Erwägungen (1 Absätze)
E. 18 März 1988
N
429
Motion Eppenberger Susi
tung/Zusätzliche Massnahmen» (86.047) gefordert. Sie
wurde vom Nationalrat in der Frühjahrs- und vom Ständerat
in der Sommersession überwiesen.
Das gleiche Ziel verfolgt die Motion Basler (87.454) vom
16. Juni 1987. Der Nationalrat hat sie am 9. Oktober 1987 in
ein Postulat umgewandelt.
Aufgrund der in der Zwischenzeit weitgehend abgeschlos-
senen Abklärungen beabsichtigt der Bundesrat, im Rahmen
des Luftreinhalte-Konzepts dem Parlament eine grössere
Differenzierung in der Zollbelastung zwischen verbleitem
und unverbleitem Benzin vorzuschlagen und gleichzeitig
das Verfahren zur Aenderung der gesetzlichen Bestimmun-
gen einzuleiten. Er ist deshalb der Auffassung, dass es
verfrüht wäre, die Differenz in der Zollbelastung bereits im
Rahmen dieses Vorstosses definitiv festzulegen und so den
Handlungsspielraum von Bundesrat unde Parlament einzu-
schränken.
2. Einfuhrverbot für bleihaltiges Benzin
Die Blei-Emissionen erreichten im Jahre 1971 die höchsten
Werte. Durch eine sukzessive Senkung des Bleigehalts im
Super- und Normalbenzin wurde der Bleiausstoss der
Motorfahrzeuge wesentlich verringert. Die Blei-Emissionen
werden deshalb auch ohne zusätzliche Massnahmen bis im
Jahre 1991 ungefähr auf den Stand von 1950 und später
noch weiter zurückgehen.
Durch eine Unterbindung der Zufuhr von verbleitem Benzin
würde ein Viertel des schweizerischen Fahrzeugparks, d. h.
700 000 Personenwagen, vorzeitig ausser Verkehr gesetzt.
Da ein Ersatz des verbleiten durch ein unverbleites hochok-
tanisches Benzin (98 ROZ) wegen beträchtlicher Investi-
tionskosten in nächster Zukunft auf dem Markt kaum zu
erwarten ist, könnten diese Fahrzeuge, nach Abbau der
Inlandlager an verbleitem Benzin, nicht mehr betrieben wer-
den. Sie wären deshalb zu verschrotten. Der daraus entste-
hende Verlust dürfte schätzungsweise zwei bis drei Milliar-
den Franken ausmachen.
Vom Einfuhrverbot wäre auch der Bund betroffen. Konse-
quenterweise hätte er seine mit bleihaltigem Benzin betrie-
benen Fahrzeuge und Stationärmotoren zu ersetzen, was
Kosten von eineinhalb Milliarden Franken verursachen
würde.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass mit der geforderten
Massnahme einer Gruppe von Fahrzeughaltern eine
beträchtliche finanzielle Einbusse zugemutet würde, wäh-
rend andererseits ebenso viele Automobilisten mit Fahrzeu-
gen ohne Katalysator, die mit bleifreiem, zollbegünstigtem
Benzin betankt werden können, die Umwelt - wenn auch in
geringerem Ausmass - weiterhin mit Stickoxiden und Koh-
lenwasserstoffen belasten würden.
Zur Wahrung der Interessen des Fremden- und Transitver-
kehrs wären für ausländische Fahrzeugführer Ausnahmen
vorzusehen. Der Bundesrat ist aber der Auffassung, dass
aus Gründen der Rechtsgleichheit eine unterschiedliche
Behandlung der ausländischen gegenüber den inländi-
schen Fahrzeughaltern nicht zu vertreten ist.
An der Grenze wäre die Umgehung des Einfuhrverbots
durch Benzintourismus mittels besonderer Kontrollen zu
verhindern. Diese Massnahme könnte jedoch nicht ohne
zusätzliches Personal bewältigt werden.
Zusammenfassend erachtet der Bundesrat eine vorzeitige
Ausmerzung eines Viertels des Personenwagenbestands
wegen der daraus entstehenden Folgekosten als unverhält-
nismässig und nicht zumutbar.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates
Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, den I.Teil der Motion in ein
Postulat umzuwandeln und den 2. Teil abzulehnen.
Jaeger: Ich kann mich mit den Anträgen des Bundesrates
einverstanden erklären: Umwandlung von Punkt 1 - Preis-
differenzierung zwischen unverbleitem und verbleitem Ben-
zin - in ein Postulat; und ich bin, zwar ungern, einverstan-
den mit der Ablehnung von Punkt 2.
Ich gebe Ihnen hier aber eine Präzisierung ab zum Punkt 1,
Preisdifferenzierung: Es ist so, dass wir aus der Finanzkom-
mission wissen - Herr Bundespräsident Stich hat uns
bereits über seine Vorstellungen informiert -, dass Pläne
bestehen, das unverbleite Benzin zu verbilligen. Dieser Vor-
schlag steht im Zusammenhang mit der Diskussion über die
Rückstellungen von Treibstoffzolleinnahmen bzw. deren
Verteilung. Man muss sich die Konsequenzen vorstellen, die
aus einem solchen Konzept resultieren; wenn nämlich der
Verbrauch an unverbleitem Benzin im Zuge der Vermehrung
von Katalisatorautos zunimmt, kommt das letztlich auf eine
Verbilligung des Treibstoffes heraus, was sicher nicht Sinn
der ganzen Uebung sein kann. Wenn wir also mit unserer
Motion eine Differenzierung fordern, meinen wir damit ganz
klar, dass eine solche Preis- oder Zollpolitik ertragsneutral
sein muss und letzten Endes nicht auf eine Verbilligung des
Treibstoffes insgesamt hinauslaufen darf. Ich sage das im
Interesse einer korrekten Interpretation und Präzisierung
dieses Vorstosses und möchte damit gleichzeitig die diesbe-
zügliche Differenz zwischen unseren Vorstellungen und den
Vorstellungen von Herrn Bundespräsident Stich aufgezeigt
haben.
Dispositiv
- Teil - 1er part Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
- Teil - 2e part Abgelehnt - Rejeté #ST# 87.461 Motion Eppenberger Susi Embryotransfer beim Nutztier Animaux de rente et transferts d'embryons Wortlaut der Motion vom 16. Juni 1987 Der Bundesrat wird ersucht, dem Parlament einen Gesetzes- entwurf zu unterbreiten, in welchem die Technik des Embryotransfers bei Nutztieren auf eine gesetzliche Grund- lage gestellt wird. Dabei ist der Embryotransfer - mit Aus- nahme zu Forschungszwecken - möglichst einschränkend zu regeln. Texte de la motion du 16 juin 1987 Le Conseil fédéral est prié dé soumettre aux Chambres un projet de loi réglant le transfert d'embryon sur les animaux de rente de manière restrictive, sauf lorsque cette opération sert à des fins de recherche. Mitunterzeichner- Cosignataires: Ammann-Bern, Ammann-
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
18. März 1988 N 429 Motion Eppenberger Susi tung/Zusätzliche Massnahmen» (86.047) gefordert. Sie wurde vom Nationalrat in der Frühjahrs- und vom Ständerat in der Sommersession überwiesen. Das gleiche Ziel verfolgt die Motion Basler (87.454) vom
16. Juni 1987. Der Nationalrat hat sie am 9. Oktober 1987 in ein Postulat umgewandelt. Aufgrund der in der Zwischenzeit weitgehend abgeschlos- senen Abklärungen beabsichtigt der Bundesrat, im Rahmen des Luftreinhalte-Konzepts dem Parlament eine grössere Differenzierung in der Zollbelastung zwischen verbleitem und unverbleitem Benzin vorzuschlagen und gleichzeitig das Verfahren zur Aenderung der gesetzlichen Bestimmun- gen einzuleiten. Er ist deshalb der Auffassung, dass es verfrüht wäre, die Differenz in der Zollbelastung bereits im Rahmen dieses Vorstosses definitiv festzulegen und so den Handlungsspielraum von Bundesrat unde Parlament einzu- schränken.
2. Einfuhrverbot für bleihaltiges Benzin Die Blei-Emissionen erreichten im Jahre 1971 die höchsten Werte. Durch eine sukzessive Senkung des Bleigehalts im Super- und Normalbenzin wurde der Bleiausstoss der Motorfahrzeuge wesentlich verringert. Die Blei-Emissionen werden deshalb auch ohne zusätzliche Massnahmen bis im Jahre 1991 ungefähr auf den Stand von 1950 und später noch weiter zurückgehen. Durch eine Unterbindung der Zufuhr von verbleitem Benzin würde ein Viertel des schweizerischen Fahrzeugparks, d. h. 700 000 Personenwagen, vorzeitig ausser Verkehr gesetzt. Da ein Ersatz des verbleiten durch ein unverbleites hochok- tanisches Benzin (98 ROZ) wegen beträchtlicher Investi- tionskosten in nächster Zukunft auf dem Markt kaum zu erwarten ist, könnten diese Fahrzeuge, nach Abbau der Inlandlager an verbleitem Benzin, nicht mehr betrieben wer- den. Sie wären deshalb zu verschrotten. Der daraus entste- hende Verlust dürfte schätzungsweise zwei bis drei Milliar- den Franken ausmachen. Vom Einfuhrverbot wäre auch der Bund betroffen. Konse- quenterweise hätte er seine mit bleihaltigem Benzin betrie- benen Fahrzeuge und Stationärmotoren zu ersetzen, was Kosten von eineinhalb Milliarden Franken verursachen würde. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass mit der geforderten Massnahme einer Gruppe von Fahrzeughaltern eine beträchtliche finanzielle Einbusse zugemutet würde, wäh- rend andererseits ebenso viele Automobilisten mit Fahrzeu- gen ohne Katalysator, die mit bleifreiem, zollbegünstigtem Benzin betankt werden können, die Umwelt - wenn auch in geringerem Ausmass - weiterhin mit Stickoxiden und Koh- lenwasserstoffen belasten würden. Zur Wahrung der Interessen des Fremden- und Transitver- kehrs wären für ausländische Fahrzeugführer Ausnahmen vorzusehen. Der Bundesrat ist aber der Auffassung, dass aus Gründen der Rechtsgleichheit eine unterschiedliche Behandlung der ausländischen gegenüber den inländi- schen Fahrzeughaltern nicht zu vertreten ist. An der Grenze wäre die Umgehung des Einfuhrverbots durch Benzintourismus mittels besonderer Kontrollen zu verhindern. Diese Massnahme könnte jedoch nicht ohne zusätzliches Personal bewältigt werden. Zusammenfassend erachtet der Bundesrat eine vorzeitige Ausmerzung eines Viertels des Personenwagenbestands wegen der daraus entstehenden Folgekosten als unverhält- nismässig und nicht zumutbar. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, den I.Teil der Motion in ein Postulat umzuwandeln und den 2. Teil abzulehnen. Jaeger: Ich kann mich mit den Anträgen des Bundesrates einverstanden erklären: Umwandlung von Punkt 1 - Preis- differenzierung zwischen unverbleitem und verbleitem Ben- zin - in ein Postulat; und ich bin, zwar ungern, einverstan- den mit der Ablehnung von Punkt 2. Ich gebe Ihnen hier aber eine Präzisierung ab zum Punkt 1, Preisdifferenzierung: Es ist so, dass wir aus der Finanzkom- mission wissen - Herr Bundespräsident Stich hat uns bereits über seine Vorstellungen informiert -, dass Pläne bestehen, das unverbleite Benzin zu verbilligen. Dieser Vor- schlag steht im Zusammenhang mit der Diskussion über die Rückstellungen von Treibstoffzolleinnahmen bzw. deren Verteilung. Man muss sich die Konsequenzen vorstellen, die aus einem solchen Konzept resultieren; wenn nämlich der Verbrauch an unverbleitem Benzin im Zuge der Vermehrung von Katalisatorautos zunimmt, kommt das letztlich auf eine Verbilligung des Treibstoffes heraus, was sicher nicht Sinn der ganzen Uebung sein kann. Wenn wir also mit unserer Motion eine Differenzierung fordern, meinen wir damit ganz klar, dass eine solche Preis- oder Zollpolitik ertragsneutral sein muss und letzten Endes nicht auf eine Verbilligung des Treibstoffes insgesamt hinauslaufen darf. Ich sage das im Interesse einer korrekten Interpretation und Präzisierung dieses Vorstosses und möchte damit gleichzeitig die diesbe- zügliche Differenz zwischen unseren Vorstellungen und den Vorstellungen von Herrn Bundespräsident Stich aufgezeigt haben.
1. Teil - 1er part Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
2. Teil - 2e part Abgelehnt - Rejeté #ST# 87.461 Motion Eppenberger Susi Embryotransfer beim Nutztier Animaux de rente et transferts d'embryons Wortlaut der Motion vom 16. Juni 1987 Der Bundesrat wird ersucht, dem Parlament einen Gesetzes- entwurf zu unterbreiten, in welchem die Technik des Embryotransfers bei Nutztieren auf eine gesetzliche Grund- lage gestellt wird. Dabei ist der Embryotransfer - mit Aus- nahme zu Forschungszwecken - möglichst einschränkend zu regeln. Texte de la motion du 16 juin 1987 Le Conseil fédéral est prié dé soumettre aux Chambres un projet de loi réglant le transfert d'embryon sur les animaux de rente de manière restrictive, sauf lorsque cette opération sert à des fins de recherche. Mitunterzeichner- Cosignataires: Ammann-Bern, Ammann- St. Gallen, Auer, Basler, Biel, Bremi, Bühler-Tschappina, Bundi, Candaux, Darbellay, Eisenring, Fierz, Früh, Graf, Hari, Hess, Hofmann, Hunziker, Jeanneret, Kühne, Longet, Martin, Mauch, Müller-Bachs, Nef, Oester, Ogi, Rubi, Rutis- hauser, Savary-Vaud, Spoerry, Thévoz, Tschuppert, Uhl- mann, Wanner, Weber Monika, Wellauer, Wyss, Zwingli, Zwygart (40) Schrittliche Begründung - Développement par écrit Mit den bereits anwendbaren biotechnischen Methoden in der Landwirtschaft werden von Tieren sonst nicht erbring- bare Leistungen erzwungen. Das kann die landwirtschaftli- che Struktur in der Schweiz zusätzlich belasten. Bei der bereits geübten Anwendung des Embryotransfers bei landwirtschaftlichen Nutztieren und der sich abzeich- nenden Gentechnologie sind neben medizinischen Konse- quenzen, die auf anerkannt moralisch-ethischen Eckwerten basieren, die wirtschaftlichen Konsequenzen für die Berg- bauern zu berücksichtigen.
Motion Columberg 430 18 mars 1988 Die tierzüchterischen Zielsetzungen, welche eng mit Fragen der Umwelt und des Tierschutzes gekoppelt sind, müssen auch in dem Sinn überdacht werden, dass nicht uner- wünschte demographische Veränderungen resultieren können. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 29. Februar 1988 Rapport écrit du Conseil fédéral du 29 février 1988 Embryotransfer ist eine seit langem bekannte Fortpflan- zungsmethode, die seit den frühen siebziger Jahren in Nord- amerika, Australien und Neuseeland vermehrt zur Anwen- dung gekommen ist, um die Verbreitung der europäischen Zweinutzungs-Rinderrassen in diesen Gebieten zu beschleunigen. Seit einigen Jahren wird die Technik auch in unserem Land angewandt, allerdings in sehr beschränktem Ausmass: 1986 wurden etwa 300 Gebärmutterspülungen vorgenommen; im gleichen Jahr kamen in der Schweiz etwa 830 000 Kälber zur Welt. Obschon der Anteil dieser Fort- pflanzungstechnik in unserem Land verschwindend klein ist und sich nach Angaben interessierter Kreise zurzeit auch kaum vergrössert, ist der Embryotransfer das Thema einer Reihe engagierter Presseartikel. Im Kanton Graubünden bil- dete sich sogar eine «Aktionsgemeinschaft contra Embryo- Transfer», welche diese Fortpflanzungstechnik mit ethi- schen Argumenten bekämpft. Die Scheu vor dem Embryotransfer hat zwei Hauptgründe: der erste ist wirtschaftlicher Natur. Embryotransfer ist relativ teuer und birgt das Risiko, dass er nicht zur erfolgreichen Nachzucht führt. Es wird befürchtet, der Kleinbauer könne sich dieses Verfahren für seinen Viehbestand nicht leisten. Der Unterschied zwischen Gross- und Kleinbauer werde mit dem Embryotransfer grösser. Der zweite Grund ist psychologischer Natur. Embryotransfer wird mit Manipulation des Erbguts in Zusammenhang gebracht, auch mit der Befruchtung ausserhalb des Mutter- leibs beim Menschen («Retorten-Babies»). Embryotransfer hat mit diesen Bereichen nichts zu tun. Es findet beim Embryotransfer keine Befruchtung ausserhalb des Mutter- leibs statt, auch keine Manipulation der Erbsubstanz (keine in vitro rekombinierte DNS). Ungewöhnlich beim Embryo- transfer ist einzig, dass befruchtete Embryonen der Spen- derkuh mittels Spülung der Gebärmutter entnommen und einzeln einer Reihe von Empfängerkühen eingesetzt wer- den. Spenderin und Empfängerinnen werden zu diesem Zweck mit Hormonen behandelt. Die Spenderkuh, damit sie in einer «Superovulation» mehrere Eizellen reifen lässt, die Empfängerkühe, damit sie zur gleichen Zeit für die befruch- teten Eizellen der Spenderkuh empfänglich sind. Aus dieser Brunstsynchronisation leiten verschiedene Organistionen ab, dass Embryotransfer «unnatürlich» und deshalb abzu- lehnen sei, während jedoch die künstliche Befruchtung noch als «natürlich» akzeptiert wird. Die Vorteile des Embryotransfers liegen darin, dass er eine raschere Reproduktion von züchterisch wertvollem Nutzvieh gestattet. Ziel ist nicht in erster Linie eine Leistungssteige- rung, sondern die Züchtung von gesünderem Vieh, also eine Qualitätsverbesserung. Während eine Kuh während ihres ganzen Lebens kaum mehr als zehn Kälbler wirft, ist es mit Embryotransfer möglich, innert kurzer Zeit zahlreiche Nach- kommen eines Tieres zu erzeugen. Die relativ hohen Kosten haben indessen zur Folge, dass sich der Embryotransfer in der Schweiz kaum viel stärker verbreiten dürfte. Die Techni- ken des Embryotransfers für Pferde, Schweine und Schafe (bei den beiden letzteren mit einem chirurgischen Eingriff verbunden) sind noch wenig entwickelt. Für schweizerische Züchter wird der Embryotransfer an Schweinen sporadisch, aus sanitarischen Gründen angewendet. Wer Embryotransfers für Herdenbuchtiere vornehmen will, bedarf nach Artikel 22 der Verordnung vom 29. August 1958 über Rindvieh- und Kleinviehzucht (Revision vom 9. April 1986; SR 916.310) einer Bewilligung des Bundesamts für Landwirtschaft. Dieses hat bis jetzt erst etwa zehn solcher Bewilligungen an Hochschulen, Verbände und Tierärzte erteilt. Der Bundesrat hat am 7. Dezember 1987 seuchenpo- lizeiliche Vorschriften über den Embryotransfer erlassen (neuer Art. 24b der Tierseuchenverordnung vom 15.12.67; SR 916.40). Diese sind am 1. Februar 1988 in Kraft getreten. Ob weitergehende, einschränkende gesetzliche Vorschrif- ten zum Schutz wirtschaftlich schwächerer Viehzüchter not- wendig und gerechtfertigt sind, bedarf einer vertieften Prü- fung. In eine solche muss die Frage einbezogen werden, wie sich der Embryotransfer in unserem Land im Rahmen der geltenden Regelungen entwickelt. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 87.992 Motion Columberg Tourismuspolitik Politique touristique Wortlaut der Motion vom 18. Dezember 1987 Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament ein neues Tourismuskonzept zu unterbreiten. Darin sind die seit der letzten Darstellung von 1979 eingetretenen Veränderungen, die neuesten Erkenntnisse und die künftige Ausrichtung des schweizerischen Tourismus zu berücksichtigen. Texte de la motion du 18 décembre 1987 Le Conseil fédéral est chargé de soumettre au Parlement une nouvelle conception du tourisme. Il y mettra en lumière les modifications intervenues depuis 1979, date de la der- nière conception élaborée en la matière, les nouveaux déve- loppements qui se sont faits jour, enfin les orientations que doit prendre le tourisme suisse à l'avenir. Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Baggi, Basler, Bundi, Bürgi, Déglise, Dietrich, Dormann, Eggenberg-Thun, Engler, Fehr, Fischer-Seengen, Hess Peter, Hildbrand, Jung, Keller, Kühne, Leuenberger Moritz, Meizoz, Oehler, Oester, Paccolat, Portmann, Ruckstuhl, Schmidhalter, Schnider, Seiler Rolf, Stamm, Steinegger, Theubet, Widrig, Züger (32) Schriftliche Begründung - Développement par écrit 1979 ist das von der beratenden Kommission für Fremden- verkehr verfasste Schweizerische Tourismuskonzept als Grundlage für die Tourismuspolitik erschienen. Es bildete eine wertvolle Grundlage für die touristische Entwicklung und fand grosse Beachtung. Seit der Erarbeitung des Tourismuskonzeptes hat sich die Ausgangslage der schweizerischen Tourismuswirtschaft verändert. Neben der Verlangsamung des Wachstums und der noch stärker gewordenen Konkurrenzsituation sind zunehmend Umweltprobleme zu verkraften. Man ist zudem zu neuen Erkenntnissen gelangt. Besondere Erwähnung verdienen unter anderem die Arbeiten im Rahmen der Natio- nalen Forschungsprogramme «Regionalprobleme» und «Mensch und Biosphäre (MAß)». Es geht darum, die Rah- menbedingungen für einen international wettbewerbsfähi- gen Tourismus abzuklären und noch vermehrt die Anliegen des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Schliesslich gilt es, die künftigen Tendenzen im Bereich des Tourismus und der Freizeitgestaltung zu analysieren und eine Tourismuspolitik zu entwerfen, die für die Zeit der Jahrhundertwende Bestand hat. Mit der Erarbeitung des Berichts sollte wie vor 10 Jahren die beratende Kommission für Fremdenverkehr beauftragt wer-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Eppenberger Susi Embryotransfer beim Nutztier Motion Eppenberger Susi Animaux de rente et transferts d'embryons In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1988 Année Anno Band I Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 87.461 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 18.03.1988 - 08:00 Date Data Seite 429-430 Page Pagina Ref. No 20 016 207 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.