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F-9632/2025

F-9632/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-04-23 · Deutsch CH

Kantonszuweisung und Kantonswechsel

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin (syrische Staatsangehörige, geb. [...]) reiste am 8. Mai 2018 mit einem humanitären Visum in die Schweiz ein. Nach einem Aufenthalt in Deutschland wurde sie am 13. Februar 2019 im Rahmen des Dublin-Verfahrens in die Schweiz rücküberstellt und das SEM eröffnete ein nationales Asylverfahren. B. Mit Verfügung des SEM vom 27. Februar 2019 wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Eine gegen die Kantonszuweisung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-1199/2019 vom 28. Mai 2019 abgewiesen. Das Gericht verneinte ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren in den Kantonen C._______ und D._______ ansässigen Kindern. Mit Entscheid vom 12. September 2019 gewährte das SEM dem Sohn der Beschwerdeführerin, X._______, den Wechsel vom Kanton D._______ in den Kanton E._______, nachdem der Kanton E._______ seine Zustimmung dazu erteilt hatte. C. Mit Entscheid vom 18. März 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, verneinte ihre Flüchtlingseigenschaft und wies sie aus der Schweiz weg. Gleichzeitig ordnete es die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an und wies sie dem Kanton E._______ zu. D. Mit Gesuch vom 22. September 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz um Wechsel in den Kanton F._______. Den Antrag begründete sie damit, dass ihr Sohn, mit dem sie im Kanton E._______ zusammengelebt habe, nun in den Kanton F._______ ziehe. Sie sei auf seine tägliche Hilfe und Unterstützung angewiesen. E. Am 26. September 2025 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, sie beabsichtige, das Kantonswechselgesuch abzuweisen. Gleichzeitig gewährte sie ihr das rechtliche Gehör. Ferner wurde das Gesuch um Kantonswechsel den Migrationsbehörden der Kantone E._______ und F._______ zur Stellungnahme weitergeleitet. F. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2025 teilte der Kanton E._______ dem SEM mit, er habe keine Einwände gegen einen Kantonswechsel. Der Kanton F._______ nahm innert Frist keine Stellung. G. Mit Verfügung vom 12. November 2025 (eröffnet 19. November 2025) wies die Vorinstanz das Kantonswechselgesuch ab. H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Dezember 2025 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung des Wechsels in den Kanton F._______. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung unter Berücksichtigung der medizinischen Abhängigkeit an das SEM zurückzuweisen. I. Mit Schreiben vom 9. Januar 2026 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2026 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch gut. J. Am 14. Januar und 17. März 2026 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Migrationsamt des Kantons F._______ um Zustellung der Akten betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin. K. Das SEM schliesst mit Vernehmlassung vom 2. Februar 2026 auf Abweisung der Beschwerde. Von ihrem Replikrecht machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz, die ein Gesuch um Bewilligung eines Kantonswechsels von vorläufig aufgenommenen Personen zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG; SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Dies gilt auch für Beschwerden gegen die Verweigerung des Kantonswechsels vorläufig aufgenommener Personen (vgl. Urteil des BVGer F-3117/2024 vom 6. Januar 2025 E. 5.5).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E.2.2 m.H.).

E. 3.1 Die Vorinstanz verfügt den Kantonswechsel einer vorläufig aufgenommenen Person bei einem Anspruch auf Einheit der Familie (Art. 85b Abs. 2 Bst. a AIG) oder bei einer schwerwiegenden Gefährdung der Gesuchstellenden oder anderer Personen (Art. 85b Abs. 2 Bst. b AIG). Das SEM hört den betroffenen Kanton an (Abs. 85b Abs. 1 Satz 2 AIG).

E. 3.2 Das Kantonswechselgesuch der Beschwerdeführerin wurde vom SEM am 26. September 2025 an die zuständigen kantonalen Migrationsbehörden zur Stellungnahme weitergeleitet. Während der Kanton E._______ dem Wechsel in den Kanton F._______ am 13. Oktober 2025 zustimmte, nahm der Kanton F._______ dazu innert Frist keine Stellung, was einer Ablehnung des Gesuchs gleichkommt (vgl. SEM act. 2, Hinweis auf S. 4).

E. 3.3 Der Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 85b Abs. 2 Bst. a AIG ist im Lichte von Art. 8 EMRK auszulegen. Neben der eigentlichen Kernfamilie, das heisst der Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, fallen auch andere familiäre Verhältnisse in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, welches über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2). Ein solches kann sich unabhängig vom Alter, namentlich aus besonderen Betreuungs- und Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (BGE 120 Ib 257 E. 1e; Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.4; Urteil des EGMR 65550/13 Belli und Arquier-Martinez gegen Schweiz vom 11. Dezember 2018 § 65). Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses genügt hingegen nicht. Erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von Angehörigen erbracht werden muss (Urteile des BGer 2C_122/2025 vom 10. Dezember 2025 E. 3.2; 2C_779/2021 vom 9. Mai 2022 E. 3.2).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin wurde am 18. März 2020 vorläufig aufgenommen. Bereits während ihres Asylverfahrens lebte sie zusammen mit ihrem Sohn, der über eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton E._______ verfügte (vgl. Sachverhalt Bst. B). Nachdem er im Jahr 2025 aufgrund einer selbständigen Erwerbstätigkeit in den Kanton F._______ gezogen war, ersuchte die Beschwerdeführerin am 22. September 2025 beim SEM um einen Wechsel in diesen Kanton.

E. 4.2 Das SEM wies das Gesuch mit Verfügung vom 12. November 2025 zusammenfassend mit der Begründung ab, es bestehe nach wie vor kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Praxis und Rechtsprechung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn. Es werde zudem nicht ausgeführt, welche Hilfeleistungen der Sohn im Hinblick auf die Beschwerdeführerin genau und in welchem Ausmass leiste beziehungsweise inwiefern sich die Situation gegenüber der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil F-1199/2019, wo ein Abhängigkeitsverhältnis zum jüngsten Sohn und damit ein Anspruch auf Einheit der Familie verneint worden sei, geändert haben soll. Auch wenn die Unterstützungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich in Frage gestellt werde, müsse davon ausgegangen werden, dass diese Unterstützung auch von den in E._______ vorhandenen Institutionen und Strukturen geleistet werden könne.

E. 4.3 In ihrer Rechtsmitteleingabe bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, es liege nicht nur ein moralisches Unterstützungsverhältnis, sondern ein tatsächlich gelebtes, medizinisch begründetes Abhängigkeitsverhältnis vor. Sie leide gemäss ärztlichem Zeugnis an einer starker Behinderung infolge (...) und sei seit dem 1. April 2025 in erheblichem Ausmass auf Pflege- und Unterstützungsleistungen angewiesen. Konkret benötige sie im Alltag regelmässige Hilfe bei Einkäufen, Körperpflege, Haushaltsarbeiten und der Organisation medizinischer Termine. Diese Hilfe werde seit Jahren tatsächlich und überwiegend durch ihren Sohn erbracht. Sie beantrage deshalb den Kantonswechsel, um die notwendige Pflege und die familiäre Unterstützung sicherzustellen, insbesondere auch im Hinblick auf eine bevorstehende (...)-Operation (...), welche gemäss ärztlicher Einschätzung eine Verbesserung verspreche, aktuell jedoch eine erhöhte Pflegebedürftigkeit bedinge. Das SEM übersehe, dass sie nicht nur medizinische, sondern auch sprachliche Unterstützung und alltägliche Betreuung benötige. Diese Betreuung erfolge bereits durch den Sohn. Eine erzwungene Trennung würde ihre gesundheitliche Situation objektiv verschlechtern.

E. 4.4 In einem undatierten Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht führt die Beschwerdeführerin überdies aus, sie sei in ihrem Alltag stark auf die Unterstützung ihres Sohnes angewiesen. Sie könne nicht allein leben, da sie sowohl psychisch als auch im täglichen Leben auf seine Hilfe angewiesen sei. Er unterstütze sie in allen Lebensbereichen und sei eine unverzichtbare Unterstützung. Eine Trennung von ihrem Sohn beziehungsweise eine Situation, in der sie ohne seine Unterstützung leben müsste, sei für sie äusserst schwerwiegend und kaum tragbar.

E. 5 Der Beschwerdeführerin und ihrem erwachsenen Sohn kann eine enge Beziehung attestiert werden, da sie seit dem Jahr 2019 bis zum Umzug des Sohnes in den Kanton F._______ zusammenlebten. Sie bilden jedoch unbestrittenermassen keine Kernfamilie, weshalb sie sich nur dann auf Art. 8 EMRK berufen können, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt (siehe E. 3.3 hiervor). Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.

E. 5.1 Wie dem der Beschwerde beigelegten ärztlichen Zeugnis vom 6. Juni 2025 zu entnehmen ist, ist die Beschwerdeführerin wegen starker Behinderung durch (...) seit dem 1. April 2025 für den selbstständigen Aufenthalt in ihrer Wohnung auf Pflegeleistungen durch ihren Sohn in leichtem bis mittleren Grade angewiesen (zum Beispiel Einkäufe, Körperpflege und Haushaltsarbeiten). Eine bevorstehende Operation könne die Situation eventuell wieder verbessern. Gemäss einem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 22. Mai 2025 brauche die Beschwerdeführerin postoperativ Unterstützung und sie sei deshalb in der Reha-Phase darauf angewiesen, mit dem Sohn im Kanton F._______ zu wohnen.

E. 5.2 Die im vorliegenden Verfahren eingereichten medizinischen Berichte weisen die Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin konkret ab dem 1. April 2025 bis zur (...)-Operation beziehungsweise in der Phase der Rehabilitation aus. Spezifische Betreuungsbedürfnisse ergeben sich daraus hingegen nicht. Die Leistungen im Bereich Pflege, Betreuung und Hauswirtschaft können in dieser Zeit auch durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste - wie beispielsweise die Spitex - übernommen werden (vgl. zu den angebotenen Dienstleistungen [...]). Ohnehin wäre fraglich, ob der Sohn angesichts seiner selbstständigen Tätigkeit als (...) überhaupt die zeitlichen Ressourcen hätte, um die Beschwerdeführerin angemessen zu betreuen. Vom Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei sowohl psychisch als auch im täglichen Leben auf die Hilfe ihres Sohnes angewiesen, eine Trennung von ihm sei äusserst schwerwiegend, kann ebenso nichts abgeleitet werden, zumal weitere aktuelle körperliche oder psychische Beschwerden weder belegt noch behauptet wurden (vgl. dazu bspw. Urteil des BGer 2C_779/2021 vom 9. Mai 2022 E. 6.3 und E. 6.5, wo wegen der Kombination von [ärztlich belegter] Paraplegie und Depression ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bejaht wurde, da die Mutter für ihren kranken Sohn nicht nur Pflege- und Betreuungsleistungen erbrachte, sondern zusätzlich auch zur Stabilisierung seiner vorbestehenden depressiven Erkrankung beitrug). Dem Sohn steht es demgegenüber offen, seine Mutter sowohl bei sprachlichen Problemen als auch moralisch zu unterstützen, zum Beispiel mit gegenseitigen Besuchen oder mittels moderner Kommunikationsmittel. Ebenso kann er seiner Mutter weiterhin bei der Organisation medizinischer Termine behilflich sein. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn ist jedoch zu verneinen. Mangels Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8 EMRK erübrigt sich die Prüfung der Verhältnismässigkeit.

E. 5.3 Schliesslich hat die Vorinstanz die Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung hinreichend berücksichtigt und rechtlich korrekt gewürdigt. Dass die Beschwerdeführerin den Sachverhalt rechtlich anders beurteilt, begründet noch keine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Daher ist auch der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz abzuweisen.

E. 6 Im Ergebnis kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 8 EMRK respektive Art. 85b Abs. 2 AIG berufen. Entsprechend durfte die Vorinstanz einen Kantonswechsel vom Kanton E._______ in den Kanton F._______ rechtskonform verweigern. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2026 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 8 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die Migrationsbehörden der Kantone E._______ und F._______. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-9632/2025 Urteil vom 23. April 2026 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien A._______, vertreten durch Idris Hajo, c/o DAMAS ZENTRUM, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Kantonszuweisung und Kantonswechsel; Verfügung des SEM vom 12. November 2025. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (syrische Staatsangehörige, geb. [...]) reiste am 8. Mai 2018 mit einem humanitären Visum in die Schweiz ein. Nach einem Aufenthalt in Deutschland wurde sie am 13. Februar 2019 im Rahmen des Dublin-Verfahrens in die Schweiz rücküberstellt und das SEM eröffnete ein nationales Asylverfahren. B. Mit Verfügung des SEM vom 27. Februar 2019 wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Eine gegen die Kantonszuweisung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-1199/2019 vom 28. Mai 2019 abgewiesen. Das Gericht verneinte ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren in den Kantonen C._______ und D._______ ansässigen Kindern. Mit Entscheid vom 12. September 2019 gewährte das SEM dem Sohn der Beschwerdeführerin, X._______, den Wechsel vom Kanton D._______ in den Kanton E._______, nachdem der Kanton E._______ seine Zustimmung dazu erteilt hatte. C. Mit Entscheid vom 18. März 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, verneinte ihre Flüchtlingseigenschaft und wies sie aus der Schweiz weg. Gleichzeitig ordnete es die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an und wies sie dem Kanton E._______ zu. D. Mit Gesuch vom 22. September 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz um Wechsel in den Kanton F._______. Den Antrag begründete sie damit, dass ihr Sohn, mit dem sie im Kanton E._______ zusammengelebt habe, nun in den Kanton F._______ ziehe. Sie sei auf seine tägliche Hilfe und Unterstützung angewiesen. E. Am 26. September 2025 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, sie beabsichtige, das Kantonswechselgesuch abzuweisen. Gleichzeitig gewährte sie ihr das rechtliche Gehör. Ferner wurde das Gesuch um Kantonswechsel den Migrationsbehörden der Kantone E._______ und F._______ zur Stellungnahme weitergeleitet. F. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2025 teilte der Kanton E._______ dem SEM mit, er habe keine Einwände gegen einen Kantonswechsel. Der Kanton F._______ nahm innert Frist keine Stellung. G. Mit Verfügung vom 12. November 2025 (eröffnet 19. November 2025) wies die Vorinstanz das Kantonswechselgesuch ab. H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Dezember 2025 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung des Wechsels in den Kanton F._______. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung unter Berücksichtigung der medizinischen Abhängigkeit an das SEM zurückzuweisen. I. Mit Schreiben vom 9. Januar 2026 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2026 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch gut. J. Am 14. Januar und 17. März 2026 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Migrationsamt des Kantons F._______ um Zustellung der Akten betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin. K. Das SEM schliesst mit Vernehmlassung vom 2. Februar 2026 auf Abweisung der Beschwerde. Von ihrem Replikrecht machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz, die ein Gesuch um Bewilligung eines Kantonswechsels von vorläufig aufgenommenen Personen zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG; SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Dies gilt auch für Beschwerden gegen die Verweigerung des Kantonswechsels vorläufig aufgenommener Personen (vgl. Urteil des BVGer F-3117/2024 vom 6. Januar 2025 E. 5.5). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E.2.2 m.H.). 3. 3.1 Die Vorinstanz verfügt den Kantonswechsel einer vorläufig aufgenommenen Person bei einem Anspruch auf Einheit der Familie (Art. 85b Abs. 2 Bst. a AIG) oder bei einer schwerwiegenden Gefährdung der Gesuchstellenden oder anderer Personen (Art. 85b Abs. 2 Bst. b AIG). Das SEM hört den betroffenen Kanton an (Abs. 85b Abs. 1 Satz 2 AIG). 3.2 Das Kantonswechselgesuch der Beschwerdeführerin wurde vom SEM am 26. September 2025 an die zuständigen kantonalen Migrationsbehörden zur Stellungnahme weitergeleitet. Während der Kanton E._______ dem Wechsel in den Kanton F._______ am 13. Oktober 2025 zustimmte, nahm der Kanton F._______ dazu innert Frist keine Stellung, was einer Ablehnung des Gesuchs gleichkommt (vgl. SEM act. 2, Hinweis auf S. 4). 3.3 Der Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 85b Abs. 2 Bst. a AIG ist im Lichte von Art. 8 EMRK auszulegen. Neben der eigentlichen Kernfamilie, das heisst der Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, fallen auch andere familiäre Verhältnisse in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, welches über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2). Ein solches kann sich unabhängig vom Alter, namentlich aus besonderen Betreuungs- und Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (BGE 120 Ib 257 E. 1e; Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.4; Urteil des EGMR 65550/13 Belli und Arquier-Martinez gegen Schweiz vom 11. Dezember 2018 § 65). Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses genügt hingegen nicht. Erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von Angehörigen erbracht werden muss (Urteile des BGer 2C_122/2025 vom 10. Dezember 2025 E. 3.2; 2C_779/2021 vom 9. Mai 2022 E. 3.2). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin wurde am 18. März 2020 vorläufig aufgenommen. Bereits während ihres Asylverfahrens lebte sie zusammen mit ihrem Sohn, der über eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton E._______ verfügte (vgl. Sachverhalt Bst. B). Nachdem er im Jahr 2025 aufgrund einer selbständigen Erwerbstätigkeit in den Kanton F._______ gezogen war, ersuchte die Beschwerdeführerin am 22. September 2025 beim SEM um einen Wechsel in diesen Kanton. 4.2 Das SEM wies das Gesuch mit Verfügung vom 12. November 2025 zusammenfassend mit der Begründung ab, es bestehe nach wie vor kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Praxis und Rechtsprechung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn. Es werde zudem nicht ausgeführt, welche Hilfeleistungen der Sohn im Hinblick auf die Beschwerdeführerin genau und in welchem Ausmass leiste beziehungsweise inwiefern sich die Situation gegenüber der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil F-1199/2019, wo ein Abhängigkeitsverhältnis zum jüngsten Sohn und damit ein Anspruch auf Einheit der Familie verneint worden sei, geändert haben soll. Auch wenn die Unterstützungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich in Frage gestellt werde, müsse davon ausgegangen werden, dass diese Unterstützung auch von den in E._______ vorhandenen Institutionen und Strukturen geleistet werden könne. 4.3 In ihrer Rechtsmitteleingabe bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, es liege nicht nur ein moralisches Unterstützungsverhältnis, sondern ein tatsächlich gelebtes, medizinisch begründetes Abhängigkeitsverhältnis vor. Sie leide gemäss ärztlichem Zeugnis an einer starker Behinderung infolge (...) und sei seit dem 1. April 2025 in erheblichem Ausmass auf Pflege- und Unterstützungsleistungen angewiesen. Konkret benötige sie im Alltag regelmässige Hilfe bei Einkäufen, Körperpflege, Haushaltsarbeiten und der Organisation medizinischer Termine. Diese Hilfe werde seit Jahren tatsächlich und überwiegend durch ihren Sohn erbracht. Sie beantrage deshalb den Kantonswechsel, um die notwendige Pflege und die familiäre Unterstützung sicherzustellen, insbesondere auch im Hinblick auf eine bevorstehende (...)-Operation (...), welche gemäss ärztlicher Einschätzung eine Verbesserung verspreche, aktuell jedoch eine erhöhte Pflegebedürftigkeit bedinge. Das SEM übersehe, dass sie nicht nur medizinische, sondern auch sprachliche Unterstützung und alltägliche Betreuung benötige. Diese Betreuung erfolge bereits durch den Sohn. Eine erzwungene Trennung würde ihre gesundheitliche Situation objektiv verschlechtern. 4.4 In einem undatierten Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht führt die Beschwerdeführerin überdies aus, sie sei in ihrem Alltag stark auf die Unterstützung ihres Sohnes angewiesen. Sie könne nicht allein leben, da sie sowohl psychisch als auch im täglichen Leben auf seine Hilfe angewiesen sei. Er unterstütze sie in allen Lebensbereichen und sei eine unverzichtbare Unterstützung. Eine Trennung von ihrem Sohn beziehungsweise eine Situation, in der sie ohne seine Unterstützung leben müsste, sei für sie äusserst schwerwiegend und kaum tragbar.

5. Der Beschwerdeführerin und ihrem erwachsenen Sohn kann eine enge Beziehung attestiert werden, da sie seit dem Jahr 2019 bis zum Umzug des Sohnes in den Kanton F._______ zusammenlebten. Sie bilden jedoch unbestrittenermassen keine Kernfamilie, weshalb sie sich nur dann auf Art. 8 EMRK berufen können, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt (siehe E. 3.3 hiervor). Dies gilt es nachfolgend zu prüfen. 5.1 Wie dem der Beschwerde beigelegten ärztlichen Zeugnis vom 6. Juni 2025 zu entnehmen ist, ist die Beschwerdeführerin wegen starker Behinderung durch (...) seit dem 1. April 2025 für den selbstständigen Aufenthalt in ihrer Wohnung auf Pflegeleistungen durch ihren Sohn in leichtem bis mittleren Grade angewiesen (zum Beispiel Einkäufe, Körperpflege und Haushaltsarbeiten). Eine bevorstehende Operation könne die Situation eventuell wieder verbessern. Gemäss einem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 22. Mai 2025 brauche die Beschwerdeführerin postoperativ Unterstützung und sie sei deshalb in der Reha-Phase darauf angewiesen, mit dem Sohn im Kanton F._______ zu wohnen. 5.2 Die im vorliegenden Verfahren eingereichten medizinischen Berichte weisen die Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin konkret ab dem 1. April 2025 bis zur (...)-Operation beziehungsweise in der Phase der Rehabilitation aus. Spezifische Betreuungsbedürfnisse ergeben sich daraus hingegen nicht. Die Leistungen im Bereich Pflege, Betreuung und Hauswirtschaft können in dieser Zeit auch durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste - wie beispielsweise die Spitex - übernommen werden (vgl. zu den angebotenen Dienstleistungen [...]). Ohnehin wäre fraglich, ob der Sohn angesichts seiner selbstständigen Tätigkeit als (...) überhaupt die zeitlichen Ressourcen hätte, um die Beschwerdeführerin angemessen zu betreuen. Vom Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei sowohl psychisch als auch im täglichen Leben auf die Hilfe ihres Sohnes angewiesen, eine Trennung von ihm sei äusserst schwerwiegend, kann ebenso nichts abgeleitet werden, zumal weitere aktuelle körperliche oder psychische Beschwerden weder belegt noch behauptet wurden (vgl. dazu bspw. Urteil des BGer 2C_779/2021 vom 9. Mai 2022 E. 6.3 und E. 6.5, wo wegen der Kombination von [ärztlich belegter] Paraplegie und Depression ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bejaht wurde, da die Mutter für ihren kranken Sohn nicht nur Pflege- und Betreuungsleistungen erbrachte, sondern zusätzlich auch zur Stabilisierung seiner vorbestehenden depressiven Erkrankung beitrug). Dem Sohn steht es demgegenüber offen, seine Mutter sowohl bei sprachlichen Problemen als auch moralisch zu unterstützen, zum Beispiel mit gegenseitigen Besuchen oder mittels moderner Kommunikationsmittel. Ebenso kann er seiner Mutter weiterhin bei der Organisation medizinischer Termine behilflich sein. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn ist jedoch zu verneinen. Mangels Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8 EMRK erübrigt sich die Prüfung der Verhältnismässigkeit. 5.3 Schliesslich hat die Vorinstanz die Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung hinreichend berücksichtigt und rechtlich korrekt gewürdigt. Dass die Beschwerdeführerin den Sachverhalt rechtlich anders beurteilt, begründet noch keine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Daher ist auch der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz abzuweisen. 6. Im Ergebnis kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 8 EMRK respektive Art. 85b Abs. 2 AIG berufen. Entsprechend durfte die Vorinstanz einen Kantonswechsel vom Kanton E._______ in den Kanton F._______ rechtskonform verweigern. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2026 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

8. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die Migrationsbehörden der Kantone E._______ und F._______. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: