Erwägungen (2 Absätze)
E. 18 mars 1988 Je prie donc le Conseil fédéral de bien vouloir répondre aux questions suivantes:
1. N'est-il pas lui aussi d'avis que les pisciculteurs devraient avoir le même statut juridique que les agriculteurs?
2. Quelles sont les solutions qui, selon le Conseil fédéral, pourraient être apportées aux problèmes pressants que connaissent les pisciculteurs (formation, contrat de travail, droit foncier et droit successoral, aménagement du terri- toire, etc.)? Mitunterzeichner-Cosignataires: Martin, Nebiker, Ogi (3) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 3. Februar 1988 Rapport écrit du Conseil fédéral du 3 février 1988 Landwirtschaft ist im Bundesrecht nicht als einheitlicher Begriff zu verstehen. Der Gesetzgeber hat vielmehr im Wis- sen um die bisweilen sehr heikle Abgrenzung der Frage, was Landwirtschaft sei, die Interpretation des Begriff s ausdrück- lich offen gelassen (z. B. in der Botschaft zum Landwirt- schaftsgesetz vom 19.1.51, S. 15 ff.). Der Begriff wurde in der Folge in den einzelnen Erlassen entsprechend ihrem Zweck konkretisiert und durch die Anwendung, Lehre und Rechtsprechung gefestigt. Das bedeutet, dass die vom Inter- pellanten gestellte Frage für jeden der angeschnittenen Bereiche einzeln geprüft werden muss. Landwirtschaftsgesetz (LwG) Nicht jede landwirtschaftliche Tätigkeit untersteht dem Schutz des LwG. Artikel 31 bis Absatz 3 Buchstabe b BV spricht vielmehr ausdrücklich von einem gesunden Bauern- stand und einer leistungsfähigen Landwirtschaft. Bodenun- abhängige gewerbliche Tierproduktionsbetriebe, die das für die Tierproduktion benötigte Futter weitgehend zukaufen und nicht auf dem betriebseigenen Boden produzieren, fallen nicht darunter (VPB 32 Nr. 8, VPB 42 Nr. 70, Bundes- gerichtsentscheid in Sachen B vom 12.11.76). Die Fisch- zucht ist eine landwirtschaftliche Tätigkeit. Die Fischzucht- betriebe können unter bestimmten Voraussetzungen unter die Schutzbestimmungen des LwG gestellt werden. Indes- sen handelt es sich bei den heutigen Fischzuchtbetrieben praktisch ausschliesslich um bodenunabhängige gewerbli- che Betriebe, deren Unterstellung unter das LwG wegen ihrer Art nicht möglich ist. Familienzulagen Heute fällt die Fischzucht nicht unter die Landwirtschaft im Sinne des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft. Bei der Beratung des Fischereigesetzes ver- warf das Parlament ausdrücklich einen Anspruch der Fisch- züchter auf Familienzulagen. Dieser Ausscnluss wird damit begründet, es handele sich um eine Mischform zwischen gewerblichem und landwirtschaftlichem Betrieb mit ange- sichts der bodenunabhängigen Betriebsstrukturen überwie- gend gewerblichem Charakter. Bei gleichbleibenden Betriebsstrukturen ist deshalb auch künftig nicht vorgese- hen, den Fischzüchtern Familienzulagen auszurichten. Raumplanung Das Raumplanungsgesetz geht von einem engen Landwirt- schaftsbegriff aus, indem nach seinem Artikel 16 eine land- wirtschaftliche Nutzung nur dann vorliegt, wenn landwirt- schaftliche Erzeugnisse unmittelbar aus dem Boden und im Wesentlichen unter natürlichen Bedingungen gewonnen werden. Fischzuchtanlagen sind aus dieser Sicht keine bodenabhängigen Landwirtschaftsbetriebe (unveröffent- lichtes Bundesgerichtsurteil vom 3.10.84 in Sachen S.). Eine Auflockerung des engen Landwirtschaftsbegriffs hätte für die Raumplanung unheilvolle Auswirkungen; einer weiteren Zersiedelung würde Vorschub geleistet. Bodenunabhängige Betriebe werden deshalb auch künftig nicht als landwirt- schaftlich im Sinne des Raumplanungsgesetzes gelten. Ausbildung Mit der Aufgabenteilung II zwischen Bund und Kantonen soll in Artikel 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes die Bestimmung, dass die Berufe der Fischerei nicht unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, gestrichen werden. Somit würde einer beruflichen Ausbildung der Fischzüchter nach dem Berufsbildungsgesetz nach dem Inkrafttreten der geänderten Vorschrift nichts mehr im Wege stehen. Boden- und Erbrecht Ein Fischzuchtbetrieb gilt grundsätzlich nicht als Landwirt- schaftsbetrieb im Sinne des bäuerlichen Boden- und Erb- rechts. Er wird davon nur dann erfasst, wenn er als Neben- betrieb eng mit einem Landwirtschaftsbetrieb verbunden ist (Art. 625 Abs. 1 ZGB). Eine Ausdehnung des Geltungsbereichs des bäuerlichen Boden- und Erbrechts auf Grundstücke, die der Fischzucht dienen, und auf Fischzuchtgewerbe drängt sich nicht auf. Die besonderen Regeln des bäuerlichen Boden- und Erb- rechts gehen von der Voraussetzung aus, dass bei landwirt- schaftlichen Grundstücken eine Diskrepanz zwischen Ver- kehrs- und Ertragswert besteht; ferner soll mit dem Bauern eine Berufsgruppe geschützt werden, die in besonderem Masse auf den Produktionsfaktor «Boden» angewiesen ist. Dies ist im Falle der Fischzucht nicht erfüllt. Arbeitsrecht Für das Arbeitsrecht als Privatrecht ist die Frage der Zutei- lung zur Landwirtschaft insofern irrelevant, als heute inner- halb der Kategorie «Arbeitnehmer» nicht mehr unterschie- den wird zwischen landwirtschaftlichen und nichtlandwirt- schaftlichen Arbeitnehmern, und weil die letzte Differenzie- rung in der Behandlung, die besondere Regelung der Kündi- gung beim landwirtschaftlichen Arbeitnehmer mit Hausge- meinschaft (Art. 336c OR), in der zurzeit laufenden Revision des OR aufgehoben werden soll. Für den Bereich des öffentlich-rechtlichen Arbeitnehmer- schutzes (geregelt im Arbeitsgesetz) ist die Fischzucht wohl der Landwirtschaft zuzuordnen, als Betrieb der landwirt- schaftlichen Urproduktion, der Haltung von Nutztieren. Ein Vorteil dürfte das für die Fischzucht.nicht sein, findet doch gerade für diese Bereiche das Arbeitsgesetz und seine Schutzwirkung keine Anwendung (Art. 2 des Arbeitsgeset- zes und Art. 3 der Verordnung l zum Arbeitsgesetz). Abstimmung - Vote Für den Antrag auf Diskussion Dagegen offensichtliche Mehrheit Minderheit Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates nicht befriedigt. #ST# 87.998 Interpellation Weder-Basel Projekt »Gewähr». Nichteinhalten der Termine Interpellation Weder-Bâle Projet »Garantie». Inobservation des délais Wortlaut der Interpellation vom 18. Dezember 1987 Der Bundesrat hat den für 1987 angekündigten Entscheid zum Projekt «Gewähr» verschoben. Zwei Jahre nach dem ursprünglich festgelegten Termin 1985 steht noch immer nicht fest, ob das Projekt «Gewähr» der Nagra den gesetzli- chen Anforderungen der «dauernden, sicheren Entsorgung und Endlagerung der radioaktiven Abfälle» genügt. Es stellen sich folgende dringliche Fragen:
1. Welche Gründe sind es, die den Bundesrat zur Nichtein- haltung seines verbindlich abgegebenen Versprechens be- wegen?
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Rutishauser Existenzsicherung der Fischzuchtbetriebe Interpellation Rutishauser Viabilité des exploitations piscicoles In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1988 Année Anno Band I Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 87.455 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 18.03.1988 - 08:00 Date Data Seite 467-468 Page Pagina Ref. No
E. 20 016 254 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
18. März 1988 N 467 Interpellation Rutishauser Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der neue Raps eignet sich angeblich besser für die Marga- rine-Produktion, und sein Schrot ist gutes Viehfutter. Der Pflanze wurden hinderliche Bitterstoffe entzogen. Gerade diese Bitterstoffe haben aber den Wildtieren beim herkömm- lichen Raps den Zubiss verleidet und wirkten damit als Aesungsbremse. Die Berichte aus der Bundesrepublik Deutschland und Oesterreich über die Auswirkungen des Doppelnull-Rapses tönen alarmierend. Man spricht von einem Massensterben bei Rehen; inwieweit der Feldhase davon betroffen ist, ist zurzeit noch unklar. Naturschützer, Jäger und namhafte Wildbiologen sind über- zeugt, dass daran der Doppelnull-Raps schuld ist, der in der Bundesrepublik Deutschland und in Oesterreich bereits grossflächig angebaut wird. Nach Ansicht des öster- reichischen Wildbiologen Kurt Onderscheka vom For- schungsinstitut für Wildtierkunde der Veterinärmedizini- schen Universität Wien fallen die Tiere einem Eiweiss- Schock zum Opfer oder gehen an einer hochgradigen Eiweissvergiftung zugrunde. In der Bundesrepublik Deutschland hält das zuständige Bundesministerium die Ursache des Uebels für noch nicht eindeutig geklärt. In der Schweiz wird offenbar der Anbau von Doppelnull- Raps an verschiedenen Orten erprobt. Dem Vernehmen nach soll im kommenden Frühjahr die sogenannte Rapskon- ferenz darüber entscheiden, ob auch in unserem Land Dop- pelnull-Raps grossflächig angebaut werden soll. Es ist erwünscht, dass bei den Verhandlungen auch Vertreter der Jagd und des Naturschutzes teilnehmen können. In Beantwortung von Anfragen aus kantonalen Parlamenten erklärten die Regierungen der Kantone Luzern und Zürich, der Anbau von Doppelnull-Raps sei nur denkbar, wenn erwiesen sei, dass er Rehen und Hasen nicht schaden könne. Die Situation ist nicht nur für die Jäger unerfreulich, son- dern auch für die Naturschützer, denen die Erhaltung der wildlebenden Tiere ein grosses Anliegen ist. Bundesrat und Bundesverwaltung müssen daher alles daran setzen, die negativen Auswirkungen der neuen Rapssorte zu verhin- dern, nötigenfalls durch ein klipp und klares Verbot. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 24. Februar 1988 Rapport écrit du Conseil fédéral du 24 février 1988 Anfang der siebziger Jahre wurde zur Verbesserung der Rapsölqualität auf erucasäurefreie Sorten (0-Sorten) umge- stellt. In den neuen Doppelnull-Sorten (00-Sorten) sollen die Glukosinolate im Rapsschrot verringert werden, um die Ver- wendungsmöglichkeiten in der Nutztierfütterung zu verbes- sern. Rapssorten mit 00-Qualität sind erucasäurefrei und glukosinolatarm. Die glukosinolatarmen Sorten entspre- chen in der Oelqualität den Sorten, die heute angebaut werden. Die Schweiz verfügt über keine eigene Rapszüchtung. An den beiden Eidgenössischen Forschungsanstalten für Pflan- zenbau in Zürich-Reckenholz und Changins werden die von den ausländischen Züchtern angemeldeten Sorten auf ihre Anbaueignung in unserem Land geprüft. Zurzeit werden fast ausschliesslich 00-Sorten angemeldet. Sofern eine Sorte die drei Hauptversuchsjahre erfolgreich besteht, wird sie von den Forschungsanstalten zur Freigabe für den Anbau vorge- schlagen. An einer Konferenz mit den interessierten Kreisen, die in der Vergangenheit alle zwei Jahre stattfand, wird dann über die Freigabe diskutiert. Das Bundesamt für Landwirt- schaft legt anschliessend fest, welche Sorten für den Ver- tragsanbau von Oelraps bewilligt sind. Die Rapsproduzen- ten verpflichten sich im Vertrag, nur bewilligte Sorten anzu- bauen. Zur Festlegung der bewilligten Vertragssorten für den Anbau 1988/89 sieht das Bundesamt für Landwirtschaft ein zweistufiges Verfahren vor. Zuerst berät die Rapskonferenz wie bis anhin, ob an den bewilligten Vertragssorten etwas verändert werden soll. Sofern eine 00-Sorte zur Freigabe vorgeschlagen wird, ist diese Frage in einem zweiten Schritt mit Vertretern der Jagd und des Naturschutzes zu bespre- chen.
1. Zurzeit gibt es nur eine wissenschaftliche Arbeit, in der die Schädlichkeit der 00-Rapssorten nachgewiesen wird. Die Aussagen der verschiedenen mit der Frage der Schäd- lichkeit beschäftigten Wissenschafter (vor allem in der BRD und in Oesterreich) sind zum Teil widersprüchlich. An zahlreichen.ausländischen Instituten sind Untersuchun- gen angelaufen. Erst nach dem Vorliegen entsprechender Ergebnisse wird es möglich sein, die Lage genauer zu beur- teilen. 2./3. Obwohl die Versuchsfelder mit 00-Rapssorten regel- mässig von den zuständigen Jagdgesellschaften überprüft wurden, liegen bisher keine Meldungen über allfälliges Fall- wild vor. Die Versuchsfläche ist jedoch zu klein, um daraus Schlüsse ziehen zu können. Aus unserem Land gibt es gegenwärtig keine zusätzlichen Forschungsergebnisse.
4. Nach dem Vorliegen der erwähnten weiteren Versuchser- gebnisse muss die Lage neu beurteilt werden. Erst zu die- sem Zeitpunkt können Entscheidungen getroffen und allfäl- lige Massnahmen erwogen werden. Präsident: Herr Loretan verzichtet auf Diskussion. Wird aus Ihrem Kreise Diskussion verlangt? - Es ist nicht der Fall. Der Interpellant ist von der Antwort des Bundesrates teil- weise befriedigt. #ST# 87.455 Interpellation Rutishauser Existenzsicherung der Fischzuchtbetriebe Viabilité des exploitations piscicoles Wortlaut der Interpellation vom 16. Juni 1987 Die Fischzüchter stehen heute vor einer Reihe von Proble- men, die ihre längerfristige Existenz gefährden können. Die rechtliche Behandlung der Fischzüchter entspricht heute nicht ihren besonderen Eigenheiten. Dies gilt insbesondere für Bereiche wie Berufsbildung, Arbeitsverhältnisse oder auch Boden- und Erbrecht sowie Raumplanung. Im Unter- schied zu den Berufsfischern weist die Fischzüchterei sehr grosse Aehnlichkeiten zur Landwirtschaft auf, sie bewirt- schaftet den Boden (Teiche und Bäche), produziert Nah- rungsmittel, hat lange Arbeitszeiten, ist an bestimmte Stand- orte gebunden usw. Im Ausland sind die Fischzüchter der Landwirtschaftsgesetzgebung unterstellt. Ich frage deshalb den Bundesrat:
1. Teilt er die Auffassung, dass die Fischzüchter rechtlich wie die Landwirte zu behandeln sind? . 2. Welche Möglichkeiten sieht der Bundesrat, die dringen- den Probleme der Fischzüchter wie Ausbildung, Arbeitsver- hältnis, Boden- und Erbrecht, Raumplanung usw. zu lösen? Texte de l'interpellation du 16 juin 1987 Les pisciculteurs sont actuellement confrontés à un certain nombre de problèmes qui, à long terme, pourraient les menacer dans leur existence. Le statut juridique que possè- dent les pisciculteurs ne tient pas compte des particularités de leur situation, en particulier en ce qui concerne la forma- tion professionnelle, les conditions de travail, le droit foncier et le droit des successions ainsi que l'aménagement du territoire. Contrairement aux pêcheurs professionnels, les pisciculteurs exercent une activité qui a beaucoup de points communs avec l'agriculture: ils exploitent le sol (étangs et ruisseaux), ils produisent des denrées alimentaires, ils tra- vaillent beaucoup d'heures par semaine, sont liés à un certain endroit, etc. Dans les autres pays, les pisciculteurs sont soumis à la législation sur l'agriculture.
Interpellation Weder-Bâle 468 N 18 mars 1988 Je prie donc le Conseil fédéral de bien vouloir répondre aux questions suivantes:
1. N'est-il pas lui aussi d'avis que les pisciculteurs devraient avoir le même statut juridique que les agriculteurs?
2. Quelles sont les solutions qui, selon le Conseil fédéral, pourraient être apportées aux problèmes pressants que connaissent les pisciculteurs (formation, contrat de travail, droit foncier et droit successoral, aménagement du terri- toire, etc.)? Mitunterzeichner-Cosignataires: Martin, Nebiker, Ogi (3) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 3. Februar 1988 Rapport écrit du Conseil fédéral du 3 février 1988 Landwirtschaft ist im Bundesrecht nicht als einheitlicher Begriff zu verstehen. Der Gesetzgeber hat vielmehr im Wis- sen um die bisweilen sehr heikle Abgrenzung der Frage, was Landwirtschaft sei, die Interpretation des Begriff s ausdrück- lich offen gelassen (z. B. in der Botschaft zum Landwirt- schaftsgesetz vom 19.1.51, S. 15 ff.). Der Begriff wurde in der Folge in den einzelnen Erlassen entsprechend ihrem Zweck konkretisiert und durch die Anwendung, Lehre und Rechtsprechung gefestigt. Das bedeutet, dass die vom Inter- pellanten gestellte Frage für jeden der angeschnittenen Bereiche einzeln geprüft werden muss. Landwirtschaftsgesetz (LwG) Nicht jede landwirtschaftliche Tätigkeit untersteht dem Schutz des LwG. Artikel 31 bis Absatz 3 Buchstabe b BV spricht vielmehr ausdrücklich von einem gesunden Bauern- stand und einer leistungsfähigen Landwirtschaft. Bodenun- abhängige gewerbliche Tierproduktionsbetriebe, die das für die Tierproduktion benötigte Futter weitgehend zukaufen und nicht auf dem betriebseigenen Boden produzieren, fallen nicht darunter (VPB 32 Nr. 8, VPB 42 Nr. 70, Bundes- gerichtsentscheid in Sachen B vom 12.11.76). Die Fisch- zucht ist eine landwirtschaftliche Tätigkeit. Die Fischzucht- betriebe können unter bestimmten Voraussetzungen unter die Schutzbestimmungen des LwG gestellt werden. Indes- sen handelt es sich bei den heutigen Fischzuchtbetrieben praktisch ausschliesslich um bodenunabhängige gewerbli- che Betriebe, deren Unterstellung unter das LwG wegen ihrer Art nicht möglich ist. Familienzulagen Heute fällt die Fischzucht nicht unter die Landwirtschaft im Sinne des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft. Bei der Beratung des Fischereigesetzes ver- warf das Parlament ausdrücklich einen Anspruch der Fisch- züchter auf Familienzulagen. Dieser Ausscnluss wird damit begründet, es handele sich um eine Mischform zwischen gewerblichem und landwirtschaftlichem Betrieb mit ange- sichts der bodenunabhängigen Betriebsstrukturen überwie- gend gewerblichem Charakter. Bei gleichbleibenden Betriebsstrukturen ist deshalb auch künftig nicht vorgese- hen, den Fischzüchtern Familienzulagen auszurichten. Raumplanung Das Raumplanungsgesetz geht von einem engen Landwirt- schaftsbegriff aus, indem nach seinem Artikel 16 eine land- wirtschaftliche Nutzung nur dann vorliegt, wenn landwirt- schaftliche Erzeugnisse unmittelbar aus dem Boden und im Wesentlichen unter natürlichen Bedingungen gewonnen werden. Fischzuchtanlagen sind aus dieser Sicht keine bodenabhängigen Landwirtschaftsbetriebe (unveröffent- lichtes Bundesgerichtsurteil vom 3.10.84 in Sachen S.). Eine Auflockerung des engen Landwirtschaftsbegriffs hätte für die Raumplanung unheilvolle Auswirkungen; einer weiteren Zersiedelung würde Vorschub geleistet. Bodenunabhängige Betriebe werden deshalb auch künftig nicht als landwirt- schaftlich im Sinne des Raumplanungsgesetzes gelten. Ausbildung Mit der Aufgabenteilung II zwischen Bund und Kantonen soll in Artikel 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes die Bestimmung, dass die Berufe der Fischerei nicht unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, gestrichen werden. Somit würde einer beruflichen Ausbildung der Fischzüchter nach dem Berufsbildungsgesetz nach dem Inkrafttreten der geänderten Vorschrift nichts mehr im Wege stehen. Boden- und Erbrecht Ein Fischzuchtbetrieb gilt grundsätzlich nicht als Landwirt- schaftsbetrieb im Sinne des bäuerlichen Boden- und Erb- rechts. Er wird davon nur dann erfasst, wenn er als Neben- betrieb eng mit einem Landwirtschaftsbetrieb verbunden ist (Art. 625 Abs. 1 ZGB). Eine Ausdehnung des Geltungsbereichs des bäuerlichen Boden- und Erbrechts auf Grundstücke, die der Fischzucht dienen, und auf Fischzuchtgewerbe drängt sich nicht auf. Die besonderen Regeln des bäuerlichen Boden- und Erb- rechts gehen von der Voraussetzung aus, dass bei landwirt- schaftlichen Grundstücken eine Diskrepanz zwischen Ver- kehrs- und Ertragswert besteht; ferner soll mit dem Bauern eine Berufsgruppe geschützt werden, die in besonderem Masse auf den Produktionsfaktor «Boden» angewiesen ist. Dies ist im Falle der Fischzucht nicht erfüllt. Arbeitsrecht Für das Arbeitsrecht als Privatrecht ist die Frage der Zutei- lung zur Landwirtschaft insofern irrelevant, als heute inner- halb der Kategorie «Arbeitnehmer» nicht mehr unterschie- den wird zwischen landwirtschaftlichen und nichtlandwirt- schaftlichen Arbeitnehmern, und weil die letzte Differenzie- rung in der Behandlung, die besondere Regelung der Kündi- gung beim landwirtschaftlichen Arbeitnehmer mit Hausge- meinschaft (Art. 336c OR), in der zurzeit laufenden Revision des OR aufgehoben werden soll. Für den Bereich des öffentlich-rechtlichen Arbeitnehmer- schutzes (geregelt im Arbeitsgesetz) ist die Fischzucht wohl der Landwirtschaft zuzuordnen, als Betrieb der landwirt- schaftlichen Urproduktion, der Haltung von Nutztieren. Ein Vorteil dürfte das für die Fischzucht.nicht sein, findet doch gerade für diese Bereiche das Arbeitsgesetz und seine Schutzwirkung keine Anwendung (Art. 2 des Arbeitsgeset- zes und Art. 3 der Verordnung l zum Arbeitsgesetz). Abstimmung - Vote Für den Antrag auf Diskussion Dagegen offensichtliche Mehrheit Minderheit Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates nicht befriedigt. #ST# 87.998 Interpellation Weder-Basel Projekt »Gewähr». Nichteinhalten der Termine Interpellation Weder-Bâle Projet »Garantie». Inobservation des délais Wortlaut der Interpellation vom 18. Dezember 1987 Der Bundesrat hat den für 1987 angekündigten Entscheid zum Projekt «Gewähr» verschoben. Zwei Jahre nach dem ursprünglich festgelegten Termin 1985 steht noch immer nicht fest, ob das Projekt «Gewähr» der Nagra den gesetzli- chen Anforderungen der «dauernden, sicheren Entsorgung und Endlagerung der radioaktiven Abfälle» genügt. Es stellen sich folgende dringliche Fragen:
1. Welche Gründe sind es, die den Bundesrat zur Nichtein- haltung seines verbindlich abgegebenen Versprechens be- wegen?
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Rutishauser Existenzsicherung der Fischzuchtbetriebe Interpellation Rutishauser Viabilité des exploitations piscicoles In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1988 Année Anno Band I Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 87.455 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 18.03.1988 - 08:00 Date Data Seite 467-468 Page Pagina Ref. No 20 016 254 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.