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86.581

Ch Vb · 1987-03-20 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Postulat Eisenring 518 20 mars 1987 Die Frage einer staatlichen Parteienfinanzierung und der damit verbundenen Offenlegungspflicht sollte daher im Zusammenhang mit dem erwähnten, den ganzen Fragen- kreis um Parteienförderung umspannenden Bericht des Bundesrats weiterverfolgt werden. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 86.581 Postulat Eisenring Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG). Revision Prévoyance professionnelle. Révision de la loi Wortlaut des Postulates vom 25. September 1986 Der Bundesrat wird eingeladen, über die Einführung und Erfahrungen mit dem Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge eine breitangelegte und systematische Untersu- chung durchzuführen. Auf Grund dieser Untersuchung soll gegebenenfalls eine Revision des Bundesgesetzes in die Wege geleitet werden, das insbesondere auch mit dem Ziele, die Anwendung des BVG zu vereinfachen und über- sichtlicher zu gestalten. Texte du postulat du 25 septembre 1986 Le Conseil fédéral est invité à faire entreprendre une enquête systématique et de grande envergure sur la mise en application de la loi fédérale sur la prévoyance profession- nelle et sur les expériences faites avec celle-ci. A partir des résultats de cette enquête il faudrait, le cas échéant, mettre en chantier une revision de la loi fédérale, et cela en se fixant tout spécialement pour objectif de parvenir à une simplifica- tion de l'application de ladite loi et de lui donner une présentation plus simple, plus accessible et plus limpide. Schriftliche Begründung - Développement par écrit Es war zwar zu erwarten, dass die Einführung des Bundes- gesetzes über die betriebliche Vorsorge mit zahlreichen Problemen verbunden sein und die öffentliche und die pri- vate Wirtschaft mit vielen zusätzlichen Aufgaben belastet würden. Selbst die eingespielten und bewährten bisherigen Pensionskassen sollten hiervon - leider - nicht verschont bleiben. Allerdings scheint sich im nachhinein nun zu bestä- tigen, dass die Anlaufschwierigkeiten und die systeminhä- renten Probleme nachgerade gewichtiger sind, als man im allgemeinen angenommen hat. Namhafte Versicherungsex- perten vertreten daher schon seit einiger Zeit die Auffas- sung, dass auf Grund der bisherigen Erfahrungen der Zeit- punkt bereits gekommen sei, um eine Revision dieses Gesetzes an die Hand zu nehmen. Es ist an dieser Stelle nicht auf die vielfältigen Umtriebe und Umstellungen der seinerzeitigen Legiferierung durch das Parlament hinzuweisen. Mutmasslich wird ohnehin bald ein- mal die Annahme geäussert werden, dass das ursprüngliche bundesrätliche Konzept gegenüber dem schliesslich vom Parlament gutgeheissenen Vorteile in dieser oder jener Richtung aufgewiesen hätte. Was falsch und richtig und weniger falsch und richtig war, mag allenfalls einer sozialhi- storischen Studie vorbehalten sein. Die Wirtschaft - die öffentliche und die private - muss indessen hie et nunc mit der vorliegenden Gesetzgebung bis auf weiteres leben. Die Einführung und die Anwendung des Bundesgesetzes hat indessen unbestritten wesentlich mehr Probleme zutage gefördert, als man angenommen hatte. Vor allem ist die geschaffene Unübersichtlichkeit, welche die einzelnen Bür- ger beschäftigt, zu kritisieren. Tatsächlich scheinen zudem die mit der Durchführung der zweiten Säule betrauten Per- sonen in der öffentlichen und in der privaten Verwaltung in vielfältiger Weise gefordert oder gar überfordert zu sein. Schwachstellen, die sich aus der Gesetzgebung ergeben, sind heute keine Seltenheit. Die Angemessenheit der Ver- pflichtungen, die sich für die Versicherten aus diesem Gesetz ergeben, sind kaum abzuschätzen oder gar zu berechnen. Jeder Bürger, so scheint es, sollte heute eine höhere Ausbildung in Versicherungsfragen genossen haben. A|s wohl unverdächtige Zeugen der wenig erfreulichen Lage mögen Hinweise gelten, die kürzlich in den «Informationen» der Pensionskasse des Schweizerischen Gemeindeverban- des enthalten waren. Die Gesetzestexte, so wurde dort aus- geführt, würden immer schlechter, und an die Adresse der Politiker wird die Vermutung gerichtet, dass es immer mehr seien, die die Auffassung vertreten, dass für jedes Problem ein Gesetz gemacht werden müsse. Tatsächlich, so wird man hier ergänzend einfügen können, sind Milliardenauf- wendungen im Rahmen der zweiten Säule in Form von Beiträgen und Renten schon geleistet und ordnungsgemäss abgewickelt worden, bevor ein Bundesgesetz überhaupt existierte. Dass eine Versorgungslücke geschlossen worden ist, ist zwar nicht zu verkennen. Aber die Methode und Bürokratie, mit deren Hilfe diese Schliessung bewerkstelligt worden ist, lässt immerhin einige Fragen offen. Wir möchten nicht so weit gehen wie die «Informationen», weil wir in der Mitverantwortung stehen. Aber es lässt aufhorchen, wenn diese kompetente Stelle als Folge der gesetzgeberischen Hektik festhält, dass «vor allem für das BVG sich die Geset- zespfuscherei nachteilig ausgewirkt» habe. Parlament, Bundesrat und Verwaltung haben Veranlassung, dem Missbehagen über diese Gesetzgebung frühzeitig und konsequent und mit Einsicht und ohne Prestige zu begeg- nen. Die Sichtung der mit der Einführung und der Durchfüh- rung des BVG verbundenen Probleme ist unerlässlich. Die zuständigen Behörden werden mit der Bereitschaft der Kas- senführungsinstanzen zur Mitwirkung rechnen können. Diese stehen ohnehin unter Druck, nämlich bald einmal ^seitens der Versicherten, die Klage über die wenig vorhan- dene Ueberschaubarkeit dieser aufwendigen Gesetzgebung führen, dann unter dem Druck der gesetzgeberischen Vor- schriften, die verschiedene Mängel, die geklärt werden müs- sen, haben in Erscheinung treten lassen. Es ist in diesem Zusammenhang unter anderem auf die Arbeiten der «Schweizerischen Vereinigung für Sozialpolitik» hinzuwei- sen. Auch wird sehr ernsthaft zu prüfen sein, wie sich die Durchführung dieses Gesetzes für die Betriebe vereinfachen lässt. Bereits die Tatsache, dass eine Erhebung über die bisheri- gen sichtbar gewordenen Schwachstellen verwaltungstech- nischer und sozialpolitischer Natur durchgeführt wird, dürfte in der Wirtschaft die Hoffnung begünstigen, dass sich die Behörden nicht als stur erweisen undzweckmässigeund notwendige Anpassungen der Gesetzgebung nicht ausser jeder Reichweite liegen. Es wird sich insbesondere auch darum handeln abzuklären, ob die Einschränkung der Gestaltungsfreiheit der Sozialpartner wirklich im bisherigen Umfang unerlässlich ist. Sollte das Parlament als Gesetzge- ber mit dem BVG wirklich ein Werk geschaffen haben, das lediglich die oben erwähnte Qualifikation verdient, so ist es auch am Parlament, die nötigen Korrekturen zu beschlies- sen. Es obliegt dem Bundesrat, die Abklärungen im vorer- wähnten Sinne durchzuführen und allenfalls eine Revision des BVG dem Parlament zu beantragen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 15. Dezember 1986 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 15 décembre 1986 Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen. Ueberwiesen - Transmis

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Postulat Eisenring Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG). Revision Postulat Eisenring Prévoyance professionnelle. Révision de la loi In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1987 Année Anno Band I Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 17 Séance Seduta Geschäftsnummer 86.581 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 20.03.1987 - 08:00 Date Data Seite 518-518 Page Pagina Ref. No 20 015 258 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.