Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Von der Vorschrift von Artikel 26 ArG kann in den Sonder- bestimmungen nach Artikel 27 ArG nicht abgewichen wer- den. Das hätte zur Folge, dass die 38-Stunden-Woche bei Nachtarbeit auch in den 15 Betriebsarten mit wöchentlicher Arbeitszeit von über 50 Stunden (z. B. Spitäler, Heime und Internate, Bewachungsbetriebe, Ueberwachungspersonal) eingeführt werden müsste und dass keine neuen Sonderbe- stimmungen mit Nachtarbeit von über 38 Stunden erlassen werden könnten.
E. 2 Aehnlich betroffen würden die Betriebsarten, die gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b ArG 50 Stunden (insbeson- dere Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe) pro Woche arbeiten dürfen.
E. 3 Etwas weniger würden durch die anbegehrte Arbeitszeit- verkürzung diejenigen Betriebsarten betroffen, in denen gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a ArG 45 Stunden pro Woche gearbeitet werden darf (insbesondere Industrie). Hier beträgt die effektive wöchentliche Arbeitszeit der Nacht- schichten vielfach schon heute weniger als 45 Stunden, wobei die 38-Stunden-Woche immerhin die grosse Aus- nahme darstellt. Ein weiterer Grund, weshalb es nicht angezeigt scheint, im jetzigen Zeitpunkt eine Verkürzung der Arbeitszeit der in der Nacht beschäftigten Arbeitnehmer vorzunehmen, liegt darin, dass sich die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften des Arbeitsgesetzes gegenwärtig in Revision befinden und eine Anpassung der Arbeitszeit an die heutigen Verhältnisse auf diesem Wege zu erwarten ist. Bezüglich Nachtarbeit dürften eher Zeitzuschläge in Betracht gezogen werden als eine absolute und gegenüber der Norm tiefere wöchentliche Höchstarbeitszeit. Den Revisionsarbeiten sollte nicht vorge- griffen werden, doch kann der vom Motionär gemachte Vorschlag durchaus im Sinne einer Empfehlung entgegen- genommen werden. Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass es bei der Vor- schrift von Artikel 26 ArG um einen an den Bundesrat dele- gierten Rechtsetzungsbereich geht. Die rechtliche Zulässig- keit einer Motion in einem solchen Bereich ist nach konstan- ter Praxis zu verneinen. Was die Begründung der Motion anbetrifft, so sei darauf hingewiesen, dass in dem dort erwähnten Bericht der Eidge- nössischen Arbeitskommission nicht Forderungen gestellt oder Lösungen vorgeschrieben werden, sondern lediglich Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen aufgezeigt werden, wie sie insbesondere auf dem Wege über Gesamtarbeitsverträge und in der Betriebspraxis ver- wirklicht werden können. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 87.335 Motion der Liberalen Fraktion Arbeitsgesetz. Revision Motion du groupe libéral. Loi sur le travail. Révision Wortlaut der Motion vom 11. März 1987 Die technologische Entwicklung zeitigt ihre Auswirkungen auf Unternehmen und Arbeitnehmer; die Wünsche der Bevölkerung in bezug auf die Arbeitszeiteinteilung verän- dern sich. Die Sozialpartener bemühen sich, Lösungen zu finden, die sowohl die Bedürfnisse der Unternehmen wie auch die Interessen der Arbeitnehmer berücksichtigen. In Anbetracht dieser Entwicklung erscheint das Arbeitsge- setz in gewissen Belangen veraltet. Der Bundesrat wird ersucht, sobald als möglich einen Entwurf für die Revision
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Renschler Höchstarbeitszeit bei Nachtarbeit Motion Renschler Travail de nuit. Durée maximale In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1987 Année Anno Band II Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 87.332 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 19.06.1987 - 08:00 Date Data Seite 991-991 Page Pagina Ref. No 20 015 503 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
19.Juni1987 N 991 Motion der Liberalen Fraktion #ST# 87.332 Motion Renschier Höchstarbeitszeit bei Nachtarbeit Travail de nuit. Durée maximale Wortlaut der Motion vom 11. März 1987 Der Bundesrat macht von seiner Kompetenz gemäss Arti- kel 26 Absatz 2 Arbeitsgesetz Gebrauch und begrenzt auf dem Verordnungsweg die Höchstarbeitszeit für die dauernd oder in Schichtarbeit regelmässig nachts arbeitenden Arbeitnehmer auf 38 Stunden pro Woche. Texte de la motion du 11 mars 1987 Le Conseil fédéral, faisant usage de la compétence qui lui est accordée à l'article 26, 2e alinéa, de la loi sur le travail, limite par voie d'ordonnance à 38 heures la durée maximale du travail hebdomadaire des travailleurs employés régulière- ment la nuit, soit en permanence, soit par équipes. Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Bäumlin, Borei, Bratschi, Braunschweig, Clivaz, Deneys, Eggli-Winterthur, Fankhauser, Fehr, Friedli, Gloor, Huba- cher, Jaggi, Lanz, Leuenberger-Solothurn, Leuenberger Moritz, Longet, Nauer, Neukomm, Ott, Pitteloud, Rechstei- ner, Reimann, Robbiani, Rubi, Ruffy, Stamm Walter, Stap- pung, Uchtenhagen (30) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Anteil der regelmässig nachts arbeitenden Arbeitneh- mer an der erwerbstätigen Bevölkerung ist im Steigen begriffen. Nicht nur im industriellen, sondern auch im tertiä- ren Sektor nimmt die Bedeutung der Nachtarbeit zu, sei es in der Form von Dreischicht- und Durchlaufbetrieben oder Dauernachtarbeit. Diese Entwicklung ist für die seelische und körperliche Gesundheit der Betroffenen sowie für die soziale Integration der Erwerbstätigen und deren Familien eine immer grössere Bedrohung. Es gilt, diesem negativen Trend Einhalt zu gebieten. In Uebereinstimmung mit dem Bericht der Eidgenössischen Arbeitskommission (Ausschuss «Verbesserung der Arbeits- bedingungen für Schicht- und Nachtarbeit», November 1985), in dem Vertreter der Arbeitgeber, Arbeitnehmer und der Wissenschaft für regelmässig nachtarbeitende Schicht- arbeiter Wochenarbeitszeiten von 33,06 bis 37,33 Stunden forderten, soll der Schutz der Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmer/innen im Rahmen des gesetzlichen Arbeitneh- merschutzes verbessert werden. Erfüllt der Bundesrat das Anliegen der Motion, so macht er erstmals seit über 20 Jahren von seiner Kompetenz Gebrauch, für bestimmte Gruppen von Betrieben und Arbeitnehmern die Arbeitszeit aus Gründen des Gesund- heitsschutzes zu verkürzen (Art. 26 Abs. 2 des Arbeitsgeset- zes) und beschränkt sich nicht weiterhin auf den Erlass von Ausnahmebestimmungen zugunsten gewisser Unterneh- men (Art. 27 und Verordnung 2 des Arbeitsgesetzes). Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 1. Juni 1987 Rapport écrit du Conseil fédéral du 1er juin 1987 Die Verkürzung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit kann mithelfen, negative Auswirkungen der Nachtarbeit auf die Arbeitnehmer zu verhindern. Eine gestützt auf Artikel 26 Absatz 2 des Arbeitsgesetzes (ArG) vorzunehmende undiffe- renzierte Herabsetzung der Arbeitszeit auf 38 Stunden bei Nachtarbeit, wie sie in der Motion verlangt wird, erweist sich aber aus verschiedenen Gründen als problematisch.
1. Von der Vorschrift von Artikel 26 ArG kann in den Sonder- bestimmungen nach Artikel 27 ArG nicht abgewichen wer- den. Das hätte zur Folge, dass die 38-Stunden-Woche bei Nachtarbeit auch in den 15 Betriebsarten mit wöchentlicher Arbeitszeit von über 50 Stunden (z. B. Spitäler, Heime und Internate, Bewachungsbetriebe, Ueberwachungspersonal) eingeführt werden müsste und dass keine neuen Sonderbe- stimmungen mit Nachtarbeit von über 38 Stunden erlassen werden könnten.
2. Aehnlich betroffen würden die Betriebsarten, die gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b ArG 50 Stunden (insbeson- dere Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe) pro Woche arbeiten dürfen.
3. Etwas weniger würden durch die anbegehrte Arbeitszeit- verkürzung diejenigen Betriebsarten betroffen, in denen gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a ArG 45 Stunden pro Woche gearbeitet werden darf (insbesondere Industrie). Hier beträgt die effektive wöchentliche Arbeitszeit der Nacht- schichten vielfach schon heute weniger als 45 Stunden, wobei die 38-Stunden-Woche immerhin die grosse Aus- nahme darstellt. Ein weiterer Grund, weshalb es nicht angezeigt scheint, im jetzigen Zeitpunkt eine Verkürzung der Arbeitszeit der in der Nacht beschäftigten Arbeitnehmer vorzunehmen, liegt darin, dass sich die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften des Arbeitsgesetzes gegenwärtig in Revision befinden und eine Anpassung der Arbeitszeit an die heutigen Verhältnisse auf diesem Wege zu erwarten ist. Bezüglich Nachtarbeit dürften eher Zeitzuschläge in Betracht gezogen werden als eine absolute und gegenüber der Norm tiefere wöchentliche Höchstarbeitszeit. Den Revisionsarbeiten sollte nicht vorge- griffen werden, doch kann der vom Motionär gemachte Vorschlag durchaus im Sinne einer Empfehlung entgegen- genommen werden. Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass es bei der Vor- schrift von Artikel 26 ArG um einen an den Bundesrat dele- gierten Rechtsetzungsbereich geht. Die rechtliche Zulässig- keit einer Motion in einem solchen Bereich ist nach konstan- ter Praxis zu verneinen. Was die Begründung der Motion anbetrifft, so sei darauf hingewiesen, dass in dem dort erwähnten Bericht der Eidge- nössischen Arbeitskommission nicht Forderungen gestellt oder Lösungen vorgeschrieben werden, sondern lediglich Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen aufgezeigt werden, wie sie insbesondere auf dem Wege über Gesamtarbeitsverträge und in der Betriebspraxis ver- wirklicht werden können. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 87.335 Motion der Liberalen Fraktion Arbeitsgesetz. Revision Motion du groupe libéral. Loi sur le travail. Révision Wortlaut der Motion vom 11. März 1987 Die technologische Entwicklung zeitigt ihre Auswirkungen auf Unternehmen und Arbeitnehmer; die Wünsche der Bevölkerung in bezug auf die Arbeitszeiteinteilung verän- dern sich. Die Sozialpartener bemühen sich, Lösungen zu finden, die sowohl die Bedürfnisse der Unternehmen wie auch die Interessen der Arbeitnehmer berücksichtigen. In Anbetracht dieser Entwicklung erscheint das Arbeitsge- setz in gewissen Belangen veraltet. Der Bundesrat wird ersucht, sobald als möglich einen Entwurf für die Revision
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Renschler Höchstarbeitszeit bei Nachtarbeit Motion Renschler Travail de nuit. Durée maximale In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1987 Année Anno Band II Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 87.332 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 19.06.1987 - 08:00 Date Data Seite 991-991 Page Pagina Ref. No 20 015 503 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.