Erwägungen (1 Absätze)
E. 20 Juni 1986 N 979 Interpellation Allenspach nicht durchführbar sind und dem Willen des Gesetzgebers zur Ausgestaltung der zweiten Säule widersprechen;
3. das Kreisschreiben über die steuerliche Behandlung der gebundenen Selbstvorsorge, die auf Verordnungsebene (BW 3) gut gelöst ist, den praktischen Vorsorgebedürfnis- sen der Selbständigerwerbenden vor allem bei stark schwankendem Geschäftsgang ungenügend Rechnung trägt;
4. die beiden Kreisschreiben aus diesen Gründen mit den direkt Betroffenen überarbeitet werden müssen? Texte de l'interpellation du 3 mars 1986 Le Conseil fédéral n'est-il pas lui aussi de l'avis
Dispositiv
- Que la lettre de l'administration des contributions sur la manière de traiter la prévoyance professionnelle sous l'an- gle de l'impôt fédéral direct reprend à tort une série de dispositions du projet d'ordonnance no 4, que le gouverne- ment lui-même s'est gardé d'édicter;
- Qu'en particulier les prescriptions de cette lettre circulaire relative aux prestations de bienfaisance à l'équivalence de la prévoyance au sein d'une entreprise ainsi qu'à l'ordre res- trictif des bénéficiaires ont des effets antisociaux qui contre- disent la volonté du législateur quant à la structure du deuxième pilier;
- Que la lettre circulaire sur le traitement, par le fisc, de la prévoyance individuelle à affectation spéciale, traitement qui est bien réglé au niveau de l'ordonnance (OPP 3), ne tient pas suffisamment compte des nécessités pratiques de la prévoyance des indépendants exerçant une activité lucra- tive, surtout lorsque la marche des affaires laisse à désirer;
- Que, pour tous ces motifs, les deux lettres circulaires doivent être remaniées d'entente avec les personnes direc- tement intéressées? Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Ammann-Bern, Basler, Cincera, Früh, Lüchinger, Neuenschwander, Pfund, Sager, Schule, Weber-Schwyz (11) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 2. Juni 1986 Rapport écrit du Conseil fédéral du 2 juin 1986
- Der Bundesrat hat seinerzeit vom Erlass einer allgemei- nen Vollzugsverordnung zu den steuerrechtlichen Bestim- mungen des BVG Abstand genommen, weil eine solche Verordnung, die ja nicht nur für die direkte Bundessteuer, sondern auch für die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden gegolten hätte, im BVG nicht ausdrücklich vor- gesehen ist. Die Abstützung auf die allgemeine Vollzugsbe- stimmung von Artikel 97 BVG erschien ihm als eine zu schwache Rechtsgrundlage. Ganz anders ist jedoch die Rechtsgrundlage für den Erlass der beiden beanstandeten Kreisschreiben. Nach Artikel 72 des Beschlusses über die direkte Bundessteuer (BdBSt) ist die Eidgenössische Steuerverwaltung als Aufsichtsbehörde über die Erhebung der direkten Bundessteuer «befugt, die für die richtige und einheitliche Durchführung der Veranla- gung und des Bezugs der Steuer erforderlichen Anordnun- gen zu erlassen». Diese Kompetenznorm beinhaltet nicht nur verfahrensrechtliche Anordnungen, sondern insbeson- dere auch den Erlass von Kreisschreiben und Wegleitungen auf dem Gebiet des materiellen Steuerrechts. Die Eidgenös- sische Steuerverwaltung ist deshalb berechtigt, die für die direkte Bundessteuer massgeblichen Gesetzes- und Verord- nungsbestimmungen zuhanden der kantonalen Verwaltun- gen für die direkte Bundessteuer soweit nötig auszulegen, damit sie einheitlich angewendet werden.
- Das Kreisschreiben Nr. 1 erläutert die neuen Bestimmun- gen des Beschlusses über die direkte Bundessteuer gemäss der Gesetzesnovelle vom 22. März 1985; es behandelt im wesentlichen die steuerliche Behandlung der beruflichen Vorsorge (2. Säule). Nach der neugefassten Ziffer 4 von Arti- kel 16 BdBSt sind von der Steuerpflicht befreit die «Einrich- tungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahestehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der beruflichen Vorsorge dienen». Es liegt auf der Hand, dass diese knappe Gesetzesbestimmung eine Reihe auslegungsbedürftiger Begriffe und Wendungen enthält. Das ist Gegenstand der Ziffer II des Kreisschreibens Nr. 1. In diesem Zusammenhang werden in der Interpellation ins- besondere die Ausführungen betreffend Wohlfahrtsleistun- gen, Gleichwertigkeit der Vorsorge und begünstigte Perso- nen beanstandet. a) Wie die Eidgenössische Steuerverwaltung im genannten Kreisschreiben ausführt, verträgt sich die bisherige Steuer- befreiung von Wohlfahrtseinrichtungen nicht mehr mit dem neuen Ausdruck «sofern die Mittel der Einrichtungen dau- ernd und ausschliesslich der beruflichen Vorsorge dienen»; erwähnt werden beispielsweise Kantinen, Sportplätze, Klub- häuser und Weiterbildungszentren. Diese Auslegung ist nicht zu beanstanden, dienen doch solche Einrichtungen weder der Vorsorge im engeren Sinn (Alter, Tod, Invalidität) noch der Vorsorge im weiteren Sinn (Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit); sie bieten dem Arbeitnehmer vielmehr gewisse Annehmlichkeiten im täglichen Leben (so auch H.M. .Riemer, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, Bern 1985, S. 52). Ermessensleistungen der Vor- sorgeeinrichtung in finanziellen Notlagen des Vorsorgeneh- mers oder seiner Angehörigen (z. B. infolge von Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit) werden im Kreis- schreiben hingegen nicht ausgeschlossen und sind mit dem Vorsorgezweck durchaus vereinbar. Im gleichen Sinn lauten übrigens auch die von der Finanzdirektorenkonferenz am
- Januar 1986 herausgegebenen Empfehlungen über die Steuerbefreiung von Einrichtungen der beruflichen Vor- sorge. b) Das Prinzip der relativen Gleichwertigkeit der Vorsorge bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen ist - wie im Kreis- schreiben erwähnt- bereits in der Botschaft des Bundesra- tes vom 1. Mai 1984 zur Gesetzesnovelle vom 22. März 1985 aufgeführt und wurde in der parlamentarischen Beratung von keiner Seite in Frage gestellt. Man kann deshalb nicht sagen, es widerspreche dem Willen des Gesetzgebers zur Ausgestaltung der 2. Säule. Die Gleichwertigkeit der Vor- sorge abstrakt zu umschreiben, ist wegen der Vielfalt der Vorsorgeeinrichtungen heikel. Die in der Botschaft und im Kreisschreiben genannten Voraussetzungen sind im Anwen- dungsfall in ein vernünftiges Verhältnis zueinander zu brin- gen. Innerhalb dieses Rahmens steht es den Unternehmen frei, ihre Kader angemessen zu versichern, sei es in der allgemeinen Personalvorsorgeeinrichtung, sei es in beson- deren Kader- oder Bel-étage-Pensionskassen. Die steuerrechtliche Bedeutung des Prinzips der relativen Gleichwertigkeit der Vorsorge wurde in der oben genannten Botschaft wie folgt dargelegt (S. 10): «Die Beiträge müssen aber stets dem Vorsorgebedürfnis der Betriebsangehörigen angemessen sein. Die Steuerbehörden werden deshalb auch künftig offensichtlich übersetzte Zahlungen von Unter- nehmen an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge auf ihre Angemessenheit zum Vorsorgezweck überprüfen und nöti- genfalls aufrechnen müssen, soweit die Zahlungen nicht der Vorsorge, sondern anderen Zwecken, insbesondere der missbräuchlichen Herabsetzung des steuerbaren Reinge- winns, dienen.» c) Bezüglich der begünstigten Personen erlaubt zwar das BVG (Art. 6 und 49) den Vorsorgeeinrichtungen, über die von ihm aufgestellten Minimalanforderungen hinauszuge- hen und somit den Kreis der begünstigten Personen nicht bloss auf den Vorsorgenehmer selbst und im Fall seines Ablebens auf die Witwe und die Waisen zu beschränken (Art. 18 bis 22). Das gibt diesen Vorsorgeeinrichtungen jedoch keinen Freipass auf eine praktisch unbegrenzte, auch die letzten gesetzlichen oder eingesetzten Erben ein- beziehende Begünstigtenordnung. Vielmehr hat sich die Begünstigtenordnung auch im über- und ausserobligatori- Interpellation Allenspach 980 N 20 juin 1986 sehen Bereich (Säule 2b) am Grundkonzept der beruflichen (d. h. kollektiven, vom Solidaritätsgedanken geprägten) Vor- sorge zu orientieren. Auch Artikel 34quater Absatz 3 BV nennt als Adressaten der beruflichen Vorsorge lediglich die «Betagten, Hinterlassenen und Invaliden». Eine Vorsorge- einrichtung, die sich in ihrer Begünstigtenordnung über dieses Konzept hinwegsetzt, erfüllt das gesetzliche Erforder- nis nicht, dass ihre Mittel «dauernd und ausschliesslich der beruflichen Vorsorge dienen» müssen (Art. 16 Ziff. 4BdBSt, vgl. auch Art. 80 Abs. 2 BVG) und hat deshalb keinen Anspruch auf Steuerbefreiung. Im übrigen können nicht ausgerichtete Todesfallsummen zur Finanzierung der reglementarischen Vorsorgeleistun- gen für die anderen Destinatäre herangezogen werden. In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuwei- sen, dass die Finanzdirektorenkonferenz in ihren genannten Empfehlungen für die Vorsorgeeinrichtungen die Möglich- keit vorsieht, Leistungen unter bestimmten Voraussetzun- gen in begrenztem Umfang an die gesetzlichen Erben aus- zurichten. Es handelt sich dabei um eine Todesfallsumme in der Höhe von 50 Prozent des beitragspflichtigen Einkom- mens, höchstens jedoch die Hälfte des Vorsorgekapitals. Ferner sollen die tatsächlichen Bestattungskosten ohne Begrenzung auf den Begünstigtenkreis von den Vorsorge- einrichtungen übernommen werden können. Die Eidgenös- sische Steuerverwaltung hat sich für die direkte Bundes- steuer diesen Empfehlungen in einem zusätzlichen Rund- schreiben vom 24. April 1986 angeschlossen.
- Das Kreisschreiben Nr. 2 erläutert unter dem Gesichts- punkt der direkten Bundessteuer die Bestimmungen der BW 3. Der Vorwurf, den praktischen Vorsorgebedürfnissen der Selbständigerwerbenden werde vor allem bei stark schwankendem Geschäftsgang nicht genügend Rechnung getragen, trifft nicht zu: Artikel 7 BW 3 bestimmt, dass Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen jährlich bis 8 Pro- zent des oberen Grenzbetrages (Bst. a) bzw. bis 20 Prozent des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens bis 40 Prozent des oberen Grenzbetrages (Bst. b) abziehbar sind. Daraus ergibt sich, dass die Höhe der Abzugsberechtigung für jedes Bemessungsjahr separat zu berechnen ist. Dies ist sachge- recht, sind doch der obere Grenzbetrag und insbesondere das Erwerbseinkommen Grossen, die jedes Jahr ändern können. Eine Verrechnung der Beiträge innerhalb der Bemessungsperiode würde deshalb Artikel 7 BW 3 wider- sprechen. Andererseits ist die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) nur im Umfang der BW 3 möglich. Die Höhe der Abzugsfä- higkeit der Beiträge muss deshalb gleichzeitig der Beschränkung der Beitragszahlungen überhaupt entspre- chen, sonst könnten unter dem Titel der gebundenen Selbstvorsorge unbeschränkt hohe Vermögensteile der ordentlichen Besteuerung (laufende Besteuerung des Ver- mögensertrags, Verrechnungssteuer, kantonale und kom- munale Vermögenssteuern) entzogen werden, was nicht der Sinn dieser Regelung sein kann. Ob die Vorsorgenehmer sich an diese Beschränkung halten, ist allerdings weder durch die Vorsorgeträger noch durch die Steuerbehörden restlos kontrollierbar. Den Vorsorgeträgern ist indessen eine gewisse Aufklärungstätigkeit zuzumuten, indem sie die Vor- sorgenehmer beim Abschluss von Vorsorgeverträgen und auch später auf diese Begrenzung aufmerksam machen. Man wird sodann auch erwarten dürfen, dass die einzelne Bankstiftung und die einzelne Versicherungseinrichtung vom gleichen Vorsorgenehmer unter dem Titel der gebun- denen Selbstvorsorge nicht mehr Geld als zulässig entge- gennimmt. Mit dem Vorwurf, das Kreisschreiben Nr. 2 trage den Vorsor- gebedürfnissen der Selbständigerwerbenden zuwenig Rechnung, können schliesslich auch die Ausführungen unter Ziffer 4 Absatz 2 betreffend das Schlussalter gemeint sein. Der Grundsatz, dass in den Verträgen der gebundenen Selbstvorsorge das Schlussalter auf das ordentliche AHV- Rentenalter abzustimmen ist, entspricht indessen dem Drei- säulenkonzept und liegt eindeutig der Redaktion von Arti- kel 3 BW 3 zugrunde.
- Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Eidgenössi- sche Steuerverwaltung zum Erlass der beiden Kreisschrei- ben befugt war. Inhaltlich enthalten diese nichts Gesetzes- oder Verordnungswidriges. Auch die in der Interpellation aufgegriffenen Punkte lassen sich im Rahmen der Gesetzes- und Verordnungstexte auf sachlich durchaus vertretbare Ueberlegungen abstützen. Die ESTV ist indessen bereit, von sich aus mit den interessierten Bundesstellen zu prüfen, ob im Zusammenhang mit der Begünstigtenordnung und dem Grundsatz der relativen Gleichwertigkeit der Vorsorge im Kreisschreiben Nr. 1 sich unter praktischen Gesichtspunk- ten nicht doch Lösungen finden lassen, die den Anliegen der an der beruflichen Vorsorge interessierten Verbände entgegenkommen. Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates teilweise befriedigt. #ST# 86.373 Interpellation Allenspach Neues ETH-Gesetz. Personalrecht Nouvelle loi sur les EPF. Statut du personnel Wortlaut der Interpellation vom 18. März 1986 Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zum Entwurf für ein neues ETH-Gesetz wurde mehrfach verlangt, für die Bundeshochschulen ein besonderes, flexibles Personal- recht vorzusehen. Das geltende, für die allgemeine Bundes- verwaltung konzipierte Beamtenrecht genügt vor allem in der Praxis den Ansprüchen eines modernen Hochschulbe- triebes nicht. Das könnte sich auch nachteilig auf die im Gefolge der Studie Hayek notwendigen Umstrukturierungs- und Rationalisierungsmassnahmen auswirken. Ich ersuche den Bundesrat um Auskunft:
- Welches ist der Stand der Arbeiten zum neuen ETH- Gesetz, und wann ist die Botschaft zu erwarten?
- Wird dabei auch der personalrechtliche Teil des neuen Gesetzes einer nochmaligen Ueberprüfung unterzogen und ein flexibles Personalrecht für alle Personalkategorien ein- schliesslich Professoren in Aussicht genommen?
- Besteht die Absicht, das geltende Personalrecht auf Ver- ordnungsstufe ohne Verzug so zu ändern, dass zur raschen Durchführung der notwendigen Umstrukturierungs- und Rationalisierungsmassnahmen im Schulratsbereich ein grösserer personalrechtlicher Spielraum als heute geschaf- fen wird? Texte de l'interpellation du 18 mars 1986 Dans le cadre de la procédure de consultation concernant le projet de la nouvelle loi sur les EPF, on a demandé à plusieurs reprises que soit prévu un statut du personnel particulièrement souple. En effet, l'actuel statut des fonc- tionnaires, conçu pour l'ensemble de l'administration fédé- rale, ne correspond pas, surtout sur le plan pratique, aux exigences d'une haute école moderne. Cela pourrait égale- ment avoir des répercussions défavorables sur les mesures de réaménagement et de rationalisation dont l'étude Hayek a prouvé la nécessité. Je prie le Conseil fédéral de répondre aux questions sui- vantes:
- A quoi en sont les travaux relatifs à la nouvelle loi sur les EPF et quand le message qui s'y rapporte sera-t-il dispo- nible?
- La partie de la loi concernant le statut du personnel sera-t- elle réexaminée et envisage-t-on un statut souple pour toutes les catégories, y compris les professeurs? Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Allenspach Berufliche Vorsorge und direkte Bundessteuer Interpellation Allenspach Prévoyance professionnelle en matière d'impôt fédéral direct In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1986 Année Anno Band II Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 86.302 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 20.06.1986 - 08:00 Date Data Seite 978-980 Page Pagina Ref. No 20 014 450 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Interpellation Allenspach 978 N 20 juin 1986 touristisch bedeutsame Regionen durch braune plakativ gestaltete Ankündigungstafeln 1500 bis 2500m vor der entsprechenden Ausfahrt angezeigt werden. Im Bereich der Ausfahrt oder der Verzweigung wird der Name der Region auf allen der Verkehrslenkung dienenden Tafeln bis zum Erreichen der angekündigten Region lückenlos wiederholt. Am Beginn der Region kann eine sog. «Willkommenstafel» in brauner Grundfarbe aufgestellt werden.
3. Für die touristische Signalisation in Ortschaften und auf Haupt- und Nebenstrassen verweisen wir auf die Normen «Touristische Signalisation» (SN 640 827b) und «Hotel-Weg- weisung» (SN 640 828), die vom EJPD mit Weisung vom
1. Juni 1982 (BB11982 II 380) anwendbar erklärt wurden. Weitere eidgenössische Richtlinien für touristische Informa- tionen entlang der Strassen sind nicht notwendig. Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates teilweise befriedigt. #ST# 86.346 Interpellation Pini Verkauf von Feuerwaffen an Privatpersonen Interpellazione Pini Commercio di armi da fuoco personali Interpellation Pini Vente d'armes à feu aux particuliers Wortlaut der Interpellation vom 12. März 1986 Es ist sehr leicht, sich über den Detailhandel automatische Feuerwaffen zu beschaffen, die sich ganz besonders für Gewaltverbrechen eignen und als Kriegswaffen gelten oder als solche angesehen werden können. Ich frage deshalb den Bundesrat: Erachtet er es nicht für nötig, die zuständigen kantonalen Behörden in Rundschreiben zu informieren, damit sie das Bundesgesetz über das Kriegsmaterialgesetz einheitlich an- wenden? Ist er nicht der Meinung, es sei an der Zeit, dafür zu sorgen, dass strenger kontrolliert wird, wofür die verkauften Waffen bestimmt sind? Testo dell'interpellazione del 12 marzo 1986 Considerata la facilità di commerciare, attraverso rivendite al dettaglio, armi da fuoco automatiche pericolosamente adatte alla consumazione di reati violenti, che sono o pos- sono essere considerate armi da guerra, chiedo al Consiglio federale se non ritiene necessario emanare circolari di infor- mazioni destinate alle competenti autorità cantonali, allo scopo di rassicurare un'applicazione uniforme della legge federale sul materiale bellico. Infine, il Consiglio federale non ritiene giunto il momento di affermare una prassi più severa nel controllo delle destina- zioni delle vendite di tali armi? Texte de l'interpellation du 12 mars 1986 Vu la facilité avec laquelle on peut revendre au détail des armes à feu automatiques permettant de commettre des délits graves, qui sont de véritables armes de guerre ou peuvent être considérées comme telles, je demande au Conseil fédéral de dire s'il n'estime pas nécessaire d'édicter des circulaires destinées aux autorités cantonales compé- tentes, en vue d'assurer une application uniforme de la loi fédérale sur le matériel de guerre. Enfin, le Conseil fédéral ne croit-il pas que le moment est venu d'imposer une pratique plus sévère concernant le contrôle de la destination des armes ainsi vendues? Schriftliche Begründung - Motivazione scritta Développement par écrit Persistono i reati violenti perpetrati soprattutto con l'uso di armi da fuoco automatiche, in particolare con fucili a pompa
- Pump Action Flinten - ed altri tipi di fucili a ripetizione. In occasione di un recente processo alle Assisi criminali di Lugano per l'esportazione di 40 fucili a pompa in Italia (di cui 3 ritrovati in un arsenale della Camorra a Napoli), sono stati presentati alla Corte due rapporti e una perizia contra- stanti:
a) rapporto del DMF e della procura Pubblica federale secondo cui il fucile a pompa è arma da guerra, per cui la vendita soggiace all'obbligo dell'autorizzazione prevista della legge federale sul materiale bellico;
b) rapporto del Dipartimento ticinese di Polizia e dell'E- sperto cantonale delle armi secondo cui il fucile a pompa non è arma da guerra;
e) perizia della Associazione «Pro Teli» secondo cui questo fucile non è arma da guerra, bensì arma da caccia. Quest'ultimi due pareri contrari al rapporto delle citate Auto- rità federali motivano, riassuntivamente, l'obiettivo dell'in- terpellanza. L'articolo 7 dell'ordinanza del 10 gennaio 1973 concernente il materiale bellico vieta il commercio di armi per il tiro a raffiche e di armi da fuoco da imbracciare semiautomatiche. L'autorizzazione di acquistare dette armi è rilasciata dalla Direzione dell'amministrazione militare federale, d'intesa con il Ministero pubblico della Confederazione, soltanto ai collezionisti in possesso della patente cantonale. La vigi- lanza sulle collezioni spetta ai cantoni. Già il 13 maggio 1976, la Direzione dell'Amministrazione militare federale ha inviato una circolare alle Direzioni di polizia cantonali per renderle attente a determinate diffe- renze constatate nel rilascio delle autorizzazioni e per ricor- dare loro i controlli da effettuare. Da allora, la prassi seguita dai cantoni da soddisfazione e non richiede una modifica. Per quanto concerne segnatamente i fucili a pompa, si tratta di armi a ripetizione a pallini il cui uso per la caccia è vietato in Svizzera (art. 43 n. 4 della legge federale del 10 giugno 1925 sulla caccia e la protezione degli uccelli). I fucili a pompa sono di conseguenza assoggettati alla legge fede- rale del 30 giugno 1972 sul materiale bellico. La fabbrica- zione, l'importazione, l'esportazione, il transito e il commer- cio di tali armi necessitano dell'autorizzazione federale. Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates befriedigt. #ST# 86.302 Interpellation Allenspach Berufliche Vorsorge und direkte Bundessteuer Prévoyance professionnelle en matière d'impôt fédéral direct Wortlaut der Interpellation vom 3. März 1986 Ist der Bundesrat nicht der Meinung, dass l.das Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwal- tung zur Behandlung der beruflichen Vorsorge durch die direkte Bundessteuer zu Unrecht eine Reihe von Bestim- mungen des Entwurfes zu einer BW 4 wieder aufgreift, von deren Erlass die Landesregierung Abstand genommen hat;
2. sich insbesondere die Vorschriften dieses Kreisschrei- bens bezüglich Wohlfahrtsleistungen, der Gleichwertigkeit der Vorsorge innerhalb eines Unternehmens sowie der restriktiven Begünstigtenordnung unsozial auswirken oder
20. Juni 1986 N 979 Interpellation Allenspach nicht durchführbar sind und dem Willen des Gesetzgebers zur Ausgestaltung der zweiten Säule widersprechen;
3. das Kreisschreiben über die steuerliche Behandlung der gebundenen Selbstvorsorge, die auf Verordnungsebene (BW 3) gut gelöst ist, den praktischen Vorsorgebedürfnis- sen der Selbständigerwerbenden vor allem bei stark schwankendem Geschäftsgang ungenügend Rechnung trägt;
4. die beiden Kreisschreiben aus diesen Gründen mit den direkt Betroffenen überarbeitet werden müssen? Texte de l'interpellation du 3 mars 1986 Le Conseil fédéral n'est-il pas lui aussi de l'avis
1. Que la lettre de l'administration des contributions sur la manière de traiter la prévoyance professionnelle sous l'an- gle de l'impôt fédéral direct reprend à tort une série de dispositions du projet d'ordonnance no 4, que le gouverne- ment lui-même s'est gardé d'édicter;
2. Qu'en particulier les prescriptions de cette lettre circulaire relative aux prestations de bienfaisance à l'équivalence de la prévoyance au sein d'une entreprise ainsi qu'à l'ordre res- trictif des bénéficiaires ont des effets antisociaux qui contre- disent la volonté du législateur quant à la structure du deuxième pilier;
3. Que la lettre circulaire sur le traitement, par le fisc, de la prévoyance individuelle à affectation spéciale, traitement qui est bien réglé au niveau de l'ordonnance (OPP 3), ne tient pas suffisamment compte des nécessités pratiques de la prévoyance des indépendants exerçant une activité lucra- tive, surtout lorsque la marche des affaires laisse à désirer;
4. Que, pour tous ces motifs, les deux lettres circulaires doivent être remaniées d'entente avec les personnes direc- tement intéressées? Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Ammann-Bern, Basler, Cincera, Früh, Lüchinger, Neuenschwander, Pfund, Sager, Schule, Weber-Schwyz (11) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 2. Juni 1986 Rapport écrit du Conseil fédéral du 2 juin 1986
1. Der Bundesrat hat seinerzeit vom Erlass einer allgemei- nen Vollzugsverordnung zu den steuerrechtlichen Bestim- mungen des BVG Abstand genommen, weil eine solche Verordnung, die ja nicht nur für die direkte Bundessteuer, sondern auch für die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden gegolten hätte, im BVG nicht ausdrücklich vor- gesehen ist. Die Abstützung auf die allgemeine Vollzugsbe- stimmung von Artikel 97 BVG erschien ihm als eine zu schwache Rechtsgrundlage. Ganz anders ist jedoch die Rechtsgrundlage für den Erlass der beiden beanstandeten Kreisschreiben. Nach Artikel 72 des Beschlusses über die direkte Bundessteuer (BdBSt) ist die Eidgenössische Steuerverwaltung als Aufsichtsbehörde über die Erhebung der direkten Bundessteuer «befugt, die für die richtige und einheitliche Durchführung der Veranla- gung und des Bezugs der Steuer erforderlichen Anordnun- gen zu erlassen». Diese Kompetenznorm beinhaltet nicht nur verfahrensrechtliche Anordnungen, sondern insbeson- dere auch den Erlass von Kreisschreiben und Wegleitungen auf dem Gebiet des materiellen Steuerrechts. Die Eidgenös- sische Steuerverwaltung ist deshalb berechtigt, die für die direkte Bundessteuer massgeblichen Gesetzes- und Verord- nungsbestimmungen zuhanden der kantonalen Verwaltun- gen für die direkte Bundessteuer soweit nötig auszulegen, damit sie einheitlich angewendet werden.
2. Das Kreisschreiben Nr. 1 erläutert die neuen Bestimmun- gen des Beschlusses über die direkte Bundessteuer gemäss der Gesetzesnovelle vom 22. März 1985; es behandelt im wesentlichen die steuerliche Behandlung der beruflichen Vorsorge (2. Säule). Nach der neugefassten Ziffer 4 von Arti- kel 16 BdBSt sind von der Steuerpflicht befreit die «Einrich- tungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahestehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der beruflichen Vorsorge dienen». Es liegt auf der Hand, dass diese knappe Gesetzesbestimmung eine Reihe auslegungsbedürftiger Begriffe und Wendungen enthält. Das ist Gegenstand der Ziffer II des Kreisschreibens Nr. 1. In diesem Zusammenhang werden in der Interpellation ins- besondere die Ausführungen betreffend Wohlfahrtsleistun- gen, Gleichwertigkeit der Vorsorge und begünstigte Perso- nen beanstandet.
a) Wie die Eidgenössische Steuerverwaltung im genannten Kreisschreiben ausführt, verträgt sich die bisherige Steuer- befreiung von Wohlfahrtseinrichtungen nicht mehr mit dem neuen Ausdruck «sofern die Mittel der Einrichtungen dau- ernd und ausschliesslich der beruflichen Vorsorge dienen»; erwähnt werden beispielsweise Kantinen, Sportplätze, Klub- häuser und Weiterbildungszentren. Diese Auslegung ist nicht zu beanstanden, dienen doch solche Einrichtungen weder der Vorsorge im engeren Sinn (Alter, Tod, Invalidität) noch der Vorsorge im weiteren Sinn (Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit); sie bieten dem Arbeitnehmer vielmehr gewisse Annehmlichkeiten im täglichen Leben (so auch H.M. .Riemer, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, Bern 1985, S. 52). Ermessensleistungen der Vor- sorgeeinrichtung in finanziellen Notlagen des Vorsorgeneh- mers oder seiner Angehörigen (z. B. infolge von Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit) werden im Kreis- schreiben hingegen nicht ausgeschlossen und sind mit dem Vorsorgezweck durchaus vereinbar. Im gleichen Sinn lauten übrigens auch die von der Finanzdirektorenkonferenz am
17. Januar 1986 herausgegebenen Empfehlungen über die Steuerbefreiung von Einrichtungen der beruflichen Vor- sorge.
b) Das Prinzip der relativen Gleichwertigkeit der Vorsorge bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen ist - wie im Kreis- schreiben erwähnt- bereits in der Botschaft des Bundesra- tes vom 1. Mai 1984 zur Gesetzesnovelle vom 22. März 1985 aufgeführt und wurde in der parlamentarischen Beratung von keiner Seite in Frage gestellt. Man kann deshalb nicht sagen, es widerspreche dem Willen des Gesetzgebers zur Ausgestaltung der 2. Säule. Die Gleichwertigkeit der Vor- sorge abstrakt zu umschreiben, ist wegen der Vielfalt der Vorsorgeeinrichtungen heikel. Die in der Botschaft und im Kreisschreiben genannten Voraussetzungen sind im Anwen- dungsfall in ein vernünftiges Verhältnis zueinander zu brin- gen. Innerhalb dieses Rahmens steht es den Unternehmen frei, ihre Kader angemessen zu versichern, sei es in der allgemeinen Personalvorsorgeeinrichtung, sei es in beson- deren Kader- oder Bel-étage-Pensionskassen. Die steuerrechtliche Bedeutung des Prinzips der relativen Gleichwertigkeit der Vorsorge wurde in der oben genannten Botschaft wie folgt dargelegt (S. 10): «Die Beiträge müssen aber stets dem Vorsorgebedürfnis der Betriebsangehörigen angemessen sein. Die Steuerbehörden werden deshalb auch künftig offensichtlich übersetzte Zahlungen von Unter- nehmen an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge auf ihre Angemessenheit zum Vorsorgezweck überprüfen und nöti- genfalls aufrechnen müssen, soweit die Zahlungen nicht der Vorsorge, sondern anderen Zwecken, insbesondere der missbräuchlichen Herabsetzung des steuerbaren Reinge- winns, dienen.»
c) Bezüglich der begünstigten Personen erlaubt zwar das BVG (Art. 6 und 49) den Vorsorgeeinrichtungen, über die von ihm aufgestellten Minimalanforderungen hinauszuge- hen und somit den Kreis der begünstigten Personen nicht bloss auf den Vorsorgenehmer selbst und im Fall seines Ablebens auf die Witwe und die Waisen zu beschränken (Art. 18 bis 22). Das gibt diesen Vorsorgeeinrichtungen jedoch keinen Freipass auf eine praktisch unbegrenzte, auch die letzten gesetzlichen oder eingesetzten Erben ein- beziehende Begünstigtenordnung. Vielmehr hat sich die Begünstigtenordnung auch im über- und ausserobligatori-
Interpellation Allenspach 980 N 20 juin 1986 sehen Bereich (Säule 2b) am Grundkonzept der beruflichen (d. h. kollektiven, vom Solidaritätsgedanken geprägten) Vor- sorge zu orientieren. Auch Artikel 34quater Absatz 3 BV nennt als Adressaten der beruflichen Vorsorge lediglich die «Betagten, Hinterlassenen und Invaliden». Eine Vorsorge- einrichtung, die sich in ihrer Begünstigtenordnung über dieses Konzept hinwegsetzt, erfüllt das gesetzliche Erforder- nis nicht, dass ihre Mittel «dauernd und ausschliesslich der beruflichen Vorsorge dienen» müssen (Art. 16 Ziff. 4BdBSt, vgl. auch Art. 80 Abs. 2 BVG) und hat deshalb keinen Anspruch auf Steuerbefreiung. Im übrigen können nicht ausgerichtete Todesfallsummen zur Finanzierung der reglementarischen Vorsorgeleistun- gen für die anderen Destinatäre herangezogen werden. In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuwei- sen, dass die Finanzdirektorenkonferenz in ihren genannten Empfehlungen für die Vorsorgeeinrichtungen die Möglich- keit vorsieht, Leistungen unter bestimmten Voraussetzun- gen in begrenztem Umfang an die gesetzlichen Erben aus- zurichten. Es handelt sich dabei um eine Todesfallsumme in der Höhe von 50 Prozent des beitragspflichtigen Einkom- mens, höchstens jedoch die Hälfte des Vorsorgekapitals. Ferner sollen die tatsächlichen Bestattungskosten ohne Begrenzung auf den Begünstigtenkreis von den Vorsorge- einrichtungen übernommen werden können. Die Eidgenös- sische Steuerverwaltung hat sich für die direkte Bundes- steuer diesen Empfehlungen in einem zusätzlichen Rund- schreiben vom 24. April 1986 angeschlossen.
3. Das Kreisschreiben Nr. 2 erläutert unter dem Gesichts- punkt der direkten Bundessteuer die Bestimmungen der BW 3. Der Vorwurf, den praktischen Vorsorgebedürfnissen der Selbständigerwerbenden werde vor allem bei stark schwankendem Geschäftsgang nicht genügend Rechnung getragen, trifft nicht zu: Artikel 7 BW 3 bestimmt, dass Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen jährlich bis 8 Pro- zent des oberen Grenzbetrages (Bst. a) bzw. bis 20 Prozent des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens bis 40 Prozent des oberen Grenzbetrages (Bst. b) abziehbar sind. Daraus ergibt sich, dass die Höhe der Abzugsberechtigung für jedes Bemessungsjahr separat zu berechnen ist. Dies ist sachge- recht, sind doch der obere Grenzbetrag und insbesondere das Erwerbseinkommen Grossen, die jedes Jahr ändern können. Eine Verrechnung der Beiträge innerhalb der Bemessungsperiode würde deshalb Artikel 7 BW 3 wider- sprechen. Andererseits ist die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) nur im Umfang der BW 3 möglich. Die Höhe der Abzugsfä- higkeit der Beiträge muss deshalb gleichzeitig der Beschränkung der Beitragszahlungen überhaupt entspre- chen, sonst könnten unter dem Titel der gebundenen Selbstvorsorge unbeschränkt hohe Vermögensteile der ordentlichen Besteuerung (laufende Besteuerung des Ver- mögensertrags, Verrechnungssteuer, kantonale und kom- munale Vermögenssteuern) entzogen werden, was nicht der Sinn dieser Regelung sein kann. Ob die Vorsorgenehmer sich an diese Beschränkung halten, ist allerdings weder durch die Vorsorgeträger noch durch die Steuerbehörden restlos kontrollierbar. Den Vorsorgeträgern ist indessen eine gewisse Aufklärungstätigkeit zuzumuten, indem sie die Vor- sorgenehmer beim Abschluss von Vorsorgeverträgen und auch später auf diese Begrenzung aufmerksam machen. Man wird sodann auch erwarten dürfen, dass die einzelne Bankstiftung und die einzelne Versicherungseinrichtung vom gleichen Vorsorgenehmer unter dem Titel der gebun- denen Selbstvorsorge nicht mehr Geld als zulässig entge- gennimmt. Mit dem Vorwurf, das Kreisschreiben Nr. 2 trage den Vorsor- gebedürfnissen der Selbständigerwerbenden zuwenig Rechnung, können schliesslich auch die Ausführungen unter Ziffer 4 Absatz 2 betreffend das Schlussalter gemeint sein. Der Grundsatz, dass in den Verträgen der gebundenen Selbstvorsorge das Schlussalter auf das ordentliche AHV- Rentenalter abzustimmen ist, entspricht indessen dem Drei- säulenkonzept und liegt eindeutig der Redaktion von Arti- kel 3 BW 3 zugrunde.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Eidgenössi- sche Steuerverwaltung zum Erlass der beiden Kreisschrei- ben befugt war. Inhaltlich enthalten diese nichts Gesetzes- oder Verordnungswidriges. Auch die in der Interpellation aufgegriffenen Punkte lassen sich im Rahmen der Gesetzes- und Verordnungstexte auf sachlich durchaus vertretbare Ueberlegungen abstützen. Die ESTV ist indessen bereit, von sich aus mit den interessierten Bundesstellen zu prüfen, ob im Zusammenhang mit der Begünstigtenordnung und dem Grundsatz der relativen Gleichwertigkeit der Vorsorge im Kreisschreiben Nr. 1 sich unter praktischen Gesichtspunk- ten nicht doch Lösungen finden lassen, die den Anliegen der an der beruflichen Vorsorge interessierten Verbände entgegenkommen. Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates teilweise befriedigt. #ST# 86.373 Interpellation Allenspach Neues ETH-Gesetz. Personalrecht Nouvelle loi sur les EPF. Statut du personnel Wortlaut der Interpellation vom 18. März 1986 Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zum Entwurf für ein neues ETH-Gesetz wurde mehrfach verlangt, für die Bundeshochschulen ein besonderes, flexibles Personal- recht vorzusehen. Das geltende, für die allgemeine Bundes- verwaltung konzipierte Beamtenrecht genügt vor allem in der Praxis den Ansprüchen eines modernen Hochschulbe- triebes nicht. Das könnte sich auch nachteilig auf die im Gefolge der Studie Hayek notwendigen Umstrukturierungs- und Rationalisierungsmassnahmen auswirken. Ich ersuche den Bundesrat um Auskunft:
1. Welches ist der Stand der Arbeiten zum neuen ETH- Gesetz, und wann ist die Botschaft zu erwarten?
2. Wird dabei auch der personalrechtliche Teil des neuen Gesetzes einer nochmaligen Ueberprüfung unterzogen und ein flexibles Personalrecht für alle Personalkategorien ein- schliesslich Professoren in Aussicht genommen?
3. Besteht die Absicht, das geltende Personalrecht auf Ver- ordnungsstufe ohne Verzug so zu ändern, dass zur raschen Durchführung der notwendigen Umstrukturierungs- und Rationalisierungsmassnahmen im Schulratsbereich ein grösserer personalrechtlicher Spielraum als heute geschaf- fen wird? Texte de l'interpellation du 18 mars 1986 Dans le cadre de la procédure de consultation concernant le projet de la nouvelle loi sur les EPF, on a demandé à plusieurs reprises que soit prévu un statut du personnel particulièrement souple. En effet, l'actuel statut des fonc- tionnaires, conçu pour l'ensemble de l'administration fédé- rale, ne correspond pas, surtout sur le plan pratique, aux exigences d'une haute école moderne. Cela pourrait égale- ment avoir des répercussions défavorables sur les mesures de réaménagement et de rationalisation dont l'étude Hayek a prouvé la nécessité. Je prie le Conseil fédéral de répondre aux questions sui- vantes:
1. A quoi en sont les travaux relatifs à la nouvelle loi sur les EPF et quand le message qui s'y rapporte sera-t-il dispo- nible?
2. La partie de la loi concernant le statut du personnel sera-t- elle réexaminée et envisage-t-on un statut souple pour toutes les catégories, y compris les professeurs?
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Allenspach Berufliche Vorsorge und direkte Bundessteuer Interpellation Allenspach Prévoyance professionnelle en matière d'impôt fédéral direct In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1986 Année Anno Band II Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 86.302 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 20.06.1986 - 08:00 Date Data Seite 978-980 Page Pagina Ref. No 20 014 450 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.