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86.316

Ch Vb · 1986-06-20 · Deutsch CH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 20 juin 1986 Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates nicht befriedigt. #ST# 86.338 Interpellation Cincera Internationaler Terrorismus Terrorisme international Wortlaut der Interpellation vom 12. März 1986 Der internationale Terrorismus wird zunehmend zu einer politischen und militärischen Bedrohung, welche in Zukunft strategische Ausmasse annehmen könnte. Bereits heute führen einzelne Verbindungen des internationalen Terroris- mus durch und in die Schweiz. In diesem Zusammenhang frage ich den Bundesrat:

Dispositiv
  1. Genügen die heute zur Verfügung stehenden Mittel zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus in der Schweiz?
  2. Welche Massnahmen gedenkt der Bundesrat zu treffen, um einer Zunahme dieser Bedrohung zu begegnen?
  3. Drängt sich nicht allenfalls die Schliessung des Libyschen Volksbüros in Bern und des PLO-Büros als Massnahme auf? Texte de l'interpellation du 12 mars 1986 Le terrorisme international constitue de plus en plus une menace politique et militaire qui pourrait à l'avenir prendre une dimension stratégique. Quelques réseaux terroristes transitent aujourd'hui déjà par la Suisse, ou s'y dirigent. Au vu de cette situation, je demande au Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes:
  4. Disposons-nous actuellement de moyens suffisants pour lutter contre le terrorisme international?
  5. Quelles mesures le Gouvernement propose-t-il de prendre pour répondre à cette menace grandissante?
  6. Ne faut-il pas envisager la fermeture du bureau populaire libyen à Berne et du bureau de l'OLP? Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Allenspach, Ammann-Bern, Aubry, Basler, Bonny, Bühler-Tschappina, Bürer-Walenstadt, Candaux, Eisenring, Etique, Flubacher, Frey-Neuchâtel, Giger, Graf, Mari, Hofmann, Hösli, Kohler Raoul, Kühne, Landoli, Loretan, Lüchinger, Massy, Mühle- mann, Müller-Bachs, Müller-Meilen, Nef, Neuenschwander, Gehen, Oester, Ogi, Revaclier, Rime, Rutishauser, Savary- Vaud, Schule, Schwarz, Soldini, Spalti, Spoerry, Steffen, Tschuppert, Uhlmann, Villiger, Wanner, Weber-Schwyz, Zwingli (48) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Zurzeit ist eine erneute Zunahme des internationalen Terro- rismus festzustellen. Die Schweiz spielt dabei als logistische Basis eine gewisse Rolle, und es ist auch bekannt, dass Kurierlinien des palästinensischen Terrorismus durch die Schweiz laufen. Der Kampf gegen diese internationale Bedrohung kann nur erfolgreich sein, wenn jedes Land seine besondere Verantwortung trägt und alle zumutbaren Massnahmen zur Abwehr trifft, auch dann, wenn es selber nicht Angriffsziel ist. Neben der internationalen Zusammenarbeit ist es notwen- dig, die geeigneten Massnahmen zu treffen und auch in quantitativer Hinsicht über genügend ausgebildete Kräfte zu verfügen. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 21. Mai 1986 Rapport écrit du Conseil fédéral du 21 mai 1986
  7. Die Schweiz kennt keinen eigenen, aus dem Untergrund heraus operierenden Terrorismus nach dem Modell bei- spielsweise der deutschen «Roten Armee Fraktion» oder der «Roten Brigaden» in Italien. Hingegen existiert in unserem Land ein Personenkreis, welcher dem terroristischen Sym- pathisanten- und Unterstützungsfeld zuzurechnen ist und aus welchem schon Verbindungen zu ausländischen Terror- organisationen haben festgestellt werden können. Nach Massgabe der schweizerischen Rechtsordnung werden die zu deren Aufdeckung erforderlichen Kontroll- und Ermitt- lungsmassnahmen durchgeführt. Wir wurden sodann in den letzten Jahren regelmässig mit politisch motivierten Strafta- ten mit beschränkter Militanz in Form vorwiegend von Sprengstoff- und Brandanschlägen konfrontiert. Zudem macht der internationale Terrorismus auch vor unseren Lan- desgrenzen nicht Halt. So wurde die Schweiz wiederholt vom internationalen Terrorismus als Transitland benutzt und manchmal auch zur Beschaffung der notwendigen Logistik aufgesucht. Gelegentlich war unser Land selber Zielscheibe des internationalen Terrorismus. Teils richteten sich Terrorakte dabei gegen ausländische Personen oder Einrichtungen in unserem Land; mehrfach wurde die Schweiz dann als Folge der Aufklärung solcher Straftaten Opfer von Erpressungs- oder Vergeltungsaktionen. Wegen der aus dem internationalen Terrorismus resultieren- den Gefährdung ist auch bei uns - in präventiver wie in repressiver Hinsicht - eine effiziente Terrorismusbekämp- fung unabdingbar.
  8. Die Terrorismusbekämpfung ist nur zum Teil Bundessa- che. Die diesbezügliche Zuständigkeit der Bundesbehörden (vorweg der Bundesanwaltschaft und ihrem Polizeidienst, der Bundespolizei) beschränkt sich im Prinzip auf die Verfol- gung der in die Bundesgerichtsbarkeit fallenden Straftaten (so namentlich die strafbaren Handlungen gegen die Bun- desgewalt oder gegen Leib, Leben und Freiheit von eidge- nössischen Magistratspersonen, die Sprengstoffdelikte, die Widerhandlungen gegen das Kriegsmaterial-, das Atom- und das Rohrleitungsgesetz, die an Bord von Luftfahrzeugen oder gewisse gegen völkerrechtlich geschützte Personen begangenen strafbaren Handlungen sowie die Geiselnahme zur Nötigung von Behörden des Bundes oder des Auslands). Bei den übrigen Delikten im Bereich des Terrorismus sind die Kantone für die Strafverfolgung zuständig. In der Praxis erweist sich der stets unberechenbarer und mobiler werdende Terrorismus nun aber seiner Natur nach als ein überregionales, ja internationales Phänomen mit immer diffuseren personellen, Operationellen und räumli- chen Verflechtungen. Dementsprechend hat sich die Terro- rismusbekämpfung heute in bedeutend stärkerem Masse international auszurichten. Der Bundesanwaltschaft kommt deshalb über ihren eigentlichen Zuständigkeitsbereich in der Strafverfolgung hinaus eine nicht mehr wegzudenkende Informations- und Koordinationsaufgabe zu: Die polizeilich relevanten Informationen über internationale Aspekte des Terrorismus fallen meist bei der Bundespolizei an, werden von ihr geprüft, bearbeitet und den interessierten kantona- len Polizeibehörden weitergeleitet. Die mit terroristischen Operationen erfüllten Tatbestände - auch jene ausserhalb der Bundesgerichtsbarkeit - haben oft überregionale Bedeutung oder weisen internationale Bezugspunkte auf. Repressive und präventive Massnahmen bedürfen deshalb in der Regel einer überregionalen oder internationalen Absprache. Diese Informations- und Koordinationsaufgaben haben in den letzten Jahren ausserordentlich stark zuge- nommen und neben der Spionageabwehr auch zu einer grossen zusätzlichen Beanspruchung der Bundespolizei auf dem Gebiet der Terrorismusbekämpfung geführt.
  9. Der Bundesrat ist sich der Notwendigkeit einer effizienten Terrorismusbekämpfung bewusst. Obschon die Schweiz bisher nur gelegentlich selber Ziel des internationalen Ter- rorismus war, gilt es, unser Land vor künftig möglichen terroristischen Angriffen zu schützen und auch international im Kampf gegen den Terrorismus unseren Beitrag zu lei- sten. In diesem Sinne werden die erforderlichen Massnah- men zur Verhinderung von Terroraktionen sowie zur Aufklä- rung bereits verübter Straftaten getroffen. Die Frage der ausreichenden Mittelbereitstellung für die Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Oester Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung und Besteuerung. Vergünstigungen an Ausländer Interpellation Oester Droit de séjour ou d'établissement et passe-droits accordés à certains étrangers In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1986 Année Anno Band II Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 86.316 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 20.06.1986 - 08:00 Date Data Seite 1004-1006 Page Pagina Ref. No 20 014 470 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Interpellation Oester 1004 N 20 juin 1986 #ST# 86.316 Interpellation Oester Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung und Besteuerung. Vergünstigungen an Ausländer Droit de séjour ou d'établissement et passe-droits accordés à certains étrangers Wortlaut der Interpellation vom 4. März 1986 In jüngster Zeit ist in verschiedenen Presseorganen darauf hingewiesen worden, dass in gewissen Kantonen eigentli- che Schlepper (Treuhänder, Anwälte) gegen hohe Geldbe- träge Aufenthalts- und sogar Niederlassungsbewilligungen für reiche Ausländer (meist Steuerflüchtlinge) beschaffen können. Diese Tatsache ist vom Bundesrat in seiner sehr knappen Antwort auf meine Frage in der Fragestunde vom

9. Dezember 1985 weder bedauert noch in Abrede gestellt worden. Das veranlasst mich, den Bundesrat um Beantwor- tung folgender Fragen zu bitten: I.Ist der Bundesrat in der Lage, angesichts der in der Oeffentlichkeit erhobenen schweren Beschuldigungen gegenüber eidgenössischen und kantonalen Behörden und Amtsstellen den Nachweis zu erbringen, dass diese unwahr sind?

2. Wenn nicht, warum hat das EJPD in seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 1985 behauptet, es habe «keine Veranlas- sung», den angeblichen Unregelmässigkeiten bei der Ertei- lung von Aufenthaltsbewilligungen an Ausländer vorab in den Kantonen Freiburg, Uri und Neuenburg nachzugehen?

3. Wie erklärt sich demgegenüber die Tatsache, dass drei Monate später - offensichtlich unter dem Eindruck der bekanntgewordenen Fälle - eine Aenderung der Verord- nung über die Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörden vorgeschlagen und in die Vernehmlassung gegeben wird?

4. Ist mit der Ergänzung der genannten Verordnung sicher- gestellt, dass das Bundesamt für Ausländerfragen künftig für eine saubere, rechtsgleiche Handhabung der einschlägi- gen Bundesgesetze im ganzen Land sorgt?

5. Trifft es zu, dass einem aufmerksamen Juristen im EJPD, der auf einen möglichen Rechtsverstoss im Fall Onassis hinwies, von seinen Vorgesetzten bedeutet wurde, er möge seine Anstrengungen gefälligst in eine andere Richtung lenken (worauf er bald den Bundesdienst quittierte)? Sind die fraglichen Vorgesetzten immer noch im gleichen Sinn und Geist tätig?

6. Stimmt es, dass sich gewisse Kantone gegenseitig mit eigentlichen Dumping-Steuerpauschalen zugunsten schwerreicher Ausländer geradezu überbieten? Wenn ja, wie lässt sich eine derartige Praxis mit dem Prinzip der Rechtsgleichheit nach Artikel 4 der Bundesverfassung ver- einbaren? Texte de l'interpellation du 4 mars 1986 Dernièrement, divers organes d'information ont attiré l'at- tention sur le fait que dans certains cantons des avocats et d'autres personnes agissant pour le compte d'autrui, tels que des administrations fiduciaires, se comportent en vérita- bles «passeurs» en échange de grasses rétributions et obtiennent des permis de séjour ou d'établissement pour le compte de riches étrangers fuyant le fisc de leur pays. Comme j'évoquais cet état de choses lors de l'heure des questions du 9 décembre 1985, le Conseil fédéral n'a for- mulé ni regret ni démenti. C'est pourquoi je prie le gouver- nement de répondre à ces questions:

1. Peut-il prouver que les graves accusations portées publi- quement contre des autorités et des services fédéraux et cantonaux sont fausses?

2. Dans la négative, pourquoi le Département de justice et police (DFJP) a-t-il affirmé dans son avis du 25 octobre 1985 qu'il n'avait aucune raison d'enquêter sur de prétendues irrégularités dans l'octroi de permis de séjour à des étran- gers, en particulier dans les cantons de Fribourg, Neuchâtel et Uri?

3. Comment expliquer le fait que trois mois plus tard - de toute évidence en raison de la publicité donnée à ces faits- une modification de l'ordonnance sur la compétence des autorités de police des étrangers soit proposée et mise en consultation?

4. Cette extension de ladite ordonnance garantira-t-elle que l'Office fédéral des étrangers sera en mesure de veiller à l'avenir à une application équitable et appropriée dans l'en- semble du pays des lois fédérales pertinentes?

5. Est-il vrai qu'un juriste consciencieux du DFJP, qui avait attiré l'attention sur une éventuelle violation du droit dans l'affaire Onassis, ait été prié par ses supérieurs de diriger ses efforts dans une autre direction (sur quoi il a quitté peu après le service de la Confédération)? Les supérieurs en question agissent-ils encore dans cet esprit?

6. Est-il exact que certains cantons se fassent mutuellement concurrence en offrant des arrangements fiscaux forfai- taires toujours plus favorables au profit de riches étrangers? Si oui, comment concilie-t-on une telle pratique avec le principe de l'égalité en droit découlant de l'article 4 de la constitution fédérale? Mitunterzeichner - Cosignataires: Biel, Dünki, Grendel- meier, Günter, Jaeger, Maeder-Appenzell, Müller-Aargau, Weber Monika, Weder-Basel, Widmer, Zwygart (11) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die in der Interpellation angesprochenen Vorkommnisse sind in der Presse unter aufsehenerregenden Schlagzeilen gerügt worden: «Für gute Tausender ein Plätzchen in der Schwe[z», «Reiche Ausländer haben in der Schweiz keine Asylprobleme», «Seid umschlungen, Millionäre!», «Verlude- rung des Rechtsstaates», «Zwei Ellen in der Ausländerpoli- tik», «Wie die Reichen Steuern sparen - darüber redet man nicht», «Man jagt sich gegenseitig die fetten Steuerzahler ab», «Zwölf Kantone locken mit 'Steuerpauschalen'». Sol- che Berichte bzw. die Zustände, auf die sie hinweisen, untergraben das Vertrauen des Volkes in die Behörden. Eine klare, schonungslose Antwort auf die Interpellationsfragen drängt sich deshalb auf. Dies um so mehr, als man «alle Türen schloss», als die «Weltwoche» vorgängig einer Publi- kation mit dem Bundesamt für Ausländerfragen über das zusammengetragene Material reden wollte. An einer offenen Aussprache hatten Departement und Bundesamt offenbar kein Interesse. Ein Fall platzte erst, als in Nidwaiden ein Strafverfahren in Gang kam. Besonders bedenklich an den von (angeblich) betuchten Ausländern unter dem Titel «Wirtschaftsförderung» gegrün- deten Firmen bzw. Scheinfirmen ist der Umstand, dass sie teilweise in den illegalen Waffenhandel verwickelt sein sol- len. Andere haben gar nie eine echte wirtschaftliche Tätig- keit aufgenommen. Das heisst, dass weder die vorgegaukel- ten Arbeitsplätze geschaffen noch die erwarteten Steuerlei- stungen erbracht worden sind. Damit erweist sich in man- chen Fällen nicht nur das Vorgehen als rechtlich unzulässig oder zum mindesten fragwürdig; auch die erhoffte Wirt- schaftsförderung ist dann illusorisch. Das ist der eine Teil des wirtschaftlichen und rechtsstaatlichen Aergernisses. Das andere besteht darin, dass schwerreichen ausländi- schen Stars und Angehörigen des Big Business in manchen Kantonen eine Wohnsitznahme ermöglicht wird, obwohl in den meisten Fällen von einer Verlegung des Mittelpunktes der Lebensverhältnisse in die Schweiz keine Rede sein kann. Mit lächerlich niedrigen «Steuerpauschalen» können sich diese Steuerflüchtlinge den gesetzlichen Fiskalabga- ben ihres Herkunftslandes entziehen und erst noch die schweizerische Steuergesetzgebung unterlaufen. Diese Praktiken sind dem guten Ruf unseres Landes abträglich und überdies eines Rechtsstaates unwürdig. Sie verletzen das gesunde Rechtsempfinden und sind geeignet, den Glau- ben an Recht und Gerechtigkeit im Staat zu erschüttern.

20. Juni 1986 1005 Interpellation Oester Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 21. Mai 1986 Rapport écrit du Conseil fédéral du 21 mai 1986

1. und 2. Aufgrund von Artikel 69ter der Bundesverfassung sind die Kantone für die Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen nach Massgabe des Bundes- rechts zuständig. Nach Artikel 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) entscheiden die kantonalen Behörden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Diese Regelung ist massgebend beim Erlass von Ausführungsbestimmungen des Bundesrates zum ANAG und bei Ausübung der Aufsicht des Eidgenössi- schen Justiz- und Polizeidepartements über den Vollzug des ANAG und der dazugehörigen Vollziehungsverordnung (ANAV). Für die Zulassung von erwerbstätigen Ausländern setzt der Bundesrat periodisch Höchstzahlen fest. Soweit es sich um kantonale Höchstzahlen handelt, stand dem Bund bisher ein Einspracherecht nur dann zu, wenn gegen die Person des Gesuchstellers Nachteiliges vorlag. Nichterwerbstätigen Ausländern konnte bis jetzt in der Regel dann eine Bewilligung zur Wohnsitznahme erteilt werden, wenn der Gesuchsteller das 60. Altersjahr erreicht, sich aus dem Erwerbsleben zurückgezogen und enge per- sönliche Beziehungen zur Schweiz-hatte (Art. 11 V EJPD vom 26. Oktober 1983 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer). Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligung setzten voraus, dass gegen die Person des Gesuchstellers nichts Nachteiliges vorlag und der Aufenthalt nicht tatsäch- lich aufgegeben war. Nach der Verordnung vom 20. April 1983 über die Zustän- digkeit der Fremdenpolizeibehörden besitzt das Bundesamt für Ausländerfragen im vorliegenden Zusammenhang ledig- lich dann eine Einsprachemöglichkeit, wenn der Ausländer ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz Wohnsitz nehmen will oder wenn gegen ihn Nachteiliges vorliegt. Die Bewilligungspraxis hält sich im Rahmen der geltenden Vorschriften und des den Behörden eingeräumten Ermes- sens. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bringt den Kantonen das für den Vollzug.von Bundesrecht unabdingbare Vertrauen entgegen. Es interveniert erst, wenn die Kantone ihren Ermessensspielraum überschreiten. Dies ist vorliegend, gemäss heutigem Recht, nicht der Fall. Das Bundesamt für Ausländerfragen hat das geltende Recht korrekt angewandt. Die diesbezüglichen Beschuldigungen sind unbegründet. Hinsichtlich der Tätigkeit von Anwälten und Treuhändern besteht keine Bundesaufsicht. Der Bun- desrat kann denn auch nicht zu den in diesem Zusammen- hang erhobenen Vorwürfen Stellung nehmen.

3. Zur Unterstützung der vom Bundesrat mit Bezug auf die ausländische Wohnbevölkerung befolgten Stabilisierungs- politik sind in der vorgesehenen neuen Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer neben der Festsetzung von Höchstzahlen für erwerbstätige Ausländer weitere Vor- kehren enthalten. Im Hinblick auf die vorliegende Interpella- tion sind zwei Aenderungen von Bedeutung: restriktivere Fassung der Zulassungsvoraussetzungen für Ausländer, die in der Schweiz ohne Erwerbstätigkeit wohnen wollen, sowie die Regelung, wonach eine Aufenthaltsbewilligung nur erteilt und verlängert werden kann, wenn der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Ausländers in der Schweiz liegt. Die seit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Zustän- digkeit der Fremdenpolizeibehörden gemachten Erfahrun- gen haben gezeigt, dass die im Rahmen des kantonalen Ermessens ergangenen Bewilligungen in Einzelfällen zu stossenden Unterschieden von Kanton zu Kanton geführt haben, welche im Interesse einer einheitlicheren Praxis beseitigt werden sollten. Es ist deshalb angezeigt, die beste- hende Einspracheregelung in der Zuständigkeitsverord- nung entsprechend zu ergänzen.

4. Die Aenderungen in der Begrenzungsverordnung und in der Zuständigkeitsverordnung sollen vermeiden, dass der Aufenthalt des Ausländers oder sein Aufenthaltszweck fiktiv ist. Der Aufenthalt ist fiktiv, wenn der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Ausländers im Ausland verbleibt. Der Aufenthaltszweck ist fiktiv, wenn sich der Ausländer nicht an den im Gesuchsverfahren angegebenen Zweck seines Aufenthalts hält. Dies trifft beispielsweise auch zu, wenn ein im Rahmen der kantonalen Höchstzahl zugelasse- ner erwerbstätiger Ausländer in der Folge in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausübt. Die Frage, ob für die Zulas- sung eines erwerbstätigen Ausländers hinreichende Gründe bestehen, ist dagegen nach wie vor von den kantonalen Behörden zu entscheiden. Die restriktivere Fassung der Zulassungsvoraussetzungen für Ausländer, die hier ohne Erwerbstätigkeit wohnen wol- len, wird dazu führen, dass die Zahl solcher Ausländer zurückgeht.

5. Im Fall Onassis handelte es sich um einen im Jahr 1976 vorgenommenen Liegenschaftserwerb. Die durchgeführten Abklärungen haben ergeben, dass der Kauf dieser Liegen- schaft in Uebereinstimmung mit den seinerzeit geltenden Vorschriften erfolgt ist.

6. Wer sich in der Schweiz niederlässt oder aufhält, wird nach den Steuergesetzen unseres Landes besteuert. Dabei kann es vorkommen, dass die Steuerbelastung hier geringer ausfällt als im Ausland. Doch ginge es aus Gründen der Rechtsgleichheit und im Hinblick auf die Niederlassungsver- träge nicht an, die hier wohnenden Ausländer einer stärke- ren Besteuerung zu unterstellen, nur um ein allfällig höheres ausländisches Belastungsniveau weiterzuführen. Im übrigen hängt eine Wohnsitzverlegung in die Schweiz nicht nur von einer allfälligen Steuerersparnis ab; in Betracht fallen eben- falls die stabilen politischen und wirtschaftlichen Verhält- nisse sowie das qualifizierte Dienstleistungsangebot. Bei der sogenannten Pauschalsteuer handelt es sich um eine Besteuerung nach dem Lebensaufwand des Steuer- pflichtigen. Sie bezweckt, die Steuerveranlagung von nicht- erwerbstätigen Ausländern zu vereinfachen. Bei der direk- ten Steuer des Bundes steht das Recht, pauschal besteuert zu werden, den Ausländern zu, die eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz weder ausüben noch je ausgeübt haben. Die Besteuerung nach dem Aufwand muss mindestens so hoch sein wie die Steuer auf dem Bruttobetrag der Einkünfte aus schweizerischen Quellen und der ausländischen Erträge, für die der Steuerpflichtige aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens gänzli- che oder teilweise Befreiung oder Rückstattung von an der Quelle erhobenen ausländischen Steuern beansprucht. Dadurch wird die Steuer auf sämtlichen Einkünften des Steuerpflichtigen aus schweizerischen Quellen und unter den genannten Voraussetzungen auch auf ausländischen Erträgen erhoben. Aehnliche Besteuerungsgrundsätze ken- nen verschiedene kantonale Steuergesetze. Das Interesse der Gemeinwesen an finanzkräftigen Steuer- pflichtigen besteht nicht nur im Bereich der Pauschalsteuer; es ist ein Ausdruck unseres Steuerföderalismus, demzufolge die Steuerbelastungen von Kanton zu Kanton und von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sind. Auch die Rechtsgrundlagen zur Pauschalbesteuerung weisen Diffe- renzen auf, insbesondere in bezug auf die Berechnung des steuerbaren Mindestaufwandes bzw. der mindestens in der Schweiz steuerbaren Einkünfte aus in- und ausländischen Quellen. Doch ist auch zu bedenken, dass die Bewertung des Lebensaufwandes eines Steuerpflichtigen eine typische Ermessensfrage ist, bei der unterschiedliche Auffassungen unvermeidlich sind. Aufgrund des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden und des Bundesgesetzes über die direkte Bun- dessteuer soll eine einheitliche Rechtsgrundlage geschaffen werden, die solche Differenzen grösstenteils ausgleichen wird. Unterschiedliches Ermessen wird aber auch in Zukunft nicht zu vermeiden sein. Abstimmung - Vote Für den Antrag auf Diskussion Dagegen 63 Stimmen 0 Stimmen

Interpellation Cincera 1006 N 20 juin 1986 Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates nicht befriedigt. #ST# 86.338 Interpellation Cincera Internationaler Terrorismus Terrorisme international Wortlaut der Interpellation vom 12. März 1986 Der internationale Terrorismus wird zunehmend zu einer politischen und militärischen Bedrohung, welche in Zukunft strategische Ausmasse annehmen könnte. Bereits heute führen einzelne Verbindungen des internationalen Terroris- mus durch und in die Schweiz. In diesem Zusammenhang frage ich den Bundesrat:

1. Genügen die heute zur Verfügung stehenden Mittel zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus in der Schweiz?

2. Welche Massnahmen gedenkt der Bundesrat zu treffen, um einer Zunahme dieser Bedrohung zu begegnen?

3. Drängt sich nicht allenfalls die Schliessung des Libyschen Volksbüros in Bern und des PLO-Büros als Massnahme auf? Texte de l'interpellation du 12 mars 1986 Le terrorisme international constitue de plus en plus une menace politique et militaire qui pourrait à l'avenir prendre une dimension stratégique. Quelques réseaux terroristes transitent aujourd'hui déjà par la Suisse, ou s'y dirigent. Au vu de cette situation, je demande au Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes:

1. Disposons-nous actuellement de moyens suffisants pour lutter contre le terrorisme international?

2. Quelles mesures le Gouvernement propose-t-il de prendre pour répondre à cette menace grandissante?

3. Ne faut-il pas envisager la fermeture du bureau populaire libyen à Berne et du bureau de l'OLP? Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Allenspach, Ammann-Bern, Aubry, Basler, Bonny, Bühler-Tschappina, Bürer-Walenstadt, Candaux, Eisenring, Etique, Flubacher, Frey-Neuchâtel, Giger, Graf, Mari, Hofmann, Hösli, Kohler Raoul, Kühne, Landoli, Loretan, Lüchinger, Massy, Mühle- mann, Müller-Bachs, Müller-Meilen, Nef, Neuenschwander, Gehen, Oester, Ogi, Revaclier, Rime, Rutishauser, Savary- Vaud, Schule, Schwarz, Soldini, Spalti, Spoerry, Steffen, Tschuppert, Uhlmann, Villiger, Wanner, Weber-Schwyz, Zwingli (48) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Zurzeit ist eine erneute Zunahme des internationalen Terro- rismus festzustellen. Die Schweiz spielt dabei als logistische Basis eine gewisse Rolle, und es ist auch bekannt, dass Kurierlinien des palästinensischen Terrorismus durch die Schweiz laufen. Der Kampf gegen diese internationale Bedrohung kann nur erfolgreich sein, wenn jedes Land seine besondere Verantwortung trägt und alle zumutbaren Massnahmen zur Abwehr trifft, auch dann, wenn es selber nicht Angriffsziel ist. Neben der internationalen Zusammenarbeit ist es notwen- dig, die geeigneten Massnahmen zu treffen und auch in quantitativer Hinsicht über genügend ausgebildete Kräfte zu verfügen. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 21. Mai 1986 Rapport écrit du Conseil fédéral du 21 mai 1986

1. Die Schweiz kennt keinen eigenen, aus dem Untergrund heraus operierenden Terrorismus nach dem Modell bei- spielsweise der deutschen «Roten Armee Fraktion» oder der «Roten Brigaden» in Italien. Hingegen existiert in unserem Land ein Personenkreis, welcher dem terroristischen Sym- pathisanten- und Unterstützungsfeld zuzurechnen ist und aus welchem schon Verbindungen zu ausländischen Terror- organisationen haben festgestellt werden können. Nach Massgabe der schweizerischen Rechtsordnung werden die zu deren Aufdeckung erforderlichen Kontroll- und Ermitt- lungsmassnahmen durchgeführt. Wir wurden sodann in den letzten Jahren regelmässig mit politisch motivierten Strafta- ten mit beschränkter Militanz in Form vorwiegend von Sprengstoff- und Brandanschlägen konfrontiert. Zudem macht der internationale Terrorismus auch vor unseren Lan- desgrenzen nicht Halt. So wurde die Schweiz wiederholt vom internationalen Terrorismus als Transitland benutzt und manchmal auch zur Beschaffung der notwendigen Logistik aufgesucht. Gelegentlich war unser Land selber Zielscheibe des internationalen Terrorismus. Teils richteten sich Terrorakte dabei gegen ausländische Personen oder Einrichtungen in unserem Land; mehrfach wurde die Schweiz dann als Folge der Aufklärung solcher Straftaten Opfer von Erpressungs- oder Vergeltungsaktionen. Wegen der aus dem internationalen Terrorismus resultieren- den Gefährdung ist auch bei uns - in präventiver wie in repressiver Hinsicht - eine effiziente Terrorismusbekämp- fung unabdingbar.

2. Die Terrorismusbekämpfung ist nur zum Teil Bundessa- che. Die diesbezügliche Zuständigkeit der Bundesbehörden (vorweg der Bundesanwaltschaft und ihrem Polizeidienst, der Bundespolizei) beschränkt sich im Prinzip auf die Verfol- gung der in die Bundesgerichtsbarkeit fallenden Straftaten (so namentlich die strafbaren Handlungen gegen die Bun- desgewalt oder gegen Leib, Leben und Freiheit von eidge- nössischen Magistratspersonen, die Sprengstoffdelikte, die Widerhandlungen gegen das Kriegsmaterial-, das Atom- und das Rohrleitungsgesetz, die an Bord von Luftfahrzeugen oder gewisse gegen völkerrechtlich geschützte Personen begangenen strafbaren Handlungen sowie die Geiselnahme zur Nötigung von Behörden des Bundes oder des Auslands). Bei den übrigen Delikten im Bereich des Terrorismus sind die Kantone für die Strafverfolgung zuständig. In der Praxis erweist sich der stets unberechenbarer und mobiler werdende Terrorismus nun aber seiner Natur nach als ein überregionales, ja internationales Phänomen mit immer diffuseren personellen, Operationellen und räumli- chen Verflechtungen. Dementsprechend hat sich die Terro- rismusbekämpfung heute in bedeutend stärkerem Masse international auszurichten. Der Bundesanwaltschaft kommt deshalb über ihren eigentlichen Zuständigkeitsbereich in der Strafverfolgung hinaus eine nicht mehr wegzudenkende Informations- und Koordinationsaufgabe zu: Die polizeilich relevanten Informationen über internationale Aspekte des Terrorismus fallen meist bei der Bundespolizei an, werden von ihr geprüft, bearbeitet und den interessierten kantona- len Polizeibehörden weitergeleitet. Die mit terroristischen Operationen erfüllten Tatbestände - auch jene ausserhalb der Bundesgerichtsbarkeit - haben oft überregionale Bedeutung oder weisen internationale Bezugspunkte auf. Repressive und präventive Massnahmen bedürfen deshalb in der Regel einer überregionalen oder internationalen Absprache. Diese Informations- und Koordinationsaufgaben haben in den letzten Jahren ausserordentlich stark zuge- nommen und neben der Spionageabwehr auch zu einer grossen zusätzlichen Beanspruchung der Bundespolizei auf dem Gebiet der Terrorismusbekämpfung geführt.

3. Der Bundesrat ist sich der Notwendigkeit einer effizienten Terrorismusbekämpfung bewusst. Obschon die Schweiz bisher nur gelegentlich selber Ziel des internationalen Ter- rorismus war, gilt es, unser Land vor künftig möglichen terroristischen Angriffen zu schützen und auch international im Kampf gegen den Terrorismus unseren Beitrag zu lei- sten. In diesem Sinne werden die erforderlichen Massnah- men zur Verhinderung von Terroraktionen sowie zur Aufklä- rung bereits verübter Straftaten getroffen. Die Frage der ausreichenden Mittelbereitstellung für die

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Oester Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung und Besteuerung. Vergünstigungen an Ausländer Interpellation Oester Droit de séjour ou d'établissement et passe-droits accordés à certains étrangers In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1986 Année Anno Band II Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 86.316 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 20.06.1986 - 08:00 Date Data Seite 1004-1006 Page Pagina Ref. No 20 014 470 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.