Erwägungen (34 Absätze)
E. 1 Mit zwei weitgehend gleichlautenden Postulaten (13.4062 Eder und 13.4141 FDP-Liberale Fraktion) wurde der Bundesrat aufgefordert, einen Bericht über die Misserfolge von IKT- Grossprojekten1 der Bundesverwaltung zu verfassen. Daraufhin wurde das Institut für Wirtschaftsinformatik der Universität St. Gallen (IWI HSG) vom Informatiksteuerungsorgan des Bundes (ISB) beauftragt, 15 IKT-Grossprojekte der Bundesverwaltung zu analysieren und Massnahmen auszuarbeiten. Neben den sieben in den Postulaten genannten IKT- Grossprojekten wurden vom ISB noch weitere acht ausgewählt, um die Untersuchungsbasis zu erweitern. Im veröffentlichten Bericht des IWI HSG vom 30. Oktober 2014, tituliert mit „Steuerung und Führung von grossen Projekten in der Bundesverwaltung“, werden die vom ISB ausgewählten acht IKT-Grossprojekte nicht mit Namen genannt. Im November 2014 hat der Bundesrat seinen Bericht über die Erkenntnisse und Massnahmen von IKT-Grossprojekten der Bundesverwaltung verabschiedet, woraufhin die zwei Postulate als erfüllt abgeschrieben wurden.2
E. 2 Der Antragsteller (Journalist) reichte am 21. August 2015 gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) beim ISB ein Zugangsgesuch ein. Darin berief er sich auf den Bericht des IWI HSG und ersuchte wie folgt um Zugang: „Auf Seite 7 der Studie sind 7 der Projekte genannt. Die restlichen 8 Projekte fehlen. Deshalb bitte ich Sie um eine vollständige Liste der 15 Projekte. Alternativ bitte ich Sie um Einsicht in die Akten, aus welchen hervorgeht, welches die 15 Projekte sind.“
E. 3 Februar 2016).
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offen. Auf eine entsprechende nähere Abklärung könne aber verzichtet werden, da der Zugang zu diesen Dokumenten ohnehin zu verweigern sei. Die Informationen, die dem Bericht zugrunde lägen, seien dem ISB gestützt auf die Zusicherung, dass die Informationen geheim gehalten würden, freiwillig mitgeteilt worden. Die informierenden Behörden seien daher als Dritte im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ zu betrachten. Zudem sei das Vertrauen der betroffenen Behörden in der Zusicherung der Vertraulichkeit für eine konstruktive Zusammenarbeit mit dem ISB von entscheidender Bedeutung und nur so könne eine Fehler- und Lernkultur entwickelt werden.
E. 4 Am 23. September 2015 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. Darin schränkte er sein Zugangsgesuch insoweit ein, als er sich nur noch für die acht Namen jener Projekte interessiere, die im Bericht des IWI HSG nicht namentlich aufgelistet sind. Er erklärte explizit, sein Gesuch habe eine Auskunft zum Inhalt. Weiter führte er aus, der vom ISB geltend gemachte Ausnahmegrund von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ sei vorliegend nicht anwendbar. Nur Privatpersonen und nicht Behörden könnten Dritte im Sinne des Ausnahmetatbestandes sein. Schliesslich bestritt er, dass eine Lern- und Fehlerkultur nur auf dem Wege einer Geheimhaltungsstrategie aufzubauen sei. Abgesehen davon sei die Gefährdung einer Fehler- und Lernkultur kein vom Öffentlichkeitsgesetz vorgesehener Ausnahmegrund.
E. 5 Mit Schreiben vom 25. September 2015 bestätigte der Beauftragte gegenüber dem Antragsteller den Eingang des Schlichtungsantrags und forderte gleichentags das ISB dazu auf, die betroffenen Dokumente sowie eine ausführliche und detailliert begründete Stellungnahme einzureichen.
E. 6 Am 8. Oktober 2015 reichte das ISB Dokumente und eine Stellungnahme ein. Es hielt an seiner Zugangsverweigerung fest und berief sich erneut auf die Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ. Falls diese Norm wider Erwarten nicht anwendbar sei, müsste der Zugang gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b BGÖ dennoch verweigert werden.
E. 7 Mit E-Mail vom 14. Oktober 2015 forderte der Beauftragte das ISB auf, ihm schriftlich mitzuteilen, ob die vom Antragsteller verlangten Informationen dem ISB vorliegen.
E. 8 Am 19. Oktober 2015 teilte das ISB dem Beauftragten die sieben im Bericht des IWI HSG genannten und die acht nicht erwähnten IKT-Grossprojekte mit.
E. 9 Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers und des ISB sowie auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. II. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ
E. 10 Der Antragsteller reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim ISB ein. Dieses verweigerte den Zugang zu den verlangten Dokumenten. Der Antragsteller ist als Teilnehmer an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ).
E. 11 Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder
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allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.3 Kommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben. B. Materielle Erwägungen
E. 12 Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. Er prüft damit im Schlichtungsverfahren einerseits beispielsweise, ob die für das Zugangsgesuch zuständige Behörde den Begriff des amtlichen Dokumentes (Art. 5 BGÖ) sowie die in Art. 7 f. BGÖ vorgesehenen Ausnahmeklauseln oder die Bestimmungen in Bezug auf den Schutz der Personendaten (Art. 9 BGÖ) rechtmässig angewendet hat. Andererseits prüft er in jenen Bereichen, in denen das Öffentlichkeitsgesetz der Behörde bei der Bearbeitung eines Zugangsgesuches einen gewissen Ermessensspielraum verleiht (z.B. Art der Einsichtnahme in amtliche Dokumente), ob die von der Behörde gewählte Lösung auf die Umstände des jeweiligen Falls abgestimmt und angemessen ist. Dabei kann der Beauftragte entsprechende Vorschläge im Rahmen des Schlichtungsverfahrens machen (Art. 12 Abs. 2 VBGÖ) oder gegebenenfalls eine entsprechende Empfehlung erlassen (Art. 14 BGÖ).4
E. 13 Der Antragsteller verlangte in seinem Gesuch den Zugang zu einer vollständigen Liste der 15 IKT-Grossprojekte, die dem IWI HSG Bericht zugrunde liegen. Nachdem das ISB ihm mitgeteilt hatte, es verfüge über keine solche und es bestehe keine Rechtsgrundlage, eine solche zu erstellen, schränkte der Antragsteller sein Gesuch in dem Sinne ein, als dass er nur noch um Mitteilung der acht im Bericht des IWI HSG nicht genannten Namen der IKT-Grossprojekte ersuchte. Gleichzeitig hielt er fest, sein Gesuch habe eine Auskunft zum Inhalt.
E. 14 Aus dem Bericht des IWI HSG, Seite 7, ergibt sich, dass diese acht IKT-Grossprojekte von den Departementen gemeldet wurden. Der Auftrag an das IWI HSG wurde vom ISB erteilt. Aus den Unterlagen, die das ISB dem Beauftragten zugestellt hat, geht hervor, dass es die 15 IKT- Projektnamen kennt. Das ISB meldete die ihm von den Departementen gemeldeten Namen dem IWI HSG weiter, sind doch diese Projekte denn auch in die Analyse des IWI HSG miteinbezogen worden. Schliesslich teilte das ISB dem Beauftragten auf Anfrage hin die acht IKT-Grossprojektnamen mit. Damit verfügt das ISB über die Kenntnis der verlangten acht IKT- Grossprojektnamen. Für die Mitteilung aus Informationen aus einem Dokument besteht entgegen der Meinung des ISB eine gesetzliche Grundlage im Öffentlichkeitsgesetz. Nach Art. 6 Abs. 1 BGÖ kann jede Person, amtliche Dokumente einsehen und von den Behörden Auskunft über den Inhalt amtlicher Dokumente erhalten. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dazu fest: „Eine ungleiche Behandlung von Anfragen betreffend Informationen über ein Dokument zu Anfragen um Einsicht in ein Dokument würde denn auch keinen Sinn machen.“5 Dementsprechend hat das ISB dem Antragsteller grundsätzlich die verlangte Auskunft zu erteilen, es sei denn es kann die gesetzliche Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten (Art. 6 Abs. 1 BGÖ) widerlegen. Das ist dann der Fall, wenn es nachweisen kann, dass überwiegende öffentliche oder private Interessen der Geheimhaltung einer Offenlegung entgegenstehen (Art. 7 BGÖ)
3 Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024. 4 GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13, Rz 8. 5 Vgl. Urteil des BVGer A-1200/2012 vom 27. November 2012 E. 4.3.2.2.
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oder ein besonderer Fall nach Art. 8 BGÖ gegeben ist.
E. 15 Das ISB beruft sich auf die Ausnahmetatbestände Art. 7 Abs. 1 Bst. a (freie Meinungs- und Willensbildung), b (zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen) und h BGÖ (Zusicherung der Vertraulichkeit durch Behörden). Die Wirksamkeit einer Ausnahme nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ ist als gegeben zu betrachten, wenn die Behörde das Bestehen eines Schadensrisikos darlegen kann. Zwei Bedingungen sind zu beachten: Zum einen muss die Beeinträchtigung des geschützten Interesses im Fall einer Offenlegung von einer gewissen Erheblichkeit sein, zum anderen muss ein ernsthaftes Risiko bestehen, dass sie eintritt. Der Schaden muss dabei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eintreffen, und dies mit hoher Wahrscheinlichkeit. Im Zweifelsfall ist es angemessen, zugunsten des Zugangs zu entscheiden.6 Welchen Anforderungen eine Begründung für das Bestehen eines Schadensrisikos zu genügend hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und Interessen festzulegen. Eine minimale Begründung vermag zu genügen, wenn die Gründe für den Entscheid offensichtlich sind.7
E. 16 Das ISB ist der Ansicht, die Auffassung des Antragstellers, wonach der Ausnahmegrund von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ nur auf Private anwendbar sei, finde weder im Gesetz noch in der Botschaft eine Stütze. Entscheidend sei, dass die Informationen einer Behörde von Dritten ohne gesetzliche Verpflichtung und gegen Zusicherung der Vertraulichkeit mitgeteilt worden seien. Neben den bereits in den Postulaten namentlich genannten sieben IKT-Grossprojekten seien die Mitglieder des Informatikrates Bund (IRB) aufgefordert worden, weitere IKT-Grossprojekte gemäss bestimmten Kriterien zu melden, um die Basis der Untersuchung des IWI HSG zu erweitern. Die Verwaltungseinheiten seien von Anfang an mit einem Informationsblatt, welches im Laufe des Projektes in drei Ausgaben erschienen sei, informiert worden. Daraus ergebe sich die Zusicherung, die acht Projektnamen nicht bekannt zu geben. Weiter erklärte es, eine Analyse von Fehlern und Gründen, die zu Misserfolgen von Projekten führen, sei nur möglich, wenn die Betroffenen gegenüber den Studienautoren Probleme und Mängel in völliger Offenheit darlegen könnten. Zu diesem Zweck hätten die Vertreter des IWI und des ISB den Verwaltungseinheiten die Vertraulichkeit zugesichert. Das Vertrauen der betroffenen Behörden in die Zusicherung der Vertraulichkeit sei für eine konstruktive Zusammenarbeit mit dem ISB von entscheidender Bedeutung. Eine Fehler- und Lernkultur könne nur etabliert werden, wenn Behörden im Vertrauen auf die Vertraulichkeit bereit sind, auch allfällige Schwachstellen und Fehler offen zu diskutieren. Die Verweigerung des Zugangs zu den verlangten Informationen liege daher auch im öffentlichen Interesse.
E. 17 Damit die Ausnahmebestimmung nach Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ (Zusicherung der Vertraulichkeit durch Behörden) zur Anwendung gelangt, müssen drei Tatbestandsvoraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Die Information muss erstens von einer (Privat-)Person stammen. Zweitens muss die Information freiwillig, d. h. ohne gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung mitgeteilt worden sein. Drittens muss sich die Behörde explizit verpflichtet haben, die Vertraulichkeit der betreffenden Information zu wahren.8
E. 18 Nach der ersten Voraussetzung müssen die Informationen von einer Privatperson stammen.9
6 Vgl. Urteil des BVGer A-6291/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 7. 7 Vgl. Urteil des BVGer A-6377/2013 vom 12. Januar 2015 E. 3.3. 8 Urteil des BVGer A-2434/2013 vom 9. Dezember 2013, E. 8.3; BVGE 2011/52 (=Urteil des BVGer A-1135/2011 vom 7. Dezember 2011), E. 6.3.3; COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, Handkommentar BGÖ, Art. 7, Rz. 47; HÄNER, Basler Kommentar zum Öffentlichkeitsgesetz (zit. BSK BGÖ), 3. Ausgabe, Basel 2014, Art. 7, N 47; Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der Bundesverwaltung: Häufig gestellte Fragen, 7. August 2013, Ziff. 5.2.2; 9 BBl 2003 2012; Empfehlung EDÖB vom 18. Februar 2014: METAS /Datenbank Labor Verkehr, Ziffer 33; Urteil des BVGer A- 2434/2013 vom 9. Dezember 2013, E. 8.3.
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Die 15 IKT-Grossprojekte sind Projekte der jeweils betroffenen Verwaltungseinheiten. Diese Behörden fallen ihrerseits unter das Öffentlichkeitsgesetz.10 Eine solche Behörde gilt, wie der Antragsteller zu Recht vorbringt, nicht als Dritter im Sinne der Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 BGÖ. Wenn Informationen von einer Verwaltungseinheit übermittelt werden, können diese daher entgegen der Ansicht des ISB nicht unter die Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ fallen. Demzufolge fehlt es bereits an der ersten der drei kumulativ erforderlichen Voraussetzungen.
E. 19 Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen der Anwendung der Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ nicht erfüllt sind. Die gesetzliche Vermutung des Zugangs bleibt damit aufrecht, es sei denn, es ist ein anderer Ausnahmegrund nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ oder ein besonderer Fall nach Art. 8 BGÖ anwendbar.
E. 20 Das ISB beruft sich für seine Zugangsverweigerung auf zwei weitere Ausnahmenormen nach Art. 7 Art. 1 BGÖ, nämlich auf Bst. a (wesentliche Beeinträchtigung der freien Meinungs- und Willensbildung) und Bst. b BGÖ (Beeinträchtigung der zielkonformen Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen).
E. 21 Die Ausnahmebestimmung nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ schützt die freie Meinungs- und Willensbildung einer dem Öffentlichkeitsgesetz unterstellten Behörde oder eines anderen legislativen oder administrativen Organs, mithin die Vorbereitungsphase eines Geschäfts.11 Damit soll etwa verhindert werden, dass die Verwaltung durch eine verfrühte Bekanntgabe von Informationen während eines Entscheidungsprozesses unter allzu starken Druck der Öffentlichkeit gerät, wodurch die Bildung einer eigenen Meinung und eines eigenen Willens verhindert werden könnte.12
E. 22 Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ schützt die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen. Die Ausnahme kann dann angerufen werden, wenn durch die Zugänglichmachung bestimmter Informationen, die eine Massnahme vorbereiten, die betreffende Massnahme ihr Ziel mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr beziehungsweise nicht vollumfänglich erreichen würde. Geschützt sind insbesondere Ermittlungen, Inspektionen und administrativen Überwachungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass sich die Bürgerinnen und Bürger an das Gesetz halten. Die Geheimhaltung der Informationen muss Bedingung für den Erfolg der entsprechenden Massnahme bilden.13
E. 23 Das ISB erklärt, der Zugang zu den acht Namen sei gestützt „[+] auf Art. 7 Abs. 1 bst. [sic] a oder b BGÖ zu verweigern [+].“ Es argumentiert, die Studie solle dem ISB die Beurteilung von Gründen erlauben, die zu Problemen bei Informatikprojekten geführt haben, und als Basis für allgemeine Massnahmen zur Verbesserung der IKT-Grossprojektführung in der Bundesverwaltung dienen. Es bestehe – nicht zuletzt im Hinblick auf künftige ähnliche Studien – ein öffentliches Interesse daran, die Betroffenen im Vertrauen auf diese Zusicherungen zu schützen und den Zugang zu den Namen der acht nicht genannten Projekte des Berichts des IWI HSG zu verweigern. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Verwaltungseinheiten künftig nicht mehr bereit wären, dem ISB freiwillig die nötigen Informationen offen zu legen. Dem ISB würden dadurch die Grundlagen zur Meinungsbildung entzogen (Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ) und es würde die Durchführung von Massnahmen zur Vermeidung von künftigen Problemen vereitelt (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ). Das den betroffenen Behörden zugesicherte Vertrauen sei von
10 BBl 2003 2012; BVGE 2011/52 (=Urteil des BVGer A-1135/2011 vom 7. Dezember 2011), E. 6.3.3. 11 COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, Handkommentar BGÖ, Art. 7, Rz 13. 12 Urteil des BVGer A-6377/2013 vom 12. Januar 2015 E.4.2.2. 13 Urteil des BVGer A-700/2015 vom 26. Mai 2015 E. 5.1.
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entscheidender Bedeutung. Eine Fehler- und Lernkultur könne nur etabliert werden, wenn sich die Behörden auf die Zusicherung der Vertraulichkeit verlassen und dadurch allfällige Schwachstellen und Fehler offen diskutiert werden können. So liege denn auch die Zugangsverweigerung im öffentlichen Interesse.
E. 24 Zu beachten ist, dass in Fällen, in denen eine Behörde, wie vorliegend, eine Ausnahmebestimmung nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ anruft, keine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Zugänglichkeit und dem privaten Interesse am Schutz der Privatsphäre vorzunehmen ist. Diese Interessenabwägung hat der Gesetzgeber bereits vorgenommen. Der Schutz der in Art. 7 Abs. 1 BGÖ abschliessend aufgezählten fünf öffentlichen und zwei privaten Geheimhaltungsinteressen beruht einzig auf dem Bestehen oder Nichtbestehen eines erheblichen Schadensrisikos.14 Das ISB hat daher konkret nachzuweisen, dass ein solches besteht, wenn diese acht Namen der IKT-Grossprojekte bekannt gegeben würden (siehe Ziffer 13).
E. 25 Das ISB argumentierte für das Vorliegen der angerufenen Ausnahmenormen Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b BGÖ identisch und nahm keine differenzierte Einschätzung im Einzelfall für das Vorliegen eines erheblichen Schadensrisikos je Ausnahmenorm vor. Das zeigt sich letztlich auch in seinem Hinweis, wonach Art. 7 Abs. 1 Bst. a oder b BGÖ Anwendung finden würde. Auch konnte das ISB nicht nachvollziehbar darlegen, inwiefern die Bekanntgabe der acht Projektnamen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führt, dass die Meinungs- und Entscheidbildung des ISB wesentlich beeinträchtigt wird (Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Nicht erkennbar ist auch, inwiefern die blosse Bekanntgabe der acht IKT- Grossprojektnamen die Durchführung und den Erfolg einer behördlichen Massnahme infrage stellen könnte, und somit die Gefahr bestünde, dass betroffene Massnahmen vereiteln werden könnten (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ).
E. 26 Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmenestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b BGÖ nicht erfüllt sind.
E. 27 Weiter kann auch keine Rede davon sein, es läge im öffentlichen Interesse, dass die im Bericht nicht genannten acht Namen der IKT-Grossprojekte unter Geheimhaltung verblieben. Der Bericht des IWI HSG vom 30. Oktober 2014 mit dem Titel “Steuerung und Führung von grossen Projekten in der Bundesverwaltung“ und der sich darauf stützende Bericht des Bundesrates vom 19. November 2014 betreffend die IKT-Grossprojekte des Bundes, kamen in Erfüllung der Postulate Eder (13.4062) und FDP-Liberale Fraktion (13.4141) zustande. Diese politischen Vorstösse wurden damit begründet, dass in den letzten Jahren IKT-Grossprojekte des Bundes gescheitert seien. Die Folge davon [seien] „Hunderte Millionen Franken von verschwendeten Steuergeldern [+]. Im Hinblick auf die anderen laufenden IT-Projekte muss darum das Projektmanagement des Bundes kritisch hinterfragt und zwingend verbessert werden, damit neue Projekte ‚state of the art‘ zu Ende geführt werden.“ Nach Ansicht des Beauftragten ist unter diesen Umständen entgegen der Ansicht des ISB vielmehr von einem grossen öffentlichen Interesse am Zugang zu den Namen der acht nicht genannten IKT-Grossprojekte auszugehen.
E. 28 Das ISB hat keine weiteren Ausnahmegründe nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ oder besondere Fälle nach Art. 8 BGÖ geltend gemacht. Demnach kommt der Beauftragte zusammenfassend zu folgendem Schlussergebnis: Im Hinblick auf die Mitteilung der Namen der acht IKT- Grossprojekte sind die Voraussetzungen zur Anwendung der Ausnahmebestimmungen gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b und h BGÖ nicht erfüllt. Die gesetzliche Vermutung des Zugangs bleibt damit aufrecht.
14 Urteil des BVGer A-700/2015 vom 26. Mai 2015 E. 4.2.
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III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte:
E. 29 Das Informatiksteuerungsorgan des Bundes gewährt den Zugang zu den acht Namen der IKT- Grossprojekte, die im Bericht des IWI HSG vom 30. Oktober 2014 nicht genannt sind.
E. 30 Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Informatiksteuerungsorgan des Bundes den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn er mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs.1 BGÖ).
E. 31 Das Informatiksteuerungsorgan des Bundes erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ).
E. 32 Das Informatiksteuerungsorgan des Bundes erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ).
E. 33 Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ).
E. 34 Die Empfehlung wird eröffnet: - Einschreiben mit Rückschein (R) X [Antragsteller]
- Einschreiben mit Rückschein (R) Informatiksteuerungsorgan des Bundes ISB 3003 Bern
Jean-Philippe Walter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB
Feldeggweg 1, 3003 Bern Tel. 058 463 74 84, Fax 058 465 99 96 www.edoeb.admin.ch
Bern, 4. Februar 2016
Empfehlung nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes
im Schlichtungsverfahren zwischen
X (Antragsteller)
und
Informatiksteuerungsorgan des Bundes ISB
I. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest: 1. Mit zwei weitgehend gleichlautenden Postulaten (13.4062 Eder und 13.4141 FDP-Liberale Fraktion) wurde der Bundesrat aufgefordert, einen Bericht über die Misserfolge von IKT- Grossprojekten1 der Bundesverwaltung zu verfassen. Daraufhin wurde das Institut für Wirtschaftsinformatik der Universität St. Gallen (IWI HSG) vom Informatiksteuerungsorgan des Bundes (ISB) beauftragt, 15 IKT-Grossprojekte der Bundesverwaltung zu analysieren und Massnahmen auszuarbeiten. Neben den sieben in den Postulaten genannten IKT- Grossprojekten wurden vom ISB noch weitere acht ausgewählt, um die Untersuchungsbasis zu erweitern. Im veröffentlichten Bericht des IWI HSG vom 30. Oktober 2014, tituliert mit „Steuerung und Führung von grossen Projekten in der Bundesverwaltung“, werden die vom ISB ausgewählten acht IKT-Grossprojekte nicht mit Namen genannt. Im November 2014 hat der Bundesrat seinen Bericht über die Erkenntnisse und Massnahmen von IKT-Grossprojekten der Bundesverwaltung verabschiedet, woraufhin die zwei Postulate als erfüllt abgeschrieben wurden.2 2. Der Antragsteller (Journalist) reichte am 21. August 2015 gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) beim ISB ein Zugangsgesuch ein. Darin berief er sich auf den Bericht des IWI HSG und ersuchte wie folgt um Zugang: „Auf Seite 7 der Studie sind 7 der Projekte genannt. Die restlichen 8 Projekte fehlen. Deshalb bitte ich Sie um eine vollständige Liste der 15 Projekte. Alternativ bitte ich Sie um Einsicht in die Akten, aus welchen hervorgeht, welches die 15 Projekte sind.“ 3. Am 21. August 2015 nahm das ISB Stellung. Es teilte dem Antragsteller mit, es gebe keine vollständige Liste der 15 untersuchten IKT-Grossprojekte und es bestehe auch keine Rechtsgrundlage, eine solche zu erstellen. Ob und welche Dokumente im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes existieren, die dem Bericht des IWI HSG zugrunde gelegen hätten, sei
1 IKT steht als Abkürzung für Informations- und Kommunikationstechnik. 2 Vgl. dazu Medienmitteilung des Eidg. Finanzdepartements EFD vom 28. November 2014 mit dem gleichzeitig veröffentlichten Bericht des Bundesrates vom 19. November 2014 in Erfüllung der Postulate Eder (13.4062) und FDP- Liberale Fraktion (13.4141): „IKT-Grossprojekte des Bundes – Erkenntnisse und Massnahmen“ sowie dem Bericht des IWI vom 30. Oktober 2014: “Steuerung und Führung von grossen Projekten in der Bundesverwaltung“ (zuletzt besucht am
3. Februar 2016).
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offen. Auf eine entsprechende nähere Abklärung könne aber verzichtet werden, da der Zugang zu diesen Dokumenten ohnehin zu verweigern sei. Die Informationen, die dem Bericht zugrunde lägen, seien dem ISB gestützt auf die Zusicherung, dass die Informationen geheim gehalten würden, freiwillig mitgeteilt worden. Die informierenden Behörden seien daher als Dritte im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ zu betrachten. Zudem sei das Vertrauen der betroffenen Behörden in der Zusicherung der Vertraulichkeit für eine konstruktive Zusammenarbeit mit dem ISB von entscheidender Bedeutung und nur so könne eine Fehler- und Lernkultur entwickelt werden. 4. Am 23. September 2015 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. Darin schränkte er sein Zugangsgesuch insoweit ein, als er sich nur noch für die acht Namen jener Projekte interessiere, die im Bericht des IWI HSG nicht namentlich aufgelistet sind. Er erklärte explizit, sein Gesuch habe eine Auskunft zum Inhalt. Weiter führte er aus, der vom ISB geltend gemachte Ausnahmegrund von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ sei vorliegend nicht anwendbar. Nur Privatpersonen und nicht Behörden könnten Dritte im Sinne des Ausnahmetatbestandes sein. Schliesslich bestritt er, dass eine Lern- und Fehlerkultur nur auf dem Wege einer Geheimhaltungsstrategie aufzubauen sei. Abgesehen davon sei die Gefährdung einer Fehler- und Lernkultur kein vom Öffentlichkeitsgesetz vorgesehener Ausnahmegrund. 5. Mit Schreiben vom 25. September 2015 bestätigte der Beauftragte gegenüber dem Antragsteller den Eingang des Schlichtungsantrags und forderte gleichentags das ISB dazu auf, die betroffenen Dokumente sowie eine ausführliche und detailliert begründete Stellungnahme einzureichen. 6. Am 8. Oktober 2015 reichte das ISB Dokumente und eine Stellungnahme ein. Es hielt an seiner Zugangsverweigerung fest und berief sich erneut auf die Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ. Falls diese Norm wider Erwarten nicht anwendbar sei, müsste der Zugang gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b BGÖ dennoch verweigert werden. 7. Mit E-Mail vom 14. Oktober 2015 forderte der Beauftragte das ISB auf, ihm schriftlich mitzuteilen, ob die vom Antragsteller verlangten Informationen dem ISB vorliegen. 8. Am 19. Oktober 2015 teilte das ISB dem Beauftragten die sieben im Bericht des IWI HSG genannten und die acht nicht erwähnten IKT-Grossprojekte mit. 9. Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers und des ISB sowie auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. II. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ 10. Der Antragsteller reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim ISB ein. Dieses verweigerte den Zugang zu den verlangten Dokumenten. Der Antragsteller ist als Teilnehmer an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ). 11. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder
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allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.3 Kommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben. B. Materielle Erwägungen 12. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. Er prüft damit im Schlichtungsverfahren einerseits beispielsweise, ob die für das Zugangsgesuch zuständige Behörde den Begriff des amtlichen Dokumentes (Art. 5 BGÖ) sowie die in Art. 7 f. BGÖ vorgesehenen Ausnahmeklauseln oder die Bestimmungen in Bezug auf den Schutz der Personendaten (Art. 9 BGÖ) rechtmässig angewendet hat. Andererseits prüft er in jenen Bereichen, in denen das Öffentlichkeitsgesetz der Behörde bei der Bearbeitung eines Zugangsgesuches einen gewissen Ermessensspielraum verleiht (z.B. Art der Einsichtnahme in amtliche Dokumente), ob die von der Behörde gewählte Lösung auf die Umstände des jeweiligen Falls abgestimmt und angemessen ist. Dabei kann der Beauftragte entsprechende Vorschläge im Rahmen des Schlichtungsverfahrens machen (Art. 12 Abs. 2 VBGÖ) oder gegebenenfalls eine entsprechende Empfehlung erlassen (Art. 14 BGÖ).4 13. Der Antragsteller verlangte in seinem Gesuch den Zugang zu einer vollständigen Liste der 15 IKT-Grossprojekte, die dem IWI HSG Bericht zugrunde liegen. Nachdem das ISB ihm mitgeteilt hatte, es verfüge über keine solche und es bestehe keine Rechtsgrundlage, eine solche zu erstellen, schränkte der Antragsteller sein Gesuch in dem Sinne ein, als dass er nur noch um Mitteilung der acht im Bericht des IWI HSG nicht genannten Namen der IKT-Grossprojekte ersuchte. Gleichzeitig hielt er fest, sein Gesuch habe eine Auskunft zum Inhalt. 14. Aus dem Bericht des IWI HSG, Seite 7, ergibt sich, dass diese acht IKT-Grossprojekte von den Departementen gemeldet wurden. Der Auftrag an das IWI HSG wurde vom ISB erteilt. Aus den Unterlagen, die das ISB dem Beauftragten zugestellt hat, geht hervor, dass es die 15 IKT- Projektnamen kennt. Das ISB meldete die ihm von den Departementen gemeldeten Namen dem IWI HSG weiter, sind doch diese Projekte denn auch in die Analyse des IWI HSG miteinbezogen worden. Schliesslich teilte das ISB dem Beauftragten auf Anfrage hin die acht IKT-Grossprojektnamen mit. Damit verfügt das ISB über die Kenntnis der verlangten acht IKT- Grossprojektnamen. Für die Mitteilung aus Informationen aus einem Dokument besteht entgegen der Meinung des ISB eine gesetzliche Grundlage im Öffentlichkeitsgesetz. Nach Art. 6 Abs. 1 BGÖ kann jede Person, amtliche Dokumente einsehen und von den Behörden Auskunft über den Inhalt amtlicher Dokumente erhalten. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dazu fest: „Eine ungleiche Behandlung von Anfragen betreffend Informationen über ein Dokument zu Anfragen um Einsicht in ein Dokument würde denn auch keinen Sinn machen.“5 Dementsprechend hat das ISB dem Antragsteller grundsätzlich die verlangte Auskunft zu erteilen, es sei denn es kann die gesetzliche Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten (Art. 6 Abs. 1 BGÖ) widerlegen. Das ist dann der Fall, wenn es nachweisen kann, dass überwiegende öffentliche oder private Interessen der Geheimhaltung einer Offenlegung entgegenstehen (Art. 7 BGÖ)
3 Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024. 4 GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13, Rz 8. 5 Vgl. Urteil des BVGer A-1200/2012 vom 27. November 2012 E. 4.3.2.2.
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oder ein besonderer Fall nach Art. 8 BGÖ gegeben ist. 15. Das ISB beruft sich auf die Ausnahmetatbestände Art. 7 Abs. 1 Bst. a (freie Meinungs- und Willensbildung), b (zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen) und h BGÖ (Zusicherung der Vertraulichkeit durch Behörden). Die Wirksamkeit einer Ausnahme nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ ist als gegeben zu betrachten, wenn die Behörde das Bestehen eines Schadensrisikos darlegen kann. Zwei Bedingungen sind zu beachten: Zum einen muss die Beeinträchtigung des geschützten Interesses im Fall einer Offenlegung von einer gewissen Erheblichkeit sein, zum anderen muss ein ernsthaftes Risiko bestehen, dass sie eintritt. Der Schaden muss dabei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eintreffen, und dies mit hoher Wahrscheinlichkeit. Im Zweifelsfall ist es angemessen, zugunsten des Zugangs zu entscheiden.6 Welchen Anforderungen eine Begründung für das Bestehen eines Schadensrisikos zu genügend hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und Interessen festzulegen. Eine minimale Begründung vermag zu genügen, wenn die Gründe für den Entscheid offensichtlich sind.7 16. Das ISB ist der Ansicht, die Auffassung des Antragstellers, wonach der Ausnahmegrund von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ nur auf Private anwendbar sei, finde weder im Gesetz noch in der Botschaft eine Stütze. Entscheidend sei, dass die Informationen einer Behörde von Dritten ohne gesetzliche Verpflichtung und gegen Zusicherung der Vertraulichkeit mitgeteilt worden seien. Neben den bereits in den Postulaten namentlich genannten sieben IKT-Grossprojekten seien die Mitglieder des Informatikrates Bund (IRB) aufgefordert worden, weitere IKT-Grossprojekte gemäss bestimmten Kriterien zu melden, um die Basis der Untersuchung des IWI HSG zu erweitern. Die Verwaltungseinheiten seien von Anfang an mit einem Informationsblatt, welches im Laufe des Projektes in drei Ausgaben erschienen sei, informiert worden. Daraus ergebe sich die Zusicherung, die acht Projektnamen nicht bekannt zu geben. Weiter erklärte es, eine Analyse von Fehlern und Gründen, die zu Misserfolgen von Projekten führen, sei nur möglich, wenn die Betroffenen gegenüber den Studienautoren Probleme und Mängel in völliger Offenheit darlegen könnten. Zu diesem Zweck hätten die Vertreter des IWI und des ISB den Verwaltungseinheiten die Vertraulichkeit zugesichert. Das Vertrauen der betroffenen Behörden in die Zusicherung der Vertraulichkeit sei für eine konstruktive Zusammenarbeit mit dem ISB von entscheidender Bedeutung. Eine Fehler- und Lernkultur könne nur etabliert werden, wenn Behörden im Vertrauen auf die Vertraulichkeit bereit sind, auch allfällige Schwachstellen und Fehler offen zu diskutieren. Die Verweigerung des Zugangs zu den verlangten Informationen liege daher auch im öffentlichen Interesse. 17. Damit die Ausnahmebestimmung nach Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ (Zusicherung der Vertraulichkeit durch Behörden) zur Anwendung gelangt, müssen drei Tatbestandsvoraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Die Information muss erstens von einer (Privat-)Person stammen. Zweitens muss die Information freiwillig, d. h. ohne gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung mitgeteilt worden sein. Drittens muss sich die Behörde explizit verpflichtet haben, die Vertraulichkeit der betreffenden Information zu wahren.8 18. Nach der ersten Voraussetzung müssen die Informationen von einer Privatperson stammen.9
6 Vgl. Urteil des BVGer A-6291/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 7. 7 Vgl. Urteil des BVGer A-6377/2013 vom 12. Januar 2015 E. 3.3. 8 Urteil des BVGer A-2434/2013 vom 9. Dezember 2013, E. 8.3; BVGE 2011/52 (=Urteil des BVGer A-1135/2011 vom 7. Dezember 2011), E. 6.3.3; COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, Handkommentar BGÖ, Art. 7, Rz. 47; HÄNER, Basler Kommentar zum Öffentlichkeitsgesetz (zit. BSK BGÖ), 3. Ausgabe, Basel 2014, Art. 7, N 47; Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der Bundesverwaltung: Häufig gestellte Fragen, 7. August 2013, Ziff. 5.2.2; 9 BBl 2003 2012; Empfehlung EDÖB vom 18. Februar 2014: METAS /Datenbank Labor Verkehr, Ziffer 33; Urteil des BVGer A- 2434/2013 vom 9. Dezember 2013, E. 8.3.
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Die 15 IKT-Grossprojekte sind Projekte der jeweils betroffenen Verwaltungseinheiten. Diese Behörden fallen ihrerseits unter das Öffentlichkeitsgesetz.10 Eine solche Behörde gilt, wie der Antragsteller zu Recht vorbringt, nicht als Dritter im Sinne der Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 BGÖ. Wenn Informationen von einer Verwaltungseinheit übermittelt werden, können diese daher entgegen der Ansicht des ISB nicht unter die Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ fallen. Demzufolge fehlt es bereits an der ersten der drei kumulativ erforderlichen Voraussetzungen. 19. Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen der Anwendung der Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ nicht erfüllt sind. Die gesetzliche Vermutung des Zugangs bleibt damit aufrecht, es sei denn, es ist ein anderer Ausnahmegrund nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ oder ein besonderer Fall nach Art. 8 BGÖ anwendbar. 20. Das ISB beruft sich für seine Zugangsverweigerung auf zwei weitere Ausnahmenormen nach Art. 7 Art. 1 BGÖ, nämlich auf Bst. a (wesentliche Beeinträchtigung der freien Meinungs- und Willensbildung) und Bst. b BGÖ (Beeinträchtigung der zielkonformen Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen). 21. Die Ausnahmebestimmung nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ schützt die freie Meinungs- und Willensbildung einer dem Öffentlichkeitsgesetz unterstellten Behörde oder eines anderen legislativen oder administrativen Organs, mithin die Vorbereitungsphase eines Geschäfts.11 Damit soll etwa verhindert werden, dass die Verwaltung durch eine verfrühte Bekanntgabe von Informationen während eines Entscheidungsprozesses unter allzu starken Druck der Öffentlichkeit gerät, wodurch die Bildung einer eigenen Meinung und eines eigenen Willens verhindert werden könnte.12 22. Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ schützt die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen. Die Ausnahme kann dann angerufen werden, wenn durch die Zugänglichmachung bestimmter Informationen, die eine Massnahme vorbereiten, die betreffende Massnahme ihr Ziel mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr beziehungsweise nicht vollumfänglich erreichen würde. Geschützt sind insbesondere Ermittlungen, Inspektionen und administrativen Überwachungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass sich die Bürgerinnen und Bürger an das Gesetz halten. Die Geheimhaltung der Informationen muss Bedingung für den Erfolg der entsprechenden Massnahme bilden.13 23. Das ISB erklärt, der Zugang zu den acht Namen sei gestützt „[+] auf Art. 7 Abs. 1 bst. [sic] a oder b BGÖ zu verweigern [+].“ Es argumentiert, die Studie solle dem ISB die Beurteilung von Gründen erlauben, die zu Problemen bei Informatikprojekten geführt haben, und als Basis für allgemeine Massnahmen zur Verbesserung der IKT-Grossprojektführung in der Bundesverwaltung dienen. Es bestehe – nicht zuletzt im Hinblick auf künftige ähnliche Studien – ein öffentliches Interesse daran, die Betroffenen im Vertrauen auf diese Zusicherungen zu schützen und den Zugang zu den Namen der acht nicht genannten Projekte des Berichts des IWI HSG zu verweigern. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Verwaltungseinheiten künftig nicht mehr bereit wären, dem ISB freiwillig die nötigen Informationen offen zu legen. Dem ISB würden dadurch die Grundlagen zur Meinungsbildung entzogen (Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ) und es würde die Durchführung von Massnahmen zur Vermeidung von künftigen Problemen vereitelt (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ). Das den betroffenen Behörden zugesicherte Vertrauen sei von
10 BBl 2003 2012; BVGE 2011/52 (=Urteil des BVGer A-1135/2011 vom 7. Dezember 2011), E. 6.3.3. 11 COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, Handkommentar BGÖ, Art. 7, Rz 13. 12 Urteil des BVGer A-6377/2013 vom 12. Januar 2015 E.4.2.2. 13 Urteil des BVGer A-700/2015 vom 26. Mai 2015 E. 5.1.
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entscheidender Bedeutung. Eine Fehler- und Lernkultur könne nur etabliert werden, wenn sich die Behörden auf die Zusicherung der Vertraulichkeit verlassen und dadurch allfällige Schwachstellen und Fehler offen diskutiert werden können. So liege denn auch die Zugangsverweigerung im öffentlichen Interesse. 24. Zu beachten ist, dass in Fällen, in denen eine Behörde, wie vorliegend, eine Ausnahmebestimmung nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ anruft, keine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Zugänglichkeit und dem privaten Interesse am Schutz der Privatsphäre vorzunehmen ist. Diese Interessenabwägung hat der Gesetzgeber bereits vorgenommen. Der Schutz der in Art. 7 Abs. 1 BGÖ abschliessend aufgezählten fünf öffentlichen und zwei privaten Geheimhaltungsinteressen beruht einzig auf dem Bestehen oder Nichtbestehen eines erheblichen Schadensrisikos.14 Das ISB hat daher konkret nachzuweisen, dass ein solches besteht, wenn diese acht Namen der IKT-Grossprojekte bekannt gegeben würden (siehe Ziffer 13). 25. Das ISB argumentierte für das Vorliegen der angerufenen Ausnahmenormen Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b BGÖ identisch und nahm keine differenzierte Einschätzung im Einzelfall für das Vorliegen eines erheblichen Schadensrisikos je Ausnahmenorm vor. Das zeigt sich letztlich auch in seinem Hinweis, wonach Art. 7 Abs. 1 Bst. a oder b BGÖ Anwendung finden würde. Auch konnte das ISB nicht nachvollziehbar darlegen, inwiefern die Bekanntgabe der acht Projektnamen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führt, dass die Meinungs- und Entscheidbildung des ISB wesentlich beeinträchtigt wird (Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Nicht erkennbar ist auch, inwiefern die blosse Bekanntgabe der acht IKT- Grossprojektnamen die Durchführung und den Erfolg einer behördlichen Massnahme infrage stellen könnte, und somit die Gefahr bestünde, dass betroffene Massnahmen vereiteln werden könnten (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ). 26. Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmenestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b BGÖ nicht erfüllt sind. 27. Weiter kann auch keine Rede davon sein, es läge im öffentlichen Interesse, dass die im Bericht nicht genannten acht Namen der IKT-Grossprojekte unter Geheimhaltung verblieben. Der Bericht des IWI HSG vom 30. Oktober 2014 mit dem Titel “Steuerung und Führung von grossen Projekten in der Bundesverwaltung“ und der sich darauf stützende Bericht des Bundesrates vom 19. November 2014 betreffend die IKT-Grossprojekte des Bundes, kamen in Erfüllung der Postulate Eder (13.4062) und FDP-Liberale Fraktion (13.4141) zustande. Diese politischen Vorstösse wurden damit begründet, dass in den letzten Jahren IKT-Grossprojekte des Bundes gescheitert seien. Die Folge davon [seien] „Hunderte Millionen Franken von verschwendeten Steuergeldern [+]. Im Hinblick auf die anderen laufenden IT-Projekte muss darum das Projektmanagement des Bundes kritisch hinterfragt und zwingend verbessert werden, damit neue Projekte ‚state of the art‘ zu Ende geführt werden.“ Nach Ansicht des Beauftragten ist unter diesen Umständen entgegen der Ansicht des ISB vielmehr von einem grossen öffentlichen Interesse am Zugang zu den Namen der acht nicht genannten IKT-Grossprojekte auszugehen. 28. Das ISB hat keine weiteren Ausnahmegründe nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ oder besondere Fälle nach Art. 8 BGÖ geltend gemacht. Demnach kommt der Beauftragte zusammenfassend zu folgendem Schlussergebnis: Im Hinblick auf die Mitteilung der Namen der acht IKT- Grossprojekte sind die Voraussetzungen zur Anwendung der Ausnahmebestimmungen gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b und h BGÖ nicht erfüllt. Die gesetzliche Vermutung des Zugangs bleibt damit aufrecht.
14 Urteil des BVGer A-700/2015 vom 26. Mai 2015 E. 4.2.
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III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: 29. Das Informatiksteuerungsorgan des Bundes gewährt den Zugang zu den acht Namen der IKT- Grossprojekte, die im Bericht des IWI HSG vom 30. Oktober 2014 nicht genannt sind. 30. Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Informatiksteuerungsorgan des Bundes den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn er mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs.1 BGÖ). 31. Das Informatiksteuerungsorgan des Bundes erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ). 32. Das Informatiksteuerungsorgan des Bundes erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ). 33. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ). 34. Die Empfehlung wird eröffnet: - Einschreiben mit Rückschein (R) X [Antragsteller]
- Einschreiben mit Rückschein (R) Informatiksteuerungsorgan des Bundes ISB 3003 Bern
Jean-Philippe Walter