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83.331

Ch Vb · 1984-10-05 · Deutsch CH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 5 Ist der Bundesrat bereit, die übrigen Zo Kdt ab 1. Januar 1984 ebenfalls zu Divisionären zu befördern?

E. 6 Jusqu'à quel point la situation juridique, en ce qui con- cerne la classe de traitement, la caisse de retraite, etc., est- elle réglée? Mitunterzeichner- Cosignataires: Keine - Aucun Schriftliche Begründung - Développement par écrit: Keine - Aucune Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 15. August 1984 Rapport écrit du Conseil fédéral du 15 août 1984 Auf den 1. Januar 1983 hat der Bundesrat die Kommandan- ten der Territorialzonen 1, 2 und 4 im Rahmen der Revision 1982 der Truppenordnung zu Divisionären befördert. Terri- torialzonen sind Heereseinheiten, für deren Kommandanten schon bisher der Grad eines Divisionärs oder Brigadiers vorgesehen war. Mit Divisionären sind nunmehr die Kom- mandos der drei grossen Territorialzonen im Mittelland be- setzt. Für die Beförderung der drei Zonenkommandanten waren in erster Linie die Bedeutung und der Umfang der von den betreffenden Territorialzonen zu erfüllenden Aufgaben massgebend. Die Territorialzonen 1, 2 und 4 weisen Trup- penbestände auf, welche diejenigen einer Division um 50 Prozent und mehr übersteigen. Der Aufgabenbereich jeder der drei Zonen erstreckt sich über den gesamten Einsatz- raum je ejnes Feldarmeekorps; er ist entsprechend vielfältig und umfangreich. Es waren somit in erster Linie die Zahl der unterstellten Kommandanten und Verbände sowie der Ver- antwortungsbereich und der Arbeitsumfang der drei Kom- mandanten, die deren Beförderung rechtfertigen. Im Unterschied zu den drei Feldarmeekorps verfügt das Gebirgsarmeekorps nicht über eine, sondern über drei Terri- torialzonen, wobei die Territorialzonen 10 und 12 im wesent- lichen mit den Gebieten der Kantone Wallis und Graubün- den identisch sind. Für die Territorialzone 9, deren Bestand auch höher als derjenige einer Division ist, stellte sich die Frage, ob deren Kommandant ebenfalls zum Divisionär befördert werden sollte. Der Bundesrat hat beschlossen, darüber später zu entscheiden und die laufenden Abklärun- gen über allfällige Anpassungen der Territorialorganisation abzuwarten. Die Abklärungen konnten bis heute nicht abge- schlossen werden; sie dürften voraussichtlich noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Den Kommandanten der Territorialzonen 9,10 und 12 ist die Beförderung zum Divisionär und allenfalls Korpskomman- danten nicht verwehrt. So wurde auf I.Januar 1983 der Kommandant der Territorialzone 12 zum Kommandanten der Gebirgsdivision 12 ernannt und zum Divisionär beför- dert. Mit den Vorschriften des Generalstabschefs über die Koordi- nation und die Unterstellung der Kommandanten der Terri- torialzonen unter das Kommando des Gebirgsarmeekorps hat die Beförderung von Zonenkommandanten nichts zu tun. Die Verordnung über die Beförderungen und Mutatio- nen in der Armee findet für die Beförderung von höheren Stabsoffizieren - Brigadiers und höhere Grade - keine An- wendung. Die Rechtsstellung der Zonenkommandanten im Grad eines Divisionärs entspricht in jeder Hinsicht derjenigen anderer Divisionäre. Hinsichtlich Gehalt sind die Territorialzonen- kommandanten im Grad eines Brigadiers eine Stufe tiefer eingeteilt und den Kommandanten der Flugwaffenbrigade und der Fliegerabwehrbrigade gleichgestellt. Auch ihre Ansprüche zwischen dem Rücktritt und dem 65. Altersjahr weichen etwas von denjenigen der Divisionäre ab; sie entsprechen denjenigen der Direktoren von Bundesämtern im Grad eines Brigadiers (Kriegsmaterialverwaltung, Ober- kriegskommissariat, Bundesamt für Transporttruppen, Bun- desamt für Luftschutztruppen). Dirren: In dieser Antwort werden alle Argumente, wie Anzahl unterstellter Kommandanten und Verbände, Übergreifen auf verschiedene Kantonsgebiete, Anzahl eingeteilte Offiziere in den Stäben usw. als Vorwand aufgeführt. Dieses Kriterium wird nur auf die Kommandanten der Ter Zonen 9, 10 und 12 des Geb AK 3 angewandt. Bei allen anderen Einheiten der Kampf- oder Heereseinheiten herr- schen die Unterschiede ebenfalls vor und werden trotzdem nicht angewandt; alle haben in der gleichen Funktion den gleichen Grad. Zwei Beispiele, die in der Antwort nicht richtig sind:

1. Die Rechtsstellung ist trotz den Darlegungen ungelöst, und es herrscht ungleiche Behandlung vor;

2. Die OST hält fest, die Einteilung in dieser Funktion erlaube keine Beförderung zum höheren der beiden Grade (Divisionär oder Korpskommandant). Die Antwort ist unvoll- ständig, vertuscht gewisse Sachen und ist eine ungerechte Behandlung der drei Ter Zonen-Kommandanten des Geb AK 3. Sie muss geändert werden. Nur die korrigierende Zukunft kann mich vollständig befriedigen. Le président: Lïnterpellateur est partiellement satisfait.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Dirren Beförderung der Kommandanten der Ter Zonen Interpellation Dirren Commandants des zones territoriales. Avancement In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1984 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 83.331 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 05.10.1984 - 08:00 Date Data Seite 1439-1440 Page Pagina Ref. No 20 012 781 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

5. Oktober 1984 N 1439 Interpellation Dirren

1. Volk und Stände haben am 26. Februar 1984 die «Volks- initiative für einen echten Zivildienst auf der Grundlage des Tatbeweises» deutlich verworfen. Damit hat sich der Sou- verän innerhalb von sechs Jahren zweimal gegen die Ein- führung eines Zivildienstes ausgesprochen (im Jahr 1977 wurde die sogenannte Münchensteiner Initiative abgelehnt). Dabei hat es sich um sehr unterschiedliche Lösungsvor- schläge gehandelt. Angesichts dieser Sachlage kann vom Bundesrat vernünfti- gerweise nicht erwartet werden, dass er unverzüglich die Initiative für eine neue Verfassungsvorlage ergreift.

2. Hingegen werden wir uns bemühen, durch Gesetzesän- derungen im Rahmen der geltenden Verfassung zu versu- chen, einen Beitrag zur Entschärfung des Dienstverweige- rerproblems zu leisten. Entsprechende Arbeiten sind auf zwei Ebenen bereits im Gang: Einerseits wird angestrebt, echte Militärdienstverweigerer aus Gewissensgründen nicht mehr kriminalisieren zu müs- sen, was in Erfüllung der Motion der nationalrätlichen Kom- mission (ursprünglich Motion Segmüller) eine Revision des Militärstrafgesetzes nach sich ziehen würde. Andererseits wird die vom Bundesrat am 1. Januar 1982 in Kraft gesetzte befristete Regelung des waffenlosen Militär- dienstes im Lichte der seither gemachten Erfahrungen auf Gesetzesstufe verankert werden müssen. Insbesondere wer- den die Zulassungskriterien zu überprüfen sein. Formell wird es sich um eine Teilrevision des Bundesgesetzes über die Militärorganisation handeln. Die eidgenössischen Räte werden somit in naher Zukunft über konkrete Vorschläge in diesen beiden Bereichen zu befinden haben. Der Bundesrat ist sich selbstverständlich bewusst, dass der Handlungsspielraum nicht unbegrenzt ist. Auch wenn dieser voll ausgeschöpft wird, wird es nicht möglich sein, ohne entsprechende Verfassungsänderung einen umfassenden Zivildienst einzuführen. Immerhin soll- ten für die Dienstverweigerer aus echten Gewissensgründen Erleichterungen gefunden und mit der Weiterführung des waffenlosen Militärdienstes eine zumutbare Alternative auf Gesetzesstufe verankert werden können.

3. Bekanntlich hatte sich der Bundesrat für das in seiner Botschaft vom 21. Juni 1976 (76.060) zur Münchensteiner Initiative zur Annahme empfohlene, aber von Volk und Stän- den abgelehnte Zivildienstmodell stark engagiert. In Würdi- gung der durch zwei Volksabstimmungen geschaffenen Lage glaubt der Bundesrat, dass für eine spätere, umfas- sende Lösung etwa folgende Randbedingungen beachtet werden müssten:

- Am Grundsatz der allgemeinen Wehrpflicht ist festzuhal- ten; die Zulassung zum Zivildienst soll die Ausnahme bleiben;

- Glaubhaftmachen eines religiös oder ethisch begründe- ten Gewissenskonflikts für die Zulassung zum Zivildienst;

- schriftliches und mündliches Bewilligungsverfahren;

- Tatbeweis;

- Weitestmögliche Gleichwertigkeit der Anforderungen von Militärdienst und Zivildienst;

- Einsatz der Zivildienstleistenden im Rahmen der Bundes- zwecke.

4. Der Bundesrat hält dafür, dass der in zwei Volksabstim- mungen zum Ausdruck gebrachte Wille, am Grundsatz der allgemeinen Wehrpflicht festzuhalten, unter allen Umstän- den respektiert werden muss. Es sollen deshalb zunächst einmal die erwähnten Änderungen auf Gesetzesstufe ver- wirklicht und damit Erfahrungen gesammelt werden. Erst dann dürfte es sich vertreten lassen, dem Souverän erneut eine Vorlage zur Änderung der Bundesverfassung und zur Einführung eines Zivildienstes zu unterbreiten. Le président: L'interpellateur est partiellement satisfait de la réponse du Conseil fédéral. Berichtigung - Rectification 84.313 Interpellation Humbel Militärdienstverweigerer aus religiösen und ethischen Gründen Objecteurs de conscience pour raisons de religion ou d'é- thique Siehe Seite 990 hiervor - Voir page 990 ci-devant Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun Schriftliche Begründung - Développement par écrit Keine - Aucun Die schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 4. Juni 1984 betrifft auch die Motionen Carobbio (84.359) und Graf (84.324), die Motion der LdU/EVP-Fraktion (84.358), das Postulat der, freisinnig-demokratischen Fraktion (84.314) sowie die Interpellationen Ott (84.320), und Keller (84.305) Le rapport écrit du Conseil fédéral du 4 juin 1984 concerne aussi les motions Carobbio (84.359) et Graf (84.324), la motion du groupe Adl/PEP (84.358), le postulat du groupe radical-démocratique (84.314) ainsi que les interpellations Ott (84.320) et Keller (84.305) #ST# 83.331 Interpellation Dirren Beförderung der Kommandanten der Ter Zonen Commandants des zones territoriales. Avancement Wortlaut der Interpellation vom 3. Februar 1983 Mit Wirkung ab 1. Januar 1983 hat der Bundesrat die soge- nannte Minirevision des Réglementes 52.1 OST (Organisa- tion der Stäbe und Truppen) in Kraft gesetzt. Der Bundesrat hat dabei von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht und war nur gehalten, die Militärkommission zu informieren. Über die Medien wurden wir von der Beförderung der drei Zonenkommandanten von Brigadiers zu Divisionären orien- tiert. Den Kommandanten der übrigen Ter Zonen, die dem Geb AK unterstellt sind, ist es anscheinend verwehrt, die beiden höheren Grade (Divisionär und Korpskommandant) zu erreichen. Diese Tatsache, dass nur einzelne Kommandanten mit glei- cher Funktion und Verantwortung befördert wurden, ist eine Diskriminierung, sowohl gegenüber den Betroffenen als auch gegenüber den vorgesetzten Heereseinheitskomman- danten. Der Bundesrat wird ersucht, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:

1. Welche Kriterien wurden für die Bestimmung dieses Gra- des angewandt?

a. die unterstellten Verbände

b. die Anzahl der unterstellten Kdt

c. die Verantwortung

d. die Funktion

e. die Altersklassen der Truppe

f. der Arbeitsumfang

g. das Unterstellungsverhältnis

h. die Anzahl der eingeteilten Of im Stab

2. Sind die Vorschriften des Generalstabschefs über die Koordination und die Unterstellung der Kommandanten der Ter Zonen unter das Kdo'Geb AK unklar oder wurde es vom Bundesrat missachtet oder anders ausgelegt?

Interpellation Dirren 1440 N 5 octobre 1984

3. Wurden die Vorschriften über Beförderungen und Muta- tionen in der Armee (VBMA), gültig ab I.Juli 1982, ange- wandt?

4. Welche anderen Gründe sprechen für diese Auswahl?

5. Ist der Bundesrat bereit, die übrigen Zo Kdt ab 1. Januar 1984 ebenfalls zu Divisionären zu befördern?

6. Inwieweit ist die Rechtsstellung bezüglich Lohneinstu- fung, Pensionskasse usw. geregelt? Texte de l'interpellation du 3 février 1983 Le Conseil fédéral a mis en vigueur, avec effet au 1er janvier 1983, la «mini-révision» du règlement 52.1 OEMT (Organisa- tion des états-majors et des troupes). En l'occurrence, il a usé de sa compétence et il n'avait d'autre obligation que d'informer la commission des affaires militaires. Nous avons été renseignés par les médias sur l'avancement des trois commandants de zones, colonels, brigadiers qui ont été p'omus au grade de divisionnaires. Il semble qu'il soit interdit aux commandants des autres zones territoriales, lesquelles sont subordonnées au corps d'armée de mon- tagne, d'accéder aux deux grades supérieurs (divisionnaire et commandant de corps). Que soient seuls promus tel et tel commandants, alors qu'ils ont tous la même fonction et la même responsabilité voilà qui constitue une discrimination, soit envers les officiers concernés, soit encore à l'égard des commandants d'unité d'armée hiérarchiquement supérieurs. Le Conseil fédéral est donc invité à s'exprimer sur les questions suivantes:

1. Quels critères furent-ils retenus pour fixer ce grade?

a. Les unités subordonnées

b. Le nombre des commandants subordonnés

c. La resoonsabilité

d. La fonction

e. Les classes d'âge de la troupe

f. Le volume de travail

g. Le rapport de subordination

h. Le nombre des officiers incorporés à l'EM.

2. Les prescriptions du chef de l'EMG sur la coordination et la subordination hiérarchique des commandants des zones territoriales au commandement du corps d'armée de mon- tagne manquent-elles de clarté, ou alors le Conseil fédéral les a-t-il ignorées, voire interprétées différemment?

3. Les prescriptions sur l'avancement et les mutations dans l'armée, qui sont entrées en vigueur dès le 1er juillet 1982, ont-elles été appliquées en l'occurrence?

4. Quels autres motifs plaident-ils en faveur de ce choix?

5. Le Conseil fédéral est-il disposé à promouvoir, à partir du 1er janvier 1984, les autres commandants de zones territo- riales au grade de divisionnaires également?

6. Jusqu'à quel point la situation juridique, en ce qui con- cerne la classe de traitement, la caisse de retraite, etc., est- elle réglée? Mitunterzeichner- Cosignataires: Keine - Aucun Schriftliche Begründung - Développement par écrit: Keine - Aucune Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 15. August 1984 Rapport écrit du Conseil fédéral du 15 août 1984 Auf den 1. Januar 1983 hat der Bundesrat die Kommandan- ten der Territorialzonen 1, 2 und 4 im Rahmen der Revision 1982 der Truppenordnung zu Divisionären befördert. Terri- torialzonen sind Heereseinheiten, für deren Kommandanten schon bisher der Grad eines Divisionärs oder Brigadiers vorgesehen war. Mit Divisionären sind nunmehr die Kom- mandos der drei grossen Territorialzonen im Mittelland be- setzt. Für die Beförderung der drei Zonenkommandanten waren in erster Linie die Bedeutung und der Umfang der von den betreffenden Territorialzonen zu erfüllenden Aufgaben massgebend. Die Territorialzonen 1, 2 und 4 weisen Trup- penbestände auf, welche diejenigen einer Division um 50 Prozent und mehr übersteigen. Der Aufgabenbereich jeder der drei Zonen erstreckt sich über den gesamten Einsatz- raum je ejnes Feldarmeekorps; er ist entsprechend vielfältig und umfangreich. Es waren somit in erster Linie die Zahl der unterstellten Kommandanten und Verbände sowie der Ver- antwortungsbereich und der Arbeitsumfang der drei Kom- mandanten, die deren Beförderung rechtfertigen. Im Unterschied zu den drei Feldarmeekorps verfügt das Gebirgsarmeekorps nicht über eine, sondern über drei Terri- torialzonen, wobei die Territorialzonen 10 und 12 im wesent- lichen mit den Gebieten der Kantone Wallis und Graubün- den identisch sind. Für die Territorialzone 9, deren Bestand auch höher als derjenige einer Division ist, stellte sich die Frage, ob deren Kommandant ebenfalls zum Divisionär befördert werden sollte. Der Bundesrat hat beschlossen, darüber später zu entscheiden und die laufenden Abklärun- gen über allfällige Anpassungen der Territorialorganisation abzuwarten. Die Abklärungen konnten bis heute nicht abge- schlossen werden; sie dürften voraussichtlich noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Den Kommandanten der Territorialzonen 9,10 und 12 ist die Beförderung zum Divisionär und allenfalls Korpskomman- danten nicht verwehrt. So wurde auf I.Januar 1983 der Kommandant der Territorialzone 12 zum Kommandanten der Gebirgsdivision 12 ernannt und zum Divisionär beför- dert. Mit den Vorschriften des Generalstabschefs über die Koordi- nation und die Unterstellung der Kommandanten der Terri- torialzonen unter das Kommando des Gebirgsarmeekorps hat die Beförderung von Zonenkommandanten nichts zu tun. Die Verordnung über die Beförderungen und Mutatio- nen in der Armee findet für die Beförderung von höheren Stabsoffizieren - Brigadiers und höhere Grade - keine An- wendung. Die Rechtsstellung der Zonenkommandanten im Grad eines Divisionärs entspricht in jeder Hinsicht derjenigen anderer Divisionäre. Hinsichtlich Gehalt sind die Territorialzonen- kommandanten im Grad eines Brigadiers eine Stufe tiefer eingeteilt und den Kommandanten der Flugwaffenbrigade und der Fliegerabwehrbrigade gleichgestellt. Auch ihre Ansprüche zwischen dem Rücktritt und dem 65. Altersjahr weichen etwas von denjenigen der Divisionäre ab; sie entsprechen denjenigen der Direktoren von Bundesämtern im Grad eines Brigadiers (Kriegsmaterialverwaltung, Ober- kriegskommissariat, Bundesamt für Transporttruppen, Bun- desamt für Luftschutztruppen). Dirren: In dieser Antwort werden alle Argumente, wie Anzahl unterstellter Kommandanten und Verbände, Übergreifen auf verschiedene Kantonsgebiete, Anzahl eingeteilte Offiziere in den Stäben usw. als Vorwand aufgeführt. Dieses Kriterium wird nur auf die Kommandanten der Ter Zonen 9, 10 und 12 des Geb AK 3 angewandt. Bei allen anderen Einheiten der Kampf- oder Heereseinheiten herr- schen die Unterschiede ebenfalls vor und werden trotzdem nicht angewandt; alle haben in der gleichen Funktion den gleichen Grad. Zwei Beispiele, die in der Antwort nicht richtig sind:

1. Die Rechtsstellung ist trotz den Darlegungen ungelöst, und es herrscht ungleiche Behandlung vor;

2. Die OST hält fest, die Einteilung in dieser Funktion erlaube keine Beförderung zum höheren der beiden Grade (Divisionär oder Korpskommandant). Die Antwort ist unvoll- ständig, vertuscht gewisse Sachen und ist eine ungerechte Behandlung der drei Ter Zonen-Kommandanten des Geb AK 3. Sie muss geändert werden. Nur die korrigierende Zukunft kann mich vollständig befriedigen. Le président: Lïnterpellateur est partiellement satisfait.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Dirren Beförderung der Kommandanten der Ter Zonen Interpellation Dirren Commandants des zones territoriales. Avancement In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1984 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 83.331 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 05.10.1984 - 08:00 Date Data Seite 1439-1440 Page Pagina Ref. No 20 012 781 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.