Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Art. 55 cpv. 2 e 3 PA. Domanda di restituzione dell’effetto sospensivo
di un ricorso concernente l’approvazione dei piani relativi a un posto
di accoppiamento per cambiamento di alimentazione delle FFS in
connessione con la costruzione del corridoio per il traffico combinato
(Huckepack).
- Per i permessi di costruzione, di norma l’effetto sospensivo non può
essere ritirato, a meno che l’esecuzione anticipata della costruzione non
abbia carattere pregiudiziale, vale a dire l’impianto venga attuato dal
committente a proprio rischio e possa, se necessario, essere demolito.
- Non restituzione dell’effetto sospensivo poiché la costruzione
anticipata del posto di accoppiamento per cambiamento
di alimentazione causa costi relativamente modici, è utile
indipendentemente dalla costruzione del corridoio «Huckepack», e non
ha effetto pregiudiziale nella sostanza.
I
A. Im Zusammenhang mit dem Ausbau des Huckepack-Korridors planen die
Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) im Streckenabschnitt Brugg-Villnachern
bei km 35.332 den Bau eines neuen Spurwechsel-Schaltpostens, um die
unabhängige Versorgung der einzelnen Gleise mit Strom sicherzustellen.
Die bisher auf den Mastköpfen installierten Schalter sollen in einem neu zu
erstellenden Schaltposten vereint werden. Der auf dem Bahngelände geplante
Schaltposten dient dazu, je nach Benützung des Spurwechsels, die Energie
synchron zur Fahrstrasse zu schalten.
In dem von den SBB für dieses Projekt eingeleiteten ordentlichen
Plangenehmigungsverfahren genehmigte das Bundesamt für Verkehr (BAV)
am 14. August 1991 die Planvorlage der SBB und entzog gleichzeitig allfälligen
Beschwerden gegen seine Verfügung die aufschiebende Wirkung.
Es führte aus, die bestehenden elektrischen Anlagen genügten bereits den
heutigen Erfordernissen des Bahnbetriebs nicht mehr. Die veralteten,
bisher auf den Mastköpfen installierten Schalter hielten dem erhöhten
Traktionsstrom nicht mehr stand; da sie nicht miteinander verbunden seien,
entstünden grosse Ausgleichsströme, welche wiederum Funken verursachten.
Um auch in Zukunft einen optimalen Betriebsablauf sicherzustellen, seien
die einzelnen Gleise unabhängig mit Strom zu versorgen; die veralteten
Schalter auf den Mastköpfen seien in einem neu zu erstellenden Schaltposten
zu vereinen. Der Schaltposten diene einerseits der wegen des Ausbaus
des Huckepack-Korridors erforderlichen Leistungssteigerung im Bereich
von Villnachern, anderseits aber auch der besseren Nutzung des bereits
bestehenden Spurwechsels im Falle von vorübergehendem Einspurbetrieb
bei Störungen oder Unterhaltsarbeiten. Der Schaltposten stelle keinen
eigentlichen Neubau, sondern eine Erweiterung einer bestehenden Anlage dar.
Das BAV wies im weiteren darauf hin, dass weder der Kanton Aargau
noch die Gemeinde Villnachern zum Spurwechsel-Schaltposten selbst
Einwände erhöben. Es verband die Plangenehmigung unter anderem
E. 2 mit der Auflage, die SBB hätten das vorliegende Projekt und die anderen
Huckepack-Korridor-Ausbauprojekte im Rahmen des ordentlichen
Sanierungsprogramms gemäss Art. 13 ff. der Lärmschutzverordnung vom
15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) prioritär zu behandeln, wo die Alarmwerte
überschritten seien.
B. Gegen diese Verfügung erhob S. am 8. November 1991 beim EVED
Verwaltungsbeschwerde mit dem Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung
der Beschwerde wiederherzustellen. In der Hauptsache beantragte er die
Aufhebung der Plangenehmigung und die Rückweisung an die Vorinstanz
zwecks Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für
alle mit der Realisierung des Huckepack-Korridors Basel-Bözberg-Chiasso
zusammenhängenden Bauvorhaben, eventualiter für den Abschnitt
Stein-Brugg, die gleichzeitige Sanierung der Anlage hinsichtlich der
übermässigen Lärmimmissionen in der Gemeinde Villnachern sowie den
Nachweis der erforderlichen Sicherheitsmassnahmen hinsichtlich des
Katastrophenschutzes.
Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde begründete er damit, der Entzug der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde rechtfertige sich nur, wenn dadurch eine schwere, unmittelbare
Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen, beispielsweise bedeutender
Polizeigüter, abgewendet werden solle; besondere Zurückhaltung sei bei der
Erstellung oder der wesentlichen Änderung umweltbelastender Anlagen
geboten. Hier sei die Gefahr am grössten, mit einem vorzeitigen Baubeginn
vollendete Tatsachen zu schaffen, wodurch der Rechtsschutz illusorisch würde.
Der Spurwechsel-Schaltposten dürfe nicht für sich allein betrachtet werden;
er diene der Leistungssteigerung der Bahnstrecke im Bereich Villnachern.
Vorliegend spreche zudem der Schutz der Polizeigüter nicht für, sondern
gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung.
Gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung spreche auch, dass die von
ihm in der Hauptsache beantragte Umweltverträglichkeitsprüfung vor der
Bewilligung des Vorhabens durchzuführen sei; im Falle eines vorzeitigen
Baubeginns würde sie zur Farce.
C. In einer Zwischenverfügung vom 11. Dezember 1991 wies das EVED das
Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
ab.
Es begründete seinen Entscheid damit, dass es S. in erster Linie um den Schutz
der Bevölkerung vor den wegen der Zunahme des Eisenbahnverkehrs zu
erwartenden Mehrimmissionen gehe und gegen das eigentliche Bauwerk,
den Spurwechsel-Schaltposten, von welchem keine Emissionen ausgingen,
nichts eingewendet werde. Der Spurwechsel-Schaltposten sei zwar eine
Voraussetzung für die Leistungssteigerung der Bahnstrecke, diese trete indes
nicht bereits mit dem Bau desselben ein. Wie bereits die SBB und das BAV
verneinte auch das EVED einen präjudizierenden Charakter des Entzugs der
aufschiebenden Wirkung für die umstrittenen Fragen der Sanierungspflicht
und der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung. Da anderseits - wie die
SBB und das BAV glaubwürdig dargelegt hätten - ein grosses öffentliches
Interesse an einem sofortigen Baubeginn bestehe, sei der Antrag auf
E. 3 Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen, so dass die
SBB auf eigenes Risiko schon während des laufenden Beschwerdeverfahrens
mit dem Bau des Spurwechsel-Schaltpostens beginnen könnten.
D. Gegen diese Zwischenverfügung erhob S. am 20. Dezember 1991 beim
Bundesrat Verwaltungsbeschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen
Entscheid aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
gegen das BAV wiederherzustellen. Eventualliter beantragte er, die Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen und sie anzuweisen, im Rahmen ihres
Entscheides über die aufschiebende Wirkung auch zur Frage der UVP-Pflicht
des Huckepack-Korridors beziehungsweise des Abschnitts Stein-Brugg in Form
eines anfechtbaren Teilentscheides Stellung zu nehmen.
Er widersprach der Feststellung des EVED, der Bau des Schaltpostens
sei nicht umstritten; er sei solange umstritten, als die notwendigen
Sanierungsmassnahmen nicht realisiert oder zumindest verbindlich verfügt
worden seien. Auch wenn der Schaltposten selbst keinen Lärm verursache,
so seien doch beim Betrieb der Anlage zusätzliche Lärmimmissionen zu
erwarten.
Sanierungsbedürftige Anlagen dürften nach Art. 18 des BG vom 7. Oktober
1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz [USG], SR 814.01) nur
umgebaut beziehungsweise erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert
würden. Die Dringlichkeit der Sanierung sei vorliegend unbestritten, da
die Alarmwerte überschritten würden. Eine gleichzeitige Sanierung setze
voraus, dass Umbau/Erweiterung und Sanierung in demselben Projekt
vorzulegen seien. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung sei daher mit
dem Umweltschutzgesetz nicht vereinbar.
Zudem verlange Art. 9 USG für die Planung, Errichtung oder
Änderung einer Anlage, welche die Umwelt erheblich belastet, eine
Umweltverträglichkeitsprüfung. Laut Ziff. 12.2. des Anhangs zur V vom
19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR
814.011) unterlägen der Aus- und Umbau von Eisenbahnanlagen der
Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn die Rohbausubstanz Fr. 20 000 000.-
übersteige; massgeblich seien hier nicht die Kosten des Schaltpostens oder
eines Streckenteils, sondern das Gesamtprojekt des Huckepack-Korridors.
Gegenteilige Abmachungen von Verwaltungsbehörden verstiessen gegen das
Umweltrecht des Bundes.
Da diese Umweltverträglichkeitsprüfung vor der Bewilligung des Projekts
durchzuführen sei, müsse die aufschiebende Wirkung auch aus diesem
Grunde wiederhergestellt werden.
E. In seiner Vernehmlassung vom 31. Januar 1992 beantragte das EVED die
Abweisung der Beschwerde.
Es hielt fest, die komplexen Fragen der Umweltverträglichkeitsprüfung
und der gleichzeitigen Sanierung seien Gegenstand des Entscheids in der
Hauptsache und könnten nicht in einem Primavistaentscheid in Sachen
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung behandelt werden. Hier
gehe es um eine Interessenabwägung und um die Frage, ob der vorzeitige
Baubeginn präjudizierenden Charakter aufweise.
E. 4 Mit der Inbetriebnahme des Huckepack-Korridors würden zu den bestehenden
42 Zügen zwei weitere dazukommen, wobei die Länge der Züge von 500 m
auf 700 m erhöht werde. Für diese Kapazitätsausweitung sei der geplante
Schaltposten keine unerlässliche Voraussetzung. Er diene im übrigen nicht
in erster Linie dem normalen Zugsverkehr, sondern der ausreichenden
Stromversorgung während Ausnahmesituationen. Der Schaltposten sei daher
keine conditio sine qua non für den Huckepack-Verkehr. Mit der wachsenden
Verkehrsbelastung komme dem Schaltposten indes erhöhte Bedeutung zu, da
die Unterhaltsarbeiten in kürzeren Abständen durchgeführt werden müssten.
Der Schaltposten hätte zudem den Vorteil, dass vermehrt Unterhaltsarbeiten
tagsüber durchgeführt werden könnten.
Angesichts der relativ geringen Kosten des Schaltpostens verneinte das
EVED auch eine präjudizierende Wirkung eines vorzeitigen Baubeginns;
die Benützung desselben könnte verboten werden, ohne dass man
dadurch psychologisch unter Druck geriete. Der Kanton Aargau verlange
im übrigen die Bindung der Verfügung und der Realisierung von
Sanierungsmassnahmen nur an die Inbetriebnahme jener Bauten, die
signifikant zur Kapazitätssteigerung des Korridors beitrügen.
Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass der Bundesratsbeschluss vom
24. Oktober 1989 über Angebotsverbesserungen im Huckepack-Verkehr
(Übergangslösung) das EVED ermächtigt habe, die SBB sofort mit der
Kapazitätserhöhung am Gotthard zu beauftragen, und in der Zwischenzeit mit
der Europäischen Gemeinschaft ein Transitabkommen über den Güterverkehr
abgeschlossen worden sei. Beides sei im Rahmen der erforderlichen
Interessenabwägung zu berücksichtigen.
Zum Eventualantrag führte das EVED aus, im Hauptentscheid werde es sich
ohnehin mit diesen Fragen befassen müssen, so dass nicht ersichtlich sei,
weshalb dies noch zusätzlich in einer Zwischenverfügung zu geschehen habe.
Auch der Eventualantrag sei daher abzuweisen.
F. Replikweise hielt der Beschwerdeführer am 5. März 1992 an
seinen Anträgen fest. Das EVED verkenne den Konnex zwischen den
materiell-rechtlichen Fragen und der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde. Über die Fragen der gleichzeitigen Sanierung und der
Umweltverträglichkeitsprüfung könne sinnvollerweise nur vor dem
Baubeginn entschieden werden. Der Umweltverträglichkeitsprüfung
unterlägen im übrigen die Anlagen, nicht erst deren Inbetriebnahme.
Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, der Schaltposten sei sehr
wohl conditio sine qua non des Huckepack-Korridors, und bestritt die
vom EVED angegebene Zahl der vorgesehenen Huckepack-Züge. Was das
Transitabkommen betreffe, so zeitige dies keine Vorwirkung und könne nicht
innerstaatliches Recht delogieren.
Im weiteren rügte er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil
sich die Vorinstanz mit seinem ersten Hauptantrag überhaupt nicht
auseinandergesetzt habe.
E. 4.1 Gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung sind in erster Linie materiell-rechtliche Argumente angeführt worden; es wird befürchtet, dass der vorzeitige Baubeginn beim Spurwechsel-Schaltposten den späteren Entscheid in der Hauptsache (gleichzeitige Sanierung und Frage der Umweltverträglichkeitsprüfung) präjudiziert. Nicht der Spurwechsel-Schaltposten an sich ist umstritten, sondern die nach Ansicht des Beschwerdeführers wegen des Spurwechsel-Schaltpostens mögliche Leistungssteigerung und die damit verbundenen erhöhten Lärmimmissionen; der Bau des Schaltpostens und der Mehrverkehr dürften nicht isoliert betrachtet werden.
E. 4.2 Da wie vorne dargelegt nicht die materiell-rechtlichen Fragen im Sinne eines prima facie-Entscheides zu beurteilen sind, sondern die Frage der vorzeitigen Vollstreckbarkeit des Entscheides, ist das EVED zu Recht nicht materiell auf die Fragen der gleichzeitigen Sanierung und der Umweltverträglichkeitsprüfung eingetreten. Es hat sich richtigerweise damit begnügt, aufgrund der Akten eine Interessenabwägung hinsichtlich der Frage der vorzeitigen Vollstreckung des Entscheides des BAV vorzunehmen, und in diesem Rahmen auch Fragen des Umweltrechts miteinbezogen.
E. 4.2.1 Bei Baubewilligungen - eine solche stellt die angefochtene Plangenehmigung letztlich dar - darf die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde in der Regel nicht entzogen werden, es sei denn, der vorzeitigen
E. 4.2.2 Verneint man, dass die vorzeitige Vollstreckbarkeit der Plangenehmigungsverfügung des BAV einen präjudizierenden Charakter aufweist, so ergibt sich daraus bereits die Abweisung der Beschwerde. Die vom Beschwerdeführer gegen den vorzeitigen Bau des Schaltpostens vorgebrachten Argumente betreffen allein den durch den Ausbau des Schaltpostens bewirkten Mehrverkehr, nicht jedoch den Schaltposten selbst. Einerseits besteht ein grosses öffentliches Interesse am sofortigen Baubeginn, und Gefahren für Anwohnerinnen und Anwohner sind wegen eines vorzeitigen Baubeginns beim Spurwechsel-Schaltposten keine auszumachen. Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, weil die materiell-rechtlichen Fragen der gleichzeitigen Sanierung beziehungsweise der Umweltverträglichkeitsprüfung im Hauptentscheid zu prüfen sind; vorliegend sind Umweltaspekte ausschliesslich im Hinblick auf die Frage der vorzeitigen Vollstreckbarkeit zu würdigen. Dies hat das EVED wie gefordert in summarischer Weise getan. Die Rügen der Verletzung von Bundesrecht sind unbegründet.
5. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 5 …
II
1. Nach Art. 99 Bst. c und e OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
unzulässig gegen Verfügungen über Pläne, soweit es sich nicht um Entscheide
über Einsprachen gegen Enteignungen oder Landumlegungen handelt, sowie
gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bau- und Betriebsbewilligungen
für technische Anlagen oder für Fahrzeuge. Gegenstand der Verfügung in
der Hauptsache bildet eine Plangenehmigung, welche laut angefochtenem
Entscheid rechtlich eine Baubewilligung für eine technische Anlage darstellt.
Der Rechtsmittelzug für die Anfechtung von Zwischenverfügungen folgt
nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens dem Rechtsweg, der für die
Anfechtung von Endverfügungen massgebend ist (BGE 100 Ib 329 f.; VPB 58.7,
VPB 55.1, VPB 42.67; Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern
1983, S. 143).
Nach Art. 29 Abs. 1 der V vom 23. Dezember 1932 über die Planvorlagen für
Eisenbahnbauten (SR 742.142.1) in Verbindung mit Art. 72 ff. VwVG ergibt sich
daher die Zuständigkeit des Bundesrates zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde.
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
demzufolge zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Bst. a VwVG). Auf die im
übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten
(Art. 50-52 VwVG).
2. Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Verwaltungsbeschwerde aufschiebende
Wirkung. Die Vorinstanz oder die Beschwerdeinstanz können ihr diese
indes entziehen, wenn die angefochtene Verfügung keine Geldleistung zum
Gegenstand hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG).
Eine Verfügung hat nur dann eine Geldleistung im Sinne von Art. 55 Abs. 2
VwVG zum Gegenstand, wenn sie dem Beschwerdeführer eine solche auferlegt
(BGE 99 I 220; VPB 55.1, VPB 41.37). Dies ist hier nicht der Fall, weshalb
einem Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde unter diesem
Gesichtspunkt nichts entgegensteht.
Ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde von der Vorinstanz
entzogen worden, so kann die Beschwerdeinstanz oder deren Vorsitzender
die aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist ohne
Verzug zu entscheiden (Art. 55 Abs. 3 VwVG).
3. Rechtsstaatliche Überlegungen - eine Verfügung soll überprüft werden
können, bevor die Rechtsfolgen eingetreten sind - lassen den Suspensiveffekt
als die Regel, den Entzug derselben dagegen als die Ausnahme erscheinen.
Dies heisst allerdings nicht, dass bloss ganz aussergewöhnliche Umstände
den Entzug zu rechtfertigen vermögen. Es ist vielmehr Sache der zuständigen
Behörde, im Rahmen eines prima facie-Entscheides abzuklären, ob die Gründe,
die für eine sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger
sind als jene, die für die gegenteilige Lösung anzuführen sind. Der prima
facie-Entscheid bezieht sich auf die Frage der Vollstreckbarkeit, nicht auf die
E. 6 materiell-rechtlichen Fragen; es handelt sich mithin nicht einfach um einen summarischen Vorentscheid in der Hauptsache. Bei der hier vorzunehmenden Interessenabwägung stützt sich die entscheidende Behörde in der Regel auf die Akten, ohne zeitraubende Erhebungen anzustellen. Die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens sind bei der Interessenabwägung nur dann zu berücksichtigen, wenn sie eindeutig sind (BGE 115 Ib 67; BGE 110 V 45 E. 5b; BGE 109 V 231; BGE 105 V 268 E. 2; BGE 99 Ib 220 f.; VPB 57.33, VPB 55.1, VPB 52.60, VPB 51.40, VPB 45.20, VPB 42.67, VPB 42.101, VPB 41.51, VPB 41.37 und VPB 41.28; Gygi, a.a.O., S. 244 f.; Gygi Fritz, Aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen in der Verwaltungsrechtspflege, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung [ZBl] 77 [1976], S. 1 ff., insbesondere S. 5 f.; Häfelin Ulrich / Müller Georg, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1990, S. 299 ff.; Saladin Peter, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel/Stuttgart 1979, S. 206 ff.; Knapp Blaise, Précis de droit administratif, 4. Aufl., Basel/Frankfurt am Main 1991, S. 429 ff.; Zollikofer Gerold, Aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsbeschwerdeverfahren des Bundes und des Kantons Aargau, Diss. Zürich 1981, S. 100 ff.). Vorliegend kann der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht als Massstab zur Beurteilung der Zulässigkeit des Entzugs der aufschiebenden Wirkung herangezogen werden. Der Entscheid in der Hauptsache, das heisst die materiell-rechtlichen Fragen der gleichzeitigen Sanierung und der Umweltverträglichkeitsprüfung, sind nach Ansicht des EVED offen; ein sicheres Urteil über den Ausgang des Verfahrens ist daher im jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich. Demzufolge bleibt es bei der vorne angeführten Abwägung der gegenseitigen Interessen.
E. 7 Bauausführung komme kein präjudizieller Charakter zu, das heisst die Anlage werde vom Bauherrn auf eigenes Risiko erstellt und könnte falls erforderlich wieder abgebaut werden. Vorliegend haben das EVED, das BAV und die SBB übereinstimmend erklärt, dass angesichts der relativ geringen Kosten von Fr. 300 000.- nicht von einer präjudizierenden Wirkung im oben umschriebenen Sinne gesprochen werden könne; der Schaltposten besitze auch ohne Ausbau des Huckepack-Korridors seine Bedeutung. Der Bundesrat sieht keinen Anlass, an dieser Feststellung zu zweifeln. Aus der Sicht einer allfälligen Präjudizierung steht dem Entzug der aufschiebenden Wirkung daher nichts im Wege. Zudem ist nicht der Schaltposten an sich, sondern der befürchtete Mehrverkehr wegen des geplanten Huckepack-Korridors umstritten. Das EVED wird über die damit verbundenen Fragen, insbesondere über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung sowie über die Frage der gleichzeitigen Sanierung, im Hauptentscheid zu befinden haben, ohne dass es sich dabei durch den vorzeitigen Bau des Schaltpostens präjudizieren lassen darf.
E. 8 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 58.6 - Entscheid des Bundesrates vom 31. August 1992 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1994 Année Anno Band 58 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 002 252 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
JAAC 58.6 Entscheid des Bundesrates vom 31. August 1992 Art. 55 al. 2 et 3 PA. Demande de restitution de l’effet suspensif d’un recours contre l’approbation des plans d’un poste de couplage des CFF en relation avec la réalisation du couloir de trafic combiné rail-route.
- S’agissant d’autorisations de construire, l’effet suspensif ne doit en règle générale pas être retiré, à moins que la mise à exécution anticipée de la construction ne préjuge aucunement de la décision définitive, autrement dit que l’installation soit construite aux risques du maître d’œuvre et puisse être démolie en cas de nécessité.
- Non-restitution de l’effet suspensif, car la construction anticipée du poste de couplage occasionne des frais relativement peu élevés, est utile indépendamment de l’aménagement du couloir de trafic combiné, et ne préjuge pas de la décision au fond. Art. 55 Abs. 2 und 3 VwVG. Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde betreffend die Plangenehmigung eines Spurwechsel-Schaltpostens der SBB im Zusammenhang mit dem Ausbau des Huckepack-Korridors.
- Bei Baubewilligungen darf die aufschiebende Wirkung in der Regel nicht entzogen werden, es sei denn, der vorzeitigen Bauausführung komme kein präjudizieller Charakter zu, das heisst die Anlage werde vom Bauherrn auf eigenes Risiko erstellt und könnte falls erforderlich wieder abgebaut werden.
- Keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, da der vorzeitige Bau des Spurwechsel-Schaltpostens relativ geringe Kosten verursacht, unabhängig vom Bau des Huckepack-Korridors von Nutzen ist, und keine präjudizierende Wirkung in der Hauptsache hat. 1
Art. 55 cpv. 2 e 3 PA. Domanda di restituzione dell’effetto sospensivo di un ricorso concernente l’approvazione dei piani relativi a un posto di accoppiamento per cambiamento di alimentazione delle FFS in connessione con la costruzione del corridoio per il traffico combinato (Huckepack).
- Per i permessi di costruzione, di norma l’effetto sospensivo non può essere ritirato, a meno che l’esecuzione anticipata della costruzione non abbia carattere pregiudiziale, vale a dire l’impianto venga attuato dal committente a proprio rischio e possa, se necessario, essere demolito.
- Non restituzione dell’effetto sospensivo poiché la costruzione anticipata del posto di accoppiamento per cambiamento di alimentazione causa costi relativamente modici, è utile indipendentemente dalla costruzione del corridoio «Huckepack», e non ha effetto pregiudiziale nella sostanza. I A. Im Zusammenhang mit dem Ausbau des Huckepack-Korridors planen die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) im Streckenabschnitt Brugg-Villnachern bei km 35.332 den Bau eines neuen Spurwechsel-Schaltpostens, um die unabhängige Versorgung der einzelnen Gleise mit Strom sicherzustellen. Die bisher auf den Mastköpfen installierten Schalter sollen in einem neu zu erstellenden Schaltposten vereint werden. Der auf dem Bahngelände geplante Schaltposten dient dazu, je nach Benützung des Spurwechsels, die Energie synchron zur Fahrstrasse zu schalten. In dem von den SBB für dieses Projekt eingeleiteten ordentlichen Plangenehmigungsverfahren genehmigte das Bundesamt für Verkehr (BAV) am 14. August 1991 die Planvorlage der SBB und entzog gleichzeitig allfälligen Beschwerden gegen seine Verfügung die aufschiebende Wirkung. Es führte aus, die bestehenden elektrischen Anlagen genügten bereits den heutigen Erfordernissen des Bahnbetriebs nicht mehr. Die veralteten, bisher auf den Mastköpfen installierten Schalter hielten dem erhöhten Traktionsstrom nicht mehr stand; da sie nicht miteinander verbunden seien, entstünden grosse Ausgleichsströme, welche wiederum Funken verursachten. Um auch in Zukunft einen optimalen Betriebsablauf sicherzustellen, seien die einzelnen Gleise unabhängig mit Strom zu versorgen; die veralteten Schalter auf den Mastköpfen seien in einem neu zu erstellenden Schaltposten zu vereinen. Der Schaltposten diene einerseits der wegen des Ausbaus des Huckepack-Korridors erforderlichen Leistungssteigerung im Bereich von Villnachern, anderseits aber auch der besseren Nutzung des bereits bestehenden Spurwechsels im Falle von vorübergehendem Einspurbetrieb bei Störungen oder Unterhaltsarbeiten. Der Schaltposten stelle keinen eigentlichen Neubau, sondern eine Erweiterung einer bestehenden Anlage dar. Das BAV wies im weiteren darauf hin, dass weder der Kanton Aargau noch die Gemeinde Villnachern zum Spurwechsel-Schaltposten selbst Einwände erhöben. Es verband die Plangenehmigung unter anderem 2
mit der Auflage, die SBB hätten das vorliegende Projekt und die anderen Huckepack-Korridor-Ausbauprojekte im Rahmen des ordentlichen Sanierungsprogramms gemäss Art. 13 ff. der Lärmschutzverordnung vom
15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) prioritär zu behandeln, wo die Alarmwerte überschritten seien. B. Gegen diese Verfügung erhob S. am 8. November 1991 beim EVED Verwaltungsbeschwerde mit dem Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. In der Hauptsache beantragte er die Aufhebung der Plangenehmigung und die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für alle mit der Realisierung des Huckepack-Korridors Basel-Bözberg-Chiasso zusammenhängenden Bauvorhaben, eventualiter für den Abschnitt Stein-Brugg, die gleichzeitige Sanierung der Anlage hinsichtlich der übermässigen Lärmimmissionen in der Gemeinde Villnachern sowie den Nachweis der erforderlichen Sicherheitsmassnahmen hinsichtlich des Katastrophenschutzes. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde begründete er damit, der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde rechtfertige sich nur, wenn dadurch eine schwere, unmittelbare Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen, beispielsweise bedeutender Polizeigüter, abgewendet werden solle; besondere Zurückhaltung sei bei der Erstellung oder der wesentlichen Änderung umweltbelastender Anlagen geboten. Hier sei die Gefahr am grössten, mit einem vorzeitigen Baubeginn vollendete Tatsachen zu schaffen, wodurch der Rechtsschutz illusorisch würde. Der Spurwechsel-Schaltposten dürfe nicht für sich allein betrachtet werden; er diene der Leistungssteigerung der Bahnstrecke im Bereich Villnachern. Vorliegend spreche zudem der Schutz der Polizeigüter nicht für, sondern gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung spreche auch, dass die von ihm in der Hauptsache beantragte Umweltverträglichkeitsprüfung vor der Bewilligung des Vorhabens durchzuführen sei; im Falle eines vorzeitigen Baubeginns würde sie zur Farce. C. In einer Zwischenverfügung vom 11. Dezember 1991 wies das EVED das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Es begründete seinen Entscheid damit, dass es S. in erster Linie um den Schutz der Bevölkerung vor den wegen der Zunahme des Eisenbahnverkehrs zu erwartenden Mehrimmissionen gehe und gegen das eigentliche Bauwerk, den Spurwechsel-Schaltposten, von welchem keine Emissionen ausgingen, nichts eingewendet werde. Der Spurwechsel-Schaltposten sei zwar eine Voraussetzung für die Leistungssteigerung der Bahnstrecke, diese trete indes nicht bereits mit dem Bau desselben ein. Wie bereits die SBB und das BAV verneinte auch das EVED einen präjudizierenden Charakter des Entzugs der aufschiebenden Wirkung für die umstrittenen Fragen der Sanierungspflicht und der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung. Da anderseits - wie die SBB und das BAV glaubwürdig dargelegt hätten - ein grosses öffentliches Interesse an einem sofortigen Baubeginn bestehe, sei der Antrag auf 3
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen, so dass die SBB auf eigenes Risiko schon während des laufenden Beschwerdeverfahrens mit dem Bau des Spurwechsel-Schaltpostens beginnen könnten. D. Gegen diese Zwischenverfügung erhob S. am 20. Dezember 1991 beim Bundesrat Verwaltungsbeschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen das BAV wiederherzustellen. Eventualliter beantragte er, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und sie anzuweisen, im Rahmen ihres Entscheides über die aufschiebende Wirkung auch zur Frage der UVP-Pflicht des Huckepack-Korridors beziehungsweise des Abschnitts Stein-Brugg in Form eines anfechtbaren Teilentscheides Stellung zu nehmen. Er widersprach der Feststellung des EVED, der Bau des Schaltpostens sei nicht umstritten; er sei solange umstritten, als die notwendigen Sanierungsmassnahmen nicht realisiert oder zumindest verbindlich verfügt worden seien. Auch wenn der Schaltposten selbst keinen Lärm verursache, so seien doch beim Betrieb der Anlage zusätzliche Lärmimmissionen zu erwarten. Sanierungsbedürftige Anlagen dürften nach Art. 18 des BG vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz [USG], SR 814.01) nur umgebaut beziehungsweise erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert würden. Die Dringlichkeit der Sanierung sei vorliegend unbestritten, da die Alarmwerte überschritten würden. Eine gleichzeitige Sanierung setze voraus, dass Umbau/Erweiterung und Sanierung in demselben Projekt vorzulegen seien. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung sei daher mit dem Umweltschutzgesetz nicht vereinbar. Zudem verlange Art. 9 USG für die Planung, Errichtung oder Änderung einer Anlage, welche die Umwelt erheblich belastet, eine Umweltverträglichkeitsprüfung. Laut Ziff. 12.2. des Anhangs zur V vom
19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011) unterlägen der Aus- und Umbau von Eisenbahnanlagen der Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn die Rohbausubstanz Fr. 20 000 000.- übersteige; massgeblich seien hier nicht die Kosten des Schaltpostens oder eines Streckenteils, sondern das Gesamtprojekt des Huckepack-Korridors. Gegenteilige Abmachungen von Verwaltungsbehörden verstiessen gegen das Umweltrecht des Bundes. Da diese Umweltverträglichkeitsprüfung vor der Bewilligung des Projekts durchzuführen sei, müsse die aufschiebende Wirkung auch aus diesem Grunde wiederhergestellt werden. E. In seiner Vernehmlassung vom 31. Januar 1992 beantragte das EVED die Abweisung der Beschwerde. Es hielt fest, die komplexen Fragen der Umweltverträglichkeitsprüfung und der gleichzeitigen Sanierung seien Gegenstand des Entscheids in der Hauptsache und könnten nicht in einem Primavistaentscheid in Sachen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung behandelt werden. Hier gehe es um eine Interessenabwägung und um die Frage, ob der vorzeitige Baubeginn präjudizierenden Charakter aufweise. 4
Mit der Inbetriebnahme des Huckepack-Korridors würden zu den bestehenden 42 Zügen zwei weitere dazukommen, wobei die Länge der Züge von 500 m auf 700 m erhöht werde. Für diese Kapazitätsausweitung sei der geplante Schaltposten keine unerlässliche Voraussetzung. Er diene im übrigen nicht in erster Linie dem normalen Zugsverkehr, sondern der ausreichenden Stromversorgung während Ausnahmesituationen. Der Schaltposten sei daher keine conditio sine qua non für den Huckepack-Verkehr. Mit der wachsenden Verkehrsbelastung komme dem Schaltposten indes erhöhte Bedeutung zu, da die Unterhaltsarbeiten in kürzeren Abständen durchgeführt werden müssten. Der Schaltposten hätte zudem den Vorteil, dass vermehrt Unterhaltsarbeiten tagsüber durchgeführt werden könnten. Angesichts der relativ geringen Kosten des Schaltpostens verneinte das EVED auch eine präjudizierende Wirkung eines vorzeitigen Baubeginns; die Benützung desselben könnte verboten werden, ohne dass man dadurch psychologisch unter Druck geriete. Der Kanton Aargau verlange im übrigen die Bindung der Verfügung und der Realisierung von Sanierungsmassnahmen nur an die Inbetriebnahme jener Bauten, die signifikant zur Kapazitätssteigerung des Korridors beitrügen. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass der Bundesratsbeschluss vom
24. Oktober 1989 über Angebotsverbesserungen im Huckepack-Verkehr (Übergangslösung) das EVED ermächtigt habe, die SBB sofort mit der Kapazitätserhöhung am Gotthard zu beauftragen, und in der Zwischenzeit mit der Europäischen Gemeinschaft ein Transitabkommen über den Güterverkehr abgeschlossen worden sei. Beides sei im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung zu berücksichtigen. Zum Eventualantrag führte das EVED aus, im Hauptentscheid werde es sich ohnehin mit diesen Fragen befassen müssen, so dass nicht ersichtlich sei, weshalb dies noch zusätzlich in einer Zwischenverfügung zu geschehen habe. Auch der Eventualantrag sei daher abzuweisen. F. Replikweise hielt der Beschwerdeführer am 5. März 1992 an seinen Anträgen fest. Das EVED verkenne den Konnex zwischen den materiell-rechtlichen Fragen und der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Über die Fragen der gleichzeitigen Sanierung und der Umweltverträglichkeitsprüfung könne sinnvollerweise nur vor dem Baubeginn entschieden werden. Der Umweltverträglichkeitsprüfung unterlägen im übrigen die Anlagen, nicht erst deren Inbetriebnahme. Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, der Schaltposten sei sehr wohl conditio sine qua non des Huckepack-Korridors, und bestritt die vom EVED angegebene Zahl der vorgesehenen Huckepack-Züge. Was das Transitabkommen betreffe, so zeitige dies keine Vorwirkung und könne nicht innerstaatliches Recht delogieren. Im weiteren rügte er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil sich die Vorinstanz mit seinem ersten Hauptantrag überhaupt nicht auseinandergesetzt habe. 5
… II
1. Nach Art. 99 Bst. c und e OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen Verfügungen über Pläne, soweit es sich nicht um Entscheide über Einsprachen gegen Enteignungen oder Landumlegungen handelt, sowie gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bau- und Betriebsbewilligungen für technische Anlagen oder für Fahrzeuge. Gegenstand der Verfügung in der Hauptsache bildet eine Plangenehmigung, welche laut angefochtenem Entscheid rechtlich eine Baubewilligung für eine technische Anlage darstellt. Der Rechtsmittelzug für die Anfechtung von Zwischenverfügungen folgt nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens dem Rechtsweg, der für die Anfechtung von Endverfügungen massgebend ist (BGE 100 Ib 329 f.; VPB 58.7, VPB 55.1, VPB 42.67; Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 143). Nach Art. 29 Abs. 1 der V vom 23. Dezember 1932 über die Planvorlagen für Eisenbahnbauten (SR 742.142.1) in Verbindung mit Art. 72 ff. VwVG ergibt sich daher die Zuständigkeit des Bundesrates zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und demzufolge zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Bst. a VwVG). Auf die im übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50-52 VwVG).
2. Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Verwaltungsbeschwerde aufschiebende Wirkung. Die Vorinstanz oder die Beschwerdeinstanz können ihr diese indes entziehen, wenn die angefochtene Verfügung keine Geldleistung zum Gegenstand hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Eine Verfügung hat nur dann eine Geldleistung im Sinne von Art. 55 Abs. 2 VwVG zum Gegenstand, wenn sie dem Beschwerdeführer eine solche auferlegt (BGE 99 I 220; VPB 55.1, VPB 41.37). Dies ist hier nicht der Fall, weshalb einem Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde unter diesem Gesichtspunkt nichts entgegensteht. Ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde von der Vorinstanz entzogen worden, so kann die Beschwerdeinstanz oder deren Vorsitzender die aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist ohne Verzug zu entscheiden (Art. 55 Abs. 3 VwVG).
3. Rechtsstaatliche Überlegungen - eine Verfügung soll überprüft werden können, bevor die Rechtsfolgen eingetreten sind - lassen den Suspensiveffekt als die Regel, den Entzug derselben dagegen als die Ausnahme erscheinen. Dies heisst allerdings nicht, dass bloss ganz aussergewöhnliche Umstände den Entzug zu rechtfertigen vermögen. Es ist vielmehr Sache der zuständigen Behörde, im Rahmen eines prima facie-Entscheides abzuklären, ob die Gründe, die für eine sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung anzuführen sind. Der prima facie-Entscheid bezieht sich auf die Frage der Vollstreckbarkeit, nicht auf die 6
materiell-rechtlichen Fragen; es handelt sich mithin nicht einfach um einen summarischen Vorentscheid in der Hauptsache. Bei der hier vorzunehmenden Interessenabwägung stützt sich die entscheidende Behörde in der Regel auf die Akten, ohne zeitraubende Erhebungen anzustellen. Die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens sind bei der Interessenabwägung nur dann zu berücksichtigen, wenn sie eindeutig sind (BGE 115 Ib 67; BGE 110 V 45 E. 5b; BGE 109 V 231; BGE 105 V 268 E. 2; BGE 99 Ib 220 f.; VPB 57.33, VPB 55.1, VPB 52.60, VPB 51.40, VPB 45.20, VPB 42.67, VPB 42.101, VPB 41.51, VPB 41.37 und VPB 41.28; Gygi, a.a.O., S. 244 f.; Gygi Fritz, Aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen in der Verwaltungsrechtspflege, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung [ZBl] 77 [1976], S. 1 ff., insbesondere S. 5 f.; Häfelin Ulrich / Müller Georg, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1990, S. 299 ff.; Saladin Peter, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel/Stuttgart 1979, S. 206 ff.; Knapp Blaise, Précis de droit administratif, 4. Aufl., Basel/Frankfurt am Main 1991, S. 429 ff.; Zollikofer Gerold, Aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsbeschwerdeverfahren des Bundes und des Kantons Aargau, Diss. Zürich 1981, S. 100 ff.). Vorliegend kann der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht als Massstab zur Beurteilung der Zulässigkeit des Entzugs der aufschiebenden Wirkung herangezogen werden. Der Entscheid in der Hauptsache, das heisst die materiell-rechtlichen Fragen der gleichzeitigen Sanierung und der Umweltverträglichkeitsprüfung, sind nach Ansicht des EVED offen; ein sicheres Urteil über den Ausgang des Verfahrens ist daher im jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich. Demzufolge bleibt es bei der vorne angeführten Abwägung der gegenseitigen Interessen. 4.1. Gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung sind in erster Linie materiell-rechtliche Argumente angeführt worden; es wird befürchtet, dass der vorzeitige Baubeginn beim Spurwechsel-Schaltposten den späteren Entscheid in der Hauptsache (gleichzeitige Sanierung und Frage der Umweltverträglichkeitsprüfung) präjudiziert. Nicht der Spurwechsel-Schaltposten an sich ist umstritten, sondern die nach Ansicht des Beschwerdeführers wegen des Spurwechsel-Schaltpostens mögliche Leistungssteigerung und die damit verbundenen erhöhten Lärmimmissionen; der Bau des Schaltpostens und der Mehrverkehr dürften nicht isoliert betrachtet werden. 4.2. Da wie vorne dargelegt nicht die materiell-rechtlichen Fragen im Sinne eines prima facie-Entscheides zu beurteilen sind, sondern die Frage der vorzeitigen Vollstreckbarkeit des Entscheides, ist das EVED zu Recht nicht materiell auf die Fragen der gleichzeitigen Sanierung und der Umweltverträglichkeitsprüfung eingetreten. Es hat sich richtigerweise damit begnügt, aufgrund der Akten eine Interessenabwägung hinsichtlich der Frage der vorzeitigen Vollstreckung des Entscheides des BAV vorzunehmen, und in diesem Rahmen auch Fragen des Umweltrechts miteinbezogen. 4.2.1. Bei Baubewilligungen - eine solche stellt die angefochtene Plangenehmigung letztlich dar - darf die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde in der Regel nicht entzogen werden, es sei denn, der vorzeitigen 7
Bauausführung komme kein präjudizieller Charakter zu, das heisst die Anlage werde vom Bauherrn auf eigenes Risiko erstellt und könnte falls erforderlich wieder abgebaut werden. Vorliegend haben das EVED, das BAV und die SBB übereinstimmend erklärt, dass angesichts der relativ geringen Kosten von Fr. 300 000.- nicht von einer präjudizierenden Wirkung im oben umschriebenen Sinne gesprochen werden könne; der Schaltposten besitze auch ohne Ausbau des Huckepack-Korridors seine Bedeutung. Der Bundesrat sieht keinen Anlass, an dieser Feststellung zu zweifeln. Aus der Sicht einer allfälligen Präjudizierung steht dem Entzug der aufschiebenden Wirkung daher nichts im Wege. Zudem ist nicht der Schaltposten an sich, sondern der befürchtete Mehrverkehr wegen des geplanten Huckepack-Korridors umstritten. Das EVED wird über die damit verbundenen Fragen, insbesondere über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung sowie über die Frage der gleichzeitigen Sanierung, im Hauptentscheid zu befinden haben, ohne dass es sich dabei durch den vorzeitigen Bau des Schaltpostens präjudizieren lassen darf. 4.2.2. Verneint man, dass die vorzeitige Vollstreckbarkeit der Plangenehmigungsverfügung des BAV einen präjudizierenden Charakter aufweist, so ergibt sich daraus bereits die Abweisung der Beschwerde. Die vom Beschwerdeführer gegen den vorzeitigen Bau des Schaltpostens vorgebrachten Argumente betreffen allein den durch den Ausbau des Schaltpostens bewirkten Mehrverkehr, nicht jedoch den Schaltposten selbst. Einerseits besteht ein grosses öffentliches Interesse am sofortigen Baubeginn, und Gefahren für Anwohnerinnen und Anwohner sind wegen eines vorzeitigen Baubeginns beim Spurwechsel-Schaltposten keine auszumachen. Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, weil die materiell-rechtlichen Fragen der gleichzeitigen Sanierung beziehungsweise der Umweltverträglichkeitsprüfung im Hauptentscheid zu prüfen sind; vorliegend sind Umweltaspekte ausschliesslich im Hinblick auf die Frage der vorzeitigen Vollstreckbarkeit zu würdigen. Dies hat das EVED wie gefordert in summarischer Weise getan. Die Rügen der Verletzung von Bundesrecht sind unbegründet.
5. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 58.6 - Entscheid des Bundesrates vom 31. August 1992 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1994 Année Anno Band 58 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 002 252 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.