Erwägungen (65 Absätze)
E. 1 Verfahrensvoraussetzungen
E. 1.1 Allgemein Als Verwaltungsverfahren vor einer Bundesbehörde sind die Zugangsverfahren nach Art. 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10) gemäss den Be- stimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) abzuwickeln, soweit das FMG spezialgesetzlich nicht nähere Bestimmungen enthält (Art. 1 Abs. 2 Bst. d und Art. 4 VwVG).
E. 1.2 Zuständigkeit Gemäss Art. 11a FMG verfügt die ComCom bei Streitigkeiten über den Zugang auf Ge- such einer Partei und auf Antrag des BAKOM dessen Bedingungen. Streitigkeiten aus Vereinbarungen und Verfügungen über den Zugang werden hingegen durch die Zivilge- richte beurteilt (Art. 11b FMG). Vorliegend sind sich die Parteien in ihren Vertragsverhandlungen betreffend KKF, VTA und Zutritt über verschiedene Preise nicht einig geworden. Für diese beantragt die Ge- suchstellerin die verfügungsweise Festlegung durch die ComCom. Dabei handelt es sich um Streitigkeiten über die Bedingungen des Zugangs gemäss Art. 11a FMG, sodass die ComCom für die Behandlung des Gesuchs vom 30. April 2010 zuständig ist.
E. 1.3 Verfahrensgegenstand Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens sind die Rechtsbeziehungen, welche eine Be- hörde von Amtes wegen oder auf Begehren der beteiligten Personen regeln soll (vgl. THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Rz. 13 zu Art. 25). Das Zugangsverfahren gemäss den Bestimmungen des Fernmelderechts setzt ein entsprechendes Gesuch einer Partei voraus, von Amtes wegen kann es nicht angehoben werden. Folglich bestimmen auch in erster Linie die Rechtsbe- gehren der gesuchstellenden Partei den Verfahrensgegenstand, was sich unter anderem auf den Umfang des festzustellenden Sachverhalts und den Umfang der Rechtsanwen- dung von Amtes wegen auswirkt (vgl. ULRICH ZIMMERLI/WALTER KÄLIN/REGINA KIENER, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, 2004, S. 52). Die Gesuchstellerin stellt in ihrem Gesuch vom 30. April 2010 das Rechtsbegehren, es seien die von ihr gekennzeichneten Preise aus dem Angebot der Gesuchsgegnerin in den Bereichen KKF, VTA und Zutritt hinsichtlich deren Höhe und Struktur auf Einhaltung der Kostenorientierung respektive Nichtdiskriminierung gemäss Art. 11 Abs. 1 FMG zu über- prüfen und rückwirkend auf den 1. Januar 2010 festzulegen. Überdies enthält das Gesuch zwei weitere Anträge, welche verfahrensrechtliche Fragen zum Inhalt haben (vgl. dazu unten Ziff. 1.8). Bezüglich der Rechtsbegehren, welche die Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom
E. 1.4 Rechtsschutzinteresse Der Anspruch auf Erlass einer Verfügung setzt ein schutzwürdiges Interesse voraus. Dies gilt nicht nur für den in Art. 25 VwVG explizit erwähnten Fall der Feststellungsverfügung, sondern analog auch für Gestaltungs- und Leistungsverfügungen (vgl. BGE 120 Ib 351 E. 3a S. 355, PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 3. Aufl. Bern 2009, § 30 Rz. 29). Das schutzwürdige Interesse muss nicht zwingend ein rechtliches sein; auch ein bloss tatsächliches kann genügen. Das geforderte Interesse muss aber grundsätzlich aktueller und praktischer Natur sein. Dieses Erforder- nis soll sicherstellen, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen ent- scheidet, und es dient damit der Prozessökonomie (vgl. BGE 114 Ia 131). Mit der letzten Revision des Fernmeldegesetzes, die am 1. April 2007 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber an der so genannten Ex-post-Regulierung festgehalten. Der Com- Com als eidgenössischer Regulierungsbehörde ist es im Unterschied zu den umliegenden europäischen Ländern verwehrt, von Amtes wegen die relevanten Märkte zu definieren, die Anbieterinnen zu bezeichnen, die auf diesen Märkten eine beherrschende Stellung einnehmen und diesen Anbieterinnen bestimmte Pflichten aufzuerlegen. Eine Regulierung kann lediglich auf Antrag einer Anbieterin von Fernmeldediensten (FDA) und im Rahmen der von ihr gestellten Rechtsbegehren vorgenommen werden. Hingegen verlangt das Fernmelderecht für die Einreichung eines Zugangsgesuchs nicht, dass die Gesuchstelle- rin den fraglichen Dienst bereits bezieht, bzw. in der Vergangenheit bezogen hat oder mit der Gesuchsgegnerin einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hat. Eine Anbieterin kann ein durchaus legitimes Interesse daran haben, die Bedingungen und Preise für den
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Zugang mit der Gesuchsgegnerin vor Aufnahme der entsprechenden Geschäftstätigkeit zu kennen, um gestützt darauf die nötigen betriebswirtschaftlichen Berechnungen vorzu- nehmen. Ein Entscheid der ComCom beschlägt diesfalls ein allfälliges künftiges Zugangs- verhältnis zwischen den Parteien, bzw. Dienste, die erst zu einem späteren Zeitpunkt be- zogen werden. So besteht für eine FDA ein schutzwürdiges Interesse für die behördliche Festlegung von nach wie vor angebotenen Preisen, auch wenn sie die entsprechenden Leistungen noch nicht bezogen hat. Anders verhält es sich hingegen bei Preisen, die aktuell keine Geltung mehr beanspru- chen können, weil sie durch neu angebotene Preise abgelöst wurden. Wurden Leistungen zu nicht mehr gültigen Preisen gar nicht bezogen, so fällt das geforderte Rechtsschutzin- teresse am Erlass einer Verfügung nachträglich dahin und das Verfahren ist in diesem Punkt als gegenstandslos abzuschreiben (BVGE A-300/2010 vom 8. April 2011, E. 20.7). Die Gesuchstellerin beantragt in ihrem Gesuch vom 30. April 2010 die Überprüfung der Preise von 5 Dienstleistungen im Bereich KKF, von 5 Dienstleistungen im Bereich Zutritt und von 15 Dienstleistungen im Bereich VTA, wie sie in den damals gültigen Handbü- chern Preise von der Gesuchsgegnerin angeboten wurden. Aufgrund oben stehender Ausführungen hatte die Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung grundsätz- lich ein schutzwürdiges Interesse an der behördlichen Festlegung aller strittigen Preise. Betreffend die Preise für Leistungen, die die Gesuchstellerin im Jahr 2010 nicht bezogen hat, fiel das erforderliche schutzwürdige Interesse am Erlass einer Verfügung hingegen mit Inkrafttreten der neuen Handbücher der Gesuchsgegnerin per 1. Januar 2011 dahin, da die Gesuchstellerin diese Leistungen nicht nur nicht bezogen hat, sondern zu den da- mals geltenden Preisen auch nicht mehr beziehen könnte. Die Gesuchstellerin teilte dem BAKOM am 29. März 2011 mit, welche betroffenen Dienstleistungen sie im Jahr 2010 bezogen hat. Die Gesuchsgegnerin erklärte mit Schreiben vom 11. April 2011, dass die Angaben der Gesuchstellerin zutreffend seien. Zwischen den Parteien herrscht folglich Übereinstimmung und für das Jahr 2010 sind deshalb verschiedene Preise nachträglich wegen weggefallenem Rechtsschutzinteresse nicht zu verfügen. Betreffend die Preise 2011 ist ein Rechtsschutzinteresse ohne Einschränkung gegeben, da die korrelierenden Dienste nach wie vor bezogen werden können. Zu verfügen sind demnach die Preise für die Dienstleistungen gemäss nachstehenden Tabellen:
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Kabelkanalisationen Wiederkehrende Preise in CHF
2010 2011 Monatlicher Preis für die Mitbenutzung von Kabelkanalisationen x x
Einmalige Preise in CHF (Stundensätze für Service Prozesse)
2010 2011 Machbarkeitsabklärung inkl. Kostenvoranschlag Projektierungs- auftrag x x Projektierung inkl. Kabelverlegungsplan plus Objektvertrag x x Service Assurance (Ursache FDA) (Vorleistungen, Bereitstellung und Betrieb) x x Service Fulfillment1 x x
Zutritt Wiederkehrende Preise in CHF
Einmalige Preise in CHF
1 Bereitstellung plus Mehraufwendungen, Analysen und Begründungen etc.
2010 2011 Zutritt zu Kollokationsstandorten mit elektronischem Zutrittssystem x x
2010 2011 Auftrag Zutrittsmittel x x Einrichtung elektronisches Zutrittssystem x x Freischaltung Temporärer Zutritt Rollen Karte
x Freischaltung Zutritt akkreditierte Swisscom Lieferanten
x
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Verrechnung des Teilnehmeranschlusses Monatlicher Preis für die Verrechnung des Teilnehmeranschlusses (in CHF)
Einmalige Preise in CHF
Optionale Dienste - einmalige und wiederkehrende Preise in CHF
E. 1.5 Verhandlungsfrist Gemäss Art. 11a Abs. 1 FMG kann die ComCom nur auf Gesuch einer Partei Zugangs- bedingungen verfügen; von Amtes wegen ist ihr dies verwehrt. Der Gesetzgeber räumt damit der rechtsgeschäftlichen Einigung der Parteien Priorität gegenüber der behördli- chen Festsetzung der Zugangsbedingungen ein (sog. Verhandlungsprimat). Die Bestim- mung sieht weiter vor, dass die ComCom erst angerufen werden kann, wenn sich die be- teiligten Anbieterinnen nicht innerhalb von drei Monaten über die Bedingungen einigen konnten. Bei dieser Dreimonatsfrist handelt es sich um eine eigenständige, spezialgesetz- liche Prozess- und Eintretensvoraussetzung (BGE 2A.276/2006 vom 12. Juli 2006, E. 2.3).
2010 2011 EconomyLINE x x MultiLINE ISDN x x Basisanschluss ISDN x x BusinessLine ISDN (Primäranschluss) x x
2010 2011 Aktivierung des Merkmals VTA auf einem Teilnehmeranschluss x x
2010 2011 Aktivierungsreport (einmalige Zustellung, auf Anfrage):
- bei einer Zahl der aktivierten Kunden < 10’000
x
- bei einer Zahl der aktivierten Kunden < 30’000
x
- bei einer Zahl der aktivierten Kunden > 30’000
x Deaktivierungsreport:
- Einmaliger Betrag (monatliche, wöchentliche oder tägliche Zustellung)
x
- Monatliche Zustellung, pro Monat
x
- Wöchentliche Zustellung, pro Monat
x
- Tägliche Zustellung, pro Monat
x
- Einmalige Zustellung, auf Anfrage x x Anschlusskündigungsreport:
- Einmaliger Betrag (monatliche Zustellung)
x
- Monatliche Zustellung, pro Monat
x
- Einmalige Zustellung, auf Anfrage x x
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Am 20. November 2009 teilte die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin die neuen Preise betreffend KKF, VTA und Zutritt mit. Die Gesuchstellerin bestritt mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 die offerierten Preise vorsorglich. Im Nachgang daran versuchten sich die Parteien zu einigen, was nicht gelang. Das Gesuch um Festlegung der Zugangsbedin- gungen datiert vom 30. April 2010 und die dreimonatige Verhandlungsfrist wurde somit eingehalten.
E. 1.6 Formular für Zugangsgesuche Ein Gesuch um Erlass einer Zugangsverfügung hat nebst den Anträgen und den wesent- lichen Tatsachen auch das vom BAKOM bereitgestellte Formular zu umfassen, wenn das Gesuch durch die marktbeherrschende Stellung der Gesuchsgegnerin begründet ist und diese die marktbeherrschende Stellung bestreitet (Art. 70 Abs. 1 lit. c FDV, in der Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4.11.2009, in Kraft seit 1.1.2010 [AS 2009 5821]). Dieses Formu- lar bezieht sich in erster Linie auf die Frage der Marktbeherrschung und zielt darauf ab, das Verfahren durch das möglichst frühzeitige und strukturierte Sammeln aller vorhande- nen, entscheidrelevanten Informationen zu beschleunigen. Vorliegend wird die Marktbeherrschung im fraglichen Bereich von der Gesuchsgegnerin nicht bestritten, weshalb die Gesuchstellerin auch auf die Einreichung des Formulars ver- zichten konnte.
E. 1.7 Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die formellen Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt sind und auf das Gesuch vom 30. April 2010 einzutreten ist. Soweit das Gesuch Preise zum Gegenstand hat, die im Jahr 2010 nicht bezogen worden sind, ist es als gegenstandslos abzuschreiben.
E. 1.8 Verfahrensanträge Die Gesuchstellerin beantragt in ihrem Gesuch vom 30. April 2010, sie sei im Sinne der gesetzlich geforderten Transparenz über Instruktionshandlungen, in welche sie nicht in- volviert ist, stets auf dem Laufenden zu halten und es seien ihr insbesondere die erhobe- nen Beweismittel respektive deren Inhalt umgehend und in rechtsgenügender Weise zur Kenntnis zu bringen. Weiter verlangt die Gesuchstellerin, sie sei in hängigen Drittverfah- ren beizuladen, insoweit diese den vorliegenden Verfahrensgegenstand betreffen und nicht Parallelität im Verfahrensablauf hergestellt sei. Dazu ist zu bemerken, dass der erste Antrag der Gesuchstellerin von Gesetzes wegen geltende verfahrensrechtliche Ansprüche zum Inhalt hat, deren Durchsetzung grundsätz- lich nicht zur Debatte steht. Der Antrag kann insofern auch nicht gutgeheissen oder ab- gewiesen werden. Was den Antrag auf Beiladung betrifft, ist festzuhalten, dass dieser unter der Bedingung formuliert ist, dass mit allfälligen hängigen Drittverfahren nicht Paral- lelität im Verfahrensablauf hergestellt ist. In den fraglichen Bereichen sind zurzeit keine Verfahren hängig. Es muss folglich nicht über den Antrag auf Beiladung befunden wer- den.
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In ihrer Eingabe vom 6. April 2011 stellt die Gesuchsgegnerin den Verfahrensantrag, mit dem Entscheid in der Sache sei bis zum Vorliegen der Urteile des Bundesverwaltungsge- richts in den Beschwerdesachen A-300/2010, A-2924/2010, A-2970/2010, A-805/2011 bzw. A_806/2011 sowie A-773/2011 zuzuwarten. Diesen Antrag hat sie in ihrer Schluss- stellungnahme vom 16. August 2011 zurückgezogen. 2 Pflicht zur Gewährung des Zugangs, Marktbeherrschung Nach Art. 11 Abs. 1 FMG müssen nur marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmel- dediensten anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise sowie zu kostenorientierten Preisen Netzzugang in den vom Gesetz genannten Formen anbieten. Voraussetzung für eine kostenorientierte Preisgestaltung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 FMG ist somit das Vorliegen von Marktbeherrschung im relevanten Markt. Als marktbe- herrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von anderen Marktteilnehmern in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten (Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen [Kartellge- setz, KG; SR 251]). Die Marktbeherrschung der Gesuchsgegnerin ist im vorliegenden Ver- fahren unbestritten, so dass sie verpflichtet ist, den Zugang zu den entsprechenden Dienstleistungen zu kostenorientierten Preisen zu gewähren. 3 Nachweis kostenorientierter Preise Als marktbeherrschende Anbieterin hat die Gesuchsgegnerin den Nachweis zu erbringen, dass die von ihr geltend gemachten Zugangspreise im Sinne des Gesetzes kostenorien- tiert sind und damit den fernmelderechtlichen Anforderungen entsprechen. Kann sie die- sen Nachweis nicht erbringen, verfügt die ComCom aufgrund von markt- und branchenüb- lichen Vergleichswerten. Die ComCom kann die Preise auch gestützt auf eigene Preis- und Kostenmodellierungen oder anderer geeigneter Methoden verfügen, insbesondere wenn keine geeigneten Vergleichswerte verfügbar sind (Art. 74 Abs. 3 FDV). Im Rahmen des Beweisverfahrens erhielt die Gesuchsgegnerin Gelegenheit, den Nach- weis zu erbringen, dass die in Frage stehenden Preise den gesetzlichen Anforderungen der Kostenorientierung entsprechen. Zu prüfen ist nun, ob die Gesuchsgegnerin die ge- setzlichen Kriterien in Art. 54 und Art. 60 Abs. 2 FDV bei der Kostenmodellierung ein- gehalten hat. Der Kostennachweis gemäss den fernmelderechtlichen Vorschriften weist zwei Komponenten auf: Einerseits hat die Gesuchsgegnerin der Regulierungsbehörde die relevanten Daten und Informationen einzureichen, welche ihrer Preisgestaltung zugrunde liegen (formeller Kostennachweis). Sodann hat Letztere zu überprüfen, ob die strittigen Preise für die Zugangsdienstleistungen von der Gesuchsgegnerin tatsächlich in Überein- stimmung mit den Vorgaben einer kostenorientierten Preisgestaltung festgesetzt wurden (materieller Kostennachweis).
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3.1 Kostennachweis in formeller Hinsicht 3.1.1 Gesetzliche Grundlagen Gemäss Art. 11a Abs. 4 FMG regelt die ComCom die Art und Form der Rechnungsle- gungs- und Finanzinformationen, die marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmelde- diensten im Rahmen von Zugangsverfahren vorlegen müssen. Gestützt darauf hat die ComCom Anhang 3 zur Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission betreffend das Fernmeldegesetz vom 17. November 1997 (Anhang 3 ComComV; SR 784.101.112/3) erlassen, welcher für die Preisfestlegung ab dem Jahr 2007 zur Anwen- dung gelangt. Die darin enthaltenen Anforderungen legen unter anderem fest, dass die marktbeherrschende Fernmeldedienstanbieterin ihre für die Preisbestimmung verwende- ten Kostenmodelle der Behörde in geschlossener Form dergestalt zu übergeben hat, dass sie nachvollziehbar und überprüfbar sind und gegebenenfalls angepasst werden können. 3.1.2 Das Kostenmodell der Gesuchsgegnerin Die Gesuchsgegnerin wurde am 6. Mai 2010 von der Instruktionsbehörde aufgefordert, den Kostennachweis für KFF, VTA und Zutritt für das Jahr 2010 zu erbringen. Diesen hat sie am 4. Juni 2010 eingereicht, wobei das Kostenmodell COSMOS bereits im Rahmen des Zugangsverfahrens betreffend Interkonnektion (IC), Entbündelung des Teilnehmeran- schlusses (TAL) und Kollokation (KOL) am 29. Januar 2010 eingereicht worden war. Nachdem das Verfahren im Jahr 2010 nicht abgeschlossen werden konnte, reichte die Gesuchsgegnerin auf Aufforderung der Instruktionsbehörde am 14. Januar 2011 das softwarebasierte Kostenmodell für die Überprüfung der strittigen Preise des Jahres 2011 ein. Wie in vergangenen Verfahren reichte die Gesuchsgegnerin mit dem Kostenmodell COSMOS eine Software ein, die von ihr selbst entwickelt wurde. Das Kostenmodell ist mit Ausnahme der Berechnung des Preises für die Verrechnung des Teilnehmeranschlusses (VTA) gemäss Art. 60 Abs. 2 FDV grundsätzlich für alle Zugangsformen relevant. In COSMOS wird die gesamte Struktur einer Anbieterin von Fernmeldediensten abgebildet, die ein Anschluss- und ein Verbindungsnetz betreibt. Das Kostenmodell berechnet die Kapital- und Betriebskosten, die beim Bau und Betrieb eines solchen Netzes anfallen, und es verteilt diese Kosten – gemäss Aussage der Gesuchsgegnerin verursachergerecht – auf die Produkte. An diesem grundsätzlichen Aufbau hat sich gegenüber den Vorjahren nichts geändert. Hingegen unterscheiden sich die Versionen der Jahre 2010 und 2011 gegenüber ihren Vorgängerinnen dahingehend, dass die Gesuchsgegnerin eine eigene Modellierungssprache (Cost Modelling Language [CML]), entwickelt hat, die insbesondere bei der Darstellung der Dimensionierungsregeln eingesetzt wird. CML erlaubt die Dimen- sionierungsregeln transparenter darzustellen und nachzuvollziehen. Durch CML wurde die Anzahl der im eigentlichen Programmcode enthaltenen Dimensionierungsregeln reduziert, was zu einer weiteren Erhöhung der Transparenz gegenüber der Regulierungsbehörde geführt hat. Zudem wurden die Kostenmodelle 2010 und 2011 mit einer neue Benutzer- oberfläche ausgestattet.
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Weiter hat die Gesuchsgegnerin in ihrem Kostenmodell für das Jahr 2010 Inputparameter anderen Kostenartgruppen zugewiesen und Anpassungen bei der Modellierung der kom- merziellen Produkte vorgenommen. Dies hat zur Folge, dass die Vergleichbarkeit der Kostenmodelle 2009 und 2010 erschwert wurde. Auch die Version des Jahres 2011 wurde weiterentwickelt respektive es wurden verschie- dene strukturelle Änderungen vorgenommen. So wurden unter anderem im Kostenmodell 2011 einige Inputobjekte zusammengefasst, wodurch die Anzahl der modellierten Res- sourcen insgesamt abgenommen hat. Eine hundertprozentige Vergleichbarkeit zum Vor- jahresmodell ist daher auch hier nicht gegeben. Der Modellierungsansatz wird von der Gesuchsgegnerin in den Dokumenten KONA10- B01 und KONA11-B01.01 beschrieben. Sie selbst veranschaulicht die Struktur des Kos- tenmodells wie in Abbildung 1 dargestellt.
Abbildung 1: Struktur des Kostenmodells (Quelle: Kostennachweis der Gesuchs- gegnerin; Dokument „KONA10-B01“, S. 11)
Nachfolgend werden die wichtigsten Informationen zum Modellierungsansatz zusammen- gefasst: Grundsätzlich definiert das Kostenmodell die mengen- und wertmässigen Zusammenhän- ge zwischen den ökonomischen Gütern am Beschaffungsmarkt (sog. Ressourcen oder Inputgüter) und den ökonomischen Gütern am Absatzmarkt (sog. Kostenträger oder Out- putgüter) einer Festnetzbetreiberin. Die Software bildet damit ab, welche Mengen von Inputgütern benötigt werden, um bestimmte Mengen von verschiedenen Outputgütern zu produzieren. Die grosse Menge von Ressourcen, die benötigt wird, um ein Anschluss- und Verbindungsnetz zur Erbringung von Fernmeldediensten zu bauen und zu betreiben,
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die Komplexität der Ablä dass der geschäftliche W Kostenträger, über meh werden zusammengehö Dieses Grundprinzip des tisch dargestellt. Abbildung 2: Schemat
Beispielhaft sind in Abb ben Ressourcen in letz Input- und Outputobjek Name deutlich macht, h von den Inputobjekten Objektarten durch die Nachfragefunktionen sp sche Beziehung zwisch Form y = f(x) ab. Hierbe lumen. Im Kostenmodel gefunktionen verwende y = a * x + b vor. Diese se des Modells zu über äufe und die Zusammenhänge in einem solc Wertschöpfungsprozess, also die Umwandlu hrere Zwischenstufen definiert ist. Seit dem örige Zwischenstufen in sogenannten Modul s Kostenmodells der Gesuchsgegnerin ist in tische Darstellung der Funktionsweise des bildung 2 drei Module abgebildet. In diesen w ztlich drei Kostenträger umgewandelt. Jede kte. Hinzu kommen die sogenannten Zwisc handelt es sich hierbei um eine Zwischenstuf hin zu den Outputobjekten. Verknüpft werd sog. Dimensionierungsregeln. Alternativ kö prechen, denn eine Dimensionierungsregel hen dem nachfragenden und dem nachge ei repräsentiert x das Outputvolumen und y d ll der Gesuchsgegnerin werden verschieden et. Am häufigsten kommen lineare Fu können auch problemlos verändert werden, rprüfen oder Anpassungen vorzunehmen. K 16/83 hen Netz führen dazu, ng von Ressourcen in m Kostenmodell 2010 en zusammengefasst. n Abbildung 2 schema-
s Kostenmodells werden insgesamt sie- es Modul verfügt über chenobjekte. Wie der fe in der Umwandlung den die verschiedenen önnte man auch von bildet die mathemati- efragten Objekt in der das benötigte Inputvo- e Typen von Nachfra- unktionen der Form um die Funktionswei- omplexere funktionale
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Zusammenhänge werden hingegen im Netzmodell berechnet und als Parameterwerte in den anderen Nachfragefunktionen übernommen. Inputobjekte werden immer nachgefragt. Outputobjekte gehören innerhalb eines Moduls immer zu den nachfragenden Objekten und können daher auch als (Mengen-)Treiber be- zeichnet werden. Die Zwischenobjekte ihrerseits nehmen beide Funktionen ein. Sie sind einerseits Treiber und werden andererseits auch nachgefragt. Die Outputobjekte eines Moduls werden im Kostenmodell der Gesuchsgegnerin sodann als Komponenten bezeichnet. Diese können entweder als Inputobjekt in ein anderes Mo- dul einfliessen oder sie bilden einen Kostenträger. Dies dann, wenn mit ihrer Produktion der Wertschöpfungsprozess abgeschlossen ist. Jede Komponente kann eindeutig einem Modul zugewiesen werden. Die Kostenmodelle 2010 und 2011 verfügen über jeweils 23 Module und 741 Komponenten. Die Ressourcen sind reine Inputobjekte des Modells und besitzen einen eindeutig zuge- wiesenen Wert respektive Preis. Die Ressourcen werden nach Unterkategorien unter- schieden und können einer Kostenart zugewiesen werden. Folgende Unterkategorien werden im Modell unterschieden:
– Anlageressourcen: repräsentieren die Anlagewerte der Netzplattformen sowie der Operating Support Systems und Business Support Systems (OSS/BSS)
– Personalressourcen: repräsentieren die Kosten von Wholesale-Mitarbeitenden und beinhalten die Kosten der entsprechenden Organisationskostenstelle (OKST)
– Plattformressourcen: beinhalten die Fremdkosten auf Plattformen (Netzplattformen und OSS/BSS) Die Kostenträger bilden schliesslich den Output der Kostenmodelle 2010 und 2011 und damit die Grundlage zur Berechnung der relevanten Preise. Ihre Absatzmenge ist ein wichtiger Bestimmungsfaktor zur Berechnung der benötigten Mengen an Ressourcen. Diese Absatzmenge wird in Form einer Nachfrageprognose (Forecast) modellextern be- stimmt und als Modellinput (Modellinput ist in diesem Zusammenhang nicht als Ressource zu verstehen) vorgegeben. Der Zusammenhang zwischen Absatz- und Beschaffungs- markt sowie zwischen Mengen und Kosten wird in Abbildung 3 schematisch wiedergege- ben.
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Abbildung 3: Zusammenhang zwischen Absatzmenge und Kosten
Die Berechnung der Kosten erfolgt schliesslich in vier Schritten: 1. Dimensionierung: Auswertung der Nachfragefunktionen (Dimensionierungsregeln) mit der erwarteten Nachfrage (Forecast). Das Resultat ist der Ressourcenbedarf, welcher auch als Mengengerüst des Modells bezeichnet werden kann. 2. Bewertung: Berechnung der Kosten der benötigten Ressourcen (Betriebskosten [Operational Expenditure; OPEX], Kapitalkosten und Abschreibungen [Capital Ex- penditure; CAPEX]). Vereinfacht gesagt wird in diesem Schritt das Mengen- mit dem Preisgerüst multipliziert. 3. Kalkulation: Verteilung der Kosten nachfragegetrieben auf die Kostenträger.
E. 4 Zu berücksichtigen sind die Kosten einer effizienten Anbieterin (Art. 54 Abs. 2 Satz 1 FDV).
E. 4.1 Vorbemerkungen Der Kostennachweis der Gesuchsgegnerin erfüllt die gesetzlichen Anforderungen an kos- tenorientierte Preise nicht vollständig. Insbesondere werden teilweise nicht relevante Kos- ten ausgewiesen oder unsachgerechte Allokationsschlüssel verwendet. Daraus ergibt sich Anpassungsbedarf an der Modellspezifikation, respektive an den Modellinputparametern der Gesuchsgegnerin, welcher in diesem Kapitel aufgezeigt wird. Die Anpassungen sind zwingend vorzunehmen, um die Kostenorientiertheit gemäss Art. 11 Abs. 1 FMG und Art. 54 Abs. 2 FDV im Kostenmodell der Gesuchsgegnerin umzusetzen. Dabei ist immer zu bedenken, dass zur Überprüfung des Kostennachweises eine hypothetische effiziente Markteintreterin heranzuziehen und nicht das Unternehmen der Gesuchsgegnerin zu mo- dellieren ist. Weil das Verhalten der effizienten Modellunternehmung bei der Überprüfung der Kostenorientiertheit der regulierten Preise im Vordergrund steht, können die tatsächli- chen Kosten der Gesuchsgegnerin von den Modellkosten abweichen. Die mit dem softwarebasierten Modell COSMOS berechneten Kosten des Anschluss- und Verbindungsnetzes der hypothetischen effizienten Markteintreterin setzen sich einerseits aus den Betriebskosten und anderseits aus Kapitalkosten (Zinsen und Abschreibungen) zusammen. Die Berechnung der Kapitalkosten erfolgt innerhalb der Software mittels einer so genannten Annuitätenformel2, in welche die Höhe der Investitionen, der Preiszerfall, die Nutzungsdauer und der Kapitalkostensatz (Weighted Average Cost of Capital; WACC) einfliessen. Die Höhe der Investitionen wiederum wird durch die verwendeten Preise und das Mengengerüst, welches bottom-up durch das Modell dimensioniert wird, bestimmt. Die Betriebskosten umfassen beispielsweise Kosten für Unterhalt, Serviceprozesse und Gemeinkosten (sog. Overhead). Alle relevanten Inputparameter, an denen Anpassungen vorgenommen wurden, werden nachfolgend in eigenständigen Unterkapiteln abgehandelt. Die Anpassungen erfolgen in erster Linie zur Umsetzung der in Art. 54 Abs. 2 FDV gefor- derten Effizienz und zur Harmonisierung der Berechnungsweise verschiedener Parame- ter. Die ComCom hat bereits im Dezember 2008 für den Bereich VTA und im Dezember 2009 für den Bereich KKF kostenorientierte Preise verfügt. Die im Rahmen dieser Entscheide von der Regulationsbehörde vorgenommenen Anpassungen der kostenorientierten Preis- berechnungen wurden von der Gesuchsgegnerin für die Kostennachweise 2010 und 2011
2 Die Annuität (A) berechnet sich wie folgt: T WACC dp dp WACC I A + + − − ⋅ = 1 1 1 , wobei I für die Investitionen, dp für die Preisänderungsrate und T für die Nutzungsdauer steht. Ausgehend vom Status Quo wird die Annu- ität grösser, wenn die Investitionen, der WACC oder die Preisänderungsrate zunehmen respektive die Nutzungsdauer abnimmt. Umgekehrt führen sinkende Investitionen, Preisänderungsraten und ein sinkender WACC sowie eine zunehmende Nutzungsdauer zu einer tieferen Annuität und damit zu tieferen Kosten.
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grösstenteils übernommen. Wie bereits bemerkt, bedürfen die Kostennachweise aber zu- sätzlicher Anpassungen. Dies liegt einerseits daran, dass die Gesuchsgegnerin die in den bisher ergangenen Verfügungen vorgenommenen Anpassungen nicht in allen Bereichen konsequent umgesetzt hat. Andererseits beruhen die zusätzlichen Anpassungen auf neu- en Erkenntnissen, welche erst durch die weitere Analyse der neuen, abgeänderten Kos- tennachweise oder durch Hinweise der Gesuchstellerin gewonnen werden konnten. So waren beispielsweise im Kostennachweis enthaltene Doppelverrechnungen zum Zeit- punkt der erwähnten Verfügungen noch nicht erkennbar. Im Weiteren hat die Gesuchs- gegnerin gegenüber den Vorjahren in ihren Kostennachweisen teilweise Änderungen vor- genommen, welche zu einer Neubeurteilung und zu erneutem Anpassungsbedarf führten. In Ziff. 4.2 werden nachfolgend zuerst die im Bereich Kabelkanalisationen spezifisch vor- zunehmenden Anpassungen am Kostenmodell erläutert. Anschliessend folgen verschie- dene Modell-Anpassungen genereller Natur (Ziff. 4.3 – Ziff. 4.8). Ziff. 4.9 äussert sich so- dann zu den Anpassungen, die für den Bereich Zutritt vorzunehmen sind. Ziff. 4.10 erläu- tert schliesslich die Anpassungen, die bei der Verrechnung von Teilnehmeranschlüssen umgesetzt werden müssen. Die Anpassungen, die konkret im Kostenmodell COSMOS respektive an den im Rahmen der Erbringung des Kostennachweises beigebrachten Dokumenten vorzunehmen sind, werden jeweils an geeigneter Stelle zusammengefasst und grau eingefärbt ausgewiesen. Dieses Vorgehen dient insgesamt der besseren Nachvollziehbarkeit der Entscheidung der ComCom. Es gewährleistet, dass insbesondere die Gesuchsgegnerin erkennen kann, an welchen Stellen die ComCom im Kostennachweis Anpassungsbedarf erkannt hat und wie das Kostenmodell oder die eingereichten Dokumente anzupassen sind. Die Nachvollzieh- barkeit der Entscheidung für die Rechtsunterworfenen beschlägt die Begründungspflicht und damit einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
E. 4.2 Spezifische Anpassungen Kabelkanalisationen
E. 4.2.1 Methodik zur Berechnung des monatlichen Preises für die Mitbenutzung der Kabelkanalisationen Die Gesuchsgegnerin berechnet den monatlichen Preis für die Mitbenutzung von Kabel- kanalisationen gemäss eigenen Angaben nur annähernd, indem sie die Investitionen in Kanalisationen durch die Anzahl Rohrmeter dividiert. Dies ergibt die durchschnittlichen Investitionen pro Rohrmeter. Danach verteilt sie die Investitionen in Schächte auf die An- zahl Rohrmeter und errechnet so die durchschnittlichen Investitionen in Schächte pro Rohrmeter. Die Investitionen pro Rohrmeter werden in der Folge annualisiert, wodurch die jährlichen Kosten pro Rohrmeter ermittelt werden. Zu diesen werden sodann Betriebskos- ten (OPEX) in Höhe von 10% sowie der Zuschlag für die Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVGK) addiert. Aufgeteilt auf zwölf Monate erhält man schliesslich den monatlichen Preis für die Mitbenutzung der Kabelkanalisationen. Wie die ComCom bereits in ihren Teilverfügungen vom 1. und 7. Dezember 2009 bezüg- lich Kabelkanalisationen festgehalten hat, erscheint diese Methodik zur Berechnung des monatlichen KKF-Preises nicht korrekt. Im Kostenmodell sind gleich viele Rohre verlegt,
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wie auch Kabel existieren. Dies bedeutet, dass gemäss „Dimensionierungsregeln Linien- technik“ pro Rohr ein Kabel vorgesehen ist, so dass kein Platz für die Vermietung weiterer Kapazitäten zur Verfügung steht. Indem die Gesamtkosten von Kabelkanalisationen und Schächten auf die Gesamtanzahl Rohrmeter verteilt werden, wird der Preis für Kabelka- nalisationen unabhängig von den weiteren regulierten Produkten berechnet. Das Produkt Kabelkanalisationen wird folglich im Modell der Gesuchsgegnerin als Komponente und nicht als Kostenträger behandelt. Dadurch bleibt unberücksichtigt, dass auch das Produkt Kabelkanalisationen Investitionen in Grabarbeiten tragen muss. Da die Gesuchsgegnerin ihre Kabelkanalisationen ebenso vermieten kann, kommt es auf den vermieteten Strecken zu einer ungerechtfertigten doppelten Abgeltung der Investitionen, weil diese Investitionen bereits auf andere Produkte verteilt worden sind. Für die Berechnung des kostenorientierten Preises für die Mitbenutzung von Kabelkanali- sationen sind demnach im Kostenmodell der Gesuchsgegnerin zusätzliche Leerrohre zu verlegen, damit überhaupt Kapazitäten bestehen, um Kabelkanalisationen vermieten zu können. Vereinfachend kann angenommen werden, dass die vermietete Kanalisation pro- portional auf die verschiedenen Kanalisationstypen verteilt ist. Obwohl so nur eine Annä- herung an die reale Verteilung entsteht, ist dieser Ansatz sachgerecht, da die Verteilung der Leerrohre auf die Kanalisation keinen messbaren Effekt auf den Preis hat. Zudem erscheint dieser Ansatz als einfach und praktikabel. Als relevante Grösse ist von der (erwarteten) nachgefragten Menge an Kabelkanalisati- onsmetern und nicht von den effektiv realisierten Kabelkanalisationsprojekten auszuge- hen. So sind bei der Menge an Leerrohren auch die aufgrund von negativer Machbarkeit nicht realisierbaren KKF-Projekte zu berücksichtigen, da eine hypothetische Anbieterin ihr Netz gemäss der gesamten Nachfrage dimensionieren würde (siehe auch Ziff. 4.2.2). Aus diesem Grund sind im Umfang der nachgefragten und nicht der realisierten Kabelkanali- sationsmeter zusätzliche Kunststoffrohre mit einem Durchmesser von 55 mm in die be- stehenden Trassen im Modell einzufügen, wobei die als voll definierten Trassen mit 18 Rohren davon auszunehmen sind. Die ComCom hat die Preise für die Mitbenutzung von Kabelkanalisationen anhand der in den Teilverfügungen vom 1. und 7. Dezember 2009 bezüglich Kabelkanalisationen defi- nierten Methodik mittels der Mengen und Preisen aus COSMOS 2010 und 2011 mit eige- nen Berechnungen ausserhalb von COSMOS ermittelt. Durch die zusätzlich verlegten Leerrohre erhöhen sich die gesamten Investitionen in Kabelkanalisationen, gleichzeitig nimmt die Gesamtanzahl Rohrmeter zu. Da die zusätzlichen Investitionen relativ gering sind und die Gesamtinvestitionen auf mehr Rohre verteilt werden, sinken die Investitionen und somit die Kosten pro Rohrmeter im Vergleich zum Modell der Gesuchsgegnerin. Ob- wohl sich durch die Methodik der ComCom der KKF-Preis reduziert, wird bei aktueller KKF-Nachfrage aufgrund von Rundungen der Effekt auf den Preis nicht sichtbar, da die vermietete Kanalisation im Vergleich zur Gesamtkanalisation von rund 200'000 km Roh- ren kaum ins Gewicht fällt.
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Die Umsetzung der ComCom-Methodik hat auch Einfluss auf den TAL-Preis und in gerin- gem Ausmass auf die IC-Preise, da Kosten für Grabarbeiten nun auch von KKF getragen werden. Diesem Umstand ist in den entsprechenden Verfahren Rechnung zu tragen. Die Gesuchsgegnerin anerkennt grundsätzlich die Notwendigkeit, Leerrohre im Modell zu berücksichtigen. Mit dem Hinweis auf die zu geringe KKF-Menge und die Problematik der Abschätzung der Lage der Leerrohre im Modell, verzichtet sie jedoch auf den Einbezug dieser Leerrohre. In ihrer Schlussstellungnahme vom 16. August 2011 ergänzt sie, dass die KK-Nachfrage berücksichtigt worden wäre, wenn sie für die Festlegung des monatli- chen KKF-Preises wesentlich wäre. Es sei aber erkannt worden, dass sich der monatliche KKF-Preis aus der Komponente ableiten lasse und dass die Kosten beim heutigen und in den nächsten Jahren zu erwartenden Mengengerüst von einer zusätzlichen Modellierung von Leerrohren unabhängig sei. Die von der Gesuchsgegnerin erwähnte Problematik der Abschätzung der Lage der Leer- rohre im Modell dürfte kein echtes Problem darstellen. Da der Einfluss der Lage der Leer- rohre nur einen geringen Einfluss auf die Preise haben dürfte, können die Leerrohre pro- portional auf die verschiedenen Kanalisationstypen verteilt werden. Tatsächlich hat die Anwendung der ComCom-Methodik gezeigt, dass bei der heutigen Nachfrage nach Ka- belkanalisationen kein sichtbarer Einfluss auf den monatlichen KKF-Preis festzustellen ist. Ob dieser Preis, wie von der Gesuchsgegnerin behauptet, auch in den nächsten Jahren aufgrund des zu erwartenden Mengengerüsts unabhängig von einer Modellierung von Leerrohren ist, bleibt abzuwarten, erscheint aber nicht zwingend. Dies wird von der Ent- wicklung der Nachfrage abhängen. Auf jeden Fall sind die Zusammenhänge zwischen KKF-Preis, KKF-Nachfrage und Leerrohrmodellierung in theoretischer Hinsicht relevant und von der Gesuchsgegnerin bei künftigen Modellierungen im Auge zu behalten. Die Gesuchstellerin weist in ihrer Eingabe vom 23. Juli 2010 auf vermeintliche Unstim- migkeiten im Kenngrössenbericht hin. So würden beispielsweise die Periodenkosten, wel- che bei der Berechnung der KKF eingesetzt werden, nicht mit denjenigen übereinstim- men, die bei TAL und bei den IC-Diensten verwendet werden. Die Begründung für die fehlende Übereinstimmung liegt darin, dass bei KKF nicht genau dieselben Kosten wie bei TAL oder IC einfliessen. So werden bei KKF die Kosten für den Anschluss UP nicht berücksichtigt, da hier eine Pauschale angerechnet wird. Bei KKF werden ausserdem die Zuleitungen ab Kabelverteilsäulen bis zum Kunden nicht berück- sichtigt. So begründet sich auch die von der Gesuchstellerin im Kenngrössenbericht fest- gestellte Abweichung beim Beilauf des Anschlussnetzes, da bei der Kanalisation nach KVS richtigerweise kein Beilauf angerechnet wurde. In diesem Zusammenhang gilt es darauf hinzuweisen, dass die ComCom die Kosten für Kanalisationen ab Kabelverteilsäu- len als nicht kostenorientiert im Sinne von Art. 54 FDV beurteilt und sie deshalb auch nicht berücksichtigt hat (vgl. Ziff. 4.3.6 der Verfügung vom 13. Dezember 2010 im Verfahren IC TAL KOL 2009/2010 ).
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Hinsichtlich Beilauf äussert sich die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 23. Juli 2010 dahingehend, dass ein solcher auch für das Verbindungsnetz zu berücksichtigen wäre. Die ComCom sieht keine ausreichenden Gründe von ihrer bisherigen Praxis abzuweichen und im reinen Verbindungsnetz einen zusätzlichen Beilauf zu berücksichtigen. Dieser Teil des Netzes macht im Vergleich zum Gesamtnetz nur einen relativ kleinen Teil aus, wes- halb die Folgen der Annahme eines Beilaufs nicht markant ausfallen könnten. Sodann besteht auch auf internationaler Ebene keine entsprechende Praxis. Die Gesuchstellerin kritisiert in ihrer Replik schliesslich auch, dass der inkrementelle Zu- wachs der Kanalisationslänge im Kupfer-Anschlussnetz des Kostennachweises 2010, welcher durch zusätzliche Teilnehmeranschlussleitungen verursacht werde, deutlich über der durchschnittlichen Kanalisationslänge liege. Dies führe zu höheren durchschnittlichen Kanalisationskosten. Die Gesuchsgegnerin führt dazu in ihrer Duplik vom 1. September 2010 aus, die durchschnittliche Kanalisationslänge einer Teilnehmeranschlussleitung sei abhängig von deren geografischer Verteilung, was sie nicht beeinflussen könne. Weiter bemerkt sie, ein Zuwachs von UPs mit wenigen Teilnehmeranschlussleitungen führe zu einer wesentlich grösseren durchschnittlichen Kanalisation pro Leitung. Dem kann zuge- stimmt werden. Es ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht möglich, jeden ein- zelnen Anschluss respektive dessen geografische Lage zu überprüfen und folglich kann es auch nur darum gehen, die Angaben der Gesuchsgegnerin auf ihre Nachvollziehbar- keit respektive auf ihre Plausibilität zu überprüfen. Bezüglich der durchschnittlichen Länge einer Teilnehmeranschlussleitung erscheinen die Ausführungen der Gesuchsgegnerin jedenfalls nachvollziehbar und es besteht insofern kein Anpassungsbedarf.
E. 4.2.2 Nachfrage nach KKF Bei der Ermittlung der zu verlegenden Leerrohre im Modell ist, wie bereits erwähnt, auf die nachgefragte Menge an KKF-Metern abzustellen. Als nachgefragt gelten dabei auch jene Projekte, die z.B. aus Kapazitätsgründen nicht durchgeführt werden konnten. Die Gesuchsgegnerin bringt in ihrer Schlussstellungnahme vom 16. August 2011 mit Hin- weis auf ihre Eingabe vom 7. März 2011 vor, dass die Bestimmung der Nachfrage anhand der Machbarkeitsanfragen zu einer überhöhten Nachfrage und zu Doppelzählungen führe. Namentlich würden bei negativen Machbarkeitsabklärungen allfällige Alternativanfragen einer FDA zu einer überhöhten Bezifferung der Nachfrage führen. Zudem würden nicht alle positiv ausgehenden Machbarkeitsabklärungen von der nachfragenden FDA tatsäch- lich umgesetzt. Weiter sei eine Berücksichtigung der Nachfrage, der mangels Kapazität nicht entsprochen werden kann, nicht gesetzeskonform, da eine Leistungspflicht der Ge- suchsgegnerin nur im Rahmen der verfügbaren Kapazität bestehe. Sie führt weiter aus, dass keine Statistik der nachgefragten KKF-Meter existiere und sie im KKF-Verfahren 2007-2009 diese Grösse basierend auf Daten aus dem System AVIS im Rahmen der In- struktion zusammengestellt habe. In den Jahren 2010 und 2011 seien die nachgefragten KKF-Meter im AVIS in ca. 90% der Fälle hinterlegt worden. Die nachträgliche Zusammen- stellung solcher Daten sei sehr aufwändig. Ausserdem liessen sich den verfügbaren Da- ten die für die korrekte Bezifferung der Nachfrage und die zur Vermeidung von Doppel- zählungen erforderlichen Informationen nicht entnehmen. Letztlich sei die behördliche
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Schätzung der Nachfrage unzutreffend und ungeeignet; es könne jedoch darüber hinweg- gegangen werden, da sich die hergeleitete Nachfrage (bzw. der Verzicht auf eine fundier- te Prognose) nicht auf den monatlichen Preis für Kabelkanalisationen auswirke. Dazu ist zu bemerken, dass selbst dann, wenn die Angebotspflicht der Gesuchsgegnerin nur für Kanalisationen mit genügender Kapazität gilt, die der Preisberechnung zugrunde liegende Menge von der Markt-Nachfrage nach Kabelkanalisationen auszugehen hat. Alles andere würde nicht die für die Kostenmodellierung relevante, hypothetische Anbiete- rin wiederspiegeln, sondern die Gesuchsgegnerin respektive deren Kabelkanalisationen. Eine hypothetische effiziente Anbieterin würde genügend Kapazitäten bereitstellen, da die Kosten für das Verlegen eines zusätzlichen Rohres in einem offenen Kabelgraben sehr gering wären. Ausserdem würde sie heute gemäss dem in Art. 54 FDV vorgesehenen MEA-Ansatz auch keine für die Mitbenutzung ungeeigneten alten Zorres-Anlagen verle- gen. So werden denn auch im Modell keine solchen Rohranlagen berücksichtigt, sondern es werden unbestrittenermassen nur die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen- den Kunststoffrohre berücksichtigt, obwohl die Gesuchsgegnerin in der Realität durchaus noch Zorres-Anlagen in Gebrauch hat, was sogar einer der Gründe für negative Machbar- keiten bei der Mitbenutzung von Kabelkanalisationen darstellt. Weiter ist zu bemerken, dass die Gesuchsgegnerin im Verfahren KKF 2007-2009 die nachgefragten Meter Kabelkanalisationen nach entsprechender Anfrage der Instruktions- behörde ausweisen konnte. Im vorliegenden Verfahren äussert sie sich auf entsprechen- de Anfrage jedoch dahingehend, dass sie keine Statistik über die Menge der nachgefrag- ten Meter KKF führe. Die fehlenden Grössen sind daher durch andere geeignete Metho- den zu bestimmen. Eine grobe Schätzung der Instruktionsbehörde basierend auf dem bekannten Verhältnis von nachgefragten zu tatsächlich vermieteten Metern Kabelkanali- sationen aus dem Verfahren KKF 2007-2009 und den ersichtlichen Tendenzen über die Entwicklung der tatsächlich vermieteten Meter aus dem von der Gesuchsgegnerin regel- mässig veröffentlichten Bericht zum Fortschritt der Entbündelung zeigt, dass die zu ver- anschlagenden Mengen etwa im Bereich von rund 350‘000 Metern für das Jahr 2010 bzw. rund 500‘000 Metern für das Jahr 2011 zu liegen kommen. Mengen in diesen Grössen- ordnungen haben aber noch keinen signifikanten Effekt auf die festzusetzenden Preise, da sie im Vergleich mit der gesamten im Modell verbauten Kabelkanalisation sehr gering sind. Aus diesen Überlegungen und gestützt auf den Umstand, dass detaillierte Daten nicht erhältlich sind, rechtfertigt es sich für das vorliegende Verfahren, auf eine fundierte Prognose zu verzichten. Die Überprüfung der Kostenorientiertheit erfolgt deshalb anhand der erwähnten grob geschätzten Mengen. Wie in Ziff. 4.2.1 bereits ausgeführt, haben die- se Mengengrössenordnungen noch keinen sichtbaren Effekt auf den KKF-Preis. Die von der Gesuchsgegnerin bei der Abschätzung der nachgefragten KKF-Meter anhand der (positiven und negativen) Machbarkeitsanalyse angeführte Problematik bezüglich der Alternativvorschläge und der möglichen Nichtrealisierung einer FDA auch bei positiven Machbarkeiten stellen tatsächlich gewisse Unschärfen der gegenwärtigen Methodik dar. Dies ist jedoch im Rahmen der Überprüfung des Kostennachweises nicht ungewöhnlich und es ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass die nicht erfassten Fälle die relevante
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Menge wohl nicht grundsätzlich beeinflussen können resp. eine Abschätzung der Grös- senordnung durch sie nicht verunmöglicht wird. Es hat sich ohnehin gezeigt, dass die eru- ierte Grössenordnung noch keinen sichtbaren Effekt auf die Preise hat. Nachdem die Ge- suchsgegnerin nun von der Haltung der ComCom bezüglich der KKF-Nachfrage Kenntnis hat, kann sie die relevanten Daten ab sofort erfassen. Damit kann sie in künftigen Verfah- ren eine exakte Herleitung ermöglichen und gleichzeitig ausschliessen, dass eine aus ihrer Sicht unzutreffende und ungeeignete Methode angewandt wird. Die zeitnahe Erfas- sung der Daten ist denn auch weniger aufwändig als deren nachträgliche Eruierung. Die Gesuchstellerin hält in ihrer Schlussstellungnahme vom 24. August 2011 an der im Gesuch gemachten Argumentation fest, dass durch das Abstellen auf die kurzfristige KKF-Nachfrage ein überhöhter Preis geltend gemacht würde und deshalb die langfristige Nachfrage berücksichtigt werden müsse. Die ComCom hat bereits in ihrer Verfügung vom 1. Dezember 2009 betreffende die Preise für Kabelkanalisationen 2007-2009 ausgeführt, dass nach der LRIC-Methode die Preise für ein bestimmtes Jahr unter Berücksichtigung der Nachfrage in diesem Jahr zu berech- nen sind. Das von der Gesuchstellerin vorgeschlagene Vorgehen würde eine grundsätzli- che Änderung der Methodik bedeuten und müsste auch auf alle anderen regulierten Pro- dukte angewendet werden. Folglich wäre nicht nur im Bereich der vorliegend interessie- renden Kabelkanalisationen, sondern beispielsweise auch für die Teilnehmeranschlusslei- tung die langfristige Nachfrage aufgrund von Prognosen festzustellen. Bereits die mit ei- ner langfristigen Prognose einhergehenden Unsicherheitsfaktoren lassen den von der Gesuchstellerin vorgeschlagenen Ansatz als nicht praktikabel erscheinen. Die Gesuchstellerin behauptet in ihrem Gesuch vom 30. April 2010 zudem, die Berück- sichtigung der effektiven Volumen der KKF-Nachfrage in Verbindung mit den Möglichkei- ten der Nachfragebehinderung für alternative Anbieter (Reserveregelungen) wirke als un- überwindbare Markteintrittsbarriere. Dem ist einerseits in genereller Hinsicht zu entgeg- nen, dass die Gesuchstellerin die Reserveregelungen bei der Bestimmung verfügbarer Kapazität in Kabelkanalisationen nicht bestritten hat und diese folglich nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. Zudem ist zu bemerken, dass gemäss dem Bericht zur Entbünde- lung der Gesuchsgegnerin immerhin rund 80% der KKF-Anfragen realisiert werden kön- nen. Ausserdem würde die von der Gesuchstellerin als langfristige KKF-Nachfrage be- zeichnete Menge den Preis für die Mitbenutzung von Kabelkanalisationen wohl um einige wenige Prozente senken können. Folglich kann nicht davon gesprochen werden, dass aufgrund der Berücksichtigung der aktuellen Nachfrage unüberwindbare Markteintrittsbar- rieren bestehen würden.
E. 4.2.3 „PTA-Effekt“ Die Gesuchsgegnerin verwendet im Kostennachweis 2011 erstmals die Informationen des neuen, als Inventar dienenden, Informationssystems Planning Tool Access (PTA), wel- ches verlässlichere geografische und technische Informationen zur Verfügung stellt, als dies in der Vergangenheit der Fall war. Im Kenngrössenbericht 2011 führt sie dazu aus, als Folge der Datenübernahme aus dem nun einsatzfähigen Planungs- und Projektie-
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rungstool PTA sei das dimensionierte Mengengerüst der Kanalisation kleiner, so dass der Anlagewert vermindert würde. Gleichzeitig lägen nunmehr genauere Informationen für Freileitungen vor als in den Vorjahren, was zur Berücksichtigung von deutlich weniger oberirdisch erschlossenen Endkundenstandorten führe. Konkret heisse dies, dass pro Standort exaktere Informationen zu den Koordinaten und den zutreffenden Bezeichnun- gen vorhanden seien als früher. Dadurch habe sich das Mengengerüst der Kanalisation verkleinert und es sei zur Beseitigung von Unschärfen bei den Freileitungen gekommen, bei welchen in der Vergangenheit Standorte teilweise gleichzeitig als Überführungsstan- gen (UST) und als Übergabepunkte (UP) bezeichnet worden seien. Die Gesuchstellerin zeigte sich in ihrer Eingabe vom 8. Juni 2011 überrascht über den markanten Einfluss der neuen Informationen auf das Mengengerüst und beantragt, die neuen Erkenntnisse aus PTA des Kostennachweises 2011 auch für den Kostennachweis 2010 zu berücksichtigen und den KKF-Preis 2010 entsprechend, allenfalls mit einem Kor- rektur-Faktor, anzupassen. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass die Informationen aus PTA auch für den Kostennachweis der Jahre vor 2011 massgeblich seien, soweit die Preise noch nicht rechtskräftig verfügt bez. überhaupt strittig seien. Die Gesuchsgegnerin nahm zu dieser Forderung mit Schreiben vom 21. Juni 2011 Stel- lung. Sie betonte dabei, dass das veränderte Mengengerüst im Kostennachweis 2011 nur einen marginalen Einfluss auf den KKF-Preis habe, da sowohl die Gesamtkanalisations- länge als auch die Gesamtrohrmeter im Vergleich zum Vorjahr abnehmen und sich die beiden Effekte in der Berechnung teilweise aufheben würden. Ausserdem sei die Identifi- kation des PTA-Effektes sowie die Bestimmung eines Korrekturfaktors für die Berechnung der Preise 2010 aufgrund der Datenlage nicht möglich, da für den Kostennachweis 2010 keine PTA-Daten zur Verfügung ständen und die ISLK-Daten für den Kostennachweis 2011 mit den PTA-Daten identisch seien (ISLK werde seit 2010 mit den PTA-Daten abge- glichen). Die Gesuchsgegnerin führte weiter aus, dass nachträgliche bzw. zusätzliche Anpassungen am KKF-Preis 2010 nicht zulässig seien, da PTA, das 2010 erst teilweise im Betrieb gewesen sei, die Kostenmodellierung für die Preise 2010 nicht bestimmen könne. Eine Anpassung des Kostennachweises gestützt auf Faktoren, die bei der Be- rechnung nicht existierten, sei nicht gerechtfertigt. Der Preisüberwacher äussert sich in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2011 dahingehend, dass für die Regulierungsbehörde der Kenntnisstand zum Zeitpunkt des Entscheides massgeblich sein sollte. Zusätzliche Erkenntnisse, welche im Laufe des Verfahrens ge- wonnen werden, sollten deshalb einfliessen, selbst wenn diese der Gesuchsgegnerin zum Zeitpunkt der Festlegung der Preise noch nicht bekannt waren. Der Preisüberwacher empfiehlt deshalb grundsätzlich, die durch das System PTA gewonnenen Erkenntnisse in allen hängigen Verfahren zu berücksichtigen. Er ist weiter der Ansicht, dass von einer Anpassung des Kostennachweises 2010 allenfalls dann abgesehen werden könne, wenn die Auswirkungen auf den Zugangspreis vernachlässigbar gering seien. Grundsätzlich gilt, dass eine Behörde ihre Entscheide aufgrund des Kenntnisstandes im Zeitpunkt der Entscheidfindung fällt. Im vorliegenden Fall bestehen jedoch keine gesicher-
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ten neuen Informationen für den Kostennachweis 2010, welche eine korrekte rückwirken- de Anpassung überhaupt ermöglichten. Es existieren insbesondere keine Daten, anhand derer die Höhe eines allfälligen PTA-Effektes ermittelt werden könnte. Dieser Umstand erweist sich deshalb als nicht besonders problematisch, weil der Effekt auf den KKF-Preis ohnehin sehr gering wäre. Denn mit der Kanalisationslänge nehmen auch die Rohrmeter entsprechend ab. Folglich werden bei der Berechnung des Kanalisationspreises, der sich mittels Division dieser zwei Grössen ergibt, sowohl Divisor wie auch Divident kleiner.
E. 4.2.4 OSS/BSS-Zuschlag bei den Service Prozessen Bei der Berechnung der Stundensätze im Bereich KKF werden jeweils die Kosten für Supportsysteme OSS/BSS abgeschätzt und addiert. Dies geschah bis anhin für alle Ser- vice Prozesse im Bereich KKF mit einem OSS/BSS-Zuschlagssatz.
E. 4.2.4.1 Service Assurance KKF Die OSS/BSS-Kosten pro Stunde für den Prozess Service Assurance werden in den Kos- tennachweisen 2010 und 2011 nach wie vor gleich wie in den Kostennachweisen 2008 und 2009 berechnet, und zwar nach dem Prinzip (1+OSS/BSS-Zuschlag)*(Kosten pro Stunde für Wireline_Access). Für 2010 weist die Gesuchsgegnerin einen OSS/BSS- Zuschlagssatz von 18% und für 2011 einen Zuschlagssatz von 16.2% aus. Auf Nachfrage der Instruktionsbehörde beschreibt sie in ihrer Eingabe vom 7. März 2011 die Herleitung der Zuschlagssätze und aktualisiert sie für 2010 auf 14.8% und für 2011 auf 14.5%. Sie führt dabei aus, dass zur Berechnung des Zuschlagssatzes für Service Assurance KKF die OSS/BSS-Kosten des Kostennachweises 2008 als Ausgangsbasis dienen. Sie erklärt, dass gemäss der prozentualen Veränderung der gesamten OSS/BSS-Kosten seit 2008 die Zuschlagssätze für 2010 und 2011 entsprechend angepasst worden seien.3 Die Gesuchsgegnerin wurde bereits in den bisher ergangenen Verfügungen im Bereich der Preise für Kabelkanalisationen darauf hingewiesen, dass bei der Berechnung der Stundensätze nach dem Prinzip (1+OSS/BSS-Zuschlag)*(Kosten pro Stunde für Wireli- ne_Access) die Verwaltungs- und Vertriebsgemeinkosten (VVGK) auf den OSS/BSS- Kosten für Dienstleistungsprozesse doppelt berücksichtigt werden, wenn VVGK im OSS/BSS-Zuschlagssatz und in den Kosten pro Stunde berücksichtigt werden. Dieses Vorgehen wurde von der ComCom korrigiert. Obwohl die Gesuchsgegnerin gegen die entsprechende Anpassung keine Beschwerde eingereicht hatte, berechnet sie den Stun- densatz für Service Assurance nach wie vor nach der alten Methodik. Die doppelte Berücksichtigung der VVGK auf OSS/BSS bei der Berechnung des Stun- densatzes Service Assurance KKF kann folgendermassen illustriert werden: Der Stun-
3 OSSBSS-Zuschlagssatz(inkl.VVGK) 2008 x (OSSBSS-Kosten(inkl.VVGK) 20XY / OSSBSS- Kosten(inkl.VVGK) 2008)
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densatz berechnet sich in COSMOS 2010 mit 1.148*Org__Wireline _Access.kostenstk, wobei in Org__Wireline_Access.kostenstk die VVGK enthalten sind und 1.148 dem OSS/BSS-Zuschlagssatz plus 1 entspricht. Der OSS/BSS-Zuschlagssatz von 2008, wor- auf sich die aktuellen Zuschlagssätze stützen, wurde damals mittels der OSS/BSS-Kosten für Bereitstellungsdienste inkl. VVGK berechnet. Da in Org__Wireline_Access.kostenstk als auch im OSS/BSS-Zuschlag die VVGK bereits enthalten sind und diese Werte dann multipliziert werden, werden nochmals die VVGK auf die OSS/BSS-Komponenten dazu- geschlagen. Dieses Vorgehen ist nur dann korrekt, wenn bei der Herleitung des OSS/BSS-Zuschlagssatzes die aktuellen OSS/BSS-Kosten ohne VVGK verwendet wer- den (womit der Zuschlagssatz entsprechend kleiner wird).4 Um den OSS/BSS-Zuschlagssatz ohne VVGK zu berechnen, müssen die OSS/BSS- Kosten ohne VVGK des jeweiligen Kostennachweises durch die OSS/BSS-Kosten inkl. VVGK von 2008 dividiert und dann dieses Ergebnis mit dem Zuschlagssatz von 2008 (inkl. VVGK), das heisst mit 18.2, multipliziert werden. Die Basis-OSS/BSS-Kosten von 2008 sind dabei inkl. VVGK zu berücksichtigen, da wie erwähnt, die 18.2% auch bereits VVGK enthalten.5 Die von der Gesuchsgegnerin vorgenommene Aktualisierung bei den OSS/BSS- Zuschlagssätzen, die Anpassungen des BAKOM an der Herleitung des OSS/BSS- Zuschlagssatzes und leicht veränderte OSS/BSS-Kosten durch die übrigen Anpassungen am Kostennachweis führen zu OSS/BSS-Zuschlagssätzen von 13.8% für das Jahr 2010 und von 13.6% für das Jahr 2011. Die Höhe dieses Zuschlagssatzes beeinflusst sodann die OSS/BSS-Pauschale für die KKF-Service-Prozesse Machbarkeitsanalyse, Projektierung und Service Fulfillment, die im nachfolgenden Abschnitt beschrieben werden.
4 Würde der OSS/BSS-Zuschlagssatz nicht angepasst, müsste der Stundensatz nach folgendem Prinzip be- rechnet werden, um eine doppelte Berücksichtigung der VVGK auf den OSS/BSS zu vermeiden: (Org__Wireline_Access)*(1+VVGK-Zuschlag)+(Org__Wireline_Access)*(OSS/BSS-Zuschlagssatz). 5 OSSBSS-Zuschlagssatz(inkl.VVGK) 2008 x (OSSBSS-Kosten 20XY / OSSBSS-Kosten(inkl.VVGK) 2008)
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Konkrete Anpassungen am Kostennachweis 2010 und 2011 2010: OSSBSS-Zuschlagssatz(inkl.VVGK) 2008 x (OSSBSS-Kosten 2010 / OSSBSS- Kosten(inkl.VVGK) 2008) = 18.2 x 206592023 / 271'621'461 2011: OSSBSS-Zuschlagssatz(inkl.VVGK) 2008 x (OSSBSS-Kosten 2011 / OSSBSS- Kosten(inkl.VVGK) 2008) = 18.2 x 203'577'841 / 271'621'461 Die resultierenden Werte sind in COSMOS in der entsprechenden Formel in Preismanu- alpositionen zu ersetzen: KK_OTC_Service_Assurance_Ursache_FDA = 1.138*Org__Wireline_Access.kostenstk KK_OTC_Service_Assurance_Ursache_FDA = 1.136*Org__Wireline_Access.kostenstk
E. 4.2.4.2 Machbarkeitsanalyse, Projektierung und Service Fulfillment Die Gesuchsgegnerin hat im Hinblick auf die Berücksichtigung der OSS/BSS-Kosten seit 2009 die Berechnungsweise der KKF-Stundensätze für Machbarkeitsanalyse, Projektie- rung und Service Fulfillment in den Kostennachweisen 2010 und 2011 verändert. Anstelle der Verwendung eines Zuschlagssatzes wie bei Service Assurance, wird nun neu für die Berücksichtigung der OSS/BSS-Kosten den zugrunde liegenden Stundensätzen (Org__Wireline_Access und 10% von Sales) eine Pauschale (Anteil_OSSBSS_KKF) hin- zugefügt, welche CHF 24 im Jahr 2010 und CHF 22.3 im Jahr 2011 beträgt. Auf Aufforde- rung der Instruktionsbehörde hin lieferte die Gesuchsgegnerin in ihrer Eingabe vom 7. März 2011 die Herleitung dieser Pauschale, wobei sie ausführte, dass sich die Methodik grundsätzlich nicht verändert habe, die Verwendung einer Pauschale jedoch „COSMOS- bedingt“ sei. Der relevante COSMOS-Input OSSBSS_KKF für die Kostennachweise 2010 und 2011 berechne sich aus der Multiplikation des OSS/BSS-Zuschlagssatzes mit der Summe aus dem Stundensatz Org_Wireline_Access zuzüglich einem Zehntel des Stun- densatzes Org_Sales. Somit entspricht die Vorgehensweise zur Berücksichtigung der OSS/BSS-Kosten bei den drei Stundensätzen für Machbarkeit, Projektierung und Service Fulfillment grundsätzlich der unter Ziff. 4.2.4.1 für Service Assurance KKF beschriebenen. Konkret fliesst in COS- MOS der Preisinput OSSBSS_KKF (=OSS/BSS-Zuschlag*(Org_Wireline_Access+0.1 *Org_Sales) ein, zu welchem COSMOS die VVGK addiert, um die erwähnte Pauschale zu erhalten, welche sodann zu den Stundensätzen addiert wird, das heisst: OSSBSS_KKF*(1+VVGK-Zuschlagssatz) = Anteil_OSSBSS_KKF. Auch bei diesen drei Prozessen kommt es mit der OSS/BSS-Pauschale zu einer doppelten Verrechnung der VVGK auf den OSS/BSS für Service-Prozesse, da der Inputpreis OSSBSS_KKF mittels
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dem entsprechenden OSS/BSS-Zuschlagssatz aus dem Kostennachweis der Gesuchs- gegnerin hergeleitet wird, welcher wie dargelegt bereits VVGK berücksichtigt. Diesem Preisinput werden in COSMOS wie oben beschrieben nochmals die VVGK hinzu gerech- net, um die bei der Stundensatzberechnung verwendete Pauschale OSSBSS_Anteil_KKF zu erhalten6. Folglich rechnet die Gesuchsgegnerin in COSMOS nach dem Prinzip „Pau- schale-inkl-VVGK * VVGK-Zuschlagssatz“, was zu einer doppelten Berücksichtigung der VVGK auf den OSS/BSS führt. Um dies zu korrigieren, müssen aus dem Inputpreis OSSBSS_KKF die VVGK herausge- rechnet werden, da COSMOS die VVGK auf OSSBSS_KKF standardmässig hinzu schlägt, um die Stundensätze zu berechnen. Dies bedeutet, dass für die Berechnung von OSSBSS_KKF der OSS/BSS-Zuschlagssatz ohne VVGK, wie oben hergeleitet, verwen- det werden muss. Ausserdem sind für die Herleitung der OSS/BSS-Pauschale die ange- passten Stundensätze (siehe Ziff. 4.8.1) zu verwenden. Dadurch sinken die OSS/BSS-Kosten pro Stunde für das Jahr 2010 von CHF 24.00 auf CHF 17.50 und für das Jahr 2011 von CHF 22.30 auf CHF 18.20. Konkrete Anpassungen am Kostennachweis 2010 und 2011 OSSBSS_KKF = OSS/BSS-Zuschlag*(Org_Wireline_Access+0.1*Org_Sales), wobei je- weils der entsprechende oben hergeleitete Zuschlagssatz zu verwenden ist. Es resultiert für den COSMOS-Input OSSBSS_KKF für 2010 16.49 und für 2011 17.15.
E. 4.3 Anpassungen am Preisgerüst
E. 4.3.1 OSS/BSS (Operational Support Systems/Business Support Systems) Die Kosten der Supportsysteme beeinflussen die Preise der KKF-relevanten Service Pro- zesse über den OSS/BSS-Zuschlag (vgl. Ziff. 4.2.4). In ihrer Eingabe vom 7. März 2011 führt die Gesuchsgegnerin aus, die Anpassungen der ComCom an den OSS/BSS gemäss den Teilverfügungen vom 1. und 7. Dezember 2009 (z.B. Streichung des Systems MapLN, welches durch ein neues System PTA ersetzt wur- de) hätten bei der Erarbeitung des Kostennachweises für das Jahr 2010 noch nicht vorge- legen. Sie nahm die geforderten Anpassungen am Kostennachweis dann jedoch vor, in- dem sie die OSS/BSS-Kosten für das Jahr 2010 aktualisierte. Für den Kostennachweis 2011 sind an den OSS/BSS keine spezifischen Anpassungen durch die ComCom notwendig. Zu erwähnen ist lediglich, dass die Gesuchsgegnerin ge-
E. 4.3.2 Indexierung Tiefbau Zur Bestimmung der Teuerung der Tiefbauarbeiten indexiert die Gesuchsgegnerin die Bewertungsfaktoren der Ressourcen des Belags- und Werkleitungsbaus im Kostennach- weis 2010 erstmalig bis zum dritten Quartal des Jahres, in dem der Kostennachweis er- stellt wird (2009) und nicht mehr bis zum Ende des vorangegangenen Jahres (2008). Bei der Indexierung stützt sie sich weiterhin auf die Zeitreihen des Produktionskosten-Indexes (PKI) des Schweizerischen Baumeisterverbandes (SBV). Nachfolgend wird das Vorgehen der Gesuchsgegnerin kurz erläutert und ausgeführt, weshalb es teilweise als nicht sach- gerecht erscheint. Eine Indexierung von Bewertungsfaktoren bis zum aktuell verfügbaren Quartal ist im Grundsatz zu begrüssen. Dadurch kann unter Umständen eine verbesserte Annäherung an die Abbildung der für eine hypothetische Markteintreterin relevanten Kostenentwick- lung im regulierten Jahr erreicht werden, weshalb die ComCom die Änderung der Metho- de im Rahmen des Verfahrens IC/TAL/KOL 2009/2010 in ihrer Verfügung vom 13. De- zember 2010 im Grundsatz guthiess. Die Gesuchsgegnerin hätte jedoch bei der Änderung der Methodik sicherstellen müssen, dass die Möglichkeit zur korrekten Überführung der Indizes von Jahres- zu Quartalswer- ten gewährleistet bleibt. Im Rahmen der Überprüfung des Kostennachweises 2011 zeig- ten sich verschiedene, auch für den Kostennachweis 2010 relevante Unzulänglichkeiten in der Darstellung und im Verständnis der Teuerungswerte durch die Gesuchsgegnerin. Fälschlicherweise beschriftete die Gesuchsgegnerin bereits im Kostennachweis 2010 die jährlichen Teuerungswerte als Quartals- und Jahresendwerte, während sie tatsächlich Jahresmittelwerte darstellte, welche nicht direkt von Quartalswerten ableitbar sind, sowie Quartalswerte, welche den Kostenindexstand eines bestimmten Monats im Referenzquar- tal abbilden7. Entgegen dem in der Stellungnahme vom 7. März 2011 zum Ausdruck kommenden Verständnis der Gesuchsgegnerin spielen überdies sämtliche Monatsdaten bei der Errechnung der Jahresmittelwerte eine Rolle. Der eingangs erwähnte Monatswert Q3 2009, welcher den Übergang zur Berücksichtigung von Daten bis zum verfügbaren Quartal widerspiegelte, wurde im Kostennachweis 2010 ohne Herleitungshinweis geltend gemacht. Er wurde in der Form eines Multiplikationsfaktors als Resultat der Division Q3 2009 durch Q4 2008 auf den Jahresmittelwert 2008 aufgerechnet. In der Vermengung von Jahresmittelwerten mit lediglich zwei Quartals- bzw. Monatsbeobachtungen können sich aber aufgrund der fortlaufenden Indexierung der Bewertungsfaktoren Verzerrungen erge- ben, welche rückwirkend nicht in adäquater Weise korrigierbar sind. Insbesondere auf-
E. 4.4 Anpassungen am Mengengerüst und an den Allokationsschlüsseln
E. 4.4.1 Forecast PSTN- und ISDN-Anschlussleitungen Im Kostennachweis 2010 leitet die Gesuchsgegnerin trotz Aufforderung durch die Instruk- tionsbehörde die Prognose für die zentrale Dimensionierungsgrösse Teilnehmeran- schlussleitungen nicht transparent und nachvollziehbar her. Deshalb erstellt die ComCom basierend auf den Zahlen der Jahre 2003-2008 eine eigene Prognose, welche auf der bereits in der Verfügung bezüglich IC/TAL/KOL vom 13. Dezember 2010 gewählten Me- thodik basiert und nachfolgend erläutert wird. Die vom Modell abgebildete prognostizierte Gesamtanzahl Teilnehmeranschlussleitungen ist für den Kostennachweis von zentraler Bedeutung. Sie kann in fünf Kategorien einge- teilt werden: entbündelte Teilnehmeranschlussleitungen, Analoganschlüsse (TA), Basis- anschlüsse (BA), Primäranschlüsse (PA) und Übrige. Um den Anforderungen von Art. 54 FDV gerecht zu werden, gilt es, die Gesamtanzahl der Anschlüsse im Modell möglichst präzise zu bestimmen. Dazu kann auf die Zahlen im Gesamtmarkt zurückgegriffen wer- den, wobei zu beachten ist, dass auch die entbündelten TAL im Gesamtmarkt als Analog-, Basis- oder Primäranschluss erscheinen. Insgesamt sollte die Entwicklung im Gesamt- markt einen guten und transparenten Massstab für die im Modell angenommene Entwick- lung darstellen. Daher berechnet die ComCom die Wachstumsrate der einzelnen An- schlusstypen mit dem geometrischen Mittel der Veränderungen im Gesamtmarkt in den Jahren 2003 bis 2008. Sodann werden diese Wachstumsraten auf den Bestand der An- schlüsse der Gesuchsgegnerin per Ende 2008 angewendet, wobei der Bestand der ent- bündelten Anschlüsse (per Ende 2008) auf den Bestand der Analog-, Basis- und Primär- anschlüsse verteilt wird. Diese Verteilung ist proportional zu den Anteilen der drei An-
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schlusstypen im Gesamtmarkt (Stand Jahr 2008) vorzunehmen. Die so prognostizierte Anzahl Anschlüsse wird weiter um die Anzahl entbündelter Anschlüsse im Modell korri- giert. Dies geschieht wiederum pro Anschlusstyp proportional zu den Anteilen der drei Anschlusstypen im Gesamtmarkt per Ende 2008. Der prognostizierten Gesamtanzahl An- schlüsse werden dann die entbündelten Anschlüsse im Modell hinzugerechnet. In diesem letzten Schritt verändert sich die Gesamtanzahl Anschlüsse nicht mehr, da die Anzahl der subtrahierten Anschlüsse der Anzahl der addierten entbündelten Anschlüsse entspricht. Umgesetzt wird die Prognose analog zum Vorgehen in den Verfügungen der ComCom vom 1. und 7. Dezember 2009. Die ComCom erhält mit dieser Methodik eine Gesamtanzahl von Kupferdoppeladerleitun- gen von 3’629'515. Das Delta beträgt gegenüber den von der Gesuchsgegnerin ausge- wiesenen 3'587'129 Anschlüssen 1.2%. In nachstehender Tabelle werden die vom BAKOM vorgenommen Anpassungen 2010 aufgeführt.
SC Forecast BAKOM Forecast Delta Analoganschluss_TA 2'657'511 2'675'790 0.69% Basisanschluss_BA 680'574 704'036 3.45% Primäranschluss_PA 10'566 11'585 9.65% Full_Access 190'000 190'000 0.00% Übrige 48'478 48'104
- 0.77%
3'587’129 3’629’515 1.21%
Konkrete Anpassungen am Kostennachweis 2010 In COSMOS sind im Forecast die Mengen für Analoganschlüsse, Basisanschlüsse, Pri- märanschlüsse und Übrige mit denjenigen Werten zu ersetzen, welche mit der beschrie- benen Methodik geliefert werden und in obiger Tabelle ersichtlich sind.
Für den Kostennachweis 2011 lieferte die Gesuchsgegnerin auf Aufforderung des BA- KOM erstmals eine konkrete und detaillierte Herleitung für die Prognose der Anzahl Teil- nehmeranschlussleitungen. Sie übernimmt dabei die zentralen Elemente der ComCom- Methodik und ergänzt diese mit eigenen, zusätzlichen Informationen. Es wird eine Ge- samtanzahl von 3‘671‘412 Teilnehmeranschlussleitungen ausgewiesen. Die Herleitung ist transparent, nachvollziehbar und erscheint plausibel.
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E. 4.4.4 der erwähnten Verfügung zu IC/TAL/KOL 2010 verwiesen. Im Weiteren berücksichtigt die Gesuchsgegnerin im Kostennachweis 2010 wie auch im Falle der Teuerung (vgl. 4.3.2) erstmalig die Daten der beiden Indizes (Werkleitungs- und Belagsbau) bis zum dritten Quartal des Vorjahres. Zusätzlich prognostiziert sie hierbei einen Wert für das vierte Quartal, um daraus den Durchschnitt für das Jahr 2009 zu schätzen. Den Indexstand des vierten Quartals ermittelt die Gesuchsgegnerin, indem sie bei den Quartalsreihen mit Basisjahr 2006 die Veränderungsrate zwischen zweitem und drittem Quartal 2009 dem Indexstand des dritten Quartals 2009 hinzu schlägt. Zur Schät- zung der Preisänderungsrate im ganzen Jahr 2009 rechnet sie die Änderungsrate der vier Quartale 2009 zum jeweiligen Vergleichsquartal im Jahr 2006, nimmt das geometrische Mittel dieser Änderungsraten und rechnet es zum Indexstand des Jahres 2006 hinzu. Im Falle des Belagsbaus rechnet sie das geometrische Mittel dieser Änderungsraten fälschli- cherweise zu demjenigen des Jahres 2007 hinzu. In Bezug auf die jeweils der Berech- nung zugrunde gelegte Jahreszeitreihe kommt einperiodischen Verzerrungen bei der Be- rechnung der Preisänderungsraten ein verhältnismässig kleineres Gewicht zu, als dies bei auf Vorjahreswerten aufbauender Teuerungsindexierung der Fall wäre. Der bei der Be- stimmung der Preisänderungsrate verwendete Mittelwert des Jahres 2009, welcher auf der Entwicklung dreier Quartals-, bzw. Monatsdaten und einem prognostizierten Wert ba- siert, stellt nur einen von mehreren Jahreswerten zur Berechnung des geometrischen Mit- tels dar. Nichtsdestotrotz sind einperiodische Veränderungen auch bei den Preisände- rungsraten von einer gewissen Relevanz, insbesondere angesichts der derzeitigen Regu- lierungspraxis, welche jährlich von einem neuerlichen Markteintritt einer hypothetischen Anbieterin ausgeht und die Kosten der Wiederbeschaffungswerte nicht abgeschriebener Anlagen annualisiert. Zudem ist eine kohärente Vorgehensweise in der Berücksichtigung von Daten für die Indexierung und die Berechnung der Preisänderungsraten anzustreben. Entsprechend sind analog zu den Anpassungen bezüglich der Indexierung auch für die Berechnung der Preisänderungsraten fortan nur die Jahresmittelwerte des PKI zu berück- sichtigen. Für den Kostennachweis 2010 sind folglich die Daten bis und mit dem Jahres- mittelwert 2008 relevant. Schliesslich ist unklar, weshalb die Gesuchsgegnerin von ihrer bisherigen Praxis abweicht. So zieht sie beispielsweise gegenüber dem Kostennachweis 2009, und in Abweichung zum Werkleitungsbau und zur Jahreszeitreihe zur Teuerung im Kostennachweis 2010, beim Belagsbau die Indexreihe mit Basisjahr 1973 statt 1993 und
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erst ab 1995 statt 1993 heran. Es ist demgegenüber auf die bekannte Jahreszeitreihe mit Basisjahr 1993 zurückzugreifen. Das Delta-P für Kostenpositionen im Belagsbau sinkt als Folge der beschriebenen An- passungen von 3.37% auf 3.19%, dasjenige im Werkleitungsbau steigt von 1.94% auf 1.95%. Das gewichtete Delta-P, welches etwa für Kosten der Schächte relevant ist, sinkt von 2.37% auf 2.32%. Die Kosten der Kanalisation steigen aufgrund dieser Änderungen um knapp 1%.
Konkrete Anpassungen am Kostennachweis 2010 Im Dokument „KONA10-H10-Herleitung Delta-P und Teuerung Tiefbau“ ist im Zellbereich J54:J69 des Tabellenblattes „Delta P“ für die Jahre 1993-2008 die Jahreszeitreihe des Belagsbaus mit Ba- sisjahr 1993 einzufügen. Bis und mit 2007 kann diese Zeitreihe dem Zellbereich B21:P21 im Tabel- lenblatt „Teuerung“ entnommen werden. Für das Jahr 2008 kann bspw. auf den Wert in der Zelle Q21 im Tabellenblatt „Teuerung“ des Dokuments „KONA11-H10-Herleitung Delta-P und Teuerung Tiefbau“ zurückgegriffen werden. Alsbald ist für den Belags- und Werkleitungsbau statt einer Trendberechnung die Ermittlung des geometrischen Mittels aus der jeweiligen Indexentwicklung 1993-2008 in den Zellbereichen C54:C69, bzw. J54:J69 des Tabellenblattes „Delta P“ des Doku- ments „KONA10-H10-Herleitung Delta-P und Teuerung Tiefbau“ vorzunehmen und das Resultat in Prozentschreibweise in den Zellen D70, bzw. K70 festzuhalten. 2011 verzichtet die Gesuchsgegnerin bei der Berechnung der Preisänderungsraten auf eine plausible Schätzung der Kostenentwicklung im Jahr der Erstellung des Kostennach- weises. Sie berücksichtigt wie im Falle der Indexierung (vgl. 4.3.2) Daten bis zum zweiten Quartal 2010. Den „extrapolierten“ Halbjahreswert 2010 zieht sie unverändert zur Berech- nung der Preisänderungsraten heran. Neben den Ausführungen zur Indexierung der Kostenpositionen im Tiefbau sind obige Ausführungen zu den Preisänderungsraten für das Jahr 2010 massgebend. Vorab aus den dort erwähnten Gründen sind auch 2011 für die Errechnung der Preisänderungsraten verzögerte Jahresmittelwerte, im vorliegenden Fall bis und mit dem Jahresmittelwert 2009, zu berücksichtigen. Zudem ist vorliegend nicht ersichtlich, weshalb bei der Ermitt- lung der Preisänderungsraten, bei welcher grundsätzlich Mittelwerte über Jahresdaten hinweg errechnet werden, eine Halbjahresentwicklung einfliessen sollte. Eine Ergebnis- verzerrung wäre absehbar, wenn auf Daten unterschiedlicher Periodizität abgestellt wür- de. Das Delta-P für Kostenpositionen im Belagsbau steigt als Folge der beschriebenen An- passungen von 2.65% auf 2.75%, dasjenige im Werkleitungsbau steigt von 1.89% auf 1.96%. Das gewichtete Delta-P steigt von 2.12% auf 2.20%. Die Kosten der Kanalisation sinken aufgrund dieser Änderungen an den Delta-P um gut 1%.
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Konkrete Anpassungen am Kostennachweis Im Dokument „KONA11-H10-Herleitung Delta-P und Teuerung Tiefbau“ im Tabellenblatt „Delta P PKI“ sind in den Zellen E44, resp. K44 die bestehenden Formeln mit =GEOMITTEL($D$28:D43)-1, resp. =GEOMITTEL($J$28:J43)-1 zu ersetzen.
E. 4.5 Anpassungen an Preisänderungsraten (Delta-P)
E. 4.5.1 Delta-P Tiefbau Für die Bestimmung der Preisentwicklung, bzw. der Preisänderungsraten (Delta-P) folgte die Gesuchsgegnerin im Kostennachweis 2009 dem von der ComCom am 9. Oktober 2008 verfügten Vorgehen. Im Kostennachweis 2010 wählt sie demgegenüber ein anderes Vorgehen, indem sie - vereinfacht ausgedrückt - die von ihr als „zukunftsgerichtete Trend- berechnung“ bezeichnete Verwendung einer linearen Regression vorschlägt. Dieses Vor- gehen wurde von der ComCom bereits in ihrer Verfügung vom 13. Dezember 2010 aus den dort genannten Gründen abgelehnt. Die entsprechenden Anpassungen sind auch im Rahmen der vorliegenden Verfügung vorzunehmen. Für die Begründung wird auf Ziff.
E. 4.6 Anpassungen an Abschreibungsdauern In ihrer Schlussstellungnahme vom 24. August 2011 äussert sich die Gesuchstellerin da- hingehend, dass sie die geltend gemachte Nutzungsdauer für das System PTA von fünf Jahren als viel zu kurz erachte. Diese würde nicht der ökonomischen Lebensdauer eines Inventarsystems für Kabel- und Kanalisationsanlagen entsprechen. Sie fordert, die Nut- zungsdauer von PTA sollte entsprechend angepasst werden. Es könne nicht ernsthaft angenommen werden, dass PTA bereits nach fünf Jahren durch ein neues System ersetzt werde. Ausserdem erachtet es die Gesuchstellerin nicht als plausibel, dass die histori- schen Kosten aus der Buchhaltung der Gesuchsgegnerin mit den LRIC-Kosten überein- stimmen. Dies könne nur dann der Fall sein, wenn eine extrem hohe negative Preisände- rungsrate in die LRIC-Berechnung eingesetzt würde, was sehr unwahrscheinlich erschei- ne. Die Gesuchsgegnerin führte diesbezüglich in ihrer Eingabe vom 6. April 2011 aus, dass das System aufgrund sich ändernder Anforderungen und Umgebung laufend durch neue Funktionen erweitert und bestehende Funktionen angepasst oder abgelöst werden müs- sen. Dies habe zur Folge, dass die ursprünglich erstellte Software ihren Wert nach fünf Jahren verloren habe. Der technologische Wandel, dem eine Software unterworfen sei, rechtfertige eine Nutzungsdauer von fünf Jahren. Zunehmend komplexe Software bedinge wiederum eine höhere Rechenleistung und entsprechend müsse auch die Hardware in kurzen Abständen ersetzt werden. Die ComCom erachtet die geltend gemachte Nutzungsdauer von fünf Jahren für das Sys- tem PTA aufgrund der Ausführungen der Gesuchsgegnerin als angemessen. Software (und entsprechende Hardware) unterliegt tatsächlich einem schnellen technologischen Wandel und muss ständig angepasst, verändert und weiterentwickelt werden, weitgehend unabhängig davon, welchem Zweck sie dient. Die Nutzungsdauer von PTA liegt im selben Bereich (drei bis fünf Jahre). Anhaltspunkte dafür, dass die Nutzungsdauer von PTA län- ger angesetzt werden müsste, sind nicht erkennbar. Wie die Ausführungen der Gesuch- stellerin in Bezug auf die Vergleichbarkeit von historischen Kosten und LRIC-Kosten zei- gen, haben die von der Instruktionsbehörde geforderten Ausführungen der Gesuchsgeg- nerin zu den buchhalterischen Kosten wohl für Verwirrung gesorgt. In diesem Zusam- menhang gilt es zu betonen, dass die Gesuchsgegnerin die Höhe der tatsächlich getätig- ten Investitionen für PTA mit den Angaben aus der Buchhaltung belegt hat. Wie die Ge- suchsgegnerin diese Investitionen in ihrer Buchhaltung konkret abschreibt resp. wie der Abschreibungsplan konkret umgesetzt wird, wurde dabei nicht vollständig offen gelegt. Für den LRIC-Kostennachweis sind die buchhalterischen Abschreibungen jedoch nicht relevant. Zur Klärung der vermeintlichen Unstimmigkeit zwischen Buchhaltung und LRIC- Kostennachweis kann abschliessend angemerkt werden, dass PTA über mehrere Jahre
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hinweg entwickelt wurde und deshalb allenfalls Teile der Investitionen in der Buchhaltung der Gesuchsgegnerin bereits abgeschrieben wurden und somit nicht mehr bei den buch- halterischen Abschreibungen erscheinen.
E. 4.7 Anpassungen am Kapitalkostensatz WACC Die ComCom hat den von der Gesuchsgegnerin im Kostennachweis 2010 gegenüber den vorangegangenen Jahren vollzogenen Methodenwechsel für die Berechnung des Kapital- kostensatzes WACC („Weighted Average Cost of Capital“) in ihrer Verfügung vom 13. Dezember 2010 bereits verworfen. Im Resultat führt dies zu einer Senkung des WACC von 5.6% auf 5.4%. Für die Begründung des Vorgehens kann auf Ziff. 4.6 der erwähnten Verfügung verwiesen werden. Im Kostennachweis für das Jahr 2011 sind keine Anpas- sungen notwendig.
E. 4.7.2 der erwähnten Verfügung vom 13. Dezember 2010 verwiesen. Weiter ist jedoch auf die Argumentation einzugehen, welche die Gesuchstellerin in ihrer Schlussstellungnahme vom 24. August 2011 erstmals vorbringt. Sie bemängelt nämlich die Höhe des bereits im Rahmen der IC/TAL/KOL-Verfahren 2009/2010 am 13. Dezember 2010 verfügten Zuschlagssatzes von 12% für Pensionskassenbeiträge. Dieser liege am oberen Rand der 2010 vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) geschätzten durchschnittlichen Beitragssätze für den Arbeitgeberbeitrag, was anerkannt sei. Sie zitiert zudem aus dem Jahresbericht 2010 der Complan (Pensionskasse der Gesuchsgegnerin und mit ihr wirtschaftlich oder finanziell verbundener Unternehmen)8 und errechnet einen durchschnittlichen Beitragssatz von 7.8%. Unberücksichtigt bleibt in der Darstellung der Gesuchstellerin allerdings der Risikobeitrag, der gemäss ComPlan rund 4% ausmacht und überparitätisch verteilt ist. Auf den Arbeit- geberbeitrag entfallen 2.65%. Überdies beziehen sich die Zahlen auf eine Zusammenfüh- rung unterschiedlicher Leistungsbereiche der Gesuchsgegnerin und weiterer Unterneh- men wie etwa der Billag AG oder der Local.ch AG. Dies spielt für die Berechnung des durchschnittlichen Beitragssatzes insofern eine Rolle, als dadurch die Altersstruktur massgeblich beeinflusst werden kann. Die von der Gesuchstellerin verwendete Alters-
E. 4.8 Anpassungen an den Betriebskosten
E. 4.8.1 Anpassungen an den Stundensätzen Die ComCom hat bereits in ihrer Verfügung bezüglich IC/TAL/KOL vom 13. Dezember 2010 Anpassungen bei den Stundensätzen im Kostennachweis 2010 verlangt. Diese sind auch vorliegend vorzunehmen. Für die Begründung des Anpassungsbedarfs wird auf Ziff.
E. 4.9 Spezifische Anpassungen im Bereich Zutritt Im vorliegenden Verfahren wurde die ComCom erstmalig aufgefordert, eine Verfügung betreffend die Produkte aus dem Bereich Zutritt zu erlassen. Die Gesuchsgegnerin macht
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geltend, dass ihr diese Kosten durch das Angebot des unbegleiteten Zutritts zu den Kollo- kationsstandorten anfielen. In ihrem Gesuch vom 30. April 2010 bringt die Gesuchstellerin vor, dass die Zutrittspreise generell als sehr hoch erschienen und nicht nachvollzogen werden könnten. In ihren wei- teren Eingaben macht sie zudem geltend, dass die Gesuchsgegnerin ineffiziente Prozes- se gewählt habe und dass Zutritt ein integraler Bestandteil der Kollokation darstelle, da ohne Zutritt das Produkt Kollokation gar nicht genutzt werden könne. Aufgrund der ihr zugänglichen Informationen zum Kostennachweis müsse sie davon ausgehen, dass die Kosten des Zutritts bereits im Mietpreis für die Kollokationsflächen enthalten seien. Im Übrigen sei anzunehmen, dass die Gesuchsgegnerin den Zutritt zu ihren Zentralen und Unternehmensstandorten auch für sich selbst organisieren müsse. Eine zusätzliche Nut- zung der hierfür notwendigen Infrastruktur und Prozesse könne nicht zu den verlangten zusätzlichen Kosten führen. Den Vorbringen zu ineffizienten Prozessen hält die Gesuchsgegnerin in ihrer Stellung- nahme vom 1. September 2010 entgegen, dass sie für die Tausenden von internen Zu- trittsmitteln dieselben kostenoptimierten Prozesse und Tools verwenden würde. Es wäre sehr teuer für die wenigen Zutrittsmittel Dritter ein neues automatisiertes System mit ab- weichenden Prozessen zu schaffen. Zudem macht sie in ihrer Eingabe vom 28. Oktober 2010 geltend, es handle sich bei den Kosten für das Produkt Zutritt grundsätzlich um zu- sätzliche Kosten, die ihr durch die Pflicht, Kollokation anzubieten, anfallen würden. Viele der nun anfallenden Aufwände wären nicht vorhanden oder deutlich geringer, wenn sie Kollokation nicht anbieten müsste. Weiter seien in den Mietnebenkosten der Kollokati- onsflächen nur die Kosten für das Zutrittssystem enthalten, nicht aber diejenigen für des- sen Betrieb. Nachfolgend wird jeder der bestrittenen Preise in einer eigenen Ziffer behandelt und die Herleitung hinsichtlich Kostenorientierung überprüft. Speziell zu erwähnen ist, dass die Gesuchstellerin im Laufe des Verfahrens aufgefordert wurde, ebenfalls einen Kosten- nachweis für diese Produktkategorie zu erbringen, um ihre Sicht der Dinge nachvollzieh- bar zu belegen.
E. 4.9.1 Wiederkehrende Preise
E. 4.9.1.1 Zutritt zu Kollokationsstandorten mit elektronischem Zutrittssystem Dieses Produkt wird monatlich pro Kollokationsstandort für die Administration des elektro- nischen Zutrittssystems für den unbegleiteten Zutritt zur Kollokation verrechnet. Konkret versteht die Gesuchsgegnerin unter der Administration des elektronischen Zu- trittssystems die Verwaltung von Situations- und Begleitplänen, deren Aktualisierung so- wie gegebenenfalls eine örtliche Begehung. Weiter gehören laut Gesuchsgegnerin die Kontaktstelle für Kundenanfragen, die Profilpflege und die Validierung der Karten sowie Rechnungsauskünfte und die Erfassung der Zutrittsarten und Zutrittswege in den Syste- men dazu.
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Mit Ausnahme der Rechnungsauskünfte und der Kontaktstelle für Kundenanfragen han- delt es sich hierbei um Tätigkeiten, die einer Fernmeldedienstanbieterin für ihre Unter- nehmenstätigkeit in allgemeiner Weise anfallen. So ist beispielsweise davon auszugehen, dass eine effiziente Anbieterin aus mehreren Gründen ihre Standorte dokumentieren und Situationspläne sowie Zutrittswege festhalten würde. Einerseits im Rahmen des Brand- schutzes zur Bestimmung und Signalisierung der Fluchtwege, andererseits aber auch um Einarbeitungskosten, die durch einen Personalausfall hervorgerufen werden, zu reduzie- ren. Im Weiteren sind Situations- und generell Gebäudepläne auch für die Planung von Raumbelegungen und Unterhaltsarbeiten nützlich. Die gleichen Überlegungen gelten für die Profilpflege und die Validierung von Zutrittskar- ten. Eine effiziente Anbieterin muss ihr eigenes Zutrittsprofil ebenfalls pflegen und ihre Karten insbesondere aufgrund von Mitarbeiterfluktuationen validieren. Ein Zutrittssystem und die damit verbundenen administrativen Tätigkeiten stellen demzu- folge eine Notwendigkeit dar, die auch für eine Anbieterin besteht, welche Dritten keinen Zugang zu ihren Standorten ermöglicht oder ermöglichen muss. Diese Tatsache wird von keiner der beiden Parteien bestritten. Einerseits führt die Gesuchsgegnerin in ihrer Duplik vom 1. September 2010 aus, dass sie für die Herstellung der Zutrittsmittel für alternative FDA die benötigten Prozesse und Tools übernommen habe, die sie auch für die Herstel- lung der internen Zutrittsmittel verwende. Die Gesuchsgegnerin verfügt also auch schon über ein Zutrittssystem für sich selbst, unabhängig der Pflicht, Kollokation anzubieten. Anderseits hält auch die Gesuchstellerin fest, dass die Aufgabe der Zutrittskontrolle darin bestehe, dass keine unbefugten Personen Zutritt zu den fraglichen Gebäuden oder Räu- men erhalten. Die durch die Zutrittskontrolle verursachten Kosten – hier insbesondere die administrati- ven Kosten der oben aufgeführten Verwaltungstätigkeiten – können nicht einem bestimm- ten Produkt zugewiesen werden. Die damit verbundenen Arbeiten kommen vielmehr der gesamten Geschäftstätigkeit einer Fernmeldedienstanbieterin zugute. Demzufolge haben die entstehenden Kosten grundsätzlich die Eigenschaften von Gemeinkosten und sind auch als solche zu behandeln. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um Personal- oder Materialkosten oder um eine andere Kostenart handelt. Wird die Zutrittskontrolle auf Dritte erweitert, ändert sich an den Eigenschaften der Kosten dieser administrativen Tätigkeiten nichts. Sie haben weiterhin Gemeinkostencharakter. Es ist aber sachgerecht, die Zutrittskosten im Rahmen der Kostenallokation mit den Flächen- kosten in Verbindung zu bringen. Jeder Quadratmeter Fläche nimmt hierbei den gleichen Leistungsumfang der Administration des Zutrittssystems in Anspruch, weshalb die dafür anfallenden Kosten gleichmässig auf die Flächen zu verteilen sind. Daraus ergibt sich, dass die Allokation der administrativen Kosten für ein Zutrittssystem die rechtlichen Anforderungen gemäss Art. 11 FMG sowie Art. 52-54 FDV dann erfüllt, wenn sie als Gemeinkosten behandelt, auf effizienter Basis hergeleitet und transparent sowie nicht diskriminierend verteilt werden.
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Diesen Umstand berücksichtigt die Gesuchsgegnerin in ihrem Kostennachweis und in ihrer Argumentation zu wenig oder gar nicht. Sie orientiert sich bei der Bestimmung der von ihr geltend gemachten Preise beispielsweise nicht an einer gesamthaft effizienten Anbieterin. Dies äussert sich etwa darin, wie sie der Argumentation der Gesuchstellerin hinsichtlich effizienter Prozesse begegnet. So bringt sie dazu vor, ein eigenständiger, au- tomatisierter Prozess für die Erstellung der rund 50 externen Zutrittsmittel lohne sich nicht. Die Überlegung einer effizienten Anbieterin muss aber sein, ob sich ein automatisierter Prozess für die Erstellung aller Zutrittsmittel lohnt. Bei der Modellierung der geltend ge- machten Kosten ist die Organisation einer effizienten Anbieterin und die Art und Weise, wie diese ihre Kosten verteilt, heranzuziehen. Wie die Gesuchsgegnerin die entsprechen- den Dienste bereitstellt, ist letztlich ihr überlassen und muss nicht mit dem Vorgehen der effizienten Anbieterin übereinstimmen. Massgeblich ist, dass sich die von ihr verlangten Preise an denen einer effizienten Anbieterin orientieren. Zudem weist die Gesuchsgegnerin trotz expliziten Instruktionsfragen nicht transparent nach, welchen Anteil der Kosten der Zutrittskontrolle sie selbst trägt und in welchem Ver- hältnis dieser zu den vorliegend strittigen Preisen steht. Eine Diskriminierung kann daher nicht ausgeschlossen werden. Die Erweiterung der Zutrittskontrolle auf Dritte sorgt in erster Linie dafür, dass die Zahl der Nutzerinnen und Nutzer des bestehenden Systems steigt. Die Kosten steigen hingegen nur geringfügig: Das System besteht bereits, die administrativen Aufgaben müssen für alle erledigt werden und nehmen nicht proportional mit der Anzahl neuer Nutzender zu. Im Zusammenhang mit Kollokation ist die Anzahl der hinzukommenden Nutzerinnen und Nutzer deutlich kleiner als die bestehende Anzahl, so dass die Kosten für die Administra- tion des Zutrittssystems kaum beeinflusst werden. Dies gilt für die oben beschriebenen Aufgaben, die allgemein anfallen und nicht durch die Erweiterung der Zutrittskontrolle auf Dritte hinzugekommen sind. Weiter berücksichtigt der Kostennachweis der Gesuchsgegnerin nicht, dass entsprechen- de Administrationskosten grundsätzlich über den Verwaltungs- und Vertriebsgemeinkos- ten-Zuschlag gedeckt werden. Es wurde bereits dargelegt, weshalb die administrativen Kosten auch dann Eigenschaften von Gemeinkosten erfüllen, wenn es sich dabei um Per- sonalkosten handelt. Der für eine effiziente Anbieterin hergeleitete VVGK-Zuschlag deckt alle für das Gesamtunternehmen anfallenden Gemeinkosten und wird auch auf die Kosten der Technikflächen geschlagen. Mit anderen Worten sorgen die Kosten für Technikflä- chen dafür, dass auch die berücksichtigten VVGK zunehmen. Da auch die Miete der Kollokationsfläche über die Kosten dieser technischen Flächen berechnet wird, tragen die alternativen Anbieterinnen bereits mit der Miete zur Deckung dieser Verwaltungskosten bei. Die Nachfrage nach Kollokationsfläche führt im Kostenmo- dell zu zusätzlich bereitgestellter Technikfläche und sorgt folglich dafür, dass zusätzliche Verwaltungskosten berücksichtigt werden. Eine vollständige Berücksichtigung der geltend gemachten Kosten würde somit zu einer Doppelverrechnung führen und wäre mit Art. 54 FDV nicht vereinbar.
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Der fragliche Prozess wird im Kostennachweis der Gesuchsgegnerin mit einem Aufwand von insgesamt drei Arbeitsstunden veranschlagt. Zwei Stunden hiervon beziehen sich jedoch auf die soeben beschriebenen Tätigkeiten und sind durch Personalleistungen in den VVGK gedeckt. Demgegenüber verursachen Rechnungsauskünfte sowie die Kontaktstelle für Kundenan- fragen zusätzlichen Aufwand, der durch die Verpflichtung zur Kollokation anfällt. Dieser Aufwand darf verrechnet werden. Der veranschlagte Aufwand von einer Stunde ist plausi- bel und wird akzeptiert. Damit hängen auch die Kosten für die Supportsysteme zusam- men, welche ebenfalls zusätzlich zu verrechnen sind. Der resultierenden Summe ist schliesslich noch der VVGK-Satz zuzuschlagen, womit auch hier ein weiterer Beitrag an die Verwaltungskosten des Zutrittssystems geleistet wird. In der Schlussstellungnahme vom 16. August 2011 führt die Gesuchsgegnerin schliesslich noch aus, dass sie für den Parameter „Anzahl FDA pro Standort“, welcher in der vorlie- genden Berechnung eine Rolle spielt, fälschlicherweise auch für die Kostennachweise 2010 und 2011 den Wert von 2.5 aus dem Kostennachweis 2009 verwendet habe. Auf- grund der erwarteten Mengenverhältnisse zum Zeitpunkt der Erstellung der Kostennach- weise hätte sie richtigerweise von einem Parameterwert von 2 für den Kostennachweis 2010 und von einem solchen von 1.9 für den Kostennachweis 2011 ausgehen müssen. In der Tat sind die erwarteten Mengenverhältnisse zum Zeitpunkt der Erstellung des Kos- tennachweises heranzuziehen und zu verwenden. Entsprechend sind die korrigierten Werte zu berücksichtigen. Aus diesen Anpassungen resultiert für das Jahr 2010 ein monatlich wiederkehrendes Ent- gelt für zusätzlichen Verwaltungsaufwand von CHF 6.95 anstelle von CHF 14.60. Für das Jahr 2011 kommt das Entgelt bei CHF 7.00 anstelle von CHF 14.40 zu liegen.9 Konkrete Anpassungen am Kostenmodell In den Kostenmodellen COSMOS 2010 und COSMOS 2011 ist einerseits der Parameter „Zutritt_FDA_pro_Standort“ für das Jahr 2010 auf den Wert 2 und für das Jahr 2011 auf den Wert 1.9 zu setzen. Anderseits sind im Modul KOL_Zutritt die nachfolgend aufgeführ- ten Dimensionierungsregeln wie folgt zu modifizieren: Treiber Nachfrageobjekt Formel KOL_Zutritt_Kollokationsstandort Administration 0*x/ Zutritt_FDA_pro_Standort KOL_Zutritt_Kollokationsstandort Wartungsaufgaben 0*x/ Zutritt_FDA_pro_Standort
E. 4.9.2 Einmalige Preise
E. 4.9.2.1 Auftrag Zutrittsmittel (Tabelle 3 im Preishandbuch) Das Produkt „Auftrag Zutrittsmittel“ aus der Kategorie unbegleiteter Zutritt umfasst den Prozess rund um die Produktion und Ausstellung der elektronischen Karten, mit welchen der Zutritt zu den Zentralen der Gesuchsgegnerin erfolgen kann. In der Regel handelt es sich hierbei um Karten im Kreditkartenformat, die auch eine Identifikation der innehaben- den Person ermöglichen. Hierzu werden ein Foto sowie persönliche Informationen auf dem Zutrittsmittel festgehalten. In einigen wenigen Standorten ist der Zutritt nur mit einem Schlüssel möglich. Die Gesuchstellerin macht geltend, dass im Immobiliengeschäft die Zutrittsmittel übli- cherweise in der Miete enthalten seien und eine zusätzliche Verrechnung von Kosten für Zutrittsmittel nur bei einer verhältnismässig hohen Anzahl bezogener Zutrittsmittel ge- rechtfertigt sei. Zudem erscheine der von der Gesuchsgegnerin implementierte Prozess nicht effizient und die geltend gemachten Kosten seien verglichen mit denjenigen, die der Gesuchstellerin für die Erstellung eigener Zutrittsmittel anfallen, nicht nachvollziehbar. Die Gesuchsgegnerin hält dem im Grundsatz entgegen, dass ihr dieser Aufwand nur anfalle, weil sie Kollokation anbieten müsse und der vorliegende Fall nicht mit dem klassischen Immobilienmarkt vergleichbar sei. Darüber hinaus entspreche der von ihr gewählte Pro- zess auch dem kostenoptimierten Prozess, welcher in gleicher Weise auch für die Erstel- lung der von der Gesuchsgegnerin verwendeten Zutrittsmittel zur Anwendung komme. Im Übrigen seien die Kosten eher knapp berechnet. Unbestritten erscheint, dass die zusätzlichen Zutrittsmittel, welche nur aufgrund der Ver- pflichtung zum Angebot von Kollokation erstellt werden müssen, zusätzliche Kosten ver- ursachen. Ebenfalls ist bekannt, dass Zutrittsmittel von Mietobjekten häufig in der Miete enthalten sind. Die Gesuchstellerin hält in der Schlussstellungnahme vom 24. August 2011 an ihren bis- herigen Ausführungen fest. Sie fordert zudem, dass zumindest eine gewisse Anzahl Zu- trittsmittel unentgeltlich abzugeben seien. Die Gesuchsgegnerin ihrerseits äussert sich in ihrer Schlussstellungnahme vom 16. Au- gust 2011 nicht explizit zu dieser Frage. Sie wurde jedoch im Verlaufe der Instruktions- handlungen mehrmals aufgefordert, zur Erstellung der Zutrittsmittel Stellung zu nehmen oder zusätzliche Ausführungen zu machen. Zudem hat sie sich auch in ihrer Eingabe vom
20. April 2011 zu dieser Forderung der Gesuchstellerin geäussert. Dabei führt sie insbe- sondere aus, dass bei den Technikflächen zwar einfache (zumeist Offline-) Schliesssys- teme vorhanden seien, diese aber durch sogenannte Mieterausbauten an die Bedürfnisse der jeweiligen Nutzer angepasst werden müssten. Die damit verbundenen Kosten würden dem Mieter separat in Rechnung gestellt. Zudem seien Zutrittsmittel nicht in unbeschränk- ter Zahl inbegriffen. Der vorliegende Fall könne daher nicht mit dem Immobilienmarkt ver- glichen werden. Diese Argumentation erstaunt. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 wurde
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die Gesuchsgegnerin aufgefordert unter anderem die nachfolgende Instruktionsfrage (Frage 6) zu beantworten: „Es ist für uns nicht ersichtlich, wie die Kosten, die Swisscom für den Zutritt zu ihren Zentralen an- fallen, im Kostenmodell berücksichtigt wurden („interne Zutrittsmittel“ und dazugehörige Systeme). Wo werden die Kosten der kostenoptimierten Prozesse und Tools für die Erstellung der internen Zutrittsmittel und – mutationen aufgeführt?“ In der Eingabe vom 28. Oktober 2010 beantwortete die Gesuchsgegnerin diese Frage wie folgt: „Die Swisscom-internen Kosten für Zutrittsaufwendungen sind im Nebenkostenzuschlag der Tech- nikflächen enthalten. Die Kosten der FDA-Zutritte werden mittels Prozesskostenberechnung ge- mäss Kostennachweis in Rechnung gestellt.“ Diese Aussage der Gesuchsgegnerin gibt keine klare Antwort auf die gestellte Frage. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass die Kosten des Zutrittssystems und der Zutrittsmittel über die Nebenkosten der Miete für Technikflächen abgerechnet werden. Dies steht im Widerspruch zu ihrer Argumentation, der vorliegende Fall sei nicht mit dem Immobilienmarkt vergleichbar. Dies umso mehr, als sie in ihrer Eingabe vom 20. April 2011 klarstellt, das die Kosten für Zutrittssysteme (Kartenleser, Server, Netzwerk etc.) im Kostennachweis der Gesuchsgegnerin als sogenannte Mieterausbauten in den Mietne- benkosten und damit in der Flächenmiete enthalten seien. Aus diesen Gründen erscheint der Kostennachweis in diesem Bereich widersprüchlich und intransparent. Dies wurde von der Instruktionsbehörde in ihrem Orientierungsschreiben an den Preis- überwacher vom 20. Mai 2011 verkannt. Es ist nicht zutreffend, dass hinreichende Grün- de bestehen, die darauf hindeuten würden, dass Unterschiede zum Immobilienmarkt be- stehen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Kosten für die Erstellung der Zutrittsmit- tel in den Nebenkosten der Technikflächen enthalten sind. Nicht enthalten sind hingegen die Kosten für die Einrichtung des Bestellsystems, die Schulung zum Verhalten in den Zentralen und die anteiligen Kosten der in Anspruch genommenen Supportsysteme (OSS/BSS). Effiziente Bestellvorgänge erfolgen heutzutage in der Regel über das Internet. Auch die Gesuchsgegnerin verfügt grundsätzlich über ein Onlineportal zur Bestellung von Vorleis- tungsprodukten. Online-Bestellformulare ermöglichen die automatische Auslösung von Auftragsbestätigungen und Bestellvorgängen. Zudem lassen sich über Datenbankanbin- dungen weitere Abfragen und Prozesse auslösen. Bezogen auf den Prozess zur Erstel- lung von Zutrittsmitteln bedeutet dies, dass der gesamte Bestellvorgang inklusive Erfas- sung der Auftragsdaten im System grundsätzlich ohne menschliches Zutun auf Seiten einer effizienten Anbieterin ablaufen kann. Die Erfassung von Personalien und Fotos kann auf diesem Weg problemlos von der Kundin – d.h. von der alternativen FDA – gemacht werden. Für diesen Teil des Gesamtprozesses fallen somit in erster Linie OSS/BSS- Kosten an.
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Das von der Gesuchstellerin am 11. März 2011 eingereichte Kostenmodell ist in dieser Hinsicht, im Gegensatz zu den von der Gesuchsgegnerin eingereichten Informationen, aufschlussreich. Einerseits zeigt die Gesuchstellerin auf, wie der automatisierte Bestell- prozess einer effizienten Anbieterin aussehen kann und aus welchen Bestandteilen er besteht bzw. welche im Markt erhältlichen Produkte hierzu notwendig sind. Der veran- schlagte Stundensatz für die Entwicklung des Online-Bestellvorgangs und dessen Einbin- dung in die bestehenden Systeme erscheint durchaus plausibel. Die Analysen unter- schiedlicher Profile mit dem Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik10 zeigen, dass mit den branchenüblichen Löhnen noch genügend kalkulatorische Kosten berücksichtigt wer- den können, bis ein Stundensatz von CHF 150.00 resultiert. So beträgt etwa der Median- lohn eines 35 Jahre alten Mannes mit zehnjähriger Berufserfahrung und Fachhochschul- abschluss in einem Betrieb mit mehr als fünfzig Beschäftigten im Espace Mittelland CHF 7‘610.00. Daraus resultiert bei den angegebenen 42 Arbeitsstunden pro Woche ein Stundenlohn von rund CHF 42.00. In diesem Fall würde ein Stundensatz von CHF 150.00 noch etwas mehr als CHF 100.00 an kalkulatorischen Kosten enthalten. Die Annahmen der Gesuchstellerin erscheinen daher hinreichend plausibel. Im Weiteren sprechen auch die öffentlich zugänglichen Informationen zu den Erstellungs- kosten von Websites oder Webshops für den von der Gesuchstellerin errechneten Ge- samtbetrag für die Aufwendungen zur Implementierung des automatisierten Bestellpro- zesses. Insbesondere Webshops erfüllen die von der Gesuchstellerin aufgeführten Anfor- derungen an einen Online-Bestellvorgang. Bezüglich der Erstellung einer Website ist darauf hinzuweisen, dass beispielsweise bei der Schweizer Firma Mysites11 eine Premium Website für rund CHF 4‘000.00 erhältlich ist. Es ist klar, dass die Anforderungen an eine Premium Website nicht deckungsgleich mit denjenigen an den vorliegend relevanten Bestellvorgang sind. Der Aufwand zur Erstellung einer umfangreichen Website ist aber sicherlich grösser als derjenige für die Integration eines neuen Bestellvorgangs in ein bestehendes Online-Portal. Ein solches besteht bei einer effizienten Anbieterin ohne Zweifel, was die Gesuchstellerin zur Recht vorbringt. Da der Kostennachweis der Gesuchsgegnerin in dieser Hinsicht ungenügend ist, das Kos- tenmodell der Gesuchstellerin jedoch nachvollziehbare Informationen enthält, kann bei der Bestimmung der hier relevanten Kosten auf das Modell der Gesuchstellerin abgestellt werden. Demnach ist für die Informatikleistungen, die durch den Bestellvorgang in An- spruch genommen werden, pro Zutrittsmittel ein Betrag von CHF 20.15 zu veranschlagen. Die Gesuchstellerin bringt in ihrer Schlussstellungnahme vom 24. August 2011 vor, die Gesuchsgegnerin verfüge anscheinend über einen effizienteren Prozess, weil diese nur CHF 7.58 berücksichtige. Dem ist entgegenzuhalten, dass dieser Betrag nicht die identi- schen Leistungen abdeckt und deshalb auch nicht als Vergleichsbasis dienen kann. Es wäre deshalb nicht sachgerecht, auf die CHF 7.58 der Gesuchsgegnerin abzustützen.
E. 4.9.2.2 Einrichtung elektronisches Zutrittssystem Unter dieser Position werden hauptsächlich Kosten für das Inventarsystem für die Zu- trittsmittel und –systeme sowie die Mutation von Zutrittsprofilen und das Hinzufügen von Standorten zu Zutrittsprofilen verstanden. Der strittige Preis setzt sich demnach aus Per- sonalaufwand und Kosten für Supportsysteme zusammen. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, dass diese Kosten pro Standort einmalig anfielen. Grundsätzlich handelt es sich bei den beschriebenen Tätigkeiten um administrative Leis- tungen, deren Nutzen letztlich der gesamten Geschäftstätigkeit zugutekommt. Die Leis- tungen muss die effiziente Anbieterin sowohl für sich selbst wie auch für Dritte erbringen. Die dadurch verursachten Personalkosten sind daher Gemeinkosten und über den VVGK- Zuschlag in der Kostenrechnung der effizienten Anbieterin enthalten. Diesbezüglich gelten die gleichen Ausführungen wie unter Ziffer 4.9.1.1. Vorliegend bestehen keine Kosten, die nur auf die Verpflichtung zur Kollokation zurückzuführen wären. Der von der Gesuchs- gegnerin geltend gemachte Personalaufwand ist mithin vollständig zu streichen, da er schon in den VVGK einer effizienten Anbieterin enthalten ist. Eine andere Beurteilung ergibt sich hinsichtlich der Kosten für die am Prozess beteiligten Supportsysteme. Wie bereits in Ziff. 4.9.2.1 ausgeführt, werden die Supportsysteme im Kostennachweis der Gesuchsgegnerin grundsätzlich klar definierten Produktgruppen zu- gewiesen und stellen für diese gemeinsame Kosten dar. Das bedeutet, dass die Funktion der Supportsysteme in der Regel nur einem Teil der unternehmerischen Tätigkeit zugute- kommen. Mit einem Verteilschlüssel werden die Gesamtkosten eines Supportsystems auf die verschiedenen unternehmerischen Bereiche verteilt, die von der Leistung dieses Sup- portsystems profitieren. Entfällt, wie im vorliegenden Fall, ein Anteil auf einen Bereich, der eigentlich Gemeinkosten-Charakter hat, ist es im Sinne der transparenten Kostenallokati- on, wenn dieser Anteil separat ausgewiesen wird, wie dies vorliegend der Fall ist. Aus diesen Ausführungen ergeben sich für die „Einrichtung elektronisches Zutrittssystem“ kos- tenorientierte Preise in Höhe von CHF 26.50 für das Jahr 2010 und CHF 22.10 für das Jahr 2011 anstelle von CHF 54.70 bzw. CHF 50.70. Konkrete Anpassungen am Kostenmodell In den Kostenmodellen COSMOS 2010 und COSMOS 2011 ist im Modul KOL_Zutritt die nachfolgend aufgeführte Dimensionierungsregel wie folgt zu modifizieren: Treiber Nachfrageobjekt Formel KOL_Zutritt_Einrichtung_Zutritt Administration_Einrichtung 0*x
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E. 4.9.2.3 Freischaltung Temporärer Zutritt Rollen Karte In der Leistungsbeschreibung zum Produkt Zutritt führt die Gesuchsgegnerin auf S. 5 Fol- gendes aus: „Die Rollen Karte ist unpersönlich und für den temporären Zutritt von akkreditierten Unternehmen der FDA bestimmt, welche Zutritt zu Standorten mit elektronischem Zutrittssystem benötigen. Rol- len Karten werden inaktiv an die FDA ausgeliefert. Die Aktivierung erfolgt im Rahmen des temporä- ren Zutritts.“ Das Produkt weist gewisse Parallelen zu den persönlichen Zutrittsmitteln auf. Dies geht jedenfalls aus dem Kostennachweis der Gesuchsgegnerin hervor. Laut diesem werden die gleichen Supportsysteme und die gleiche Personalkostenart wie bei den Zu- trittsmitteln in Anspruch genommen. Auch die Erläuterungen zu den Prozessen enthalten vergleichbare Elemente, wobei der vorliegende Prozess weniger umfangreich ist als die Erstellung der Zutrittsmittel (vgl. Ziff. 4.9.2.1). Wie bereits mehrmals ausgeführt, stellen die mit dem Zutritt verbundenen administrativen Kosten Gemeinkosten für die gesamte Unternehmenstätigkeit dar. In der Kostenrechnung einer effizienten Anbieterin sind sie daher in den VVGK enthalten (vgl. auch Ziff. 4.9.1.1 und 4.9.2.1). Beim vorliegend stritti- gen Preis sind die zusätzlich geltend gemachten Personalkosten deshalb zu streichen. Die separat ausgewiesenen Kosten für die Supportsysteme sind hingegen wie unter Ziff. 4.9.2.2 beizubehalten. Aus dieser Anpassung resultiert ein kostenorientierter Preis von CHF 6.70 für das Jahr
2011. Die Gesuchsgegnerin machte einen Preis in der Höhe von CHF 76.70 geltend. Im Jahr 2010 wurde der Dienst von der Gesuchstellerin nicht bezogen. Konkrete Anpassungen am Kostenmodell Im Kostenmodell COSMOS 2011 ist im Modul KOL_Zutritt die nachfolgend aufgeführte Dimensionierungsregel wie folgt zu modifizieren: Treiber Nachfrageobjekt Formel KOL_Zutritt_Temporärer_Zutritt_Carrier_Rollen_Card Administration_Temporärer_Zutritt 0*x
E. 4.9.2.4 Freischaltung Zutritt akkreditierte Swisscom Lieferanten Auf S. 6 der Leistungsbeschreibung zum Produkt Zutritt erklärt die Gesuchsgegnerin das Produkt folgendermassen: „Wird ein akkreditierter Lieferant von Swisscom (nachfolgend „Swisscom Lieferant“), der bereits im Besitz einer Partner Karte ist, von der FDA für Auftragsarbeiten in den Standorten beauftragt, muss von der FDA keine zusätzliche personifizierte Karte bestellt werden. Die Freischaltung des unbe- gleiteten Zutritts für die Partner Karte kann via Zutrittsformular in Auftrag gegeben werden“
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Auch dieses Produkt weist gewisse Parallelen zu den persönlichen Zutrittsmitteln auf. Dies geht wiederum aus dem Kostennachweis der Gesuchsgegnerin hervor, worin die gleichen Supportsysteme und die gleiche Personalkostenart wie bei den Zutrittsmitteln veranschlagt werden. Die Erläuterungen zum Prozess sind zudem deckungsgleich mit denjenigen für das Produkt Freischaltung Temporär Zutritt Rollen Karte (vgl. Ziff. 4.9.2.3). Analog zu den bisherigen Erläuterungen sind die zusätzlich geltend gemachten Kosten für Personalaufwand zu streichen und die Kosten für Supportsysteme beizubehalten. Aus dieser Anpassung resultiert ein kostenorientierter Preis von CHF 6.70 für das Jahr
2011. Die Gesuchsgegnerin machte einen Preis in der Höhe von CHF 76.70 geltend. Im Jahr 2010 wurde der Dienst von der Gesuchstellerin nicht bezogen. Konkrete Anpassungen am Kostenmodell Im Kostenmodell COSMOS 2011 ist im Modul KOL_Zutritt die nachfolgend aufgeführte Dimensionierungsregel wie folgt zu modifizieren: Treiber Nachfrageobjekt Formel KOL_Zutritt_Freischaltung_Zutritt_akkreditierte_Swisscom_Lieferanten Administration_Freischaltung 0*x
E. 4.10 Spezifische Anpassungen im Bereich VTA
E. 4.10.1 Wiederkehrende Preise: VTA-Abzug Die von den Endkundinnen und Endkunden zu bezahlenden effektiven Anschlusspreise bilden die Ausgangslage der Kostenberechnung beim monatlichen VTA-Preis. Von diesen Beträgen sind einerseits die durch den Bezug von VTA durch die Gesuchsgegnerin effek- tiv erzielbaren Kosteneinsparungen (Minderkosten) abzuziehen, anderseits sind die ihr durch den Bezug von VTA entstehenden Mehrkosten hinzuzurechnen. Der Abschlag auf dem Endkundenpreis ergibt sich durch Division der gesamten Nettokosteneinsparungen durch die Anzahl Teilnehmeranschlüsse. Die Formel lautet folgendermassen: Monatlicher VTA-Preis = monatlicher Anschlusspreis – Nettoeinsparung pro Anschluss, wobei Nettoeinsparung pro Anschluss = Minderkosten + Mehrkosten Anzahl Teilnehmeranschlüsse = VTA-Abzug Die Minderkosten entsprechen gemäss Art. 60 Abs. 2 lit. a FDV denjenigen Kosten, wel- che die marktbeherrschende Anbieterin hat, weil sie den Teilnehmeranschluss allen ihren Kundinnen und Kunden verrechnet. Der Verordnungsgeber ging mit anderen Worten da- von aus, dass sämtliche Teilnehmeranschlüsse der marktbeherrschenden Anbieterin so genannt CPS-geschaltet (Carrier Preselection resp. Wahl der Dienstanbieterin durch Vor- bestimmung) sind, so dass bei der Gesuchsgegnerin ausschliesslich Wholesale-Billing und kein Retail-Billing mehr anfällt.
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Grundsätzlich hat die Gesuchsgegnerin die Anpassungen umgesetzt, welche im Rahmen der bisherigen VTA-Verfahren (5340-20-000186/2007 und 5340-20-000216/2007, Preis- festsetzung für die Jahre 2007-2008) durch die ComCom in ihren Verfügungen vom 23. Dezember 2008 verlangt wurden. Sie rechnet die Minderkosten wie folgt: Kostenstellen gemäss dem finalen Kos- tennachweis Schlüssel* Beschreibung Leitung Residential Business Variation Leitung Kundenbetreuung und Mahnwesen (60%): Kundenbetreuung Residentials 100% Rechnungs- u. Mahnungsinformation, Gebühren- auskunft, Rechnungskorrektur / Gutschrift, MwSt. Befreiung, Mahnsperre setzen, Paymentcheck, Ratenzahlung beantragen, Mahngebühren stornie- ren, Rechnungsretouren, Kontoauszug auslösen, Kurzinfo zum Anschluss, Umzugsmeldung Kundenbetreuung und Mahnwesen (20%): Kundenbetreuung SME 100% Kundenbetreuung und Mahnwesen (20%): Backoffice und Credit Collection 100% Betriebskostenstelle Kreditorenverwaltung Variation Massendebitorenbuchhaltung (RMCA-System, “Revenue Management Contract Accounting”) IT Organisation 100% Personalaufwand für die Sicherstellung des Be- triebs der Applikation SWIBI, Koordination der mit SWIBI verbundenen Vertragspartner wie Drucke- rei und Post (System Owner) Produktmanagement 100% Personalaufwand für die Gestaltung der Rechnun- gen (Product Manager Bill) Betriebskostenstelle Fakturierung 100% Betrieb und Kleinwartung SWIBI: Kapitalkosten und variable Betriebskosten des für das Retail- Billing relevanten Supportsystems sowie Druck- kosten Betriebskostenstelle Electronic Billing Variation Rechnungsversand per Mail Betriebskostenstelle Rechnungsversand 100% SWIBI-Rechnungsversand (Porto) Vorinkasso und rechtliches Inkasso Variation Inkassovertrag mit Alphapay Forderungen 100% Forderungsverluste für BusinessLINE Primär, EconomyLINE, MultiLINE ISDN und BusinessLINE Basis Swisscom Shops 100% Shop-Provisionen und Beraterentschädigung für ISDN/PSTN-Produkte Marketing Druckmaterial 100% Marketing-Material mit der Rechnung
* Der Schlüssel entspricht dem Anteil der sprachtelefoniefähigen PSTN/ISDN-Anschlüsse an der Gesamtzahl der Anschlüs- se (PSTN/ISDN/ADSL). Die Rechnungsstellung erfolgt mit einer Rechnung pro Anschluss. Eine Variation bedeutet, dass das Verhältnis von Sprach- zu Breitbandanschlüssen aufgrund der tatsächlichen Anschlusszahlen jährlich variieren kann und kleiner als 100% ist. Die Mehrkosten berechnet die Gesuchsgegnerin als Summe der Kosten für den Einsatz und Unterhalt der betroffenen Systeme der Wholesale-Rechnungsstellung sowie des Per- sonalaufwands für den spezifischen Support der Wholesale-Kunden.
E. 4.10.1.1 Interne Stundensätze Bei der Berechnung des VTA-Abzuges spielen die Stundensätze für vier Organisations- kostenstellen aus der internen Buchhaltung der Gesuchsgegnerin eine entscheidende Rolle. Der Instruktionsbehörde wurden im Rahmen des vorliegend relevanten Kosten- nachweises von der Gesuchsgegnerin die kalkulatorischen Stundensätze der Geschäfts- jahre 2008 und 2009 eingereicht. Aus einem früheren VTA-Verfahren ebenfalls bekannt sind diese kalkulatorischen Stundensätze für das Jahr 2007. Diejenigen der Jahre 2008
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und 2009 sind relevant für die Berechnung des VTA-Abzuges 2010 resp. 2011. Die zeitli- che Verzögerung von zwei Jahren ergibt sich aus dem Umstand, dass die Gesuchsgeg- nerin bei der Erstellung des Kostennachweises zu einem grossen Teil auf Daten zurück- greifen muss, die erst nach Abschluss eines Geschäftsjahres zur Verfügung stehen. Wird also der Kostennachweis für das nächste Jahr erstellt, sind zu einem grossen Teil erst die Daten des vorangegangenen Jahres vorhanden. Im Sonderfall VTA erscheint es sachge- recht, dass die verwendeten Daten möglichst alle aus dem gleichen Jahr stammen. Die Wahl der konsistenten Datenbasis erfordert daher, dass die zeitliche Verzögerung auch bei den kalkulatorischen Stundensätzen zur Anwendung gelangt, obwohl diese grundsätz- lich zu Beginn des Geschäftsjahres, in welchem der Kostennachweis erstellt wird, bereits bekannt wären. Auffällig an der Zahlenreihe der kalkulatorischen Stundensätze über die drei Jahre 2007- 2009 ist, dass die kalkulatorischen Stundensätze aus der internen Buchhaltung für die Jahre 2008 und 2009 gleich hoch sind, während im Jahr 2007 noch deutlich tiefere Werte angesetzt wurden. Von 2008 auf 2009 kam es folglich zu keiner Erhöhung. Stagnation der (kalkulatorischen) Stundensätze entspricht nicht der Erwartung. Im Fernmeldesektor wa- ren über die letzten Jahre durchwegs steigende Löhne zu beobachten und es erschiene nicht plausibel, wenn diese Entwicklung keinen Einfluss auf den kalkulatorischen Stun- densatz haben sollte. Zumal die kalkulatorischen Stundensätze in der regulatorischen Kostenrechnung auch eine jährliche Anpassung an die Lohnentwicklung erfahren, bedurf- te es vorliegend einer Erklärung seitens der Gesuchsgegnerin. In ihrer Eingabe vom 7. März 2011 hat die Gesuchsgegnerin folgende Begründung geliefert: „Die Swisscom-internen Stundensätze für Verrechnung interner Personalleistungen werden jedes Jahr neu berechnet. Basis bilden die tatsächlichen Personalkosten und die Personalnebenkosten der entsprechenden Organisationskostenstellen. Das Ergebnis schwankt in der Regel von Jahr zu Jahr nur geringfügig, solange keine wesentlichen Anpassungen in der Organisation erfolgen. Für das Jahr 2009 wurden somit die gleichen Stundensätze für die Verrechnung von Personalleistun- gen wie für 2008 festgelegt.“ Da diese Erklärung der Instruktionsbehörde nicht genügte, wurde die Gesuchsgegnerin aufgefordert, nicht nur die Herleitung aufzuzeigen und die Kosten zu belegen, sondern auch darzulegen, wie teuerungsbedingte Lohnanpassungen in der Herleitung berücksich- tigt werden. In ihrer Eingabe vom 6. April 2011 führte die Gesuchsgegnerin dazu aus, dass für den Kostennachweis 2011 zum Abzug auf dem Anschlusspreis bei VTA die tat- sächlichen Kosten des Jahres 2009 verwendet wurden, die sich aus der internen Buchhal- tung ergeben. Die interne Buchhaltung reflektiere tatsächliche Kosten (einschliesslich Lohnerhöhungen). In den internen (oder kalkulatorischen) Stundensätzen, die sich als Kostenblock aus der internen Buchhaltung ergeben (Kosten Ende Jahr), seien auf der Teuerung beruhende Lohnsteigerungen selbstverständlich bereits enthalten. Ebenfalls enthalten sei in den internen Stundensätzen die Steigerung der Kosteneffizienz, welche sich z.B. aus der (vorzeitigen) Pensionierung älterer, teurer Mitarbeitender und ihrer Er- setzung durch jüngere, günstigere Mitarbeitende ergebe.
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Einleitend ist zu bemerken, dass es nicht möglich ist, anhand dieser spärlichen Informati- onen die Herleitung der Stundensätze nachzuvollziehen. Es ist grundsätzlich davon aus- zugehen, dass der Faktor Arbeit zur Herstellung des Produktes VTA bereits 2008 effizient eingesetzt wurde. Änderungen bezüglich Kosteneffizienz anhand eines Beispiels - hier der Ersatz älterer durch jüngere Arbeitnehmende - als gegeben zu erklären, genügt jeden- falls nicht, um die Kostenorientiertheit zu belegen. Vielmehr ist bereits für den Kosten- nachweis 2008 davon auszugehen, dass die Mischung aus jüngeren und älteren Arbeits- kräften als Arbeitsinputfaktoren für einen bestimmten Prozess ausgewogen war, da al- tersbedingte Personalwechsel kontinuierlich erfolgen und nichts Ungewöhnliches sind. Auch ist unklar, welche Bedeutung diesem einen Beispiel der Gesuchsgegnerin innerhalb der offenbar sonst noch vorhandenen Beispiele für Kosteneffizienzsteigerungen zukommt. Zwar ist der Einfluss kleinerer Änderungen an den kalkulatorischen Stundensätzen, die zur Berechnung des VTA-Abzuges herangezogen werden, verhältnismässig gering. Trotzdem stellen sie keine vernachlässigbaren Grössen dar, und es wäre nicht sachge- recht, sie ohne nähere Begründung und insbesondere ohne nachvollziehbare und mit Zahlen belegte Herleitung im Kostennachweis zu akzeptieren. Andernfalls würden Input- faktoren entstehen, die kaum extern referenzierbar sind und über die Jahre hinweg auf nicht nachvollziehbare Weise schleichend verändert werden können. Hinsichtlich der Veränderungen in der Kosteneffizienz fehlen zwingende Anhaltspunkte, welche für die von der Gesuchsgegnerin gemachten Aussagen sprechen. Im Gegensatz zu Änderungen in der Kosteneffizienz bestehen jedoch Indizien, dass die kalkulatorischen Stundensätze durch die vereinbarten Lohnerhöhungen gestiegen sind. Aus dem Ge- schäftsbericht der Gesuchsgegnerin für das Jahr 2008 geht Folgendes hervor (Seite 220): „Der Lohnabschluss für das Jahr 2009 für die GAV-Mitarbeitenden des Swisscom Konzerns bein- haltet eine Erhöhung der Lohnsumme um 3,2%; der generelle Anteil beträgt 3,0% für Mitarbeitende mit marktgerechten Löhnen. Davon ausgenommen sind Löhne, die über dem Marktniveau liegen. Diese Mitarbeitenden erhalten eine nicht versicherte Einmalzahlung von CHF 1’100.“ Aufgrund der Tatsache, dass bei der Gesuchsgegnerin die Löhne im Jahr 2009 gestiegen sind, erscheint eine Korrektur der kalkulatorischen Stundensätze angezeigt. Diese kann aber aufgrund der nicht wahrgenommenen Mitwirkungspflicht der Gesuchsgegnerin in diesem Bereich nicht exakt, sondern nur annäherungsweise vorgenommen werden. Bei der vorliegenden Korrektur greift die Instruktionsbehörde auf den im Geschäftsbericht ge- nannten generellen Anteil von 3.0% zurück. Da die restlichen 0.2% den individuellen An- teil der Lohneerhöhungen darstellen und daher mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gleichmässig verteilt worden sind, erscheint es im vorliegenden Fall sachgerecht, nur auf den generellen Anteil abzustellen. Eine Vernachlässigung des individuellen Anteils kann auch vor dem Hintergrund, dass es sich nur um einen kleinen Anteil an der Erhöhung der Gesamtlohnsumme handelt, in Kauf genommen werden. Zusätzlich zu berücksichtigen gilt es bei der Umsetzung der Anpassung, dass ein kalkula- torischer Stundensatz auch Komponenten beinhaltet, die nicht dem Personalaufwand zu- zurechnen sind. Dazu zählen etwa der Aufwand für Miete, Informatikmittel oder Fahrzeu-
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ge. Die Korrektur der kalkulatorischen Stundensätze der Gesuchsgegnerin erfolgt daher ausgehend von der Stundensatzkalkulation einer effizienten Anbieterin in der regulatori- schen Kostenrechnung, wie sie auch von der Gesuchsgegnerin selbst bspw. im Doku- ment „KONA11-H01-Herleitung_OKST_Stundensatz“ vorgenommen wird. Nach den Anpassungen, wie sie in Ziffer 4.8.1 für die Stundensätze beschrieben sind, beträgt das Total der Cash Flow-relevanten Kosten im Durchschnitt 72% des Stundensat- zes. Diese Kosten umfassen das Bruttogehalt, die Sozialbeiträge des Arbeitgebers, Pen- sionskassenbeiträge und Weiterbildungskosten. Es sind diese Elemente, die direkt oder indirekt von den Lohnerhöhungen betroffen sind und daher den relevanten Anteil für die Berücksichtigung der Lohnerhöhung bilden. Die kalkulatorischen Stundensätze der Ge- suchsgegnerin sind folglich in die beiden Anteile von 72% und 28% aufzuteilen. An- schliessend ist der 72%-Anteil mit 1.03 zu multiplizieren. Die Summe aus angepasstem 72%-Anteil und dem unveränderten 28%-Anteil ergibt sodann den zu berücksichtigenden kalkulatorischen Stundensatz für den Kostennachweis für das Jahr 2011. Für das Jahr 2010 ergibt sich kein Anpassungsbedarf. Die Gesuchstellerin bringt in diesem Zusammenhang in ihrer Schlussstellungnahme vom
24. August 2011 vor, dass nicht ersichtlich sei, weshalb nur die Personalkosten cash-flow- relevant sein sollten. Damit verkennt sie, dass die Gesuchsgegnerin den Begriff „Cash Flow-relevante Kosten“ in ihrem Kostennachweis im Dokument „KONA11-H01- Herleitung_OKST_Stundensatz“ einzig zur Bezeichnung der Personalkosten verwendet. Die restlichen Kosten des Stundensatzes stellen kalkulatorische Kosten dar (Büro, Infor- matik, Miete etc.). Für die Lohnentwicklung sind demnach nur die Personalkosten zu be- rücksichtigen.
E. 4.10.1.2 Anzahl Teilnehmeranschlüsse Für die Anzahl Teilnehmeranschlüsse macht die Gesuchsgegnerin eine Prognose für das Jahr 2010, wobei die tatsächlichen Werte aus dem Jahr 2008 die Kostenbasis für die Be- rechnung der Preise für das Jahr 2010 bilden. Es gibt keinen Grund, bei der Berücksichti- gung der Anzahl Anschlüsse nicht auf die effektiven Werte von 2008 abzustellen. Daher sind die von der Gesuchsgegnerin im Schreiben vom 28. Oktober 2010 ausgewiesenen Angaben für den Monat Dezember 2008 zu verwenden. Tatsächliche Werte aus dem Jahr 2009 bilden die Kostenbasis für die Berechnung der Preise für das Jahr 2011. Anstelle der von der Gesuchsgegnerin prognostizierten Werte 2011 wird deshalb die tatsächliche Anzahl Anschlüsse aus dem Jahr 2009 berücksichtigt. Dafür bezieht sich die ComCom auf die von der Gesuchsgegnerin im Schreiben vom 28. Oktober 2010 ausgewiesenen Angaben des Monats Dezember 2009.
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Konkrete Anpassungen an den Kostennachweisen 2010 und 2011 2010: Im Dokument „KONA10-H17-VTA_Berechnung“ ist im Tabellenblatt „Berechnung“ in Zelle F31 für die Anzahl Anschlüsse der Wert 3'622'549 anzugeben.
2011: Im Dokument „KONA11-H17-VTA_Berechnung“ ist im Tabellenblatt „Berechnung“ in der Zelle E26 für die Anzahl Anschlüsse der Wert 3‘483‘569 anzugeben.
E. 4.10.1.3 Anteil der Sprachanschlüsse Der Anteil der Sprachanschlüsse (PSTN/ISDN) an den gemeinsamen Kosten der Ver- rechnung von Breitbandanschlüssen und Sprachanschlüssen ist als Teil der Minderkosten zu berücksichtigen. Für die Ermittlung dieses Anteils, zieht die Gesuchsgegnerin im Kos- tennachweis 2010 die für das Jahr 2010 von ihr prognostizierten Werte für PSTN-, ISDN- und ADSL-Anschlüsse heran. Der korrekte Schlüssel für die Kosten aus dem Jahr 2008 muss jedoch basierend auf der Anzahl Anschlüsse im gleichen Jahr errechnet werden. Die diesbezüglichen Angaben finden sich im Geschäftsbericht 2008 der Gesuchsgegne- rin. Wird auf diese Zahlen abgestellt, beträgt der neu anzuwendende Schlüssel 67% statt 70%. Gleich wie im Kostennachweis 2010 verwendet die Gesuchsgegnerin auch im Kosten- nachweis 2011 bei der Ermittlung des Schlüssels prognostizierte anstelle von tatsächli- chen Werten für PSTN-, ISDN- und ADSL-Anschlüsse. Auch an dieser Stelle sind die An- gaben aus dem Geschäftsbericht 2009 der Gesuchsgegnerin zu verwenden. Der neu an- gewendete Schlüssel beträgt 66% statt 63%. Konkrete Anpassungen an den Kostennachweisen 2010 und 2011 2010: Im Dokument „KONA10-H17-VTA_Berechnung“ ist im Tabellenblatt „Berechnung“ in den Zellen G12, G17, G20 und G22 der Wert 70% mit dem Wert 67% zu ersetzen.
2011: Im Dokument „KONA11-H17-VTA_Berechnung“ ist im Tabellenblatt „Berechnung“ in den Zellen F5, F10, F13 und F15 der Wert 63% mit dem Wert 66% zu ersetzen.
E. 4.10.1.4 Zeitaufwand für Kundenbetreuung und Mahnwesen Des Weiteren stammen die Angaben betreffend Zeitaufwand für Kundenbetreuung und Mahnwesen für den Kostennachweis 2010 aus dem Jahr 2007 und nicht aus dem Jahr 2008, wie alle übrigen Angaben zu den Minderkosten. Dies erklärt die Gesuchsgegnerin in ihrer Eingabe vom 27. August 2010 damit, dass aufgrund eines Systemwechsels (Ablö- sung der ABC-Modelle im Customer Care) sowie infolge der Reorganisation (Gründung
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der Swisscom (Schweiz) AG) keine Werte verfügbar seien. Neuere Auswertungen würden deshalb erst wieder ab 2010 bestehen und der Preisberechnung 2011 zugrunde gelegt. Im Kostennachweis 2011 hat die Gesuchsgegnerin einen Auszug aus ihrem Agentensys- tem eingereicht, welches die durchschnittliche Bearbeitungszeit in Sekunden pro Anruf errechnet. Den Zeitraum hat sie in Excel-Tabellen mit „CUC-Calls Jan - Jun 2010“ be- schriftet. Ihre Eingabe vom 7. März 2011 schreibt sie dagegen, dass die Auswertung den Stundenaufwand für den Zeitraum von Januar bis Juni 2009 umfasse. Es ist ausgeschlos- sen, dass in der zweiten Aussage fälschlicherweise das Jahr 2009 anstatt 2010 genannt wurde, weil im Zeitpunkt der Vorbereitung der Preisberechnung die tatsächlichen, vom System ermittelten Werte gar noch nicht zur Verfügung gestanden hätten. Die Gesuchs- gegnerin konnte daher nur auf die Schätzungen aus dem Jahr 2007 greifen. Der Unter- schied im geschätzten Zeitaufwand im Jahr 2007 und dem tatsächlichen Zeitaufwand im Jahr 2010 beläuft sich allerdings auf 130%. Die Berücksichtigung der geschätzten Werte führt daher zu einer systematischen Unterschätzung des Aufwandes. Ausserdem zeigt sich, dass die Anzahl Anschlüsse immer weiter sinkt, was grundsätzlich zu einem tieferen Zeitaufwand für Kundenbetreuung und Mahnwesen führt. So gibt es im Kostennachweis für das Jahr 2011 denn auch im Vergleich zum Kostennachweis des Vor- jahrs ca. 4 % weniger Teilnehmeranschlüsse. Folglich müsste der Zeitaufwand im Kos- tennachweis 2010 schätzungsweise im Bereich von 4 % höher sein als im Kostennach- weis 2011. Zur Vermeidung einer systematischen Unterschätzung, wie sie schon in den Preisberechnungen 2007 und 2008 zu verzeichnen war, sind deshalb im Kostennachweis 2010 die neuen Zeitaufwandwerte, welche die Gesuchsgegnerin im Kostennachweis 2011 verwendet hat, als Basiswert für die Ermittlung des Zeitaufwands für Kundenbetreuung und Mahnwesen im Jahr 2010 zu berücksichtigen, zuzüglich eines Zuschlags von 4 %. Für den Kostennachweis 2011 ergibt sich kein Anpassungsbedarf. Konkrete Anpassungen am Kostennachweis 2010 Der Wert in Zelle C4 im Tabellenblatt „Verteilung CuC“ des Dokuments „KONA11-H17- VTA_Berechnung“ bildet den Basiswert für die Berechnung des Zeitaufwand für Kunden- betreuung und Mahnwesen im Kostennachweis 2010. Diesen Basiswert ist mit 1.04 zu multiplizieren und in Zelle C5 im Tabellenblatt „Minderkosten CuC“ des Dokuments „KO- NA10-H17-VTA_Berechnung“ zu verwenden.
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E. 4.10.1.5 Kosten für Electronic Billing Die Kosten für Electronic Billing hat die Gesuchsgegnerin in den eingereichten Excel- Tabellen ausgewiesen und diese auch in der Beschreibung der Herleitung erwähnt 12. Sie wurden jedoch in der Berechnung selber nicht berücksichtigt. Dieser Fehler wurde korri- giert. Die vorgenommene Anpassung hat lediglich einen geringen Effekt auf die Preisbil- dung. Konkrete Anpassungen am Kostennachweis 2010 Zelle B20 im Tabellenblatt „Bill-Present“ des Dokuments „KONA10-H17- VTA_Berechnung“ ist mit dem Wert zu füllen, welcher aus der Summe der im gleichen Tabellenblatt in den Zellen von B14 bis B19 angegebenen Werte errechnet wird.
E. 4.10.1.6 Kosten für Swisscom Shops In ihrer Eingabe vom 27. August 2010 weist die Gesuchsgegnerin sodann für den Kos- tennachweis 2010 leicht höhere Kosten für die Leistungen aus dem Swisscom Shops- Reporting aus. Der entsprechende Wert kann grundsätzlich berücksichtigt werden. Auf- grund der geringen Abweichung ist der gesamte Effekt dieser Anpassung jedoch vernach- lässigbar. Konkrete Anpassungen am Kostennachweis 2010 Den Wert in Zelle C6 im Tabellenblatt „Shopprovisionen“ des Dokuments „KONA10-H17- VTA_Berechnung“ ist mit dem Wert zu ersetzen, welchen die Gesuchsgegnerin als Total für die Shop-Leistungen für Anschlüsse 2008 auf Seite 2 in ihrer Eingabe vom 27. August 2010 ausgewiesen hat.
E. 4.10.1.7 Kostenschwankungen Weiter erscheint fraglich, weshalb im Kostennachweis 2010 die Kosten in der Kostenstelle „Leitung Residential Business“ sowie in der „Betriebskostenstelle Fakturierung“ (System SWIBI) gegenüber dem Vorjahr stark sinken sollten. Darauf hat die Gesuchstellerin in ihrer Stellungnahme vom 24. August 2011 nochmals hingewiesen. Die schrittweise Re- duktion der Kosten in der Kostenstelle „Leitung Residential Business“ begründete die Ge- suchsgegnerin in ihrer Eingabe vom 7. März 2011 (Antwort 21) damit, dass die Führungs- struktur wegen des Zusammenschlusses namentlich von Swisscom Fixnet AG und Swisscom Mobile AG zu Swisscom (Schweiz) AG per 1. Januar 2008 praktisch halbiert worden sei. Hinsichtlich der Abnahme der Kosten in der „Betriebskostenstelle Fakturie- rung“ hat die Gesuchsgegnerin im gleichen Schreiben (Frage 20) bemerkt, dass die ge-
E. 4.10.1.8 Gebühren für das Begleichen der Rechnungen am Postschalter Der Preisüberwacher bemerkte im Rahmen seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2011 hin- sichtlich Gebühren für das Begleichen der Rechnungen am Postschalter, dass bereits 90 Rappen von den Gebühren der Post durch die Gesuchsgegnerin beim Grundversor- gungsanschluss getragen würden. Die Gesuchsgegnerin erachtet diesen Hinweis des Preisüberwachers als berechtigt. Sie schreibt in ihrer Schlussstellungnahme vom 16. Au- gust 2011, dass sich, falls auf allen Anschlüssen eine Carrier Preselection (CPS) geschal- tet wäre, diesbezüglich tatsächlich gewisse Minderkosten im Sinne von Art. 60 Abs. 2 lit. a FDV ergäben, die bisher nicht berücksichtigt worden seien. Sie gibt weiter an, dass ge- mäss ihren ersten Abklärungen die Berücksichtigung der mit den Posteinzahlungsgebüh- ren zusammenhängenden Minderkosten zu einer Erhöhung des kostenorientierten Ab- zugs vom Anschlusspreis um ca. fünf Rappen führe. Die Gesuchsgegnerin ist in diesem Zusammenhang allerdings der Ansicht, dass der Hin- weis des Preisüberwachers im Rahmen der vorliegenden Verfügung nicht berücksichtigt werden dürfte. Sie bringt vor, es handle sich um eine Praxisänderung, welche angekün- digt werden müsste und das BAKOM habe zu den relevanten Minderkosten auch keine Instruktionsmassnahmen getroffen. Dazu ist vorab zu bemerken, dass es sich bei einer Anpassung eines Kostennachweises, welche bei vorangegangenen Kostennachweisen in bisherigen Verfahren noch nicht ge- macht wurde, nicht um eine Praxisänderung handelt, die vorgängig angekündigt werden müsste. Wäre dem so, so könnten nie neue Erkenntnisse in ein hängiges Verfahren ein- fliessen. Vielmehr müsste die ComCom immer zuerst vorgängig auf irgendeine Art die neuen Erkenntnisse ankündigen, bevor sie sie berücksichtigen könnte. Zur Argumentation, die ComCom dürfe im fraglichen Bereich keine Verfügung treffen, weil das BAKOM dazu keine Instruktionsmassnahmen durchgeführt habe, ist anzumerken, dass solche vorliegend nicht zwingend nötig erscheinen. Es ist nämlich zu beachten, dass erst der Preisüberwacher in seiner Empfehlung vom 6. Juli 2011 auf die Problematik der Postgebühren aufmerksam gemacht hat und die Parteien sich dazu folglich auch erst in ihren Schlussstellungnahmen äussern konnten. Die Gesuchsgegnerin hat dies denn auch getan. Sie hat die Anpassung grundsätzlich als gerechtfertigt bezeichnet und als Schät- zung einen Wert von ca. fünf Rappen angegeben. Die Gesuchstellerin hat sich zur The- matik nicht geäussert. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Tatsache, dass in einem solch späten Sta- dium des Verfahrens weitere Instruktionsmassnahmen zu einer massgeblichen Verzöge- rung führen könnten, erscheint es sachgerecht, auf Basis der Schätzung der Gesuchs- gegnerin auf dem hergeleiteten VTA-Abzug einen Zuschlag von fünf Rappen für Gebüh-
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ren für das Begleichen der Rechnungen am Postschalter zu machen. Mit diesem Vorge- hen wird ein weiteres Element für die korrekte Ermittlung des VTA-Preises berücksichtigt, wobei vom Wert, den die Gesuchsgegnerin eingebracht hat, ausgegangen wird. Ob die Gesuchsgegnerin unter diesen Voraussetzungen überhaupt ein schutzwürdiges Interesse an der Durchführung von weiteren Instruktionsmassnahmen hat, erscheint fraglich. Ein Interesse hätte insbesondere die Gesuchstellerin, welche sich zur Problematik allerdings nicht geäussert respektive keine weitergehenden Instruktionsmassnahmen verlangt hat. Die Aussagen bezüglich Gebühren für das Begleichen der Rechnungen am Postschalter, welche für das Jahr 2010 gemacht wurden, beziehen sich auch auf die Berechnung des VTA-Preises im Jahr 2011. In beiden Jahren ist zum hergeleiteten VTA-Abzug ein Zu- schlag von CHF 0.05 zu addieren.
E. 4.10.1.9 Werbe- und Verkaufsaufwendungen gegenüber Endkunden In seiner Empfehlung vom 6. Juli 2011 hat der Preisüberwacher ausgeführt, dass Werbe- und Verkaufsaufwendungen gegenüber Endkunden von den Wiederverkäuferinnen zu tragen seien und nicht im Preis für VTA enthalten sein dürfen. Nach seiner Auffassung gehören zu diesen Aufwendungen nicht nur die Rechnungsbeilagen, sondern auch die Marketingaufwendungen wie Werbung in Presse, Internet, TV, Radio, Aussenwerbung usw. Die Gesuchsgegnerin erklärt dazu in ihrer Schlussstellungnahme vom 16. August 2011, dass die Auffassung des Preisüberwachers korrekt sei und im Einklang mit der Entste- hungsgeschichte von Art. 11 Abs. 1 lit. c FMG, dem Wortlaut von Art. 60 Abs. 2 lit. a FDV, der Verfügung der ComCom vom 23. Dezember 2008 sowie der „Orientierung Preisüber- wachung“ vom 20. Mai 2011 stehe. Allerdings zeigt sich, dass diese Einigkeit auf einer unterschiedlichen Vorstellung darüber beruht, was unter dem „Preis für VTA“ zu verstehen ist. Die Gesuchsgegnerin meint damit fälschlicherweise den VTA-Abzug. Beim VTA-Preis handelt es sich jedoch um den Preis, den eine alternative Anbieterin bezahlt und der als Differenz zwischen dem Anschlusspreis und dem VTA-Abzug ermittelt wird. Dieser Begriff wird bereits in der unter Ziff. 5.1 der erwähnten Verfügung vom 23. Dezember 2008 be- schriebenen Formel verwendet. Auch in den Orientierungsschreiben an die Preisüberwa- chung vom 20. Oktober 2008 bzw. vom 20. Mai 2011 hat die Instruktionsbehörde die VTA-Preise und nicht den VTA-Abzug ausgewiesen. Folgerichtig geht der Preisüberwa- cher davon aus, dass Werbe- und Verkaufsaufwendungen an Endkunden nicht im VTA- Preis enthalten sein dürfen. Wie die Gesuchsgegnerin in ihrer Schlussstellungnahme vom 16. August 2011 zu Recht bemerkt, hat sich der Gesetzgeber für das Verrechnen des Teilnehmeranschlusses durch andere FDA ausgesprochen, um eine einzige Rechnung anstelle zweier Rechnungen zu ermöglichen, und so zu vermeiden, dass die Gesuchsgegnerin gleichzeitig mit der An- schlussrechnung CPS-Kunden anderer FDA abwerben kann. Durch VTA wird somit der direkte Kontakt zwischen der Anschlussinhaberin und der Endkundschaft unterbrochen.
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Für die Berechnung des VTA-Preises erachtet die Gesuchsgegnerin die Unterscheidung zwischen dem Verrechnen des Teilnehmeranschlusses und dessen Wiederverkauf als massgeblich. Sie zitiert in diesem Zusammenhang die parlamentarischen Voten Amstutz (Amtliches Bulletin NR 2004 1695), Theiler (Amtliches Bulletin NR 2004 1697) sowie Escher (Amtliches Bulletin SR 2005 951) und sie ist der Auffassung, dass aus diesen ein- deutig zu schliessen sei, dass es um die Verrechnung und nicht um den Wiederverkauf des Anschlusses gehe. Ihre Schlussstellungnahme vom 16. August 2011 ist aber in dieser Hinsicht auch nicht ganz frei von Widersprüchen. Wenn die Gesuchsgegnerin nämlich einerseits behauptet, es fände bei der Entbündelung der Teilnehmeranschlusses kein Wiederverkauf statt und andererseits findet, das Votum von Nationalrat Amstutz sei klar, obwohl in diesem von einem Kauf des Teilnehmeranschlusses die Rede ist, nimmt sie aus den parlamentarischen Aussagen selektiv nur das wahr, was sie zu ihren Gunsten ausle- gen kann und blendet den Rest aus. Die Gesuchsgegnerin muss denn auch eingestehen, dass die parlamentarische Debatte nicht deutlich mache, worin der Gesetzgeber den Un- terschied zwischen Wiederverkauf und Verrechnung des Teilnehmeranschlusses genau gesehen hat. Trotzdem gibt sie sich überzeugt, dass der Gesetzgeber die Verrechnung des Teilnehmeranschlusses für eine weniger weit gehende Variante als dessen Wieder- verkauf gehalten habe und dass diese Form für die VTA-Preisberechnung relevant sei. Wie die ComCom bereits in Ziff. 5.3.1 ihrer Verfügung vom 23. Dezember 2008 festgehal- ten hat, bringen die von der Gesuchsgegnerin eingeführten Begriffe „Rebilling“ (Verrech- nen) respektive „Reselling“ (Wiederverkauf) für die Berechnung des monatlichen VTA- Preises keinen Nutzen, denn Art. 60 Abs. 2 FDV verlangt konkret, dass der tatsächlich von der Gesuchsgegnerin verlangte Preis für einen Teilnehmeranschluss anteilig um die- jenigen Kosten reduziert wird, welche die Gesuchsgegnerin hat, weil sie den Teilnehmer- anschluss allen ihren Kundinnen und Kunden verrechnet, und um diejenigen Kosten er- höht wird, die sie durch die Verrechnung der Teilnehmeranschlüsse an die anderen An- bieterinnen hat. Art. 60 Abs. 2 FDV setzt die Grundnorm von Art. 11 Abs. 1 FMG um und bezieht sich demnach auf alle Sprachtelefonieanschlüsse der Gesuchsgegnerin. Der Gesetzgeber ging also davon aus, dass sämtliche Teilnehmeranschlüsse der marktbeherrschenden Anbieterin CPS-geschaltet sind. Der angebotspflichtigen Gesuchsgegnerin fällt folglich kein Retail-Billing im Bereich der Sprachtelefonie mehr an. Dies bedeutet, dass sie nur Kosten für Wholesale-Billing trägt. Da sie keine Endkunden selber betreut, entfallen ihr u.a. sämtliche Kosten für Werbe- und Verkaufsaufwendungen an Endkunden. Diese wer- den ausschliesslich von den Wiederverkäuferinnen getragen. Daraus ist zu schliessen, dass Werbe- und Verkaufskosten an Endkunden im Abzug vom Teilnehmeranschluss- preis erfasst werden müssen. Es ist denn auch zu beachten, dass die Gesuchstellerin, wenn sie ihren Kundinnen und Kunden ein Angebot unterbreitet, in welchem der Teilneh- meranschluss von der Gesuchsgegnerin betrieben, aber von ihr verrechnet wird, für des- sen Bewerbung Kosten hat. Das damit finanzierte Marketing kommt aber nicht nur ihr, sondern auch der Gesuchsgegnerin als Betreiberin des Anschlusses zugute. Umgekehrt ist klar, dass die Gesuchstellerin nicht von den Werbemassnahmen profitiert, welche von der Gesuchsgegnerin für ihre eigenen Anschlüsse unternommen werden. Diese Überle-
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gung zeigt, dass es nicht sein kann, dass die Gesuchstellerin das Marketing der Ge- suchsgegnerin in Bezug auf deren Angebote im Bereich der Teilnehmeranschlüsse mitfi- nanzieren muss, da sie von diesem gar nicht profitieren kann. Vielmehr hat jede Partei ihre eigenen Marketingkosten zu tragen. Somit ist diese Empfehlung des Preisüberwa- chers zu berücksichtigen. Die ComCom ist in ihren bisherigen Verfügungen im Bereich von VTA der Empfehlung des Preisüberwachers gefolgt und hat die Kosten für Marketing in Abzug gebracht. Dabei stützte sie sich auf den Betrag ab, den die Gesuchsgegnerin auswies. Im Kostennachweis für das Jahr 2010 hat die Gesuchsgegnerin einen Rechnungsauszug aus dem eigenen System mit der Bezeichnung „Kostenzusammenstellung Rechnungsbeilage 2008“ erstellt. Die ausgewiesene Summe, welche ausschliesslich die Kosten für Werbung in der Rech- nungsbeilage widerspiegelt, ist knapp zweimal höher als diejenige, die im vorherigen VTA-Verfahren für das Jahr 2007 von der Gesuchsgegnerin ausgewiesen wurde. Offen- sichtlich hat die Gesuchsgegnerin damals Marketing-Kosten zu stark unterschätzt. Zudem beschränken sich diese auf die Aufwendungen für Rechnungsbeilagen. Entsprechend der Empfehlung des Preisüberwachers vom 6. Juli 2011 sind jedoch „zu den Werbe- und Ver- kaufsaufwendungen nicht nur die Rechnungsbeilagen, sondern auch die Marketingauf- wendungen wie Werbung in Presse, Internet, TV, Radio, Aussenwerbung usw. zu zählen. Die zu berücksichtigenden Kosten für Werbe- und Verkaufsaufwendungen kommen folg- lich höher zu liegen, als von der Gesuchsgegnerin ausgewiesen. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 hat die Instruktionsbehörde die Gesuchsgegnerin aufgefordert, zusätzliche Informationen zu den Marketingkosten des Konzerns der Ge- suchsgegnerin nachzuliefern. Die Gesuchsgegnerin ist dieser Anfrage nachgekommen und hat in ihrer Eingabe vom 11. November 2011 die gesamten Marketingkosten des Konzerns auf ihre Geschäftsfelder alloziert. Dabei hat sie betont, dass für die anschluss- relevanten Bereiche nur die in der Schweiz verursachten Marketingkosten relevant sein können. Diese hat sie für verschiedene Produktgruppen ausgewiesen. Neben den produktspezifi- schen Marketingkosten (Mobilfunk, Festnetz, etc.) hat die Gesuchsgegnerin auch die Kos- ten für Verzeichnisse sowie Informationsdienste, für kundenspezifische Marketingkosten aufgeführt. Dabei handle es sich zu einem Teil um die Kosten für die Rechnungsbeilagen, welche im VTA-Abzug bereits berücksichtigt seien. Sodann enthält die Auflistung auch die Kosten für Verkaufskanäle, die allerdings nach der Auffassung der Gesuchsgegnerin mit den Shop-Provisionen bereits im VTA-Abzug berücksichtigt seien. Schliesslich werden auch übergeordnete Kosten des Konzerns, welche bspw. für die Bekanntmachung und die Umstellung auf den neuen Brand angefallen seien, ausgewiesen. Letztere seien für die Berechnung der Marketingkosten im Zusammenhang mit dem VTA-Abzug jedoch irre- levant. Im Weiteren hat die Gesuchsgegnerin die produktspezifischen Marketingkosten für „Wire- line Access“ in „Voice Access“, „Broadband Access“ und „Streaming Access“ unterteilt. Die „Voice Access“-Marketingkosten hat die Gesuchsgegnerin vollständig als anschluss-
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relevante Marketingkosten für die Berechnung des VTA-Abzugs berücksichtigt, da sie unmittelbar mit der Akquirierung neuer Anschlusskunden in Zusammenhang gebracht werden könnten. Bei den „Broadband Access“-Marketingkosten hat sie nur denjenigen Teil als anschlussrelevant erachtet, welcher im Verhältnis zum Gesamtumsatz „Broad- band“ auf dem Wholesalemarkt anfällt und insofern eine Gewinnung von Neukunden mit dem Produkt „Broadband“ betreffen könnte. Für die Bestimmung des Allokationsschlüs- sels hat sie folglich auf das Verhältnis des Umsatzes mit dem Produkt „Broadband“ im Wholesalemarkt und des Gesamtumsatzes „Broadband“ abgestellt. Die „Streaming Ac- cess“-Marketingkosten bezeichnet die Gesuchsgegnerin als irrelevant, da keine alternati- ve FDA, die ihren Endkunden den Teilnehmeranschluss in Rechnung stelle, im TV-Markt aktiv sei. Es könne hier somit nicht zu einer Gewinnung von Neukunden durch die FDA kommen. Die Gesuchsgegnerin als Inhaberin des Festnetzanschlusses profitiere hier ent- sprechend auch nicht von Marketingaktivitäten einer zugangsberechtigten FDA. Die Methode zur Ermittlung der anschlussrelevanten Marketingkosten sowie die Erläute- rungen erscheinen nachvollziehbar und plausibel. Im VTA-Abzug sind daher die gesam- ten Marketingkosten für „Voice Access“ und die anteiligen Marketingkosten für „Broad- band Access“ - wie sie von der Gesuchsgegnerin ausgewiesen werden - zu berücksichti- gen. Diese Kosten fliessen zusätzlich zu den im Kostennachweis ausgeführten Aufwen- dungen für Rechnungsbeilagen in die Ermittlung des VTA-Abzugs ein. Konkrete Anpassungen am Kostennachweis 2010 und 2011 2010: Im Dokument „KONA10-H17-VTA_Berechnung“ ist im Tabellenblatt „Berechnung“ in der Zelle H25 der für Rechnungsbeilagen ausgewiesene Wert um den Wert zu erhöhen, wel- chen die Gesuchsgegnerin in ihrer Eingabe vom 11. November 2011 auf Seite 6 in Tabel- le 5 unter „Summe“ für das Jahr 2008 angegeben hat.
2011: Im Dokument „KONA11-H17-VTA_Berechnung“ ist im Tabellenblatt „Berechnung“ in der Zelle G18 der für Rechnungsbeilagen ausgewiesene Wert um den Wert zu erhöhen, wel- chen die Gesuchsgegnerin in ihrer Eingabe vom 11. November 2011 auf Seite 6 in Tabel- le 5 unter „Summe“ für das Jahr 2009 angegeben hat.
E. 4.10.1.10 Fazit Aufgrund der beschriebenen Anpassungen in den Ziff. 4.10.1.1 – 4.10.1.9 beträgt der VTA-Abzug für das Jahr 2010 CHF 1.50. Für das Jahr 2011 resultiert ein Abzug von CHF 1.41. Verfügt wird gemäss Praxis jedoch der von der Gesuchsgegnerin in ihrem Preisangebot offerierte höhere Abzug von CHF 1.49.
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E. 4.10.2 Einmalige Preise In die Kategorie einmalige Preise fallen Aktivierung, Deaktivierung und Modifizierung des Merkmals VTA. Bei diesen Diensten handelt es sich um Bereitstellungsdienste (Service Fullfilment), deren Preisbildungskomponenten Kapital- und Betriebskosten der angewen- deten Supportsysteme, Prozesskosten sowie der Zuschlag für die Verwaltungs- und Ver- triebskosten sind. Die Prozesskosten lassen sich aus dem Produkt von Stundensatz, Ein- tretenswahrscheinlichkeit und Bruttozeit des Prozesses herleiten. Den Kostennachweis für einmalige VTA-Preise im Jahr 2010 hat die Gesuchsgegnerin in COSMOS integriert. Die unter Ziff. 4.8.1 beschriebenen Anpassungen des Stundensatzes haben eine unmittelbare Auswirkung auf die VTA-Preise in beiden Jahren. In ihrer Duplik vom 1. September 2010 hat sich die Gesuchsgegnerin zur Mengenprogno- se für VTA-Aktivierungen, Deaktivierungen und Modifikationen geäussert. Sie hat dabei die Nachfragemengen neu eingeschätzt beziehungsweise auf 55‘000, 5‘000 und 6‘500 erhöht. Die aktualisierte Prognose ist nachvollziehbar begründet und als plausibel zu be- werten. Die Anpassung der VTA-Nachfrage führt zur Verteilung der Kosten für Support- systeme auf mehr Geschäftsfälle und entsprechend zu leicht tieferen Stückkosten. Die unter Ziff. 4.8.1 beschriebenen Anpassungen des Stundensatzes gelten auch für die Berechnung der einmaligen VTA-Preise im Jahr 2011. Konkrete Anpassungen am Kostennachweis 2010 In COSMOS sind im Forecast die Mengen für VTA-Aktivierungen, Deaktivierungen und Modifikationen mit den Werten 55‘000, 5‘000 und 6‘500 zu ersetzen.
E. 4.10.3 Optionale Dienste für VTA Bei den optionalen Diensten handelt es sich um Zusatzdienstleistungen zu VTA, welche einer alternativen Anbieterin die Bewirtschaftung ihrer Kundendaten erlauben. Die Zu- satzdienste stehen in einem engen Verhältnis zur VTA-Grundleistung und entsprechen in dieser Hinsicht vollumfänglich der Dienstgruppe Supplementary Services für Carrier Pre- selection CPS. Die Gesuchsgegnerin reichte deshalb für die optionalen Dienste keinen separaten Kostennachweis ein und bestätigte in ihrer Eingabe vom 21. März 2011, dass hierfür wie bereits im Vorjahr auf den Kostennachweis zu den Supplementary Services für CPS abgestellt werden soll. Die Preise für die Supplementary Services im Bereich IC für das Jahr 2010 sind bereits in den Verfügungen vom 13. Dezember 2010 bezüglich IC zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin festgelegt worden. Im Rahmen dieser Verfahren wurden insbeson- dere die für die Preisbildung der fraglichen Dienste relevanten Kosten für Supportsysteme angepasst, da die Gesuchsgegnerin für die beiden Supportsysteme BNN und UNICURU die Stückkosten aus dem Lösungsgeschäft anstelle des Massengeschäfts verwendet hat-
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te (Ziff. 4.8.3 der Verfügung vom 13. Dezember 2010). Im Rahmen des vorliegenden Ver- fahrens ist zusätzlich die in Ziff. 4.10.2 erwähnte Anpassung der Nachfrage für VTA- Aktivierungen, -Deaktivierungen und -Modifikationen vorzunehmen. Diese Anpassung führt zur Verteilung der Kosten für Supportsysteme auf mehr Geschäftsfälle und entspre- chend zu leicht tieferen Stückkosten. Durch die Aufrundung der Preise hat die genannte geringfügige Kostensenkung allerdings keinen Einfluss auf die Höhe der strittigen Preise. Für das Jahr 2011 hat die Gesuchsgegnerin einen Kostennachweis für CPS Supplemen- tary Services in Rahmen des Verfahrens bezüglich IC, TAL und KOL eingereicht, welcher die in den erwähnten Verfügungen vom 13. Dezember 2010 geforderten Anpassungen noch nicht enthält. Diese sind folglich noch vorzunehmen. Hinsichtlich Stundensätze ist zu bemerken, dass die unter Ziff. 4.8.1 beschriebenen An- passungen grundsätzlich auch für die optionalen Dienste gelten.
5 Preisfestsetzung Der unter vorangehender Ziff. 4 beschriebene Anpassungsbedarf an den Kostennachwei- sen der Gesuchsgegnerin führt zu folgenden Preisen. Kabelkanalisationen Wiederkehrende Preise in CHF
* Die Gesuchsgegnerin berechnete im Jahr 2010 in COSMOS 20.72 Rappen, offerierte jedoch im Handbuch Preise 20.6 Rappen. Der von der ComCom errechnete Preis entspricht rund 20.7 Rappen. Einmalige Preise in CHF (Stundensätze für Service Prozesse)
Einheit Preis/Einheit [CHF]
2010 2011 Monatlicher Preis für die Mitbenutzung von Kabelkanalisationen 1 Meter 0.206* 0.201
Einheit Preis/Einheit [CHF]
2010 2011 Machbarkeitsabklärung inkl. Kostenvoranschlag Projektierungs- auftrag h 143.8 151.5 Projektierung inkl. Kabelverlegungsplan plus Objektvertrag h 143.8 151.5
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Zutritt Wiederkehrende Preise in CHF
Einmalige Preise in CHF
Verrechnung des Teilnehmeranschlusses Monatlicher Abzug für die Verrechnung des Teilnehmeranschlusses (in CHF)
* Entspricht dem von der Gesuchsgegnerin in ihrem Handbuch Preise offerierten Abzug, da die Anpassungen der ComCom insgesamt zu einem tieferen Abzug geführt haben.
E. 5 Die Berechnung der Kosten erfolgt auf aktueller Basis (Forward Looking; Art. 54 Abs. 2 Satz 2 FDV).
E. 6 OSSBSS_KKF*(1+VVGK-Zuschlagssatz) = Anteil__OSSBSS__KKF
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mäss eigenen Angaben bei der Berechnung des OSS/BSS-Zuschlagssatzes zunächst eine falsche Datenbasis verwendet hat, was sie ebenfalls im Rahmen ihrer Eingabe vom
E. 7 Vgl. PKI, u.a. 2010/4, Seite 2.
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grund dieser Überlegungen ist bei der Indexierung der betreffenden Positionen im Belags- und Werkleitungsbau fortan analog zum Kostennachweis 2009 wieder auf die Jahres- durchschnittswerte des PKI abzustellen. Entsprechend ist im Kostennachweis 2010 die Teuerung nur bis und mit dem Jahresmittelwert von 2008 zu berücksichtigen. In ihrer Schlussstellungnahme vom 24. August 2011 fordert die Gesuchstellerin eine Ab- kehr von der bisherigen Vorgehensweise bei der Teuerungsanpassung. Sie erwähnt die Teuerungsanpassungen des Belagsbaus 2010 und 2011 von 11.87%, resp. -3.62% und schreibt, dass diese „rein modellinduzierte Volatilität“ einseitig die um Netzzugang nach- fragenden Anbieterinnen treffe. Grundsätzlich entspricht es der bisherigen Vorgehensweise der ComCom, dass für Schätzungen der zukünftigen Preisentwicklung, bzw. den Berechnungen der Preisände- rungsrate (Delta-P) auf geometrische Durchschnittswerte abgestellt wird, während für die bisherige Preisentwicklung einzelner Kostenpositionen eine Teuerungsanpassung auf Basis effektiver Preisniveauänderungen stattfindet. Damit werden die langfristigen Preis- entwicklungen der Vergangenheit als Schätzer für das Delta-P fortgeschrieben und ent- scheidungsrelevante Teuerungsentwicklungen des jeweils massgebenden Jahres mit ei- ner Indexierung abgebildet. An dieser Praxis wird festgehalten. Überdies gilt es zu bemer- ken, dass die von der Gesuchstellerin zitierten Werte innerhalb der betreffenden Zeitreihe sog. Ausreisser darstellen und mit einer kurzfristigen Überhitzung der wirtschaftlichen Ak- tivitäten im Belagsbau zusammenhängen könnten. Bislang waren seit Beginn der Inter- konnektionsregulierung jedenfalls keine Ausschläge in dieser Grössenordnung zu ver- zeichnen. Der auf die Kostenpositionen im Belagsbau anzuwendende Teuerungsfaktor steigt als Folge der beschriebenen Anpassungen von 2.86% auf 11.87%, derjenige im Werklei- tungsbau sinkt von 4.63% auf 3.17%. Die Kosten der Kanalisation steigen aufgrund dieser Änderungen um gut 2%. Konkrete Anpassungen am Kostennachweis Im Dokument „KONA10-H10-Herleitung Delta-P und Teuerung Tiefbau“ sind im Tabellen- blatt „Teuerung“ in den Zellen Q11, resp. Q21 die bestehenden Werte mit den Jahresmit- telwerten von 2008 zu ersetzen. Hierfür kann bspw. auf die betreffenden Werte in den Zellen Q11, resp. Q21 im Tabellenblatt „Teuerung“ des Dokuments „KONA11-H10- Herleitung Delta-P und Teuerung Tiefbau“ zurückgegriffen werden. In einem nächsten Schritt sind im Dokument „KONA10-H11-Herleitung Schachtpreise“ im Tabellenblatt „Preisliste NPK“ die betreffenden Werte in der Spalte I gemäss den Resultaten der anhin beschriebenen Anpassung der Teuerungsfaktoren zu aktualisieren.
Im Kostennachweis 2011 indexiert die Gesuchsgegnerin die Bewertungsfaktoren der Ressourcen des Belags- und Werkleitungsbaus anhand einer „Extrapolation“ bis zum
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zweiten Quartal des Jahres, in dem der Kostennachweis erstellt wird. Bei der Indexierung stützt sie sich weiterhin auf die Zeitreihen des Produktionskosten-Indexes (PKI) des Schweizerischen Baumeisterverbandes (SBV). Die für 2010 formulierten Überlegungen bzgl. der Indexierung von Bewertungsfaktoren bis zum aktuell verfügbaren Quartal gelten analog für den Kostennachweis 2011. Entspre- chend ist im Kostennachweis 2011 die Teuerung nur bis und mit dem Jahresmittelwert von 2009 zu berücksichtigen. Zudem erscheint erwähnte Extrapolation methodisch nicht schlüssig und ungeeignet für die vorliegende Indexierung. Bereits anhand eines einfachen Beispiels lässt sich zeigen, dass die Extrapolation nicht sachgerecht ist: bei einer Zeitrei- he mit den drei jährlichen Beobachtungen 100, 150 und 200 ergäbe die „Extrapolation“ der Gesuchsgegnerin ((200-100)/2*3+100) ein Resultat von 250. Auf den ersten Blick nachvollziehbar, vermag diese „Extrapolation“ die zwei Jahresentwicklungen jedoch nicht korrekt abzubilden. Während der Wert zwischen dem ersten und zweiten Jahr um 50% steigt, nimmt er in der darauffolgenden Periode lediglich um einen Drittel zu. Die Extrapo- lation schreibt die gleichwertige absolute Entwicklung der Zeitreihe ungeachtet der unter- schiedlichen relativen Entwicklung zwischen den zwei Perioden weiter. Mit einem geomet- rischen Mittel über die Veränderungen in dieser modellhaften Zeitreihe erhielte man rund 283, was einer durchschnittlichen Zunahme von rund 41% entspricht. Mit diesem relativen Wert der durchschnittlichen Zunahme kann die relevante Entwicklung eher wiedergege- ben und fortgeschrieben werden. Die im Rahmen dieser Verfügung von der ComCom festgelegte Vorgehensweise (vgl. obenstehenden Beschrieb für 2010) fördert ausserdem die Berücksichtigung gleicher zeit- licher Abstände im Kostennachweis für ein Jahr wie auch über die Jahre hinweg. Der Be- rücksichtigung von drei Vierteln eines Jahres bei der Indexierung von Kostenpositionen im Tiefbau stünde die Berücksichtigung der Kostenentwicklung über ein ganzes Jahr bei zahlreichen weiteren Kostenpositionen in demselben Kostennachweis gegenüber, was entsprechend verzerrend wirken würde. Falls die Kostenentwicklung bis zum aktuell ver- fügbaren Quartal berücksichtigt würde, müsste konsequenterweise für jedes Jahr auf die- selben Quartale abgestellt werden. Der auf die Kostenpositionen im Belagsbau anzuwendende Teuerungsfaktor sinkt als Fol- ge der beschriebenen Anpassungen von 5.97% auf -3.62%, derjenige im Werkleitungsbau steigt von 1.50% auf 2.10%. Die Kosten der Kanalisation sinken aufgrund dieser Ände- rungen an den Teuerungsfaktoren um rund 2%.
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Konkrete Anpassungen am Kostennachweis Im Dokument „KONA11-H10-Herleitung Delta-P und Teuerung Tiefbau“ im Tabellenblatt „Teuerung“ sind die bestehenden Formeln in den Zellen S12, resp. S22 mit =(1- 1/Q11*S11)*-1, resp. =(1-1/Q21*S21)*-1 zu ersetzen. Darauf sind im Dokument „KO- NA11-H11-Herleitung Preise Kanalisation und Schächte“ im Tabellenblatt „Preisliste NPK“ die betreffenden Werte in der Spalte H gemäss den Resultaten der anhin beschriebenen Anpassung der Teuerungsfaktoren zu aktualisieren. In Folge ist in der Zelle G5 anstelle des bestehenden Wertes die Formel =K5*(1+H5)*(1-J5) einzusetzen. Dann ist in sämtli- chen Zellen der Spalte G mit bestehenden Werten >0 die analoge Formel einzusetzen, wobei jeweils die Zeilennummer anzupassen ist (Bsp. einzusetzende Formel in Zelle G20: =K20*(1+H20)*(1-J20)). Schliesslich sind in der Spalte K im Dokument „KONA11-H11- Herleitung Preise Kanalisation und Schächte“ im Tabellenblatt „Preisliste NPK“ sämtliche bestehenden Werte >0 mit den betreffenden Werten aus der Spalte H im Tabellenblatt „Preisliste NPK“ des gemäss den voranstehenden Ausführungen zum Kostennachweis 2010 angepassten Dokuments „KONA10-H11-Herleitung Schachtpreise“ zu ersetzen.
E. 7.00 Preis
2010 2011 Auftrag Zutrittsmittel 62.30 61.90 Einrichtung elektronisches Zutrittssystem 26.50 22.10 Freischaltung Temporärer Zutritt Rollen Karte
6.70 Freischaltung Zutritt akkreditierte Swisscom Lieferanten
6.70
Preis
2010 2011 EconomyLINE 1.50 1.49* MultiLINE ISDN Basisanschluss ISDN BusinessLine ISDN (Primäranschluss)
Preis
2010 2011 Aktivierung des Merkmals VTA auf einem Teilnehmeranschluss
E. 8 Vgl. http://www.pk-complan.ch/de/pdf-public/05_Jahresbericht_2010_DE.pdf, Stand 29.09.2011, bzw. http://www.pk-complan.ch/de/pdf-public/02_Reglement_Duoprimat_01-11_Beilage_A_DE.pdf, Stand 29.09.2011.
Aktenzeichen:
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struktur kann demzufolge Unschärfen aufweisen, welche auch nicht durch eine Umfrage in der Branche, wie dies die Gesuchstellerin in ihrer Schlussstellungnahme vom 24. Au- gust 2011 anregt, ausgeräumt werden könnten. In einer solchen müsste der Umfragekreis auf die relevanten Geschäftsfelder beschränkt werden, um Tätigkeiten mit abweichendem Inhalt und anderer Lohnstruktur möglichst auszuschliessen. Auch sind jeweils Lohn, Sozi- albeiträge und Lohnnebenleistungen ein Bündel, das heisst es existierten in einer Umfra- ge real existierender Branchenlöhne und Sozialbeiträge Einflussgrössen, die nur unzu- länglich erfass- und messbar sind. Eine Umfrage in der Branche kann deshalb keine für den Entscheid über die Festsetzung des Pensionskassenbeitrages massgebende Ergeb- nisse liefern. Demgegenüber kann die Gesuchsgegnerin den Beitragssatz einschätzen, der den rele- vanten Tätigkeitsprofilen zuzuordnen ist. Die ComCom erachtet die Annahmen der Ge- suchsgegnerin als plausibel. Die Gesuchstellerin lieferte in ihrer Schlussstellungnahme vom 24. August 2011 nicht genügend Hinweise, welche diese Einschätzung umstossen könnten. 12% stellen insbesondere auch deshalb eine begründbare Grösse dar, als dass mit dieser Höhe des Zuschlagssatzes am 13. Dezember 2010 der für den überobligatori- schen Teil der beruflichen Vorsorge nicht zwingenden Abzug des Koordinationsbeitrages verfügt wurde. Damit wurde der für sich genommen „eher am oberen Rand“ liegende Bei- tragssatz in seiner Wirkung abgeschwächt, bzw. dessen Bezugsgrösse gesenkt. Die Stundensätze 2010 sinken insgesamt gegenüber dem Kostennachweis der Gesuchs- gegnerin im Schnitt um ca. 6%, wobei die Anpassung bezüglich der Zuschläge für nicht produktive Mitarbeitende und übergeordnete Kostenstellen grössere Auswirkungen hat als die Anpassungen bezüglich des Pensionskassenzuschlags oder der Teuerung.
Aktenzeichen:
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Konkrete Anpassungen am Kostennachweis 2010 Im Tabellenblatt „Herleitung Stundensatz“ von „KONA10-H01-Herleitung_OKST_Stundensatz“ sind die Gesamtkosten des Total Arbeitgeber in Zeile 14 (G14, J14, M14, P14, S14, V14, Y14) durch den im Tabellenblatt „Direkte Lohnkosten“ in D23 enthaltenen indizierten Wert (vorgängig mit 100 zu dividieren) zu dividieren. Die Resultate sind durch 1.24 zu dividieren. Die resultierenden Werte sind ausserhalb des Tabellenblatts mit CHF 23940 zu subtrahieren. Das Resultat letzterer Subtrak- tion ist mit 12% für den Pensionskassenzuschlag zu multiplizieren. Die bis anhin resultierenden Werte in Zeile 14 in den zuvor erwähnten Zellen des Tabellenblatts „Herleitung Stundensatz“ sind mit 1.12 zu multiplizieren. Diesen Zwischenergebnissen ist der jeweilige absolute Wert des neu errechneten Pensionskassenzuschlags hinzuzuaddieren. Sodann sind dem Excel-Dokument „Schweizerischer Lohnindex: Index und Veränderung auf der Basis 1993 = 100“, bzw. „je-d- 03.04.02.02.01“ (http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/04/blank/data/02.html) die Werte im Tabellenblatt T1.93 in Z23:AQ23 zu entnehmen und das geometrische Mittel dieser Wer- te zu berechnen. Die Werte in C22 und C23 im Tabellenblatt „Direkte Lohnkosten“ von „KONA10- H01-Herleitung_OKST_Stundensatz“ sind durch diesen geometrischen Mittelwert zu ersetzen. Der Wert in C21 ist direkt durch den in der erwähnten BfS-Zeitreihe für den entsprechenden Zeitraum aufgeführten Wert zu ersetzen. Die Werte in D21:D23 sind entsprechend anzupassen. Der in D23 errechnete indizierte Wert (vorgängig mit 100 zu dividieren) ist mit den Zwischenergebnissen der Gesamtkosten des Total Arbeitgeber in den betreffenden Zellen in Zeile 14 im Tabellenblatt „Her- leitung Stundensatz“ zu multiplizieren. Zuschläge für nicht produktive Mitarbeitende und übergeordnete Kostenstellen Im Objektmodellbrowser in COSMOS 2009 sind im Ausgangsszenario für Org__Platform_Management und Org__Fullfilment_Mass_Production die Nachfragemengen zu entnehmen. Die Summe der zwei Nachfragemengen ist zu bilden und die jeweiligen Nachfrage- mengen sind durch diese Summe zu dividieren, um pro organisatorische Kostenstelle einen Ge- wichtungsfaktor zu errechnen. Die Zuschlagssätze in „KONA09-H01- Herleitung_OKST_Stundensatz“ in „Herleitung Stundensatz“ in G29:G30, resp. V29:V30 sind ein- zeln mit diesen Gewichtungsfaktoren zu multiplizieren. Aus den resultierenden Werten ist pro Typ Zuschlagssatz die Summe zu bilden. Von diesen Summen ist 1 zu subtrahieren. Die resultierenden Werte sind durch den jeweiligen Durchschnittswert von 0.09, resp. 0.05 zu dividieren. Pro Typ Zu- schlagssatz entsteht ein Überhöhungsfaktor. Sämtliche der Zuschlagssätze in G29:G30, J29:J30, M29:M30, P29:P30, S29:S30, V29:V30 und Y29:Y30 im Tabellenblatt „Herleitung Stundensatz“ von „KONA10-H01-Herleitung_OKST_Stundensatz“ sind mit 1 zu subtrahieren und durch den je- weiligen Überhöhungsfaktor zu dividieren. Die resultierenden Werte sind mit 1 zu addieren. In den Spalten H, K, N, Q, T, W, Z sind die Werte in den Zeilen 14, 27, 29, 30, 34, 43 anzupassen. In COSMOS sind die Werte für ONP_StundensatzAnpassung_FMP, ONP_StundensatzAnpassung_PFM und SuppServ_StundensatzAnpassung_FMP anzupassen.
Die in der ComCom-Verfügung vom 13. Dezember 2010 in Sachen IC/TAL/KOL verlang- ten Anpassungen an den Stundensätzen wurden von der Gesuchsgegnerin im vorliegend betrachteten Kostennachweis des Jahres 2011 zum Teil bereits umgesetzt. Zu korrigieren bleiben aber einerseits die Teuerungsanpassung, welche die Gesuchsgeg- nerin anhand der Daten zur Lohnentwicklung des grössten schweizerischen GAV statt der
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nominalen Lohnentwicklung vornimmt. Sodann sind auch beim Kostennachweis 2011 die Zuschläge sowohl für die Kosten der nicht produktiven Mitarbeitenden innerhalb einer organisatorischen Kostenstelle (OKST) als auch für die Kosten der übergeordneten OKST gemäss den in der Verfügung vom 13. Dezember 2010 enthaltenen Ausführungen anzu- passen. Die Stundensätze sinken gegenüber dem Kostennachweis der Gesuchsgegnerin im Schnitt um ca. 4%, wobei der grösste Teil dieses Effekts den Anpassungen bezüglich der nicht produktiven Mitarbeitenden zuzuschreiben ist.
Konkrete Anpassungen am Kostennachweis 2011 Teuerungsanpassung In „Schweizerischer Lohnindex: Index und Veränderung auf der Basis 1993 = 100“, bzw. „je-d- 03.04.02.02.01“ (http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/04/blank/data/02.html) sind die Werte in „T1.93“ in Z23:AS23 zu entnehmen und das geometrische Mittel dieser Werte zu berechnen. Die Werte in C19 und C20 in „Pivot Lohnkosten“ in „KONA11-H01- Herleitung_OKST_Stundensatz“ sind durch diesen Mittelwert zu ersetzen. Der Wert in C21 im demselben Tabellenblatt und derjenige in F15 in „Herleitung Stundensatz“ sind entsprechend an- zupassen. Zuschläge für nicht produktive Mitarbeitende und übergeordnete Kostenstellen Im Objektmodellbrowser in COSMOS 2009 sind im Ausgangsszenario für Org__Platform_Management und Org__Fullfilment_Mass_Production die Nachfragemengen zu entnehmen. Die Summe der zwei Nachfragemengen ist zu bilden und die jeweiligen Nachfrage- mengen sind durch diese Summe zu dividieren, um pro organisatorische Kostenstelle einen Ge- wichtungsfaktor zu errechnen. Die Zuschlagssätze in „KONA09-H01- Herleitung_OKST_Stundensatz“ in „Herleitung Stundensatz“ in G29:G30, resp. V29:V30 sind ein- zeln mit diesen Gewichtungsfaktoren zu multiplizieren. Aus den resultierenden Werten ist pro Typ Zuschlagssatz die Summe zu bilden. Von diesen Summen ist 1 zu subtrahieren. Die resultierenden Werte sind durch den jeweiligen Durchschnittswert von 0.09, resp. 0.05 zu dividieren. Pro Typ Zu- schlagssatz entsteht ein Überhöhungsfaktor. Sämtliche der Zuschlagssätze in G29:G30, J29:J30, M29:M30, P29:P30, S29:S30, V29:V30 und Y29:Y30 im Tabellenblatt „Herleitung Stundensatz“ von „KONA11-H01-Herleitung_OKST_Stundensatz“ sind mit 1 zu subtrahieren und durch den je- weiligen Überhöhungsfaktor zu dividieren. Die resultierenden Werte sind mit 1 zu addieren. In den Spalten H, K, N, Q, T, W, Z sind die Werte in den Zeilen 14, 27, 29, 30, 34, 43 anzupassen. In COSMOS sind die Werte für ONP_StundensatzAnpassung_FMP und ONP_StundensatzAnpassung_PFM anzupassen.
E. 9 Die Reduktion fällt 2011 geringer aus, weil der Parameterwert „FDA pro Kollokationsstandort“ von 2.0 auf 1.9 sinkt. Dadurch werden die – sich sonst im gleichen Ausmass reduzierenden – anfallen- den Kosten auf eine geringere durchschnittliche Anzahl FDA pro Standort verteilt.
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E. 10 http://www.lohnrechner.bfs.admin.ch/Pages/SalariumWizard.aspx?lang=de
E. 10.20 Aktenzeichen:
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Optionale Dienste - einmalige und wiederkehrende Preise in CHF
3. [;]
4. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich gegen Rückschein eröffnet.
Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom Marc Furrer Präsident
Preis
2010 2011 Aktivierungsreport (einmalige Zustellung, auf Anfrage):
- bei einer Zahl der aktivierten Kunden < 10’000
167.90
- bei einer Zahl der aktivierten Kunden < 30’000
273.10
- bei einer Zahl der aktivierten Kunden > 30’000
325.70 Deaktivierungsreport:
- Einmaliger Betrag (monatliche, wöchentliche oder tägliche Zustellung)
167.90
- Monatliche Zustellung, pro Monat
70.60
- Wöchentliche Zustellung, pro Monat
70.60
- Tägliche Zustellung, pro Monat
70.60
- Einmalige Zustellung, auf Anfrage 162.60 167.90 Anschlusskündigungsreport:
- Einmaliger Betrag (monatliche Zustellung)
167.90
- Monatliche Zustellung, pro Monat
70.60
- Einmalige Zustellung, auf Anfrage 162.60 167.90
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Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung schriftlich Beschwerde erhoben werden. Diese Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde ist einzureichen an das Bundesverwaltungsgericht Postfach 3000 Bern 14 Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
E. 11 www.mysites.ch
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Hinsichtlich der Schulung gilt es die nachfolgenden Ausführungen zu berücksichtigen. Die Gesuchsgegnerin hat ein sog. „Web Based Training“ (WBT) eingerichtet. Demnach wird ein Zutrittsmittel erst aktiviert, wenn die um Zutritt nachfragende Person dieses WBT ab- solviert hat. Diese Online-Schulung findet für alle Zutritt nachfragenden Personen indivi- duell statt. Inhaltlich handelt es sich hierbei einerseits um allgemein gültige Vorschriften und Richtlinien aus dem Bereich Sicherheit sowie allgemeine Verhaltensregeln für Mitar- beitende im Bereich Zentralentechnik. Andererseits werden auch das Vorgehen bei Ka- belzügen sowie die Arbeiten an den 48 VDC-Stromversorgungsanlagen thematisiert. Grundsätzlich darf erwartet werden, dass sich alternative FDA ebenso an die Bedingun- gen und Richtlinien der entsprechenden Berufsverbände sowie an die einschlägigen Vor- schriften der SUVA und die Richtlinien der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) halten. Für diesen inhaltlichen Bereich ist nicht ersichtlich, inwie- fern es sich um Richtlinien handeln soll, die im Speziellen nur mit dem Angebot der Kollo- kation zusammenhängen. Weiter ist anzufügen, dass es sehr erstaunen würde, wenn die Zentralentechniker der alternativen Anbieterinnen nicht mit den Risiken ihrer Arbeit und der Sensitivität der Anla- gen gegenüber bspw. elektromagnetischen Störungen vertraut wären. Auch diesbezüglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um Verhaltensweisen handelt, die nur mit dem Kollokationsangebot der Gesuchsgegnerin in Zusammenhang stehen und ihr für die Bereitstellung dieser Informationen zwingend Aufwand erwachsen würde. Hinsichtlich des Vorgehens bei Kabelzügen und den Arbeiten an den 48 VDC-Stromver- sorgungsanlagen sowie den sog. „Safety Rules“ ist festzuhalten, dass es sich hierbei um Dokumentationen handelt, die eine effiziente Anbieterin im Rahmen der Wissens- und Qualitätssicherung auch für sich selbst erstellen würde. Die „Safety Rules“ bspw. können mit dem in der Lebensmittelindustrie bekannten Hazardous Analysis and Critical Control Points-Konzept (HACCP-Konzept) verglichen werden, welches ein vorbeugendes System zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln und Verbrauchern darstellt. Es ist Bestandteil jeder Qualitätssicherung in der Lebensmittelindustrie und dokumentiert die sicherheitskritischen Punkte im Produktionsprozess, das erwünschte Vorgehen sowie die zu treffenden Gegenmassnahmen in Problemfällen. Damit besteht eine gewisse Analogie mit dem Inhalt des WBT. Dieses kann unter anderem daher als Bestandteil der Qualitäts- sicherung der Gesuchsgegnerin bezeichnet werden und ist zu einem sehr grossen Teil für sie selbst wichtig und nützlich. Vergleichbares kann zu den Dokumentationen zur Wis- senssicherung ausgesagt werden. Ein reines on-the-job Training – wie von der Gesuchs- gegnerin für den eigenen Aufwand geltend gemacht – ist angesichts des Inhalts dieser Dokumente nur schwer vorstellbar und kann den geforderten Ansprüchen nicht gerecht werden. Die vorhandenen Informationen sind somit in hohem Mass auch für die Ge- suchsgegnerin nützlich und stehen nicht nur mit dem Pflichtangebot der Kollokation im Zusammenhang. Die zusätzlich anfallenden Kosten nach Art. 54 FDV, die in diesem Zusammenhang gel- tend gemacht werden können, beziehen sich somit lediglich auf die Art und Weise, wie die
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Informationen, die bei einer effizienten Anbieterin bereits vorhanden sind, den andern FDA zugänglich gemacht werden. Der von der Gesuchsgegnerin hierzu gewählte Weg mit dem WBT erscheint dabei geeignet und die Vorteile eines solchen Systems werden auch von der Gesuchstellerin anerkannt, weshalb grundsätzlich daran festgehalten werden kann. Somit können die Kosten für die Implementierung und den Betrieb des Systems geltend gemacht werden. Von Seiten der Gesuchsgegnerin liegen jedoch keine Informationen im notwendigen De- tailierungsgrad vor, welche für die Berechnung der anrechenbaren Kosten herangezogen werden könnten. Zudem bilden die vorhandenen Informationen die tatsächlichen Kosten ab, welche jedoch nicht zwingend den Kosten einer effizienten Anbieterin entsprechen. In dieser Hinsicht ist das von der Gesuchstellerin am 11. März 2011 eingereichte Kostenmo- dell aufschlussreicher. Angesichts der heutzutage standardisierten Lösungen für solche Anwendungen dürfte der geschätzte Aufwand für die Entwicklung des Systems angemes- sen beziffert sein. Die angesetzten Betriebskosten erscheinen ebenso verhältnismässig, da es sich um einen sehr stabilen Inhalt handelt und keine starken Veränderungen zu erwarten sind. Die den alternativen FDA verrechenbaren Kosten für die fünfzig prognosti- zierten Zutrittsmittelbestellungen bestimmen sich demnach wie folgt: Im Kostenmodell der Gesuchstellerin zum Schulungsaufwand wird der Stundenaufwand für den Inhalt auf null gesetzt, so dass nur der Aufwand für die Entwicklung berechnet wird. Die resultierenden jährlichen Kosten werden auf die doppelte Anzahl prognostizierter Zutrittsmittel verteilt. Dies bedeutet, dass die Kosten konkret durch hundert geteilt werden müssen. Damit wird berücksichtigt, dass das WBT auch für die Gesuchsgegnerin einen Nutzen stiftet und die Implementierungs- und Betriebskosten so zur Hälfte auch von ihr zu tragen sind. Daraus ergeben sich Kosten für die Schulung von rund CHF 35.00 pro Zu- trittsmittel. Weiter ist noch eine dritte zusätzliche Kostenkomponente zu berücksichtigen. Es handelt sich hierbei um den Kostenanteil von bestehenden Supportsystemen. Dieser wird von der Gesuchsgegnerin in ihrem Kostennachweis separat ausgewiesen und kann aus folgenden Gründen nicht vernachlässigt werden. Im Kostennachweis der Gesuchsgegnerin werden die Supportsysteme grundsätzlich klar definierten Produktgruppen zugewiesen und stellen für diese gemeinsame Kosten dar. Das bedeutet, dass die Funktion der Supportsysteme in der Regel nur einem Teil der unternehmerischen Tätigkeit zugutekommen. Mit einem Verteilschlüssel werden die Gesamtkosten im Kostenmodell der Gesuchsgegnerin denn auch auf die verschiedenen Bereiche verteilt. Entfällt, wie im vorliegenden Fall, ein Anteil auf einen Bereich, der eigentlich Gemeinkosten-Charakter hat, ist es im Sinne der trans- parenten Kostenallokation angezeigt, dass dieser Anteil separat ausgewiesen wird. Aus dem angepassten Kostennachweis der Gesuchsgegnerin geht hervor, dass die für das vorliegend betroffene Supportsystem anfallenden Kosten pro Geschäftsvorfall CHF 7.12 im Jahr 2010 und CHF 6.72 im Jahr 2011 betragen. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Gesuchsgegnerin pro Zutrittsmittel Kos- ten für Schulung, Bestellung und Supportsysteme geltend machen kann. Die Herstellung
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der Zutrittsmittel ist hingegen bereits in den Nebenkosten der Technikflächen enthalten. Der kostenorientierte Preis für Zutrittsmittel beträgt demnach für das Jahr 2010 CHF 62.30 und für das Jahr 2011 CHF 61.90.
E. 12 KONA 10-H18: Herleitung VTA-Abzug vom 20. November 2009
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ringeren Abschreibungskosten für das Fakturierungssystem SWIBI zufolge einer vollstän- digen Abschreibung von Teilen, welche drei Jahre zuvor realisiert und aktiviert wurden, ausfielen. Diese Erklärungen der Gesuchsgegnerin erscheinen nachvollziehbar und plau- sibel.
E. 13 Bereitstellung plus Mehraufwendungen, Analysen und Begründungen etc. Service Assurance (Ursache FDA) (Vorleistungen, Bereitstellung und Betrieb) h 129.7 137.3 Service Fulfillment13 h 143.8 151.5
Preis
2010 2011 Zutritt zu Kollokationsstandorten mit elektronischem Zutrittssystem 6.95
E. 14 Bereitstellung plus Mehraufwendungen, Analysen und Begründungen etc.
Einheit Preis/Einheit
2010 2011 Monatlicher Preis für die Mitbenutzung von Kabelkanalisationen 1 Meter 0.206* 0.201
Einheit Preis/Einheit
2010 2011 Machbarkeitsabklärung inkl. Kostenvoranschlag Projektierungs- auftrag h 143.8 151.5 Projektierung inkl. Kabelverlegungsplan plus Objektvertrag h 143.8 151.5 Service Assurance (Ursache FDA) (Vorleistungen, Bereitstellung und Betrieb) h 129.7 137.3 Service Fulfillment14 h 143.8 151.5
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Zutritt Wiederkehrende Preise in CHF
Einmalige Preise in CHF
Verrechnung des Teilnehmeranschlusses Monatlicher Abzug für die Verrechnung des Teilnehmeranschlusses (in CHF)
* Entspricht dem von der Gesuchsgegnerin in ihrem Handbuch Preise offerierten Abzug, da die Anpassungen der ComCom insgesamt zu einem tieferen Abzug geführt haben. Einmalige Preise in CHF
Preis
2010 2011 Zutritt zu Kollokationsstandorten mit elektronischem Zutrittssystem 6.95
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom
Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom Marktgasse 9, CH-3003 Bern Tel. +41 (0)31 323 52 90, Fax +41 (0)31 323 52 91
Bern, 7. Dezember 2011
Verfügung
der Eidgenössischen Kommunikationskommission ComCom Zusammensetzung Marc Furrer, Präsident, Christian Bovet, Vizepräsident, Monica Duca Widmer, Reiner Eichenberger, Andreas Bühlmann, Jean-Pierre Hubaux, Stephan Netzle in Sachen Sunrise Communications AG, Binzmühlestrasse 130, 8050 Zürich vertreten durch [;] Gesuchstellerin gegen Swisscom (Schweiz) AG, 3050 Bern vertreten durch [;] Gesuchsgegnerin betreffend Zugang zu den Kabelkanalisationen (KKF), Bedingungen der Verrechnung von Teilnehmeranschlüssen des Festnet- zes (VTA) und Zutritt zur Kollokation (Zutritt) 2010/2011
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Inhaltsverzeichnis I. Prozessgeschichte ................................................................................................... 4 II. Erwägungen ......................................................................................................... 7 1 Verfahrensvoraussetzungen .................................................................................... 7 1.1 Allgemein ........................................................................................................... 7 1.2 Zuständigkeit ..................................................................................................... 7 1.3 Verfahrensgegenstand ....................................................................................... 7 1.4 Rechtsschutzinteresse ....................................................................................... 8 1.5 Verhandlungsfrist ............................................................................................. 11 1.6 Formular für Zugangsgesuche ......................................................................... 12 1.7 Fazit ................................................................................................................. 12 1.8 Verfahrensanträge ........................................................................................... 12 2 Pflicht zur Gewährung des Zugangs, Marktbeherrschung .................................. 13 3 Nachweis kostenorientierter Preise ...................................................................... 13 3.1 Kostennachweis in formeller Hinsicht ............................................................... 14 3.1.1 Gesetzliche Grundlagen ............................................................................... 14 3.1.2 Das Kostenmodell der Gesuchsgegnerin ..................................................... 14 3.1.3 Herleitung der Preise aus COSMOS ............................................................ 19 3.1.4 Herleitung des monatlich wiederkehrenden Preises VTA ............................. 19 3.1.5 Beurteilung des Kostennachweises in formeller Hinsicht .............................. 19 3.1.6 Transparenz des Kostennachweises ............................................................ 20 3.2 Kostennachweis in materieller Hinsicht ............................................................ 23 3.2.1 Gesetzliche Grundlagen ............................................................................... 23 3.2.2 Modell der bestreitbaren Märkte (Contestable Markets) ............................... 24 3.2.3 Berechnung der Kosten auf aktueller Basis (Forward Looking) .................... 25 3.2.4 Beurteilung des Kostennachweises in materieller Hinsicht ........................... 27 3.3 Stellungnahme Preisüberwacher ..................................................................... 27 4 Anpassungen am Kostennachweis ....................................................................... 28 4.1 Vorbemerkungen ............................................................................................. 28 4.2 Spezifische Anpassungen Kabelkanalisationen ............................................... 29 4.2.1 Methodik zur Berechnung des monatlichen Preises für die Mitbenutzung der Kabelkanalisationen .................................................................................................. 29 4.2.2 Nachfrage nach KKF .................................................................................... 32 4.2.3 „PTA-Effekt“ ................................................................................................. 34 4.2.4 OSS/BSS-Zuschlag bei den Service Prozessen ........................................... 36 4.2.4.1 Service Assurance KKF ........................................................................ 36 4.2.4.2 Machbarkeitsanalyse, Projektierung und Service Fulfillment ................ 38 4.3 Anpassungen am Preisgerüst .......................................................................... 39 4.3.1 OSS/BSS (Operational Support Systems/Business Support Systems) ........ 39 4.3.2 Indexierung Tiefbau ..................................................................................... 40
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4.4 Anpassungen am Mengengerüst und an den Allokationsschlüsseln ................ 43 4.4.1 Forecast PSTN- und ISDN-Anschlussleitungen ........................................... 43 4.5 Anpassungen an Preisänderungsraten (Delta-P) ............................................. 45 4.5.1 Delta-P Tiefbau ............................................................................................ 45 4.6 Anpassungen an Abschreibungsdauern ........................................................... 47 4.7 Anpassungen am Kapitalkostensatz WACC ..................................................... 48 4.8 Anpassungen an den Betriebskosten ............................................................... 48 4.8.1 Anpassungen an den Stundensätzen ........................................................... 48 4.9 Spezifische Anpassungen im Bereich Zutritt .................................................... 51 4.9.1 Wiederkehrende Preise ................................................................................ 52 4.9.1.1 Zutritt zu Kollokationsstandorten mit elektronischem Zutrittssystem ..... 52 4.9.2 Einmalige Preise .......................................................................................... 56 4.9.2.1 Auftrag Zutrittsmittel (Tabelle 3 im Preishandbuch) .............................. 56 4.9.2.2 Einrichtung elektronisches Zutrittssystem ............................................. 61 4.9.2.3 Freischaltung Temporärer Zutritt Rollen Karte ...................................... 62 4.9.2.4 Freischaltung Zutritt akkreditierte Swisscom Lieferanten ...................... 62 4.10 Spezifische Anpassungen im Bereich VTA ...................................................... 63 4.10.1 Wiederkehrende Preise: VTA-Abzug ........................................................ 63 4.10.1.1 Interne Stundensätze ....................................................................... 64 4.10.1.2 Anzahl Teilnehmeranschlüsse .......................................................... 67 4.10.1.3 Anteil der Sprachanschlüsse ............................................................ 68 4.10.1.4 Zeitaufwand für Kundenbetreuung und Mahnwesen ......................... 68 4.10.1.5 Kosten für Electronic Billing .............................................................. 70 4.10.1.6 Kosten für Swisscom Shops ............................................................. 70 4.10.1.7 Kostenschwankungen ...................................................................... 70 4.10.1.8 Gebühren für das Begleichen der Rechnungen am Postschalter ...... 71 4.10.1.9 Werbe- und Verkaufsaufwendungen gegenüber Endkunden ............ 72 4.10.1.10 Fazit ................................................................................................. 75 4.10.2 Einmalige Preise ...................................................................................... 76 4.10.3 Optionale Dienste für VTA ........................................................................ 76 5 Preisfestsetzung ..................................................................................................... 77 III. Kosten ................................................................................................................ 79
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I. Prozessgeschichte Mit Datum vom 30. April 2010 reichte die Sunrise Communications AG (Gesuchstellerin) beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) zuhanden der Eidgenössischen Kommuni- kationskommission (ComCom) ein Gesuch um Erlass einer Zugangsverfügung gegen die Swisscom (Schweiz) AG (Gesuchsgegnerin) ein. Sie stellte darin folgende Rechtsbegeh- ren: 1. Es seien die in Beilage 1 (Handbuch Preise Kabelkanalisationen FMG, Version 1-5), in Beilage 2 (Handbuch Preise Zutritt, Version 2-1) sowie in Beilage 3 (Handbuch Preise Verrechnung Teilnehmeranschluss, Version 2-0) orange markierten Preise der Ge- suchsgegnerin hinsichtlich deren Höhe und Struktur auf die Einhaltung der Kostenori- entierung resp. Nichtdiskriminierung gemäss Art. 11 Abs. 1 FMG zu überprüfen und rückwirkend auf den 1. Januar 2010 festzulegen. 2. Die Gesuchstellerin sei im Sinne der gesetzlich geforderten Transparenz über Instrukti- onshandlungen, in welche sie nicht involviert ist, stets auf dem Laufenden zu halten. Insbesondere seien ihr die erhobenen Beweismittel resp. deren Inhalt umgehend und in rechtsgenügender Weise zur Kenntnis zu bringen. 3. Die Gesuchstellerin sei in hängigen Zugangsverfahren (Drittverfahren) beizuladen, in- soweit diese den vorliegenden Verfahrensgegenstand beschlagen und nicht Parallelität im Verfahrensablauf hergestellt wird. Unter Kostenfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin.
Die Gesuchsgegnerin äusserte sich mit Stellungnahme vom 4. Juni 2010 zum Gesuch und stellte folgende Anträge: 1. Für die von der Gesuchstellerin eingeklagten Dienste aus dem Bereich Kabelkanalisa- tionen (KKF), unbegleiteter Zutritt (Zutritt) und Verrechnung des Teilnehmeranschlus- ses (VTA) seien für das Jahr 2010 die Preise gemäss Beilage 1 (KKF), Beilage 2 (Zu- tritt) und Beilage 3 (VTA) zu verfügen. 2. Antrag 3 der Gesuchstellerin betreffend Beiladung zu Zugangsverfahren Dritter sei ab- zuweisen. Unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchstellerin.
Zudem reichte die Gesuchsgegnerin am 4. Juni 2010 ihren Kostennachweis ein. Die Gesuchstellerin reichte am 23. Juli 2010 ihre Replik in der Sache ein. Hinsichtlich der Überprüfung des eingereichten Kostennachweises liess die Instruktions- behörde der Gesuchsgegnerin am 13. August 2010 einen Fragenkatalog zur Beantwor- tung zukommen. Mit Schreiben vom 27. August 2010 beantwortete die Gesuchsgegnerin den Fragenkata- log des BAKOM.
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Mit Datum vom 1. September 2010 nahm die Gesuchsgegnerin im Rahmen einer Duplik Stellung zu den Vorbringen der Gesuchstellerin. Am 7. Oktober 2010 stellte das BAKOM der Gesuchsgegnerin weitere Fragen zum Kos- tennachweis, welche diese am 28. Oktober 2010 beantwortete. Das BAKOM forderte die Gesuchsgegnerin am 23. Dezember 2010 auf, den Kosten- nachweis für das Jahr 2011 für die Bereiche Kabelkanalisationen, Zutritt und Verrechnung des Teilnehmeranschlusses zu erbringen. Am 14. Januar 2011 gab die Gesuchsgegnerin den Kostennachweis für die Preise 2010 zu den Akten. Mit Schreiben vom 4. Februar 2011 ersuchte das BAKOM die Gesuchstellerin, verschie- dene Fragen im Zusammenhang mit der Überprüfung des Kostennachweises zu beant- worten. Am 11. Februar 2011 wurde die Gesuchsgegnerin vom BAKOM aufgefordert, weitere Fragen zum Kostennachweis zu beantworten. Mit Eingaben vom 7. (Gesuchsgegnerin) und vom 11. März 2011 (Gesuchstellerin) reich- ten die Parteien ihre Antworten zu den ihnen gestellten Fragen ein. Mit Schreiben vom 15. März 2011 ersuchte das BAKOM die Gesuchstellerin mitzuteilen, welche der strittigen Dienste sie im Jahr 2010 bezogen hat. Im gleichen Schreiben wurde die Gesuchsgegnerin aufgefordert, der Instruktionsbehörde mitzuteilen, ob für die Über- prüfung der Kosten für die optionalen Dienste im Bereich VTA auf den Kostennachweis zu den Supplementary Services für Carrier Preselection (CPS) im Interkonnektionsverfahren IC abzustützen sei. Sodann wurde die Gesuchsgegnerin ersucht, einen Kostennachweis für die optionalen Dienste VTA für das Jahr 2011 einzureichen und verschiedene weitere Fragen zum Kostennachweis zu beantworten. Die Gesuchsgegnerin erklärte am 21. März 2011, dass für die Optionen zu VTA auf den Kostennachweis zu den Supplemenary Services für CPS abgestellt werden könne. Mit Datum vom 29. März 2011 teilte die Gesuchstellerin mit, welche der strittigen Dienste sie im Jahr 2010 bezogen habe. Am 6. April 2011 beantwortete die Gesuchsgegnerin die ihr am 15. März 2011 gestellten Fragen. Sie beantragte im Weiteren in ihrer Eingabe, dass beim BAKOM angefallener unnötiger beziehungsweise unverhältnismässiger Instruktionsaufwand bei der Bestim- mung der Verfahrenskosten ausgesondert und nicht ihr auferlegt werde. Ausserdem be- antragte die Gesuchsgegnerin, hinsichtlich der eingeklagten Preise im Bereich Kabelka- nalisationen sei mit dem Erlass einer Verfügung in der Sache bis zum Vorliegen der Urtei- le des Bundesverwaltungsgerichts in den Beschwerdeverfahren A-300/2010, A- 2924/2010, A-2970/2010, A-805/2011 sowie A-773/2011 zuzuwarten.
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Mit Eingabe vom 20. April 2011 beantwortete die Gesuchsgegnerin weitere Fragen zum Kostennachweis. Das BAKOM unterbreitete am 20. Mai 2011 dem Preisüberwacher seine vorläufige Ein- schätzung zur Streitsache und ersuchte diesen um seine Stellungnahme gemäss Art. 15 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG; SR 942.20). Ebenfalls am 20. Mai 2011 teilte das BAKOM den Parteien mit, dass es im Rahmen der Sachverhaltsabklärung eine Umfrage bei Kollokationsdienstanbieterinnen durchgeführt habe und dass die Möglichkeit bestehe, Einsicht in die Antworten der Umfrage zu neh- men. Die Gesuchstellerin gelangte mit Schreiben vom 8. Juni 2011 an das BAKOM und monier- te, dass dieses ihre Replikschrift dem Orientierungsschreiben an den Preisüberwacher nicht beigelegt habe. Mit Datum vom 15. Juni 2011 reichte das BAKOM die Dokumente des zweiten Schriften- wechsels dem Preisüberwacher nach. Am 21. Juni 2011 nahm die Gesuchsgegnerin Stellung zum Schreiben der Gesuchstelle- rin vom 8. Juni 2011. Der Preisüberwacher äusserte sich mit Stellungnahme vom 6. Juli 2011 zur vorläufigen Einschätzung des BAKOM. Am 12. Juli 2011 setzte das BAKOM den Parteien Frist zur Einreichung einer Schlussstel- lungnahme. Die Parteien reichten am 16. (Gesuchsgegnerin) und am 24. August 2011 (Gesuchstelle- rin) ihre Schlussstellungnahmen ein. Die Gesuchsgegnerin erklärte in ihrer Eingabe, sie lasse den in ihrer Eingabe vom 6. April 2011 gestellten Antrag auf Zuwarten mit einer Ent- scheidung hinsichtlich des monatlich wiederkehrenden Preises KKF fallen. Darüber hin- aus beantragte sie neu, die Aussonderung der auf die Überprüfung des monatlich wieder- kehrenden Preises für KKF 2010 sowie des VTA-Abzugs 2010 und 2011 entfallenden Verfahrenskosten. Die Gesuchsgegnerin reichte am 16. September 2011 eine weitere Eingabe ein, welche sich zu Ausführungen in der Schlussstellungnahme der Gesuchstellerin äussert. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 wurde die Gesuchsgegnerin von der Instruktionsbe- hörde aufgefordert, weitere Informationen zum Kostennachweis für VTA einzureichen. Die Gesuchsgegnerin kam dieser Aufforderung am 11. November 2011 nach. Auf die konkreten Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.
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II. Erwägungen 1 Verfahrensvoraussetzungen 1.1 Allgemein Als Verwaltungsverfahren vor einer Bundesbehörde sind die Zugangsverfahren nach Art. 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10) gemäss den Be- stimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) abzuwickeln, soweit das FMG spezialgesetzlich nicht nähere Bestimmungen enthält (Art. 1 Abs. 2 Bst. d und Art. 4 VwVG). 1.2 Zuständigkeit Gemäss Art. 11a FMG verfügt die ComCom bei Streitigkeiten über den Zugang auf Ge- such einer Partei und auf Antrag des BAKOM dessen Bedingungen. Streitigkeiten aus Vereinbarungen und Verfügungen über den Zugang werden hingegen durch die Zivilge- richte beurteilt (Art. 11b FMG). Vorliegend sind sich die Parteien in ihren Vertragsverhandlungen betreffend KKF, VTA und Zutritt über verschiedene Preise nicht einig geworden. Für diese beantragt die Ge- suchstellerin die verfügungsweise Festlegung durch die ComCom. Dabei handelt es sich um Streitigkeiten über die Bedingungen des Zugangs gemäss Art. 11a FMG, sodass die ComCom für die Behandlung des Gesuchs vom 30. April 2010 zuständig ist. 1.3 Verfahrensgegenstand Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens sind die Rechtsbeziehungen, welche eine Be- hörde von Amtes wegen oder auf Begehren der beteiligten Personen regeln soll (vgl. THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Rz. 13 zu Art. 25). Das Zugangsverfahren gemäss den Bestimmungen des Fernmelderechts setzt ein entsprechendes Gesuch einer Partei voraus, von Amtes wegen kann es nicht angehoben werden. Folglich bestimmen auch in erster Linie die Rechtsbe- gehren der gesuchstellenden Partei den Verfahrensgegenstand, was sich unter anderem auf den Umfang des festzustellenden Sachverhalts und den Umfang der Rechtsanwen- dung von Amtes wegen auswirkt (vgl. ULRICH ZIMMERLI/WALTER KÄLIN/REGINA KIENER, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, 2004, S. 52). Die Gesuchstellerin stellt in ihrem Gesuch vom 30. April 2010 das Rechtsbegehren, es seien die von ihr gekennzeichneten Preise aus dem Angebot der Gesuchsgegnerin in den Bereichen KKF, VTA und Zutritt hinsichtlich deren Höhe und Struktur auf Einhaltung der Kostenorientierung respektive Nichtdiskriminierung gemäss Art. 11 Abs. 1 FMG zu über- prüfen und rückwirkend auf den 1. Januar 2010 festzulegen. Überdies enthält das Gesuch zwei weitere Anträge, welche verfahrensrechtliche Fragen zum Inhalt haben (vgl. dazu unten Ziff. 1.8). Bezüglich der Rechtsbegehren, welche die Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom
4. Juni 2010 stellt, ist festzuhalten, dass diese keinen Einfluss auf den Verfahrensgegen-
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stand haben und insoweit nur für die Verlegung allfälliger Verfahrenskosten relevant sein können. In zeitlicher Hinsicht ist sodann zu beachten, dass die Gesuchstellerin mit ihrem Gesuch vom 30. April 2010 die Überprüfung und Festsetzung der strittigen Preise aus den damals gültigen Price Manuals der Gesuchsgegnerin verlangt und sie deren Preise als nicht ge- setzmässig der ComCom zur Beurteilung unterbreitet. Diese Preishandbücher betrafen die Preise für das Jahr 2010. Für die Preise des Jahres 2011 wurden die Manuals ge- stützt auf Art. 53 der Verordnung über Fernmeldedienste vom 9. März 2007 (FDV; SR 784.101.1) in neuen Versionen publik gemacht. Da die Gesuchstellerin ihr Gesuch vom
30. April 2010 gegen die Preise für das Jahr 2010 einreichte, könnte sich die Frage stel- len, ob die Gesuchstellerin bezüglich der Preise für das Jahr 2011 ein neues Gesuch hät- te einreichen müssen. Dies ist zu verneinen. Es entspricht der konstanten und vom Bun- desverwaltungsgericht mit Entscheid A-3277/2007 vom 7. November 2007 sanktionierten Praxis der ComCom, als Verfahrensgegenstand die Zugangsbedingungen für die gesam- te Dauer des Verfahrens bis zum Entscheiddatum zu betrachten. Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend sämtliche strittigen Preise bezüglich KKF, VTA und Zutritt aus den Jahren 2010 und 2011 hinsichtlich ihrer Höhe und ihrer Struktur zum Verfahrensgegenstand gehören. Nachfolgend ist zu klären, inwieweit die entspre- chenden Anträge auf Preisfestsetzungen auch zu verfügen sind. 1.4 Rechtsschutzinteresse Der Anspruch auf Erlass einer Verfügung setzt ein schutzwürdiges Interesse voraus. Dies gilt nicht nur für den in Art. 25 VwVG explizit erwähnten Fall der Feststellungsverfügung, sondern analog auch für Gestaltungs- und Leistungsverfügungen (vgl. BGE 120 Ib 351 E. 3a S. 355, PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 3. Aufl. Bern 2009, § 30 Rz. 29). Das schutzwürdige Interesse muss nicht zwingend ein rechtliches sein; auch ein bloss tatsächliches kann genügen. Das geforderte Interesse muss aber grundsätzlich aktueller und praktischer Natur sein. Dieses Erforder- nis soll sicherstellen, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen ent- scheidet, und es dient damit der Prozessökonomie (vgl. BGE 114 Ia 131). Mit der letzten Revision des Fernmeldegesetzes, die am 1. April 2007 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber an der so genannten Ex-post-Regulierung festgehalten. Der Com- Com als eidgenössischer Regulierungsbehörde ist es im Unterschied zu den umliegenden europäischen Ländern verwehrt, von Amtes wegen die relevanten Märkte zu definieren, die Anbieterinnen zu bezeichnen, die auf diesen Märkten eine beherrschende Stellung einnehmen und diesen Anbieterinnen bestimmte Pflichten aufzuerlegen. Eine Regulierung kann lediglich auf Antrag einer Anbieterin von Fernmeldediensten (FDA) und im Rahmen der von ihr gestellten Rechtsbegehren vorgenommen werden. Hingegen verlangt das Fernmelderecht für die Einreichung eines Zugangsgesuchs nicht, dass die Gesuchstelle- rin den fraglichen Dienst bereits bezieht, bzw. in der Vergangenheit bezogen hat oder mit der Gesuchsgegnerin einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hat. Eine Anbieterin kann ein durchaus legitimes Interesse daran haben, die Bedingungen und Preise für den
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Zugang mit der Gesuchsgegnerin vor Aufnahme der entsprechenden Geschäftstätigkeit zu kennen, um gestützt darauf die nötigen betriebswirtschaftlichen Berechnungen vorzu- nehmen. Ein Entscheid der ComCom beschlägt diesfalls ein allfälliges künftiges Zugangs- verhältnis zwischen den Parteien, bzw. Dienste, die erst zu einem späteren Zeitpunkt be- zogen werden. So besteht für eine FDA ein schutzwürdiges Interesse für die behördliche Festlegung von nach wie vor angebotenen Preisen, auch wenn sie die entsprechenden Leistungen noch nicht bezogen hat. Anders verhält es sich hingegen bei Preisen, die aktuell keine Geltung mehr beanspru- chen können, weil sie durch neu angebotene Preise abgelöst wurden. Wurden Leistungen zu nicht mehr gültigen Preisen gar nicht bezogen, so fällt das geforderte Rechtsschutzin- teresse am Erlass einer Verfügung nachträglich dahin und das Verfahren ist in diesem Punkt als gegenstandslos abzuschreiben (BVGE A-300/2010 vom 8. April 2011, E. 20.7). Die Gesuchstellerin beantragt in ihrem Gesuch vom 30. April 2010 die Überprüfung der Preise von 5 Dienstleistungen im Bereich KKF, von 5 Dienstleistungen im Bereich Zutritt und von 15 Dienstleistungen im Bereich VTA, wie sie in den damals gültigen Handbü- chern Preise von der Gesuchsgegnerin angeboten wurden. Aufgrund oben stehender Ausführungen hatte die Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung grundsätz- lich ein schutzwürdiges Interesse an der behördlichen Festlegung aller strittigen Preise. Betreffend die Preise für Leistungen, die die Gesuchstellerin im Jahr 2010 nicht bezogen hat, fiel das erforderliche schutzwürdige Interesse am Erlass einer Verfügung hingegen mit Inkrafttreten der neuen Handbücher der Gesuchsgegnerin per 1. Januar 2011 dahin, da die Gesuchstellerin diese Leistungen nicht nur nicht bezogen hat, sondern zu den da- mals geltenden Preisen auch nicht mehr beziehen könnte. Die Gesuchstellerin teilte dem BAKOM am 29. März 2011 mit, welche betroffenen Dienstleistungen sie im Jahr 2010 bezogen hat. Die Gesuchsgegnerin erklärte mit Schreiben vom 11. April 2011, dass die Angaben der Gesuchstellerin zutreffend seien. Zwischen den Parteien herrscht folglich Übereinstimmung und für das Jahr 2010 sind deshalb verschiedene Preise nachträglich wegen weggefallenem Rechtsschutzinteresse nicht zu verfügen. Betreffend die Preise 2011 ist ein Rechtsschutzinteresse ohne Einschränkung gegeben, da die korrelierenden Dienste nach wie vor bezogen werden können. Zu verfügen sind demnach die Preise für die Dienstleistungen gemäss nachstehenden Tabellen:
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Kabelkanalisationen Wiederkehrende Preise in CHF
2010 2011 Monatlicher Preis für die Mitbenutzung von Kabelkanalisationen x x
Einmalige Preise in CHF (Stundensätze für Service Prozesse)
2010 2011 Machbarkeitsabklärung inkl. Kostenvoranschlag Projektierungs- auftrag x x Projektierung inkl. Kabelverlegungsplan plus Objektvertrag x x Service Assurance (Ursache FDA) (Vorleistungen, Bereitstellung und Betrieb) x x Service Fulfillment1 x x
Zutritt Wiederkehrende Preise in CHF
Einmalige Preise in CHF
1 Bereitstellung plus Mehraufwendungen, Analysen und Begründungen etc.
2010 2011 Zutritt zu Kollokationsstandorten mit elektronischem Zutrittssystem x x
2010 2011 Auftrag Zutrittsmittel x x Einrichtung elektronisches Zutrittssystem x x Freischaltung Temporärer Zutritt Rollen Karte
x Freischaltung Zutritt akkreditierte Swisscom Lieferanten
x
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Verrechnung des Teilnehmeranschlusses Monatlicher Preis für die Verrechnung des Teilnehmeranschlusses (in CHF)
Einmalige Preise in CHF
Optionale Dienste - einmalige und wiederkehrende Preise in CHF
1.5 Verhandlungsfrist Gemäss Art. 11a Abs. 1 FMG kann die ComCom nur auf Gesuch einer Partei Zugangs- bedingungen verfügen; von Amtes wegen ist ihr dies verwehrt. Der Gesetzgeber räumt damit der rechtsgeschäftlichen Einigung der Parteien Priorität gegenüber der behördli- chen Festsetzung der Zugangsbedingungen ein (sog. Verhandlungsprimat). Die Bestim- mung sieht weiter vor, dass die ComCom erst angerufen werden kann, wenn sich die be- teiligten Anbieterinnen nicht innerhalb von drei Monaten über die Bedingungen einigen konnten. Bei dieser Dreimonatsfrist handelt es sich um eine eigenständige, spezialgesetz- liche Prozess- und Eintretensvoraussetzung (BGE 2A.276/2006 vom 12. Juli 2006, E. 2.3).
2010 2011 EconomyLINE x x MultiLINE ISDN x x Basisanschluss ISDN x x BusinessLine ISDN (Primäranschluss) x x
2010 2011 Aktivierung des Merkmals VTA auf einem Teilnehmeranschluss x x
2010 2011 Aktivierungsreport (einmalige Zustellung, auf Anfrage):
- bei einer Zahl der aktivierten Kunden 30’000
x Deaktivierungsreport:
- Einmaliger Betrag (monatliche, wöchentliche oder tägliche Zustellung)
x
- Monatliche Zustellung, pro Monat
x
- Wöchentliche Zustellung, pro Monat
x
- Tägliche Zustellung, pro Monat
x
- Einmalige Zustellung, auf Anfrage x x Anschlusskündigungsreport:
- Einmaliger Betrag (monatliche Zustellung)
x
- Monatliche Zustellung, pro Monat
x
- Einmalige Zustellung, auf Anfrage x x
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Am 20. November 2009 teilte die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin die neuen Preise betreffend KKF, VTA und Zutritt mit. Die Gesuchstellerin bestritt mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 die offerierten Preise vorsorglich. Im Nachgang daran versuchten sich die Parteien zu einigen, was nicht gelang. Das Gesuch um Festlegung der Zugangsbedin- gungen datiert vom 30. April 2010 und die dreimonatige Verhandlungsfrist wurde somit eingehalten. 1.6 Formular für Zugangsgesuche Ein Gesuch um Erlass einer Zugangsverfügung hat nebst den Anträgen und den wesent- lichen Tatsachen auch das vom BAKOM bereitgestellte Formular zu umfassen, wenn das Gesuch durch die marktbeherrschende Stellung der Gesuchsgegnerin begründet ist und diese die marktbeherrschende Stellung bestreitet (Art. 70 Abs. 1 lit. c FDV, in der Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4.11.2009, in Kraft seit 1.1.2010 [AS 2009 5821]). Dieses Formu- lar bezieht sich in erster Linie auf die Frage der Marktbeherrschung und zielt darauf ab, das Verfahren durch das möglichst frühzeitige und strukturierte Sammeln aller vorhande- nen, entscheidrelevanten Informationen zu beschleunigen. Vorliegend wird die Marktbeherrschung im fraglichen Bereich von der Gesuchsgegnerin nicht bestritten, weshalb die Gesuchstellerin auch auf die Einreichung des Formulars ver- zichten konnte. 1.7 Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die formellen Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt sind und auf das Gesuch vom 30. April 2010 einzutreten ist. Soweit das Gesuch Preise zum Gegenstand hat, die im Jahr 2010 nicht bezogen worden sind, ist es als gegenstandslos abzuschreiben. 1.8 Verfahrensanträge Die Gesuchstellerin beantragt in ihrem Gesuch vom 30. April 2010, sie sei im Sinne der gesetzlich geforderten Transparenz über Instruktionshandlungen, in welche sie nicht in- volviert ist, stets auf dem Laufenden zu halten und es seien ihr insbesondere die erhobe- nen Beweismittel respektive deren Inhalt umgehend und in rechtsgenügender Weise zur Kenntnis zu bringen. Weiter verlangt die Gesuchstellerin, sie sei in hängigen Drittverfah- ren beizuladen, insoweit diese den vorliegenden Verfahrensgegenstand betreffen und nicht Parallelität im Verfahrensablauf hergestellt sei. Dazu ist zu bemerken, dass der erste Antrag der Gesuchstellerin von Gesetzes wegen geltende verfahrensrechtliche Ansprüche zum Inhalt hat, deren Durchsetzung grundsätz- lich nicht zur Debatte steht. Der Antrag kann insofern auch nicht gutgeheissen oder ab- gewiesen werden. Was den Antrag auf Beiladung betrifft, ist festzuhalten, dass dieser unter der Bedingung formuliert ist, dass mit allfälligen hängigen Drittverfahren nicht Paral- lelität im Verfahrensablauf hergestellt ist. In den fraglichen Bereichen sind zurzeit keine Verfahren hängig. Es muss folglich nicht über den Antrag auf Beiladung befunden wer- den.
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In ihrer Eingabe vom 6. April 2011 stellt die Gesuchsgegnerin den Verfahrensantrag, mit dem Entscheid in der Sache sei bis zum Vorliegen der Urteile des Bundesverwaltungsge- richts in den Beschwerdesachen A-300/2010, A-2924/2010, A-2970/2010, A-805/2011 bzw. A_806/2011 sowie A-773/2011 zuzuwarten. Diesen Antrag hat sie in ihrer Schluss- stellungnahme vom 16. August 2011 zurückgezogen. 2 Pflicht zur Gewährung des Zugangs, Marktbeherrschung Nach Art. 11 Abs. 1 FMG müssen nur marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmel- dediensten anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise sowie zu kostenorientierten Preisen Netzzugang in den vom Gesetz genannten Formen anbieten. Voraussetzung für eine kostenorientierte Preisgestaltung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 FMG ist somit das Vorliegen von Marktbeherrschung im relevanten Markt. Als marktbe- herrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von anderen Marktteilnehmern in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten (Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen [Kartellge- setz, KG; SR 251]). Die Marktbeherrschung der Gesuchsgegnerin ist im vorliegenden Ver- fahren unbestritten, so dass sie verpflichtet ist, den Zugang zu den entsprechenden Dienstleistungen zu kostenorientierten Preisen zu gewähren. 3 Nachweis kostenorientierter Preise Als marktbeherrschende Anbieterin hat die Gesuchsgegnerin den Nachweis zu erbringen, dass die von ihr geltend gemachten Zugangspreise im Sinne des Gesetzes kostenorien- tiert sind und damit den fernmelderechtlichen Anforderungen entsprechen. Kann sie die- sen Nachweis nicht erbringen, verfügt die ComCom aufgrund von markt- und branchenüb- lichen Vergleichswerten. Die ComCom kann die Preise auch gestützt auf eigene Preis- und Kostenmodellierungen oder anderer geeigneter Methoden verfügen, insbesondere wenn keine geeigneten Vergleichswerte verfügbar sind (Art. 74 Abs. 3 FDV). Im Rahmen des Beweisverfahrens erhielt die Gesuchsgegnerin Gelegenheit, den Nach- weis zu erbringen, dass die in Frage stehenden Preise den gesetzlichen Anforderungen der Kostenorientierung entsprechen. Zu prüfen ist nun, ob die Gesuchsgegnerin die ge- setzlichen Kriterien in Art. 54 und Art. 60 Abs. 2 FDV bei der Kostenmodellierung ein- gehalten hat. Der Kostennachweis gemäss den fernmelderechtlichen Vorschriften weist zwei Komponenten auf: Einerseits hat die Gesuchsgegnerin der Regulierungsbehörde die relevanten Daten und Informationen einzureichen, welche ihrer Preisgestaltung zugrunde liegen (formeller Kostennachweis). Sodann hat Letztere zu überprüfen, ob die strittigen Preise für die Zugangsdienstleistungen von der Gesuchsgegnerin tatsächlich in Überein- stimmung mit den Vorgaben einer kostenorientierten Preisgestaltung festgesetzt wurden (materieller Kostennachweis).
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3.1 Kostennachweis in formeller Hinsicht 3.1.1 Gesetzliche Grundlagen Gemäss Art. 11a Abs. 4 FMG regelt die ComCom die Art und Form der Rechnungsle- gungs- und Finanzinformationen, die marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmelde- diensten im Rahmen von Zugangsverfahren vorlegen müssen. Gestützt darauf hat die ComCom Anhang 3 zur Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission betreffend das Fernmeldegesetz vom 17. November 1997 (Anhang 3 ComComV; SR 784.101.112/3) erlassen, welcher für die Preisfestlegung ab dem Jahr 2007 zur Anwen- dung gelangt. Die darin enthaltenen Anforderungen legen unter anderem fest, dass die marktbeherrschende Fernmeldedienstanbieterin ihre für die Preisbestimmung verwende- ten Kostenmodelle der Behörde in geschlossener Form dergestalt zu übergeben hat, dass sie nachvollziehbar und überprüfbar sind und gegebenenfalls angepasst werden können. 3.1.2 Das Kostenmodell der Gesuchsgegnerin Die Gesuchsgegnerin wurde am 6. Mai 2010 von der Instruktionsbehörde aufgefordert, den Kostennachweis für KFF, VTA und Zutritt für das Jahr 2010 zu erbringen. Diesen hat sie am 4. Juni 2010 eingereicht, wobei das Kostenmodell COSMOS bereits im Rahmen des Zugangsverfahrens betreffend Interkonnektion (IC), Entbündelung des Teilnehmeran- schlusses (TAL) und Kollokation (KOL) am 29. Januar 2010 eingereicht worden war. Nachdem das Verfahren im Jahr 2010 nicht abgeschlossen werden konnte, reichte die Gesuchsgegnerin auf Aufforderung der Instruktionsbehörde am 14. Januar 2011 das softwarebasierte Kostenmodell für die Überprüfung der strittigen Preise des Jahres 2011 ein. Wie in vergangenen Verfahren reichte die Gesuchsgegnerin mit dem Kostenmodell COSMOS eine Software ein, die von ihr selbst entwickelt wurde. Das Kostenmodell ist mit Ausnahme der Berechnung des Preises für die Verrechnung des Teilnehmeranschlusses (VTA) gemäss Art. 60 Abs. 2 FDV grundsätzlich für alle Zugangsformen relevant. In COSMOS wird die gesamte Struktur einer Anbieterin von Fernmeldediensten abgebildet, die ein Anschluss- und ein Verbindungsnetz betreibt. Das Kostenmodell berechnet die Kapital- und Betriebskosten, die beim Bau und Betrieb eines solchen Netzes anfallen, und es verteilt diese Kosten – gemäss Aussage der Gesuchsgegnerin verursachergerecht – auf die Produkte. An diesem grundsätzlichen Aufbau hat sich gegenüber den Vorjahren nichts geändert. Hingegen unterscheiden sich die Versionen der Jahre 2010 und 2011 gegenüber ihren Vorgängerinnen dahingehend, dass die Gesuchsgegnerin eine eigene Modellierungssprache (Cost Modelling Language [CML]), entwickelt hat, die insbesondere bei der Darstellung der Dimensionierungsregeln eingesetzt wird. CML erlaubt die Dimen- sionierungsregeln transparenter darzustellen und nachzuvollziehen. Durch CML wurde die Anzahl der im eigentlichen Programmcode enthaltenen Dimensionierungsregeln reduziert, was zu einer weiteren Erhöhung der Transparenz gegenüber der Regulierungsbehörde geführt hat. Zudem wurden die Kostenmodelle 2010 und 2011 mit einer neue Benutzer- oberfläche ausgestattet.
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Weiter hat die Gesuchsgegnerin in ihrem Kostenmodell für das Jahr 2010 Inputparameter anderen Kostenartgruppen zugewiesen und Anpassungen bei der Modellierung der kom- merziellen Produkte vorgenommen. Dies hat zur Folge, dass die Vergleichbarkeit der Kostenmodelle 2009 und 2010 erschwert wurde. Auch die Version des Jahres 2011 wurde weiterentwickelt respektive es wurden verschie- dene strukturelle Änderungen vorgenommen. So wurden unter anderem im Kostenmodell 2011 einige Inputobjekte zusammengefasst, wodurch die Anzahl der modellierten Res- sourcen insgesamt abgenommen hat. Eine hundertprozentige Vergleichbarkeit zum Vor- jahresmodell ist daher auch hier nicht gegeben. Der Modellierungsansatz wird von der Gesuchsgegnerin in den Dokumenten KONA10- B01 und KONA11-B01.01 beschrieben. Sie selbst veranschaulicht die Struktur des Kos- tenmodells wie in Abbildung 1 dargestellt.
Abbildung 1: Struktur des Kostenmodells (Quelle: Kostennachweis der Gesuchs- gegnerin; Dokument „KONA10-B01“, S. 11)
Nachfolgend werden die wichtigsten Informationen zum Modellierungsansatz zusammen- gefasst: Grundsätzlich definiert das Kostenmodell die mengen- und wertmässigen Zusammenhän- ge zwischen den ökonomischen Gütern am Beschaffungsmarkt (sog. Ressourcen oder Inputgüter) und den ökonomischen Gütern am Absatzmarkt (sog. Kostenträger oder Out- putgüter) einer Festnetzbetreiberin. Die Software bildet damit ab, welche Mengen von Inputgütern benötigt werden, um bestimmte Mengen von verschiedenen Outputgütern zu produzieren. Die grosse Menge von Ressourcen, die benötigt wird, um ein Anschluss- und Verbindungsnetz zur Erbringung von Fernmeldediensten zu bauen und zu betreiben,
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die Komplexität der Ablä dass der geschäftliche W Kostenträger, über meh werden zusammengehö Dieses Grundprinzip des tisch dargestellt. Abbildung 2: Schemat
Beispielhaft sind in Abb ben Ressourcen in letz Input- und Outputobjek Name deutlich macht, h von den Inputobjekten Objektarten durch die Nachfragefunktionen sp sche Beziehung zwisch Form y = f(x) ab. Hierbe lumen. Im Kostenmodel gefunktionen verwende y = a * x + b vor. Diese se des Modells zu über äufe und die Zusammenhänge in einem solc Wertschöpfungsprozess, also die Umwandlu hrere Zwischenstufen definiert ist. Seit dem örige Zwischenstufen in sogenannten Modul s Kostenmodells der Gesuchsgegnerin ist in tische Darstellung der Funktionsweise des bildung 2 drei Module abgebildet. In diesen w ztlich drei Kostenträger umgewandelt. Jede kte. Hinzu kommen die sogenannten Zwisc handelt es sich hierbei um eine Zwischenstuf hin zu den Outputobjekten. Verknüpft werd sog. Dimensionierungsregeln. Alternativ kö prechen, denn eine Dimensionierungsregel hen dem nachfragenden und dem nachge ei repräsentiert x das Outputvolumen und y d ll der Gesuchsgegnerin werden verschieden et. Am häufigsten kommen lineare Fu können auch problemlos verändert werden, rprüfen oder Anpassungen vorzunehmen. K 16/83 hen Netz führen dazu, ng von Ressourcen in m Kostenmodell 2010 en zusammengefasst. n Abbildung 2 schema-
s Kostenmodells werden insgesamt sie- es Modul verfügt über chenobjekte. Wie der fe in der Umwandlung den die verschiedenen önnte man auch von bildet die mathemati- efragten Objekt in der das benötigte Inputvo- e Typen von Nachfra- unktionen der Form um die Funktionswei- omplexere funktionale
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Zusammenhänge werden hingegen im Netzmodell berechnet und als Parameterwerte in den anderen Nachfragefunktionen übernommen. Inputobjekte werden immer nachgefragt. Outputobjekte gehören innerhalb eines Moduls immer zu den nachfragenden Objekten und können daher auch als (Mengen-)Treiber be- zeichnet werden. Die Zwischenobjekte ihrerseits nehmen beide Funktionen ein. Sie sind einerseits Treiber und werden andererseits auch nachgefragt. Die Outputobjekte eines Moduls werden im Kostenmodell der Gesuchsgegnerin sodann als Komponenten bezeichnet. Diese können entweder als Inputobjekt in ein anderes Mo- dul einfliessen oder sie bilden einen Kostenträger. Dies dann, wenn mit ihrer Produktion der Wertschöpfungsprozess abgeschlossen ist. Jede Komponente kann eindeutig einem Modul zugewiesen werden. Die Kostenmodelle 2010 und 2011 verfügen über jeweils 23 Module und 741 Komponenten. Die Ressourcen sind reine Inputobjekte des Modells und besitzen einen eindeutig zuge- wiesenen Wert respektive Preis. Die Ressourcen werden nach Unterkategorien unter- schieden und können einer Kostenart zugewiesen werden. Folgende Unterkategorien werden im Modell unterschieden:
– Anlageressourcen: repräsentieren die Anlagewerte der Netzplattformen sowie der Operating Support Systems und Business Support Systems (OSS/BSS)
– Personalressourcen: repräsentieren die Kosten von Wholesale-Mitarbeitenden und beinhalten die Kosten der entsprechenden Organisationskostenstelle (OKST)
– Plattformressourcen: beinhalten die Fremdkosten auf Plattformen (Netzplattformen und OSS/BSS) Die Kostenträger bilden schliesslich den Output der Kostenmodelle 2010 und 2011 und damit die Grundlage zur Berechnung der relevanten Preise. Ihre Absatzmenge ist ein wichtiger Bestimmungsfaktor zur Berechnung der benötigten Mengen an Ressourcen. Diese Absatzmenge wird in Form einer Nachfrageprognose (Forecast) modellextern be- stimmt und als Modellinput (Modellinput ist in diesem Zusammenhang nicht als Ressource zu verstehen) vorgegeben. Der Zusammenhang zwischen Absatz- und Beschaffungs- markt sowie zwischen Mengen und Kosten wird in Abbildung 3 schematisch wiedergege- ben.
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Abbildung 3: Zusammenhang zwischen Absatzmenge und Kosten
Die Berechnung der Kosten erfolgt schliesslich in vier Schritten: 1. Dimensionierung: Auswertung der Nachfragefunktionen (Dimensionierungsregeln) mit der erwarteten Nachfrage (Forecast). Das Resultat ist der Ressourcenbedarf, welcher auch als Mengengerüst des Modells bezeichnet werden kann. 2. Bewertung: Berechnung der Kosten der benötigten Ressourcen (Betriebskosten [Operational Expenditure; OPEX], Kapitalkosten und Abschreibungen [Capital Ex- penditure; CAPEX]). Vereinfacht gesagt wird in diesem Schritt das Mengen- mit dem Preisgerüst multipliziert. 3. Kalkulation: Verteilung der Kosten nachfragegetrieben auf die Kostenträger. 4. Zuschlagskalkulation: Verteilung der Verwaltungs- und Vertriebsgemeinkosten (VVGK). Der softwarebasierte Teil COSMOS des Kostennachweises der Gesuchsgegnerin verfolgt grundsätzlich einen Bottom-up-Ansatz. Dies äussert sich insbesondere darin, dass das modellhafte Netz mittels Algorithmen und unter Berücksichtigung funktionaler Zusam- menhänge abweichend vom bestehenden Netz neu konstruiert und berechnet wird. Einzig die Standorte der Hauptverteiler, der primären Übertragungsstellen sowie der Endkundin- nen und Endkunden werden aus dem aktuellen Netz der Gesuchsgegnerin übernommen. Grundsätzlich kann daher festgehalten werden, dass das gesamte Mengengerüst – also auch der notwendige Personalbedarf – mit dem Bottom-up-Ansatz hergeleitet wird. Zum Kostennachweis und damit zum Kostenmodell gehört aber auch eine Reihe weiterer Do- kumente und Berechnungen. Bei diesem Teil des Kostennachweises kommt in einigen Fällen auch ein Top-down-Ansatz zur Anwendung. Bei der so genannten Top-down- Modellierung werden Kostendaten aus der internen Kosten/Leistungsrechnung extrahiert und anschliessend um Ineffizienzen bereinigt. So wird etwa bei der Herleitung von gewis- sen Bewertungsfaktoren und Betriebskosten auf eine Top-down-Modellierung zurückge- griffen.
Absatzmarkt Beschaffungsmarkt Mengen Kosten Die nachgefragten Mengen auf dem Absatzmarkt bestimmen die nachgefragte Menge auf dem Be- schaffungsmarkt. Die dort ange- setzten Preise wiederum bestim- men die Kosten der Herstellung und damit letztlich die Preise auf dem Absatzmarkt.
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3.1.3 Herleitung der Preise aus COSMOS Die Preise für die regulierten Dienste werden von der Gesuchsgegnerin mittels des so genannten Preismanual-Berichts direkt in COSMOS hergeleitet. Die hierzu benötigten Berechnungsformeln sind für jeden Preis als eigenständiges Modellobjekt hinterlegt und können hinreichend nachvollziehbar überprüft werden. Die Formeln können verändert und ihre Funktionsweise dadurch verifiziert werden. In der Regel stützen sich die Berech- nungsformeln auf die Kosten pro Stück der modellierten Kostenträger oder von wichtigen Komponenten ab. 3.1.4 Herleitung des monatlich wiederkehrenden Preises VTA Hinsichtlich der Verrechnung des Teilnehmeranschlusses VTA enthält der formelle Kos- tennachweis der Gesuchsgegnerin eine Besonderheit. Diese ist auf die unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen zurückzuführen, welche Art. 60 FDV für die kostenorientierte Preisgestaltung des monatlich wiederkehrenden Preises für die VTA gegenüber den an- deren Zugangsformen respektive gegenüber Art. 54 Abs. 2 FDV vorsieht. Den Kosten- nachweis für den monatlich wiederkehrenden Preis für die Verrechnung des Teilnehmer- anschlusses (sog. VTA-Abzug) erbringt sie deshalb in Exceltabellen und damit unabhän- gig von ihrem Kostenmodell COSMOS. Demgegenüber wird der Kostennachweis für den Preis des vorliegend ebenfalls strittigen Dienstes Aktivierung des Merkmals VTA und für die strittigen Preise der Kategorie Optionale Dienste zusammen mit anderen Zugangs- diensten im Kostenmodell COSMOS erbracht (vgl. dazu auch vorangehend Ziff. 3.1.2 und 3.1.3). 3.1.5 Beurteilung des Kostennachweises in formeller Hinsicht Die ComCom kam bereits in ihren Verfügungen vom 8. Oktober 2008 zum Schluss, dass der Kostennachweis, wie ihn die Gesuchsgegnerin erbringt, die formellen Anforderungen in genügender Weise erfüllt. Da es sich bei den vorliegend zur Diskussion stehenden Kos- tennachweisen um Fortsetzungen beziehungsweise Weiterentwicklungen der früheren Kostennachweise handelt, fällt der Befund der Regulierungsbehörde gleich aus. Die in der Vergangenheit durchgeführten Tests zur Überprüfung der Funktionsweise und der korrek- ten Verrechnung lassen sich nun zudem durch einen Vergleich des aktuellen Kostenmo- dells mit der Vorjahresversion ergänzen. Die durchgeführte Überprüfung der Bottom-up-Herleitung des Anschlussnetzes und ins- besondere das daraus berechnete Mengengerüst lassen darauf schliessen, dass die Al- gorithmen im Kostenmodell der Gesuchsgegnerin ein adäquates Mengengerüst berech- nen. Überprüft wurde sodann die Transformation der Investitionen in Kosten mittels Annuitä- tenformel. Der manuelle Nachvollzug dieses Berechnungsschrittes zeigte, dass das Mo- dell in dieser Hinsicht errechnet, was es vorgibt. Das Resultat der manuellen Berechnung entspricht also dem Resultat der Berechnung in COSMOS. Die mengen- und wertmässi- gen Zusammenhänge zwischen den Ressourcen und den Kostenträgern werden in
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COSMOS neu in sog. Modulen abgebildet (vgl. Ziff. 3.1.2), was an deren Nachvollzieh- barkeit nichts ändert: Eine stichprobenweise Überprüfung dieser Änderung gegenüber den Vorjahren liess keine Fehlfunktionen erkennen. Im Weiteren wurde auch die neue Modell-Software derart getestet, dass verschiedene Inputparameter geändert und die Resultate mit den erwarteten Reaktionen verglichen wurden. Bei diesen Tests traten keine unerwarteten Abweichungen auf, die sich nicht er- klären liessen. Insgesamt kommt die verfügende Behörde zum Schluss, dass das Kostenmodell COS- MOS weiterhin grundsätzlich ein ausreichend präzises Rechenmodell zum Nachweis der kostenorientierten Preisgestaltung der regulierten Dienste darstellt. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin den Nachweis der Kostenorientiertheit in formeller Hinsicht erbracht hat. Mit dem von ihr eingereichten Kostenmodell COSMOS sowie den weiteren Unterlagen hat sie die von ihr geltend gemachten Kosten im Grund- satz in geeigneter und nachvollziehbarer Weise dargelegt. Dies gilt sowohl hinsichtlich der einzelnen Preise wie auch hinsichtlich der Preisstruktur, respektive des gesamten Preis- gebildes. Mit dem Nachweis der Kostenorientiertheit aus Sicht der Gesuchsgegnerin ist indessen über die Rechtmässigkeit der Preise noch nichts entschieden. In einem weiteren Schritt ist vielmehr zu prüfen, ob die Gesuchsgegnerin die gesetzlichen Kriterien, die bei der Festle- gung der verrechenbaren Kosten zur Anwendung gelangen, im Einzelnen eingehalten hat (dazu unten Ziff. 3.2). Nachstehend wird zunächst noch der Frage nachgegangen, ob der Kostennachweis der Gesuchsgegnerin den Anforderungen der Transparenz genügt. 3.1.6 Transparenz des Kostennachweises Die Gesuchstellerin bemängelt in ihrem Gesuch vom 30. April 2010 die nach wie vor feh- lende Transparenz im Kostennachweis der Gesuchsgegnerin. Sie führt dazu aus, sie an- erkenne zwar, dass die Gesuchsgegnerin einerseits über berechtigte Geheimhaltungsin- teressen verfüge und andererseits die Transparenz des Kostennachweises im Verlaufe der Zeit gesamthaft auch verbessert habe. Sie ist aber der Meinung, dass das gesetzlich vorgesehene Mass an Transparenz nach wie vor nicht hergestellt sei. Es sei anzustreben, dass die um Netzzugang nachfragenden Anbieterinnen einen möglichst umfassenden Zugriff auf das Kostenmodell der Gesuchsgegnerin hätten. Die Gesuchsgegnerin widerspricht dem in ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2010 und verweist auf ihre diesbezüglichen Ausführungen, die sie bereits im Rahmen des Verfah- rens IC/TAL/KOL 2009/2010 gemacht hat. Zusätzlich führt sie aus, dass keine gesetzliche Verpflichtung bestehe, das Kostenmodell an die Gesuchstellerin abzugeben, und sie weist darauf hin, dass von keiner Seite konkreter Informationsbedarf angemeldet worden sei, welchem sie nicht nachgekommen wäre. Es ist unbestritten, dass Art. 53 Abs. 1 FDV die Gesuchsgegnerin verpflichtet, hinsichtlich ihrer Preisfestlegung gewisse Vorgaben bezüglich Transparenz zu beachten. Fraglich ist
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indessen, wie weit diese gehen und ob die Gesuchsgegnerin die Anforderungen mit der Modellbeschreibung und dem Kenngrössenbericht erfüllt. Bei der Beantwortung dieser Frage ist zu beachten, dass sich im Rahmen der Netzzugangsgewährung - respektive dem Erbringen des Kostennachweises für die Preise - schützenswerte Interessen beider Parteien gegenüberstehen. Die Gesuchsgegnerin hat ein anerkanntes und legitimes Inte- resse, Geschäftsgeheimnisse gegenüber ihren Konkurrentinnen nicht offenlegen zu müs- sen. Die Gesuchstellerin hat demgegenüber ein anerkanntes und legitimes Interesse, möglichst umfassend und transparent über die Preisbildung informiert zu sein. Entgegen der Behauptung der Gesuchstellerin lässt sich den massgeblichen Normen jedoch nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber das Transparenzgebot in jedem Falle höher gewichtet hätte als das Geheimhaltungsinteresse. Im Spannungsfeld der sich gegenseitig aus- schliessenden Interessen ist vielmehr im Einzelfall zu entscheiden, ob das Interesse der Geheimhaltung Vorrang geniesst vor demjenigen an transparenten Informationen über die Preisbildung. Dabei ist einerseits zu beurteilen, ob die Informationen, welche die Ge- suchsgegnerin der zugangsberechtigten Konkurrenz zur Verfügung stellt, dem Grundsat- ze nach die Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit der Preise erfüllen. Andererseits muss allenfalls beim Vorliegen eines entsprechenden Antrags der Gegenpartei darüber befunden werden, ob die Gesuchsgegnerin für einzelne Dokumente, welche sie im Rah- men der Erbringung des Kostenachweises zu den Akten gibt, zu Recht Geschäftsgeheim- nisse geltend macht. Im vorliegenden Verfahren wurden keine Anträge auf eine Überprüfung von geltend ge- machten Geschäftsgeheimnissen gestellt. Die Gesuchstellerin erklärt in diesem Zusam- menhang in ihrer Schlussstellungnahme vom 24. August 2011, sie halte an ihren bisheri- gen Ausführungen zur Transparenz fest, ohne aber im vorliegenden Verfahren eine wei- tergehende Akteneinsicht zu verlangen. Es mache aus prozessökonomischer Sicht wenig Sinn, in extensiver Weise Akteneinsicht zu erstreiten. Vielmehr sei die Gesuchstellerin bestrebt – speziell auch ausserhalb von Verfahren – den Prozess zur Schaffung von Transparenz stetig voranzutreiben. Im Rahmen der vorliegenden Verfügung ist aus diesem Grund einzig die Frage zu beant- worten, ob Modellbeschreibung und Kenngrössenbericht grundsätzlich geeignet sind, die Nachvollziehbarkeit der Preise im Sinne von Art. 53 Abs. 1 FDV zu gewährleisten. Die Gesuchsgegnerin hat mit dem Kenngrössenbericht versucht, die Transparenz gegen- über den Gesuchstellerinnen zu verbessern. Dies wird auch von der Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren anerkannt. Im Kenngrössenbericht werden etliche (aggregierte) Zahlen ausgewiesen und teilweise die Veränderungen zwischen dem aktuellen und dem vorangegangenen Kostennachweis aufgezeigt. Gleichzeitig wird jedoch die Bedeutung der ausgewiesenen Zahlen nicht in genügendem Masse oder gar nicht beschrieben und es werden zudem auch nicht alle Änderungen zwischen den Kostennachweisen begrün- det. Insbesondere werden zum Teil grössere Veränderungen, welche wegen vorgenom- menen Modellierungsanpassungen resultieren, nicht ausreichend kommentiert. Dies er- scheint vor dem Hintergrund der geforderten Transparenz der Kosten nicht unproblema- tisch. Es ist jedoch zu bedenken, dass die geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht
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vorsehen, dass die marktbeherrschende Anbieterin eine unmittelbare Vergleichbarkeit zwischen den Kostennachweisen der verschiedenen Zeiträume gewährleisten muss, ob- wohl dies wünschenswert und der Transparenz förderlich wäre. Die durch Modellierungsänderungen entstehenden Unterschiede führen dazu, dass die Gesuchstellerinnen allenfalls bei einzelnen Positionen nicht nachvollziehen können, wes- halb grosse Unterschiede zwischen zwei verglichenen Kostennachweisen bestehen und auf welche Änderungen in der Modellierung diese Unterschiede zurückzuführen sind. Auch die Instruktionsbehörde kennt diese Problematik; sobald Modellierungsänderungen betroffen sind, ist die Vergleichbarkeit mit dem Vorjahr schwieriger herzustellen. Wie er- wähnt steht es der Gesuchsgegnerin als marktbeherrschender Anbieterin jedoch frei, ih- ren Kostennachweis im Rahmen der Vorgaben in Anhang 3 der ComComV weiterzuent- wickeln. Es kann deshalb aus prinzipiellen Überlegungen auch nicht gefordert werden, dass die Gesuchsgegnerin von der ComCom verfügte Anpassungen in ihren späteren Kostennachweisen auf vergleichende Art auszuweisen hat. Die Nachvollziehbarkeit des Kostennachweises für die Gesuchstellerinnen und dessen Überprüfung durch die Com- Com werden selbstverständlich erleichtert, wenn das zugrunde liegende Modell nicht ge- ändert wird. Massgebend ist aber einzig, ob der einzelne Kostennachweis den in Art. 54 FDV genannten Anforderungen an eine kostenorientierte Preisgestaltung genügt. Ob eine direkte Vergleichbarkeit mit bisherigen Kostennachweisen gewährleistet ist, ist demge- genüber nicht wesentlich. Zu den Ausführungen der Gesuchstellerin in ihrem Gesuch vom 30. April 2010 und in ih- rer Schlussstellungnahme vom 24. August 2011bezüglich kontinuierlicher (jährlicher) Fortschreibung der Buchhaltung ist zu bemerken, dass das geltende Regulierungssystem von einer jährlich aktualisierten Betrachtung der Kosten ausgeht. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, wie die Gesuchstellerin zum Schluss kommt, die kontinuierliche jährliche Fortschreibung der Buchhaltung werde vom Gesetzgeber gefordert. Der von ihr dazu ge- äusserten Kritik, eine jährliche unabhängige Betrachtung führe zu Verzerrungen, ist zu entgegnen, dass das Konzept der bestreitbaren Märkte nachträgliche Zu- oder Abschrei- bungen aufgrund von nicht eingetretenen Erwartungen nicht zulässt. Eine hypothetische Markteintreterin muss ihre Investitionsentscheidung aufgrund von Erwartungen und An- nahmen über die voraussichtlichen Kosten treffen. Sie kann Kostenunterdeckungen nicht in die Folgeperiode übertragen, da sie sonst von einer anderen hypothetischen Anbieterin vom Markt verdrängt werden könnte. Dadurch ist auch die von der Gesuchstellerin spezi- fizierte und geforderte Umsetzung des Kapitalerhaltungskonzepts (Financial Capital Main- tenance) nicht praktikabel. Hinsichtlich Nachvollziehbarkeit der geltend gemachten Kosten im vorliegenden Verfahren ist in genereller Hinsicht zu bemerken, dass es die zur Verfügung stehenden Informatio- nen der Gesuchstellerin als nachfragender Anbieterin erlauben, die Methodik der Berech- nungen wenn auch in knapper, so doch in genügender Weise nachzuvollziehen. Anhand der ihr zur Verfügung gestellten Informationen ist sie zwar nach wie vor nicht in der Lage, alle relevanten Ausgangszahlen zu verifizieren. Dieser Umstand liegt aber eben darin be- gründet, dass gemäss geltendem Zugangsregime die Gesuchsgegnerin den Kosten-
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nachweis für die von ihr angebotenen Preise erbringt und dabei auch Geschäftsgeheim- nisse im Sinne von Art. 27 Abs. 1 lit. b VwVG geltend machen kann. Aufgrund geltend gemachter Geschäftsgeheimnisse bezüglich Inputparameter sowie aufgrund ungleicher Kenntnis des Kostenmodells bestehen deshalb systembedingt beachtliche Informations- defizite zu Ungunsten der Gesuchstellerinnen in Zugangsverfahren auch dann, wenn die Gesuchsgegnerin den Anforderungen an das Transparenzgebot von Art. 53 Abs. 1 FDV nachkommt. Erscheinen die von der Gesuchsgegnerin den nachsuchenden Anbieterinnen zur Verfü- gung gestellten Informationen nur als knapp genügend, und ist es deshalb nachvollzieh- bar, dass die ComCom zur Überprüfung der Preise angerufen wird, so kann dies Einfluss auf die Verlegung der Verfahrenskosten haben. Insbesondere kann eine nur knapp genü- gende Informationslage dazu führen, dass die Gesuchsgegnerin, obwohl ihre Preise im Resultat im Hinblick auf die Kostenorientiertheit nicht zu beanstanden sind, trotzdem an den Verfahrenskosten zu beteiligen ist (BVGE A-6019/2010 vom 19. August 2011, E. 14.3.1). Dies erscheint umso mehr als gerechtfertigt, als es die Gesuchsgegnerin weitge- hend selbst in der Hand hat, durch die Konzeption ihres Kostennachweises und die Wahl der Inputparameter mehr oder weniger Transparenz zu schaffen. 3.2 Kostennachweis in materieller Hinsicht 3.2.1 Gesetzliche Grundlagen Das Fernmeldegesetz schreibt in Art. 11 Abs. 1 FMG vor, dass marktbeherrschende An- bieterinnen von Fernmeldediensten anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in den explizit aufgeführten Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten zu gewähren haben. Die Ausführungsbe- stimmungen dazu finden sich in der FDV. Bezüglich der Festlegung kostenorientierter Preise sind im vorliegenden Verfahren die Art. 54 und 60 FDV relevant. Die Elemente und Grundsätze einer kostenorientierten Preisgestaltung werden in erster Linie in Art. 54 FDV ausgeführt: 1. Es dürfen nur relevante Kosten berücksichtigt werden, also Kosten, welche in einem kausalen Zusammenhang mit dem Zugang stehen (Art. 54 Abs. 1 Bst. a FDV). 2. Betrachtet werden die langfristigen Kosten (Long Run; Art. 54 Abs. 1 Bst. b FDV). 3. Berücksichtigt werden
a) die Zusatzkosten (Incremental Costs) der in Anspruch genommenen Netz- komponenten sowie die Zusatzkosten, welche ausschliesslich durch Zu- gangsdienstleistungen hervorgerufen werden (Art. 54 Abs. 1 Bst. b FDV),
b) ein verhältnismässiger Anteil an den relevanten gemeinsamen Kosten und den Gemeinkosten (Constant Markup; Art. 54 Abs. 1 Bst. c FDV),
c) ein branchenüblicher Kapitalertrag (Kapitalkosten) für die eingesetzten In- vestitionen (Art. 54 Abs. 1 Bst. d FDV).
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4. Zu berücksichtigen sind die Kosten einer effizienten Anbieterin (Art. 54 Abs. 2 Satz 1 FDV). 5. Die Berechnung der Kosten erfolgt auf aktueller Basis (Forward Looking; Art. 54 Abs. 2 Satz 2 FDV). 6. Die Kosten der Infrastruktur entsprechen den Wiederbeschaffungskosten (Mo- dern Equivalent Assets [MEA]; Art. 54 Abs. 2 Satz 3 FDV). Demgegenüber ergeben sich im Gegensatz zu den übrigen Zugangsformen die Kriterien einer kostenorientierten Preisgestaltung für die monatlich wiederkehrenden Preise bei VTA nicht aus Art. 54, sondern aus Art. 60 FDV (vgl. oben Ziff. 3.1.4). Die Festsetzung der Preise für die Verrechnung des Teilnehmeranschlusses hat demnach entsprechend der folgenden gesetzlichen Vorgabe zu erfolgen: Der kostenorientierte Preis im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 FMG errechnet sich für die- sen Dienst, indem der tatsächlich von der marktbeherrschenden Anbieterin verlangte Preis für einen Teilnehmeranschluss anteilig:
a. um diejenigen Kosten reduziert wird, welche die marktbeherrschende Anbieterin hat, weil sie den Teilnehmeranschluss allen ihren Kundinnen und Kunden verrechnet; und
b. um diejenigen Kosten erhöht wird, die sie durch die Verrechnung der Teilnehmeran- schlüsse an die anderen Anbieterinnen hat.
3.2.2 Modell der bestreitbaren Märkte (Contestable Markets) Bei Märkten, auf welchen dank freiem Markteintritt und –austritt wirksamer Wettbewerb herrscht, liegen Bedingungen vor, welche Anreize zur effizienten Leistungsbereitstellung schaffen. Bei Netzökonomien wie der Telekommunikation gibt es demgegenüber typi- scherweise Bereiche, in welchen ein Markteintritt, und vor allem auch Marktaustritt, wegen hohen fixen und irreversiblen Kosten nicht frei ist und deshalb auch kein wirksamer Wett- bewerb herrscht. Kann eine marktbeherrschende Anbieterin die Preise für Vorleistungs- produkte ohne ausreichenden Marktdruck eigenständig festlegen, ist sie versucht, diese so hoch anzusetzen, dass neu eintretende Marktteilnehmende keine oder nur eine unzu- reichende Marge erzielen können. Dritte würden dergestalt vom Markt ausgeschlossen, was wiederum Wettbewerb verunmöglichen sowie auf dem Endkundenmarkt zu überhöh- ten Preisen führen würde. Bei diesen ökonomischen Gegebenheiten bezweckt die staatli- che Regulierung, trotz marktbeherrschender Stellung auf den Vorleistungsmärkten (Who- lesale), Wettbewerb auf den nachgelagerten Endkundenmärkten (Retail) zu erzielen. Die Pflicht zur Zugangsgewährung stellt mit anderen Worten einen Ausgleich zur Marktbe- herrschung dar und ist daher von zentraler Bedeutung für die Öffnung (Liberalisierung) von Telekommunikationsmärkten (vgl. ROLF H. WEBER, Der Übergang zur neuen Tele- kommunikationsordnung, in: ROLF H. WEBER (Hrsg.), Neues Fernmelderecht, Zürich 1998, S. 23.). Sie soll wirksamen Wettbewerb beim Erbringen von Fernmeldediensten ermögli- chen (Art. 1 Abs. 2 lit. c FMG).
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Mit den Regulierungsvorschriften wird eine Wettbewerbssituation simuliert, in welcher die unter konkurrierenden FDA geltenden Zugangsbedingungen unter funktionierenden Wett- bewerbsverhältnissen zustande kommen. Der Preisregulierung muss ein ökonomisches Konzept zugrunde gelegt werden, das einer Preisgestaltung auf Märkten für Zugangs- dienstleistungen unter wirksamem Wettbewerb entspricht. Hierfür wird auf das Konzept der bestreitbaren Märkte (Contestable Markets) abgestellt. Dieses geht von der Hypothe- se aus, dass keine Markteintrittsbarrieren bestehen und Nachfragende auf geringste Preisänderungen mit einem Wechsel des Anbieters reagieren (sog. unendliche Preiselas- tizität der Absatzmärkte). Auf Märkten ohne wirksamen Wettbewerb müssen Preise folg- lich so reguliert werden, wie wenn Wettbewerb herrschen würde (Competitive Market Standard). Die Rolle des Regulators besteht darin, den fehlenden Wettbewerb zu simulie- ren (in loco competitio). Beim Konzept der bestreitbaren Märkte richtet sich der damit verbundene, kostenorientier- te Preis somit nicht nach den tatsächlichen historischen Kosten der marktbeherrschenden Anbieterin, sondern nach denjenigen einer effizienten Leistungsbereitstellung unter wirk- samem Wettbewerb (vgl. dazu insbesondere die nachfolgende Ziffer). Für die Preisbe- stimmung wird methodisch auf den Ansatz der langfristigen Zusatzkosten (Long Run Inc- remental Costs [LRIC]) abgestellt, das heisst, einer langfristigen, zukunftsgerichteten Be- trachtungsweise der zugangsbedingten Zusatzkosten (sog. inkrementelle Kosten). Dem Konzept der bestreitbaren Märkte entsprechend geht das Modell von einer hypothetischen Anbieterin und nicht von der Gesuchsgegnerin aus. Die hypothetische Anbieterin baut ihr Netz mit aktueller und etablierter Technologie auf und bewertet ihre Anlagen demzufolge nach Wiederbeschaffungspreisen. Das hierfür benötigte Kapital soll branchenüblich ver- zinst werden. Im Weiteren ist nebst den zugangsbedingten Zusatzkosten auch ein ver- hältnismässiger Anteil an den gemeinsamen sowie an den Gemeinkosten zu berücksich- tigen. 3.2.3 Berechnung der Kosten auf aktueller Basis (Forward Looking) Grundsätzlich ist bei der Überprüfung des Kostennachweises eine zukunftsbezogene Sichtweise einzunehmen (Forward Looking). Dies bedeutet, dass eine gemäss LRIC- Methodik anzunehmende hypothetische Markteintreterin in kürzester Zeit die gesamte benötigte Infrastruktur effizient aufbaut und effizient betreibt. Die Gesuchstellerin machte in den bisherigen Verfahren geltend, dass bei der Anwendung des MEA-Ansatzes das Konzept der Wiederbeschaffungsrestwerte anzuwenden sei, da nur dieses dem gesetzlichen Grundsatz der Nichtdiskriminierung gerecht werde. In die- sem Zusammenhang führte sie gegen zwei Teilverfügungen der ComCom vom 10. De- zember 2009 und vom 10. März 2010 betreffend Kabelkanalisationen resp. Mietleitungen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die diesen Beschwerden zugrunde liegen- de Ansicht vertrat sie sodann auch in ihrem Gesuch vom 30. April 2010, in welchem sie ausführte, eine mit Art. 11 Abs. 1 FMG konforme Anwendung von Art. 54 Abs. 2 Satz 2 FDV führe dazu, dass getätigte Abschreibungen relevant sein müssten.
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Die ComCom hat in ihren bisher ergangenen Zugangsverfügungen jeweils darauf hinge- wiesen, dass eine Abkehr von ihrer bisherigen Praxis eine Änderung der geltenden Rechtsgrundlagen voraussetzen würde und hat aus diesem Grund in den genannten Ver- fahren vor Bundesverwaltungsgericht auch die Abweisung der Beschwerden beantragt. Die Rechtsauffassung der ComCom wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 8. April 2011 in der Beschwerdesache BVGE A-300/2010 geschützt, unter Abwei- sung der Beschwerde der Gesuchstellerin. Die Überprüfung des Kostennachweises der Gesuchsgegnerin hat mithin nach denselben Kriterien zu erfolgen, die in den bisherigen Netzzugangsverfahren angewendet wurden. Aus Art. 54 FDV ergibt sich, dass die Überprüfung der Kosten marktbeherrschender Un- ternehmen nach den Kosten einer hypothetischen neuen Markteintreterin mit effizienter Leistungsbereitstellung (im Folgenden auch Modellunternehmen genannt) vorzunehmen ist. Es handelt sich dabei um Modellkosten, welche von den in den Buchhaltungen vor- kommenden Kosten eines marktbeherrschenden Unternehmens abweichen können. Die Festsetzung kostenorientierter Preise stützt sich sodann gemäss Art. 54 Abs. 2 Satz 2 FDV auf eine Berechnung der aktuellen und mithin nicht auf die tatsächlichen Kosten ab, wobei die Methode der Wiederbeschaffungskosten zur Herleitung der aktuellen Kosten vorgeschrieben wird. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die gegenwärtigen Kos- ten höher oder tiefer sind, als sie zu einem früheren Zeitpunkt waren. Die ComCom unterstrich bereits in früheren Entscheiden den Modellcharakter eines an- zunehmenden hypothetischen Markteintreters, der nach der Theorie der bestreitbaren Märkte (contestable market) zur Festsetzung kostenorientierter Preise herangezogen wird. Dabei wird gerade auch der von der Gesuchstellerin vorliegend angeführten Prob- lematik Rechnung getragen. Der hypothetische Markteintreter besitzt vor seinem Markt- eintritt keine Anlagegüter, die er zu einem früheren Zeitpunkt gekauft hat. Es wird viel- mehr davon ausgegangen, dass er sein Netz neu aufbaut und zum Zeitpunkt des Markt- eintritts die neuste etablierte Technologie in seinem Netz einsetzt und demnach sein Kos- tenniveau durch die neuste etablierte Technologie bestimmt wird. Dabei wird im verwen- deten Referenzszenario sichergestellt, dass auch die Kosten eines Netzes ermittelt wer- den, das den gleichen Funktionsumfang (Äquivalenz) wie das Netz der Gesuchsgegnerin aufweist. Es wäre denkbar, dass die benötigten Anlagen nicht nur neuwertig, sondern auch in gebrauchtem Zustand beschafft werden könnten. Typischerweise bestehen aber für Anlagegüter, die in Telekommunikationsnetzen verwendet werden, keine Gebraucht- märkte oder wenn sie bestehen, sind die Preisinformationen nur sehr schwer zugänglich. Dies ist mit einer der Gründe, weshalb die ComCom in ihrer bisherigen Praxis stets von der Neubeschaffung der notwendigen Anlagen ausgegangen ist und Gebrauchtwaren- märkte nicht in die Modellierung einbezogen hat. Eine Verwendung von abgeschriebenen Anlagen im Netz der Gesuchsgegnerin könnte sodann nicht berücksichtigt werden, da es im zugrunde liegenden Modellierungsansatz keine abgeschriebenen Anlagen gibt. Einer- seits würde kein Markt für solche Anlagen bestehen, denn es widerspricht ökonomischer Logik, dass eine Unternehmung ihre Anlagen unentgeltlich an einen Dritten abtreten wür- de, wenn sie damit noch wirtschaftlich tätig sein könnte, ohne Verluste zu machen. Ande- rerseits lässt die Verwendung von ökonomischen Abschreibungen nicht zu, dass im Mo-
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dell abgeschriebene Anlagen existieren, die weiterhin in Betrieb sind. Ökonomische Ab- schreibungen berücksichtigen den Wertzuwachs oder -zerfall einer Anlage und die damit einhergehenden Verdienstmöglichkeiten. Sie sind in diesem Sinne ein Zeichen für die Rentabilität einer Anlage. Dies bedeutet auch, dass diese nicht mehr in Betrieb ist und ersetzt wird, wenn sie abgeschrieben ist. Aus diesem Grund werden im vorliegenden Mo- dellierungsansatz auch deutlich längere Nutzungs- resp. Abschreibungsdauern verwendet als dies buchhalterisch üblich ist. Buchhalterische Betrachtungen, die in erster Linie auf die Optimierung der Steuerbelastung ausgerichtet sind, können keine Rolle spielen. Die von der ComCom bereits in früheren Verfahren vorgenommene Auslegung der unbe- stimmten Rechtsbegriffe aus Art. 45 aFDV (heute Art 54 FDV) wurde vom Bundesgericht in BGE 132 II 257 und vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE A-300/2010 geschützt. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Modell der bestreitbaren Märkte zur Herlei- tung einer Preisobergrenze dient, welche dafür sorgt, dass die regulierten Preise nicht über denjenigen liegen, die sich in einer Wettbewerbssituation ergeben würden. 3.2.4 Beurteilung des Kostennachweises in materieller Hinsicht Nach Überprüfung des Kostennachweises in materieller Hinsicht hat die ComCom in eini- gen Bereichen Anpassungsbedarf ermittelt. Im nachfolgenden Kapitel wird aufgezeigt, wo sich die Gesuchsgegnerin bei der materiellen Erbringung des Kostennachweises nicht an die Vorgaben von Gesetz und Verordnung gehalten hat und die ComCom entsprechende Korrekturen an der Modellierung der Kosten vorzunehmen hat. Mit den nachfolgend auf- geführten Anpassungen im Kostennachweis der Gesuchsgegnerin wird das Modell der bestreitbaren Märkte unter Anwendung des Massstabs einer effizienten Anbieterin umge- setzt. Im Bereich des monatlich wiederkehrenden Preises für VTA werden die Vorgaben von Art. 60 Abs. 2 FDV erfüllt. 3.3 Stellungnahme Preisüberwacher Der Preisüberwacher hält in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2011 an seiner Kritik ge- genüber dem Berechnungsmodell fest. Er nimmt das Urteil des Bundesverwaltungsge- richts vom 8. April 2011 zur Kenntnis, schliesst aber nach wie vor nicht aus, dass der ComCom bei der Interpretation der Verordnung ein Ermessensspielraum zukomme, der ihr erlaube, das Kriterium der Nichtdiskriminierung stärker zu gewichten. Zudem empfiehlt der Preisüberwacher, zumindest im Hinblick auf künftige Verfahren, das Ergebnis der Mo- dellrechnung anhand der tatsächlichen, für die regulierten Produkte relevanten Kapital- und Betriebskosten der Gesuchsgegnerin zu plausibilisieren. Im Weiteren gibt der Preisüberwacher in seiner Stellungnahme verschiedene Empfehlun- gen zu den von der Instruktionsbehörde vorgeschlagenen Anpassungen am Kostennach- weis der Gesuchsgegnerin ab. Auf seine konkreten Äusserungen wird unter Ziff. 4 hie- nach an den jeweilig relevanten Stellen eingegangen.
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4 Anpassungen am Kostennachweis 4.1 Vorbemerkungen Der Kostennachweis der Gesuchsgegnerin erfüllt die gesetzlichen Anforderungen an kos- tenorientierte Preise nicht vollständig. Insbesondere werden teilweise nicht relevante Kos- ten ausgewiesen oder unsachgerechte Allokationsschlüssel verwendet. Daraus ergibt sich Anpassungsbedarf an der Modellspezifikation, respektive an den Modellinputparametern der Gesuchsgegnerin, welcher in diesem Kapitel aufgezeigt wird. Die Anpassungen sind zwingend vorzunehmen, um die Kostenorientiertheit gemäss Art. 11 Abs. 1 FMG und Art. 54 Abs. 2 FDV im Kostenmodell der Gesuchsgegnerin umzusetzen. Dabei ist immer zu bedenken, dass zur Überprüfung des Kostennachweises eine hypothetische effiziente Markteintreterin heranzuziehen und nicht das Unternehmen der Gesuchsgegnerin zu mo- dellieren ist. Weil das Verhalten der effizienten Modellunternehmung bei der Überprüfung der Kostenorientiertheit der regulierten Preise im Vordergrund steht, können die tatsächli- chen Kosten der Gesuchsgegnerin von den Modellkosten abweichen. Die mit dem softwarebasierten Modell COSMOS berechneten Kosten des Anschluss- und Verbindungsnetzes der hypothetischen effizienten Markteintreterin setzen sich einerseits aus den Betriebskosten und anderseits aus Kapitalkosten (Zinsen und Abschreibungen) zusammen. Die Berechnung der Kapitalkosten erfolgt innerhalb der Software mittels einer so genannten Annuitätenformel2, in welche die Höhe der Investitionen, der Preiszerfall, die Nutzungsdauer und der Kapitalkostensatz (Weighted Average Cost of Capital; WACC) einfliessen. Die Höhe der Investitionen wiederum wird durch die verwendeten Preise und das Mengengerüst, welches bottom-up durch das Modell dimensioniert wird, bestimmt. Die Betriebskosten umfassen beispielsweise Kosten für Unterhalt, Serviceprozesse und Gemeinkosten (sog. Overhead). Alle relevanten Inputparameter, an denen Anpassungen vorgenommen wurden, werden nachfolgend in eigenständigen Unterkapiteln abgehandelt. Die Anpassungen erfolgen in erster Linie zur Umsetzung der in Art. 54 Abs. 2 FDV gefor- derten Effizienz und zur Harmonisierung der Berechnungsweise verschiedener Parame- ter. Die ComCom hat bereits im Dezember 2008 für den Bereich VTA und im Dezember 2009 für den Bereich KKF kostenorientierte Preise verfügt. Die im Rahmen dieser Entscheide von der Regulationsbehörde vorgenommenen Anpassungen der kostenorientierten Preis- berechnungen wurden von der Gesuchsgegnerin für die Kostennachweise 2010 und 2011
2 Die Annuität (A) berechnet sich wie folgt: T WACC dp dp WACC I A + + − − ⋅ = 1 1 1 , wobei I für die Investitionen, dp für die Preisänderungsrate und T für die Nutzungsdauer steht. Ausgehend vom Status Quo wird die Annu- ität grösser, wenn die Investitionen, der WACC oder die Preisänderungsrate zunehmen respektive die Nutzungsdauer abnimmt. Umgekehrt führen sinkende Investitionen, Preisänderungsraten und ein sinkender WACC sowie eine zunehmende Nutzungsdauer zu einer tieferen Annuität und damit zu tieferen Kosten.
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grösstenteils übernommen. Wie bereits bemerkt, bedürfen die Kostennachweise aber zu- sätzlicher Anpassungen. Dies liegt einerseits daran, dass die Gesuchsgegnerin die in den bisher ergangenen Verfügungen vorgenommenen Anpassungen nicht in allen Bereichen konsequent umgesetzt hat. Andererseits beruhen die zusätzlichen Anpassungen auf neu- en Erkenntnissen, welche erst durch die weitere Analyse der neuen, abgeänderten Kos- tennachweise oder durch Hinweise der Gesuchstellerin gewonnen werden konnten. So waren beispielsweise im Kostennachweis enthaltene Doppelverrechnungen zum Zeit- punkt der erwähnten Verfügungen noch nicht erkennbar. Im Weiteren hat die Gesuchs- gegnerin gegenüber den Vorjahren in ihren Kostennachweisen teilweise Änderungen vor- genommen, welche zu einer Neubeurteilung und zu erneutem Anpassungsbedarf führten. In Ziff. 4.2 werden nachfolgend zuerst die im Bereich Kabelkanalisationen spezifisch vor- zunehmenden Anpassungen am Kostenmodell erläutert. Anschliessend folgen verschie- dene Modell-Anpassungen genereller Natur (Ziff. 4.3 – Ziff. 4.8). Ziff. 4.9 äussert sich so- dann zu den Anpassungen, die für den Bereich Zutritt vorzunehmen sind. Ziff. 4.10 erläu- tert schliesslich die Anpassungen, die bei der Verrechnung von Teilnehmeranschlüssen umgesetzt werden müssen. Die Anpassungen, die konkret im Kostenmodell COSMOS respektive an den im Rahmen der Erbringung des Kostennachweises beigebrachten Dokumenten vorzunehmen sind, werden jeweils an geeigneter Stelle zusammengefasst und grau eingefärbt ausgewiesen. Dieses Vorgehen dient insgesamt der besseren Nachvollziehbarkeit der Entscheidung der ComCom. Es gewährleistet, dass insbesondere die Gesuchsgegnerin erkennen kann, an welchen Stellen die ComCom im Kostennachweis Anpassungsbedarf erkannt hat und wie das Kostenmodell oder die eingereichten Dokumente anzupassen sind. Die Nachvollzieh- barkeit der Entscheidung für die Rechtsunterworfenen beschlägt die Begründungspflicht und damit einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör. 4.2 Spezifische Anpassungen Kabelkanalisationen 4.2.1 Methodik zur Berechnung des monatlichen Preises für die Mitbenutzung der Kabelkanalisationen Die Gesuchsgegnerin berechnet den monatlichen Preis für die Mitbenutzung von Kabel- kanalisationen gemäss eigenen Angaben nur annähernd, indem sie die Investitionen in Kanalisationen durch die Anzahl Rohrmeter dividiert. Dies ergibt die durchschnittlichen Investitionen pro Rohrmeter. Danach verteilt sie die Investitionen in Schächte auf die An- zahl Rohrmeter und errechnet so die durchschnittlichen Investitionen in Schächte pro Rohrmeter. Die Investitionen pro Rohrmeter werden in der Folge annualisiert, wodurch die jährlichen Kosten pro Rohrmeter ermittelt werden. Zu diesen werden sodann Betriebskos- ten (OPEX) in Höhe von 10% sowie der Zuschlag für die Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVGK) addiert. Aufgeteilt auf zwölf Monate erhält man schliesslich den monatlichen Preis für die Mitbenutzung der Kabelkanalisationen. Wie die ComCom bereits in ihren Teilverfügungen vom 1. und 7. Dezember 2009 bezüg- lich Kabelkanalisationen festgehalten hat, erscheint diese Methodik zur Berechnung des monatlichen KKF-Preises nicht korrekt. Im Kostenmodell sind gleich viele Rohre verlegt,
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wie auch Kabel existieren. Dies bedeutet, dass gemäss „Dimensionierungsregeln Linien- technik“ pro Rohr ein Kabel vorgesehen ist, so dass kein Platz für die Vermietung weiterer Kapazitäten zur Verfügung steht. Indem die Gesamtkosten von Kabelkanalisationen und Schächten auf die Gesamtanzahl Rohrmeter verteilt werden, wird der Preis für Kabelka- nalisationen unabhängig von den weiteren regulierten Produkten berechnet. Das Produkt Kabelkanalisationen wird folglich im Modell der Gesuchsgegnerin als Komponente und nicht als Kostenträger behandelt. Dadurch bleibt unberücksichtigt, dass auch das Produkt Kabelkanalisationen Investitionen in Grabarbeiten tragen muss. Da die Gesuchsgegnerin ihre Kabelkanalisationen ebenso vermieten kann, kommt es auf den vermieteten Strecken zu einer ungerechtfertigten doppelten Abgeltung der Investitionen, weil diese Investitionen bereits auf andere Produkte verteilt worden sind. Für die Berechnung des kostenorientierten Preises für die Mitbenutzung von Kabelkanali- sationen sind demnach im Kostenmodell der Gesuchsgegnerin zusätzliche Leerrohre zu verlegen, damit überhaupt Kapazitäten bestehen, um Kabelkanalisationen vermieten zu können. Vereinfachend kann angenommen werden, dass die vermietete Kanalisation pro- portional auf die verschiedenen Kanalisationstypen verteilt ist. Obwohl so nur eine Annä- herung an die reale Verteilung entsteht, ist dieser Ansatz sachgerecht, da die Verteilung der Leerrohre auf die Kanalisation keinen messbaren Effekt auf den Preis hat. Zudem erscheint dieser Ansatz als einfach und praktikabel. Als relevante Grösse ist von der (erwarteten) nachgefragten Menge an Kabelkanalisati- onsmetern und nicht von den effektiv realisierten Kabelkanalisationsprojekten auszuge- hen. So sind bei der Menge an Leerrohren auch die aufgrund von negativer Machbarkeit nicht realisierbaren KKF-Projekte zu berücksichtigen, da eine hypothetische Anbieterin ihr Netz gemäss der gesamten Nachfrage dimensionieren würde (siehe auch Ziff. 4.2.2). Aus diesem Grund sind im Umfang der nachgefragten und nicht der realisierten Kabelkanali- sationsmeter zusätzliche Kunststoffrohre mit einem Durchmesser von 55 mm in die be- stehenden Trassen im Modell einzufügen, wobei die als voll definierten Trassen mit 18 Rohren davon auszunehmen sind. Die ComCom hat die Preise für die Mitbenutzung von Kabelkanalisationen anhand der in den Teilverfügungen vom 1. und 7. Dezember 2009 bezüglich Kabelkanalisationen defi- nierten Methodik mittels der Mengen und Preisen aus COSMOS 2010 und 2011 mit eige- nen Berechnungen ausserhalb von COSMOS ermittelt. Durch die zusätzlich verlegten Leerrohre erhöhen sich die gesamten Investitionen in Kabelkanalisationen, gleichzeitig nimmt die Gesamtanzahl Rohrmeter zu. Da die zusätzlichen Investitionen relativ gering sind und die Gesamtinvestitionen auf mehr Rohre verteilt werden, sinken die Investitionen und somit die Kosten pro Rohrmeter im Vergleich zum Modell der Gesuchsgegnerin. Ob- wohl sich durch die Methodik der ComCom der KKF-Preis reduziert, wird bei aktueller KKF-Nachfrage aufgrund von Rundungen der Effekt auf den Preis nicht sichtbar, da die vermietete Kanalisation im Vergleich zur Gesamtkanalisation von rund 200'000 km Roh- ren kaum ins Gewicht fällt.
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Die Umsetzung der ComCom-Methodik hat auch Einfluss auf den TAL-Preis und in gerin- gem Ausmass auf die IC-Preise, da Kosten für Grabarbeiten nun auch von KKF getragen werden. Diesem Umstand ist in den entsprechenden Verfahren Rechnung zu tragen. Die Gesuchsgegnerin anerkennt grundsätzlich die Notwendigkeit, Leerrohre im Modell zu berücksichtigen. Mit dem Hinweis auf die zu geringe KKF-Menge und die Problematik der Abschätzung der Lage der Leerrohre im Modell, verzichtet sie jedoch auf den Einbezug dieser Leerrohre. In ihrer Schlussstellungnahme vom 16. August 2011 ergänzt sie, dass die KK-Nachfrage berücksichtigt worden wäre, wenn sie für die Festlegung des monatli- chen KKF-Preises wesentlich wäre. Es sei aber erkannt worden, dass sich der monatliche KKF-Preis aus der Komponente ableiten lasse und dass die Kosten beim heutigen und in den nächsten Jahren zu erwartenden Mengengerüst von einer zusätzlichen Modellierung von Leerrohren unabhängig sei. Die von der Gesuchsgegnerin erwähnte Problematik der Abschätzung der Lage der Leer- rohre im Modell dürfte kein echtes Problem darstellen. Da der Einfluss der Lage der Leer- rohre nur einen geringen Einfluss auf die Preise haben dürfte, können die Leerrohre pro- portional auf die verschiedenen Kanalisationstypen verteilt werden. Tatsächlich hat die Anwendung der ComCom-Methodik gezeigt, dass bei der heutigen Nachfrage nach Ka- belkanalisationen kein sichtbarer Einfluss auf den monatlichen KKF-Preis festzustellen ist. Ob dieser Preis, wie von der Gesuchsgegnerin behauptet, auch in den nächsten Jahren aufgrund des zu erwartenden Mengengerüsts unabhängig von einer Modellierung von Leerrohren ist, bleibt abzuwarten, erscheint aber nicht zwingend. Dies wird von der Ent- wicklung der Nachfrage abhängen. Auf jeden Fall sind die Zusammenhänge zwischen KKF-Preis, KKF-Nachfrage und Leerrohrmodellierung in theoretischer Hinsicht relevant und von der Gesuchsgegnerin bei künftigen Modellierungen im Auge zu behalten. Die Gesuchstellerin weist in ihrer Eingabe vom 23. Juli 2010 auf vermeintliche Unstim- migkeiten im Kenngrössenbericht hin. So würden beispielsweise die Periodenkosten, wel- che bei der Berechnung der KKF eingesetzt werden, nicht mit denjenigen übereinstim- men, die bei TAL und bei den IC-Diensten verwendet werden. Die Begründung für die fehlende Übereinstimmung liegt darin, dass bei KKF nicht genau dieselben Kosten wie bei TAL oder IC einfliessen. So werden bei KKF die Kosten für den Anschluss UP nicht berücksichtigt, da hier eine Pauschale angerechnet wird. Bei KKF werden ausserdem die Zuleitungen ab Kabelverteilsäulen bis zum Kunden nicht berück- sichtigt. So begründet sich auch die von der Gesuchstellerin im Kenngrössenbericht fest- gestellte Abweichung beim Beilauf des Anschlussnetzes, da bei der Kanalisation nach KVS richtigerweise kein Beilauf angerechnet wurde. In diesem Zusammenhang gilt es darauf hinzuweisen, dass die ComCom die Kosten für Kanalisationen ab Kabelverteilsäu- len als nicht kostenorientiert im Sinne von Art. 54 FDV beurteilt und sie deshalb auch nicht berücksichtigt hat (vgl. Ziff. 4.3.6 der Verfügung vom 13. Dezember 2010 im Verfahren IC TAL KOL 2009/2010 ).
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Hinsichtlich Beilauf äussert sich die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 23. Juli 2010 dahingehend, dass ein solcher auch für das Verbindungsnetz zu berücksichtigen wäre. Die ComCom sieht keine ausreichenden Gründe von ihrer bisherigen Praxis abzuweichen und im reinen Verbindungsnetz einen zusätzlichen Beilauf zu berücksichtigen. Dieser Teil des Netzes macht im Vergleich zum Gesamtnetz nur einen relativ kleinen Teil aus, wes- halb die Folgen der Annahme eines Beilaufs nicht markant ausfallen könnten. Sodann besteht auch auf internationaler Ebene keine entsprechende Praxis. Die Gesuchstellerin kritisiert in ihrer Replik schliesslich auch, dass der inkrementelle Zu- wachs der Kanalisationslänge im Kupfer-Anschlussnetz des Kostennachweises 2010, welcher durch zusätzliche Teilnehmeranschlussleitungen verursacht werde, deutlich über der durchschnittlichen Kanalisationslänge liege. Dies führe zu höheren durchschnittlichen Kanalisationskosten. Die Gesuchsgegnerin führt dazu in ihrer Duplik vom 1. September 2010 aus, die durchschnittliche Kanalisationslänge einer Teilnehmeranschlussleitung sei abhängig von deren geografischer Verteilung, was sie nicht beeinflussen könne. Weiter bemerkt sie, ein Zuwachs von UPs mit wenigen Teilnehmeranschlussleitungen führe zu einer wesentlich grösseren durchschnittlichen Kanalisation pro Leitung. Dem kann zuge- stimmt werden. Es ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht möglich, jeden ein- zelnen Anschluss respektive dessen geografische Lage zu überprüfen und folglich kann es auch nur darum gehen, die Angaben der Gesuchsgegnerin auf ihre Nachvollziehbar- keit respektive auf ihre Plausibilität zu überprüfen. Bezüglich der durchschnittlichen Länge einer Teilnehmeranschlussleitung erscheinen die Ausführungen der Gesuchsgegnerin jedenfalls nachvollziehbar und es besteht insofern kein Anpassungsbedarf. 4.2.2 Nachfrage nach KKF Bei der Ermittlung der zu verlegenden Leerrohre im Modell ist, wie bereits erwähnt, auf die nachgefragte Menge an KKF-Metern abzustellen. Als nachgefragt gelten dabei auch jene Projekte, die z.B. aus Kapazitätsgründen nicht durchgeführt werden konnten. Die Gesuchsgegnerin bringt in ihrer Schlussstellungnahme vom 16. August 2011 mit Hin- weis auf ihre Eingabe vom 7. März 2011 vor, dass die Bestimmung der Nachfrage anhand der Machbarkeitsanfragen zu einer überhöhten Nachfrage und zu Doppelzählungen führe. Namentlich würden bei negativen Machbarkeitsabklärungen allfällige Alternativanfragen einer FDA zu einer überhöhten Bezifferung der Nachfrage führen. Zudem würden nicht alle positiv ausgehenden Machbarkeitsabklärungen von der nachfragenden FDA tatsäch- lich umgesetzt. Weiter sei eine Berücksichtigung der Nachfrage, der mangels Kapazität nicht entsprochen werden kann, nicht gesetzeskonform, da eine Leistungspflicht der Ge- suchsgegnerin nur im Rahmen der verfügbaren Kapazität bestehe. Sie führt weiter aus, dass keine Statistik der nachgefragten KKF-Meter existiere und sie im KKF-Verfahren 2007-2009 diese Grösse basierend auf Daten aus dem System AVIS im Rahmen der In- struktion zusammengestellt habe. In den Jahren 2010 und 2011 seien die nachgefragten KKF-Meter im AVIS in ca. 90% der Fälle hinterlegt worden. Die nachträgliche Zusammen- stellung solcher Daten sei sehr aufwändig. Ausserdem liessen sich den verfügbaren Da- ten die für die korrekte Bezifferung der Nachfrage und die zur Vermeidung von Doppel- zählungen erforderlichen Informationen nicht entnehmen. Letztlich sei die behördliche
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Schätzung der Nachfrage unzutreffend und ungeeignet; es könne jedoch darüber hinweg- gegangen werden, da sich die hergeleitete Nachfrage (bzw. der Verzicht auf eine fundier- te Prognose) nicht auf den monatlichen Preis für Kabelkanalisationen auswirke. Dazu ist zu bemerken, dass selbst dann, wenn die Angebotspflicht der Gesuchsgegnerin nur für Kanalisationen mit genügender Kapazität gilt, die der Preisberechnung zugrunde liegende Menge von der Markt-Nachfrage nach Kabelkanalisationen auszugehen hat. Alles andere würde nicht die für die Kostenmodellierung relevante, hypothetische Anbiete- rin wiederspiegeln, sondern die Gesuchsgegnerin respektive deren Kabelkanalisationen. Eine hypothetische effiziente Anbieterin würde genügend Kapazitäten bereitstellen, da die Kosten für das Verlegen eines zusätzlichen Rohres in einem offenen Kabelgraben sehr gering wären. Ausserdem würde sie heute gemäss dem in Art. 54 FDV vorgesehenen MEA-Ansatz auch keine für die Mitbenutzung ungeeigneten alten Zorres-Anlagen verle- gen. So werden denn auch im Modell keine solchen Rohranlagen berücksichtigt, sondern es werden unbestrittenermassen nur die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen- den Kunststoffrohre berücksichtigt, obwohl die Gesuchsgegnerin in der Realität durchaus noch Zorres-Anlagen in Gebrauch hat, was sogar einer der Gründe für negative Machbar- keiten bei der Mitbenutzung von Kabelkanalisationen darstellt. Weiter ist zu bemerken, dass die Gesuchsgegnerin im Verfahren KKF 2007-2009 die nachgefragten Meter Kabelkanalisationen nach entsprechender Anfrage der Instruktions- behörde ausweisen konnte. Im vorliegenden Verfahren äussert sie sich auf entsprechen- de Anfrage jedoch dahingehend, dass sie keine Statistik über die Menge der nachgefrag- ten Meter KKF führe. Die fehlenden Grössen sind daher durch andere geeignete Metho- den zu bestimmen. Eine grobe Schätzung der Instruktionsbehörde basierend auf dem bekannten Verhältnis von nachgefragten zu tatsächlich vermieteten Metern Kabelkanali- sationen aus dem Verfahren KKF 2007-2009 und den ersichtlichen Tendenzen über die Entwicklung der tatsächlich vermieteten Meter aus dem von der Gesuchsgegnerin regel- mässig veröffentlichten Bericht zum Fortschritt der Entbündelung zeigt, dass die zu ver- anschlagenden Mengen etwa im Bereich von rund 350‘000 Metern für das Jahr 2010 bzw. rund 500‘000 Metern für das Jahr 2011 zu liegen kommen. Mengen in diesen Grössen- ordnungen haben aber noch keinen signifikanten Effekt auf die festzusetzenden Preise, da sie im Vergleich mit der gesamten im Modell verbauten Kabelkanalisation sehr gering sind. Aus diesen Überlegungen und gestützt auf den Umstand, dass detaillierte Daten nicht erhältlich sind, rechtfertigt es sich für das vorliegende Verfahren, auf eine fundierte Prognose zu verzichten. Die Überprüfung der Kostenorientiertheit erfolgt deshalb anhand der erwähnten grob geschätzten Mengen. Wie in Ziff. 4.2.1 bereits ausgeführt, haben die- se Mengengrössenordnungen noch keinen sichtbaren Effekt auf den KKF-Preis. Die von der Gesuchsgegnerin bei der Abschätzung der nachgefragten KKF-Meter anhand der (positiven und negativen) Machbarkeitsanalyse angeführte Problematik bezüglich der Alternativvorschläge und der möglichen Nichtrealisierung einer FDA auch bei positiven Machbarkeiten stellen tatsächlich gewisse Unschärfen der gegenwärtigen Methodik dar. Dies ist jedoch im Rahmen der Überprüfung des Kostennachweises nicht ungewöhnlich und es ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass die nicht erfassten Fälle die relevante
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Menge wohl nicht grundsätzlich beeinflussen können resp. eine Abschätzung der Grös- senordnung durch sie nicht verunmöglicht wird. Es hat sich ohnehin gezeigt, dass die eru- ierte Grössenordnung noch keinen sichtbaren Effekt auf die Preise hat. Nachdem die Ge- suchsgegnerin nun von der Haltung der ComCom bezüglich der KKF-Nachfrage Kenntnis hat, kann sie die relevanten Daten ab sofort erfassen. Damit kann sie in künftigen Verfah- ren eine exakte Herleitung ermöglichen und gleichzeitig ausschliessen, dass eine aus ihrer Sicht unzutreffende und ungeeignete Methode angewandt wird. Die zeitnahe Erfas- sung der Daten ist denn auch weniger aufwändig als deren nachträgliche Eruierung. Die Gesuchstellerin hält in ihrer Schlussstellungnahme vom 24. August 2011 an der im Gesuch gemachten Argumentation fest, dass durch das Abstellen auf die kurzfristige KKF-Nachfrage ein überhöhter Preis geltend gemacht würde und deshalb die langfristige Nachfrage berücksichtigt werden müsse. Die ComCom hat bereits in ihrer Verfügung vom 1. Dezember 2009 betreffende die Preise für Kabelkanalisationen 2007-2009 ausgeführt, dass nach der LRIC-Methode die Preise für ein bestimmtes Jahr unter Berücksichtigung der Nachfrage in diesem Jahr zu berech- nen sind. Das von der Gesuchstellerin vorgeschlagene Vorgehen würde eine grundsätzli- che Änderung der Methodik bedeuten und müsste auch auf alle anderen regulierten Pro- dukte angewendet werden. Folglich wäre nicht nur im Bereich der vorliegend interessie- renden Kabelkanalisationen, sondern beispielsweise auch für die Teilnehmeranschlusslei- tung die langfristige Nachfrage aufgrund von Prognosen festzustellen. Bereits die mit ei- ner langfristigen Prognose einhergehenden Unsicherheitsfaktoren lassen den von der Gesuchstellerin vorgeschlagenen Ansatz als nicht praktikabel erscheinen. Die Gesuchstellerin behauptet in ihrem Gesuch vom 30. April 2010 zudem, die Berück- sichtigung der effektiven Volumen der KKF-Nachfrage in Verbindung mit den Möglichkei- ten der Nachfragebehinderung für alternative Anbieter (Reserveregelungen) wirke als un- überwindbare Markteintrittsbarriere. Dem ist einerseits in genereller Hinsicht zu entgeg- nen, dass die Gesuchstellerin die Reserveregelungen bei der Bestimmung verfügbarer Kapazität in Kabelkanalisationen nicht bestritten hat und diese folglich nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. Zudem ist zu bemerken, dass gemäss dem Bericht zur Entbünde- lung der Gesuchsgegnerin immerhin rund 80% der KKF-Anfragen realisiert werden kön- nen. Ausserdem würde die von der Gesuchstellerin als langfristige KKF-Nachfrage be- zeichnete Menge den Preis für die Mitbenutzung von Kabelkanalisationen wohl um einige wenige Prozente senken können. Folglich kann nicht davon gesprochen werden, dass aufgrund der Berücksichtigung der aktuellen Nachfrage unüberwindbare Markteintrittsbar- rieren bestehen würden. 4.2.3 „PTA-Effekt“ Die Gesuchsgegnerin verwendet im Kostennachweis 2011 erstmals die Informationen des neuen, als Inventar dienenden, Informationssystems Planning Tool Access (PTA), wel- ches verlässlichere geografische und technische Informationen zur Verfügung stellt, als dies in der Vergangenheit der Fall war. Im Kenngrössenbericht 2011 führt sie dazu aus, als Folge der Datenübernahme aus dem nun einsatzfähigen Planungs- und Projektie-
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rungstool PTA sei das dimensionierte Mengengerüst der Kanalisation kleiner, so dass der Anlagewert vermindert würde. Gleichzeitig lägen nunmehr genauere Informationen für Freileitungen vor als in den Vorjahren, was zur Berücksichtigung von deutlich weniger oberirdisch erschlossenen Endkundenstandorten führe. Konkret heisse dies, dass pro Standort exaktere Informationen zu den Koordinaten und den zutreffenden Bezeichnun- gen vorhanden seien als früher. Dadurch habe sich das Mengengerüst der Kanalisation verkleinert und es sei zur Beseitigung von Unschärfen bei den Freileitungen gekommen, bei welchen in der Vergangenheit Standorte teilweise gleichzeitig als Überführungsstan- gen (UST) und als Übergabepunkte (UP) bezeichnet worden seien. Die Gesuchstellerin zeigte sich in ihrer Eingabe vom 8. Juni 2011 überrascht über den markanten Einfluss der neuen Informationen auf das Mengengerüst und beantragt, die neuen Erkenntnisse aus PTA des Kostennachweises 2011 auch für den Kostennachweis 2010 zu berücksichtigen und den KKF-Preis 2010 entsprechend, allenfalls mit einem Kor- rektur-Faktor, anzupassen. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass die Informationen aus PTA auch für den Kostennachweis der Jahre vor 2011 massgeblich seien, soweit die Preise noch nicht rechtskräftig verfügt bez. überhaupt strittig seien. Die Gesuchsgegnerin nahm zu dieser Forderung mit Schreiben vom 21. Juni 2011 Stel- lung. Sie betonte dabei, dass das veränderte Mengengerüst im Kostennachweis 2011 nur einen marginalen Einfluss auf den KKF-Preis habe, da sowohl die Gesamtkanalisations- länge als auch die Gesamtrohrmeter im Vergleich zum Vorjahr abnehmen und sich die beiden Effekte in der Berechnung teilweise aufheben würden. Ausserdem sei die Identifi- kation des PTA-Effektes sowie die Bestimmung eines Korrekturfaktors für die Berechnung der Preise 2010 aufgrund der Datenlage nicht möglich, da für den Kostennachweis 2010 keine PTA-Daten zur Verfügung ständen und die ISLK-Daten für den Kostennachweis 2011 mit den PTA-Daten identisch seien (ISLK werde seit 2010 mit den PTA-Daten abge- glichen). Die Gesuchsgegnerin führte weiter aus, dass nachträgliche bzw. zusätzliche Anpassungen am KKF-Preis 2010 nicht zulässig seien, da PTA, das 2010 erst teilweise im Betrieb gewesen sei, die Kostenmodellierung für die Preise 2010 nicht bestimmen könne. Eine Anpassung des Kostennachweises gestützt auf Faktoren, die bei der Be- rechnung nicht existierten, sei nicht gerechtfertigt. Der Preisüberwacher äussert sich in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2011 dahingehend, dass für die Regulierungsbehörde der Kenntnisstand zum Zeitpunkt des Entscheides massgeblich sein sollte. Zusätzliche Erkenntnisse, welche im Laufe des Verfahrens ge- wonnen werden, sollten deshalb einfliessen, selbst wenn diese der Gesuchsgegnerin zum Zeitpunkt der Festlegung der Preise noch nicht bekannt waren. Der Preisüberwacher empfiehlt deshalb grundsätzlich, die durch das System PTA gewonnenen Erkenntnisse in allen hängigen Verfahren zu berücksichtigen. Er ist weiter der Ansicht, dass von einer Anpassung des Kostennachweises 2010 allenfalls dann abgesehen werden könne, wenn die Auswirkungen auf den Zugangspreis vernachlässigbar gering seien. Grundsätzlich gilt, dass eine Behörde ihre Entscheide aufgrund des Kenntnisstandes im Zeitpunkt der Entscheidfindung fällt. Im vorliegenden Fall bestehen jedoch keine gesicher-
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ten neuen Informationen für den Kostennachweis 2010, welche eine korrekte rückwirken- de Anpassung überhaupt ermöglichten. Es existieren insbesondere keine Daten, anhand derer die Höhe eines allfälligen PTA-Effektes ermittelt werden könnte. Dieser Umstand erweist sich deshalb als nicht besonders problematisch, weil der Effekt auf den KKF-Preis ohnehin sehr gering wäre. Denn mit der Kanalisationslänge nehmen auch die Rohrmeter entsprechend ab. Folglich werden bei der Berechnung des Kanalisationspreises, der sich mittels Division dieser zwei Grössen ergibt, sowohl Divisor wie auch Divident kleiner. 4.2.4 OSS/BSS-Zuschlag bei den Service Prozessen Bei der Berechnung der Stundensätze im Bereich KKF werden jeweils die Kosten für Supportsysteme OSS/BSS abgeschätzt und addiert. Dies geschah bis anhin für alle Ser- vice Prozesse im Bereich KKF mit einem OSS/BSS-Zuschlagssatz. 4.2.4.1 Service Assurance KKF Die OSS/BSS-Kosten pro Stunde für den Prozess Service Assurance werden in den Kos- tennachweisen 2010 und 2011 nach wie vor gleich wie in den Kostennachweisen 2008 und 2009 berechnet, und zwar nach dem Prinzip (1+OSS/BSS-Zuschlag)*(Kosten pro Stunde für Wireline_Access). Für 2010 weist die Gesuchsgegnerin einen OSS/BSS- Zuschlagssatz von 18% und für 2011 einen Zuschlagssatz von 16.2% aus. Auf Nachfrage der Instruktionsbehörde beschreibt sie in ihrer Eingabe vom 7. März 2011 die Herleitung der Zuschlagssätze und aktualisiert sie für 2010 auf 14.8% und für 2011 auf 14.5%. Sie führt dabei aus, dass zur Berechnung des Zuschlagssatzes für Service Assurance KKF die OSS/BSS-Kosten des Kostennachweises 2008 als Ausgangsbasis dienen. Sie erklärt, dass gemäss der prozentualen Veränderung der gesamten OSS/BSS-Kosten seit 2008 die Zuschlagssätze für 2010 und 2011 entsprechend angepasst worden seien.3 Die Gesuchsgegnerin wurde bereits in den bisher ergangenen Verfügungen im Bereich der Preise für Kabelkanalisationen darauf hingewiesen, dass bei der Berechnung der Stundensätze nach dem Prinzip (1+OSS/BSS-Zuschlag)*(Kosten pro Stunde für Wireli- ne_Access) die Verwaltungs- und Vertriebsgemeinkosten (VVGK) auf den OSS/BSS- Kosten für Dienstleistungsprozesse doppelt berücksichtigt werden, wenn VVGK im OSS/BSS-Zuschlagssatz und in den Kosten pro Stunde berücksichtigt werden. Dieses Vorgehen wurde von der ComCom korrigiert. Obwohl die Gesuchsgegnerin gegen die entsprechende Anpassung keine Beschwerde eingereicht hatte, berechnet sie den Stun- densatz für Service Assurance nach wie vor nach der alten Methodik. Die doppelte Berücksichtigung der VVGK auf OSS/BSS bei der Berechnung des Stun- densatzes Service Assurance KKF kann folgendermassen illustriert werden: Der Stun-
3 OSSBSS-Zuschlagssatz(inkl.VVGK) 2008 x (OSSBSS-Kosten(inkl.VVGK) 20XY / OSSBSS- Kosten(inkl.VVGK) 2008)
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densatz berechnet sich in COSMOS 2010 mit 1.148*Org__Wireline _Access.kostenstk, wobei in Org__Wireline_Access.kostenstk die VVGK enthalten sind und 1.148 dem OSS/BSS-Zuschlagssatz plus 1 entspricht. Der OSS/BSS-Zuschlagssatz von 2008, wor- auf sich die aktuellen Zuschlagssätze stützen, wurde damals mittels der OSS/BSS-Kosten für Bereitstellungsdienste inkl. VVGK berechnet. Da in Org__Wireline_Access.kostenstk als auch im OSS/BSS-Zuschlag die VVGK bereits enthalten sind und diese Werte dann multipliziert werden, werden nochmals die VVGK auf die OSS/BSS-Komponenten dazu- geschlagen. Dieses Vorgehen ist nur dann korrekt, wenn bei der Herleitung des OSS/BSS-Zuschlagssatzes die aktuellen OSS/BSS-Kosten ohne VVGK verwendet wer- den (womit der Zuschlagssatz entsprechend kleiner wird).4 Um den OSS/BSS-Zuschlagssatz ohne VVGK zu berechnen, müssen die OSS/BSS- Kosten ohne VVGK des jeweiligen Kostennachweises durch die OSS/BSS-Kosten inkl. VVGK von 2008 dividiert und dann dieses Ergebnis mit dem Zuschlagssatz von 2008 (inkl. VVGK), das heisst mit 18.2, multipliziert werden. Die Basis-OSS/BSS-Kosten von 2008 sind dabei inkl. VVGK zu berücksichtigen, da wie erwähnt, die 18.2% auch bereits VVGK enthalten.5 Die von der Gesuchsgegnerin vorgenommene Aktualisierung bei den OSS/BSS- Zuschlagssätzen, die Anpassungen des BAKOM an der Herleitung des OSS/BSS- Zuschlagssatzes und leicht veränderte OSS/BSS-Kosten durch die übrigen Anpassungen am Kostennachweis führen zu OSS/BSS-Zuschlagssätzen von 13.8% für das Jahr 2010 und von 13.6% für das Jahr 2011. Die Höhe dieses Zuschlagssatzes beeinflusst sodann die OSS/BSS-Pauschale für die KKF-Service-Prozesse Machbarkeitsanalyse, Projektierung und Service Fulfillment, die im nachfolgenden Abschnitt beschrieben werden.
4 Würde der OSS/BSS-Zuschlagssatz nicht angepasst, müsste der Stundensatz nach folgendem Prinzip be- rechnet werden, um eine doppelte Berücksichtigung der VVGK auf den OSS/BSS zu vermeiden: (Org__Wireline_Access)*(1+VVGK-Zuschlag)+(Org__Wireline_Access)*(OSS/BSS-Zuschlagssatz). 5 OSSBSS-Zuschlagssatz(inkl.VVGK) 2008 x (OSSBSS-Kosten 20XY / OSSBSS-Kosten(inkl.VVGK) 2008)
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Konkrete Anpassungen am Kostennachweis 2010 und 2011 2010: OSSBSS-Zuschlagssatz(inkl.VVGK) 2008 x (OSSBSS-Kosten 2010 / OSSBSS- Kosten(inkl.VVGK) 2008) = 18.2 x 206592023 / 271'621'461 2011: OSSBSS-Zuschlagssatz(inkl.VVGK) 2008 x (OSSBSS-Kosten 2011 / OSSBSS- Kosten(inkl.VVGK) 2008) = 18.2 x 203'577'841 / 271'621'461 Die resultierenden Werte sind in COSMOS in der entsprechenden Formel in Preismanu- alpositionen zu ersetzen: KK_OTC_Service_Assurance_Ursache_FDA = 1.138*Org__Wireline_Access.kostenstk KK_OTC_Service_Assurance_Ursache_FDA = 1.136*Org__Wireline_Access.kostenstk
4.2.4.2 Machbarkeitsanalyse, Projektierung und Service Fulfillment Die Gesuchsgegnerin hat im Hinblick auf die Berücksichtigung der OSS/BSS-Kosten seit 2009 die Berechnungsweise der KKF-Stundensätze für Machbarkeitsanalyse, Projektie- rung und Service Fulfillment in den Kostennachweisen 2010 und 2011 verändert. Anstelle der Verwendung eines Zuschlagssatzes wie bei Service Assurance, wird nun neu für die Berücksichtigung der OSS/BSS-Kosten den zugrunde liegenden Stundensätzen (Org__Wireline_Access und 10% von Sales) eine Pauschale (Anteil_OSSBSS_KKF) hin- zugefügt, welche CHF 24 im Jahr 2010 und CHF 22.3 im Jahr 2011 beträgt. Auf Aufforde- rung der Instruktionsbehörde hin lieferte die Gesuchsgegnerin in ihrer Eingabe vom 7. März 2011 die Herleitung dieser Pauschale, wobei sie ausführte, dass sich die Methodik grundsätzlich nicht verändert habe, die Verwendung einer Pauschale jedoch „COSMOS- bedingt“ sei. Der relevante COSMOS-Input OSSBSS_KKF für die Kostennachweise 2010 und 2011 berechne sich aus der Multiplikation des OSS/BSS-Zuschlagssatzes mit der Summe aus dem Stundensatz Org_Wireline_Access zuzüglich einem Zehntel des Stun- densatzes Org_Sales. Somit entspricht die Vorgehensweise zur Berücksichtigung der OSS/BSS-Kosten bei den drei Stundensätzen für Machbarkeit, Projektierung und Service Fulfillment grundsätzlich der unter Ziff. 4.2.4.1 für Service Assurance KKF beschriebenen. Konkret fliesst in COS- MOS der Preisinput OSSBSS_KKF (=OSS/BSS-Zuschlag*(Org_Wireline_Access+0.1 *Org_Sales) ein, zu welchem COSMOS die VVGK addiert, um die erwähnte Pauschale zu erhalten, welche sodann zu den Stundensätzen addiert wird, das heisst: OSSBSS_KKF*(1+VVGK-Zuschlagssatz) = Anteil_OSSBSS_KKF. Auch bei diesen drei Prozessen kommt es mit der OSS/BSS-Pauschale zu einer doppelten Verrechnung der VVGK auf den OSS/BSS für Service-Prozesse, da der Inputpreis OSSBSS_KKF mittels
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dem entsprechenden OSS/BSS-Zuschlagssatz aus dem Kostennachweis der Gesuchs- gegnerin hergeleitet wird, welcher wie dargelegt bereits VVGK berücksichtigt. Diesem Preisinput werden in COSMOS wie oben beschrieben nochmals die VVGK hinzu gerech- net, um die bei der Stundensatzberechnung verwendete Pauschale OSSBSS_Anteil_KKF zu erhalten6. Folglich rechnet die Gesuchsgegnerin in COSMOS nach dem Prinzip „Pau- schale-inkl-VVGK * VVGK-Zuschlagssatz“, was zu einer doppelten Berücksichtigung der VVGK auf den OSS/BSS führt. Um dies zu korrigieren, müssen aus dem Inputpreis OSSBSS_KKF die VVGK herausge- rechnet werden, da COSMOS die VVGK auf OSSBSS_KKF standardmässig hinzu schlägt, um die Stundensätze zu berechnen. Dies bedeutet, dass für die Berechnung von OSSBSS_KKF der OSS/BSS-Zuschlagssatz ohne VVGK, wie oben hergeleitet, verwen- det werden muss. Ausserdem sind für die Herleitung der OSS/BSS-Pauschale die ange- passten Stundensätze (siehe Ziff. 4.8.1) zu verwenden. Dadurch sinken die OSS/BSS-Kosten pro Stunde für das Jahr 2010 von CHF 24.00 auf CHF 17.50 und für das Jahr 2011 von CHF 22.30 auf CHF 18.20. Konkrete Anpassungen am Kostennachweis 2010 und 2011 OSSBSS_KKF = OSS/BSS-Zuschlag*(Org_Wireline_Access+0.1*Org_Sales), wobei je- weils der entsprechende oben hergeleitete Zuschlagssatz zu verwenden ist. Es resultiert für den COSMOS-Input OSSBSS_KKF für 2010 16.49 und für 2011 17.15.
4.3 Anpassungen am Preisgerüst 4.3.1 OSS/BSS (Operational Support Systems/Business Support Systems) Die Kosten der Supportsysteme beeinflussen die Preise der KKF-relevanten Service Pro- zesse über den OSS/BSS-Zuschlag (vgl. Ziff. 4.2.4). In ihrer Eingabe vom 7. März 2011 führt die Gesuchsgegnerin aus, die Anpassungen der ComCom an den OSS/BSS gemäss den Teilverfügungen vom 1. und 7. Dezember 2009 (z.B. Streichung des Systems MapLN, welches durch ein neues System PTA ersetzt wur- de) hätten bei der Erarbeitung des Kostennachweises für das Jahr 2010 noch nicht vorge- legen. Sie nahm die geforderten Anpassungen am Kostennachweis dann jedoch vor, in- dem sie die OSS/BSS-Kosten für das Jahr 2010 aktualisierte. Für den Kostennachweis 2011 sind an den OSS/BSS keine spezifischen Anpassungen durch die ComCom notwendig. Zu erwähnen ist lediglich, dass die Gesuchsgegnerin ge-
6 OSSBSS_KKF*(1+VVGK-Zuschlagssatz) = Anteil__OSSBSS__KKF
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mäss eigenen Angaben bei der Berechnung des OSS/BSS-Zuschlagssatzes zunächst eine falsche Datenbasis verwendet hat, was sie ebenfalls im Rahmen ihrer Eingabe vom
7. März 2011 korrigierte. 4.3.2 Indexierung Tiefbau Zur Bestimmung der Teuerung der Tiefbauarbeiten indexiert die Gesuchsgegnerin die Bewertungsfaktoren der Ressourcen des Belags- und Werkleitungsbaus im Kostennach- weis 2010 erstmalig bis zum dritten Quartal des Jahres, in dem der Kostennachweis er- stellt wird (2009) und nicht mehr bis zum Ende des vorangegangenen Jahres (2008). Bei der Indexierung stützt sie sich weiterhin auf die Zeitreihen des Produktionskosten-Indexes (PKI) des Schweizerischen Baumeisterverbandes (SBV). Nachfolgend wird das Vorgehen der Gesuchsgegnerin kurz erläutert und ausgeführt, weshalb es teilweise als nicht sach- gerecht erscheint. Eine Indexierung von Bewertungsfaktoren bis zum aktuell verfügbaren Quartal ist im Grundsatz zu begrüssen. Dadurch kann unter Umständen eine verbesserte Annäherung an die Abbildung der für eine hypothetische Markteintreterin relevanten Kostenentwick- lung im regulierten Jahr erreicht werden, weshalb die ComCom die Änderung der Metho- de im Rahmen des Verfahrens IC/TAL/KOL 2009/2010 in ihrer Verfügung vom 13. De- zember 2010 im Grundsatz guthiess. Die Gesuchsgegnerin hätte jedoch bei der Änderung der Methodik sicherstellen müssen, dass die Möglichkeit zur korrekten Überführung der Indizes von Jahres- zu Quartalswer- ten gewährleistet bleibt. Im Rahmen der Überprüfung des Kostennachweises 2011 zeig- ten sich verschiedene, auch für den Kostennachweis 2010 relevante Unzulänglichkeiten in der Darstellung und im Verständnis der Teuerungswerte durch die Gesuchsgegnerin. Fälschlicherweise beschriftete die Gesuchsgegnerin bereits im Kostennachweis 2010 die jährlichen Teuerungswerte als Quartals- und Jahresendwerte, während sie tatsächlich Jahresmittelwerte darstellte, welche nicht direkt von Quartalswerten ableitbar sind, sowie Quartalswerte, welche den Kostenindexstand eines bestimmten Monats im Referenzquar- tal abbilden7. Entgegen dem in der Stellungnahme vom 7. März 2011 zum Ausdruck kommenden Verständnis der Gesuchsgegnerin spielen überdies sämtliche Monatsdaten bei der Errechnung der Jahresmittelwerte eine Rolle. Der eingangs erwähnte Monatswert Q3 2009, welcher den Übergang zur Berücksichtigung von Daten bis zum verfügbaren Quartal widerspiegelte, wurde im Kostennachweis 2010 ohne Herleitungshinweis geltend gemacht. Er wurde in der Form eines Multiplikationsfaktors als Resultat der Division Q3 2009 durch Q4 2008 auf den Jahresmittelwert 2008 aufgerechnet. In der Vermengung von Jahresmittelwerten mit lediglich zwei Quartals- bzw. Monatsbeobachtungen können sich aber aufgrund der fortlaufenden Indexierung der Bewertungsfaktoren Verzerrungen erge- ben, welche rückwirkend nicht in adäquater Weise korrigierbar sind. Insbesondere auf-
7 Vgl. PKI, u.a. 2010/4, Seite 2.
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grund dieser Überlegungen ist bei der Indexierung der betreffenden Positionen im Belags- und Werkleitungsbau fortan analog zum Kostennachweis 2009 wieder auf die Jahres- durchschnittswerte des PKI abzustellen. Entsprechend ist im Kostennachweis 2010 die Teuerung nur bis und mit dem Jahresmittelwert von 2008 zu berücksichtigen. In ihrer Schlussstellungnahme vom 24. August 2011 fordert die Gesuchstellerin eine Ab- kehr von der bisherigen Vorgehensweise bei der Teuerungsanpassung. Sie erwähnt die Teuerungsanpassungen des Belagsbaus 2010 und 2011 von 11.87%, resp. -3.62% und schreibt, dass diese „rein modellinduzierte Volatilität“ einseitig die um Netzzugang nach- fragenden Anbieterinnen treffe. Grundsätzlich entspricht es der bisherigen Vorgehensweise der ComCom, dass für Schätzungen der zukünftigen Preisentwicklung, bzw. den Berechnungen der Preisände- rungsrate (Delta-P) auf geometrische Durchschnittswerte abgestellt wird, während für die bisherige Preisentwicklung einzelner Kostenpositionen eine Teuerungsanpassung auf Basis effektiver Preisniveauänderungen stattfindet. Damit werden die langfristigen Preis- entwicklungen der Vergangenheit als Schätzer für das Delta-P fortgeschrieben und ent- scheidungsrelevante Teuerungsentwicklungen des jeweils massgebenden Jahres mit ei- ner Indexierung abgebildet. An dieser Praxis wird festgehalten. Überdies gilt es zu bemer- ken, dass die von der Gesuchstellerin zitierten Werte innerhalb der betreffenden Zeitreihe sog. Ausreisser darstellen und mit einer kurzfristigen Überhitzung der wirtschaftlichen Ak- tivitäten im Belagsbau zusammenhängen könnten. Bislang waren seit Beginn der Inter- konnektionsregulierung jedenfalls keine Ausschläge in dieser Grössenordnung zu ver- zeichnen. Der auf die Kostenpositionen im Belagsbau anzuwendende Teuerungsfaktor steigt als Folge der beschriebenen Anpassungen von 2.86% auf 11.87%, derjenige im Werklei- tungsbau sinkt von 4.63% auf 3.17%. Die Kosten der Kanalisation steigen aufgrund dieser Änderungen um gut 2%. Konkrete Anpassungen am Kostennachweis Im Dokument „KONA10-H10-Herleitung Delta-P und Teuerung Tiefbau“ sind im Tabellen- blatt „Teuerung“ in den Zellen Q11, resp. Q21 die bestehenden Werte mit den Jahresmit- telwerten von 2008 zu ersetzen. Hierfür kann bspw. auf die betreffenden Werte in den Zellen Q11, resp. Q21 im Tabellenblatt „Teuerung“ des Dokuments „KONA11-H10- Herleitung Delta-P und Teuerung Tiefbau“ zurückgegriffen werden. In einem nächsten Schritt sind im Dokument „KONA10-H11-Herleitung Schachtpreise“ im Tabellenblatt „Preisliste NPK“ die betreffenden Werte in der Spalte I gemäss den Resultaten der anhin beschriebenen Anpassung der Teuerungsfaktoren zu aktualisieren.
Im Kostennachweis 2011 indexiert die Gesuchsgegnerin die Bewertungsfaktoren der Ressourcen des Belags- und Werkleitungsbaus anhand einer „Extrapolation“ bis zum
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zweiten Quartal des Jahres, in dem der Kostennachweis erstellt wird. Bei der Indexierung stützt sie sich weiterhin auf die Zeitreihen des Produktionskosten-Indexes (PKI) des Schweizerischen Baumeisterverbandes (SBV). Die für 2010 formulierten Überlegungen bzgl. der Indexierung von Bewertungsfaktoren bis zum aktuell verfügbaren Quartal gelten analog für den Kostennachweis 2011. Entspre- chend ist im Kostennachweis 2011 die Teuerung nur bis und mit dem Jahresmittelwert von 2009 zu berücksichtigen. Zudem erscheint erwähnte Extrapolation methodisch nicht schlüssig und ungeeignet für die vorliegende Indexierung. Bereits anhand eines einfachen Beispiels lässt sich zeigen, dass die Extrapolation nicht sachgerecht ist: bei einer Zeitrei- he mit den drei jährlichen Beobachtungen 100, 150 und 200 ergäbe die „Extrapolation“ der Gesuchsgegnerin ((200-100)/2*3+100) ein Resultat von 250. Auf den ersten Blick nachvollziehbar, vermag diese „Extrapolation“ die zwei Jahresentwicklungen jedoch nicht korrekt abzubilden. Während der Wert zwischen dem ersten und zweiten Jahr um 50% steigt, nimmt er in der darauffolgenden Periode lediglich um einen Drittel zu. Die Extrapo- lation schreibt die gleichwertige absolute Entwicklung der Zeitreihe ungeachtet der unter- schiedlichen relativen Entwicklung zwischen den zwei Perioden weiter. Mit einem geomet- rischen Mittel über die Veränderungen in dieser modellhaften Zeitreihe erhielte man rund 283, was einer durchschnittlichen Zunahme von rund 41% entspricht. Mit diesem relativen Wert der durchschnittlichen Zunahme kann die relevante Entwicklung eher wiedergege- ben und fortgeschrieben werden. Die im Rahmen dieser Verfügung von der ComCom festgelegte Vorgehensweise (vgl. obenstehenden Beschrieb für 2010) fördert ausserdem die Berücksichtigung gleicher zeit- licher Abstände im Kostennachweis für ein Jahr wie auch über die Jahre hinweg. Der Be- rücksichtigung von drei Vierteln eines Jahres bei der Indexierung von Kostenpositionen im Tiefbau stünde die Berücksichtigung der Kostenentwicklung über ein ganzes Jahr bei zahlreichen weiteren Kostenpositionen in demselben Kostennachweis gegenüber, was entsprechend verzerrend wirken würde. Falls die Kostenentwicklung bis zum aktuell ver- fügbaren Quartal berücksichtigt würde, müsste konsequenterweise für jedes Jahr auf die- selben Quartale abgestellt werden. Der auf die Kostenpositionen im Belagsbau anzuwendende Teuerungsfaktor sinkt als Fol- ge der beschriebenen Anpassungen von 5.97% auf -3.62%, derjenige im Werkleitungsbau steigt von 1.50% auf 2.10%. Die Kosten der Kanalisation sinken aufgrund dieser Ände- rungen an den Teuerungsfaktoren um rund 2%.
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Konkrete Anpassungen am Kostennachweis Im Dokument „KONA11-H10-Herleitung Delta-P und Teuerung Tiefbau“ im Tabellenblatt „Teuerung“ sind die bestehenden Formeln in den Zellen S12, resp. S22 mit =(1- 1/Q11*S11)*-1, resp. =(1-1/Q21*S21)*-1 zu ersetzen. Darauf sind im Dokument „KO- NA11-H11-Herleitung Preise Kanalisation und Schächte“ im Tabellenblatt „Preisliste NPK“ die betreffenden Werte in der Spalte H gemäss den Resultaten der anhin beschriebenen Anpassung der Teuerungsfaktoren zu aktualisieren. In Folge ist in der Zelle G5 anstelle des bestehenden Wertes die Formel =K5*(1+H5)*(1-J5) einzusetzen. Dann ist in sämtli- chen Zellen der Spalte G mit bestehenden Werten >0 die analoge Formel einzusetzen, wobei jeweils die Zeilennummer anzupassen ist (Bsp. einzusetzende Formel in Zelle G20: =K20*(1+H20)*(1-J20)). Schliesslich sind in der Spalte K im Dokument „KONA11-H11- Herleitung Preise Kanalisation und Schächte“ im Tabellenblatt „Preisliste NPK“ sämtliche bestehenden Werte >0 mit den betreffenden Werten aus der Spalte H im Tabellenblatt „Preisliste NPK“ des gemäss den voranstehenden Ausführungen zum Kostennachweis 2010 angepassten Dokuments „KONA10-H11-Herleitung Schachtpreise“ zu ersetzen.
4.4 Anpassungen am Mengengerüst und an den Allokationsschlüsseln 4.4.1 Forecast PSTN- und ISDN-Anschlussleitungen Im Kostennachweis 2010 leitet die Gesuchsgegnerin trotz Aufforderung durch die Instruk- tionsbehörde die Prognose für die zentrale Dimensionierungsgrösse Teilnehmeran- schlussleitungen nicht transparent und nachvollziehbar her. Deshalb erstellt die ComCom basierend auf den Zahlen der Jahre 2003-2008 eine eigene Prognose, welche auf der bereits in der Verfügung bezüglich IC/TAL/KOL vom 13. Dezember 2010 gewählten Me- thodik basiert und nachfolgend erläutert wird. Die vom Modell abgebildete prognostizierte Gesamtanzahl Teilnehmeranschlussleitungen ist für den Kostennachweis von zentraler Bedeutung. Sie kann in fünf Kategorien einge- teilt werden: entbündelte Teilnehmeranschlussleitungen, Analoganschlüsse (TA), Basis- anschlüsse (BA), Primäranschlüsse (PA) und Übrige. Um den Anforderungen von Art. 54 FDV gerecht zu werden, gilt es, die Gesamtanzahl der Anschlüsse im Modell möglichst präzise zu bestimmen. Dazu kann auf die Zahlen im Gesamtmarkt zurückgegriffen wer- den, wobei zu beachten ist, dass auch die entbündelten TAL im Gesamtmarkt als Analog-, Basis- oder Primäranschluss erscheinen. Insgesamt sollte die Entwicklung im Gesamt- markt einen guten und transparenten Massstab für die im Modell angenommene Entwick- lung darstellen. Daher berechnet die ComCom die Wachstumsrate der einzelnen An- schlusstypen mit dem geometrischen Mittel der Veränderungen im Gesamtmarkt in den Jahren 2003 bis 2008. Sodann werden diese Wachstumsraten auf den Bestand der An- schlüsse der Gesuchsgegnerin per Ende 2008 angewendet, wobei der Bestand der ent- bündelten Anschlüsse (per Ende 2008) auf den Bestand der Analog-, Basis- und Primär- anschlüsse verteilt wird. Diese Verteilung ist proportional zu den Anteilen der drei An-
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schlusstypen im Gesamtmarkt (Stand Jahr 2008) vorzunehmen. Die so prognostizierte Anzahl Anschlüsse wird weiter um die Anzahl entbündelter Anschlüsse im Modell korri- giert. Dies geschieht wiederum pro Anschlusstyp proportional zu den Anteilen der drei Anschlusstypen im Gesamtmarkt per Ende 2008. Der prognostizierten Gesamtanzahl An- schlüsse werden dann die entbündelten Anschlüsse im Modell hinzugerechnet. In diesem letzten Schritt verändert sich die Gesamtanzahl Anschlüsse nicht mehr, da die Anzahl der subtrahierten Anschlüsse der Anzahl der addierten entbündelten Anschlüsse entspricht. Umgesetzt wird die Prognose analog zum Vorgehen in den Verfügungen der ComCom vom 1. und 7. Dezember 2009. Die ComCom erhält mit dieser Methodik eine Gesamtanzahl von Kupferdoppeladerleitun- gen von 3’629'515. Das Delta beträgt gegenüber den von der Gesuchsgegnerin ausge- wiesenen 3'587'129 Anschlüssen 1.2%. In nachstehender Tabelle werden die vom BAKOM vorgenommen Anpassungen 2010 aufgeführt.
SC Forecast BAKOM Forecast Delta Analoganschluss_TA 2'657'511 2'675'790 0.69% Basisanschluss_BA 680'574 704'036 3.45% Primäranschluss_PA 10'566 11'585 9.65% Full_Access 190'000 190'000 0.00% Übrige 48'478 48'104
- 0.77%
3'587’129 3’629’515 1.21%
Konkrete Anpassungen am Kostennachweis 2010 In COSMOS sind im Forecast die Mengen für Analoganschlüsse, Basisanschlüsse, Pri- märanschlüsse und Übrige mit denjenigen Werten zu ersetzen, welche mit der beschrie- benen Methodik geliefert werden und in obiger Tabelle ersichtlich sind.
Für den Kostennachweis 2011 lieferte die Gesuchsgegnerin auf Aufforderung des BA- KOM erstmals eine konkrete und detaillierte Herleitung für die Prognose der Anzahl Teil- nehmeranschlussleitungen. Sie übernimmt dabei die zentralen Elemente der ComCom- Methodik und ergänzt diese mit eigenen, zusätzlichen Informationen. Es wird eine Ge- samtanzahl von 3‘671‘412 Teilnehmeranschlussleitungen ausgewiesen. Die Herleitung ist transparent, nachvollziehbar und erscheint plausibel.
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4.5 Anpassungen an Preisänderungsraten (Delta-P) 4.5.1 Delta-P Tiefbau Für die Bestimmung der Preisentwicklung, bzw. der Preisänderungsraten (Delta-P) folgte die Gesuchsgegnerin im Kostennachweis 2009 dem von der ComCom am 9. Oktober 2008 verfügten Vorgehen. Im Kostennachweis 2010 wählt sie demgegenüber ein anderes Vorgehen, indem sie - vereinfacht ausgedrückt - die von ihr als „zukunftsgerichtete Trend- berechnung“ bezeichnete Verwendung einer linearen Regression vorschlägt. Dieses Vor- gehen wurde von der ComCom bereits in ihrer Verfügung vom 13. Dezember 2010 aus den dort genannten Gründen abgelehnt. Die entsprechenden Anpassungen sind auch im Rahmen der vorliegenden Verfügung vorzunehmen. Für die Begründung wird auf Ziff. 4.4.4 der erwähnten Verfügung zu IC/TAL/KOL 2010 verwiesen. Im Weiteren berücksichtigt die Gesuchsgegnerin im Kostennachweis 2010 wie auch im Falle der Teuerung (vgl. 4.3.2) erstmalig die Daten der beiden Indizes (Werkleitungs- und Belagsbau) bis zum dritten Quartal des Vorjahres. Zusätzlich prognostiziert sie hierbei einen Wert für das vierte Quartal, um daraus den Durchschnitt für das Jahr 2009 zu schätzen. Den Indexstand des vierten Quartals ermittelt die Gesuchsgegnerin, indem sie bei den Quartalsreihen mit Basisjahr 2006 die Veränderungsrate zwischen zweitem und drittem Quartal 2009 dem Indexstand des dritten Quartals 2009 hinzu schlägt. Zur Schät- zung der Preisänderungsrate im ganzen Jahr 2009 rechnet sie die Änderungsrate der vier Quartale 2009 zum jeweiligen Vergleichsquartal im Jahr 2006, nimmt das geometrische Mittel dieser Änderungsraten und rechnet es zum Indexstand des Jahres 2006 hinzu. Im Falle des Belagsbaus rechnet sie das geometrische Mittel dieser Änderungsraten fälschli- cherweise zu demjenigen des Jahres 2007 hinzu. In Bezug auf die jeweils der Berech- nung zugrunde gelegte Jahreszeitreihe kommt einperiodischen Verzerrungen bei der Be- rechnung der Preisänderungsraten ein verhältnismässig kleineres Gewicht zu, als dies bei auf Vorjahreswerten aufbauender Teuerungsindexierung der Fall wäre. Der bei der Be- stimmung der Preisänderungsrate verwendete Mittelwert des Jahres 2009, welcher auf der Entwicklung dreier Quartals-, bzw. Monatsdaten und einem prognostizierten Wert ba- siert, stellt nur einen von mehreren Jahreswerten zur Berechnung des geometrischen Mit- tels dar. Nichtsdestotrotz sind einperiodische Veränderungen auch bei den Preisände- rungsraten von einer gewissen Relevanz, insbesondere angesichts der derzeitigen Regu- lierungspraxis, welche jährlich von einem neuerlichen Markteintritt einer hypothetischen Anbieterin ausgeht und die Kosten der Wiederbeschaffungswerte nicht abgeschriebener Anlagen annualisiert. Zudem ist eine kohärente Vorgehensweise in der Berücksichtigung von Daten für die Indexierung und die Berechnung der Preisänderungsraten anzustreben. Entsprechend sind analog zu den Anpassungen bezüglich der Indexierung auch für die Berechnung der Preisänderungsraten fortan nur die Jahresmittelwerte des PKI zu berück- sichtigen. Für den Kostennachweis 2010 sind folglich die Daten bis und mit dem Jahres- mittelwert 2008 relevant. Schliesslich ist unklar, weshalb die Gesuchsgegnerin von ihrer bisherigen Praxis abweicht. So zieht sie beispielsweise gegenüber dem Kostennachweis 2009, und in Abweichung zum Werkleitungsbau und zur Jahreszeitreihe zur Teuerung im Kostennachweis 2010, beim Belagsbau die Indexreihe mit Basisjahr 1973 statt 1993 und
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erst ab 1995 statt 1993 heran. Es ist demgegenüber auf die bekannte Jahreszeitreihe mit Basisjahr 1993 zurückzugreifen. Das Delta-P für Kostenpositionen im Belagsbau sinkt als Folge der beschriebenen An- passungen von 3.37% auf 3.19%, dasjenige im Werkleitungsbau steigt von 1.94% auf 1.95%. Das gewichtete Delta-P, welches etwa für Kosten der Schächte relevant ist, sinkt von 2.37% auf 2.32%. Die Kosten der Kanalisation steigen aufgrund dieser Änderungen um knapp 1%.
Konkrete Anpassungen am Kostennachweis 2010 Im Dokument „KONA10-H10-Herleitung Delta-P und Teuerung Tiefbau“ ist im Zellbereich J54:J69 des Tabellenblattes „Delta P“ für die Jahre 1993-2008 die Jahreszeitreihe des Belagsbaus mit Ba- sisjahr 1993 einzufügen. Bis und mit 2007 kann diese Zeitreihe dem Zellbereich B21:P21 im Tabel- lenblatt „Teuerung“ entnommen werden. Für das Jahr 2008 kann bspw. auf den Wert in der Zelle Q21 im Tabellenblatt „Teuerung“ des Dokuments „KONA11-H10-Herleitung Delta-P und Teuerung Tiefbau“ zurückgegriffen werden. Alsbald ist für den Belags- und Werkleitungsbau statt einer Trendberechnung die Ermittlung des geometrischen Mittels aus der jeweiligen Indexentwicklung 1993-2008 in den Zellbereichen C54:C69, bzw. J54:J69 des Tabellenblattes „Delta P“ des Doku- ments „KONA10-H10-Herleitung Delta-P und Teuerung Tiefbau“ vorzunehmen und das Resultat in Prozentschreibweise in den Zellen D70, bzw. K70 festzuhalten. 2011 verzichtet die Gesuchsgegnerin bei der Berechnung der Preisänderungsraten auf eine plausible Schätzung der Kostenentwicklung im Jahr der Erstellung des Kostennach- weises. Sie berücksichtigt wie im Falle der Indexierung (vgl. 4.3.2) Daten bis zum zweiten Quartal 2010. Den „extrapolierten“ Halbjahreswert 2010 zieht sie unverändert zur Berech- nung der Preisänderungsraten heran. Neben den Ausführungen zur Indexierung der Kostenpositionen im Tiefbau sind obige Ausführungen zu den Preisänderungsraten für das Jahr 2010 massgebend. Vorab aus den dort erwähnten Gründen sind auch 2011 für die Errechnung der Preisänderungsraten verzögerte Jahresmittelwerte, im vorliegenden Fall bis und mit dem Jahresmittelwert 2009, zu berücksichtigen. Zudem ist vorliegend nicht ersichtlich, weshalb bei der Ermitt- lung der Preisänderungsraten, bei welcher grundsätzlich Mittelwerte über Jahresdaten hinweg errechnet werden, eine Halbjahresentwicklung einfliessen sollte. Eine Ergebnis- verzerrung wäre absehbar, wenn auf Daten unterschiedlicher Periodizität abgestellt wür- de. Das Delta-P für Kostenpositionen im Belagsbau steigt als Folge der beschriebenen An- passungen von 2.65% auf 2.75%, dasjenige im Werkleitungsbau steigt von 1.89% auf 1.96%. Das gewichtete Delta-P steigt von 2.12% auf 2.20%. Die Kosten der Kanalisation sinken aufgrund dieser Änderungen an den Delta-P um gut 1%.
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Konkrete Anpassungen am Kostennachweis Im Dokument „KONA11-H10-Herleitung Delta-P und Teuerung Tiefbau“ im Tabellenblatt „Delta P PKI“ sind in den Zellen E44, resp. K44 die bestehenden Formeln mit =GEOMITTEL($D$28:D43)-1, resp. =GEOMITTEL($J$28:J43)-1 zu ersetzen. 4.6 Anpassungen an Abschreibungsdauern In ihrer Schlussstellungnahme vom 24. August 2011 äussert sich die Gesuchstellerin da- hingehend, dass sie die geltend gemachte Nutzungsdauer für das System PTA von fünf Jahren als viel zu kurz erachte. Diese würde nicht der ökonomischen Lebensdauer eines Inventarsystems für Kabel- und Kanalisationsanlagen entsprechen. Sie fordert, die Nut- zungsdauer von PTA sollte entsprechend angepasst werden. Es könne nicht ernsthaft angenommen werden, dass PTA bereits nach fünf Jahren durch ein neues System ersetzt werde. Ausserdem erachtet es die Gesuchstellerin nicht als plausibel, dass die histori- schen Kosten aus der Buchhaltung der Gesuchsgegnerin mit den LRIC-Kosten überein- stimmen. Dies könne nur dann der Fall sein, wenn eine extrem hohe negative Preisände- rungsrate in die LRIC-Berechnung eingesetzt würde, was sehr unwahrscheinlich erschei- ne. Die Gesuchsgegnerin führte diesbezüglich in ihrer Eingabe vom 6. April 2011 aus, dass das System aufgrund sich ändernder Anforderungen und Umgebung laufend durch neue Funktionen erweitert und bestehende Funktionen angepasst oder abgelöst werden müs- sen. Dies habe zur Folge, dass die ursprünglich erstellte Software ihren Wert nach fünf Jahren verloren habe. Der technologische Wandel, dem eine Software unterworfen sei, rechtfertige eine Nutzungsdauer von fünf Jahren. Zunehmend komplexe Software bedinge wiederum eine höhere Rechenleistung und entsprechend müsse auch die Hardware in kurzen Abständen ersetzt werden. Die ComCom erachtet die geltend gemachte Nutzungsdauer von fünf Jahren für das Sys- tem PTA aufgrund der Ausführungen der Gesuchsgegnerin als angemessen. Software (und entsprechende Hardware) unterliegt tatsächlich einem schnellen technologischen Wandel und muss ständig angepasst, verändert und weiterentwickelt werden, weitgehend unabhängig davon, welchem Zweck sie dient. Die Nutzungsdauer von PTA liegt im selben Bereich (drei bis fünf Jahre). Anhaltspunkte dafür, dass die Nutzungsdauer von PTA län- ger angesetzt werden müsste, sind nicht erkennbar. Wie die Ausführungen der Gesuch- stellerin in Bezug auf die Vergleichbarkeit von historischen Kosten und LRIC-Kosten zei- gen, haben die von der Instruktionsbehörde geforderten Ausführungen der Gesuchsgeg- nerin zu den buchhalterischen Kosten wohl für Verwirrung gesorgt. In diesem Zusam- menhang gilt es zu betonen, dass die Gesuchsgegnerin die Höhe der tatsächlich getätig- ten Investitionen für PTA mit den Angaben aus der Buchhaltung belegt hat. Wie die Ge- suchsgegnerin diese Investitionen in ihrer Buchhaltung konkret abschreibt resp. wie der Abschreibungsplan konkret umgesetzt wird, wurde dabei nicht vollständig offen gelegt. Für den LRIC-Kostennachweis sind die buchhalterischen Abschreibungen jedoch nicht relevant. Zur Klärung der vermeintlichen Unstimmigkeit zwischen Buchhaltung und LRIC- Kostennachweis kann abschliessend angemerkt werden, dass PTA über mehrere Jahre
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hinweg entwickelt wurde und deshalb allenfalls Teile der Investitionen in der Buchhaltung der Gesuchsgegnerin bereits abgeschrieben wurden und somit nicht mehr bei den buch- halterischen Abschreibungen erscheinen. 4.7 Anpassungen am Kapitalkostensatz WACC Die ComCom hat den von der Gesuchsgegnerin im Kostennachweis 2010 gegenüber den vorangegangenen Jahren vollzogenen Methodenwechsel für die Berechnung des Kapital- kostensatzes WACC („Weighted Average Cost of Capital“) in ihrer Verfügung vom 13. Dezember 2010 bereits verworfen. Im Resultat führt dies zu einer Senkung des WACC von 5.6% auf 5.4%. Für die Begründung des Vorgehens kann auf Ziff. 4.6 der erwähnten Verfügung verwiesen werden. Im Kostennachweis für das Jahr 2011 sind keine Anpas- sungen notwendig. 4.8 Anpassungen an den Betriebskosten 4.8.1 Anpassungen an den Stundensätzen Die ComCom hat bereits in ihrer Verfügung bezüglich IC/TAL/KOL vom 13. Dezember 2010 Anpassungen bei den Stundensätzen im Kostennachweis 2010 verlangt. Diese sind auch vorliegend vorzunehmen. Für die Begründung des Anpassungsbedarfs wird auf Ziff. 4.7.2 der erwähnten Verfügung vom 13. Dezember 2010 verwiesen. Weiter ist jedoch auf die Argumentation einzugehen, welche die Gesuchstellerin in ihrer Schlussstellungnahme vom 24. August 2011 erstmals vorbringt. Sie bemängelt nämlich die Höhe des bereits im Rahmen der IC/TAL/KOL-Verfahren 2009/2010 am 13. Dezember 2010 verfügten Zuschlagssatzes von 12% für Pensionskassenbeiträge. Dieser liege am oberen Rand der 2010 vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) geschätzten durchschnittlichen Beitragssätze für den Arbeitgeberbeitrag, was anerkannt sei. Sie zitiert zudem aus dem Jahresbericht 2010 der Complan (Pensionskasse der Gesuchsgegnerin und mit ihr wirtschaftlich oder finanziell verbundener Unternehmen)8 und errechnet einen durchschnittlichen Beitragssatz von 7.8%. Unberücksichtigt bleibt in der Darstellung der Gesuchstellerin allerdings der Risikobeitrag, der gemäss ComPlan rund 4% ausmacht und überparitätisch verteilt ist. Auf den Arbeit- geberbeitrag entfallen 2.65%. Überdies beziehen sich die Zahlen auf eine Zusammenfüh- rung unterschiedlicher Leistungsbereiche der Gesuchsgegnerin und weiterer Unterneh- men wie etwa der Billag AG oder der Local.ch AG. Dies spielt für die Berechnung des durchschnittlichen Beitragssatzes insofern eine Rolle, als dadurch die Altersstruktur massgeblich beeinflusst werden kann. Die von der Gesuchstellerin verwendete Alters-
8 Vgl. http://www.pk-complan.ch/de/pdf-public/05_Jahresbericht_2010_DE.pdf, Stand 29.09.2011, bzw. http://www.pk-complan.ch/de/pdf-public/02_Reglement_Duoprimat_01-11_Beilage_A_DE.pdf, Stand 29.09.2011.
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struktur kann demzufolge Unschärfen aufweisen, welche auch nicht durch eine Umfrage in der Branche, wie dies die Gesuchstellerin in ihrer Schlussstellungnahme vom 24. Au- gust 2011 anregt, ausgeräumt werden könnten. In einer solchen müsste der Umfragekreis auf die relevanten Geschäftsfelder beschränkt werden, um Tätigkeiten mit abweichendem Inhalt und anderer Lohnstruktur möglichst auszuschliessen. Auch sind jeweils Lohn, Sozi- albeiträge und Lohnnebenleistungen ein Bündel, das heisst es existierten in einer Umfra- ge real existierender Branchenlöhne und Sozialbeiträge Einflussgrössen, die nur unzu- länglich erfass- und messbar sind. Eine Umfrage in der Branche kann deshalb keine für den Entscheid über die Festsetzung des Pensionskassenbeitrages massgebende Ergeb- nisse liefern. Demgegenüber kann die Gesuchsgegnerin den Beitragssatz einschätzen, der den rele- vanten Tätigkeitsprofilen zuzuordnen ist. Die ComCom erachtet die Annahmen der Ge- suchsgegnerin als plausibel. Die Gesuchstellerin lieferte in ihrer Schlussstellungnahme vom 24. August 2011 nicht genügend Hinweise, welche diese Einschätzung umstossen könnten. 12% stellen insbesondere auch deshalb eine begründbare Grösse dar, als dass mit dieser Höhe des Zuschlagssatzes am 13. Dezember 2010 der für den überobligatori- schen Teil der beruflichen Vorsorge nicht zwingenden Abzug des Koordinationsbeitrages verfügt wurde. Damit wurde der für sich genommen „eher am oberen Rand“ liegende Bei- tragssatz in seiner Wirkung abgeschwächt, bzw. dessen Bezugsgrösse gesenkt. Die Stundensätze 2010 sinken insgesamt gegenüber dem Kostennachweis der Gesuchs- gegnerin im Schnitt um ca. 6%, wobei die Anpassung bezüglich der Zuschläge für nicht produktive Mitarbeitende und übergeordnete Kostenstellen grössere Auswirkungen hat als die Anpassungen bezüglich des Pensionskassenzuschlags oder der Teuerung.
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Konkrete Anpassungen am Kostennachweis 2010 Im Tabellenblatt „Herleitung Stundensatz“ von „KONA10-H01-Herleitung_OKST_Stundensatz“ sind die Gesamtkosten des Total Arbeitgeber in Zeile 14 (G14, J14, M14, P14, S14, V14, Y14) durch den im Tabellenblatt „Direkte Lohnkosten“ in D23 enthaltenen indizierten Wert (vorgängig mit 100 zu dividieren) zu dividieren. Die Resultate sind durch 1.24 zu dividieren. Die resultierenden Werte sind ausserhalb des Tabellenblatts mit CHF 23940 zu subtrahieren. Das Resultat letzterer Subtrak- tion ist mit 12% für den Pensionskassenzuschlag zu multiplizieren. Die bis anhin resultierenden Werte in Zeile 14 in den zuvor erwähnten Zellen des Tabellenblatts „Herleitung Stundensatz“ sind mit 1.12 zu multiplizieren. Diesen Zwischenergebnissen ist der jeweilige absolute Wert des neu errechneten Pensionskassenzuschlags hinzuzuaddieren. Sodann sind dem Excel-Dokument „Schweizerischer Lohnindex: Index und Veränderung auf der Basis 1993 = 100“, bzw. „je-d- 03.04.02.02.01“ (http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/04/blank/data/02.html) die Werte im Tabellenblatt T1.93 in Z23:AQ23 zu entnehmen und das geometrische Mittel dieser Wer- te zu berechnen. Die Werte in C22 und C23 im Tabellenblatt „Direkte Lohnkosten“ von „KONA10- H01-Herleitung_OKST_Stundensatz“ sind durch diesen geometrischen Mittelwert zu ersetzen. Der Wert in C21 ist direkt durch den in der erwähnten BfS-Zeitreihe für den entsprechenden Zeitraum aufgeführten Wert zu ersetzen. Die Werte in D21:D23 sind entsprechend anzupassen. Der in D23 errechnete indizierte Wert (vorgängig mit 100 zu dividieren) ist mit den Zwischenergebnissen der Gesamtkosten des Total Arbeitgeber in den betreffenden Zellen in Zeile 14 im Tabellenblatt „Her- leitung Stundensatz“ zu multiplizieren. Zuschläge für nicht produktive Mitarbeitende und übergeordnete Kostenstellen Im Objektmodellbrowser in COSMOS 2009 sind im Ausgangsszenario für Org__Platform_Management und Org__Fullfilment_Mass_Production die Nachfragemengen zu entnehmen. Die Summe der zwei Nachfragemengen ist zu bilden und die jeweiligen Nachfrage- mengen sind durch diese Summe zu dividieren, um pro organisatorische Kostenstelle einen Ge- wichtungsfaktor zu errechnen. Die Zuschlagssätze in „KONA09-H01- Herleitung_OKST_Stundensatz“ in „Herleitung Stundensatz“ in G29:G30, resp. V29:V30 sind ein- zeln mit diesen Gewichtungsfaktoren zu multiplizieren. Aus den resultierenden Werten ist pro Typ Zuschlagssatz die Summe zu bilden. Von diesen Summen ist 1 zu subtrahieren. Die resultierenden Werte sind durch den jeweiligen Durchschnittswert von 0.09, resp. 0.05 zu dividieren. Pro Typ Zu- schlagssatz entsteht ein Überhöhungsfaktor. Sämtliche der Zuschlagssätze in G29:G30, J29:J30, M29:M30, P29:P30, S29:S30, V29:V30 und Y29:Y30 im Tabellenblatt „Herleitung Stundensatz“ von „KONA10-H01-Herleitung_OKST_Stundensatz“ sind mit 1 zu subtrahieren und durch den je- weiligen Überhöhungsfaktor zu dividieren. Die resultierenden Werte sind mit 1 zu addieren. In den Spalten H, K, N, Q, T, W, Z sind die Werte in den Zeilen 14, 27, 29, 30, 34, 43 anzupassen. In COSMOS sind die Werte für ONP_StundensatzAnpassung_FMP, ONP_StundensatzAnpassung_PFM und SuppServ_StundensatzAnpassung_FMP anzupassen.
Die in der ComCom-Verfügung vom 13. Dezember 2010 in Sachen IC/TAL/KOL verlang- ten Anpassungen an den Stundensätzen wurden von der Gesuchsgegnerin im vorliegend betrachteten Kostennachweis des Jahres 2011 zum Teil bereits umgesetzt. Zu korrigieren bleiben aber einerseits die Teuerungsanpassung, welche die Gesuchsgeg- nerin anhand der Daten zur Lohnentwicklung des grössten schweizerischen GAV statt der
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nominalen Lohnentwicklung vornimmt. Sodann sind auch beim Kostennachweis 2011 die Zuschläge sowohl für die Kosten der nicht produktiven Mitarbeitenden innerhalb einer organisatorischen Kostenstelle (OKST) als auch für die Kosten der übergeordneten OKST gemäss den in der Verfügung vom 13. Dezember 2010 enthaltenen Ausführungen anzu- passen. Die Stundensätze sinken gegenüber dem Kostennachweis der Gesuchsgegnerin im Schnitt um ca. 4%, wobei der grösste Teil dieses Effekts den Anpassungen bezüglich der nicht produktiven Mitarbeitenden zuzuschreiben ist.
Konkrete Anpassungen am Kostennachweis 2011 Teuerungsanpassung In „Schweizerischer Lohnindex: Index und Veränderung auf der Basis 1993 = 100“, bzw. „je-d- 03.04.02.02.01“ (http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/04/blank/data/02.html) sind die Werte in „T1.93“ in Z23:AS23 zu entnehmen und das geometrische Mittel dieser Werte zu berechnen. Die Werte in C19 und C20 in „Pivot Lohnkosten“ in „KONA11-H01- Herleitung_OKST_Stundensatz“ sind durch diesen Mittelwert zu ersetzen. Der Wert in C21 im demselben Tabellenblatt und derjenige in F15 in „Herleitung Stundensatz“ sind entsprechend an- zupassen. Zuschläge für nicht produktive Mitarbeitende und übergeordnete Kostenstellen Im Objektmodellbrowser in COSMOS 2009 sind im Ausgangsszenario für Org__Platform_Management und Org__Fullfilment_Mass_Production die Nachfragemengen zu entnehmen. Die Summe der zwei Nachfragemengen ist zu bilden und die jeweiligen Nachfrage- mengen sind durch diese Summe zu dividieren, um pro organisatorische Kostenstelle einen Ge- wichtungsfaktor zu errechnen. Die Zuschlagssätze in „KONA09-H01- Herleitung_OKST_Stundensatz“ in „Herleitung Stundensatz“ in G29:G30, resp. V29:V30 sind ein- zeln mit diesen Gewichtungsfaktoren zu multiplizieren. Aus den resultierenden Werten ist pro Typ Zuschlagssatz die Summe zu bilden. Von diesen Summen ist 1 zu subtrahieren. Die resultierenden Werte sind durch den jeweiligen Durchschnittswert von 0.09, resp. 0.05 zu dividieren. Pro Typ Zu- schlagssatz entsteht ein Überhöhungsfaktor. Sämtliche der Zuschlagssätze in G29:G30, J29:J30, M29:M30, P29:P30, S29:S30, V29:V30 und Y29:Y30 im Tabellenblatt „Herleitung Stundensatz“ von „KONA11-H01-Herleitung_OKST_Stundensatz“ sind mit 1 zu subtrahieren und durch den je- weiligen Überhöhungsfaktor zu dividieren. Die resultierenden Werte sind mit 1 zu addieren. In den Spalten H, K, N, Q, T, W, Z sind die Werte in den Zeilen 14, 27, 29, 30, 34, 43 anzupassen. In COSMOS sind die Werte für ONP_StundensatzAnpassung_FMP und ONP_StundensatzAnpassung_PFM anzupassen.
4.9 Spezifische Anpassungen im Bereich Zutritt Im vorliegenden Verfahren wurde die ComCom erstmalig aufgefordert, eine Verfügung betreffend die Produkte aus dem Bereich Zutritt zu erlassen. Die Gesuchsgegnerin macht
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geltend, dass ihr diese Kosten durch das Angebot des unbegleiteten Zutritts zu den Kollo- kationsstandorten anfielen. In ihrem Gesuch vom 30. April 2010 bringt die Gesuchstellerin vor, dass die Zutrittspreise generell als sehr hoch erschienen und nicht nachvollzogen werden könnten. In ihren wei- teren Eingaben macht sie zudem geltend, dass die Gesuchsgegnerin ineffiziente Prozes- se gewählt habe und dass Zutritt ein integraler Bestandteil der Kollokation darstelle, da ohne Zutritt das Produkt Kollokation gar nicht genutzt werden könne. Aufgrund der ihr zugänglichen Informationen zum Kostennachweis müsse sie davon ausgehen, dass die Kosten des Zutritts bereits im Mietpreis für die Kollokationsflächen enthalten seien. Im Übrigen sei anzunehmen, dass die Gesuchsgegnerin den Zutritt zu ihren Zentralen und Unternehmensstandorten auch für sich selbst organisieren müsse. Eine zusätzliche Nut- zung der hierfür notwendigen Infrastruktur und Prozesse könne nicht zu den verlangten zusätzlichen Kosten führen. Den Vorbringen zu ineffizienten Prozessen hält die Gesuchsgegnerin in ihrer Stellung- nahme vom 1. September 2010 entgegen, dass sie für die Tausenden von internen Zu- trittsmitteln dieselben kostenoptimierten Prozesse und Tools verwenden würde. Es wäre sehr teuer für die wenigen Zutrittsmittel Dritter ein neues automatisiertes System mit ab- weichenden Prozessen zu schaffen. Zudem macht sie in ihrer Eingabe vom 28. Oktober 2010 geltend, es handle sich bei den Kosten für das Produkt Zutritt grundsätzlich um zu- sätzliche Kosten, die ihr durch die Pflicht, Kollokation anzubieten, anfallen würden. Viele der nun anfallenden Aufwände wären nicht vorhanden oder deutlich geringer, wenn sie Kollokation nicht anbieten müsste. Weiter seien in den Mietnebenkosten der Kollokati- onsflächen nur die Kosten für das Zutrittssystem enthalten, nicht aber diejenigen für des- sen Betrieb. Nachfolgend wird jeder der bestrittenen Preise in einer eigenen Ziffer behandelt und die Herleitung hinsichtlich Kostenorientierung überprüft. Speziell zu erwähnen ist, dass die Gesuchstellerin im Laufe des Verfahrens aufgefordert wurde, ebenfalls einen Kosten- nachweis für diese Produktkategorie zu erbringen, um ihre Sicht der Dinge nachvollzieh- bar zu belegen. 4.9.1 Wiederkehrende Preise 4.9.1.1 Zutritt zu Kollokationsstandorten mit elektronischem Zutrittssystem Dieses Produkt wird monatlich pro Kollokationsstandort für die Administration des elektro- nischen Zutrittssystems für den unbegleiteten Zutritt zur Kollokation verrechnet. Konkret versteht die Gesuchsgegnerin unter der Administration des elektronischen Zu- trittssystems die Verwaltung von Situations- und Begleitplänen, deren Aktualisierung so- wie gegebenenfalls eine örtliche Begehung. Weiter gehören laut Gesuchsgegnerin die Kontaktstelle für Kundenanfragen, die Profilpflege und die Validierung der Karten sowie Rechnungsauskünfte und die Erfassung der Zutrittsarten und Zutrittswege in den Syste- men dazu.
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Mit Ausnahme der Rechnungsauskünfte und der Kontaktstelle für Kundenanfragen han- delt es sich hierbei um Tätigkeiten, die einer Fernmeldedienstanbieterin für ihre Unter- nehmenstätigkeit in allgemeiner Weise anfallen. So ist beispielsweise davon auszugehen, dass eine effiziente Anbieterin aus mehreren Gründen ihre Standorte dokumentieren und Situationspläne sowie Zutrittswege festhalten würde. Einerseits im Rahmen des Brand- schutzes zur Bestimmung und Signalisierung der Fluchtwege, andererseits aber auch um Einarbeitungskosten, die durch einen Personalausfall hervorgerufen werden, zu reduzie- ren. Im Weiteren sind Situations- und generell Gebäudepläne auch für die Planung von Raumbelegungen und Unterhaltsarbeiten nützlich. Die gleichen Überlegungen gelten für die Profilpflege und die Validierung von Zutrittskar- ten. Eine effiziente Anbieterin muss ihr eigenes Zutrittsprofil ebenfalls pflegen und ihre Karten insbesondere aufgrund von Mitarbeiterfluktuationen validieren. Ein Zutrittssystem und die damit verbundenen administrativen Tätigkeiten stellen demzu- folge eine Notwendigkeit dar, die auch für eine Anbieterin besteht, welche Dritten keinen Zugang zu ihren Standorten ermöglicht oder ermöglichen muss. Diese Tatsache wird von keiner der beiden Parteien bestritten. Einerseits führt die Gesuchsgegnerin in ihrer Duplik vom 1. September 2010 aus, dass sie für die Herstellung der Zutrittsmittel für alternative FDA die benötigten Prozesse und Tools übernommen habe, die sie auch für die Herstel- lung der internen Zutrittsmittel verwende. Die Gesuchsgegnerin verfügt also auch schon über ein Zutrittssystem für sich selbst, unabhängig der Pflicht, Kollokation anzubieten. Anderseits hält auch die Gesuchstellerin fest, dass die Aufgabe der Zutrittskontrolle darin bestehe, dass keine unbefugten Personen Zutritt zu den fraglichen Gebäuden oder Räu- men erhalten. Die durch die Zutrittskontrolle verursachten Kosten – hier insbesondere die administrati- ven Kosten der oben aufgeführten Verwaltungstätigkeiten – können nicht einem bestimm- ten Produkt zugewiesen werden. Die damit verbundenen Arbeiten kommen vielmehr der gesamten Geschäftstätigkeit einer Fernmeldedienstanbieterin zugute. Demzufolge haben die entstehenden Kosten grundsätzlich die Eigenschaften von Gemeinkosten und sind auch als solche zu behandeln. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um Personal- oder Materialkosten oder um eine andere Kostenart handelt. Wird die Zutrittskontrolle auf Dritte erweitert, ändert sich an den Eigenschaften der Kosten dieser administrativen Tätigkeiten nichts. Sie haben weiterhin Gemeinkostencharakter. Es ist aber sachgerecht, die Zutrittskosten im Rahmen der Kostenallokation mit den Flächen- kosten in Verbindung zu bringen. Jeder Quadratmeter Fläche nimmt hierbei den gleichen Leistungsumfang der Administration des Zutrittssystems in Anspruch, weshalb die dafür anfallenden Kosten gleichmässig auf die Flächen zu verteilen sind. Daraus ergibt sich, dass die Allokation der administrativen Kosten für ein Zutrittssystem die rechtlichen Anforderungen gemäss Art. 11 FMG sowie Art. 52-54 FDV dann erfüllt, wenn sie als Gemeinkosten behandelt, auf effizienter Basis hergeleitet und transparent sowie nicht diskriminierend verteilt werden.
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Diesen Umstand berücksichtigt die Gesuchsgegnerin in ihrem Kostennachweis und in ihrer Argumentation zu wenig oder gar nicht. Sie orientiert sich bei der Bestimmung der von ihr geltend gemachten Preise beispielsweise nicht an einer gesamthaft effizienten Anbieterin. Dies äussert sich etwa darin, wie sie der Argumentation der Gesuchstellerin hinsichtlich effizienter Prozesse begegnet. So bringt sie dazu vor, ein eigenständiger, au- tomatisierter Prozess für die Erstellung der rund 50 externen Zutrittsmittel lohne sich nicht. Die Überlegung einer effizienten Anbieterin muss aber sein, ob sich ein automatisierter Prozess für die Erstellung aller Zutrittsmittel lohnt. Bei der Modellierung der geltend ge- machten Kosten ist die Organisation einer effizienten Anbieterin und die Art und Weise, wie diese ihre Kosten verteilt, heranzuziehen. Wie die Gesuchsgegnerin die entsprechen- den Dienste bereitstellt, ist letztlich ihr überlassen und muss nicht mit dem Vorgehen der effizienten Anbieterin übereinstimmen. Massgeblich ist, dass sich die von ihr verlangten Preise an denen einer effizienten Anbieterin orientieren. Zudem weist die Gesuchsgegnerin trotz expliziten Instruktionsfragen nicht transparent nach, welchen Anteil der Kosten der Zutrittskontrolle sie selbst trägt und in welchem Ver- hältnis dieser zu den vorliegend strittigen Preisen steht. Eine Diskriminierung kann daher nicht ausgeschlossen werden. Die Erweiterung der Zutrittskontrolle auf Dritte sorgt in erster Linie dafür, dass die Zahl der Nutzerinnen und Nutzer des bestehenden Systems steigt. Die Kosten steigen hingegen nur geringfügig: Das System besteht bereits, die administrativen Aufgaben müssen für alle erledigt werden und nehmen nicht proportional mit der Anzahl neuer Nutzender zu. Im Zusammenhang mit Kollokation ist die Anzahl der hinzukommenden Nutzerinnen und Nutzer deutlich kleiner als die bestehende Anzahl, so dass die Kosten für die Administra- tion des Zutrittssystems kaum beeinflusst werden. Dies gilt für die oben beschriebenen Aufgaben, die allgemein anfallen und nicht durch die Erweiterung der Zutrittskontrolle auf Dritte hinzugekommen sind. Weiter berücksichtigt der Kostennachweis der Gesuchsgegnerin nicht, dass entsprechen- de Administrationskosten grundsätzlich über den Verwaltungs- und Vertriebsgemeinkos- ten-Zuschlag gedeckt werden. Es wurde bereits dargelegt, weshalb die administrativen Kosten auch dann Eigenschaften von Gemeinkosten erfüllen, wenn es sich dabei um Per- sonalkosten handelt. Der für eine effiziente Anbieterin hergeleitete VVGK-Zuschlag deckt alle für das Gesamtunternehmen anfallenden Gemeinkosten und wird auch auf die Kosten der Technikflächen geschlagen. Mit anderen Worten sorgen die Kosten für Technikflä- chen dafür, dass auch die berücksichtigten VVGK zunehmen. Da auch die Miete der Kollokationsfläche über die Kosten dieser technischen Flächen berechnet wird, tragen die alternativen Anbieterinnen bereits mit der Miete zur Deckung dieser Verwaltungskosten bei. Die Nachfrage nach Kollokationsfläche führt im Kostenmo- dell zu zusätzlich bereitgestellter Technikfläche und sorgt folglich dafür, dass zusätzliche Verwaltungskosten berücksichtigt werden. Eine vollständige Berücksichtigung der geltend gemachten Kosten würde somit zu einer Doppelverrechnung führen und wäre mit Art. 54 FDV nicht vereinbar.
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Der fragliche Prozess wird im Kostennachweis der Gesuchsgegnerin mit einem Aufwand von insgesamt drei Arbeitsstunden veranschlagt. Zwei Stunden hiervon beziehen sich jedoch auf die soeben beschriebenen Tätigkeiten und sind durch Personalleistungen in den VVGK gedeckt. Demgegenüber verursachen Rechnungsauskünfte sowie die Kontaktstelle für Kundenan- fragen zusätzlichen Aufwand, der durch die Verpflichtung zur Kollokation anfällt. Dieser Aufwand darf verrechnet werden. Der veranschlagte Aufwand von einer Stunde ist plausi- bel und wird akzeptiert. Damit hängen auch die Kosten für die Supportsysteme zusam- men, welche ebenfalls zusätzlich zu verrechnen sind. Der resultierenden Summe ist schliesslich noch der VVGK-Satz zuzuschlagen, womit auch hier ein weiterer Beitrag an die Verwaltungskosten des Zutrittssystems geleistet wird. In der Schlussstellungnahme vom 16. August 2011 führt die Gesuchsgegnerin schliesslich noch aus, dass sie für den Parameter „Anzahl FDA pro Standort“, welcher in der vorlie- genden Berechnung eine Rolle spielt, fälschlicherweise auch für die Kostennachweise 2010 und 2011 den Wert von 2.5 aus dem Kostennachweis 2009 verwendet habe. Auf- grund der erwarteten Mengenverhältnisse zum Zeitpunkt der Erstellung der Kostennach- weise hätte sie richtigerweise von einem Parameterwert von 2 für den Kostennachweis 2010 und von einem solchen von 1.9 für den Kostennachweis 2011 ausgehen müssen. In der Tat sind die erwarteten Mengenverhältnisse zum Zeitpunkt der Erstellung des Kos- tennachweises heranzuziehen und zu verwenden. Entsprechend sind die korrigierten Werte zu berücksichtigen. Aus diesen Anpassungen resultiert für das Jahr 2010 ein monatlich wiederkehrendes Ent- gelt für zusätzlichen Verwaltungsaufwand von CHF 6.95 anstelle von CHF 14.60. Für das Jahr 2011 kommt das Entgelt bei CHF 7.00 anstelle von CHF 14.40 zu liegen.9 Konkrete Anpassungen am Kostenmodell In den Kostenmodellen COSMOS 2010 und COSMOS 2011 ist einerseits der Parameter „Zutritt_FDA_pro_Standort“ für das Jahr 2010 auf den Wert 2 und für das Jahr 2011 auf den Wert 1.9 zu setzen. Anderseits sind im Modul KOL_Zutritt die nachfolgend aufgeführ- ten Dimensionierungsregeln wie folgt zu modifizieren: Treiber Nachfrageobjekt Formel KOL_Zutritt_Kollokationsstandort Administration 0*x/ Zutritt_FDA_pro_Standort KOL_Zutritt_Kollokationsstandort Wartungsaufgaben 0*x/ Zutritt_FDA_pro_Standort
9 Die Reduktion fällt 2011 geringer aus, weil der Parameterwert „FDA pro Kollokationsstandort“ von 2.0 auf 1.9 sinkt. Dadurch werden die – sich sonst im gleichen Ausmass reduzierenden – anfallen- den Kosten auf eine geringere durchschnittliche Anzahl FDA pro Standort verteilt.
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4.9.2 Einmalige Preise 4.9.2.1 Auftrag Zutrittsmittel (Tabelle 3 im Preishandbuch) Das Produkt „Auftrag Zutrittsmittel“ aus der Kategorie unbegleiteter Zutritt umfasst den Prozess rund um die Produktion und Ausstellung der elektronischen Karten, mit welchen der Zutritt zu den Zentralen der Gesuchsgegnerin erfolgen kann. In der Regel handelt es sich hierbei um Karten im Kreditkartenformat, die auch eine Identifikation der innehaben- den Person ermöglichen. Hierzu werden ein Foto sowie persönliche Informationen auf dem Zutrittsmittel festgehalten. In einigen wenigen Standorten ist der Zutritt nur mit einem Schlüssel möglich. Die Gesuchstellerin macht geltend, dass im Immobiliengeschäft die Zutrittsmittel übli- cherweise in der Miete enthalten seien und eine zusätzliche Verrechnung von Kosten für Zutrittsmittel nur bei einer verhältnismässig hohen Anzahl bezogener Zutrittsmittel ge- rechtfertigt sei. Zudem erscheine der von der Gesuchsgegnerin implementierte Prozess nicht effizient und die geltend gemachten Kosten seien verglichen mit denjenigen, die der Gesuchstellerin für die Erstellung eigener Zutrittsmittel anfallen, nicht nachvollziehbar. Die Gesuchsgegnerin hält dem im Grundsatz entgegen, dass ihr dieser Aufwand nur anfalle, weil sie Kollokation anbieten müsse und der vorliegende Fall nicht mit dem klassischen Immobilienmarkt vergleichbar sei. Darüber hinaus entspreche der von ihr gewählte Pro- zess auch dem kostenoptimierten Prozess, welcher in gleicher Weise auch für die Erstel- lung der von der Gesuchsgegnerin verwendeten Zutrittsmittel zur Anwendung komme. Im Übrigen seien die Kosten eher knapp berechnet. Unbestritten erscheint, dass die zusätzlichen Zutrittsmittel, welche nur aufgrund der Ver- pflichtung zum Angebot von Kollokation erstellt werden müssen, zusätzliche Kosten ver- ursachen. Ebenfalls ist bekannt, dass Zutrittsmittel von Mietobjekten häufig in der Miete enthalten sind. Die Gesuchstellerin hält in der Schlussstellungnahme vom 24. August 2011 an ihren bis- herigen Ausführungen fest. Sie fordert zudem, dass zumindest eine gewisse Anzahl Zu- trittsmittel unentgeltlich abzugeben seien. Die Gesuchsgegnerin ihrerseits äussert sich in ihrer Schlussstellungnahme vom 16. Au- gust 2011 nicht explizit zu dieser Frage. Sie wurde jedoch im Verlaufe der Instruktions- handlungen mehrmals aufgefordert, zur Erstellung der Zutrittsmittel Stellung zu nehmen oder zusätzliche Ausführungen zu machen. Zudem hat sie sich auch in ihrer Eingabe vom
20. April 2011 zu dieser Forderung der Gesuchstellerin geäussert. Dabei führt sie insbe- sondere aus, dass bei den Technikflächen zwar einfache (zumeist Offline-) Schliesssys- teme vorhanden seien, diese aber durch sogenannte Mieterausbauten an die Bedürfnisse der jeweiligen Nutzer angepasst werden müssten. Die damit verbundenen Kosten würden dem Mieter separat in Rechnung gestellt. Zudem seien Zutrittsmittel nicht in unbeschränk- ter Zahl inbegriffen. Der vorliegende Fall könne daher nicht mit dem Immobilienmarkt ver- glichen werden. Diese Argumentation erstaunt. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 wurde
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die Gesuchsgegnerin aufgefordert unter anderem die nachfolgende Instruktionsfrage (Frage 6) zu beantworten: „Es ist für uns nicht ersichtlich, wie die Kosten, die Swisscom für den Zutritt zu ihren Zentralen an- fallen, im Kostenmodell berücksichtigt wurden („interne Zutrittsmittel“ und dazugehörige Systeme). Wo werden die Kosten der kostenoptimierten Prozesse und Tools für die Erstellung der internen Zutrittsmittel und – mutationen aufgeführt?“ In der Eingabe vom 28. Oktober 2010 beantwortete die Gesuchsgegnerin diese Frage wie folgt: „Die Swisscom-internen Kosten für Zutrittsaufwendungen sind im Nebenkostenzuschlag der Tech- nikflächen enthalten. Die Kosten der FDA-Zutritte werden mittels Prozesskostenberechnung ge- mäss Kostennachweis in Rechnung gestellt.“ Diese Aussage der Gesuchsgegnerin gibt keine klare Antwort auf die gestellte Frage. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass die Kosten des Zutrittssystems und der Zutrittsmittel über die Nebenkosten der Miete für Technikflächen abgerechnet werden. Dies steht im Widerspruch zu ihrer Argumentation, der vorliegende Fall sei nicht mit dem Immobilienmarkt vergleichbar. Dies umso mehr, als sie in ihrer Eingabe vom 20. April 2011 klarstellt, das die Kosten für Zutrittssysteme (Kartenleser, Server, Netzwerk etc.) im Kostennachweis der Gesuchsgegnerin als sogenannte Mieterausbauten in den Mietne- benkosten und damit in der Flächenmiete enthalten seien. Aus diesen Gründen erscheint der Kostennachweis in diesem Bereich widersprüchlich und intransparent. Dies wurde von der Instruktionsbehörde in ihrem Orientierungsschreiben an den Preis- überwacher vom 20. Mai 2011 verkannt. Es ist nicht zutreffend, dass hinreichende Grün- de bestehen, die darauf hindeuten würden, dass Unterschiede zum Immobilienmarkt be- stehen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Kosten für die Erstellung der Zutrittsmit- tel in den Nebenkosten der Technikflächen enthalten sind. Nicht enthalten sind hingegen die Kosten für die Einrichtung des Bestellsystems, die Schulung zum Verhalten in den Zentralen und die anteiligen Kosten der in Anspruch genommenen Supportsysteme (OSS/BSS). Effiziente Bestellvorgänge erfolgen heutzutage in der Regel über das Internet. Auch die Gesuchsgegnerin verfügt grundsätzlich über ein Onlineportal zur Bestellung von Vorleis- tungsprodukten. Online-Bestellformulare ermöglichen die automatische Auslösung von Auftragsbestätigungen und Bestellvorgängen. Zudem lassen sich über Datenbankanbin- dungen weitere Abfragen und Prozesse auslösen. Bezogen auf den Prozess zur Erstel- lung von Zutrittsmitteln bedeutet dies, dass der gesamte Bestellvorgang inklusive Erfas- sung der Auftragsdaten im System grundsätzlich ohne menschliches Zutun auf Seiten einer effizienten Anbieterin ablaufen kann. Die Erfassung von Personalien und Fotos kann auf diesem Weg problemlos von der Kundin – d.h. von der alternativen FDA – gemacht werden. Für diesen Teil des Gesamtprozesses fallen somit in erster Linie OSS/BSS- Kosten an.
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Das von der Gesuchstellerin am 11. März 2011 eingereichte Kostenmodell ist in dieser Hinsicht, im Gegensatz zu den von der Gesuchsgegnerin eingereichten Informationen, aufschlussreich. Einerseits zeigt die Gesuchstellerin auf, wie der automatisierte Bestell- prozess einer effizienten Anbieterin aussehen kann und aus welchen Bestandteilen er besteht bzw. welche im Markt erhältlichen Produkte hierzu notwendig sind. Der veran- schlagte Stundensatz für die Entwicklung des Online-Bestellvorgangs und dessen Einbin- dung in die bestehenden Systeme erscheint durchaus plausibel. Die Analysen unter- schiedlicher Profile mit dem Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik10 zeigen, dass mit den branchenüblichen Löhnen noch genügend kalkulatorische Kosten berücksichtigt wer- den können, bis ein Stundensatz von CHF 150.00 resultiert. So beträgt etwa der Median- lohn eines 35 Jahre alten Mannes mit zehnjähriger Berufserfahrung und Fachhochschul- abschluss in einem Betrieb mit mehr als fünfzig Beschäftigten im Espace Mittelland CHF 7‘610.00. Daraus resultiert bei den angegebenen 42 Arbeitsstunden pro Woche ein Stundenlohn von rund CHF 42.00. In diesem Fall würde ein Stundensatz von CHF 150.00 noch etwas mehr als CHF 100.00 an kalkulatorischen Kosten enthalten. Die Annahmen der Gesuchstellerin erscheinen daher hinreichend plausibel. Im Weiteren sprechen auch die öffentlich zugänglichen Informationen zu den Erstellungs- kosten von Websites oder Webshops für den von der Gesuchstellerin errechneten Ge- samtbetrag für die Aufwendungen zur Implementierung des automatisierten Bestellpro- zesses. Insbesondere Webshops erfüllen die von der Gesuchstellerin aufgeführten Anfor- derungen an einen Online-Bestellvorgang. Bezüglich der Erstellung einer Website ist darauf hinzuweisen, dass beispielsweise bei der Schweizer Firma Mysites11 eine Premium Website für rund CHF 4‘000.00 erhältlich ist. Es ist klar, dass die Anforderungen an eine Premium Website nicht deckungsgleich mit denjenigen an den vorliegend relevanten Bestellvorgang sind. Der Aufwand zur Erstellung einer umfangreichen Website ist aber sicherlich grösser als derjenige für die Integration eines neuen Bestellvorgangs in ein bestehendes Online-Portal. Ein solches besteht bei einer effizienten Anbieterin ohne Zweifel, was die Gesuchstellerin zur Recht vorbringt. Da der Kostennachweis der Gesuchsgegnerin in dieser Hinsicht ungenügend ist, das Kos- tenmodell der Gesuchstellerin jedoch nachvollziehbare Informationen enthält, kann bei der Bestimmung der hier relevanten Kosten auf das Modell der Gesuchstellerin abgestellt werden. Demnach ist für die Informatikleistungen, die durch den Bestellvorgang in An- spruch genommen werden, pro Zutrittsmittel ein Betrag von CHF 20.15 zu veranschlagen. Die Gesuchstellerin bringt in ihrer Schlussstellungnahme vom 24. August 2011 vor, die Gesuchsgegnerin verfüge anscheinend über einen effizienteren Prozess, weil diese nur CHF 7.58 berücksichtige. Dem ist entgegenzuhalten, dass dieser Betrag nicht die identi- schen Leistungen abdeckt und deshalb auch nicht als Vergleichsbasis dienen kann. Es wäre deshalb nicht sachgerecht, auf die CHF 7.58 der Gesuchsgegnerin abzustützen.
10 http://www.lohnrechner.bfs.admin.ch/Pages/SalariumWizard.aspx?lang=de 11 www.mysites.ch
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Hinsichtlich der Schulung gilt es die nachfolgenden Ausführungen zu berücksichtigen. Die Gesuchsgegnerin hat ein sog. „Web Based Training“ (WBT) eingerichtet. Demnach wird ein Zutrittsmittel erst aktiviert, wenn die um Zutritt nachfragende Person dieses WBT ab- solviert hat. Diese Online-Schulung findet für alle Zutritt nachfragenden Personen indivi- duell statt. Inhaltlich handelt es sich hierbei einerseits um allgemein gültige Vorschriften und Richtlinien aus dem Bereich Sicherheit sowie allgemeine Verhaltensregeln für Mitar- beitende im Bereich Zentralentechnik. Andererseits werden auch das Vorgehen bei Ka- belzügen sowie die Arbeiten an den 48 VDC-Stromversorgungsanlagen thematisiert. Grundsätzlich darf erwartet werden, dass sich alternative FDA ebenso an die Bedingun- gen und Richtlinien der entsprechenden Berufsverbände sowie an die einschlägigen Vor- schriften der SUVA und die Richtlinien der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) halten. Für diesen inhaltlichen Bereich ist nicht ersichtlich, inwie- fern es sich um Richtlinien handeln soll, die im Speziellen nur mit dem Angebot der Kollo- kation zusammenhängen. Weiter ist anzufügen, dass es sehr erstaunen würde, wenn die Zentralentechniker der alternativen Anbieterinnen nicht mit den Risiken ihrer Arbeit und der Sensitivität der Anla- gen gegenüber bspw. elektromagnetischen Störungen vertraut wären. Auch diesbezüglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um Verhaltensweisen handelt, die nur mit dem Kollokationsangebot der Gesuchsgegnerin in Zusammenhang stehen und ihr für die Bereitstellung dieser Informationen zwingend Aufwand erwachsen würde. Hinsichtlich des Vorgehens bei Kabelzügen und den Arbeiten an den 48 VDC-Stromver- sorgungsanlagen sowie den sog. „Safety Rules“ ist festzuhalten, dass es sich hierbei um Dokumentationen handelt, die eine effiziente Anbieterin im Rahmen der Wissens- und Qualitätssicherung auch für sich selbst erstellen würde. Die „Safety Rules“ bspw. können mit dem in der Lebensmittelindustrie bekannten Hazardous Analysis and Critical Control Points-Konzept (HACCP-Konzept) verglichen werden, welches ein vorbeugendes System zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln und Verbrauchern darstellt. Es ist Bestandteil jeder Qualitätssicherung in der Lebensmittelindustrie und dokumentiert die sicherheitskritischen Punkte im Produktionsprozess, das erwünschte Vorgehen sowie die zu treffenden Gegenmassnahmen in Problemfällen. Damit besteht eine gewisse Analogie mit dem Inhalt des WBT. Dieses kann unter anderem daher als Bestandteil der Qualitäts- sicherung der Gesuchsgegnerin bezeichnet werden und ist zu einem sehr grossen Teil für sie selbst wichtig und nützlich. Vergleichbares kann zu den Dokumentationen zur Wis- senssicherung ausgesagt werden. Ein reines on-the-job Training – wie von der Gesuchs- gegnerin für den eigenen Aufwand geltend gemacht – ist angesichts des Inhalts dieser Dokumente nur schwer vorstellbar und kann den geforderten Ansprüchen nicht gerecht werden. Die vorhandenen Informationen sind somit in hohem Mass auch für die Ge- suchsgegnerin nützlich und stehen nicht nur mit dem Pflichtangebot der Kollokation im Zusammenhang. Die zusätzlich anfallenden Kosten nach Art. 54 FDV, die in diesem Zusammenhang gel- tend gemacht werden können, beziehen sich somit lediglich auf die Art und Weise, wie die
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Informationen, die bei einer effizienten Anbieterin bereits vorhanden sind, den andern FDA zugänglich gemacht werden. Der von der Gesuchsgegnerin hierzu gewählte Weg mit dem WBT erscheint dabei geeignet und die Vorteile eines solchen Systems werden auch von der Gesuchstellerin anerkannt, weshalb grundsätzlich daran festgehalten werden kann. Somit können die Kosten für die Implementierung und den Betrieb des Systems geltend gemacht werden. Von Seiten der Gesuchsgegnerin liegen jedoch keine Informationen im notwendigen De- tailierungsgrad vor, welche für die Berechnung der anrechenbaren Kosten herangezogen werden könnten. Zudem bilden die vorhandenen Informationen die tatsächlichen Kosten ab, welche jedoch nicht zwingend den Kosten einer effizienten Anbieterin entsprechen. In dieser Hinsicht ist das von der Gesuchstellerin am 11. März 2011 eingereichte Kostenmo- dell aufschlussreicher. Angesichts der heutzutage standardisierten Lösungen für solche Anwendungen dürfte der geschätzte Aufwand für die Entwicklung des Systems angemes- sen beziffert sein. Die angesetzten Betriebskosten erscheinen ebenso verhältnismässig, da es sich um einen sehr stabilen Inhalt handelt und keine starken Veränderungen zu erwarten sind. Die den alternativen FDA verrechenbaren Kosten für die fünfzig prognosti- zierten Zutrittsmittelbestellungen bestimmen sich demnach wie folgt: Im Kostenmodell der Gesuchstellerin zum Schulungsaufwand wird der Stundenaufwand für den Inhalt auf null gesetzt, so dass nur der Aufwand für die Entwicklung berechnet wird. Die resultierenden jährlichen Kosten werden auf die doppelte Anzahl prognostizierter Zutrittsmittel verteilt. Dies bedeutet, dass die Kosten konkret durch hundert geteilt werden müssen. Damit wird berücksichtigt, dass das WBT auch für die Gesuchsgegnerin einen Nutzen stiftet und die Implementierungs- und Betriebskosten so zur Hälfte auch von ihr zu tragen sind. Daraus ergeben sich Kosten für die Schulung von rund CHF 35.00 pro Zu- trittsmittel. Weiter ist noch eine dritte zusätzliche Kostenkomponente zu berücksichtigen. Es handelt sich hierbei um den Kostenanteil von bestehenden Supportsystemen. Dieser wird von der Gesuchsgegnerin in ihrem Kostennachweis separat ausgewiesen und kann aus folgenden Gründen nicht vernachlässigt werden. Im Kostennachweis der Gesuchsgegnerin werden die Supportsysteme grundsätzlich klar definierten Produktgruppen zugewiesen und stellen für diese gemeinsame Kosten dar. Das bedeutet, dass die Funktion der Supportsysteme in der Regel nur einem Teil der unternehmerischen Tätigkeit zugutekommen. Mit einem Verteilschlüssel werden die Gesamtkosten im Kostenmodell der Gesuchsgegnerin denn auch auf die verschiedenen Bereiche verteilt. Entfällt, wie im vorliegenden Fall, ein Anteil auf einen Bereich, der eigentlich Gemeinkosten-Charakter hat, ist es im Sinne der trans- parenten Kostenallokation angezeigt, dass dieser Anteil separat ausgewiesen wird. Aus dem angepassten Kostennachweis der Gesuchsgegnerin geht hervor, dass die für das vorliegend betroffene Supportsystem anfallenden Kosten pro Geschäftsvorfall CHF 7.12 im Jahr 2010 und CHF 6.72 im Jahr 2011 betragen. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Gesuchsgegnerin pro Zutrittsmittel Kos- ten für Schulung, Bestellung und Supportsysteme geltend machen kann. Die Herstellung
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der Zutrittsmittel ist hingegen bereits in den Nebenkosten der Technikflächen enthalten. Der kostenorientierte Preis für Zutrittsmittel beträgt demnach für das Jahr 2010 CHF 62.30 und für das Jahr 2011 CHF 61.90. 4.9.2.2 Einrichtung elektronisches Zutrittssystem Unter dieser Position werden hauptsächlich Kosten für das Inventarsystem für die Zu- trittsmittel und –systeme sowie die Mutation von Zutrittsprofilen und das Hinzufügen von Standorten zu Zutrittsprofilen verstanden. Der strittige Preis setzt sich demnach aus Per- sonalaufwand und Kosten für Supportsysteme zusammen. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, dass diese Kosten pro Standort einmalig anfielen. Grundsätzlich handelt es sich bei den beschriebenen Tätigkeiten um administrative Leis- tungen, deren Nutzen letztlich der gesamten Geschäftstätigkeit zugutekommt. Die Leis- tungen muss die effiziente Anbieterin sowohl für sich selbst wie auch für Dritte erbringen. Die dadurch verursachten Personalkosten sind daher Gemeinkosten und über den VVGK- Zuschlag in der Kostenrechnung der effizienten Anbieterin enthalten. Diesbezüglich gelten die gleichen Ausführungen wie unter Ziffer 4.9.1.1. Vorliegend bestehen keine Kosten, die nur auf die Verpflichtung zur Kollokation zurückzuführen wären. Der von der Gesuchs- gegnerin geltend gemachte Personalaufwand ist mithin vollständig zu streichen, da er schon in den VVGK einer effizienten Anbieterin enthalten ist. Eine andere Beurteilung ergibt sich hinsichtlich der Kosten für die am Prozess beteiligten Supportsysteme. Wie bereits in Ziff. 4.9.2.1 ausgeführt, werden die Supportsysteme im Kostennachweis der Gesuchsgegnerin grundsätzlich klar definierten Produktgruppen zu- gewiesen und stellen für diese gemeinsame Kosten dar. Das bedeutet, dass die Funktion der Supportsysteme in der Regel nur einem Teil der unternehmerischen Tätigkeit zugute- kommen. Mit einem Verteilschlüssel werden die Gesamtkosten eines Supportsystems auf die verschiedenen unternehmerischen Bereiche verteilt, die von der Leistung dieses Sup- portsystems profitieren. Entfällt, wie im vorliegenden Fall, ein Anteil auf einen Bereich, der eigentlich Gemeinkosten-Charakter hat, ist es im Sinne der transparenten Kostenallokati- on, wenn dieser Anteil separat ausgewiesen wird, wie dies vorliegend der Fall ist. Aus diesen Ausführungen ergeben sich für die „Einrichtung elektronisches Zutrittssystem“ kos- tenorientierte Preise in Höhe von CHF 26.50 für das Jahr 2010 und CHF 22.10 für das Jahr 2011 anstelle von CHF 54.70 bzw. CHF 50.70. Konkrete Anpassungen am Kostenmodell In den Kostenmodellen COSMOS 2010 und COSMOS 2011 ist im Modul KOL_Zutritt die nachfolgend aufgeführte Dimensionierungsregel wie folgt zu modifizieren: Treiber Nachfrageobjekt Formel KOL_Zutritt_Einrichtung_Zutritt Administration_Einrichtung 0*x
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4.9.2.3 Freischaltung Temporärer Zutritt Rollen Karte In der Leistungsbeschreibung zum Produkt Zutritt führt die Gesuchsgegnerin auf S. 5 Fol- gendes aus: „Die Rollen Karte ist unpersönlich und für den temporären Zutritt von akkreditierten Unternehmen der FDA bestimmt, welche Zutritt zu Standorten mit elektronischem Zutrittssystem benötigen. Rol- len Karten werden inaktiv an die FDA ausgeliefert. Die Aktivierung erfolgt im Rahmen des temporä- ren Zutritts.“ Das Produkt weist gewisse Parallelen zu den persönlichen Zutrittsmitteln auf. Dies geht jedenfalls aus dem Kostennachweis der Gesuchsgegnerin hervor. Laut diesem werden die gleichen Supportsysteme und die gleiche Personalkostenart wie bei den Zu- trittsmitteln in Anspruch genommen. Auch die Erläuterungen zu den Prozessen enthalten vergleichbare Elemente, wobei der vorliegende Prozess weniger umfangreich ist als die Erstellung der Zutrittsmittel (vgl. Ziff. 4.9.2.1). Wie bereits mehrmals ausgeführt, stellen die mit dem Zutritt verbundenen administrativen Kosten Gemeinkosten für die gesamte Unternehmenstätigkeit dar. In der Kostenrechnung einer effizienten Anbieterin sind sie daher in den VVGK enthalten (vgl. auch Ziff. 4.9.1.1 und 4.9.2.1). Beim vorliegend stritti- gen Preis sind die zusätzlich geltend gemachten Personalkosten deshalb zu streichen. Die separat ausgewiesenen Kosten für die Supportsysteme sind hingegen wie unter Ziff. 4.9.2.2 beizubehalten. Aus dieser Anpassung resultiert ein kostenorientierter Preis von CHF 6.70 für das Jahr
2011. Die Gesuchsgegnerin machte einen Preis in der Höhe von CHF 76.70 geltend. Im Jahr 2010 wurde der Dienst von der Gesuchstellerin nicht bezogen. Konkrete Anpassungen am Kostenmodell Im Kostenmodell COSMOS 2011 ist im Modul KOL_Zutritt die nachfolgend aufgeführte Dimensionierungsregel wie folgt zu modifizieren: Treiber Nachfrageobjekt Formel KOL_Zutritt_Temporärer_Zutritt_Carrier_Rollen_Card Administration_Temporärer_Zutritt 0*x
4.9.2.4 Freischaltung Zutritt akkreditierte Swisscom Lieferanten Auf S. 6 der Leistungsbeschreibung zum Produkt Zutritt erklärt die Gesuchsgegnerin das Produkt folgendermassen: „Wird ein akkreditierter Lieferant von Swisscom (nachfolgend „Swisscom Lieferant“), der bereits im Besitz einer Partner Karte ist, von der FDA für Auftragsarbeiten in den Standorten beauftragt, muss von der FDA keine zusätzliche personifizierte Karte bestellt werden. Die Freischaltung des unbe- gleiteten Zutritts für die Partner Karte kann via Zutrittsformular in Auftrag gegeben werden“
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Auch dieses Produkt weist gewisse Parallelen zu den persönlichen Zutrittsmitteln auf. Dies geht wiederum aus dem Kostennachweis der Gesuchsgegnerin hervor, worin die gleichen Supportsysteme und die gleiche Personalkostenart wie bei den Zutrittsmitteln veranschlagt werden. Die Erläuterungen zum Prozess sind zudem deckungsgleich mit denjenigen für das Produkt Freischaltung Temporär Zutritt Rollen Karte (vgl. Ziff. 4.9.2.3). Analog zu den bisherigen Erläuterungen sind die zusätzlich geltend gemachten Kosten für Personalaufwand zu streichen und die Kosten für Supportsysteme beizubehalten. Aus dieser Anpassung resultiert ein kostenorientierter Preis von CHF 6.70 für das Jahr
2011. Die Gesuchsgegnerin machte einen Preis in der Höhe von CHF 76.70 geltend. Im Jahr 2010 wurde der Dienst von der Gesuchstellerin nicht bezogen. Konkrete Anpassungen am Kostenmodell Im Kostenmodell COSMOS 2011 ist im Modul KOL_Zutritt die nachfolgend aufgeführte Dimensionierungsregel wie folgt zu modifizieren: Treiber Nachfrageobjekt Formel KOL_Zutritt_Freischaltung_Zutritt_akkreditierte_Swisscom_Lieferanten Administration_Freischaltung 0*x
4.10 Spezifische Anpassungen im Bereich VTA 4.10.1 Wiederkehrende Preise: VTA-Abzug Die von den Endkundinnen und Endkunden zu bezahlenden effektiven Anschlusspreise bilden die Ausgangslage der Kostenberechnung beim monatlichen VTA-Preis. Von diesen Beträgen sind einerseits die durch den Bezug von VTA durch die Gesuchsgegnerin effek- tiv erzielbaren Kosteneinsparungen (Minderkosten) abzuziehen, anderseits sind die ihr durch den Bezug von VTA entstehenden Mehrkosten hinzuzurechnen. Der Abschlag auf dem Endkundenpreis ergibt sich durch Division der gesamten Nettokosteneinsparungen durch die Anzahl Teilnehmeranschlüsse. Die Formel lautet folgendermassen: Monatlicher VTA-Preis = monatlicher Anschlusspreis – Nettoeinsparung pro Anschluss, wobei Nettoeinsparung pro Anschluss = Minderkosten + Mehrkosten Anzahl Teilnehmeranschlüsse = VTA-Abzug Die Minderkosten entsprechen gemäss Art. 60 Abs. 2 lit. a FDV denjenigen Kosten, wel- che die marktbeherrschende Anbieterin hat, weil sie den Teilnehmeranschluss allen ihren Kundinnen und Kunden verrechnet. Der Verordnungsgeber ging mit anderen Worten da- von aus, dass sämtliche Teilnehmeranschlüsse der marktbeherrschenden Anbieterin so genannt CPS-geschaltet (Carrier Preselection resp. Wahl der Dienstanbieterin durch Vor- bestimmung) sind, so dass bei der Gesuchsgegnerin ausschliesslich Wholesale-Billing und kein Retail-Billing mehr anfällt.
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Grundsätzlich hat die Gesuchsgegnerin die Anpassungen umgesetzt, welche im Rahmen der bisherigen VTA-Verfahren (5340-20-000186/2007 und 5340-20-000216/2007, Preis- festsetzung für die Jahre 2007-2008) durch die ComCom in ihren Verfügungen vom 23. Dezember 2008 verlangt wurden. Sie rechnet die Minderkosten wie folgt: Kostenstellen gemäss dem finalen Kos- tennachweis Schlüssel* Beschreibung Leitung Residential Business Variation Leitung Kundenbetreuung und Mahnwesen (60%): Kundenbetreuung Residentials 100% Rechnungs- u. Mahnungsinformation, Gebühren- auskunft, Rechnungskorrektur / Gutschrift, MwSt. Befreiung, Mahnsperre setzen, Paymentcheck, Ratenzahlung beantragen, Mahngebühren stornie- ren, Rechnungsretouren, Kontoauszug auslösen, Kurzinfo zum Anschluss, Umzugsmeldung Kundenbetreuung und Mahnwesen (20%): Kundenbetreuung SME 100% Kundenbetreuung und Mahnwesen (20%): Backoffice und Credit Collection 100% Betriebskostenstelle Kreditorenverwaltung Variation Massendebitorenbuchhaltung (RMCA-System, “Revenue Management Contract Accounting”) IT Organisation 100% Personalaufwand für die Sicherstellung des Be- triebs der Applikation SWIBI, Koordination der mit SWIBI verbundenen Vertragspartner wie Drucke- rei und Post (System Owner) Produktmanagement 100% Personalaufwand für die Gestaltung der Rechnun- gen (Product Manager Bill) Betriebskostenstelle Fakturierung 100% Betrieb und Kleinwartung SWIBI: Kapitalkosten und variable Betriebskosten des für das Retail- Billing relevanten Supportsystems sowie Druck- kosten Betriebskostenstelle Electronic Billing Variation Rechnungsversand per Mail Betriebskostenstelle Rechnungsversand 100% SWIBI-Rechnungsversand (Porto) Vorinkasso und rechtliches Inkasso Variation Inkassovertrag mit Alphapay Forderungen 100% Forderungsverluste für BusinessLINE Primär, EconomyLINE, MultiLINE ISDN und BusinessLINE Basis Swisscom Shops 100% Shop-Provisionen und Beraterentschädigung für ISDN/PSTN-Produkte Marketing Druckmaterial 100% Marketing-Material mit der Rechnung
* Der Schlüssel entspricht dem Anteil der sprachtelefoniefähigen PSTN/ISDN-Anschlüsse an der Gesamtzahl der Anschlüs- se (PSTN/ISDN/ADSL). Die Rechnungsstellung erfolgt mit einer Rechnung pro Anschluss. Eine Variation bedeutet, dass das Verhältnis von Sprach- zu Breitbandanschlüssen aufgrund der tatsächlichen Anschlusszahlen jährlich variieren kann und kleiner als 100% ist. Die Mehrkosten berechnet die Gesuchsgegnerin als Summe der Kosten für den Einsatz und Unterhalt der betroffenen Systeme der Wholesale-Rechnungsstellung sowie des Per- sonalaufwands für den spezifischen Support der Wholesale-Kunden. 4.10.1.1 Interne Stundensätze Bei der Berechnung des VTA-Abzuges spielen die Stundensätze für vier Organisations- kostenstellen aus der internen Buchhaltung der Gesuchsgegnerin eine entscheidende Rolle. Der Instruktionsbehörde wurden im Rahmen des vorliegend relevanten Kosten- nachweises von der Gesuchsgegnerin die kalkulatorischen Stundensätze der Geschäfts- jahre 2008 und 2009 eingereicht. Aus einem früheren VTA-Verfahren ebenfalls bekannt sind diese kalkulatorischen Stundensätze für das Jahr 2007. Diejenigen der Jahre 2008
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und 2009 sind relevant für die Berechnung des VTA-Abzuges 2010 resp. 2011. Die zeitli- che Verzögerung von zwei Jahren ergibt sich aus dem Umstand, dass die Gesuchsgeg- nerin bei der Erstellung des Kostennachweises zu einem grossen Teil auf Daten zurück- greifen muss, die erst nach Abschluss eines Geschäftsjahres zur Verfügung stehen. Wird also der Kostennachweis für das nächste Jahr erstellt, sind zu einem grossen Teil erst die Daten des vorangegangenen Jahres vorhanden. Im Sonderfall VTA erscheint es sachge- recht, dass die verwendeten Daten möglichst alle aus dem gleichen Jahr stammen. Die Wahl der konsistenten Datenbasis erfordert daher, dass die zeitliche Verzögerung auch bei den kalkulatorischen Stundensätzen zur Anwendung gelangt, obwohl diese grundsätz- lich zu Beginn des Geschäftsjahres, in welchem der Kostennachweis erstellt wird, bereits bekannt wären. Auffällig an der Zahlenreihe der kalkulatorischen Stundensätze über die drei Jahre 2007- 2009 ist, dass die kalkulatorischen Stundensätze aus der internen Buchhaltung für die Jahre 2008 und 2009 gleich hoch sind, während im Jahr 2007 noch deutlich tiefere Werte angesetzt wurden. Von 2008 auf 2009 kam es folglich zu keiner Erhöhung. Stagnation der (kalkulatorischen) Stundensätze entspricht nicht der Erwartung. Im Fernmeldesektor wa- ren über die letzten Jahre durchwegs steigende Löhne zu beobachten und es erschiene nicht plausibel, wenn diese Entwicklung keinen Einfluss auf den kalkulatorischen Stun- densatz haben sollte. Zumal die kalkulatorischen Stundensätze in der regulatorischen Kostenrechnung auch eine jährliche Anpassung an die Lohnentwicklung erfahren, bedurf- te es vorliegend einer Erklärung seitens der Gesuchsgegnerin. In ihrer Eingabe vom 7. März 2011 hat die Gesuchsgegnerin folgende Begründung geliefert: „Die Swisscom-internen Stundensätze für Verrechnung interner Personalleistungen werden jedes Jahr neu berechnet. Basis bilden die tatsächlichen Personalkosten und die Personalnebenkosten der entsprechenden Organisationskostenstellen. Das Ergebnis schwankt in der Regel von Jahr zu Jahr nur geringfügig, solange keine wesentlichen Anpassungen in der Organisation erfolgen. Für das Jahr 2009 wurden somit die gleichen Stundensätze für die Verrechnung von Personalleistun- gen wie für 2008 festgelegt.“ Da diese Erklärung der Instruktionsbehörde nicht genügte, wurde die Gesuchsgegnerin aufgefordert, nicht nur die Herleitung aufzuzeigen und die Kosten zu belegen, sondern auch darzulegen, wie teuerungsbedingte Lohnanpassungen in der Herleitung berücksich- tigt werden. In ihrer Eingabe vom 6. April 2011 führte die Gesuchsgegnerin dazu aus, dass für den Kostennachweis 2011 zum Abzug auf dem Anschlusspreis bei VTA die tat- sächlichen Kosten des Jahres 2009 verwendet wurden, die sich aus der internen Buchhal- tung ergeben. Die interne Buchhaltung reflektiere tatsächliche Kosten (einschliesslich Lohnerhöhungen). In den internen (oder kalkulatorischen) Stundensätzen, die sich als Kostenblock aus der internen Buchhaltung ergeben (Kosten Ende Jahr), seien auf der Teuerung beruhende Lohnsteigerungen selbstverständlich bereits enthalten. Ebenfalls enthalten sei in den internen Stundensätzen die Steigerung der Kosteneffizienz, welche sich z.B. aus der (vorzeitigen) Pensionierung älterer, teurer Mitarbeitender und ihrer Er- setzung durch jüngere, günstigere Mitarbeitende ergebe.
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Einleitend ist zu bemerken, dass es nicht möglich ist, anhand dieser spärlichen Informati- onen die Herleitung der Stundensätze nachzuvollziehen. Es ist grundsätzlich davon aus- zugehen, dass der Faktor Arbeit zur Herstellung des Produktes VTA bereits 2008 effizient eingesetzt wurde. Änderungen bezüglich Kosteneffizienz anhand eines Beispiels - hier der Ersatz älterer durch jüngere Arbeitnehmende - als gegeben zu erklären, genügt jeden- falls nicht, um die Kostenorientiertheit zu belegen. Vielmehr ist bereits für den Kosten- nachweis 2008 davon auszugehen, dass die Mischung aus jüngeren und älteren Arbeits- kräften als Arbeitsinputfaktoren für einen bestimmten Prozess ausgewogen war, da al- tersbedingte Personalwechsel kontinuierlich erfolgen und nichts Ungewöhnliches sind. Auch ist unklar, welche Bedeutung diesem einen Beispiel der Gesuchsgegnerin innerhalb der offenbar sonst noch vorhandenen Beispiele für Kosteneffizienzsteigerungen zukommt. Zwar ist der Einfluss kleinerer Änderungen an den kalkulatorischen Stundensätzen, die zur Berechnung des VTA-Abzuges herangezogen werden, verhältnismässig gering. Trotzdem stellen sie keine vernachlässigbaren Grössen dar, und es wäre nicht sachge- recht, sie ohne nähere Begründung und insbesondere ohne nachvollziehbare und mit Zahlen belegte Herleitung im Kostennachweis zu akzeptieren. Andernfalls würden Input- faktoren entstehen, die kaum extern referenzierbar sind und über die Jahre hinweg auf nicht nachvollziehbare Weise schleichend verändert werden können. Hinsichtlich der Veränderungen in der Kosteneffizienz fehlen zwingende Anhaltspunkte, welche für die von der Gesuchsgegnerin gemachten Aussagen sprechen. Im Gegensatz zu Änderungen in der Kosteneffizienz bestehen jedoch Indizien, dass die kalkulatorischen Stundensätze durch die vereinbarten Lohnerhöhungen gestiegen sind. Aus dem Ge- schäftsbericht der Gesuchsgegnerin für das Jahr 2008 geht Folgendes hervor (Seite 220): „Der Lohnabschluss für das Jahr 2009 für die GAV-Mitarbeitenden des Swisscom Konzerns bein- haltet eine Erhöhung der Lohnsumme um 3,2%; der generelle Anteil beträgt 3,0% für Mitarbeitende mit marktgerechten Löhnen. Davon ausgenommen sind Löhne, die über dem Marktniveau liegen. Diese Mitarbeitenden erhalten eine nicht versicherte Einmalzahlung von CHF 1’100.“ Aufgrund der Tatsache, dass bei der Gesuchsgegnerin die Löhne im Jahr 2009 gestiegen sind, erscheint eine Korrektur der kalkulatorischen Stundensätze angezeigt. Diese kann aber aufgrund der nicht wahrgenommenen Mitwirkungspflicht der Gesuchsgegnerin in diesem Bereich nicht exakt, sondern nur annäherungsweise vorgenommen werden. Bei der vorliegenden Korrektur greift die Instruktionsbehörde auf den im Geschäftsbericht ge- nannten generellen Anteil von 3.0% zurück. Da die restlichen 0.2% den individuellen An- teil der Lohneerhöhungen darstellen und daher mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gleichmässig verteilt worden sind, erscheint es im vorliegenden Fall sachgerecht, nur auf den generellen Anteil abzustellen. Eine Vernachlässigung des individuellen Anteils kann auch vor dem Hintergrund, dass es sich nur um einen kleinen Anteil an der Erhöhung der Gesamtlohnsumme handelt, in Kauf genommen werden. Zusätzlich zu berücksichtigen gilt es bei der Umsetzung der Anpassung, dass ein kalkula- torischer Stundensatz auch Komponenten beinhaltet, die nicht dem Personalaufwand zu- zurechnen sind. Dazu zählen etwa der Aufwand für Miete, Informatikmittel oder Fahrzeu-
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ge. Die Korrektur der kalkulatorischen Stundensätze der Gesuchsgegnerin erfolgt daher ausgehend von der Stundensatzkalkulation einer effizienten Anbieterin in der regulatori- schen Kostenrechnung, wie sie auch von der Gesuchsgegnerin selbst bspw. im Doku- ment „KONA11-H01-Herleitung_OKST_Stundensatz“ vorgenommen wird. Nach den Anpassungen, wie sie in Ziffer 4.8.1 für die Stundensätze beschrieben sind, beträgt das Total der Cash Flow-relevanten Kosten im Durchschnitt 72% des Stundensat- zes. Diese Kosten umfassen das Bruttogehalt, die Sozialbeiträge des Arbeitgebers, Pen- sionskassenbeiträge und Weiterbildungskosten. Es sind diese Elemente, die direkt oder indirekt von den Lohnerhöhungen betroffen sind und daher den relevanten Anteil für die Berücksichtigung der Lohnerhöhung bilden. Die kalkulatorischen Stundensätze der Ge- suchsgegnerin sind folglich in die beiden Anteile von 72% und 28% aufzuteilen. An- schliessend ist der 72%-Anteil mit 1.03 zu multiplizieren. Die Summe aus angepasstem 72%-Anteil und dem unveränderten 28%-Anteil ergibt sodann den zu berücksichtigenden kalkulatorischen Stundensatz für den Kostennachweis für das Jahr 2011. Für das Jahr 2010 ergibt sich kein Anpassungsbedarf. Die Gesuchstellerin bringt in diesem Zusammenhang in ihrer Schlussstellungnahme vom
24. August 2011 vor, dass nicht ersichtlich sei, weshalb nur die Personalkosten cash-flow- relevant sein sollten. Damit verkennt sie, dass die Gesuchsgegnerin den Begriff „Cash Flow-relevante Kosten“ in ihrem Kostennachweis im Dokument „KONA11-H01- Herleitung_OKST_Stundensatz“ einzig zur Bezeichnung der Personalkosten verwendet. Die restlichen Kosten des Stundensatzes stellen kalkulatorische Kosten dar (Büro, Infor- matik, Miete etc.). Für die Lohnentwicklung sind demnach nur die Personalkosten zu be- rücksichtigen. 4.10.1.2 Anzahl Teilnehmeranschlüsse Für die Anzahl Teilnehmeranschlüsse macht die Gesuchsgegnerin eine Prognose für das Jahr 2010, wobei die tatsächlichen Werte aus dem Jahr 2008 die Kostenbasis für die Be- rechnung der Preise für das Jahr 2010 bilden. Es gibt keinen Grund, bei der Berücksichti- gung der Anzahl Anschlüsse nicht auf die effektiven Werte von 2008 abzustellen. Daher sind die von der Gesuchsgegnerin im Schreiben vom 28. Oktober 2010 ausgewiesenen Angaben für den Monat Dezember 2008 zu verwenden. Tatsächliche Werte aus dem Jahr 2009 bilden die Kostenbasis für die Berechnung der Preise für das Jahr 2011. Anstelle der von der Gesuchsgegnerin prognostizierten Werte 2011 wird deshalb die tatsächliche Anzahl Anschlüsse aus dem Jahr 2009 berücksichtigt. Dafür bezieht sich die ComCom auf die von der Gesuchsgegnerin im Schreiben vom 28. Oktober 2010 ausgewiesenen Angaben des Monats Dezember 2009.
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Konkrete Anpassungen an den Kostennachweisen 2010 und 2011 2010: Im Dokument „KONA10-H17-VTA_Berechnung“ ist im Tabellenblatt „Berechnung“ in Zelle F31 für die Anzahl Anschlüsse der Wert 3'622'549 anzugeben.
2011: Im Dokument „KONA11-H17-VTA_Berechnung“ ist im Tabellenblatt „Berechnung“ in der Zelle E26 für die Anzahl Anschlüsse der Wert 3‘483‘569 anzugeben.
4.10.1.3 Anteil der Sprachanschlüsse Der Anteil der Sprachanschlüsse (PSTN/ISDN) an den gemeinsamen Kosten der Ver- rechnung von Breitbandanschlüssen und Sprachanschlüssen ist als Teil der Minderkosten zu berücksichtigen. Für die Ermittlung dieses Anteils, zieht die Gesuchsgegnerin im Kos- tennachweis 2010 die für das Jahr 2010 von ihr prognostizierten Werte für PSTN-, ISDN- und ADSL-Anschlüsse heran. Der korrekte Schlüssel für die Kosten aus dem Jahr 2008 muss jedoch basierend auf der Anzahl Anschlüsse im gleichen Jahr errechnet werden. Die diesbezüglichen Angaben finden sich im Geschäftsbericht 2008 der Gesuchsgegne- rin. Wird auf diese Zahlen abgestellt, beträgt der neu anzuwendende Schlüssel 67% statt 70%. Gleich wie im Kostennachweis 2010 verwendet die Gesuchsgegnerin auch im Kosten- nachweis 2011 bei der Ermittlung des Schlüssels prognostizierte anstelle von tatsächli- chen Werten für PSTN-, ISDN- und ADSL-Anschlüsse. Auch an dieser Stelle sind die An- gaben aus dem Geschäftsbericht 2009 der Gesuchsgegnerin zu verwenden. Der neu an- gewendete Schlüssel beträgt 66% statt 63%. Konkrete Anpassungen an den Kostennachweisen 2010 und 2011 2010: Im Dokument „KONA10-H17-VTA_Berechnung“ ist im Tabellenblatt „Berechnung“ in den Zellen G12, G17, G20 und G22 der Wert 70% mit dem Wert 67% zu ersetzen.
2011: Im Dokument „KONA11-H17-VTA_Berechnung“ ist im Tabellenblatt „Berechnung“ in den Zellen F5, F10, F13 und F15 der Wert 63% mit dem Wert 66% zu ersetzen.
4.10.1.4 Zeitaufwand für Kundenbetreuung und Mahnwesen Des Weiteren stammen die Angaben betreffend Zeitaufwand für Kundenbetreuung und Mahnwesen für den Kostennachweis 2010 aus dem Jahr 2007 und nicht aus dem Jahr 2008, wie alle übrigen Angaben zu den Minderkosten. Dies erklärt die Gesuchsgegnerin in ihrer Eingabe vom 27. August 2010 damit, dass aufgrund eines Systemwechsels (Ablö- sung der ABC-Modelle im Customer Care) sowie infolge der Reorganisation (Gründung
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der Swisscom (Schweiz) AG) keine Werte verfügbar seien. Neuere Auswertungen würden deshalb erst wieder ab 2010 bestehen und der Preisberechnung 2011 zugrunde gelegt. Im Kostennachweis 2011 hat die Gesuchsgegnerin einen Auszug aus ihrem Agentensys- tem eingereicht, welches die durchschnittliche Bearbeitungszeit in Sekunden pro Anruf errechnet. Den Zeitraum hat sie in Excel-Tabellen mit „CUC-Calls Jan - Jun 2010“ be- schriftet. Ihre Eingabe vom 7. März 2011 schreibt sie dagegen, dass die Auswertung den Stundenaufwand für den Zeitraum von Januar bis Juni 2009 umfasse. Es ist ausgeschlos- sen, dass in der zweiten Aussage fälschlicherweise das Jahr 2009 anstatt 2010 genannt wurde, weil im Zeitpunkt der Vorbereitung der Preisberechnung die tatsächlichen, vom System ermittelten Werte gar noch nicht zur Verfügung gestanden hätten. Die Gesuchs- gegnerin konnte daher nur auf die Schätzungen aus dem Jahr 2007 greifen. Der Unter- schied im geschätzten Zeitaufwand im Jahr 2007 und dem tatsächlichen Zeitaufwand im Jahr 2010 beläuft sich allerdings auf 130%. Die Berücksichtigung der geschätzten Werte führt daher zu einer systematischen Unterschätzung des Aufwandes. Ausserdem zeigt sich, dass die Anzahl Anschlüsse immer weiter sinkt, was grundsätzlich zu einem tieferen Zeitaufwand für Kundenbetreuung und Mahnwesen führt. So gibt es im Kostennachweis für das Jahr 2011 denn auch im Vergleich zum Kostennachweis des Vor- jahrs ca. 4 % weniger Teilnehmeranschlüsse. Folglich müsste der Zeitaufwand im Kos- tennachweis 2010 schätzungsweise im Bereich von 4 % höher sein als im Kostennach- weis 2011. Zur Vermeidung einer systematischen Unterschätzung, wie sie schon in den Preisberechnungen 2007 und 2008 zu verzeichnen war, sind deshalb im Kostennachweis 2010 die neuen Zeitaufwandwerte, welche die Gesuchsgegnerin im Kostennachweis 2011 verwendet hat, als Basiswert für die Ermittlung des Zeitaufwands für Kundenbetreuung und Mahnwesen im Jahr 2010 zu berücksichtigen, zuzüglich eines Zuschlags von 4 %. Für den Kostennachweis 2011 ergibt sich kein Anpassungsbedarf. Konkrete Anpassungen am Kostennachweis 2010 Der Wert in Zelle C4 im Tabellenblatt „Verteilung CuC“ des Dokuments „KONA11-H17- VTA_Berechnung“ bildet den Basiswert für die Berechnung des Zeitaufwand für Kunden- betreuung und Mahnwesen im Kostennachweis 2010. Diesen Basiswert ist mit 1.04 zu multiplizieren und in Zelle C5 im Tabellenblatt „Minderkosten CuC“ des Dokuments „KO- NA10-H17-VTA_Berechnung“ zu verwenden.
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4.10.1.5 Kosten für Electronic Billing Die Kosten für Electronic Billing hat die Gesuchsgegnerin in den eingereichten Excel- Tabellen ausgewiesen und diese auch in der Beschreibung der Herleitung erwähnt 12. Sie wurden jedoch in der Berechnung selber nicht berücksichtigt. Dieser Fehler wurde korri- giert. Die vorgenommene Anpassung hat lediglich einen geringen Effekt auf die Preisbil- dung. Konkrete Anpassungen am Kostennachweis 2010 Zelle B20 im Tabellenblatt „Bill-Present“ des Dokuments „KONA10-H17- VTA_Berechnung“ ist mit dem Wert zu füllen, welcher aus der Summe der im gleichen Tabellenblatt in den Zellen von B14 bis B19 angegebenen Werte errechnet wird.
4.10.1.6 Kosten für Swisscom Shops In ihrer Eingabe vom 27. August 2010 weist die Gesuchsgegnerin sodann für den Kos- tennachweis 2010 leicht höhere Kosten für die Leistungen aus dem Swisscom Shops- Reporting aus. Der entsprechende Wert kann grundsätzlich berücksichtigt werden. Auf- grund der geringen Abweichung ist der gesamte Effekt dieser Anpassung jedoch vernach- lässigbar. Konkrete Anpassungen am Kostennachweis 2010 Den Wert in Zelle C6 im Tabellenblatt „Shopprovisionen“ des Dokuments „KONA10-H17- VTA_Berechnung“ ist mit dem Wert zu ersetzen, welchen die Gesuchsgegnerin als Total für die Shop-Leistungen für Anschlüsse 2008 auf Seite 2 in ihrer Eingabe vom 27. August 2010 ausgewiesen hat.
4.10.1.7 Kostenschwankungen Weiter erscheint fraglich, weshalb im Kostennachweis 2010 die Kosten in der Kostenstelle „Leitung Residential Business“ sowie in der „Betriebskostenstelle Fakturierung“ (System SWIBI) gegenüber dem Vorjahr stark sinken sollten. Darauf hat die Gesuchstellerin in ihrer Stellungnahme vom 24. August 2011 nochmals hingewiesen. Die schrittweise Re- duktion der Kosten in der Kostenstelle „Leitung Residential Business“ begründete die Ge- suchsgegnerin in ihrer Eingabe vom 7. März 2011 (Antwort 21) damit, dass die Führungs- struktur wegen des Zusammenschlusses namentlich von Swisscom Fixnet AG und Swisscom Mobile AG zu Swisscom (Schweiz) AG per 1. Januar 2008 praktisch halbiert worden sei. Hinsichtlich der Abnahme der Kosten in der „Betriebskostenstelle Fakturie- rung“ hat die Gesuchsgegnerin im gleichen Schreiben (Frage 20) bemerkt, dass die ge-
12 KONA 10-H18: Herleitung VTA-Abzug vom 20. November 2009
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ringeren Abschreibungskosten für das Fakturierungssystem SWIBI zufolge einer vollstän- digen Abschreibung von Teilen, welche drei Jahre zuvor realisiert und aktiviert wurden, ausfielen. Diese Erklärungen der Gesuchsgegnerin erscheinen nachvollziehbar und plau- sibel. 4.10.1.8 Gebühren für das Begleichen der Rechnungen am Postschalter Der Preisüberwacher bemerkte im Rahmen seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2011 hin- sichtlich Gebühren für das Begleichen der Rechnungen am Postschalter, dass bereits 90 Rappen von den Gebühren der Post durch die Gesuchsgegnerin beim Grundversor- gungsanschluss getragen würden. Die Gesuchsgegnerin erachtet diesen Hinweis des Preisüberwachers als berechtigt. Sie schreibt in ihrer Schlussstellungnahme vom 16. Au- gust 2011, dass sich, falls auf allen Anschlüssen eine Carrier Preselection (CPS) geschal- tet wäre, diesbezüglich tatsächlich gewisse Minderkosten im Sinne von Art. 60 Abs. 2 lit. a FDV ergäben, die bisher nicht berücksichtigt worden seien. Sie gibt weiter an, dass ge- mäss ihren ersten Abklärungen die Berücksichtigung der mit den Posteinzahlungsgebüh- ren zusammenhängenden Minderkosten zu einer Erhöhung des kostenorientierten Ab- zugs vom Anschlusspreis um ca. fünf Rappen führe. Die Gesuchsgegnerin ist in diesem Zusammenhang allerdings der Ansicht, dass der Hin- weis des Preisüberwachers im Rahmen der vorliegenden Verfügung nicht berücksichtigt werden dürfte. Sie bringt vor, es handle sich um eine Praxisänderung, welche angekün- digt werden müsste und das BAKOM habe zu den relevanten Minderkosten auch keine Instruktionsmassnahmen getroffen. Dazu ist vorab zu bemerken, dass es sich bei einer Anpassung eines Kostennachweises, welche bei vorangegangenen Kostennachweisen in bisherigen Verfahren noch nicht ge- macht wurde, nicht um eine Praxisänderung handelt, die vorgängig angekündigt werden müsste. Wäre dem so, so könnten nie neue Erkenntnisse in ein hängiges Verfahren ein- fliessen. Vielmehr müsste die ComCom immer zuerst vorgängig auf irgendeine Art die neuen Erkenntnisse ankündigen, bevor sie sie berücksichtigen könnte. Zur Argumentation, die ComCom dürfe im fraglichen Bereich keine Verfügung treffen, weil das BAKOM dazu keine Instruktionsmassnahmen durchgeführt habe, ist anzumerken, dass solche vorliegend nicht zwingend nötig erscheinen. Es ist nämlich zu beachten, dass erst der Preisüberwacher in seiner Empfehlung vom 6. Juli 2011 auf die Problematik der Postgebühren aufmerksam gemacht hat und die Parteien sich dazu folglich auch erst in ihren Schlussstellungnahmen äussern konnten. Die Gesuchsgegnerin hat dies denn auch getan. Sie hat die Anpassung grundsätzlich als gerechtfertigt bezeichnet und als Schät- zung einen Wert von ca. fünf Rappen angegeben. Die Gesuchstellerin hat sich zur The- matik nicht geäussert. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Tatsache, dass in einem solch späten Sta- dium des Verfahrens weitere Instruktionsmassnahmen zu einer massgeblichen Verzöge- rung führen könnten, erscheint es sachgerecht, auf Basis der Schätzung der Gesuchs- gegnerin auf dem hergeleiteten VTA-Abzug einen Zuschlag von fünf Rappen für Gebüh-
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ren für das Begleichen der Rechnungen am Postschalter zu machen. Mit diesem Vorge- hen wird ein weiteres Element für die korrekte Ermittlung des VTA-Preises berücksichtigt, wobei vom Wert, den die Gesuchsgegnerin eingebracht hat, ausgegangen wird. Ob die Gesuchsgegnerin unter diesen Voraussetzungen überhaupt ein schutzwürdiges Interesse an der Durchführung von weiteren Instruktionsmassnahmen hat, erscheint fraglich. Ein Interesse hätte insbesondere die Gesuchstellerin, welche sich zur Problematik allerdings nicht geäussert respektive keine weitergehenden Instruktionsmassnahmen verlangt hat. Die Aussagen bezüglich Gebühren für das Begleichen der Rechnungen am Postschalter, welche für das Jahr 2010 gemacht wurden, beziehen sich auch auf die Berechnung des VTA-Preises im Jahr 2011. In beiden Jahren ist zum hergeleiteten VTA-Abzug ein Zu- schlag von CHF 0.05 zu addieren. 4.10.1.9 Werbe- und Verkaufsaufwendungen gegenüber Endkunden In seiner Empfehlung vom 6. Juli 2011 hat der Preisüberwacher ausgeführt, dass Werbe- und Verkaufsaufwendungen gegenüber Endkunden von den Wiederverkäuferinnen zu tragen seien und nicht im Preis für VTA enthalten sein dürfen. Nach seiner Auffassung gehören zu diesen Aufwendungen nicht nur die Rechnungsbeilagen, sondern auch die Marketingaufwendungen wie Werbung in Presse, Internet, TV, Radio, Aussenwerbung usw. Die Gesuchsgegnerin erklärt dazu in ihrer Schlussstellungnahme vom 16. August 2011, dass die Auffassung des Preisüberwachers korrekt sei und im Einklang mit der Entste- hungsgeschichte von Art. 11 Abs. 1 lit. c FMG, dem Wortlaut von Art. 60 Abs. 2 lit. a FDV, der Verfügung der ComCom vom 23. Dezember 2008 sowie der „Orientierung Preisüber- wachung“ vom 20. Mai 2011 stehe. Allerdings zeigt sich, dass diese Einigkeit auf einer unterschiedlichen Vorstellung darüber beruht, was unter dem „Preis für VTA“ zu verstehen ist. Die Gesuchsgegnerin meint damit fälschlicherweise den VTA-Abzug. Beim VTA-Preis handelt es sich jedoch um den Preis, den eine alternative Anbieterin bezahlt und der als Differenz zwischen dem Anschlusspreis und dem VTA-Abzug ermittelt wird. Dieser Begriff wird bereits in der unter Ziff. 5.1 der erwähnten Verfügung vom 23. Dezember 2008 be- schriebenen Formel verwendet. Auch in den Orientierungsschreiben an die Preisüberwa- chung vom 20. Oktober 2008 bzw. vom 20. Mai 2011 hat die Instruktionsbehörde die VTA-Preise und nicht den VTA-Abzug ausgewiesen. Folgerichtig geht der Preisüberwa- cher davon aus, dass Werbe- und Verkaufsaufwendungen an Endkunden nicht im VTA- Preis enthalten sein dürfen. Wie die Gesuchsgegnerin in ihrer Schlussstellungnahme vom 16. August 2011 zu Recht bemerkt, hat sich der Gesetzgeber für das Verrechnen des Teilnehmeranschlusses durch andere FDA ausgesprochen, um eine einzige Rechnung anstelle zweier Rechnungen zu ermöglichen, und so zu vermeiden, dass die Gesuchsgegnerin gleichzeitig mit der An- schlussrechnung CPS-Kunden anderer FDA abwerben kann. Durch VTA wird somit der direkte Kontakt zwischen der Anschlussinhaberin und der Endkundschaft unterbrochen.
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Für die Berechnung des VTA-Preises erachtet die Gesuchsgegnerin die Unterscheidung zwischen dem Verrechnen des Teilnehmeranschlusses und dessen Wiederverkauf als massgeblich. Sie zitiert in diesem Zusammenhang die parlamentarischen Voten Amstutz (Amtliches Bulletin NR 2004 1695), Theiler (Amtliches Bulletin NR 2004 1697) sowie Escher (Amtliches Bulletin SR 2005 951) und sie ist der Auffassung, dass aus diesen ein- deutig zu schliessen sei, dass es um die Verrechnung und nicht um den Wiederverkauf des Anschlusses gehe. Ihre Schlussstellungnahme vom 16. August 2011 ist aber in dieser Hinsicht auch nicht ganz frei von Widersprüchen. Wenn die Gesuchsgegnerin nämlich einerseits behauptet, es fände bei der Entbündelung der Teilnehmeranschlusses kein Wiederverkauf statt und andererseits findet, das Votum von Nationalrat Amstutz sei klar, obwohl in diesem von einem Kauf des Teilnehmeranschlusses die Rede ist, nimmt sie aus den parlamentarischen Aussagen selektiv nur das wahr, was sie zu ihren Gunsten ausle- gen kann und blendet den Rest aus. Die Gesuchsgegnerin muss denn auch eingestehen, dass die parlamentarische Debatte nicht deutlich mache, worin der Gesetzgeber den Un- terschied zwischen Wiederverkauf und Verrechnung des Teilnehmeranschlusses genau gesehen hat. Trotzdem gibt sie sich überzeugt, dass der Gesetzgeber die Verrechnung des Teilnehmeranschlusses für eine weniger weit gehende Variante als dessen Wieder- verkauf gehalten habe und dass diese Form für die VTA-Preisberechnung relevant sei. Wie die ComCom bereits in Ziff. 5.3.1 ihrer Verfügung vom 23. Dezember 2008 festgehal- ten hat, bringen die von der Gesuchsgegnerin eingeführten Begriffe „Rebilling“ (Verrech- nen) respektive „Reselling“ (Wiederverkauf) für die Berechnung des monatlichen VTA- Preises keinen Nutzen, denn Art. 60 Abs. 2 FDV verlangt konkret, dass der tatsächlich von der Gesuchsgegnerin verlangte Preis für einen Teilnehmeranschluss anteilig um die- jenigen Kosten reduziert wird, welche die Gesuchsgegnerin hat, weil sie den Teilnehmer- anschluss allen ihren Kundinnen und Kunden verrechnet, und um diejenigen Kosten er- höht wird, die sie durch die Verrechnung der Teilnehmeranschlüsse an die anderen An- bieterinnen hat. Art. 60 Abs. 2 FDV setzt die Grundnorm von Art. 11 Abs. 1 FMG um und bezieht sich demnach auf alle Sprachtelefonieanschlüsse der Gesuchsgegnerin. Der Gesetzgeber ging also davon aus, dass sämtliche Teilnehmeranschlüsse der marktbeherrschenden Anbieterin CPS-geschaltet sind. Der angebotspflichtigen Gesuchsgegnerin fällt folglich kein Retail-Billing im Bereich der Sprachtelefonie mehr an. Dies bedeutet, dass sie nur Kosten für Wholesale-Billing trägt. Da sie keine Endkunden selber betreut, entfallen ihr u.a. sämtliche Kosten für Werbe- und Verkaufsaufwendungen an Endkunden. Diese wer- den ausschliesslich von den Wiederverkäuferinnen getragen. Daraus ist zu schliessen, dass Werbe- und Verkaufskosten an Endkunden im Abzug vom Teilnehmeranschluss- preis erfasst werden müssen. Es ist denn auch zu beachten, dass die Gesuchstellerin, wenn sie ihren Kundinnen und Kunden ein Angebot unterbreitet, in welchem der Teilneh- meranschluss von der Gesuchsgegnerin betrieben, aber von ihr verrechnet wird, für des- sen Bewerbung Kosten hat. Das damit finanzierte Marketing kommt aber nicht nur ihr, sondern auch der Gesuchsgegnerin als Betreiberin des Anschlusses zugute. Umgekehrt ist klar, dass die Gesuchstellerin nicht von den Werbemassnahmen profitiert, welche von der Gesuchsgegnerin für ihre eigenen Anschlüsse unternommen werden. Diese Überle-
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gung zeigt, dass es nicht sein kann, dass die Gesuchstellerin das Marketing der Ge- suchsgegnerin in Bezug auf deren Angebote im Bereich der Teilnehmeranschlüsse mitfi- nanzieren muss, da sie von diesem gar nicht profitieren kann. Vielmehr hat jede Partei ihre eigenen Marketingkosten zu tragen. Somit ist diese Empfehlung des Preisüberwa- chers zu berücksichtigen. Die ComCom ist in ihren bisherigen Verfügungen im Bereich von VTA der Empfehlung des Preisüberwachers gefolgt und hat die Kosten für Marketing in Abzug gebracht. Dabei stützte sie sich auf den Betrag ab, den die Gesuchsgegnerin auswies. Im Kostennachweis für das Jahr 2010 hat die Gesuchsgegnerin einen Rechnungsauszug aus dem eigenen System mit der Bezeichnung „Kostenzusammenstellung Rechnungsbeilage 2008“ erstellt. Die ausgewiesene Summe, welche ausschliesslich die Kosten für Werbung in der Rech- nungsbeilage widerspiegelt, ist knapp zweimal höher als diejenige, die im vorherigen VTA-Verfahren für das Jahr 2007 von der Gesuchsgegnerin ausgewiesen wurde. Offen- sichtlich hat die Gesuchsgegnerin damals Marketing-Kosten zu stark unterschätzt. Zudem beschränken sich diese auf die Aufwendungen für Rechnungsbeilagen. Entsprechend der Empfehlung des Preisüberwachers vom 6. Juli 2011 sind jedoch „zu den Werbe- und Ver- kaufsaufwendungen nicht nur die Rechnungsbeilagen, sondern auch die Marketingauf- wendungen wie Werbung in Presse, Internet, TV, Radio, Aussenwerbung usw. zu zählen. Die zu berücksichtigenden Kosten für Werbe- und Verkaufsaufwendungen kommen folg- lich höher zu liegen, als von der Gesuchsgegnerin ausgewiesen. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 hat die Instruktionsbehörde die Gesuchsgegnerin aufgefordert, zusätzliche Informationen zu den Marketingkosten des Konzerns der Ge- suchsgegnerin nachzuliefern. Die Gesuchsgegnerin ist dieser Anfrage nachgekommen und hat in ihrer Eingabe vom 11. November 2011 die gesamten Marketingkosten des Konzerns auf ihre Geschäftsfelder alloziert. Dabei hat sie betont, dass für die anschluss- relevanten Bereiche nur die in der Schweiz verursachten Marketingkosten relevant sein können. Diese hat sie für verschiedene Produktgruppen ausgewiesen. Neben den produktspezifi- schen Marketingkosten (Mobilfunk, Festnetz, etc.) hat die Gesuchsgegnerin auch die Kos- ten für Verzeichnisse sowie Informationsdienste, für kundenspezifische Marketingkosten aufgeführt. Dabei handle es sich zu einem Teil um die Kosten für die Rechnungsbeilagen, welche im VTA-Abzug bereits berücksichtigt seien. Sodann enthält die Auflistung auch die Kosten für Verkaufskanäle, die allerdings nach der Auffassung der Gesuchsgegnerin mit den Shop-Provisionen bereits im VTA-Abzug berücksichtigt seien. Schliesslich werden auch übergeordnete Kosten des Konzerns, welche bspw. für die Bekanntmachung und die Umstellung auf den neuen Brand angefallen seien, ausgewiesen. Letztere seien für die Berechnung der Marketingkosten im Zusammenhang mit dem VTA-Abzug jedoch irre- levant. Im Weiteren hat die Gesuchsgegnerin die produktspezifischen Marketingkosten für „Wire- line Access“ in „Voice Access“, „Broadband Access“ und „Streaming Access“ unterteilt. Die „Voice Access“-Marketingkosten hat die Gesuchsgegnerin vollständig als anschluss-
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relevante Marketingkosten für die Berechnung des VTA-Abzugs berücksichtigt, da sie unmittelbar mit der Akquirierung neuer Anschlusskunden in Zusammenhang gebracht werden könnten. Bei den „Broadband Access“-Marketingkosten hat sie nur denjenigen Teil als anschlussrelevant erachtet, welcher im Verhältnis zum Gesamtumsatz „Broad- band“ auf dem Wholesalemarkt anfällt und insofern eine Gewinnung von Neukunden mit dem Produkt „Broadband“ betreffen könnte. Für die Bestimmung des Allokationsschlüs- sels hat sie folglich auf das Verhältnis des Umsatzes mit dem Produkt „Broadband“ im Wholesalemarkt und des Gesamtumsatzes „Broadband“ abgestellt. Die „Streaming Ac- cess“-Marketingkosten bezeichnet die Gesuchsgegnerin als irrelevant, da keine alternati- ve FDA, die ihren Endkunden den Teilnehmeranschluss in Rechnung stelle, im TV-Markt aktiv sei. Es könne hier somit nicht zu einer Gewinnung von Neukunden durch die FDA kommen. Die Gesuchsgegnerin als Inhaberin des Festnetzanschlusses profitiere hier ent- sprechend auch nicht von Marketingaktivitäten einer zugangsberechtigten FDA. Die Methode zur Ermittlung der anschlussrelevanten Marketingkosten sowie die Erläute- rungen erscheinen nachvollziehbar und plausibel. Im VTA-Abzug sind daher die gesam- ten Marketingkosten für „Voice Access“ und die anteiligen Marketingkosten für „Broad- band Access“ - wie sie von der Gesuchsgegnerin ausgewiesen werden - zu berücksichti- gen. Diese Kosten fliessen zusätzlich zu den im Kostennachweis ausgeführten Aufwen- dungen für Rechnungsbeilagen in die Ermittlung des VTA-Abzugs ein. Konkrete Anpassungen am Kostennachweis 2010 und 2011 2010: Im Dokument „KONA10-H17-VTA_Berechnung“ ist im Tabellenblatt „Berechnung“ in der Zelle H25 der für Rechnungsbeilagen ausgewiesene Wert um den Wert zu erhöhen, wel- chen die Gesuchsgegnerin in ihrer Eingabe vom 11. November 2011 auf Seite 6 in Tabel- le 5 unter „Summe“ für das Jahr 2008 angegeben hat.
2011: Im Dokument „KONA11-H17-VTA_Berechnung“ ist im Tabellenblatt „Berechnung“ in der Zelle G18 der für Rechnungsbeilagen ausgewiesene Wert um den Wert zu erhöhen, wel- chen die Gesuchsgegnerin in ihrer Eingabe vom 11. November 2011 auf Seite 6 in Tabel- le 5 unter „Summe“ für das Jahr 2009 angegeben hat.
4.10.1.10 Fazit Aufgrund der beschriebenen Anpassungen in den Ziff. 4.10.1.1 – 4.10.1.9 beträgt der VTA-Abzug für das Jahr 2010 CHF 1.50. Für das Jahr 2011 resultiert ein Abzug von CHF 1.41. Verfügt wird gemäss Praxis jedoch der von der Gesuchsgegnerin in ihrem Preisangebot offerierte höhere Abzug von CHF 1.49.
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4.10.2 Einmalige Preise In die Kategorie einmalige Preise fallen Aktivierung, Deaktivierung und Modifizierung des Merkmals VTA. Bei diesen Diensten handelt es sich um Bereitstellungsdienste (Service Fullfilment), deren Preisbildungskomponenten Kapital- und Betriebskosten der angewen- deten Supportsysteme, Prozesskosten sowie der Zuschlag für die Verwaltungs- und Ver- triebskosten sind. Die Prozesskosten lassen sich aus dem Produkt von Stundensatz, Ein- tretenswahrscheinlichkeit und Bruttozeit des Prozesses herleiten. Den Kostennachweis für einmalige VTA-Preise im Jahr 2010 hat die Gesuchsgegnerin in COSMOS integriert. Die unter Ziff. 4.8.1 beschriebenen Anpassungen des Stundensatzes haben eine unmittelbare Auswirkung auf die VTA-Preise in beiden Jahren. In ihrer Duplik vom 1. September 2010 hat sich die Gesuchsgegnerin zur Mengenprogno- se für VTA-Aktivierungen, Deaktivierungen und Modifikationen geäussert. Sie hat dabei die Nachfragemengen neu eingeschätzt beziehungsweise auf 55‘000, 5‘000 und 6‘500 erhöht. Die aktualisierte Prognose ist nachvollziehbar begründet und als plausibel zu be- werten. Die Anpassung der VTA-Nachfrage führt zur Verteilung der Kosten für Support- systeme auf mehr Geschäftsfälle und entsprechend zu leicht tieferen Stückkosten. Die unter Ziff. 4.8.1 beschriebenen Anpassungen des Stundensatzes gelten auch für die Berechnung der einmaligen VTA-Preise im Jahr 2011. Konkrete Anpassungen am Kostennachweis 2010 In COSMOS sind im Forecast die Mengen für VTA-Aktivierungen, Deaktivierungen und Modifikationen mit den Werten 55‘000, 5‘000 und 6‘500 zu ersetzen.
4.10.3 Optionale Dienste für VTA Bei den optionalen Diensten handelt es sich um Zusatzdienstleistungen zu VTA, welche einer alternativen Anbieterin die Bewirtschaftung ihrer Kundendaten erlauben. Die Zu- satzdienste stehen in einem engen Verhältnis zur VTA-Grundleistung und entsprechen in dieser Hinsicht vollumfänglich der Dienstgruppe Supplementary Services für Carrier Pre- selection CPS. Die Gesuchsgegnerin reichte deshalb für die optionalen Dienste keinen separaten Kostennachweis ein und bestätigte in ihrer Eingabe vom 21. März 2011, dass hierfür wie bereits im Vorjahr auf den Kostennachweis zu den Supplementary Services für CPS abgestellt werden soll. Die Preise für die Supplementary Services im Bereich IC für das Jahr 2010 sind bereits in den Verfügungen vom 13. Dezember 2010 bezüglich IC zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin festgelegt worden. Im Rahmen dieser Verfahren wurden insbeson- dere die für die Preisbildung der fraglichen Dienste relevanten Kosten für Supportsysteme angepasst, da die Gesuchsgegnerin für die beiden Supportsysteme BNN und UNICURU die Stückkosten aus dem Lösungsgeschäft anstelle des Massengeschäfts verwendet hat-
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te (Ziff. 4.8.3 der Verfügung vom 13. Dezember 2010). Im Rahmen des vorliegenden Ver- fahrens ist zusätzlich die in Ziff. 4.10.2 erwähnte Anpassung der Nachfrage für VTA- Aktivierungen, -Deaktivierungen und -Modifikationen vorzunehmen. Diese Anpassung führt zur Verteilung der Kosten für Supportsysteme auf mehr Geschäftsfälle und entspre- chend zu leicht tieferen Stückkosten. Durch die Aufrundung der Preise hat die genannte geringfügige Kostensenkung allerdings keinen Einfluss auf die Höhe der strittigen Preise. Für das Jahr 2011 hat die Gesuchsgegnerin einen Kostennachweis für CPS Supplemen- tary Services in Rahmen des Verfahrens bezüglich IC, TAL und KOL eingereicht, welcher die in den erwähnten Verfügungen vom 13. Dezember 2010 geforderten Anpassungen noch nicht enthält. Diese sind folglich noch vorzunehmen. Hinsichtlich Stundensätze ist zu bemerken, dass die unter Ziff. 4.8.1 beschriebenen An- passungen grundsätzlich auch für die optionalen Dienste gelten.
5 Preisfestsetzung Der unter vorangehender Ziff. 4 beschriebene Anpassungsbedarf an den Kostennachwei- sen der Gesuchsgegnerin führt zu folgenden Preisen. Kabelkanalisationen Wiederkehrende Preise in CHF
* Die Gesuchsgegnerin berechnete im Jahr 2010 in COSMOS 20.72 Rappen, offerierte jedoch im Handbuch Preise 20.6 Rappen. Der von der ComCom errechnete Preis entspricht rund 20.7 Rappen. Einmalige Preise in CHF (Stundensätze für Service Prozesse)
Einheit Preis/Einheit [CHF]
2010 2011 Monatlicher Preis für die Mitbenutzung von Kabelkanalisationen 1 Meter 0.206* 0.201
Einheit Preis/Einheit [CHF]
2010 2011 Machbarkeitsabklärung inkl. Kostenvoranschlag Projektierungs- auftrag h 143.8 151.5 Projektierung inkl. Kabelverlegungsplan plus Objektvertrag h 143.8 151.5
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Zutritt Wiederkehrende Preise in CHF
Einmalige Preise in CHF
Verrechnung des Teilnehmeranschlusses Monatlicher Abzug für die Verrechnung des Teilnehmeranschlusses (in CHF)
* Entspricht dem von der Gesuchsgegnerin in ihrem Handbuch Preise offerierten Abzug, da die Anpassungen der ComCom insgesamt zu einem tieferen Abzug geführt haben.
13 Bereitstellung plus Mehraufwendungen, Analysen und Begründungen etc. Service Assurance (Ursache FDA) (Vorleistungen, Bereitstellung und Betrieb) h 129.7 137.3 Service Fulfillment13 h 143.8 151.5
Preis
2010 2011 Zutritt zu Kollokationsstandorten mit elektronischem Zutrittssystem 6.95 7.00
Preis
2010 2011 Auftrag Zutrittsmittel 62.30 61.90 Einrichtung elektronisches Zutrittssystem 26.50 22.10 Freischaltung Temporärer Zutritt Rollen Karte
6.70 Freischaltung Zutritt akkreditierte Swisscom Lieferanten
6.70
Preis
2010 2011 EconomyLINE 1.50 1.49* MultiLINE ISDN Basisanschluss ISDN BusinessLine ISDN (Primäranschluss)
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Einmalige Preise in CHF
Optionale Dienste - einmalige und wiederkehrende Preise in CHF
III. Kosten [;]
Preis
2010 2011 Aktivierung des Merkmals VTA auf einem Teilnehmeranschluss 10.20 10.20
Preis
2010 2011 Aktivierungsreport (einmalige Zustellung, auf Anfrage):
- bei einer Zahl der aktivierten Kunden 30’000
325.70 Deaktivierungsreport:
- Einmaliger Betrag (monatliche, wöchentliche oder tägliche Zustellung)
167.90
- Monatliche Zustellung, pro Monat
70.60
- Wöchentliche Zustellung, pro Monat
70.60
- Tägliche Zustellung, pro Monat
70.60
- Einmalige Zustellung, auf Anfrage 162.60 167.90 Anschlusskündigungsreport:
- Einmaliger Betrag (monatliche Zustellung)
167.90
- Monatliche Zustellung, pro Monat
70.60
- Einmalige Zustellung, auf Anfrage 162.60 167.90
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Aus diesen Gründen wird verfügt:
1. Soweit mit dem Gesuch vom 30. April 2010 die Überprüfung und Festsetzung von Preisen für Dienste aus dem Jahr 2010 beantragt wird, die nicht bezogen wurden, ist das Gesuch als gegenstandslos abzuschreiben.
2. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die nachfolgend aufgeführten Dienstleistungen für die Jahre 2010 und 2011 zu den folgenden Preisen anzubieten respektive abzu- rechnen:
Kabelkanalisationen Wiederkehrende Preise in CHF
* Die Gesuchsgegnerin berechnete im Jahr 2010 in COSMOS 20.72 Rappen, offerierte jedoch im Handbuch Preise 20.6 Rappen. Der von der ComCom errechnete Preis entspricht rund 20.7 Rappen. Einmalige Preise in CHF (Stundensätze für Service Prozesse)
14 Bereitstellung plus Mehraufwendungen, Analysen und Begründungen etc.
Einheit Preis/Einheit
2010 2011 Monatlicher Preis für die Mitbenutzung von Kabelkanalisationen 1 Meter 0.206* 0.201
Einheit Preis/Einheit
2010 2011 Machbarkeitsabklärung inkl. Kostenvoranschlag Projektierungs- auftrag h 143.8 151.5 Projektierung inkl. Kabelverlegungsplan plus Objektvertrag h 143.8 151.5 Service Assurance (Ursache FDA) (Vorleistungen, Bereitstellung und Betrieb) h 129.7 137.3 Service Fulfillment14 h 143.8 151.5
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Zutritt Wiederkehrende Preise in CHF
Einmalige Preise in CHF
Verrechnung des Teilnehmeranschlusses Monatlicher Abzug für die Verrechnung des Teilnehmeranschlusses (in CHF)
* Entspricht dem von der Gesuchsgegnerin in ihrem Handbuch Preise offerierten Abzug, da die Anpassungen der ComCom insgesamt zu einem tieferen Abzug geführt haben. Einmalige Preise in CHF
Preis
2010 2011 Zutritt zu Kollokationsstandorten mit elektronischem Zutrittssystem 6.95 7.00
Preis
2010 2011 Auftrag Zutrittsmittel 62.30 61.90 Einrichtung elektronisches Zutrittssystem 26.50 22.10 Freischaltung Temporärer Zutritt Rollen Karte
6.70 Freischaltung Zutritt akkreditierte Swisscom Lieferanten
6.70
Preis
2010 2011 EconomyLINE 1.50 1.49* MultiLINE ISDN Basisanschluss ISDN BusinessLine ISDN (Primäranschluss)
Preis
2010 2011 Aktivierung des Merkmals VTA auf einem Teilnehmeranschluss 10.20 10.20
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Optionale Dienste - einmalige und wiederkehrende Preise in CHF
3. [;]
4. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich gegen Rückschein eröffnet.
Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom Marc Furrer Präsident
Preis
2010 2011 Aktivierungsreport (einmalige Zustellung, auf Anfrage):
- bei einer Zahl der aktivierten Kunden 30’000
325.70 Deaktivierungsreport:
- Einmaliger Betrag (monatliche, wöchentliche oder tägliche Zustellung)
167.90
- Monatliche Zustellung, pro Monat
70.60
- Wöchentliche Zustellung, pro Monat
70.60
- Tägliche Zustellung, pro Monat
70.60
- Einmalige Zustellung, auf Anfrage 162.60 167.90 Anschlusskündigungsreport:
- Einmaliger Betrag (monatliche Zustellung)
167.90
- Monatliche Zustellung, pro Monat
70.60
- Einmalige Zustellung, auf Anfrage 162.60 167.90
Aktenzeichen:
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Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung schriftlich Beschwerde erhoben werden. Diese Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde ist einzureichen an das Bundesverwaltungsgericht Postfach 3000 Bern 14 Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.