Nationales Visum
Sachverhalt
A. Mit E-Mail vom 14. September 2021 wandte sich B._______ (afghanischer Staatsangehöriger; geb. 1995) an die Schweizerische Botschaft in Pakis- tan und in Kopie an das SEM, um für seinen minderjährigen Bruder A._______ (afghanischer Staatsangehöriger; geb. 2007; Beschwerdefüh- rer) ein humanitäres Visum zu beantragen. Das SEM antwortete mit Schreiben vom 27. September 2021, die gemachten Angaben genügten nicht für eine Voreinschätzung, und verwies den Bruder des Beschwerde- führers für eine ganzheitliche Beurteilung eines Gesuchs um Einreise aus humanitären Gründen an die Schweizerische Botschaft in Pakistan. B. Am 12. April 2022 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines humanitären Visums bei der Schweizerischen Botschaft. C. Mit Formularverfügung vom 25. August 2022 verweigerte die Schweizeri- sche Botschaft im Namen des SEM die Ausstellung des Visums. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen Bruder und vertreten durch Rechtsanwalt Christian Bignasca, am 27. September 2022 Einspra- che und ersuchte gleichzeitig um Akteneinsicht. D. Das SEM gewährte dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 4. Oktober 2022 Akteneinsicht. Am 5. Januar 2023 übermittelte die Schweizerische Botschaft zuständigkeitshalber eine nachträglich eingegangene ergän- zende Eingabe, mit welcher gleichzeitig das neue Vertretungsverhältnis zu- gunsten von C._______, (…), angezeigt wurde, an das SEM. E. Am 17. Januar 2023 wies das SEM die Einsprache des Beschwerdeführers ab. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. Februar 2023 gelangte der Beschwerde- führer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung des Visums aus humanitä- ren Gründen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen und ein Gutachten der behandelnden Psycho-
F-949/2023 Seite 3 login zu berücksichtigen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege. G. Am 7. März 2023 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch des Beschwer- deführers um unentgeltliche Prozessführung ab. H. Mit ergänzender Eingabe vom 22. März 2023 reichte der Beschwerdefüh- rer ein fachärztliches Attest nach. I. In ihrer Vernehmlassung vom 26. April 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. J. Der Beschwerdeführer ersuchte in seiner Replik vom 29. Mai 2023 zwecks Beschaffung von Totenscheinen seiner Mutter und Schwester um eine Fris- terstreckung, welche ihm am 13. Juni 2023 antragsgemäss gewährt wurde. Mit Schreiben vom 15. Juni 2023 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Totenscheine seiner Mutter und Schwester «auf dem Postweg in die Schweiz seien». Sobald sie einträfen, leite er sie weiter an das Bundesver- waltungsgericht. Es wurden keine weiteren Unterlagen eingereicht.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat, der ein schutzwür- diges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung hat, zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1
F-949/2023 Seite 4 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG] sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Be- gründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus an- deren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe den rechtser- heblichen Sachverhalt betreffend seine individuelle Gefährdung als minderjährige geflüchtete Person sowie die Rückführungsgefahr nach Afghanistan unrichtig und unvollständig erhoben, indem sie u.a. davon ausgehe, Pakistan sei ein sicherer Drittstaat.
E. 3.2 Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) betrifft die Abklärungs- pflicht der Behörde. Der entsprechende Beschwerdegrund (Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) ist erfüllt, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).
E. 3.3 Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend un- ter Bezugnahme auf die Schilderungen des Beschwerdeführers und die vorliegenden Unterlagen, seine individuelle sowie die allgemeine Situation in Pakistan inklusive der Rückschaffungsgefahr nach Afghanistan abge- klärt. Die Vorinstanz stellte sich ausserdem auf den Standpunkt, der Be- schwerdeführer sei nicht gefährdet in Afghanistan, weshalb sich die Prü- fung der Rückführungsgefahr erübrige. Ob die Annahme der Vorinstanz zu- treffend ist, stellt eine materielle Frage dar, auf die unter E. 7 einzugehen sein wird.
F-949/2023 Seite 5
E. 4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Vorbringen in Bezug auf die Inhaftierungs- und Deportationsgefahr, die Auflösung der Amnestie sowie die finanzielle Lage des in der Schweiz lebenden Bruders bei der Entscheidfindung unzureichend gewürdigt, indem sie «pauschali- sierend» auf Pakistan als sicheren Drittstaat verwiesen habe. Zudem habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie eine vorgefer- tigte «Standardantwort» verwendet habe.
E. 4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 1 VwVG würdigt die Behörde, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien (Prüfungs- pflicht). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die Einhaltung die- ser Pflicht muss in der Begründung des Entscheids zum Ausdruck kom- men, wobei nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Par- teistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbrin- gen ausdrücklich widerlegt (BGE 142 II 49 E. 9.2).
E. 4.2 In der Verfügung wird explizit auf das Gefährdungsprofil des Beschwer- deführers und seine Situation in Pakistan eingegangen. Die Vorinstanz stellt dabei fest, dass dieser bereits von der Organisation D._______ und E._______ Unterstützung erhalte und sich «bei Bedarf» auch noch an sei- nen in der Schweiz lebenden Bruder wenden könne. Dass der Bruder dazu finanziell nicht (mehr) in der Lage ist, ist in diesem Kontext nicht weiter beachtlich. Die Vorbringen des Beschwerdeführers wurden genügend be- rücksichtigt. Es liegt keine Verletzung der Prüfungspflicht vor.
E. 4.3 Aus dem Entscheid der Vorinstanz geht klar hervor, warum das Gesuch des Beschwerdeführers abgewiesen wurde. Eine Verletzung der Begrün- dungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG; BGE 145 IV 99 E. 3.1) ist nicht ersicht- lich. Es besteht auch mit Blick auf die Gehörsrügen keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5.1 Als Staatsangehöriger Afghanistans unterliegt der Beschwerdeführer der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit seinem Ge- such beabsichtigt er einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb dieses nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den
F-949/2023 Seite 6 Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).
E. 5.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsitu- ation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individu- ellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Mög- lichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Um- stände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunfts- land sorgfältig zu prüfen.
E. 6.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer weise kein persönliches Gefährdungsprofil auf. Gemäss seinen Schilderungen sei er aus Angst vor den Taliban geflüchtet, «ohne jemals selbst angegriffen oder bedroht worden zu sein». Es seien sodann auch keine besonderen Handlungen, welche die Aufmerksamkeit der Taliban auf ihn gelenkt hätten, geltend gemacht worden. Ausserdem habe sein in der Schweiz lebender Bruder, der vor über sieben Jahren von den Taliban angegriffen worden sein soll, aufgrund fehlender Flüchtlingsei- genschaft kein Asyl erhalten und sei lediglich vorläufig aufgenommen wor- den. Eine Reflexverfolgung sei daher nicht zu prüfen – dass der geltend gemachte Angriff auf den Bruder zum jetzigen Zeitpunkt noch eine unmit- telbare, ernsthafte und individuelle Gefahr für den Beschwerdeführer dar- stelle, sei nicht ersichtlich. Die Prüfung der Rückführungsgefahr des
F-949/2023 Seite 7 Beschwerdeführers nach Afghanistan erübrige sich folglich. Im Übrigen habe er im Rahmen der Befragung bei der Schweizer Botschaft am
12. April 2022 angegeben, in Pakistan (im Gegensatz zu Afghanistan) keine Angst mehr zu haben. Er sei lediglich traurig und wolle zu seinem Bruder. Seine Lebensbedingungen in Pakistan seien demnach, im Ver- gleich zu anderen, sich in einer ähnlichen Lage befindenden Personen, «insgesamt nicht als so gravierend» zu erachten, dass ihm ein weiterer Verbleib in Pakistan unzumutbar sei. Ausserdem bliebe sein Alter unbelegt. Vor dem Hintergrund der fehlenden Verfolgung erscheine es überdies unbegründet, dass er sich hierfür aus Angst vor den Taliban nicht mit der afghanischen Botschaft in Pakistan in Verbindung setzen wolle. Weitere Bemühungen, sein Alter zu belegen (wie etwa mittels Beschaffung von Schulzertifikaten) seien nicht ersichtlich. Fer- ner sei auch sein gesundheitlicher Zustand «weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen» worden. Der Umstand, dass in der Schweiz eine me- dizinische Behandlung generell geeigneter und leichter zugänglich sei als in Pakistan, rechtfertige für sich allein kein behördliches Eingreifen. Schliesslich stimmten die vom Beschwerdeführer und dessen Bruder ge- machten Zeitangaben nicht überein. Gemäss des vom Bruder verfassten Schreibens vom 14. September 2021 sei der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits in Pakistan gewesen. Demgegenüber habe der Be- schwerdeführer im Rahmen der Botschaftsbefragung am 12. April 2022 ausgesagt, er sei ca. vier Monate vor der Befragung – im Dezember 2021
– versteckt in einem Truck von Afghanistan nach Pakistan gelangt. Auch sei unklar, wo sich die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers befänden und weshalb diese ihn zurückgelassen hätten. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, weshalb über den Tod der Mutter «infolge des Erd- bebens im Juni 2022 im Heimatdorf gemutmasst» werde, wenn gleichzeitig vorgebracht werde, diese habe das Heimatdorf im September 2021 verlas- sen.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei minderjährig und verwaist. Sein Vater sei vor Jahren an Krebs gestorben und die Mutter sei «seit dem Über- fall der Taliban verschollen». Er habe mit seiner Mutter und seiner Schwes- ter in bescheidenen Verhältnissen gelebt und habe sich zum Zeitpunkt des Taliban-Überfalls in der Schule aufgehalten. Als er nachhause gegangen sei, sei niemand mehr im Dorf gewesen, weshalb er mit seinen Schulkolle- gen nach Kabul geflüchtet sei, wo sie von den Taliban «verängstigt und vertrieben» worden seien. Auf dem Weg nach Pakistan sei er verhaftet
F-949/2023 Seite 8 worden. Sein einziger Ausweg habe darin bestanden, die Flucht anzutreten oder als Kindersoldat durch die Taliban eingezogen zu werden. Nach eini- ger Zeit habe sein Bruder ihn in einer Unterkunft der Organisation D._______ in (…) ausfindig machen können. Diese Unterkunft sei aller- dings nicht sicher und die Organisation D._______ sei nicht imstande, sein Kindswohl zu schützen. Aufgrund der unsicheren Situation und des «Al- leinseins» sei er psychisch traumatisiert und lebe in ständiger Angst, wobei sich sein Gesundheitszustand täglich verschlechtere. Es sei sehr schwie- rig, einen Facharzt für afghanische Patienten zu finden. Mittlerweile sei er zwar in ärztlicher Behandlung, jedoch setze ihm die Angst vor der Polizei und der Armee schwer zu. Die Arzt- und Unterkunftskosten seien zu hoch für ihn und seit der Einsprache habe sich die finanzielle Situation seines Bruders verschlechtert, womit dieser für ihn – den Beschwerdeführer – län- gerfristig nicht aufkommen könne. Sein Bruder sei vor einigen Jahren von den Taliban angeschossen – und dessen Freund getötet – worden und habe sich in der Schweiz einer Operation unterziehen müssen. Seither habe sich seine (des Beschwerdeführers) Angst vergrössert. Die Organi- sation F._______ habe seinen Fall vor Ort geprüft und keine Familienmit- glieder ausfindig machen können. Alle Bemühungen, seinen Aufenthalt zu legalisieren, seien von der pakistanischen Regierung abgelehnt worden. Er könne jederzeit verhaftet und abgeschoben werden, wobei Minderjährige wie Erwachsene behandelt würden. Pakistan sei kein sicherer Drittstaat und sein Kindswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) werde massiv verletzt. Die Schweizer Behörden seien dem Kindswohl verpflichtet und könnten sein Leiden «mit einer einfachen Zusammenführung in der Schweiz» lösen. Seit dem Erdbeben im Sommer 2022, bei dem Tausende gestorben seien, sei eine Rückkehr in seine Heimat unmöglich. Ihm drohe dort der «sichere Tod», da sich seine älteren Brüder den Taliban ange- schlossen hätten, was auch die Vorinstanz nicht bestreite. Die Situation in Afghanistan habe sich zudem mit der Auflösung der Amnestie am 31. De- zember 2022 drastisch verschlechtert. Die Schweizer Behörden versties- sen gegen Treu und Glauben, indem sie das Institut des humanitären Vi- sums aushöhlten.
E. 6.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, es würden keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, die nicht be- reits Gegenstand ihrer Verfügung bildeten. Rückführungen von afghani- schen Staatsangehörigen aus Pakistan fänden nur sporadisch statt, wobei genaue Zahlen nicht verfügbar seien. Zwischen Oktober und Dezember 2022 seien gemäss der Internationalen Organisation für Migration 946 als
F-949/2023 Seite 9 «Deportationen» registrierte Grenzübertritte von afghanischen Staatsan- gehörigen von Pakistan nach Afghanistan verzeichnet worden – gegenüber über 800'000 freiwilligen Grenzübertritten. Die Rückführungsgefahr sei bei sich illegal in Pakistan aufhaltenden Personen zwar erhöht, jedoch lasse sich daraus nicht schliessen, die pakistanischen Behörden praktizierten eine «dermassen systematische und weitverbreitete Rückführungspraxis», die sämtliche sich illegal aufhaltende afghanische Staatsangehörige als unmittelbar von einer Abschiebung bedroht erscheinen lasse. Dass Pakis- tan das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht- linge (FK, SR 0.142.30) nicht ratifiziert habe und allgemein kein Asyl ge- währe, begründe ausserdem keine unmittelbare und konkrete Gefahr – ge- nauso wenig wie die prekären Lebensumstände des Beschwerdeführers. Diese höben sich insgesamt nicht deutlich von der Situation anderer afgha- nischer Flüchtlinge in Pakistan ab. An dieser Einschätzung ändere auch das ärztliche Attest nichts, zumal der in der Schweiz lebende Bruder bereits medizinische Unterstützung erhalte und der Beschwerdeführer sich an die in Pakistan tätigen Hilfsorganisationen wenden könne. Aus den Akten gehe keine ernsthafte, unmittelbare und konkrete Gefährdung an Leib und Le- ben hervor.
E. 6.4 In seiner Replik macht der Beschwerdeführer geltend, er sei psychisch erkrankt und habe Selbstmordgedanken, wofür er als Beleg auf das ärztli- che Attest vom 10. März 2023 (Beilage zu BVGer-act. 4) hinweist. Zudem sei «mittlerweile» klar, dass seine Mutter und Schwester nicht mehr lebten, was ihn zusätzlich belaste.
E. 7 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer über ein Profil verfügt, mit dem er in seinem Heimatland Afghanistan einer unmittelbaren und in- dividuellen Gefährdung ausgesetzt wäre, die sich von anderen Personen massgeblich abhebt.
E. 7.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Schilderungen zur Flucht sowie zur familiären Situation des Beschwerdeführers sich bei näherer Betrachtung
– wie nachfolgend darzulegen sein wird – als nicht schlüssig und unsub- stantiiert erweisen.
E. 7.1.1 Der Bruder des Beschwerdeführers gab im Schreiben vom 14. Sep- tember 2021 (SEM-act. 1, pag. 3) an, der Beschwerdeführer sei bereits Mitte August 2021 nach Kabul und anschliessend nach Pakistan geflüchtet, wo er sich zum Zeitpunkt des Schreibens aufgehalten habe. Demgegen-
F-949/2023 Seite 10 über sagte der Beschwerdeführer im Rahmen der Botschaftsbefragung vom 12. April 2022 aus, er sei vor ca. vier Monaten, d.h. im Dezember 2021 nach Pakistan gelangt. Diese unterschiedlichen Zeitangaben stellen – wie die Vorinstanz richtig bemerkt – in der Tat «Ungereimtheiten» dar. Anzu- merken ist ausserdem, dass zu den Fluchtumständen, insbesondere etwa zur geltend gemachten Inhaftierung des Beschwerdeführers, nichts Weite- res bekannt ist. Die Ausführungen zur Flucht fallen somit unsubstantiiert und widersprüchlich aus.
E. 7.1.2 Weiter wird in Bezug auf die familiäre Situation des Beschwerdefüh- rers vorgebracht, seine Mutter und Schwester seien seit dem Taliban-Über- fall verschwunden – später habe sich herausgestellt, dass sie nicht mehr am Leben seien. Ihre Totenscheine waren gemäss Schreiben vom 15. Juni 2023 (BVGer-act. 11) «auf dem Postweg in die Schweiz», sind jedoch bis zum Urteilszeitpunkt nicht beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. Es ist zudem nicht bekannt, ob der Tod der Mutter und Schwester im Zu- sammenhang mit dem Erdbeben im Juni 2022 oder mit dem geltend ge- machten Taliban-Überfall steht. Ebenso wenig ist ersichtlich, wieso der Tod «mittlerweile» erwiesen sei. Über den Verbleib und das Schicksal seiner Mutter und Schwester ist mangels Ausführungen und Belegen nichts be- kannt. Insbesondere ist unklar, weshalb sie den Beschwerdeführer alleine im Heimatdorf zurückgelassen hatten. Ferner fällt auf, dass der Beschwer- deführer im Schreiben vom 9. Januar 2023 seine – zusammen mit seiner Mutter verschollenen – Schwester mit keinem Wort erwähnt; so führt er in etwa aus, seine verwitwete Mutter habe «ihn und seine Brüder» alleine aufziehen müssen (BVGer-act. 1, Beilage 7). Auch in Bezug auf seine Brü- der ist festzustellen, dass teils von (nur) einem älteren Bruder die Rede ist (vgl. SEM-act. 1, pag. 3 und SEM-act. 3, pag. 28) und teils von mehreren beziehungsweise zwei älteren Brüdern, die sich den Taliban angeschlos- sen haben sollen (SEM-act. 3 pag. 29, Schreiben vom 6. April 2022). Schliesslich gibt der Beschwerdeführer im Schreiben vom 14. September 2021 (SEM-act. 1, pag. 3) und im Schreiben vom 1. April 2022 (SEM-act. 3, pag. 28) an, er habe keinen Kontakt mehr zu den Eltern und zur Schwester. Vor dem Hintergrund jedoch, dass sein Vater vor rund fünfzehn Jahren ge- storben sein soll (BVGer-act. 1), erschliesst sich nicht, weshalb in den er- wähnten Schreiben von den «Eltern» – und nicht etwa nur von der Mutter
– gesprochen wird. Es erscheint somit fraglich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich verwaist ist.
E. 7.2 Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine persön- liche Gefährdungselemente geltend macht, welche auf ein Risikoprofil bzw.
F-949/2023 Seite 11 eine offensichtliche unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben in Afghanistan hindeuten. Es ist im Übrigen der Vorinstanz zuzustimmen, dass im Fall des Beschwerdeführers eine Reflexverfolgung ausgeschlossen werden kann, zumal bei seinem gestützt auf die Unzumut- barkeit der Wegweisung vorläufig aufgenommenen Bruder keine flücht- lingsrelevante Verfolgung festgestellt werden konnte.
E. 7.3 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer keine unmittelbare Ge- fahr für Leib Leben oder Freiheit zu gewärtigen, sollte er nach Afghanistan zurückgeschafft werden.
E. 8 Die Prüfung der Rückschiebegefahr nach Afghanistan erübrigt sich folglich.
E. 8.1 Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer in Pakistan ebenfalls nicht unmittelbar gefährdet ist – obschon er angibt, minderjährig zu sein. Den Akten sind keine Belege zu entnehmen, welche die geltend gemachte Min- derjährigkeit des Beschwerdeführers zu beweisen vermöchten. Angesichts der unklaren Angaben hinsichtlich seiner familiären Situation (vgl. E. 7.1) erscheint die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft.
E. 8.2 Das psychiatrische Attest vom
E. 9 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums nach Art. 4 Abs. 2 VEV zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllt und ihm die Vorinstanz das Visum zu Recht verweigert hat. Folglich erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nachfolgende Seite)
F-949/2023 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Sie sind durch den bereits geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-949/2023 Urteil vom 17. November 2023 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Selina Schmid. Parteien A._______, handelnd durch B._______, vertreten durch C._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 17. Januar 2023. Sachverhalt: A. Mit E-Mail vom 14. September 2021 wandte sich B._______ (afghanischer Staatsangehöriger; geb. 1995) an die Schweizerische Botschaft in Pakistan und in Kopie an das SEM, um für seinen minderjährigen Bruder A._______ (afghanischer Staatsangehöriger; geb. 2007; Beschwerdeführer) ein humanitäres Visum zu beantragen. Das SEM antwortete mit Schreiben vom 27. September 2021, die gemachten Angaben genügten nicht für eine Voreinschätzung, und verwies den Bruder des Beschwerdeführers für eine ganzheitliche Beurteilung eines Gesuchs um Einreise aus humanitären Gründen an die Schweizerische Botschaft in Pakistan. B. Am 12. April 2022 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines humanitären Visums bei der Schweizerischen Botschaft. C. Mit Formularverfügung vom 25. August 2022 verweigerte die Schweizerische Botschaft im Namen des SEM die Ausstellung des Visums. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen Bruder und vertreten durch Rechtsanwalt Christian Bignasca, am 27. September 2022 Einsprache und ersuchte gleichzeitig um Akteneinsicht. D. Das SEM gewährte dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 4. Oktober 2022 Akteneinsicht. Am 5. Januar 2023 übermittelte die Schweizerische Botschaft zuständigkeitshalber eine nachträglich eingegangene ergänzende Eingabe, mit welcher gleichzeitig das neue Vertretungsverhältnis zugunsten von C._______, (...), angezeigt wurde, an das SEM. E. Am 17. Januar 2023 wies das SEM die Einsprache des Beschwerdeführers ab. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. Februar 2023 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung des Visums aus humanitären Gründen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und ein Gutachten der behandelnden Psychologin zu berücksichtigen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. G. Am 7. März 2023 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ab. H. Mit ergänzender Eingabe vom 22. März 2023 reichte der Beschwerdeführer ein fachärztliches Attest nach. I. In ihrer Vernehmlassung vom 26. April 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. J. Der Beschwerdeführer ersuchte in seiner Replik vom 29. Mai 2023 zwecks Beschaffung von Totenscheinen seiner Mutter und Schwester um eine Fristerstreckung, welche ihm am 13. Juni 2023 antragsgemäss gewährt wurde. Mit Schreiben vom 15. Juni 2023 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Totenscheine seiner Mutter und Schwester «auf dem Postweg in die Schweiz seien». Sobald sie einträfen, leite er sie weiter an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurden keine weiteren Unterlagen eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat, der ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat, zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG] sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt betreffend seine individuelle Gefährdung als minderjährige geflüchtete Person sowie die Rückführungsgefahr nach Afghanistan unrichtig und unvollständig erhoben, indem sie u.a. davon ausgehe, Pakistan sei ein sicherer Drittstaat. 3.2 Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) betrifft die Abklärungspflicht der Behörde. Der entsprechende Beschwerdegrund (Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) ist erfüllt, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 3.3 Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend unter Bezugnahme auf die Schilderungen des Beschwerdeführers und die vorliegenden Unterlagen, seine individuelle sowie die allgemeine Situation in Pakistan inklusive der Rückschaffungsgefahr nach Afghanistan abgeklärt. Die Vorinstanz stellte sich ausserdem auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei nicht gefährdet in Afghanistan, weshalb sich die Prüfung der Rückführungsgefahr erübrige. Ob die Annahme der Vorinstanz zutreffend ist, stellt eine materielle Frage dar, auf die unter E. 7 einzugehen sein wird.
4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Vorbringen in Bezug auf die Inhaftierungs- und Deportationsgefahr, die Auflösung der Amnestie sowie die finanzielle Lage des in der Schweiz lebenden Bruders bei der Entscheidfindung unzureichend gewürdigt, indem sie «pauschalisierend» auf Pakistan als sicheren Drittstaat verwiesen habe. Zudem habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie eine vorgefertigte «Standardantwort» verwendet habe. 4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 1 VwVG würdigt die Behörde, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien (Prüfungspflicht). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die Einhaltung dieser Pflicht muss in der Begründung des Entscheids zum Ausdruck kommen, wobei nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 142 II 49 E. 9.2). 4.2 In der Verfügung wird explizit auf das Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers und seine Situation in Pakistan eingegangen. Die Vorinstanz stellt dabei fest, dass dieser bereits von der Organisation D._______ und E._______ Unterstützung erhalte und sich «bei Bedarf» auch noch an seinen in der Schweiz lebenden Bruder wenden könne. Dass der Bruder dazu finanziell nicht (mehr) in der Lage ist, ist in diesem Kontext nicht weiter beachtlich. Die Vorbringen des Beschwerdeführers wurden genügend berücksichtigt. Es liegt keine Verletzung der Prüfungspflicht vor. 4.3 Aus dem Entscheid der Vorinstanz geht klar hervor, warum das Gesuch des Beschwerdeführers abgewiesen wurde. Eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG; BGE 145 IV 99 E. 3.1) ist nicht ersichtlich. Es besteht auch mit Blick auf die Gehörsrügen keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Als Staatsangehöriger Afghanistans unterliegt der Beschwerdeführer der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit seinem Gesuch beabsichtigt er einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb dieses nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 5.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. 6. 6.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer weise kein persönliches Gefährdungsprofil auf. Gemäss seinen Schilderungen sei er aus Angst vor den Taliban geflüchtet, «ohne jemals selbst angegriffen oder bedroht worden zu sein». Es seien sodann auch keine besonderen Handlungen, welche die Aufmerksamkeit der Taliban auf ihn gelenkt hätten, geltend gemacht worden. Ausserdem habe sein in der Schweiz lebender Bruder, der vor über sieben Jahren von den Taliban angegriffen worden sein soll, aufgrund fehlender Flüchtlingseigenschaft kein Asyl erhalten und sei lediglich vorläufig aufgenommen worden. Eine Reflexverfolgung sei daher nicht zu prüfen - dass der geltend gemachte Angriff auf den Bruder zum jetzigen Zeitpunkt noch eine unmittelbare, ernsthafte und individuelle Gefahr für den Beschwerdeführer darstelle, sei nicht ersichtlich. Die Prüfung der Rückführungsgefahr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erübrige sich folglich. Im Übrigen habe er im Rahmen der Befragung bei der Schweizer Botschaft am 12. April 2022 angegeben, in Pakistan (im Gegensatz zu Afghanistan) keine Angst mehr zu haben. Er sei lediglich traurig und wolle zu seinem Bruder. Seine Lebensbedingungen in Pakistan seien demnach, im Vergleich zu anderen, sich in einer ähnlichen Lage befindenden Personen, «insgesamt nicht als so gravierend» zu erachten, dass ihm ein weiterer Verbleib in Pakistan unzumutbar sei. Ausserdem bliebe sein Alter unbelegt. Vor dem Hintergrund der fehlenden Verfolgung erscheine es überdies unbegründet, dass er sich hierfür aus Angst vor den Taliban nicht mit der afghanischen Botschaft in Pakistan in Verbindung setzen wolle. Weitere Bemühungen, sein Alter zu belegen (wie etwa mittels Beschaffung von Schulzertifikaten) seien nicht ersichtlich. Ferner sei auch sein gesundheitlicher Zustand «weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen» worden. Der Umstand, dass in der Schweiz eine medizinische Behandlung generell geeigneter und leichter zugänglich sei als in Pakistan, rechtfertige für sich allein kein behördliches Eingreifen. Schliesslich stimmten die vom Beschwerdeführer und dessen Bruder gemachten Zeitangaben nicht überein. Gemäss des vom Bruder verfassten Schreibens vom 14. September 2021 sei der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits in Pakistan gewesen. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Botschaftsbefragung am 12. April 2022 ausgesagt, er sei ca. vier Monate vor der Befragung - im Dezember 2021 - versteckt in einem Truck von Afghanistan nach Pakistan gelangt. Auch sei unklar, wo sich die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers befänden und weshalb diese ihn zurückgelassen hätten. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, weshalb über den Tod der Mutter «infolge des Erdbebens im Juni 2022 im Heimatdorf gemutmasst» werde, wenn gleichzeitig vorgebracht werde, diese habe das Heimatdorf im September 2021 verlassen. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei minderjährig und verwaist. Sein Vater sei vor Jahren an Krebs gestorben und die Mutter sei «seit dem Überfall der Taliban verschollen». Er habe mit seiner Mutter und seiner Schwester in bescheidenen Verhältnissen gelebt und habe sich zum Zeitpunkt des Taliban-Überfalls in der Schule aufgehalten. Als er nachhause gegangen sei, sei niemand mehr im Dorf gewesen, weshalb er mit seinen Schulkollegen nach Kabul geflüchtet sei, wo sie von den Taliban «verängstigt und vertrieben» worden seien. Auf dem Weg nach Pakistan sei er verhaftet worden. Sein einziger Ausweg habe darin bestanden, die Flucht anzutreten oder als Kindersoldat durch die Taliban eingezogen zu werden. Nach einiger Zeit habe sein Bruder ihn in einer Unterkunft der Organisation D._______ in (...) ausfindig machen können. Diese Unterkunft sei allerdings nicht sicher und die Organisation D._______ sei nicht imstande, sein Kindswohl zu schützen. Aufgrund der unsicheren Situation und des «Alleinseins» sei er psychisch traumatisiert und lebe in ständiger Angst, wobei sich sein Gesundheitszustand täglich verschlechtere. Es sei sehr schwierig, einen Facharzt für afghanische Patienten zu finden. Mittlerweile sei er zwar in ärztlicher Behandlung, jedoch setze ihm die Angst vor der Polizei und der Armee schwer zu. Die Arzt- und Unterkunftskosten seien zu hoch für ihn und seit der Einsprache habe sich die finanzielle Situation seines Bruders verschlechtert, womit dieser für ihn - den Beschwerdeführer - längerfristig nicht aufkommen könne. Sein Bruder sei vor einigen Jahren von den Taliban angeschossen - und dessen Freund getötet - worden und habe sich in der Schweiz einer Operation unterziehen müssen. Seither habe sich seine (des Beschwerdeführers) Angst vergrössert. Die Organisation F._______ habe seinen Fall vor Ort geprüft und keine Familienmitglieder ausfindig machen können. Alle Bemühungen, seinen Aufenthalt zu legalisieren, seien von der pakistanischen Regierung abgelehnt worden. Er könne jederzeit verhaftet und abgeschoben werden, wobei Minderjährige wie Erwachsene behandelt würden. Pakistan sei kein sicherer Drittstaat und sein Kindswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) werde massiv verletzt. Die Schweizer Behörden seien dem Kindswohl verpflichtet und könnten sein Leiden «mit einer einfachen Zusammenführung in der Schweiz» lösen. Seit dem Erdbeben im Sommer 2022, bei dem Tausende gestorben seien, sei eine Rückkehr in seine Heimat unmöglich. Ihm drohe dort der «sichere Tod», da sich seine älteren Brüder den Taliban angeschlossen hätten, was auch die Vorinstanz nicht bestreite. Die Situation in Afghanistan habe sich zudem mit der Auflösung der Amnestie am 31. Dezember 2022 drastisch verschlechtert. Die Schweizer Behörden verstiessen gegen Treu und Glauben, indem sie das Institut des humanitären Visums aushöhlten. 6.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, es würden keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, die nicht bereits Gegenstand ihrer Verfügung bildeten. Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen aus Pakistan fänden nur sporadisch statt, wobei genaue Zahlen nicht verfügbar seien. Zwischen Oktober und Dezember 2022 seien gemäss der Internationalen Organisation für Migration 946 als «Deportationen» registrierte Grenzübertritte von afghanischen Staatsangehörigen von Pakistan nach Afghanistan verzeichnet worden - gegenüber über 800'000 freiwilligen Grenzübertritten. Die Rückführungsgefahr sei bei sich illegal in Pakistan aufhaltenden Personen zwar erhöht, jedoch lasse sich daraus nicht schliessen, die pakistanischen Behörden praktizierten eine «dermassen systematische und weitverbreitete Rückführungspraxis», die sämtliche sich illegal aufhaltende afghanische Staatsangehörige als unmittelbar von einer Abschiebung bedroht erscheinen lasse. Dass Pakistan das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht ratifiziert habe und allgemein kein Asyl gewähre, begründe ausserdem keine unmittelbare und konkrete Gefahr - genauso wenig wie die prekären Lebensumstände des Beschwerdeführers. Diese höben sich insgesamt nicht deutlich von der Situation anderer afghanischer Flüchtlinge in Pakistan ab. An dieser Einschätzung ändere auch das ärztliche Attest nichts, zumal der in der Schweiz lebende Bruder bereits medizinische Unterstützung erhalte und der Beschwerdeführer sich an die in Pakistan tätigen Hilfsorganisationen wenden könne. Aus den Akten gehe keine ernsthafte, unmittelbare und konkrete Gefährdung an Leib und Leben hervor. 6.4 In seiner Replik macht der Beschwerdeführer geltend, er sei psychisch erkrankt und habe Selbstmordgedanken, wofür er als Beleg auf das ärztliche Attest vom 10. März 2023 (Beilage zu BVGer-act. 4) hinweist. Zudem sei «mittlerweile» klar, dass seine Mutter und Schwester nicht mehr lebten, was ihn zusätzlich belaste.
7. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer über ein Profil verfügt, mit dem er in seinem Heimatland Afghanistan einer unmittelbaren und individuellen Gefährdung ausgesetzt wäre, die sich von anderen Personen massgeblich abhebt. 7.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Schilderungen zur Flucht sowie zur familiären Situation des Beschwerdeführers sich bei näherer Betrachtung - wie nachfolgend darzulegen sein wird - als nicht schlüssig und unsubstantiiert erweisen. 7.1.1 Der Bruder des Beschwerdeführers gab im Schreiben vom 14. September 2021 (SEM-act. 1, pag. 3) an, der Beschwerdeführer sei bereits Mitte August 2021 nach Kabul und anschliessend nach Pakistan geflüchtet, wo er sich zum Zeitpunkt des Schreibens aufgehalten habe. Demgegenüber sagte der Beschwerdeführer im Rahmen der Botschaftsbefragung vom 12. April 2022 aus, er sei vor ca. vier Monaten, d.h. im Dezember 2021 nach Pakistan gelangt. Diese unterschiedlichen Zeitangaben stellen - wie die Vorinstanz richtig bemerkt - in der Tat «Ungereimtheiten» dar. Anzumerken ist ausserdem, dass zu den Fluchtumständen, insbesondere etwa zur geltend gemachten Inhaftierung des Beschwerdeführers, nichts Weiteres bekannt ist. Die Ausführungen zur Flucht fallen somit unsubstantiiert und widersprüchlich aus. 7.1.2 Weiter wird in Bezug auf die familiäre Situation des Beschwerdeführers vorgebracht, seine Mutter und Schwester seien seit dem Taliban-Überfall verschwunden - später habe sich herausgestellt, dass sie nicht mehr am Leben seien. Ihre Totenscheine waren gemäss Schreiben vom 15. Juni 2023 (BVGer-act. 11) «auf dem Postweg in die Schweiz», sind jedoch bis zum Urteilszeitpunkt nicht beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. Es ist zudem nicht bekannt, ob der Tod der Mutter und Schwester im Zusammenhang mit dem Erdbeben im Juni 2022 oder mit dem geltend gemachten Taliban-Überfall steht. Ebenso wenig ist ersichtlich, wieso der Tod «mittlerweile» erwiesen sei. Über den Verbleib und das Schicksal seiner Mutter und Schwester ist mangels Ausführungen und Belegen nichts bekannt. Insbesondere ist unklar, weshalb sie den Beschwerdeführer alleine im Heimatdorf zurückgelassen hatten. Ferner fällt auf, dass der Beschwerdeführer im Schreiben vom 9. Januar 2023 seine - zusammen mit seiner Mutter verschollenen - Schwester mit keinem Wort erwähnt; so führt er in etwa aus, seine verwitwete Mutter habe «ihn und seine Brüder» alleine aufziehen müssen (BVGer-act. 1, Beilage 7). Auch in Bezug auf seine Brüder ist festzustellen, dass teils von (nur) einem älteren Bruder die Rede ist (vgl. SEM-act. 1, pag. 3 und SEM-act. 3, pag. 28) und teils von mehreren beziehungsweise zwei älteren Brüdern, die sich den Taliban angeschlossen haben sollen (SEM-act. 3 pag. 29, Schreiben vom 6. April 2022). Schliesslich gibt der Beschwerdeführer im Schreiben vom 14. September 2021 (SEM-act. 1, pag. 3) und im Schreiben vom 1. April 2022 (SEM-act. 3, pag. 28) an, er habe keinen Kontakt mehr zu den Eltern und zur Schwester. Vor dem Hintergrund jedoch, dass sein Vater vor rund fünfzehn Jahren gestorben sein soll (BVGer-act. 1), erschliesst sich nicht, weshalb in den erwähnten Schreiben von den «Eltern» - und nicht etwa nur von der Mutter - gesprochen wird. Es erscheint somit fraglich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich verwaist ist. 7.2 Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine persönliche Gefährdungselemente geltend macht, welche auf ein Risikoprofil bzw. eine offensichtliche unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben in Afghanistan hindeuten. Es ist im Übrigen der Vorinstanz zuzustimmen, dass im Fall des Beschwerdeführers eine Reflexverfolgung ausgeschlossen werden kann, zumal bei seinem gestützt auf die Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläufig aufgenommenen Bruder keine flüchtlingsrelevante Verfolgung festgestellt werden konnte. 7.3 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer keine unmittelbare Gefahr für Leib Leben oder Freiheit zu gewärtigen, sollte er nach Afghanistan zurückgeschafft werden.
8. Die Prüfung der Rückschiebegefahr nach Afghanistan erübrigt sich folglich. 8.1 Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer in Pakistan ebenfalls nicht unmittelbar gefährdet ist - obschon er angibt, minderjährig zu sein. Den Akten sind keine Belege zu entnehmen, welche die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu beweisen vermöchten. Angesichts der unklaren Angaben hinsichtlich seiner familiären Situation (vgl. E. 7.1) erscheint die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft. 8.2 Das psychiatrische Attest vom 10. März 2023 (Beilage zu BVGer-act. 4) bezieht sich ferner explizit auf die psychologische Verfassung des in der Schweiz lebenden Bruders und nicht diejenige des Beschwerdeführers, weshalb es nicht weiter beachtlich ist. Dass dem Beschwerdeführer in Pakistan der Zugang zu medizinischer Behandlung, sollte er diese benötigen, verwehrt wäre, ist nicht ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Lage für den Beschwerdeführer schwierig ist. Jedoch kann aufgrund des Gesagten nicht von einer besonderen Notsituation - im Vergleich zu anderen sich in Pakistan befindenden afghanischen Flüchtlingen - ausgegangen werden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht. Es ist keine unmittelbare und konkrete Gefährdung des Betroffenen erkennbar, welche die Ausstellung eines humanitären Visums rechtfertigen würde.
9. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums nach Art. 4 Abs. 2 VEV zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllt und ihm die Vorinstanz das Visum zu Recht verweigert hat. Folglich erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den bereits geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand: