Erwägungen (2 Absätze)
E. 18 mars 1983 schatten, die Kehrichtverbrennungsanlagen betreiben. Über die Verwendung im Strassenbau entscheiden die Strassen- bauämter. Die wissenschaftlichen Kenntnisse, die techni- schen Erfahrungen und vor allem auch die erwarteten Vor- teile aus der Sicht des Gewässerschutzes und der Abfall- verwertung rechtfertigen aber eine derartige Verwertung der Kehrichtschlacke. Fachpublikationen über die Schlacken- und Klärschlamm- verwertung können beim Bundesamt für Umweltschutz ein- gesehen werden. Fragen zur Schlackeverwertung, die noch nicht abschliessend beantwortet sind, wie z. B. Korrosions- probleme an Metall- und Betonleitungen, werden anhand von Anwendungsbeispielen überprüft. Zudem erfolgt auch über die Landesgrenzen hinaus ein Erfahrungsaustausch, hat doch die Schlackenverwertung in Ländern mit zusätzli- chem grossem Schlackenanfall aus thermischen Kraftwer- ken eine noch viel grössere Bedeutung als in der Schweiz. Präsident: Herr Dirren erklärt sich teilweise befriedigt und verzichtet auf Diskussion. Herr Rubi wünscht das Wort zu einer persönlichen Erklä- rung. Rubi: Was hier dargeboten wird, möchte ich schlechthin als Skandal bezeichnen! Es scheint nicht entscheidend, wenn hier darüber befunden wird, ob ein Vorstoss bedeutungs- voll ist oder nicht. Es ist entscheidend, aus welcher «Küche» der Vorstoss kommt. In diesem Fall wird die Dis- kussion abgelehnt. Nur wenn er aus der richtigen «Küche» kommt, wird Diskussion beschlossen. Das ist ein völlig unseriöses Vorgehen. #ST# Petitionen und Gesuche Petitions et plaintes 82.252 Gutweniger Oskar, Zürich. Strafklage gegen Mitglieder des Nationalrates und des Ständerates sowie gegen Bundesrichter Plaintes pénales contre des membres des Chambres et des juges du Tribunal fédéral Herr Duboule unterbreitet namens der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht:
1. Oskar Gutweniger reichte im Jahre 1977 bei der Geschäftsprüfungskommission (GPK) des Nationalrates eine Aufsichtsbeschwerde ein, in der er sich dagegen wehrte, dass er von den Gerichten in bezug auf einen bestimmten Komplex von Rechtsstreitigkeiten prozessunfä- hig erklärt wurde. Die Kommission prüfte das Begehren und beschloss, ihm keine Folge zu geben. Auf ein Wiedererwä- gungsgesuch trat die Kommission nicht ein. Im März 1980 gelangte H. Gutweniger mit einer zweiten Ein- gabe an die GPK. Diese prüfte das Begehren unter dem Gesichtspunkt von Artikel 21 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege und stellte fest, dass die Praxis des Bundesgerichts im Rahmen des geltenden Rechts keine ungleiche Verweigerung des Zugangs des Bürgers zu den Gerichten darstellt. Es liege auch keine Gesetzeslücke vor, die dadurch geschlossen werden müsste, dass dem Prozessunfähigen in jedem Fall ein Bei- stand beigegeben werden müsste. Die Kommission gab der Aufsichtsbeschwerde keine Folge.
2. Mit Schreiben vom 8. und 17. März 1982 reichte Gutweni- ger Strafklage gegen die Nationalräte Barchi, Frau Blunschy und Frau Lang sowie gegen Herrn Ständerat Aubert wegen Amtsmissbrauchs ein (Art. 312 des Strafgesetzbuches, StGB). Er wirft den ehemaligen Mitgliedern der GPK vor, sie hätten die ihnen obliegenden Aufsichtskompetenzen missbraucht, als sie seine Aufsichtseingabe betreffend das Bundesge- richt ablehnten, «ohne überhaupt den Aspekt der gerügten Rechtsverweigerung bzw. die Verletzung fundamentaler Rechtsgrundsätze je zur Sprache gebracht zu haben ...». Damit hätten sie anderen Zwecken als der Wahrheitsfin- dung gedient. Am 3. August 1982 richtete Herr Gutweniger 35 Feststel- lungsklagen an das Finanzdepartement, die er zugleich als Strafklagen wegen Amtsmissbrauchs gegen zahlreiche Bundesrichter bezeichnete.
3. Die Petitions- und Gewährleistungskommission des Nationalrates und die Petitionskommission des Ständerates prüften die Eingaben des Gesuchstellers am 1. bzw. am
13. September 1982. Sie kamen zum Schluss, dass die Eingaben offensichtlich unhaltbar sind und beschlossen, den Strafklagen keine Folge zu gehen. Mit Schreiben vom 30. November 1982 teil- ten die Kommissionspräsidenten diesen Entscheid dem Gesuchsteller mit (Art. 40 Abs. 3 Geschäftsreglement des Nationalrates; Art. 38 Abs. 4 Geschäftsreglement des Stän- derates). Am 6. Dezember 1982 beschwerte sich Oskar Gutweniger über die Art der Erledigung seiner Eingaben. Er verlangt, dass die Räte die Abweisung seiner Strafklagen ausführlich begründen. Mit Schreiben vom 31. Januar 1982 hat Herr Gutweniger die Strafanzeige gegen Frau Lang zurückgezogen. Gleichzeitig reichte er eine Strafklage gegen den Kommissionspräsiden- ten wegen Amtsmissbrauchs ein. Er wirft Herrn Nationalrat Oester vor, die Strafanzeigen nicht ordnungsgemäss der Kommission unterbreitet zu haben. Die Kommission hat am 7. Februar 1983 die Eingaben des Gesuchstellers geprüft. Herr Oester und Frau Blunschy tra- ten in den Ausstand; Herr Barchi hatte sich für die Kommis- sionssitzung entschuldigen lassen.
4. Nach Artikel 14 Absatz 1 des Verantwortlichkeitsgeset- zes bedarf die Strafverfolgung von Mitgliedern des Natio- nal- oder des Ständerates und von durch die Bundesver- sammlung gewählten Behördemitgliedern und Magistrats- personen wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit beziehen, einer Ermächtigung der eidge- nössischen Räte. Die Ratsreglemente sehen vor, dass Begehren um Aufhe- bung der Immunität von Ratsmitgliedern oder Magistrats- personen zur Vorprüfung der Petitions- und Gewährlei- stungskommission bzw. der Petitionskommission unterbrei- tet werden (Art. 41 Abs. 1 Geschäftsreglement des Natio- nalrates; Art. 38 Abs. 4 Geschäftsreglement des Ständera- tes). Die vorberatende Kommission hat zu prüfen, ob eine Straf- untersuchung geboten oder angezeigt ist und dem Rat Antrag zu stellen. Kommt sie zum Schluss, dass die Vor- würfe offensichtlich unbegründet sind, kann sie von sich aus die Ermächtigung verweigern. Kann dagegen der Anschuldigung eine gewisse Plausibilität nicht abgespro- chen werden, hat die Bundesversammlung zu entscheiden, ob die Durchführung eines Strafverfahrens opportun ist.
5. Amtsmissbrauch begehen Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaf- fen oder einem Dritten einen Nachteil zuzufügen. Die Kom- mission konnte in den Eingaben Gutwenigers keine Anhaltspunkte für die Annahme finden, die angeschuldigten Ratsmitglieder und Bundesrichter hätten bewusst Recht gebeugt. Der Gesuchsteller kann nicht beweisen oder glaubhaft machen, dass die kritisierten Entscheide objektiv unhaltbar sind und dass die Bundesrichter bzw. die Mitglie- der der Geschäftsprüfungskommission vorsätzlich falsch urteilten. Die Tatsache, dass die Entscheide des Bundesgerichtes und der Geschäftsprüfungskommission anders ausfielen, als er es erwartet hatte, ist kein Grund für die Einleitung
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Dirren Klärschlamm und Kehrichtschlacken. Wiederverwendung Interpellation Dirren Boues d'épuration et déchets solides. Réutilisation. In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1983 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 82.953 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 18.03.1983 - 08:00 Date Data Seite 553-554 Page Pagina Ref. No
E. 20 011 363 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
18. März 1983 553 Interpellation Dirren c'est-à-dire au stade des projets dans le cas des construc- tions, le montant des dépenses ne peut cependant être fixé qu'approximativement et non pas en détail, si tant est que la flexibilité souhaitée dans l'exécution des projets de construction doit être respectée. Le compte final seulement peut indiquer, de manière obligatoire et précise, les dépenses faites par le maître de l'ouvrage cantonal et justi- fiant une subvention. Aussi des différences finissent tou- jours par surgir dans la pratique, entre la subvention allouée en fonction des principes établis et le montant payé en défi- nitive. Dans le cadre du droit en vigueur, nous nous atta- cherons donc particulièrement, en recourant à la CUS, à limiter autant que faire se peut les réductions majeures des subventions lors de l'examen du compte final, et ce en aménageant la procédure d'octroi en conséquence. La pos- sibilité de voir surgir ce genre de différences ne pourrait cependant être éliminée complètement que moyennant modification du système de subventionnement (p. ex. en appliquant un taux forfaitaire de la prestation fédérale, par place d'étude notamment). Nous sommes prêts à examiner une révision de la LAU dans ce sens.
8. Il est évident que les cantons et la Confédération doivent répartir entre eux, dans un esprit de solidarité et de confiance, les charges universitaires considérables aux- quelles il s'agit de faire face dans l'intérêt du pays et en par- ticulier de nos jeunes. La responsabilité que nous assu- mons de gérer aussi rationnellement et économiquement que possible les fonds publics limités à disposition nous oblige cependant à en contrôler l'usage soigneusement. Il n'est guère nécessaire de souligner que la Confédération ne saurait subventionner des dépenses contraires à l'objet des subventions et aux principes d'économie budgétaire. Nous espérons que dans ce domaine, la collaboration avec les bénéficiaires cantonaux de subventions, dont les inté- rêts recouvrent sur le fond les nôtres, évoluera de manière positive, notamment pour éviter les débordements bureau- cratiques. Abstimmung - Vote Für den Antrag auf Diskussion offensichtliche Mehrheit #ST# 82.953 Interpellation Dirren Klärschlamm und Kehrichtschlacken. Wiederverwendung Boues d'épuration et déchets solides. Réutilisation. Wortlaut der Interpellation vom 17. Dezember 1982 Die täglich zunehmenden Quantitäten von nichtverwendba- ren Abfallstoffen aus Verbrennungs- und Kläranlagen beschäftigen unser Umweltschutzdenken. Das Umweltbe- wusstsein allein genügt jedoch nicht, sondern es müssen auch die technischen Voraussetzungen für die Wiederver- wendung geprüft und geschaffen werden. Durch die Klärschlammverordnung ist die Deponie dieser Abfälle sehr stark eingeschränkt. Der Bundesrat wird ersucht, nachfolgende Punkte zu prüfen und Bericht zu erstatten:
1. Eine umfassende Information oder einen Kurzbericht, der das Verhalten dieser Abfallmaterialien, die Besonderheit bei der Verwendung, zum Beispiel im Strassenbau oder andere Möglichkeiten zur Wiederverwendung von Klär- schlamm und Kehrichtschlacken, aufzeigt.
2. Eine Zusammenarbeit zwischen den Trägern der Ver- brennungs- und möglichen Aufbereitungsanlagen, der For- schung und den zuständigen Bundesämtern anzuordnen.
3. Entsprechende einfache Normen zu schaffen, die zu einer Wiederverwendung animieren und allenfalls durch die öffentliche Hand finanziell unterstützt werden können.
4. Eventuell die notwendigen Forschungsaufträge zu ertei- len. Texte de l'interpellation du 17 décembre 1982 Les quantités toujours croissantes de déchets non utilisa- bles provenant des usines d'incinération et des stations d'épuration nous préoccupent quant à leurs effets sur la protection de l'environnement. Cependant, il ne suffit pas d'être conscient des problèmes de l'environnement; il faut examiner et créer le conditions techniques nécessaires à la réutilisation des déchets. La possibilité de déposer ces déchets dans des décharges a été très fortement restreinte par l'ordonnance sur les boues d'épuration. Le Conseil fédéral est prié d'examiner les questions suivantes et de faire rapport sur celles-ci, à savoir
1. De rédiger un exposé circonstancié ou un bref compte rendu montrant le comportement de ces déchets, les parti- cularités que présente leur emploi, par exemple dans la construction de routes, ou d'autres possibilités de réutiliser les boues d'épuration et les déchets solides.
2. D'ordonner que s'établisse une collaboration entre les organismes responsables des usines d'incinération et autres moyens de traitement des déchets, les instituts de recherche et les offices fédéraux compétents.
3. De créer à ce sujet des normes simples qui incitent à la réutilisation et qui permettent aux pouvoirs publics d'accor- der le cas échéant une aide financière.
4. De confier éventuellement des mandats de recherche, lorsque cela se révèle nécessaire. Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Stellungnahme. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral Die Verwertung des Klärschlammes ist durch die Klär- schlammverordnung vom 8. April 1981 geregelt. Unter den Entsorgungsmöglichkeiten hat die landwirtschaftliche Ver- wertung Vorrang. Grundlage der Verordnung waren umfas- sende wissenschaftliche Untersuchungen und technische Kenntnisse über die Hygienisierung, Schadstoffbegren- zung, Düngerwirkung und praktische Anwendung des Klär- schlammes. Die wissenschaftlichen Abklärungen liefen und finden ihren Fortgang im Rahmen des internationalen COST-Programmes 68 (Coopération européenne dans le domaine de la recherche scientifique et technique), des Nationalfonds und gezielter Forschungsprojekte, die vom Bundesamt für Umweltschutz vergeben werden. Fachlitera- tur und Übersichtswerke über die Klärschlammverwertung liegen vor. Die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich, der Kanton Zürich und das Bundesamt für Umweltschutz klär- ten zwischen 1970 und 1975 wissenschaftlich und in gross- technischen Versuchen ab, ob Kehrichtschlacke sich als Einbaumaterial für den Strassenbau eignet. Die Ergebnisse zeigten, dass dies der Fall ist. Seit 1975 bestehen erste Richtlinien der Vereinigung Schweizerischer Strassenfach- leute (VSS) über die Verwendung von aufbereiteter Keh- richtschlacke. Das Bundesamt für Strassenbau und der VSS arbeiten zurzeit an einer Verfeinerung dieser Richtli- nien, insbesondere im Bereich der Einbautechnik. In ver- schiedenen Kantonen, wie zum Beispiel in Zürich, St. Gal- len, Thurgau, Graubünden und Genf wird die aufbereitete Kehrichtschlacke im Strassenbau teilweise bereits einge- setzt. Die Verwertung von Kehrichtschlacke erfolgt noch in zu geringem Ausmass. Der Entscheid, ob Kehrichtschlacke für den Strassenbau aufbereitet werden soll, liegt bei den regionalen und kantonalen Behörden bzw. bei den Körper-
Pétitions et plaintes 554 N 18 mars 1983 schatten, die Kehrichtverbrennungsanlagen betreiben. Über die Verwendung im Strassenbau entscheiden die Strassen- bauämter. Die wissenschaftlichen Kenntnisse, die techni- schen Erfahrungen und vor allem auch die erwarteten Vor- teile aus der Sicht des Gewässerschutzes und der Abfall- verwertung rechtfertigen aber eine derartige Verwertung der Kehrichtschlacke. Fachpublikationen über die Schlacken- und Klärschlamm- verwertung können beim Bundesamt für Umweltschutz ein- gesehen werden. Fragen zur Schlackeverwertung, die noch nicht abschliessend beantwortet sind, wie z. B. Korrosions- probleme an Metall- und Betonleitungen, werden anhand von Anwendungsbeispielen überprüft. Zudem erfolgt auch über die Landesgrenzen hinaus ein Erfahrungsaustausch, hat doch die Schlackenverwertung in Ländern mit zusätzli- chem grossem Schlackenanfall aus thermischen Kraftwer- ken eine noch viel grössere Bedeutung als in der Schweiz. Präsident: Herr Dirren erklärt sich teilweise befriedigt und verzichtet auf Diskussion. Herr Rubi wünscht das Wort zu einer persönlichen Erklä- rung. Rubi: Was hier dargeboten wird, möchte ich schlechthin als Skandal bezeichnen! Es scheint nicht entscheidend, wenn hier darüber befunden wird, ob ein Vorstoss bedeutungs- voll ist oder nicht. Es ist entscheidend, aus welcher «Küche» der Vorstoss kommt. In diesem Fall wird die Dis- kussion abgelehnt. Nur wenn er aus der richtigen «Küche» kommt, wird Diskussion beschlossen. Das ist ein völlig unseriöses Vorgehen. #ST# Petitionen und Gesuche Petitions et plaintes 82.252 Gutweniger Oskar, Zürich. Strafklage gegen Mitglieder des Nationalrates und des Ständerates sowie gegen Bundesrichter Plaintes pénales contre des membres des Chambres et des juges du Tribunal fédéral Herr Duboule unterbreitet namens der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht:
1. Oskar Gutweniger reichte im Jahre 1977 bei der Geschäftsprüfungskommission (GPK) des Nationalrates eine Aufsichtsbeschwerde ein, in der er sich dagegen wehrte, dass er von den Gerichten in bezug auf einen bestimmten Komplex von Rechtsstreitigkeiten prozessunfä- hig erklärt wurde. Die Kommission prüfte das Begehren und beschloss, ihm keine Folge zu geben. Auf ein Wiedererwä- gungsgesuch trat die Kommission nicht ein. Im März 1980 gelangte H. Gutweniger mit einer zweiten Ein- gabe an die GPK. Diese prüfte das Begehren unter dem Gesichtspunkt von Artikel 21 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege und stellte fest, dass die Praxis des Bundesgerichts im Rahmen des geltenden Rechts keine ungleiche Verweigerung des Zugangs des Bürgers zu den Gerichten darstellt. Es liege auch keine Gesetzeslücke vor, die dadurch geschlossen werden müsste, dass dem Prozessunfähigen in jedem Fall ein Bei- stand beigegeben werden müsste. Die Kommission gab der Aufsichtsbeschwerde keine Folge.
2. Mit Schreiben vom 8. und 17. März 1982 reichte Gutweni- ger Strafklage gegen die Nationalräte Barchi, Frau Blunschy und Frau Lang sowie gegen Herrn Ständerat Aubert wegen Amtsmissbrauchs ein (Art. 312 des Strafgesetzbuches, StGB). Er wirft den ehemaligen Mitgliedern der GPK vor, sie hätten die ihnen obliegenden Aufsichtskompetenzen missbraucht, als sie seine Aufsichtseingabe betreffend das Bundesge- richt ablehnten, «ohne überhaupt den Aspekt der gerügten Rechtsverweigerung bzw. die Verletzung fundamentaler Rechtsgrundsätze je zur Sprache gebracht zu haben ...». Damit hätten sie anderen Zwecken als der Wahrheitsfin- dung gedient. Am 3. August 1982 richtete Herr Gutweniger 35 Feststel- lungsklagen an das Finanzdepartement, die er zugleich als Strafklagen wegen Amtsmissbrauchs gegen zahlreiche Bundesrichter bezeichnete.
3. Die Petitions- und Gewährleistungskommission des Nationalrates und die Petitionskommission des Ständerates prüften die Eingaben des Gesuchstellers am 1. bzw. am
13. September 1982. Sie kamen zum Schluss, dass die Eingaben offensichtlich unhaltbar sind und beschlossen, den Strafklagen keine Folge zu gehen. Mit Schreiben vom 30. November 1982 teil- ten die Kommissionspräsidenten diesen Entscheid dem Gesuchsteller mit (Art. 40 Abs. 3 Geschäftsreglement des Nationalrates; Art. 38 Abs. 4 Geschäftsreglement des Stän- derates). Am 6. Dezember 1982 beschwerte sich Oskar Gutweniger über die Art der Erledigung seiner Eingaben. Er verlangt, dass die Räte die Abweisung seiner Strafklagen ausführlich begründen. Mit Schreiben vom 31. Januar 1982 hat Herr Gutweniger die Strafanzeige gegen Frau Lang zurückgezogen. Gleichzeitig reichte er eine Strafklage gegen den Kommissionspräsiden- ten wegen Amtsmissbrauchs ein. Er wirft Herrn Nationalrat Oester vor, die Strafanzeigen nicht ordnungsgemäss der Kommission unterbreitet zu haben. Die Kommission hat am 7. Februar 1983 die Eingaben des Gesuchstellers geprüft. Herr Oester und Frau Blunschy tra- ten in den Ausstand; Herr Barchi hatte sich für die Kommis- sionssitzung entschuldigen lassen.
4. Nach Artikel 14 Absatz 1 des Verantwortlichkeitsgeset- zes bedarf die Strafverfolgung von Mitgliedern des Natio- nal- oder des Ständerates und von durch die Bundesver- sammlung gewählten Behördemitgliedern und Magistrats- personen wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit beziehen, einer Ermächtigung der eidge- nössischen Räte. Die Ratsreglemente sehen vor, dass Begehren um Aufhe- bung der Immunität von Ratsmitgliedern oder Magistrats- personen zur Vorprüfung der Petitions- und Gewährlei- stungskommission bzw. der Petitionskommission unterbrei- tet werden (Art. 41 Abs. 1 Geschäftsreglement des Natio- nalrates; Art. 38 Abs. 4 Geschäftsreglement des Ständera- tes). Die vorberatende Kommission hat zu prüfen, ob eine Straf- untersuchung geboten oder angezeigt ist und dem Rat Antrag zu stellen. Kommt sie zum Schluss, dass die Vor- würfe offensichtlich unbegründet sind, kann sie von sich aus die Ermächtigung verweigern. Kann dagegen der Anschuldigung eine gewisse Plausibilität nicht abgespro- chen werden, hat die Bundesversammlung zu entscheiden, ob die Durchführung eines Strafverfahrens opportun ist.
5. Amtsmissbrauch begehen Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaf- fen oder einem Dritten einen Nachteil zuzufügen. Die Kom- mission konnte in den Eingaben Gutwenigers keine Anhaltspunkte für die Annahme finden, die angeschuldigten Ratsmitglieder und Bundesrichter hätten bewusst Recht gebeugt. Der Gesuchsteller kann nicht beweisen oder glaubhaft machen, dass die kritisierten Entscheide objektiv unhaltbar sind und dass die Bundesrichter bzw. die Mitglie- der der Geschäftsprüfungskommission vorsätzlich falsch urteilten. Die Tatsache, dass die Entscheide des Bundesgerichtes und der Geschäftsprüfungskommission anders ausfielen, als er es erwartet hatte, ist kein Grund für die Einleitung
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Dirren Klärschlamm und Kehrichtschlacken. Wiederverwendung Interpellation Dirren Boues d'épuration et déchets solides. Réutilisation. In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1983 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 82.953 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 18.03.1983 - 08:00 Date Data Seite 553-554 Page Pagina Ref. No 20 011 363 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.