Erwägungen (2 Absätze)
E. 17 Juni 1994 N 1223 Interpellation Allenspach
2. Die im Expertenentwurf vorgeschlagenen neuen Strafen könnten zwar, technisch gesehen, aus dem Vorentwurf her- ausgelöst werden, um die im geltenden Strafgesetzbuch an- gedrohten kurzen Freiheitsstrafen zu ersetzen. Dieses Vorge- hen wäre jedoch aus den folgenden Gründen nicht sinnvoll: 2.1 Das neue Sanktionensystem, das der Expertenentwurf vorschlägt, besteht nicht nur in der Einführung neuer Strafar- ten, sondern umfasstauch eine Neuregelung der Strafzumes- sung und der Strafbefreiung und sieht neue Massnahmen vor. Diese Neuerungen sind aufeinander abgestimmt und bilden ein Ganzes. Es geht dabei nicht nur um den Ersatz der kurzen Freiheitsstrafe, sondern auch um eine Neukonzeption der Geldstrafe. Diese soll neu nach dem Tagessatzsystem bemes- sen werden, wobei sich die Zahl der Tagessätze nicht nur nach dem Verschulden des Täters, sondern auch nach den wirt- schaftlichen Verhältnissen richtet Bei einer Revision, die sich nur auf die kurzen Strafen konzentrieren würde, ergäben sich mithin Abgrenzungsprobleme zu den übrigen im Gesetzent- wurf der Expertenkommission vorgesehenen Neuerungen. 2.2 Die Aufteilung des Revisionsprojektes in zwei Vorlagen würde zudem verschiedene Doppelspurigkeiten nach sich ziehen:
- Die Ausarbeitung und Beratung von zwei getrennten Gesetz- entwürfen bedeutet für die Verwaltung wie für das Parlament eine Verdoppelung der Verfahrensabläufe und des damit ver- bundenen Zeitaufwandes.
- Die Strafdrohungen in den Bestimmungen des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches müssten zweimal umgeschrie- ben werden: einmal beim Ersatz der kurzen Freiheitsstrafen durch neue Strafen, und ein zweites Mal bei der Einführung des verbleibenden Teils des neuen Sanktionensystems. Das- selbe gilt für die Strafdrohungen in den zahllosen Bestimmun- gen des Nebenstrafrechts.
- Die Einführung des vorgeschlagenen Sanktionensystems in zwei Etappen würde auch zwei komplexe Übergangsregelun- gen nach sich ziehen, deren Anwendung für die Strafverfol- gungsbehörden schwierig wäre. 2.3 Die kurzen Freiheitsstrafen sollen in erster Linie wegen ih- rer oft kontraproduktiven Auswirkungen durch zweckmässi- gere Sanktionen ersetzt werden. Wie in der Begründung der Interpellation angeführt wird, dürfte diese Neuerung als er- wünschter Nebeneffekt tendenziell zu einer Entlastung der Gefängnisse führen. Indem die kurzen Freiheitsstrafen grund- sätzlich durch die neue Geldstrafe und die gemeinnützige Ar- beit ersetzt werden, sind zudem auch finanzpolitisch positive Auswirkungen zu erwarten. Gleichwohl scheint dem Bundesrat eine vorgezogene, auf den Bereich der kurzen Gefängnisstrafen beschränkte Revision nicht ratsam. Die bisher ausgewerteten Vernehmlassungen zum Vorentwurf der Expertenkommission lassen zwar erken- nen, dass die Abschaffung der kurzen Freiheitsstrafen in der Tendenz mehrheitlich begrüsst wird. Im Detail werden aber zahlreiche Vorbehalte geltend gemacht und einzelne der neu vorgeschlagenen Sanktionen abgelehnt, was eine gründliche Überarbeitung des Vorentwurfs in diesem Bereich nötig macht. Dies wird sich auf das gesamte Sanktionensystem aus- wirken, so dass letztlich nur eine geringe Beschleunigung möglich wäre. Auch wenn eine baldige Entlastungswirkung der Vollzugseinrichtungen erwünscht ist, so ist doch anderer- seits zu bedenken, dass das neue Sanktionensystem im Straf- gesetzbuch sich auf längere Dauer bewähren soll. Mit Blick darauf wäre es falsch, kurzfristig die Regelung eines zwar wichtigen Teils der Sanktionen vorzuziehen, weil dann bei der Revision des restlichen Sanktionensystems wieder Anpassun- gen nötig wären. Ferner sind Neuerungen in anderen Berei- chen des Straf rechts ebensowichtig und sollten nicht verscho- ben werden. Im Vordergrund steht vor allem die Prüfung neuer Massnahmen zum Schutz der Öffentlichkeit vor schweren Ge- waltverbrechen. Aus all diesen Gründen zieht es der Bundesrat vor, die anste- hende Revision des Strafgesetzbuches insgesamt zügig vor- anzutreiben, pies scheint auch im Lichte der Vernehmlas- sungsergebnisse durchaus möglich. Eine Revision nur im Bereich der kurzen Freiheitsstrafen könnte deshalb höchstens dann in Erwägung gezogen wer- den, wenn aufgrund der definitiven Vernehmlassungsergeb- nisse die Gesamtrevision des Allgemeinen Teils des Strafge- setzbuches zurückgestellt werden müsste. Über das weitere Schicksal der Expertenentwürfe wird aber der Bundesrat, wie oben erwähnt, nicht vor dem Frühjahr 1995 endgültig ent- scheiden. Aus den angeführten Gründen erachtet der Bundesrat eine se- parate Vorlage betreffend den Ersatz der kurzen Freiheitsstra- fen durch andere Strafen im jetzigen Zeitpunkt nicht für ange- zeigt. Erklärung des Interpellanten: befriedigt Déclaration de l'interpellateur: satisfait #ST# 93.3600 Interpellation Allenspach Gewährleistung des Rechtsstaates Garantie de l'Etat de droit Wortlaut der Interpellation vom 13. Dezember 1993 In verschiedenen Kantonen, insbesondere im Kanton Zürich, werden Häftlinge, die sich in Polizei- und Untersuchungshaft befinden, laufend wegen Mangel an Gefängnisplätzen auf freien FUSS gesetzt Diese Notentlassungen führen nach An- gaben von Untersuchungsbehörden dazu, dass Straftäter aus dem Ausland in Massen auftreten und in der Schweiz delik- tisch tätig werden, ohne dass ihnen wirksam begegnet wer- den kann. Polizeibehörden bestätigen, dass sie mangels Gefängnisplät- zen möglicherweise auf Monate hinaus auf grossangelegte Verhaftungsaktionen zur Bekämpfung des organisierten Ver- brechens und des Drogenhandels verzichten müssen. Ich ersuche den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen: Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass diese Situation eine Kapitulation des Rechtsstaates bedeutet? Wer trägt nach Auffassung des Bundesrates die Verantwor- tung für diese Kapitulation des Rechtsstaates? Was unternimmt der Bundesrat, um rechtsstaatliche Zustände wiederherzustellen? Ist er bereit, dazu auch ausserordentliche Massnahmen und allenfalls sogar Notrecht anzuwenden? Wie lange lässt der Bundesrat zu, dass im ausländischen Ver- brechermilieu die Schweiz und insbesondere die Stadt Zürich als lukrativer, praktisch gefahrloser Tummel- und Aktionsplatz betrachtet werden? Texfe de l'interpellation du 13 décembre 1993 Dans plusieurs cantons, notamment dans le canton de Zurich, on ne cesse de libérer des personnes qui sont détenues par la police ou qui se trouvent en détention préventive, faute de place dans les prisons. D'après les indications fournies par les autorités chargées de l'instruction, ces libérations «forcées» ont pour conséquence que de nombreux criminels viennent commettre des actes délictueux en Suisse sans qu'on puisse lutter efficacement contre le phénomène. La police confirme que dans le cadre de la lutte contre le crime organisé et le trafic de drogue, il se peut qu'elle doive renoncer pendant plusieurs mois à lancer de vastes opérations d'arres- tation en raison du manque de place dans les prisons. Voici les questions que j'adresse au Conseil fédéral: Est-il aussi d'avis que cette situation représente une capitula- tion de l'Etat de droit? Qui porte, selon lui, la responsabilité de cette capitulation? Qu'entreprend-il pour restaurer l'Etat de droit? Est-il prêt à aller jusqu'à prendre des mesures extraordinaires et, si besoin est, à avoir recours au droit de nécessité?
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Raggenbass Revision des Strafgesetzbuches Interpellation Raggenbass Révision du Code pénal In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1994 Année Anno Band II Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 94.3155 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 17.06.1994 - 08:00 Date Data Seite 1222-1223 Page Pagina Ref. No
E. 20 024 217 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Interpellation Raggenbass 1222 N 17 juin 1994 überproportionale Hilfeleistung der Schweiz darum ersucht, andere Staaten um die Aufnahme der Betroffenen zu bitten. Falls in den Medien nachträglich der Eindruck entstanden ist, unter den Betroffenen befänden sich keine ehemaligen Kriegsgefangenen, handelt es sich um ein Missverständnis.
4. Nachdem das UNHCRfürdie 113 Bosnier keine alternative Aufnahmemöglichkeit ausfindig machen konnte, hat die Schweiz dem Aufnahmebegehren entsprochen. In einem Schreiben an die Schweizer Behörden hat das UNHCR sein Bedauern über die Art und Weise der Berichterstattung in den Schweizer Medien zu dieser Aufnahmeaktion zum Ausdruck gebracht Seither hat das Regionalbüro des UNHCR in Zagreb zwei weitere Hilfsbegehren für die Aufnahme von 81 bzw. 31 Personen gestellt Auch diese sind in der Zwischenzeit in die Schweiz eingereist. Seit 1992 beteiligt sich die Schweiz auch an einem gemeinsamen Programm des UNHCR und der International Organisation for Migration (IOM) zur Behandlung von Kriegsverletzten. Im Rahmen dieses Projektes sind ver- schiedene Anfragen eingegangen. Bisher wurden 66 Perso- nen in schweizerischen Spitälern gepflegt Diejenigen Perso- nen, die nicht mehr in ihre Heimat zurückkehren konnten, wur- den vorläufig aufgenommen.
5. Der Bundesrat hält auch weiterhin an seinen bereits bei Aus- bruch des Krieges festgelegten flüchtlingspolitischen Grund- sätzen fest, wonach der humanitären Hilfe vor Ort erste Priori- tät zukommt Mit denselben Mitteln kann im Krisengebiet und in den Erstaufnahmeländern wesentlich mehr Menschen und besser geholfen werden, als dies in der Schweiz möglich wäre. Trotz der sich abzeichnenden Fortschritte bei den Frie- densbemühungen sind aufgrund der Anstrengungen des IKRK zur Freilassung von Kriegsgefangenen und in Zusam- menhang mit Programmen des UNHCR weitere Aufnahmege- suche zu erwarten. Soweit Aufnahmen in Drittstaaten notwen- dig werden, wird die Schweiz ihre bisherige Aufnahmepolitik grundsätzlich weiterverfolgen und allfällige Hilfsbegehren wohlwollend prüfen. Der Bundesrat hat deshalb am 20. April 1994 das EJPD er- mächtigt, unter den bereits bisher geltenden Bedingungen weitere 700 bosnische Kriegsopfer aufzunehmen. Dieser Be- schluss war notwendig, weil das frühere Kontingent für die Jahre 1992/93 befristet war. Von diesem Kontingent wurden bis zum 20. April 1994-nach Erfüllung sämtlicher Hilfsbegeh- ren - 2300 Personen die Aufnahme bewilligt Überdies wur- den mittels anderer Aufnahmeaktionen oder individueller Asyl- verfahren seit Ausbruch des Bürgerkrieges 14 742 Personen (Stand Ende April 1994) aus dem ehemaligen Jugoslawien als Flüchtlinge anerkannt oder vorläufig aufgenommen. Für den Fall, dass sich ein zusätzlicher Bedarf abzeichnen oder eine neue Eskalation des Konflikts weitere Aufnahmen grösseren Umfangs nahelegen sollte, wird der Bundesrat einen neuen Entscheid treffen.
6. Wie bereits im Zusammenhang mit Frage 4 erläutert, hängt die vorerst abschlägige Antwort auf das Hilfsbegehren des UNHCR hauptsächlich mit den Auswirkungen der mangeln- den internationalen Solidarität zusammen. Eine grössere eu- ropäische Solidarität unter den Aufnahmestaaten hat die Schweiz schon an der internationalen Konferenz über humani- täre Hilfe zugunsten der Kriegsopfer im ehemaligen Jugosla- wien vom 16. Juli 1993 in Genf und erneut an der fünften Mini- sterkonferenz des Europarates über Migrationsfragen vom 18./19. November 1993 in Athen gefordert. Überdies kann nicht übersehen werden, dass das Bundesamt für Flüchtlinge seit Ausbruch des Konfliktes einen beachtlichen Anteil des ge- samten Jahresbudgets für Fürsorgeaufwendungen an Asylbe- werber, vorläufig Aufgenommene und Flüchtlinge aus dem ehemaligen Jugoslawien verwenden muss. Die bisher von der Schweiz geleistete humanitäre Hilfe vor Ort beläuft sich auf 101 Millionen Franken. Im internationalen Ver- gleich schneidet unser Land sehr gut ab. Auch wenn für das staatliche Handeln im humanitären Bereich andere als finan- zielle Überlegungen massgebend sein müssen, dürfen die da- mit verbundenen Kosten nicht verschwiegen werden. Erklärung der Interpellantin: teilweise befriedigt Déclaration de l'interpellatrice: partiellement satisfaite #ST# 94.3155 Interpellation Raggenbass Revision des Strafgesetzbuches Révision du Code pénal Wortlaut der Interpellation vom 18. März 1994 Ich frage den Bundesrat an:
1. Wie sieht der Zeitplan der Strafrechtsrevision aus?
2. Lässt sich der Themenbereich «Ersatz der kurzfristigen Frei- heitsstrafen durch andere Strafen» forcieren, zum Beispiel durch Herausbrechen und Vorziehen dieses Bereichs? Texte de l'interpellation du 18 mars 1994 Je demande au Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes:
1. Quel est le calendrier prévu pour la révision du droit pénal?
2. Est-il possible d'accélérer le remplacement des peines pri- vatives de liberté de courte durée par d'autres peines, par exemple en séparant cette question des autres questions à traiter, afin de les régler à titre prioritaire? Mitunterzeichner - Cosignataires: David, Engler, Hafner Ru- dolf, Heberlein, Iten Joseph, Leuenberger Moritz, Marti Wer- ner, Rutishauser, Seiler Hanspeter, Stamm Judith, Suter (11) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Vorentwürfe der Expertenkommission zum Allgemeinen Teil und zum Dritten Buch des Strafgesetzbuches und zu ei- nem Bundesgesetz über die Jugendstrafrechtspflege sind in die Vernehmlassung gegangen. Ein wesentlicher Pfeiler der Revisionsvorlage ist der Ersatz kurzfristiger Freiheitsstrafen durch Geldstrafen, Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung, den Entzug von Rechten (z. B. Entzug des Führerausweises). Die Wirkungen von kurzfristigen Freiheitsstrafen sind denn auch meist nachteilig, die Resozialisierung kaum möglich. Die Täter bei SVG-Delikten sind meist gesellschaftlich integriert und be- dürfen keiner Resozialisierung. Die schädlichen Auswirkun- gen einer Freiheitsstrafe können aber sehr wohl bereits bei kurzer Dauer eintreten, z. B. die Berührung mit und die Beein- flussung durch andere Kriminelle und die Erschwerung des Wiedereintritts ins freie Erwerbsleben. Das Problem der man- gelnden Gefängnisplätze könnte zumindest in Teilbereichen entschärft werden. Finanzpolitisch ist die Abschaffung der kurzfristigen Freiheitsstrafen ebenfalls zu begrüssen. Das An- liegen sollte möglichst bald realisiert werden. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 30. Mai 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 30 mai 1994
1. Die Frist für die Vernehmlassung zu den Expertenentwürfen betreffend den Allgemeinen Teil und Teile des Dritten Buches des Strafgesetzbuches sowie ein Bundesgesetz über die Ju- gendstrafrechtspflege ist am 28. Februar 1994 abgelaufen. Die Kantone haben eine Fristverlängerung bis Ende April, ein- zelne politische Parteien und mehrere interessierte Organisa- tionen zum Teil bis Juni 1994 verlangt Die Ergebnisse der Vernehmlassung werden von der Verwal- tung systematisch geordnet und gewichtet, um einen Über- blick über die allgemeine Tendenz und die Schwerpunkte der Kritik zu gewinnen. Die Auswertung der Vernehmlassung wird Ende 1994 abgeschlossen sein, und der Bundesrat wird vor- aussichtlich im Frühjahr 1995 über das weitere Vorgehen ent- scheiden. Beschliesst der Bundesrat die Ausarbeitung eines Gesetzentwurfes, so kann die entsprechende Botschaft zu- handen des Parlaments 1996 vorliegen. Die Zeit, welche die vorberatenden Kommissionen und die eidgenössischen Räte für die Beratungen der Gesetzentwürfe benötigen werden, lässt sich zum heutigen Zeitpunkt nur schwer abschätzen.
17. Juni 1994 N 1223 Interpellation Allenspach
2. Die im Expertenentwurf vorgeschlagenen neuen Strafen könnten zwar, technisch gesehen, aus dem Vorentwurf her- ausgelöst werden, um die im geltenden Strafgesetzbuch an- gedrohten kurzen Freiheitsstrafen zu ersetzen. Dieses Vorge- hen wäre jedoch aus den folgenden Gründen nicht sinnvoll: 2.1 Das neue Sanktionensystem, das der Expertenentwurf vorschlägt, besteht nicht nur in der Einführung neuer Strafar- ten, sondern umfasstauch eine Neuregelung der Strafzumes- sung und der Strafbefreiung und sieht neue Massnahmen vor. Diese Neuerungen sind aufeinander abgestimmt und bilden ein Ganzes. Es geht dabei nicht nur um den Ersatz der kurzen Freiheitsstrafe, sondern auch um eine Neukonzeption der Geldstrafe. Diese soll neu nach dem Tagessatzsystem bemes- sen werden, wobei sich die Zahl der Tagessätze nicht nur nach dem Verschulden des Täters, sondern auch nach den wirt- schaftlichen Verhältnissen richtet Bei einer Revision, die sich nur auf die kurzen Strafen konzentrieren würde, ergäben sich mithin Abgrenzungsprobleme zu den übrigen im Gesetzent- wurf der Expertenkommission vorgesehenen Neuerungen. 2.2 Die Aufteilung des Revisionsprojektes in zwei Vorlagen würde zudem verschiedene Doppelspurigkeiten nach sich ziehen:
- Die Ausarbeitung und Beratung von zwei getrennten Gesetz- entwürfen bedeutet für die Verwaltung wie für das Parlament eine Verdoppelung der Verfahrensabläufe und des damit ver- bundenen Zeitaufwandes.
- Die Strafdrohungen in den Bestimmungen des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches müssten zweimal umgeschrie- ben werden: einmal beim Ersatz der kurzen Freiheitsstrafen durch neue Strafen, und ein zweites Mal bei der Einführung des verbleibenden Teils des neuen Sanktionensystems. Das- selbe gilt für die Strafdrohungen in den zahllosen Bestimmun- gen des Nebenstrafrechts.
- Die Einführung des vorgeschlagenen Sanktionensystems in zwei Etappen würde auch zwei komplexe Übergangsregelun- gen nach sich ziehen, deren Anwendung für die Strafverfol- gungsbehörden schwierig wäre. 2.3 Die kurzen Freiheitsstrafen sollen in erster Linie wegen ih- rer oft kontraproduktiven Auswirkungen durch zweckmässi- gere Sanktionen ersetzt werden. Wie in der Begründung der Interpellation angeführt wird, dürfte diese Neuerung als er- wünschter Nebeneffekt tendenziell zu einer Entlastung der Gefängnisse führen. Indem die kurzen Freiheitsstrafen grund- sätzlich durch die neue Geldstrafe und die gemeinnützige Ar- beit ersetzt werden, sind zudem auch finanzpolitisch positive Auswirkungen zu erwarten. Gleichwohl scheint dem Bundesrat eine vorgezogene, auf den Bereich der kurzen Gefängnisstrafen beschränkte Revision nicht ratsam. Die bisher ausgewerteten Vernehmlassungen zum Vorentwurf der Expertenkommission lassen zwar erken- nen, dass die Abschaffung der kurzen Freiheitsstrafen in der Tendenz mehrheitlich begrüsst wird. Im Detail werden aber zahlreiche Vorbehalte geltend gemacht und einzelne der neu vorgeschlagenen Sanktionen abgelehnt, was eine gründliche Überarbeitung des Vorentwurfs in diesem Bereich nötig macht. Dies wird sich auf das gesamte Sanktionensystem aus- wirken, so dass letztlich nur eine geringe Beschleunigung möglich wäre. Auch wenn eine baldige Entlastungswirkung der Vollzugseinrichtungen erwünscht ist, so ist doch anderer- seits zu bedenken, dass das neue Sanktionensystem im Straf- gesetzbuch sich auf längere Dauer bewähren soll. Mit Blick darauf wäre es falsch, kurzfristig die Regelung eines zwar wichtigen Teils der Sanktionen vorzuziehen, weil dann bei der Revision des restlichen Sanktionensystems wieder Anpassun- gen nötig wären. Ferner sind Neuerungen in anderen Berei- chen des Straf rechts ebensowichtig und sollten nicht verscho- ben werden. Im Vordergrund steht vor allem die Prüfung neuer Massnahmen zum Schutz der Öffentlichkeit vor schweren Ge- waltverbrechen. Aus all diesen Gründen zieht es der Bundesrat vor, die anste- hende Revision des Strafgesetzbuches insgesamt zügig vor- anzutreiben, pies scheint auch im Lichte der Vernehmlas- sungsergebnisse durchaus möglich. Eine Revision nur im Bereich der kurzen Freiheitsstrafen könnte deshalb höchstens dann in Erwägung gezogen wer- den, wenn aufgrund der definitiven Vernehmlassungsergeb- nisse die Gesamtrevision des Allgemeinen Teils des Strafge- setzbuches zurückgestellt werden müsste. Über das weitere Schicksal der Expertenentwürfe wird aber der Bundesrat, wie oben erwähnt, nicht vor dem Frühjahr 1995 endgültig ent- scheiden. Aus den angeführten Gründen erachtet der Bundesrat eine se- parate Vorlage betreffend den Ersatz der kurzen Freiheitsstra- fen durch andere Strafen im jetzigen Zeitpunkt nicht für ange- zeigt. Erklärung des Interpellanten: befriedigt Déclaration de l'interpellateur: satisfait #ST# 93.3600 Interpellation Allenspach Gewährleistung des Rechtsstaates Garantie de l'Etat de droit Wortlaut der Interpellation vom 13. Dezember 1993 In verschiedenen Kantonen, insbesondere im Kanton Zürich, werden Häftlinge, die sich in Polizei- und Untersuchungshaft befinden, laufend wegen Mangel an Gefängnisplätzen auf freien FUSS gesetzt Diese Notentlassungen führen nach An- gaben von Untersuchungsbehörden dazu, dass Straftäter aus dem Ausland in Massen auftreten und in der Schweiz delik- tisch tätig werden, ohne dass ihnen wirksam begegnet wer- den kann. Polizeibehörden bestätigen, dass sie mangels Gefängnisplät- zen möglicherweise auf Monate hinaus auf grossangelegte Verhaftungsaktionen zur Bekämpfung des organisierten Ver- brechens und des Drogenhandels verzichten müssen. Ich ersuche den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen: Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass diese Situation eine Kapitulation des Rechtsstaates bedeutet? Wer trägt nach Auffassung des Bundesrates die Verantwor- tung für diese Kapitulation des Rechtsstaates? Was unternimmt der Bundesrat, um rechtsstaatliche Zustände wiederherzustellen? Ist er bereit, dazu auch ausserordentliche Massnahmen und allenfalls sogar Notrecht anzuwenden? Wie lange lässt der Bundesrat zu, dass im ausländischen Ver- brechermilieu die Schweiz und insbesondere die Stadt Zürich als lukrativer, praktisch gefahrloser Tummel- und Aktionsplatz betrachtet werden? Texfe de l'interpellation du 13 décembre 1993 Dans plusieurs cantons, notamment dans le canton de Zurich, on ne cesse de libérer des personnes qui sont détenues par la police ou qui se trouvent en détention préventive, faute de place dans les prisons. D'après les indications fournies par les autorités chargées de l'instruction, ces libérations «forcées» ont pour conséquence que de nombreux criminels viennent commettre des actes délictueux en Suisse sans qu'on puisse lutter efficacement contre le phénomène. La police confirme que dans le cadre de la lutte contre le crime organisé et le trafic de drogue, il se peut qu'elle doive renoncer pendant plusieurs mois à lancer de vastes opérations d'arres- tation en raison du manque de place dans les prisons. Voici les questions que j'adresse au Conseil fédéral: Est-il aussi d'avis que cette situation représente une capitula- tion de l'Etat de droit? Qui porte, selon lui, la responsabilité de cette capitulation? Qu'entreprend-il pour restaurer l'Etat de droit? Est-il prêt à aller jusqu'à prendre des mesures extraordinaires et, si besoin est, à avoir recours au droit de nécessité?
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Raggenbass Revision des Strafgesetzbuches Interpellation Raggenbass Révision du Code pénal In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1994 Année Anno Band II Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 94.3155 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 17.06.1994 - 08:00 Date Data Seite 1222-1223 Page Pagina Ref. No 20 024 217 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.