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86.956

Ch Vb · 1987-03-20 · Deutsch CH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 20 mars 1987

aktive Beihilfe zur Kapitalflucht beschränkt werden müss-

ten.

4. Filialen schweizerischer Banken im Ausland unterstehen

der Rechtshoheit des betreffenden ausländischen Staats.

Die von der Motion verlangte Unterstellung unter schweize-

risches Recht wäre mit dem Territorialitätsprinzip nicht zu

vereinbaren. Zudem wäre es aus Wettbewerbsgründen

kaum möglich, im Ausland tätige Filialen mit stärkeren Auf-

lagen zu belasten, als sie für ihre Konkurrenten gelten.

Indessen versteht es sich von selbst, dass eine international

tätige Schweizer Bank nicht über ausländische Filialen und

Tochtergesellschaften die schweizerische Rechtsordnung

umgehen darf.

5. Die Nationalbank erhebt heute schon eine Statistik über

die Wertschriftendepots in- und ausländischer Kunden. Sie

dient jedoch ausschliesslich der Berechnung der für die

Geldpolitik wichtigen Kapitalverkehrsbilanz. Entsprechend

ist die Erhebung aufgebaut; sie erfasst nicht sämtliche

deponierten Wertschriften und ist nicht länderweise geglie-

dert. Sie eignet sich daher nicht zur Veröffentlichung. Der

vom Motionär anvisierte Zweck der Statistik würde ausser-

halb des verfassungsrechtlich umschriebenen Aufgabenbe-

reichs der Nationalbank liegen. Auch wären Globalzahlen

(Depots aller Angehörigen eines ausländischen Staats bei

allen Schweizer Banken) für die Aufdeckung von Missbräu-

chen oder kriminellen Machenschaften wenig hilfreich.

Soweit die Depots einzelner ausländischer Personen bei

Schweizer Banken interessieren, können diese auf dem Weg

des Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen ausfindig gemacht

und blockiert werden.

Schriftliche Erklärung des Bundesrates

Déclaration écrite du Conseil fédéral

Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-

wandeln.

Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

#ST# 86.189

Motion Früh

Eidgenössische Versicherungskasse (EVK).

Statutenrevision. Aufschub

Caisse fédérale d'assurance (CPS).

Révision des statuts. Ajournement

Wortlaut der Motion vom 18. Dezember 1986

Der Bundesrat wird ersucht, die vorgesehene Statutenrevi-

sion der Eidgenössischen Versicherungskasse (EVK) und

der Pensions- und Hilfskasse der SBB (PHK) mit der geplan-

ten 10. AHV-Revision zu koordinieren. Weil das vom Eidge-

nössischen Finanzdepartement entwickelte Modell für die

EVK und die PHK

a) die Gleichstellung der Geschlechter über reduzierte Lei-

stungen für weibliche Funktionäre anvisiert und

b) einen vorzeitigen Rentenbezug, zum Teil bei Kürzung der

Renten, ermöglichen soll,

ist die für die Bundesbediensteten geltende berufliche Vor-

sorge sorgfältig auf die Entwicklung der ersten Säule abzu-

stimmen. Deshalb soll die Statutenrevision

1. erst realisiert werden, wenn der Gesetzgeber die Fragen

der Gleichstellung der Geschlechter und des flexiblen Ren-

tenalters für die AHV gelöst hat,

2. dem Parlament gleichzeitig die Folgen vorzeitiger Pen-

sionierungen für den Personalbedarf und die diesbezügli-

chen finanziellen Konsequenzen aufzeigen,

3. so gestaltet sein, dass dem Bund und den Pensionskas-

sen keine zusätzlichen Lasten entstehen und die Verschul-

dung der bundeseigenen Vorsorgeeinrichtungen abgebaut

werden kann.

Texte de la motion du 18 décembre 1986

Le Conseil fédéral est chargé de coordonner la révision

prévue des statuts de la Caisse fédérale d'assurance et celle

de la Caisse de pensions et de secours des CFF d'une part,

et la 10e révision de l'AVS qui est projetée, d'autre part.

Comme le modèle élaboré par le Département fédéral des

finances pour les statuts de ces deux caisses

a) vise à réaliser l'égalité de traitement pour les hommes et

les femmes en réduisant à cet effet les prestations en faveur

des femmes et

b) doit permettre la jouissance des rentes par anticipation,

celles-ci étant parfois réduites à cet effet,

il faut adapter soigneusement la prévoyance professionnelle

concernant les agents de la Confédération, aux modifica-

tions apportées au premier pilier. En raison de ce qui pré-

cède, la revision des statuts ne doit être réalisée

Dispositiv
  1. que lorsque le législateur aura résolu les questions que posent la garantie d'un traitement égal pour les hommes et les femmes et l'institution d'une réglementation souple concernant l'âge qui donne droit à la rente AVS,
  2. que lorsqu'on aura renseigné en même temps le Parle- ment sur les conséquences qu'entraînerait la mise à la retraite anticipée pour ce qui a trait aux besoins en person- nel et sur le plan financier,
  3. et que lorsqu'on aura l'assurance que la Confédération et les caisses de pensions ne devront pas supporter de nou- velles charges, la réduction de l'endettement des institu- tions de prévoyance de la Confédération étant garantie du même coup. Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Allenspach, Ammann-Bern, Bonnard, Coutau, Eggly-Genève, Flubacher, Künzi, Lüchinger, Nef, Reich, Schwarz, Spalti, Spoerry, Stucky, Thévoz, Weber-Schwyz, Wyss (18) Schriftliche Begründung - Développement par écrit I.Die Finanzkommission des Nationalrats hat am
  4. November 1986 vom neuen Versicherungsmodell für EVK und PHK ohne positive oder negative Stellungnahme Kenntnis genommen. Die anvisierte Lösung gestattet unter anderem den freiwilligen Altersrücktritt von Frauen und Männern ab 60 Jahren mit versicherungsmathematischer Kürzung der Renten, wobei die Pensionierung mit 62 Jahren Anspruch auf die ungekürzten Altersleistungen gibt, sofern der Beitragspflicht während 40 Versicherungsjahren nach- gekommen worden ist. Die geschlechtsneutrale Lösung ver- mittelt einerseits allen Bundesbediensteten die Möglichkeit eines flexiblen Rücktritts, hebt andererseits aber den heute bestehenden Anspruch der Frauen auf volle Altersleistung mit dem vollendeten 60. Altersjahr oder mit dem vollendeten
  5. Beitragsjahr auf. Die Finanzkommission des Nationalrats setzte sich insbesondere mit den versicherungsmathemati- schen Aspekten des neuen Modells auseinander; dabei wur- den Expertenmeinungen entgegengenommen, wonach die vorgeschlagene Lösung versicherungstechnisch funktions- fähig sei und den Arbeitgeber nicht stärker als bisher bela- ste. Die Neuerungen dürfen indessen nicht isoliert unter versicherungstechnischen Gesichtspunkten der bundesei- genen Vorsorgeeinrichtungen beurteilt werden; volkswirt- schaftliche und arbeitsmarktliche Konsequenzen, insbeson- dere aber auch die Entwicklung der ersten Säule, sind ebenso in Rechnung zu stellen.
  6. Das für die bundeseigenen Pensionskassen geplante Modell beschlägt die Themen der allgemeinen Rücktritts- grenze, des flexiblen Rentenalters und der Gleichstellung von Mann und Frau. Es sind dies genau die zentralen Fra- gen, die demnächst auch für die AHV entschieden werden müssen. Im Interesse der Bundesbediensteten dürfen sich jedoch die Anspruchsvoraussetzungen gegenüber der ersten und der zweiten Säule nicht zu weit voneinander wegbewegen, um zu vermeiden, dass Beamte höherer Gehaltsklassen gegenüber ihren Kolleginnen und Kollegen Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Leuenberger Moritz Bankengesetz. Priorität für Teilrevision Motion Leuenberger Moritz Loi sur les banques. Priorité à une révision partielle In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1987 Année Anno Band I Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 17 Séance Seduta Geschäftsnummer 86.956 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 20.03.1987 - 08:00 Date Data Seite 510-512 Page Pagina Ref. No 20 015 251 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Motion Leuenberger Moritz 510 20 mars 1987 alter von 18 Jahren einer Empfehlung des Europarats, und die grosse Mehrheit der europäischen Staaten hat sich auf diese Altersgrenze festgelegt. Indessen hat die Schweiz die Stellung der noch nicht 20jährigen bereits anlässlich der Revision des Kindesrechts 1978 verbessert. Sie kennt eine sogenannte schrittweise Mündigkeit in dem Sinne, dassder urteilsfähige Unmündige schon vor Erreichen der vollen Mündigkeit in verschiedenen Bereichen handlungsfähig ist. So wird er z. B. mit 16 Jahren religionsmündig, kann Per- sönlichkeitsrechte selbständig wahren und ist im Bereich seines Arbeitsverdienstes handlungsfähig. Deshalb kommt einer Herabsetzung des Mündigkeitsalters sachlich weniger grosse Bedeutung zu als in anderen Staa- ten. Zudem dauert in unserer hochindustrialisierten Zeit die Berufsausbildung immer länger, so dass sehr viele der heuti- gen Jugendlichen wirtschaftlich erst recht spät auf eigenen Beinen stehen. Auf jeden Fall müssen die Vor- und Nachteile einer Herabsetzung des Mündigkeitsalters sorgfältig geprüft werden. Im übrigen ist es sinnvoll, das Problem in einem etwas breiteren Rahmen anzugehen und die Frage des in der Verfassung geregelten Stimm- und Wahlrechtsalters miteinzubeziehen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln. Diskussion verschoben - Discussion renvoyée #ST# 86.807 Motion Jaeger Umlegung der Fahrzeugsteuern auf den Treibstoffpreis Impôts sur les véhicules automobiles et supplément de prix sur les carburants Wortlaut der Motion vom 19. Dezember 1986 Der Bundesrat wird ersucht, spätestens zwei Jahre nach Annahme dieser Motion eine Vorlage einzubringen, wonach die kantonalen Motorfahrzeugsteuern durch einen Zuschlag auf dem Treibstoffpreis ersetzt werden sollen. Der Ertrag dieses Zuschlags soll den Kantonen zugutekommen. Texte de la motion du 19 décembre 1986 Le Conseil fédéral est chargé de présenter aux conseils législatifs - dans les deux ans qui suivront l'adoption de la présente motion - un projet prévoyant le remplacement des impôts cantonaux sur les véhicules automobiles par un supplément de prix sur les carburants. Le produit de ce supplément sera destiné aux cantons. Mitunterzeichner - Cosignataires: Grendelmeier, Günter, Maeder-Appenzell (3) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die geforderte Massnahme wird auf Seite 68f des «Berichts Luftreinhalte-Konzept» vom 10. September 1986 diskutiert. Dort findet sich auch die Begründung bezüglich der Auswir- kungen auf die Luftreinhaltung. Der Bundesrat möchte aber aus rein politischen Gründen auf diese Massnahme verzich- ten. Angesichts der Tatsache, dass die Massnahmen, die der Bundesrat ergreifen oder prüfen will, das im erwähnten Bericht gesetzte Ziel nicht erreichen, drängt sich die Umle- gung der Fahrzeugsteuern auf. Der neueste Sanasilva- Bericht zeigt, dass rasch gehandelt werden muss. Administrativ ist überdies zu bedenken, dass es weniger aufwendig wäre, den Motorfahrzeugverkehr nur auf eine Art zu belasten, um damit Erhebungskosten zu sparen. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 9. März 1987 Rapport écrit du Conseil fédéral du 9 mars 1987 In den letzten Jahren sind verschiedene Vorstösse einge- reicht und geprüft worden, die die Motorfahrzeugsteuern auf den Treibstoffpreis umlegen wollten. Die damaligen Bedenken, wie der Eingriff in die kantonale Steuerhoheit, die Schwierigkeit, einen angemessenen Verteilschlüssel zu finden, der im Vergleich zum Ausland entstehende Benzin- preis, sind grundsätzlich heute noch gültig. Der Bundesrat ist indessen bereit, die Frage nochmals zu prüfen. In glei- chem Sinn hat er sich bereit erklärt, das Postulat der Kom- mission für Gesundheit und Umwelt vom 19. Februar 1987 betreffend Uebergang von fixen zu variablen Kosten im Motorfahrzeugverkehr (86.047) entgegenzunehmen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 86.956 Motion Leuenberger Moritz Bankengesetz. Priorität für Teilrevision Loi sur les banques. Priorité à une révision partielle Wortlaut der Motion vom 10. Oktober 1986 Der Bundesrat wird eingeladen, eine Teilrevision des Ban- kengesetzes vorzuziehen, in welcher mindestens folgende Anliegen verwirklicht werden sollen:

- Die Banken haben sich zu verpflichten, Kundinnen und Kunden ausnahmslos zu identifizieren, auch dann, wenn Gelder über Rechtsanwälte oder Treuhänder angelegt werden.

- Aktive und passive Beihilfe zu Kapitalflucht und die Entge- gennahme von erkennbaren Fluchtgeldern ist zu verbieten.

- Diese Bestimmungen umfassen auch ausländische Filia- len von Schweizer Banken.

- Die Statistik der Nationalbank soll künftig auch Wertschrif- ten- und Wertsachendepots erfassen. Texte de la motion du 10 octobre 1986 Le Conseil fédéral est chargé de préparer en priorité une révision partielle de la loi sur les banques, qui permette d'atteindre au moins les objectifs suivants:

- Les banques doivent s'engager à vérifier l'identité de tous les clients et clientes sans exception, même si des fonds sont déposés par des avocats ou des fiduciaires.

- Il faut interdire aux banques d'apporter leur aide active ou passive à l'évasion de capitaux et d'accepterdes capitaux en fuite qui peuvent être reconnus comme tels. -Ces dispositions s'appliqueront également aux filiales étrangères de banques suisses. -A l'avenir, la statistique de la Banque nationale devra porter également sur les dépôts de titres et d'objets de valeur. Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Bäumlin, Borei, Braunschweig, Bundi, Chopard, Deneys, Eggenberg-Thun, Euler, Fankhauser, Fehr, Friedli, Gloor,

20. März 1987 511 Motion Leuenberger Moritz Hubacher, Jaggi, Lanz, Leuenberger-Solothurn, Mauch, Nauer, Neukomm, Ott, Pitteloud, Rechsteiner, Renschier, Robbiani, Ruffy, Stamm Walter, Stappung, Uchtenhagen, Vannay, Weber-Arbon (31) Schriftliche Begründung - Développement par écrit

1. Nach dem sogenannten Chiasso-Skandal formulierte und lancierte die SPS die Banken-Initiative. In der Folge wurde die Sorgfaltspflichtvereinbarung der Banken (VSB) ins Leben gerufen. 1984 wurde die Banken-Initiativeverworfen. Während des Abstimmungskampfs wurde von den Gegnern der Initiative mehrfach auf die VSB verwiesen, zum Teil wurde sogar einer gesetzlichen Verankerung derselben das Wort geredet. Im Prioritätenbericht des Bundesrats vom 29. August 1984 ist eine Revision des Bankengesetzes als erste Priorität genannt. Im Geschäftsbericht 1985 sodann wurde auf eine grössere zeitliche Verzögerung aufmerksam gemacht, jedoch in Aussicht gestellt, dass bis Ende dieser Legislatur- periode das Geschäft beim Parlament anhängig gemacht werde. Mehreren Zeitungsberichten zufolge soll sich Frau Bundes- rätin Kopp in ihrer Ansprache vom S.Oktober 1986 beim Schweizerischen Bankiertag gegen eine Aenderung des Bankengesetzes ausgesprochen haben (aus dem Manu- skript, das der Presse abgegeben wurde, ist eine solche Aussage allerdings kaum auszumachen).

2. Die Mängel der VSB sind vielfältig: -Ausländische Vertretungen und Niederlassungen sowie Tochtergesellschaften der Unterzeichner sind nicht unter- stellt, was von letzteren denn auch weidlich ausgenutzt wird.

- Institute wie die EllisAG oder auch die Fidessind ebenfalls nicht unterstellt.

- Die Unterzeichner glauben, sich der Mithilfe von Notaren, Treuhändern und Rechtsanwälten bedienen zu können, und zwar in der Hoffnung, so eine legale Umgehung der VSB gefunden zu haben. -Zum Teil wird die VSB auch durch ihre Unterzeichner schlicht und einfach nicht eingehalten.

- Da Steuer-, Justiz- und Administrativbehörden der Schiedskommission keine Informationen geben, bleibein Verstösse gegen die VSB meist ungeahndet, auch wenn sie erkannt worden sind.

- So hat denn die VSB im Falle der «Pizza-Connection», im Insider-Fall der Ellis AG, in den Fällen Marcos und Duvalier sowie im Falle (sofern die Angaben von Jack Anderson, der sich auf die CIA stützt, stimmen) Miguel de la Madrid nicht funktioniert. Erwähnt sei ebenfalls der betrügerische Kon- kurs des Banco Ambrosiano.

3. Die wertlose VSB, deren systematische Umgehung und die Entgegennahme von kriminellen Geldern schaden dem Ansehen derjenigen Banken, die sich an die Vereinbarung halten oder halten möchten, und damit dem Schweizeri- schen Bankenplatz. Weltpolitisch ist insbesondere die Entgegennahme von Fluchtgeldern aus der Dritten Welt katastrophal, staatliche oder private Entwicklungshilfe wird dadurch in Frage gestellt. Die Auslandverschuldung vieler Länder der Dritten Welt entspricht mehr oder weniger den Beträgen der Fluchtgelder. Welch fragwürdiges Licht auf unser Land fällt, erhellt sich auch daraus, dass unsere Banken mit Kreditgewährungen an die Dritte Welt je zurück- haltender sind, desto verschuldeter diese ist. An der Ver- schuldung haben wir aber durch die Entgegennahme von Fluchtgeldern sowohl Ursache als auch Verantwortung ge- setzt.

4. In der Statistik der Nationalbank werden Wertschriften- und Wertsachendepots nicht erfasst. Ende 1984 wurde in der Nationalbank-Statistik die Verpflichtung der Schweizer Banken gegenüber Haiti inklusive Treuhandgelder auf 36 Mio. Schweizerfranken angegeben. Andererseits wurde in der Presse bekannt, dass auf einem einzigen Schweizer Konto 367 Mio. Dollar, aus Duvalier-Geldern stammend, ge- sperrt wurden. Der Fall Marcos/Philippinen ist pendent.

5. Aus all diesen Gründen drängt sich eine Revision des Bankengesetzes, mindestens aber eine Teilrevision betref- fend die in der Motion genannten Punkte, auf. Die Dringlich- keit wurde vom Bundesrat erkannt. Er soll bei dieser Er- kenntnis bleiben. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 1. Dezember 1986 Rapport écrit du Conseil fédéral du 1er décembre 1986

1. Der Bundesrat beurteilt die Notwendigkeit und Dringlich- keit einer Teil revision des Bankengesetzes nicht mehr gleich wie vor einigen Jahren. Einerseits ist ein Wandel in den tatsächlichen Verhältnissen und im Verständnis des Ban- kengesetzes zu verzeichnen, durch den wichtige Anliegen ganz oder teilweise verwirklicht wurden. Andererseits sind ausgehend von ausländischen Finanzmärkten Entwicklun- gen im Gang, von denen noch nicht feststeht, welche Aus- wirkungen sie auf die schweizerischen Finanzinstitute haben werden. Zu denken ist namentlich an die rasch voran- schreitende Ablösung der traditionellen Kreditvermittlung durch wertpapierverbriefte Finanzierungen. Deshalb wäre es unzweckmäsig, das Bankengesetz im heutigen Zeitpunkt zu ändern. Sobald sich die Situation gefestigt haben wird, wird man aufgrund der von der Bankenkommission gesam- melten Erfahrungen entscheiden müssen, ob eine Gesetzes- änderung nötig ist. Es gibt keine Gründe für eine dringliche Revision des Bankengesetzes.

2. Auch hinsichtlich der Entgegennahme von Geldern fehlt die Dringlichkeit einer Revision des Bankengesetzes. Nach Artikel 3 Absatz 2 des Bankengesetzes haben die mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit zu bieten. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn eine Bank Kon- ten und Depots eröffnet oder führt, ohne den Berechtigten festzustellen. Dies gilt nach Auffassung der für den Vollzug des Bankengesetzes verantwortlichen Bankenkommission grundsätzlich auch für diejenigen Fälle, in denen ein Anwalt oder Treuhänder der Bank als Vertragspartner gegenüber- tritt. Ohne die Kenntnis des wirtschaftlich Berechtigten ist es nämlich nicht möglich, die Risiken einer Geschäftsbezie- hung abzuschätzen und eine missbräuchliche Inanspruch- nahme des Bankgeheimnisses zu erkennen. Aus diesem Grund nimmt die Bankenkommission in Aussicht, nach dem Auslaufen der «Vereinbarung über die Sorgfaltspflicht der Banken bei der Entgegennahme von Geldern» die Feststel- lung der Berechtigten durchgehend zu verlangen. Nicht nur bei fehlender Kundenidentifikation schreitet die Banken- kommission aufgrund des erwähnten Gewährsartikels des Bankengesetzes ein, sondern auch wenn Banken aktive Beihilfe zur Kapitalflucht leisten oder erkennbar kriminell erworbene Gelder entgegennehmen. Die Bankenkommission hat die Aufgabe, darüber zu wachen, dass die Banken verantwortungsbewusst handeln. Sie wird auch künftig ihren Aufsichtspflichten nicht nur im Interesse der Bankgläubiger, sondern ebenso zur Wahrung des guten Rufs des Finanzplatzes nachkommen. Dabei sind auch die langfristigen Interessen des schweizerischen Finanzplatzes angesichts des sich rasch wandelnden inter- nationalen Umfelds zu berücksichtigen.

3. Das geltende Bankengesetz stellt hohe Anforderungen an die Geschäftstätigkeit der Banken. Die Banken haben in der Schweiz bei der Entgegennahme von Geldern Sorgfalts- pflichten zu befolgen, die im internationalen Vergleich weit gehen. Immerhin ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Anforderungen nicht überdehnt werden. Zu berücksichtigen ist einmal das Erfordernis eines wirkungsvollen Individual- schutzes. Zudem darf nicht ausser acht gelassen werden, dass sich die Kapitalflucht vor allem auf die Wirtschafts- politik der betroffenen Länder zurückführen lässt (galoppie- rende Inflation, künstlich tiefgehaltenes Zinsniveau, über- höhte Wechselkurse, konfiskatorische Besteuerung). Sie ist somit eher bei ihren Ursachen als in ihren Wirkungen zu bekämpfen (vgl. die Antwort des Bundesrats zur Interpella- tion 85.967 Pitteloud - Bankgeschäfte und Menschen- rechte). Daraus folgt, dass generelle Verbote eher auf die

Motion Früh 512 N 20 mars 1987 aktive Beihilfe zur Kapitalflucht beschränkt werden müss- ten.

4. Filialen schweizerischer Banken im Ausland unterstehen der Rechtshoheit des betreffenden ausländischen Staats. Die von der Motion verlangte Unterstellung unter schweize- risches Recht wäre mit dem Territorialitätsprinzip nicht zu vereinbaren. Zudem wäre es aus Wettbewerbsgründen kaum möglich, im Ausland tätige Filialen mit stärkeren Auf- lagen zu belasten, als sie für ihre Konkurrenten gelten. Indessen versteht es sich von selbst, dass eine international tätige Schweizer Bank nicht über ausländische Filialen und Tochtergesellschaften die schweizerische Rechtsordnung umgehen darf.

5. Die Nationalbank erhebt heute schon eine Statistik über die Wertschriftendepots in- und ausländischer Kunden. Sie dient jedoch ausschliesslich der Berechnung der für die Geldpolitik wichtigen Kapitalverkehrsbilanz. Entsprechend ist die Erhebung aufgebaut; sie erfasst nicht sämtliche deponierten Wertschriften und ist nicht länderweise geglie- dert. Sie eignet sich daher nicht zur Veröffentlichung. Der vom Motionär anvisierte Zweck der Statistik würde ausser- halb des verfassungsrechtlich umschriebenen Aufgabenbe- reichs der Nationalbank liegen. Auch wären Globalzahlen (Depots aller Angehörigen eines ausländischen Staats bei allen Schweizer Banken) für die Aufdeckung von Missbräu- chen oder kriminellen Machenschaften wenig hilfreich. Soweit die Depots einzelner ausländischer Personen bei Schweizer Banken interessieren, können diese auf dem Weg des Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen ausfindig gemacht und blockiert werden. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 86.189 Motion Früh Eidgenössische Versicherungskasse (EVK). Statutenrevision. Aufschub Caisse fédérale d'assurance (CPS). Révision des statuts. Ajournement Wortlaut der Motion vom 18. Dezember 1986 Der Bundesrat wird ersucht, die vorgesehene Statutenrevi- sion der Eidgenössischen Versicherungskasse (EVK) und der Pensions- und Hilfskasse der SBB (PHK) mit der geplan- ten 10. AHV-Revision zu koordinieren. Weil das vom Eidge- nössischen Finanzdepartement entwickelte Modell für die EVK und die PHK

a) die Gleichstellung der Geschlechter über reduzierte Lei- stungen für weibliche Funktionäre anvisiert und

b) einen vorzeitigen Rentenbezug, zum Teil bei Kürzung der Renten, ermöglichen soll, ist die für die Bundesbediensteten geltende berufliche Vor- sorge sorgfältig auf die Entwicklung der ersten Säule abzu- stimmen. Deshalb soll die Statutenrevision

1. erst realisiert werden, wenn der Gesetzgeber die Fragen der Gleichstellung der Geschlechter und des flexiblen Ren- tenalters für die AHV gelöst hat,

2. dem Parlament gleichzeitig die Folgen vorzeitiger Pen- sionierungen für den Personalbedarf und die diesbezügli- chen finanziellen Konsequenzen aufzeigen,

3. so gestaltet sein, dass dem Bund und den Pensionskas- sen keine zusätzlichen Lasten entstehen und die Verschul- dung der bundeseigenen Vorsorgeeinrichtungen abgebaut werden kann. Texte de la motion du 18 décembre 1986 Le Conseil fédéral est chargé de coordonner la révision prévue des statuts de la Caisse fédérale d'assurance et celle de la Caisse de pensions et de secours des CFF d'une part, et la 10e révision de l'AVS qui est projetée, d'autre part. Comme le modèle élaboré par le Département fédéral des finances pour les statuts de ces deux caisses

a) vise à réaliser l'égalité de traitement pour les hommes et les femmes en réduisant à cet effet les prestations en faveur des femmes et

b) doit permettre la jouissance des rentes par anticipation, celles-ci étant parfois réduites à cet effet, il faut adapter soigneusement la prévoyance professionnelle concernant les agents de la Confédération, aux modifica- tions apportées au premier pilier. En raison de ce qui pré- cède, la revision des statuts ne doit être réalisée

1. que lorsque le législateur aura résolu les questions que posent la garantie d'un traitement égal pour les hommes et les femmes et l'institution d'une réglementation souple concernant l'âge qui donne droit à la rente AVS,

2. que lorsqu'on aura renseigné en même temps le Parle- ment sur les conséquences qu'entraînerait la mise à la retraite anticipée pour ce qui a trait aux besoins en person- nel et sur le plan financier,

3. et que lorsqu'on aura l'assurance que la Confédération et les caisses de pensions ne devront pas supporter de nou- velles charges, la réduction de l'endettement des institu- tions de prévoyance de la Confédération étant garantie du même coup. Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Allenspach, Ammann-Bern, Bonnard, Coutau, Eggly-Genève, Flubacher, Künzi, Lüchinger, Nef, Reich, Schwarz, Spalti, Spoerry, Stucky, Thévoz, Weber-Schwyz, Wyss (18) Schriftliche Begründung - Développement par écrit I.Die Finanzkommission des Nationalrats hat am

14. November 1986 vom neuen Versicherungsmodell für EVK und PHK ohne positive oder negative Stellungnahme Kenntnis genommen. Die anvisierte Lösung gestattet unter anderem den freiwilligen Altersrücktritt von Frauen und Männern ab 60 Jahren mit versicherungsmathematischer Kürzung der Renten, wobei die Pensionierung mit 62 Jahren Anspruch auf die ungekürzten Altersleistungen gibt, sofern der Beitragspflicht während 40 Versicherungsjahren nach- gekommen worden ist. Die geschlechtsneutrale Lösung ver- mittelt einerseits allen Bundesbediensteten die Möglichkeit eines flexiblen Rücktritts, hebt andererseits aber den heute bestehenden Anspruch der Frauen auf volle Altersleistung mit dem vollendeten 60. Altersjahr oder mit dem vollendeten

35. Beitragsjahr auf. Die Finanzkommission des Nationalrats setzte sich insbesondere mit den versicherungsmathemati- schen Aspekten des neuen Modells auseinander; dabei wur- den Expertenmeinungen entgegengenommen, wonach die vorgeschlagene Lösung versicherungstechnisch funktions- fähig sei und den Arbeitgeber nicht stärker als bisher bela- ste. Die Neuerungen dürfen indessen nicht isoliert unter versicherungstechnischen Gesichtspunkten der bundesei- genen Vorsorgeeinrichtungen beurteilt werden; volkswirt- schaftliche und arbeitsmarktliche Konsequenzen, insbeson- dere aber auch die Entwicklung der ersten Säule, sind ebenso in Rechnung zu stellen.

2. Das für die bundeseigenen Pensionskassen geplante Modell beschlägt die Themen der allgemeinen Rücktritts- grenze, des flexiblen Rentenalters und der Gleichstellung von Mann und Frau. Es sind dies genau die zentralen Fra- gen, die demnächst auch für die AHV entschieden werden müssen. Im Interesse der Bundesbediensteten dürfen sich jedoch die Anspruchsvoraussetzungen gegenüber der ersten und der zweiten Säule nicht zu weit voneinander wegbewegen, um zu vermeiden, dass Beamte höherer Gehaltsklassen gegenüber ihren Kolleginnen und Kollegen

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Leuenberger Moritz Bankengesetz. Priorität für Teilrevision Motion Leuenberger Moritz Loi sur les banques. Priorité à une révision partielle In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1987 Année Anno Band I Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 17 Séance Seduta Geschäftsnummer 86.956 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 20.03.1987 - 08:00 Date Data Seite 510-512 Page Pagina Ref. No 20 015 251 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.