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90.800

Ch Vb · 1990-12-14 · Deutsch CH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 14 décembre 1990 Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Ammann, Baerlo- cher, Bäumlin Ursula, Béguelin, Bodenmann, Braunschweig, Brügger, Bundi, Carobbio, Danuser, Eggenberg-Thun, Fank- hauser, Haering Binder, Hafner Ursula, Herczog, Ledergerber, Leuenberger Moritz, Mauch Ursula, Neukomm, Ott, Pitteloud, Rechsteiner, Reimann Fritz, Stappung, Vollmer, Zbinden Hans, Züger (28) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Ein wichtiges Problem bei der Durchsetzung von Arbeitssi- cherheitsbestimmungen auf der Baustelle liegt bei den organi- satorischen Bedingungen. Gemäss UVG ist jede Unterneh- mung für sich allein dafür zuständig, die entsprechenden Si- cherheitsbestimmungen einzuhalten. Dies führt in der Praxis zu folgenden absurden und gefährlichen Situationen: Beispiel: Ein Maler streicht mit lösemittelhaltiger Farbe einen Raum, angrenzend ist der Lüftungsmonteur mit der Befesti- gung von Lüftungskanälen beschäftigt. Der Maler schützt sich mit einer Aktivkohle-Maske, der «Lüftiger» fühlt sich immer un- wohler. Weil sie verschiedene Arbeitgeber haben bzw. selb- ständigerwerbend sind, ist keiner verantwortlich, dafür zu sor- gen, dass der zeitliche Ablauf dieser beiden Tätigkeiten die Ansprüche des Gesundheitsschutzes miteinbezieht. Das internationale Uebereinkommen über den Arbeitsschutz im Bauwesen sieht in Artikel 8 die Koordination der Arbeits- schutzmassnahmen vor, wenn zwei oder mehrere Arbeitgeber gleichzeitig auf einer Baustelle Arbeiten ausführen. Diese Be- stimmung kann nur dann sinnvoll sein, wenn die Selbständig- erwerbenden auch miteinbezogen sind. Artikel 8 Absatz 2 des Uebereinkommens verpflichtet diese deshalb, entsprechend den Vorschriften mit den anderen Selbständigerwerbenden sowie den anderen Arbeitgebern zusammenzuarbeiten. Der ausdrückliche Miteinbezug der Selbständigerwerbenden ist notwendig, weil nur so eine einheitliche und für alle verbindli- che Durchsetzung der Arbeitssicherheitsbestimmungen auf der Baustelle möglich ist. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 21. November 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 21 novembre 1990 Die Motion zielt darauf ab, zur Verbesserung der Koordination der Arbeitsschutzmassnahmen die Selbständigerwerbenden den gleichen Unfallverhütungsvorschriften zu unterstellen wie die Arbeitnehmer. Da die schweizerische Ordnung der Ar- beitssicherheit eng mit der obligatorischen Unfallversicherung nach UVG verbunden ist, wird zur Erreichung des erwähnten Zieles der Einbezug der Selbständigerwerbenden in das Obli- gatorium der Unfallversicherung verlangt. Bereits heute sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Unfallverhü- tungsmassnahmen auf gemeinsamen Arbeitsstellen insofern aufeinander abzustimmen, als sie für die Sicherheit ihrer Ar- beitnehmer verantwortlich sind (Art. 82 Abs. 1 UVG). Zudem verpflichtet Artikel 9 der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) den Arbeitgeber, der Aufträge an einen oder mehrere Dritte er- teilt, deren Erfüllung zeitlich und örtlich zusammenfällt, die Massnahmen der Arbeitssicherheit zu koordinieren. Aus der Sicht des Bundesrates trifft es zu, dass insbesondere dann, wenn Betriebe mit Arbeitnehmern und Selbständiger- werbende ohne Arbeitnehmer (Einmannbetriebe) zusammen- arbeiten, zuweilen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Unfallverhütungsmassnahmen entstehen können, weil die Selbständigerwerbenden nicht den Unfallverhütungsvor- schriften unterstehen. Für die Inhaber von Einmannbetrieben mag es unter Umständen auch eine Kostenersparnis und da- mit einen Konkurrenzvorteil bedeuten, wenn hinsichtlich der persönlichen Sicherheitsvorkehren nicht alle Vorschriften be- folgt werden, wie dies für die Arbeitnehmer vom Gesetz vorge- schrieben wird. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat - im Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzungen zur Ra- tifikation des Uebereinkommens Nr. 167 der Internationalen Arbeitskonferenz (Arbeitsschutz im Bauwesen) - zur Situation der Selbständigerwerbenden in der Unfallverhütung am

7. September 1990 der Kommission des Nationalrates für so- ziale Sicherheit einen ausiführlichen Bericht erstattet. In die- sem Bericht werden auch verschiedene gesetzgeberische Möglichkeiten zur Unterstellung der Selbständigerwerbenden unter die Bestimmungen über die Unfallverhütung diskutiert. Unter anderem wird dabei auch auf die vom Motionär vorge- schlagene Ausdehnung dos Geltungsbereiches des Versiche- rungsobligatoriums und damit zusammenhängend der Unfall- verhütungsvorschriften ajf Selbständigerwerbende einge- gangen und dieses Vorgenen als denkbare Lösungsmöglich- keit bezeichnet. Der Bericht kommt jedoch zum Schluss, dass - obwohl die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten ein wichtiges Anliegen sei - vorerst die im Bereich der Sozialversicherung anstehenden Revisionen der AHV, der Krankenversicherung und der beruflichen Vorsorge voranzutreiben seien. Da über- dies bei den Beratungen des UVG durch das Parlament in den Jahren 1980 und 1981 ein entsprechender Absatz 3 von Arti- kel 1 über die Versicherung der Selbständigerwerbenden be- reits einmal abgelehnt worden sei (Amtl. Bull. NR 1981 S. 18 bis 20), empfiehlt der Bericht, für den Moment auf die weitere Bearbeitung der vorliegenden Problematik zu verzichten. Schriftliche Erklärung des tiundesrates Déclaration écrite du Cons 3ÌI fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln. Präsident: Die Motion Leuenberger-Solothurn wird bekämpft von Herrn Allenspach. Die Diskussion wird verschoben. Verschoben - Renvoyé #ST# 90.849 Motion Portmann Sonderfinanzierung für die Sicherung des Weltkulturgutes Müstair Rénovation du Monastère de Müstair. Financement Wortlaut der Motion vom 5. Oktober 1990 Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament gestützt auf Artikel 4 des Unesco-Uebareinkommens «zum Schütze des Kultur- und Naturgutes des Welt» eine Botschaft mit dem An- trag zu unterbreiten, der Stiftung für die als Weltkulturgut ein- gestufte, «lebendige» Klosteranlage St. Johann in Müstair eine Sonderfinanzierung von 7 Millionen Franken zu gewäh- ren, damit diese Stiftung die unaufschiebbaren wichtigsten Restaurations-, Erneuerungs- und Schutzarbeiten zeitgerecht beenden kann. Texte de la motion du 5 octobre 1990 Le Conseil fédéral est chargé de soumettre au Parlement, en vertu de l'article 4 du traité de l'UNESCO concernant la protec- tion du patrimoine mondial, culturel et naturel, une proposition visant à accorder 7 millions de francs à la fondation du Monas- tère de Saint-Jean à Müstair, déclaré bien culturel mondial. Cette somme serait affectée à l'exécution des travaux de réfec- tion, de rénovation et de protection qui ne peuvent plus être différés. Mitunterzeichner-Cosignataires: Aliesch, Bircher Peter, Blat- ter, Bühler, Bundi, Burckhé.rdt, Bürgi, Columberg, David, Diet- rich, Dormann, Ducret, Dunki, Engler, Fischer-Sursee, Frey Walter, Hildbrand, Jung, Keller, Maeder, Müller-Aargau,

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Leuenberger-Solothurn Unfallversicherungs-Obligatorium für Selbständigerwerbende Motion Leuenberger-Soleure Assurance-accidents des indépendants. Régime obligatoire In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1990 Année Anno Band V Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung

E. 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 90.800 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 14.12.1990 - 08:00 Date Data Seite 2421-2422 Page Pagina Ref. No

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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

14. Dezember 1990 N 2421 Motion Leuenberger-Solothurn #ST# 90.758 Motion der freisinnig-demokratischen Fraktion Jugend und Sport Motion du groupe radical-démocratique Jeunesse et sport Wortlaut der Motion vom 2. Oktober 1990 Der Bundesrat wird beauftragt, Mittel und Wege zu prüfen, um die Aktivitäten zur Förderung des Sports bei Jugendlichen vom 12. bis zum 14. Altersjahr oder allenfalls vom 10. bis zum

14. Altersjahr zu unterstützen. Der Bundesrat wird insbesondere beauftragt, so rasch wie möglich eine Revision von Artikel 7 Absatz 1 des Bundesge- setzes über die Förderung von Turnen und Sport zu unterbrei- ten zwecks Herabsetzung der Alterslimite auf 12, allenfalls 10 Jahre bei «Jugend + Sport». Der Inhalt und die Strukturen von «Jugend + Sport» müssten dann überprüft und den spezi- fischen Bedürfnissen der Jugendlichen dieser Alterskategorie angepasst werden. Texte de la motion du 2 octobre 1990 Le Conseil fédéral est chargé d'examiner les moyens de soute- nir les efforts en vue de promouvoir le sport auprès des jeunes de 12 à 14 ans, voire de 10 à 14 ans. Le Conseil fédéral est chargé notamment de présenter le plus rapidement possible aux Chambres un projet de révision de l'article 7, 1er alinéa de la Loi fédérale encourageant la gym- nastique et les sports afin d'ouvrir les activités organisées par le mouvement «Jeunesse et sport» aux jeunes de 12 ans, voir de 10 ans. Le programme et la structure du mouvement de- vraient ensuite être examinés afin d'être adaptés aux besoins des jeunes de cette tranche d'âge. Sprecher-Porte-parole: Büttiker Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Sport ist nicht nur eine Freizeitbeschäftigung. Er ist auch eine Lebensschule, die den Jugendlichen erlaubt, beispiels- weise Erfahrungen zu sammeln bezüglich Verantwortung, To- leranz und Solidarität. Sportliche Betätigung muss vornehmlich mit Blick auf Unter- haltung und Lebensfreude und nicht prioritär auf Höchstlei- stungen gestaltet werden. Die Jugendlichen dieser Alterskate- gorie sollten polysportiv erzogen werden, und gleichzeitig soll der Sport eine Präventivwirkung haben, insbesondere was die Drogen anbelangt. Damit die soziale Dimension des Sports wirklich zum Tragen kommt, ist es wünschbar, die Förderung gemäss «Jugend+ Sport» auf Jugendliche unter 14 Jahren auszudehnen und ge- nerell die in diese Richtung unternommenen Bemühungen von Sportverbänden und Kantonen zu unterstützen. Hinzu kommt, dass für fast alle Sportarten die Ausübung lange vor dem 14. Altersjahr beginnt. Die Herabsetzung der Altersli- mite hätte die höchst wünschbare Folge, dass die Jugendli- chen von Anfang an von Spezialisten ausgebildet würden. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 3. Dezember 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 3 décembre 1990 1987 wurde die Motion Dirren und 1988 das Postulat Bührer, die ebenfalls eine Herabsetzung des Jugend + Sport(J + S)- Alters vorschlugen, abgelehnt. Man ging damals von der An- nahme aus, dass nach der neu erarbeiteten Aufgabenteilung Bund-Kantone nur ganz wenige Regionen die Senkung des J + S-Alters anstreben würden. In der Zwischenzeit haben aber 20 Kantone diese sogenann- ten J + S-Anschlussprogramme für Jüngere bereits eingeführt oder führen sie 1991 ein, 5 Kantone beraten entsprechende Projekte. Die Kantone zeigen damit, dass sie das Ziel der Mo- tion bereits antizipieren. Die Eidgenössische Sportschule Magglingen stellt seit Jahren Dienstleistungen von J + S für die Anschlussprogramme für jüngere Teilnehmer zur Verfügung und ist zurzeit daran, mit Kantonen und Verbänden eine Lösung für die Leiterausbil- dung für den Unterricht mit Jüngeren zu suchen. Es zeigt sich dabei, dass die kantonalen Unterschiede zu Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit unter den Kantonen und vor allem mit den schweizerisch organisierten Verbänden führen, die seit Jahren eine Senkung des J + S-Alters in der Bundesgesetzge- bung fordern. Die Bundeslösung hätte den Vorteil, dass nicht in jedem Kanton ein entsprechender administrativer und aus- bildungsmässiger Parallelaufwand betrieben werden müsste. Eine erste Bewertung hat jedoch aufgrund der Erfahrung mit den kantonalen Anschlussprogrammen (ab 10 Jahren) erge- ben, dass bei einer Uebernahme durch den Bund mit Mehrko- sten von etwa 18 Millionen Franken und drei zusätzlichen Stel- len an der Eidgenössischen Sportschule Magglingen gerech- net werden müsste. Der Bundesrat ist bereit, Mittel und Wege zu prüfen, um die Ak- tivitäten zur Förderung des Sports bei Jugendlichen allenfalls vom 10. Altersjahr an zu unterstützen. Angesichts der Tragweite des Vorstosses und der noch abzu- klärenden inhaltlichen, strukturellen, finanziellen und perso- nellen Konsequenzen ist eine gründliche Analyse der Auswir- kungen des Begehrens notwendig. Erst anschliessend kann über Veränderungen des Bundesgesetzes entschieden wer- den. Der Bundesrat sieht vor, bis Herbst 1991 die notwendi- gen Abklärungen zu treffen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln. Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat #ST# 90.800 Motion Leuenberger-Solothurn Unfallversicherungs-Obligatorïum für Selbständigerwerbende Motion Leuenberger-Soleure Assurance-accidents des indépendants. Régime obligatoire Wortlaut der Motion vom 3. Oktober 1990 Der Bundesrat wird eingeladen, Bericht und Antrag zu einer Teilrevision des Unfallversicherungsgesetzes zu unterbreiten mit dem Ziel, auch die Selbständigerwerbenden dem Obliga- torium der Unfallversicherung zu unterstellen. In die Revision sind insbesondere die Artikel 1 und81ff. einzubeziehen. Texte de la motion du 3 octobre 1990 Le Conseil fédéral est chargé de présenter au Parlement un rapport assorti de propositions en vue d'une révision partielle de la loi sur l'assurance-accidents, dans le but de soumettre au régime obligatoire l'assurance-accidents des travailleurs indépendants. Cette révision devra notamment porter sur les articles premier et 81 et suivants.

Motion Portmann 2422 N 14 décembre 1990 Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Ammann, Baerlo- cher, Bäumlin Ursula, Béguelin, Bodenmann, Braunschweig, Brügger, Bundi, Carobbio, Danuser, Eggenberg-Thun, Fank- hauser, Haering Binder, Hafner Ursula, Herczog, Ledergerber, Leuenberger Moritz, Mauch Ursula, Neukomm, Ott, Pitteloud, Rechsteiner, Reimann Fritz, Stappung, Vollmer, Zbinden Hans, Züger (28) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Ein wichtiges Problem bei der Durchsetzung von Arbeitssi- cherheitsbestimmungen auf der Baustelle liegt bei den organi- satorischen Bedingungen. Gemäss UVG ist jede Unterneh- mung für sich allein dafür zuständig, die entsprechenden Si- cherheitsbestimmungen einzuhalten. Dies führt in der Praxis zu folgenden absurden und gefährlichen Situationen: Beispiel: Ein Maler streicht mit lösemittelhaltiger Farbe einen Raum, angrenzend ist der Lüftungsmonteur mit der Befesti- gung von Lüftungskanälen beschäftigt. Der Maler schützt sich mit einer Aktivkohle-Maske, der «Lüftiger» fühlt sich immer un- wohler. Weil sie verschiedene Arbeitgeber haben bzw. selb- ständigerwerbend sind, ist keiner verantwortlich, dafür zu sor- gen, dass der zeitliche Ablauf dieser beiden Tätigkeiten die Ansprüche des Gesundheitsschutzes miteinbezieht. Das internationale Uebereinkommen über den Arbeitsschutz im Bauwesen sieht in Artikel 8 die Koordination der Arbeits- schutzmassnahmen vor, wenn zwei oder mehrere Arbeitgeber gleichzeitig auf einer Baustelle Arbeiten ausführen. Diese Be- stimmung kann nur dann sinnvoll sein, wenn die Selbständig- erwerbenden auch miteinbezogen sind. Artikel 8 Absatz 2 des Uebereinkommens verpflichtet diese deshalb, entsprechend den Vorschriften mit den anderen Selbständigerwerbenden sowie den anderen Arbeitgebern zusammenzuarbeiten. Der ausdrückliche Miteinbezug der Selbständigerwerbenden ist notwendig, weil nur so eine einheitliche und für alle verbindli- che Durchsetzung der Arbeitssicherheitsbestimmungen auf der Baustelle möglich ist. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 21. November 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 21 novembre 1990 Die Motion zielt darauf ab, zur Verbesserung der Koordination der Arbeitsschutzmassnahmen die Selbständigerwerbenden den gleichen Unfallverhütungsvorschriften zu unterstellen wie die Arbeitnehmer. Da die schweizerische Ordnung der Ar- beitssicherheit eng mit der obligatorischen Unfallversicherung nach UVG verbunden ist, wird zur Erreichung des erwähnten Zieles der Einbezug der Selbständigerwerbenden in das Obli- gatorium der Unfallversicherung verlangt. Bereits heute sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Unfallverhü- tungsmassnahmen auf gemeinsamen Arbeitsstellen insofern aufeinander abzustimmen, als sie für die Sicherheit ihrer Ar- beitnehmer verantwortlich sind (Art. 82 Abs. 1 UVG). Zudem verpflichtet Artikel 9 der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) den Arbeitgeber, der Aufträge an einen oder mehrere Dritte er- teilt, deren Erfüllung zeitlich und örtlich zusammenfällt, die Massnahmen der Arbeitssicherheit zu koordinieren. Aus der Sicht des Bundesrates trifft es zu, dass insbesondere dann, wenn Betriebe mit Arbeitnehmern und Selbständiger- werbende ohne Arbeitnehmer (Einmannbetriebe) zusammen- arbeiten, zuweilen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Unfallverhütungsmassnahmen entstehen können, weil die Selbständigerwerbenden nicht den Unfallverhütungsvor- schriften unterstehen. Für die Inhaber von Einmannbetrieben mag es unter Umständen auch eine Kostenersparnis und da- mit einen Konkurrenzvorteil bedeuten, wenn hinsichtlich der persönlichen Sicherheitsvorkehren nicht alle Vorschriften be- folgt werden, wie dies für die Arbeitnehmer vom Gesetz vorge- schrieben wird. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat - im Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzungen zur Ra- tifikation des Uebereinkommens Nr. 167 der Internationalen Arbeitskonferenz (Arbeitsschutz im Bauwesen) - zur Situation der Selbständigerwerbenden in der Unfallverhütung am

7. September 1990 der Kommission des Nationalrates für so- ziale Sicherheit einen ausiführlichen Bericht erstattet. In die- sem Bericht werden auch verschiedene gesetzgeberische Möglichkeiten zur Unterstellung der Selbständigerwerbenden unter die Bestimmungen über die Unfallverhütung diskutiert. Unter anderem wird dabei auch auf die vom Motionär vorge- schlagene Ausdehnung dos Geltungsbereiches des Versiche- rungsobligatoriums und damit zusammenhängend der Unfall- verhütungsvorschriften ajf Selbständigerwerbende einge- gangen und dieses Vorgenen als denkbare Lösungsmöglich- keit bezeichnet. Der Bericht kommt jedoch zum Schluss, dass - obwohl die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten ein wichtiges Anliegen sei - vorerst die im Bereich der Sozialversicherung anstehenden Revisionen der AHV, der Krankenversicherung und der beruflichen Vorsorge voranzutreiben seien. Da über- dies bei den Beratungen des UVG durch das Parlament in den Jahren 1980 und 1981 ein entsprechender Absatz 3 von Arti- kel 1 über die Versicherung der Selbständigerwerbenden be- reits einmal abgelehnt worden sei (Amtl. Bull. NR 1981 S. 18 bis 20), empfiehlt der Bericht, für den Moment auf die weitere Bearbeitung der vorliegenden Problematik zu verzichten. Schriftliche Erklärung des tiundesrates Déclaration écrite du Cons 3ÌI fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln. Präsident: Die Motion Leuenberger-Solothurn wird bekämpft von Herrn Allenspach. Die Diskussion wird verschoben. Verschoben - Renvoyé #ST# 90.849 Motion Portmann Sonderfinanzierung für die Sicherung des Weltkulturgutes Müstair Rénovation du Monastère de Müstair. Financement Wortlaut der Motion vom 5. Oktober 1990 Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament gestützt auf Artikel 4 des Unesco-Uebareinkommens «zum Schütze des Kultur- und Naturgutes des Welt» eine Botschaft mit dem An- trag zu unterbreiten, der Stiftung für die als Weltkulturgut ein- gestufte, «lebendige» Klosteranlage St. Johann in Müstair eine Sonderfinanzierung von 7 Millionen Franken zu gewäh- ren, damit diese Stiftung die unaufschiebbaren wichtigsten Restaurations-, Erneuerungs- und Schutzarbeiten zeitgerecht beenden kann. Texte de la motion du 5 octobre 1990 Le Conseil fédéral est chargé de soumettre au Parlement, en vertu de l'article 4 du traité de l'UNESCO concernant la protec- tion du patrimoine mondial, culturel et naturel, une proposition visant à accorder 7 millions de francs à la fondation du Monas- tère de Saint-Jean à Müstair, déclaré bien culturel mondial. Cette somme serait affectée à l'exécution des travaux de réfec- tion, de rénovation et de protection qui ne peuvent plus être différés. Mitunterzeichner-Cosignataires: Aliesch, Bircher Peter, Blat- ter, Bühler, Bundi, Burckhé.rdt, Bürgi, Columberg, David, Diet- rich, Dormann, Ducret, Dunki, Engler, Fischer-Sursee, Frey Walter, Hildbrand, Jung, Keller, Maeder, Müller-Aargau,

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Leuenberger-Solothurn Unfallversicherungs-Obligatorium für Selbständigerwerbende Motion Leuenberger-Soleure Assurance-accidents des indépendants. Régime obligatoire In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1990 Année Anno Band V Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 90.800 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 14.12.1990 - 08:00 Date Data Seite 2421-2422 Page Pagina Ref. No 20 019 327 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.