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93.3519

Ch Vb · 1993-12-17 · Deutsch CH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 17 Dezember 1993 N 2563 Interpellation Fischer-Seengen mieten würde. Die Besteuerung des Eigenmietwertes bildet das Gegenstück zur steuerlichen Nichtabziehbarkeit der Woh- nungsmiete (Art. 23 BdBSt und Art. 34 Bst. a DBG). Auf diese Gleichbehandlung der Mieter und der Eigentümer legt be- kanntlich auch das Bundesgericht grossen Wert. So hat es in einem Entscheid vom 9. November 1990 betreffend die berni- sche Staatssteuer festgehalten, dass der Mieter eines Einfami- lienhauses seinen - grundsätzlich nicht abzugsfähigen - Miet- zins steuerlich insoweit in Abzug bringen könne, als eine krasse Differenz zum steuerlich massgeblichen Eigenmietwert besteht, der dem Eigentümer eines gleichen Einfamilienhau- ses aufgerechnet wird (veröffentlicht in «Steuer Revue», Nr. 5/ 1991,5. 277). Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat als Auf- sichtsbehörde für eine einheitliche Veranlagung der direkten Bundessteuer durch die Kantone zu sorgen. Zu diesem Zweck führt sie periodische Erhebungen über die Bemessung der Mietwerte in den Kantonen durch. Dabei werden die bei der Vermietung von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnun- gen erzielten Mietzinse erfasst; sie entsprechen 100 Prozent des Marktwertes. Sodann werden diese Mietzinse den Miet- werten gegenübergestellt, die bei Selbstnutzung der gleichen Objekte in der kommenden Steuerperiode der Veranlagung zugrunde gelegt worden wären. Wenn sich aufgrund dieser Erhebung herausstellt, dass in einem bestimmten Kanton die Eigenmietwerte erheblich unter dem Marktwert liegen, muss die ESTV eingreifen. Nach der Praxis ist dies der Fall, wenn die Marke von 70 Prozent unterschritten wird. Die Modalitäten über Umfang, regionale Verteilung, Alter und Zahl der Objekte usw. werden jeweils vor der Erhebung unter Mitwirkung der kantonalen Verwaltungen festgelegt, so dass Beanstandungen über deren repräsentativen Gehalt in der Folge praktisch ausgeschlossen werden können. In einzelnen Fällen führt die kantonale Verwaltung die Erhebung sogar selbst durch. In jedem Fall hat die kantonale Verwaltung Gele- genheit, zu den Ergebnissen der von der ESTV durchgeführ- ten Erhebungen Stellung zu nehmen. Wo Kantone eigene Er- hebungen durchgeführt hatten, bestätigte sich immer wieder die praktische Uebereinstimmung der Ergebnisse.

2. Seit der Veranlagungsperiode 1985/86 wurden 20 Kantone aufgefordert, die Mietwerte für die direkte Bundessteuer den Marktwerten anzupassen. Einige Kantone wollten jeweils oh- nehin für die Staatssteuer Neuschätzungen durchführen, wäh- rend andere für die Staatssteuer das Marktwertprinzip verlies- sen, sei es wegen abweichender kantonaler Gesetzgebung oder anderen von den zuständigen Behörden zu vertretenden Gründen. Der Umfang der jeweils für die direkte Bundessteuer verlangten Anpassungen kann nicht in einer Durchschnitts- zahl beziffert werden, weil praktisch jeder Kanton ein anderes Vorgehen bei der Eigenmietwertfestsetzung kennt. Diese kan- tonalen Eigenheiten mussten jeweils berücksichtigt werden. Ziel der verlangten Anpassungen war aber überall, die er- wähnte Marke von 70 Prozent nicht zu unterschreiten.

3. Zurzeit kennen 13 Kantone einen unterschiedlichen Eigen- mietwertansatz für die Bundessteuer einerseits und die Kan- tonssteuer anderseits. Es handelt sich um die Kantone Aar- gau, Bern, Basel-Landschaft, Genf, Graubünden, Jura, Nid- waiden, Schwyz, Solothurn, Tessin, Waadt, Zug und Zürich. Die Einzelheiten gehen aus einem von der ESTV am 26. April 1993 veröffentlichten Rundschreiben hervor.

4. Der Eigenmietwert orientiert sich am jeweiligen Markt. Dazu gehören folgerichtig auch die Beschränkungen, die sich bei der Erhöhung der Mietzinsen nach Artikel 269ff. OR ergeben. Sind also solche mietrechtlichen Beschränkungen zu beach- ten, wirkt sich das auch auf den steuerlich massgeblichen Ei- genmietwert aus.

5. Die geltende Eigenmietwertbesteuerung ist kaum Ursache für die relativ tiefe Eigentumsquote in unserem Land. Denn ge- rade bei Neuerwerb von Eigentum wirkt sich die bei unserem System ebenfalls vorhandene Möglichkeit des Abzuges der Hypothekarzinsen sehr zugunsten des neuen Eigentümers aus. Bei starker Fremdfinanzierung und entsprechend hoher Zinsbelastung kann denn auch der Eigenmietwert weitgehend «neutralisiert» oder gar «negativ» werden. Wenn also die Ei- gentumsquote im Landesdurchschnitt nur bei rund 30 Pro- zent liegt, so sind die Gründe wohl eher bei den hohen Investi- tionskosten zu suchen, die wiederum ihre eigenen Ursachen (vorab Bodenknappheit und ein allgemein hohes Preis- und Lohnniveau in der Schweiz) haben.

6. Es trifft zu, dass im Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) die Abzüge abschliessend geregelt sind und darunter weder ein Mietzinsabzug noch ein Abzug für selbstgenutztes Wohn- eigentum figurieren (Art. 9 StHG). Bisherige solche kantonale Abzüge sind daher unter dem Recht des Steuerharmonisie- rungsgesetzes nicht mehr zulässig. Andererseits ist jedoch in diesem Gesetz die Umschreibung des steuerlich aufzurech- nenden Eigenmietwertes sehr offen gehalten, spricht doch das Gesetz lediglich davon, dass «die Eigennutzung von Grundstücken» der Einkommenssteuer unterliegen soll (Art. 7 Abs. 1 StHG). Zwar wird sich im Hinblick auf die Rechtsgleich- heit zwischen Mietern und Eigentümern auch das kantonale Steuergesetz für den Eigenmietwert grundsätzlich am Markt- wert orientieren müssen (vgl. den unter Ziff. 1 zitierten Ent- scheid des Bundesgerichtes). Aber eine gewisse Flexibilität analog derjenigen, wie sie bei der direkten Bundessteuer an- erkannt ist (vgl. bei Ziff. 1), muss auch für das kantonale Recht zulässig sein. Es darf aber nicht unerwähnt bleiben, dass der Erwerb von Wohneigentum steuerlich konkret gefördert wird. Nach der bundesrätlichen Verordnung über die steuerliche Abzugsbe- rechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BW 3), die für die Einkommenssteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden gilt, kann seit dem 1. Januar 1990 die auf die- sem Weg geäufnete Altersleistung vorzeitig bezogen werden, wenn ein Wohneigentum erworben oder eine darauf beste- hende Hypothek amortisiert werden soll. Die Abzugsmöglich- keiten im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge sind be- kanntlich grosszügig ausgestaltet. Ferner wird es das soeben verabschiedete Bundesgesetz über die Wohneigentumsför- derung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge ermöglichen, auch die Vorsorgegelder der zweiten Säule für den Erwerb oder die Amortisation von Wohneigentum zu verwenden. Erklärung des Interpellanten: teilweise befriedigt Déclaration de l'interpellateur: partiellement satisfait #ST# 93.3226 Interpellation Fischer-Seengen Einsatz der Osteuropahilfe im Energiebereich Aide aux pays de l'Est dans le domaine de l'énergie Wortlaut der Interpellation vom 29. April 1993 Der Bundesrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1. Was hat der Bundesrat bisher im Sinne des Postulates vor- gekehrt, um zur Verbesserung der Sicherheit der osteuropäi- schen Kernkraftwerke beizutragen? Welche konkreten Pro- jektewerden unterstützt?

2. Welcher Anteil des Osteuropahilfe-Kredites wurde bisher zu diesem Zweck eingesetzt (Verpflichtungskredite, Zahlungs- kredite in Prozenten und Franken)?

3. Wie werden die Mittel des Osteuropahilfe-Kredites auf die Finanzhilfe und die technische Zusammenarbeit aufgeteilt? Nach welchen Kriterien erfolgt diese Aufteilung, welches sind die Entscheidungsmechanismen?

4. Wie gedenkt der Bundesrat, künftig die von ihm ausdrück- lich befürworteten Ziele meines Postulates (Botschaft 92.065,

5. 15) zu verwirklichen?

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Dettling Eigenmietwertbesteuerung Interpellation Dettling Imposition de la valeur locative In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1993 Année Anno Band V Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 93.3519 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 17.12.1993 - 08:00 Date Data Seite 2562-2563 Page Pagina Ref. No

E. 20 023 558 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Interpellation Dettling 2562 N 17 décembre 1993 brauch, Abhängigkeit und Sucht spielen im militärischen Um- feld vor allem eine praktische Rolle. Wird bei einem Armeean- gehörigen die Abhängigkeit von Drogen, Alkohol oder Medi- kamenten festgestellt, hat der Truppenarzt zu veranlassen, dass dessen Diensttauglichkeit neu überprüft wird. Dabei spielen neben dem Ausmass und der Art der konsumierten Suchtmittel auch die militärische Funktion des betreffenden Armeeangehörigen sowie dessen Persönlichkeitsbild (soziale Kontaktfähigkeit, psychische Belastbarkeit usw.) eine wesent- liche Rolle.

4. Eine Arbeitsgruppe des Psychologisch-Pädagogischen Dienstes der Gruppe für Ausbildung im EMD erarbeitet gegen- wärtig aufgrund der Ergebnisse der erwähnten Rekrutenbefra- gung und weiterer Erfahrungen von Instruirions- und Milizka- dern sowie Truppenärzten ein neues Konzept für die Sucht- prävention in den Rekrutenschulen. Die Gruppe besteht aus Mitarbeitern ziviler Fachstellen im Bereich der Suchtpräven- tion. Ihre Erkenntnisse sollen im Jahr 1994 in Form von Pilot- versuchen in verschiedenen Schulen getestet werden. Im üb- rigen befasst sich die Militärische Unfallverhütungskommis- sion u. a. auch mit der Untersuchung des Suchtmittelmiss- brauchs als Unfallursache.

5. Der auf das Jahr 1992 in Kraft gesetzte neue Absatz 4 des Artikels 218 des Militärstrafgesetzes ermächtigt die Truppen- kommandanten zu disziplinarstrafrechtlichen Massnahmen in Fällen von Konsum oder Besitz von geringfügigen Mengen von Betäubungsmitteln. Kann nicht mehr von «Geringfügig- keit» gesprochen werden, müssen die zivilen Strafverfol- gungsbehörden beigezogen werden. Weitere Sanktionen ste- hen im heutigen Zeitpunkt nicht zur Diskussion.

6. Im Qualifikations- und Vorschlagswesen spielen Charakter und Persönlichkeit die wichtigste Rolle. Armeeangehörigen mit Suchtproblemen geht in den allermeisten Fällen eine aus- reichende psychische Standfestigkeit ab; sie kommen des- halb auch nicht dafür in Frage, die Aufgaben eines militäri- schen Vorgesetzten zu übernehmen. Im Zweifelsfall hat die für einen Vorschlag zur militärischen Weiterausbildung zustän- dige vorgesetzte Kommandostelle die Möglichkeit, den Trup- penarzt anzuhören. Wenn bei einem Kaderangehörigen die Vermutung auf Missbrauch oder Abhängigkeit von Suchtmit- teln besteht, ist es Sache des verantwortlichen Truppenarztes, dessen Diensttauglichkeit durch eine sanitarische Untersu- chungskommission überprüfen zu lassen. Erklärung des Interpellanten: teilweise befriedigt Déclaration de l'interpellateur: partiellement satisfait #ST# 93.3519 Interpellation Dettling Eigenmietwertbesteuerung Imposition de la valeur locative Wortlaut der Interpellation vom 8. Oktober 1993 Ich ersuche den Bundesrat um Beantwortung der folgenden Fragen zur Eigenmietwertbesteuerung:

1. Nach welchen statistischen Kriterien ermittelt die Eidgenös- sische Steuerverwaltung ihre Ergebnisse zur Verifikation der in den Kantonen ermittelten Eigenmietwerte, und kann sie dabei vor allem im Bereiche der Einfamilienhäuser auf repräsenta- tive Vergleichszahlen von Mietobjekten greifen?

2. Welche Kantone wurden seit der Steuerperiode 1985/86 bis heute durch den Bund angehalten, ihre Eigenmietwerte zu er- höhen, und in welchem Umfange erfolgte jeweils die durch- schnittliche Erhöhung? Aufweiche wesentlichen Gründe führt der Bundesrat diese unterschiedlichen Eigenmietwertansätze zwischen dem Bund und den betreffenden Kantonen zurück?

3. Welche Kantone kennen zurzeit (Steuerperiode 1993/94) ei- nen sogenannten gespaltenen (unterschiedlichen) Eigen- mietwertansatz für die Bundessteuern einerseits und die Kan- tonssteuern anderseits, und wieviel beträgt der jeweilige Zu- schlag zur betreffenden Kantonssteuer?

4. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass eine wesentliche Diskrepanz besteht zwischen den mietrechtlichen Aufschlags- möglichkeiten einerseits und den fiskalischen Anpassungen in den letzten Jahren bei der Eigenmietwertbesteuerung an- derseits?

5. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass die in unserem Lande besonders tiefe Eigentumsquote zumindest teilweise auf die fiskalistische Eigenmietwertbesteuerung zurückzufüh- ren ist?

6. Trifft es zu, dass gemäss Steuerharmonisierungsgesetz ins- künftig weder der heute in einigen Kantonen zulässige und ei- gentumspolitisch begründete Abzug für selbstgenutzte Woh- nungen (zum Beispiel im Kanton Schwyz) noch ein Mieterab- zug (zum Beispiel im Kanton Zug) zulässig sein werden? Texte de l'interpellation du 8 octobre 1993 Je prie le Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes qui toutes ont trait à la valeur locative:

1. D'après quels critères statistiques l'Administration fédérale des contributions établit-elle ses chiffres pour vérifier les va- leurs locatives calculées dans les cantons? Dispose-t-elle de chiffres représentatifs qui lui permettent de les comparer, no- tamment celles des maisons familiales, avec les loyers prove- nant d'objets semblables?

2. Quels sont les cantons qui, de la période fiscale 1985/86 à ce jour, ont été enjoints par la Confédération de relever les va- leurs locatives qu'ils pratiquent? De combien les ont-ils rele- vées en moyenne? A quels facteurs le Conseil fédéral impute- t-il l'existence d'évaluations divergentes entre la Confédéra- tion et ces cantons?

3. Quels sont les cantons qui, à l'heure actuelle (période fis- cale 1993/94), font état de valeurs locatives dont les montants sont inférieurs à ceux qu'utilisé la Confédération pour calculer l'impôt fédéral direct? A combien s'élève le supplément pour chacun d'eux?

4. Le Conseil fédéral pense-t-il comme moi qu'il y a une grande distorsion entre les augmentations de loyer permises par le droit du bail et les ajustements fiscaux dont les valeurs locatives ont fait l'objet ces dernières années?

5. Pense-t-il comme moi qu'en Suisse le pourcentage particu- lièrement bas de personnes qui sont propriétaires de leur lo- gement s'explique, du moins en partie, par le fait que les va- leurs locatives sont considérées comme un revenu et impo- sées comme tel?

6. Est-il vrai que la loi sur l'harmonisation des impôts directs des cantons et des communes n'autorisera plus la déduction fiscale opérée par un propriétaire habitant son logement (comme c'est encore le cas par exemple dans le canton de Schwyz) ni la déduction à laquelle a droit un locataire (par exemple dans le canton de Zoug)? Mitunterzeichner-Cosignataires: Gysin, Hegetschweiler (2) Schrittliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 29. November 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 29 novembre 1993

1. Nach dem geltenden Bundesratsbeschluss über die direkte Bundessteuer (BdBSt) ebenso wie nach dem neuen Bundes- gesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) gehört der Eigen- mietwert zum steuerbaren Einkommen (Art. 21 Abs. 1 Bst b BdBSt und DBG). Er gilt als Naturalbezug und ist als solcher zum Marktwert zu bemessen (Art. 21 Abs. 2 BdBSt, Art. 21 Abs. 2 in Verbindung mit Art 16 Abs. 2 DBG), d. h. : Es ist der- jenige Betrag einzusetzen, den der Steuerpflichtige aufzubrin- gen hätte, wenn er das gleiche Wohnobjekt von einem Dritten

17. Dezember 1993 N 2563 Interpellation Fischer-Seengen mieten würde. Die Besteuerung des Eigenmietwertes bildet das Gegenstück zur steuerlichen Nichtabziehbarkeit der Woh- nungsmiete (Art. 23 BdBSt und Art. 34 Bst. a DBG). Auf diese Gleichbehandlung der Mieter und der Eigentümer legt be- kanntlich auch das Bundesgericht grossen Wert. So hat es in einem Entscheid vom 9. November 1990 betreffend die berni- sche Staatssteuer festgehalten, dass der Mieter eines Einfami- lienhauses seinen - grundsätzlich nicht abzugsfähigen - Miet- zins steuerlich insoweit in Abzug bringen könne, als eine krasse Differenz zum steuerlich massgeblichen Eigenmietwert besteht, der dem Eigentümer eines gleichen Einfamilienhau- ses aufgerechnet wird (veröffentlicht in «Steuer Revue», Nr. 5/ 1991,5. 277). Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat als Auf- sichtsbehörde für eine einheitliche Veranlagung der direkten Bundessteuer durch die Kantone zu sorgen. Zu diesem Zweck führt sie periodische Erhebungen über die Bemessung der Mietwerte in den Kantonen durch. Dabei werden die bei der Vermietung von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnun- gen erzielten Mietzinse erfasst; sie entsprechen 100 Prozent des Marktwertes. Sodann werden diese Mietzinse den Miet- werten gegenübergestellt, die bei Selbstnutzung der gleichen Objekte in der kommenden Steuerperiode der Veranlagung zugrunde gelegt worden wären. Wenn sich aufgrund dieser Erhebung herausstellt, dass in einem bestimmten Kanton die Eigenmietwerte erheblich unter dem Marktwert liegen, muss die ESTV eingreifen. Nach der Praxis ist dies der Fall, wenn die Marke von 70 Prozent unterschritten wird. Die Modalitäten über Umfang, regionale Verteilung, Alter und Zahl der Objekte usw. werden jeweils vor der Erhebung unter Mitwirkung der kantonalen Verwaltungen festgelegt, so dass Beanstandungen über deren repräsentativen Gehalt in der Folge praktisch ausgeschlossen werden können. In einzelnen Fällen führt die kantonale Verwaltung die Erhebung sogar selbst durch. In jedem Fall hat die kantonale Verwaltung Gele- genheit, zu den Ergebnissen der von der ESTV durchgeführ- ten Erhebungen Stellung zu nehmen. Wo Kantone eigene Er- hebungen durchgeführt hatten, bestätigte sich immer wieder die praktische Uebereinstimmung der Ergebnisse.

2. Seit der Veranlagungsperiode 1985/86 wurden 20 Kantone aufgefordert, die Mietwerte für die direkte Bundessteuer den Marktwerten anzupassen. Einige Kantone wollten jeweils oh- nehin für die Staatssteuer Neuschätzungen durchführen, wäh- rend andere für die Staatssteuer das Marktwertprinzip verlies- sen, sei es wegen abweichender kantonaler Gesetzgebung oder anderen von den zuständigen Behörden zu vertretenden Gründen. Der Umfang der jeweils für die direkte Bundessteuer verlangten Anpassungen kann nicht in einer Durchschnitts- zahl beziffert werden, weil praktisch jeder Kanton ein anderes Vorgehen bei der Eigenmietwertfestsetzung kennt. Diese kan- tonalen Eigenheiten mussten jeweils berücksichtigt werden. Ziel der verlangten Anpassungen war aber überall, die er- wähnte Marke von 70 Prozent nicht zu unterschreiten.

3. Zurzeit kennen 13 Kantone einen unterschiedlichen Eigen- mietwertansatz für die Bundessteuer einerseits und die Kan- tonssteuer anderseits. Es handelt sich um die Kantone Aar- gau, Bern, Basel-Landschaft, Genf, Graubünden, Jura, Nid- waiden, Schwyz, Solothurn, Tessin, Waadt, Zug und Zürich. Die Einzelheiten gehen aus einem von der ESTV am 26. April 1993 veröffentlichten Rundschreiben hervor.

4. Der Eigenmietwert orientiert sich am jeweiligen Markt. Dazu gehören folgerichtig auch die Beschränkungen, die sich bei der Erhöhung der Mietzinsen nach Artikel 269ff. OR ergeben. Sind also solche mietrechtlichen Beschränkungen zu beach- ten, wirkt sich das auch auf den steuerlich massgeblichen Ei- genmietwert aus.

5. Die geltende Eigenmietwertbesteuerung ist kaum Ursache für die relativ tiefe Eigentumsquote in unserem Land. Denn ge- rade bei Neuerwerb von Eigentum wirkt sich die bei unserem System ebenfalls vorhandene Möglichkeit des Abzuges der Hypothekarzinsen sehr zugunsten des neuen Eigentümers aus. Bei starker Fremdfinanzierung und entsprechend hoher Zinsbelastung kann denn auch der Eigenmietwert weitgehend «neutralisiert» oder gar «negativ» werden. Wenn also die Ei- gentumsquote im Landesdurchschnitt nur bei rund 30 Pro- zent liegt, so sind die Gründe wohl eher bei den hohen Investi- tionskosten zu suchen, die wiederum ihre eigenen Ursachen (vorab Bodenknappheit und ein allgemein hohes Preis- und Lohnniveau in der Schweiz) haben.

6. Es trifft zu, dass im Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) die Abzüge abschliessend geregelt sind und darunter weder ein Mietzinsabzug noch ein Abzug für selbstgenutztes Wohn- eigentum figurieren (Art. 9 StHG). Bisherige solche kantonale Abzüge sind daher unter dem Recht des Steuerharmonisie- rungsgesetzes nicht mehr zulässig. Andererseits ist jedoch in diesem Gesetz die Umschreibung des steuerlich aufzurech- nenden Eigenmietwertes sehr offen gehalten, spricht doch das Gesetz lediglich davon, dass «die Eigennutzung von Grundstücken» der Einkommenssteuer unterliegen soll (Art. 7 Abs. 1 StHG). Zwar wird sich im Hinblick auf die Rechtsgleich- heit zwischen Mietern und Eigentümern auch das kantonale Steuergesetz für den Eigenmietwert grundsätzlich am Markt- wert orientieren müssen (vgl. den unter Ziff. 1 zitierten Ent- scheid des Bundesgerichtes). Aber eine gewisse Flexibilität analog derjenigen, wie sie bei der direkten Bundessteuer an- erkannt ist (vgl. bei Ziff. 1), muss auch für das kantonale Recht zulässig sein. Es darf aber nicht unerwähnt bleiben, dass der Erwerb von Wohneigentum steuerlich konkret gefördert wird. Nach der bundesrätlichen Verordnung über die steuerliche Abzugsbe- rechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BW 3), die für die Einkommenssteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden gilt, kann seit dem 1. Januar 1990 die auf die- sem Weg geäufnete Altersleistung vorzeitig bezogen werden, wenn ein Wohneigentum erworben oder eine darauf beste- hende Hypothek amortisiert werden soll. Die Abzugsmöglich- keiten im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge sind be- kanntlich grosszügig ausgestaltet. Ferner wird es das soeben verabschiedete Bundesgesetz über die Wohneigentumsför- derung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge ermöglichen, auch die Vorsorgegelder der zweiten Säule für den Erwerb oder die Amortisation von Wohneigentum zu verwenden. Erklärung des Interpellanten: teilweise befriedigt Déclaration de l'interpellateur: partiellement satisfait #ST# 93.3226 Interpellation Fischer-Seengen Einsatz der Osteuropahilfe im Energiebereich Aide aux pays de l'Est dans le domaine de l'énergie Wortlaut der Interpellation vom 29. April 1993 Der Bundesrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1. Was hat der Bundesrat bisher im Sinne des Postulates vor- gekehrt, um zur Verbesserung der Sicherheit der osteuropäi- schen Kernkraftwerke beizutragen? Welche konkreten Pro- jektewerden unterstützt?

2. Welcher Anteil des Osteuropahilfe-Kredites wurde bisher zu diesem Zweck eingesetzt (Verpflichtungskredite, Zahlungs- kredite in Prozenten und Franken)?

3. Wie werden die Mittel des Osteuropahilfe-Kredites auf die Finanzhilfe und die technische Zusammenarbeit aufgeteilt? Nach welchen Kriterien erfolgt diese Aufteilung, welches sind die Entscheidungsmechanismen?

4. Wie gedenkt der Bundesrat, künftig die von ihm ausdrück- lich befürworteten Ziele meines Postulates (Botschaft 92.065,

5. 15) zu verwirklichen?

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Dettling Eigenmietwertbesteuerung Interpellation Dettling Imposition de la valeur locative In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1993 Année Anno Band V Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 93.3519 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 17.12.1993 - 08:00 Date Data Seite 2562-2563 Page Pagina Ref. No 20 023 558 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.