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94.3147

Ch Vb · 1994-06-17 · Deutsch CH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Wieweit sind Reiseveranstalter verpflichtet, ihre Kundinnen und Kunden auf oben beschriebene Gefahrenmomente auf- merksam zu machen? Wird das in genügendem Masse getan?

E. 3 Bestehen in bezug auf die für viele attraktiven Reiseziele Al- gerien, Ägypten und Türkei momentan Probleme?

E. 4 Aus Gründen der Migrationspolitik, der inneren Sicherheit so- wie der internationalen Abstimmung ist der Verzicht auf die Vi- sumpflicht derzeit nichterwünscht In seiner Antwort auf die Inter- pellation Seiler Hanspeter (92.3092) vom 12. März 1992 hat der Bundesrat seine Absicht bekanntgegeben, die Visumpflicht für Angehörige der baltischen Staaten aufzuheben, sofern diese Staaten ihrerseits die Visumpflichtfür Schweizer aufheben und sofern auch die Nachbarstaaten der Schweizdie Bürgerderbalti- schen Staaten vom Visumzwang befreien. Heute darf man zwar davon ausgehen, dass die baltischen Staaten im Fall eines schweizerischen Verzichts Gegenrecht gewähren würden. In der Tat hat z. B. Litauen einseitig die Visumpflicht für Schweizer aufgehoben. Solange aber die Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens sowie die meisten Staaten der EU an der Visum- pflichtfesthalten, erachtet es der Bundesrat nicht als sinnvoll, im Alleingang auf die generelle Visumpflicht zu verzichten. Es ist in- dessen der feste Wille des Bundesrates, bereits heute alles zu unternehmen, um im Rahmen der geltenden Ordnung den Per- sonenverkehrzwiscnen den baltischen Staaten und derSchweiz möglichst reibungslos zu gestalten. Erklärung des Interpellanten: teilweise befriedigt Déclaration de l'interpellateur: partiellement satisfait

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Zwygart Visumzwang für Angehörige baltischer Staaten Interpellation Zwygart Ressortissants des Etats baltes. Suppression des visas d'entrée In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1994 Année Anno Band II Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 94.3147 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 17.06.1994 - 08:00 Date Data Seite 1200-1201 Page Pagina Ref. No 20 024 199 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Interpellation Zwygart 1200 N 17juin1994

2. Wieweit sind Reiseveranstalter verpflichtet, ihre Kundinnen und Kunden auf oben beschriebene Gefahrenmomente auf- merksam zu machen? Wird das in genügendem Masse getan?

3. Bestehen in bezug auf die für viele attraktiven Reiseziele Al- gerien, Ägypten und Türkei momentan Probleme?

4. Ist die Informationspflicht über spezielle Gefahrenmomente genügend, oder ist es angezeigt, Vorschriften und Massnah- men zum Schütze unserer ins Ausland reisenden Touristinnen und Touristen zu verstärken? Texte de l'interpellation du 1er mars 1994 II existe, sur notre planète, des régions touristiques qui, en rai- son d'actes de violence perpétrés contre des touristes, ne peuvent (plus) être qualifiées de sûres. C'est notamment le cas de la Turquie, de l'Algérie ou de l'Egypte. Mais ces der- niers temps, de nombreux autres pays, régions ou villes ont aussi connu une recrudescence d'attaques ou même d'atten- tats visant des voyageurs ou des installations touristiques. A cet égard, on peut se demander dans quelle mesure les autori- tés et, le cas échéant, les voyagistes sont censés donner, voire obligés de donner, des recommandations et des avertisse- ments à leurs clients. C'est pourquoi je pose les questions suivantes au Conseil fé- déral:

1. En vertu de quelles dispositions légales ou autres la Confé- dération est-elle obligée de donner aux voyageurs des recom- mandations, des avertissements ou des consignes quant au comportement à adopter?

2. Dans quelle mesure les voyagistes sont-ils obligés de si- gnaler à leurs clients des facteurs de risque tels que ceux que je viens de décrire? Le font-ils suffisamment?

3. Y a-t-il en ce moment des problèmes en Algérie, Egypte et Turquie, destinations qui attirent de nombreux touristes?

4. L'obligation d'informer les voyageurs concernant des fac- teurs de risque particuliers est-elle suffisante, ou serait-il judi- cieux de renforcer les prescriptions et les mesures destinées à protéger nos touristes qui se rendent à l'étranger? Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 11. Mai 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 11 mai 1994

1. Gesetzliche Grundlagen für Informationspflicht des Bundes Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen, die den Bund ver- pflichten, an Reisende Verhaltensregeln, Empfehlungen und Warnungen abzugeben. Es gehört jedoch zu den grundsätzli- chen Aufgaben eines Aussenministeriums, im Ausland wei- lende Bürgerinnen und Bürger innerhalb der völkerrechtlich zulässigen Grenzen zu schützen. Als präventive Massnahme orientiert das EDA Touristinnen und Touristen direkt oder indi- rekt über Verhaltensregeln und mögliche Gefahren am auslän- dischen Ferienort. Das Departement stützt sich dabei auf Arti- kel 5 des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen sowie auf Artikel 16, 17 und 20 des Reglements des schweizerischen diplomatischen und konsularischen Dienstes vom 24. November 1967.

2. Informationspflicht der Reiseveranstalter Das Leitbild des Schweizerischen Reisebüro-Verbandes so- wie die branchenbezogene Sorgfaltspflicht verlangen von den Reiseveranstaltern, ihre Kundinnen und Kunden auf allfällige Gefahrenmomente aufmerksam zu machen. Seriöse Veran- stalter halten sich an den «Ehrenkodex» und informieren über bestehende oder voraussehbare Gefahren an den angebote- nen Destinationen. Eine gesetzliche Informationspflicht be- steht nicht Der Bund sieht sich daher nicht in der Lage zu be- urteilen, ob alle Reiseveranstalter dem Gebot der Branche in genügendem Masse nachkommen. Selbstverständlich ge- hört es auch zur eigenen Verantwortung eines jeden Touri- sten, sich überallfällige Gefahren zu erkundigen.

3. Probleme in bezug auf attraktive Reiseziele Auslandreisen sind durchwegs mit Risiken verbunden. Er- höhte Gefahrensituationen bestehen zurzeit in Teilen des ehe- maligen Jugoslawien, in Teilen des vorderen Orients, in der Türkei, in Ägypten, Algerien und zahlreichen Ländern von Afrika Reisende in Florida/USA, Haiti, Kolumbien und Peru ge- hen Risiken ein, wenn sie Verhaltensregeln oder Warnungen missachten. Abgesehen von den eingangs namentlich ge- nannten Ländern können Gefahrenmomente fast überall sehr kurzfristig auftreten und wieder verschwinden.

4. Umfang der Informationspflicht Das EDA und seine Auslandsvertretungen stellen den Reise- veranstaltern, den angegliederten Institutionen der Reisebran- che sowie den Touristinnen, Touristen und Geschäftsleuten ei- nen permanenten telefonischen Informationsdienst über aus- ländische Reiseziele mit Risikosituationen zur Verfügung. Im weiteren ist das EDA Herausgeber eines Ratgebers mit prakti- schen Hinweisen für die Vorbereitung und Durchführung der Ferienreise. Über besonders risikoreiche Regionen oder Län- der gibt es Merkblätter ab. Periodisch werden Ratschläge und Verhaltensregeln über die Medien verbreitet Eigenberichte von Radio, Fernsehen und der Presse sind weitere nützliche Informationsquellen, die jedem verantwortlichen Reisenden zur Verfügung stehen. Der Bundesrat ist der Ansicht, die Infor- mation und Beratung der Touristinnen und Touristen seien voll gewährleistet, so dass sich Vorschriften und Massnahmen er- übrigen. Erklärung des Interpellanten: befriedigt Déclaration de l'interpellateur: satisfait #ST# 94.3147 Interpellation Zwygart Visumzwang für Angehörige baltischer Staaten Ressortissants des Etats baltes. Suppression des visas d'entrée Wortlaut der Interpellation vom 18. März 1994 Wie stellt sich der Bundesrat zu folgenden Fragen:

1. Ist dem Bundesrat bekannt, wo Russland die - leider - erst teilweise aus dem Baltikum abgezogenen Besatzungstruppen konzentriert?

2. Welche sicherheitspolitischen Überlegungen für Europa und die Schweiz hat der Bundesrat über das undurchsichtige Verhalten Russlands im Baltikum angestellt?

3. Ist der Bundesrat bereit, den baltischen Republiken zum Beispiel im Rahmen von Europarat und KSZE in Minderheiten- fragen Verständnis in dem Sinne entgegenzubringen, dass die nach 1940 eingeschleusten Russen keine «autochthone Minderheit» sind und darum der Europarat und die KSZE ihre Ansichten zur Minderheitengesetzgebung situationsgerecht vorzutragen haben?

4. Ist der Bundesrat bereit, jetzt die Initiative zu ergreifen, um zwischen der Schweiz einerseits und den baltischen Staaten andererseits völlige Visumfreiheit herzustellen? Falls nicht, woran wäre die Visumfreiheit zu binden, und wann ist mit die- ser zu rechnen? Texte de l'interpellation du 18 mars 1994 Je pose au Conseil fédéral les questions suivantes:

1. Le Conseil fédéral sait-il où la Russie concentre les troupes d'occupation qu'elle n'a malheureusement retirées qu'en par- tie des pays Baltes?

17. Juni 1994 N 1201 Interpellation Zwygart

2. A son avis, quelles pourraient être, du point de vue de la politique de sécurité, les conséquences pour l'Europe et la Suisse de l'attitude trouble de la Russie vis-à-vis des pays Baltes?

3. Le Conseil fédéral est-il prêt, par exemple dans le cadre du Conseil de l'Europe et de la CSCE et s'agissant du problème des minorités, à témoigner de la compréhension aux Répu- bliques baltes et à faire en sorte que les Russes envoyés dans ces pays après 1940 ne soient pas considérés comme une «minorité autochtone» et que le Conseil de l'Europe et la CSCE présentent leur point de vue concernant la législation sur les minorités d'une manière qui tienne compte de la situa- tion?

4. Le Conseil fédéral est-il prêt à prendre l'initiative sans tarder et à abolir totalement l'obligation de visa entre la Suisse et les Etats baltes? Si non, à quelles conditions cette abolition de- vrait-elle être liée et quand pourrait-elle avoir lieu? Mitunterzeichner- Cosignataires: Dünki, Grendelmeier, Loeb François, Maeder, Meier Samuel, Seiler Hanspeter, Sieber, Weder Hansjürg (8) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Freiheit der baltischen Staaten - Estland, Lettland und Li- tauen - ist noch nicht gesichert. Die erst teilweise abgezoge- nen russischen Besatzungstruppen werden unter anderem im Gebiet um Königsberg und offensichtlich nahe an den Aus- sengrenzen der drei Länder, so auch in Weissrussland, mas- siert stationiert. Die zuständigen Stellen der KSZE zeigen wenig Verständnis für die gezielte Überfremdung in Estland und Lettland durch russische Einwanderer. Russland versucht ständig, ein Junk- tim zwischen dem Abzug seiner Besatzungstruppen und der Gewährung von Privilegien für nicht assimilierungsfähige und -willige Russen herzustellen. Auch die Schweiz zeigt den Menschen aus Estland, Lettland und Litauen die kalte Schulter, indem nach wie vor keine Vi- sumfreiheit zwischen ihnen und der Schweiz besteht Der Hin- weis auf das Verhalten derjenigen Länder, welche dem Ab- kommen von Schengen beigetreten sind, vermag nicht zu überzeugen. Als Kleinstaat könnte die Schweiz für die balti- schen Staaten ein Zeichen der Solidarität setzen. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 18. Mai 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 18 mai 1994

1. Nach den uns zur Verfügung stehenden Informationen wurde ein grosserTeil der ehemals in den baltischen Staaten stationierten russischen Truppen in den Nordkaukasus ver- legt. Andere Truppenteile sind neu im Militärbezirk Wolga, in der Nähe von Wolgograd, stationiert. Weitere Verbände sind zudem in die Militärbezirke Moskau und St Petersburg verlegt worden. Die bemerkenswert hohe Militärkonzentration im Militärbezirk von Kaliningrad ist in erster Linie dadurch zustande gekom- men, dass Soldaten aus der ehemaligen DDR, aber auch aus dem Baltikum dort zwischendisloziert wurden. Nach russi- schen Angaben handelt es sich hierbei um eine Lösung auf Zeit In Russlandfehlen momentan rund400 000Wohnungen, um die aus dem Ausland zurückkehrenden Soldaten mit ihren Familien unterzubringen. Dem Bundesrat liegen keine Infor- mationen vor, wonach im weissrussischen Grenzgebiet zum Baltikum russische Truppen konzentriert werden.

2. Der Bundesrat hat Russland wiederholt aufgefordert, seine im Rahmen der KSZE eingegangenen Verpflichtungen zu ei- nem Rückzug sämtlicher Truppen aus den baltischen Staaten einzulösen. Der Bundesrat hat in Anbetracht der jüngsten Ge- schichte auch Verständnis dafür, dass nebst den in Lettland und Estland verbliebenen russischen Truppen auch die Trup- penkonzentrationen in den Bezirken von Königsberg und von St. Petersburg als Bedrohung wahrgenommen werden. Der Bundesrat bedauert deshalb, dass die bereits heute ange- spannte Stimmung durch «Pannen» wie die Ankündigung von russischen Militärbasen in Lettland zusätzlich gereizt wird. Zweifelsohne sind die baltischen Staaten für Russland von ho- her sicherheitspolitischer Bedeutung. Diese Feststellung gilt aber angesichts des Kräfteverhältnisses zwischen den balti- schen Staaten einerseits und Russland andererseits in noch höherem Ausmasse in umgekehrter Richtung. Um so mehr erachtet es der Bundesrat daher als unabdingbar, dass die Ak- teure auf allen Seiten zu einer vom Geiste des gegenseitigen Respektes und der unbedingten Anerkennung der staatlichen Souveränität getragenen Lösung der anstehenden Probleme Hand bieten. Stabile Verhältnisse im Baltikum liegen nicht nur im Interesse der direkt betroffenen Staaten, sondern ebenso im Interesse Europas und damit auch der Schweiz.

3. Die internationalen Gremien, namentlich die KSZE und der Europarat, kennen den Begriff nationaler Minderheiten in Ab- grenzung zu den sozialen Minderheiten wie z. B. Migrations- gruppen. Eine allgemein anerkannte Definition der nationalen Minderheiten existiert nicht. Voraussetzung ist aber, dass die Angehörigen nationaler Minderheiten die Staatsbürgerschaft des jeweiligen Residenzlandes besitzen. Die estnischen, letti- schen und litauischen Bürgerinnen und Bürger russischer Na- tionalität sind somit nationale Minderheiten und geniessen den entsprechenden Schutz. Die vom Europarat und von der KSZE erarbeiteten bzw. angestrebten Bestimmungen zum Minderheitenschutz haben für alle nationalen Minderheiten Geltung. Es wäre mit der Rechtsgleichheit unvereinbar, ge- wisse Kategorien nationaler Minderheiten davon auszuneh- men. Die Schweiz tritt im multilateralen Rahmen für einen um- fassenden Minderheitenschutz ein, weil Probleme im Zusam- menhang mit nationalen Minderheiten eine Dimension der Menschenrechte darstellen und zudem eine erhebliche Ge- fahrfür die Sicherheit in Europa bilden. Im Rahmen des Europarates sind momentan zwei rechtliche Instrumente zum Minderheitenschutz in Bearbeitung: eine Rahmenkonvention und ein Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention. Diese Arbeiten werden durch die Schweiz präsidiert Die Russinnen und Russen in den baltischen Staaten, die nicht über die entsprechende Staatsangehörigkeit verfügen, befinden sich rechtlich in einer Grauzone zwischen blossen Migranten und nationaler Minderheit. Es ist im Interesse der politischen Stabilität der baltischen Staaten zweifelsohne von grosser Bedeutung, die Anwesenheit dieser Menschen befrie- digend zu lösen. Der KSZE-Hochkommissar für nationale Min- derheiten steht den Verantwortlichen in den baltischen Staa- ten beratend zur Seite und ist bestrebt, bei der Suche nach ei- ner für alle befriedigenden Lösung konstruktiv beizutragen. Auf Wunsch Estlands und Lettlands haben Experten des Euro- parates verschiedene Gesetze geprüft und Vorschläge unter- breitet, welche zum Teil übernommen wurden. Die Schweiz unterstützt die Bemühungen für eine friedliche Regelung des Problems in voller Anerkennung des legitimen Souveränitätsrechts der drei baltischen Republiken.

4. Aus Gründen der Migrationspolitik, der inneren Sicherheit so- wie der internationalen Abstimmung ist der Verzicht auf die Vi- sumpflicht derzeit nichterwünscht In seiner Antwort auf die Inter- pellation Seiler Hanspeter (92.3092) vom 12. März 1992 hat der Bundesrat seine Absicht bekanntgegeben, die Visumpflicht für Angehörige der baltischen Staaten aufzuheben, sofern diese Staaten ihrerseits die Visumpflichtfür Schweizer aufheben und sofern auch die Nachbarstaaten der Schweizdie Bürgerderbalti- schen Staaten vom Visumzwang befreien. Heute darf man zwar davon ausgehen, dass die baltischen Staaten im Fall eines schweizerischen Verzichts Gegenrecht gewähren würden. In der Tat hat z. B. Litauen einseitig die Visumpflicht für Schweizer aufgehoben. Solange aber die Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens sowie die meisten Staaten der EU an der Visum- pflichtfesthalten, erachtet es der Bundesrat nicht als sinnvoll, im Alleingang auf die generelle Visumpflicht zu verzichten. Es ist in- dessen der feste Wille des Bundesrates, bereits heute alles zu unternehmen, um im Rahmen der geltenden Ordnung den Per- sonenverkehrzwiscnen den baltischen Staaten und derSchweiz möglichst reibungslos zu gestalten. Erklärung des Interpellanten: teilweise befriedigt Déclaration de l'interpellateur: partiellement satisfait

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Zwygart Visumzwang für Angehörige baltischer Staaten Interpellation Zwygart Ressortissants des Etats baltes. Suppression des visas d'entrée In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1994 Année Anno Band II Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 94.3147 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 17.06.1994 - 08:00 Date Data Seite 1200-1201 Page Pagina Ref. No 20 024 199 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.