Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Sind die Flugzeugexporte der Pilatus-Werke nach Burma mit der Exportrisikogarantie staatlich gefördert worden?
E. 2 Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass ganz generell der Export von direkt militärisch einsetz- und leicht umrüstba- ren Leichtflugzeugen den Grundsätzen der schweizerischen Entwicklungspolitik widerspricht und demzulolge die Gewährung der ERG für ärmere EntwicklungslEinder von Gesetzes wegen verweigert werden muss?
E. 3 Gibt es ERG-Richtlinien, oder ist es zumindest Praxis, beim Export von zivilen Gütern, deren militärische Verwen- dung eindeutig ist (z. B. Aluminiumlieferungen nach Iran), auf die Förderung durch die ERG zu verzichten?
E. 4 Ist der Bundesrat der Ansicht, dass der Abstimmungs- nachweis gemäss Artikel 2 RPG resp. RPV und die Interes- senabwägung gemäss Artikel 24 RPG auch im kantonalen Konzessionsverfahren sachgerecht und unter Beachtung der Vorgaben des Bundes durchgeführt werden können, oder wird er vom Kanton ein separates Baubewilligungsver- fahren verlangen, damit die Anliegen der Raumplanung gemäss Artikel 24 RPG erfasst werden können?
E. 5 Ist der Bundesrat bereit, die Anordnung einer Nutzungs- zone nach Artikel 37 RPG zu prüfen, falls der Abstimmungs- nachweis nicht oder nicht den Bundeserlassen oder dem genehmigten Richtplan entsprechend erbracht wird?
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Bär Leichtflugzeugexporte nach Burma. Exportrisikogarantie Interpellation Bär Avions légers vendus à la Birmanie. Garantie contre les risques à l'exportation In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1988 Année Anno Band IV Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 88.580 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 16.12.1988 - 08:00 Date Data Seite 1970-1971 Page Pagina Ref. No 20 017 014 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Interpellation Bär 1970 N 16decerrbre 1988 vorbehalten waren, dürften zu einer Stärkung der vorhande- nen Kräfte beitragen. Wie der Bundesrat in seinem Bericht über das Rechtsetzungsprogramm «Gleiche Rechte für Mann und Frau» angekündigt hat, werden Vorschriften erlassen, nach denen der Grundsatz der Gleichstellung von Mann und Frau bei der Anstellung des Bundespersonals zu verwirklichen ist. Mit dieser Förderungsmassnahme hofft der Bundesrat, eine stärkere Beteiligung der Frauen auch in höheren Kaderfunktionen zu erreichen. Der Bundesrat fördert gemäss seinem Leitbild der Personal- politik ferner durch eine fortschrittliche Sozialpolitik das Wohlergehen und die soziale Sicherheit der Mitarbeiterin- nen und Mitarbeiter und ihrer Angehörigen. Die von den eidgenössischen Räten genehmigten Statuten der EVK gehen davon aus, dass der eintretende Versicherte die versi- cherungsmathematisch berechnete Einkaufssumme selbst bezahlen muss. Der Bundesrat kann sich in besonderen Fällen (Gewinnung von Arbeitskräften) am Einkauf beteili- gen. Der Einkauf ist freiwillig. Entsprechend ist die Tabelle für jedes Eintrittsalter ab 20 berechnet. Der Bund kann sich allenfalls zur Hälfte am Einkauf auf das 25. Altersjahr beteili- gen. Ein zusätzlicher Einkauf, damit der Züger vorzeitig in den Ruhestand treten kann, geht ausschliesslich zu seinen Lasten. Wie stark ein Züger von der Einkaufssumme, wie sie von der EVK verlangt wird, belastet ist, hängt abgesehen von einem entsprechenden Entscheid des Bundesrates, von der eingebrachten Freizügigkeitsleistung ab. Als taugliches Instrument zur Realisierung der vollen Freizügigkeit (der Züger muss für die Wahrung seiner erworbenen Ansprüche keine Einkaufssumme bezahlen), kommt einzig ein Freizü- gigkeitsabkommen in Frage. Um tragfähig zu sein, muss es den verschiedenen Finanzierungsbedürfnissen der öffentli- chen und gegebenenfalls privaten Vorsorgeeinrichtungen gerecht werden. Das setzt aber eine gegenseitige Informa- tion der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen über ihre Finan- zierungs- und Leistungsmodalitäten voraus. Die laufende Revision des Freizügigkeitsabkommens mit öffentlichen Pensionskassen wird die Uebertrittsmöglichkeiten günstig beeinflussen. Es ist aber nicht zu verkennen, dass die neue Einkaufsrege- lung des Bundes gemäss den revidierten Statuten der EVK eine gewisse Erschwerung der Kaderrekrutierung mit sich bringen kann. Nach Feststell u ng der Departemente trifft dies bisher - das heisst seit Inkrafttreten der neuen Statuten am
1. Januar dieses Jahres- in 53 belegten Fällen zu. Sodann bleibt abzuwarten, inwieweit die beschriebene, im Gange befindliche Neuregelung der Aemterklassifikation ausreicht, um die Probleme der Kaderrekrutierung zu lösen. Der Bun- desrat hofft, mit den vorstehend aufgezeigten, aus dem Leitbild der Personalpolitik fliessenden Massnahmen auch inskünftig die Rekrutierung von qualifiziertem Personal für Chefpositionen auf dem Arbeitsmarkt sicherstellen zu kön- nen. Er zählt dabei auf das Verständnis des Parlamentes, welches über seine zuständigen Gremien bei Personalent- scheidungen betreffend das obere Kader mitwirkt. Der Bun- desrat ist auch bereit, die Frage zu prüfen, ob im Rahmen einer Flexibilisierung des Personalrechts des Bundes für bestimmte Spitzenfunktionen Sonderregelungen getroffen werden können. Sollten indessen die mit den erwähnten Massnahmen verfolgten Ziele nicht erreicht werden, so wäre eine neue Lagebeurteilung vorzunehmen. Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates teilweise befriedigt. Er beantragt Diskussion. Abstimmung - Vote Für den Antrag auf Diskussion Dagegen offensichtliche Mehrheit Minderheit #ST# 88.580 Interpellation Bär Leichtflugzeugexporte nach Burma. Exportrisikogarantie Avions légers vendus à la Birmanie. Garantie contre les risques à l'exportation Wortlaut der Interpellation vom 20. September 1988 Seit Monaten versucht das burmesische Volk, auf friedli- chem Weg das Joch einer 26 Jahre dauernden Militärdik- tatur abzuschütteln. Der autoritäre Charakter der Flegierung war seit vielen Jahren bekannt, und Burma musste deshalb schon lange als Spannungsgebiet eingestuft weiden. Nun haben die Pilatus-Werke bekanntgegeben, dass sio noch bis vor zwei Jahren PC-7 und PC-9 nach Burma geliefert hätten, nachdem schon in den siebziger Jahren rund zwei Dutzend PD-6 und PC-7 der burmesischen Militärregierung verkauft worden waren. Die militärische Verwendung der gelieferten Flugzeuge in diesem zu den ärmsten Ländern der Welt zählenden Staat steht ausser Zweifel. Ich frage deshalb den Bundesrat an:
1. Sind die Flugzeugexporte der Pilatus-Werke nach Burma mit der Exportrisikogarantie staatlich gefördert worden?
2. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass ganz generell der Export von direkt militärisch einsetz- und leicht umrüstba- ren Leichtflugzeugen den Grundsätzen der schweizerischen Entwicklungspolitik widerspricht und demzulolge die Gewährung der ERG für ärmere EntwicklungslEinder von Gesetzes wegen verweigert werden muss?
3. Gibt es ERG-Richtlinien, oder ist es zumindest Praxis, beim Export von zivilen Gütern, deren militärische Verwen- dung eindeutig ist (z. B. Aluminiumlieferungen nach Iran), auf die Förderung durch die ERG zu verzichten?
4. In der Sommersession hat der EMD-Vorsteher bekanntge- geben, dass bei eindeutig ziviler Verwendung von Kriegsma- terial (Sprengmittel) Exportbewilligungen auch für Span- nungsgebiete wie Marokko erteilt werden. Ist der Bundesrat bereit, eine Revision des Kriegsmaterialgesetzes einzuleiten, damit umgekehrt bei nachgewiesenermassen militärischer Verwendung von zivilen Gütern der Export einur Bewilli- gungspflicht unterstellt und allenfalls untersagt werden kann? Texte de l'interpellation du 20 septembre 1988 Depuis des mois le peuple birman s'efforce de secouer par voie pacifique le joug de la dictature militaire qui pèse sur lui depuis 26 ans. L'autoritarisme du gouvernement était connu depuis des années, de sorte que la Birmanie était classée depuis longtemps parmi les «points chauds» de la planète. Or voici que les ateliers de fabrication des avions Pilatus ont fait savoir qu'ils ont livré à ce pays jusqu'à il y a deux ans des PC 7 et PC 9. Déjà dans les années septante, deux dou- zaines de ces appareils avaient été livrés au gouvernement birman. Il ne fait pas de doute que ces avions sont réservés à des usages militaires, dans ce pays qui compte pourtant parmi les plus pauvres du monde. Cela étant, je pose au Conseil fédéral les questions sui- vantes:
1. Les livraisons d'avions Pilatus à la Birmanie ont-elles été couvertes par la garantie contre les risques à l'exportation (GRE)?
2. Le Gouvernement est-il d'avis que, d'une façon tout à fait générale, la livraison d'avions'légers facilement convertibles et d'avions directement utilisables à des fins militaires contrevient aux principes de la politique suisse d'aide au développement et, partant, que l'octroi de la GRE pour des exportations destinées à des pays en développement les plus pauvres doit être refusé en vertu même de la loi?
3. Existe-t-il des directives, ou au moins une pratique, tendant à refuser l'octroi de la GRE pour l'exportation de
16. Dezember 1988 N 1971 Interpellation Bär marchandises destinées à un usage civil mais manifeste- ment utilisées à des fins militaires (par exemple les livrai- sons d'aluminium à l'Iran)?
4. Le chef du DMF a fait savoir lors de la session d'été qu'en cas d'emploi civil avéré de matériel de guerre (explosifs), des autorisations d'exportation sont accordées même pour des zones conflictuelles comme le Maroc. Le Gouvernement est-il prêt à faire réviser la loi sur le matériel de guerre de manière à soumettre à autorisation et le cas échéant à interdire l'exportation de biens civils manifestement utilisés à des fins militaires? Mitunterzeichner- Cosignataire: Keine - Aucun Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Urheberin verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 14. November 1988 Rapport écrit du Conseil fédéral du 14 novembre 1988
1. Die zuständigen parlamentarischen Kommissionen wer- den über alle relevanten Aspekte der ERG-Politik eingehend informiert, so dass sie ihre Kontrolltätigkeit wahrnehmen können. Der Anspruch der Garantienehmer auf Wahrung des Geschäftsgeheimnisses steht demgegenüber der Veröf- fentlichung von Angaben zu Einzelgeschäften im Weg. Für Burma besteht lediglich ein geringes Garantieengagement auf dem Bewässerungssektor.
2. Die ERG-Organe haben von Gesetzes wegen bei Exporten nach ärmeren Entwicklungsländern die Grundsätze der schweizerischen Entwicklungspolitik mitzuberücksichtigen. Ein grundsätzlicher Widerspruch zwischen Militärausgaben und Entwicklungspolitik existiert nicht, da vom Recht eines Staats auf angemessene Verteidigungsanstrengungen aus- gegangen wird. Die entwicklungspolitische Würdigung kann nur im Einzelfall erfolgen unter Berücksichtigung der Gegebenheiten im Bestimmungsland und des Exportguts, für das die Garantie beantragt wird.
3. Voraussetzung für die Gewährung der ERG ist eine zufrie- denstellende Beurteilung des politischen und Transferrisi- kos. Die Garantie wird auch davon abhängig gemacht, dass die schweizerischen Ausfuhrbestimmungen und die Ein- fuhrvorschriften des Importlands beachtet werden. Die Endbestimmung der Güter, die Gegenstand der Garantie bilden, wird mitberücksichtigt, soweit feststellbar und für das Risiko der ERG erheblich.
4. So wie sie in der Schweiz hergestellt und exportiert wer- den, sind der PC-7 und der PC-9 Trainingsflugzeuge für die fortgeschrittene Ausbildung von Zivil- und Militärpiloten. Die Flugzeuge sind weder bewaffnet noch mit Vorrichtungen für militärische Verwendung versehen und gelten daher nicht als Kriegsmaterial. Wie der Bundesrat wiederholt erklärt hat, beeinflussen Aenderungen, die im Ausland an den Flugzeu- gen vorgenommen werden können, ihre rechtliche Qualifi- kation nicht. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es nicht erwünscht, die rechtliche Qualifikation eines Guts an die möglichen Absichten seines Verwenders zu binden; diese Absichten sind nicht durchwegs eindeutig ersichtlich und sind zudem leicht zu vertuschen. Der Begriff des Kriegsmaterials muss im Gegenteil einer präzisen Rechtsdefinition entsprechen, die ausschliesslich auf objektiven Tatbeständen beruht. Die Praxis hinsichtlich der Sprengstoffe für zivile Zwecke recht- fertigt sich, weil der überwiegende Teil der aus der Schweiz exportierten Sprengstoffe tatsächlich für zivile Zwecke bestimmt ist (1987 80 Prozent). Die als Kriegsmaterial ausge- führten Sprengstoffe machen im übrigen nur einen unbe- deutenden Teil unserer Kriegsmaterialexporte aus (1987 1 Prozent). Präsident: Die Interpellantin ist von der Antwort des Bun- desrates nicht befriedigt. Sie beantragt Diskussion. Abstimmung - Vote Für den Antrag auf Diskussion offensichtliche Mehrheit Dagegen Minderheit #ST# 88.569 Interpellation Bär Bau eines Pumpspeicherwerkes auf der Grimsel Aménagement par pompage au Grimsel Wortlaut der Interpellation vom 19. September 1988 Im Grimselgebiet haben die Kraftwerke Oberhasli den Bau eines der grössten Pumpspeicherwerke geplant. Dadurch würde eine Landschaft von nationaler Bedeutung BLN- Objekt 1507 «Berner Hochalpen» zum Teil zerstört und zum Teil nachhaltig beeinträchtigt. Ueberflutet würden der Unteraargletscher, eine besonders schöne Landschaft mit einzigartigen Arvenwald-Beständen und mehreren schüt- zenswerten Moorbiotopen, geschützten Pflanzen und Tie- ren; zerstört würden auch geomorphologisch wertvolle Strukturen und wichtige Teilstücke des historischen Pass- weges. Durch das in der Folge veränderte Abflussregime der Aare und ihrer Zuflüsse würden auch ausserhalb des BLN- Objektes geschützte Ufervegetation und Auenwälder in ihrem Bestand in hohem Masse gefährdet und das KLN- Objekt «Aareschlucht» in seiner Erscheinung beeinträchtigt. Der kantonale Richtplan ist seinerzeit vom Bund genehmigt worden mit dem Vorbehalt, dass für die in der Planung stehenden Wasserkraftwerke Koordinationsblätter zu erstel- len sind. Inzwischen ist das Konzessionsgesuch beim Regie- rungsrat des Kantons Bern eingereicht worden mit dem Auftrag, dass neben dem eigentlichen Konzessionsent- scheid auch über die grundlegenden Fragen zu allen ändern massgeblichen Bewilligungsverfahren zu befinden sei. Ins- besondere wird verlangt, dass für die neuen Bauwerke kein separates Baubewilligungsverfahren nötig sei. Ich bitte um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Ist der Bundesrat bereit zu prüfen, ob neben dem erwähn- ten BLN-Objekt weitere Objekte von nationaler Bedeutung betroffen würden, deren Inventarisierung in Vorbereitung steht, oder ob sogar Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung zerstört würden?
2. Ist der Bundesrat bereit, zum vorsorglichen Schutz des BLN-Objektes und der verschiedenen schützenswerten Biotope unter Berücksichtigung von Artikel 18 und 21 NHG eine vorsorgliche Unterschutzstellung nach Artikel 15 und 16 NHG oder andere geeignete Schutzmassnahmen zu prüfen?
3. Ist der Bundesrat bereit, gestützt auf die verlangten Koor- dinationsblätter und einem gesamtschweizerischen Be- darfsnachweis eine Abstimmung unter den verschiedenen geplanten Pumpspeicherwerken vorzunehmen, um dem Kanton die Grundlagen zu liefern für den Abstimmungs- nachweis des geplanten Werkes am vorgesehenen Standort im Grimselgebiet?
4. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass der Abstimmungs- nachweis gemäss Artikel 2 RPG resp. RPV und die Interes- senabwägung gemäss Artikel 24 RPG auch im kantonalen Konzessionsverfahren sachgerecht und unter Beachtung der Vorgaben des Bundes durchgeführt werden können, oder wird er vom Kanton ein separates Baubewilligungsver- fahren verlangen, damit die Anliegen der Raumplanung gemäss Artikel 24 RPG erfasst werden können?
5. Ist der Bundesrat bereit, die Anordnung einer Nutzungs- zone nach Artikel 37 RPG zu prüfen, falls der Abstimmungs- nachweis nicht oder nicht den Bundeserlassen oder dem genehmigten Richtplan entsprechend erbracht wird?
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Bär Leichtflugzeugexporte nach Burma. Exportrisikogarantie Interpellation Bär Avions légers vendus à la Birmanie. Garantie contre les risques à l'exportation In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1988 Année Anno Band IV Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 88.580 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 16.12.1988 - 08:00 Date Data Seite 1970-1971 Page Pagina Ref. No 20 017 014 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.