 3) rechtskräftig verfügten Wirkverluste von Energie Wasser Bern betragen im TariÜahr 2010 Ejranken. Die anrechenbare Verzinsung für die Ist-Betriebskosten des eigenen Netzes (inkl. der bereits mit Verfügung 211-00016 vom 17. November 2016 [Dispositivziffer 3] rechtskräftig verfügten Wirkver- luste) des betriebsnotwendigen Nettoumlaufvermögens beträgt für das Tariqahr 2010 []IH ken
- Energie Wasser Bern hat im Rahmen einer Nachkalkulation basierend auf den Ist-Kosten und -Er- lösen für das Tarifjahr 2010 sowie unter Berücksichtigung der Ausführungen und Korrekturen der EICom im vorliegenden Abschlussschreiben die Deckungsdifferenzen für die Netzkosten gemäss Artikel 19 Absatz 2 StromW sowie gemäss Weisung 2/2019 der EICom vom 5, März 2019 ein- schliesslich Anhang zu berechnen und innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Abschluss- schreibens dem Fachsekretariat der EICom elektronisch (Tabellenkalkulation) zu unterbreiten. Energie Wasser Bern darf Unterdeckungen bei den Netzkosten für das Tarißahr 2010 in die zukünf- tigen Netznutzungstarife einrechnen. Allfällige überdeckungen muss Energie Wasser Bern in die zukünftigen Netznutzungstarife einrechnen.
- 5.
- Energie Wasser Bern hat das Fachsekretariat der EICom über die Entwicklung der Deckungsdiffe- renzen der Netzkosten zu informieren bis die aus dem vorliegenden Verfahren resultierenden De- ckungsdifferenzen abgebaut sind. Energie Wasser Bern werden für das vorliegende Verfahren betreffend Schlüsselung der Betriebs- kosten Netz 2010 Gebühren von =Wlken auferlegt Das Verfahren 211-000016 wird bezüglich Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 17. November 2016 hiermit abgeschlossen. Die EICom geht davon aus, dass Energie Wasser Bern die vorliegend angewandte Methodologie für die Berechnung der Tarife auch in den zukünftigen Tarifen berücksichtigen wird. F. Schlussbestimmungen ewb kann in dieser Angelegenheit bei der EICom eine beschwerdefähige Verfügung beantragen. Gegen eine derartige Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Ein Ge- such um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung ist innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung die- ses Schreibens zu stellen. Falls nicht innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung dieses Schreibens der Erlass einer Verfügung bean- tragt wird, kommen dem vorliegenden Schreiben die verbindlichen Rechtswirkungen einer Verfügung zu. Falls kein Erlass einer formellen Verfügung verlangt wird, ist nach Ablauf der erwähnten Frist von 30 Tagen das vorliegende Schreiben somit als rechtskräftige Verfügung anzusehen. Die Berechnung der Fristen richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom
- Dezember 1968 (vgl. Art. 22a VwVG). 11/12
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Schweizerische Eidgenossenschaft Confëdëration suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra 0 Eldgenössische ElektrizItätskommIssion EICom CH.3003 Bern. EICom Einschreiben Prof. Dr. iur. Isabelle Häner, Rechtsanwältin Bratschi AG Bahnhofstrasse 70 Postfach 1168 8021 Zürich Referenz/Aktenzeichen: 211-000016 Ihr Zeichen Unser Zeichen: swm/bia/bop Bern, 22.02.2022 211-00016: Prüfung der Vorliegerkosten Netz für das Jahr 2009 sowie der Netznutzungstarife 2010 und Elektrizitätstarife 2009 und 2010 der Energie Wasser Bern (ewb) – Urteil des Bundes- gerichts 2C_297/2019 vom 28. Mai 2020 / Vollzug der Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 17. No- vember 2016 (Schlüsselung Betriebskosten Netz 2010) Sehr geehrte Frau Häner Mit Urteil 2C_297/2019 vom 28. Mai 2020 (nachfolgend: Urteil BGer) hat das Bundesgericht in oben genannter Angelegenheit die Beschwerde der Energie Wasser Bern (nachfolgend: ewb) in allen Haupt- punkten abgewiesen. In Nebenpunkten hat es sie hingegen gutgeheissen und das Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts A-321/2017 vom 20. Februar 2019 insoweit aufgehoben, als es die Gewinnabliefe- rung, die Berechnung der Pumpenergiekosten sowie die Gebühr betrifft, und die Angelegenheit zur Neubeurteilung mit Blick auf die Gewinnablieferung, die Berechnung der Pumpenergiekosten sowie die erstinstanzliche Gebühr im Sinne der Erwägungen an die EICom zurückgewiesen (Urteil BGer, Dispo- sitivziffern 1 und 2; vgl. act. 120), Die Dispositivziffer 4 der Verfügung der EICom vom 17. November 2016 (nachfolgend: Verfügung) er- wuchs mit diesem Urteil in Rechtskraft. Sie lautete wie folgt: aEnergie Wasser Bem (ewb) hat die Betriebskosten des eigenen Netzes für das Jahr 2010 anhand einer sach- gerechten Schlüsselung unter Verwendung von Ist-Werten 2010 neu zu ermitteln und der EICom innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieser Dispositivziffer 4 zur Prüfung einzureichen. Sie kann dabei die sich aus den neu ermit- telten Betriebskosten ergebende Verzinsung des Nettoumlaufvermögens geltend machen.> Mit Schreiben vom 4. September 2020 nahm das Fachsekretariat der EICom (nachfolgend: FS EICom) das entsprechende Verfahren wieder auf (act. 123/BK). Darin hielt das FS EICom fest, dass sich gemäss Bundesgericht die Verwendung von Planwerten nicht als verursachergerecht im Sinne von Artikel 7 Eidgenössische Elektrizitätskommission EICom Christoffelgasse 5, 3003 Bem Tel. +41 58 462 58 33. Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch EICom-D-8E643401/25
Absatz 5 StromW erwiesen habe. ewb habe die Betriebskosten des eigenen Netzes anhand von Ist- Werten erneut zu bestimmen und dabei den Bedenken mit Blick auf den Umsatz und die «Management Attention» als Umlageschlüssel Rechnung zu tragen (Urteil BGer, E. 5.5). Um die Ressourcenverwendung der nachgelagerten Kostenstellen und/oder Kostenträger bzw. Auf- träge beurteilen 2010 im Umfang und deren Verrechnung sollte eine sachgerechte Schlüsselung im Sinne der Erwägungen des Bundes- gerichts vorgenommen werden. ewb wurde im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens ein Vorschlag in Form einer Excel-Tabelle für eine sachgerechte Schlüsselung unterbreitet, mit welchem sich ewb gemäss Bundesgericht nicht hinreichend auseinandergesetzt hat (Urteil BGer, E. 5.4.2.1). Besagte Excel-Tabelle wurde ewb im Sinne eines Vorschlags für eine sachgerechte Schlüsselung im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens erneut vorgelegt (vgl. act. 123/BK). zu können, sollte ewb sämtliche übrigen Umlagen der Supportbereiche des Jahres Franken aufzeigen (Verfügung, Rz. 106). Bei den Umlagen von Mit Eingabe vom 16. Oktober 2020 liess sich ewb zur Schlüsselung der Betriebskosten Netz 2010 ver- nehmen (act. 124/BK). Aus der von ewb eingereichten Schlüsselung der Betriebskosten 2010 ging her- vor, dass die ursprünglichen Umlagen der Supportbereiche, die anhand der Schlüsselgrössen rmationswesen 200.1 Netztntrieb ] 600.1a Management, Verwaltung L 600.2 Vertriebskosten 1 600.6 Sonstige Kosten geltend gemacht Berechnung EICom Differenz Gesamte Betriebskosten der Verfügungsadrewth Tabelle 2: Anrechenbare Betriebskosten des eigenen Netzes für das TartÜahr 2010 Die im vorliegenden Verfahren vorgenommenen Korrekturen bei den Umlageschlüsseln haben grund- sätzlich auch einen Einfluss auf die anrechenbaren Kosten für Wirkverluste. Auf die bereits mit Dispo- sitivziffer 3 der Verfügung vom 17. November 2016 rechtskräftig verfügten anrechenbaren Kosten für Wirkverluste für das Tarifjahr 2010 in der Höhe vonH Franken wird jedoch aus Überlegungen der Wesentlichkeit nicht zurückgekommen. Allfällige Auswirkungen auf die Kosten für Wirkverluste in den Folgejahren sind jedoch selbsterklärend zu berücksichtigen. 3.5 Verzinsung des Nettoumlaufvermögens Der letzte Satz von Dispositivziffer 3 der Verfügung hält fest, dass ewb die sich aus den neu ermittelten Betriebskosten Netz für das Tarilahr 2010 ergebende Verzinsung des Nettoumlaufvermögens (NUV) geltend machen kann (vgl. Art. 13 Abs. 3 StromVV, in der für das vorliegende Tarijahr 2010 massge- blichen Fassung mit Stand am 01.01.2009). Das anrechenbare NUV wird mit dem für das entsprechende Jahr gültigen Zinssatz verzinst (Art. 13 Abs. 3 Bst. b StromVV, in der für das vorliegende Tarifjahr 2010 massgeblichen Fassung mit Stand am 01.01.2009). Der NUV-Zins selber wird ebenfalls verzinst (vgl. Verfügung der EICom 212-00004 [alt: 952-08-005] vom 06.03.2009, S. 39 f.). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht bestätigt (BGE 138 II 465 E 9) Die Berechnung des NUV bezieht sich auf die gesamten vorliegend ermittelten anrechenbaren Betriebs- kosten des eigenen Netzes von ewb in der Höhe von Bjanken (vgl. vorne Ziff. 3.4 sowie Tabelle 2) Um JederzeIt liquide zu sein, muss ewb nicht den ganzen Betrag von = Franken während des ganzen Jahres vorhalten, da ewb den Kunden mehrfach im Jahr einen Teil der Kosten in Rechnung 8/1 2
e EICom anrechenbare eigene Betriebskosten Netz Periodizität der Rechnungsstellung Diüsor 12/x anrechenbares NUV ZInssatz Total kalkulatorische Zinskosten NW Total kalkulatorische Zinskosten NUV nach Verzinsung NUV-Zins Tabelle 3: Kalkulatorische Zinsen auf dem NUV fUr die Betriebskosten des eigenen Netzes ewb für das TarIflahr 2010 Die anrechenbare Verzinsung des Nettoumlaufvermögens für die Betriebskosten des eigenen Netzes 13:1i: 1 ::17 hÜb : 1:ä71 eun= :: : :cehr17::1 ii:: 9 : :zS ndsl1 : i = :7 1:: sk : Fk1 i :: : ; 1:)nN UVB 3.6 Zusammenfassung anrechenbare lst-Betriebskosten des eigenen Netzes :HË;E3t;=NIE:=iii:(g:iiüIH:;ËküIiI:{ ken bereits rechtskräftig verfügt worden (vgl. Verfügung, Dispositivziffer 3 sowie Ziff. 3.4 letzter Absatz). Damit verbleiben vorliegend festzulegende anrechenbare lst-Betriebskosten des eigenen Netzes für ;j;LT;=IÜ;":F=1 T=;niT/ü:=:*:: 1::w w: C. Deckungsdifferenzen Ungerechtfertigte Gewinne aus überhöhten Netznutzungstarifen sind durch Senkung der Netznutzungs- bzw. Elektrizitätstarife zu kompensieren (Art. 19 Abs. 2 StromVV). Dispositivziffer 7 der Verfügung lautet wie folgt: ccEnergie Wasser Bem (ewb) hat nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung und nach Ermittlung der Betriebs- kosten gemäss Disposittvziffer 4 die Deckungsdifferenzen Netz für das Jahr 2010 gemäss Weisung 1/2012 der EICom zu den Deckungsdifferenzen zu ermitteln und der EICom einzureichen. Die sich ergebenden Deckungs- differenzen sind den Netzkunden gemäss Weisung 1/2012 der EICom zu den Deckungsdiffererlzen über die künf- tigen Tarife zurückzueßtatten.» Die EICom hat diese Vorgaben in der Weisung 2/2019 der EICom vom 5. März 2019 betreffend De- ckungsdifferenzen Netz und Energie aus den Vorjahren einschliesslich Anhang weiter konkretisiert. Da Weisungen lediglich das materielle Recht konkretisieren und dieses sowie die darauf abgestützte Praxis in Bezug auf die Handhabung von Deckungsdifferenzen seit Erlass der Verfügung keine Änderungen erfahren haben und somit konstant geblieben sind, hat ewb im Rahmen der Berechnung der Deckungs- differenzen Netz für das TariOahr 2010 die aktuelle Weisung 2/2019 der EICom vom 5. März 2019 be- treffend Deckungsdifferenzen Netz und Energie aus den Vorjahren einschliesslich Anhang zu verwen- den (vgl. zum Ganzen Verfügung der EICom 211-00301 vom 09.12.2021, Rz. 66 ff. sowie Rz. 122 ff.). 9/1 2
ewb hat die Deckungsdifferenzen des Netzes für das Tariqahr 2010 neu zu berechnen und dem Fach- sekretariat der EICom innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Abschlussschreibens einzu- reichen Die EICom weist darauf hin, dass die vorliegend ermittelten Werte die maximal zulässige Obergrenze für die anrechenbaren lst-Betriebskosten des eigenen Netzes für das TariÜahr 2010 darstellen. Die über die bis anhin in die Netzkosten eingerechneten Betriebskosten hinausgehenden Kosten können, mas- sen aber nicht, in die Netznutzungstarife eingerechnet werden. D. Gebühren ewb beantragt angesichts der Initiative und Bereitschaft von ewb zu einer verfahrensökonomischen und ressourcenschonenden Vorgehensweise eine spürbare Gebührenreduktion (act. 151/BK). Die Kosten der EICom werden durch Verwaltungsgebühren getragen (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Art. 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funk- tionsstufe des ausführenden Personals CHF 75 bis 250 pro Stunde (Art. 3 GebV-En). Die EICom hat die Gesamtkosten nach effektivem Aufwand ermittelt. Allfällige zeitliche Einsparungen, die sich aus den Arbeitsgesprächen zwischen ewb und dem FS EICom ergeben haben sollten, sind somit bereits vollumfänglich berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich keine zusätzliche Reduktion der Gebühren. Für das vorliegende Verfahren betreffend Schlüsselung der Betriebskosten Netz 2010 werden folgende §IIiggfiBMIii481#11 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst hat (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). ewb ist als Netzbetreiber verantwortlich, die Tarife für sein Versorgungsgebiet festzulegen. Die EICom musste im vorliegenden Verfahren die Umsetzung von Dispositivziffer 4 ihrer Verfügung 211-00016 vom
17. November 2016 begleiten und überprüfen. Die Gebühren werden daher vollumfänglich ewb aufer- legt 10/12
E. Beschluss Aufgrund der Prüfung der eingereichten Unterlagen beschliesst die EICom: 1. 2. Die anrechenbaren lst-Betriebskosten des eigenen Netzes ohne die bereits mit Verfügung 211-00016 vom 17. November 2016 (Dispositivziffer 3) rechtskräftig verfügten Wirkverluste von Energie Wasser Bern betragen im TariÜahr 2010 Ejranken. Die anrechenbare Verzinsung für die Ist-Betriebskosten des eigenen Netzes (inkl. der bereits mit Verfügung 211-00016 vom 17. November 2016 [Dispositivziffer 3] rechtskräftig verfügten Wirkver- luste) des betriebsnotwendigen Nettoumlaufvermögens beträgt für das Tariqahr 2010 []IH ken 3. Energie Wasser Bern hat im Rahmen einer Nachkalkulation basierend auf den Ist-Kosten und -Er- lösen für das Tarifjahr 2010 sowie unter Berücksichtigung der Ausführungen und Korrekturen der EICom im vorliegenden Abschlussschreiben die Deckungsdifferenzen für die Netzkosten gemäss Artikel 19 Absatz 2 StromW sowie gemäss Weisung 2/2019 der EICom vom 5, März 2019 ein- schliesslich Anhang zu berechnen und innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Abschluss- schreibens dem Fachsekretariat der EICom elektronisch (Tabellenkalkulation) zu unterbreiten. Energie Wasser Bern darf Unterdeckungen bei den Netzkosten für das Tarißahr 2010 in die zukünf- tigen Netznutzungstarife einrechnen. Allfällige überdeckungen muss Energie Wasser Bern in die zukünftigen Netznutzungstarife einrechnen. 4. 5. 6. Energie Wasser Bern hat das Fachsekretariat der EICom über die Entwicklung der Deckungsdiffe- renzen der Netzkosten zu informieren bis die aus dem vorliegenden Verfahren resultierenden De- ckungsdifferenzen abgebaut sind. Energie Wasser Bern werden für das vorliegende Verfahren betreffend Schlüsselung der Betriebs- kosten Netz 2010 Gebühren von =Wlken auferlegt Das Verfahren 211-000016 wird bezüglich Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 17. November 2016 hiermit abgeschlossen. Die EICom geht davon aus, dass Energie Wasser Bern die vorliegend angewandte Methodologie für die Berechnung der Tarife auch in den zukünftigen Tarifen berücksichtigen wird. F. Schlussbestimmungen ewb kann in dieser Angelegenheit bei der EICom eine beschwerdefähige Verfügung beantragen. Gegen eine derartige Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Ein Ge- such um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung ist innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung die- ses Schreibens zu stellen. Falls nicht innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung dieses Schreibens der Erlass einer Verfügung bean- tragt wird, kommen dem vorliegenden Schreiben die verbindlichen Rechtswirkungen einer Verfügung zu. Falls kein Erlass einer formellen Verfügung verlangt wird, ist nach Ablauf der erwähnten Frist von 30 Tagen das vorliegende Schreiben somit als rechtskräftige Verfügung anzusehen. Die Berechnung der Fristen richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (vgl. Art. 22a VwVG). 11/12