Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 - Grundsätze der Zollmelde- und Zollzahlungspflicht im Allgemeinen
und beim Reisendenverkehr im Besonderen (E. 2-5).
- Persönlicher Schmuck kann zwar im Reisendenverkehr als gebrauchte
persönliche Habe durch Reisende zu ihrem eigenen Gebrauch zollfrei
eingeführt werden; dennoch muss er beim Grenzübertritt zur
Zollabfertigung angemeldet werden, denn es können für wertvolle
Gegenstände die Ausstellung eines Zollpapiers und die Sicherstellung
der hohen Eingangsabgaben verlangt werden. Nur so kann kontrolliert
werden, dass z. B. Schmuck tatsächlich wieder aus der Schweiz
ausgeführt wird, was die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der
Abgabenbefreiung darstellt (E. 6).
Assoggettamento al controllo doganale e ai dazi doganali nel traffico
viaggiatori. Importazione di effetti personali di valore (gioielli).
Rilascio di un documento doganale e costituzione di una garanzia per
i dazi.
Art. 14 n. 6 LD. Art. 4 cpv. 1 Allegato B. 6 della Conv. di Istanbul relativa
all’ammissione temporanea.
- Principi che regolano l’assoggettamento al controllo doganale e
ai dazi doganali in generale e nel traffico viaggiatori in particolare
(consid. 2-5).
- Nel traffico viaggiatori, questi ultimi possono certo importare i loro
gioielli personali a titolo di effetti personali usati e destinati all’utilizzo
personale senza pagare dazi doganali; tuttavia tali oggetti devono
essere presentati alle autorità doganali al momento del passaggio
della frontiera, poichè nel caso di articoli che possono comportare
un importo di dazi doganali molto importante può venir richiesto un
documento doganale o la costituzione di una garanzia. Ciò permette
di controllare che, ad esempio, il gioiello è effettivamente stato
riesportato dalla Svizzera, il che costituisce la condizione per prendere
in considerazione una rinuncia ai dazi doganali (consid. 6).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
A. X, ein deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Berlin, reiste am
15. Dezember 1999 mit seinem Personenwagen beim Zollamt Martina
(Martinsbruck) von Österreich her in die Schweiz ein. Dabei erklärte er
gegenüber dem Zollabfertigungsbeamten sinngemäss, er führe keine
deklarationspflichtigen Waren mit sich, nur Geschenke (einen Flaschenkühler
und ein Silbertablett). Im Rahmen der anschliessenden Warenrevision kam
ein Etui mit einem Perlencollier im Wert von Fr. 52’261.- (DM 73’000.-) zum
Vorschein. Das Zollamt Martina nahm daraufhin ein Feststellungsprotokoll
auf und erhob eine Bussenhinterlage von Fr. 8’600.-. Ferner wurde
ein Vormerkschein betreffend die Halskette, das Silbertablett und den
Flaschenkühler ausgestellt, wobei die in Frage stehenden Abgaben
E. 2 mittels einer Barhinterlage von Fr. 3’900.- sichergestellt wurden. Bei der
Wiederausfuhr der betreffenden Waren wurde die Vormerkung in der Folge
am 31. Januar 2000 wieder gelöscht und der hinterlegte Betrag von Fr. 3’900.-
an X zurückerstattet.
Nachdem die Zoll-Untersuchungsstelle Samedan X am 23. Dezember 1999
einvernommen hatte, eröffnete diese am 28. Januar 2000 ein Schlussprotokoll,
mit welchem festgestellt wurde, dass auf dem nicht zur Zollbehandlung
angemeldeten Collier ein Zoll von Fr. 7.90 (0,3 kg zu Fr. 2’627.- pro 100 kg
brutto) und ein Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 3’919.60 (7,5% von Fr. 52’261.-)
gelastet habe und dass sich X durch die Nichtanmeldung der Halskette
einer Widerhandlung im Sinne des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (ZG,
SR 631.0) sowie einer Widerhandlung im Sinne der Verordnung über
die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994 (MWSTV, AS 1994 1464) schuldig
gemacht habe. Mit Stellungnahme vom 13. März 2000 beantragte der
Rechtsvertreter von X, sein Mandant sei vom Vorwurf einer Widerhandlung
gegen das Zollgesetz und die Mehrwertsteuerverordnung freizusprechen. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach Art. 14 Ziff. 6 ZG sei
«gebrauchte persönliche Habe, die Reisende […] zu ihrem eigenen Gebrauch
mit sich führen oder die ihnen zu diesem Zwecke voraus- oder nachgesandt
werden […]», zollfrei und damit nicht zur Abfertigung anzumelden. X habe
das in Frage stehende Perlencollier seiner bereits zuvor in die Schweiz
eingereisten Ehefrau mitgebracht, das heisst «nachgesandt». Entsprechend sei
die Einfuhr des Colliers nicht zollpflichtig und nach Art. 67 Bst. e MWSTV in
Verbindung mit Art. 14 Ziff. 6 ZG auch nicht mehrwertsteuerpflichtig gewesen.
B. Mit Verfügung vom 7. April 2000 stellte der Untersuchungsdienst Heerbrugg
der Zollkreisdirektion II, gestützt auf Art. 124 der Verordnung zum Zollgesetz
vom 10. Juli 1926 (ZV, SR 631.01) fest, dass der von der Widerhandlung
betroffene Zollbetrag auf Fr. 7.90 und die von der Widerhandlung betroffene
Mehrwertsteuer auf Fr. 3’919.60 festgesetzt werde. Zur Begründung dieses
Entscheides wurde im Wesentlichen festgehalten, Reisegut, worunter auch
der persönliche Schmuck eines Reisenden falle, werde gemäss Art. 2 des
Abkommens über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr vom 4. Juni
1954 (so genanntes «New Yorker Abkommen», SR 0.631.250.21), frei von
Eingangsabgaben zugelassen, sofern es für den persönlichen Gebrauch des
Reisenden bestimmt sei, kein Verdacht auf Missbrauch bestehe, die Einfuhr
durch den Reisenden persönlich erfolge und das Reisegut beim Verlassen des
Landes durch den Reisenden wieder ausgeführt werde. Nach Art. 14 Ziff. 6
ZG könne gebrauchte persönliche Habe, die Reisende […] zu ihrem eigenen
Gebrauch mit sich führen oder die ihnen zu diesem Zwecke voraus- oder
nachgesandt wird, zollfrei zugelassen werden. Eine Voraus- oder Nachsendung
erfolge jedoch durch eine Transportanstalt, wobei die persönliche Habe an
der Grenze angemeldet werden müsse, da in einem solchen Fall der Reisende,
dem die persönliche Habe gehört, nicht anwesend sei. Diesfalls werde bei
hochwertigen Waren ein Vormerkschein erstellt, mit dem die auf der Ware
lastenden Einfuhrabgaben vorübergehend sichergestellt würden. Vorliegend
sei das in Rede stehende Perlencollier nicht voraus- oder nachgesandt, sondern
persönlich überbracht worden. Demzufolge hätte X das Perlencollier zur
Zollbehandlung anmelden müssen. Zwar begnüge sich die Zollverwaltung im
Reisendenverkehr mit einer mündlichen Deklaration; diese sei jedoch gleich
verbindlich wie eine schriftlich abgegebene.
E. 3 Gegen diese Verfügung vom 7. April 2000 lässt X mit Eingabe vom 25. Mai
2000 Beschwerde an die Oberzolldirektion (OZD) mit dem Antrag erheben,
die angefochtene Feststellungsverfügung sei aufzuheben und die von
einer allfälligen Widerhandlung betroffenen Abgaben seien auf Null
Franken (Zoll und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieses Begehren wurde
im Wesentlichen damit begründet, dass X das Perlencollier, wie auch
die übrigen mitgeführten persönlichen Effekten, nicht ausdrücklich
zur Zollabfertigung deklariert habe, da das Schmuckstück nach dem
Weihnachtsurlaub im Engadin wiederum nach Deutschland ausgeführt
werden sollte und er daher zu Recht der Meinung gewesen sei, dass die
Einfuhr des Colliers nicht zoll- oder mehrwertsteuerpflichtig war. Die
schweizerische Zoll- und Mehrwertsteuergesetzgebung gehe zumindest in
den vorliegend interessierenden Bereichen über den durch das New Yorker
Abkommen vorgeschriebenen Minimalstandard hinaus. Das innerstaatliche
Recht entscheide somit, ob die Einfuhr des Perlencolliers durch X den
Einfuhrabgaben unterlag. Die Frage, ob X das Collier zur Abfertigung
hätte anmelden sollen oder nicht, sei überhaupt nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens. Jedoch sei er - zu Recht - davon überzeugt gewesen,
dass das Mitführen persönlicher Effekten, zu denen er auch diejenigen seiner
Frau zählte, weder zoll- noch mehrwertsteuerpflichtig sei. Die mündliche
Zollabfertigung von Reisenden werde - beiderseits - notorischerweise nur sehr
summarisch durchgeführt. Die von den Zollbeamten gängigerweise gestellten
Fragen dürften dabei, so wenig wie die Antworten, wörtlich aufgefasst werden,
sondern müssten im Kontext verstanden werden. Das von X im Reisegepäck
mitgeführte Perlencollier seiner Ehefrau erfülle das Merkmal der gebrauchten
persönlichen Habe im Sinne von Art. 14 Ziff. 6 ZG. Das Collier sei durch X
seiner bereits zuvor in die Schweiz eingereisten Ehefrau mitgebracht, das
heisst im Sinne von Art. 14 Ziff. 6 ZG «nachgesandt» worden, und es sollte
nach ihrem Ferienaufenthalt in der Schweiz wiederum nach Deutschland
ausgeführt werden, was denn auch geschehen sei. Es sei nicht einzusehen,
weshalb persönliche Habe nur durch eine Transportanstalt «voraus- oder
nachgesandt» werden könne. Weder Art. 14 Ziff. 6 ZG noch Art. 11 ZV würden
eine derartige Einschränkung enthalten. Da die Einfuhr des Perlencolliers
nach Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 14 Ziff. 6 ZG und Art. 11 ZV nicht
zollpflichtig gewesen sei, ergebe sich auch keine Mehrwertsteuerpflicht
(Art. 67 Bst. e MWSTV in Verbindung mit Art. 14 Ziff. 6 ZG).
C. Mit Beschwerdeentscheid vom 5. Juli 2001 wies die OZD die Beschwerde
kostenfällig ab. Sie hielt dafür, massgebend sei in casu das Übereinkommen
über die vorübergehende Verwendung vom 26. Juni 1990 (so genanntes
«Istanbuler Abkommen», SR 0.631.24), insbesondere dessen Anlage B.6
über persönliche Gebrauchsgegenstände der Reisenden (…), welche die
Bestimmungen des New Yorker Abkommens nur teilweise übernehme und
auch ergänze und welche direkt anwendbar sei und demnach von der Schweiz
nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt worden sei. Ebenfalls anwendbar
seien die entsprechenden Bestimmungen des schweizerischen Rechts, nämlich
Art. 14 Ziff. 6 ZG, Art. 11 Abs. 1 ZV und Art. 2 des Bundesratsbeschlusses
über Abgabenerleichterungen im Reisendenverkehr vom 9. Mai 1967 (AS
1967 774). Es stehe fest und sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer
allein in die Schweiz eingereist sei und dass das mitgeführte Schmuckstück
seiner Ehefrau gehöre und für sie als persönlicher Gegenstand (im Sinne
von Anlage B.6, Art. 1 Bst. b des Istanbuler Abkommens) zu betrachten sei.
E. 4 Sie sei jedoch zwei Tage vor ihrem Ehemann in die Schweiz eingereist. Die
Abgabefreiheit als «persönliches Reisegut» werde nur zugestanden, wenn
die eingeführten Gegenstände dem Reisenden zum persönlichen Gebrauch
während des Aufenthaltes dienen. Dies treffe auf den Beschwerdeführer
nicht zu, da das Collier ein persönlicher Gegenstand seiner Ehefrau sei und
demnach lediglich für sie alleine zoll- und abgabenfrei sei. Selbst wenn die
Auffassung, eine Voraus- oder Nachsendung im Sinne von Art. 14 Ziff. 6 ZG
könne nur durch eine Transportanstalt erfolgen, zu eng wäre und persönliches
Reisegut auch durch private Dritte eingeführt werden könnte, müssten diese
den gleichen gesetzlichen Bestimmungen unterliegen, wie wenn das Gut z. B.
mit der Post nachgesandt worden wäre, das heisst die Ware sei anzumelden,
auch wenn sie dann zollfrei sei. Wer eine Ausnahme von der Abgabepflicht
beanspruche, habe diese nämlich zu beantragen und den Befreiungsgrund
nachzuweisen. Das Zollamt habe dann die Möglichkeit, die Einfuhrabgaben
vorübergehend sicherzustellen, was auch im Istanbuler Abkommen
vorgesehen sei. Selbst wenn man davon ausgehe, der Beschwerdeführer
habe seiner Ehefrau gehörende, dieser nachgesandte persönliche Habe
mitgeführt, hätte er daher das Collier unaufgefordert anmelden müssen. Weil
er dies unterlassen habe, seien die Einfuhrabgaben gefährdet worden. Für
die Zwecke des Strafverfahrens hätten diese berechnet werden müssen. Weil
der Beschwerdeführer die Berechnung nicht anerkannte, habe darüber eine
Feststellungsverfügung getroffen werden müssen.
D. Mit Eingabe vom 9. August 2001 lässt X (Beschwerdeführer) gegen
den Beschwerdeentscheid der OZD vom 7. Juli 2001 Beschwerde an die
Eidgenössische Zollrekurskommission (ZRK) führen. Er beantragt, dieser
sei aufzuheben und die von einer allfälligen Widerhandlung betroffenen
Abgaben seien auf Null Franken (Zoll und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Zur Begründung dieses Begehrens führt er namentlich an, nachdem seine
Ehegattin zwei Tage früher als er in die Schweiz eingereist sei und sie sich ihr
Reisegepäck durch ihn einführen liess, sei die Einfuhr des Perlencolliers eine
solche von Frau X durch «Nachsenden» im Sinne von Art. 14 Ziff. 6 ZG. Dem
Beschwerdeführer sei hierbei die Funktion des Dritten zugekommen, der im
Auftrag seiner Ehegattin einführe. Es stelle sich die Frage, ob er in dem gegen
ihn eingeleiteten Verfahren überhaupt passivlegitimiert sei. Sodann wäre zu
prüfen gewesen, ob nicht der Fall der Einfuhr persönlicher Gegenstände von
Familienangehörigen oder Ehegatten der Einfuhr persönlicher Gegenstände
des Reisenden selbst aufgrund einer teleologischen Auslegung oder
einer analogen Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen
gleichzustellen sei. Im Rahmen des vorliegenden Feststellungsverfahrens
sei es grundsätzlich unerheblich, ob der Beschwerdeführer verpflichtet
gewesen wäre, das Collier zur Zollabfertigung anzumelden oder nicht. Dies
sei Gegenstand des Strafverfahrens. Hier sei lediglich festzustellen, ob die
Einfuhr des Colliers zoll- und mehrwertsteuerpflichtig war. Erwägungen
dazu lasse der angefochtene Entscheid allerdings vermissen. Selbst wenn
der Beschwerdeführer sich eine Pflichtverletzung hätte zuschulden kommen
lassen, die von strafrechtlicher Relevanz sein könnte, was bestritten werde,
bleibe es dabei, dass von einem solchen Vergehen vorliegend keine Abgaben
betroffen waren. Entsprechend müsse im Sinne des Rechtsbegehrens auch
festgestellt werden, dass die entsprechenden Abgaben Null Franken betragen.
E. 5 Mit Vernehmlassung vom 22. Oktober 2001 beantragt die OZD, die Beschwerde
sei unter Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen und der angefochtene
Entscheid sei zu bestätigen. Sie hält vorerst an den Ausführungen im
angefochtenen Beschwerdeentscheid fest. Ergänzend weist sie darauf hin,
dass sich die Passivlegitimation des Beschwerdeführers direkt aus dem
Zollgesetz ergebe, unterliege doch laut Art. 9 Abs. 1 ZG der Zollmeldepflicht,
wer eine Ware über die Grenze bringt, sowie der Auftraggeber. Die
Zollzahlungspflicht obliege gegebenenfalls dem Zollmeldepflichtigen, den
übrigen in Art. 9 ZG genannten Personen, sowie demjenigen, für dessen
Rechnung die Waren eingeführt oder ausgeführt worden sind (Art. 13 Abs. 1
ZG). Demnach sei der Beschwerdeführer - auch wenn er das persönliche
Reisegut seiner Ehefrau einführte bzw. wenn sich diese ihr Reisegut durch
ihn nachsenden liess - trotzdem zur Anmeldung verpflichtet gewesen. Er
habe denn auch die später angefochtene Feststellungsverfügung beantragt.
Somit sei er in diesem Verfahren auch passivlegitimiert. Eine teleologische
Auslegung führe in casu zum gleichen Resultat wie die grammatikalische
Auslegung, nämlich, dass alle Waren angemeldet werden müssen und dass
sie der Zahlung der Einfuhrabgaben, namentlich der Mehrwertsteuer,
unterliegen. Zwar könnten Waren unter gewissen Voraussetzungen zoll-
bzw. abgabenfrei eingeführt werden. Der Zollmeldepflichtige habe aber das
Vorhandensein eines Befreiungsgrundes darzulegen, um in den Genuss dieser
Abgabenfreiheit kommen zu können. Es gehe dabei um eine Kontrolle der
ein- und ausgeführten Waren. Gemäss dem Grundsatz der Selbstdeklaration
habe jeder Zollmeldepflichtige alle Massnahmen zu treffen, die nach Gesetz
und Verordnung zur Durchführung der Zollkontrolle und Feststellung der
Zollzahlungspflicht erforderlich sind (Art. 29 Abs. 1 ZG). Gerade weil die
Zollorgane nur stichprobenweise Kontrollen durchführen könnten, sei es
unabdingbar, dass der Warenführer mitgeführte Waren beim Grenzübertritt
unaufgefordert und vollständig anmelde. Der angefochtene Entscheid lege
ausführlich dar, dass und aus welchen Gründen das Perlencollier unter den
gegebenen Umständen bei der Einfuhr der Abgabepflicht unterlag. Es sei
unerfindlich, wie der Beschwerdeführer behaupten könne, der angefochtene
Entscheid lasse die entsprechenden Erwägungen vermissen.
Aus den Erwägungen:
1.a. Gemäss Art. 50 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) in Verbindung mit Art. 109 Abs. 1 Bst. c
und Abs. 3 ZG ist die ZRK zuständig zur Behandlung von Beschwerden gegen
erstinstanzliche Verfügungen oder Beschwerdeentscheide der OZD betreffend
die Veranlagung der Zölle einschliesslich Zollzahlungspflicht, Zollbefreiung,
Zollbegünstigung und Zwischenabfertigung. Dies gilt praxisgemäss auch für
entsprechende Feststellungsverfügungen. Die ZRK ist deshalb zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde, welche sich gegen einen Beschwerdeentscheid
der OZD betreffend die Feststellung der Grundlagen der Abgabenberechnung
im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZV richtet, sachlich und funktionell zuständig
E. 6 (Art. 71a Abs. 1 VwVG). Das Verfahren vor der ZRK bestimmt sich gemäss
Art. 71a Abs. 2 VwVG nach diesem Gesetz, soweit nicht spezialgesetzliche
Normen des Steuer- oder Zollrechts anzuwenden sind.
b. (Formelles)
c. (Anwendbarkeit der MWSTV, vgl. 65.84 E. 1.b) Gemäss Art. 94 Abs. 1
des Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
(Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], SR 641.20) gilt das neue Recht für Einfuhren
von Gegenständen, die ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Einfuhr abgefertigt
werden. Im vorliegenden Falle erfolgte die Einfuhr des in Frage stehenden
Perlencolliers und die Ausstellung eines Vormerkscheins für dieses am
15. Dezember 1999. Somit findet die Mehrwertsteuerverordnung auf den
hier zu beurteilenden Sachverhalt weiterhin Anwendung.
2.a. (Grundlagen der Zollzahlungspflicht, vgl. VPB 63.73 E. 3.a) Die
Zollzahlungspflicht umfasst die Verbindlichkeit zur Entrichtung oder
Sicherstellung der Abgaben (Zollbeträge, Zinse, Gebühren) und Kosten
aus dem Zollverfahren, sowie der Abgaben und Kosten, die gestützt auf
andere als zollrechtliche Erlasse durch die Zollverwaltung zu erheben
sind (Art. 10 ZG). Ist die Zollmeldepflicht erfüllt worden, so entsteht die
Zollzahlungspflicht mit Bestätigung der Annahme der Zolldeklaration
nach Art. 35 ZG. Ist die Zollmeldepflicht nicht erfüllt worden, so wird
der Eintritt der Zollzahlungspflicht zurückbezogen auf den Zeitpunkt,
da die Ware die Grenze überschritten hat (Art. 11 Abs. 1 und 2 ZG). Die
Zollzahlungspflicht entsteht gemäss Art. 12 ZG auch bei der Geleitschein-
und Freipassabfertigung. Die Pflicht zur Bezahlung der Zollbeträge und der
Monopolgebühren fällt jedoch wieder dahin, wenn infolge Wiederausfuhr
der Waren der Geleitschein oder der Freipass nach Erfüllung der gesetzlichen
Voraussetzungen zollamtlich gelöscht worden ist. Die Zollzahlungspflicht,
welche nach Art. 68 MWSTV auch die Einfuhrumsatzsteuerpflicht begründet,
obliegt vorerst den Zollmeldepflichtigen. Dies sind die Personen, welche eine
Ware über die Grenze bringen sowie deren Auftraggeber (Art. 9 Abs. 1 ZG).
Der Arbeitgeber (Dienstherr) und das Familienhaupt sind verantwortlich
für die Handlungen ihrer Angestellten usw., welche diese in Ausübung
ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen vornehmen bzw.
ihrer unmündigen, entmündigten, geistesschwachen oder geisteskranken
Hausgenossen, sofern sie nicht nachweisen, dass sie alle erforderliche Sorgfalt
angewendet haben, um die Einhaltung der Vorschriften durch die genannten
Personen zu bewirken (Art. 9 Abs. 2 und 3 ZG). Ebenfalls zollzahlungspflichtig
(jedoch nicht zollmeldepflichtig) ist derjenige, für dessen Rechnung die Waren
eingeführt oder ausgeführt worden sind. Alle genannten Personen haften
solidarisch für die geschuldeten Abgaben (Art. 13 Abs. 1 ZG).
Eine Erweiterung des Kreises der zur Entrichtung der Einfuhrabgaben
Verpflichteten kann sich im Übrigen aus Art. 12 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR, SR 313.0) ergeben. Ist infolge
einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes eine
Abgabe nicht erhoben worden, so ist diese gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR ohne
Rücksicht auf eine bestimmte Person nachzuentrichten. Leistungspflichtig ist,
wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der
zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete (Art. 12 Abs. 2 VStrR). Wer vorsätzlich
E. 7 die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den
nachzuentrichtenden Betrag solidarisch mit den übrigen Zahlungspflichtigen
(Art. 12 Abs. 3 VStrR).
b. Bei der Einfuhr ist unter Vorbehalt von Art. 19 ZG und der durch
Verordnung zu erlassenden näheren Bestimmungen unter anderem
gebrauchte persönliche Habe, die Reisende, Angestellte öffentlicher
Verkehrsanstalten, Fuhrleute, Schiffer, Luftschiffer usw. zu ihrem eigenen
Gebrauch mit sich führen oder die ihnen zu diesem Zwecke voraus- oder
nachgesandt wird, zollfrei (Art. 14 Ziff. 6 ZG; vgl. auch Art. 11 ZV). Gemäss
Art. 2 des Istanbuler Übereinkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei,
die in den Anlagen aufgeführten Waren (einschliesslich Beförderungsmittel)
nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens zur vorübergehenden
Verwendung zuzulassen (Abs. 1). Unbeschadet der Bestimmungen der
Anlage E wird die vorübergehende Verwendung unter vollständiger
Aussetzung der Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und
Einfuhrbeschränkungen wirtschaftlicher Art gewährt (Abs. 2). Art. 2 von
Anlage B.6 zum Istanbuler Übereinkommen (im Folgenden: Anlage B.6) sieht
sodann vor, dass persönliche Gebrauchsgegenstände und zu Sportzwecken
eingeführte Waren nach Art. 2 des Übereinkommens zur vorübergehenden
Verwendung zugelassen werden. Als «persönliche Gebrauchsgegenstände»
gelten alle neuen oder gebrauchten Gegenstände, die ein Reisender unter
Berücksichtigung aller Umstände seiner Reise in angemessenem Umfang
zum persönlichen Gebrauch benötigt, jedoch ohne die zu Handelszwecken
eingeführten Waren (Art. 1 Bst. b der Anlage B.6). Dazu gehört gemäss
Ziff. 3 des Anhangs I zur Anlage B.6 («Erläuternde Liste») namentlich auch
persönlicher Schmuck. Persönliche Gebrauchsgegenstände werden zur
vorübergehenden Verwendung zugelassen, ohne dass die Vorlage eines
Zollpapiers oder die Leistung einer Sicherheit verlangt wird. Jedoch können
für Gegenstände, die hohen Eingangsabgaben unterliegen, ein Zollpapier und
eine Sicherheitsleistung verlangt werden (Art. 4 Abs. 1 der Anlage B.6). Gemäss
Art. 7 der Anlage B.6 setzt diese mit ihrem Inkrafttreten Art. 2 und 5 des New
Yorker Abkommens in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien,
die diese Anlage angenommen haben und Vertragsparteien des genannten
Abkommens sind, ausser Kraft und tritt an deren Stelle.
c. Abgesehen von den im Zollgesetz und in der Zollverordnung vorgesehenen
Ausnahmen hat der Zollmeldepflichtige jede über die Zollgrenze eingehende
Ware der nächsten Zollstelle unverzüglich zuzuführen und unter Zollkontrolle
zu stellen (Art. 30 Abs. 1 ZG). Für die unter Zollkontrolle gestellten Waren
hat der Zollmeldepflichtige den Abfertigungsantrag zu stellen und je nach
der Bestimmung der Waren die Zolldeklaration unter Vorlegung der für
die Abfertigungsart erforderlichen Belege, Bewilligungen und anderen
Ausweise in der vorgeschriebenen Anzahl, Form und Frist einzureichen
(Art. 31 Abs. 1 ZG). Erachtet sich das Zollamt als zuständig, so prüft es die
abgegebene Zolldeklaration auf ihre formelle Richtigkeit und Vollständigkeit
und auf ihre Übereinstimmung mit den Begleitpapieren (Art. 34 Abs. 2 ZG).
Die Annahme der Zolldeklaration wird durch Beisetzung des Amtsstempels
bestätigt. Die angenommene Zolldeklaration ist für den Aussteller verbindlich
und bildet vorbehältlich des Ergebnisses einer allfälligen Revision (im
Sinne von Art. 36 ZG) die Grundlage für die Festsetzung des Zolls und der
weiteren Abgaben (Art. 35 Abs. 1 und 2 ZG). Nach Feststellung der aus der
E. 8 Zollzahlungspflicht sich ergebenden Verbindlichkeiten wird der Zollausweis
ausgestellt. Er schafft Beweis für die Abfertigung und für die Erfüllung
der dem Pflichtigen obliegenden Verbindlichkeiten, soweit nicht andere
Bescheinigungen ausgestellt werden. Der Zollausweis wird erst nach Erfüllung
der darin festgestellten Verbindlichkeiten ausgehändigt. Vorher darf nur
mit ausdrücklicher Bewilligung des Zollamtes über die unter Zollkontrolle
gestellten Waren verfügt werden (Art. 37 Abs. 1 und 2 ZG).
Eine besondere Regelung ist im Zollgesetz für den so genannten
Reisendenverkehr vorgesehen: Vom Ausland kommende Personen, die nicht
Grenzbewohner sind und keine für den Handel bestimmten Waren mit sich
führen oder auf sich tragen, können die Abfertigung bei Grenzzollämtern
und Aufsichtsposten jederzeit verlangen. Sie haben sich unmittelbar nach
dem Grenzübertritt beim nächstgelegenen Grenzzollamt oder Aufsichtsposten
zu stellen (Art. 48 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ZG; Art. 111 Abs. 3 ZV). Voraus-
oder nachgesandtes Reisegepäck soll bei den Zollämtern auf Verlangen der
Reisenden während der hierfür zu bestimmenden Zeit auch an Sonn- und
Feiertagen abgefertigt werden (Art. 111 Abs. 3 Satz 2 ZV). Zur Abfertigung
der von den Reisenden mitgeführten, nicht zum Handel bestimmten Waren
genügt gemäss Art. 111 Abs. 5 ZV die Abgabe einer mündlichen Deklaration,
der indessen die gleiche Verbindlichkeit zukommt wie einer schriftlichen.
Ist der Reisende nicht in der Lage, eine verbindliche mündliche Deklaration
auf die allgemeine Frage des Zollbeamten abzugeben, so kann er amtliche
Revision und Verzollung nach Befund beantragen, wobei er in der in Art. 31
ZG vorgesehenen Weise mitzuwirken hat. Das Recht auf Verweigerung
der Abgabe einer verbindlichen mündlichen Deklaration steht jedoch
den Reisenden nur dann zu, wenn sie allgemein nach zollpflichtigen oder
verbotenen Gegenständen befragt werden, nicht aber auch dann, wenn die
bestimmte Frage an sie gerichtet wird, was sie mit sich führen, oder ob sie
Waren bestimmter Art, wie z. B. Tabakfabrikate, Genussmittel, Parfümerien,
neue Kleidungsstücke bei sich haben (Art. 111 Abs. 6 ZV).
Die Zollabfertigung ist endgültig, wenn über die Zollzahlungspflicht
endgültig entschieden und die Ware zur Überführung in den freien
Inlandverkehr oder zur Ausfuhr freigegeben ist (Art. 38 Abs. 1 ZG). Die
Überführung der zollpflichtigen ausländischen Waren in den freien Verkehr
sowie die Ausfuhr zollpflichtiger Waren ist erst nach der Verzollung
gestattet. Als Beweis dient die vom Zollamt verabfolgte Zollquittung. Nicht
zollpflichtige ausländische Waren und inländische Waren, die keinem
Ausfuhrzoll unterliegen, werden beim Grenzübertritt nach durchgeführtem
Abfertigungsverfahren freigeschrieben (Art. 39 ZG). Eine Zwischenabfertigung
findet statt, wenn zur endgültigen Feststellung der Zollzahlungspflicht eine
weitere Zollbehandlung nötig ist (Art. 38 Abs. 2 ZG). Das Zollgesetz kennt
die folgenden Arten der Zwischenabfertigung: provisorische Verzollung
(Art. 40 ZG); Geleitscheinverkehr (Art. 41 ZG); Zolllagerverkehr (Art. 42 ff. ZG);
Freipassverkehr (Art. 47 ZG). Bei den Zwischenabfertigungen zollpflichtiger
Waren und bei der Gewährung von Zahlungserleichterungen irgendwelcher
Art ist gemäss Art. 65 Abs. 1 ZG Sicherheit zu leisten für die Zollbeträge und die
anderen Abgaben sowie für die noch nicht endgültig ermittelten Forderungen
aus Verletzung von Zollvorschriften. Die Sicherstellung geschieht in der Regel
durch Barhinterlage, die in gleicher Weise zu leisten ist wie die Zollzahlung. Je
E. 9 nach der Art der endgültigen Abfertigung wird die Barhinterlage ganz oder
teilweise zurückgegeben oder gegen Ausstellung einer Zollquittung endgültig
verrechnet (Art. 66 Abs. 1 und 2 ZG).
d. Bei der Zollbefreiung für gebrauchte persönliche Habe im Sinne von
Art. 14 Ziff. 6 ZG handelt es sich um einen Fall des zollfreien Warenverkehrs
mit endgültiger Abfertigung. Die Fälle des zollfreien Warenverkehrs mit
Freipassabfertigung sind demgegenüber in Art. 15 ZG geregelt. Das Zollgesetz
sieht für die zollbefreiten Einfuhren gemäss Art. 14 ZG die Möglichkeit,
eine Sicherheitsleistung anzuordnen, nicht vor. Gemäss Art. 4 Abs. 1 Satz 2
von Anlage B.6 zum Istanbuler Übereinkommen können indessen für
persönliche Gebrauchsgegenstände, die hohen Eingangsabgaben unterliegen,
ein Zollpapier und eine Sicherheitsleistung verlangt werden.
3.a. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am
15. Dezember 1999 allein von Österreich her kommend in die Schweiz
einreiste und dabei ein seiner Ehefrau, welche bereits zwei Tage früher in
die Schweiz gereist war, gehörendes Perlencollier mit sich führte. Dieses
kam anlässlich der durch das Zollamt vorgenommenen Warenrevision
in einem Etui, welches in einer Reisetasche versorgt war, zum Vorschein.
Zuvor hatte der Abfertigungsbeamte den Beschwerdeführer gefragt, ob er
Waren mitführe. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers soll
er zur Antwort gegeben haben: «Keine, alles Geschenke». Der Zollbeamte
dagegen hat angegeben, er habe auf seine zusätzliche Frage, was sich in
einer auf dem Rücksitz liegenden Einkaufstasche befinde, die Antwort
erhalten: «Ein Flaschenkühler und ein Silbertablett als Geschenke». Auf die
Zusatzfrage, ob dies alles sei, habe der Beschwerdeführer mit «ja» geantwortet.
Das Silbertablett und der Flaschenkühler wurden in der Folge nicht in
das Strafverfahren einbezogen. Gegenstand desselben und damit auch
des vorliegenden Verfahrens bildet somit ausschliesslich die Einfuhr des
Perlencolliers.
b. Die Zollkreisdirektion II hat im Schlussprotokoll vom 28. Januar
2000 die folgende Abgabeberechnung vorgenommen, welche sie mit
Feststellungsverfügung vom 7. April 2000 bestätigt hat:
«1 Perlencollier netto 0,200 kg + 30% Tarazuschlag = brutto 0,3 kg, zollpflichtig
nach Tarif-Nr. 7116.1000 zu Fr. 2’627.- pro 100 kg brutto.
Zoll:
0,3 kg zu Fr. 2’627.- pro 100 kg brutto = Fr. 7.90
Mehrwertsteuer:
MWST: 7,5% von Fr. 52’261.- = Fr. 3’919.60»
Der Wert des Perlencolliers von Fr. 52’261.- ergab sich aus einer der
Zollverwaltung vorgelegten Rechnung über den Betrag von DM 73’000.-
(umgerechnet zum massgebenden Devisenkurs). Diese Abgabeberechnung
ist als solche nicht bestritten worden. Strittig ist demgegenüber die
grundsätzliche Frage, ob überhaupt eine Zoll- und Mehrwertsteuerpflicht
besteht.
4. Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist vorerst zu prüfen, ob er
in casu überhaupt passivlegitimiert sei, da es sich bei der Einfuhr des
Perlencolliers um eine Einfuhr durch seine Ehegattin durch «Nachsenden» im
E. 10 Sinne von Art. 14 Ziff. 6 ZG gehandelt habe, wobei dem Beschwerdeführer
hierbei die Funktion des Dritten zugekommen sei, der im Auftrag seiner
Ehegattin eingeführt habe. Wer eine Ware über die Grenze bringt, sowie
der Auftraggeber unterliegen der Zollmeldepflicht (Art. 9 Abs. 1 ZG) und
damit auch der Zollzahlungspflicht (Art. 13 Abs. 1 ZG in Verbindung mit Art. 9
Abs. 1 ZG). Die Zollzahlungspflicht begründet sodann auch die subjektive
Steuerpflicht bei der Mehrwertsteuer (auf der Einfuhr von Gegenständen;
Art. 68 MWSTV in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ZG; vgl. E. 2a hievor).
Da der Beschwerdeführer das in Frage stehende Perlencollier über die
Grenze gebracht hat, ist somit seine subjektive Abgabepflicht in Bezug
auf im Zusammenhang mit dieser Einfuhr allfällig zu entrichtende bzw.
sicherzustellende Zoll- und Mehrwertsteuerbeträge zweifellos gegeben, auch
wenn er gegebenenfalls persönliches Reisegut seiner Ehefrau einführte bzw.
sich diese ihr Reisegut durch ihn nachsenden liess. Die Zollkreisdirektion
II hat daher die Feststellungsverfügung vom 7. April 2000 zu Recht dem
Beschwerdeführer als Verfügungsadressaten eröffnet. Dass er im vorliegenden
Verfahren passivlegitimiert ist, steht ausser Frage.
5.a. Die Zollverwaltung hat bei der Einfuhr des Perlencolliers einen
Vormerkschein ausgestellt und eine (pauschale) Barhinterlage von Fr. 3’900.-
erhoben. Diese ist dem Beschwerdeführer anlässlich der Ausreise und der
Wiederausfuhr des Schmuckstücks wieder zurückerstattet worden, unter
gleichzeitiger Löschung des Vormerkscheins. Eine definitive Erhebung der
Einfuhrabgaben (Zoll und Mehrwertsteuer) ist somit im Zusammenhang
mit der Einfuhr des Perlencolliers nicht erfolgt und steht auch nicht zur
Diskussion, da das Collier nur vorübergehend in die Schweiz eingeführt
worden war und die Abfertigung im Vormerkverfahren erfolgte. Hingegen
stellt sich die Frage, ob die Einfuhr des Perlencolliers die Pflicht zur
Sicherstellung der Einfuhrangaben ausgelöst hat oder nicht.
b. Es ist offensichtlich und wird auch von der OZD nicht in Abrede gestellt,
dass es sich beim Perlencollier um «gebrauchte persönliche Habe» im Sinne
von Art. 14 Ziff. 6 ZG bzw. um einen «persönlichen Gebrauchsgegenstand»
gemäss Art. 2 in Verbindung mit Art. 1 Bst. b von Anlage B.6 des Istanbuler
Abkommens handelt. In der erläuternden Liste (Anhang I, Ziff. 3) zur Anlage
B.6 wird denn auch «persönlicher Schmuck» als Beispiel eines «persönlichen
Gebrauchsgegenstands» ausdrücklich aufgeführt. Strittig ist jedoch, ob die
weiteren Voraussetzungen der Zollbefreiung erfüllt sind. Nach Art. 14 Ziff. 6
ZG muss es sich um gebrauchte persönliche Habe handeln, die Reisende
usw. «zu ihrem eigenen Gebrauch mit sich führen oder die ihnen zu diesem
Zwecke voraus- oder nachgesandt» wird. Nach Art. 3 Bst. a der Anlage B.6
müssen die persönlichen Gebrauchsgegenstände «vom Reisenden persönlich
oder in seinem (mitgeführten oder nicht mitgeführten) Gepäck eingeführt
werden». Die Zollkreisdirektion II war in ihrer Verfügung vom 7. April 2000
davon ausgegangen, dass eine Voraus- oder Nachsendung von persönlichen
Gebrauchsgegenständen nur durch eine Transportanstalt erfolgen könne. Der
Wortlaut von Art. 14 Ziff. 6 ZG («voraus- oder nachgesandt») - Art. 3 Bst. a der
Anlage B.6 des Istanbuler Abkommens dürfte in gleichem Sinne zu verstehen
sein - legt in der Tat diesen Schluss nahe.
So wird etwa im Kommentar des Eidgenössischen Finanzdepartements
zur Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994[3], S. 10 (ad
Art. 11 Bst. b MWSTV) der Begriff der «Versendung» wie folgt umschrieben:
E. 11 «Eine Versendung liegt dagegen vor, wenn der Lieferer die Beförderung des
Lieferungsgegenstandes durch einen selbständigen Beauftragten ausführen
oder besorgen lässt (Übergabe des Liefergegenstandes an einen Frachtführer
oder Spediteur zwecks Beförderung zum Abnehmer)». Ferner sprechen auch
der Sinn und Zweck der hier in Frage stehenden Ausnahmeregelung, welche
die einem Reisenden gehörenden Gebrauchsgegenstände - aber nur diese
- von der Abgabepflicht ausnehmen will, sowie die ansonsten bestehende
Gefahr allfälliger Missbräuche dafür, dass die Ausnahme auf Fälle beschränkt
ist, wo der Reisende die Gegenstände persönlich mit sich führt oder wo ein
gewerbsmässiger Frachtführer oder Spediteur in dessen Auftrag tätig wird
und dass sie nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn wie in casu
ein privater Dritter die Gegenstände bei der Einfuhr mit sich führt, und zwar
selbst wenn es sich dabei um einen Familienangehörigen handelt. Wie es
sich damit genau verhält, kann indessen - wie die OZD dies im angefochtenen
Entscheid bereits getan hat - offen gelassen werden, da die Beschwerde, wie
sich dies aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, auch dann abzuweisen
ist, wenn das Perlencollier als nachgesandtes Reisegepäck qualifiziert wird.
6.a. Gemäss Art. 6 ZG müssen - unter Vorbehalt der durch das Zollgesetz oder
gestützt darauf angeordneten Ausnahmen - alle Waren, die eingeführt oder
ausgeführt werden, der zuständigen Zollstelle zugeführt, unter Zollkontrolle
gestellt und zur Abfertigung angemeldet werden. Dies gilt grundsätzlich
auch für diejenigen Waren, für welche Art. 14 ZG Zollfreiheit gewährt, sieht
doch Art. 39 Abs. 2 ZG vor, dass nicht zollpflichtige ausländische Waren beim
Grenzübertritt nach durchgeführtem Abfertigungsverfahren freigeschrieben
werden. Für voraus- oder nachgesandtes Reisegepäck ergibt sich dies sodann
ausdrücklich auch aus Art. 111 Abs. 3 Satz 2 ZV. Die OZD hat demnach im
angefochtenen Entscheid zu Recht festgehalten, dass - selbst wenn man davon
ausginge, dass persönliches Reisegut auch durch private Dritte eingeführt
werden könne - dieselben gesetzlichen Bestimmungen anwendbar seien
wie beim Transport des Gutes beispielsweise durch die Post, das heisst die
Ware sei anzumelden, auch wenn sie dann zollfrei sei. Auch wer sich auf
eine Ausnahme von der Abgabepflicht im Sinne von Art. 14 ZG beruft, muss
sich somit dem Abfertigungsverfahren unterziehen, die Abgabebefreiung
beantragen und soweit notwendig deren Voraussetzungen nachweisen.
b. Art. 14 ZG handelt vom zollfreien Warenverkehr «mit endgültiger
Abfertigung», dies im Gegensatz zu Art. 15 ZG, welcher den zollfreien
Warenverkehr mit Freipassabfertigung betrifft. Nicht zollpflichtige
ausländische Waren werden wie gesagt nach durchgeführtem
Abfertigungsverfahren freigeschrieben (Art. 39 Abs. 2 ZG). Die Ausstellung
eines Freipasses oder Vormerkscheins und die Sicherstellung der Abgaben
sind im Landesrecht für diesen Fall nicht vorgesehen (vgl. E. 3a hievor). Deren
Anordnung wäre einzig dann möglich, wenn allenfalls die Voraussetzungen
einer provisorischen Verzollung im Sinne von Art. 40 Abs. 1 ZG erfüllt sind,
mithin eine provisorische Abfertigung (Zwischenabfertigung) vorgenommen
würde, weil die «endgültige Abfertigung im Zeitpunkte der Anmeldung
zur Einfuhr nicht tunlich erscheint». Abgesehen davon sieht indessen das
Istanbuler Abkommen in Art. 4 Abs. 1 Satz 2 seiner Anlage B.6 vor, dass für
Gegenstände, die hohen Eingangsabgaben unterliegen, ein Zollpapier und
eine Sicherheitsleistung verlangt werden können. Das Abkommensrecht
geht dem Zollgesetz als älterem Bundesgesetz zweifellos vor (vgl. Ulrich
E. 12 Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl.,
Zürich 1998, S. 31 Rz. 131). Nach schweizerischem Recht ist im Übrigen heute
das Prinzip der transformationslosen, direkten Geltung völkerrechtlicher
Verträge allgemein anerkannt (Jörg Paul Müller/Luzius Wildhaber, Praxis
des Völkerrechts, 3. Aufl., Bern 2001, S. 166, mit Hinweisen) und Private sind
ermächtigt, sich direkt auf völkerrechtliche Verträge zu berufen, soweit darin
entsprechende Rechtsregeln aufgestellt werden (Walter Kälin, Das Verfahren
der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, S. 35).
Die Bestimmungen des Istanbuler Abkommens und von dessen Anlage
B.6 sind so präzise, dass sich die Betroffenen unmittelbar darauf berufen
und die Verwaltungsbehörden sie direkt anwenden können (Botschaft
betreffend das zollrechtliche Übereinkommen über die vorübergehende
Verwendung vom 13. Dezember 1993, BBl 1994 II 12 f.). Schliesslich erfüllt
das hier in Frage stehende Perlencollier mit einem für die Abgabeberechnung
massgebenden Wert von (umgerechnet) Fr. 52’261.- nach Auffassung der
ZRK auch die in Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der Anlage B.6 genannte Voraussetzung,
dass es «hohen Eingangsabgaben» unterliegt. Daraus ergibt sich, dass
für das Schmuckstück bei der Einfuhr die Pflicht zur Ausstellung eines
Zollpapiers und zur Sicherstellung der Abgaben bestand. Die Zollverwaltung
hat demnach für das Collier zu Recht einen Vormerkschein ausgestellt und
eine Barhinterlage zur Sicherstellung der darauf lastenden Abgaben verlangt.
Nur so konnte denn auch sichergestellt und kontrolliert werden, dass das
Perlencollier tatsächlich wieder aus der Schweiz ausgeführt wurde, was
die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Abgabenbefreiung für die
vorübergehende Verwendung von persönlichen Gebrauchsgegenständen
darstellt (Art. 5 Abs. 1 der Anlage B.6). Es ist somit festzustellen, dass das
Perlencollier selbst unter der Annahme, dass dieses als «nachgesandter
persönlicher Gebrauchsgegenstand» qualifiziert werden könnte, bei der
Einfuhr grundsätzlich der Abgabepflicht unterlag, wobei insoweit unerheblich
ist, dass infolge der späteren Wiederausfuhr die Abgaben nur sichergestellt,
nicht jedoch definitiv erhoben werden mussten (vgl. dazu Art. 10 und 12 ZG).
c. Nach Auffassung des Beschwerdeführers würde es Sinn und Zweck
der Ausnahmebestimmungen bezüglich Mitführen von persönlichem
Reisegut entsprechen, dass als solches auch persönliche Gegenstände naher
Familienangehöriger, die aus welchen Gründen auch immer getrennt
reisen, verstanden werden. Wie es sich damit verhält, kann ebenfalls offen
gelassen werden. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich nämlich,
dass das Perlencollier der Ehegattin des Beschwerdeführers der Pflicht zur
Sicherstellung der Abgaben auch unter der Voraussetzung unterlag, dass
die Ausnahmebestimmungen für persönliche Gebrauchsgegenstände von
Reisenden als anwendbar erachtet werden, wobei offen bleiben kann, ob
E. 13 deren Anwendbarkeit tatsächlich gegeben ist. Mit welcher Begründung dabei unterstellt wird, dass die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung erfüllt seien, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.
7. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem unterliegenden Beschwerdeführer auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der SRK aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). (…) [3] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstr. 50, CH-3003 Bern.
E. 14 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 67.42 - Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 7. Oktober 2002 [ZRK 2001-024] In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2003 Année Anno Band 67 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 005 999 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
JAAC 67.42 Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 7. Oktober 2002 [ZRK 2001-024] Assujettissement au contrôle douanier et aux droits de douane dans le trafic des voyageurs. Importation d’effets personnels de valeur (bijoux). Etablissement d’un document douanier et constitution d’une garantie des redevances. Art. 14 ch. 6 LD. Art. 4 al. 1 Annexe B.6 Conv. d’Istanbul relative à l’admission temporaire.
- Principes régissant l’assujettissement au contrôle douanier et aux droits de douane en général et dans le trafic des voyageurs en particulier (consid. 2-5).
- Dans le trafic des voyageurs, ces derniers peuvent certes importer leurs bijoux personnels en franchise de droits de douane à titre d’effets personnels usagés destinés à leur propre usage; toutefois ils doivent les annoncer à la visite de douane lors du passage de la frontière, car pour des articles qui mettent en jeu un montant élevé de droits et de taxes à l’importation, un document douanier ou la constitution d’une garantie peuvent être exigés. C’est le seul moyen de contrôler que, par exemple, le bijou a effectivement été réexporté de Suisse, ce qui constitue la condition pour la prise en compte d’une franchise des droits de douane (consid. 6). Zollmelde- und Zollzahlungspflicht im Reisendenverkehr. Einfuhr von wertvollen persönlichen Gebrauchsgegenständen (Schmuck). Ausstellung eines Zollpapiers und Sicherstellung der Abgaben. Art. 14 Ziff. 6 ZG. Art. 4 Abs. 1 Anlage B.6 Istanbuler Übereink. über die vorübergehende Verwendung. 1
- Grundsätze der Zollmelde- und Zollzahlungspflicht im Allgemeinen und beim Reisendenverkehr im Besonderen (E. 2-5).
- Persönlicher Schmuck kann zwar im Reisendenverkehr als gebrauchte persönliche Habe durch Reisende zu ihrem eigenen Gebrauch zollfrei eingeführt werden; dennoch muss er beim Grenzübertritt zur Zollabfertigung angemeldet werden, denn es können für wertvolle Gegenstände die Ausstellung eines Zollpapiers und die Sicherstellung der hohen Eingangsabgaben verlangt werden. Nur so kann kontrolliert werden, dass z. B. Schmuck tatsächlich wieder aus der Schweiz ausgeführt wird, was die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Abgabenbefreiung darstellt (E. 6). Assoggettamento al controllo doganale e ai dazi doganali nel traffico viaggiatori. Importazione di effetti personali di valore (gioielli). Rilascio di un documento doganale e costituzione di una garanzia per i dazi. Art. 14 n. 6 LD. Art. 4 cpv. 1 Allegato B. 6 della Conv. di Istanbul relativa all’ammissione temporanea.
- Principi che regolano l’assoggettamento al controllo doganale e ai dazi doganali in generale e nel traffico viaggiatori in particolare (consid. 2-5).
- Nel traffico viaggiatori, questi ultimi possono certo importare i loro gioielli personali a titolo di effetti personali usati e destinati all’utilizzo personale senza pagare dazi doganali; tuttavia tali oggetti devono essere presentati alle autorità doganali al momento del passaggio della frontiera, poichè nel caso di articoli che possono comportare un importo di dazi doganali molto importante può venir richiesto un documento doganale o la costituzione di una garanzia. Ciò permette di controllare che, ad esempio, il gioiello è effettivamente stato riesportato dalla Svizzera, il che costituisce la condizione per prendere in considerazione una rinuncia ai dazi doganali (consid. 6). Zusammenfassung des Sachverhalts: A. X, ein deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Berlin, reiste am
15. Dezember 1999 mit seinem Personenwagen beim Zollamt Martina (Martinsbruck) von Österreich her in die Schweiz ein. Dabei erklärte er gegenüber dem Zollabfertigungsbeamten sinngemäss, er führe keine deklarationspflichtigen Waren mit sich, nur Geschenke (einen Flaschenkühler und ein Silbertablett). Im Rahmen der anschliessenden Warenrevision kam ein Etui mit einem Perlencollier im Wert von Fr. 52’261.- (DM 73’000.-) zum Vorschein. Das Zollamt Martina nahm daraufhin ein Feststellungsprotokoll auf und erhob eine Bussenhinterlage von Fr. 8’600.-. Ferner wurde ein Vormerkschein betreffend die Halskette, das Silbertablett und den Flaschenkühler ausgestellt, wobei die in Frage stehenden Abgaben 2
mittels einer Barhinterlage von Fr. 3’900.- sichergestellt wurden. Bei der Wiederausfuhr der betreffenden Waren wurde die Vormerkung in der Folge am 31. Januar 2000 wieder gelöscht und der hinterlegte Betrag von Fr. 3’900.- an X zurückerstattet. Nachdem die Zoll-Untersuchungsstelle Samedan X am 23. Dezember 1999 einvernommen hatte, eröffnete diese am 28. Januar 2000 ein Schlussprotokoll, mit welchem festgestellt wurde, dass auf dem nicht zur Zollbehandlung angemeldeten Collier ein Zoll von Fr. 7.90 (0,3 kg zu Fr. 2’627.- pro 100 kg brutto) und ein Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 3’919.60 (7,5% von Fr. 52’261.-) gelastet habe und dass sich X durch die Nichtanmeldung der Halskette einer Widerhandlung im Sinne des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (ZG, SR 631.0) sowie einer Widerhandlung im Sinne der Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994 (MWSTV, AS 1994 1464) schuldig gemacht habe. Mit Stellungnahme vom 13. März 2000 beantragte der Rechtsvertreter von X, sein Mandant sei vom Vorwurf einer Widerhandlung gegen das Zollgesetz und die Mehrwertsteuerverordnung freizusprechen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach Art. 14 Ziff. 6 ZG sei «gebrauchte persönliche Habe, die Reisende […] zu ihrem eigenen Gebrauch mit sich führen oder die ihnen zu diesem Zwecke voraus- oder nachgesandt werden […]», zollfrei und damit nicht zur Abfertigung anzumelden. X habe das in Frage stehende Perlencollier seiner bereits zuvor in die Schweiz eingereisten Ehefrau mitgebracht, das heisst «nachgesandt». Entsprechend sei die Einfuhr des Colliers nicht zollpflichtig und nach Art. 67 Bst. e MWSTV in Verbindung mit Art. 14 Ziff. 6 ZG auch nicht mehrwertsteuerpflichtig gewesen. B. Mit Verfügung vom 7. April 2000 stellte der Untersuchungsdienst Heerbrugg der Zollkreisdirektion II, gestützt auf Art. 124 der Verordnung zum Zollgesetz vom 10. Juli 1926 (ZV, SR 631.01) fest, dass der von der Widerhandlung betroffene Zollbetrag auf Fr. 7.90 und die von der Widerhandlung betroffene Mehrwertsteuer auf Fr. 3’919.60 festgesetzt werde. Zur Begründung dieses Entscheides wurde im Wesentlichen festgehalten, Reisegut, worunter auch der persönliche Schmuck eines Reisenden falle, werde gemäss Art. 2 des Abkommens über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr vom 4. Juni 1954 (so genanntes «New Yorker Abkommen», SR 0.631.250.21), frei von Eingangsabgaben zugelassen, sofern es für den persönlichen Gebrauch des Reisenden bestimmt sei, kein Verdacht auf Missbrauch bestehe, die Einfuhr durch den Reisenden persönlich erfolge und das Reisegut beim Verlassen des Landes durch den Reisenden wieder ausgeführt werde. Nach Art. 14 Ziff. 6 ZG könne gebrauchte persönliche Habe, die Reisende […] zu ihrem eigenen Gebrauch mit sich führen oder die ihnen zu diesem Zwecke voraus- oder nachgesandt wird, zollfrei zugelassen werden. Eine Voraus- oder Nachsendung erfolge jedoch durch eine Transportanstalt, wobei die persönliche Habe an der Grenze angemeldet werden müsse, da in einem solchen Fall der Reisende, dem die persönliche Habe gehört, nicht anwesend sei. Diesfalls werde bei hochwertigen Waren ein Vormerkschein erstellt, mit dem die auf der Ware lastenden Einfuhrabgaben vorübergehend sichergestellt würden. Vorliegend sei das in Rede stehende Perlencollier nicht voraus- oder nachgesandt, sondern persönlich überbracht worden. Demzufolge hätte X das Perlencollier zur Zollbehandlung anmelden müssen. Zwar begnüge sich die Zollverwaltung im Reisendenverkehr mit einer mündlichen Deklaration; diese sei jedoch gleich verbindlich wie eine schriftlich abgegebene. 3
Gegen diese Verfügung vom 7. April 2000 lässt X mit Eingabe vom 25. Mai 2000 Beschwerde an die Oberzolldirektion (OZD) mit dem Antrag erheben, die angefochtene Feststellungsverfügung sei aufzuheben und die von einer allfälligen Widerhandlung betroffenen Abgaben seien auf Null Franken (Zoll und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieses Begehren wurde im Wesentlichen damit begründet, dass X das Perlencollier, wie auch die übrigen mitgeführten persönlichen Effekten, nicht ausdrücklich zur Zollabfertigung deklariert habe, da das Schmuckstück nach dem Weihnachtsurlaub im Engadin wiederum nach Deutschland ausgeführt werden sollte und er daher zu Recht der Meinung gewesen sei, dass die Einfuhr des Colliers nicht zoll- oder mehrwertsteuerpflichtig war. Die schweizerische Zoll- und Mehrwertsteuergesetzgebung gehe zumindest in den vorliegend interessierenden Bereichen über den durch das New Yorker Abkommen vorgeschriebenen Minimalstandard hinaus. Das innerstaatliche Recht entscheide somit, ob die Einfuhr des Perlencolliers durch X den Einfuhrabgaben unterlag. Die Frage, ob X das Collier zur Abfertigung hätte anmelden sollen oder nicht, sei überhaupt nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Jedoch sei er - zu Recht - davon überzeugt gewesen, dass das Mitführen persönlicher Effekten, zu denen er auch diejenigen seiner Frau zählte, weder zoll- noch mehrwertsteuerpflichtig sei. Die mündliche Zollabfertigung von Reisenden werde - beiderseits - notorischerweise nur sehr summarisch durchgeführt. Die von den Zollbeamten gängigerweise gestellten Fragen dürften dabei, so wenig wie die Antworten, wörtlich aufgefasst werden, sondern müssten im Kontext verstanden werden. Das von X im Reisegepäck mitgeführte Perlencollier seiner Ehefrau erfülle das Merkmal der gebrauchten persönlichen Habe im Sinne von Art. 14 Ziff. 6 ZG. Das Collier sei durch X seiner bereits zuvor in die Schweiz eingereisten Ehefrau mitgebracht, das heisst im Sinne von Art. 14 Ziff. 6 ZG «nachgesandt» worden, und es sollte nach ihrem Ferienaufenthalt in der Schweiz wiederum nach Deutschland ausgeführt werden, was denn auch geschehen sei. Es sei nicht einzusehen, weshalb persönliche Habe nur durch eine Transportanstalt «voraus- oder nachgesandt» werden könne. Weder Art. 14 Ziff. 6 ZG noch Art. 11 ZV würden eine derartige Einschränkung enthalten. Da die Einfuhr des Perlencolliers nach Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 14 Ziff. 6 ZG und Art. 11 ZV nicht zollpflichtig gewesen sei, ergebe sich auch keine Mehrwertsteuerpflicht (Art. 67 Bst. e MWSTV in Verbindung mit Art. 14 Ziff. 6 ZG). C. Mit Beschwerdeentscheid vom 5. Juli 2001 wies die OZD die Beschwerde kostenfällig ab. Sie hielt dafür, massgebend sei in casu das Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung vom 26. Juni 1990 (so genanntes «Istanbuler Abkommen», SR 0.631.24), insbesondere dessen Anlage B.6 über persönliche Gebrauchsgegenstände der Reisenden (…), welche die Bestimmungen des New Yorker Abkommens nur teilweise übernehme und auch ergänze und welche direkt anwendbar sei und demnach von der Schweiz nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt worden sei. Ebenfalls anwendbar seien die entsprechenden Bestimmungen des schweizerischen Rechts, nämlich Art. 14 Ziff. 6 ZG, Art. 11 Abs. 1 ZV und Art. 2 des Bundesratsbeschlusses über Abgabenerleichterungen im Reisendenverkehr vom 9. Mai 1967 (AS 1967 774). Es stehe fest und sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer allein in die Schweiz eingereist sei und dass das mitgeführte Schmuckstück seiner Ehefrau gehöre und für sie als persönlicher Gegenstand (im Sinne von Anlage B.6, Art. 1 Bst. b des Istanbuler Abkommens) zu betrachten sei. 4
Sie sei jedoch zwei Tage vor ihrem Ehemann in die Schweiz eingereist. Die Abgabefreiheit als «persönliches Reisegut» werde nur zugestanden, wenn die eingeführten Gegenstände dem Reisenden zum persönlichen Gebrauch während des Aufenthaltes dienen. Dies treffe auf den Beschwerdeführer nicht zu, da das Collier ein persönlicher Gegenstand seiner Ehefrau sei und demnach lediglich für sie alleine zoll- und abgabenfrei sei. Selbst wenn die Auffassung, eine Voraus- oder Nachsendung im Sinne von Art. 14 Ziff. 6 ZG könne nur durch eine Transportanstalt erfolgen, zu eng wäre und persönliches Reisegut auch durch private Dritte eingeführt werden könnte, müssten diese den gleichen gesetzlichen Bestimmungen unterliegen, wie wenn das Gut z. B. mit der Post nachgesandt worden wäre, das heisst die Ware sei anzumelden, auch wenn sie dann zollfrei sei. Wer eine Ausnahme von der Abgabepflicht beanspruche, habe diese nämlich zu beantragen und den Befreiungsgrund nachzuweisen. Das Zollamt habe dann die Möglichkeit, die Einfuhrabgaben vorübergehend sicherzustellen, was auch im Istanbuler Abkommen vorgesehen sei. Selbst wenn man davon ausgehe, der Beschwerdeführer habe seiner Ehefrau gehörende, dieser nachgesandte persönliche Habe mitgeführt, hätte er daher das Collier unaufgefordert anmelden müssen. Weil er dies unterlassen habe, seien die Einfuhrabgaben gefährdet worden. Für die Zwecke des Strafverfahrens hätten diese berechnet werden müssen. Weil der Beschwerdeführer die Berechnung nicht anerkannte, habe darüber eine Feststellungsverfügung getroffen werden müssen. D. Mit Eingabe vom 9. August 2001 lässt X (Beschwerdeführer) gegen den Beschwerdeentscheid der OZD vom 7. Juli 2001 Beschwerde an die Eidgenössische Zollrekurskommission (ZRK) führen. Er beantragt, dieser sei aufzuheben und die von einer allfälligen Widerhandlung betroffenen Abgaben seien auf Null Franken (Zoll und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Zur Begründung dieses Begehrens führt er namentlich an, nachdem seine Ehegattin zwei Tage früher als er in die Schweiz eingereist sei und sie sich ihr Reisegepäck durch ihn einführen liess, sei die Einfuhr des Perlencolliers eine solche von Frau X durch «Nachsenden» im Sinne von Art. 14 Ziff. 6 ZG. Dem Beschwerdeführer sei hierbei die Funktion des Dritten zugekommen, der im Auftrag seiner Ehegattin einführe. Es stelle sich die Frage, ob er in dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren überhaupt passivlegitimiert sei. Sodann wäre zu prüfen gewesen, ob nicht der Fall der Einfuhr persönlicher Gegenstände von Familienangehörigen oder Ehegatten der Einfuhr persönlicher Gegenstände des Reisenden selbst aufgrund einer teleologischen Auslegung oder einer analogen Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen gleichzustellen sei. Im Rahmen des vorliegenden Feststellungsverfahrens sei es grundsätzlich unerheblich, ob der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, das Collier zur Zollabfertigung anzumelden oder nicht. Dies sei Gegenstand des Strafverfahrens. Hier sei lediglich festzustellen, ob die Einfuhr des Colliers zoll- und mehrwertsteuerpflichtig war. Erwägungen dazu lasse der angefochtene Entscheid allerdings vermissen. Selbst wenn der Beschwerdeführer sich eine Pflichtverletzung hätte zuschulden kommen lassen, die von strafrechtlicher Relevanz sein könnte, was bestritten werde, bleibe es dabei, dass von einem solchen Vergehen vorliegend keine Abgaben betroffen waren. Entsprechend müsse im Sinne des Rechtsbegehrens auch festgestellt werden, dass die entsprechenden Abgaben Null Franken betragen. 5
Mit Vernehmlassung vom 22. Oktober 2001 beantragt die OZD, die Beschwerde sei unter Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen und der angefochtene Entscheid sei zu bestätigen. Sie hält vorerst an den Ausführungen im angefochtenen Beschwerdeentscheid fest. Ergänzend weist sie darauf hin, dass sich die Passivlegitimation des Beschwerdeführers direkt aus dem Zollgesetz ergebe, unterliege doch laut Art. 9 Abs. 1 ZG der Zollmeldepflicht, wer eine Ware über die Grenze bringt, sowie der Auftraggeber. Die Zollzahlungspflicht obliege gegebenenfalls dem Zollmeldepflichtigen, den übrigen in Art. 9 ZG genannten Personen, sowie demjenigen, für dessen Rechnung die Waren eingeführt oder ausgeführt worden sind (Art. 13 Abs. 1 ZG). Demnach sei der Beschwerdeführer - auch wenn er das persönliche Reisegut seiner Ehefrau einführte bzw. wenn sich diese ihr Reisegut durch ihn nachsenden liess - trotzdem zur Anmeldung verpflichtet gewesen. Er habe denn auch die später angefochtene Feststellungsverfügung beantragt. Somit sei er in diesem Verfahren auch passivlegitimiert. Eine teleologische Auslegung führe in casu zum gleichen Resultat wie die grammatikalische Auslegung, nämlich, dass alle Waren angemeldet werden müssen und dass sie der Zahlung der Einfuhrabgaben, namentlich der Mehrwertsteuer, unterliegen. Zwar könnten Waren unter gewissen Voraussetzungen zoll- bzw. abgabenfrei eingeführt werden. Der Zollmeldepflichtige habe aber das Vorhandensein eines Befreiungsgrundes darzulegen, um in den Genuss dieser Abgabenfreiheit kommen zu können. Es gehe dabei um eine Kontrolle der ein- und ausgeführten Waren. Gemäss dem Grundsatz der Selbstdeklaration habe jeder Zollmeldepflichtige alle Massnahmen zu treffen, die nach Gesetz und Verordnung zur Durchführung der Zollkontrolle und Feststellung der Zollzahlungspflicht erforderlich sind (Art. 29 Abs. 1 ZG). Gerade weil die Zollorgane nur stichprobenweise Kontrollen durchführen könnten, sei es unabdingbar, dass der Warenführer mitgeführte Waren beim Grenzübertritt unaufgefordert und vollständig anmelde. Der angefochtene Entscheid lege ausführlich dar, dass und aus welchen Gründen das Perlencollier unter den gegebenen Umständen bei der Einfuhr der Abgabepflicht unterlag. Es sei unerfindlich, wie der Beschwerdeführer behaupten könne, der angefochtene Entscheid lasse die entsprechenden Erwägungen vermissen. Aus den Erwägungen: 1.a. Gemäss Art. 50 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) in Verbindung mit Art. 109 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 ZG ist die ZRK zuständig zur Behandlung von Beschwerden gegen erstinstanzliche Verfügungen oder Beschwerdeentscheide der OZD betreffend die Veranlagung der Zölle einschliesslich Zollzahlungspflicht, Zollbefreiung, Zollbegünstigung und Zwischenabfertigung. Dies gilt praxisgemäss auch für entsprechende Feststellungsverfügungen. Die ZRK ist deshalb zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde, welche sich gegen einen Beschwerdeentscheid der OZD betreffend die Feststellung der Grundlagen der Abgabenberechnung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZV richtet, sachlich und funktionell zuständig 6
(Art. 71a Abs. 1 VwVG). Das Verfahren vor der ZRK bestimmt sich gemäss Art. 71a Abs. 2 VwVG nach diesem Gesetz, soweit nicht spezialgesetzliche Normen des Steuer- oder Zollrechts anzuwenden sind.
b. (Formelles)
c. (Anwendbarkeit der MWSTV, vgl. 65.84 E. 1.b) Gemäss Art. 94 Abs. 1 des Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], SR 641.20) gilt das neue Recht für Einfuhren von Gegenständen, die ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Einfuhr abgefertigt werden. Im vorliegenden Falle erfolgte die Einfuhr des in Frage stehenden Perlencolliers und die Ausstellung eines Vormerkscheins für dieses am
15. Dezember 1999. Somit findet die Mehrwertsteuerverordnung auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt weiterhin Anwendung. 2.a. (Grundlagen der Zollzahlungspflicht, vgl. VPB 63.73 E. 3.a) Die Zollzahlungspflicht umfasst die Verbindlichkeit zur Entrichtung oder Sicherstellung der Abgaben (Zollbeträge, Zinse, Gebühren) und Kosten aus dem Zollverfahren, sowie der Abgaben und Kosten, die gestützt auf andere als zollrechtliche Erlasse durch die Zollverwaltung zu erheben sind (Art. 10 ZG). Ist die Zollmeldepflicht erfüllt worden, so entsteht die Zollzahlungspflicht mit Bestätigung der Annahme der Zolldeklaration nach Art. 35 ZG. Ist die Zollmeldepflicht nicht erfüllt worden, so wird der Eintritt der Zollzahlungspflicht zurückbezogen auf den Zeitpunkt, da die Ware die Grenze überschritten hat (Art. 11 Abs. 1 und 2 ZG). Die Zollzahlungspflicht entsteht gemäss Art. 12 ZG auch bei der Geleitschein- und Freipassabfertigung. Die Pflicht zur Bezahlung der Zollbeträge und der Monopolgebühren fällt jedoch wieder dahin, wenn infolge Wiederausfuhr der Waren der Geleitschein oder der Freipass nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zollamtlich gelöscht worden ist. Die Zollzahlungspflicht, welche nach Art. 68 MWSTV auch die Einfuhrumsatzsteuerpflicht begründet, obliegt vorerst den Zollmeldepflichtigen. Dies sind die Personen, welche eine Ware über die Grenze bringen sowie deren Auftraggeber (Art. 9 Abs. 1 ZG). Der Arbeitgeber (Dienstherr) und das Familienhaupt sind verantwortlich für die Handlungen ihrer Angestellten usw., welche diese in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen vornehmen bzw. ihrer unmündigen, entmündigten, geistesschwachen oder geisteskranken Hausgenossen, sofern sie nicht nachweisen, dass sie alle erforderliche Sorgfalt angewendet haben, um die Einhaltung der Vorschriften durch die genannten Personen zu bewirken (Art. 9 Abs. 2 und 3 ZG). Ebenfalls zollzahlungspflichtig (jedoch nicht zollmeldepflichtig) ist derjenige, für dessen Rechnung die Waren eingeführt oder ausgeführt worden sind. Alle genannten Personen haften solidarisch für die geschuldeten Abgaben (Art. 13 Abs. 1 ZG). Eine Erweiterung des Kreises der zur Entrichtung der Einfuhrabgaben Verpflichteten kann sich im Übrigen aus Art. 12 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR, SR 313.0) ergeben. Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes eine Abgabe nicht erhoben worden, so ist diese gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR ohne Rücksicht auf eine bestimmte Person nachzuentrichten. Leistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete (Art. 12 Abs. 2 VStrR). Wer vorsätzlich 7
die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden Betrag solidarisch mit den übrigen Zahlungspflichtigen (Art. 12 Abs. 3 VStrR).
b. Bei der Einfuhr ist unter Vorbehalt von Art. 19 ZG und der durch Verordnung zu erlassenden näheren Bestimmungen unter anderem gebrauchte persönliche Habe, die Reisende, Angestellte öffentlicher Verkehrsanstalten, Fuhrleute, Schiffer, Luftschiffer usw. zu ihrem eigenen Gebrauch mit sich führen oder die ihnen zu diesem Zwecke voraus- oder nachgesandt wird, zollfrei (Art. 14 Ziff. 6 ZG; vgl. auch Art. 11 ZV). Gemäss Art. 2 des Istanbuler Übereinkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei, die in den Anlagen aufgeführten Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung zuzulassen (Abs. 1). Unbeschadet der Bestimmungen der Anlage E wird die vorübergehende Verwendung unter vollständiger Aussetzung der Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen wirtschaftlicher Art gewährt (Abs. 2). Art. 2 von Anlage B.6 zum Istanbuler Übereinkommen (im Folgenden: Anlage B.6) sieht sodann vor, dass persönliche Gebrauchsgegenstände und zu Sportzwecken eingeführte Waren nach Art. 2 des Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung zugelassen werden. Als «persönliche Gebrauchsgegenstände» gelten alle neuen oder gebrauchten Gegenstände, die ein Reisender unter Berücksichtigung aller Umstände seiner Reise in angemessenem Umfang zum persönlichen Gebrauch benötigt, jedoch ohne die zu Handelszwecken eingeführten Waren (Art. 1 Bst. b der Anlage B.6). Dazu gehört gemäss Ziff. 3 des Anhangs I zur Anlage B.6 («Erläuternde Liste») namentlich auch persönlicher Schmuck. Persönliche Gebrauchsgegenstände werden zur vorübergehenden Verwendung zugelassen, ohne dass die Vorlage eines Zollpapiers oder die Leistung einer Sicherheit verlangt wird. Jedoch können für Gegenstände, die hohen Eingangsabgaben unterliegen, ein Zollpapier und eine Sicherheitsleistung verlangt werden (Art. 4 Abs. 1 der Anlage B.6). Gemäss Art. 7 der Anlage B.6 setzt diese mit ihrem Inkrafttreten Art. 2 und 5 des New Yorker Abkommens in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und Vertragsparteien des genannten Abkommens sind, ausser Kraft und tritt an deren Stelle.
c. Abgesehen von den im Zollgesetz und in der Zollverordnung vorgesehenen Ausnahmen hat der Zollmeldepflichtige jede über die Zollgrenze eingehende Ware der nächsten Zollstelle unverzüglich zuzuführen und unter Zollkontrolle zu stellen (Art. 30 Abs. 1 ZG). Für die unter Zollkontrolle gestellten Waren hat der Zollmeldepflichtige den Abfertigungsantrag zu stellen und je nach der Bestimmung der Waren die Zolldeklaration unter Vorlegung der für die Abfertigungsart erforderlichen Belege, Bewilligungen und anderen Ausweise in der vorgeschriebenen Anzahl, Form und Frist einzureichen (Art. 31 Abs. 1 ZG). Erachtet sich das Zollamt als zuständig, so prüft es die abgegebene Zolldeklaration auf ihre formelle Richtigkeit und Vollständigkeit und auf ihre Übereinstimmung mit den Begleitpapieren (Art. 34 Abs. 2 ZG). Die Annahme der Zolldeklaration wird durch Beisetzung des Amtsstempels bestätigt. Die angenommene Zolldeklaration ist für den Aussteller verbindlich und bildet vorbehältlich des Ergebnisses einer allfälligen Revision (im Sinne von Art. 36 ZG) die Grundlage für die Festsetzung des Zolls und der weiteren Abgaben (Art. 35 Abs. 1 und 2 ZG). Nach Feststellung der aus der 8
Zollzahlungspflicht sich ergebenden Verbindlichkeiten wird der Zollausweis ausgestellt. Er schafft Beweis für die Abfertigung und für die Erfüllung der dem Pflichtigen obliegenden Verbindlichkeiten, soweit nicht andere Bescheinigungen ausgestellt werden. Der Zollausweis wird erst nach Erfüllung der darin festgestellten Verbindlichkeiten ausgehändigt. Vorher darf nur mit ausdrücklicher Bewilligung des Zollamtes über die unter Zollkontrolle gestellten Waren verfügt werden (Art. 37 Abs. 1 und 2 ZG). Eine besondere Regelung ist im Zollgesetz für den so genannten Reisendenverkehr vorgesehen: Vom Ausland kommende Personen, die nicht Grenzbewohner sind und keine für den Handel bestimmten Waren mit sich führen oder auf sich tragen, können die Abfertigung bei Grenzzollämtern und Aufsichtsposten jederzeit verlangen. Sie haben sich unmittelbar nach dem Grenzübertritt beim nächstgelegenen Grenzzollamt oder Aufsichtsposten zu stellen (Art. 48 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ZG; Art. 111 Abs. 3 ZV). Voraus- oder nachgesandtes Reisegepäck soll bei den Zollämtern auf Verlangen der Reisenden während der hierfür zu bestimmenden Zeit auch an Sonn- und Feiertagen abgefertigt werden (Art. 111 Abs. 3 Satz 2 ZV). Zur Abfertigung der von den Reisenden mitgeführten, nicht zum Handel bestimmten Waren genügt gemäss Art. 111 Abs. 5 ZV die Abgabe einer mündlichen Deklaration, der indessen die gleiche Verbindlichkeit zukommt wie einer schriftlichen. Ist der Reisende nicht in der Lage, eine verbindliche mündliche Deklaration auf die allgemeine Frage des Zollbeamten abzugeben, so kann er amtliche Revision und Verzollung nach Befund beantragen, wobei er in der in Art. 31 ZG vorgesehenen Weise mitzuwirken hat. Das Recht auf Verweigerung der Abgabe einer verbindlichen mündlichen Deklaration steht jedoch den Reisenden nur dann zu, wenn sie allgemein nach zollpflichtigen oder verbotenen Gegenständen befragt werden, nicht aber auch dann, wenn die bestimmte Frage an sie gerichtet wird, was sie mit sich führen, oder ob sie Waren bestimmter Art, wie z. B. Tabakfabrikate, Genussmittel, Parfümerien, neue Kleidungsstücke bei sich haben (Art. 111 Abs. 6 ZV). Die Zollabfertigung ist endgültig, wenn über die Zollzahlungspflicht endgültig entschieden und die Ware zur Überführung in den freien Inlandverkehr oder zur Ausfuhr freigegeben ist (Art. 38 Abs. 1 ZG). Die Überführung der zollpflichtigen ausländischen Waren in den freien Verkehr sowie die Ausfuhr zollpflichtiger Waren ist erst nach der Verzollung gestattet. Als Beweis dient die vom Zollamt verabfolgte Zollquittung. Nicht zollpflichtige ausländische Waren und inländische Waren, die keinem Ausfuhrzoll unterliegen, werden beim Grenzübertritt nach durchgeführtem Abfertigungsverfahren freigeschrieben (Art. 39 ZG). Eine Zwischenabfertigung findet statt, wenn zur endgültigen Feststellung der Zollzahlungspflicht eine weitere Zollbehandlung nötig ist (Art. 38 Abs. 2 ZG). Das Zollgesetz kennt die folgenden Arten der Zwischenabfertigung: provisorische Verzollung (Art. 40 ZG); Geleitscheinverkehr (Art. 41 ZG); Zolllagerverkehr (Art. 42 ff. ZG); Freipassverkehr (Art. 47 ZG). Bei den Zwischenabfertigungen zollpflichtiger Waren und bei der Gewährung von Zahlungserleichterungen irgendwelcher Art ist gemäss Art. 65 Abs. 1 ZG Sicherheit zu leisten für die Zollbeträge und die anderen Abgaben sowie für die noch nicht endgültig ermittelten Forderungen aus Verletzung von Zollvorschriften. Die Sicherstellung geschieht in der Regel durch Barhinterlage, die in gleicher Weise zu leisten ist wie die Zollzahlung. Je 9
nach der Art der endgültigen Abfertigung wird die Barhinterlage ganz oder teilweise zurückgegeben oder gegen Ausstellung einer Zollquittung endgültig verrechnet (Art. 66 Abs. 1 und 2 ZG).
d. Bei der Zollbefreiung für gebrauchte persönliche Habe im Sinne von Art. 14 Ziff. 6 ZG handelt es sich um einen Fall des zollfreien Warenverkehrs mit endgültiger Abfertigung. Die Fälle des zollfreien Warenverkehrs mit Freipassabfertigung sind demgegenüber in Art. 15 ZG geregelt. Das Zollgesetz sieht für die zollbefreiten Einfuhren gemäss Art. 14 ZG die Möglichkeit, eine Sicherheitsleistung anzuordnen, nicht vor. Gemäss Art. 4 Abs. 1 Satz 2 von Anlage B.6 zum Istanbuler Übereinkommen können indessen für persönliche Gebrauchsgegenstände, die hohen Eingangsabgaben unterliegen, ein Zollpapier und eine Sicherheitsleistung verlangt werden. 3.a. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am
15. Dezember 1999 allein von Österreich her kommend in die Schweiz einreiste und dabei ein seiner Ehefrau, welche bereits zwei Tage früher in die Schweiz gereist war, gehörendes Perlencollier mit sich führte. Dieses kam anlässlich der durch das Zollamt vorgenommenen Warenrevision in einem Etui, welches in einer Reisetasche versorgt war, zum Vorschein. Zuvor hatte der Abfertigungsbeamte den Beschwerdeführer gefragt, ob er Waren mitführe. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers soll er zur Antwort gegeben haben: «Keine, alles Geschenke». Der Zollbeamte dagegen hat angegeben, er habe auf seine zusätzliche Frage, was sich in einer auf dem Rücksitz liegenden Einkaufstasche befinde, die Antwort erhalten: «Ein Flaschenkühler und ein Silbertablett als Geschenke». Auf die Zusatzfrage, ob dies alles sei, habe der Beschwerdeführer mit «ja» geantwortet. Das Silbertablett und der Flaschenkühler wurden in der Folge nicht in das Strafverfahren einbezogen. Gegenstand desselben und damit auch des vorliegenden Verfahrens bildet somit ausschliesslich die Einfuhr des Perlencolliers.
b. Die Zollkreisdirektion II hat im Schlussprotokoll vom 28. Januar 2000 die folgende Abgabeberechnung vorgenommen, welche sie mit Feststellungsverfügung vom 7. April 2000 bestätigt hat: «1 Perlencollier netto 0,200 kg + 30% Tarazuschlag = brutto 0,3 kg, zollpflichtig nach Tarif-Nr. 7116.1000 zu Fr. 2’627.- pro 100 kg brutto. Zoll: 0,3 kg zu Fr. 2’627.- pro 100 kg brutto = Fr. 7.90 Mehrwertsteuer: MWST: 7,5% von Fr. 52’261.- = Fr. 3’919.60» Der Wert des Perlencolliers von Fr. 52’261.- ergab sich aus einer der Zollverwaltung vorgelegten Rechnung über den Betrag von DM 73’000.- (umgerechnet zum massgebenden Devisenkurs). Diese Abgabeberechnung ist als solche nicht bestritten worden. Strittig ist demgegenüber die grundsätzliche Frage, ob überhaupt eine Zoll- und Mehrwertsteuerpflicht besteht.
4. Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist vorerst zu prüfen, ob er in casu überhaupt passivlegitimiert sei, da es sich bei der Einfuhr des Perlencolliers um eine Einfuhr durch seine Ehegattin durch «Nachsenden» im 10
Sinne von Art. 14 Ziff. 6 ZG gehandelt habe, wobei dem Beschwerdeführer hierbei die Funktion des Dritten zugekommen sei, der im Auftrag seiner Ehegattin eingeführt habe. Wer eine Ware über die Grenze bringt, sowie der Auftraggeber unterliegen der Zollmeldepflicht (Art. 9 Abs. 1 ZG) und damit auch der Zollzahlungspflicht (Art. 13 Abs. 1 ZG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 ZG). Die Zollzahlungspflicht begründet sodann auch die subjektive Steuerpflicht bei der Mehrwertsteuer (auf der Einfuhr von Gegenständen; Art. 68 MWSTV in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ZG; vgl. E. 2a hievor). Da der Beschwerdeführer das in Frage stehende Perlencollier über die Grenze gebracht hat, ist somit seine subjektive Abgabepflicht in Bezug auf im Zusammenhang mit dieser Einfuhr allfällig zu entrichtende bzw. sicherzustellende Zoll- und Mehrwertsteuerbeträge zweifellos gegeben, auch wenn er gegebenenfalls persönliches Reisegut seiner Ehefrau einführte bzw. sich diese ihr Reisegut durch ihn nachsenden liess. Die Zollkreisdirektion II hat daher die Feststellungsverfügung vom 7. April 2000 zu Recht dem Beschwerdeführer als Verfügungsadressaten eröffnet. Dass er im vorliegenden Verfahren passivlegitimiert ist, steht ausser Frage. 5.a. Die Zollverwaltung hat bei der Einfuhr des Perlencolliers einen Vormerkschein ausgestellt und eine (pauschale) Barhinterlage von Fr. 3’900.- erhoben. Diese ist dem Beschwerdeführer anlässlich der Ausreise und der Wiederausfuhr des Schmuckstücks wieder zurückerstattet worden, unter gleichzeitiger Löschung des Vormerkscheins. Eine definitive Erhebung der Einfuhrabgaben (Zoll und Mehrwertsteuer) ist somit im Zusammenhang mit der Einfuhr des Perlencolliers nicht erfolgt und steht auch nicht zur Diskussion, da das Collier nur vorübergehend in die Schweiz eingeführt worden war und die Abfertigung im Vormerkverfahren erfolgte. Hingegen stellt sich die Frage, ob die Einfuhr des Perlencolliers die Pflicht zur Sicherstellung der Einfuhrangaben ausgelöst hat oder nicht.
b. Es ist offensichtlich und wird auch von der OZD nicht in Abrede gestellt, dass es sich beim Perlencollier um «gebrauchte persönliche Habe» im Sinne von Art. 14 Ziff. 6 ZG bzw. um einen «persönlichen Gebrauchsgegenstand» gemäss Art. 2 in Verbindung mit Art. 1 Bst. b von Anlage B.6 des Istanbuler Abkommens handelt. In der erläuternden Liste (Anhang I, Ziff. 3) zur Anlage B.6 wird denn auch «persönlicher Schmuck» als Beispiel eines «persönlichen Gebrauchsgegenstands» ausdrücklich aufgeführt. Strittig ist jedoch, ob die weiteren Voraussetzungen der Zollbefreiung erfüllt sind. Nach Art. 14 Ziff. 6 ZG muss es sich um gebrauchte persönliche Habe handeln, die Reisende usw. «zu ihrem eigenen Gebrauch mit sich führen oder die ihnen zu diesem Zwecke voraus- oder nachgesandt» wird. Nach Art. 3 Bst. a der Anlage B.6 müssen die persönlichen Gebrauchsgegenstände «vom Reisenden persönlich oder in seinem (mitgeführten oder nicht mitgeführten) Gepäck eingeführt werden». Die Zollkreisdirektion II war in ihrer Verfügung vom 7. April 2000 davon ausgegangen, dass eine Voraus- oder Nachsendung von persönlichen Gebrauchsgegenständen nur durch eine Transportanstalt erfolgen könne. Der Wortlaut von Art. 14 Ziff. 6 ZG («voraus- oder nachgesandt») - Art. 3 Bst. a der Anlage B.6 des Istanbuler Abkommens dürfte in gleichem Sinne zu verstehen sein - legt in der Tat diesen Schluss nahe. So wird etwa im Kommentar des Eidgenössischen Finanzdepartements zur Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994[3], S. 10 (ad Art. 11 Bst. b MWSTV) der Begriff der «Versendung» wie folgt umschrieben: 11
«Eine Versendung liegt dagegen vor, wenn der Lieferer die Beförderung des Lieferungsgegenstandes durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt (Übergabe des Liefergegenstandes an einen Frachtführer oder Spediteur zwecks Beförderung zum Abnehmer)». Ferner sprechen auch der Sinn und Zweck der hier in Frage stehenden Ausnahmeregelung, welche die einem Reisenden gehörenden Gebrauchsgegenstände - aber nur diese
- von der Abgabepflicht ausnehmen will, sowie die ansonsten bestehende Gefahr allfälliger Missbräuche dafür, dass die Ausnahme auf Fälle beschränkt ist, wo der Reisende die Gegenstände persönlich mit sich führt oder wo ein gewerbsmässiger Frachtführer oder Spediteur in dessen Auftrag tätig wird und dass sie nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn wie in casu ein privater Dritter die Gegenstände bei der Einfuhr mit sich führt, und zwar selbst wenn es sich dabei um einen Familienangehörigen handelt. Wie es sich damit genau verhält, kann indessen - wie die OZD dies im angefochtenen Entscheid bereits getan hat - offen gelassen werden, da die Beschwerde, wie sich dies aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, auch dann abzuweisen ist, wenn das Perlencollier als nachgesandtes Reisegepäck qualifiziert wird. 6.a. Gemäss Art. 6 ZG müssen - unter Vorbehalt der durch das Zollgesetz oder gestützt darauf angeordneten Ausnahmen - alle Waren, die eingeführt oder ausgeführt werden, der zuständigen Zollstelle zugeführt, unter Zollkontrolle gestellt und zur Abfertigung angemeldet werden. Dies gilt grundsätzlich auch für diejenigen Waren, für welche Art. 14 ZG Zollfreiheit gewährt, sieht doch Art. 39 Abs. 2 ZG vor, dass nicht zollpflichtige ausländische Waren beim Grenzübertritt nach durchgeführtem Abfertigungsverfahren freigeschrieben werden. Für voraus- oder nachgesandtes Reisegepäck ergibt sich dies sodann ausdrücklich auch aus Art. 111 Abs. 3 Satz 2 ZV. Die OZD hat demnach im angefochtenen Entscheid zu Recht festgehalten, dass - selbst wenn man davon ausginge, dass persönliches Reisegut auch durch private Dritte eingeführt werden könne - dieselben gesetzlichen Bestimmungen anwendbar seien wie beim Transport des Gutes beispielsweise durch die Post, das heisst die Ware sei anzumelden, auch wenn sie dann zollfrei sei. Auch wer sich auf eine Ausnahme von der Abgabepflicht im Sinne von Art. 14 ZG beruft, muss sich somit dem Abfertigungsverfahren unterziehen, die Abgabebefreiung beantragen und soweit notwendig deren Voraussetzungen nachweisen.
b. Art. 14 ZG handelt vom zollfreien Warenverkehr «mit endgültiger Abfertigung», dies im Gegensatz zu Art. 15 ZG, welcher den zollfreien Warenverkehr mit Freipassabfertigung betrifft. Nicht zollpflichtige ausländische Waren werden wie gesagt nach durchgeführtem Abfertigungsverfahren freigeschrieben (Art. 39 Abs. 2 ZG). Die Ausstellung eines Freipasses oder Vormerkscheins und die Sicherstellung der Abgaben sind im Landesrecht für diesen Fall nicht vorgesehen (vgl. E. 3a hievor). Deren Anordnung wäre einzig dann möglich, wenn allenfalls die Voraussetzungen einer provisorischen Verzollung im Sinne von Art. 40 Abs. 1 ZG erfüllt sind, mithin eine provisorische Abfertigung (Zwischenabfertigung) vorgenommen würde, weil die «endgültige Abfertigung im Zeitpunkte der Anmeldung zur Einfuhr nicht tunlich erscheint». Abgesehen davon sieht indessen das Istanbuler Abkommen in Art. 4 Abs. 1 Satz 2 seiner Anlage B.6 vor, dass für Gegenstände, die hohen Eingangsabgaben unterliegen, ein Zollpapier und eine Sicherheitsleistung verlangt werden können. Das Abkommensrecht geht dem Zollgesetz als älterem Bundesgesetz zweifellos vor (vgl. Ulrich 12
Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, S. 31 Rz. 131). Nach schweizerischem Recht ist im Übrigen heute das Prinzip der transformationslosen, direkten Geltung völkerrechtlicher Verträge allgemein anerkannt (Jörg Paul Müller/Luzius Wildhaber, Praxis des Völkerrechts, 3. Aufl., Bern 2001, S. 166, mit Hinweisen) und Private sind ermächtigt, sich direkt auf völkerrechtliche Verträge zu berufen, soweit darin entsprechende Rechtsregeln aufgestellt werden (Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, S. 35). Die Bestimmungen des Istanbuler Abkommens und von dessen Anlage B.6 sind so präzise, dass sich die Betroffenen unmittelbar darauf berufen und die Verwaltungsbehörden sie direkt anwenden können (Botschaft betreffend das zollrechtliche Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung vom 13. Dezember 1993, BBl 1994 II 12 f.). Schliesslich erfüllt das hier in Frage stehende Perlencollier mit einem für die Abgabeberechnung massgebenden Wert von (umgerechnet) Fr. 52’261.- nach Auffassung der ZRK auch die in Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der Anlage B.6 genannte Voraussetzung, dass es «hohen Eingangsabgaben» unterliegt. Daraus ergibt sich, dass für das Schmuckstück bei der Einfuhr die Pflicht zur Ausstellung eines Zollpapiers und zur Sicherstellung der Abgaben bestand. Die Zollverwaltung hat demnach für das Collier zu Recht einen Vormerkschein ausgestellt und eine Barhinterlage zur Sicherstellung der darauf lastenden Abgaben verlangt. Nur so konnte denn auch sichergestellt und kontrolliert werden, dass das Perlencollier tatsächlich wieder aus der Schweiz ausgeführt wurde, was die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Abgabenbefreiung für die vorübergehende Verwendung von persönlichen Gebrauchsgegenständen darstellt (Art. 5 Abs. 1 der Anlage B.6). Es ist somit festzustellen, dass das Perlencollier selbst unter der Annahme, dass dieses als «nachgesandter persönlicher Gebrauchsgegenstand» qualifiziert werden könnte, bei der Einfuhr grundsätzlich der Abgabepflicht unterlag, wobei insoweit unerheblich ist, dass infolge der späteren Wiederausfuhr die Abgaben nur sichergestellt, nicht jedoch definitiv erhoben werden mussten (vgl. dazu Art. 10 und 12 ZG).
c. Nach Auffassung des Beschwerdeführers würde es Sinn und Zweck der Ausnahmebestimmungen bezüglich Mitführen von persönlichem Reisegut entsprechen, dass als solches auch persönliche Gegenstände naher Familienangehöriger, die aus welchen Gründen auch immer getrennt reisen, verstanden werden. Wie es sich damit verhält, kann ebenfalls offen gelassen werden. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich nämlich, dass das Perlencollier der Ehegattin des Beschwerdeführers der Pflicht zur Sicherstellung der Abgaben auch unter der Voraussetzung unterlag, dass die Ausnahmebestimmungen für persönliche Gebrauchsgegenstände von Reisenden als anwendbar erachtet werden, wobei offen bleiben kann, ob 13
deren Anwendbarkeit tatsächlich gegeben ist. Mit welcher Begründung dabei unterstellt wird, dass die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung erfüllt seien, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.
7. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem unterliegenden Beschwerdeführer auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der SRK aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). (…) [3] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstr. 50, CH-3003 Bern. 14
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 67.42 - Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 7. Oktober 2002 [ZRK 2001-024] In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2003 Année Anno Band 67 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 005 999 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.