Erwägungen (1 Absätze)
E. 9 juin 1983 gentum nicht blockiert werden können, auch wenn die Ehe- gatten gemäss Ehevertrag solche Verfügungen gar nicht treffen dürfen. Ich füge bei, dass es sich hier nicht um den einzigen Fall der Nichtübereinstimmung zwischen ehevertraglichen Ver- hältnissen und dem Grundbucheintrag handelt. Es braucht sich also nicht nur um den Tatbestand der allgemeinen Gütergemeinschaft zu handeln, es kann auch ein Spezialtat- bestand sein, der dazu führt, dass hier Gütergemein- schaftselemente massgebend sind. Gerade in einer Gegend wie jener von Basel, wo nach altem Recht die Gütergemeinschaft verbreitet war, ist es noch heute so, dass sehr viele Ehegatten unter dem Güterstand der Gütergemeinschaft leben, und zwar nur intern, also ohne Eintragung im Güterrechtsregister, und das hat dann eben oft auch zu Schwierigkeiten geführt. Mit der Aufhe- bung des sogenannten externen Güterstandes mit Eintra- gung des Ehevertrages ins Güterrechtsregister - weil das Güterrechtsregister liquidiert wird - werden solche Fälle der Nichtübereinstimmung zwischen dem Ehevertrag und dem Grundbucheintrag eindeutig zunehmen. Denken Sie an Fälle, wo während der Ehe ein Ehegatte eine Liegenschaft erbt und die Ehegatten vergessen, gemeinsames Eigentum ins Grundbuch einzutragen. Denken Sie an den Fall, da aus irgendwelchen anderen Gründen die Doppeleintragung unterbleibt. Dieses Problem besteht, und es wurde in der Kommission, wo ich es vorgetragen habe, von verschiede- nen Kolleginnen und Kollegen bestätigt, dass man dieses Problem lösen sollte. Aber auch damit bin ich in der Kom- mission leider nicht durchgedrungen. Ich bringe es deshalb hier wieder, um wenigstens in diesem letzten Punkt noch- mals aus den Erfahrungen der Praxis heraus einen Versuch zu machen, die Vorlage zu verbessern. Mit meinem Antrag möchte ich sicherstellen, dass die Grundbucheinträge nach Möglichkeit mit den tatsächlichen güterrechtlichen Verhältnissen der als Eigentümer eingetra- genen Personen übereinstimmen. Es geht mir um die Ver- wirklichung des Zivilrechts. Deshalb beantrage ich Ihnen nicht die Streichung von Arti- kel 665 Absatz 3, sondern eine Änderung in dem Sinne, dass die Bestimmungen dahingehend modifiziert werden, dass es einem Ehegatten allein gestattet sein soll - also ohne Zustimmung des anderen -, gestützt auf einen Ehe- vertrag, zum Grundbuchamt zu gehen und zu sagen: Bitte bringt die Grundbucheinträge in Übereinstimmung mit unseren ehevertraglichen Abmachungen. Sonst muss ich Sie schon fragen: Was hat es für einen Sinn, einen Ehever- trag abzuschliessen, wenn man diese Rechte dann nicht wenigstens in diesem Sinne geltend machen kann? Bisher war es Sache der zuständigen Ämter, von Amtes wegen die Eintragungen aufgrund des Güterrechtsregisters vorzuneh- men. Da dieses abgeschafft wird, bleibt nur noch der Weg offen, den ich Ihnen hier empfehle. Es muss - ich betone das -, es muss genügen, dass ein Ehegatte allein diesen Antrag stellen kann. Natürlich sollte sich das Grundbuch- amt an sich von Amtes wegen mit der Frage beschäftigen, unter welchem Güterstand die Parteien leben, wenn es um Eintragungen im Grundbuch geht. Aber wir wissen, dass es die Grundbuchämter schon bisher selten gemacht haben, und das wird in Zukunft leider auch nicht ändern. So bleibt nur der Weg offen, dass man wenigstens den Ehegatten einen entsprechenden Weg öffnet, indem sie den Antrag stellen können. Schon im Blickwinkel auf die Schaffung einer Differenz zum Ständerat bitte ich Sie, nun hier dieser Korrektur, die ich Ihnen beantragt habe, zuzustimmen im Sinne der Verwirkli- chung des materiellen Ehegüterrechts. Gerwig, Berichterstatter: Herr Aider hat einleitend zugesi- chert, dass das sein letzter Antrag zum Eherecht sei. Das stimmt uns natürlich so mild, dass wir schon eigentlich des- halb - aber nicht nur deshalb, natürlich - diesem Antrag zustimmen. Ich stimme ihm zu, obwohl die Kommission das Anliegen nicht behandelt hat, weil seine Begründung wie auch seine Praxisbeispiele wohl richtig sind. Es ist eine Analogie zum Erbrecht hier möglich. Ich glaube, dass wir diesen Antrag übernehmen können. Wahrscheinlich sind dann im Rahmen des Differenzbereinigungsverfahrens noch einige Präzisierungen des Ständerates nötig. Aber damit ist Herr Aider ja einverstanden. Ich glaube, dass es richtig ist, dass diesem berechtigten Anliegen Rechnung getragen wird. Präsident: Herr Petitpierre verzichtet auf das Wort. Herr Bundesrat Friedrich ist mit den Ausführungen des Kommis- sionspräsidenten einverstanden. Wird ein anderer Antrag gestellt? - Das ist nicht der Fall. Der Antrag ist angenom- men. Angenommen gemäss Antrag Aider Adopté selon la proposition Aider Art. 747 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté Hier wird die Beratung dieses Geschäftes unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu Mitteilung - Communication Präsident: Heute verabschieden wir uns von unserem Kol- legen Gilbert Baechtold, der seine Demission eingereicht hat. Gilbert Baechtold ist am 27. Februar 1967 in unseren Rat gekommen. Von Beruf Advokat, hat er sich durch grosse geistige Unabhängigkeit ausgezeichnet und ist immer-als feuriger Kämpfer aufgestanden, wenn ihm die persönlichen Freiheiten bedroht schienen. Als Mann, der gerne und viel reist, hat er sich besonders für unsere Aussenpolitik inter- essiert. Zudem hat er sich sehr dafür eingesetzt, dass die Kultur der französisch- und der italienischsprachigen Schweiz in der Bundesverwaltung einen besseren Platz erhält. Wir danken ihm für seine Mitwirkung an den Arbeiten unse- res Rates und wünschen ihm für die Zukunft alles Gute. (Beifall) Schluss der Sitzung um 12.15 Uhr La séance est levée à 12 h 15
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht Code civil. Effets du mariage et régime matrimonial In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1983 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 04 Séance Seduta Geschäftsnummer 79.043 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 09.06.1983 - 08:00 Date Data Seite 662-693 Page Pagina Ref. No 20 011 458 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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9. Juni 1983 662 ZGB. Ehewirkungen und Gülerrecht #ST# Vierte Sitzung - Quatrième séance Donnerstag, 9. Juni 1983, Vormittag Jeudi 9 juin 1983, matin 8.00h Vorsitz - Présidence: Herr Eng 79.043 ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht Code civil. Effets du mariage et régime matrimonial Fortsetzung - Suite Siehe Seite 634 hiervor - Voir page 634 ci-devant Art. 179 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté Art. 180 Antrag der Kommission Abs. 1 ... am Wohnsitz eines Ehegatten. (Rest des Absatzes strei- chen) Abs. 2 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 3 ..., der Richter am neuen Wohnsitz eines Ehegatten. (Rest des Absatzes steichen) Art 180 Proposition de la commission Al. 1 ...du domicile d'un des époux. Al. 2 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 3 ..., le juge du nouveau domicile d'un des époux. Angenommen - Adopté Art. 181 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Gerwig, Berichterstatter: Wir beginnen jetzt mit dem Güter- recht. Es lässt sich nur eine ganz kurze Bemerkung zum ordentlichen Güterstand deshalb vertreten, weil bereits im Eintreten ausführlich Inhalt und Entwicklungsgeschichte dargelegt wurden. Für die Materialien ist auf die ausführli- che Botschaft und die Kommissionsprotokolle verwiesen. Ein Gegenantrag zur Errungenschaftsbeteiligung liegt nicht vor. Dieser neue, für wohl 95 Prozent aller Schweizerinnen und Schweizer gültige ordentliche Güterstand ist der har- monische Übergang der Güterverbindung in das neue Güterrecht. Es ist darauf hingewiesen worden, dass die Güterverbindung, basierend auf der Gleichberechtigung der Ehepartner, nicht mehr möglich wäre. Eine Korrektur dieser Güterverbindung erwies sich als unmöglich. Sie müsste zur Unkenntlichkeit dieses bisherigen Güterstandes führen, alle wesentlichen Elemente würden wegfallen. Die Kommission hat die Errungenschaftsgemeinschaft im Detail aufgrund einer vom Bundesrat verlangten Zusatzvor- lage eingehend behandelt. In Kenntnis beider Güterstände hat die Kommission mit grossem Mehr die Errungen- schaftsbeteiligung beschlossen. Es wäre vielleicht schön gewesen, wenn wir die Errungenschaftsgemeinschaft hät- ten wählen können, schon allein vom Namen her. Im Kon- fliktfall hätte aber gerade dieses Gemeinschaftliche zu ver- heerenden Folgen für die Ehegatten führen können. Die Gemeinsamkeit von Verwaltung, von Verfügungen und von Haftung ist sehr konfliktfördernd. Aus diesen Gründen sind wir zur Errungenschaftsbeteiligung gekommen. Ich beantrage Ihnen, Artikel 181 anzunehmen. Angenommen - Adopté Art. 182-184 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen - Adopté Art. 185 Präsident: Die Behandlung wird im Einverständnis mit der Kommission und dem Minderheitssprecher, Herrn Lüchin- ger, verschoben bis zu Artikel 230. Art. 186 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Antrag Leuenberger Zuständig ist der Richter am Wohnsitz eines Ehegatten. (Rest des Artikels streichen) Art. 186 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Proposition Leuenberger La demande est portée devant le juge du domicile de l'un des époux. (Biffer le reste de l'article) Leuenberger: Die Berichterstatter sagen mir, dass sie mit meinem Antrag einverstanden sind, weswegen sich nähere Ausführungen erübrigen. Es geht darum, dass wir bei den Eheschutzmassnahmen zwei Gerichtsstände gewählt haben. Wenn das Begehren um Gütertrennung gestellt wird, wird es oft mit Eheschutzmassnahmen kombiniert. Damit es keine Schwierigkeiten gibt, habe ich hier densel- ben Gerichtsstandsartikel wie in Artikel 180 vorgeschlagen. Gerwig, Berichterstatter: Wir sind einverstanden. Angenommen gemäss Antrag Leuenberger Adopté selon la proposition Leuenberger Art. 187-190 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Code civil 663 N 9 juin 1983 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté Art. 191 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats M. Petitpierre, rapporteur: En ce qui concerne l'article 191, nous avons mandat de la commission d'indiquer à quel point le juge doit exercer son pouvoir d'appréciation, en un mot, d'insister sur la prudence dont le juge doit faire preuve en la matière. Cette remarque est d'ailleurs aussi valable pour l'article 187 2<* alinéa. Angenommen - Adopté Art. 192-195 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté Art. 195a Antrag der Kommission Titel G. Inventar Abs. 1 Jeder Ehegatte kann jederzeit vom anderen verlangen, dass er bei der Aufnahme eines Inventars ihrer Vermögenswerte mit öffentlicher Urkunde mitwirkt. Abs. 2 Ein solches Inventar wird als richtig vermutet. Art. 195a Proposition de la commission Titre G. Inventaire Al. 1 Chaque époux peut demander en tout temps à son conjoint de concourir à la confection d'un inventaire de leurs biens par acte authentique. Al. 2 Cet inventaire est présumé exact. Angenommen - Adopté Art. 195b Antrag Aider Titel H. Schulden zwischen Ehegatten Abs. 1 Der Güterstand hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit von Schulden zwischen Ehegatten. Abs. 2 Bereitet indessen die Zahlung von Geldschulden oder die Erstattung geschuldeter Sachen dem verpflichteten Ehe- gatten ernstliche Schwierigkeiten, welche die eheliche Gemeinschaft gefährden, so kann er verlangen, dass ihm Fristen eingeräumt werden; die Forderung ist sicherzustel- len, wenn es die Umstände rechtfertigen. Art. 195b Proposition Aider Titre H. Dettes entre époux Al. 1 Le régime n'exerce pas d'influence sur l'exigibilité des dettes entre époux. Al. 2 Cependant, lorsque le règlement d'une dette ou la restitu- tion d'une chose exposent l'époux débiteur à des difficultés graves qui mettent en péril l'union conjugale, celui-ci peut solliciter des délais de paiement, à charge de fournir des sûretés si les circonstances le justifient. Aider: Ein Hauptvorwurf, den wir bereits in der Eintretens- debatte gegenüber der bundesrätlichen Vorlage erhoben und im übrigen auch in der Kommission zum Ausdruck gebracht haben, ist die redaktionell sehr oft nicht befriedi- gende Fassung des bundesrätlichen Vorschlages. Zahlrei- che Bestimmungen sind - zumindest zum Teil - schwer ver- ständlich. Dies ist für ein Volksgesetz, wie es das Güter- recht sein sollte, ein nach unserer Meinung äusserst unbe- friedigender Befund. Andere Bestimmungen wieder sind überflüssig oder führen zu vermeidbaren Doppelspurigkei- ten. In der Kommission ist es leider nur in sehr begrenztem Umfange gelungen, hier gegen den Widerstand der Verwal- tung Verbesserungen zu erzielen. Eine dieser Verbesserun- gen finden Sie in Artikel 195a. Herrn Muheim ist es in der Kommission gelungen, die Inventarbestimmungen in den allgemeinen Teil des Gesetzes einzubauen, wo sie systema- tisch auch hingehören. Ich versuche nun dasselbe hier im Plenum mit den Artikeln 203, 232 und 247. Wenn Sie die Fahne zur Hand nehmen, dann stellen Sie fest, dass diese drei Bestimmungen wörtlich gleich lauten und das Thema der Erleichterung bei Schuldenreglierun- gen, Schuldentilgungen zum Gegenstand haben. Materiell ist die Bestimmung unbestritten, auch aus meiner Sicht. Formell jedoch ist es einfach sinnlos, unter allen drei Güter- ständen, d. h. dem ordentlichen Güterstand der Errungen- schaftsbeteiligung, der Gütergemeinschaft und der Güter- trennung, wörtlich dieselbe Bestimmung aufzunehmen. Das erleichtert die Lesbarkeit des Gesetzes sicher nicht, son- dern verlängert höchstens das Gesetz. Handelt es sich um eine gleichlautende Bestimmung, die für alle Güterstände gilt, so gehört sie systematisch richtigerweise unter die all- gemeinen Bestimmungen über das Güterrecht eingereiht. Auch dem Wortlaut nach passt die Bestimmung dort ausge- zeichnet hin. Ich bitte Sie, dieser redaktionellen Vereinfachung des Gesetzes zuzustimmen, wobei ich einräume, dass man sich fragen kann, ob diese Bestimmung betreffend die Schul- dentilgung hinter oder vor die Inventarregelung gehört. Das ist sekundär. Gerwig, Berichterstatter: NSystematisch hat Herr Aider an sich recht. In der Tat sind Artikel 203, 232 und 247 - Errun- genschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft und Gütertren- nung - genau gleich formuliert. Man könnte diese Bestim- mungen zusammenfassen. Dennoch glaube ich, dass die Systematik des bundesrätlichen Entwurfes eben ein einheit- liches Ganzes und damit für den Leser, auch für den Juri- sten, recht anschaulich war. Es ist daher eine offene Sache, ob Sie dem Antrag Aider zustimmen wollen oder nicht. Wir sind der Auffassung, dass es besser ist, diese Bestim- mung bei jedem Güterstand festzuhalten, weil das Nach- schlagen dadurch erleichtert wird. Würde man aber dem Antrag Aider zustimmen, so müsste er in einem Artikel 195a, vor dem Inventar, gesetzt sein.
9. Juni 1983 664 ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht M. Petitpierre, rapporteur: Ici, c'est un problème de pré- sentation qui est en cause. On a beaucoup parlé de la lisibi- lité du code civil. En l'occurrence, il semble un peu discuta- ble que les trois régimes en cause ne comportent plus de dispositions sur les dettes. Lorsqu'on prend connaissance d'un régime dans sa totalité sans lire l'article que propose M. Aider, on n'y trouve pas le statut des dettes. C'est pour- quoi nous avons pensé qu'il était utile que chaque régime le présente clairement. Cela est malgré tout un point impor- tant. Voilà la raison pour laquelle la répétition des trois arti- cles a été choisie. Nous proposons en conséquence de nous y tenir, pour des questions de lisibilité. Enfin, un petit problème se pose dans la version française. Vous avez remarqué que le texte français de l'artic e 232 n'est pas semblable à celui de l'article 203 ni à celui de l'article 247; j'en prends note pour le Bulletin officiel e\ pour le prochain dépliant. Il faut que l'article 232 soit complété par les termes: «ou la restitution d'une chose...». Bundesrat Friedrich: Ich bin im Grundsatz gleicher Auffas- sung. Es geht um die Lesbarkeit des Gesetzes. De" bun- desrätliche Entwurf stellt die einzelnen Güterstände als Ganzes dar und wiederholt deshalb diese Bestimmung über die Schulden bei jedem einzelnen Güterstand. Sie können die Bestimmung ausklammern und bei den allgemeinen Vorschriften einordnen. Ich bin aber der Meinung, dass das Gesetz dadurch nicht lesbarer würde, im Gegenteil. Ich beantrage Ihnen, beim bundesrätlichen Entwurf zu blei- ben. Abstimmung - Vote Für den Antrag Aider Dagegen 32 Stimmen 49 Stimmen Zweiter Abschnitt Antrag der Kommission Titel Der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung Deuxième chapitre Proposition de la commission Titre Du régime ordinaire de la participation aux acquêts Angenommen - Adopté Art. 196 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté Art. 197 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Antrag Aider Eigengut sind von Gesetzes wegen:
5. die Erträge aus dem Eigengut. Art. 197 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Proposition Aider Sont biens propres de par la loi:
5. Les revenus de ses biens propres. Art. 198 Antrag der Kommission Abs. 1 Errungenschaft sind die Vermögenswerte,... Abs. 2 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Antrag Aider Abs. 2 Ziff. 4 Streichen Art. 198 Proposition de la commission Al. 1 Sont acquêts les biens... Al. 2 Adhérer à la décision du Conseil des Etats' Proposition Aider Al. 2 en. 4 Biffer Art. 198a Antrag der Kommission Abs. 1 Die Ehegatten können durch Ehevertrag Vermögenswerte der Errungenschaft, die für den Betrieb eines Unterneh- mens, eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder für die Ausübung eines freien Berufes bestimmt sind, von der Errungenschaft ausschliessen. Abs. 2 Überdies können die Ehegatten durch Ehevertrag vereinba- ren, dass die Erträge aus dem Eigengut nicht in die Errun- genschaft fallen. Antrag Aider Randtitel IV. Ehevertragliche Vereinbarungen Abs. 2 Die Ehegatten können durch Ehevertrag vereinbaren, dass Erträge aus dem Eigengut in die Errungenschaft fallen. Art. 198a Proposition de la commission Al. 1 Par contrat de mariage, les époux peuvent convenir que des biens d'acquêts affectés à l'exploitation d'une entre- prise ou d'un domaine agricole ou à l'exercice d'une profes- sion indépendante font partie des biens propres. Al. 2 Les époux peuvent en outre stipuler par contrat de mariage que les revenus des biens propres ne formeront pas des acquêts. Proposition Aider Titre marginal IV. Conventions matrimoniales Al. 2 Les époux peuvent stipuler par contrat de mariage que les revenus des biens propres forment des acquêts. Aider: Im Unterschied zu meinem vorherigen Antrag zu Artikel 195b geht es hier nicht um eine Vereinfachung des Gesetzestextes, um eine meiner Meinung nach bessere
Code civil 665 N 9 juin 1983 Lesbarkeit, sondern um eine nicht sehr geringfügige mate- rielle Frage. Zuerst zum Formellen: Ich bitte Sie, meine Anträge zu den Artikeln 197, 198 und 198a als Einheit zu betrachten. Sie gehören zusammen. Ich spreche deshalb gleichzeitig zum ganzen Antragspaket. Zum Grundsätzlichen: Die Artikel 197 und 198 legen fest, welche Güter beim ordentlichen Güterstand der Errungen- schaftsbeteiligung nun von Gesetzes wegen zum soge- nannten Eigengut und welche zur sogenannten Errungen- schaft gehören. Es sind absolut zentrale Bestimmungen dieses Güterstandes. Das Eigengut umfasst die nach gel- tendem Recht der Güterverbindung als Einbringen sowie teilweise als Sondergut bezeichneten Vermögensmassen, hauptsächlich also das, was man in die Ehe eingebracht oder während der Ehe geerbt oder geschenkt erhalten hat. Dazu kommen die Genugtuungsansprüche (bisher Sonder- gut). Errungenschaft ist demgegenüber - achten Sie hier bitte auf den Gesetzeswortlaut - alles, was von den Ehegatten während der Dauer der Ehe entgeltlich erworben wurde, wie Artikel 198 Absatz 1 festhält. Die Entgeltlichkeit ist nach der Legaldefinition Hauptkriterium der Errungenschaft. Man denkt natürlich vorab an Arbeitsentgelt. Nun legt Artikel 198 Absatz 2 Ziffer 4 fest, dass auch die Erträge aus dem Eigengut - also Erträge aus dem Einbrin- gen eines Ehegatten oder beispielsweise Erträge aus einem Vermögen, das er geerbt hat - zur Errungenschaft gehören. Folge: Diese Erträge werden bei der sogenannten Vor- schlagsteilung berücksichtigt werden, denn sie gehören eben zur Errungenschaft. Nach dem Vorschlag des Geset- zes kommt die Hälfte der Erträge bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung rechnerisch dem anderen Ehegatten zu. Zu fragen ist nun, warum das so sein soll. In der Botschaft wird kurz und bündig erklärt, man wolle damit die Interes- sengemeinschaft der Ehegatten stärker betonen. Die Gemeinschaft werde Nutzniesserin des Eigengutes. Ich habe mich bereits in der Kommission, zusammen mit den damaligen Antragstellern Herrn Merz und Herrn Kauf- mann, ausdrücklich gegen diese Regelung gewandt. Wir sind dabei unterlegen. Das Problem ist indessen von derart grosser Bedeutung, dass ich es hier nochmals aufnehmen möchte. Vorweg zur Begründung der Botschaft: Es kann keine Rede davon sein, dass der Vorschlag des Bundesrates die Gemeinschaft zur Nutzniesserin des Eigengutes macht. Mann und Frau verwalten unter dem Güterstand der Errun- genschaftsbeteiligung während der ganzen Dauer der Ehe ihr Eigengut und ihre Errungenschaft selbst, sie nutzen ihr Eigengut und ihre Errungenschaft allein. Erst bei der Auflö- sung der Ehe kommt die Regel zum Tragen, dass der Ertrag aus dem Eigengut zur Errungenschaft gerechnet werde. Es ist deshalb auch grundfalsch, davon zu reden, wie das in der Botschaft getan wird, es gehe hier um eine Interessen- gemeinschaft, welche betont werden soll. Es geht schlicht und einfach um das Interesse des anderen Ehegatten nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft, aber niemals um die Gemeinsamkeit während der Ehe. Das muss ich hier in aller Deutlichkeit feststellen. Dieses Interesse des anderen Ehegatten an der Beteiligung am Ertrag aus dem Eigengut wird neu bereits dadurch vermehrt geschützt, dass wir im Erbrecht die Beteiligung des Ehegatten am Nachlass des anderen um einen Viertel auf die Hälfte erhöht haben. Es scheint mir nun völlig unangemessen, hier in der gesetzli- chen Begünstigung des Ehegatten zu Lasten der Kinder noch weiterzugehen. Wenn das die Ehegatten wirklich wol- len, so können sie dies durch Erbvertrag vereinbaren oder durch Testament bestimmen. Spielt also das Gemeinschaftsinteresse, wie erwähnt, bei objektiver Betrachtung keine Rolle, so kann man allenfalls noch darauf hinweisen, dass das geltende Recht der Güter- verbindung eine ähnliche Regelung kenne. Sie wissen, dass heute im Rahmen der Güterverbindung der Mann nicht nur sein Einbringen und seine Errungenschaft, sondern auch das Einbringen der Frau verwaltet und nutzt, nicht aber das Sondergut der Frau (also nicht ihren Arbeitserwerb). Die Erträgnisse aus dem Einbringen der Frau fallen insofern in der Regel in die Errungenschaft, auch dann, wenn dieses Einbringen im Laufe der Ehe (durch Erbschaft beispiels- weise) erworben worden ist. Gegen die Weiterführung dieser Regelung unter veränder- ten Verhältnissen - das müssen wir klar sehen - sprechen mehrere Gründe. Es hat sich bisher in der Praxis als äus- serst schwierig, ja oft als unmöglich erwiesen, nach jahr- zehntelanger Dauer der Ehe die Ausscheidung zwischen Einbringen (neu: Eigengut) und Ertrag aus Einbringen vor- zunehmen. Sehr oft Hess und lässt sich gar nicht mehr fest- stellen, was Ertrag war. Bei Aktien ergaben sich ganz beträchtliche zusätzliche Probleme, auf die ich jetzt im ein- zelnen hier nicht eintreten möchte (wir sind ja nicht in einem juristischen Seminar). Das alles hat dazu geführt, dass bei güterrechtlichen Auseinandersetzungen auf die nachträgliche Aufrechnung solcher Erträge aus dem Ein- bringen der Ehefrau, die zur Errungenschaft gehören wür- den, verzichtet wird. Herr Präsident, mögen Sie sich an einen Fall erinnern, den wir zwei als Anwälte oder den Sie mit anderen Anwälten bearbeitet haben und wo eine Aufrechnung der Erträge aus dem Frauengut, aus dem Fraueneinbringen über Jahr- zehnte erfolgt ist? Ich mag mich nicht daran erinnern und muss Ihnen sagen: In aller Regel geht die Praxis heute dahin, dass man alle diese Erträge bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung einfach beiseite lässt. Die Praxis musste der Theorie entgegenwirken; sie musste im Ergeb- nis der theoretisch und im wesentlichen zum Teil auch auf Kommentarstellen abgestützten Regelung davonlaufen. Es hat nun keinen Sinn, eine Regelung in modifizierter Form weiterzuführen, die sich in der Praxis bei der güterrechtli- chen Auseinandersetzung oft als sehr schwierig erwiesen hat. Im übrigen wird unser Recht ganz allgemein vom Grundsatz beherrscht, dass die Früchte der Hauptsache folgen, d. h. der Ertrag aus einer Vermögensmasse fällt in dieselbe Ver- mögensmasse. Es besteht an sich kein Anlass, grundsätz- lich hieran etwas zu ändern. Und nachdem man nun im neuen Recht von der getrennten Verantwortung, der getrennten Verwaltung und der getrennten Nutzung von Eigengut ausgeht, ist es nur logisch, dass auch die Erträge aus dem Eigengut bei diesem verbleiben. Das erspart uns - ich denke nun einfach an die Praxis, mit der ich täglich kon- frontiert bin - eine äusserst mühevolle, oft gar nicht mehr seriös durchführbare Auseinandersetzung nach der Auflö- sung der Ehe durch Tod oder Scheidung. Zinsen für ein zum Eigengut gehörendes Kapital wachsen doch diesem an, Dividenden für Aktien, Mieterträge usw. bleiben beim Eigengut, wenn die Substanz zum Eigengut gehört. Mir scheint das durchaus eine logische und einsichtige Folge- rung zu sein. Aus der Erfahrung kann ich auch festhalten, dass diese Regelung jedenfalls einfacher sein wird als die von Bundes- rat und Kommissionsmehrheit vorgeschlagene. Nehmen Sie konkret ein Beispiel: Sie wissen, dass in den meisten Haus- halten in unserem Volk Sparhefte vorhanden sind, Spar- hefte, die beispielsweise ein Ehegatte in die Ehe einge- bracht hat, ein Sparheft, das er im Verlauf der Ehe geerbt hat usw. Solche Sparhefte - und wir müssen hier an den Normalfall in unserem Volk denken, dürfen nicht Spezialtat- bestände als Normalfall regeln - gehören oft zur sogenann- ten eisernen Reserve. Die Zinsen wachsen jährlich an, wer- den zum Kapital geschlagen und verhindern so, dass sich das ursprüngliche Kapital teuerungsbedingt innert 15 Jah- ren halbiert. Sehr oft kommt es nun auch vor, dass solche Sparhefte nach einigen Jahren von der Bank zurückgezo- gen und durch neue ersetzt werden, sei es, dass diese Sparhefte bereits voll sind und ein neues Sparheft ange- schafft werden muss, sei es, dass die Bank neue Sparhefte einführt. Sie kennen das alles aus Ihrem täglichen Leben. Ich frage Sie: Haben Sie, wenn Sie verheiratet sind, von Anbeginn der Ehe an alle diese Sparhefte aufbewahrt, damit
9. Juni 1983 666 ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht man dann bei einer güterrechtlichen Auseinandersetzung feststellen kann, wie hoch der Ertrag aus Ihrem Eigengut war? Ich möchte diejenigen sehen, die das getan haben! So ist eben das Leben, die Praxis. Sie können das bei Auflö- sung der Ehe einfach nicht mehr feststellen. Die Beispiele Messen sich vermehren. Besonders kompliziert wrd die Regelung bei Wertpapieren. Was machen Sie mit Obligatio- nenzinsen, was machen Sie mit Dividenden, die verbraucht wurden? Wie wollen Sie die Ersatzforderungen der Errun- genschaft in solchen Fällen gegenüber dem Eigengut (Art. 209) rechnerisch ermitteln? Ein ausschliesslich theore- tisch mögliches, in der Praxis sehr oft undurchführbares Prozedere. Schliesslich ist der Antrag des Bundesrates und der Kom- mission auch in der Formulierung fragwürdig. Nach Artikel 198 gehört - Legaldefinition - zur Errungenschaft, was wäh- rend der Ehe entgeltlich erworben wird. Absatz 2 gibt dazu (nicht abschliessend) Beispiele. Unvermittelt heisst es dann hier in Ziffer 4, auch die Erträge aus dem Eigengut seien Errungenschaft, obwohl gerade diese meist gar nicht wäh- rend der Ehe entgeltlich erworben werden. Die Formulie- rung würde nur dann zutreffen, wenn ein Ehegatte mit sei- nem Eigengut entgeltlichen Erwerb erzielt. Das ist aber oft nicht der Fall. Die Meinung des Gesetzentwurfes ist offen- sichtlich, dass alle Erträge aus dem Eigengut zur Errungen- schaft gehören, nicht nur, soweit es sich um Entgelt han- delt. Ich schlage Ihnen daher vor, in Artikel 197 ausdrück- lich festzuhalten, dass der Ertrag aus dem Eigengut zum Eigengut gehört. Dementsprechend ist Artikel 198 Absatz 2 Ziffer 4 zu streichen. In konzeptioneller Hinsicht übernehme ich demgegenüber den Kommissionsantrag zu Artikel 198a, namentlich in Absatz 2. Jene Ehegatten, die aus ganz besonderen Grün- den den Ertrag aus dem Eigengut der Errungenschaft zuweisen möchten, sollen dies mittels Ehevertrag tun kön- nen. In gewissen Fällen - das mögen vor allem bäuerliche Betriebe sein - kann dies vernünftig sein. Im Normalfall aber
- und wir legiferieren hier zum Normalfall - ist die von mir vorgeschlagene Lösung mit Sicherheit praktikabler. Ich bitte Sie deshalb, ihr zuzustimmen. Im übrigen fehlt gemäss Kommissionsantrag bei Artikel 198a der Randtitel. Ich benütze die Gelegenheit, Ihnen einen entsprechenden Ergänzungsvorschlag zum Randtitel 198a zu unterbreiten. M. Petitpierre, rapporteur: La proposition de M. Aider est extrêmement importante. Il s'agit d'une modification fonda- mentale du régime de la participation aux acquêts qui repose sur le partage des acquêts entre les époux et engendre toutes sortes de conséquences. L'article 199, par exemple, dit qu'en cas de doute un bien est un acquêt; l'article 209 prévoit qu'en cas de doute une dette doit être payée par le débit des acquêts. Tout ce système est ainsi construit pour que la masse subsidiaire dans laquelle vont les biens, mais aussi qui supporte les charges, soit les acquêts. Si l'on commence à diminuer les possibilités de formation des acquêts en changeant une définition légale, on dés- équilibre évidemment le système. Si les revenus des biens propres ne sont plus des acquêts, on peut se demander s'il faut vraiment maintenir l'article 209 qui dit qu'en cas de doute une dette grève les acquêts. Ensuite, la proposition de M. Aider nous fait quitter le sys- tème connu de l'union des biens, à savoir que les acquêts sont «usufruitiers» des biens propres du mari et de la femme. C'est un système connu, utilisé et nous l'abandon- nerions. J'en viens maintenant à l'exemple que donnait M. Aider et qu'on peut, à mon avis, retourner contre sa thèse. Certains d'entre vous connaissent la situation du mari qui, gérant les apports de la femme, fait apparaître des revenus par son activité et des plus-values d'apports. La question est de savoir si ces nouvelles valeurs doivent être ajoutées aux apports ou être comptées au contraire dans les acquêts du mari. Ces problèmes sont extrêmement difficiles à résou- dre: raison de plus pour ne pas adopter un système, comme le propose M. Aider, qui crée ces situations-là. En effet, avec le système proposé par le Conseil fédéral et la commission, les revenus, d'une façon générale, sont des acquêts. Il n'est heureusement pas utile de distinguer, cha- que fois, s'il s'agit d'un revenu du travail, d'un revenu dans le sens des intérêts, des loyers ou des fruits. Tout cela tombe dans la même masse, ce qui facilite des choses. Si l'on suivait M. Aider, il faudrait distinguer, toutes les fois, si le revenu est un revenu de travail ou des intérêts. Souvent ce sont les deux. Demandons-nous si les fruits réels du paysan, les légumes, les veaux sont des revenus purs. Je pense que non, car il faut élever les veaux, entretenir les champs et faire pousser les légumes, de sorte que, dans ce cas-là, on ne saurait jamais si l'on a affaire à des revenus de propres ou à des revenus du travail. On se trouverait constamment confronté à des problèmes de délimitation. C'est une mauvaise solution que de venir généraliser cette situation de doute entre les revenus de propres et les reve- nus du travail. Cette situation se présentera à l'article 198a, lors d'un contrat de mariage et l'on peut souhaiter que dans cette hypothèse, qui restera exceptionnelle, les époux se don- nent la peine d'être précis. Enfin, on diminue - M. Aider l'a d'ailleurs relevé - l'élément communautaire du régime. Je crois donc que nous devons nous en tenir au système proposé par le Conseil fédéral et par la commission, système qui forme un tout, qui est bien compris et qui ne doit pas être déséquilibré par une propo- sition dont on ne voit, en l'espèce, pas encore toutes les conséquences. Gerwig, Berichterstatter: Wir diskutieren jetzt aufgrund des Antrags Aider die Artikel 197, 198 und 198a. Ich möchte nicht wiederholen, was Herr Petitpierre gesagt hat. Es geht beim Antrag Aider, der die Erträgnisse des Eigengutes in das Eigengut fallenlassen will - also die genaue Umkehrung des Entwurfes des Bundesrates -, um etwas sehr Elemen- tares im Rahmen des Systems der Errungenschaftsbeteili- gung. Wenn man die Errungenschaftsmöglichkeiten hier schmälert, dann ist das System kein Ganzes mehr, und wir müssen uns fragen, wie wir das Eigengut neu formulieren wollen. Es ist eine gesetzestechnische, aber vor allem auch eine gesetzespolitische Frage, die wir zu beantworten haben. Bundesrat und Kommission übernehmen die bis jetzt gel- tende Regelung bei der Güterverbindung und der Errun- genschaftsgemeinschaft. Ein Verzicht bedeutet auch - Herr Petitpierre hat es schon gesagt - einen Verzicht auf ein wesentliches Gemeinschaftselement in der Errungen- schaftsbeteiligung. Hinzu kommt, dass die bundesrätliche Fassung sehr logisch und klar ist. Was im Eigengut arbeitet, Zinsen, Erträgnisse bringt, ist mit einer Art Arbeitserwerb zu vergleichen, der auch in die Errungenschaft fallen soll. Noch etwas: Für die grösstmögliche Anzahl von Ehegatten erscheint die bundesrätliche Lösung angemessen, gerech- ter und gemeinschaftlicher. Die Ausnahmeregelung in Arti- kel 198a, allenfalls 213, wäre dann für jene, die etwas ande- res wollen. Wir beantragen Ihnen daher, den Antrag Aider abzuweisen. Die Abweisung von Artikel 198 führt auch zur Abweisung der Anträge von Herrn Aider zu Artikel 197 und Artikel 198a. Weil dieser Artikel 198a in einem möglichen Abstimmungs- kampf allenfalls eine Rolle spielen kann, möchte ich mich ganz kurz dazu äussern. Die Kommission schlägt vor, Arti- kel 198 durch einen neuen Artikel 198a zu ergänzen, um die bestmögliche Lösung für individuelle Fälle, die generell in einem allgemein gültigen Gesetz nicht erfasst werden kön- nen, zu gewährleisten. Dieser Artikel 198a ermöglicht den Ehegatten, durch Ehevertrag Vermögenswerte der Errun- genschaft von der Errungenschaft auszuschliessen, die für den Betrieb eines Unternehmens, eines landwirtschaftli- chen Gewerbes oder für die Ausübung eines freien Berufes bestimmt sind. Überdies können - wiedesr durch Ehever- trag, also bewusst gemeinsam - Ehegatten vereinbaren,
Code civil 667 N 9 juin 1983 dass die Erträgnisse aus dem Eigengut nicht in die Errun- genschaft fallen, als Ausnahme zur Regel des Bundesrates. Der Grundgedanke dieser Ausnahmemöglichkeit ist einmal mehr der Gedanke der Freiheit, den wir auch im Güterrecht verankern wollten. Dort, wo bestimmte Interessen dies ver- langen, erscheint es der Kommission besser, diese Mög- lichkeit im Gesetz vorzusehen, als die Ehegatten zu zwin- gen, sich bei Nichteinigkeit zu trennen oder gar zu scheiden oder eine Gütertrennung anordnen zu lassen. Die Freiheit wird von beiden Teilen gemeinschaftlich im Ehevertrag gewünscht. Mit der neuen Lösung von Artikel 198a wird die Möglichkeit gegeben, dem Gewerbe und anderen selbstän- dig Erwerbstätigen einen zusätzlichen Spielraum zu schaf- fen. In diesem Zusammenhang noch eine ganz kurze Bemer- kung zur Frage der Stellung des Gewerbes zum neuen Eherecht. Ich mache das absichtlich bei Artikel 198a. Es wird dann und wann aus Gewerbekreisen - nicht von allen, vor allem nicht von Herrn Lüchinger - behauptet, der neue Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung sei kompliziert, er nötige die Ehegatten zu einer Familienbuchhaltung und sei unpraktikabel. Nicht verständlich ist der Vorwurf, das neue Eherecht sei schon in seiner thematischen Ausgestal- tung zweifelhaft, weil es die Erträgnisse des Eigengutes zur Errungenschaft rechne. Noch einmal, was ich schon vorher gesagt habe: Diese Regelung entspricht geltendem Recht, mit dem Unterschied, dass die Erträgnisse des Frauengu- tes natürlich nicht mehr in die Errungenschaft des Mannes fallen, sondern in diejenige der Frau. Die Zuweisung der Erträge des Eigengutes zur Errungenschaft führt im neuen Recht auch nicht mehr dazu, dass die Verwaltung des Kapi- tals einer grundsätzlich anderen Regelung untersteht als die Verwaltung der Erträge, denn jeder Ehegatte verwaltet ganz klar sowohl Eigengut als auch seine Errungenschaft selbständig. Zusammenfassend sehe ich folgende Vorteile für das Gewerbe im Rahmen dieses Eherechtes:
1. Die einzelnen Vermögensmassen sind, namentlich wenn auch die Ehefrau im gemeinsamen Betrieb mitarbeitet, viel klarer gefasst.
2. In Abweichung vom Entwurf des Bundesrates sieht die nationalrätliche Kommission in Artikel 198a vor, dass ehe- vertraglich ein Unternehmen, welches gesetzlich Errungen- schaft wäre, d. h. während der Dauer des Güterstandes ent- geltlich erworben wurde, zum Eigengut geschlagen und damit von einer Beteiligung des anderen Ehegatten bei Eheauflösung ausgenommen werden kann. Das ist ein neuer und grosser Vorteil.
3. Die Zusammensetzung der Errungenschaft ist gerechter, indem auch die Ersparnisse der Ehefrau aus Arbeitserwerb miteinbezogen werden. Konsequenterweise wird diese Errungenschaft bei Auflösung des Güterstandes hälftig unter den Partnern verteilt.
4. Im Gegensatz zum geltenden wird im neuen Recht klar- gestellt, dass Eheverträge, welche'eine vom Gesetz abwei- chende Vorschlagsteilung vorsehen, auch bei einer Schei- dung Gültigkeit haben können.
5. Durch die mit der Eherechtsrevision verbundene Erbrechtsrevision wird die verfügbare Quote, d. h. jener Teil des Nachlasses, über den der Erblasser frei verfügen kann, vergrössert. Das wird es den Gewerbetreibenden in Zukunft ermöglichen, weit besser als im geltenden Recht, durch gezielte Begünstigung eines Nachkommens das Unterneh- men als Ganzes über den Tod hinaus zu erhalten. Ich habe diese Bemerkung zu den Gewerbekreisen und zu diesen Bedenken hier gemacht, weil Artikel 198a, den wir in der Kommission zusätzlich zum Schütze individueller Interes- sen eingefügt haben, dem Gewerbe einen ganz wesentli- chen Vorteil bringt. Bundesrat Friedrich: Materiell habe ich nicht viel Neues bei- zufügen. Ich möchte aber folgendes unterstreichen. Wenn Sie den Antrag Aider annehmen, dann bedeutet das eine grundsätzliche Modifikation des Entwurfes und nicht nur eine Korrektur am Rande. Sie brechen einen Pfeiler der Errungenschaftsbeteiligung und damit auch ein wesentli- ches Gemeinschaftselement heraus. Sodann glaube ich nicht, dass das Argument von Herrn Aider, die vorgeschlagene Regelung sei kompliziert, zutrifft. Wie Herr Petitpierre ausgeführt hat, kann sein Vorschlag zu grösseren Komplikationen führen, als wenn sämtliche Ein- künfte demselben Regime unterstellt werden. Und schliesslich ist die nötige Flexibilität für besondere Ver- hältnisse dank Artikel 198a ohne weiteres auf dem Wege des Ehevertrages zu erreichen. Ich bitte Sie, den Antrag von Herrn Aider abzulehnen. Präsident:-Wir stimmen über den Antrag von Herrn Aider zu Ziffer 5 bei Artikel 197 ab. Das Resultat dieser Abstimmung betrifft aber auch die Anträge Aider zu Artikel 198 wie auch zu Artikel 198a. Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission 99 Stimmen Für den Antrag Aider 22 Stimmen Art. 197, 198, 198a Angenommen gemäss Antrag der Kommission Adopté selon la proposition de la commission Art. 199 Antrag der Kommission Abs. 1 Wer behauptet, ein* bestimmter Vermögenswert sei Eigen- tum des einen oder anderen Ehegatten, muss dies bewei- sen. Abs. 2 Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird ein Mit- eigentum beider Ehegatten angenommen. Abs. 3 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Art. 199 Proposition de la commission Al. 1 II incombe à qui allègue qu'un bien appartient à l'un ou à l'autre des époux de l'établir. Al. 2 Si cette preuve n'est pas faite, le bien est réputé appartenir en copropriété aux deux époux. Al. 3 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté Art. 200 Antrag der Kommission Abs. 1 Streichen Abs. 2 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Art. 200 Proposition de la commission Al. 1 Biffer Al. 2 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté
9. Juni 1983 N 668 ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht Art. 201 Antrag der Kommission Abs. 1 Innerhalb... Abs. 2 Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des anderen über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Art. 201 Proposition de la commission Al. 1 Chaque époux... Al. 2 Lorsqu'un bien appartient en copropriété aux deux époux, aucun d'eux ne peut, sauf stipulation contraire, disposer de sa part sans le consentement de l'autre. Angenommen - Adopté Art. 202 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté Art. 203 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Antrag Aider Streichen (s. Art. 195b) Art. 203 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Proposition Aider Biffer (voir art. 1956) Präsident: Der Antrag Aider ist bei Artikel 195b behandelt worden. Angenommen gemäss Antrag der Kommission Adopté selon la proposition de la commission Art. 204, 205 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté Art. 206 Antrag der Kommission Abs. 1 Hat ein Ehegatte zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen des anderen ohne entsprechende Gegenleistung beigetragen und besteht im Zeitpunkt der Auseinandersetzung ein Mehrwert, so ent- spricht seine Forderung dem Anteil seines Beitrages und wird nach dem gegenwärtigen Wert der Vermögensgegen- stände berechnet; ist dagegen ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Forderung dem ursprünglichen Beitrag. Abs. 2 Ist einer dieser Vermögensgegenstände vorher veräussert worden, ... Art. 206 Proposition de la commission Al. 1 Lorsqu'un époux a contribué sans contrepartie à l'acquisi- tion, à l'amélioration ou à la conservation de biens de son conjoint qui se retrouvent à la liquidation avec une plus- value, sa créance est proportionnelle à sa contribution et elle se calcule sur la valeur actuelle des biens; en cas de moins-value, il peut en tout cas réclamer le montant de ses investissements. Al. 2 Si l'un des biens considérés a été aliéné auparavant, ... M. Petitpierre, rapporteur: A l'article 206, je voudrais insis- ter sur le fait que, dans la version française, un élément se remarque peu. Le texte que vous propose votre commis- sion implique que l'on va prendre en considération l'ensem- ble des investissements qui ont pu être faits par un époux dans le patrimoine de l'autre. S'il y a plusieurs biens, il sera tenu compte de la plus-value dans la mesure où elle résulte du calcul pour l'ensemble des biens. L'idée est donc de globaliser le calcul des plus-values afin d'éviter que lorsque quelqu'un investit X francs dans le patrimoine de l'autre et qu'il y a un gain, il participe au gain et que pour les Y francs qu'il aurait aussi investis mais qui correspondent à une perte, il reçoive l'entier de son capital. Angenommen - Adopté Art. 207, 208 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté Art. 209 Antrag der Kommission Abs. 1, 2 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 3 Haben Mittel der einen Vermögensmasse zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegen- ständen der anderen beigetragen und ist ein Mehr- oder ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Ersatzforderung dem Anteil des Beitrages und wird nach dem Wert der Ver- mögensgegenstände im Zeitpunkt der Auseinandersetzung oder der Veräusserüng berechnet. Art. 209 Proposition de la commission Al. 1 et 2 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 3 Lorsqu'une masse a contribué à l'acquisition, à l'améliora- tion ou à la conservation de biens appartenant à l'autre masse, la récompense, en cas de plus-value ou de moins- value, est proportionnelle à la contribution fournie et elle se calcule sur la valeur de ces biens à la liquidation ou à l'épo- que de leur aliénation. Angenommen - Adopté
Code civil 669 N 9 juin 1983 Art. 210 Antrag der Kommission Titel
4. Vorschlag Abs. 1 Was vom Gesamtwert der Errungenschaft, einschliesslich der hinzugerechneten Vermögenswerte und der Ersatzfor- derungen, nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden ver- bleibt, bildet den Vorschlag. Abs. 2 Ein Rückschlag wird nicht berücksichtigt. Art. 210 Proposition de la commission Titre
4. Bénéfice Al. 1 Des acquêts de chaque époux, réunions et récompenses comprises, on déduit toutes les dettes y afférentes pour dégager le bénéfice. Al. 2 II n'est pas tenu compte d'un déficit. Angenommen - Adopté Art. 211 Antrag der Kommission Titel IV. Wertbestimmung
1. Verkehrswert Abs. 1 Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind die Ver- mögensgegenstände zu ihrem Verkehrswert einzusetzen: Abs. 2 Streichen Art. 211 Proposition de la commission Titre IV. Valeur d'estimation
1. Valeur vénale Al. 1 A la liquidation du régime matrimonial, les biens sont esti- més à leur valeur vénale. Al. 2 Biffer Angenommen - Adopté Art. 211 a Antrag der Kommission Titel
2. Ertrag s wert
a. Im allgemeinen Abs. 1 Ein landwirtschaftliches Gewerbe, das ein Ehegatte als Eigentümer selber weiterbewirtschaftet oder auf das der überlebende Ehegatte oder ein Nachkomme begründeter- weise Anspruch auf ungeteilte Zuweisung erhebt, ist zur Berechnung eines Mehrwertanteils und der Beteiligungsfor- derung zum Ertragswert einzusetzen. Abs. 2 Kann der Ehegatte, der Eigentümer des landwirtschaftli- chen Gewerbes ist, oder sein Nachlass gegenüber dem anderen Ehegatten eine güterrechtliche Gegenforderung geltend machen, so schuldet dieser nur den Betrag, der sich bei der Anrechnung des Gewerbes zum Verkehrswert ergäbe. Abs. 3 Die erbrechtlichen Bestimmungen über die Bewertung und über den Anteil der Miterben am Gewinn sind sinngemäss anwendbar. Art. 211a Proposition de la commission Titre
2. Valeur de rendement
a. En général Al. 1 Lorsque l'époux propriétaire d'une entreprise agricole con- tinue de l'exploiter personnellement ou lorsque le conjoint survivant ou un descendant est en droit d'exiger qu'elle lui soit attribuée entièrement, la part à la plus-value et la créance de participation se calculent sur la base de la valeur de rendement. Al. 2 Si l'époux propriétaire de l'exploitation agricole, ou sa suc- cession, peut faire valoir de son côté une créance matrimo- niale contre l'autre conjoint, celui-ci n'est redevable que de ce qu'il devrait si l'exploitation avait été estimée à sa valeur vénale. Al. 3 Les dispositions du droit successoral sur l'estimation et sur la part des cohéritiers au gain sont applicables par analogie. Aider: Ich hätte es eigentlich begrüsst, wenn die Herren Referenten ein paar Worte zu den Artikeln 211 a ff. gesagt hätten. Es handelt sich hier, wie Sie der Fahne entnehmen können, um eine Kreation der nationalrätlichen Kommis- sion. Ich finde es merkwürdig, dass man das wortlos über die Bühne gehen lässt. Ich versuche deshalb, aus dem Stegreif zwei, drei Bemerkungen zu machen. Wie Sie der Fahne entnehmen können, hat die Kommission in Artikel 211a, 211b und 211c eine Sonderregelung für landwirtschaftliche Gewerbe getroffen. Dies geht zurück auf eine Anregung von Herrn Reichling, der diese mit bewun- dernswerter Hartnäckigkeit durchgefochten und in dieser Form auch ins Ziel gebracht hat. Kernpunkt dieser Bestim- mungen ist die Idee, dass landwirtschaftliche Gewerbe zum Ertragswert in die güterrechtliche Auseinandersetzung ein- gesetzt werden. Ich möchte hier festhalten, dass ich mit dieser Regelung absolut einverstanden bin, dass ich sie für richtig halte. Bereits im Erbrecht ist es so, dass landwirt- schaftliche Gewerbe zum Ertragswert in den Nachlass auf- genommen werden. Warum sollte es beim Güterrecht anders sein? Man hat in der Kommission darauf aufmerksam gemacht, dass bisher, nach dem geltenden Gesetz, landwirtschaftli- che Gewerbe im Rahmen der güterrechtlichen Auseinan- dersetzung zum Verkehrswert hätten berücksichtigt wer- den müssen. Es ist mir kein Fall bekannt, da dies gesche- hen ist. Im Kanton Baselland machen beispielsweise in der Regel die Bezirksschreibereien Vorschläge zur Teilung. Ich habe nie, in keinem Fall, einen Vorschlag gesehen, der ein landwirtschaftliches Gewerbe im Rahmen der güterrechtli- chen Auseinandersetzung zum Verkehrswert eingesetzt hätte. Auch hier ist die Praxis den ganz natürlichen Weg der Vernunft gegangen, entgegen der Theorie. Wenn man das nun hier korrigieren will, dann ist das sinn- voll. Ich möchte also ausdrücklich sagen, dass es so richtig ist. Indes muss ich Ihnen sagen, dass ich die Formulierung, 85-N
9. Juni 1983 670 ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht welche die Kommission hier gewählt hat, als schwerfällig und - gerade für jene Kreise, an die sie sich wendet - sehr schwer verständlich empfinde. Auch als Jurist habe ich Mühe, mich mit diesen Formulierungen im einzelnen zufrie- denzustellen. Ein Beispiel: In Artikel 211a Absatz 2 wird auf den Fall hin- gewiesen, dass einem Ehegatten, der Eigentümer des land- wirtschaftlichen Gewerbes war, gegenüber dem anderen Ehegatten eine güterrechtliche Gegenforderung 2:usteht und dass in diesem Fall nur der Betrag, der sich bei der Anrechnung des Gewerbes zum Verkehrswert ergäbe, geschuldet sei. Die Formulierung ist unglücklich. Statt «nur» muss es «höchstens» heissen. Es ergibt sich das schon aus dem Kommissionsprotokoll. Dann wird der Satz etwas verständlicher, aber kompliziert ist er immer noch. Ich möchte hoffen, dass es der ständerätlichen Kommission, die sich mit dieser Differenz befassen wird, gelingen wird, eine im Grundsatz diesem Beschluss der Kommission fol- gende, aber doch besser verständliche Lösung zu finden. Gerwig, Berichterstatter: Wir haben beabsichtigt, hier eine kurze Einleitung zum bäuerlichen Güterrecht zu geben, aber die Abwicklung durch den Präsidenten war so speditiv, dass wir überhaupt nicht dazu gekommen sind, uns zu mel- den. Ich will das nachholen. Herr Aider hat durchaus recht. Warum ist überhaupt ein bäuerliches Güterrecht nötig? Es war zweifellos richtig, auf Begehren der Bauernkreise, auf Begehren von Herrn Reichling - jetzt unterstützt von der ganzen Kommission und vom Bundesrat -, den ganzen Fra- genkomplex der Bauernschaft bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu diskutieren. Es liegen heute Anträge vor, die versuchen, dem Bauernstand ganz diffe- renziert entgegenzukommen. Vielleicht hat es noch irgend- eine Ungeschicklichkeit in den Worten «höchstens» oder «nur». Hier steht ja noch die Differenzbereinigung irn Stän- derat bevor. Im bäuerlichen Erbrecht gilt seit Einführung des ZGB Artikel 620, wonach ein landwirtschaftliches Gewerbe, das eine wirtschaftliche Einheit bildet, in der Erb- teilung einem Erben, der sich zur Übernahme bereit erklärt, ungeteilt zum Ertragswert zugewiesen werden soll. Z\e\ die- ser Bestimmung ist es, beim Erben landwirtschaftliche Gewerbe in der Familie zu erhalten, ohne dabei die Über- nehmer finanziell so zu belasten, dass die Übernahme gar nicht möglich wäre. Ohne diese Schutzbestimmungen im Erbrecht, die ich Ihnen nun im einzelnen nicht erläutern will, könnte man heute zweifellos nicht mehr von einem gesun- den schweizerischen Bauernstand, der den Interessen des ganzen Landes dient, sprechen. Diese VorbemerkLng war nötig, um Ihnen zu zeigen, auf welche Weise der Gesetz- geber 1911 legiferiert hat, um durch das Erbrecht den Bauernstand überhaupt erhalten zu können. Im ehelichen Güterrecht fehlt bis heute eine solche Bestim- mung, wonach das landwirtschaftliche Gewerbe in der Güterauseinandersetzung zum Ertragswert anzurechnen sei. Bei der Auflösung durch Tod besteht also die unbefrie- digende Situation, dass erbrechtlich der Ertragswert gilt, dass aber güterrechtlich - und diese Auseinandersetzung spielt sich ja vorher ab - zum Verkehrswert zu berechnen wäre. Interessanterweise - Herr Aider hat darauf hingewie- sen - hat diese Differenz bisher nie eine wesentliche Rolle gespielt. Immer waren sich anscheinend die Nachkommen oder die Scheidungspartner beim Anrechnungswert einig. Man hat in der Kommission von der speziellen Gutartigkeit und Gutmütigkeit der Bauernfrauen gesprochen. Wahr- scheinlich wird die Liebe zum Boden doch auch mitgespielt haben. Auf solchen Faktoren kann eine gesetzliche Rege- lung natürlich nicht aufgebaut werden. Der Ertragswert lässt sich heute hinreichend genau ermitteln. Ein Eigentü- mer oder Übernehmer kann ein Gewerbe - das ist ganz ein- deutig - nur normal bewirtschaften, wenn er nicht zuviel über den Ertragswert hinaus bezahlen muss. Der lErtrags- wert kann auch als Fortführungswert des Gewerbes bezeichnet werden. Würde man heute im Güterrecht keine neue gesetzliche Regelung finden, so müsste das landwirt- schaftliche Gewerbe bei der güterrechtlichen Auseinander- setzung bei Tod oder Scheidung zum Verkehrswort ange- rechnet werden, was - gerade im neuen Güterrecht - zu Forderungen in einer Höhe führen könnte, die ein Eigentü- mer bzw. ein Übernehmer nicht mehr tilgen könnte, ohne sein Gewerbe zu veräussern. Es ist ihm ja gesetzlich ver- wehrt, das Gewerbe über die Belastungsgrenze hinaus hypothekarisch zu belasten. Dieses ganze Problem ist nicht von unserer Kommission erfunden worden; es wurde schon im Auftrag des Justizdepartementes von einer Experten- kommission zur Revision des bäuerlichen Bodenrechtes geprüft und ist in diesem Gesamtzusammenhang immer noch in Überprüfung. Präsident dieser Kommission ist der bernische Verwaltungsgerichtspräsident Dr. Zimmerli, den wir beigezogen haben. Auch die Kommission Zimmerli ist mit unserem Antrag einverstanden und schliesst sich ihm an. «Angemessen erhöhen» heisst in Artikel 211b, dass sich der Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Gewerbes auf keinen Fall übermässig, d. h. über die Belastungsgrenze hinaus, verschulden muss, um die güterrechtliche Forde- rung seines Partners begleichen zu können. M. Petitpierre, rapporteur: II s'agit ici tout simplement d'adopter une règle conforme à celle qui a été fixée en matière successorale afin que les domaines agricoles puis- sent continuer à être exploités après un décès ou un divorce. Comme vous le savez, la valeur de rendement des domaines agricoles peut ne s'élever qu'au dixième, et même moins, de sa valeur vénale. Si la valeur de rendement est de 1 et la valeur vénale de 15, comme on le voit de nos jours, et si celui qui doit racheter ou se faire imputer l'exploitation agricole au prix de 15 au lieu de 1, il est évi- dent qu'on aboutit à un échec assuré du point de vue éco- nomique. L'idée est, ici, que la différence entre la valeur de rende- ment et la valeur vénale a pris de telles proportions qu'il faut éviter qu'à cause de la règle du droit matrimonial en vertu de laquelle la moitié du bénéfice est attribuée au conjoint survivant en cas de décès ou à l'ex-conjoint en cas de divorce, il devienne impossible, même en utilisant le cas échéant le droit successoral, d'acquérir un domaine à un prix économiquement raisonnable. On aurait eu dans le code d'un côté le droit successoral qui prévoit cette situation et d'un autre côté le droit matrimonial qui l'empêche de fonctionner. C'est pourquoi on a étendu au droit matrimonial la solution qui consiste à estimer à la valeur de rendement les biens agricoles quand un membre de la famille - conjoint survivant, héritier, etc. - veut repren- dre le domaine. Cela implique, bien sûr, et il faut le souli- gner, un sacrifice pour l'épouse du propriétaire, par exem- ple, s'il s'agit d'une liquidation de régime matrimonial, puis- que sa part au bénéfice est calculée sur la base de la valeur d'un bien qui est estimée à un montant dix ou quinze fois inférieur à la valeur vénale. D'où la nécessité d'un certain nombre de correctifs:
1. Il s'agit tout d'abord, à l'article 211, 2« alinéa, de la règle selon laquelle, si le conjoint qui ne reprend pas l'exploita- tion agricole doit lui-même payer quelque chose à l'autre conjoint du fait du régime matrimonial, il ne devra payer à l'autre que ce qu'il aurait dû payer si on avait estimé le bien agricole à sa valeur vénale et non à sa valeur de rendement.
2. Ensuite, on a introduit, à l'article 2110, 1('r alinéa, la pos- sibilité d'augmenter, si les circonstances le justifient, le prix d'estimation dans la mesure nécessaire pour que l'équité soit sauvegardée. Mais on ne peut en tout cas pas aller au- delà, dans cette appréciation, du montant qui permet encore une reprise du domaine à des conditions économi- ques raisonnables. Il faut voir ici une limite supérieure de l'augmentation du prix.
3. Si celui qui a acquis un domaine à la valeur de rende- ment le revend au cours des vingt-cinq années suivantes en réalisant un bénéfice, il devra partager - ce système est déjà en vigueur en droit successoral - son gain avec ceux
Code civil 671 N 9 juin 1983 qui auront en définitive subi une perte du fait de l'apprécia- tion du domaine à la valeur de rendement.
4. Quand un investissement a été fait par un époux dans le patrimoine de l'autre, estimé à la valeur de rendement, et s'il y a une plus-value, cette dernière, au sens de l'arti- cle 206, se calcule aussi sur la base de la valeur de rende- ment. Il faut le souligner: quand une personne investit dans la ferme de son conjoint, en cas de plus-value, c'est la plus- value de rendement et non pas la plus-value vénale qui est prise en considération. C'est là un système équilibré et j'espère que personne ne le contestera parce qu'il est nécessaire si on veut maintenir en Suisse des exploitations agricoles viables. Bundesrat Friedrich: Der Bundesrat stimmt diesem neuen Vorschlag der Kommission zu. Er ist agrarpolitisch gesehen richtig. Wenn ursprünglich kein Vorschlag des Bundesrates in dieser Vorlage enthalten war, so deshalb, weil sich das bäuerliche Bodenrecht gesamthaft zurzeit bei einer Exper- tenkommission zur Neubearbeitung befindet. Den Wunsch von Herrn Aider nach einer einfacheren For- mulierung nehme ich für die Differenzbereinigung entge- gen, weise allerdings darauf hin, dass auch der Artikel 620 ZGB - Parallelbestimmung im Erbrecht - nicht ganz einfach formuliert ist. Angenommen - Adopté Art. 211 b Antrag der Kommission Titel
b. Besondere Umstände Abs. 1 Der Anrechnungswert kann angemessen erhöht werden, wenn besondere Umstände es rechtfertigen. Abs. 2 Als besondere Umstände gelten insbesondere die Unter- haltsbedürfnisse des überlebenden Ehegatten, der An- kaufspreis des landwirtschaftlichen Gewerbes, wertvermeh- rende Investitionen oder die Vermögensverhältnisse des Ehegatten, dem das landwirtschaftliche Gewerbe gehört. Antrag Günter Abs. 2 ... Gewerbe gehört, sowie wenn das Gewerbe ganz oder teilweise in einer Bauzone im Sinne des Bundesgesetzes über die Raumplanung liegt. Art. 211b Proposition de la commission Titre
b. Circonstances particulières Al. 1 La valeur d'attribution peut être équitablement augmentée en raison de circonstances particulières. Al. 2 Ces circonstances sont notamment les besoins d'entretien du conjoint survivant, le prix d'acquisition de l'exploitation agricole, y compris les investissements, ou la situation financière de l'époux auquel elle appartient. Proposition Günter Al. 2 ...auquel elle appartient, en particulier si l'exploitation est située en tout ou partie dans une zone à bâtir au sens de la loi sur l'aménagment du territoire. Günter: Zuerst möchte ich mich entschuldigen, dass ich den Antrag erst heute morgen eingereicht habe. Ich fühle mich bedingt schuldig, da die Idee dazu einfach erst heute nacht geboren wurde. Das Unbehagen war allerdings in unserer Fraktion schon etwas früher vorhanden. Offensichtlich gibt es zwei verschiedene Probleme: Einer- seits entspricht der landwirtschaftliche Verkehrswert nicht mehr dem Ertragswert. Das kommt daher, dass sich offen- bar immer mehr vermögliche Schweizer aus städtischen Agglomerationen für eine Dépendance auf dem Lande inter- essieren bzw. sich eine Kapital- oder eine Notanlage in Form eines Bauernhofes zulegen. Dadurch sind die Preise derart in die Höhe gestiegen, dass der landwirtschaftliche Verkehrswert heute vielerorts wesentlich über dem Ertrags- wert liegt. Die Konsequenzen aus dieser unerfreulichen Tat- sache wollen, wenn ich es richtig verstanden habe, die Kommission und Herr Reichling hier regeln. Es gibt aber noch ein anderes Problem, und das kennen wir von den städtischen Agglomerationen. Das sind diejenigen, nicht allzu seltenen Fälle, wo ein Teil des Bauerngutes in einer Bauzone liegt. Sie wissen - Abstimmungen der Gemeinde, wo ich aufgewachsen bin, haben es dieses Wochenende wieder gezeigt -: derartige Bauerngüter kön- nen ohne weiteres ausgezont werden, sofern der Bauer dazu willens ist. In der Regel ist die Gemeinde froh um einen grünen Fleck in ihrer Bauzone. Leider ist es aber so, dass diese Bauern nicht selten einfach beides möchten, den Bauernhof zwar zum Teil in der Bauzone behalten, ihn aber auf der anderen Seite doch wie ein Bauerngut in der Landwirtschaftszone weiterführen. Dieser Fall ist schlecht geregelt bzw. zu wenig vorgesehen. In diesem Falle ist es nämlich richtig, wenn der Verkehrswert zum Zuge kommt, da sonst der eine Partner ungerechtfertigt benachteiligt ist. Ich möchte Ihnen daher vorschlagen, dass der Absatz 2 mit einem Zusatz ergänzt wird, der aufzählt, wann die «beson- deren Umstände» eintreten. Er lautet so: «. . . Gewerbe gehört, sowie wenn das Gewerbe ganz oder teilweise in einer Bauzone im Sinne des Bundesgesetzes über die Raumplanung liegt.» Ich habe mich vergewissert, dass das, was ich Ihnen vor- schlage, durchaus dem Entwurf zum neuen Pachtrecht ent- spricht. Es entspricht auch der Meinung der ständerätlichen Kommission, wie sie jetzt zum Ausdruck kommt, nachdem sie das Pachtrecht durchberaten hat. Der Vorschlag ent- spricht auch der Meinung, wie sie in der Expertenkommis- sion für das bäuerliche Bodenrecht zum Ausdruck gekom- men ist. Es darf nicht geschehen, dass dieser neue Artikel dann diejenigen schützt, die bei den Bauzonen «den Fünfer und das Weggli» möchten. Bauzonen sollen so gelegt wer- den, dass sie bestimmungsgemäss genutzt werden kön- nen. Was man nicht nutzen will, soll man auszonen. Wenn aber Leute, die in der Zwitterstellung bleiben, bei einer Tei- lung verkaufen müssen, ist das im Sinne der Raumplanung durchaus erwünscht. Diejenigen, die das nicht wollen, sol- len sich auszonen lassen. Es gibt viele derartige Fälle, und es geht um grosse Geldsummen. Der Verkehrswert und der Ertragswert liegen oft unerhört weit auseinander. Wir soll- ten das Problem daher im Gesetz wortwörtlich regeln und nicht nur darauf hinweisen, dass es in irgendeiner anderen Formulierung am Rande auch noch Inbegriffen sei. Es lohnt sich, wenn wir unsere Meinung jetzt richtig verankern. Ich möchte Sie bitten, dem Vorschlag zuzustimmen. Es ist ein Beitrag zur Raumplanung, und es beeinträchtigt die wahren bäuerlichen Interessen in keiner Art und Weise. Nussbaumer: Herr Günter hat hier eine etwas eigenartige Auffassung über die Raumplanung vertreten. Die Umzo- nung der Bauernhöfe in die Landwirtschaftszone kann nicht allein dem Willen des Eigentümers überlassen werden. Dies würde den Grundsätzen einer objektiven Planung wider- sprechen. Die Bauern werden sich im Rahmen der Revision der Nutzungsplanung darüber Rechenschaft geben müs- sen, dass das Spiel auf zwei Klavieren vorbei ist. Dem Antrag Günter zu Artikel 211b Absatz 2 könnte man zustim- men, wenn mindestens die wesentlichen Bestandteile eines
9. Juni 1983 672 ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht Bauernhofes in der Bauzone ausgenommen würden. Heute befinden sich noch etwa 50 Prozent aller landwirtschaftli- chen Gewerbe bzw. aller zu landwirtschaftlichen Gewerben gehörenden Bauten in den Bauzonen. Durch Annahme des Antrages Günter könnten alle diese Eigentümer in Schwie- rigkeiten kommen. Die Frage der raumplanerisch richtigen Behandlung der Bauernhöfe ist in den meisten Kantonen noch offen. Der Kanton Solothurn geht zum Beispiel dazu über, die Bauern- höfe in den Bauzonen nach objektiven Kriterien in soge- nannte Bauernhofzonen umzuzonen. Wir können aber das Schicksal der Bauernhöfe in den Bauzonen nicht den Pla- nern allein überlassen, wie dies leider Gottes in den letzten 30 Jahren der Fall war. Die Expertenkommission, welche einen Entwurf für ein neues Bodenrecht ausarbeitet, wird den Anwendungsbereich des neuen bäuerlichen :3oden- rechtes umschreiben müssen. Das neue Bodenrecht wird sicher nicht anwendbar sein auf erschlossene Grund- stücke, welche keinen wesentlichen Bestandteil eines Bauernhofes darstellen. Das kommende neue Bodenrecht wird dem berechtigten Anliegen Herrn Günters in weitge,- hendem Masse Rechnung tragen. Es wäre tatsächlich stos- send, wenn das Ertragswertprinzip für reine Verkehrswert- liegenschaften angewendet würde. Diese sind ja auch im bäuerlichen Erbrecht von der Übernahme zum Ertragswert ausgeschlossen. Ich bitte Sie, den Antrag Günter abzulehnen. Der Ehepart- ner wird trotzdem zu seinem Recht kommen. Reichling: Ich möchte Kollege Nussbaumer unterstützen. Die Kommission hat, um allen möglichen Differenzen zwi- schen Bodenrecht, Erbrecht und neuem Güterrecht auszu- weichen, im Artikel 211a gesagt, bei welchen Betrieben diese güterrechtlichen Bestimmungen Anwendung finden, nämlich dann, wenn «begründeterweise Anspruch» erhoben werden kann. Der Begriff «begründeterweise Anspruch» weist auf das Bodenrecht hin, darauf, dass nur Betriebe, die im Rahmen des Bodenrechtes und des Erbrechtes heute schon geschützt sind, auch hier in diese Regelung e nbezo- gen werden können. Es gelten dabei noch zusätzliche Limi- ten, nicht nur die Frage, ob der Betrieb ganz oder teilweise im Siedlungsgebiet oder ob er vollständig im Landwirt- schaftsgebiet liege. Beispielsweise besteht auch die Grenze der ausreichenden Existenz. Ein Betrieb, der keine ausreichende Existenz aufweist, fällt nicht unter das Boden- recht, also nicht unter die Ansprüche, die beim Güterrecht gestellt werden können. Das hat vielleicht zur etwas kompli- zierten Redaktion dieses Artikels geführt, wie das Kollege Aider vermerkte. Man wollte nichts einfügen, das dann nach der Revision des Bodenrechtes nicht mehr passt. Das Bodenrecht soll revidiert und dann integral auch im Güter- recht angewendet werden können. Darum geht es. Wenn wir nun den vorgeschlagenen Passus einfügen, schaffen wir mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht materiell, aber minde- stens in der Redaktion wieder einen Gegensatz zur Neufor- mulierung im bevorstehenden Bodenrecht. Ich möchte hierzu noch folgendes beifügen: Das Problem besteht heute schon und ist im Prinzip auch schon gelöst. Es ist mir persönlich kein Fall bekannt, dass dort, wo die Erben keine gütliche Einigung gefunden haben, einem Bau- ern ein Betrieb im Siedlungsgebiet zum Ertragswert zuge- teilt worden wäre. In der Regel kommen gütliche Vereinba- rungen zustande; sie sind auch nachher nicht ausgeschlos- sen, denn das Problem kann über den Gewinnanteil der Mit- erben gelöst werden. Der Gewinnanteil ist ja im Artikel 211a Absatz 3 ausdrücklich in das Güterrecht aufgenommen worden. Wie Kollege Nussbaumer sagte, bestehen sehr unter- schiedliche Verhältnisse. Der ganze Betrieb kann im Sied- lungsgebiet liegen. In einzelnen Kantonen bestehen heute schon Bauernhofzonen. Im Kanton Zürich bemühen wir uns gegenwärtig, solche Bauernhofzonen zu schaffen (übrigens im Einverständnis mit weiten Bevölkerungskreissn, die diese grünen Gebiete in den Wohngebieten erhalten möch- ten). Es gibt aber auch Fälle, da sich nur einzelne Grund- stücke im Siedlungsgebiet befinden, das Schwergewicht des Betriebes aber ausserhalb liegt. Solche Betriebe wür- den unter den Passus fallen, wie er von Kollege Günter vor- geschlagen wird. Heute wird das Problem meistens so gelöst, dass die einzelnen Grundstücke im Siedlungsgebiet vom Betrieb abgetrennt werden. Der Restbetrieb kann zum Ertragswert übernommen werden. Nun kommt die Hauptsa- che: Im Kanton Zürich haben 40 Prozent aller Bauernbe- triebe ihre Häuser und Scheunen im Siedlungsgebiet. Es handelt sich um die ausgesprochenen Bauerndörfer des Zürcher Weinlandes und des Zürcher Unterlandes. Hier gibt es ernsthafte Probleme, die gelöst werden müssen. Sollen diese schönen Bauernliegenschaften zerstört werden, indem sie ihrem landwirtschaftlichen Zweck nicht mehr die- nen können und die grossen Scheunen einem neuen Zweck zugeführt werden müssen? Oft werden diese Betriebe aus- gesiedelt; in jedem Fall muss eine spezielle Lösung gefun- den werden. Nicht weil wir das Problem nicht lösen wollen, sondern um nicht wieder Schwierigkeiten zu schaffen bei der Revision des Bodenrechtes, möchte ich Ihnen dringend empfehlen, den Antrag Günter abzulehnen. Es besteht auch gar kein aktuelles Bedürfnis, weil die Fälle heute gelöst werden kön- nen. Bundesrat Friedrich: Ich ersuche Sie meinerseits, den Antrag Günter abzulehnen. Es ist kein Beitrag zur Raumpla- nung, sondern er würde bestehende Probleme noch erschweren. Die Herren Nussbaumer und Reichling haben die Situation durchaus richtig dargestellt. Es ist eine im Grundsatz umstrittene Frage, ob landwirtschaftliche Betriebe eher nach dem Zonenplan oder eher nach der tat- sächlichen Nutzung zu behandeln seien. Sie können diese Frage nun nicht - und erst noch bei dieser Ratsbesetzung - so aus dem Handgelenk präjudizieren. Sie muss im Gesamtrahmen der Revision des bäuerlichen Bodenrechtes grundsätzlich diskutiert werden und kann nicht in einem Gesetz vorweggenommen werden, das mit diesen Proble- men nur am Rande zu tun hat. Es ist richtig, dass in der Kommission des Ständerates für das landwirtschaftliche Pachtrecht über die aufgeworfene Frage gesprochen wor- den ist, aber nicht ganz nach Ihrem Sinne, Herr Dr. Günter. Vielmehr wird in jenem Gesetz in erster Linie auf die effek- tive Nutzung abgestellt und nicht auf die Einzonung, und es gibt nur einige Ausnahmen hiervon. Dazu besteht auch ein guter Grund. Eine Einzonung bedeutet nämlich noch lange nicht eine Überbauung. Das Raumplanungsgesetz sieht Einzonungen vor für Gebiete, die allenfalls innerhalb von 15 Jahren zur Überbauung gebraucht werden. Ein einge- zontes Gebiet, das noch nicht erschlossen ist, kann noch sehr, sehr lange landwirtschaftlich genutzt werden. Es kann überdies - wir erleben das heute immer wieder - auch wie- der ausgezont werden. Was soll dann geschehen? Völlig verfehlt scheint mir der Ausdruck «ganz» oder «teilweise» zu sein. Wenn Sie von einem Betrieb von 15 Hektaren eine Hektare in einer Bauzone haben, dann können Sie den Betrieb nicht so behandeln, als ob er ganz in der Bauzone liegen würde. Wenn es sich im Einzelfall aufdrängt, so wird - wie Herr Reichling es gesagt hat - die Praxis auch aufgrund dieses Wortlautes ihren Weg ohne weiteres finden, wie das heute für Spezialfälle möglich ist. Ich bitte Sie also, diesen Antrag abzulehnen. Günter: Ich bin sicher kein Bodenrechtsexperte. Aber die Argumentation von Herrn Bundesrat Friedrich hat mich tat- sächlich etwas verwirrt. Der Antrag, den ich gestellt habe, verlangt nur, dass der Richter in diesem Fall die «besonde- ren Umstände» berücksichtigen soll und nicht mehr. Es werden im Vorschlag der Kommission alle möglichen Umstände aufgezählt. Mir scheint, es ist ein folgenschwerer und daher wichtiger besonderer Umstand, wenn ein Teil oder das Ganze des Bauerngutes in der Bauzone liegt.
Code civil 673 N 9 juin 1983 Zum zweiten: Herr Bundesrat, Sie haben mir vorgeworfen, dass wir da aus dem Handgelenk Bodenpolitik in der Land- wirtschaft machen. Aber das ist doch genau das, was wir jetzt machen; mit dem Vorschlag der Kommission bringen wir hier bäuerliches Bodenrecht in das ZGB hinein und machen husch, husch Bodenrechtspolitik. Es war ja nicht unsere Idee, dass man da Bodenpolitik macht; aber wenn man sie schon macht, dann sollte man auch Anträge dazu stellen dürfen! Denn das Problem betrifft ja die Agglomerationen und damit grosse Bevölke- rungskreise in sehr starkem Masse. Bundesrat Friedrich: Ich habe Sie nicht falsch verstanden, Herr Günter. Sie wollen durch einen besonderen Tatbe- stand diese «besonderen Umstände» für die Praxis präjudi- zieren. Sie sagen, hier liegt ein besonderer Umstand vor, und genau das wollen wir eben nicht. Der Praxis soll nicht vorgeschrieben werden, hier immer einen besonderen Umstand anzunehmen. Abstimmung - Vote Für den Antrag Günter 16 Stimmen Dagegen 72 Stimmen Art. 211 c Antrag der Kommission Titel
3. Massgebender Zeitpunkt Abs. 1 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güter- standes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung. Abs. 2 Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerech- net werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie ver- äussert worden sind. Art. 211 c Proposition de la commission Titre
3. Moment de l'estimation Al. 1 Les acquêts existant à la dissolution sont estimés à leur valeur à l'époque de la liquidation. Al. 2 Les biens sujets à réunion sont estimés à leur valeur au jour de leur aliénation. Angenommen - Adopté Art. 212 Antrag der Kommission Titel M. Beteiligung Text Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Art. 212 Proposition de la commission Titre V. Participation... Texte Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté Art. 213 Antrag der Kommission Abs. 1 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 2 Streichen Abs. 3 Mehrheit Die Pflichtteilsansprüche der Nachkommen dürfen nicht beeinträchtigt werden. Minderheit (Merz, Eggli, Eppenberger-Nesslau, Fischer-Hägglingen, Kopp, Lüchinger, Meier Josi, Nauer, Reichling, Uchtenha- gen, Weber-Arbon) Streichen Eventualantrag (Kopp, Eppenberger-Nesslau, Fischer-Hägglingen, Füeg, Lüchinger, Merz, Nauer, Uchtenhagen) (falls der Minderheitsantrag abgelehnt wird) Pflichtteilsansprüche nicht gemeinsamer Nachkommen dür- fen nicht beeinträchtigt werden. Art. 213 Proposition de la commission Al. 1 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 2 Biffer Al. 3 Majorité Les droits à la réserve des descendants ne doivent pas être atteints. Minorité (Merz, Eggli, Eppenberger-Nesslau, Fischer-Hägglingen, Kopp, Lüchinger, Meier Josi, Nauer, Reichling, Uchtenha- gen, Weber-Arbon) Biffer Proposition éventuelle (Kopp, Eppenberger-Nesslau, Fischer-Hägglingen, Füeg, Lüchinger, Merz, Nauer, Uchtenhagen) (en cas de rejet de la proposition de minorité) Les droits à la réserve des descendants non communs ne doivent pas être atteints. Abs. 1 und 2 - Al. 1 et 2 Angenommen - Adopté Abs. 3-Al. 3 Merz, Sprecher der Minderheit: Gestatten Sie mir zunächst drei kurze Vorbemerkungen. Sie haben auf der Fahne gese- hen, dass die Minderheit neben der Mehrheit erscheint. Ich möchte aber doch darauf hinweisen, dass es sich um eine äusserst knappe Mehrheit handelt, indem sie lediglich mit dem Stichentscheid des Präsidenten zustande gekommen ist. Es handelt sich also um das knappste Ergebnis, das überhaupt denkbar ist. Zweite Vorbemerkung: Es ist darauf hinzuweisen, dass mein Antrag - wie Sie das ebenfalls aus der Fahne ersehen können - von Mitgliedern sämtlicher Bundesratsparteien getragen wird. Es handelt sich hier also nicht um eine par- teipolitische Frage. Dritte Vorbemerkung: Es geht hier praktisch um eine Neu-
9. Juni 1983 674 ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht aufläge dar Initiative Kaspar Meier, welche Sie vor einigen Jahren zu behandeln hatten. Um was geht es materiell? Um die Verteilung des Vorschla- ges bei Auflösung einer Ehe infolge des Todes des einen Ehepartners, also um die Verteilung dessen, was die beiden Partner in Verlaufe ihrer Ehe erarbeitet und erspart haben. Es geht also nicht - und ich betone das ausdrücklich, um Missverständnisse zu vermeiden - um die vertragliche Ver- schiebung irgendwelcher Eigengüter, die wir ja nun in Arti- kel 197 bezeichnet haben. Es ist äusserst wichtig, dass man sich diese Ausgangslage vor Augen hält. Das Gesetz regelt nun in Artikel 212 die Sache so, dass jedem der Ehepartner die Halte des Vorschlages zukommen soll. Dies ist ein Fort- schritt gegenüber der geltenden Regelung. Um so mehr ist es nun zu bedauern, wenn Bundesrat, Ständerat une Mehr- heit der Kommission den Ehepartnern künftig verbieten wollen, diesen Vorschlag durch Ehevertrag in seiner Gänze dem überlebenden Ehegatten zuzuweisen. Dies ist eindeu- tig ein Rückschritt gegenüber dem geltenden Recht bzw. gegenüber der Interpretation des geltenden Rechts wäh- rend mehr als sechs Jahrzehnten. Es ist ein meines Erach- tens ein nicht akzeptabler Eingriff in die Freiheit der beiden Ehepartner, wie sie bis zum berühmt-berüchtigten Urteil Nobel des Bundesgerichtes im Jahr 1976 bestanden hat und wie sie zum Beispiel vom Obergericht des Kantons Zürich auch nach diesem Urteil weiterhin hochgehalten wird. Ich frage mich: Wo bleibt hier das vielgepriesene offene Recht, die anderenorts immer wieder betonte Mög- lichkeit der selbständigen Gestaltung einer Angelegenheit, die allein:ge Sache der Ehepartner sein muss? Ich vermag nun einfach nicht einzusehen, weshalb den Eheleuten, die während Jahrzehnten miteinander gute und schlechte Tage erlebt und miteinander gearbeitet haben, die sich für ihre Ehe und für ihre Kinder eingesetzt haben, nicht ajf dem Wege eines Ehevertrages die Möglichkeit eingeräumt wer- den sollte, das materielle Ergebnis dieser gemeinsamen Anstrengungen, nämlich den Vorschlag, nach dem Tod des einen Ehepartners vollständig an den anderen Partner über- gehen zu lassen. Dies ist eine güterrechtliche Transaktion, die dem Bedürfnis zahlloser Ehegatten entspricht. Prak- tisch alle Ehepaare, die mich wegen der Abfassung eines Ehevertrages aufgesucht haben, kamen mit dem einzigen oder doch hauptsächlichen Anliegen, der Vorschlag möge vollständig dem überlebenden Ehepartner zukommen. Ver- schiedene Anwälte und Notare aus meinem Bekanntenkreis haben dieselbe Erfahrung gemacht. Ich bin nun überzeugt, dass der Gesetzgeber diesem Umstand in diesem neuen Gesetz wird Rechnung tragen müssen. Was die Mehrheit der Kommission meinem Antrag entge- genhält, sind rein erbrechtliche Überlegungen. Hier werden die Kinder bzw. die Nachkommen der Ehegatten plötzlich gewissermassen zum dritten Vertragspartner. Das geht nicht an. Die Kinder sollen dort, wo ein solcher Ehevertrag besteht, ihre erbrechtlichen Ansprüche auf Teile des Vor- schlages dann geltend machen können, wenn beide Ehe- partner gestorben sind. Am eingebrachten Gut, also an dem, was einem Ehepartner zum Beispiel zu Beginn des Güterstandes gehört oder was er später ererbt hat, besitzen diese Nachkommen ja unbe- strittenermassen erbrechtliche Ansprüche. Was also ein Ehepartner - ich möchte das nochmals verdeutlichen - aus einer früheren Ehe in die neue Ehe einbringt oder was er beispielsweise von seinen Eltern erbt, ist Eigengut und geht demnach bei seinem Tode auf erbrechtlichem Wege zumin- dest teilweise an seine Nachkommen über. Hier besteht also ein Pflichtteilschutz insbesondere auch für jene Nach- kommen, welche nicht gemeinsame Nachkommen der ver- tragsschliessenden Ehepartner sind. Bei dieser Situation ist es nach Auffassung der Kommissionsminderheit nicht angebracht, diesen erbrechtlichen Pflichtteilschutz auch auf den güterrechtlichen Vorschlagsanteil des verstorbenen Ehepartners auszudehnen. Es werden damit in der Mehr- zahl der Fälle keine Ungerechtigkeiten gegenüber Kindern geschaffen, und wenn es in einem Einzelfall doch einmal dazu kommen sollte, kann der Richter aufgrund von Arti- kel 2 des Zivilgesetzbuches eine Korrektur anbringen, wie dies schon unter geltendem Recht möglich war und wie es auch praktiziert worden ist. Viel eher werden Ungerechtig- keiten dann geschaffen, wenn Sie der Mehrheit folgen. Ich möchte dies anhand eines Beispiels erläutern, welches ich vor kurzem in meiner Anwaltspraxis erlebt habe. Da ist ein Ehemann, welcher bereits eine gescheiterte Ehe hinter sich hat. Die beiden Kinder aus jener Ehe wurden der Mutter zugesprochen, und diese hat dafür gesorgt, dass zwischen Vater und Kindern seit der Scheidung kein Kon- takt mehr besteht, obwohl der Mann - das sei vorweg gesagt - seinen Unterhaltsverpflichtungen stets klaglos nachgekommen ist. Nun hat der Mann während Jahrzehn- ten wiederholt versucht, mit Kindern und Enkelkindern wie- der Verbindung aufnehmen zu können. Das ist ihm aller- dings nicht gelungen. Dieser Mann hat sich bereits vor Jah- ren wieder verheiratet. Seine zweite Frau ist berufstätig und verdient sehr gut, während er selbst seit Jahren pensioniert ist. Der Ehemann ist - nebenbei - Eigentümer eines Hau- ses, welches er von seinen Eltern geerbt hat. Aber alles andere haben die Eheleute in zweiter Ehe erarbeitet. Nun frage ich aufgrund dieses Beispieles, ob es diesem Mann tatsächlich unter diesem neuen Recht verwehrt sein soll, seiner zweiten Frau den ganzen Vorschlag zuweisen zu können. Oder anders gesagt: Sollen hier letztlich die Kinder aus erster Ehe Nutzniesser des Umstandes sein, dass die zweite Frau des Vaters einiges aus ihrem Verdienst hat zurücklegen können? Ich glaube, dass dieses Beispiel für sich selbst spricht und keines weiteren Kommentars bedarf. Wir dürfen nun allerdings vor lauter Sonderfällen den Nor- malfall nicht übersehen, nämlich die zahllosen Fälle, da eine einzige Ehe existiert und gemeinsame Nachkommen vor- handen sind. Auf diesen Fall haben wir uns ja primär auszu- richten. Hier ist es doch eindeutig zumutbar, dass die Nach- kommen mit ihren erbrechtlichen Ansprüchen gegenüber dem Vorschlag zuwarten, bis auch der zweite Elternteil die Augen schliesst. Ich möchte in diesem Zusammenhang nochmals betonen, dass ich die Möglichkeit der vollen Zuweisung ausdrücklich nur bei der Teilung der Errungenschaft anstrebe, nicht auch bei den Eigengütern. Ich bin deshalb auch damit einverstan- den, dass Artikel 238 Absatz 3 des Entwurfes - es geht dort um die Teilung bei der Errungenschaftsgemeinschaft - eine Bestimmung über den Pflichtteilschutz der Nachkommen enthält. Ich ersuche Sie abschliessend nochmals, in diesem meines Erachtens sehr wichtigen Punkt der güterrechtlichen Bes- serstellung des überlebenden Ehegatten gegenüber den erbrechtlichen Ansprüchen oder einem erbrechtlichen Schutz der Nachkommen den Vorzug zu geben, eine wirk- lich liberale Lösung zu unterstützen und damit der Minder- heit zu folgen. Frau Kopp: Herr Merz hat es mir mit seinen umfassenden Ausführungen sehr leicht gemacht, mich nun sehr kurz zu fassen. - Ich möchte nachhaltig den Antrag von Herrn Merz unterstützen. Wie Sie sich erinnern, hat unser Kollege Kas- par Meier vor einigen Jahren eine parlamentarische Initiative ergriffen, die genau den Antrag, den Herr Merz jetzt stellt, zum Inhalt hatte. Wie Herr Merz bereits darlegte, konnten die Ehegatten während Jahrzehnten über den Vorschlag mit einem Ehevertrag verfügen und den ganzen Vorschlag dem Überlebenden zuweisen. Es haben Zehntausende von Ehe- leuten von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Sie haben das nicht gemacht, um ihren Kindern zuleide zu wer- ken, sondern in der Überzeugung, dass die Kinder warten können, bis beide nicht mehr da sind, um nicht in Abhängig- keit von ihren Nachkommen zu geraten, und in der Mei- nung, man könne diesen Kindern ja auch freiwillig etwas zuhalten. Das Bundesgericht hat mit seinem bereits zitier- ten Entscheid entgegen dem Wortlaut des Gesetzes und entgegen bisheriger Praxis die Pflichtteile der Nachkommen geschützt. An sich ist es auch rein rechtlich problematisch, wenn wir innerhalb des Güterrechts mit Pflichtteilansprü-
Code civil 675 N 9 juin 1983 chen operieren. Ich möchte Sie mit aller Deutlichkeit bitten, Güterrecht und Erbrecht auseinanderzuhalten, wie das Herr Merz bereits getan hat. Es geht ausschliesslich um das in der Ehe Errungene, um die Errungenschaft, also um das, was die Ehegatten gemeinsam erarbeitet haben, und nicht um das, was sie ererbt haben.. Da erscheint es doch nicht mehr als logisch, dass die Ehegatten sich in dem, was sie gemeinsam erarbeitet haben, gegenseitig begünstigen kön- nen, dass die Nachkommen warten können, bis beide Ehe- partner abgelebt sind. - Wie gesagt, ich unterstütze nach- haltig den Antrag von Herrn Merz und die seinerzeitige Initiative von Herrn Kaspar Meier. Ich darf Sie übrigens auch daran erinnern, dass unser Rat damals die Initiative gutge- heissen hat, der Ständerat aber der Meinung war, man sollte das im Zusammenhang mit der Revision des Ehe- rechts lösen. Nun gibt es jedoch einen möglichen Härtefall, den ich mit meinem Eventualantrag berücksichtigen möchte. Nehmen Sie den Fall, dass eine Ehe nach relativ kurzer Zeit aufge- löst wird, sei es durch Tod oder Scheidung, und dass aus dieser ersten Ehe Kinder da sind. Nun geht der betreffende Vater eine zweite Ehe ein, er hat vielleicht wenig einge- brachtes Gut und sein ganzes Vermögen setzt sich aus Errungenschaft, aus dem sogenannten Vorschlag, zusam- men. Wenn er diesen Vorschlag mittels Ehevertrag auf seine zweite Frau überträgt, und er dann stirbt, geht das Kind (oder die Kinder) aus erster Ehe leer aus. Dieser Här- tefall sollte vermieden werden. Das ist übrigens auch der Grund, warum die Vormundschaftsbehörden, die die Ehe- verträge jeweils genehmigten, immer ganz speziell darauf achteten, ob allenfalls Kinder aus einer früheren Ehe da seien, die durch einen solchen Ehevertrag ungebührlich belastet würden. Abschliessend nochmals: Ich bitte Sie sehr, Ihrem damali- gen Entschluss treu zu bleiben und den Minderheitsantrag von Herrn Merz gutzuheissen oder, falls Sie das nicht tun, zum mindesten meinem Eventualantrag zuzustimmen, der spezielle Härtefälle ausschliessen will, aber im übrigen dem Sinn und Geist von Herrn Merz und der seinerzeitigen Initia- tive unseres Kollegen Kaspar Meier entspricht. Bäumlin: Ich möchte einige Worte zugunsten des Eventu- alantrags von Frau Kopp äussern. An diesem Antrag stört mich bloss, dass er nur ein Eventualantrag ist. Er sollte ein Hauptantrag sein. Ich bitte Sie, Sie möchten sich bei der Abstimmung so verhalten, dass dieser Eventualantrag Kopp durchkommt. Wir haben beim Namensrecht darauf geachtet, keine Extremlösung zu beschliessen, die die Auffassung bestimmter Leute sozusagen vergewaltigen würde - Status quo oder etwas ganz Neues, das man jedermann aufdrän- gen würde. Wir haben eine ausgewogene Lösung gefunden und sollten nun auch hier einen Mittelweg finden. Partner- schaft ja, aber nicht auf Kosten bestimmter Menschen! Ich denke an die Kinder aus erster Ehe, die in den meisten Fäl- len allerhand Unbill in ihrem Leben zu erleiden haben (als Scheidungskinder oder als Halbwaisen). Wollen Sie, dass sie über Güterrecht und Erbrecht nun nochmals qualifiziert benachteiligt werden können? Ich würde meinen: nein, das können wir nicht tun. Herr Merz hat - es handelt sich nicht um eine parteipoliti- sche Angelegenheit - an einem sehr anschaulichen Beispiel gezeigt, dass es moralisch störend ist, wenn ein Mann, des- sen Kinder sich nie um ihn kümmerten, diesen nun etwas von der Errungenschaft hinterlassen soll. Gut, es gibt immer störende Fälle. Aber wir sollten unsere Regelungen nicht an Extremfällen orientieren, sondern an einigermas- sen üblichen Durchschnittszuständen. Halbwaisen und Scheidungskinder, bei denen ein Elternteil wieder heiratet, werden durch den Minderheitsantrag Merz extrem benach- teiligt. Nach neuem Recht kann der überlebende Ehegatte fünf Achtel erbrechtlich übernehmen. Dazu kommt die Hälfte der Errungenschaft. Soll man zu Lasten der Kinder aus erster Ehe wirklich noch weitergehen? Ich habe mir ausrechnen lassen, dass aufgrund der Möglichkeiten nach neuem Recht zugunsten der Kinder schliesslich noch 17 Prozent bleiben. Soll durch Eheverträge dem überlebenden Gatten noch mehr zugewendet werden können auf Kosten von Kindern aus erster Ehe? - Man kann bei gemeinsamen Kindern sehr wohl sagen, dass sie warten sollen, auch wenn es vielleicht sachlich nicht immer gerecht ist. Im Durchschnitt mag das aber hingehen, und wir müssen uns bei unserer gesetzgeberischen Tätigkeit einigermassen am Durchschnitt orientieren. Aber wenn Kinder aus zwei Ehen da sind, ist eine solche Regelung nicht sachgemäss. Sonst kommen wir zu einer Partnerschaft auf Kosten Dritter, die, wie ich schon gesagt habe, vielleicht ohnehin schon Schwieriges zu erleben hatten. Ich möchte Ihnen also empfehlen, dem Vermittlungsvor- schlag von Frau Kopp zuzustimmen und Ihr Stimmverhalten so auszurichten, dass dieser obsiegt. Noch etwas: Sie können natürlich sagen, der überlebende Ehegatte, der nun via Ehevertrag Zusätzliches erhält, auch auf Kosten von Kindern aus erster Ehe, die nicht seine Kin- der sind, könne ja später diesen Benachteiligten etwas überlassen. Das ist theoretisch möglich, wird aber praktisch selten eintreten, und wenn es der Fall ist, dann werden diese Erben, die einen Erblasser beerben, mit dem sie nicht direkt verwandt sind, durch die Erbschaftssteuer ganz anders angefasst als die eigenen Kinder. Das berechtigte Interesse der Kinder aus erster Ehe ist also ernst zu nehmen, und wir sollten keiner Lösung zustimmen, die sie schwerwiegend benachteiligen kann. Der Minder- heitsantrag Kopp ist eine gute Vermittlungslösung, weil er optimal auf die verschiedenen Aspekte Rücksicht nimmt. Meier Kaspar: Ich könnte hier natürlich wieder ein halbstün- diges Plädoyer halten, weil ich seinerzeit sehr intensiv für meine Initiative gekämpft habe. Ich möchte lediglich daran erinnern, dass der Nationalrat meine Initiative zweimal - weil es eine Differenz zum Ständerat gab - mit sehr grossem Mehr genehmigt hat, das eine Mal 'mit 104 zu 20 Stimmen, das andere Mal mit 96 zu 27 Stimmen. Im Ständerat hat Herr Bundesrat Furgler mit seiner bekannten und ausgezeichne- ten Eloquenz es jeweils zustande gebracht, dass mit Stim- menverhältnissen von 14 zu 10 oder 19 zu 16 - glaube ich - die Initiative abgelehnt wurde. Weil es eine parlamentari- sche Initiative war, gab es kein Differenzbereinigungsver- fahren; nach dem zweiten negativen Entscheid des Stände- rates fiel die Initiative aus Abschied und Traktanden, wie es so schön heisst. Die Gründe für die Initiative sind durch den Kollegen Merz erschöpfend und sehr plausibel dargelegt worden. Frau Kopp, die ja auch in erster Linie für den Antrag Merz votierte, hat diese Argumente noch ergänzt; Herr Bäumlin hat sich ebenfalls grundsätzlich nicht gegen den Antrag Merz ausgesprochen. Ich glaube, es ist wirklich überflüssig - die vielen leeren Bänke ermuntern mich auch nicht gerade -, noch einmal die ganze Leidensgeschichte des Artikels in aller Breite vorzu- tragen. Ich möchte lediglich kurz zu den voraussichtlichen Einwänden Stellung nehmen. Der Haupteinwand gegen meine seinerzeitige Initiative bestand darin - das ist geradezu grotesk -, dass man erklärte, es sei nun eine Revision des ZGB im Gange und man werde diese Frage im Rahmen dieser Revision regeln. Das können Sie in den Protokollen nachlesen. Ich muss gestehen: Ich war schon enttäuscht, als die Botschaft her- auskam, aber die Initiative darin nicht entsprechend behan- delt ist. Noch mehr enttäuscht bin ich - das muss ich in aller Form sagen -, dass auch die Kommission - wenn auch mit knappem Mehr - sich gegen die seinerzeitige Initiative ausgesprochen hat. Ich figuriere nicht einmal auf der Fahne, weil es bei den Schlusssitzungen im Zusammenhang mit der Fahne etwas «komisch» zugegangen ist; entschuldigen Sie, Herr Präsident, Sie werden das kaum bestreiten. Auch Frau Füeg und Herr Schalcher, der mich ebenfalls unterstützte, sind auf der Fahne nicht aufgeführt. Es ist schade, dass bei unserem parlamentarischen System eine Wortmeldung nicht mehr möglich ist, nachdem die
9. Juni 1983 N 676 ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht Berichterstatter und der Bundesrat sich geäussert haben. Ich hätte lieber nachher noch gesprochen, wenn jene Argu- mente dargelegt sein werden. Aber es ist eine Frage der Courtoisie, dass man nach den Voten der Berichterstatter und des Bundesrates höchstens noch eine persönliche Erklärung abgeben kann. Ich muss also die wahrscheinli- chen Gegenargumente noch kurz zu widerlegen versuchen. Das Hauptargument wird jetzt sein: Mit dem neuen 2GB - also den Beschlüssen, die wir noch fassen werden und teil- weise schon gefasst haben - sei das Problem nicht mehr so sehr akut, es sei entschärft, weil der überlebende Ehe- gatte ohnehin - meistens wird das die Frau sein - jetzt bes- sergestellt werde. Das stimmt, das will ich gar nicht bestrei- ten. Mit dem neuen ZGB wird die Stellung des überleben- den Ehegatten gegenüber den Nachkommen verbessert, aber das schafft das Problem nicht aus der Welt. Das Pro- blem liegt darin: Wenn zwei Ehegatten zusammen gespart haben und der Meinung sind, es sei notwendig, dass der Überlebende den ganzen Vorschlag, die ganze Errungen- schaft - nicht den ganzen Nachlass - erhalte, dann ist das auch mit diesem neuen Gesetz nicht gelöst. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Nachkommen dennoch den klei- nen Finger in die Angelegenheit hineinstrecken. Deshalb geht es auch darum, dass es hier nicht noch zu Auseinandersetzungen kommt über die Höhe des Vorschla- ges. Man kann nämlich jahrelang Prozesse führen über die Höhe des Vorschlages, auch wenn der Anteil eines Nach- kommens vielleicht nur noch 7, 8 oder 12 Prozent beträgt. Mit der Zuweisung des ganzen Vorschlages will man von selten der beiden Elternteile oft auch vermeiden, dass über die Höhe des Nachlasses, über die Bewertung einer Liegen- schaft (wenn sie aus der Errungenschaft erworben worden ist), über die Bewertung eines Betriebes usw. noch grosse Prozesse stattfinden. Das ist mit ein Argument, weshalb man hier den Ehegatten die Freiheit lassen sollte. In der Diskussion wurde wiederholt das hohe Lied der libe- ralen Lösung - nicht der freisinnig-demokratischen - dieses ZGB gesungen. Es ist ja nicht eine gesetzlich verbindliche Bestimmung, die Kollege Merz vorschlägt, sondern es geht um eine Möglichkeit: Die Ehegatten sollen Gelegenheit erhalten, in möglichster Freiheit einen Vertrag zu schlies- sen. Diese Möglichkeit sollen wir ihnen nicht verbarrikadie- ren, indem wir hier wieder Pflichtteile statuieren. Es wurde auch bereits erwähnt, dass es ohnehin falsch ist, im Güter- recht Pflichtteile zu statuieren. Für mich ist es eine ent- scheidende Frage, ob hier nun wirklich noch ein liberaler Geist bei dieser Gesetzesrevision durchdringt oder nicht. Das muss ich Ihnen in aller Form und Offenheit sagen. Ich habe seinerzeit, nach der Initiative, resigniert im Glauben an die Zusicherung, man werde das Problem bei der Geset- zesrevision lösen. Sollte dieses Anliegen jetzt wieder umstehen, so würde ich das im Interesse des Gesetzes ausserordentlich bedauern. Ich möchte Sie also dringend bitten, dem Antrag Merz zuzustimmen. Reichling: Schon die Zusammensetzung dieser Minderheit zeigt, dass wahrscheinlich verschiedene Meinungen zum gleichen Resultat geführt haben. Wir gehen immer davon aus, dass als Vorschlag bei der Auflösung des Güterstan- des bedeutende Summen zu verteilen seien. Das ist natür- lich nicht immer der Fall. In vielen Fällen geht es um bescheidene Ersparnisse, welche die beiden Ehegatten gemeinsam erwirtschaftet haben. Demgegenüber ist aber die Lebenserwartung in den letzten Jahrzehnten ganz gewaltig angestiegen, so dass der überlebende Ehegatte aus diesen Ersparnissen noch einen viel längeren Lebens- abschnitt zu bestreiten hat als früher. Ich denke auch an die Kosten des Alters. Die Wohnungen sind heute recht klein geworden. Es wird bald zur Seltenheit, dass - ausser in den Bauernbetrieben - Eltern noch bei den eigenen Kindern den Lebensabend bis zum Hinschied verbringen können. In vielen Fällen müssen, nur aus Platzmangel, einzelne oder beide E ternteile in ein Altersheim eintreten. Die Kosten für den Aufenthalt in einem Altersheim sind heute beträchtlich und Ihnen allen bekannt. Es stellt sich die Frage, ob das Ersparte in erster Linie dazu dienen soll, dass beide Eltern daraus den Lebensabend bestreiten können, oder ob sie einen Teil davon an die Kin- der abzutreten haben, damit die Kinder dann ihrerseits für allfällige Kosten der Altersvorsorge des überlebenden Elternteils wieder aufkommen sollen. Ich glaube, Sie gehen mit mir einig, dass Kinder heute nicht mehr so freudig bereit sind, aus ihrem Einkommen den Eltern Beträge zu geben für den Aufenthalt im Altersheim usw. Es ist meiner Ansicht nach vor allem auch psycholo- gisch wichtig, dass der alte Vater oder die alte Mutter nicht zuerst einen Teil des selbst Erarbeiteten abgeben muss, um dann bei den Kindern wieder betteln zu gehen. Es ist auch psychologisch wichtig, dass überlebende Elternteile nicht von der Gemeinde unterstützt werden müssen, nachdem sie vorher vom selbst erwirtschafteten Geld an die Kinder haben abgeben müssen. Ich bin durchaus der Meinung, dass in guten Verhältnissen auch die Kinder von diesem Vorschlag sofort etwas erhalten sollen. Aber das Gesetz soll doch die Möglichkeit geben, dass dort, wo für die Altersvorsorge die Ersparnisse eine bedeutende Rolle spie- len, sie zuerst für diese Altersvorsorge eingesetzt werden und erst später an die aktive, im Erwerbsleben stehende Generation gehen. Die Regelung bezieht sich ja aus- schliesslich auf den Vorschlag; bezüglich des Eigenguts würde ich dann im Prinzip genau die gegenteilige Auffas- sung vertreten. Dort bin ich der Auffassung, dass das aus altem Familienbesitz stammende Vermögen rasch an die aktive Generation weiterfliessen soll, solange es für den Aufbau einer neuen Existenz gebraucht werden kann. Aber für die Errungenschaft, das selbst Erarbeitete, bin Ich über- zeugt, dass der Minderheitsantrag die richtige Lösung ist. Gerwig, Berichterstatter: Ich möchte Herrn Meier bitten, durchaus noch nach unseren Voten nach vorne zu kom- men. Bei so technischen Fragen sollte das möglich sein. Artikel 213 regelt die vertragliche Änderung der Vorschlags- zuweisung, die Frage, wieweit hierzu Ehegatten durch Ehe- vertrag berechtigt sind. Unbestritten ist Absatz 1. Die Kom- mission schlägt Ihnen weiter vor, den Absatz 2 zu streichen. Der Bundesrat ist damit einverstanden. Wir haben ja in Arti- kel 198a allen diesen Wünschen Rechnung getragen, so dass Artikel 213 Absatz 2 tatsächlich obsolet ist. Diese Variante von Artikel 198a ist - ich habe Ihnen das schon gesagt -freiheitlich. Sie gewährt den Ehegatten mehr Mög- lichkeiten, weil Artikel 213 Absatz 3 nicht auf Vereinbarung nach Artikel 198a Anwendung findet. Sehr umstritten ist - Sie haben das in diesen zwar knappen, aber doch eindrücklichen Voten gehört - der Absatz 3. Sie ersehen aus der Fahne und haben es den Voten entnehmen können, dass verschiedene Anträge vorliegen. Der Bundes- rat an sich will, dass güterrechtliche Vereinbarungen über die Beteiligung am Vorschlag die Ansprüche der pflichtteils- berechtigten Erben, also auch der Eltern, nicht beeinträchti- gen. Der Bundesrat wird aber davon abgehen und den Kommissionsmehrheitsantrag unterstützen. Eine knappe Mehrheit der Kommission, es ist darauf hinge- wiesen worden - sie ist mit Stichentscheid des Präsidenten zustandegekommen -, will nun den Pflichtteilsanspruch der Nachkommen zumindest schützen, während eine beachtli- che Minderheit von elf Mitgliedern jeden Schutz von Erben nach Absatz 3 streichen will, also eine volle Beeinträchti- gung der Nachkommen und Erben möglich machen will. Für den Fall, dass dieser Minderheitsantrag nicht durchgehen würde, hat eine achtköpfige Minderheit Kopp den Schutz nicht gemeinsamer Nachkommen beantragt. Alle diese Ent- scheide in der Kommission fielen äusserst knapp, so dass die Regelung unseres Rates ja sicher absolut offen ist. Die Entscheidung wird eine rechtspolitische sein, die sich nie- mand ersparen kann. Sie müssen aber die praktischen und politischen Folgen und Konsequenzen kennen. Es liegt an Ihnen, eine weitergehende Begünstigung der Ehegatten zu ermöglichen oder sie sogar ganz abzulehnen.
Code civil 677 N 9 juin 1983 Die Kommissionsmehrheit möchte verhindern, dass in bestimmten Fällen aus güterrechtlichen Gründen die Nach- kommen, nicht gemeinsame und gemeinsame, leer ausge- hen können, dann etwa, was sehr häufig der Fall ist, wenn das ganze Vermögen nur Errungenschaft ist. Mit der Lösung der Minderheit Merz würde man praktisch das Erbrecht illusorisch machen. Das schleckt keine Geiss weg. Herr Meier hat von der liberalen Freiheit gesprochen, und zwar von der liberalen Freiheit, die ich als liberal verstehe. Aber im Rahmen dieses liberalen Geistes müssen Sie doch beachten, dass, wenn solche Fälle vorkommen, wo nur Errungenschaft da ist, es eben auch die Freiheit der Nach- kommen gibt, dass ihnen nicht einfach der gesamte Erbanspruch weggenommen wird. Das ist der Grund, warum ich trotz meines Verständnisses für den überleben- den Ehegatten hier den Stichentscheid zugunsten der Kin- der gegeben habe, allerdings in sehr beschränktem Masse, wie wir noch sehen werden. Die Mehrheit ist der Auffassung, dass wir einen echten Aus- gleich zwischen den Interessen des überlebenden Ehegat- ten und den Interessen der Kinder finden müssen: Es ist nach Meinung der Mehrheit keine Einschränkung der Frei- heit der Ehegatten, wenn die Nachkommen ihren Pflichtteil noch erhalten können, weil eben sonst das ganze Erbrecht illusorisch wäre. Die ganze Auseinandersetzung - Herr Meier hat darauf hin- gewiesen, er ist Spezialist in diesen Fragen - hat beide Räte schon eingehend beschäftigt, wobei der umstrittene Entscheid des Bundesgerichts, 102 II 313 in Sachen Nobel, Ausgangspunkt der Diskussion war. Dort stand ein in dritter Ehe Verheirateter - ich wiederhole das noch einmal - vor der Frage, was er seiner Frau und was er seinem Kind aus erster Ehe zuweisen solle. Sein Kind erhielt 5170 Franken, seine Frau aus dritter Ehe 253 000 Franken. Diese allzu noble Ausgestaltung hat dann das Bundesgericht nicht geschützt. Es hat seine bisherige Praxis aufgegeben und im Jahre 1980 ausdrücklich seine Nobel-Praxis bestätigt. Immerhin hat das Bundesgericht darauf hingewiesen, es sei allenfalls Aufgabe des Gesetzgebers, also von uns, eine weitergehende Begünstigung der Ehegatten zu ermögli- chen. Wir sind also völlig frei. Der Bundesrat ist hinter das bundesgerichtliche Urteil zurückgegangen, stimmt aller- dings jetzt unserem Mehrheitsantrag zu. Unsere Mehrheit will nun die Nachkommen im Pflichtteil schützen. Sie ist der Auffassung, dass dem überlebenden Ehegatten der Haupt- teil des Vorschlages zufallen soll, aber die Ehegatten sollen die Tatsache nicht vergessen, dass eben auch noch Kinder da sind, die zu berücksichtigen sind. Die Pflichtteilgesetz- gebung soll nicht ganz abgeschafft werden. Zu beachten ist aber, dass die Bedeutung des Pflichtteilschutzes im Ent- wurf nun eine kleinere ist als nach geltendem Recht. Ich lege Ihnen hier keine Zahlenbeispiele vor. Aber vom Gesamtvorschlag können inskünftig 81,5 Prozent durch Ehevertrag dem überlebenden Ehegatten zugewiesen wer- den, während noch ganze 18,5 Prozent den gemeinsamen Nachkommen gesichert bleiben. Der Trost für die Nach- kommen, ihr erbrechtlicher Anspruch komme ja dann auch beim Tode des Zweitsterbenden, kann dann ein sehr gerin- ger sein, wenn sie ohne Schutz gegen jede mögliche Miss- wirtschaft des überlebenden Ehegatten jahrzehntelang war- ten müssen. Hinzu kommt auch das Risiko, dass sich der überlebende Ehegatte wieder verheiratet. Dieses Risiko besteht für die nicht gemeinsamen wie für die gemeinsamen Kinder. Dann geht ein erklecklicher Teil des dannzumaligen Vorschlages via Erbrecht an den neuen Ehegatten. Im übrigen ist zusätzlich festzuhalten, dass im Entwurf die Stellung des überlebenden Ehegatten im Erbrecht bezüg- lich des Eigengutes wesentlich verbessert wird. Statt maxi- mal sieben Sechzehntel des Eigengutes können ihm zehn Sechzehntel zugewiesen werden. Wir sind mit der Mehrheit überzeugt, dass das Maximum des Entgegenkommens an den überlebenden Ehegatten erreicht ist. Aus all diesen Gründen hält die Mehrheit der Kommission an ihrer Fassung fest. Zum Antrag der Minderheit Merz: Hier geht es um die durchaus denkbare Möglichkeit, dass Ehegatten im Rah- men ihrer Schicksalsgemeinschaft die Freiheit gegeben oder belassen wird, das gemeinsam Ersparte ganz dem überlebenden Ehegatten zuzuweisen. Dabei kann darauf hingewiesen werden, dass das ZGB während Jahrzehnten eine gefestigte Praxis gestattet hat, wonach sich Eheleute das gemeinsam Ersparte und Erarbeitete durch Ehevertrag zuweisen konnten. So war die Rechtslage vor 1976, vor dem Urteil Nobel. Ich habe Ihnen bereits gesagt, dass hier ein rechtspoliti- scher und kein juristischer Entscheid vorliegt und dass es der Kommissionsmehrheit sehr darum geht, dass eben die Kinder nicht völlig ausgeschlossen werden. Falls Absatz 3 bewusst im Sinne der Minderheit Merz gestrichen wird, so kann kein Zweifel bestehen - ich sage das zuhanden der Materialien -, dass das Bundesgericht die im Falle Nobel angewandte Rechtsprechung nicht mehr beibehalten könnte. Aus den Materialien würde sich deutlich ergeben, dass der Gesetzgeber mit der Streichung ausdrücklich eine volle Vertragsfreiheit in bezug auf den Vorschlag zubilligen wollte. Nun zum Antrag Kopp: Meines Erachtens ist dieser Even- tualantrag nicht praktikabel und nicht richtig. Natürlich gibt es Argumente - Frau Kopp hat sie beleuchtet -, die für eine verschiedene Behandlung nicht gemeinsamer und gemein- samer Nachkommen sprechen würden. Man wird etwa ein- wenden können, dass es allenfalls gemeinsamen Nachkom- men zuzumuten ist - Frau Kopp hat es auch getan -, den Tod des zweiten Ehegatten abzuwarten und dann zu erben, mit allen Nachteilen allerdings, die ich Ihnen vorher genannt habe. Diese Überlegung mag etwas für sich haben, aber der Antrag führt doch zu einer sehr starken Trennung zwischen gemeinsamen und nicht gemeinsamen Kindern, die mir sehr unhaltbar erscheint, dies besonders, wenn etwa gemein- same und nicht gemeinsame Kinder im gleichen Haushalt aufwachsen und dann unterschiedlich behandelt werden. Ich habe schon darauf hingewiesen, dass auch bei gemein- samen Kindern der Elternteil sich wieder verheiraten kann. Dann kommen sie in die ganz genau gleiche Situation wie nicht gemeinsame Kinder. Sie werden hier selbst entschei- den müssen. Ich sage noch einmal: es geht um einen gesellschaftspolitischen Entscheid. Ich beantrage Ihnen die Abweisung des Minderheitsantrages Merz und des Even- tualantrages Kopp. Noch ein letztes Argument: Wenn Sie dem Antrag Merz zustimmen, bleibt dennoch die Unterstützungspflicht der Kinder nach ZGB 328. Wenn also die Kinder infolge dieser Regelung überhaupt nichts bekommen, sind sie dennoch ihren Eltern gegenüber unterstützungspflichtig, was wohl auch nicht richtig wäre. M. Petitpierre, rapporteur: II s'agit ici de quelque chose d'important pour l'image générale de notre projet. Si je peux comprendre la proposition de M. Merz et celle de M. Kaspar Meier, ainsi que ceux qui sont d'accord avec eux, dans le cadre du droit actuel, je crois qu'il faut mainte- nant replacer leurs propositions dans le cadre du projet, parce que c'est cela qui est pertinent. Dans le cadre du droit actuel, l'épouse - pour prendre le cas qui nous préoc- cupe le plus - a un droit successoral d'un quart et une pré- tention aux bénéfice de l'union conjugale d'un tiers; les descendants, eux, ont une réserve de neuf seizièmes et une part successorale de trois quarts. Il s'agit là du droit actuel. C'est dans ce cadre-là que M. Meier, en son temps, a fait une proposition qui se comprend tout à fait. Qu'a-t-on sous les yeux? Un projet qui, si on le prend dans son ensemble, dit: «au lieu d'un tiers pour l'époux survivant, une demie; au lieu d'un quart par voie successorale, une demie; pour les enfants, au lieu de trois quarts, une demie et, pour la réserve au lieu de neuf seizièmes, six seizièmes; pour la quotité disponible, au lieu de trois seizièmes, six 86-N
9. Juni 1983 N 678 ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht seizièmes»; ce qui veut dire qu'un conjoint peut disposer en faveur de l'autre de six seizièmes de la succession. Je dis donc à M. Meier, dont je comprends la préoccupa- tion dans le droit actuel, qu'il faut arrêter à un moment donné le pendule: on a probablement été trop chiche dans les avantages donnés au conjoint survivant. Le projet va dans ce sens jusqu'à un point où il faut s'arrêter. Il ne faut pas continuer de telle sorte qu'en définitive on ait l'impres- sion que les descendants ne sont plus considérés et qu'ils n'ont plus besoin de la moindre protection. Ce qui leur reste est vraiment modeste et il faut le leur laisser en évi- tant de le leur enlever par le partage matrimonial. Deuxièmement, il est vrai, en effet, que la plupart des gens qui vivent dans ce pays ont peu de biens propres et surtout des acquêts. C'est la situation moyenne du couple suisse. La liberté contractuelle en matière de mariage signifie, en définitive, la possibilité de supprimer la réserve des descen- dants pour son entier, s'il n'y a que des acquêts. J'aimerais insister pour qu'ici nous arrêtions le pendule sur un point d'équilibre et que nous ne l'envoyions pas trop loin, au détriment des enfants d'une façon générale. Et puis il y a le problème de la distinction des descendants communs et des descendants non communs. On l'a déjà dit, mais je crois utile de le répéter en français: c'est une illusion de croire que les descendants communs auront toujours, pourvu qu'ils attendent, ce qui leur revient à la mort de leur deuxième parent. Ce dernier peut se remarier, peut avoir d'autres enfants et il peut donner pratiquement tout ce qui lui reste du premier mariage au deuxième conjoint, de sorte que les enfants, pourtant communs, ne recevront pratiquement rien lors du décès du second parent. Il me paraît donc nécessaire d'insister là-dessus parce qu'il n'est pas du tout vrai que les enfants communs sont protégés. Le résultat selon lequel ces enfants sont moins bien traités que les enfants non communs ne peut pas être souhaité. Bien que votre commission ait pris une décision avec beau- coup de peine et à une très faible majorité, je souhale très vivement que, tout en respectant l'esprit libéral dont parlait M. Kaspar Meier, on laisse une toute petite réserve aux descendants. Après tout, il font aussi partie de la famille! Bundesrat Friedrich: Der Bundesrat wollte ursprünglich sämtliche erbrechtlichen Pflichtteile schützen, weil er von der Vorstellung ausging, dass man durch das Güterrecht das Erbrecht nicht ausser Kraft setzen sollte. Wir stimmen aber dem Mehrheitsantrag der Kommission zu, weil es letzt- lich ein politischer Entscheid ist, wieweit Pflichtteile im Güterrecht gewahrt werden sollen, und weil der Entscheid der Kommission nach epischen Auseinandersetzungen schliesslich als Kompromiss zustande gekommen st. Wir lehnen dementsprechend den Minderheitsantrag von Herrn Merz ab, im wesentlichen aus den Gründen, die dargestellt worden sind. Kinder, vor allem die Kinder aus erster Ehe, könnten damit praktisch enterbt werden. Aber auch gemeinsamen Nachkommen darf das Erbe nicht einfach über Jahrzehnte hinweg vorenthalten werden, ohne dass irgendwelche Sicherungen etwa gegen Misswirtschaft des überlebenden Ehegatten bestehen. Herr Bäumlin hat dra- stisch dargestellt, welchen Benachteiligungen allenfalls die Erben hier ausgesetzt werden. Der Bundesrat hat schon bei der Beratung der Initiative von Herrn Kaspar Meier betont, dass man nicht Extrernlösun- gen wählen, sondern im neuen Recht einen Ausgleich zwi- schen den berechtigten Interessen der Ehegatten und der- jenigen der Kinder suchen sollte. Ein gewisser Schutz der Nachkommen scheint uns ebenso wichtig zu sein wie das Recht der Ehegatten, über ihr Vermögen frei zu verfügen. Sein Versprechen, den überlebenden Ehegatten besser zu stellen, hat der Bundesrat voll und ganz eingehalten. Herr Petitpiere hat bereits hervorgehoben, dass der überle- bende Ehegatte inskünftig sehr viel besser gestellt sein wird als heute. Die ganze oder teilweise Streichung des Artikels 213 Absatz 3 würde dazu führen, dass die Pflicht- teile der Nachkommen - oder zumindest der gemeinsamen Nachkommen - praktisch vollständig umgangen werden könnten. Ich kann mich auch nicht mit dem Eventualantrag von Frau Kopp befreunden, so leid mir das tut. Obgleich er weniger weit geht als der Hauptminderheitsantrag, stellt er doch immer noch eine übermässige Zurücksetzung eines Teils der Nachkommen dar. Die Unterscheidung zwischen gemeinsamen und nicht gemeinsamen Nachkommen scheint uns nicht gerechtfertigt zu sein. Auch die gemein- samen Nachkommen haben nach diesem System nicht die geringste Sicherheit, später vom überlebenden Ehegatten überhaupt noch etwas zu bekommen. Es kann schliesslich alles verbraucht werden. Darauf hat Herr Bäumlin hingewie- sen. Es besteht im übrigen gegenüber gemeinsamen Nach- kommen aufgrund von Artikel 473 ZGB (Nutzniessung) die Möglichkeit, trotz der Bestimmung über den Pflichtteil den Nachlass testamentarisch so zu regeln, dass eine Erbtei- lung erst nach dem Tode des zweiten Ehegatten stattfinden muss. Aus diesem Grunde befürworte ich Zustimmung zum Mehr- heitsantrag. Abstimmung - Vote Eventuell - A titre préliminaire Für den Antrag der Mehrheit 75 Stimmen Für den Antrag der Minderheit 64 Stimmen Definitiv - Définitivement Für den Antrag der Mehrheit 61 Stimmen Für den Eventualantrag der Minderheit 73 Stimmen Art. 214 Antrag der Kommission ... Beteiligung am Vorschlag nur, wenn der Ehevertrag dies ausdrücklich vorsieht. Art. 214 Proposition de la commission ..., les clauses qui modifient la participation légale ne s'appliquent pas, à moins que le contrat de mariage ne pré- voit expressément le contraire. Angenommen - Adopté Art. 215 Antrag der Kommission Titel ' VI. Bezahlung ... Abs. 1 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 2 Die Beteiligungsforderung ist, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren, vom Abschluss der... Art. 215 Proposition de la commission Titre VI. Règlement... Al. 1 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 2 Sauf convention contraire, il doit des intérêts dès la clôture de la liquidation et peut être tenu de fournir des sûretés si les circonstances le justifient. Angenommen - Adopté Art. 216 Antrag der Kommission
Code civil 679 N 9 juin 1983 Titel
2. Wohnung und Hausrat Abs. 1 Um die bisherige Lebensweise beibehalten zu können, kann der überlebende Ehegatte verlangen, dass ihm am Haus oder an der Wohnung, die dem verstorbenen Ehegatten gehört hatte und worin die Ehegatten gelebt haben, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht auf Anrechnung zugeteilt werden. Abs. Ibis Unter den gleichen Voraussetzungen kann er die Zuteilung des Eigentums am Hausrat verlangen. Abs. 2 Wo die Umstände es rechtfertigen, kann auf Verlangen des überlebenden Ehegatten statt der Nutzniessung oder des Wohnrechts das Eigentum am Haus oder an der Wohnung eingeräumt werden. Abs. 3 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Antrag de Capitani Abs. 3 Die dem überlebenden Ehegatten eingeräumten Rechte dürfen die Ausübung eines vom Erblasser betriebenen Gewerbes oder Unternehmens durch einen Nachkommen nicht verhindern. Art. 216 Proposition de la commission Titre
2. Logement et mobilier de ménage Al. 1 Pour assurer le maintien de ses conditions de vie, le conjoint survivant peut demander qu'un droit d'usufruit ou d'habitation sur la maison ou l'appartement conjugal qui appartenait au défunt lui soit attribué en imputation sur sa créance de participation. AI. r bis Aux mêmes conditions, il peut demander l'attribution du mobilier de ménage en propriété. Al. 2 Si les circonstances le justifient, en particulier l'absence de descendants du défunt ou l'appartenance de la maison ou de l'appartement conjugal aux acquêts, le conjoint survivant peut demander, en lieu et place des droits d'usufruit ou d'habitation, l'attribution de la propriété de la maison ou de l'appartement conjugal en imputation sur la créance de par- ticipation. Al. 3 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Proposition de Capitani Al. 3 Les droits reconnus au conjoint survivant ne doivent pas empêcher un descendant de reprendre la gestion de l'entreprise artisanale, commerciale ou industrielle du de cujus. Abs. 1, Ibis, 2-Al. 1, 7"is, 2 Angenommen - Adopté Abs. 3-Al. 3 de Capitani: Worum geht es bei meinem Antrag? Der Anspruch des überlebenden Ehegatten, das bisher bewohnte Haus oder die Wohnung auch in Zukunft bewoh- nen zu können, sei es aufgrund des Eigentums am Haus, einer Nutzniessung oder eines Wohnrechtes, ist - zusam- mengefasst - der Inhalt von Artikel 216 nach den Vorschlä- gen der Kommissionsmehrheit. Der überlebende Ehegatte soll somit neu einen gesetzlichen Anspruch erhalten auf die weitere Nutzung der bisherigen ehelichen Wohnung. Ich persönlich begrüsse diese Neuerung. Ich halte sie im Regelfall für angezeigt und gerechtfertigt. Übrigens soll der überlebende Ehegatte auch bei der Auflösung der Güterge- meinschaft (Art. 241) und bei der Erbteilung gemäss Arti- kel 612a einen solchen Anspruch bekommen. Mein Antrag lautet wie folgt: Die dem überlebenden Ehegat- ten eingeräumten Rechte dürfen die Ausübung eines vom Erblasser betriebenen Gewerbes oder Unternehmens durch einen Nachkommen nicht verhindern. Mein Antrag stellt somit den Grundsatz, den die Kommission beantragt, nicht in Frage. Mein Antrag will den Anspruch des überle- benden Ehegatten lediglich beschränken, und zwar dann, wenn er mit dem Anspruch eines Nachkommens kollidiert, den bestehenden bisherigen Gewerbebetrieb - es handelt sich dabei praktisch wohl immer um kleingewerbliche Ver- hältnisse, zum Beispiel um den bestehenden väterlichen Betrieb - im eigenen Haus weiterzuführen. Es gibt - und das ist der Hintergrund meines Antrages - im gewerblichen Bereich, vor allem in halbstädtischen und ländlichen Ver- hältnissen, immer wieder Fälle, wo zwischen dem Wohnen und dem Geschäft gar keine klare Trennung möglich ist (denken Sie an die Werkstatt im Anbau eines Einfamilien- hauses und an die Büroräumlichkeiten und Nebenräume im Haus oder in der Eigentumswohnung selber). Hier dürfte es sehr schwer sein, eine klare Trennung im Sinne der Anträge der Kommission durchzuführen, ohne das Geschäft zu ver- drängen. Es ist meine Auffassung - und diese deckt sich mit der Auffassung in Gewerbekreisen -, dass der überle- bende Ehegatte in solchen speziellen Fällen kein gesetzli- ches Vorrecht haben soll, wie es die Kommission vor- schlägt, sondern es soll eine einvernehmliche Lösung gesucht werden. Wir müssen uns darüber im klaren sein, dass der Tendenz nach das neue Gesetz, das ich in seinem Grundgehalt ebenfalls willkommen heisse, die Weiterführung eines bestehenden väterlichen Geschäftes durch einen oder mehrere Nachkommen schon durch die Erhöhung der Quo- ten des ehelichen Vermögens, die nun via Güterrechtsaus- scheidung und via erhöhtes Erbrecht an den überlebenden Ehegatten fallen, erschweren wird. Ich anerkenne durchaus die Bedeutung von Artikel 198a - Herr Gerwig hat darauf hingewiesen -, der spezielle ehevertragliche Abmachungen vorsieht, die in solchen Fällen helfen können. Weil das neue Gesetz tendenziell die Überführung von Gewerbebetrieben
- von Einzelfirmen - auf die Söhne und Töchter erschweren wird, sollten wir den verbleibenden Spielraum nicht noch durch neue Ansprüche weiter verkleinern, denn diese könn- ten bewirken, dass dem Geschäft quasi die Betriebsgrund- lage - die Lokalitäten - entzogen werden könnten. Gemäss meinem Antrag soll der Anspruch des überleben- den Ehegatten ja nur dann beschränkt werden, wenn dadurch die Weiterführung des Gewerbebetriebes verhin- dert wird. Eine blosse Erschwerung würde auch nach mei- ner Vorstellung nicht genügen. Die Kommissionsreferenten werden mir vermutlich entge- genhalten, dass mit der Klausel in Artikel 216 Absatz 2 («Wo die Umstände es rechtfertigen, ...») ermöglicht werde, sol- che Verhältnisse zu berücksichtigen. Ich muss Ihnen aber gestehen, dass dieser Hinweis mir im Interesse einer gerechten Lösung zu vage ist. Ich halte einen klaren Hin- weis des Gesetzgebers in diesem Punkte für gerechtfertigt. Ich erlaube mir auch den Hinweis, dass im bestehenden Zivilgesetzbuch des genialen Eugen Huber häufig derartige Hinweise auf Sonderfälle enthalten sind. Es stellt Grund- sätze auf, und trotzdem finden sich dann im gleichen Artikel noch Hinweise auf ganz besondere Interessen, die zu schützen sind. Das würde ich hier für angebracht halten. Zum Schluss noch der Hinweis auf zwei andere Gesetzes- paragraphen, in denen ein analoger Anspruch des überle-
9. Juni 1983 680 ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht benden Ehegatten neu verankert werden soll. Ich werde diesen Antrag - er ist auf dem gleichen Papier enthalten - in etwas modifizierter Form in Artikel 612a, wo es um die Erbteilung geht, stellen. Ich verzichte aber darauf, einen analogen Antrag zu stellen für den Güterstand der Güterge- meinschaft, weil die Gütergemeinschaft spezielle Züge auf- weist. Sie muss auch durch Ehevertrag speziell begründet werden. Da sie sich für Familienverhältnisse, bei denen Betriebe, Gewerbebetriebe, im ehelichen Vermögen vor- kommen, kaum eignet, kann man darauf verzichten. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie diesem Antrag eines Ihrer Kollegen, der nicht in der Kommission war und deshalb spät kommt, zustimmen könnten, im Interesse gerechter Lösun- gen bei gewerblichen Verhältnissen. Villiger: Die beiden Anträge von Herrn de Capitani - ich äussere mich jetzt zu beiden Anträgen und werde bei Arti- kel 612a nicht mehr sprechen - betreffen ein Proble-n, das für einen Gewerbebetrieb von grosser Bedeutung sein kann, ein Problem zumal, das im landwirtschaftlichen Erbrecht für die Landwirtschaft schon sauber gelöst :st und hier analog gelöst werden sollte. Die beiden Anträge zeigen - das als Vorbemerkung -, dass dieses Gesetz für die gewerbliche Wirtschaft und auch für Familienbetriebe schlechthin von grosser Tragweite ist. Wer sich mit den Problemen dieser Betriebe befasst, der weiss, dass oft zwischen den Interessen des Betriebes und den Interessen der Ehefrau oder der Familie oder der Kinder Zielkonflikte entstehen können und dass oft gewisse Kon- zessionen zugunsten der Unternehmen gemacht werden müssen, um das Überleben dieser Unternehmen zu sichern. Ich glaube, dass das auch von volkswirtschaftlicher Bedeu- tung ist; denn wir dürfen nicht vergessen, dass die schwei- zerische Wirtschaft in ihrer Struktur durch die Klein- und Mittelbetriebe geprägt wird. Denken Sie daran, dass 98 Pro- zent aller Betriebe zu dieser Kategorie gehören und dass in dieser Kategorie rund zwei Drittel der Beschäftigten tätig sind. Ich war deshalb ein wenig erstaunt, dass von Gewer- beseite relativ wenig Verbesserungsvorschläge zu diesem Gesetz gekommen sind. Jedenfalls gilt für den heiratswilli- gen Gewerbler der alte Grundsatz «Erst zum Notar, dann zum Altar» auch bei diesem Gesetz. An sich ist die Regelung, von der hier die Rede ist, zu begrüssen, nämlich dass der überlebende Ehegatte das Haus zu Eigentum oder im Wohnrecht übernehmen kann. Das scheint mir ein wesentlicher Bestandteil der Alters- sicherung zu sein. Aber wie Herr de Capitani hier dargelegt hat, sind bei vielen Gewerbebetrieben Haus und Beitriebs- stätte eng verflochten. Wer wie ich auf dem Land wohnt, der kann das vor der Haustüre täglich sehen. Denken Sie an die Bäcker, Schneider, Coiffeure, mechanischen Werkstät- ten, Fahrradhändler oder was immer da an Gewerbebetrie- ben existiert. Oft ist es für die Nachkommen des Erblassers entscheidend, dass sie die Gewerberäume übernehmen können, wenn sie das Gewerbe überhaupt fortführen wol- len. Ich glaube nicht, dass durch diese Anträge die Rechte der überlebenden Ehefrau stark geschmälert werden. Sie braucht nur in einem kleinen Vertrag ihrem Sohn, der das Gewerbe führen will, zuzusichern, dass er dort das Gewerbe weiterführen kann, um das Recht auf die Über- nahme der Wohnung behalten zu können; denn die Aus- übung des Gewerbes würde ja dann nicht mehr verhindert. Es geht also zusammenfassend darum, dieses Recht dem Gewerbe zuzusichern, und zwar mit einem klaren, eindeuti- gen und auch für einen Gewerbetreibenden lesbaren Para- graphen, wie dies bei der Landwirtschaft längst geschehen ist. Ich bitte Sie deshalb, die Anträge von Herrn de Capitani zu unterstülzen. M. Petitpierre, rapporteur: Je dois d'abord attirer votre attention sur la différence qui existe entre le texte français et le texte allemand du dépliant. D'après les renseigne- ments que j'ai pu obtenir, c'est le texte allemand qui ferait foi. La différence ne porte pas sur le fond, simplement le texte allemand ne donne pas un seul exemple, tandis que le texte français est plus explicite et par conséquent beau- coup plus long. J'aimerais dire à M. de Capitani que je partage son souci et que sur le fond il n'y a aucune objection de notre côté. En effet, le texte, dans la première version du Conseil fédéral, présentait le risque qu'il indique parce que dans l'article 216 n'apparaissait aucune finalisation de la disposition. C'est pourquoi, dans la commission, nous avons ajouté: «Pour assurer le maintien de ses conditions de vie». Le cadre dans lequel des droits sont donnés au survivant est donc un cadre tout à fait délimité; le conjoint survivant n'acquiert pas des avantages nouveaux, il doit conserver des avantages anciens. Cette première partie de mon expli- cation devrait déjà très largement rassurer les milieux inté- ressés. Ensuite, je comprends l'alinéa 3 de l'article 216 que nous propose M. de Capitani comme un but à atteindre, mais l'application - comme juriste je suis sûr qu'il sera de mon avis - de cette norme posera des problèmes très difficiles. Il faudrait essayer d'être plus concis, mais je doute qu'on y arrive parce que c'est une finalité qui devrait rester à l'exté- rieur de la loi ou qu'on devrait traduire dans la loi d'une manière différente. Enfin, je ferai une remarque de pure forme; c'est un alinéa 4 que devrait prévoir M. de Capitani parce qu'il est bien entendu - et cela est important - que l'alinéa 3 actuel de la version du Conseil fédéral a passé dans la version de la commission. Les dispositions du droit successoral paysan sont toujours réservées dans le texte de la commission. Je conclus en disant que sur le fond nous sommes d'accord; le texte de la commission est relativement précis et, pour le surplus, si la proposition de M. de Capitani est acceptée, ce n'est évidemment pas une catastrophe: c'est simplement un peu lourd. Gerwig, Berichterstatter: An sich sind die Befürchtungen von Herrn de Capitani begreiflich, und es ist auch gut, dass er sie hier geäussert hat. Nun steht jedoch folgendes fest: Im Antrag des Bundesra- tes ist nicht darauf hingewiesen worden, dass dieser Artikel bezweckt, «die bisherige Lebensweise beibehalten zu kön- nen». Ich hätte also die Befürchtungen von Herrn de Capi- tani viel eher begriffen, wenn wir am Text des Bundesrates festgehalten hätten. Weil wir das aber nicht tun, sondern die Zielsetzung haben, die bisherige Lebensweise beizubehal- ten, ergibt sich überhaupt nichts Neues für das Gewerbe. Es ändert sich gar nichts im Rahmen dieses Interessenkon- fliktes; der Überlebende stört das Gewerbe nach wie vor nicht und wird es nicht stören, weil er keinen Anspruch auf etwas anderes hat, als seine bisherige langwährende Lebensweise beizubehalten. Ich glaube, dass in diesem Interessenkonflikt zweifellos zu berücksichtigen ist, dass unser sehr flexibler Vorschlag allem Rechnung trägt. Ich glaube - auch Herr Petitpierre hat schon darauf hinge- wiesen -, dass der Antrag de Capitani nicht eine Norm, son- dern eher eine Zielvorstellung beinhaltet. Die Formulierung ist nicht ganz verständlich. Es ist - Herr Petitpierre hat es gesagt - ein Gummiparagraph. Er müsste, wenn er je über- nommen würde, vom Ständerat noch etwas angepasst wer- den. Da ist Herr de Capitani sicher einverstanden. Meines Erachtens haben wir ihn aber gar nicht nötig, weil in Artikel 216 der Fassung des Nationalrates die bisherige Lebens- weise im Vordergrund steht. Nun noch eine formelle Bemerkung. Der Antrag de Capitani müsste als Absatz 4 eingesetzt werden. Es ist sehr wichtig, dass Absatz 3 des Antrages des Bundesrates («Die Vor- schriften des bäuerlichen Erbrechtes bleiben vorbehalten.») aufrechterhalten bleibt. Ich sage das sehr ausdrücklich, auch zuhanden der Materialien. Bundesrat Friedrich: Ich bin auch nicht ganz sicher, ob angesichts der Fassung der Kommission dieser Antrag wirklich nötig ist oder ob der Grundgedanke von Herrn de Capitani nicht bereits in der Kommissionsfassung steckt.
Code civil 681 N 9 juin 1983 Aber ich wäre an sich bereit, den Antrag entgegenzuneh- men, damit die Frage im Differenzbereinigungsverfahren nochmals überlegt werden kann. Abstimmung - Vote Für den Antrag de Capitani 61 Stimmen Dagegen 40 Stimmen Gerwig, Berichterstatter: Ich will auch im Auftrag von Herrn Petitpierre sagen, dass wir in diesem Fall auch Artikel 612a Absatz 1 (Fahne Seite 23) zur Begutachtung an den Stän- derat mitgeben und nicht noch einmal diskutieren. Art. 216a Antrag der Kommission Streichen Art. 216a Proposition de la commission Biffer Angenommen - Adopté Art. 217 Antrag der Kommission Abs. 1 ... güterrechtlichen Auseinandersetzung die Beteiligungs- forderung nicht, so... Abs. 2, 3 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Art. 217 Proposition de la commission Al. 1 (Ne concerne que le texte allemand) Al. 2 et 3 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté Art. 218-221 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté Art. 222 Antrag der Kommission Abs. 1 Eigengut sind die von der Gemeinschaft durch Ehevertrag, durch Zuwendung Dritter oder von Gesetzes wegen ausge- schlossenen Vermögenswerte. Abs. 2 Von Gesetzes wegen umfasst das Eigengut jedes Ehegat- ten die Gegenstände, die ihm ausschliesslich zum persönli- chen Gebrauch dienen, sowie die Genugtuungsansprüche. Art. 222 Proposition de la commission Al. 1 Les biens propres sont constitués par contrat de mariage, par des libéralités provenant de tiers ou par l'effet de la loi. Al. 2 Les biens propres de chaque époux comprennent de par la loi les effets exclusivement affectés à son usage personne], ainsi que ses créances en réparation d'un tort moral. Angenommen - Adopté Art. 223 Antrag der Kommission Abs. 1, 3 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 2 Streichen Art. 223 Proposition de la commission Al. 1 et 3 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 2 Biffer Angenommen - Adopté Art. 224-228 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté Art. 229 Antrag der Kommission Abs. 1 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 2 Fallen die Erträge in das Eigengut, werden die Kosten'die- sem belastet. Abs. 3 Streichen Art. 229 Proposition de la commission Al. 1 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 2 Si les revenus entrent dans les biens propres, ceux-ci sup- portent les frais. Al. 3 Biffer Angenommen - Adopté Art. 230 Antrag der Kommission Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Minderheit (Lüchinger, Aider, de Chastonay, Dürr, Eppenberger-Ness- lau, Feigenwinter, Fischer-Hägglingen, Füeg, Gehler, Girard, Kopp, Meier Kaspar, Petitpierre, Reichling) Abs. 1 Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem Eigen- gut und mit seinem Anteil am Gesamtgut; dieses untersteht für die Haftung den Bestimmungen über das Miteigentum.
9. Juni 1983 682 ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht Abs. 2 Für Verpflichtungen, die ein Ehegatte durch Rechtsge- schäfte eingeht, haftet er jedoch mit dem Eigengut und dem Gesamtgut, sofern der Gläubiger nicht weiss oder wis- sen sollte, dass zwischen den Ehegatten Gütergemein- schaft besteht. Abs. 3 Vorbehalten bleiben Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung. Art. 230 Proposition de la commission Majorité Adhérer à la décision du Conseil des Etats Minorité (Lüchinger, Aider, de Chastonay, Dürr, Eppenberger-Ness- lau, Feigenwinter, Fischer-Hägglingen, Füeg, Gehler, Girard, Kopp, Meier Kaspar, Petitpierre, Reichling) AI. 1 Chaque époux répond de ses dettes sur ses biens propres et sur sa part aux biens communs; ceux-ci répondent des dettes conformément aux dispositions sur la copropriété. Al. 2 Un époux répond toutefois des dettes engendrées par ses actes juridiques sur ses biens propres et sur les biens com- muns si Is créancier ne savait pas ou ne devait pas savoir que les époux vivaient sous un régime de communauté. Al. 3 Est réservée l'action résultant de l'enrichissement illégitime. Lüchinger, Sprecher der Minderheit: Ich möchte meine Antragsbegründung mit einigen allgemeinen Bemerkungen zur Gütergemeinschaft beginnen. Die Expertenkommission hat seinerzeit erwogen, die Gütergemeinschaft gan;: abzu- schaffen. Das ist dann im Vernehmlassungsverfahren über den Vorentwurf auf starken Widerstand gestossen. Relativ viele Vernehmlassungen haben sogar vorgeschlagen, als ordentlichen Güterstand die Errungenschaftsgemeinschaft vorzusehen. Auch in Ihrer Kommission hat die Errungen- schaftsgemeinschaft am Anfang viele Befürworter gehabt. An ihrer vierten Sitzung hat die nationalrätliche Kommission das Departement mit 17 zu 7 Stimmen ersucht, einen aus- gearbeiteten Entwurf für einen ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft vorzulegen, damit die Kom- mission zwischen zwei fertigen Varianten auswählen konnte. Das Departement ist diesem Wunsch korrekt nach- gekommen. In der Detailberatung hat sich dann eine klare Mehrheit der Kommission vom Departementschef und von seinen Experten überzeugen lassen, dass die Errungen- schaftsgemeinschaft als ordentlicher Güterstand /:u viele juristisch-technische Schwierigkeiten bringen würde. An ihrer siebten Sitzung im August 1982 hat die Kommission mit 18 zu 8 Stimmen der Errungenschaftsbeteiligung den Vorzug gegeben. Acht Mitglieder wollten nach wie vor die Errungenschaftsgemeinschaft als ordentlichen Güterstand. Die grosse Sympathie für die Errungenschaftsgemeinschaft in Ihrer Kommission kommt nicht von ungefähr. Es ist meine Überzeugung, dass der Gemeinschaftsgedanke gerade in der heutigen jungen Generation wieder sehr viel stärker verwurzelt ist. Ich verweise Sie auf die vielen Wohn- gemeinschaften junger Leute, in denen oft eine sehr posi- tive und echte Gemeinschaft gelebt wird. Ich glaube daher, dass junge Brautleute in der Zukunft aus rein ideellen Grün- den viel häufiger als früher die Gütergemeinschaft wählen werden, und das ist erfreulich. Die Aussicht wird aber durchkreuzt durch eine extrem weit- gehende externe Haftung der Eheleute in der Gütergemein- schaft gemäss den Artikeln 230 und 231. In der Errungen- schaftsbeteiligung haftet jeder Gatte nur mit seinem Eigen- gut und seiner Errungenschaft, in der Gütertrennung nur mit seinem Eigengut. In der Güterverbindung des bisheri- gen Rechts war das Frauengut durch ein betreibungsrecht- liches Aussonderungsrecht weitgehend geschützt und dem Haftungsanspruch Dritter entzogen; das gleiche galt in der bisherigen Gütergemeinschaft. In der Gütergemeinschaft des neuen Rechtes fällt dieses Aussonderungsrecht für das Frauengut weg, und es haftet im neuen Recht das Gesamtgut (also das eingebrachte Eigengut von Mann und Frau und die Errungenschaft von Mann und Frau) für fast alle Schulden, also beispielsweise auch für voreheliche Schulden, für Erbschaftsschulden, für Schulden aus unerlaubter Handlung und auch für Alimen- tenschulden. Da haftet also die Frau mit ihrem eingebrach- ten Frauengut für Alimentenschulden des Ehemannes, die dieser während der Ehe durch einen ehelichen Fehltritt begründet. Diese extensive Haftung ist meines Erachtens unhaltbar. Der Basler Prof. Pascal Simonius hat schon 1981 in seiner Streitschrift gegen das neue Eherecht folgendes geschrie- ben: «Die bei der extern geltenden Gütergemeinschaft spielenden Haftungsregeln dürften für diesen Güterstand genau so sehr das Todesurteil bedeuten wie die ausdrückli- che Abschaffung, welche die Expertenkommission vorge- sehen hatte.» Ich bin sonst kein Freund der Streitschrift von Prof. Simonius, aber ich bin der Meinung: in diesem Punkte hat er recht. Ihre Kommission hat das - ich glaube, sogar in ihrer Mehr- heit - auch erkannt. Wir haben an der siebten Sitzung zwei konkrete Anträge von Herrn Kollege Fischer-Hägglingen zur Begrenzung der Haftung diskutiert. Aber der ganze Fragen- komplex war juristisch-technisch so kompliziert, dass wir einfach nicht zu Rande kamen, und eine Mehrheit der Kom- mission hat dann resigniert und dem Antrag des Bundesra- tes zugestimmt. Ich habe in der Folge mit einem Eherechtsspezialisten in mehreren Gesprächen die Haftungsbegrenzung ausgear- beitet, die dem heutigen Minderheitsantrag zugrunde liegt. Ich habe diesen Antrag dreieinhalb Wochen vor der neunten Sitzung der Kommission, in welcher wir die zweite Lesung des Gesetzes durchführten, dem damaligen Depar- tementschef zugestellt, mit einem ausführlichen Kommen- tar und mit folgender Bemerkung in meinem Begleitbrief: «Ich hänge in keiner Weise an der von mir in Zusammenar- beit mit einem juristischen Kollegen ausgearbeiteten kon- kreten Lösung. Es geht mir darum, dass bei der vertragli- chen Gütergemeinschaft eine Haftungsbegrenzung über- haupt Platz greift. Ich danke Ihnen und Ihren Mitarbeitern für jeden besseren Vorschlag.» Ich habe dann von der zuständigen Sektion des Departements zwar kritische Anmerkungen zu meinem Antrag erhalten, aber leider kei- nen ausgearbeiteten Gegenvorschlag. An der neunten Sitzung ist mein Antrag gegen Mittag des zweiten Tages zur Debatte gestellt worden. Die Kommis- sion befand sich damals bereits in Aufbruchstimmung. Viele Mitglieder drängten nach Hause. Sie kennen diese Atmo- sphäre; das gehört eben zu unserem Milizparlament. Die Mehrheit beschloss dann ohne Diskussion, auf meinen neuen Antrag gar nicht einzutreten. Meine Kommissionskol- leginnen und -kollegen haben aber erkannt, dass eine so wichtige Frage nicht auf diese Weise erledigt werden kann. Nicht weniger als 14 Kommissionsmitglieder unterstützen meinen Antrag, zum Teil ohne meine konkrete Lösung gut- zuheissen, aber mit dem Ziel, eine Differenz zum Ständerat zu schaffen und dem Departement die Möglichkeit zu geben, einen eigenen, besseren Antrag auszuarbeiten. Auch Herr Bundesrat Purgier hat mir am Ende der neunten Sitzung aus den gleichen Überlegungen erklärt, er werde hier im Plenum dafür eintreten, dass man eine Differenz zum Ständerat schaffe, damit man diese ganze Frage noch- mals genau prüfen könne. Und der französischsprachige Experte, Prof. Deschenaux, hat im Gespräch mit mir seine Überzeugung geäussert, dass es möglich sein werde, eine juristisch annehmbare Lösung für eine Haftungsbegren- zung in der Gütergemeinschaft zu finden.
Code civil 683 N 9 juin 1983 Ich möchte angesichts dieser Situation darauf verzichten, die von mir vorgeschlagene Haftungsbegrenzung in allen Details zu erläutern und auf die juristischen Einwände zu replizieren, die da vorgebracht wurden; wir wollen ja kein juristisches Seminar abhalten. Ich möchte lediglich darauf hinweisen, dass ich mit einem einzigen Artikel auskomme, dass man auf den Artikel 231 verzichten kann. Mit Absatz 2 wird im rechtsgeschäftlichen Verkehr der gutgläubige Dritte geschützt, und die in Absatz 1 vorgesehene Unterstellung der externen Haftung unter die Bedingungen des Miteigen- tums ist nichts Neues. Auf Miteigentum wird schon in Arti- kel 199 Absatz 1 dieser Vorlage verwiesen. Mit der Zustimmung zur Minderheit geben Sie lediglich Ihrem gesetzgebungspolitischen Wunsch Ausdruck, dass die externe Haftung bei der Gütergemeinschaft begrenzt wird; und es ergeht damit die Bitte an das Departement, entweder meinen Lösungsvorschlag zu verbessern oder ihn durch eine andere, adäquatere Gesamtlösung zu ersetzen. Fischer-Hägglingen: Herr Lüchinger hat Ihnen aufgezeigt, was Sinn und Zweck seines Minderheitsantrages ist. Er hat Ihnen auch aufgezeigt, wie wir in der Kommission lange darum gerungen haben, ob wir die Errungenschaftsbeteili- gung oder die Errungenschaftsgemeinschaft als ordentli- chen Güterstand wählen wollen. Wir haben festgestellt, dass es sehr viele Leute gibt, die eigentlich ihre güterrecht- lichen Verhältnisse stärker gemeinschaftlich regeln wollen, als dies der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbe- teiligung tut. Der ordentliche Güterstand der Errungen- schaftsbeteiligung, wie wir ihn nun durchberaten haben, statuiert ja zu Lebzeiten Gütertrennung. Der gemeinschaft- liche Gedanke kommt erst zum Tragen, wenn die Ehe auf- gelöst ist. Das ist ein Mangel dieses Güterstandes; ich habe das bereits beim Eintreten dargelegt. Wir haben auch gehört, dass in der Kommission eine ganze Anzahl von Mit- gliedern gerne die Errungenschaftsgemeinschaft als ordentlichen Güterstand gewählt hätte, aber - das hat Ihnen Herr Lüchinger auch aufgezeigt - sie standen vor einem fast unüberwindlichen Problem der Schuldenhaftung. Darum haben sie dann am Schluss ebenfalls dieser Errun- geschaftsbeteiligung zugestimmt. Wenn wir etwas in der Praxis herumsehen, so stellen wir fest, dass gerade bei jungen Leuten heute die Tendenz und das Bedürfnis vorhanden ist, ihre güterrechtlichen Verhält- nisse gemeinschaftlich zu regeln. Das kommt zum Aus- druck im Abschluss von Eheverträgen, das kommt aber auch zum Ausdruck beim Kauf von Liegenschaften, wo heute vielfach Gesamteigentum gewählt wird. Ich glaube, wir sollten diesem Bedürfnis, das vorhanden ist, entgegen- kommen, indem wir diesen Eheleuten die Möglichkeit geben, ihren Güterstand vertraglich so zu regeln, dass die- ser gemeinschaftliche Gedanke zum Tragen kommt. Wir sollten diesen Güterstand auch so ausgestalten, dass er attraktiv wird, und dies ist denn auch das Ziel des Vorschla- ges Lüchinger, indem er die Schuldenhaftung einschränkt. Ich glaube, es ist Aufgabe unseres Rates, der sich aus der Aufhebung des Güterrechtsregisters ergebenden Situation gerecht zu werden. Mit dem Güterrechtsregister hatten wir die Möglichkeit, die Gütergemeinschaft mit interner oder externer Wirkung auszugestalten; diese Möglichkeit gibt es in Zukunft nicht mehr. Deshalb müssen wir versuchen, mit einer attraktiven Ausgestaltung des vertraglichen Güter- standes der Meinung eines recht grossen Teiles unserer Bevölkerung entgegenzukommen. Wenn wir die Fassung wählen, wie sie die Kommission vorschlägt, besteht die grosse Gefahr, dass der vertragliche Güterstand der Güter- gemeinschaft oder der Errungenschaftsgemeinschaft toter Buchstabe bleibt, weil eben sehr viele Leute an und für sich den gemeinschaftlichen Gedanken in den Vordergrund rük- ken möchten, aber dann zurückschrecken vor den Konse- quenzen der Schuldenhaftung. Aus all diesen Gründen bitte ich Sie, die vertragliche Aus- gestaltung der Gütergemeinschaft so zu regeln, wie dies nun von Herrn Lüchinger vorgetragen wurde. Wir haben ja auch gehört, dass sich sein Vorschlag juristisch gesehen ohne weiteres auf eine gute Grundlage abstützen lässt. Gerwig, Berichterstatter: Wir haben Artikel 185 zurückge- stellt bis zur Erledigung des Antrages Lüchinger. Jetzt geht es um die Artikel 185, 230 und 231. Es geht vor allem um die rechtspolitische Frage, ob und wieweit wir die Haftung gegenüber dem Entwurf des Bundesrates in der Güterge- meinschaft einschränken wollen. Herr Lüchinger möchte durch diese Einschränkung der Haftung, wie er gesagt hat, die Gütergemeinschaft attraktiver gestalten. Der Antrag Lüchinger ist in der Kommission - man hat ihn behandelt - mit 14 zu 7 Stimmen abgelehnt worden. Diese sieben Stim- men haben sich dann plötzlich auf der Fahne verdoppelt, wie wir ja immer wieder spannende Erlebnisse mit der Fahne hatten. Es ist schon vorher darauf hingewiesen wor- den. Das ist eben in einer Kommission, die so viel tagt, häu- fig der Fall. Der Bundesrat geht von einer relativ strengen Haftungsre- gelung aus, weil ja die Ehegatten diese Gütergemeinschaft freiwillig wählen. Sie können damit und sollen damit auch das Risiko einschätzen, der Gemeinschaftsgedanke soll nach Auffassung des Bundesrates durchgezogen werden. Ich erkläre Ihnen dies kurz, damit wir dann auch wissen, welche Konsequenzen der Antrag Lüchinger hat. Der Rat hat heute grundsätzlich zu entscheiden, ob er eine Beschränkung der Haftung im Sinne des Antrages Lüchin- ger will oder ob er keine will. Der Grundsatz im Entwurf ist «Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem Eigengut und mit dem Gesamtgut». In Artikel 231 wird das dann noch etwas relativiert. Haftungsbeschränkungen, Herr Lüchinger, können auch gefährlich sein, weil dies im Rechtsverkehr auch für Dritte, an die wir immer wieder denken müssen, schwerwiegende Folgen haben könnte. Das muss bei jeder Formulierung noch überlegt werden. Solche Folgen können natürlich auch die von Herrn Lüchinger gewünschte Attraktivität der Gütergemeinschaft doch wieder etwas gefährden. Ich glaube - Herr Lüchinger hat das zugegeben -:.völlig durchdacht ist der Antrag Lüchinger noch nicht. Es ist extrem schwierig, wenn man die Haftung beschränken will. Ich muss noch auf folgendes hinweisen: Wenn etwa einer der Ehegatten ohne Wissen des anderen mit Aktien speku- liert, dann könnte das zur Erweiterung der Haftung führen. So haftet nach Lüchinger dieser Ehegatte mit seinem. Eigengut und seinem Anteil am Gesamtgut. Macht er das mehrmals, so kann das Gesamtgut sehr geschmälert wer- den. Nach dem Entwurf würde dieser Ehegatte mit seinem Eigengut haften, und das Gesamtgut würde zum Beispiel nicht berührt. Das zeigt, dass in manchen Punkten, wenn man den Antrag Lüchinger genau durchliest, die Haftung auch wieder erweitert, also umfassender, ist. Ich möchte Ihnen nun vorschlagen, auch nach Absprache mit Herrn Petitpierre und Herrn Bundesrat Friedrich, dass wir an sich nur über den Grundsatz der Haftung abstimmen. Sprechen Sie sich im Grundsatz für eine Beschränkung aus, so würde der Antrag der Minderheit ohne Behaftung auf den genauen Text übernommen, damit diese Differenz zum Ständerat entsteht. Herr Lüchinger wäre so einverstan- den. Ich glaube an sich auch, dass es vielleicht doch ganz gut wäre, man würde dem Ständerat diese Bestimmung noch einmal zum Studium geben. Damit würde Herrn Lüchingers Wunsch, dass sich das Departement mit dieser Frage befasst, wohl Rechnung getragen werden. In diesem Sinne vermag ich Herrn Lüchinger zuzustimmen. Wir konnten natürlich darüber im Rahmen der Kommission nicht sprechen, aber es ist wahrscheinlich die bessere Lösung. M. Petitpierre, rapporteur: II s'agit là essentiellement d'une question de procédure. Je ne dis pas que le conseil doive se prononcer sur le prin- cipe de la limitation de la responsabilité, mais s'il veut que la question soit étudiée, il doit donner suite à la proposition de M. Lüchinger. C'est un moyen de créer une divergence. Si
9. Juni 1983 684 ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht le conseil considère au contraire que le problème soulevé par M. Lüchinger ne mérite pas étude, il doit refuser sa pro- position. Celle-ci n'a pas été examinée en commission mais je suis personnellement d'avis qu'elle doit être acceptée pour étude, ce qui ne signifie pas que la commission se prononce aujourd'hui quant au principe. Bundesrat Friedrich: Es ist durchaus zuzugeben, dass der Entwurf des Bundesrates die Solidarität der Ehegatten in dieser Haftungsfrage weit treibt. Herr Lüchinger hat gewisse Beispiele aufgezählt. So haftet neben dem Eigen- gut das ganze Gesamtgut auch für deliktische Schulden oder für Alimentenverpflichtungen eines Ehegatten. Man kann sich fragen, ob das richtig sei. Wenn Sie das Problem der Haftung noch einmal überprüfen wollen, dann muss man dem Antrag Lüchinger zustimmen. Indessen <önnte ich den Antrag Lüchinger in der vorliegenden Form nicht entgegennehmen, weil er beispielsweise die Haftung auch ausweitet. Aber wir können diesen Antrag im Differenzbe- reinigungsverfahren noch einmal überprüfen und eine Lösung vorschlagen im Sinne einer gewissen Beschrän- kung der Haftung. Man darf sich aber keine Illusionen machen über die Schwierigkeit, eine überzeugende Lösung zu finden. Präsident: Wir stimmen ab. Die Kommissionsreferenten und der Bundesrat sind bereit, die Anträge der Minderheit entgegenzunehmen. Abstimmung - Vote Für den Antrag der Minderheit Offensichtliche Mehrheit Art. 231 Antrag der Kommission Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Minderheit (Lüchinger, Aider, de Chastonay, Dürr, Eppenberger-Ness- lau, Feigenwinter, Fischer-Hägglingen, Füeg, Gehler, Girard, Kopp, Meier Kaspar, Petitpierre, Reichling) Streichen Art. 231 Proposition de la commission Majorité Adhérer à la décision du Conseil des Etats Minorité (Lüchinger, Aider, de Chastonay, Dürr, Eppenberger-Ness- lau, Feigenwinter, Fischer-Hägglingen, Füeg, Gehler, Girard, Kopp, Meier Kaspar, Petitpierre, Reichling) Biffer Art. 185 Antrag der Kommission Abs. 1 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 2 Ziff. 3 wenn der andere Ehegatte in ... Für den Rest von Abs. 2 und Abs. 3: Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 2 Ziff. 1 Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Minderheit (Lüchinger, Aider, de Chastonay, Dürr, Eppenberger-Ness- lau, Feigenwinter, Fischer-Hägglingen, Füeg, Gehler, Girard, Kopp, Meier Kaspar, Petitpierre, Reichling)
1. Wenn der andere Ehegatte überschuldet ist oder sein Anteil am Gesamtgut gepfändet wird; Art. 185 Proposition de la commission Al. 1 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 2 ch. 3 Lorsque le conjoint refuse... Pour le reste des al. 2 et 3: Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 2 ch. 1 Majorité Adhérer à la décision du Conseil des Etats Minorité (Lüchinger, Aider, de Chastonay, Dürr, Eppenberger-Ness- lau, Feigenwinter, Fischer-Hägglingen, Füeg, Gehler, Girard, Kopp, Meier Kaspar, Petitpierre, Reichling)
1. Lorsque le conjoint est insolvable ou que sa part aux biens communs a été saisie; Präsident: Nach Ihrem Entscheid zu Artikel 230 sind auch Artikel 231 sowie Artikel 185 Absatz 2 im Sinne der Minder- heit angenommen. Angenommen gemäss Antrag der Minderheit Adopté selon la proposition de la minorité Art. 232 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Antrag Aider Streichen Art. 232 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Proposition Aider Biffer Präsident: Der Antrag Aider zum Artikel 232 ist bereits zusammen mit dem Artikel 195b behandelt worden. Angenommen - Adopté Art. 233-237 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté Art. 238 Antrag der Kommission Abs. 1, 2 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 3 Solche Vereinbarungen dürfen die Pflichtteilsansprüche der Nachkommen nicht beeinträchtigen. Art. 238 Proposition de la commission
Code civil 685 N 9 juin 1983 Al. 1 et 2 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 3 Ces conventions ne peuvent porter atteinte à la réserve des descendants. Aider: Auch wenn es unangenehm ist, muss ich Sie darauf aufmerksam machen, dass in Absatz 3 die Formulierung der Kommission ersetzt werden muss durch die Formulierung nach Antrag Kopp. Gerwig, Berichterstatter: Ich bin der Auffassung, dass dies nicht richtig ist. Bei Artikel 238 können Sie völlig unabhän- gig von der Formulierung gemäss Antrag Kopp entschei- den. Hier geht es um die Ansprüche der Nachkommen in der Gütergemeinschaft, die zu schützen sind. Mit anderen Worten: Es geht nicht nur um die Errungenschaft, sondern auch um die Eigengüter. Würde man bei den Eigengütern die Nachkommen ausschliessen können, wäre das ganze Erbrecht illusorisch. Deshalb beantrage ich Ihnen, im Sinne der jetzigen Fassung und gegen den Antrag Aider zu ent- scheiden. Es hat nichts zu tun mit dem Antrag Kopp. Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission 65 Stimmen Für den Antrag Aider 9 Stimmen Art. 239 Antrag der Kommission Abs. 1, 2 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 3 Vereinbarungen über die Änderung der gesetzlichen Tei- lung gelten nur, wenn der Ehevertrag dies ausdrücklich vor- sieht. Art. 239 Proposition de la commission Al. 1 et 2 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 3 Les clauses qui modifient le partage légal ne s'appliquent pas, sauf convention contraire. Angenommen - Adopté Art. 240 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté Art. 241 Antrag der Kommission Titel
2. Wohnung und Hausrat Abs. 1 Gehören das Haus oder die Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben, oder Hausratsgegenstände zum Gesamtgut, so kann der überlebende Ehegatte verlangen, dass ihm das Eigentum daran auf Anrechnung zugeteilt wird. Abs. 2, 3 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Art. 241 Proposition de la commission Titre
2. Logement et mobilier de ménage Al. 1 Si la maison ou l'appartement qu'occupaient les époux, ou du mobilier de ménage, étaient compris dans les biens communs, le conjoint survivant peut demander que la pro- priété de ces biens lui soit attribuée en imputation sur sa part. Al. 2 et 3 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté Art. 241 a Antrag der Kommission Streichen Proposition de la commission Biffer Angenommen - Adopté Art. 242-244 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté Art. 245 Antrag der Kommission Abs. 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigen- tum des einen oder anderen Ehegatten, muss dies bewei- sen. Abs. 2 Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Mitei- gentum beider Ehegatten angenommen. Abs. 3 Streichen Art. 245 Proposition de la commission Al. 1 (Ne concerne que le texte allemand) Al. 2 (Ne concerne que le texte allemand) Al. 3 Biffer Angenommen - Adopté Art. 246-251 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté
9. Juni 1983 686 ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht Ziff. 2, Titel, Art. 25 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Ch. 2, titre, art. 25 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté Art. 30 Abs. 2 Antrag der Kommission . . . Gründe vorliegen; der Bräutigam kann erklären, er wolle dem Familiennamen seinen bisherigen Namen voranstellen. Art. 30 al. 2 Proposition de la commission ... nom de la femme; le fiancé peut déclarer vouloir faire précéder le nom de famille du nom qu'il portait jusqu'alors. Angenommen gemäss Entscheid bei Artikel 160 Adopté selon la décision à l'article 160 Art. 134 Antrag der Kommission Abs. 1, 3 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 2 Sie behält den durch die Heirat erworbenen Familiennamen, sofern sie nicht binnen sechs Monaten, nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist, gegenüber dem Zivilstandsbe- amten erklärt, sie wolle ihren angestammten Namen oder den Namen, den sie vor der Heirat trug, allein weiterführen oder wieder annehmen. Art. 134 Proposition de la commission Al. 1 et 3 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 2 Elle conserve le nom qu'elle a acquis par le mariage, à moins que dans les six mois à compter du jugement passé en force, elle ne déclare à l'officier de l'état civil vouloir continuer à porter à titre exclusif son nom de jeune fille ou le nom qu'elle portait avant le mariage ou vouloir reprendre l'un ou l'autre de ces noms. Art. 149 Antrag der Kommission Abs. 1 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 2 Sie behält den durch die Heirat erworbenen Familiennamen, sofern sie nicht binnen sechs Monaten, nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist, gegenüber dem Zivilstandsbe- amten erklärt, sie wolle ihren angestammten Namen oder den Namen, den sie vor der Heirat trug, allein weiterführen oder wieder annehmen. Art. 149 Proposition de la commission Al. 1 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 2 Elle conserve le nom qu'elle a acquis par le mariage, à moins que dans les six mois à compter du jugement passé en force, elle ne déclare à l'officier de l'état civil vouloir continuer à porter à titre exclusif son nom de jeune fille ou le nom qu'elle portait avant le mariage ou vouloir reprendre l'un ou l'autre de ces noms. Gerwig, Berichterstatter: Wir kommen so schnell vorwärts, dass es der Verwaltung nicht möglich war, hier bereits die Anpassungen vorzunehmen, die aufgrund der Entscheide bei Artikel 160 und 30 nötig geworden sind. Sollten Sie aber zur Abklärung einen schriftlichen Text wünschen, dann wür- den wir diese Artikel zurückstellen und zuerst das Erbrecht behandeln. Die Entscheide bei Artikel 160 und 30 führen dazu, dass wir grundsätzlich Artikel 134 in der Fassung der Kommission nicht mehr gebrauchen können. Wenn wir den Antrag des Ständerates nehmen, muss nach «gegenüber dem Zivil- standsbeamten erklärt» die Änderung: «dass er den ange- stammten Namen oder den Namen, den er vor der Heirat trug, wieder annehmen will» eingefügt werden. Das ist die Lösung, die wir Ihnen vorschlagen. Genau gleich ist es in Artikel 149, bei der Scheidung. Ich sage es noch einmal, dass Sie es sich merken können. Auch hier wieder: «gegen- über dem Zivilstandsbeamten erkärt, dass er den ange- stammten Namen oder den Namen, den er vor der Heirat trug, wieder annehmen will.» Das wären die beiden Ände- rungen. Wenn Sie darauf vertrauen, dass Sie darüber in Kenntnis der Situation abstimmen, dann brauchen wir kei- nen schriftlichen Text zu verteilen. Herr Petitpierre wird es nun noch für die Romands auf französisch erkären. M. Petitpierre, rapporteur: C'est un peu ennuyeux de tra- vailler sans texte, mais nous sommes allés vite en besogne et le texte n'est pas adapté aux décisions prises à propos de l'article 160 en ce qui concerne les articles 134 et 149. J'essayerai toutefois de vous en donner la substance. Il y a lieu de se référer ici à la page 20 du dépliant en langue française, à l'article 134, dans la version du Conseil des Etats. Pratiquement, la réglementation serait que l'époux qui a changé de nom du fait du mariage peut déclarer à l'officier de l'état civil qu'il entend reprendre le nom qu'il portait avant de se marier ou son nom de célibataire. En fait, l'idée est qu'il convient d'ouvrir le choix. Puisque cette décision doit être prise dans les six mois, le doute sur le choix du nom ne sera pas long. Telle est donc la solution qui vous est proposée: reprendre le nom de célibataire ou celui porté jusqu'au moment du mariage. Angenommen - Adopté Art. 145, 154, 155 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté Art. 270 Abs. 2 Antrag der Kommission Sind sie nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Familiennamen der Mutter oder, wenn diese infolge frü- herer Eheschliessung einen Doppelnamen führt, den ersten Namensteil. Antrag Couchepin Titel A. Familienname Abs. 1 Sind die Eltern miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Namen des Vaters. Abs. 2 Sind sie nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Namen der Mutter.
Code civil 687 N 9 juin 1983 Antrag Morì Abs. 1 Sind die Eltern miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Namen des Vaters. Abs. 2 Sind sie nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Namen der Mutter. Art. 270 al. 2 Proposition de la commission L'enfant dont la mère n'est pas mariée avec le père acquiert le nom de famille de la mère ou, lorsque celle-ci porte un double nom suite à un mariage conclu antérieurement, le premier de ces deux noms. Proposition Couchepin Titre A. Nom de famille Al. 1 L'enfant de conjoints porte le nom du père. Al. 2 L'enfant dont les parents ne sont pas mariés ensemble porte le nom de la mère. Proposition Morì Al. 1 L'enfant de conjoints porte le nom du père. Al. 2 L'enfant dont les parents ne sont pas mariés ensemble porte le nom de la mère. Gerwig, Berichterstatter: Hier ist die Situation relativ ein- fach. Es handelt sich um eine Anpassung des Kindesrechts an die neue Namensregelung im Eherecht. Wir können das geltende Recht in Artikel 270 Absatz 2 beibehalten und den Antrag Couchepin/Morf zu Artikel 270 Absatz 1 - der lautet: «Sind die Eltern miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Namen des Vaters» - annehmen. Es ist ja so, dass die Frau gemäss Artikel 160 ihren bisherigen Namen beibehal- ten kann. Deshalb muss man entscheiden, welchen Namen das Kind im Falle getrennter Namensführung der Eltern trägt. M. Petitpierre, rapporteur: II suffit d'adapter l'article 270,1er alinéa, dans le sens de la proposition de Mme Morf et de M. Couchepin: l'enfant de conjoints porte le nom de famille du père. Angenommen gemäss Antrag Couchepin/Morf Adopté selon la proposition Couchepin/Morf Art. 460, 462-464, 466 und 470 Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Art. 460, 462-464, 466 et 470 al. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté Art. 471 Antrag der Kommission Abs. 1 Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Minderheit (Muheim, Christinat, Deneys, Egglî, Girard, Mascarin, Merz, Schalcher, Uchtenhagen, Weber-Arbon)
3. für den überlebenden Ehegatten drei Viertel. Abs. 2 Streichen Anträge Linder Art. 471 Abs. 1 Der Pflichtteil beträgt: 2bis. für jedes der Geschwister einen Viertel; Art. 472 Streichen (Beibehaltung des bisherigen Vorbehaltes kanto- nalen Rechtes) Art. 59 Abs. 2 Streichen Art. 471 Proposition de la commission Al. 1 Majorité Adhérer à la décision du Conseil des Etats Minorité (Muheim, Christinat, Deneys, Eggli, Girard, Mascarin, Merz, Schalcher, Uchtenhagen, Weber-Arbon)
3. Pour le conjoint survivant, des trois quarts. Al. 2 Biffer Propositions Linder Art. 471 al. 1 La réserve est: 2bis. Pour chacun des frères et sœurs d'un quart; Art. 472 Biffer (maintien du droit cantonal en matière de réserve) Art. 59 al. 2 Biffer Muheim, Sprecher der Minderheit: Die Revision dés Ehe- rechts, die wir gegenwärtig beraten, hat im wesentlichen zum Ziel, den überlebenden Ehegatten besserzustellen, und zwar nicht nur die überlebende Ehefrau, sondern auch den überlebenden Ehemann. Diese Besserstellung soll ein- mal güterrechtlich erfolgen, indem die hälftige Vorschlags- teilung vorgesehen worden ist. Sie soll aber auch erbrecht- lich geschehen. Wir haben soeben unwidersprochen Artikel 462 geändert, und zwar in dem Sinne, dass der gesetzliche Erbanspruch des überlebenden Ehegatten gegenüber Nachkommen eine wesentliche Verbesserung erfahren soll. Bisher hatte der überlebende Ehegatte nach Gesetz einen Erbanspruch von einem Viertel, neuerdings soll er einen Zweitel, also die Hälfte, der Erbschaft bekommen. Demge- genüber wird der Erbanspruch der Nachkommen von bis- her drei Vierteln auf die Hälfte reduziert. Ich möchte also sagen, die idée de manœuvre ist, den Erbanspruch der Ehefrau demjenigen der Nachkommen gleichzustellen. Nun aber bestimmt sich die erbrechtliche Stellung der gesetzlichen Erben nicht nur durch den gesetzlichen Erbanspruch, der dann in Kraft tritt, wenn keine Letztwil- lensverfügung da ist. Sie drückt sich vor allem auch im sogenannten Pflichtteil aus, nämlich in jener Quote des Nachlasses, die der Erblasser testamentarisch den gesetzli- chen Erben nicht entziehen darf. Nach bisherigem Recht hatte der überlebende Ehegatte einen Pflichtteilsanspruch, der dem ganzen Erbteil entsprach, also den Viertel, der ihm gesetzlich zustand. Nach dem Entwurf würde der Pflicht-
9. Juni 1983 N 688 ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht teilsanspruch des überlebenden Ehegatten auf die Hälfte reduziert. Gemäss Entwurf wäre es also möglich, durch letztwillige Verfügung den Erbanspruch des Ehegatten auf die Hälfte heraufzusetzen, mit anderen Worten: die Hälfte, auf die er Anspruch hat, könnte wiederum halbiert werden. Dann bekäme der überlebende Ehegatte als Pflichtteil nur einen Viertel, also genau gleich viel wie bisher. Bis jetzt war der Pflichtteilsanspruch ein Viertel des Nachlasses und auch neu würde der Pflichtteilsanspruch nur einen Viertel betragen. Wenn wir den Erbanspruch auf die Hälfte erhöhen, geben wir etwas, was man aber dann durch Setzung auf den Pflichtteil wiederum wegnehmen kann. Im Auftrag der Min- derheit möchte ich Ihnen daher beantragen, den Pflichtteil des überlebenden Ehegatten von einem Zweifel auf drei Viertel zu erhöhen. Es gab dafür eine sehr starke Minder- heit in der Kommission (11 Stimmen gegen 13). Wenn Sie dem Minderheitsantrag folgen, erhält der überlebende Ehe- gatte drei Achtel der Erbmasse als Pflichtteil, d. h. einen Achtel mehr als bisher. Es geht also um einen Achtel der Erbschaft. Der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten wäre in diesem Falle gleich gross wie derjenige der Nachkom- men. Man würde also wiederum gleichziehen. Nach dem Minderheitsantrag würde als verfügbare Quote ein Viertel bleiben. Es wäre also nicht so, dass der Erblas- ser selber keine Verfügungsmöglichkeit mehr hätte, er hätte sogar etwas mehr als bisher. Die verfügbare Quote würde also noch etwas ausgeweitet. Aber es sollte verhütet wer- den, dass die verfügbare Quote noch grösser gemacht wird zum Nachteil des überlebenden Ehegatten. Es geht bei der Erhöhung des Pflichtteils nicht um einen grösseren Erbanspruch, sondern nur um einen Schutz gegen testamentarische Benachteiligungen. Interessanterweise war im Vorentwurf der Experten der Pflichtteil der Ehegatten ebenfalls auf drei Viertel festgelegt. In den Vernehmlassungen ist meines Wissens dieser Vor- schlag völlig unbestritten geblieben. Von keiner Seite wurde hier etwas anderes verlangt. Trotzdem hat der Bundesrat diese Reduktion des Pflichtteils auf die Hälfte vorgenom- men. Als Einwand gegen diesen Minderheitsantrag wird geltend gemacht, dass der Ehegatte im Güterrecht ja bereits begünstigt worden sei. Das ist bis zu einem gewissen Grad richtig. Wohl hat der überlebende Ehegatte oder jeder Ehe- gatte bei Auflösung des Güterstandes den hälftigen Vor- schlagsanteil. Aber die Ehefrau muss ihr Sondergut eben- falls mit dem Ehemann teilen, und der Ehemann selber bekommt nicht mehr zwei Drittel des Vorschlages, sondern nur die Hälfte. Es ist überdies festzustellen, dass diese güterrechtliche Begünstigung in gewissen Fällen nicht spielt, nämlich dann, wenn keine oder nur eine kleine Errun- genschaft da ist; auch beim Güterstand der Gütertrennung spielt diese güterrechtliche Begünstigung natürlich nicht. Ich möchte daher zusammenfassend sagen: Die Besser- stellung des überlebenden Ehegatten soll nicht nur beim gesetzlichen Erbanspruch erfolgen, sondern auch beim Pflichtteil. Beim Pflichtteilsschutz sollten Ehegatten und Nachkommen gleichgestellt werden. Es soll vor allem ein Schutz gegen eine mögliche Benachteiligung des überle- benden Ehegatten durch ein Testament geschaffen werden. Eine solche Benachteiligung kann ja nicht nur zugunsten der Nachkommen geschehen, sondern auch zugunsten von Dritten, die ausserhalb der Familie stehen. Wenn Sie den Minderheitsantrag annehmen, wird die Verfügungsfreiheit des Erblassers grösser als bisher. Diese Verbesserung des Pflichtteils für den überlebenden Ehegatten ist aber nicht nur gegenüber den Nachkommen, sondern vor allem auch gegenüber dem elterlichen Stamme durchaus gerechtfer- tigt. Es scheint uns ausserdem völlig richtig zu sein, dass das Pflichtteilsrecht der Geschwister ausgeschlossen wird. Aber ich glaube, nach der ganzen Zielrichtung - Begünsti- gung der Ehefrau, Sicherung ihres Erbanspruches - sollte nun auch das Pflichtteilsrecht von der Hälfte auf drei Viertel erhöht werden. Ich bitte Sie daher, dem Minderheitsantrag zuzustimmen. Linder: Ich spreche zu den Artikeln 471, 472 und zum Schlusstitel Artikel 59. Wenn wir das tun, verlassen wir das Güterrecht, die Ehewirkungen, d. h. wir befinden uns aus- schliesslich in einer mit der Botschaft an sich nicht zusam- menhängenden Materie des Erbrechtes. Ich darf Sie einfach daran erinnern: Bisher hiess der Artikel 471 des Zivilgesetz- buches in bezug auf den Pflichtteil wie folgt: «Der Pflichtteil beträgt: 1. für einen Nachkommen drei Vierteile ...; 2. für jedes der Eltern die Hälfte; 3. für jedes der Geschwister einen Vierteil;». Uns interessiert hier nun das Geschwister- pflichtteilsrecht. Sie haben gesehen, dass dieses Geschwi- sterpflichtteilsrecht laut Botschaft und laut Beschlüssen der Kommission ersatzlos gestrichen werden soll, und dagegen setze ich mich aus grundsätzlichen Überlegungen zur Wehr. Das bestehende Zivilgesetzbuch hat also den Geschwistern einen Viertel ihres Erbanspruches als Pflichtteil zugestan- den. Dann gab es einen Vorbehalt kantonalen Rechts im Artikel 472, wo die Kantone befugt waren, für ihre Angehöri- gen dieses Pflichtteilsrecht der Geschwister entweder auf- zuheben oder auszudehnen. Wie sieht die Geschichte heute aus? Heute haben immerhin nach wie vor 15 Kantone das Geschwisterpflichtteilsrecht, und zwar entweder auf der Basis des Zivilgesetzbuches mit einem Viertel oder ausgedehnt. Speziell die innerschweize- rischen Kantone haben das ausgedehnte Geschwister- pflichtteilsrecht. Ich persönlich bin hier emotionslos. Mein Kanton Basel-Stadt gehört zu den Kantonen, die das Pflichtteilsrecht der Geschwister aufgehoben haben. Dar- über spreche ich nicht. Was mich stört an dieser Vorlage ist, dass nun ausserhalb - eindeutig ausserhalb - des Pro- blems der Ehewirkungen und des Güterrechts im Erbrecht legiferiert wird. Ich habe bei der Eintretensdebatte davon gesprochen. Mit der linken Hand wird noch etwas aus einem anderen Rechtsgebiet weggewischt. Die Botschaft äussert sich nur sehr kurz zu diesem Thema. Es heisst einfach, das habe nun 70 Jahre lang gedauert (dieser Vorbehalt kantonalen Rechts) und könnte heute auf- gehoben werden. So einfach geht das nicht. Nicht einmal ein Vernehmlassungsverfahren bei den Kantonen, ob sie an ihrem Geschwisterpflichtteilsrecht festhalten wollen oder nicht, hat stattgefunden. Ich glaube, wenn wir heute eine Botschaft haben über Ehewirkungen und Güterrecht, geht es nicht an, dass wir nun im Erbrecht, das ja später an sich eine Revision ohnehin noch braucht, hier hineinlegiferieren. Es wäre wohl eine Verletzung der Rechte jener Kantone, die heute noch ein Geschwisterpflichtteilsrecht kennen oder dasselbe sogar ausgedehnt haben. Ich möchte Sie also bitten, meinem Antrag zu folgen und diesen Passus in den Artikeln 471, 472 und 59 zu streichen, damit dieses Geschwisterpflichtteilsrecht jetzt nicht tan- giert wird und später vielleicht in einer Erbrechtsrevision einmal näher geprüft werden kann. Es scheint mir, es gehöre zu einer sauberen Legiferierung, dass man beim Thema bleibt und nicht daneben noch rasch gesetzgeberische Aktionen vornehmen will. Es gehört dazu, dass wir, wenn wir heute über das Eherecht legiferie- ren, beim Eherecht bleiben und Erbrecht nur in Angriff neh- men, wo es durch das Eherecht berührt und behaftet ist. Wo aber mit dem Eherecht und dem Güterrecht überhaupt kein Konnex besteht - beispielsweise beim Geschwister- pflichtteilsrecht -, bin ich der Meinung, dass wir uns zurückhalten müssen. Deshalb meine Anträge, die Sie vor sich haben. Ich bitte Sie, diese Streichung des bisherigen Geschwister- pflichtteilsrechts nicht zu akzeptieren. Gerwig, Berichterstatter: Zuerst zum Antrag von Herrn Muheim. In Artikel 471 geht es vor allem um den Umfang des Pflichtteils. Bundesrat, Ständerat und Kommissions- mehrheit beantragen Ihnen, den Pflichtteil für den überle- benden Ehegatten auf die Hälfte des gesetzlichen Anspru- ches festzulegen, die Minderheit auf drei Viertel. Auf der anderen Seite geht es noch darum - Herr Linder hat das aufgebracht -, ob die Geschwister noch als Pflichtteilsbe-
Code civil 689 N 9 juin 1983 rechtigte aufgeführt werden sollen oder nicht, wobei klar ist, dass die Geschwister selbstverständlich gesetzliche Erben bleiben. Wie steht es nun hier im geltenden Recht?
1. Erbt im geltenden Recht der Ehegatte mit den Eltern des Verstorbenen zusammen, so hat er ein Nutzniessungsrecht am Anteil der Eltern. Diese Regelung hat sich ja kaum bewährt. Aufgrund des Altersunterschiedes haben die Eltern im allgemeinen nichts mehr von diesem Erbrecht. Es kommt de facto eigentlich zu einem Geschwistererbrecht.
2. Teilt im geltenden Recht der überlebende Ehegatte mit den Grosseltern, so erben diese die Hälfte. Auch ihr Anteil ist mit einer Nutzniessung des überlebenden Ehegatten belastet. Hier wird im neuen Recht der Anspruch der Grosseltern ganz gestrichen. Der erweiterte Familienver- band spielt heute keine wichtige Rolle mehr. Für den überlebenden Ehegatten bedeutet die Regelung in Ziffer 3, die hier zur Diskussion steht, im Verhältnis zu Nachkommen, dass er als Pflichtteil die Hälfte des ordentli- chen Erbteils erhält, der jetzt die Hälfte der Hinterlassen- schaft beträgt. Somit ist der Pflichtteil des Ehegatten wie- der ein Viertel wie vorher. Am Pflichtteil wird also nichts geändert. Nach Auffassung der Mehrheit - der knappen Mehrheit - ist der Entwurf des Bundesrates äusserst ausgewogen und massvoll. Ich komme noch darauf zurück. Die Eherechtsre- vision will ja die Selbständigkeit der Ehegatten erhöhen. Den Ehegatten soll eine möglichst grosse Freiheit zuge- standen werden, dies aber auch in der Verfügungsfreiheit. Es geht also nicht um den gesetzlichen Erbteil des überle- benden Ehegatten, sondern um das Ausmass der Verfü- gungsfreiheit. Der Entwurf im Sinne des Bundesrates und der Kommis- sionsmehrheit begünstigt zweifellos an sich schon den überlebenden Ehegatten dadurch, dass er nach Gesetz die Hälfte erhält neben den Nachkommen und nicht nur einen Viertel. Dazu kommt ja auch bekanntlich die Änderung in der Errungenschaftsbeteiligung, indem der Vorschlag halb/ halb statt zwei Drittel/ein Drittel geteilt wird. Dies erscheint der Kommissionsmehrheit als das gerade noch Mögliche in der Begünstigung des überlebenden Ehegatten. Der Pflicht- teil dagegen soll unverändert bleiben. Gerade die gewerbli- chen Kreise erachten die Möglichkeit einer Begünstigung des Übernehmers des Gewerbes auch als wichtig, da sonst die Nachfolge nicht mehr immer sicher gesichert werden kann. Weiter als das, was Ihnen der Bundesrat vorschlägt, will die Kommissionsmehrheit nicht gehen; gerade in der Abwä- gung der Interessen des überlebenden Ehegatten und der Kinder und unter Berücksichtigung der Änderung im Güter- recht. Auf der anderen Seite - Sie haben es gehört von Herrn Muheim - möchte eine erkleckliche Kommissionsmin- derheit für den überlebenden Ehegatten drei Viertel als Pflichtteil verlangen. Durch den Antrag Muheim würde der Pflichtteil des überle- benden Ehegatten - er hat selbst darauf hingewiesen - drei Achtel statt zwei Achtel des Nachlasses betragen und damit gleich gross sein wie jener der Kinder. Dieser Minderheitsantrag führt zu einer gewissen Reduk- tion der verfügbaren Quote und hält sich an den Vorent- wurf. Der Minderheit geht es darum, die Begünstigung für den überlebenden Teil auch pflichtteilsrechtlich zu sichern. Sie weist im übrigen darauf hin - Herr Muheim hat es auch getan -, dass das Gewerbe ja durch Erbverträge gesichert werden kann. Es geht auch hier wieder um eine rechtspoliti- sche Frage. Der Unterschied zwischen dem Antrag Muheim und der Kommissionsmehrheit ist nicht übermässig, aber er ist doch gross, es ist ein Achtel; bei einem Vermögen von 100000 Franken macht das 12500 Franken aus. Der Rat hat nun über diesen Antrag zu entscheiden. Die Kommissionsmehrheit hat mit 13 zu 11 Stimmen obsiegt. Sie ersehen daraus, dass alles relativ offen ist, aber die Kommissionsmehrheit ist der Auffassung, dass die verfüg- bare Quote des Testators sonst immer kleiner wird und dass wir daher im Sinne des Bundesrates und des Stände- rates entscheiden sollten. Nun zum Antrag von Herrn Linder: Herr Linder will in allen drei Anträgen, die natürlich zusammenhängen, wieder zum alten Recht zurückkehren. Er beantragt Ihnen wieder den Geschwisterpflichtteil, unter Vorbehalt kantonaler Ände- rung. Ich beantrage Ihnen, diesen Vorschlag von Herrn Lin- der abzulehnen. Zuerst eine Vorbemerkung: Was Herr Linder zur Frage der Vernehmlassung gesagt hat, ist falsch. Es ist durchaus ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt worden, und neben dem Schweizerischen Katholischen Frauenbund hat sich einzig der Kanton Wallis ausdrücklich für eine Beibe- haltung des Pflichtteils der Geschwister ausgesprochen. Ich habe in den letzten Wochen, wie das Herr Schalcher auch getan hat, noch ein wenig Eugen Huber und die Ent- wicklungsgeschichte des alten ZGB gelesen. Bei der Schaf- fung des ZGB war am Schluss diese Frage des Pflichtteiles der Geschwister, weil das kantonal sehr verschieden gere- gelt war, die einzige Frage, über die man sich nicht einigen konnte. Der jetzige Artikel 472 erklärt sich aus dieser histo- rischen Tradition heraus. Der Bundesrat wie auch die Kom- mission halten den Zeitpunkt für gekommen, dass wir auch hier eine Vereinheitlichung unter den Kantonen anstreben. Den-Pflichtteil der Geschwister kennen heute noch die Kan- tone Aargau, wo aber die Frage neu behandelt wird, Thur- gau, Schaffhausen, St. Gallen, Appenzell, Luzern, Glarus und Schwyz; keinen Geschwisterpflichtteil haben Basel- Stadt, Basel-Land, Bern, Tessin, Genf, Waadt, Neuenburg, Freiburg, Jura, Zürich, Solothurn. Dann gibt es auch noch den Pflichtteil der Geschwisterkinder in Uri, Ob- und Nid- waiden, Zug, Graubünden, Wallis und Appenzell-lnnerrho- den. Ich glaube, an sich geht die Tendenz eindeutig auf Abschaf- fung des Geschwisterpflichtteils. Man kann ihn auch leicht umgehen, indem man einfach Gütergemeinschaft durch Ehevertrag vereinbart. Ich empfehle Ihnen, die Anträge Muheim und Linder abzu- lehnen. M. Petitpierre, rapporteur: La proposition de M. Muheim, tout d'abord, a pour elle la symétrie avec la situation des descendants. Le problème est de savoir si vraiment cette symétrie est justifiée. On a rapproché, jusqu'à les assimiler, les positions du conjoint survivant et des descendants en matière de part légale, mais on a voulu laisser une diffé- rence en matière de réserve. A vrai dire pourquoi? Je crois pouvoir répondre que c'est dans l'idée qu'il fallait qu'il y ait une quotité disponible aussi grande que possible. Qu'on ait six seizièmes, ce qui est le cas avec la version de la majo- rité, ou quatre seizièmes de quotité disponible, ce n'est pas pareil. Pourquoi a-t-on voulu élargir cette quotité? C'est notamment pour tenir compte des situations de plus en plus compliquées qui peuvent résulter, dans les familles, du fait de la succession des mariages. Il me semble qu'il ne faut pas revenir en arrière maintenant. On a donné des avantages au conjoint survivant, mais on a maintenu sa réserve au montant actuel; il a toutes sortes d'autres avan- tages par ailleurs, notamment dans le régime matrimonial. Il faut en rester là, et laisser au testateur la possibilité de dis- poser librement, pour tenir compte, par exemple, de deux mariages possibles, de situations compliquées, de six sei- zièmes. C'est vraiment là la liberté et l'ouverture. De sorte qu'il n'y a pas de motif technique de s'opposer à la proposi- tion de M. Muheim, mais bien la volonté de garantir une liberté de tester aussi large que possible. A M. Linder, je ne peux pas répondre grand'chose d'autre que ceci la réserve des frères et sœurs est en train de per- dre son intérêt en Suisse; c'est un processus qui est en cours. Les résultats de la consultation sont clairs sur ce point et je crois alors que, dans la ligne de ce qu'on a fait ce matin en supprimant la réserve des descendants communs
- je suis d'accord qu'il s'agissait d'un autre domaine, celui du contrat de mariage - on pourrait difficilement conserver ensuite la réserve des frères et sœurs. Vous savez que
9. Juni 1983 690 ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht l'évolution sociale se concentre maintenant sur la petite famille, parents-enfants, et les quelques cas que j'ai obser- vés, dans la pratique, de relations avec des frères et sœurs, étaient en général des cas contentieux. Je crois qu'il vaut la peine de faire tomber cette réserve, ce qui liquiderait bien des procédures à l'avenir, puisqu'on veut voir a paix régner. Il n'y a pas de surprise ici, contrairement à ce que pense M. Linder, concernant la dispartion de la réserve des frères et sœurs; ce projet est connu depuis longtemps, il a passé la consultation et on peut en rester à ce que propose la majorité. Bundesrat Friedrich: Ich glaube, die Kommissionssprecher haben alles Notwendige gesagt. Jeder Pflichtteil verkleinert die Freiheit des Erblassers, seine Dispositionsmöglichkei- ten. Der Antrag Muheim verkleinert insbesondere auch die Möglichkeit, einen Nachkommen zu begünstigen. Diese Möglichkeit ist aber vor allem eben bei Unternehmerisnach- folge vor wesentlicher Bedeutung. Dem Antrag von Herrn Linder ist entgegenzuhalten - Herr Gerwig hat das schon gesagt -, dass die Entwicklung offen- sichtlich in der anderen Richtung geht; eine ganze Reihe von Kantonen haben den Pflichtteil der Geschwister bereits abgeschafft. Es scheint mir, dass es sich rechtfertigt, heute nun auch im ZGB diesen Pflichtteil aufzuheben. Präsident: Wir stimmen nun ab, und zwar zuerst über die Anträge von Herrn Linder. Diese Abstimmung betrifft Artikel 471 Absatz 1 Ziffer 2bis, Artikel 472 und Artikel 59 Absatz 2. Kommission und Bundesrat beantragen Ablehnung der Anträge Linder. Abstimmung - Vote Für die Anträge Linder 23 Stimmen Dagegen 77 Stimmen Präsident: Die zweite Abstimmung betrifft den Minderheits- antrag Muheim. Abstimmung - Vote Für den Antrag der Minderheit 39 Stimmen Für den Antrag der Mehrheit 69 Stimmen Art. 472 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Antrag Linder Streichen (Beibehaltung des bisherigen Vorbehaltes kantonalen Rechtes) Art. 472 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Proposition Linder Biffer (maintien du droit cantonal en matière de réserve) Angenommen gemäss Antrag der Kommission Adopté selon la proposition de la commission Art. 473 Abs. 3 Antrag der Kommission Im Falle der Wiederverheiratung entfällt die Nutzniessung auf jenem Teil des Nachlasses, der im Zeitpunkt des Erb- ganges nach den ordentlichen Bestimmungen über den Pflichtteil der Nachkommen nicht hätte mit der Njtznies- sung be astet werden können. Art. 473 al. 3 Proposition de la commission Si le conjoint survivant se remarie, son usufruit cesse de grever pour l'avenir la partie de la succession qui, au décès du testateur, n'aurait pas pu être l'objet du legs d'usufruit selon les règles ordinaires sur les réserves des descen- dants. Angenommen - Adopté Antrag de Capitani Art. 473 Abs. 4 (neu) Der Erblasser kann die Verfügung nach Absatz 1 mit der Auflage verbinden, dass das in ein Unternehmen investierte Vermögen durch den darin tätigen Eigentümer und Nach- kommen verwaltet wird und dass Aktien, an denen eine Nutzniessung besteht, durch den Eigentümer vertreten werden. Dieser hat für eine den Umständen angemessene Ertragsausschüttung einzutreten. Proposition de Capitani Art. 473 al. 4 (nouveau) Le de cujus peut assortir la disposition prévue au 1|lf alinéa de l'obligation que la fortune investie dans une entreprise sera gérée par le propriétaire et descendant qui y travaille et que les actions en usufruit seront représentées par ledit propriétaire. Ce dernier veillera à ce que le bénéfice distri- bué le soit compte tenu des circonstances. de Capitani: Ich stelle keinen Antrag gegen die Kommis- sionsmehrheit oder gegen den Entwurf des Bundesrates, sondern stelle einen Ergänzungsantrag zum bestehenden Artikel 473, der ja gemäss Vorlage ebenfalls abgeändert werden soll. Was beinhaltet heute der Artikel 473? Er ermöglicht heute und auch in Zukunft (nach den Vorschlägen der Kommis- sion), dass der Erblasser durch ein Testament oder durch einen Erbvertrag dem überlebenden Ehegatten gegenüber gemeinsamen Kindern die Nutzniessung am gesamten Erb- teil der Kinder einräumen kann. Das Gesetz sagt dann im heutigen Absatz 2 - der bestehen bleibt -, dass diese Nutz- niessung am gesamten Erbteil der Kinder an die Stelle des gesetzlichen Erbrechtes des Ehegatten tritt. Dies bedeutet, dass die Kinder dann nur das sogenannte «nackte» Eigentum erhalten; der Gebrauch der Sachen der Erbschaft und der Gegenstände, die Erträge, die Zinsen usw. fallen ausnahmslos an den Ehegatten. Das ist die Bedeutung dieser Vorschrift. Es kann da aufgrund des Wil- lens des Erblassers zu Lasten der Kinder zu sehr harten Lösungen kommen. Das soll auch in Zukunft so bleiben. Auf den ersten Blick scheint diese gesetzliche Möglichkeit eine interessante Lösung zu bieten bei der Regelung von Nachfolgeproblemen bei geschäftlichen Betrieben, die sich in der Erbschaft befinden, nämlich in der Weise, dass einer- seits die Eigentümerstellung vererbt werden kann auf einen oder mehrere Nachkommen und dass andererseits die Erträge aus dem geschäftlichen Vermögen, aus dem Betrieb, an den überlebenden Ehegatten fallen. Das scheint auf den ersten Blick recht attraktiv zu sein. Ich glaube aber, dass wir uns einen Moment lang mit diesem Fall befassen müssen, denn es ist durchaus möglich, dass in Zukunft von dieser Lösung vermehrt Gebrauch gemacht wird, und zwar deshalb, weil aufgrund des neuen Rechts via Güterrecht und via Erbrecht höhere Quoten des Eigentums an den überlebenden Ehegatten fallen, so dass der Erblasser auf den Gedanken kommen wird, stattdessen am Erbteil die Nutzniessung zuzuwenden. Dann kann er das Eigentum den Kindern zuhalten, allerdings nur das nackte Eigentum, belastet mit der Nutzniessung. Auf den zweiten Blick wird die Sache problematisch. Diese Problematik basiert aus dem Inhalt der Nutzniessung. Die Nutzniessung wird auch im Zivilgesetzbuch geregelt. Einer der Kernartikel, nämlich Artikel 755, sagt: «Der Nutzniesser hat das Recht auf den Besitz, den Gebrauch und die Nut- zung der Sache.» Und: «Er besorgt die Verwaltung.» Der Nutzniesser hat also eigentlich alles - Gebrauch, Nutzung
Code civil 691 N 9 juin 1983 und Verwaltung -, und dem Eigentümer bleibt das nackte Eigentum. Er hat nichts davon, solange der Nutzniesser seine Rechte wahrnimmt. Ich möchte deshalb die Frage stellen: Wie soll ein Nach- komme den geschäftlichen Betrieb führen, wenn der über- lebende Ehegatte alle die sogenannten Rechte hat, die ich aufgezählt habe? Bei Aktien, die in Nutzniessung liegen, sagt das Obligationenrecht in Artikel 690 ausdrücklich, dass dem Nutzniesser die Stimmrechte zustehen. In der General- versammlung nimmt also der Nutzniesser die Rechte wahr, er übt die Stimm- und Wahlrechte aus. Mein Antrag will diese Ordnung keineswegs über den Hau- fen werfen. Er hat viel bescheidenere Ziele. In geschäftli- chen Unternehmen investiertes Vermögen, an dem eine Nutzniessung gemäss diesem Artikel 473 besteht, soll nicht durch den Nutzniesser - sprich Ehegatten - verwaltet wer- den, sondern durch den im Geschäft tätigen Eigentümer und Nachkommen. Mit Bezug auf die Aktien hält mein Antrag ausdrücklich fest: Gegenüber der allgemeinen Regel von OR 690, die bestehen bleibt, sollen nutznies- sungsbeschwerte Aktien ebenfalls vom Eigentümer, vom Aktionär, vertreten werden und nicht vom Nutzniesser. Noch einige Bemerkungen: Bei meinem Antrag handelt es sich um eine Kann-Vorschrift. Der Erblasser kann, wenn er eine Nutzniessung bestellt, eine solche Anordnung treffen, er muss es aber nicht. Wenn beispielsweise die überle- bende Ehefrau geschäftserfahren ist, dann kann er es bei der üblichen gesetzlichen Regelung bewenden lassen. Ich füge meinem Artikel einen Satz bei, der für den überle- benden Ehegatten von grosser Bedeutung ist. Ich sage: Dieser - also der Eigentümer, der die Verwaltung besorgt - hat für eine den Umständen angemessene Ertragsaus- schüttung einzutreten. Damit soll verhindert werden, dass der Geschäftsinhaber dem Nutzniesser faktisch nichts zukommen lässt, indem er keine Dividenden zahlt. Ich denke hier vor allem an ein Vermögen, das in Form einer Familienaktiengesellschaft organisiert ist, denn sonst flies- sen dem Nutzniesser durch Gesetzesvorschrift die Erträge ja direkt zu. Er soll also gezwungen sein oder dafür eintre- ten, dass eine den Umständen der Firma angemessene Ausschüttung vorgenommen wird. Ich hoffe, dass Sie durch Ihre Zustimmung auch hier dem Ständerat Gelegenheit geben, diese Idee im Zweitrat zu überprüfen. Sie ist sicher bedenkenswert. Villiger: Ich möchte meinen Kollegen de Capitani mit sei- nem Anliegen wärmstens unterstützen. Ich kann mich zur rechtlichen Problematik, die sehr kompliziert ist, mangels Kompetenz nicht äussern, möchte aber zwei, drei Bemer- kungen zur wirtschaftlichen Bedeutung seines Antrages machen. Es betrifft zwar einen Speziatali, der unter gewis- sen Umständen von recht beachtlicher Bedeutung sein kann. Ich habe schon im letzten Votum darauf hingewiesen, dass zwischen Unternehmen und Familien und Verwandten usw. in Familienbetrieben und gewerblichen Betrieben erhebli- che Zielkonflikte entstehen können. Im Falle einer Aktienge- sellschaft, wo die Nutzniessung beispielsweise beim überle- benden Ehegatten bleibt und der Eigentümer - der Sohn vielleicht des früheren Geschäftsinhabers - als Geschäfts- führer eben kein Stimmrecht hat, ist der Konflikt praktisch vorprogrammiert. Sie wissen, wie viele Familienunterneh- men an solchen Konflikten gescheitert sind. Es gibt nichts Schlimmeres als eine Generalversammlung, die von entfern- ten oder näheren, dem wirtschaftlichen Umfeld völlig ent- fremdeten Verwandten dominiert wird. Deshalb ist sinnge- mäss die Möglichkeit von Herrn de Capitani unbedingt vor- zusehen, sonst besteht die Gefahr, dass die Nutzniesserin vor allem Ausschüttung will und das Geschäft damit aus- höhlt. Es ist unabdingbar nötig, dass die Möglichkeit besteht, den Eigentümer und Geschäftsführer in seiner Doppelfunktion auch entscheidungsfähig in seinem Betrieb zu machen. Umgekehrt kann natürlich dieser Eigentümer und Geschäftsführer durch eine zurückhaltende Geschäfts- politik und Nutzniessung an sich illusorisch machen, und deshalb ist der Schlusssatz von Herrn de Capitani nötig, welcher der Nutzniesserin oder dem Nutzniesser eine gewisse Sicherheit bietet. Wie gesagt, ist es sicherlich ein gewisser Speziatali, der aber für die Existenz eines Unter- nehmens entscheidend sein kann. Ich beantrage Ihnen des- halb Zustimmung zum Antrag. Dadurch erhält der Ständerat vielleicht-noch einmal die Gelegenheit, dieses Problem ver- tieft und gründlich zu prüfen. Gerwig, Berichterstatter: Es ist immer sehr schwierig, wenn Vorschläge, die sehr sehr kompliziert erscheinen, am Ver- handlungstag eingereicht werden. Ich sehe schon, dass gewisse Anliegen von Familienunternehmungen und Gewerben eine wirtschaftliche Bedeutung haben. Aber dem trägt das heutige Recht schon längst Rechnung. Im heuti- gen Recht können Sie mit testamentarischen Auflagen jetzt schon das tun, was Ihnen Herr de Capitani vorschlägt. Für mich ist diese Formulierung, die ohnehin nicht in Artikel 473 passt, viel zu spezifisch; sie ist für die Anwendung in der Praxis unmöglich, und speziell der letzte Satz bedeutet ein absolutes Juristenfutter. Aus diesen Gründen beantrage ich Ihnen, den Antrag de Capitani abzulehnen. Es nützt auch nichts, wenn Sie ihn dem Ständerat überweisen. M. Petitpierre, rapporteur: La commission n'a évidemment pas délibéré sur cette proposition, mais j'aimerais aussi vous prier de ne pas l'accepter. Tout d'abord, en français, c'est gênant de parler latin, il faudrait trouver un autre mot que «de cujus». Le vrai problème est toutefois de savoir s'il est bon de dire dans une loi ce qu'il est possible de faire dans une hypothèse particulière et spéciale. Nos textes vont alors devenir d'une longueur épouvantable car, profes- sion par profession, on devra surcharger terriblement le code civil. J'ajouterai que la deuxième phrase de la proposition de M. Capitani, concernant le bénéfice qui doit être distribué en fonction des circonstances, soulève un problème qui relève du droit des sociétés anonymes, et en modifie le contenu légal de l'usufruit. Ce qui m'étonne le plus, c'est qu'on revient sur une situa- tion qui est en vigueur et qui est régie par des règles appli- cables depuis 1912: il n'y a donc aucune surprise dans cette situation. Je pars aussi de l'idée que les gens des arts et métiers, les entrepreneurs, dont les désirs sont tout à fait légitimes en cette matière, peuvent prendre leurs disposi- tions et rédiger des testaments adéquats. Je les crois assez conscients de leurs intérêts et de leurs affaires, ou des intérêts de leur famille, pour qu'il soit inutile de leur dire dans le code ce qu'ils peuvent faire sans aucun problème. Pour tous ces motifs, obscurité du texte, par rapport en tout cas à la dernière phrase, surcharge du texte code civil, et absence de toute nécessité, il faut en rester au texte de la majorité. Bundesrat Friedrich: Auch ich kann mich mit diesem Antrag nicht befreunden. Ich muss darauf hinweisen, dass es hier um ein rein erbrechtliches Problem geht, das unab- hängig von unserer Eherechtsrevision besteht oder allen- falls nicht besteht. Wir sollten nicht anfangen, in der Plenar- sitzung Dinge zu revidieren, die mit unserer Vorlage direkt nichts zu tun haben. Der Antrag von Herrn de Capitani ist auch sehr schwer zu verstehen, und ich muss zugeben, dass ich ihn im Moment in seiner vollen Tragweite nicht überblicke. Ich bin aber der Auffassung, dass der Erblasser, wenn er eine Nutzniessung nach Artikel 473 Absatz 1 testa- mentarisch verfügt, bis zur Grenze des Pflichtteils schon nach heutigem Recht entsprechende Auflagen machen kann. Dazu brauchen wir eigentlich keine neuen Bestim- mungen. Ich bin deshalb für die Ablehnung dieses Antrages. de Capitani: Ich sehe, dass ich auf den frontalen Wider- stand der Kommissionsvertreter und des Bundesrates stosse. Ich möchte aber doch noch einige Bemerkungen
9. Juni 1983 692 ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht anbringen. Ich gebe durchaus zu, dass ich die Gelegenheit benützen möchte, an einer Vorschrift etwas zu ändern, die schon seit Jahrzehnten in Kraft steht. Der Artikel 473 des Zivilgesetzbuches heisst: «Begünsti- gung des Ehegatten» und gibt die Möglichkeit, den gesam- ten E/bteil der Kinder dem Ehegatten in die Nutzniessung zu geben. Dann sind die Kinder faktisch für ihren gesamten Erbteil ausgeschaltet; sie sind formell Eigentümer, aber die Mutter wohnt zum Beispiel im Haus, sie kann die Zinsen kassieren und das Haus verwalten; die Kinder haben nichts davon. Es ist nicht so, dass mit dem neuen Ehegüterrecht eine Regelung getroffen wird, die nicht in das Wirtschaftsle- ben eingreift. Die Änderungen, die wir beschlossen haben, haben eine sehr grosse praktische Einwirkung auf die Ver- hältnisse auch in der Wirtschaft. Sie greifen ein in die Ver- mögensdispositionen, in die Vermögensverteilung, in die Eigentumsverhältnisse und insofern, über diese Hebelwir- kung, wirken sie auf die Wirtschaft ein. Wenn es aber laut Referenten und Bundesrat tatsächlich so ist - das ist näm- lich in der Literatur eher umstritten -, dass man auf testa- mentarischem Wege das anordnen kann, was ich hier im Gesetz festlegen wollte, bin ich zufrieden. Ich nehme davon Kenntnis. Es steht nun in den Materialien, dass drei emi- nente Juristen dieser Meinung sind. Damit ist der Zweck meines Anliegens erfüllt. Ich ziehe den Antrag zurück. Art. 561 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté Art. 612a Antrag der Kommission Titel Gemäss Bundesrat Abs. 1 Befinder, sich das Haus oder die Wohnung, worin die Ehe- gatten gelebt haben, oder Hausratsgegenstände in der Erb- schaft, so kann der überlebende Ehegatte... . . . auf Anrechnung zugeteilt wird. Abs. 2 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Antrag de Capitani Abs. 1 ... zugeteilt wird, sofern damit nicht die Ausübung eines vom Erblasser betriebenen Gewerbes oder Unternehmens durch einen Nachkommen verunmöglicht wird. Art. 612a Proposition de la commission Titre Selon Conseil fédéral Al. 1 Lorsque la succession comprend la maison ou l'apparte- ment qu'occupaient les époux ou du mobilier de ménage, le conjoint survivant peut demander que la propriété de ces biens lui soit attribuée en imputation sur sa part. Al. 2 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Proposition de Capitani Al. 1 ...moyennant une soulte, pour autant qu'un descendant ne soit pas empêché de la sorte de reprendre la gestion de l'entreprise artisanale, commerciale ou industrielle du de cujus. Angenommen gemäss Antrag de Capitani (vgl. Entscheid bei Art. 216) Adopté selon la proposition de Capitani (voir décision à l'art. 216) Art. 612b Antrag der Kommission Streichen Proposition de la commission Biffer Angenommen - Adopté Art. 631 Abs. 2, 635 Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Art. 631 al. 2, 635 al. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté Art. 665 Abs. 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Antrag Aider Änderungen am Grundeigentum, die nach ehelichem Güter- recht eintreten, werden auf Antrag eines Ehegatten im Grundbuch eingetragen. Art. 665 al. 3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Proposition Aider Les mutations résultant du régime matrimonial sont portées au registre foncier sur proposition d'un époux. Aider: Ich unternehme einen letzten Versuch - es ist mein letzter Antrag -, etwas aus der Praxis einzubringen, das anlässlich dieser Gesetzesrevision endlich korrigiert wer- den sollte. Ausgangspunkt sind die Bestimmungen in Arti- kel 219 und Artikel 224, welche sich mit dem Gesamtgut bei Gütergemeinschaft befassen. Danach gehört das Gesamt- gut beiden Ehegatten ungeteilt. In Artikel 224 wird festge- legt, dass jeder Ehegatte nur in den Schranken der ordentli- chen Verwaltung die Gemeinschaft verpflichten und über das Gesamtgut verfügen könne. Hingegen kann der Ehe- gatte nicht allein über weitere Vermögenswerte verfügen, die zum Gesamtgut gehören, wie beispielsweise eine Lie- genschaft (Art. 225). Der Gesetzestext, aus dem geschlossen werden müsste, die beiden Ehegatten könnten bei Gütergemeinschaft nur gemeinsam verfügen, ist so allerdings nicht richtig. Effektiv kann ein Ehegatte seine Liegenschaft allein veräussern, auch wenn er mit dem anderen unter dem Güterstand der Gütergemeinschaft lebt, sofern nur er allein als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Es ergibt sich dies aus den Regeln des Gutglaubensschutzes, Artikel 973 ZGB. Ein Ver- kauf bleibt gültig, auch wenn intern zwischen den Ehegat- ten ein solcher Verkauf an sich gar nicht zulässig ist. Unter dem geltenden Recht ist wiederholt versucht worden, in solchen Fällen einseitige Verfügungen - also Veräusserun- gen von Grundeigentum - über vorsorgliche Massnahmen zu blockieren. Diese Versuche sind durchwegs gescheitert, und zwar aufgrund einer meinetwegen diskutablen Auffas- sung des Bundesgerichtes, wonach auf dem Weg der vor- sorglichen Massnahmen solche Verfügungen über Grundei-
Code civil 693 N 9 juin 1983 gentum nicht blockiert werden können, auch wenn die Ehe- gatten gemäss Ehevertrag solche Verfügungen gar nicht treffen dürfen. Ich füge bei, dass es sich hier nicht um den einzigen Fall der Nichtübereinstimmung zwischen ehevertraglichen Ver- hältnissen und dem Grundbucheintrag handelt. Es braucht sich also nicht nur um den Tatbestand der allgemeinen Gütergemeinschaft zu handeln, es kann auch ein Spezialtat- bestand sein, der dazu führt, dass hier Gütergemein- schaftselemente massgebend sind. Gerade in einer Gegend wie jener von Basel, wo nach altem Recht die Gütergemeinschaft verbreitet war, ist es noch heute so, dass sehr viele Ehegatten unter dem Güterstand der Gütergemeinschaft leben, und zwar nur intern, also ohne Eintragung im Güterrechtsregister, und das hat dann eben oft auch zu Schwierigkeiten geführt. Mit der Aufhe- bung des sogenannten externen Güterstandes mit Eintra- gung des Ehevertrages ins Güterrechtsregister - weil das Güterrechtsregister liquidiert wird - werden solche Fälle der Nichtübereinstimmung zwischen dem Ehevertrag und dem Grundbucheintrag eindeutig zunehmen. Denken Sie an Fälle, wo während der Ehe ein Ehegatte eine Liegenschaft erbt und die Ehegatten vergessen, gemeinsames Eigentum ins Grundbuch einzutragen. Denken Sie an den Fall, da aus irgendwelchen anderen Gründen die Doppeleintragung unterbleibt. Dieses Problem besteht, und es wurde in der Kommission, wo ich es vorgetragen habe, von verschiede- nen Kolleginnen und Kollegen bestätigt, dass man dieses Problem lösen sollte. Aber auch damit bin ich in der Kom- mission leider nicht durchgedrungen. Ich bringe es deshalb hier wieder, um wenigstens in diesem letzten Punkt noch- mals aus den Erfahrungen der Praxis heraus einen Versuch zu machen, die Vorlage zu verbessern. Mit meinem Antrag möchte ich sicherstellen, dass die Grundbucheinträge nach Möglichkeit mit den tatsächlichen güterrechtlichen Verhältnissen der als Eigentümer eingetra- genen Personen übereinstimmen. Es geht mir um die Ver- wirklichung des Zivilrechts. Deshalb beantrage ich Ihnen nicht die Streichung von Arti- kel 665 Absatz 3, sondern eine Änderung in dem Sinne, dass die Bestimmungen dahingehend modifiziert werden, dass es einem Ehegatten allein gestattet sein soll - also ohne Zustimmung des anderen -, gestützt auf einen Ehe- vertrag, zum Grundbuchamt zu gehen und zu sagen: Bitte bringt die Grundbucheinträge in Übereinstimmung mit unseren ehevertraglichen Abmachungen. Sonst muss ich Sie schon fragen: Was hat es für einen Sinn, einen Ehever- trag abzuschliessen, wenn man diese Rechte dann nicht wenigstens in diesem Sinne geltend machen kann? Bisher war es Sache der zuständigen Ämter, von Amtes wegen die Eintragungen aufgrund des Güterrechtsregisters vorzuneh- men. Da dieses abgeschafft wird, bleibt nur noch der Weg offen, den ich Ihnen hier empfehle. Es muss - ich betone das -, es muss genügen, dass ein Ehegatte allein diesen Antrag stellen kann. Natürlich sollte sich das Grundbuch- amt an sich von Amtes wegen mit der Frage beschäftigen, unter welchem Güterstand die Parteien leben, wenn es um Eintragungen im Grundbuch geht. Aber wir wissen, dass es die Grundbuchämter schon bisher selten gemacht haben, und das wird in Zukunft leider auch nicht ändern. So bleibt nur der Weg offen, dass man wenigstens den Ehegatten einen entsprechenden Weg öffnet, indem sie den Antrag stellen können. Schon im Blickwinkel auf die Schaffung einer Differenz zum Ständerat bitte ich Sie, nun hier dieser Korrektur, die ich Ihnen beantragt habe, zuzustimmen im Sinne der Verwirkli- chung des materiellen Ehegüterrechts. Gerwig, Berichterstatter: Herr Aider hat einleitend zugesi- chert, dass das sein letzter Antrag zum Eherecht sei. Das stimmt uns natürlich so mild, dass wir schon eigentlich des- halb - aber nicht nur deshalb, natürlich - diesem Antrag zustimmen. Ich stimme ihm zu, obwohl die Kommission das Anliegen nicht behandelt hat, weil seine Begründung wie auch seine Praxisbeispiele wohl richtig sind. Es ist eine Analogie zum Erbrecht hier möglich. Ich glaube, dass wir diesen Antrag übernehmen können. Wahrscheinlich sind dann im Rahmen des Differenzbereinigungsverfahrens noch einige Präzisierungen des Ständerates nötig. Aber damit ist Herr Aider ja einverstanden. Ich glaube, dass es richtig ist, dass diesem berechtigten Anliegen Rechnung getragen wird. Präsident: Herr Petitpierre verzichtet auf das Wort. Herr Bundesrat Friedrich ist mit den Ausführungen des Kommis- sionspräsidenten einverstanden. Wird ein anderer Antrag gestellt? - Das ist nicht der Fall. Der Antrag ist angenom- men. Angenommen gemäss Antrag Aider Adopté selon la proposition Aider Art. 747 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté Hier wird die Beratung dieses Geschäftes unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu Mitteilung - Communication Präsident: Heute verabschieden wir uns von unserem Kol- legen Gilbert Baechtold, der seine Demission eingereicht hat. Gilbert Baechtold ist am 27. Februar 1967 in unseren Rat gekommen. Von Beruf Advokat, hat er sich durch grosse geistige Unabhängigkeit ausgezeichnet und ist immer-als feuriger Kämpfer aufgestanden, wenn ihm die persönlichen Freiheiten bedroht schienen. Als Mann, der gerne und viel reist, hat er sich besonders für unsere Aussenpolitik inter- essiert. Zudem hat er sich sehr dafür eingesetzt, dass die Kultur der französisch- und der italienischsprachigen Schweiz in der Bundesverwaltung einen besseren Platz erhält. Wir danken ihm für seine Mitwirkung an den Arbeiten unse- res Rates und wünschen ihm für die Zukunft alles Gute. (Beifall) Schluss der Sitzung um 12.15 Uhr La séance est levée à 12 h 15
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht Code civil. Effets du mariage et régime matrimonial In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1983 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 04 Séance Seduta Geschäftsnummer 79.043 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 09.06.1983 - 08:00 Date Data Seite 662-693 Page Pagina Ref. No 20 011 458 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.