Erwägungen (4 Absätze)
E. 6 Artikel 41 Absätze 2 und 3 der Schlachtviehverordnung: Einkaufszentralen mit mindestens fünf Hotels oder Restau- rants gelten neu als Lebensmittelhandelsfirmen; diese sind teilzollkontingentsberechtigt;
E. 7 Artikel 42 Absatz 1 der Schlachtviehverordnung: Nier- stücke können für die Zollkontingents-Anteilsberechtigung nur einmal geltend gemacht werden (Lebensmittelhandels- firma oder aber Käufer); Verhinderung von Kettengeschäf- ten;
E. 8 Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe c der Schlachtviehverord- nung: Als pflichtgemässe Überschussverwertung gilt auch die Übernahme von Schlachtschweinen. Erklärung des Interpellanten: befriedigt Déclaration de l'interpellateur: satisfait #ST# 95.3216 Interpellation Rutishauser Bestimmung von Fachausschüssen Désignation de comités d'experts Wortlaut der Interpellation vom 6. Juni 1995 Das Parlament hat im Rahmen der Gattlex-Debatte mit Artikel 4 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes und Arti- kel 11 Absatz 3 des Zolltarifgesetzes explizit die Rechts- grundlage für die Bestellung von Fachausschüssen bzw. be- ratenden Kommissionen geschaffen. Dieser gesetzliche Auf- trag ist auf Verordnungsstufe konsequent umzusetzen. Ein Antragsrecht von paritätisch zusammengesetzten Gremien (sogenannte Interprofession) bezüglich der Anwendung der Einfuhrregelungen - nicht nur für den Bereich der Inlandlei- stung nach Artikel 26c (neu) der Allgemeinen Landwirt- schaftsverordnung - stellt sicher, dass deren Fachwissen in die Entscheide mit einbezogen werden kann. Zudem kann in diesen Gremien bereits ein gewisser Interessenausgleich unter Wahrung politischer Transparenz erfolgen.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Wyss William Abweichungen von den vom Gatt verlangten Anpassungen Interpellation Wyss William Adaptations requises par le Gatt. Exceptions In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1995 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung
E. 13 Séance Seduta Geschäftsnummer 95.3234 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 06.10.1995 - 08:00 Date Data Seite 2235-2235 Page Pagina Ref. No 20 026 221 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
6. Oktober 1995 N 2235 Interpellation Rutishauser unverzügliche Einleitung von Massnahmen zur Bekämpfung allfälliger Missbräuche. Erklärung der Interpellantin: teilweise befriedigt Déclaration de l'interpellatrice: partiellement satisfaite #ST# 95.3234 Interpellation Wyss William Abweichungen von den vom Gatt verlangten Anpassungen Adaptations requises par le Gatt. Exceptions Wortlaut der Interpellation vom 7. Juni 1995 Ich bitte den Bundesrat, detailliert aufzuzeigen, wo er bzw. das Parlament vom Grundsatz, nur das vom Gatt verlangte Minimum umzusetzen, im Bereich des Agrardossiers abge- wichen ist. Texte de l'interpellation du 7 juin 1995 Je prie le Conseil fédéral d'exposer de manière détaillée sur quels points du domaine agricole lui ou le Parlement ont dé- rogé au principe selon lequel on ne mettrait en oeuvre que le minimum requis par le Gatt. Mitunterzeichner - Cosignataires: Gadient, Hari, Kühne, Ru- tishauser, Rychen, Schenk, Seiler Hanspeter, Weyeneth (8) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 13. September 1995 Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 septembre 1995 Im Rahmen der Gattlex vertrat der Bundesrat konsequent den Grundsatz, nur diejenigen Anpassungen des eidgenös- sischen Rechts an die aus der Unterzeichnung der Gatt/ WTO-Abkommen entstehenden Verpflichtungen vorzuneh- men, die unbedingt notwendig und zwingend sind. Mehrere Gründe führten zu diesem Entscheid. Einerseits hätte die Vornahme nur erwünschter, aber nicht zwingender Anpas- sungen zusätzliche Änderungen verursacht und damit die ganze Gattlex zeitlich verzögert. Andererseits bedürfen ei- nige Unbestrittenermassen wünschbare Änderungen einer vorgängigen eingehenden politischen Diskussion, für welche die Zeit im Rahmen der Gattlex nicht zur Verfügung stand. Schliesslich war zu bedenken, dass im Rahmen der Weiter- führung des mit dem 7. Landwirtschaftsbericht eingeleiteten Reformprozesses der Agrarpolitik die gesamte Agrarpolitik - und damit auch die Agrargesetzgebung - einer eingehenden Prüfung unterzogen werden soll (Stichwort «Agrarpolitik 2002»), Die Abgrenzung, ob eine Änderung Gatt/WTO-be- dingt zwingend notwendig war oder nicht, gestaltete sich al- lerdings nicht immer einfach. Die konkreten Lösungen wur- den unter bestmöglicher Berücksichtigung der Weiterführung des Reformprozesses der Agrarpolitik erarbeitet. Im Rahmen der Vernehmlassung zu den Gesetzen wie auch zu den Verordnungen tauchten zahlreiche Änderungsbegeh- ren auf, die nicht Gatt/WTO-zwingend waren. Diese Anträge wurden in konsequenter Weise nicht berücksichtigt, jedoch als Anregungen für die mit der «Agrarpolitik 2002» einzu- schlagende Richtung entgegengenommen. Im Verlaufe der parlamentarischen Beratung wurden zahlrei- che Anträge gestellt, die sich nicht zwingend aus der Anpas- sung an die Gatt/WTO-Verpflichtungen ergeben. Von diesen Anträgen wurden einige vom Parlament übernommen und am 16. Dezember 1994 verabschiedet. Die Übernahme der nachstehend aufgelisteten Änderungen durch das Parlament erfolgte in erster Linie mit Rücksicht auf und damit zugunsten der Landwirtschaft. Für die Anpassungen der am 17. Mai 1995 verabschiedeten Verordnungen des Bundesrates beanspruchte der Grund- satz, dass nur die absolut zwingenden Änderungen vor- genommen werden sollen, ebenfalls Geltung. Ausnahmen mussten dort gemacht werden, wo bereits das Gesetz vom Grundsatz abweicht. Konkret wurden vom Parlament bzw. vom Bundesrat die fol- genden Änderungen vorgenommen, die sich nicht zwingend aus den internationalen Gatt/WTO-Verpflichtungen ergeben:
1. Artikel 23b Absatz 4 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; als Folge davon Art. 32 der Allgemeinen Landwirtschaftsver- ordnung, ALV): Veröffentlichung der Zuteilung von Zollkon- tingenten;
2. Artikel 23b Absatz 5 LwG: Verteilung der Zollkontingente unter Wahrung des Wettbewerbs, in Abhängigkeit von einer wirtschaftlichen Leistung;
3. Übergangsbestimmung im LwG: Umlagerung derjenigen Mittel, die aufgrund der Gatt/WTO-Verpflichtungen im Be- reich der internen Stützung abzubauen sind, in Gatt/WTO- konforme Massnahmen zugunsten der Landwirtschaft;
4. Artikel 2 Absatz 2 des Zuckerbeschlusses: Aufhebung der bisherigen vertraglichen Gesamtmenge von jährlich 850 000 Tonnen;
5. Artikel 14a und Übergangsbestimmungen der Schlacht- viehverordnung: Verteilung der Zollkontingente für Rohschin- ken, Trockenfleisch, Corned-Beef, Dosenschinken und Wurstwaren im Verfahren der Versteigerung;
6. Artikel 41 Absätze 2 und 3 der Schlachtviehverordnung: Einkaufszentralen mit mindestens fünf Hotels oder Restau- rants gelten neu als Lebensmittelhandelsfirmen; diese sind teilzollkontingentsberechtigt;
7. Artikel 42 Absatz 1 der Schlachtviehverordnung: Nier- stücke können für die Zollkontingents-Anteilsberechtigung nur einmal geltend gemacht werden (Lebensmittelhandels- firma oder aber Käufer); Verhinderung von Kettengeschäf- ten;
8. Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe c der Schlachtviehverord- nung: Als pflichtgemässe Überschussverwertung gilt auch die Übernahme von Schlachtschweinen. Erklärung des Interpellanten: befriedigt Déclaration de l'interpellateur: satisfait #ST# 95.3216 Interpellation Rutishauser Bestimmung von Fachausschüssen Désignation de comités d'experts Wortlaut der Interpellation vom 6. Juni 1995 Das Parlament hat im Rahmen der Gattlex-Debatte mit Artikel 4 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes und Arti- kel 11 Absatz 3 des Zolltarifgesetzes explizit die Rechts- grundlage für die Bestellung von Fachausschüssen bzw. be- ratenden Kommissionen geschaffen. Dieser gesetzliche Auf- trag ist auf Verordnungsstufe konsequent umzusetzen. Ein Antragsrecht von paritätisch zusammengesetzten Gremien (sogenannte Interprofession) bezüglich der Anwendung der Einfuhrregelungen - nicht nur für den Bereich der Inlandlei- stung nach Artikel 26c (neu) der Allgemeinen Landwirt- schaftsverordnung - stellt sicher, dass deren Fachwissen in die Entscheide mit einbezogen werden kann. Zudem kann in diesen Gremien bereits ein gewisser Interessenausgleich unter Wahrung politischer Transparenz erfolgen.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Wyss William Abweichungen von den vom Gatt verlangten Anpassungen Interpellation Wyss William Adaptations requises par le Gatt. Exceptions In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1995 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 13 Séance Seduta Geschäftsnummer 95.3234 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 06.10.1995 - 08:00 Date Data Seite 2235-2235 Page Pagina Ref. No 20 026 221 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.