Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist.
E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO grundsätzlich die Niederlande für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig sind. Gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erlöschen grundsätzlich Pflichten nach Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragssteller, um dessen Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat. Der Beschwerdeführer behauptete im Dublin-Gespräch, er habe den Dublin-Raum «ungefähr Ende 2023 oder Anfang 2024» verlassen und sei «im Januar/Februar 2024» auf dem Landweg in die Türkei gereist und habe darauf im April 2025 Istanbul in Richtung Griechenland verlassen. Der Beschwerdeführer liess die ihm bis 21. November 2025 gesetzte Frist zur Einreichung von Beweismitteln zu dieser Behauptung ungenutzt verstreichen. Im Wiederaufnahmeersuchen vom 18. November 2025 hat die Vorinstanz gegenüber den niederländischen Behörden ordnungsgemäss die Behauptung des Beschwerdeführers bezüglich des Verlassens des Dublin-Raums wiedergegeben. Ein betreffend Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO relevantes Vorbringen ist dem ersuchten Mitgliedstaat - gegebenenfalls mit einer nachvollziehbaren negativen Glaubwürdigkeitseinschätzung - zu übermitteln (vgl. Anhang II, Verzeichnis B, Ziff. 9 der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [DVO, ABl. L 222/2 vom 5.9.2003], wonach als «Indizien» für eine Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten unter anderem ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragsstellers gelten). Die Niederlande haben in Kenntnis dieser Behauptung das Wiederaufnahmegesuch gutgeheissen und sich nicht auf Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO - berufen. Die nach Erlass der angefochtenen Verfügung am 1. Dezember 2025 eingereichte Buchungs- sowie Zahlungsbestätigung für einen Hotelaufenthalt in Istanbul vom 10. September 2024 bis 14. September 2024 vermag keinen Aufenthalt des Beschwerdeführers von mindestens drei Monaten ausserhalb des Dublin-Raums zu belegen.
E. 2.2 Weiter hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass das niederländische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge. Darüber hinaus hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden, und hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Die Vorinstanz ist somit zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat gestützt auf Art. 44 AsylG seine Wegweisung in die Niederlande angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
E. 2.3 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. In der Beschwerdebegründung führt er aus, in den Niederlanden möchte man ihn in sein Heimatland abschieben, wo ihm der Tod drohe. Soweit damit mit der Gefahr einer Kettenabschiebung argumentiert wird, ist darauf hinzuweisen, dass ohne die Feststellung, dass das Asylverfahren im ersuchten Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweist, nicht geprüft werden darf, ob im konkreten Fall die Gefahr einer Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulement besteht (Urteil des BVGer F-4412/2024 vom 26. Juli 2024 E. 4.5 mit Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 30. November 2023 in den verbundenen Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, Rn. 129-142 und Dispositivziffer 2).
E. 3 Weiter ist nicht ersichtlich - und wird vom Beschwerdeführer auch nicht begründet -, warum im Sinne des Eventualantrags die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
E. 4 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 28. November 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 5 Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit vorliegendem Urteil gegenstandlos geworden und der am 8. Dezember 2025 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 6 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung samt Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 7 Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-9415/2025 Urteil vom 18. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiber Jan Hoefliger. Parteien A._______, geboren (...), aus Algerien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 28. November 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. November 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 6. Juni 2021 in den Niederlanden um Asyl ersucht hatte. B. Am 18. November 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit der Niederlande für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu dem beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu seinem Gesundheitszustand. C. Gleichzeitig setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Frist bis zum 21. November 2025, um Beweismittel zum während des Dublin-Gesprächs behaupteten Verlassen des Dublin-Raums (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO) einzureichen. Die Frist verstrich ungenutzt. D. Dem am 18. November 2025 auf Grundlage von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gestellten Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz stimmten die niederländischen Behörden am 27. November 2025 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zu. E. Mit Verfügung vom 28. November 2025 - am 1. Dezember 2025 eröffnet - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asylgesetz (AsylG, 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung in die Niederlande an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. F. Am 1. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz Beweismittel zum behaupteten Verlassen des Dublin-Raums (vgl. Sachverhalt Bst. C) ein. G. Gleichentags legte die dem Beschwerdeführer gemäss Art. 102h AsylG zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. H. Am 5. Dezember 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren das SEM und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen; ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand sei einzusetzen. I. Am 8. Dezember 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist. 2. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO grundsätzlich die Niederlande für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig sind. Gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erlöschen grundsätzlich Pflichten nach Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragssteller, um dessen Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat. Der Beschwerdeführer behauptete im Dublin-Gespräch, er habe den Dublin-Raum «ungefähr Ende 2023 oder Anfang 2024» verlassen und sei «im Januar/Februar 2024» auf dem Landweg in die Türkei gereist und habe darauf im April 2025 Istanbul in Richtung Griechenland verlassen. Der Beschwerdeführer liess die ihm bis 21. November 2025 gesetzte Frist zur Einreichung von Beweismitteln zu dieser Behauptung ungenutzt verstreichen. Im Wiederaufnahmeersuchen vom 18. November 2025 hat die Vorinstanz gegenüber den niederländischen Behörden ordnungsgemäss die Behauptung des Beschwerdeführers bezüglich des Verlassens des Dublin-Raums wiedergegeben. Ein betreffend Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO relevantes Vorbringen ist dem ersuchten Mitgliedstaat - gegebenenfalls mit einer nachvollziehbaren negativen Glaubwürdigkeitseinschätzung - zu übermitteln (vgl. Anhang II, Verzeichnis B, Ziff. 9 der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [DVO, ABl. L 222/2 vom 5.9.2003], wonach als «Indizien» für eine Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten unter anderem ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragsstellers gelten). Die Niederlande haben in Kenntnis dieser Behauptung das Wiederaufnahmegesuch gutgeheissen und sich nicht auf Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO - berufen. Die nach Erlass der angefochtenen Verfügung am 1. Dezember 2025 eingereichte Buchungs- sowie Zahlungsbestätigung für einen Hotelaufenthalt in Istanbul vom 10. September 2024 bis 14. September 2024 vermag keinen Aufenthalt des Beschwerdeführers von mindestens drei Monaten ausserhalb des Dublin-Raums zu belegen. 2.2 Weiter hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass das niederländische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge. Darüber hinaus hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden, und hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Die Vorinstanz ist somit zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat gestützt auf Art. 44 AsylG seine Wegweisung in die Niederlande angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 2.3 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. In der Beschwerdebegründung führt er aus, in den Niederlanden möchte man ihn in sein Heimatland abschieben, wo ihm der Tod drohe. Soweit damit mit der Gefahr einer Kettenabschiebung argumentiert wird, ist darauf hinzuweisen, dass ohne die Feststellung, dass das Asylverfahren im ersuchten Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweist, nicht geprüft werden darf, ob im konkreten Fall die Gefahr einer Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulement besteht (Urteil des BVGer F-4412/2024 vom 26. Juli 2024 E. 4.5 mit Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 30. November 2023 in den verbundenen Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, Rn. 129-142 und Dispositivziffer 2).
3. Weiter ist nicht ersichtlich - und wird vom Beschwerdeführer auch nicht begründet -, warum im Sinne des Eventualantrags die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
4. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 28. November 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit vorliegendem Urteil gegenstandlos geworden und der am 8. Dezember 2025 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
6. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung samt Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
7. Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung samt Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Jan Hoefliger Versand: