Erwägungen (2 Absätze)
E. 18 März 1988 N 423 Motion Nussbaumer und Verwerten notwendige Organisation sowie die nötige Informationstätigkeit zu finanzieren, ist gleichzeitig die Erhebung einer vorgezogenen Entsorgungsgebühr vorge- sehen. Was die rechtliche Situation anbelangt, enthält das geltende Umweltschutzgesetz in Artikel 32 die für ein Pfand oder ein Verbot notwendigen Grundlagen. Hingegen sind die gesetz- lichen Grundlagen für eine vorgezogene Entsorgungsge- bühr, die für eine zweckmässige Finanzierung der Entsor- gung von Batterien und von Getränkepackungen ebenfalls notwendig ist, nicht klar vorgegeben. Die in diesem Bereich notwendige Anpassung des Umweltschutzgesetzes soll zusammen mit weiteren für die Bewirtschaftung der Sonder- abfälle notwendigen Ergänzungen erfolgen und dem Parla- ment so rasch als möglich zur Behandlung vorgelegt werden. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat unmzu- wandeln. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 86.393 Motion Nussbaumer Bodensparendes Wohneigentum. Förderung Accession à la propriété de logements. Encouragement Wortlaut der Motion vom 20. März 1986 Der Bundesrat wird ersucht, Vorschläge vorzulegen:
1. Für ein gesetzliches Vorkaufsrecht für Mieter und Mietge- meinschaften zum Eigengebrauch. Dabei soll die naturge- mäss schwächere Stellung der kaufwilligen Mieter durch geeignete Massnahmen, wie eine angemessene Bedenkzeit und einen Schutz gegen missbräuchlichen Spekulations- handel, gestärkt werden. Für einkommensschwächere Bevölkerungskreise sollen prioritär auch die Mittel gemäss Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (WEG) einge- setzt werden, welches damit dem Ruf nach Privilegierung bodensparender Förderungsmassnahmen nachleben könnte.
2. Für eine Ergänzung der gesetzlichen Grundlagen zur zweiten und dritten Säule, mit dem Ziel, die so angesparten Gelder auch wirksam für eine individuelle Vorsorge durch Wohneigentum verwenden zu können.
3. Für eine Aenderung der Rechtsgrundlagen, um den Woh- nungsmarkt von den Pensionskassengeldern zu entlasten. Denkbar sind insbesondere freizügigere Vorschriften in anderen Anlagebereichen und eine wirksamere Begrenzung des Wohnimmobilien-Portfolios. Texte de la motion du 20 mars 1986 Le Conseil fédéral est chargé de soumettre au Parlement des propositions visant:
1. à introduire un droit de préemption légal en faveur des locataires et des collectivités de locataires qui désirent ache- ter un logement pour leur propre usage. Il est dans l'ordre des choses que le locataire désireux d'acquérir un logement se trouve en position de faiblesse. Il convient donc de renforcer sa position par des mesures appropriées, telles que temps de réflexion suffisant et protection contre les abus de la spéculation. Pour ce qui est des personnes ayant un revenu modeste, il faut en tout premier lieu mettre à leur disposition les moyens financiers prévus dans la loi encou- rageant la construction et l'accession à la propriété de logements, ce qui serait un bon moyen d'accorder la priorité aux mesures d'encouragement de la construction de loge- ments nécessitant peu de terrain;
2. à compléter les textes légaux relatifs au deuxième et au troisième piliers, afin que l'argent ainsi économisé serve réellement à la prévoyance individuelle assurée grâce à la propriété du logement;
3. à modifier les dispositions légales de façon à favoriser le placement des fonds amassés par les caisses de retraite ailleurs que sur le marché du logement. On pourrait notam- ment envisager d'édicter des dispositions plus libérales pour les placements effectués dans les secteurs autres que l'immobilier et de limiter efficacement la possession de titres de propriété immobilière. Mitunterzeichner - Cosignataires: Blunschy, Columberg, Darbellay, Dirren, Grassi, Humbel, Jung, Keller, Koller Arnold, Kühne, Landoli, Risi-Schwyz, Ruckstuhl, Rüttimann, Savary-Feiburg, Schmidhalter, Schnider-Luzern, Segmüller, Seiler, Stamm Judith, Wick, Ziegler (22) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Befriedigung des breiten Wunsches nach Wohneigen- tum kostet'heute sehr viel Kulturland und sie stösst daher- Boden ist ein unvermehrbares Gut - an natürliche Grenzen. Dieser Druck auf das Kulturland kann vermindert werden, wenn statt der Erstellung von Eigenheimen auf der «grünen Wiese» eine breitere Streuung des Eigentums an der heute vorhandenen Bausubstanz erreicht werden kann. Dieses Ziel könnte insbesondere durch einen Erwerb der heutigen Mietwohnungen zum Eigengebrauch durch Mieter oder Mietgemeinschaften erreicht werden. Verschiedene Bei- spiele zeigen, dass diese Lösung funktioniert. Und weil Mietwohnungen generell weniger luxuriös erstellt werden als Eigentumswohnungen, erschliessen sich -so auch für breitere Bevölkerungsschichten Möglichkeiten zum Erwerb von Wohneigentum. In der Regel werden diese Liegenschaf- ten aber nur direkt Immobiliengesellschaften, Pensionskas- sen usw. angeboten. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 27. August 1986 Rapport écrit du Conseil fédéral du 27 août 1986 I.Die Motion verlangt die Einführung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts für Mieter und Mietgemeinschafen, welche die gemieteten Wohnungen oder Häuser zum Zweck des Eigengebrauchs erwerben möchen. Ein solches Vorkaufs- recht müsste im Titel des Obligationenrechts über den Miet- vertrag geregelt werden. Der Bundesrat hat Ihnen am
27. März 1985 einen Entwurf zur Gesamtrevision dieses Titels unterbreitet (BB11985 l 1389 ff.), der von den eidge- nössischen Räten nach der Volksabstimmung über die Mie- terschutz-initiative zu beraten sein wird. Das Anliegen des Motionärs könnte bei der Beratung dieses Entwurfes durch entspechende Anträge in der Ratskommission oder im Rat verwirklicht werden. Der Bundesrat ist dennoch bereit, die- sen Punkt der Motion als Postulat entgegenzunehmen und die Frage in Zusammenhang mit der Gesetzgebung über das bäuerliche Bodenrecht zu prüfen. Der diesbezügliche Vorentwurf, der sich zur Zeit im Vernehmlassungsverfahren befindet, enthält nämlich auch eine Neuregelung des Vor- kaufsrechts im Obligationenrecht. Was die Mittel gemäss Wohnbau- und Eigentumsförde- rungsgesetz (WEG) betrifft, so können diese bereits nach geltendem Recht zum Erwerb von Wohnungen verwendet werden, und zwar unabhängig davon, ob die Wohnung aufgrund eines Kaufvertrages mit dem Eigentümer oder in Ausübung eines (vertraglichen) Vorkaufsrechts erworben wird.
2. Die gesetzliche Grundlage für die Wohneigentumsförde- rung in der zweiten Säule mittels Verpfändung der Alterslei- stungen hat in der Praxis zu etlichen Schwierigkeiten geführt. Der Bundesrat wird deshalb, im Rahmen einer künf- tigen Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsoge (BVG) prüfen,
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Widmer Abfallbeseitigung Motion Widmer Elimination des déchets In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1988 Année Anno Band I Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 87.550 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 18.03.1988 - 08:00 Date Data Seite 422-423 Page Pagina Ref. No
E. 20 016 199 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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Motion Widmer 422 N 18 mars 1988 möglich zu vermindern. Betroffen sind im wesentlichen die Branchen Kältetechnik (Kühlschränke, Klimaanlagen, Wär- mepumpen usw.), Schaumstoffe (vor allem Wärmedämm- stoffe im Bauwesen) und Reinigungstechnik (Elektronikin- dustrie, Metallindustrie, Textilpflege). Weitere Abklärungen sind vorgesehen bei denjenigen Wirtschaftszweigen, die bromhaltige Fluorkohlenwasserstoffe (Halone) verwenden (vor allem Feuerlöschanlagen). Bevor konkrete gesetzliche Massnahmenm ins Auge gefasst werden können, müssen in diesen Bereichen noch eine Reihe technischer und ökono- mischer Fragen geklärt werden. An Lösungen zu diesen Fragen wird auch in anderen Ländern sowie in internationa- len Organisationen gearbeitet. Unser Land beteiligt sich am diesbezüglichen internationalen Informationsaustausch. Es muss vermieden werden, dass durch die Lösung eines Umweltproblems andere Umweltprobleme geschaffen werden.
3. Am 16. September 1987 hat die Schweiz in Montreal gemeinsam mit 23 anderen Staaten und den Europäischen Gemeinschaften ein Protokoll über ozonschichtabbauende Substanzen unterzeichnet. Dieser nach zähen Verhandlun- gen zustande gekommene internationale Vertrag dürfte innerhalb von gut zehn Jahren zu einer Reduktion des globalen FKW-Verbrauchs von etwa 50 Prozent führen. Das Protokoll von Montreal - ein erstes Zusatzprotokoll im Rah- men des Wiener Uebereinkommens zum Schütze der Ozon- schicht-sieht u. a. auch eine periodische Ueberprüfung der international getroffenen Massnahmen vor. Der Bundesrat wird sich für eine rasche und möglichst weitgehende Reduktion des FKW-Verbrauchs einsetzen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Mit dem Umweltschutzgesetz hat der Bundesrat bereits die Kompetenz, über Stoffe Vorschriften zu erlassen. Er bean- tragt deshalb, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Präsident: Die Motion Rutishauser wird von Herrn Oehler bekämpft. Die Behandlung dieser Motion wird verschoben. Verschoben - Renvoyé #ST# 87.550 Motion Widmer Abfallbeseitigung Elimination des déchets Wortlaut der Motion vom 22. September 1987 Der Bundesrat wird beauftragt, im Sinne von Artikel 32 des Umweltschutzgesetzes Vorschriften zu erlassen für die Rücknahme von Produkten oder Verpackungen, insbeson- dere Batterien, Aludosen, Glas- und Plastikgebinde u. a., sowie für die Erhebung eines Pfandes. Das Pfand soll den möglichst lückenlosen Rückfluss und die umweltgerechte Entsorgung gewährleisten und allenfalls die Kosten dafür decken. Kann die umweltgerechte Entsorgung nicht erreicht wer- den, ist ein gesetzliches Einfuhr-, Produktions- oder Ver- wendungsverbot zu erlassen. Texte de la motion du 22 septembre 1987 Le Conseil fédéral est chargé d'arrêter des dispositions, en vertu de l'article 32 de la loi sur la protection de l'environne- ment, relatives à l'obligation de reprendre certains produits ou emballages, notamment les piles, les boîtes en alumi- nium, les récipients en verre ou en plastique, etc., et sur la retenue d'un dépôt. Le dépôt doit assurer le retour du plus grand nombre possible de déchets, ainsi que leur élimina- tion conformément aux exigences de la protection de l'envi- ronnement et couvrir le cas échéant les frais qui découlent de ces mesures. Si on ne peut assurer une élimination satisfaisante des déchets, il faudrait interdire par la loi l'importation, la pro- duction et l'utilisation des produits en question. Mitunterzeichner- Cosignataires: Basler, Künzi, Nauer, Sei- ler, Steffen, Weber Monika (6) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Wie die Erfahrungen zeigen, sind Lenkungsmassnahmen zugunsten einer umweltgerechten Abfallvermeidung, Abfall- bewirtschaftung und Abfallentsorgung unabdingbar. Vom Grundsatz des vorsorglichen Einwirkens an der Quelle müs- sen gesetzliche Vorschriften bereits beim Produzenten grei- fen und muss der Konsumgüterkreis bzw. das Verhalten des Konsumenten durch entsprechende Massnahmen gelenkt werden. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 14. Dezember 1987 Rapport écrit du Conseil fédéral du 14 décembre 1987 Der Bundesrat teilt die Beweggründe des Motionärs, der eine Entlastung der Abfallbeseitigung durch das Einführen eines Pfands verlangt. Ein Pfand erhöht aber in erster Linie nur den Rücklauf des pfandpflichtigen Guts; es stellt des- halb bloss eine Teillösung dar. Im Falle der gebrauchten Batterien wie auch bei den angesprochenen Getränkepak- kungen muss eine funktionsfähige Lösung sowohl die tech- nischen Anlagen zur umweltgerechten Verwertung und Behandlung der Abfälle im Inland als auch die Finanzierung des Anlagenbetriebs und die Trägerschaft einer Anlage ' umfassen. Bei Recycling-Anlagen müssen Märkte für die anfallenden Produkte vorhanden sein oder erschlossen wer- den können. Die Einführung eines Pfands muss die Möglich- keiten der Entsorgung mitberücksichtigen. Dort, wo ein Recycling nicht wirtschaftlich ist, aber wesent- lich zur Entlastung der Umwelt beiträgt, muss eine verursa- chergerechte Finanzierung gewährleistet sein. Dies gilt etwa für den Fall der Batterien, deren Aufbereitung zu verwertba- ren Stoffen und zu problemlos deponierbaren Reststoffen nicht selbsttragend ist. Deshalb sieht der Bundesrat vor, bei Import oder Herstellung für den schweizerischen Markt eine vorgezogene Entsorgungsgebühr zu erheben. Im Sektor der Getränkepackungen muss es primäres Ziel der Massnahmen sein, die gut eingeführten Mehrwegsy- steme zu stützen. In diesem Zusammenhang erinnert der Bundesrat an seine Antwort auf die Motion Rüttimann vom
11. Juni 1987 (Abfallproduktion. Verbot von Alu-Getränke- dosen). Die Zunahme der Einwegpackungen ist zum Teil auf einen Anstieg des Konsums abgepackter Getränke zurückzufüh- ren, zum Teil sinkt aber auch der Marktanteil der Mehrweg- packungen, d. h. der Pfandflaschen. Diese Entwicklung ist unerwünscht, weil sie zu einem Anstieg der zu entsorgen- den Abfallmenge und zum Verlust wertvoller oder mit gros- sem Energieaufwand hergestellter Materialien führt. Der Vorsteher des Eidgenössischen Departements des Innern hat das für Abfallprobleme zuständige Bundesamt für Umweltschutz beauftragt, Regelungen vorzubereiten, um den unerwünschten Entwicklungen entgegenzutreten. Im Laufe des letzten Jahres wurden zusammen mit Vertre- tern des Handels, der Industrie und der interessierten Umweltschutzorganisationen mögliche Strategien zur Stüt- zung der Mehrwegsysteme diskutiert. Da bis jetzt keine befriedigende Lösung auf dem Vereinbarungsweg zustande kam, sieht der Bundesrat vor, die notwendigen Massnah- men auf dem Verordnungsweg vorzuschreiben. Die Regelung soll mit einem Pfand auf Einweggetränkepak- kungen für kohlensäurehaltige Getränke den Rücklauf der leeren und verwertbaren Packungen sichern. Ziel ist es, ein Entsorgungssystem für Getränkepackungen aufzubauen, das im wesentlichen dem in Schweden mit gutem Erfolg eingesetzten Verfahren entspricht. Um die zum Sammeln
18. März 1988 N 423 Motion Nussbaumer und Verwerten notwendige Organisation sowie die nötige Informationstätigkeit zu finanzieren, ist gleichzeitig die Erhebung einer vorgezogenen Entsorgungsgebühr vorge- sehen. Was die rechtliche Situation anbelangt, enthält das geltende Umweltschutzgesetz in Artikel 32 die für ein Pfand oder ein Verbot notwendigen Grundlagen. Hingegen sind die gesetz- lichen Grundlagen für eine vorgezogene Entsorgungsge- bühr, die für eine zweckmässige Finanzierung der Entsor- gung von Batterien und von Getränkepackungen ebenfalls notwendig ist, nicht klar vorgegeben. Die in diesem Bereich notwendige Anpassung des Umweltschutzgesetzes soll zusammen mit weiteren für die Bewirtschaftung der Sonder- abfälle notwendigen Ergänzungen erfolgen und dem Parla- ment so rasch als möglich zur Behandlung vorgelegt werden. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat unmzu- wandeln. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 86.393 Motion Nussbaumer Bodensparendes Wohneigentum. Förderung Accession à la propriété de logements. Encouragement Wortlaut der Motion vom 20. März 1986 Der Bundesrat wird ersucht, Vorschläge vorzulegen:
1. Für ein gesetzliches Vorkaufsrecht für Mieter und Mietge- meinschaften zum Eigengebrauch. Dabei soll die naturge- mäss schwächere Stellung der kaufwilligen Mieter durch geeignete Massnahmen, wie eine angemessene Bedenkzeit und einen Schutz gegen missbräuchlichen Spekulations- handel, gestärkt werden. Für einkommensschwächere Bevölkerungskreise sollen prioritär auch die Mittel gemäss Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (WEG) einge- setzt werden, welches damit dem Ruf nach Privilegierung bodensparender Förderungsmassnahmen nachleben könnte.
2. Für eine Ergänzung der gesetzlichen Grundlagen zur zweiten und dritten Säule, mit dem Ziel, die so angesparten Gelder auch wirksam für eine individuelle Vorsorge durch Wohneigentum verwenden zu können.
3. Für eine Aenderung der Rechtsgrundlagen, um den Woh- nungsmarkt von den Pensionskassengeldern zu entlasten. Denkbar sind insbesondere freizügigere Vorschriften in anderen Anlagebereichen und eine wirksamere Begrenzung des Wohnimmobilien-Portfolios. Texte de la motion du 20 mars 1986 Le Conseil fédéral est chargé de soumettre au Parlement des propositions visant:
1. à introduire un droit de préemption légal en faveur des locataires et des collectivités de locataires qui désirent ache- ter un logement pour leur propre usage. Il est dans l'ordre des choses que le locataire désireux d'acquérir un logement se trouve en position de faiblesse. Il convient donc de renforcer sa position par des mesures appropriées, telles que temps de réflexion suffisant et protection contre les abus de la spéculation. Pour ce qui est des personnes ayant un revenu modeste, il faut en tout premier lieu mettre à leur disposition les moyens financiers prévus dans la loi encou- rageant la construction et l'accession à la propriété de logements, ce qui serait un bon moyen d'accorder la priorité aux mesures d'encouragement de la construction de loge- ments nécessitant peu de terrain;
2. à compléter les textes légaux relatifs au deuxième et au troisième piliers, afin que l'argent ainsi économisé serve réellement à la prévoyance individuelle assurée grâce à la propriété du logement;
3. à modifier les dispositions légales de façon à favoriser le placement des fonds amassés par les caisses de retraite ailleurs que sur le marché du logement. On pourrait notam- ment envisager d'édicter des dispositions plus libérales pour les placements effectués dans les secteurs autres que l'immobilier et de limiter efficacement la possession de titres de propriété immobilière. Mitunterzeichner - Cosignataires: Blunschy, Columberg, Darbellay, Dirren, Grassi, Humbel, Jung, Keller, Koller Arnold, Kühne, Landoli, Risi-Schwyz, Ruckstuhl, Rüttimann, Savary-Feiburg, Schmidhalter, Schnider-Luzern, Segmüller, Seiler, Stamm Judith, Wick, Ziegler (22) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Befriedigung des breiten Wunsches nach Wohneigen- tum kostet'heute sehr viel Kulturland und sie stösst daher- Boden ist ein unvermehrbares Gut - an natürliche Grenzen. Dieser Druck auf das Kulturland kann vermindert werden, wenn statt der Erstellung von Eigenheimen auf der «grünen Wiese» eine breitere Streuung des Eigentums an der heute vorhandenen Bausubstanz erreicht werden kann. Dieses Ziel könnte insbesondere durch einen Erwerb der heutigen Mietwohnungen zum Eigengebrauch durch Mieter oder Mietgemeinschaften erreicht werden. Verschiedene Bei- spiele zeigen, dass diese Lösung funktioniert. Und weil Mietwohnungen generell weniger luxuriös erstellt werden als Eigentumswohnungen, erschliessen sich -so auch für breitere Bevölkerungsschichten Möglichkeiten zum Erwerb von Wohneigentum. In der Regel werden diese Liegenschaf- ten aber nur direkt Immobiliengesellschaften, Pensionskas- sen usw. angeboten. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 27. August 1986 Rapport écrit du Conseil fédéral du 27 août 1986 I.Die Motion verlangt die Einführung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts für Mieter und Mietgemeinschafen, welche die gemieteten Wohnungen oder Häuser zum Zweck des Eigengebrauchs erwerben möchen. Ein solches Vorkaufs- recht müsste im Titel des Obligationenrechts über den Miet- vertrag geregelt werden. Der Bundesrat hat Ihnen am
27. März 1985 einen Entwurf zur Gesamtrevision dieses Titels unterbreitet (BB11985 l 1389 ff.), der von den eidge- nössischen Räten nach der Volksabstimmung über die Mie- terschutz-initiative zu beraten sein wird. Das Anliegen des Motionärs könnte bei der Beratung dieses Entwurfes durch entspechende Anträge in der Ratskommission oder im Rat verwirklicht werden. Der Bundesrat ist dennoch bereit, die- sen Punkt der Motion als Postulat entgegenzunehmen und die Frage in Zusammenhang mit der Gesetzgebung über das bäuerliche Bodenrecht zu prüfen. Der diesbezügliche Vorentwurf, der sich zur Zeit im Vernehmlassungsverfahren befindet, enthält nämlich auch eine Neuregelung des Vor- kaufsrechts im Obligationenrecht. Was die Mittel gemäss Wohnbau- und Eigentumsförde- rungsgesetz (WEG) betrifft, so können diese bereits nach geltendem Recht zum Erwerb von Wohnungen verwendet werden, und zwar unabhängig davon, ob die Wohnung aufgrund eines Kaufvertrages mit dem Eigentümer oder in Ausübung eines (vertraglichen) Vorkaufsrechts erworben wird.
2. Die gesetzliche Grundlage für die Wohneigentumsförde- rung in der zweiten Säule mittels Verpfändung der Alterslei- stungen hat in der Praxis zu etlichen Schwierigkeiten geführt. Der Bundesrat wird deshalb, im Rahmen einer künf- tigen Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsoge (BVG) prüfen,
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Widmer Abfallbeseitigung Motion Widmer Elimination des déchets In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1988 Année Anno Band I Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 87.550 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 18.03.1988 - 08:00 Date Data Seite 422-423 Page Pagina Ref. No 20 016 199 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.