opencaselaw.ch

E-5192/2016

E-5192/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-11-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge am 27. November 2012 mithilfe eines Schleppers China via Nepal, von wo aus sie am 1. Februar 2013 in ein ihr unbekanntes Land geflogen sei. Am 2. Februar 2013 reiste sie illegal in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 19. Februar 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Kreuzlingen statt (vgl. Akten SEM A6). Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 12. Mai 2014 vertieft zu den Asylgründen an (vgl. A12). B. Zur Begründung des Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und habe seit jeher in B._______ gelebt. Am 27. November 2012 habe sie zu Hause ein Video des Dalai Lama angeschaut, welches sie von ihrem Bruder erhalten habe. Um den Film auch anderen Leuten im Dorf zeigen zu können, habe sie zusammen mit einer Freundin in einem chinesischen Laden sieben Kopien dieses Films anfertigen lassen. Vier Kopien habe sie ihrer Freundin überlassen. Noch am gleichen Morgen hätten die chinesischen Behörden ihre Freundin festgenommen. Aus Angst, ebenfalls verhaftet zu werden, und auf Anraten ihrer Mutter habe sie gleichentags China verlassen. Die Beschwerdeführerin reichte keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. C. Auf Nachfrage des SEM teilte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 mit, dass gemäss Rückmeldung ihrer Mutter die chinesischen Polizisten bei Hausdurchsuchungen ihre Identitätskarte mitgenommen hätten und sie somit keine Identitätspapiere mehr besitze. D. Mit undatiertem Schreiben (Eingang SEM: 29. Dezember 2015), versendet mittels der China Post Group, bestätigte der Verfasser beziehungsweise die Verfasserin, sie heisse C._______ und sei die Mutter der Beschwerdeführerin. Weiter teilte die Person mit, die chinesische Polizei habe alle ihre Dokumente beschlagnahmt und deshalb gebe es keine Möglichkeit, diese wieder zu beschaffen. E. Am 31. Mai 2016 fand ein 64-minütiges Telefoninterview zur Herkunftsabklärung durch Evaluation des Alltagswissens der Beschwerdeführerin statt (nachfolgend: "Lingua-Alltagswissensevaluation"), mit welchem ein amtsexterner Sachverständiger zum Ergebnis kam, die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im behaupteten geographischen Raum gelebt habe, sei klein. F. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin am 16. Juni 2016 zu den zusammengefassten Resultaten der "Lingua-Alltagswissensevaluation" das rechtliche Gehör, welches sie mit Eingabe vom 28. Juni 2016 wahrnahm. Sie reichte gleichzeitig ein Zwischenzeugnis vom 29. Januar 2016 für das 2. Semester 2015/2016 am (...) sowie ein Zertifikat vom 11. Mai 2016 über den Sprachkurs telc Deutsch B1 und ein Zertifikat vom 20. Juli 2015 über den Sprachkurs telc Start Deutsch 2 ein. G. Mit Verfügung vom 29. Juli 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an, verbunden mit der Einschränkung, der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China werde ausgeschlossen. H. Mit Eingabe vom 27. August 2016 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und in der Sache sei neu zu urteilen, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme als Flüchtling infolge unzulässigen Wegweisungsvollzugs zu gewähren, subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar und unmöglich sei. In prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Kostenvorschussverzicht. Zur Untermauerung ihrer Beschwerdebegründung reichte sie nebst vorinstanzlichen Akten einen Vorlehrvertrag vom 19. Juli 2016, das Abschlusszeugnis vom 6. Juli 2016 für das 1. Semester 2016 am (...) sowie eine Wohnsitzbestätigung vom 12. August 2016 der Gemeinde D._______ ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2016 wies die Instruktionsrichterin den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 16. September 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, welcher innert Frist bezahlt worden ist.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren sichtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids gab die Vorinstanz an, die Beschwerdeführerin sei über ihr Alltagswissen in der angegeben Herkunftsregion geprüft worden. Der Sachverständige sei zum Schluss gekommen, die Wahrscheinlichkeit sei klein, dass sie im behaupteten geografischen Raum gelebt habe. Die Einwände der Beschwerdeführerin im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs hätten die Zweifel an ihrer Herkunft nicht zu beseitigen vermögen. Im Gegenteil würden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen durch weitere Elemente bestätigt. Sie habe einerseits keine Identitätsnachweise eingereicht und anderseits in diesem Zusammenhang widersprüchliche Angaben gemacht. Insbesondere habe sie geltend gemacht, aufgrund fehlender Kontaktdaten und um ihre Familie nicht in Gefahr zu bringen, habe sie keinen Kontakt zu diesen aufnehmen können, um einen Identitätsnachweis zu beschaffen. Später habe sie mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 erklärt, sie habe ihre Mutter kontaktieren können. Sie habe im Februar 2015 bei einem Besuch des Dalai Lama zufälligerweise jemanden getroffen, der ihr die Telefonnummer ihrer Mutter habe mitteilen können. Diese Erklärung überzeuge nicht. Es erscheine wenig realistisch, dass sie plötzlich nach Jahren zufälligerweise jemanden treffe, der die Telefonnummer von ihrer Mutter kenne. Vor diesem Hintergrund erscheine die Erklärung, wonach ihre Identitätskarte von den chinesischen Behörden beschlagnahmt worden sei, als nachgeschobene Schutzbehauptung. Ebenfalls vermöge das beim SEM eingegangene Schreiben aus China die Zweifel an ihrer Herkunft nicht zu beseitigen. Es stehe nicht fest, wer der Verfasser dieses Schreibens sei. Dem Schreiben seien auch keine Hinweise auf die Identität des Verfassers zu entnehmen. Die Behauptung, es handle sich um ihre Mutter, reiche nicht aus, um die Einschätzung des Sachverständigen umzustossen. Ferner sei das Angebot, die Mutter anzurufen, angesichts der Beweislast, die in Sachen Herkunftsnachweis bei der Beschwerdeführerin und nicht beim SEM liege, unbeachtlich. Ferner seien die Ausführungen zur Asylbegründung sowie zur Ausreise widersprüchlich und somit nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG.

E. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Identität der Beschwerdeführerin bis heute nicht feststeht. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel bedient, seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG) findet. Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren weder Reise- noch Identitätspapiere, die geeignet wären, etwas zur Klärung ihrer Identität und ihrer Herkunft beizutragen, eingereicht. Das undatierte Schreiben aus China vermag, wie die Vorinstanz zu Recht dargelegt hat, ihre Identität nicht zu beweisen. Ein weiteres Nachforschen des SEM durch einen Anruf auf die von der Beschwerdeführerin mitgeteilte Telefonnummer ist unbesehen der Beweislastverteilung vorliegend nicht zielführend, da eine Identitätsabklärung per Telefon nicht möglich ist. Weder die Identität der angerufenen Person noch jene der Beschwerdeführerin kann per Telefon nachgewiesen werden. Die fehlende Beibringung eines Identitätsnachweises stellt eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf welche die Vorinstanz sie bereits anlässlich der BzP (vgl. A6 S. 2 sowie Rz. 4.07) explizit hinwies.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin machte sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe einerseits die Beweise falsch gewürdigt, indem sie falsche Schlussfolgerungen aus der "Lingua-Alltagswissensevaluation" gezogen habe und anderseits bezüglich der Asylvorbringen den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt.

E. 6.2.1 Im Rahmen von "Lingua-Alltagswissensevaluation" werden regelmässig - so auch vorliegend - die landeskundlich-kulturelle Kenntnisse von Asylsuchenden geprüft, wobei die beauftragten Experten über eine entsprechende Befähigung verfügen. Bei einer solchen "Lingua-Alltagswissensevaluation" handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57-61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst einer "Lingua-Alltagswissensevaluation" aber erhöhten Beweiswert bei, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit gegeben sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. Urteil des BVGer D-5625/2013 vom 29. September 2014 E. 4.4.1 f.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die vorliegend zu beurteilende Analyse ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen keine Zweifel, weshalb der vorliegenden "Lingua-Alltagswissensevaluation" erhöhter Beweiswert beigemessen und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen wird.

E. 6.2.2 Wie der "Lingua-Alltagswissensevaluation" zu entnehmen ist und von der Vorinstanz in ihrem Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 16. Juni 2016 zutreffend festgehalten worden ist, mangelt es der Beschwerdeführerin einerseits an Chinesisch Kenntnissen und anderseits an länderspezifischem Wissen namentlich zur Geografie hinsichtlich des Gebiets B._______, bezüglich der üblichen Preise für Nahrungsmittel, zum Schulsystems sowie zum Ausstellungsprozedere der Identitätskarte. In ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2016 sowie in der Beschwerdeschrift bestreitet sie grundsätzlich die mangelnden länderspezifischen Kenntnisse nicht, will sie jedoch dadurch erklären, dass sie einerseits nie eine Schule besucht habe und sie anderseits nie viel im Land umhergereist sei. Selbst wenn nach glaubwürdigen Quellen viele Tibeterinnen und Tibeter kein oder nur schlecht Chinesisch sprechen (vgl. unter anderem Human Rights Watch (HRW), "They Say We Should Be Grateful," Mass Rehousing and Relocation Programs in Tibetan Areas of China, 27.06.2013, <http://www.hrw.org/sites/default/files/reports/tibet0613webwcover_0.pdf>, abgerufen am 27.10.2016), vermag dies vorliegend nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin will gemäss eigenen Aussagen in einer Region gelebt haben, wo es ziemlich viele Chinesen gibt (vgl. A12 F50). Danach wäre zu erwarten, dass sie zumindest einfachste Sätze auf Chinesisch verstehen und beantworten könnte, was ihr jedoch anlässlich der Evaluation weitestgehend nicht möglich war. Ferner wird der wohlbegründeten Verfügung der Vorinstanz nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. Die Beschwerde erschöpft sich vielmehr in einer Wiederholung des Standpunktes, den die Beschwerdeführerin schon im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur "Lingua-Alltagswissensevaluation" eingenommen hat. Diese Bedenken wurden aber in der angefochtenen Verfügung schon berücksichtigt.

E. 6.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdevorbringen den vom Sachverständigen geäusserten Schluss, die Beschwerdeführerin habe mit hoher Wahrscheinlichkeit ausserhalt des behaupteten geographischen Raumes gelebt, nicht zu entkräften vermögen.

E. 6.3 Somit ist den geltend gemachten Asylvorbringen die Grundlage entzogen. Ferner hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich begründet, weshalb die Aussagen der Beschwerdeführerin widersprüchlich und somit nicht glaubhaft sind. Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz ist indessen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden und es kann vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die mit Beschwerde eingereichten Beweismittel sind für die vorliegende Beurteilung nicht relevant, da sie insbesondere nicht geeignet sind, ihre Herkunft zu belegen.

E. 6.4 Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Wie bereits in Erwägung 6.1 ausgeführt, ist das Gericht mit der Vorinstanz der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin durch die Verheimlichung respektive Verschleierung ihrer wahren Herkunft die ihr obliegende Mitwirkungspflicht und dadurch den Behörden nähere Abklärungen und eine Rückschaffung in ihren tatsächliche Heimat- oder Herkunftsstaat verunmöglicht. Sie hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung zu verantworten. In diesem Sinne ist vorliegend vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. Urteil des BVGer E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.10).

E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

E. 9.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe die geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Ihre Herkunft und Staatsangehörigkeit gelten deshalb als unbekannt.

E. 9.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörde, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid - offenbar in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG - ausdrücklich ausgeschlossen worden. Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die ihre Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist die Beschwerdeführerin selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Sie entzieht mit ihrem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.

E. 9.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschafften (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen ist.

E. 10 Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite.)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Petra Vonschallen Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5192/2016 Urteil vom 3. November 2016 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Petra Vonschallen. Parteien A._______, geboren am (...), unbekannter Herkunft, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Juli 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge am 27. November 2012 mithilfe eines Schleppers China via Nepal, von wo aus sie am 1. Februar 2013 in ein ihr unbekanntes Land geflogen sei. Am 2. Februar 2013 reiste sie illegal in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 19. Februar 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Kreuzlingen statt (vgl. Akten SEM A6). Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 12. Mai 2014 vertieft zu den Asylgründen an (vgl. A12). B. Zur Begründung des Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und habe seit jeher in B._______ gelebt. Am 27. November 2012 habe sie zu Hause ein Video des Dalai Lama angeschaut, welches sie von ihrem Bruder erhalten habe. Um den Film auch anderen Leuten im Dorf zeigen zu können, habe sie zusammen mit einer Freundin in einem chinesischen Laden sieben Kopien dieses Films anfertigen lassen. Vier Kopien habe sie ihrer Freundin überlassen. Noch am gleichen Morgen hätten die chinesischen Behörden ihre Freundin festgenommen. Aus Angst, ebenfalls verhaftet zu werden, und auf Anraten ihrer Mutter habe sie gleichentags China verlassen. Die Beschwerdeführerin reichte keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. C. Auf Nachfrage des SEM teilte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 mit, dass gemäss Rückmeldung ihrer Mutter die chinesischen Polizisten bei Hausdurchsuchungen ihre Identitätskarte mitgenommen hätten und sie somit keine Identitätspapiere mehr besitze. D. Mit undatiertem Schreiben (Eingang SEM: 29. Dezember 2015), versendet mittels der China Post Group, bestätigte der Verfasser beziehungsweise die Verfasserin, sie heisse C._______ und sei die Mutter der Beschwerdeführerin. Weiter teilte die Person mit, die chinesische Polizei habe alle ihre Dokumente beschlagnahmt und deshalb gebe es keine Möglichkeit, diese wieder zu beschaffen. E. Am 31. Mai 2016 fand ein 64-minütiges Telefoninterview zur Herkunftsabklärung durch Evaluation des Alltagswissens der Beschwerdeführerin statt (nachfolgend: "Lingua-Alltagswissensevaluation"), mit welchem ein amtsexterner Sachverständiger zum Ergebnis kam, die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im behaupteten geographischen Raum gelebt habe, sei klein. F. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin am 16. Juni 2016 zu den zusammengefassten Resultaten der "Lingua-Alltagswissensevaluation" das rechtliche Gehör, welches sie mit Eingabe vom 28. Juni 2016 wahrnahm. Sie reichte gleichzeitig ein Zwischenzeugnis vom 29. Januar 2016 für das 2. Semester 2015/2016 am (...) sowie ein Zertifikat vom 11. Mai 2016 über den Sprachkurs telc Deutsch B1 und ein Zertifikat vom 20. Juli 2015 über den Sprachkurs telc Start Deutsch 2 ein. G. Mit Verfügung vom 29. Juli 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an, verbunden mit der Einschränkung, der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China werde ausgeschlossen. H. Mit Eingabe vom 27. August 2016 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und in der Sache sei neu zu urteilen, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme als Flüchtling infolge unzulässigen Wegweisungsvollzugs zu gewähren, subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar und unmöglich sei. In prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Kostenvorschussverzicht. Zur Untermauerung ihrer Beschwerdebegründung reichte sie nebst vorinstanzlichen Akten einen Vorlehrvertrag vom 19. Juli 2016, das Abschlusszeugnis vom 6. Juli 2016 für das 1. Semester 2016 am (...) sowie eine Wohnsitzbestätigung vom 12. August 2016 der Gemeinde D._______ ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2016 wies die Instruktionsrichterin den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 16. September 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, welcher innert Frist bezahlt worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren sichtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Zur Begründung des ablehnenden Entscheids gab die Vorinstanz an, die Beschwerdeführerin sei über ihr Alltagswissen in der angegeben Herkunftsregion geprüft worden. Der Sachverständige sei zum Schluss gekommen, die Wahrscheinlichkeit sei klein, dass sie im behaupteten geografischen Raum gelebt habe. Die Einwände der Beschwerdeführerin im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs hätten die Zweifel an ihrer Herkunft nicht zu beseitigen vermögen. Im Gegenteil würden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen durch weitere Elemente bestätigt. Sie habe einerseits keine Identitätsnachweise eingereicht und anderseits in diesem Zusammenhang widersprüchliche Angaben gemacht. Insbesondere habe sie geltend gemacht, aufgrund fehlender Kontaktdaten und um ihre Familie nicht in Gefahr zu bringen, habe sie keinen Kontakt zu diesen aufnehmen können, um einen Identitätsnachweis zu beschaffen. Später habe sie mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 erklärt, sie habe ihre Mutter kontaktieren können. Sie habe im Februar 2015 bei einem Besuch des Dalai Lama zufälligerweise jemanden getroffen, der ihr die Telefonnummer ihrer Mutter habe mitteilen können. Diese Erklärung überzeuge nicht. Es erscheine wenig realistisch, dass sie plötzlich nach Jahren zufälligerweise jemanden treffe, der die Telefonnummer von ihrer Mutter kenne. Vor diesem Hintergrund erscheine die Erklärung, wonach ihre Identitätskarte von den chinesischen Behörden beschlagnahmt worden sei, als nachgeschobene Schutzbehauptung. Ebenfalls vermöge das beim SEM eingegangene Schreiben aus China die Zweifel an ihrer Herkunft nicht zu beseitigen. Es stehe nicht fest, wer der Verfasser dieses Schreibens sei. Dem Schreiben seien auch keine Hinweise auf die Identität des Verfassers zu entnehmen. Die Behauptung, es handle sich um ihre Mutter, reiche nicht aus, um die Einschätzung des Sachverständigen umzustossen. Ferner sei das Angebot, die Mutter anzurufen, angesichts der Beweislast, die in Sachen Herkunftsnachweis bei der Beschwerdeführerin und nicht beim SEM liege, unbeachtlich. Ferner seien die Ausführungen zur Asylbegründung sowie zur Ausreise widersprüchlich und somit nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. 6. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Identität der Beschwerdeführerin bis heute nicht feststeht. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel bedient, seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG) findet. Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren weder Reise- noch Identitätspapiere, die geeignet wären, etwas zur Klärung ihrer Identität und ihrer Herkunft beizutragen, eingereicht. Das undatierte Schreiben aus China vermag, wie die Vorinstanz zu Recht dargelegt hat, ihre Identität nicht zu beweisen. Ein weiteres Nachforschen des SEM durch einen Anruf auf die von der Beschwerdeführerin mitgeteilte Telefonnummer ist unbesehen der Beweislastverteilung vorliegend nicht zielführend, da eine Identitätsabklärung per Telefon nicht möglich ist. Weder die Identität der angerufenen Person noch jene der Beschwerdeführerin kann per Telefon nachgewiesen werden. Die fehlende Beibringung eines Identitätsnachweises stellt eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf welche die Vorinstanz sie bereits anlässlich der BzP (vgl. A6 S. 2 sowie Rz. 4.07) explizit hinwies. 6.2 Die Beschwerdeführerin machte sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe einerseits die Beweise falsch gewürdigt, indem sie falsche Schlussfolgerungen aus der "Lingua-Alltagswissensevaluation" gezogen habe und anderseits bezüglich der Asylvorbringen den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt. 6.2.1 Im Rahmen von "Lingua-Alltagswissensevaluation" werden regelmässig - so auch vorliegend - die landeskundlich-kulturelle Kenntnisse von Asylsuchenden geprüft, wobei die beauftragten Experten über eine entsprechende Befähigung verfügen. Bei einer solchen "Lingua-Alltagswissensevaluation" handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57-61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst einer "Lingua-Alltagswissensevaluation" aber erhöhten Beweiswert bei, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit gegeben sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. Urteil des BVGer D-5625/2013 vom 29. September 2014 E. 4.4.1 f.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die vorliegend zu beurteilende Analyse ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen keine Zweifel, weshalb der vorliegenden "Lingua-Alltagswissensevaluation" erhöhter Beweiswert beigemessen und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen wird. 6.2.2 Wie der "Lingua-Alltagswissensevaluation" zu entnehmen ist und von der Vorinstanz in ihrem Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 16. Juni 2016 zutreffend festgehalten worden ist, mangelt es der Beschwerdeführerin einerseits an Chinesisch Kenntnissen und anderseits an länderspezifischem Wissen namentlich zur Geografie hinsichtlich des Gebiets B._______, bezüglich der üblichen Preise für Nahrungsmittel, zum Schulsystems sowie zum Ausstellungsprozedere der Identitätskarte. In ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2016 sowie in der Beschwerdeschrift bestreitet sie grundsätzlich die mangelnden länderspezifischen Kenntnisse nicht, will sie jedoch dadurch erklären, dass sie einerseits nie eine Schule besucht habe und sie anderseits nie viel im Land umhergereist sei. Selbst wenn nach glaubwürdigen Quellen viele Tibeterinnen und Tibeter kein oder nur schlecht Chinesisch sprechen (vgl. unter anderem Human Rights Watch (HRW), "They Say We Should Be Grateful," Mass Rehousing and Relocation Programs in Tibetan Areas of China, 27.06.2013,, abgerufen am 27.10.2016), vermag dies vorliegend nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin will gemäss eigenen Aussagen in einer Region gelebt haben, wo es ziemlich viele Chinesen gibt (vgl. A12 F50). Danach wäre zu erwarten, dass sie zumindest einfachste Sätze auf Chinesisch verstehen und beantworten könnte, was ihr jedoch anlässlich der Evaluation weitestgehend nicht möglich war. Ferner wird der wohlbegründeten Verfügung der Vorinstanz nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. Die Beschwerde erschöpft sich vielmehr in einer Wiederholung des Standpunktes, den die Beschwerdeführerin schon im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur "Lingua-Alltagswissensevaluation" eingenommen hat. Diese Bedenken wurden aber in der angefochtenen Verfügung schon berücksichtigt. 6.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdevorbringen den vom Sachverständigen geäusserten Schluss, die Beschwerdeführerin habe mit hoher Wahrscheinlichkeit ausserhalt des behaupteten geographischen Raumes gelebt, nicht zu entkräften vermögen. 6.3 Somit ist den geltend gemachten Asylvorbringen die Grundlage entzogen. Ferner hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich begründet, weshalb die Aussagen der Beschwerdeführerin widersprüchlich und somit nicht glaubhaft sind. Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz ist indessen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden und es kann vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die mit Beschwerde eingereichten Beweismittel sind für die vorliegende Beurteilung nicht relevant, da sie insbesondere nicht geeignet sind, ihre Herkunft zu belegen. 6.4 Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Wie bereits in Erwägung 6.1 ausgeführt, ist das Gericht mit der Vorinstanz der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin durch die Verheimlichung respektive Verschleierung ihrer wahren Herkunft die ihr obliegende Mitwirkungspflicht und dadurch den Behörden nähere Abklärungen und eine Rückschaffung in ihren tatsächliche Heimat- oder Herkunftsstaat verunmöglicht. Sie hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung zu verantworten. In diesem Sinne ist vorliegend vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. Urteil des BVGer E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.10).

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 9. 9.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe die geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Ihre Herkunft und Staatsangehörigkeit gelten deshalb als unbekannt. 9.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörde, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid - offenbar in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG - ausdrücklich ausgeschlossen worden. Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die ihre Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist die Beschwerdeführerin selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Sie entzieht mit ihrem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. 9.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschafften (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen ist.

10. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Petra Vonschallen Versand: