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89.568

Ch Vb · 1989-10-06 · Deutsch CH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 6 Oktober 1989

N

1779

Interpellation Braunschweig

Mitunterzeichner- Cosignataires: Bürgi, Büttiker, Frey Walter,

Hildbrand, Keller, Mühlemann, Nussbaumer, Oehler, Port-

mann, Reimann Maximilian, Rüttimann, Sager, Scheidegger,

Schmidhalter, Wanner, Widrig

.

(16)

Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht

eine schriftliche Antwort.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

vom 6. September 1989

Rapport écrit du Conseil fédéral du 6 septembre 1989

1. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass sein Beschluss vom

19. Juni 1989, über die neuen Lokalradiogesuche erst nach

der Behandlung des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) im

Nationalrat zu befinden, für viele Gesuchsteller eine Belastung

darstellt. Mit der Verschiebung trägt der Bundesrat einem Ent-

scheid der nationalrätlichen Kommission Rechnung, der für

die Zulassung neuer Lokalradios eine grundlegend neue Si-

tuation geschaffen hat. So ist die Kommission des National-

rates bei der Frage der nationalen Verbreitung der ersten

SRG-Radioprogramme (Art. 28 RTVG) unerwarteterweise von

der Linie des Bundesrates abgewichen und hat die Prioritäten

bei der Verwendung der leider nur beschränkt verfügbaren

Frequenzen zum Nachteil der Lokalradios umgekehrt. Da-

durch wird die vom Bundesrat vorgeschlagene und bisher un-

bestrittene Zulassung privater, SRG-unabhängiger Veranstal-

ter auf der lokalen Ebene in Frage gestellt. Wegen der Gefahr

der Präjudizierung kann der Bundesrat über die Zulassung

neuer Lokalradios erst entscheiden, wenn der Nationalrat in

diesem zentralen Punkt Klarheit geschaffen hat.

Was die Erhöhung der Fernseh-Werbezeit betrifft, so geht der

Interpellant davon aus, dass auf dem Werbemarkt ein Konkur-

renzverhältnis zwischen der SRG und den Lokalradios be-

steht. In welchem Ausmass dies zutrifft, ist schwierig zu beur-

teilen. Für den Bundesrat war der Nachfrageüberhang bei der

Fernsehwerbung entscheidend. Die beschränkten Werbe-

möglichkeiten am Schweizer Fernsehen stellten die Wirtschaft

bisher vor Probleme. Andere Werbeträger bzw. Medien eignen

sich nur beschränkt als Ersatz, so dass Werbegelder zu inter-

nationalen Fernsehveranstaltern abwandern. Der Bundesrat

ist zudem mit seinem Entscheid auch den Lokalradios entge-

gengekommen. Nebst der Erhöhung der durchschnittlichen

täglichen Werbezeit von 20 auf 26 Minuten dürfte sich auch die

erhöhte Flexiblilität betreffend saisonaler Kompensation vor-

teilhaft auswirken. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass

sich die Lokalradios im vergangenen Jahr insgesamt wirt-

schaftlich erfreulich entwickelt haben.

2. Ein verbindlicher Termin kann zum gegenwärtigen Zeit-

punkt nicht genannt werden, da die weiteren Verfahrens-

schritte vom Nationalrat abhängen. Nachdem das Radio- und

Fernsehgesetz in der Junisession nicht behandelt wurde, hofft

der Bundesrat, dass sich die Grosse Kammer im Herbst damit

befassen wird. Das antragstellende Eidgenössische Verkehrs-

und Energiewirtschaftsdepartement hat bereits weitgehende

Vorarbeiten geleistet, so dass die Voraussetzungen für einen

baldigen Entscheid des Bundesrates gegeben sind.

3. Der Bundesrat misst der Funktion und der Stellung der Lo-

kalradios im schweizerischen Mediensystem grosse Bedeu-

tung bei. Er hält nach wie vor am Ebenenmodell fest, das den

privaten Veranstaltern auf der lokal/regionalen Ebene im Rah-

men der verfügbaren Frequenzen den freien Zugang ermög-

licht. Die Kommission des Nationalrats hat jedoch durch die

abweichende Ausgestaltung von Artikel 28 RTVG das Ebenen-

modell in Frage gestellt.

4. Die Auswirkungen der Erhöhung der Fernseh-Werbezeit auf

die Printmedien sind schwierig abzuschätzen. Grundsätzlich

lassen sich die verschiedenen Werbeträger untereinander nur

beschränkt substituieren. Im übrigen ist daran zu erinnern,

dass das Gesuch der AG für das Werbefernsehen (AGW) auf

einen Kompromiss der SRG und des Zeitungsverlegerverban-

des zurückgeht. Der bundesrätliche Entscheid ist restriktiver

ausgefallen als der Antrag der AGW.

Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes-

rates teilweise befriedigt.

#ST# 88.891

Interpellation Braunschweig

Handel mit Raketentechnologie.

Kontrolle

Industrie des fusées.

Contrôle des transactions

Wortlaut der Interpellation vom 16. Dezember 1988

Einige Nato-Länder und Japan sind am 16. April 1987 überein-

gekommen, Richtlinien für die Genehmigung der Ausfuhr von

nuklearfähigen Trägersystemen anzuwenden, die wesentlich

von den USA erarbeitet worden sind. So wünschbar Ausfuhr-

restriktionen im Gebiete der Raketentechnologie sind, so we-

nig tragen Richtlinien dieser Art zur internationalen Sicherheit

bei, wenn sie ohne eigene Vorleistungen und diskriminierend

angewendet werden.

Dispositiv
  1. Ist der Bundesrat bereit, aussenpolitische Initiativen zu er- greifen, damit die erwähnten Richtlinien in geeigneten multila- teralen Gremien, z. B im Rahmen der vierten Ueberprüfungs- konferenz des Atomsperrvertrages, der KVAE oder der Abrü- stungskonferenz in Genf, so weiterentwickelt werden, dass sie nicht nur den Interessen der Nato, sondern der ganzen Völker- gemeinschaft dienen?
  2. Teilt der Bundesrat die neutralitätspolitischen Bedenken ge- gen eine allfällige Uebernahme der obigen Richtlinien vom
  3. April 1987 durch die Schweiz?
  4. Ist der Bundesrat bereit, im Sinne einer vertrauensbilden- den Massnahme die Forschung, Entwicklung, Herstellung und den Handel mit Raketentechnologie zu untersagen, die militärischen Zwecken dienen kann?
  5. Wieweit fallen die Technologien, die von den erwähnten Richtlinien vom April 1987 erfasst werden, unter das Kriegsma- terialgesetz oder unter die Verordnung über die Warenaus- fuhr?
  6. Sieht der Bundesrat in einem unkontrollierten Handel mit nuklearfähigen Trägersystemen bzw. den förderen Bau erfor- derlichen Komponenten und Schlüsseltechnologien nicht auch eine Gefahr für die internationale Sicherheit, insbeson- dere unter dem Gesichtspunkt der horizontalen und vertikalen Verbreitung der Atomwaffen?
  7. Wie beurteilt der Bundesrat die Verwicklungen der Consen SA (mit Sitz in Zug und dem ehemaligen Verwaltungsratspräsi- denten Regierungsrat Peter Bratschi, Bern) in Finanzierungs- und Schiebergeschäfte von Technologie, die zur Konstruktion der Mittelstreckenrakete «Condor» in Argentinien verwendet wurde?
  8. MUSS in diesem Zusammenhang nicht die gängige, allzu weitmaschige Interpretation von Absatz 3 der ESA-Konvention überdacht werden, der die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Weltraumfahrt und damit der Raketentechno- logie «ausschliesslich friedlichen Zwecken» vorbehält, damit gar keine militärisch verwendbaren Trägersysteme entwickelt werden? Texte de l'interpellation du 16 décembre 1988 Un accord est intervenu le 16 avril 1987 entre certains pays de l'OTAN et le Japon, prévoyant l'application de directives sur l'autorisation d'exportation de fusées pouvant être équipées de charges nucléaires; les Etats-Unis sont les principaux au- teurs de ces directives. Aussi souhaitables que puissent être des restrictions à l'exportation dans l'industrie des fusées, des directives en la matière ne sauraient contribuer à la sécurité internationale sans que leurs auteurs prennent au préalable Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Hänggi Konzessionsgesuche für neue Lokal radios Interpellation Hänggi Nouvelles radios locales. Demandes de concession In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1989 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 89.568 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 06.10.1989 - 08:00 Date Data Seite 1778-1779 Page Pagina Ref. No 20 017 856 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Interpellation Hänggi 1778 6 octobre 1989 sieri Die Versorgung des lokalen und regionalen Bereichs soll dabei bekanntlich von privaten, SRG-unabhängigen Veran- staltern wahrgenommen werden. Ein Vorstoss der SRG in die- sen Bereich würde deshalb der dem RTVG zugrunde liegen- den Grundkonzeption, dem Ebenenmodell, widersprechen und ist auch durch die geltende SRC-Konzession nicht ab- gedeckt. Radio DRS begann bereits Ende November 1978 - also drei- einhalb Jahre vor Inkrafttreten der RVO - mit der Ausstrahlung von Informationssendungen für die Regionen seines Emp- fangsgebietes. Die Regionaljournale decken aber weitaus grössere Einzugsgebiete ab als die einzelnen Lokalradios. Die Generaldirektion der SRG versichert in ihrer Stellungnahme zu diesem parlamentarischen Vorstoss, dass für einen weiteren Ausbau der Regionalinformation beim Radio zurzeit keine konkreten Pläne bestehen. Die vom Programmleiter von DRS-1 in einem Zeitungsinterview gemachten Aeusserungen dürfen deshalb auch nicht als unternehmenspolitische Ab- sichtserklärung der SRG verstanden werden.

2. Die Abgabe von Programmen an Lokalradios fällt in den Kompetenzbereich der SRG. Im übrigen ist kein privater Ver- anstalter verpflichtet, Sendungen von der SRG zu überneh- men. Der Bundesrat begrüsst es indessen, dass die SRG ihre Programme den lokalen Stationen zu sehr vorteilhaften Bedin- gungen überlässt, profitieren doch davon in erster Linie klei- nere oder mittelgrosse Sender in wirtschaftlich schwächeren Regionen. Die Auflagen, welche die SRG den Lokalradios macht, erge- ben sich einerseits aus den Vorschriften der Verordnung über lokale Rundfunk-Versuche (RVO), insbesondere über die Trennung von Werbung und Programm. Anderseits dienen sie der erwünschten journalistischen und programmlichen Trans- parenz.

3. Durch die Erhöhung der Werbezeit am Schweizer Fernse- hen kann ein Teil des beträchtlichen Nachfrageüberhangs bei der Fernsehwerbung abgebaut werden. Es trifft nach Ansicht des Bundesrates nicht zu, dass dadurch die Lokalradios auto- matisch Einbussen bei der Radiowerbung in Kauf nehmen müssen, unterscheiden sich doch die Werbemärkte der bei- den Medien beträchtlich. Im weiteren sind auch Synergieef- fekte zwischen den beiden Werbeträgern nicht auszuschlies- sen. Die Auffassung, dass die gleichzeitig bewilligte Lockerung der Werbebeschränkungen der RVO den Lokalradios nichts bringe, teilt der Bundesrat nicht. Die Erhöhung der Werbezeit dürfte zweifellos positive Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der lokalen Radioveranstalter zeitigen. Dies um so mehr, als ab dem 1. Juli 1989 die täglichen und saisonalen Nachfrageschwankungen frei kompensiert werden dürfen. Dadurch werden gerade die kleineren Stationen in die Lage versetzt, an Spitzentagen die Nachfrage vollumfänglich zu be- friedigen. Es ist richtig, dass im Sinne eines SRG-internen Finanzaus- gleichs auch Mittel vom Fernsehen zum Radio fliessen. Nur so kann die SRG den umfassenden Programmauftrag in allen Sprachregionen erfüllen. Mit den zusätzlichen Mitteln aus der Fernsehwerbung wird jedoch, wie vorgängig gezeigt wurde, kein Programmausbau im regional/lokalen Bereich finanziert. Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates befriedigt. #ST# 89.568 Interpellation Hänggi Konzessionsgesuche für neue Lokal radios Nouvelles radios locales. Demandes de concession Wortlaut der Interpellation vom 23. Juni 1989 Am 19. Juni 1989 hat der Bundesrat überraschend beschlos- sen, den hängigen Entscheid für die Bewilligung von zusätz- lichen Lokalradios zu verschieben. Als Begründung wird die laufende Beratung des Radio- und Fernsehgesetzes angeführt. Dies hat aber anderseits den Bundesrat nicht gehindert, gleichzeitig die Fernseh-Werbezeit massiv zu erhöhen. Damit konkurriert die SRG sehr einseitig die bestehenden Lo- kalradios und tangiert wohl auch die Tageszeitungen. Indirekt wird aber insbesonders auch die Gründung neuer Lokal radios erschwert und dies, obwohl der Bundesrat wiederholt auf die staatspolitische Bedeutung von Lokalsendern hingewiesen hat. Für die Einreichung eines Konzessionsgesuches mussten umfangreiche Vorausleistungen erbracht werden. Die Arbeit wurde sicher mehrheitlich «ehrenamtlich» ausge- führt. Diese Infrastruktur lässt sich aber nicht beliebig lange aufrechterhalten. Der Entscheid des Bundesrates ist deshalb eine Zumutung den Gesuchstellern gegenüber. Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fra- gen:

1. Ist sich der Bundesrat der negativen Auswirkungen seines Entscheides vom 19. Juni 1989 auf die Lokalradios bewusst?

2. Kann der Bundesrat einen verbindlichen Termin nennen, wann über die Konzessionsgesuche entschieden wird?

3. Bekennt sich der Bundesrat immer noch zur Bedeutung und zur Zukunft der Lokalradios?

4. Wie beurteilt der Bundesrat die Auswirkungen der verlän- gerten Fernsehwerbung auf die Printmedien? Texte de l'interpellation du 23 juin 1989 Le Conseil fédéral a suscité l'étonnement le 19 juin 1989 en re- poussant la décision en suspens d'autoriser des radios loca- les supplémentaires. Il s'est justifié en se référant à l'examen en cours de la loi sur la radio et la télévision, ce qui ne l'a pas empêché dans le même temps d'augmenter massivement la durée des publicités à la télévision. Ainsi, la SSR concurrence unilatéralement les radios locales existantes, et même les quotidiens. Cela rend en outre d'au- tant plus difficile la création de nouvelles radios locales, malgré que le Conseil fédéral ait souligné à plusieurs reprises leur importance politique. Le dépôt d'une demande de concession exige de nombreux travaux préalables. Même si ceux-ci ont été exécutés la plupart du temps bénévolement, cette situation ne saurait se mainte- nir indéfiniment. Ainsi, la décision du Conseil fédéral a des répercussions exa- gérées pour les requérants potentiels. Je le prie donc de répondre aux questions suivantes:

1. Le Conseil fédéral est-il conscient des effets négatifs qu'aura sa décision du 19 juin 1989 sur les radios locales?

2. Le Conseil fédéral peut-il fixer une date précise à laquelle il prendra sa décision quant aux demandes de concession?

3. Le Conseil fédéral se soucie-t-il encore de l'importance et de l'avenir des radios locales?

4. Comment le Conseil fédéral juge-t-il les effets de la prolon- gation de la publicité télévisée sur les médias imprimés?

6. Oktober 1989 N 1779 Interpellation Braunschweig Mitunterzeichner- Cosignataires: Bürgi, Büttiker, Frey Walter, Hildbrand, Keller, Mühlemann, Nussbaumer, Oehler, Port- mann, Reimann Maximilian, Rüttimann, Sager, Scheidegger, Schmidhalter, Wanner, Widrig . (16) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 6. September 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 6 septembre 1989

1. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass sein Beschluss vom

19. Juni 1989, über die neuen Lokalradiogesuche erst nach der Behandlung des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) im Nationalrat zu befinden, für viele Gesuchsteller eine Belastung darstellt. Mit der Verschiebung trägt der Bundesrat einem Ent- scheid der nationalrätlichen Kommission Rechnung, der für die Zulassung neuer Lokalradios eine grundlegend neue Si- tuation geschaffen hat. So ist die Kommission des National- rates bei der Frage der nationalen Verbreitung der ersten SRG-Radioprogramme (Art. 28 RTVG) unerwarteterweise von der Linie des Bundesrates abgewichen und hat die Prioritäten bei der Verwendung der leider nur beschränkt verfügbaren Frequenzen zum Nachteil der Lokalradios umgekehrt. Da- durch wird die vom Bundesrat vorgeschlagene und bisher un- bestrittene Zulassung privater, SRG-unabhängiger Veranstal- ter auf der lokalen Ebene in Frage gestellt. Wegen der Gefahr der Präjudizierung kann der Bundesrat über die Zulassung neuer Lokalradios erst entscheiden, wenn der Nationalrat in diesem zentralen Punkt Klarheit geschaffen hat. Was die Erhöhung der Fernseh-Werbezeit betrifft, so geht der Interpellant davon aus, dass auf dem Werbemarkt ein Konkur- renzverhältnis zwischen der SRG und den Lokalradios be- steht. In welchem Ausmass dies zutrifft, ist schwierig zu beur- teilen. Für den Bundesrat war der Nachfrageüberhang bei der Fernsehwerbung entscheidend. Die beschränkten Werbe- möglichkeiten am Schweizer Fernsehen stellten die Wirtschaft bisher vor Probleme. Andere Werbeträger bzw. Medien eignen sich nur beschränkt als Ersatz, so dass Werbegelder zu inter- nationalen Fernsehveranstaltern abwandern. Der Bundesrat ist zudem mit seinem Entscheid auch den Lokalradios entge- gengekommen. Nebst der Erhöhung der durchschnittlichen täglichen Werbezeit von 20 auf 26 Minuten dürfte sich auch die erhöhte Flexiblilität betreffend saisonaler Kompensation vor- teilhaft auswirken. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die Lokalradios im vergangenen Jahr insgesamt wirt- schaftlich erfreulich entwickelt haben.

2. Ein verbindlicher Termin kann zum gegenwärtigen Zeit- punkt nicht genannt werden, da die weiteren Verfahrens- schritte vom Nationalrat abhängen. Nachdem das Radio- und Fernsehgesetz in der Junisession nicht behandelt wurde, hofft der Bundesrat, dass sich die Grosse Kammer im Herbst damit befassen wird. Das antragstellende Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement hat bereits weitgehende Vorarbeiten geleistet, so dass die Voraussetzungen für einen baldigen Entscheid des Bundesrates gegeben sind.

3. Der Bundesrat misst der Funktion und der Stellung der Lo- kalradios im schweizerischen Mediensystem grosse Bedeu- tung bei. Er hält nach wie vor am Ebenenmodell fest, das den privaten Veranstaltern auf der lokal/regionalen Ebene im Rah- men der verfügbaren Frequenzen den freien Zugang ermög- licht. Die Kommission des Nationalrats hat jedoch durch die abweichende Ausgestaltung von Artikel 28 RTVG das Ebenen- modell in Frage gestellt.

4. Die Auswirkungen der Erhöhung der Fernseh-Werbezeit auf die Printmedien sind schwierig abzuschätzen. Grundsätzlich lassen sich die verschiedenen Werbeträger untereinander nur beschränkt substituieren. Im übrigen ist daran zu erinnern, dass das Gesuch der AG für das Werbefernsehen (AGW) auf einen Kompromiss der SRG und des Zeitungsverlegerverban- des zurückgeht. Der bundesrätliche Entscheid ist restriktiver ausgefallen als der Antrag der AGW. Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates teilweise befriedigt. #ST# 88.891 Interpellation Braunschweig Handel mit Raketentechnologie. Kontrolle Industrie des fusées. Contrôle des transactions Wortlaut der Interpellation vom 16. Dezember 1988 Einige Nato-Länder und Japan sind am 16. April 1987 überein- gekommen, Richtlinien für die Genehmigung der Ausfuhr von nuklearfähigen Trägersystemen anzuwenden, die wesentlich von den USA erarbeitet worden sind. So wünschbar Ausfuhr- restriktionen im Gebiete der Raketentechnologie sind, so we- nig tragen Richtlinien dieser Art zur internationalen Sicherheit bei, wenn sie ohne eigene Vorleistungen und diskriminierend angewendet werden.

1. Ist der Bundesrat bereit, aussenpolitische Initiativen zu er- greifen, damit die erwähnten Richtlinien in geeigneten multila- teralen Gremien, z. B im Rahmen der vierten Ueberprüfungs- konferenz des Atomsperrvertrages, der KVAE oder der Abrü- stungskonferenz in Genf, so weiterentwickelt werden, dass sie nicht nur den Interessen der Nato, sondern der ganzen Völker- gemeinschaft dienen?

2. Teilt der Bundesrat die neutralitätspolitischen Bedenken ge- gen eine allfällige Uebernahme der obigen Richtlinien vom

16. April 1987 durch die Schweiz?

3. Ist der Bundesrat bereit, im Sinne einer vertrauensbilden- den Massnahme die Forschung, Entwicklung, Herstellung und den Handel mit Raketentechnologie zu untersagen, die militärischen Zwecken dienen kann?

4. Wieweit fallen die Technologien, die von den erwähnten Richtlinien vom April 1987 erfasst werden, unter das Kriegsma- terialgesetz oder unter die Verordnung über die Warenaus- fuhr?

5. Sieht der Bundesrat in einem unkontrollierten Handel mit nuklearfähigen Trägersystemen bzw. den förderen Bau erfor- derlichen Komponenten und Schlüsseltechnologien nicht auch eine Gefahr für die internationale Sicherheit, insbeson- dere unter dem Gesichtspunkt der horizontalen und vertikalen Verbreitung der Atomwaffen?

6. Wie beurteilt der Bundesrat die Verwicklungen der Consen SA (mit Sitz in Zug und dem ehemaligen Verwaltungsratspräsi- denten Regierungsrat Peter Bratschi, Bern) in Finanzierungs- und Schiebergeschäfte von Technologie, die zur Konstruktion der Mittelstreckenrakete «Condor» in Argentinien verwendet wurde?

7. MUSS in diesem Zusammenhang nicht die gängige, allzu weitmaschige Interpretation von Absatz 3 der ESA-Konvention überdacht werden, der die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Weltraumfahrt und damit der Raketentechno- logie «ausschliesslich friedlichen Zwecken» vorbehält, damit gar keine militärisch verwendbaren Trägersysteme entwickelt werden? Texte de l'interpellation du 16 décembre 1988 Un accord est intervenu le 16 avril 1987 entre certains pays de l'OTAN et le Japon, prévoyant l'application de directives sur l'autorisation d'exportation de fusées pouvant être équipées de charges nucléaires; les Etats-Unis sont les principaux au- teurs de ces directives. Aussi souhaitables que puissent être des restrictions à l'exportation dans l'industrie des fusées, des directives en la matière ne sauraient contribuer à la sécurité internationale sans que leurs auteurs prennent au préalable

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Hänggi Konzessionsgesuche für neue Lokal radios Interpellation Hänggi Nouvelles radios locales. Demandes de concession In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1989 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 89.568 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 06.10.1989 - 08:00 Date Data Seite 1778-1779 Page Pagina Ref. No 20 017 856 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.