Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 I
A. Am 17. Dezember 1985 berichtete die Rundschau des Deutschschweizer
Fernsehens (DRS) in einem ungefähr zehnminütigen Beitrag unter dem Titel:
«Bernardo Lardi nach dem Fall» über mögliche Verstrickungen des Bündner
Regierungsrates mit der «Lex Furgler» sowie dessen Verzicht auf eine erneute
Kandidatur für die nächsten Wahlen in die Exekutive (April 1986).
Das Fernsehen berichtete in fünf Kapiteln wie folgt: (1) «Vom kleinen
Landanwalt zum Regierungsrat»: Gemeindepräsident in Poschiavo; Anwalt
in Samedan, Beteiligung am Immobiliengeschäft, Verwandtschaft mit dem
früheren Gemeindepräsidenten und Bauunternehmer Lazzarini, der als
Überbauer des Oberengadins und als Königsmacher der SVP gelte, was
zweifellos geholfen habe, den politischen Weg seines CVP-Schwiegersohnes zu
ebnen; im September 1979 deutliche Wahl von Dr. Lardi in den Regierungsrat;
ihr ging voraus: (2) «Ein regierungsrätliches Intermezzo»: Rücktritt von Reto
Sciuchetti, der zu Unrecht einen akademischen Titel geführt hatte, nach fünf
Monaten im Amt. (3) «Über die Vergangenheit gestolpert»: Verdacht, dass
Bernardo Lardi in illegale Immobiliengeschäfte im Oberengadin verstrickt sei;
bis zu seiner Wahl in die Regierung sei er alleiniger Verwaltungsrat zweier
verdächtiger Firmen (Giatresca SA und Esteno SA in Celerina) gewesen,
der ausserordentliche Staatsanwalt habe ein Verfahren gegen Dr. Lardi
eröffnet; ein dritter Fall werde wegen Verjährung nicht weiter verfolgt,
habe aber politisch das grösste Gewicht, weil man mit Hilfe von Lardis
Schwester italienisch beherrschte Besitze in schweizerisches Eigentum
zurückgeführt habe, worauf das Verfahren eingestellt worden sei; nach
anfänglichen Drohungen gegen die Schweizer Illustrierte und DRS-aktuell,
die den Fall aufdeckten, habe nun Regierungsrat Lardi seinen Rücktritt
erklärt. (4) «Die Mächtigen & die Möchtegern-Mächtigen»: Interview mit
dem CVP-Kantonalpräsidenten, der erklärt, seine Partei stehe nach wie
vor hinter Lardi, sowie Interview mit dem Sozialdemokraten und Sekretär
des Bündner Gewerkschaftsbundes, der ausführt, dass die SP hier keine
richtige Oppositionspartei sei und zur Erhaltung ihrer Chancen in den
Regierungsratswahlen nicht gegen Dr. Lardi auftrete. (5) «Etwas über Diäten
und Pensionen»: Nach dem Hinweis, dass die SP auf einen Anteil an der Macht
mit der Wahl von Nationalratspräsident Martin Bundi hofft, endet der Beitrag
mit Angaben über das lebenslängliche Ruhegehalt, das Dr. Lardi nach seiner
achtjährigen Tätigkeit in der Regierung zustehe.
B. Gegen diesen Beitrag beschwerten sich am 15. Januar 1986 A. D. und W. G.
Die Beschwerdeführer werden von 27 weiteren Personen unterstützt.
Die Eingabe macht geltend, die Sendung sei im Kern eine illegale
Vorverurteilung gewesen. Aufmachung und Tenor des Beitrages hätten
zwingend den Eindruck erwecken müssen, Dr. B. Lardi sei überführt.
Nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen sei er aber nicht Angeklagter,
geschweige denn Verurteilter. Die Art und Weise zudem, wie das Fernsehen
die Zuschauer über den Pensionsbeitrag an Lardi unterrichtete, sei ebenfalls
als verwerfliche Stimmungsmache zu werten. Das verstosse aber gegen die in
Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950
E. 2 (EMRK, SR 0.101) festgelegte Unschuldsvermutung, die bis zum Nachweis
der gesetzlichen Schuld gelte. An diesen fundamentalen Rechtsgrundsatz
habe sich auch das Fernsehen zu halten, wie sich aus einer Erklärung des
Europarates über Massenkommunikationsmittel und Menschenrechte ergebe;
dort werde ein beruflicher Ehrenkodex gefordert, der insbesondere die
Wahrung des Rechts auf ein faires Verfahren verlange.
Ebenfalls einen groben Verstoss gegen diese Grundsätze habe das Fernsehen
begangen, als es ausführlich über den schon sieben Jahre zurückliegenden
Rücktritt von Lardis Vorgänger Sciuchetti berichtete, der ein Recht darauf
habe, in Ruhe gelassen zu werden.
In den Sequenzen aus dem Oberengadin sei die Baufirma von Lardis
Schwiegervater Lazzarini in einem Zusammenhang mit den Firmen Giatresca
SA und Esteno SA gestellt worden. Weder Lazzarini noch seine Firma
seien aber bis heute wegen Verstössen gegen die «Lex Furgler» ins Gerede
gekommen. Die Ungenauigkeiten widersprächen ebenfalls dem erwähnten
Ehrenkodex.
Die Beschwerdeführer machen im weiteren geltend, dass die
Konzessionsbestimmungen nicht nur die sachliche Richtigkeit von
veröffentlichten Nachrichten verlangten, sondern wohl auch ein korrektes
Vorgehen des Journalisten bei ihrer Beschaffung. Hier lägen Mängel im
Zusammenhang mit Auskünften über Lardis Schwester vor. Eigenartige
Recherchiermethoden zeige zudem ein der Beschwerde beigelegter
Fragebogen an Dr. Lardi vom 9. Juni 1985 auf.
Die Beschwerdeführer verlangen die Feststellung einer Konzessionsverletzung
sowie die Einleitung geeigneter Schritte, um Wiederholungen zu verhindern.
C. Gemäss Art. 19 des BB vom 7. Oktober 1983 über die Unabhängige
Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (SR 784.45; im folgenden BB
genannt) ist die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) zur
Stellungnahme eingeladen worden.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Februar 1986 macht die SRG geltend, dass
Art. 6 EMRK sich auf gerichtliche Verfahren beziehe und nicht beteiligte Dritte,
wie zum Beispiel die Medien, nicht als Adressaten habe. Auch die zitierte
Passage aus der Erklärung des Europarates diene - abgesehen von der Frage
ihrer Verbindlichkeit - spezifisch dem Schutz eines fairen Verfahrens und
sei daher nicht ohne weiteres auf die allgemeine Informationsarbeit des
Journalisten anwendbar.
Die Argumente der Beschwerdeführer seien im Kern
persönlichkeitsrechtlicher Natur. Dafür wäre aber der Zivilrichter zuständig.
Nur in ganz krassen Ausnahmefällen könnte es konzessionsrechtliche
Folgen haben. Da aber mehrmals lediglich von einem Verdacht die Rede
gewesen sei, könne man nicht von einer «illegalen Vorverurteilung» sprechen.
Die tatsächliche Situation von Dr. Lardi sei völlig zutreffend und korrekt
wiedergegeben worden. Aus Anlass des überraschenden Verzichts auf eine
neuerliche Kandidatur habe man für eine breitere Öffentlichkeit ausserhalb
des Kantons die Hintergründe darlegen wollen. Auf Reto Sciuchetti sei man
zu sprechen gekommen, um die damalige Nachwahl von Bernardo Lardi
zu erklären. Der Hinweis auf den Bauunternehmer Lazzarini habe nicht,
wie behauptet, im Zusammenhang mit den möglicherweise rechtswidrigen
E. 3 Immobiliengeschäften gestanden, sondern sei ganz zu Beginn des Beitrages
über die Anfänge des Anwalts Lardi erfolgt. Zum Schluss widerspricht die
SRG der Darstellung der Beschwerdeführer über die Art der vorgenommenen
Recherchen. Diese seien - soweit sich die Beschwerdeinstanz überhaupt damit
befassen müsse - korrekt geschehen. Die SRG beantragt die Abweisung der
Beschwerde.
II
1. (Formelles)
2. Mit dem Hauptvorwurf der Vorverurteilung machen die Beschwerdeführer
sinngemäss einen Verstoss gegen das konzessionsrechtliche Gebot objektiver
Berichterstattung geltend; obwohl keine Anklage, geschweige denn ein
Strafurteil vorliege, habe die Sendung den Eindruck erweckt, Dr. B. Lardi
sei überführt.
(Gebot der Objektivität, vgl. VPB 49.33).
Unter dem Aspekt der Wahrhaftigkeit ist festzustellen, dass sowohl in der
Einleitung zum beanstandeten Beitrag wie auch in diesem selber mit Worten
wie «möglicherweise illegal», «wird verdächtigt» oder «Verfahren eröffnet»
eindeutig zum Ausdruck kommt, dass Regierungsrat Lardi weder angeklagt
noch verurteilt ist, sondern dass im Augenblick eine Untersuchung gegen
ihn läuft. In dieser Beziehung sind keine Beanstandungen anzubringen; der
Zuschauer ist über die Sachverhalte und den Stand der Verfahren - in einem
Fall über die Einstellung - korrekt ins Bild gesetzt worden.
Unter dem Aspekt der journalistischen Sorgfaltspflicht kann man sich fragen,
wie weit über ein Verfahren, dessen Ausgang nicht bekannt ist, öffentlich
berichtet werden soll. Denn es ist nicht zu bestreiten, dass Schatten, die
einmal auf eine Person gefallen sind, selbst dann nur mit Mühe entfernt
werden können, wenn sich die erhobenen Vorwürfe als haltlos erweisen.
Zu prüfen ist mithin, ob es angemessen war, eine grössere Öffentlichkeit
über bestehende Verdachte zu informieren. In dieser Hinsicht finden auch
jene Überlegungen in die konzessionsrechtliche Beurteilung Eingang, die die
Beschwerdeführer aufgrund der EMRK bzw. der angeführten Erklärung des
Europarates anstellen.
Ausgangspunkt für die Beantwortung der Frage ist die Tatsache, dass das
Fernsehen grundsätzlich in der Wahl seiner Themen, in der Bestimmung ihres
Umfangs sowie in der Gestaltung der Programme frei ist. Einschränkungen
können höchstens dann zulässig sein, wenn in besonders krasser Weise - etwa
mit der Übernahme offensichtlich haltloser Anschuldigungen sowie ihrer
kritik- und kommentarlosen Verbreitung - und ohne das geringste Interesse für
die Öffentlichkeit Personen oder Institutionen in ein schiefes Licht gestellt
würden. Von einem Verstoss dieser Art kann im vorliegenden Fall nicht
gesprochen werden. Auch wenn man die Verärgerung der Beschwerdeführer
über den Ton, in dem der Beitrag gehalten ist, verstehen kann, geht es nicht
um ein völlig aus der Luft gegriffenes Thema, sondern um das Aufzeigen
der Hintergründe, die immerhin dazu geführt haben, dass Dr. Lardi auf
eine erneute Kandidatur verzichtet hat. Beim Betroffenen handelt es sich
zudem um eine Person des öffentlichen Lebens, die es sich gewiss mehr
E. 4 Den Vorwurf, die Firma Lazzarini sei in einen nicht bestehenden Zusammenhang mit Verstössen gegen die «Lex Furgler» gebracht worden, bestätigt die Visionierung der Sendung nicht. In der Tat kommen die möglicherweise illegalen Geschäfte erst später zur Sprache. Lazzarinis Erwähnung erweckt eher den Eindruck, der Autor des Beitrages habe damit nach einer Erklärung gesucht, wie Dr. Lardi überhaupt in das Geschäft mit Immobilien kam; ausserdem meint er, die familiäre Verbindung habe geholfen, den politischen Weg Lardis zu ebnen. Konzessionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Bezeichnungen Lazzarinis als «Überbauer des Oberengadins» und «Königsmacher der SVP».
E. 5 Zu den Vorwürfen bezüglich der Recherchiermethoden hat sich die Unabhängige Beschwerdeinstanz zum vornherein nicht zu äussern. Denn von den, wie behauptet, missbräuchlich beschafften Informationen über die Lebensgewohnheiten von Regierungsrat Lardis Schwester hat der beanstandete Beitrag keinen Gebrauch gemacht. Auch der der Beschwerde beigelegte Brief bezieht sich nicht auf die hier zur Diskussion stehende Sendung.
E. 6 Damit kommt die Beschwerdeinstanz zum Ergebnis, dass die Sendung aus konzessionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist. 5
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 51.13 - Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 11. März 1986 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1987 Année Anno Band 51 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 000 359 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
JAAC 51.13 Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 11. März 1986 Radio et télévision. Plainte contre une émission d’information de la télévision sur les dessous et les circonstances personnelles d’une enquête pénale en cours contre un conseiller d’Etat. En principe, de telles émissions sont compatibles avec la concession SSR. Prise en considération de la présomption d’innocence de l’art. 6 CEDH dans le cadre de l’obligation de diligence journalistique. En ce qui touche les personnalités de la vie publique, les limites du compte-rendu admissible sont plus larges. Radio und Fernsehen. Beanstandung einer Informationssendung des Fernsehens über die Hintergründe und personellen Begleitumstände der gegen einen Regierungsrat laufender Strafuntersuchung. Grundsätzliche Vereinbarkeit solcher Sendungen mit der SRG-Konzession. Berücksichtigung der Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 EMRK im Rahmen der journalistischen Sorgfaltspflicht. In bezug auf Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sind die Grenzen der zulässigen Berichterstattung weiter. Radio e televisione. Ricorso contro un’emissione d’informazione della televisione su retroscena e circostanze personali di un’inchiesta penale in corso contro un consigliere di Stato. In principio, tali emissioni sono compatibili con la concessione SSR. Presa in considerazione della presunzione d’innocenza dell’articolo 6 CEDU nel quadro dell’obbligo di diligenza giornalistica. Per quanto attiene alle personalità della vita pubblica, i limiti dell’informazione ammissibile sono più ampi. 1
I A. Am 17. Dezember 1985 berichtete die Rundschau des Deutschschweizer Fernsehens (DRS) in einem ungefähr zehnminütigen Beitrag unter dem Titel: «Bernardo Lardi nach dem Fall» über mögliche Verstrickungen des Bündner Regierungsrates mit der «Lex Furgler» sowie dessen Verzicht auf eine erneute Kandidatur für die nächsten Wahlen in die Exekutive (April 1986). Das Fernsehen berichtete in fünf Kapiteln wie folgt: (1) «Vom kleinen Landanwalt zum Regierungsrat»: Gemeindepräsident in Poschiavo; Anwalt in Samedan, Beteiligung am Immobiliengeschäft, Verwandtschaft mit dem früheren Gemeindepräsidenten und Bauunternehmer Lazzarini, der als Überbauer des Oberengadins und als Königsmacher der SVP gelte, was zweifellos geholfen habe, den politischen Weg seines CVP-Schwiegersohnes zu ebnen; im September 1979 deutliche Wahl von Dr. Lardi in den Regierungsrat; ihr ging voraus: (2) «Ein regierungsrätliches Intermezzo»: Rücktritt von Reto Sciuchetti, der zu Unrecht einen akademischen Titel geführt hatte, nach fünf Monaten im Amt. (3) «Über die Vergangenheit gestolpert»: Verdacht, dass Bernardo Lardi in illegale Immobiliengeschäfte im Oberengadin verstrickt sei; bis zu seiner Wahl in die Regierung sei er alleiniger Verwaltungsrat zweier verdächtiger Firmen (Giatresca SA und Esteno SA in Celerina) gewesen, der ausserordentliche Staatsanwalt habe ein Verfahren gegen Dr. Lardi eröffnet; ein dritter Fall werde wegen Verjährung nicht weiter verfolgt, habe aber politisch das grösste Gewicht, weil man mit Hilfe von Lardis Schwester italienisch beherrschte Besitze in schweizerisches Eigentum zurückgeführt habe, worauf das Verfahren eingestellt worden sei; nach anfänglichen Drohungen gegen die Schweizer Illustrierte und DRS-aktuell, die den Fall aufdeckten, habe nun Regierungsrat Lardi seinen Rücktritt erklärt. (4) «Die Mächtigen & die Möchtegern-Mächtigen»: Interview mit dem CVP-Kantonalpräsidenten, der erklärt, seine Partei stehe nach wie vor hinter Lardi, sowie Interview mit dem Sozialdemokraten und Sekretär des Bündner Gewerkschaftsbundes, der ausführt, dass die SP hier keine richtige Oppositionspartei sei und zur Erhaltung ihrer Chancen in den Regierungsratswahlen nicht gegen Dr. Lardi auftrete. (5) «Etwas über Diäten und Pensionen»: Nach dem Hinweis, dass die SP auf einen Anteil an der Macht mit der Wahl von Nationalratspräsident Martin Bundi hofft, endet der Beitrag mit Angaben über das lebenslängliche Ruhegehalt, das Dr. Lardi nach seiner achtjährigen Tätigkeit in der Regierung zustehe. B. Gegen diesen Beitrag beschwerten sich am 15. Januar 1986 A. D. und W. G. Die Beschwerdeführer werden von 27 weiteren Personen unterstützt. Die Eingabe macht geltend, die Sendung sei im Kern eine illegale Vorverurteilung gewesen. Aufmachung und Tenor des Beitrages hätten zwingend den Eindruck erwecken müssen, Dr. B. Lardi sei überführt. Nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen sei er aber nicht Angeklagter, geschweige denn Verurteilter. Die Art und Weise zudem, wie das Fernsehen die Zuschauer über den Pensionsbeitrag an Lardi unterrichtete, sei ebenfalls als verwerfliche Stimmungsmache zu werten. Das verstosse aber gegen die in Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 2
(EMRK, SR 0.101) festgelegte Unschuldsvermutung, die bis zum Nachweis der gesetzlichen Schuld gelte. An diesen fundamentalen Rechtsgrundsatz habe sich auch das Fernsehen zu halten, wie sich aus einer Erklärung des Europarates über Massenkommunikationsmittel und Menschenrechte ergebe; dort werde ein beruflicher Ehrenkodex gefordert, der insbesondere die Wahrung des Rechts auf ein faires Verfahren verlange. Ebenfalls einen groben Verstoss gegen diese Grundsätze habe das Fernsehen begangen, als es ausführlich über den schon sieben Jahre zurückliegenden Rücktritt von Lardis Vorgänger Sciuchetti berichtete, der ein Recht darauf habe, in Ruhe gelassen zu werden. In den Sequenzen aus dem Oberengadin sei die Baufirma von Lardis Schwiegervater Lazzarini in einem Zusammenhang mit den Firmen Giatresca SA und Esteno SA gestellt worden. Weder Lazzarini noch seine Firma seien aber bis heute wegen Verstössen gegen die «Lex Furgler» ins Gerede gekommen. Die Ungenauigkeiten widersprächen ebenfalls dem erwähnten Ehrenkodex. Die Beschwerdeführer machen im weiteren geltend, dass die Konzessionsbestimmungen nicht nur die sachliche Richtigkeit von veröffentlichten Nachrichten verlangten, sondern wohl auch ein korrektes Vorgehen des Journalisten bei ihrer Beschaffung. Hier lägen Mängel im Zusammenhang mit Auskünften über Lardis Schwester vor. Eigenartige Recherchiermethoden zeige zudem ein der Beschwerde beigelegter Fragebogen an Dr. Lardi vom 9. Juni 1985 auf. Die Beschwerdeführer verlangen die Feststellung einer Konzessionsverletzung sowie die Einleitung geeigneter Schritte, um Wiederholungen zu verhindern. C. Gemäss Art. 19 des BB vom 7. Oktober 1983 über die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (SR 784.45; im folgenden BB genannt) ist die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) zur Stellungnahme eingeladen worden. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Februar 1986 macht die SRG geltend, dass Art. 6 EMRK sich auf gerichtliche Verfahren beziehe und nicht beteiligte Dritte, wie zum Beispiel die Medien, nicht als Adressaten habe. Auch die zitierte Passage aus der Erklärung des Europarates diene - abgesehen von der Frage ihrer Verbindlichkeit - spezifisch dem Schutz eines fairen Verfahrens und sei daher nicht ohne weiteres auf die allgemeine Informationsarbeit des Journalisten anwendbar. Die Argumente der Beschwerdeführer seien im Kern persönlichkeitsrechtlicher Natur. Dafür wäre aber der Zivilrichter zuständig. Nur in ganz krassen Ausnahmefällen könnte es konzessionsrechtliche Folgen haben. Da aber mehrmals lediglich von einem Verdacht die Rede gewesen sei, könne man nicht von einer «illegalen Vorverurteilung» sprechen. Die tatsächliche Situation von Dr. Lardi sei völlig zutreffend und korrekt wiedergegeben worden. Aus Anlass des überraschenden Verzichts auf eine neuerliche Kandidatur habe man für eine breitere Öffentlichkeit ausserhalb des Kantons die Hintergründe darlegen wollen. Auf Reto Sciuchetti sei man zu sprechen gekommen, um die damalige Nachwahl von Bernardo Lardi zu erklären. Der Hinweis auf den Bauunternehmer Lazzarini habe nicht, wie behauptet, im Zusammenhang mit den möglicherweise rechtswidrigen 3
Immobiliengeschäften gestanden, sondern sei ganz zu Beginn des Beitrages über die Anfänge des Anwalts Lardi erfolgt. Zum Schluss widerspricht die SRG der Darstellung der Beschwerdeführer über die Art der vorgenommenen Recherchen. Diese seien - soweit sich die Beschwerdeinstanz überhaupt damit befassen müsse - korrekt geschehen. Die SRG beantragt die Abweisung der Beschwerde. II
1. (Formelles)
2. Mit dem Hauptvorwurf der Vorverurteilung machen die Beschwerdeführer sinngemäss einen Verstoss gegen das konzessionsrechtliche Gebot objektiver Berichterstattung geltend; obwohl keine Anklage, geschweige denn ein Strafurteil vorliege, habe die Sendung den Eindruck erweckt, Dr. B. Lardi sei überführt. (Gebot der Objektivität, vgl. VPB 49.33). Unter dem Aspekt der Wahrhaftigkeit ist festzustellen, dass sowohl in der Einleitung zum beanstandeten Beitrag wie auch in diesem selber mit Worten wie «möglicherweise illegal», «wird verdächtigt» oder «Verfahren eröffnet» eindeutig zum Ausdruck kommt, dass Regierungsrat Lardi weder angeklagt noch verurteilt ist, sondern dass im Augenblick eine Untersuchung gegen ihn läuft. In dieser Beziehung sind keine Beanstandungen anzubringen; der Zuschauer ist über die Sachverhalte und den Stand der Verfahren - in einem Fall über die Einstellung - korrekt ins Bild gesetzt worden. Unter dem Aspekt der journalistischen Sorgfaltspflicht kann man sich fragen, wie weit über ein Verfahren, dessen Ausgang nicht bekannt ist, öffentlich berichtet werden soll. Denn es ist nicht zu bestreiten, dass Schatten, die einmal auf eine Person gefallen sind, selbst dann nur mit Mühe entfernt werden können, wenn sich die erhobenen Vorwürfe als haltlos erweisen. Zu prüfen ist mithin, ob es angemessen war, eine grössere Öffentlichkeit über bestehende Verdachte zu informieren. In dieser Hinsicht finden auch jene Überlegungen in die konzessionsrechtliche Beurteilung Eingang, die die Beschwerdeführer aufgrund der EMRK bzw. der angeführten Erklärung des Europarates anstellen. Ausgangspunkt für die Beantwortung der Frage ist die Tatsache, dass das Fernsehen grundsätzlich in der Wahl seiner Themen, in der Bestimmung ihres Umfangs sowie in der Gestaltung der Programme frei ist. Einschränkungen können höchstens dann zulässig sein, wenn in besonders krasser Weise - etwa mit der Übernahme offensichtlich haltloser Anschuldigungen sowie ihrer kritik- und kommentarlosen Verbreitung - und ohne das geringste Interesse für die Öffentlichkeit Personen oder Institutionen in ein schiefes Licht gestellt würden. Von einem Verstoss dieser Art kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Auch wenn man die Verärgerung der Beschwerdeführer über den Ton, in dem der Beitrag gehalten ist, verstehen kann, geht es nicht um ein völlig aus der Luft gegriffenes Thema, sondern um das Aufzeigen der Hintergründe, die immerhin dazu geführt haben, dass Dr. Lardi auf eine erneute Kandidatur verzichtet hat. Beim Betroffenen handelt es sich zudem um eine Person des öffentlichen Lebens, die es sich gewiss mehr 4
als andere, in der Öffentlichkeit nicht tätige oder bekannte Bürger gefallen lassen muss, von den Medien beobachtet zu werden. Die Berichterstattung über Untersuchungen, die gegen einen Regierungsrat im Gange sind, kann somit - jedenfalls aus konzessionsrechtlicher Sicht - nicht verhindert werden. Die gegenteilige Auffassung würde zudem, wie die SRG richtig festhält, im Ergebnis dazu führen, dass über keinerlei hängige Verfahren mehr berichtet werden könnte. Ein generelles Verbot dieser Art ist aber der Konzession nicht zu entnehmen. Aus ihrer Sicht besteht jedenfalls ein Interesse, dass das Publikum über die Untersuchungen gegen eine in öffentlichen Diensten stehende Persönlichkeit orientiert wird.
3. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass auch die Berichterstattung über Lardis Vorgänger Reto Sciuchetti aus konzessionsrechtlicher Sicht nicht beanstandet werden kann. Seine Erwähnung ist im Ablauf der Geschichte begründet. Zwar räumt auch die SRG ein, dass man sich fragen könne, ob nicht auch weniger ausführliche Angaben genügt hätten; jedoch handelt es sich wiederum - wie im übrigen auch bei den Darlegungen über Lardis Ruhegehalt
- um Fragen der Gewichtung und des Stils, zu denen die Unabhängige Beschwerdeinstanz nicht Stellung zu nehmen hat. Ebenso hat sie auch hier nicht die persönlichkeitsrechtliche Seite zu prüfen; dafür ist der Richter zuständig.
4. Den Vorwurf, die Firma Lazzarini sei in einen nicht bestehenden Zusammenhang mit Verstössen gegen die «Lex Furgler» gebracht worden, bestätigt die Visionierung der Sendung nicht. In der Tat kommen die möglicherweise illegalen Geschäfte erst später zur Sprache. Lazzarinis Erwähnung erweckt eher den Eindruck, der Autor des Beitrages habe damit nach einer Erklärung gesucht, wie Dr. Lardi überhaupt in das Geschäft mit Immobilien kam; ausserdem meint er, die familiäre Verbindung habe geholfen, den politischen Weg Lardis zu ebnen. Konzessionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Bezeichnungen Lazzarinis als «Überbauer des Oberengadins» und «Königsmacher der SVP».
5. Zu den Vorwürfen bezüglich der Recherchiermethoden hat sich die Unabhängige Beschwerdeinstanz zum vornherein nicht zu äussern. Denn von den, wie behauptet, missbräuchlich beschafften Informationen über die Lebensgewohnheiten von Regierungsrat Lardis Schwester hat der beanstandete Beitrag keinen Gebrauch gemacht. Auch der der Beschwerde beigelegte Brief bezieht sich nicht auf die hier zur Diskussion stehende Sendung.
6. Damit kommt die Beschwerdeinstanz zum Ergebnis, dass die Sendung aus konzessionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist. 5
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 51.13 - Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 11. März 1986 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1987 Année Anno Band 51 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 000 359 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.