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82.361

Ch Vb · 1983-03-18 · Deutsch CH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 18 mars 1983 est chargé de modifier la LAVS de telle façon qu'elle en- globe par analogie l'article 42, 4e alinéa, LAI. Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Bäumlin, Bircher, Borei, Bratschi, Bundi, Chopard, Christi- nat, Ganz, Hubacher, Jaggi, Lang, Loetscher, Meier Werner, Meizoz, Merz, Morel, Morf, Muheim, Neukomm, Reimann, Reiniger, Riesen-Fribourg, Robbiani, Rubi, Schmid, Stich, Uchtenhagen, Vannay, Weber-Arbon (30) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Seit dem I.Januar 1979 wird hochgradig sehschwachen und-blinden IV-Rentnern für die durch ihre Infirmität verur- sachten Mehrauslagen eine Hilflosenentschädigung leich- ten Grades gewährt. In Artikel 42 Absatz 2 wird abgegrenzt, wer in den Genuss einer solchen Zusatzrente kommt. Näm- lich unter anderem derjenige, der wegen der Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Drit- ter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Dass man seit einigen Jahren eine Hilflosenentschädigung leichten Grades, die gegenwärtig 124 Franken im Monat beträgt, an Sehschwache und Blinde ausrichtet, darf unbe- stritten als Fortschritt bezeichnet werden. In den Genuss der Entschädigung geraten auch Invalide, die das IV-Alter überschritten haben im Sinne einer Besitzstandsgarantie. Auch das darf anerkennend vermerkt werden. Ausgeschlossen von dieser Wohltat sind aber Leute, die erst im AHV-Alter erblinden. Das ist eine Härte, die beseitigt werden sollte. Leute, die im Alter erblinden, sind ebenso wie jüngere Invalide auf die Hilfe von Drittpersonen ange- wiesen. Diese Hilfe verursacht ihnen zahlreiche zusätzliche Auslagen. Dazu kommt, dass viele der Sehbehinderten der älteren Generation sich mit bescheidenen Einkommen begnügen mussten und deshalb nur geringe oder über- haupt keine AHV-Prämien entrichteten. Ihre AHV-Rente ist deshalb in den meisten Fällen sehr niedrig oder besteht nur aus der Minimalrente. Um so notwendiger ist es, dass sie einen kleinen Zustupf in Form einer Hilflosenentschädigung bekommen, damit ihre erhöhten Auslagen einigermassen abgedeckt sind. Die Erfahrung zeigt, dass gerade Invalide ein sehr grosses Kontaktbedürfnis haben. Diesen Wunsch zu erfüllen, bedarf es aber bei Sehschwachen und Blinden der Hilfe Dritter, was entsprechende Mehrauslagen zur Folge hat. Es ist nicht angängig, die Invaliden einfach ihrem Schicksal zu überlassen. Es geht darum, auch älteren Invaliden die für sie, wie für jeden Menschen, notwendigen Verbindungen zur Umwelt zu erleichtern. Ich beantrage Annahme der Motion. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral Die Invalidenversicherung (IV) kennt drei Stufen von Hilflo- senentschädigungen: 124 Franken im Monat für leichte, 310 Franken für mittlere und 496 Franken für schwere Hilflosig- keit. Gestützt auf eine besondere Ermächtigung im Gesetz (Art. 42 Abs. 4 IVG) richtet die IV allen Blinden und hochgra- dig Sehschwachen mindestens eine Hilflosenentschädi- gung leichten Grades aus. In der AHV hingegen besteht ein Entschädigungsanspruch grundsätzlich nur bei Hilflosigkeit schweren Grades. Hat ein Versicherter jedoch vor Erreichen des Rentenalters schon eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen, so wird sie ihm in der Höhe der bisherigen Stufe (leicht oder mittel) von der AHV weitergewährt (Besitzstandgarantie). Die Motion verfolgt nun das Ziel, auch jenen Betagten eine Hilflosenentschädigung leichten Grades auszurichten, die erst im Rentenalter erblinden oder hochgradig sehschwach werden. Damit würde aber diese Gruppe gegenüber allen anderen Versicherten privilegiert, die erst im AHV-Alter leicht hilflos werden. Aus Gründen der Rechtsgleichheit müsste eine Ausweitung des Leistungsanspruchs alle Altersrentner erfassen, die leicht hilflos werden. Zwangsläu- fig müsste dann aber auch jenen Versicherten der Anspruch auf die Hiflosenentschädigung zugestanden wer- den, die im AHV-Alter mittelschwer hilflos werden. Die Ver- wirklichung der in der Motion enthaltenen Forderung müsste also zu einer völligen Übernahme des IV-Leistungs- systems durch die AHV führen. Eine solch umfassende Ausdehnung des Anspruchs hätte grosse finanzielle Folgen. Schon in der Botschaft vom

4. März 1968 zur 7. AHV-Revision wurde ausgeführt, dass die Hilflosigkeit der Betagten nach Art und sozialer Auswir- kung verschieden sei von derjenigen der Invaliden. Die mei- sten alten Leute werden im höheren Alter irgendwie pflege- bedürftig und hilflos. Es kann aber nicht Aufgabe der AHV sein, in Fällen leichter Altershilflosigkeit eine Leistung zu erbringen, die praktisch einer durchgehenden Erhöhung der Altersrente gleichkäme. Hingegen erscheint es gerechtfertigt, die Gewährung der Hilflosenentschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit an Altersrentner im Rahmen der 10. AHV-Revision zu prüfen, da die Voraussetzungen für die Anerkennung einer schwe- ren Hilflosigkeit sehr streng sind und zu gewissen Härten führen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln. Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 82.947 Motion Günter AHV. Gleiches Rentenalter für Mann und Frau Age donnant droit à la rente AVS. Egalité entre hommes et femmes Wortlaut der Motion vom 16. Dezember 1982 Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament möglichst rasch eine Vorlage zu unterbreiten, welche den Grundsatz der rechtlichen Gleichstellung von Mann und Frau in bezug auf das Rentenalter verwirklicht. Texte de la motion du 16 décembre 1982 Le Conseil fédéral est chargé de présenter le plus rapide- ment possible au Parlement un projet permettant d'appli- quer le principe de l'égalité entre hommes et femmes en ce qui concerne l'âge donnant droit à la rente AVS. Mitunterzeichner - Cosignataires: Aider, Biel, Jaeger, Klo- ter, Müller-Aargau, Schalcher, Weber Monika, Widmer, Zwy- gart (9) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Es ist wünschenswert, wenn der Grundsatz der gleichen Rechte für Mann und Frau möglichst bald überall dort ver- wirklicht wird, wo sich dies einigermassen sinnvoll tun lässt. Die Motion fordert nun, dass dieses Rechtsziel beim Ren- tenalter verwirklicht wird. Die Diskussion um diesen Punkt sollte losgelöst von der (auch aktuellen) Frage erfolgen, in welchem Alter für beide Geschlechter ein Rentenanspruch in Zukunft fällig sein soll. Während nämlich die Gleichstel- lung eine juristische Frage ist, hängt die Höhe, in welcher das Rentenalter festgelegt wird, wesentlich von wirtschaftli- chen und finanziellen Gegebenheiten und Möglichkeiten ab. Durch die Trennung des juristischen Prinzips von der Fixie- rung des Alters wird die Diskussion vereinfacht und ein «An-einander-Vorbeireden» vermieden. Die Gefahr eines Scheiterns der Revision ist damit kleiner. Das Anliegen der Motion ist auch wichtig, wenn man sich für ein flexibles Rentenalter entscheiden sollte (was dem

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Müller-Bern AHV-Rentner. Hilflosenentschädigung leichten Grades Motion Müller-Bern Rentiers AVS. Allocation pour légère impotence In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1983 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 82.361 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 18.03.1983 - 08:00 Date Data Seite 503-504 Page Pagina Ref. No

E. 20 011 310 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

18. März 1983 503 Motion Müller-Bern Haushaltes und nicht mit der Kinderzahl zusammenhängen. Die Ausrichtung einer Haushaltzulage ist in dieser Situation die familienpolitisch sinnvolle Ergänzung zu den einkom- menspolitischen Massnahmen für das Berggebiet. Nach- dem das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft im Jahre 1979 eine differenzierte Revision erfahren hat, bietet es durch seine Anspruchsvorausset- zungen Gewähr, dass über die Ausrichtung einer zusätzli- chen Haushaltzulage für Kleinbauern wirklich jene Land- wirte begünstigt werden, die auf diese sozialpolitische Massnahme angewiesen sind. Der Aufwand, der Bund und Kantone aus dieser zusätzlichen Leistung erwachsen würde, ist angesichts des positiven Effektes einer derarti- gen direkten Unterstützung der Kleinlandwirte durchaus zu rechtfertigen. Mit einer angenommenen Haushaltzulage von 100 Franken pro Haushalt und Monat müsste schätzungs- weise mit jährlichen Aufwendungen vom 30 Millionen Fran- ken gerechnet werden, in die sich Bund und Kantone im Verhältnis zwei zu eins zu teilen hätten. Im Rahmen der geforderten Revision bzw. Ergänzung des Familienzulagengesetzes wäre auch die Frage zu prüfen, ob die Definition des Haushaltes allenfalls umfassender sein soll als im geltenden Artikel 3 FLG. Es ist namentlich an eine Erweiterung zu denken, für den Fall, dass ein Landwirt zusammen mit seinen Eltern oder einem Elternteil einen eigenen Haushalt führt, ohne dass diese eine AHV- oder IV-Rente beziehen. Diese Erweiterung des Begriffes des Haushaltes erscheint notwendig, weil auf diese Weise die rechtzeitige Übernahme eines Hofes durch die junge Gene- ration erleichtert wird. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral Die Frage der Einführung von Haushaltzulagen an Kleinbau- ern ist nicht neu. Bereits vor etwas mehr als 25 Jahren for- derten die Motionen Despland (vom 8. März 1956) und Piot (vom 20. März 1956) die Einführung von Haushaltzulagen an Bergbauern. Die im Sommer 1957 eingesetzte eidgenössi- sche Expertenkommission für die Prüfung der Fragen einer bundesrechtlichen Ordnung der Familienzulagen hatte sich auch eingehend mit diesem Thema befasst und war in ihrem Bericht vom 27. Februar 1959 zum Schluss gekommen, eine Ausrichtung von Haushaltzulagen auch an Bergbauern sei nicht gerechtfertigt, unter anderem deshalb, weil diese - anders als die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer - im all- gemeinen über eine Wohnung im eigenen Haus verfügten und zahlreiche Artikel des täglichen Bedarfs aus dem eige- nen Betrieb bezögen. Daneben waren auch finanzielle Aspekte für diese Meinung der Expertenkommission mass- gebend (siehe Bericht der Expertenkommission vom

27. Februar 1959, Seite 154 f.). In letzter Zeit gelangte der Schweizerische Bauernverband mehrmals mit Anliegen betreffend die nächste Revision des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirt- schaft (FLG) und betreffend den Problemkreis einer Sozialcharta in der Landwirtschaft an den Bundesrat. Neben der Motion Schnider hat ein weiterer parlamentari- scher Vorstoss das FLG zum Inhalt: Das Postulat Bundi (vom 27. Januar 1982, vom Nationalrat am 25. Juni 1982 angenommen) lädt den Bundesrat ein, die Ansätze der Zulagen zu erhöhen und die Einkommensgrenze für Klein- bauern heraufzusetzen. Die Ausdehnung der Anspruchsberechtigung auf Haushalt- zulagen sowie Inhalt und Tragweite einer künftigen Revision des FLG - und daneben auch der Wunsch nach einer Sozialcharta für die Landwirtschaft - werfen grundsätzliche soziale und finanzpolitische Probleme auf. Das Departe- ment des Innern hat am 14. April 1982 eine Arbeitsgruppe zur Vorbereitung einer Revision des FLG und zur Prüfung weiterer Fragen aus dem Gebiet der landwirtschaftlichen Sozialpolitik eingesetzt. Ihr gehören neben Vertretern der betroffenen Verwaltungszweige (Bundesamt für Landwirt- schaft, eidgenössische Finanzverwaltung) solche der kan- tonalen Ausgleichskassen (Vollzugsorgane), des Schweize- rischen Bauernverbandes, der Arbeitsgemeinschaft für die Bergbevölkerung sowie der Arbeitsgemeinschaft der Berufsverbände landwirtschaftlicher Angestellter an. In ihrem im November 1982 vorgelegten Schlussbericht führt die Arbeitsgruppe aus, die von der eidgenössischen Expertenkommission im Jahre 1959 vorgebrachten Argu- mente gegen die Einführung von Haushaltzulagen an Klein- bauern hätten noch heute weitgehend ihre Gültigkeit behal- ten. Kinderzulagen könnten - ganz im Sinne der vorliegen- den Motion - die gleiche Funktion erfüllen wie Haushaltzula- gen, handle es sich bei ihnen doch auch um eine direkte finanzielle Unterstützung, welche von der Betriebsgrösse unabhängig sei. Kinderzulagen garantieren auch, dass nur diejenigen Kleinbauern darauf Anspruch hätten, welche auch wirklich auf diese Sozialzulage angewiesen seien. Die Zahlung einer Haushaltzulage an Kleinbauern von monatlich 100 Franken würde jährliche Mehrkosten von 53,95 Millio- nen Franken verursachen; angesichts der schlechten Finanzlage des Bundes und verschiedener Kantone können eine neue Ausgabe dieser Grössenordnung, die zudem von der öffentlichen Hand alleine zu tragen wäre, nicht in Frage kommen. Die Priorität solle weiterhin bei den Kinderzulagen liegen. Der Bundesrat wird unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Schlussberichtes sowie der finanzpolitischen Rahmen- bedingungen und der Aspekte der Aufgabenteilung zwi- schen Bund und Kantonen einen Entwurf für die Revision des FLG ausarbeiten, den er den Kantonen sowie den inter- essierten Organisationen und den politischen Parteien zur Vernehmlassung unterbreiten wird. Im Zusammenhang mit der durch die Arbeitsgruppe zu prü- fenden Frage eines Sozialausgleiches innerhalb der Land- wirtschaft wird sich die Gelegenheit bieten, den Problem- kreis «Haushaltzulagen an Kleinbauern» weiter zu diskutie- ren. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.

• Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 82.361 Motion Müller-Bern AHV-Rentner. Hilflosenentschädigung leichten Grades Rentiers AVS. Allocation pour légère impotence Wortlaut der Motion vom 17. März 1982 Blinde und hochgradig Sehschwache erhalten eine Hilflo- senentschädigung nach IVG Artikel 42 Absatz 4. AHV-Rent- ner, sofern sie nicht schon vorher als Invalide genussbe- rechtigt waren, erhalten keine solche Entschädigung. Die Benachteiligung der AHV-Rentner wird je länger je mehr als unnötige Härte empfunden. Aus diesem Grunde wird der Bundesrat beauftragt, das AHV-Gesetz so zu ändern, dass sinngemäss Artikel 42 Absatz 4 des IVG über- nommen wird. Texte de la motion du 17 mars 1982 Selon l'article 42, 4e alinéa, LAI, les aveugles et les per- sonnes ayant une vue très basse reçoivent une allocation pour impotent. En revanche, les rentiers AVS ne touchent aucune allocation, à moins qu'ils aient joui précédemment du traitement accordé aux invalides. Ce tort causé aux rentiers AVS est de plus en plus ressenti comme une rigueur inutile. C'est pourquoi le Conseil fédéral

Motion Günter 504 N 18 mars 1983 est chargé de modifier la LAVS de telle façon qu'elle en- globe par analogie l'article 42, 4e alinéa, LAI. Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Bäumlin, Bircher, Borei, Bratschi, Bundi, Chopard, Christi- nat, Ganz, Hubacher, Jaggi, Lang, Loetscher, Meier Werner, Meizoz, Merz, Morel, Morf, Muheim, Neukomm, Reimann, Reiniger, Riesen-Fribourg, Robbiani, Rubi, Schmid, Stich, Uchtenhagen, Vannay, Weber-Arbon (30) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Seit dem I.Januar 1979 wird hochgradig sehschwachen und-blinden IV-Rentnern für die durch ihre Infirmität verur- sachten Mehrauslagen eine Hilflosenentschädigung leich- ten Grades gewährt. In Artikel 42 Absatz 2 wird abgegrenzt, wer in den Genuss einer solchen Zusatzrente kommt. Näm- lich unter anderem derjenige, der wegen der Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Drit- ter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Dass man seit einigen Jahren eine Hilflosenentschädigung leichten Grades, die gegenwärtig 124 Franken im Monat beträgt, an Sehschwache und Blinde ausrichtet, darf unbe- stritten als Fortschritt bezeichnet werden. In den Genuss der Entschädigung geraten auch Invalide, die das IV-Alter überschritten haben im Sinne einer Besitzstandsgarantie. Auch das darf anerkennend vermerkt werden. Ausgeschlossen von dieser Wohltat sind aber Leute, die erst im AHV-Alter erblinden. Das ist eine Härte, die beseitigt werden sollte. Leute, die im Alter erblinden, sind ebenso wie jüngere Invalide auf die Hilfe von Drittpersonen ange- wiesen. Diese Hilfe verursacht ihnen zahlreiche zusätzliche Auslagen. Dazu kommt, dass viele der Sehbehinderten der älteren Generation sich mit bescheidenen Einkommen begnügen mussten und deshalb nur geringe oder über- haupt keine AHV-Prämien entrichteten. Ihre AHV-Rente ist deshalb in den meisten Fällen sehr niedrig oder besteht nur aus der Minimalrente. Um so notwendiger ist es, dass sie einen kleinen Zustupf in Form einer Hilflosenentschädigung bekommen, damit ihre erhöhten Auslagen einigermassen abgedeckt sind. Die Erfahrung zeigt, dass gerade Invalide ein sehr grosses Kontaktbedürfnis haben. Diesen Wunsch zu erfüllen, bedarf es aber bei Sehschwachen und Blinden der Hilfe Dritter, was entsprechende Mehrauslagen zur Folge hat. Es ist nicht angängig, die Invaliden einfach ihrem Schicksal zu überlassen. Es geht darum, auch älteren Invaliden die für sie, wie für jeden Menschen, notwendigen Verbindungen zur Umwelt zu erleichtern. Ich beantrage Annahme der Motion. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral Die Invalidenversicherung (IV) kennt drei Stufen von Hilflo- senentschädigungen: 124 Franken im Monat für leichte, 310 Franken für mittlere und 496 Franken für schwere Hilflosig- keit. Gestützt auf eine besondere Ermächtigung im Gesetz (Art. 42 Abs. 4 IVG) richtet die IV allen Blinden und hochgra- dig Sehschwachen mindestens eine Hilflosenentschädi- gung leichten Grades aus. In der AHV hingegen besteht ein Entschädigungsanspruch grundsätzlich nur bei Hilflosigkeit schweren Grades. Hat ein Versicherter jedoch vor Erreichen des Rentenalters schon eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen, so wird sie ihm in der Höhe der bisherigen Stufe (leicht oder mittel) von der AHV weitergewährt (Besitzstandgarantie). Die Motion verfolgt nun das Ziel, auch jenen Betagten eine Hilflosenentschädigung leichten Grades auszurichten, die erst im Rentenalter erblinden oder hochgradig sehschwach werden. Damit würde aber diese Gruppe gegenüber allen anderen Versicherten privilegiert, die erst im AHV-Alter leicht hilflos werden. Aus Gründen der Rechtsgleichheit müsste eine Ausweitung des Leistungsanspruchs alle Altersrentner erfassen, die leicht hilflos werden. Zwangsläu- fig müsste dann aber auch jenen Versicherten der Anspruch auf die Hiflosenentschädigung zugestanden wer- den, die im AHV-Alter mittelschwer hilflos werden. Die Ver- wirklichung der in der Motion enthaltenen Forderung müsste also zu einer völligen Übernahme des IV-Leistungs- systems durch die AHV führen. Eine solch umfassende Ausdehnung des Anspruchs hätte grosse finanzielle Folgen. Schon in der Botschaft vom

4. März 1968 zur 7. AHV-Revision wurde ausgeführt, dass die Hilflosigkeit der Betagten nach Art und sozialer Auswir- kung verschieden sei von derjenigen der Invaliden. Die mei- sten alten Leute werden im höheren Alter irgendwie pflege- bedürftig und hilflos. Es kann aber nicht Aufgabe der AHV sein, in Fällen leichter Altershilflosigkeit eine Leistung zu erbringen, die praktisch einer durchgehenden Erhöhung der Altersrente gleichkäme. Hingegen erscheint es gerechtfertigt, die Gewährung der Hilflosenentschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit an Altersrentner im Rahmen der 10. AHV-Revision zu prüfen, da die Voraussetzungen für die Anerkennung einer schwe- ren Hilflosigkeit sehr streng sind und zu gewissen Härten führen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln. Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 82.947 Motion Günter AHV. Gleiches Rentenalter für Mann und Frau Age donnant droit à la rente AVS. Egalité entre hommes et femmes Wortlaut der Motion vom 16. Dezember 1982 Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament möglichst rasch eine Vorlage zu unterbreiten, welche den Grundsatz der rechtlichen Gleichstellung von Mann und Frau in bezug auf das Rentenalter verwirklicht. Texte de la motion du 16 décembre 1982 Le Conseil fédéral est chargé de présenter le plus rapide- ment possible au Parlement un projet permettant d'appli- quer le principe de l'égalité entre hommes et femmes en ce qui concerne l'âge donnant droit à la rente AVS. Mitunterzeichner - Cosignataires: Aider, Biel, Jaeger, Klo- ter, Müller-Aargau, Schalcher, Weber Monika, Widmer, Zwy- gart (9) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Es ist wünschenswert, wenn der Grundsatz der gleichen Rechte für Mann und Frau möglichst bald überall dort ver- wirklicht wird, wo sich dies einigermassen sinnvoll tun lässt. Die Motion fordert nun, dass dieses Rechtsziel beim Ren- tenalter verwirklicht wird. Die Diskussion um diesen Punkt sollte losgelöst von der (auch aktuellen) Frage erfolgen, in welchem Alter für beide Geschlechter ein Rentenanspruch in Zukunft fällig sein soll. Während nämlich die Gleichstel- lung eine juristische Frage ist, hängt die Höhe, in welcher das Rentenalter festgelegt wird, wesentlich von wirtschaftli- chen und finanziellen Gegebenheiten und Möglichkeiten ab. Durch die Trennung des juristischen Prinzips von der Fixie- rung des Alters wird die Diskussion vereinfacht und ein «An-einander-Vorbeireden» vermieden. Die Gefahr eines Scheiterns der Revision ist damit kleiner. Das Anliegen der Motion ist auch wichtig, wenn man sich für ein flexibles Rentenalter entscheiden sollte (was dem

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Müller-Bern AHV-Rentner. Hilflosenentschädigung leichten Grades Motion Müller-Bern Rentiers AVS. Allocation pour légère impotence In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1983 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 82.361 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 18.03.1983 - 08:00 Date Data Seite 503-504 Page Pagina Ref. No 20 011 310 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.