Erwägungen (2 Absätze)
E. 18 septembre 1991 sieht immer wieder fest. Er kann die führungsmässige Verant- wortung nur dann tragen, wenn er gleichzeitig auch über die personalpolitischen Kompetenzen und die personalrechtliche Flexibilität verfügt. Mein Vorschlag ist übrigens keineswegs revolutionär und neu. Im neuen ETH-Gesetz hat dieser Rat vor kurzem unbestritten die Bestimmung aufgenommen, dass der ETH-Rat die Profes- soren öffentlich- oder privatrechtlich anstellen kann. Dort war offenbar die privatrechtliche Anstellung kein Dorn im Auge des Herrn Vollmer. Massgebend dabei sind dort die Bedürfnisse von Lehre und Forschung. Wir sollten dem Bundesrat die glei- che Flexibilität geben; für ihn muss die optimale Verwaltungs- führung massgebend sein. Ich habe meinen Vorstoss bewusst als allgemeine Anregung eingebracht. Es geht mir um die skizzierte Stossrichtung und nicht um Detailfragen. Detailfragen können, falls Sie der Initia- tive Folge geben, dann in der Kommission frei formuliert und ausgestaltet werden, solange sie sich im Rahmen der allge- meinen Stossrichtung meines Vorstosses bewegen. Selbst der Bundesrat wünscht, das Dienstrecht des obersten Kaders des Bundes flexibilisieren und besser den Marktverhältnissen anpassen zu können. Geben wir doch dem Bundesrat diese Flexibilität! Geben Sie meiner Initiative Folge! Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit 75 Stimmen 28 Stimmen #ST# 91.004 Internationale Menschenrechtspakte. Beitritt der Schweiz Pactes internationaux relatifs aux droits de l'homme. Adhésion de la Suisse Botschaft, Gesetz- und Beschlussentwürfe vom 30. Januar 1991 (BBII1189) Message, projets de loi et d'arrêté du 30 Janvier 1991 (FF 11129) Kategorie III, Art. 68 GRN -Catégorie III, art. 68 RCN Herr Bund! unterbreitet im Namen der Kommission den fol- genden schriftlichen Bericht: Der internationale Pakt über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte («Pakt l») und der internationale Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte («Pakt II»), die am
16. Dezember 1966 durch einstimmigen Beschluss der Gene- ralversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet wur- den, sind - ratifiziert von mehr als 90 Staaten - 1976 in Kraft getreten. Der Beitritt zu diesen Pakten wird Ihnen nun mit An- trag auf Zustimmung unterbreitet. Pakt l enthält einen Katalog wirtschaftlicher, sozialer und kultu- reller Rechte, zu deren voller Verwirklichung sich jeder Ver- tragsstaat verpflichtet. Pakt II dagegen garantiert die klassi- schen Menschenrechte und Grundfreiheiten, wobei sich jeder Vertragsstaat verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass jede Person, die in diesen Rechten verletzt worden ist, das Recht hat, Beschwerde einzulegen. Die Unterschiede in bezug auf die jeweilige Rechtsnatur und die praktische Umsetzung der in diesen Pakten enthaltenen Rechte machten es notwendig, statt eines einzigen zwei Pakte auszuarbeiten; dies obschon beide Pakte eigentlich ein Ganzes bilden, in dem Masse näm- lich, als nach dem Grundsatz der Unteilbarkeit der Menschen- rechte die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Men- schenrechte das unabdingbare Gegenstück der bürgerlichen und politischen Rechte sind. Die Aufteilung in zwei Pakte er- scheint auch dadurch gerechtfertigt, dass die in Pakt l enthal- tenen Rechte ein Programm darstellen, zu dessen Verwirkli- chung sich der Vertragsstaat verpflichtet, um das allgemeine Wohl in einer demokratischen Gemeinschaft zu fördern, wäh- rend mit dem Beitritt zu Pakt II sich der Vertragsstaat zur Ach- tung der darin enthaltenen demokratischen Rechte verpflich- tet. Alle in Pakt l gewährleisteten Rechte entsprechen unserer Rechtsordnung und unseren Grundvorstellungen in der Sozi- algesetzgebung und im Arbeitsrecht, so dass keine Vorbe- halte in bezug auf die Ratifizierung dieses Paktes notwendig waren. Demgegenüber sind nicht alle im Pakt II gewährleisteten Rechte mit unserer geltenden Rechtsordnung vereinbar, und es mussten Vorbehalte angebracht werden. Zu erwähnen sind beispielsweise:
- ein Vorbehalt in bezug auf die Tatsache, dass die in Arti- kel 10 Paragraph 2 Buchstabe b des Paktes II vorgesehene Trennung von jugendlichen Beschuldigten und Erwachsenen in unserem Land nicht ausnahmslos gewährleistet wird;
- ein Vorbehalt betreffend die fremdenpolizeiliche Bundesge- setzgebung, nach welcher Aufenthalts- und Niederlassungs- bewilligungen nur für das Gebiet des ausstellenden Kantons gültig sind;
- ein Vorbehalt im Bereich der Strafrechtspflege, namentlich in bezug auf die Unentgeltlichkeit des Beistandes eines amtli- chen Verteidigers und eines Dolmetschers; -Vorbehalte betreffend gewisse Bestimmungen des Straf- rechts. Von diesen Vorbehalten abgesehen, stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit der in den Pakten l und II enthaltenen Be- stimmungen in der Schweiz. Wie alle internationalen Verträge sind diese Pakte direkt anwendbar, da sie gleich nach ihrem Inkrafttreten für unser Land einen integrierenden Bestandteil der schweizerischen Rechtsordnung bilden und - soweit sie Rechtsregeln enthalten - für die schweizerischen Behörden eine Verpflichtung des internationalen Rechts darstellen. Die in Pakt l gewährten Rechte erzeugen grundsätzlich keine subjektiven und Justitiaren Rechte. Einzelpersonen können sie vor schweizerischen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden nicht direkt anrufen. Die Vorschriften des Paktes l richten sich an die Gesetzgeber der Vertragsstaaten; diese sind gehalten, die Vertragsbestimmungen als Richtlinien für die Gesetzge- bung zu betrachten. Dagegen erscheint die Anwendung der Bestimmungen im Pakt II wegen der Natur der in ihm enthaltenen Rechte nicht so selbstverständlich. Wenn gemäss Praxis des Bundesgerichts die aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) fliessenden Rechte von Natur her verfassungsrechtli- chen Inhalt haben, ist es im Interesse der Rechtssicherheit sehr wichtig, eine klare gesetzliche Grundlage für die prozes- suale Gleichbehandlung von Beschwerden wegen Verletzung der Pakte und der EMRK und solchen wegen Verletzung ver- fassungsmässiger Rechte zu schaffen. Es rechtfertigt sich deshalb, Artikel 86 des BG über die Organisation der Bundes- rechtspflege (OG) mit einem neuen Absatz 4 in dem Sinne zu ergänzen, dass allgemeine Beschwerden wegen Verletzung direkt anwendbarer Bestimmungen multilateraler Staatsver- träge zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten erst nach Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs zuläs- sig sind. Die Ratifizierung dieser zwei Verträge liegt auf der Linie der schweizerischen Aussenpolitik und des Einsatzes der Schweiz für die Menschenrechte, und zwar nicht mehr nur auf europäischer Ebene aufgrund unseres Beitritts zur EMRK, sondern ab heute auch noch weltweit. Man mag zwar bedau- ern, dass diese Ratifizierung nicht ohne Vorbehalte möglich ist, doch ist zu betonen, dass die Gründe für diese Vorbehalte in unserem geltenden Recht liegen, welches im Hinblick auf eine Uebereinstimmung mit den beiden Verträgen nachträgli- che Aenderungen zulässt; zudem erweisen sich die Vorbe- halte als notwendig, da unser Land seinen internationalen Ver- pflichtungen unbedingt und gewissenhaft nachkommen will.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Parlamentarische Initiative (Allenspach) Dienstrecht der Beamten der Ueberklasse Initiative parlementaire (Allenspach) Statut des fonctionnaires hors-classe In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1991 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 03 Séance Seduta Geschäftsnummer 90.271 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 18.09.1991 - 08:00 Date Data Seite 1489-1494 Page Pagina Ref. No
E. 20 020 287 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
18. September 1991 N 1489 Parlamentarische Initiative. Dienstrecht der Beamten sen Antrag abstimmt. Der Präsident hat völlig korrekt gehan- delt. Um das klarzustellen: Ein Ordnungsantrag muss sofort zur Abstimmung kommen. Das war aber nicht unsere Mei- nung: Wir hatten die Auffassung, dass am Schluss der Ver- handlungen über die Neat-Vorlage, wenn alle aufgrund der Fakten wissen, welche Stellung sie nehmen wollen, über die für alle Beteiligten so wichtige Frage entschieden werden soll, wann die Schlussabstimmung stattfindet. Ich möchte vor allem jenen, die die Neat-Vorlage mit Zustim- mung und Begeisterung unterstützen, sagen: Es stellt sich zum Beispiel die Frage des Referendums. Mit anderen Wor- ten: Die Idee von Herrn Jaeger, die wir in der Fraktion ausführ- lich besprochen haben, war, dass wir das Neat-Projekt unter- stützen. Lieber diese Frage muss nochmals, am Schluss der Neat-Verhandlung, entschieden werden. In der Sache selbst bin ich überzeugt, dass die Idee, wie sie Herr Bodenmann vor- hin dargelegt hat, richtig ist. Wir haben hier einen Trumpf in der Hand, und der schweizerische Bundesrat muss diesen Trumpf ausspielen. Und wir müssen dem Bundesrat behilflich sein, ihn auszuspielen. Ich empfehle Ihnen, provisorisch jetzt dem Antrag zuzustim- men. Gleichgültig, wie es herauskommt, werden wir dann am Schluss der Neat-Verhandlungen nochmals über dieses Thema sprechen. Ich bitte Sie um Wohlwollen gegenüber die- sem Antrag. Verschoben - Renvoyé #ST# 90.271 Parlamentarische Initiative (Allenspach) Dienstrecht der Beamten der Ueberklasse Initiative parlementaire (Allenspach) Statut des fonctionnaires hors-classe Kategorie IV, Art. 68 GRN - Catégorie IV, art. 68 RCN Wortlaut der Initiative vom 13. Dezember 1990 Gestützt auf Artikel 21 bis des Geschäftsverkehrsgesetzes rei- che ich eine parlamentarische Initiative im Sinne der allgemei- nen Anregung ein. Im Beamtengesetz vom 30. Juni 1927 wird die Rechtsstellung der Beamten der Ueberklasse in einem besonderen Abschnitt umschrieben, der dem Bundesrat flexibleres Handeln erlaubt. Dabei sind insbesondere vorzusehen, dass
1. der Bundesrat Beamte der Ueberklasse entweder beamten- rechtlich oder obligationenrechtlich anstellen kann;
2. der Bundesrat ermächtigt wird, mit einer Zweidrittelsmehr- heit im Bundesrat das Dienstverhältnis aller Beamten der Ueberklasse jederzeit aufzulösen, ohne vorgängig ein Diszipli- narverfahren durchführen oder Dienstuntauglichkeit nachwei- sen zu müssen. Texte de l'initiative du 13 décembre 1990 Me fondant sur l'article 21 bis de la loi sur les rapports entre les conseils, je présente l'initiative parlementaire suivante sous la forme d'une demande conçue en termes généraux: La situation juridique des fonctionnaires hors classe fera l'ob- jet d'une section spéciale du statut des fonctionnaires du 30 juin 1927 afin que le Conseil fédéral puisse disposer d'une plus grande marge de manoeuvre. On prévoira notamment:
1. que le gouvernement puisse engager des fonctionnaires hors classe ou bien selon le droit des obligations ou bien selon le droit de la fonction publique; et
2. qu'il puisse, moyennant une majorité des deux tiers de ses membres, résilier en tout temps les rapports de service de tout fonctionnaire hors classe sans devoir engager au préalable de procédure disciplinaire ni prouver que le fonctionnaire en question est inapte à servir. Hèrr Spalti unterbreitet im Namen der Kommission den fol- genden schriftlichen Bericht: Wir unterbreiten Ihnen hiermit gemäss Artikel 21ter des Ge- schäftsverkehrsgesetzes den Bericht der vorprüfenden Kom- mission über die von Nationalrat Heinz Allenspach am 13. De- zember 1990 eingereichte parlamentarische Initiative. Sie for- dert im Beamtengesetz eine besondere Umschreibung der Rechtsstellung der Beamten der Ueberklasse. Diese sollen beamten- oder obligationenrechtlich angestellt werden kön- nen, und der Bundesrat soll ihr Dienstverhältnis mit Zweidrit- telsmehrheit jederzeit ohne Disziplinarverfahren auflösen kön- nen. Schriftliche Begründung des Initianten Immer deutlicher zeigt sich die Notwendigkeit, das Dienst- recht des obersten Kaders der Bundesverwaltung zu flexibili- sieren und den Marktverhältnissen anzupassen, denn die heu- tigen starren Normen des Beamtenrechtes erlauben es viel- fach nicht, die obersten Kaderpositionen der Bundesverwal- tung optimal zu besetzen. Aus diesem Grunde sollten im Beamtengesetz Sondernormen für das Dienstverhältnis der obersten Kader, die im wesentli- chen mit den Beamten der Ueberklasse identisch sein könn- ten, erlassen werden, die dem Bundesrat flexibleres Handeln erlauben. Unter anderem sind neben den beamtenrechtlichen Anstel- lungsverhältnissen auch privatrechtliche Arbeitsverträge zu- zulassen. Damit gewänne der Bund nicht nur an Attraktivität und Beweglichkeit, es könnten damit auch bestehende Versi- cherungsprobleme leichter gelöst werden. Es wird zudem immer wichtiger, dass zwischen dem Departe- mentsvorsteher und seinem obersten Kader ein Minimum an persönlichem Vertrauen besteht. Wo solches fehlt, kann die Verwaltung nicht mehr optimal arbeiten. Der Bundesrat muss die Möglichkeit haben, in solchen Fällen trotz Beamtenrecht Umbesetzungen und Entlassungen vorzunehmen. Im Sinne einer politischen Absicherung sollte aber bei solchen Mass- nahmen im Bundesrat ein qualifiziertes Mehr notwendig sein. Erwägungen der Kommission Stand der Arbeiten in der Bundesversammlung und der Verwal- tung zum gleichen Gegenstand. 1.0er Nationalrat überwies am 27. November 1990 mit 77 zu 43 Stimmen eine «Motion Ad 90.031 Beamtengesetz. Totalrevision» seiner Kommission (90.031 Beamtengesetz. Aenderung), der Ständerat folgte ihm am 24. Januar 1991. Die Räte waren mit dem Initianten einig, dass im Beamtenge- setz vom 27. Juni 1991 dem gewaltigen Wandel im Personal- wesen Rechnung getragen werden müsse. Heute seien zu viele Details geregelt. Eine zeitgemässe Personalpolitik ver- lange weniger Vorschriften, aber breiteren Spielraum und grössere Flexibilität. Mehr Bedeutung müsse der Regelung der Arbeitsverhältnisse und der Leistungsentlöhnung zukom- men. Unter Personalförderung seien Massnahmen zu verste- hen, die der persönlichen beruflichen Entwicklung des Mitar- beiters dienen und ihn unter Beachtung seiner eigenen Inter- essen zur optimalen Wahrnehmung der jetzigen und künfti- gen Aufgaben befähigen. Wichtig sei eine klare Regelung der Kompetenzen: Der Bundesrat sei verantwortlicher Arbeitge- ber, das Parlament hätte beim Budget festzulegen, wieviel es auszugeben bereit sei. In Kenntnis der Personalpolitik des Bundesrats würde das Parlament nur noch die Grundsätze dieser Politik bestimmen.
2. Das Finanzdepartement hat nach der Ueberweisung der Motion dem Bundesrat beantragt, die Totalrevision einleiten zu können. Im Februar 1991 hat der Bundesrat dieses Anlie- gen zurückgestellt, weil mit einem neuen Gesetz nicht vor 1997 zu rechnen sei. Damit jedoch bei den Kaderstellen be-
Initiative parlementaire. Statut des fonctionnaires 1490 N 18 septembre 1991 reits in den nächsten Jahren Neuerungen eingeführt werden könnten, sei eine Teilrevision für die Flexibilisierung bei den Chefbeamten angezeigt. Daraufhin führte das Personalamt im Auftrag des Finanzdepartements eine Umfrage bei den Bun- desräten sowie bei PTTund SBB durch. In einem Aussprachepapier wird nun dem Bundesrat Antrag auf Teilrevision des Beamtengesetzes vorgeschlagen: Es soll ein Artikel 62a eingefügt werden, der das besondere Dienst- verhältnis für Chefbeamte regelt und dem Bundesrat die Kom- petenz gibt, zu bezeichnen, wer unter dieses besondere Dienstverhältnis fallen soll. Gemeint ist in etwa die Ueber- klasse, allerdings mit etwas mehr Flexibilität als im Text der vorliegenden parlamentarischen Initiative. Gemäss neuem Ar- tikel könnte von gewissen Bestimmungen im Gehaltsbereich abgewichen und könnten Abgangsentschädigungen ausge- richtet werden. Vorgesehen wären zwei Jahresbesoldungen nach einer Dienstdauer von mindestens drei Jahren. Der Be- amtenstatus wäre auf Kündigung, nicht auf Amtsdauer ausge- richtet. Gekündigt werden könnte auch aus triftigen Gründen wegen Nichterreichens vereinbarter Ziele oder wegen man- gelhafter Amtsführung. Die einzelnen Anstellungsverhältnisse sollen im Rahmen des Gesetzes und der Ausführungsbestim- mungen der Verordnung vertraglich vereinbart werden. Um für die höchsten Chefbeamten etwas mehr Spielraum beim Lohn zu erhalten, soll in Artikel 36 Absatz 3 festgelegt werden, dass der Bundesrat um bis zu 10 Prozent höhere Be- soldungen als im bisherigen Artikel bewilligen kann. Gleich- zeitig will sich der Bundesrat mit einem neuen Artikel 48a die Kompetenz geben lassen, auf dem Verordnungsweg abwei- chende Regelungen von den Statuten der Pensionskasse vor- nehmen zu können. Es sollen in umschriebenen Fällen Aus- nahmen in den Bereichen Mitgliedschaft, Freizügigkeit und versicherter Verdienst ermöglicht werden. Schliesslich soll ein neuer Artikel 36 Absatz 4 die Grundlage für eine Leistungsprä- mie schaffen. Im Voranschlag des Bundes wäre ein diesbe- züglicher Betrag vorzusehen, über welchen die Wahlbehörde gemäss Vollzugsgrundsätzen des B,undesrats im Einzelfall verfügen könnte. Die Botschaft zur Teilrevision des Beamtengesetzes mit dem Schwerpunkt Flexibilisierung der Dienstverhältnisse der Chef- beamten ist für den Herbst/Winter 1991 vorgesehen.
3. Mit einer Revision des Verwaltungsorganisationsgesetzes (90.062) schlägt der Bundesrat unter anderem die rechtliche Aufwertung der Generalsekretäre und die Ernennung weiterer Staatssekretäre vor. Das Geschäft wurde in der Sommerses- sion 1991 vom Ständerat verabschiedet. Die Beratungen im Nationalrat sind für die Herbstsession 1991 vorgesehen.
4. Am 30. Januar 1991 ist die Verordnung über das Dienstver- hältnis von Generalsekretären und Informationschefs der De- partemente, die sogenannte «Schleudersitzverordnung», in Kraft getreten. Aufwand und Zeitplan der parlamentarischen Arbeit Gibt der National rat der parlamentarischen Initiative Folge und liegt dem Parlament zum gleichen Zeitpunkt die Vorlage des Bundesrats vor, so kann das Büro beide Geschäfte der glei- chen Kommission übertragen. Die Kommission kann die Vor- lage des Bundesrats zuerst behandeln und anschliessend die parlamentarische Initiative als erfüllt zur Abschreibung emp- fehlen. Möglichkeit, das angestrebte Ziel mit einer Motion oder einem Postulat zu erreichen Die Kommissionsmehrheit hielt an der Form der Initiative fest, weil über die Richtung des Anliegens Einigkeit festgestellt wurde. Die als allgemeine Anregung formulierte parlamentari- sche Initiative sei nur in der Stossrichtung massgebend. Die Zweckmässigkeit der Behandlung, wenn über den glei- chen Gegenstand eine Volksinitiative zustande gekommen ist Es ist keine Volksinitiative über den gleichen Gegenstand ein- gereicht oder lanciert worden. Beratungen der Kommission des Nationalrates
1. Gut qualifiziertes Führungspersonal sei für den Bund nur mehr mit flexibleren Anstellungsbedingungen zu gewinnen, und mit deren Einführung dürfe nicht bis zur Totalrevision des Beamtengesetzes zugewartet werden, führte der Initiant in sei- ner Begründung aus. Die heute verlangte Unterordnung unter das Beamtenstatut und die Eingliederung in die Beamtenver- sicherungskasse würden die Besten von den höchsten strate- gischen Führungspositionen abhalten. Könnte sich der Bun- desrat für Beamte der Ueberklasse neben dem Beamtenstatut auch obligationenrechtlicher Anstellungsverträge bedienen, wäre er auf dem Arbeitsmarkt den privatrechtlichen Konkur- renzbedingugnen gleichgestellt. Es sei jede Zwischenlösung zwischen diesen Eckwerten vorstellbar. Wichtig sei, dass flexi- blere Anstellungsbedingungen in der aufgezeigten Richtung der Initiative resultierten. Damit diese nicht auch zu einer «Schleudersitzverordnung» würden, sei die Möglichkeit des qualifizierten Mehrs des Bundesrats für die Auflösung von Dienstverhältnissen vorgesehen. Diesen Ueberlegungen konnte sich die Mehrheit der Kommission anschliessen.
2. Die Kommission war sich weitgehend einig, dass das Be- •amtengesetz von 1927 den heutigen Führungsansprüchen nicht mehr zu genügen vermag, selbst wenn es noch nichtaus- geschöpfte Möglichkeiten enthalte. Widerspruch erregte die Möglichkeit, Anstellungen sowohl obligationenrechtlich als auch öffentlich-rechtlich vorzunehmen. Flexiblere Lösungen seien innerhalb des öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhält- nisses zu suchen. Ein Durcheinander von Obligationen- und öffentlich-rechtlichen Anstellungen sei unerwünscht. Auch ge- fiel die Vorstellung nicht einhellig, alle Beamte der Ueber- klasse privatrechtlich anstellen zu wollen. Hohe Chefbeamte, die im Sinne der Geschäftsleitung für die Führung eines Amtes verantwortlich sind oder in Stabsstellen sehr nahe beim Bun- desrat stehen, entsprächen nur in etwa der Ueberklasse. Von der Flexibilisierung nach der zu erwartenden Verordnung des Bundesrats seien als erstes etwa 300 Chefbeamte betroffen. Nach vier Erfahrungsjahren könnten für die Totalrevision dar- aus Schlüsse für die übrigen Beschäftigten gezogen werden, für die der Beamtenstatus heute noch sehr wichtig sei. M. Spalti présente au nom de la commission le rapport écrit suivant: Conformément à l'article 21 ter de la loi sur les rapports entre les conseils, nous vous soumettons le rapport de la commis- sion chargée de donner un préavis sur l'initiative parlemen- taire déposée le 13 décembre 1990 par M. Heinz Allenspach, conseiller national, et dans laquelle il demande que la situa- tion juridique des fonctionnaires hors classe fasse l'objet d'une section spéciale du statut des fonctionnaires. Cette sec- tion stipulera que lesdits fonctionnaires pourront être engagés selon le droit des obligations ou selon le droit de la fonction publique et que le Conseil fédéral, moyennant une majorité des deux tiers de ses membres, pourra résilier en tout temps leurs rapports de service sans devoir engager au préalable de procédure disciplinaire. Développement par écrit de l'auteur de l'initiative Assouplir le droit régissant le statut des cadres supérieurs de l'administration fédérale et l'adapter aux conditions du marché est une nécessité de plus en plus évidente car trop souvent les autorités ne peuvent nommer les meilleurs candidats aux pos- tes de responsabilité de l'administration à cause des normes figées du droit de la fonction publique. Il faut donc introduire dans le statut des fonctionnaires des normes spéciales régissant les rapports de service des cadres supérieurs, normes qui pourraient être identiques à celles qui valent pour les fonctionnaires hors classe et qui donneraient au Conseil fédéral une plus grande marge de manoeuvre. Il faut notamment aussi autoriser la conclusion de contrats de travail de droit privé. La Confédération en tant qu'employeur y gagnerait en attrait, l'immobilisme diminuerait et les problè- mes d'assurance actuels seraient aussi plus faciles à résou- dre. Il faut enfin, et ce phénomène prend de plus en plus d'impor- tance, qu'il y ait un minimum de confiance entre un chef de dé- partement et ses cadres supérieurs. Lorsque ce n'est pas le cas, l'administration ne peut plus fonctionner de manière opti- male. Aussi le Conseil fédéral doit-il alors pouvoir démettre ou muter les personnes en question et ce, malgré le droit de la fonction publique. La majorité des deux tiers des voix du gou-
18. September 1991 N 1491 Parlamentarische Initiative. Dienstrecht der Beamten vernement sera toutefois nécessaire afin d'éviter les abus, poli- tiques. Considérations de la commission Etat des travauxsurle même objet dans l'Assemblée fédérale et dans l'administration fédérale
1. Le 27 novembre 1990, par 77 voix contre 43, le Conseil na- tional avait transmis au Conseil fédéral une motion de sa com- mission, motion Ad 90.031 Statut des fonctionnaires. Révi- sion, laquelle faisait suite à la motion 90.031 Statut des fonc- tionnaires. Modification. Le Conseil des Etats en avait fait au- tant le 24 janvier 1991. Comme l'auteur de l'initiative, les Chambres étaient d'avis qu'il fallait, dans le nouveau statut des fonctionnaires daté du 27 juin 1991, tenir compte des bouleversements intervenus, qu'il y avait pléthore de détails inutiles et que, pour mener une politique moderne de gestion du personnel, on avait moins besoin de prescriptions que de souplesse et d'une marge de manoeuvre plus étendue. Elles pensaient encore qu'il fallait donner plus d'importance au règlement des rapports de tra- vail et à la rémunération des prestations personnelles, et que, qui dit promotion du personnel dit mesures permettant aux in- téressés de développer leurs facultés professionnelles, cela dans leur intérêt et afin qu'ils puissent s'acquitter au mieux de leurs tâches, actuelles et futures. Elles pensaient enfin qu'il était important de bien délimiter les compétences, que le Conseil fédéral était l'employeur et, qu'à ce titre, il assumait les responsabilités afférentes, et que le Parlement devait, dans le budget, fixer le montant des dépenses qu'il autorisait, autre- ment dit que, connaissant la politique du personnel pratiquée par le gouvernement, il n'avait plus qu'à en déterminer les fon- dements.
2. La motion ayant été transmise, le Département des finances avait demandé au Conseil fédéral l'autorisation d'engager la révision totale du statut des fonctionnaires. Or, en février 1991, le gouvernement choisissait de remettre sa décision à plus tard, vu qu'il ne fallait pas attendre de nouvelle loi avant 1997. Il estimait toutefois opportun d'innover avant cette date en as- souplissant le statut des hauts fonctionnaires au moyen d'une révision partielle du statut. L'Office fédéral du personnel avait donc été amené à effectuer, au nom du Département des fi- nances, une enquête auprès des conseillers fédéraux, des CFF et des PTT. Suite à cette enquête, le département a pro- posé au Conseil fédéral une révision partielle du statut des fonctionnaires. Cette révision comprend un nouvel article 62a qui règle les rapports de service des hauts fonctionnaires et qui donne au Conseil fédéral la compétence de désigner ceux qui seront assujettis à cet article, c'est-à-dire grosso modo les fonctionnaires hors classe, le gouvernement disposant d'une marge de manoeuvre plus grande que celle que prévoit l'initia- tive parlementaire qui nous occupe. Toujours selon ce nouvel article, il serait possible de s'écarter de certaines dispositions en matière de rémunération; il serait aussi possible de verser une indemnité de départ (deux années de traitement après au moins trois ans de service). Garanti jusqu'à présent pendant toute la période administrative, le statut de fonctionnaire pour- rait être résilié dans un délai plus court, pour des motifs vala- bles (objectifs convenus non atteints, carence en matière de gestion des affaires). Les clauses d'engagement devraient être précisées par contrat, dans le cadre de la loi et des dispo- sitions de l'ordonnance. L'article 36,3e alinéa, doit aussi don- ner au Conseil fédéral une plus grande marge de manoeuvre en matière de rétribution des plus éminents serviteurs de l'Etat, lesquels devraient pouvoir percevoir jusqu'à 10 pour cent de rémunération en plus. Du même coup, le Conseil fédé- ral aimerait qu'un nouvel article 48a lui donne le pouvoir de déroger, par voie d'ordonnance, aux statuts de la caisse de pension dans certains cas qu'il a décrits (qualité de membre, libre passage, gain assuré). Pour finir, un nouvel article 36, 4e alinéa, doit fixer les bases de la rémunération en fonction des prestations personnelles. Il faudrait alors prévoir au bud- get un montant que l'autorité de nomination pourrait utiliser en appliquant les principes édictés par le Conseil fédéral. Le message sur la révision partielle du statut.des fonctionnai- res (assouplissement des conditions d'engagement et aug- mentation de la rémunération des hauts fonctionnaires) est prévu pour l'automne ou l'hiver 1991.
3. Avec la révision de la loi sur l'organisation de l'administra- tion (90.062), le Conseil fédéral propose notamment de revalo- riser la fonction de secrétaire général et de nommer de nou- veaux secrétaires d'Etat. L'objet a été adopté par le Conseil des Etats lors de la session d'été 1991 et il est prévu que le Conseil national délibère au cours de la session d'automne 1991.
4. Le 30 janvier 1991, est entrée en vigueur l'ordonnance sur les rapports de service des secrétaires généraux et des chefs des services d'information des départements (dite parfois des «sièges éjectables»). Ampleur et calendrier du travail parlementaire qu'imposerait l'initiative Au cas où le Conseil national donnerait suite à l'initiative par- lementaire qui nous occupe et où il disposerait au même moment du projet du Conseil fédéral, le Bureau pourrait transmettre les deux objets à la même commission, laquelle pourrait traiter en priorité le projet du Conseil fédéral, puis proposer que l'initiative soit classée, le but visé ayant été at- teint. Possibilité de transformer l'initiative en motion ou en postulat pour atteindre le but visé Les membres de la commission ont, dans leur majorité, main- tenu laforme de l'initiative car ils étaient d'accord sur l'orienta- tion donnée au projet. Ce qui compte avant tout dans une ini- tiative parlementaire conçue en termes généraux, c'est la voie qu'elle trace. Opportunité de traiter l'initiative lorsqu'une initiative populaire a abouti sur le même objet Aucune initiative populaire portant sur le même objet n'a été déposée ni lancée. Délibérations de la commission du Conseil national
1. Dans l'exposé de ses motifs, l'auteur de l'initiative a fait va- loir que la Confédération ne pouvait plus recruter de personnel dirigeant qualifié à moins d'assouplir ses conditions d'enga- gement, et qu'elle ne pouvait attendre que le statut des fonc- tionnaires soit entièrement révisé. Il a encore relevé qu'impo- ser à ces personnes le statut de fonctionnaire et les obliger à cotiser à la Caisse fédéral d'assurance, c'était dissuader les plus capables de briguer les postes de haute responsabilité, et que le Conseil fédéral pourrait mieux concourir avec le sec- teur privé s'il avait la possibilité de proposer aux fonctionnaires hors classe potentiels un contrat d'engagement fondé sur le droit des obligations. Il a ajouté que, entre les deux extrêmes, on pouvait imaginer toutes les autres possibilités pourvu qu'il en résulte un assouplissement des conditions d'engagement allant dans la direction indiquée, et que, pour éviter tout licen- ciement abusif, il ne pourrait y avoir de résiliation des rapports de service qu'avec l'accord de la majorité des deux tiers des conseillers fédéraux. La majorité de la commission s'est ralliée à cette thèse.
2. La commission a estimé dans l'ensemble que le statut des fonctionnaires, qui date de 1927, ne permet plus de pratiquer une politique moderne de recrutement des hauts fonctionnai- res, même si les possibilités qu'il offre sont loin d'avoir été épuisées. Certains de ses membres ne voient pas d'un bon oeil que le recrutement puisse s'opérer tantôt selon le droit de la fonction publique, tantôt selon le droit des obligations, car ils craignent que cela n'entraîne la confusion. En outre, tous n'ont pas été convaincus par l'idée de recruter la totalité des fonctionnaires hors classe sur la base du Code des obliga- tions. Ils ont fait valoir que les hauts fonctionnaires responsa- bles des affaires courantes d'un office fédéral ou oeuvrant dans un état-major très proche du Conseil fédéral ne sont pas tous des fonctionnaires hors classe. Ils ont estimé qu'environ trois cents personnes pourraient être concernées dans un pre- mier temps par les mesures d'assouplissement que l'on at- tend dans l'ordonnance du Conseil fédéral, et que, pour révi- ser totalement la loi, il faudrait attendre quatre ans avant d'en tirer des conclusions applicables aux autres catégories de fonctionnaires pour lesquels l'actuel statut est, aujourd'hui en- core, très important.
Initiative parlementaire. Statut des fonctionnaires 1492 N 18 septembre 1991 Antrag der Kommission Die Kommission beantragt dem Nationalrat mit 11 zu 7 Stimmen: Mehrheit Der Initiative Folge zu geben. Minderheit (Vollmer, Dietrich, Dünki, Eggenberger Georges, Lanz, Mei- zoz, Reimann Fritz, Seiler Rolf) Der Initiative keine Folge zu geben. Proposition de la commission Par 11 voix contre 7, la commission propose: Majorité De donner suite à l'initiative. Minorité (Vollmer, Dietrich, Dünki, Eggenberger Georges, Lanz, Mei- zoz, Reimann Fritz, Seiler Rolf) De ne pas donner suite à l'initiative. Spalti, Berichterstatter: Gestatten Sie, dass ich bei diesem Ge- schäft zuerst auf den schriftlichen Bericht der Kommission vom 24. Juni 1991 verweise. Unser Bericht befasst sich mit den wesentlichen Fragen zur parlamentarischen Initiative Al- lenspach, die im Zusammenhang mit dem heute zu fällenden Entscheid massgebend sind. Gerade bei dieser Initiative, die natürlich einige Grundsätze der bisherigen beamtenrechtlichen Situation und des Arbeits- verhältnisses einer für den Bund wichtigen Kategorie von Mit- arbeitern, nämlich die hohen Leitungspositionen, in Frage stellt, ist die einleitende Feststellung am Platze, dass es heute nicht um die materielle Behandlung dieser parlamentarischen Initiative geht. Es geht allein um die formelle Frage, ob dieser parlamentarischen Initiative Folge gegeben werden soll. Das heisst mit anderen Worten, ob sie zur materiellen Behandlung sozusagen freigegeben werden soll. Die Mehrheit der Kom- mission beantragt Ihnen, dies zu beschliess'en, das heisst, der parlamentarischen Initiative Allenspach Folge zu geben. Was will die Initiative? Lassen Sie mich dazu in Ergänzung des schriftlichen Berichtes noch einige Bemerkungen machen. Es sollen die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um die Anstellungsbedingungen für gut qualifiziertes Füh- rungspersonal in der Bundesverwaltung flexibler gestalten zu können. Nur wenn die Anstellungsbedingungen flexibler ge- staltet werden könnten, sei eine wichtige Voraussetzung er- füllt, um dem Bund auf dem Arbeitsmarkt für qualifizierte Füh- rungskräfte eine Chance zu wahren respektive ihn konkur- renzfähig zu machen. Das gegenwärtige Personalrecht des Bundes sei nicht flexibel genug, denn es verlange eine Unter- ordnung unter das Beamtenstatut, die Eingliederung in die Beamtenversicherungskasse und anderes mehr. Es müssten deshalb in Zukunft auch obligationenrechtliche Anstellungs- verhältnisse möglich sein, wobei der Bundesrat Handlungs- freiheit haben solle, ob er sich im Einzelfall des beamtenrecht- lichen Anstellungsverhältnisses oder der obligationenrechtli- chen Form bedienen wolle. Der Initiant hat seinen Vorstoss in der Form einer allgemeinen Anregung gehalten. Die Stossrichtung der parlamentarischen Initiative Allenspach wurde in der Kommission mehrheitlich als richtig erachtet, so- wohl was die sogenannte Flexibilisierung des Arbeitsverhält- nisses anbetrifft als auch in bezug auf den anvisierten Perso- nenkreis, das heisst die Chefbeamten. Auch von seilen des Di- rektors des Eidgenössischen Personalamtes, der übrigens seine Haltung zu den mit der parlamentarischen Initiative ver- bundenen Problemen in einer sehr ausgewogenen Stellung- nahme darlegte, wurde die Stossrichtung der parlamentari- schen Initiative positiv beurteilt und darauf hingewiesen, dass damit ein erwünschter Druck auf den Fortgang der in der Bun- desverwaltung an die Hand genommenen Arbeiten zur Aen- derung des Beamtengesetzes erfolgen werde. Tatsächlich sind in der Bundesverwaltung verschiedene Ar- beiten zur Revision des Beamtenrechtes in Gang gekommen, nachdem ja der Nationalrat- und in der Folge auch der Stän- derat - vor knapp einem Jahr, am 27. November 1990, eine Motion zur Totalrevision des Beamtenrechtes mit deutlichem Mehr überwiesen hatte. Im schriftlichen Bericht der Kommis- sion ist darauf hingewiesen. Es stellte sich deshalb in der Kommission die Frage, ob der Entscheid, der parlamentarischen Initiative Folge zu geben oder nicht, jetzt getroffen oder besser ausgesetzt werden sollte, bis eine Botschaft des Bundesrates zur Teilrevision des Beamtenrechtes mit den Schwerpunkten Flexibilisierung der Dienstverhältnisse der Chefbeamten vorliege. Weil die durch die parlamentarische Initiative angestrebte Stossrichtung als richtig erkannt und der dadurch erzeugte Druck auf die Revi- sionsarbeiten am Beamtengesetz als gerechtfertigt erachtet wurde, entschied sich die Kommission für die Behandlung des Geschäfts. Es wurde in der Folge in der Kommission mit 11 zu 7 Stimmen entschieden, dem Rat zu beantragen, der parlamentarischen Initiative Allenspach Folge zu geben, das heisst, wie ich sagte, sie zur späteren materiellen Behandlung freizugeben, wobei vor allem - um das noch einmal festzuhalten - folgende Gründe massgebend waren; ich nenne die wichtigsten:
1. Die Stossrichtung der erhöhten Flexibilisierung der Anstel- lungsverhältnisse der Chefbeamten ist richtig, wenn man für den Bund weiterhin wirklich hochqualifizierte Personen sicher- stellen will.
2. Auf die in Gang befindlichen Arbeiten im Rahmen von Teilre- visionen des Beamtengesetzes wird ein vernünftiger Druck ausgeübt. Eine Totalrevision im Sinne der im November 1990 überwiesenen Motion des Nationalrates hält der Bundesrat nämlich erst 1997 für realistisch.
3. Falls in nächster Zeit wirklich eine Botschaft zur Teilrevision des Beamtenrechtes im erwähnten Sinne, also Flexibilisierung der Dienstverhältnisse der Chefbeamten, vorgelegt wird, könnte dieses Geschäft durchaus zusammen mit der parla- mentarischen Initiative Allenspach in der gleichen Kommis- sion behandelt werden. In Anbetracht dieser wohl sachlich begründeten Ueberlegun- gen ersuche ich Sie im Namen der Mehrheit der Kommission, der parlamentarischen Initiative Allenspach Folge zu geben. M. Leuba, rapporteur: Comme le président de la commission vient de le rappeler, les débats et prises de position qui ont eu lieu en commission sont relatés dans un rapport exhaustif que vous avez certainement tous lu! Je pourrai donc me limiter à quelques très brèves remarques. Nous n'avons pas à prendre position sur une proposition précise, M. Allenspach ayant ex- pressément mentionné que son initiative était formulée en ter- mes généraux. Il s'agit donc d'indiquer une direction de ré- forme. Un certain consensus s'est dégagé dans la commis- sion sur la nécessité de trouver des règles plus souples pour les fonctionnaires supérieurs de la Confédération. Cela est vrai à l'engagement, on pense ici au type de contrat de travail «Droit des obligations» ou au rachat de la caisse de pension qui fait d'ailleurs l'objet d'une motion Ruesch adoptée par le Conseil des Etats, sur le plan de la rémunération si la Confédé- ration veut rester compétitive avec le secteur privé et, enfin, dans la manière de mettre fin au contrat qui lie le fonctionnaire à la Confédération. Sans doute y a-t-il des nuances dans ce consensus, certains de nos collègues craignant que la création de fonctions de col- laborateurs de haut niveau, qui échapperaient au statut totale- ment ou partiellement, pose des problèmes pouvant entraîner une certaine confusion. Ils craignent aussi qu'une solution s'éloignant par trop du statut nécessite la mise en place de toute une réglementation qui pourrait nuire au principe de l'égalité de traitement. Mais, je ne crois pas trahir le sens géné- ral des interventions en disant que chacun s'est exprimé pour un certain assouplissement. En revanche, aucun accord n'a pu se réaliser entre la proposition de donner suite à l'initiative et celle de suspendre nos travaux jusqu'à ce que le Conseil fé- déral ait proposé les modifications du statut précisément au chapitre des fonctionnaires hors classe, modifications dont les travaux paraissent assez avancés. Pour la minorité de la commission, il ne paraît pas possible de décider de donner suite à l'initiative Allenspach aussi long- temps qu'on ignore si les modifications que l'exécutif sera ame- née à nous proposer justifieraient \esdesiderata de l'initiative.
18. September 1991 N 1493 Parlamentarische Initiative. Dienstrecht der Beamten Pour la majorité, au contraire, le fait de donner suite à l'initiative ne peut que renforcer la volonté du Conseil fédéral, qui en a peut-être un peu besoin en la matière, d'adopter les modifica- tions souhaitables, s'agissant des hauts fonctionnaires et no- tamment des chefs d'office. Le chef de l'Office du personnel qui représentait M. Stich, conseiller fédéral, à la séance de no- tre commission, sans se prononcer bien sûr sur la question de procédure qui relève exclusivement de la compétence de no- tre Parlement, a jugé positive la direction indiquée par l'initia- tive Allenspach. Aussi, par 11 voix contre 7, la commission vous recommande de donner suite à l'initiative en considérant que, si dans un dé- lai rapproché, le Conseil fédéral nous soumettait un projet de révision partielle du statut concernant les chefs d'office, les Bureaux des conseils dans leur grande sagesse pourraient renvoyer l'initiative parlementaire Allenspach à la commission préparatoire qui étudiera le message du Conseil fédéral à l'ap- pui de la révision législative. Vollmer, Sprecher der Minderheit: Eine starke Minderheit der Kommission empfiehlt Ihnen, dieser Initiative keine Folge zu geben. Wer von Ihnen nur den Titel liest, wie er auf der Traktandenliste aufgeführt ist, ist selbstverständlich geneigt, dieser Initiative zuzustimmen. Doch wenn Sie den Text dieser Initiative zur Hand nehmen, dann werden Sie feststellen, dass diese Initia- tive - ich möchte es ganz hart ausdrücken - schlicht eine un- seriöse Vorgabe macht. Wir würden mit der Folgeleistung zu dieser Initiative unser Instrument, unser parlamentarisches In- strument der parlamentarischen Initiative, völlig abwerten. Worum geht es? Im Titel und im Einleitungssatz der Initiative wird etwas absolut Berechtigtes aufgegriffen. Die Flexibilisie- rung des Dienstrechtes der Beamten der Ueberklasse, also der Chefbeamten, ist etwas, hinter dem auch die Kommis- sionsminderheit stehen kann. Es ist tatsächlich so, dass das heutige Gesetz aus dem Jahre 1927 für diese Kategorien wahrscheinlich nicht mehr zeitgemäss ist und dass wir hier neue Formen, flexiblere Formen, brauchen. Der Bundesrat hat dies zum Teil schon mit rechtlich zwar sehr fragwürdiger Grundlage mittels Verordnung für die Generalsekretäre und Informationschefs getan. Ein allzu starres System, wie wir es heute kennen, ist - ich kann das auch als Minderheit betonen - nicht mehr zeitge- mäss. Doch dieser Prozess der Flexibilisierung ist bereits im Gang. Dieser Rat hat im November letzten Jahres eine Motion überwiesen, dem Bundesrat verbindlich den Auftrag gege- ben, eine Totalrevision des Beamtengesetzes einzuleiten. Eine Woche später, nachdem dieser Rat diesen Auftrag erteilt hatte, reichte Herr Allenspach noch seine Initiative ein. Viel- leicht hatte er sie früher vorbereitet und wollte sie deshalb nicht mehr zurückziehen. Heute steht fest, dass der Bundesrat aufgrund des verbindli- chen Auftrags dieses Rates bereits in diesem Winter eine Teil- revision vorlegen wird, und zwar zunächst einmal für den Be- reich der Chefbeamten. Die Initiative ist, so gesehen, ein abso- luter Leerlauf. Doch das ist für viele, wir wissen es, noch lange kein Argument. Hauptablehnungsgrund der Kommissionsminderheit ist aber der weitere konkrete Inhalt der Initiative Allenspach. Es wer- den dort zwei ganz präzise Vorgaben gemacht. Die erste Vor- gabe: Die Beamten sollen entweder beamtenrechtlich oder obligationenrechtlich angestellt werden. Das ist eine völlig falsche Alternative. Es geht nicht um eine pri- vat- oder um eine öffentlich-rechtliche Anstellung; es geht um andere als heute im Beamtengesetz fixierte Vorgaben bei den Chefbeamten, das heisst es kann in keinem Fall darum gehen, dass man nicht auch diese besonderen Anstellungsverhält- nisse öffentlich-rechtlich mit Verordnungen ausgestalten wird. Hier besteht übrigens eine Uebereinstimmung aller Beteilig- ten. Jetzt kommt die zweite Vorgabe von Herrn Allenspach. Es ist nicht uninteressant, dass auch der Kommissionspräsident in seinem Exposé diese zweite Vorgabe schlicht und einfach übergangen hat. In der zweiten Vorgabe des Herrn Allenspach steht, dass das Dienstverhältnis des Beamten der Ueberklasse jederzeit mit einer Zweidrittelsmehrheit des Bundesrates aufgelöst werden könne. Sie hören richtig: Das Dienstverhältnis könne jederzeit mit einer Zweidrittelsmehrheit des Bundesrates aufgelöst wer- den. Ich meine, lange Worte erübrigen sich. Damit würde eine völlig unübliche, unseres Erachtens fragwürdige Konstruktion in den bundesrätlichen Entscheidungsprozess eingebaut. Wir wissen, wie schwer sich der Bundesrat schon heute in seinem Entscheidungsprozess mit einfachen Mehrheiten tut. Denken Sie einmal, was das bedeuten würde, wenn wir plötzlich auch im Bundesrat qualifizierte Zweidrittelsmehrheiten brauchten, um Entscheide zu fällen. Es ist ein völlig unübliches, fragwürdi- ges und, ich glaube, abzulehnendes Instrument, das wir hier über die parlamentarische Initiative Allenspach aufnehmen würden. Ich kann mir nicht vorstellen, dass es der Wille dieses Rates sein kann, solche Vorgaben mit der Zustimmung zu die- ser Initiative Allenspach gutzuheissen. Als diese Frage in der Kommission diskutiert wurde; haben wir dann festgestellt, dass sich der Initiant selbst mehr oder weni- ger von dieser präzisen Vorgabe, die er schriftlich eingereicht hatte, distanziert. Jetzt geht es plötzlich nicht mehr um die In- itiative Allenspach mit diesen beiden Punkten; jetzt geht es plötzlich - der Kommissionspräsident hat dieses Wort etwa drei- bis viermal verwendet- nur noch um die Stossrichtung. Es geht nur noch um die Ueberschrift, der man offenbar Folge geben soll. Mit dem Folgegeben bei einer Initiative unterstüt- zen wir aber nicht einfach eine Stossrichtung und eine Ueber- schrift, sondern wir unterstützen integral den Text, den uns der Initiant vorgelegt hat. Ich bitte Sie deshalb, dieser Initiative keine Folge zu leisten. Es so zu interpretieren, dass wir nur noch über die Ueberschriften entscheiden, wäre unseres Erachtens ein fragwürdiges Spiel mit dem Instrument einer parlamentarischen Initiative. Ich kann mir nicht vorstellen, dass es der Wille dieses Rates sein kann, das Instrument der parlamentarischen Initiative derart abzuwerten. Ich bitte Sie deshalb: Leisten Sie dieser Initiative keine Folge! Das inhaltliche Anliegen ist von diesem Rat längstüberwiesen. Die Lösung ist unterwegs. Sie werden darüber zu beraten ha- ben. Wir brauchen mit dieser Ueberweisung der Initiative nicht noch eine Abwertung unseres Initiativrechts. Ich bitte Sie deshalb, der starken Kommissionsminderheit hier zu folgen und dieser Initiative Allenspach keine Folge zu lei- sten. Allenspach: Unser parlamentarisches Initiativrecht kennt so- wohl das Recht, eine Initiative in Form einer allgemeinen Anre- gung zu unterbreiten, als auch das Recht, eine Initiative mit ausformuliertem Text vorzulegen. Meine Initiative ist in Form einer allgemeinen Anregung einge- reicht. Ihr Wesen besteht darin, dass eine Stossrichtung gege- ben wird und es dann der parlamentarischen Kommission überlassen bleibt, in welcher Form und in welcher Formulie- rung sie diese Zielsetzung verwirklichen will. Deshalb sind die formalistischen Ausführungen von Herrn Vollmer unzutref- fend. Worum geht es eigentlich? Die Qualität des Kaders der Bun- desverwaltung ist von ausschlaggebender Bedeutung für das Funktionieren unseres Staates. Deshalb sollten alle daran in- teressiert sein, dass der Bund auf dem Arbeitsmarkt der be- sten Führungskräfte konkurrenzfähig ist. Gute Führungskräfte sind aber gesucht. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass das gegenwärtige Personalrecht des Bundes nicht flexibel genug ist, um für Führungskräfte attraktiv zu sein. Der Bundesrat ist nicht in der Lage, bei deren Anstellung auf die individuellen Fähigkeiten, auf die Eignung und die Neigungen Rücksicht zu nehmen. Meine parlamentarische Initiative will dem Bundesrat' ein höheres Mass an Flexibilität bei der Einstellung der ober- sten Führungskräfte einräumen. Diese Flexibilität soll alle Zwi- schenformen -vom derzeitigen Beamtenrecht über ein verein- fachtes Beamtenrecht bis hin zu einer privatrechtlichen Anstel- lung gemäss Obligationenrecht - ermöglichen. Der Bundesrat trägt die Verantwortung für die optimale Funk- tion der Verwaltung. Das stellen wir bei der Verwaltungsauf-
Pactes internationaux relatifs aux droits de l'homme 1494 N 18 septembre 1991 sieht immer wieder fest. Er kann die führungsmässige Verant- wortung nur dann tragen, wenn er gleichzeitig auch über die personalpolitischen Kompetenzen und die personalrechtliche Flexibilität verfügt. Mein Vorschlag ist übrigens keineswegs revolutionär und neu. Im neuen ETH-Gesetz hat dieser Rat vor kurzem unbestritten die Bestimmung aufgenommen, dass der ETH-Rat die Profes- soren öffentlich- oder privatrechtlich anstellen kann. Dort war offenbar die privatrechtliche Anstellung kein Dorn im Auge des Herrn Vollmer. Massgebend dabei sind dort die Bedürfnisse von Lehre und Forschung. Wir sollten dem Bundesrat die glei- che Flexibilität geben; für ihn muss die optimale Verwaltungs- führung massgebend sein. Ich habe meinen Vorstoss bewusst als allgemeine Anregung eingebracht. Es geht mir um die skizzierte Stossrichtung und nicht um Detailfragen. Detailfragen können, falls Sie der Initia- tive Folge geben, dann in der Kommission frei formuliert und ausgestaltet werden, solange sie sich im Rahmen der allge- meinen Stossrichtung meines Vorstosses bewegen. Selbst der Bundesrat wünscht, das Dienstrecht des obersten Kaders des Bundes flexibilisieren und besser den Marktverhältnissen anpassen zu können. Geben wir doch dem Bundesrat diese Flexibilität! Geben Sie meiner Initiative Folge! Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit 75 Stimmen 28 Stimmen #ST# 91.004 Internationale Menschenrechtspakte. Beitritt der Schweiz Pactes internationaux relatifs aux droits de l'homme. Adhésion de la Suisse Botschaft, Gesetz- und Beschlussentwürfe vom 30. Januar 1991 (BBII1189) Message, projets de loi et d'arrêté du 30 Janvier 1991 (FF 11129) Kategorie III, Art. 68 GRN -Catégorie III, art. 68 RCN Herr Bund! unterbreitet im Namen der Kommission den fol- genden schriftlichen Bericht: Der internationale Pakt über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte («Pakt l») und der internationale Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte («Pakt II»), die am
16. Dezember 1966 durch einstimmigen Beschluss der Gene- ralversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet wur- den, sind - ratifiziert von mehr als 90 Staaten - 1976 in Kraft getreten. Der Beitritt zu diesen Pakten wird Ihnen nun mit An- trag auf Zustimmung unterbreitet. Pakt l enthält einen Katalog wirtschaftlicher, sozialer und kultu- reller Rechte, zu deren voller Verwirklichung sich jeder Ver- tragsstaat verpflichtet. Pakt II dagegen garantiert die klassi- schen Menschenrechte und Grundfreiheiten, wobei sich jeder Vertragsstaat verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass jede Person, die in diesen Rechten verletzt worden ist, das Recht hat, Beschwerde einzulegen. Die Unterschiede in bezug auf die jeweilige Rechtsnatur und die praktische Umsetzung der in diesen Pakten enthaltenen Rechte machten es notwendig, statt eines einzigen zwei Pakte auszuarbeiten; dies obschon beide Pakte eigentlich ein Ganzes bilden, in dem Masse näm- lich, als nach dem Grundsatz der Unteilbarkeit der Menschen- rechte die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Men- schenrechte das unabdingbare Gegenstück der bürgerlichen und politischen Rechte sind. Die Aufteilung in zwei Pakte er- scheint auch dadurch gerechtfertigt, dass die in Pakt l enthal- tenen Rechte ein Programm darstellen, zu dessen Verwirkli- chung sich der Vertragsstaat verpflichtet, um das allgemeine Wohl in einer demokratischen Gemeinschaft zu fördern, wäh- rend mit dem Beitritt zu Pakt II sich der Vertragsstaat zur Ach- tung der darin enthaltenen demokratischen Rechte verpflich- tet. Alle in Pakt l gewährleisteten Rechte entsprechen unserer Rechtsordnung und unseren Grundvorstellungen in der Sozi- algesetzgebung und im Arbeitsrecht, so dass keine Vorbe- halte in bezug auf die Ratifizierung dieses Paktes notwendig waren. Demgegenüber sind nicht alle im Pakt II gewährleisteten Rechte mit unserer geltenden Rechtsordnung vereinbar, und es mussten Vorbehalte angebracht werden. Zu erwähnen sind beispielsweise:
- ein Vorbehalt in bezug auf die Tatsache, dass die in Arti- kel 10 Paragraph 2 Buchstabe b des Paktes II vorgesehene Trennung von jugendlichen Beschuldigten und Erwachsenen in unserem Land nicht ausnahmslos gewährleistet wird;
- ein Vorbehalt betreffend die fremdenpolizeiliche Bundesge- setzgebung, nach welcher Aufenthalts- und Niederlassungs- bewilligungen nur für das Gebiet des ausstellenden Kantons gültig sind;
- ein Vorbehalt im Bereich der Strafrechtspflege, namentlich in bezug auf die Unentgeltlichkeit des Beistandes eines amtli- chen Verteidigers und eines Dolmetschers; -Vorbehalte betreffend gewisse Bestimmungen des Straf- rechts. Von diesen Vorbehalten abgesehen, stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit der in den Pakten l und II enthaltenen Be- stimmungen in der Schweiz. Wie alle internationalen Verträge sind diese Pakte direkt anwendbar, da sie gleich nach ihrem Inkrafttreten für unser Land einen integrierenden Bestandteil der schweizerischen Rechtsordnung bilden und - soweit sie Rechtsregeln enthalten - für die schweizerischen Behörden eine Verpflichtung des internationalen Rechts darstellen. Die in Pakt l gewährten Rechte erzeugen grundsätzlich keine subjektiven und Justitiaren Rechte. Einzelpersonen können sie vor schweizerischen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden nicht direkt anrufen. Die Vorschriften des Paktes l richten sich an die Gesetzgeber der Vertragsstaaten; diese sind gehalten, die Vertragsbestimmungen als Richtlinien für die Gesetzge- bung zu betrachten. Dagegen erscheint die Anwendung der Bestimmungen im Pakt II wegen der Natur der in ihm enthaltenen Rechte nicht so selbstverständlich. Wenn gemäss Praxis des Bundesgerichts die aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) fliessenden Rechte von Natur her verfassungsrechtli- chen Inhalt haben, ist es im Interesse der Rechtssicherheit sehr wichtig, eine klare gesetzliche Grundlage für die prozes- suale Gleichbehandlung von Beschwerden wegen Verletzung der Pakte und der EMRK und solchen wegen Verletzung ver- fassungsmässiger Rechte zu schaffen. Es rechtfertigt sich deshalb, Artikel 86 des BG über die Organisation der Bundes- rechtspflege (OG) mit einem neuen Absatz 4 in dem Sinne zu ergänzen, dass allgemeine Beschwerden wegen Verletzung direkt anwendbarer Bestimmungen multilateraler Staatsver- träge zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten erst nach Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs zuläs- sig sind. Die Ratifizierung dieser zwei Verträge liegt auf der Linie der schweizerischen Aussenpolitik und des Einsatzes der Schweiz für die Menschenrechte, und zwar nicht mehr nur auf europäischer Ebene aufgrund unseres Beitritts zur EMRK, sondern ab heute auch noch weltweit. Man mag zwar bedau- ern, dass diese Ratifizierung nicht ohne Vorbehalte möglich ist, doch ist zu betonen, dass die Gründe für diese Vorbehalte in unserem geltenden Recht liegen, welches im Hinblick auf eine Uebereinstimmung mit den beiden Verträgen nachträgli- che Aenderungen zulässt; zudem erweisen sich die Vorbe- halte als notwendig, da unser Land seinen internationalen Ver- pflichtungen unbedingt und gewissenhaft nachkommen will.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Parlamentarische Initiative (Allenspach) Dienstrecht der Beamten der Ueberklasse Initiative parlementaire (Allenspach) Statut des fonctionnaires hors-classe In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1991 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 03 Séance Seduta Geschäftsnummer 90.271 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 18.09.1991 - 08:00 Date Data Seite 1489-1494 Page Pagina Ref. No 20 020 287 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.