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85.254

Ch Vb · 1985-03-14 · Deutsch CH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 21 juin 1985 Leistung (0,5 Watt), Modulation (FM/AM/SSB) und Kanalzahl (22) keine Einschränkungen eintreten werden, so dass die Befürchtungen der Petenten, ihre Hobbytätigkeit werde stark eingeschränkt, unbegründet sein dürften. Antrag der Kommission Die Petitions- und Gewährleistungskommission beantragt, die Petition dem Bundesrat zur Kenntnis zu überweisen. Proposition de la commission La Commission des pétitions et de l'examen des constitu- tions cantonales propose de transmettre la pétition au Con- seil fédéral pour qu'il en prenne acte. Zustimmung - Adhésion 85.257 "Aktion Hasen erlegen Jäger», Basel. Entlastung eines Offiziers von den militärischen Funktionen Groupe bâlois dénommé «Hasen erlegen Jäger». Pétition visant à faire relever un officier de toutes ses fonctions militaires v Herr Fischer-Hägglingen unterbreitet namens der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftli- chen Bericht:

1. Im Dezember 1983 reichte die «Aktion Hasen erlegen Jäger» eine Petition mit 406 Unterschriften ein. Die Petenten ersuchen den Nationalrat, «sich zur Gewährleistung des Persönlichkeitsschutzes der Arbeitnehmer dafür einzuset- zen, dass Oberstleutnant Ernst Cincera von allen militäri- schen Funktionen entlastet wird». Die Petenten begründen ihre Eingabe wie folgt: «Als Offizier hat Herr Cincera Einsicht in Führungsberichte von Wehr- männern. Somit ist die Möglichkeit gegeben, die verfügba- ren Informationen zur privaten Schädigung von Untergebe- nen einzusetzen. Diese mögliche Gefahr bestärkt die Unter- zeichner in der Auffassung, dass es von jedem freiheitlich und demokratisch gesinnten Arbeiter als Zumutung emp- funden wird, die Pflicht zur Militärdienstleistung unter Oberstleutnant Cincera zu erfüllen.»

2. Gemäss Artikel 91 der Verordnung über die Beförderun- gen und Mutationen in der Armee (SR 512.51) ist der Bun- desrat für die Enthebung vom Kommando oder von Funktio- nen von Stabsoffizieren zuständig (lit. d). Die Petition kann mangels Zuständigkeit vom Parlament nicht geprüft werden. Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass zum Schutz von Daten im Militärbereich folgende Bestimmungen bestehen: Artikel 151 des Bundesgesetzes vom 12. April 1907 über die Militärorganisation der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 510.10) hält die grundsätzliche Schweigepflicht über Daten von Wehrpflichtigen fest und bildet zugleich die Rechtsgrundlage für die Verordnung über das militärische Kontrollwesen, die zurzeit revidiert wird (SR 511.21). In Arti- kel 13 dieser Verordnung wird geregelt, wer militärische Ausweisschriften einverlangen, darin Einsicht nehmen oder sich darin enthaltene Angaben bekanntgeben lassen darf. Die in der Petition erwähnten Daten werden auch von den Richtlinien für die Bearbeitung von Personendaten in der Bundesverwaltung erfasst (BBI 1981 l 1298 und BBI 1983 II 1177). Am 1. Juli 1985 werden die revidierten Bestimmungen über den Schutz der Persönlichkeit in Kraft treten. Schliesslich ist auf den Entwurf für ein Bundesgesetz über den Schutz von Daten hinzuweisen. Die Verwaltung wertet zurzeit die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens aus. Eine entsprechende Botschaft soll in etwa einem Jahr dem Parlament unterbreitet werden. Antrag der Kommission Die Petitions- und Gewährleistungskommission beantragt, von der Petition Kenntnis zu nehmen, ihr aber keine Folge zu geben. Proposition de la commission La Commission des pétitions et de l'examen des constitu- tions cantonales propose de prendre acte de la pétition, mais de ne pas lui donner suite. Zustimmung - Adhésion 85.258. Mouvement Vigilance, Genf. Stopp von Privilegien Mouvement Vigilance, Genève. Stop aux privilèges M. Fischer-Hägglingen présente, au nom de la Commission des pétitions et de l'examen des constitutions cantonales, le rapport écrit suivant:

1. Le 14 septembre 1984, le Mouvement Vigilance a déposé une pétition signée par 15 000 personnes environ. Les péti- tionnaires sont d'avis que la vignette pour circuler sur les autoroutes doit s'appliquer à tous sans distinction. Ils demandent avec insistance aux Chambres fédérales d'inter- venir auprès du Conseil fédéral pour que celui-ci renonce à accorder des privilèges - en faveur notamment des mem- bres des corps diplomatique et consulaire ainsi que des fonctionnaires internationaux - dans le domaine de la vignette autoroutière.

2. L'ordonnance relative à une redevance pour l'utilisation des routes nationales a été publiée le 12 septembre 1984 et est entrée en vigueur le 1e" janvier 1985. Les exceptions à l'assujettissement sont prévues à l'article 2: sur la base de sa litera c sont exonérés de redevance les véhicules de service d'organisations intergouvernementales qui ont leur siège en Suisse et avec lesquelles le Conseil fédéral a passé un accord de siège. Selon cette formulation, seuls les véhicules de service de ces organisations sont exonérés de la rede- vance. Cette exonération sort déjà de l'accord sur les privi- lèges et l'immunité de l'Organisation des Nations Unies (RO 0.192.120.1). Pour des motifs de clarté et d'intégrité, elle a été reprise dans l'ordonnance. Pour les véhicules privés, les membres des corps diplomati- que et consulaire ou d'une organisation gouvernementale sont donc assujettis à la redevance. Les diplomates eux- mêmes seraient exonérés de la redevance si la Convention de Vienne le prévoyait directement ou si une disposition de cette convention l'impliquait. Comme ce n'est pas le cas, les diplomates sont donc assujettis à la redevance qui constitue une taxe d'utilisation (voir art. 34 lit. e de la Convention de Vienne). Antrag der Kommission Die Verordnung vom 12. September 1984 trägt dem Anlie- gen der Petenten Rechnung. Die Petitions- und Gewährleistungskommission beantragt daher, die Petition als erfüllt abzuschreiben. Proposition de la commission Vu que l'ordonnance du 12 septembre 1984 prend déjà en considération les desiderata des pétitionnaires, la Commis- sion des pétitions et de l'examen des constitutions canto- nales propose de classer la pétition. Zustimmung - Adhésion Präsident: Wir kommen zu den persönlichen Vorstössen gemäss separater Liste. Sie haben diese Liste schriftlich ausgeteilt erhalten. Auf der ersten Seite haben Sie die Motio- nen. Dazu hat Herr Maeder im Namen seiner Fraktion gemel- det, dass sie die Motion der christlich-demokratischen Frak- tion betreffend amerikanische Abgasnormen aufrechterhal- ten möchte. Die Diskussion wird auf später verschoben. Sind weitere Wortmeldungen zu diesen Motionen? - Es ist nicht der Fall.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Petitionen Pétitions In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1985 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 17 Séance Seduta Geschäftsnummer --- Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 21.06.1985 - 08:00 Date Data Seite 1232-1234 Page Pagina Ref. No 20 013 476 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Pétitions 1232 N 21 juin 1985 kenswerten Entscheid vom 14. März 1985 - ich habe ihn zitiert - die im heutigen Licht ausgeweitete Bundeskompe- tenz in der Aufsicht über die Wassernutzung bestätigt. Ich habe hier ferner die Bekenntnisse meiner Kollegen aus den Bergkantonen zum Landschaftsschutz zur Kenntnis genommen - mit Freude. Schliesslich bin ich in einer Ecke meines Herzens auch Föderalist, Autonomist. Ich möchte einfach, bevor ich die von Ihnen offenbar erwartete Erklä- rung abgebe, meinen Kollegen aus den Bergkantonen noch mitgeben, das die Bundesgesetze, und zwar alle, auch bei ihnen gelten und nicht nur wahlweise dort, wo es einem gerade passt. Um Ihnen den Ausstieg aus der Session zu erleichtern, erkläre ich die Übereinstimmung mit der Schlussfolgerung des Bundesrates und bitte Sie, meinen Vorstoss doch wenigstens als Postulat zu überweisen. Präsident: Wir haben demnach nur noch zu entscheiden zwischen Überweisung als Postulat und Ablehnung. Biel: Als Mitunterzeichner dieser Motion möchte ich an derselben festhalten. Die Opposition, die wir heute gehört haben, war die Quittung für die grosszügigen Beschlüsse des Ständerates und des Nationalrates von gestern. Sie haben nun gesehen, wie das jeweils ausgeht. Gerade das bewegt mich nun dazu, dass Sie Farbe bekennen sollen. Ich halte an der Motion fest. Noch ein Wort zu Herrn Bundesrat Schlumpf. Sie haben mich insofern enttäuscht, als Sie sich vorhin als Funktionär des Bundes bezeichnet haben. Ich habe immer geglaubt, Sie seien Magistratsperson... Bundesrat Schlumpf: Auch Magistratspersonen fühlen sich als Funktionsträger des Bundes. Abstimmung ~ Vote Eventuell - A titre préliminaire Für die Überweisung als Motion 44 Stimmen Für die Überweisung als Postulat 92 Stimmen Definitiv - Définitivement Für die Überweisung als Postulat 86 Stimmen Dagegen 50 Stimmen #ST# Petitionen - Pétitions 85.254 Rossier R. H., Lausanne. Scheidungsrecht. Revision Droit de divorce. Révision M. Fischer-Hägglingen présente, au nom de la Commission des pétitions et de l'examen des constitutions cantonales, le rapport écrit suivant:

1. Par une pétition qu'elle a présentée le 8 novembre 1984, Mme Rossier demande que l'on révise le droit de divorce afin que l'on tienne mieux compte des intérêts des enfants et de ceux des pères séparés ou divorcés.

2. La révision du droit de divorce constituera, une fois celle du droit matrimonial achevée, la prochaine étape de la révision du droit de la famille. La poursuite des travaux dépend des résultats du scrutin sur le nouveau droit matri- monial, qui aura lieu le 22 septembre 1985. Si ce projet était rejeté, la révision du droit du divorce devrait être reportée jusqu'à ce que l'on ait examiné s'il y aura lieu d'entreprendre de nouveaux travaux concernant la révision du droit matri- monial. Il faut en effet admettre, ne serait-ce que par des raisons de droit constitutionnel, que la révision des disposi- tions sur les effets généraux du mariage et sur le régime matrimonial est plus urgent qu'une modification du droit relatif au divorce qui ne favorise aucun des deux sexes. Lors de la révision du droit de divorce, l'administration examinera l'ensemble de ces questions. C'est pourquoi la commission estime judicieux de lui soumettre également les propositions de l'auteur de la pétition. Antrag der Kommission Die Kommission beantragt einstimmig, die Petition dem Bundesrat zu überweisen. Proposition de la commission La commission unanime propose de transmettre la pétition au Conseil fédéral. Zustimmung - Adhésion 85.255 Interessengemeinschaft geschiedener und getrennt lebender Männer. Revision des Scheidungsrechts Mouvement pour la condition paternelle. Révision du droit de divorce Herr Fischer-Hägglingen unterbreitet namens der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftli- chen Bericht:

1. Am 7. Dezember 1984 reichte die Interessengemeinschaft geschiedener und getrennt lebender Männer eine Petition mit etwa 20000 Unterschriften ein. Die Petenten bitten die eidgenössischen Räte, «die Revision des 4.Titels unseres Zivilgesetzbuches, in vollem Verantwortungsgefühl für unsere Gesellschaft, voranzutreiben». Insbesondere werden folgende Postulate erhoben:

- Abbau der Unterstützungspflichten an geschiedene Frauen;

- Berücksichtigung väterlicher Rechte bei der Zuteilung der elterlichen Gewalt bei Trennung und Scheidung;

- Achtung der Beziehungsgrundsätze bei der Erteilung durchsetzbarer und dem Kindeswohl dienenden Besuchs- rechte.

2. Die Revision des Scheidungsrechts ist nach der Revision des Eherechts die nächste Etappe der Familienrechtsrevi- sion. Der weitere Gang der Revisionsarbeiten hängt vom Ausgang der Volksabstimmung vom 22. September dieses Jahres über das neue Eherecht ab. Sollte die Vorlage ver- worfen werden, so muss die Revision des Scheidungsrechts zurückgestellt werden, bis geklärt ist, ob weitere Arbeiten im Zusammenhang mit der Revision des Eherechts aufgenom- men werden müssen. Denn die Revision der Bestimmungen über die allgemeinen Wirkungen der Ehe und desEhegüter- rechts ist schon aus verfassungsrechtlichen Gründen dring- licher als die Neuordnung des geschlechtsneutral ausgestal- teten Scheidungsrechts. Bei der Revision des Scheidungsrechts wird die Verwaltung den ganzen Fragenkomplex prüfen. Die Kommission erach- tet es daher als sinnvoll, ihr auch die Vorschläge der Peten- ten zur Prüfung zu unterbreiten. Antrag der Kommission Die Kommission beantragt einstimmig, die Petition dem Bundesrat zu überweisen. Proposition de la commission La commission unanime propose de transmettre la pétition au Conseil fédéral. Zustimmung - Adhésion

21. Juni 1985 N 1233 Petitionen 85.256 «Pro CB Schweiz». Schutz des Hobbyfunkwesens «Pro CB Schweiz». Protection des radiocommunications CB Herr Fischer-Hägglingen unterbreitet namens der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftli- chen Bericht:

1. Am 30. November 1983 reichte die «Pro CB Schweiz» (Vereinigung der Hobbyfunker der Schweiz) eine Petition ein, welche eine bessere Berücksichtigung der Anliegen der Hobbyfunker seitens der PTT fordert. Eigentliche Ursache der Eingabe sind die neuen Bestimmungen der PTT über das Hobbyfunkwesen, welche die Hobbyfunker nach Ansicht der Petenten in der Ausübung ihres Hobbys stark einschränken. Künftig sollen nur noch Funkgeräte zugelas- sen werden, welche mit den bisher benutzten Geräten nicht kompatibel sind (Amplitudenmodulation einerseits, Fre- quenzmodulation andererseits), so dass sich die Besitzer verschiedener Geräte über Funk nicht mehr verständigen können. Die Vereinigung «Pro CB Schweiz» ersucht die eidgenössi- schen Räte, die zuständigen Verwaltungsstellen dahinge- hend zu beeinflussen, dass diese Bestimmungen überprüft werden und das Hobbyfunkwesen dadurch vor Schaden bewahrt bleibt.

2. Die Petitions- und Gewährleistungskommission befasste sich am 10. September 1984 mit der Petition. Sie beschloss, sich über die neusten Entscheide des Eidgenössischen Ver- kehrs- und Energiewirtschaftsdepartementes (EVED) und der PTT in dieser Sache zu informieren. Am 21. Mai 1985 nahm die Kommission von einem Bericht des Vorstehers des EVED Kenntnis.

3. CB-Funk(«Citizen-Band»), Hobbyfunk oder Jedermanns- funk ist ein mobiler Nahbereichsfunk, der es dem Benutzer ermöglicht, über relativ kurze Entfernungen mit CB-Funkge- räten zwischen beweglichen und ortsfesten sowie zwischen beweglichen Funkstellen drahtlos zu sprechen (zu Hause mit separater Aussenantenne, im Auto oder im Freien mit Handfunkgeräten). Bis 1973 war für Funkgeräte jeder Art ein Bedürfnisnachweis erforderlich. 1973 gaben die schweizeri- schen PTT-Betriebe Frequenzen für CB-Funk in der Schweiz im 27-Megahertz-Band frei. Jedermann konnte sich eine Funkkonzession für den Betrieb von entsprechenden typen- genehmigten Funkgeräten erwerben. Ab 1973 wurden in der Schweiz CB-Funkgeräte mit einer abgestrahlten Leistung von 0,25 Watt, 28 Kanälen, AM, SSB und FM zugelassen. Jeder beliebige Antennentyp war erlaubt (in Geräte einge- baut, auf Autos und auf Häusern). Ende 1974 sahen sich die PTT-Betriebe gezwungen, betrieb- liche Einschränkungen aufzuerlegen, nachdem sie von einer Flut von Störungsmeldungen von Radiohörern und Fernsehzuschauern, die von CB-Funkern gestört wurden, überschwemmt worden waren. Der Betrieb von CB-Funkan- lagen in Autos und mit fixen Antennen musste deshalb verboten, die Kanalzahl auf 12 reduziert und die abge- strahlte Leistung herabgesetzt werden. Erlaubt blieben PTT- geprüfte Handfunkgeräte von maximal 0,1 Watt. CB-Funker, die ihre Konzession vor der Einschränkung erhielten, durf- ten ihr Gerät nach alten Zulassungsbedingungen bis zum Gerätewechsel weiter betreiben. In den folgenden Jahren wurde die Störfestigkeit der Radio- und Fernsehempfangsgeräte verbessert. Die PTT-Betriebe konnten deshalb auf 1. Januar 1982 den Wünschen der CB- Funker mindestens teilweise entgegenkommen. Die Konferenz der europäischen PTT-Verwaltungen (CEPT) hat nun letztes Jahr eine neue Empfehlung angenommen, die den Wünschen der Jedermannsfunker in der Schweiz und in vielen europäischen Ländern nach höherer Sendelei- stung und mehr Kanälen weitgehend Rechnung trägt. Sie sieht für den Jedermannsfunk die Zuteilung von 40 Kanälen mit einer Senderausgangsleistung von 4 Watt vor, lässt aber nur noch Frequenzmodulation zu, die, wie bereits erwähnt, 155-N weniger Störungen in anderen Geräten wie zum Beispiel Radio- und Fernsehempfängern verursacht als Amplituden- bzw. Einseitenbandmodulation. Wegen der erhöhten Störgefahr von Amplitudenmodulation (AM) haben gewisse Länder AM nie zugelassen (so z. B. die Niederlande) oder bei der Inkraftsetzung der neuen CEPT- Norm die Zulassung weiterer AM-Geräte verweigert (Öster- reich). In der Bundesrepublik Deutschland werden AM- Geräte auf Zeit (man spricht von 1991) auf nur 12 Kanälen noch zugelassen. Einzig Frankreich lässt AM mit einer etwas höheren Leistung als die alte CEPT-Norm und auf allen 40 Kanälen zu. Ende 1983 entbrannte in der Schweiz eine heftige Kontro- verse über das weitere Vorgehen im CB-Bereich. Nebst den Forderungen der CB-Benützer standen hinter den Diskus- sionen auch gewisse Händlerinteressen. Die Einführung der FM/4W/40-Kanal-Norm hat Meinungsverschiedenheiten sowohl bei den Lieferanten als auch bei den Benutzern von Jedermannsfunkgeräten hervorgerufen. Um dennoch auch den CB-Funkern in der Schweiz die Möglichkeit der neuen CEPT-Norm rasch zugänglich zu machen, stimmte das EVED den neuen Zulassungsbedingungen auf den 1. Januar 1984 zu und setzte sie mit Verordnung vom 19. Juni auf den

1. Juli 1984 definitiv in Kraft. So können bereits seit Jahres- beginn Funkanlagen nach neuer Norm genehmigt werden. Andererseits werden nach wie vor Funkanlagen nach den alten unveränderten Zulassungsbedingungen (0,5 Watt, AM/ FM/SSB, 22 Kanäle) genehmigt. Somit hat das EVED im Einvernehmen mit den PTT-Betrieben eine grosszügige Lösung ermöglicht, empfiehlt doch die CEPT die Aufhebung der früheren Norm, was zur Folge hätte, dass keine AM- Geräte mehr zugelassen werden könnten. Um den CB-Funkern neue Möglichkeiten bieten zu können, erteilen die PTT-Betriebe bereits seit November 1983 als eine der ersten PTT-Verwaltungen in Europa im Rahmen eines Pilotversuches provisorisch auch Konzessionen für Sprechfunkgeräte, die im Bereich von 934 bis 935 MHz und auf Frequenzmodulation arbeiten. Die technische Entwick- lung bei den Funkgeräten ist soweit fortgeschritten, dass der Einsatz von Sprechfunkgeräten in diesem Frequenzbe- reich möglich wurde. Die Senderausgangsleistung ist auf höchstens 5 Watt festgesetzt worden. Für interessierte Jedermannsfunker besteht damit die Möglichkeit, in einem bisher wenig genutzten Frequenzbereich Erfahrungen zu sammeln. Dieser Pilotversuch, der am 31. Dezember 1985 zu Ende geht, ist auf grosses Interesse gestossen. Die PTT-Betriebe wollen ihn deshalb durch einen Betriebsversuch ablösen, der mindestens bis Ende 1987 dauern soll.

4. Die Vertreter der CB-Organisationen wünschen die Erweiterung der Möglichkeiten für den CB-Funk. Der Handel möchte - aus verständlichen Gründen (Einkaufsplanung, Lagerbestände) - zu häufige Änderungen der Zulassungs- bedingungen vermeiden. Die Zulassungsbedingungen für Geräte im 27-MHz-Band mit 4 Watt, FM, 40 Kanälen (neue CEPT-Empfehlung) werden während einer Beobachtungs- periode getestet. Bis Mitte 1985 wollen die PTT-Betriebe die Situation überprüfen. Es haben bereits Gespräche mit den Vertretern des Handels und den CB-Funkorganisationen stattgefunden, weitere sollen folgen. Es ist geplant, auf 1. Januar 1986 eine definitive Regelung für das 27-MHz-Band in Kraft zu setzen. Die neuen Bestim- mungen werden unter anderem wesentlich von der Entwick- lung der Störungen auf andere Funkdienste abhängen. Namentlich der Rundfunkempfang der je über 2 Millionen Radio- und Fernsehempfangskonzessionäre in der Schweiz sowie die übrigen Funkdienste dürfen dabei nicht beein- trächtigt werden. Auch heute noch verzeichnen die PTT- Betriebe monatlich zwischen 80 und 100 ermittelte Störfälle, die von den rund 45 000 CB-Funkern mit annähernd 60 000 Geräten (sowie zusätzlich einer unbekannten Anzahl Schwarzfunker mit verbotenen, im Handel jedoch frei erhält- lichen «Export»-Geräten) verursacht werden. Es kann aber damit gerechnet werden, dass gegenüber den heutigen Zulassungsbedingungen der AM-Geräte bezüglich

Pétitions 1234 N 21 juin 1985 Leistung (0,5 Watt), Modulation (FM/AM/SSB) und Kanalzahl (22) keine Einschränkungen eintreten werden, so dass die Befürchtungen der Petenten, ihre Hobbytätigkeit werde stark eingeschränkt, unbegründet sein dürften. Antrag der Kommission Die Petitions- und Gewährleistungskommission beantragt, die Petition dem Bundesrat zur Kenntnis zu überweisen. Proposition de la commission La Commission des pétitions et de l'examen des constitu- tions cantonales propose de transmettre la pétition au Con- seil fédéral pour qu'il en prenne acte. Zustimmung - Adhésion 85.257 "Aktion Hasen erlegen Jäger», Basel. Entlastung eines Offiziers von den militärischen Funktionen Groupe bâlois dénommé «Hasen erlegen Jäger». Pétition visant à faire relever un officier de toutes ses fonctions militaires v Herr Fischer-Hägglingen unterbreitet namens der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftli- chen Bericht:

1. Im Dezember 1983 reichte die «Aktion Hasen erlegen Jäger» eine Petition mit 406 Unterschriften ein. Die Petenten ersuchen den Nationalrat, «sich zur Gewährleistung des Persönlichkeitsschutzes der Arbeitnehmer dafür einzuset- zen, dass Oberstleutnant Ernst Cincera von allen militäri- schen Funktionen entlastet wird». Die Petenten begründen ihre Eingabe wie folgt: «Als Offizier hat Herr Cincera Einsicht in Führungsberichte von Wehr- männern. Somit ist die Möglichkeit gegeben, die verfügba- ren Informationen zur privaten Schädigung von Untergebe- nen einzusetzen. Diese mögliche Gefahr bestärkt die Unter- zeichner in der Auffassung, dass es von jedem freiheitlich und demokratisch gesinnten Arbeiter als Zumutung emp- funden wird, die Pflicht zur Militärdienstleistung unter Oberstleutnant Cincera zu erfüllen.»

2. Gemäss Artikel 91 der Verordnung über die Beförderun- gen und Mutationen in der Armee (SR 512.51) ist der Bun- desrat für die Enthebung vom Kommando oder von Funktio- nen von Stabsoffizieren zuständig (lit. d). Die Petition kann mangels Zuständigkeit vom Parlament nicht geprüft werden. Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass zum Schutz von Daten im Militärbereich folgende Bestimmungen bestehen: Artikel 151 des Bundesgesetzes vom 12. April 1907 über die Militärorganisation der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 510.10) hält die grundsätzliche Schweigepflicht über Daten von Wehrpflichtigen fest und bildet zugleich die Rechtsgrundlage für die Verordnung über das militärische Kontrollwesen, die zurzeit revidiert wird (SR 511.21). In Arti- kel 13 dieser Verordnung wird geregelt, wer militärische Ausweisschriften einverlangen, darin Einsicht nehmen oder sich darin enthaltene Angaben bekanntgeben lassen darf. Die in der Petition erwähnten Daten werden auch von den Richtlinien für die Bearbeitung von Personendaten in der Bundesverwaltung erfasst (BBI 1981 l 1298 und BBI 1983 II 1177). Am 1. Juli 1985 werden die revidierten Bestimmungen über den Schutz der Persönlichkeit in Kraft treten. Schliesslich ist auf den Entwurf für ein Bundesgesetz über den Schutz von Daten hinzuweisen. Die Verwaltung wertet zurzeit die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens aus. Eine entsprechende Botschaft soll in etwa einem Jahr dem Parlament unterbreitet werden. Antrag der Kommission Die Petitions- und Gewährleistungskommission beantragt, von der Petition Kenntnis zu nehmen, ihr aber keine Folge zu geben. Proposition de la commission La Commission des pétitions et de l'examen des constitu- tions cantonales propose de prendre acte de la pétition, mais de ne pas lui donner suite. Zustimmung - Adhésion 85.258. Mouvement Vigilance, Genf. Stopp von Privilegien Mouvement Vigilance, Genève. Stop aux privilèges M. Fischer-Hägglingen présente, au nom de la Commission des pétitions et de l'examen des constitutions cantonales, le rapport écrit suivant:

1. Le 14 septembre 1984, le Mouvement Vigilance a déposé une pétition signée par 15 000 personnes environ. Les péti- tionnaires sont d'avis que la vignette pour circuler sur les autoroutes doit s'appliquer à tous sans distinction. Ils demandent avec insistance aux Chambres fédérales d'inter- venir auprès du Conseil fédéral pour que celui-ci renonce à accorder des privilèges - en faveur notamment des mem- bres des corps diplomatique et consulaire ainsi que des fonctionnaires internationaux - dans le domaine de la vignette autoroutière.

2. L'ordonnance relative à une redevance pour l'utilisation des routes nationales a été publiée le 12 septembre 1984 et est entrée en vigueur le 1e" janvier 1985. Les exceptions à l'assujettissement sont prévues à l'article 2: sur la base de sa litera c sont exonérés de redevance les véhicules de service d'organisations intergouvernementales qui ont leur siège en Suisse et avec lesquelles le Conseil fédéral a passé un accord de siège. Selon cette formulation, seuls les véhicules de service de ces organisations sont exonérés de la rede- vance. Cette exonération sort déjà de l'accord sur les privi- lèges et l'immunité de l'Organisation des Nations Unies (RO 0.192.120.1). Pour des motifs de clarté et d'intégrité, elle a été reprise dans l'ordonnance. Pour les véhicules privés, les membres des corps diplomati- que et consulaire ou d'une organisation gouvernementale sont donc assujettis à la redevance. Les diplomates eux- mêmes seraient exonérés de la redevance si la Convention de Vienne le prévoyait directement ou si une disposition de cette convention l'impliquait. Comme ce n'est pas le cas, les diplomates sont donc assujettis à la redevance qui constitue une taxe d'utilisation (voir art. 34 lit. e de la Convention de Vienne). Antrag der Kommission Die Verordnung vom 12. September 1984 trägt dem Anlie- gen der Petenten Rechnung. Die Petitions- und Gewährleistungskommission beantragt daher, die Petition als erfüllt abzuschreiben. Proposition de la commission Vu que l'ordonnance du 12 septembre 1984 prend déjà en considération les desiderata des pétitionnaires, la Commis- sion des pétitions et de l'examen des constitutions canto- nales propose de classer la pétition. Zustimmung - Adhésion Präsident: Wir kommen zu den persönlichen Vorstössen gemäss separater Liste. Sie haben diese Liste schriftlich ausgeteilt erhalten. Auf der ersten Seite haben Sie die Motio- nen. Dazu hat Herr Maeder im Namen seiner Fraktion gemel- det, dass sie die Motion der christlich-demokratischen Frak- tion betreffend amerikanische Abgasnormen aufrechterhal- ten möchte. Die Diskussion wird auf später verschoben. Sind weitere Wortmeldungen zu diesen Motionen? - Es ist nicht der Fall.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Petitionen Pétitions In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1985 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 17 Séance Seduta Geschäftsnummer --- Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 21.06.1985 - 08:00 Date Data Seite 1232-1234 Page Pagina Ref. No 20 013 476 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.