Familiennachzug
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin (geb.) ersuchte am (…) 2013 in der Schweiz um Asyl. Sie gab an, chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie zu sein, ohne jedoch entsprechende Identitätspapiere einzureichen. Am 29. Juli 2016 wies das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug – unter Ausschluss des Voll- zugs in die Volksrepublik China – an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen den Asylentscheid erhobene Beschwerde mit Urteil E-5192/2016 vom 3. November 2016 ab. B. Am 4. Juli 2017 beantragte das Migrationsamt des Kantons B._______ beim SEM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin. Das SEM wies den Antrag mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7166/2017 vom 6. Februar 2019 ab. C. Das Migrationsamt reichte dem SEM am 11. Juni 2019 einen Antrag um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin aufgrund eines persönlichen Härtefalls (Art. 14 Abs. 2 AsylG [SR 142.31]) ein. Das SEM wies diesen mit Verfügung vom 25. November 2019 insbesondere wegen der fehlenden Offenlegung der Identität ab. Auf die dagegen einge- reichte Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mangels Bezah- lung des Kostenvorschusses nicht ein (F-6745/2019). D. Die Beschwerdeführerin wurde am (…) Mutter eines Sohnes. Nachdem das Gemeindeamt gestützt auf Art. 41 ZGB im Verfahren über nichtstreitige Angaben die Identität der Beschwerdeführerin bestätigt hatte (vgl. SEM- Akten act. 3 pag. 111 ff.), heiratete sie am (…) den Vater ihres Kindes, ei- nen chinesischen Staatsangehörigen mit anerkannter Flüchtlingseigen- schaft und Asyl in der Schweiz. Am 19. August 2022 wurde der Beschwer- deführerin der Kantonswechsel zu ihrem Ehemann bewilligt. Dem gemeinsamen Sohn wurde am (…) ebenfalls Asyl gewährt und ent- sprechend erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung.
F-934/2023 Seite 3 E. E.a Am 2. Mai 2022 beantragte die Beschwerdeführerin beim SEM die Be- willigung des Kantonswechsels zu ihrem Lebenspartner und Kindesvater in den Kanton C._______. E.b Am 20. Juni 2022 stellte die Beschwerdeführerin beim Migrationsamt C._______ ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rah- men des Familiennachzugs. E.c Das SEM gab dem Migrationsamt C._______ am 11. Juli 2022 Gele- genheit zur Stellungnahme zum beantragten Kantonswechsel. E.d Das Migrationsamt bezog sich in seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2022 auf dieses Schreiben des SEM vom 11. Juli 2022 und teilte mit, es werde der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn im Rahmen der Bestim- mungen über den Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung erteilen. Die entsprechenden Bewilligungskopien stellte es dem SEM am 28. Juli 2022 zu. Der Antrag um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewil- ligung wurde vom SEM gleichentags im System erfasst. E.e Am 19. August 2022 bewilligte das SEM der Beschwerdeführerin den Kantonswechsel. E.f Mit Verfügung vom 16. Januar 2023 verweigerte das SEM die Zustim- mung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. F. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. Feb- ruar 2023 beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids vom 16. Januar 2023. Sie ersuchte um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und Überprüfung ihres Asylstatus. Als Beweismittel reichte sie die Kopie ihrer «Tibetan Identity Card» und ein Schreiben des «Tibet Bureau» welches ihre Herkunft aus Tibet bestätigt, ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Replik der Beschwerdeführerin datiert vom 12. Mai 2023. Am 8. November 2023, 13. Dezember 2023, 24. Feb- ruar 2024 und 2. Juli 2024 reichte sie weitere Eingaben und Beweismittel ein.
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Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM, welche die Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der Erwägung 1.4 einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Die Prüfung des Asylstatus bildet nicht Gegenstand des vorinstanzli- chen Verfahrens, weshalb auf diesen Antrag nicht eingetreten wird.
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (vgl. ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Waldmann/Kraus- kopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 49 N. 7). Das Bun- desverwaltungsgericht ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massge- bend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3.1 Gemäss Art. 40 AIG sind die Kantone für die Erteilung und Verlänge- rung von Bewilligungen zuständig. Vorbehalten bleibt unter anderem die Zuständigkeit des Bundes für das Zustimmungsverfahren (Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Auf- enthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Gemäss Art. 44 AIG
F-934/2023 Seite 5 kann ausländischen Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammen- wohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (Bst. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache verständigen können (Bst. d), und die nach- ziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Bst. e).
E. 3.2 Das SEM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung und Erneue- rung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung, zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie zu den Vorentscheiden der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 85 Abs. 1 VZAE). Gemäss Art. 3 Bst. a der Ver- ordnung vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unter- liegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide (Zustim- mungsverordnung; SR 142.201.1) ist dem SEM die Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung an Ausländerinnen und Ausländer ohne gültigen heimatli- chen Pass zur Zustimmung zu unterbreiten. Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden (Art. 99 Abs. 2 AIG, Art. 86 Abs. 1 VZAE). Gemäss Art. 86 Abs. 2 Bst. a VZAE verweigert das SEM die Zu- stimmung zur erstmaligen Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn Wi- derrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Ein Widerrufsgrund liegt unter anderem vor, wenn die betroffene Person im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG). Der Entscheid des SEM über die Erteilung oder Ver- weigerung der Zustimmung ergeht ohne Bindung an die Beurteilung durch die kantonale Migrationsbehörde.
E. 4.1 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführerin sei es seit dem Asylverfahren bis dato nicht gelungen, ihre Herkunft aus der Volksrepublik China glaubhaft darzulegen. An die damaligen, vom Bun- desverwaltungsgericht bestätigten Feststellungen sei sie auch im vorlie- genden Verfahren gebunden. Die Berichte von Privatpersonen, welche die Beschwerdeführerin zu den Botschaften Indiens, Nepals und Chinas be- gleitet hätten, die Zugtageskarten sowie die vor den genannten Botschaf- ten gemachten Fotos vermöchten daran nichts zu ändern. Die «Tibetan Identity Card» der Central Tibetan Administration des Tibet Office bestätige lediglich, dass sie Tibeterin sei, nicht aber woher sie ursprünglich stamme und erfülle die Anforderungen an ein heimatliches Ausweispapier nicht. Auch das Schreiben des Tibet Büros in Genf habe bezüglich Offenlegung
F-934/2023 Seite 6 der Identität keinen Beweiswert. Der Umstand, dass im Rahmen des Ehe- vorbereitungsverfahrens ihre Identität durch das Zivilstandsamt festgestellt worden sei, ändere nichts an der Ausgangslage, da das SEM an die zivil- rechtlichen Feststellungen nicht gebunden sei. Mit der Verletzung ihrer Mit- wirkungspflicht habe sie einen Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG gesetzt. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass die Kriterien von Art. 44 AIG für eine Bewilligung im Rahmen des Familiennachzugs (Zusammen- wohnen, bedarfsgerechte Wohnung, finanzielle Mittel und Sprachkompe- tenz) erfüllt wären. Zwar sei der Schutzbereich des Rechts auf Familienle- ben gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK berührt und ihr privates Interesse bei ihrem Sohn und Ehemann in der Schweiz zu bleiben sei unbestritten. Durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht verhindere sie aber die Prüfung, ob es für die Familie zumutbar und möglich wäre, in ihren Heimatstaat zurückzu- kehren. Das öffentliche Interesse, nur Personen eine Aufenthaltsbewillig- ung zu erteilen, die mitwirkten und keinen Widerrufsgrund setzten, sei klar höher einzustufen.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie versuche nun nach bereits zehn- jährigem Aufenthalt in der Schweiz erneut, ihren Status zu klären. Sie habe alles unternommen, um Identitätspapiere oder Bestätigungsschreiben zu erhalten. Seit ihrer Ankunft in der Schweiz habe sie diverse Versuche un- ternommen und alle Möglichkeiten ausgeschöpft, um an Ausweispapiere zu gelangen. Ferner sei im Asylverfahren nicht festgestellt worden, dass sie nicht in Tibet sozialisiert worden sei. Sie könne nicht nach Tibet reisen und wisse auch nicht, ob ihre Mutter noch lebe, da sie keine Kontaktmög- lichkeit habe. Sie lebe mit ihrem Ehemann und ihrem gemeinsamen Sohn zusammen. Ihr Ehemann gehe einer regelmässigen Arbeitstätigkeit nach und ihre Familie bezöge keine Sozialhilfe. Sie würde selbst auch gerne ihre Familie finanziell unterstützen und wieder in einem (…) arbeiten. Sie habe in der Schweiz heiraten können, was ihre Identität bezeuge. Ihr nun die Aufenthaltsbewilligung wegen mangelnder Offenlegung der Identität zu verweigern, sei widersprüchlich. Sie habe keine Staatsangehörigkeit eines anderen Landes. Bei einer Ausschaffung in die Volksrepublik China droh- ten ihr alleine schon wegen ihres illegalen Verlassens des Landes, wie auch wegen ihrer Aktivitäten in tibetischen Vereinen in der Schweiz und ihrer Assoziation mit dem Dalai Lama Verfolgung und Haft; dies selbst, wenn sie das Land legal verlassen hätte. Die Willkür der chinesischen Be- hörden habe keine Grenzen.
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E. 5 Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, sämtliche Voraussetzungen von Art. 44 AIG (Zusammenwohnen, bedarfsgerechte Wohnung, keine Sozialhilfeab- hängigkeit, Verständigung in der am Wohnort gesprochenen Landespra- che, kein Bezug von Ergänzungsleistungen) seien erfüllt. Was die Identität der Beschwerdeführerin betrifft, wurde im Asylverfahren rechtskräftig fest- gestellt, dass sie ihre Herkunft aus der Volksrepublik China nicht glaubhaft zu machen vermochte. Die dortigen Aussagen und Angaben sind auch für das vorliegende Verfahren massgebend, zumal keine Hinweise für eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung vorliegen. Hingegen sind die Feststellungen des Gemeinde- und Zivilstandesamts, wonach sie die Möglichkeiten zum Beweis ihrer Identität ausgeschöpft habe, für das vorliegende Verfahren nicht bindend. Da damit die Identität der Beschwerdeführerin nach wie vor nicht feststeht, hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, es liege ein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG vor. Auch mit dem auf Beschwerdeebene eingereichten «grünen Buch», mit dem sie ihren Beitrag an die tibetische Exilregierung leisten könne, vermag sie ihre Identität nicht nachzuweisen.
E. 6.1 Das Recht auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwe- senheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Sch- weizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; BGE 144 II 1 E. 6.1). Tangiert eine ausländerrechtliche Entfernungs- oder Fernhalte- massnahme den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist diese Mass- nahme nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK rechtfertigungsbedürftig. Dazu ist eine um- fassende Interessenabwägung vorzunehmen und das Interesse der be- troffenen Person, im Land zu verbleiben, den entgegenstehenden öffentli- chen Interessen gegenüberzustellen. Bei dieser Interessenabwägung steht den nationalen Behörden ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (BGE 144 I 266 E. 3.7).
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E. 6.2 Der Ehemann der Beschwerdeführerin reiste am (…) 2013 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Er war in Indien be- reits als Flüchtling anerkannt worden und erhielt am (…) 2020 Zweitasyl in der Schweiz (SEM-Akten act. 2 pag. 35). Damit verfügt er über ein gefes- tigtes Aufenthaltsrecht (vgl. BVGE 2017 VII/4 E. 6.3 f.). Der gemeinsame Sohn wurde von der Vorinstanz am (…) 2022 ebenfalls als Flüchtling aner- kannt, ihm wurde Asyl gewährt und er erhielt eine Aufenthaltsbewilligung (SEM-Akten act. 21 pag. 374). Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sind seit dem (…) verheiratet, leben in einer gemeinsamen Wohnung und führen ein intaktes Eheleben (SEM-Akten act. 2 pag. 76, act. 6 p. 190). Der Schutzbereich des Rechts auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist somit berührt. Die Beschwerdeführerin stellte am (…) 2013 ein Asylgesuch in der Schweiz und lebt seither hier. Am (…)2016 erhielt sie das Deutsch-Zertifikat B1. In der Zwischenzeit hat sie sich Sprachkenntnisse bis zum Niveau B2 erar- beitet und zahlreiche Integrationskurse besucht. Die Vorinstanz beurteilte dementsprechend ihre Integration bereits im Rahmen des Härtefallge- suchs in ihrer Verfügung vom 25. November 2019 als relativ weit fortge- schritten. Vom (…) 2016 bis (…) 2017 absolvierte sie ein Praktikum in (…); ihre Arbeit wurde als sehr gut beurteilt. Sie wollte im Anschluss die Ausbil- dung zur (…) beginnen. Mangels einer Aufenthaltsbewilligung musste der Vorlehrvertrag aufgelöst werden und sie konnte die Lehre nicht antreten (SEM-Akten act. 2 pag. 64 f.). Nach eigenen Angaben würde sie nach wie vor gerne in (…) arbeiten und zum Einkommen der Familie beitragen. Da- mit hat sie ihren Willen zur Teilhabe am hiesigen Wirtschaftsleben darge- tan. Ihre stetigen und erfolgreichen Bemühungen, Deutsch zu lernen, zei- gen auf, dass sie sich auch in sprachlicher Hinsicht integrieren will. Die zahlreichen zu den Akten gereichten Referenzschreiben, welche sie als fleissig, wissensdurstig, offen, ehrlich und hilfsbereit beschreiben, bestäti- gen, dass sie hier vernetzt und auch sozial sehr gut integriert ist. Im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung würde sie, wie angestrebt, erneut in (…) – ei- nem Bereich mit einem grossen Mangel an Arbeitskräften – tätig sein und sich damit schnell auch wirtschaftlich integrieren können. Der Ehemann der Beschwerdeführerin verfügt über einen unbefristeten Ar- beitsvertrag als (..) (SEM-Akten act. 6 pag. 224), weshalb die Familie nie auf Sozialhilfeleistungen angewiesen war. Er ist sowohl beruflich als auch sprachlich und sozial gut integriert. Er versorgt die Familie und es ist auch in Zukunft nicht davon auszugehen, dass die Familie die öffentlichen Fi- nanzen belasten wird. Wirtschaftliche Interessen der Schweiz an einer
F-934/2023 Seite 9 Fernhaltung liegen damit keine vor und das öffentliche Interesse erschöpft sich vorliegend darin, dass nur Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt oder verlängert wird, die ihre Identität offengelegt haben. Angesichts der fortgeschrittenen Integration der Beschwerdeführerin und einer sehr guten Integration ihres Ehemannes kann dies jedoch nicht genügen, um die Ver- weigerung des weiteren Aufenthalts und damit einen schweren Eingriff in das Recht auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) zu rechtfertigen. Zudem ist es dem Ehemann, der hier über Asyl verfügt und sich über mehr als 10 Jahre eine Existenz aufgebaut hat, nicht zumutbar, sein Familienleben in einem anderen Staat beziehungsweise dem Herkunftsland der Beschwer- deführerin zu pflegen. Das private Interesse der Beschwerdeführerin da- ran, dass sie nicht von ihrer Kernfamilie getrennt wird, überwiegt das öf- fentliche Interesse am Nachweis ihrer Identität deutlich. Eine Verweigerung der Zustimmung zur Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung würde daher eine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK darstellen (vgl. auch Urteil des BVGer F-4663/ 2020 vom 3. November 2021 E. 6).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit da- rauf einzutreten ist, und die Verfügung vom 16. Januar 2023 ist aufzuhe- ben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung durch den Kanton C._______ zuzustimmen.
E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle- gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
E. 9 Die obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz der ihr erwachsenen not- wendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es ist jedoch nicht davon aus- zugehen, dass der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin aus dem vorliegenden Verfahren Kosten im Sinne der massgeblichen Bestim- mungen entstanden sind. Deshalb ist ihr keine Parteientschädigung zuzu- sprechen.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfügung vom 16. Januar 2023 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwer- deführerin zuzustimmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvor- schuss von Fr. 1’000.– wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Mig- rationsamt. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger Versand: F-934/2023 Seite 11 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-934/2023 Urteil vom 2. August 2024 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug); Verfügung des SEM vom 16. Januar 2023. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (geb.) ersuchte am (...) 2013 in der Schweiz um Asyl. Sie gab an, chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie zu sein, ohne jedoch entsprechende Identitätspapiere einzureichen. Am 29. Juli 2016 wies das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug - unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China - an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen den Asylentscheid erhobene Beschwerde mit Urteil E-5192/2016 vom 3. November 2016 ab. B. Am 4. Juli 2017 beantragte das Migrationsamt des Kantons B._______ beim SEM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin. Das SEM wies den Antrag mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7166/2017 vom 6. Februar 2019 ab. C. Das Migrationsamt reichte dem SEM am 11. Juni 2019 einen Antrag um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin aufgrund eines persönlichen Härtefalls (Art. 14 Abs. 2 AsylG [SR 142.31]) ein. Das SEM wies diesen mit Verfügung vom 25. November 2019 insbesondere wegen der fehlenden Offenlegung der Identität ab. Auf die dagegen eingereichte Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mangels Bezahlung des Kostenvorschusses nicht ein (F-6745/2019). D. Die Beschwerdeführerin wurde am (...) Mutter eines Sohnes. Nachdem das Gemeindeamt gestützt auf Art. 41 ZGB im Verfahren über nichtstreitige Angaben die Identität der Beschwerdeführerin bestätigt hatte (vgl. SEM-Akten act. 3 pag. 111 ff.), heiratete sie am (...) den Vater ihres Kindes, einen chinesischen Staatsangehörigen mit anerkannter Flüchtlingseigenschaft und Asyl in der Schweiz. Am 19. August 2022 wurde der Beschwerdeführerin der Kantonswechsel zu ihrem Ehemann bewilligt. Dem gemeinsamen Sohn wurde am (...) ebenfalls Asyl gewährt und entsprechend erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. E. E.a Am 2. Mai 2022 beantragte die Beschwerdeführerin beim SEM die Bewilligung des Kantonswechsels zu ihrem Lebenspartner und Kindesvater in den Kanton C._______. E.b Am 20. Juni 2022 stellte die Beschwerdeführerin beim Migrationsamt C._______ ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. E.c Das SEM gab dem Migrationsamt C._______ am 11. Juli 2022 Gelegenheit zur Stellungnahme zum beantragten Kantonswechsel. E.d Das Migrationsamt bezog sich in seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2022 auf dieses Schreiben des SEM vom 11. Juli 2022 und teilte mit, es werde der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn im Rahmen der Bestimmungen über den Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung erteilen. Die entsprechenden Bewilligungskopien stellte es dem SEM am 28. Juli 2022 zu. Der Antrag um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wurde vom SEM gleichentags im System erfasst. E.e Am 19. August 2022 bewilligte das SEM der Beschwerdeführerin den Kantonswechsel. E.f Mit Verfügung vom 16. Januar 2023 verweigerte das SEM die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. F. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. Februar 2023 beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids vom 16. Januar 2023. Sie ersuchte um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und Überprüfung ihres Asylstatus. Als Beweismittel reichte sie die Kopie ihrer «Tibetan Identity Card» und ein Schreiben des «Tibet Bureau» welches ihre Herkunft aus Tibet bestätigt, ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Replik der Beschwerdeführerin datiert vom 12. Mai 2023. Am 8. November 2023, 13. Dezember 2023, 24. Februar 2024 und 2. Juli 2024 reichte sie weitere Eingaben und Beweismittel ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, welche die Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der Erwägung 1.4 einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Prüfung des Asylstatus bildet nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens, weshalb auf diesen Antrag nicht eingetreten wird.
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (vgl. Zibung/Hofstetter, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 49 N. 7). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 40 AIG sind die Kantone für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen zuständig. Vorbehalten bleibt unter anderem die Zuständigkeit des Bundes für das Zustimmungsverfahren (Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Gemäss Art. 44 AIG kann ausländischen Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (Bst. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache verständigen können (Bst. d), und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Bst. e). 3.2 Das SEM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung und Erneuerung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung, zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie zu den Vorentscheiden der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 85 Abs. 1 VZAE). Gemäss Art. 3 Bst. a der Verordnung vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide (Zustimmungsverordnung; SR 142.201.1) ist dem SEM die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Ausländerinnen und Ausländer ohne gültigen heimatlichen Pass zur Zustimmung zu unterbreiten. Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden (Art. 99 Abs. 2 AIG, Art. 86 Abs. 1 VZAE). Gemäss Art. 86 Abs. 2 Bst. a VZAE verweigert das SEM die Zustimmung zur erstmaligen Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Ein Widerrufsgrund liegt unter anderem vor, wenn die betroffene Person im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG). Der Entscheid des SEM über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung ergeht ohne Bindung an die Beurteilung durch die kantonale Migrationsbehörde. 4. 4.1 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführerin sei es seit dem Asylverfahren bis dato nicht gelungen, ihre Herkunft aus der Volksrepublik China glaubhaft darzulegen. An die damaligen, vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten Feststellungen sei sie auch im vorliegenden Verfahren gebunden. Die Berichte von Privatpersonen, welche die Beschwerdeführerin zu den Botschaften Indiens, Nepals und Chinas begleitet hätten, die Zugtageskarten sowie die vor den genannten Botschaften gemachten Fotos vermöchten daran nichts zu ändern. Die «Tibetan Identity Card» der Central Tibetan Administration des Tibet Office bestätige lediglich, dass sie Tibeterin sei, nicht aber woher sie ursprünglich stamme und erfülle die Anforderungen an ein heimatliches Ausweispapier nicht. Auch das Schreiben des Tibet Büros in Genf habe bezüglich Offenlegung der Identität keinen Beweiswert. Der Umstand, dass im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens ihre Identität durch das Zivilstandsamt festgestellt worden sei, ändere nichts an der Ausgangslage, da das SEM an die zivilrechtlichen Feststellungen nicht gebunden sei. Mit der Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht habe sie einen Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG gesetzt. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass die Kriterien von Art. 44 AIG für eine Bewilligung im Rahmen des Familiennachzugs (Zusammenwohnen, bedarfsgerechte Wohnung, finanzielle Mittel und Sprachkompetenz) erfüllt wären. Zwar sei der Schutzbereich des Rechts auf Familienleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK berührt und ihr privates Interesse bei ihrem Sohn und Ehemann in der Schweiz zu bleiben sei unbestritten. Durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht verhindere sie aber die Prüfung, ob es für die Familie zumutbar und möglich wäre, in ihren Heimatstaat zurückzukehren. Das öffentliche Interesse, nur Personen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, die mitwirkten und keinen Widerrufsgrund setzten, sei klar höher einzustufen. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie versuche nun nach bereits zehnjährigem Aufenthalt in der Schweiz erneut, ihren Status zu klären. Sie habe alles unternommen, um Identitätspapiere oder Bestätigungsschreiben zu erhalten. Seit ihrer Ankunft in der Schweiz habe sie diverse Versuche unternommen und alle Möglichkeiten ausgeschöpft, um an Ausweispapiere zu gelangen. Ferner sei im Asylverfahren nicht festgestellt worden, dass sie nicht in Tibet sozialisiert worden sei. Sie könne nicht nach Tibet reisen und wisse auch nicht, ob ihre Mutter noch lebe, da sie keine Kontaktmöglichkeit habe. Sie lebe mit ihrem Ehemann und ihrem gemeinsamen Sohn zusammen. Ihr Ehemann gehe einer regelmässigen Arbeitstätigkeit nach und ihre Familie bezöge keine Sozialhilfe. Sie würde selbst auch gerne ihre Familie finanziell unterstützen und wieder in einem (...) arbeiten. Sie habe in der Schweiz heiraten können, was ihre Identität bezeuge. Ihr nun die Aufenthaltsbewilligung wegen mangelnder Offenlegung der Identität zu verweigern, sei widersprüchlich. Sie habe keine Staatsangehörigkeit eines anderen Landes. Bei einer Ausschaffung in die Volksrepublik China drohten ihr alleine schon wegen ihres illegalen Verlassens des Landes, wie auch wegen ihrer Aktivitäten in tibetischen Vereinen in der Schweiz und ihrer Assoziation mit dem Dalai Lama Verfolgung und Haft; dies selbst, wenn sie das Land legal verlassen hätte. Die Willkür der chinesischen Behörden habe keine Grenzen. 5. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, sämtliche Voraussetzungen von Art. 44 AIG (Zusammenwohnen, bedarfsgerechte Wohnung, keine Sozialhilfeabhängigkeit, Verständigung in der am Wohnort gesprochenen Landesprache, kein Bezug von Ergänzungsleistungen) seien erfüllt. Was die Identität der Beschwerdeführerin betrifft, wurde im Asylverfahren rechtskräftig festgestellt, dass sie ihre Herkunft aus der Volksrepublik China nicht glaubhaft zu machen vermochte. Die dortigen Aussagen und Angaben sind auch für das vorliegende Verfahren massgebend, zumal keine Hinweise für eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung vorliegen. Hingegen sind die Feststellungen des Gemeinde- und Zivilstandesamts, wonach sie die Möglichkeiten zum Beweis ihrer Identität ausgeschöpft habe, für das vorliegende Verfahren nicht bindend. Da damit die Identität der Beschwerdeführerin nach wie vor nicht feststeht, hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, es liege ein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG vor. Auch mit dem auf Beschwerdeebene eingereichten «grünen Buch», mit dem sie ihren Beitrag an die tibetische Exilregierung leisten könne, vermag sie ihre Identität nicht nachzuweisen. 6. 6.1 Das Recht auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; BGE 144 II 1 E. 6.1). Tangiert eine ausländerrechtliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist diese Massnahme nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK rechtfertigungsbedürftig. Dazu ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und das Interesse der betroffenen Person, im Land zu verbleiben, den entgegenstehenden öffentlichen Interessen gegenüberzustellen. Bei dieser Interessenabwägung steht den nationalen Behörden ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (BGE 144 I 266 E. 3.7). 6.2 Der Ehemann der Beschwerdeführerin reiste am (...) 2013 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Er war in Indien bereits als Flüchtling anerkannt worden und erhielt am (...) 2020 Zweitasyl in der Schweiz (SEM-Akten act. 2 pag. 35). Damit verfügt er über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht (vgl. BVGE 2017 VII/4 E. 6.3 f.). Der gemeinsame Sohn wurde von der Vorinstanz am (...) 2022 ebenfalls als Flüchtling anerkannt, ihm wurde Asyl gewährt und er erhielt eine Aufenthaltsbewilligung (SEM-Akten act. 21 pag. 374). Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sind seit dem (...) verheiratet, leben in einer gemeinsamen Wohnung und führen ein intaktes Eheleben (SEM-Akten act. 2 pag. 76, act. 6 p. 190). Der Schutzbereich des Rechts auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist somit berührt. Die Beschwerdeführerin stellte am (...) 2013 ein Asylgesuch in der Schweiz und lebt seither hier. Am (...)2016 erhielt sie das Deutsch-Zertifikat B1. In der Zwischenzeit hat sie sich Sprachkenntnisse bis zum Niveau B2 erarbeitet und zahlreiche Integrationskurse besucht. Die Vorinstanz beurteilte dementsprechend ihre Integration bereits im Rahmen des Härtefallgesuchs in ihrer Verfügung vom 25. November 2019 als relativ weit fortgeschritten. Vom (...) 2016 bis (...) 2017 absolvierte sie ein Praktikum in (...); ihre Arbeit wurde als sehr gut beurteilt. Sie wollte im Anschluss die Ausbildung zur (...) beginnen. Mangels einer Aufenthaltsbewilligung musste der Vorlehrvertrag aufgelöst werden und sie konnte die Lehre nicht antreten (SEM-Akten act. 2 pag. 64 f.). Nach eigenen Angaben würde sie nach wie vor gerne in (...) arbeiten und zum Einkommen der Familie beitragen. Damit hat sie ihren Willen zur Teilhabe am hiesigen Wirtschaftsleben dargetan. Ihre stetigen und erfolgreichen Bemühungen, Deutsch zu lernen, zeigen auf, dass sie sich auch in sprachlicher Hinsicht integrieren will. Die zahlreichen zu den Akten gereichten Referenzschreiben, welche sie als fleissig, wissensdurstig, offen, ehrlich und hilfsbereit beschreiben, bestätigen, dass sie hier vernetzt und auch sozial sehr gut integriert ist. Im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung würde sie, wie angestrebt, erneut in (...) - einem Bereich mit einem grossen Mangel an Arbeitskräften - tätig sein und sich damit schnell auch wirtschaftlich integrieren können. Der Ehemann der Beschwerdeführerin verfügt über einen unbefristeten Arbeitsvertrag als (..) (SEM-Akten act. 6 pag. 224), weshalb die Familie nie auf Sozialhilfeleistungen angewiesen war. Er ist sowohl beruflich als auch sprachlich und sozial gut integriert. Er versorgt die Familie und es ist auch in Zukunft nicht davon auszugehen, dass die Familie die öffentlichen Finanzen belasten wird. Wirtschaftliche Interessen der Schweiz an einer Fernhaltung liegen damit keine vor und das öffentliche Interesse erschöpft sich vorliegend darin, dass nur Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt oder verlängert wird, die ihre Identität offengelegt haben. Angesichts der fortgeschrittenen Integration der Beschwerdeführerin und einer sehr guten Integration ihres Ehemannes kann dies jedoch nicht genügen, um die Verweigerung des weiteren Aufenthalts und damit einen schweren Eingriff in das Recht auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) zu rechtfertigen. Zudem ist es dem Ehemann, der hier über Asyl verfügt und sich über mehr als 10 Jahre eine Existenz aufgebaut hat, nicht zumutbar, sein Familienleben in einem anderen Staat beziehungsweise dem Herkunftsland der Beschwerdeführerin zu pflegen. Das private Interesse der Beschwerdeführerin daran, dass sie nicht von ihrer Kernfamilie getrennt wird, überwiegt das öffentliche Interesse am Nachweis ihrer Identität deutlich. Eine Verweigerung der Zustimmung zur Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung würde daher eine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK darstellen (vgl. auch Urteil des BVGer F-4663/ 2020 vom 3. November 2021 E. 6).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung vom 16. Januar 2023 ist aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton C._______ zuzustimmen.
8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
9. Die obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz der ihr erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin aus dem vorliegenden Verfahren Kosten im Sinne der massgeblichen Bestimmungen entstanden sind. Deshalb ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfügung vom 16. Januar 2023 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin zuzustimmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Migrationsamt. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).