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90.826

Ch Vb · 1991-12-13 · Deutsch CH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 13 décembre 1991 Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 91.3366 Motion Haering Binder Sachplan «Landschaft und Lebensräume» Faune et flore. Plan sectoriel portant sur le paysage et le milieu naturel Wortlaut der Motion vom 4. Oktober 1991 Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Grundlagen für einen Sachplan «Landschaft und Lebensräume» zu schaffen. 7 exte de la motion du 4 octobre 1991 Le Conseil fédéral est chargé de créer les bases juridiques per- mettant l'élaboration d'un plan sectoriel portant sur le paysage et le milieu naturel. Mitunterzeichner - Cosignataires: Bäumlin, Bodenmann, Eiundi, Danuser, Hubacher, Leuenberger Ernst, Leuenberger Moritz, Mauch Ursula, Neukomm, Rechsteiner, Reimann Fritz, Stappung, Uchtenhagen (13) Schriftliche Begründung - Développement par écrit In der Planung werden naturnahe Räume immer wieder als quantité négligeable hinter Bau- und Landwirtschaftsinteres- sen zurückgestuft. Das Denken ist auf örtliche Schutzgebiete fixiert und wird dem Ueberlebensbedürfnis der heimischen Tier- und Pflanzenarten nicht gerecht. Aus der Optik von F:auna und Flora sind Lebensräume zentraler Begriff. Diese sind oft grösser und umfassender als die Biotope und Natur- schutzgebiete. Der Schutz vereinzelter naturnaher Räume ge- nügt nicht. In einem Sachplan sind gezielt die notwendigen Lebensräume der wichtigsten heimischen Arten in der Schweiz zu bezeichnen und Massnahmen zum Schutz dieser Räume - gerade im Konflikt mit Landwirtschaft und Verkehrs- vorhaben - vorzusehen. Der gleiche Sachplan soll die inventa- risierten Schutzlandschaften aufzeigen und Vorkehren zu de- ren Schutz sicherstellen. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 20. November 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 20 novembre 1991 Der Bundesrat erachtet die Bedrohung der natürlichen Le- bensgrundlagen und Landschaften weiterhin als besorgniser- regend und stimmt in dieser Beurteilung mit der Motionärin überein. Hinsichtlich der Ausgestaltung der Instrumente kann er jedoch dem Vorstoss nicht folgen. Im Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Hei- matschutz (NHG) besteht mit den Inventaren des Bundes nach Artikel 5 und den neuen Artikeln 18a-18d über den Bio- topschutz ein differenzierter Auftrag an den Bund und die Kan- tone. Der Bundesrat hat diese neuen Vollzugsaufgaben in sei- ner Antwort vom 27. Juni 1990 auf die Einfache Anfrage Mauch Ursula vom 22. März 1990, Biotopverbundsystem ('Oeko- netz') Schweiz (90.1049) dargestellt. Im soeben erschienen Umweltbericht 1990 des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft sind die Situation von Natur und Landschaft, die Vollzugsprobleme und die nötigen Strategien behandelt. Für den Biotop- und Artenschutz bedeutet dies eine nach Aufga- ben, Instrumenten und Massnahmen differenzierte Strategie ausserhalb und innerhalb von Siedlungen. Dies wird bei- spielsweise angestrebt durch Entlassungen im gesamten Le- bensraum, durch spezielle Schutzgebiete und Schutzmass- nahmen und durch Finanzhilfen zur Erhaltung und Pflege von naturnahen Kulturlandschaften. Auch im Bereich der Landwirt- schaft, des Waldbaus oder der Gewéisserpflege wird vermehrt auf eine ökologische Ausrichtung geachtet. Diese vielfältigen Massnahmen können nicht vom Bund in einem Sachplan fi- xiert werden, sondern bedingen zu ihrer Erfüllung die tätige Mit- und Zusammenarbeit aller beteiligten Kräfte. Zur Koordi- nation und Uebersicht über Tätigkeiten und Schutzinteressen werden bereits mit den vorhandenen Rechtsgrundlagen kan- tonale oder kommunale Natur- und Landschaftsschutzkon- zepte erstellt. - Die Grundsätze zum Schutz der einheimi- schen Pflanzen- und Tierwelt sind in Artikel 13 ff. der Verord- nung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV) umschrieben. Dazu hat der Bundesrat, gestützt auf die Artikel 14 und 20 NHV, rechtsgültige Verzeichnisse der ge- schützten Arten erlassen. - Für Moorlandschaften von beson- derer Schönheit und nationaler Bedeutung ist zudem mit der Botschaft vom 26. Juni 1991 über die Aenderung des NHG eine Verstärkung in Anlehnung an die Bestimmungen über den Biotopschutz vorgesehen. Gestützt auf Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 22. Juni1979 über die Raumplanung (RPG) erstellt der Bund die nötigen Konzepte und Sachpläne und stimmt sie aufeinander ab. Wel- che Planungen des Bundes als Kon2:epte und Sachpläne gel- ten, legt der Bundesrat aufgrund von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung vom 2. Oktober 1989 über die Raumplanung (RPV) fest. Artikel 13 RPG gibt dem Bund keine neuen Zustän- digkeiten. Soweit es sich um Biotope von nationaler Bedeu- tung handelt, die in einem Verfahren nach Artikel 18a NHG be- zeichnet wurden, wie das Hochmoorinventar (Hochmoorver- ordnung vom 21. Januar 1991), dürften die Voraussetzungen zur nachträglichen Bezeichnung als Sachplan nach Artikel 14 Absatz 1 RPV erfüllt sein. Andere Schutzobjekte, wie Inventare nach Artikel 5 NHG, kantonale oder kommunale Schutzmass- nahmen und Schutzzonen oder freiwillige Vereinbarungen werden allerdings mit den bestehenden Rechtsgrundlagen für einen umfassenden Sachplan des Bundes über «Landschaft und Lebensräume» nicht abgedeckt Ein solcher nationaler Sachplan, der alle Schutzobjekte und Schutzkategorien um- fassen würde, wäre auch ein viel zu schwerfälliges und lang- wieriges Instrument, das zudem mit der föderalistischen Auf- gabenteilung nicht in Einklang gebracht werden könnte. Die bestehenden Rechtsgrundlagen des RPG, insbesondere Artikel 6 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 17 RPG, Artikel 16 Absatz 2 RPV, die erwähnten Bestimmungen des NHG, die soeben erfolgte Revision des Waldgesetzes (Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft, Waldreservate) und die vorgesehenen Aenderungen der Landwirtschaftsge- setzgebung (ökologisch motivierte Direktzahlungen) genü- gen, um die Schutzmassnahmen raumwirksam umzusetzen und um Anreize für die Abgeltung von Leistungen zu bieten. Der Bundesrat sieht die Probleme der Erfüllung des Natur- und Landschaftsschutzes derzeit schwergewichtig im sach- und zeitgerechten Vollzug und bei den knappen Förderungs- mitteln. Er kann sich somit dem von der Motionärin geforder- ten Weg zur Schaffung ergänzender Rechtsgrundlagen für ei- nen umfassenden Sachplan «Landschaft und Lebensräume» nicht anschliessen. Der Bundesrat ist bereit zu prüfen, ob es zweckmässig ist, die bereits erlassenen und die laufenden Inventare des Bundes nach Artikel 5 und 18a NHG als Sachplan bzw. als Konzept nach Artikel 14Absatz 1 RPV zu bezeichnen. Zudem wird er im Rahmen der vorgesehenen Arbeiten zum Landschaftsschutz- Konzept (vgl. Bericht über die Massnahmen zur Raumord- nungspolitik: Realisierungsprogramm vom 27. November

1989) die Ergebnisse des Nationalen Forschungsprogram- mes «Boden» im Bereich Natur- und Landschaftsschutz weiter umsetzen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion (Longet-)von Feiten HIV-positive Personen. Diskriminierungsverbot im Bereich der Krankenversicherung und der beruflichen Vorsorge Motion (Longet-)von Felten Personnes séropositives. Interdiction de toute discrimination en matière de couverture d'assurance-maladie et de prévoyance professionnelle In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1991 Année Anno Band V Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung

E. 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 90.826 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 13.12.1991 - 08:00 Date Data Seite 2478-2480 Page Pagina Ref. No

E. 20 020 718 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Motion (Longet-)von Feiten 2478 N 13 décembre 1991 Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Ammann, Bäumlin, Béguelin, Bircher Peter, Bircher Silvio, Bodenmann, Braun- schweig, Brügger, Bundi, Danuser, David, Eggenberger Geor- ges, Euler, Fankhauser, Grendelmeier, Haering Binder, Jae- ger, Jeanprêtre, Keller Anton, Kühn, Lanz, Ledergerber, Leuenberger Moritz, Maeder, Meier Fritz, Müller-Aargau, Neu- komm, Ott, Pitteloud, Rechsteiner, Reimann Fritz, Reimann Maximilian, Ruf, Seiler Rolf, Stappung, Steffen, Thür, Ulrich, Weder Hansjürg, Widmer, Wiederkehr, Zbinden Hans, Zwy- gart (44) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Gemäss Artikel 34quater Absatz 3 der Bundesverfassung ist der Bund verpflichtet, auf dem Wege der Gesetzgebung dafür zu sorgen, dass den Rentenbezügern die Fortsetzung der ge- wohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglicht wird. . Ohne die Gewährung eines Teuerungsausgleiches auf den Renten der 2. Säule ist dies aber nicht möglich. Daher beantrage ich, das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge entsprechend zu ändern. Dabei sollen folgende Richtlinien beachtet werden: -Alters-, Invaliden-, Witwenrenten der beruflichen Vorsorge sind jährlich der Preisentwicklung anzupassen.

- Die gleiche Regelung soll für sämtliche laufenden Renten aus der obligatorischen, vor- und überobligatorischen Vor- sorge Gültigkeit bekommen (Anpassung an den Indexstand).

- Die Finanzierung des vollen Teuerungsausgleichs hat ohne Beitragserhöhung zu erfolgen. Als Finanzierungsquellen sind in erster Linie heranzuziehen: Zinsüberschüsse und Kapital- gewinne der Vorsorgeeinrichtungen. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 7. November 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 7 novembre 1990 Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass eine Anpassung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge wesentlich zur Realisierung des Verfassungsziels, der Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemes- sener Weise, beiträgt. Aus diesem Grund und in diesem Be- streben hat der Gesetzgeber im Bundesgesetz über die beruf- liche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) für den Bereich der obligatorischen Minimalvorsorge mit Arti- kel 36 eine entsprechende Bestimmung aufgenommen. Da- nach sind die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat, bis zum Alter 65 für Män- ner bzw. 62 für Frauen der Preisentwicklung anzupassen. Nach diesem Zeitpunkt hat die Anpassung dieser Renten so- wie auch der Altersrenten im Rahmen derfinanziellen Möglich- keiten jeder einzelnen Vorsorgeeinrichtung zu erfolgen. Die Anliegen des Motionärs sind somit schon heute zum Teil er- füllt. Eine Ausdehnung der generellen Teuerungsanpassung wird im Rahmen der vorgesehenen Revision des BVG geprüft, ebenso das Verhältnis zur weitergehenden Vorsorge. Es darf jedoch nicht ausser acht gelassen werden, dass das soziale Anliegen nach einer möglichst vollständigen Teuerungsan- passung finanziell verkraftbar bleiben muss. Die Teuerung stellt naturgemäss ein nicht kalkulierbares Risiko dar, das die einzelnen Vorsorgeeinrichtungen, weichefür die Finanzierung ihrer Leistungen selbst verantwortlich sind, je nach Ausmass und Struktur recht empfindlich treffen kann. Beitragserhöhun- gen können deshalb durchaus notwendig werden, soll die fi- nanzielle Struktur der Vorsorgeeinrichtung oder ihr Leistungs- niveau nicht in Frage gestellt werden. Dem Finanzierungspro- blem gilt es demnach im Hinblick auf eine ausgewogene und vor allem tragbare Lösung ganz besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Hierbei werden insbesondere die Ergebnisse der Berichte der fünf Experten, die zurzeit im Auftrag des Bun- desrates die Dreisäulenkonzeption überprüfen, in bezug auf die Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- Vorsorge zu berücksichtigen sein. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln. Präsident: Der Vorstoss wird von Herrn Allenspach bekämpft. Die Diskussion wird verschoben. Verschoben - Renvoyé #ST# 90.826 Motion (Longet-)von Feiten HIV-positive Personen. Diskriminierungsverbot im Bereich der Krankenversicherung und der beruflichen Vorsorge Personnes séropositives. Interdiction de toute discrimination en matière de couverture d'assurance-maladie et de prévoyance professionnelle Wortlaut der Motion vom 4. Oktober 1990 Der Bundesrat wird eingeladen, bei den Krankenkassen, Pri- vatversicherern und bei den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge zu intervenieren sowie die erforderlichen Gesetzes- änderungen zu veranlassen, mit denen verhindert wird, dass HIV-positive Personen in der Krankenversicherung und der beruflichen Vorsorge benachteiligt werden. Texfe de la motion du 4 octobre 1990 Le Conseil fédéral est invité à intervenir auprès des caisses- maladie, des assureurs privés et des institutions de pré- voyance, et à proposer les modifications législatives qui s'im- posent, en vue d'éviter toute discrimination des personnes sé- ropositives en matière de couverture d'assurance-maladie et de prévoyance professionnelle. Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Antille, Bäumlin, Bé- guelin, Borei, Columberg, Danuser, Darbellay, Engler, Fank- hauser, Frey Claude, Gardiol, Hubacher, Jeanprêtre, Leder- gerber, Leuenberger Moritz, Loretan, Martin Paul-René, Mauch Ursula, Nabholz, Paccolat, Pitteloud, Rebeaud, Sal- vioni, Scheidegger, Schmid Peter, Segond, Spielmann, Stap- pung, Uchtenhagen (30) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Im Bereich der Krankenversicherung sind beunruhigende Er- scheinungen festzustellen. Krankenkassen und Privatversi- cherer bauen die Solidarität ab, indem sie nur noch die soge- nannt «guten Risiken» versichern. Immer mehr Kassen verwei- gern HIV-positiven Personen die Aufnahme und verlangen Er- klärungen, die sie von der Versicherungspflicht entbinden, falls ein Bewerber sich als seropositiv erweisen sollte. Von einigen Ausnahmen abgesehen iist diese Haltung bereits jetzt im Bereiche der Kollektivkrankenversicherungen allge- mein verbreitet. Die Aussonderung findet vor allem bei den nichtobligatorischen Leistungen statt, d. h. bei den Leistun- gen, die über die Minimalvorschriften des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung hinausgehen. Dasselbe Phä- nomen lässt sich, wenn auch weniger ausgeprägt, im Bereich der supra-obligätorischen Leistungen des BVG feststellen. Die Lebensversicherungsgesellschaften haben bereits formell be- schlossen, HIV-positive Personen auszusondern.

13. Dezember 1991 N 2479 Motion (Longet-)von Feiten Aufgrund der gegenwärtigen Gesetzgebung kann diese Situa- tion nicht geändert werden. In seiner Politik zur Aids-Präven- tion besteht das Bundesamt für Gesundheitswesen auf dem Grundsatz, dass alle diskriminierenden Massnahmen oder Haltungen unbedingt bekämpft werden müssen. Der Aus- schluss und die Gefahr der sozialen Desintegration sind aus ethischen Gründen nicht vertretbar und behindern auch die Prévention: Sie schaffen Misstrauen und erschweren die me- dizinische und soziale Kontrolle der Epidemie, eine Tatsache, die übrigens auch von der WHO und allen internationalen Fachstellen bestätigt wird. Eine wirksame Aids-Bekämpfung liegt auch im Interesse unserer Versicherungseinrichtungen, die deshalb eine verantwortlichere Haltung einnehmen soll- ten. Denn wenn Solidarität, das Grundprinzip aller unserer Ver- sicherungseinrichtungen, nicht zum leeren Wort verkommen soll, so muss sie sich hier bewähren. Den erwähnten Praktiken muss unbedingt ein Ende gesetzt werden: Sie haben bereits bedrohliche Ausmasse angenom- men und behindern die Präventionsarbeit vor Ort sowie eine effiziente medizinische Betreuung. Mit dieser Forderung hal- ten wir uns an die Empfehlung (89)14 des Ministerkomitees des Europarats vom 24. Oktober 1989 «über ethische Auswir- kungen der HIV-Infektion im gesundheitlichen und sozialen Rahmen». Diese Empfehlung fordert die Mitgliedstaaten aus- drücklich auf, jede Feststellung der Krankheit zu Zwecken der Diskriminierung zu verhindern, dies insbesondere im Bereich der Kollektivkrankenversicherungen. Dieser Empfehlung muss auch unser Land folgen. Die Schweiz hat ihr im übrigen in den zuständigen Instanzen des Europarats zugestimmt. Die erwähnten Praktiken wirken sich aber nicht nur medizi- nisch, sondern auch sozial sehr negativ aus: Die Weigerung, bestimmte Risiken zu decken, führt zu einer sozialen Desinte- gration der Betroffenen, und ihr Ausschluss von Pensionskas- sen und Kollektivkrankenkassen verhindert praktisch ihre be- rufliche Anstellung. Die Tatsache, dass der Test vertraulich durchgeführt wird, die Bemühungen, zwischen der Gesell- schaft und den Betroffenen ein von gegenseitigem Vertrauen geprägtes Verhältnis aufzubauen, die Anstrengungen um die Integration HIV-positiver Personen, der Solidaritätsgedanke und schliesslich die Wirksamkeit der Prävention sind Gründe dafür, alle Formen der Diskriminierung im Bereiche der Versi- cherung zu beseitigen. Ein kürzlich ergangenes Urteil des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts verweist auf die Notwendigkeit einer Aenderung der bestehenden Gesetzesgrundlagen. Es macht in der Tat den Anschein, dass die Krankenkassen aufgrund dieses Ur- teils auch die Grundleistungen verweigern könnten. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 3. Dezember 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 3 décembre 1990 Die Motion berührt sowohl die Gesetzgebung zur Krankenver- sicherung als auch jene zur beruflichen Vorsorge. Der Bun- desrat äussert sich zunächst zur Krankenversicherung.

1. Die Aufnahme in eine Krankenkasse - soweit sie die Grund- versicherung betrifft - darf nicht aus gesundheitlichen Grün- den abgelehnt werden. Die Kassen können jedoch Krankhei- ten, die bei der Aufnahme bestehen, durch einen Vorbehalt von der Versicherung ausschliessen; das gleiche gilt für Krankheiten, die vorher bestanden haben, wenn sie erfah- rungsgemässzu Rückfällen führen können. Die Vorbehalte fal- len spätestens nach fünf Jahren dahin (Art. 5 Abs. 3 KUVG). Im Bereich der Zusatzversicherungen, die über die Basisleistun- gen gemäss KUVG hinausgehen, hat die Rechtsprechung es als zulässig erklärt, jegliche besonderen oder erhöhten Ge- sundheitsrisiken unter Vorbehalt zu stellen oder die Aufnahme in die Versicherung überhaupt abzulehnen. Nachdem das EVG kürzlich die HIV-Infektion als Krankheit im Rechtssinne bezeichnet hat, sind die Grundsätze der Gesetzgebung und der Rechtsprechung auf die HIV-Infektion gleich wie auf jede andere Krankheit anwendbar. Es ist jedoch anzunehmen, dass in der Grundversicherung die Zahl der Vorbehalte wegen HIV-Infektion sehr beschränkt sein dürfte, da bereits 98 Pro- zent der Bevölkerung gegen Krankheit versichert sind. Die Motionäre betonen (3. Absatz der Begründung), es sei eine Gesetzesänderung nötig, um die heutige Situation zu kor- rigieren. Diese wird von HIV-positiven Menschen als Diskrimi- nierung empfunden, derweil es sich einfach um die Wirkungen des geltenden Systems handelt, in welchem die Krankenversi- cherung freiwillig ist und den Krankenkassen daher eine ge- wisse Freiheit in der Risikoauswahl zusteht, indem sie Vorbe- halte in der Grund- und der Zusatzversicherung machen oder gar eine Zusatzversicherung ablehnen dürfen. Diese Grund- sätze der Gesetzgebung und der Rechtsprechung gelten je- doch nicht nur für die HIV-positiven Personen, und man kann daher nicht von einer Diskriminierung ihnen gegenüber sprechen. Der Bundesrat ist ebenfalls besorgt über die zunehmende Ent- solidarisierung. Hauptsächlich aus diesem Grunde hat er die Arbeiten für die Revision der Krankenversicherung wieder in Gang gebracht In seinen Grundsätzen vom 23. August 1989 schlägt er vor, dass diese Versicherung einerseits obligato- risch erklärt und andererseits solidarischer ausgestaltet wer- den solle. Die Expertenkommission, die gestützt auf diese Grundsätze tätig geworden ist, wird ihren Gesetzentwurf Ende Dezember 1990 vorstellen. Sollte dieser nach bestandenem Gesetzgebungsverfahren zu einer obligatorischen Kranken- versicherung führen, so könnten aufgrund der neuen Struktur des Systems keine Vorbehalte mehr gemacht werden. Allein in diesem allgemeinen Rahmen hält der Bundesrat eine Lösung des durch die Motion aufgeworfenen Problems für vertretbar. Es kann also nicht darum gehen, das Krankenversicherungs- system nur zugunsten der HIV-positiven Personen zu ändern, weil dies eine Diskriminierung der übrigen Versicherten zur Folge hätte, für welche weiterhin Vorbehalte zugelassen wären.

2. Bezüglich der beruflichen Vorsorge zeigt sich - wie die Mo- tionäre hervorheben - die gleiche Erscheinung, soweit es um den weitergehenden, überobligatorischen Bereich geht. Tat- sächlich steht es den Kassen in diesem Rahmen frei, die Uebernahme eines bei Versicherungsbeginn bestehenden Ri- sikos abzulehnen. Sie können einen Vorbehalt machen, ins- besondere für die Invaliditäts- und Todesfalldeckung, welcher ausschliesslich die überobligatorischen Leistungen betrifft, wogegen die BVG-Mindestleistungen ohne jeden Vorbehalt garantiert bleiben. Der fragliche Vorbehalt stellt indessen keine Diskriminierung der HIV-positiven Personen dar, sondern erstreckt sich ebenso auf Aids wie auf andere Krankheiten. Er beruht auf dem Umstand, dass es sich um eine in vertraglichem Rahmen abgeschlossene Vorsorgedeckung handelt, welche bessere Leistungen erbringt als jene gemäss BVG. Wollte man der Motion Folge geben, so müsste eine Gesetz- gebung geschaffen werden, welche Vorbehalte im BVG-frem- den, ausserobligatorischen Bereich untersagt Diesbezüglich sei daran erinnert, dass mit der Schaffung des BVG obligatori- sche Mindestnormen errichtet wurden, wogegen der weitere Ausbau der privaten Initiative vorbehalten bleiben sollte. Kon- sequenterweise muss für die weitergehende Vorsorge - im Sinne der Vertragsfreiheit - der Grundsatz der Nicht-Interven- tion gelten. Für den Fall, dass dennoch ein Eingriff in diesen Bereich als wünschbar betrachtet werden sollte, sei hier auf die damit zweifellos ausgelösten nachteiligen Folgen hingewiesen. Das Verbot dürfte nicht auf Aids beschränkt bleiben, sondern müsste alle anderen Krankheiten umfassen. Das generelle Vorbehaltsverbot könnte paradoxerweise eine Schwächung der beruflichen Vorsorge bewirken, indem die Arbeitgeber eher dazu tendieren würden, sich auf die Mindestnormen ge- mäss BVG zu beschränken. Es wäre zudem mit Anstellungs- schwierigkeiten oder gar mit Stellenverlusten zu rechnen, da Arbeitgeber zögern würden, HIV-positive oder anderweitig kranke Personen zu engagieren. Das Verbot von Vorbehalten führte zweifellos zu einer neuen Marginalisierung von HIV- positiven Personen. Eine andere mögliche Folge wäre die Er- höhung der Risikoprämien, welche ausschliesslich den Arbeit- nehmern belastet werden könnte, wogegen das BVG vorsieht, dass das Total der Beiträge des Arbeitgebers zumindest gleich hoch sein muss wie die Beiträge aller Arbeitnehmer.

Motion Haering Binder 2480 N 13 décembre 1991 Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 91.3366 Motion Haering Binder Sachplan «Landschaft und Lebensräume» Faune et flore. Plan sectoriel portant sur le paysage et le milieu naturel Wortlaut der Motion vom 4. Oktober 1991 Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Grundlagen für einen Sachplan «Landschaft und Lebensräume» zu schaffen. 7 exte de la motion du 4 octobre 1991 Le Conseil fédéral est chargé de créer les bases juridiques per- mettant l'élaboration d'un plan sectoriel portant sur le paysage et le milieu naturel. Mitunterzeichner - Cosignataires: Bäumlin, Bodenmann, Eiundi, Danuser, Hubacher, Leuenberger Ernst, Leuenberger Moritz, Mauch Ursula, Neukomm, Rechsteiner, Reimann Fritz, Stappung, Uchtenhagen (13) Schriftliche Begründung - Développement par écrit In der Planung werden naturnahe Räume immer wieder als quantité négligeable hinter Bau- und Landwirtschaftsinteres- sen zurückgestuft. Das Denken ist auf örtliche Schutzgebiete fixiert und wird dem Ueberlebensbedürfnis der heimischen Tier- und Pflanzenarten nicht gerecht. Aus der Optik von F:auna und Flora sind Lebensräume zentraler Begriff. Diese sind oft grösser und umfassender als die Biotope und Natur- schutzgebiete. Der Schutz vereinzelter naturnaher Räume ge- nügt nicht. In einem Sachplan sind gezielt die notwendigen Lebensräume der wichtigsten heimischen Arten in der Schweiz zu bezeichnen und Massnahmen zum Schutz dieser Räume - gerade im Konflikt mit Landwirtschaft und Verkehrs- vorhaben - vorzusehen. Der gleiche Sachplan soll die inventa- risierten Schutzlandschaften aufzeigen und Vorkehren zu de- ren Schutz sicherstellen. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 20. November 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 20 novembre 1991 Der Bundesrat erachtet die Bedrohung der natürlichen Le- bensgrundlagen und Landschaften weiterhin als besorgniser- regend und stimmt in dieser Beurteilung mit der Motionärin überein. Hinsichtlich der Ausgestaltung der Instrumente kann er jedoch dem Vorstoss nicht folgen. Im Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Hei- matschutz (NHG) besteht mit den Inventaren des Bundes nach Artikel 5 und den neuen Artikeln 18a-18d über den Bio- topschutz ein differenzierter Auftrag an den Bund und die Kan- tone. Der Bundesrat hat diese neuen Vollzugsaufgaben in sei- ner Antwort vom 27. Juni 1990 auf die Einfache Anfrage Mauch Ursula vom 22. März 1990, Biotopverbundsystem ('Oeko- netz') Schweiz (90.1049) dargestellt. Im soeben erschienen Umweltbericht 1990 des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft sind die Situation von Natur und Landschaft, die Vollzugsprobleme und die nötigen Strategien behandelt. Für den Biotop- und Artenschutz bedeutet dies eine nach Aufga- ben, Instrumenten und Massnahmen differenzierte Strategie ausserhalb und innerhalb von Siedlungen. Dies wird bei- spielsweise angestrebt durch Entlassungen im gesamten Le- bensraum, durch spezielle Schutzgebiete und Schutzmass- nahmen und durch Finanzhilfen zur Erhaltung und Pflege von naturnahen Kulturlandschaften. Auch im Bereich der Landwirt- schaft, des Waldbaus oder der Gewéisserpflege wird vermehrt auf eine ökologische Ausrichtung geachtet. Diese vielfältigen Massnahmen können nicht vom Bund in einem Sachplan fi- xiert werden, sondern bedingen zu ihrer Erfüllung die tätige Mit- und Zusammenarbeit aller beteiligten Kräfte. Zur Koordi- nation und Uebersicht über Tätigkeiten und Schutzinteressen werden bereits mit den vorhandenen Rechtsgrundlagen kan- tonale oder kommunale Natur- und Landschaftsschutzkon- zepte erstellt. - Die Grundsätze zum Schutz der einheimi- schen Pflanzen- und Tierwelt sind in Artikel 13 ff. der Verord- nung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV) umschrieben. Dazu hat der Bundesrat, gestützt auf die Artikel 14 und 20 NHV, rechtsgültige Verzeichnisse der ge- schützten Arten erlassen. - Für Moorlandschaften von beson- derer Schönheit und nationaler Bedeutung ist zudem mit der Botschaft vom 26. Juni 1991 über die Aenderung des NHG eine Verstärkung in Anlehnung an die Bestimmungen über den Biotopschutz vorgesehen. Gestützt auf Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 22. Juni1979 über die Raumplanung (RPG) erstellt der Bund die nötigen Konzepte und Sachpläne und stimmt sie aufeinander ab. Wel- che Planungen des Bundes als Kon2:epte und Sachpläne gel- ten, legt der Bundesrat aufgrund von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung vom 2. Oktober 1989 über die Raumplanung (RPV) fest. Artikel 13 RPG gibt dem Bund keine neuen Zustän- digkeiten. Soweit es sich um Biotope von nationaler Bedeu- tung handelt, die in einem Verfahren nach Artikel 18a NHG be- zeichnet wurden, wie das Hochmoorinventar (Hochmoorver- ordnung vom 21. Januar 1991), dürften die Voraussetzungen zur nachträglichen Bezeichnung als Sachplan nach Artikel 14 Absatz 1 RPV erfüllt sein. Andere Schutzobjekte, wie Inventare nach Artikel 5 NHG, kantonale oder kommunale Schutzmass- nahmen und Schutzzonen oder freiwillige Vereinbarungen werden allerdings mit den bestehenden Rechtsgrundlagen für einen umfassenden Sachplan des Bundes über «Landschaft und Lebensräume» nicht abgedeckt Ein solcher nationaler Sachplan, der alle Schutzobjekte und Schutzkategorien um- fassen würde, wäre auch ein viel zu schwerfälliges und lang- wieriges Instrument, das zudem mit der föderalistischen Auf- gabenteilung nicht in Einklang gebracht werden könnte. Die bestehenden Rechtsgrundlagen des RPG, insbesondere Artikel 6 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 17 RPG, Artikel 16 Absatz 2 RPV, die erwähnten Bestimmungen des NHG, die soeben erfolgte Revision des Waldgesetzes (Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft, Waldreservate) und die vorgesehenen Aenderungen der Landwirtschaftsge- setzgebung (ökologisch motivierte Direktzahlungen) genü- gen, um die Schutzmassnahmen raumwirksam umzusetzen und um Anreize für die Abgeltung von Leistungen zu bieten. Der Bundesrat sieht die Probleme der Erfüllung des Natur- und Landschaftsschutzes derzeit schwergewichtig im sach- und zeitgerechten Vollzug und bei den knappen Förderungs- mitteln. Er kann sich somit dem von der Motionärin geforder- ten Weg zur Schaffung ergänzender Rechtsgrundlagen für ei- nen umfassenden Sachplan «Landschaft und Lebensräume» nicht anschliessen. Der Bundesrat ist bereit zu prüfen, ob es zweckmässig ist, die bereits erlassenen und die laufenden Inventare des Bundes nach Artikel 5 und 18a NHG als Sachplan bzw. als Konzept nach Artikel 14Absatz 1 RPV zu bezeichnen. Zudem wird er im Rahmen der vorgesehenen Arbeiten zum Landschaftsschutz- Konzept (vgl. Bericht über die Massnahmen zur Raumord- nungspolitik: Realisierungsprogramm vom 27. November

1989) die Ergebnisse des Nationalen Forschungsprogram- mes «Boden» im Bereich Natur- und Landschaftsschutz weiter umsetzen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion (Longet-)von Feiten HIV-positive Personen. Diskriminierungsverbot im Bereich der Krankenversicherung und der beruflichen Vorsorge Motion (Longet-)von Felten Personnes séropositives. Interdiction de toute discrimination en matière de couverture d'assurance-maladie et de prévoyance professionnelle In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1991 Année Anno Band V Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 90.826 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 13.12.1991 - 08:00 Date Data Seite 2478-2480 Page Pagina Ref. No 20 020 718 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.