Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerinnen (Mutter und Tochter; Staatsangehörige der Republik Côte d'Ivoire; geb. [...] und [...]) ersuchten am 22. Juni 2020 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie am 6. Juni 2020 in Italien eingereist waren. B. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche nicht ein und wies die Beschwerdeführerinnen nach Italien weg. Diese Verfügung ist am 11. Dezember 2020 in Rechtskraft erwachsen. C. Am 17. Dezember 2020 gelangten die Beschwerdeführerinnen an die Vorinstanz und beantragten wiedererwägungsweise die Aufhebung des Nichteintretens- und Wegweisungsentscheids. D. Am 5. Februar 2021 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die Verfügung vom 3. Dezember 2020 rechtskräftig und vollstreckbar sei und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. Februar 2021 (Eingang beim Gericht: 1. März 2021) gelangten die Beschwerdeführerinnen an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Verfügungen vom 5. Februar 2021 und 3. Dezember 2020 seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Anweisung der Vorinstanz, den Vollzug sofort auszusetzen, sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. F. Am 1. März 2021 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. G. Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2021 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu und hielt fest, dass die Beschwerdeführerinnen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. H. Am 4. März 2021 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen in Ergänzung zur Beschwerde einen Bericht der Psychiatrie C._______ vom 1. März 2021 ein.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM auf dem Gebiet des Asylrechts unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerinnen sind zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 2.1 Im Rechtsmittelverfahren betreffend Entscheide auf dem Gebiet des Asyls kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Zu prüfen ist vorab, ob die Vorinstanz - wie in der Beschwerde eventualiter geltend gemacht - den Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör verletzt hat.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Vorinstanz habe zum Arztbericht der D._______ vom 16. Dezember 2020 keine Stellung genommen und damit die Begründungspflicht verletzt.
E. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Die Begründung (Art. 35 Abs. 1 VwVG) muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss wenigstens kurz die Überlegungen darstellen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist (BGE 142 II 324 E. 3.6).
E. 3.3 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Vorinstanz im Rahmen des Nichteintretens- und Wegweisungsentscheids vom 3. Dezember 2020 eingehend mit der medizinischen Situation der Beschwerdeführerin 1, insbesondere mit deren psychischen Problemen, befasst hat. Diese Verfügung wurde von den Beschwerdeführerinnen nicht angefochten. Der im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs eingereichte Arztbericht vom 16. Dezember 2020 und die geltend gemachte Verschlechterung des psychischen Zustands stehen im Zusammenhang mit den bereits im Dublin-Verfahren vorgebrachten psychischen Problemen der Beschwerdeführerin 1. Ein Wiedererwägungsverfahren dient nicht dazu, die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Dementsprechend war die Vorinstanz nicht gehalten, sich erneut mit der medizinischen Situation der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen. Nichtsdestotrotz hat sie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass aufgrund der Mitteilung der italienischen Behörden von einer situationsadäquaten Unterbringung in Italien ausgegangen werde. Es lägen keine Hinweise vor, wonach der Zugang zu allfälliger medizinischer Behandlung in Italien nicht gewährleistet sei. Damit hat die Vorinstanz zu der im Wiedererwägungsgesuch vorgebrachten Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin 1 implizit Stellung genommen. Die Rüge betreffend Verletzung der Begründungspflicht erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet.
E. 4 Das Wiedererwägungsgesuch ist ein formloser Rechtsbehelf, mit welchem eine betroffene Person die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde darum ersucht, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen und diese abzuändern oder aufzuheben (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, Rz. 1272 ff). Im Verwaltungsverfahren des Bundes ist die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen nicht ausdrücklich geregelt. Sie tritt in zwei Erscheinungsformen auf: Als Korrektur ursprünglich fehlerhafter Verfügungen (prozessuale Revision) und als Korrektur nachträglich fehlerhafter Verfügungen (Wiedererwägung aufgrund geänderter Verhältnisse oder - nur bei Dauersachverhalten - aufgrund geänderter Rechtslage). Die prozessuale Revision wird direkt aus Art. 66 VwVG abgeleitet, welcher die Möglichkeit der Revision von Beschwerdeentscheiden vorsieht. Ein entsprechendes Verfahren ist an die Hand zu nehmen, wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (Art. 66 Abs. 3 VwVG per analogiam; vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 zweite Variante). Vorliegend interessiert nicht die prozessuale Revision, sondern die Wiedererwägung infolge nachträglicher Änderung der Verhältnisse oder der Rechtslage. Die Rechtsprechung leitet dieses Institut direkt aus Art. 29 Abs. 1 BV ab (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.3; Urteil des BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 3.3). Die Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, auf ein entsprechendes Gesuch einzutreten, wenn sich die Verhältnisse oder bei Dauersachverhalten die Rechtslage seit dem ersten Entscheid in einer Weise geändert haben, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht fällt (BGE 136 II 177 E. 2.2.1).
E. 5.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich die Sach- oder Rechtslage zwischen dem 3. Dezember 2020 (Erlass der ursprünglichen Verfügung) und dem 5. Februar 2021 (Erlass der angefochtenen Verfügung) derart verändert hat, dass eine Anpassung des ursprünglichen Asylentscheids notwendig erscheint.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerinnen bringen zur Begründung ihrer Beschwerde vor, dass seit Erlass der Nichteintretens- und Wegweisungsverfügung vom 3. Dezember 2020 die Rechtsprechung geändert worden sei. Da das entsprechende Urteil (Urteil des BVGer D-5952/2020 vom 4. Dezember 2020) aber erst am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist publiziert worden sei, hätten sie das ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde nicht innert Frist ergreifen können.
E. 5.3 Dem Urteil D-5952/2020 lag in der Tat ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde wie dem vorliegenden Fall: Das SEM hatte im Rahmen des Dublin-Verfahrens verfügt, dass eine alleinstehende Mutter und ihr Kind nach Italien weggewiesen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hob diese Verfügung auf mit der Begründung, dass die im Urteil E-962/2019 entwickelte Rechtsprechung nach wie vor anwendbar sei. Dementsprechend - so führte das Gericht aus - hätte das SEM konkret prüfen müssen, ob es in Würdigung der konkreten Umstände tatsächlich angezeigt war, auf den Selbsteintritt zu verzichten (Urteil D-5952/2020 E. 5.4). Die Beschwerdeführerinnen stellen sich nun auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz vorliegend ebenfalls entsprechende weitergehende Zusicherungen von Italien einholen hätte müssen. Sie führen aus, diese Praxis gelte gemäss Bundesverwaltungsgericht auch unter dem italienischen Gesetzesdekret Nr. 130/2020 («Lamorgese-Dekret»), welches inzwischen in Kraft getreten ist.
E. 5.4 Wenn die Beschwerdeführerinnen argumentieren, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung in Bezug auf Dublin-Wegweisungen nach Italien kürzlich geändert habe, irren sie sich. Vielmehr hat das Gericht in den von den Beschwerdeführerinnen zitierten Urteilen (Urteile des BVGer D-5952/2020 vom 4. Dezember 2020; F-6225/2020 vom 21. Januar 2021) die bisherige Rechtsprechung bestätigt. Daraus kann nichts zugunsten der Beschwerdeführerinnen abgeleitet werden. Zudem vertrat das Bundesverwaltungsgericht dieselbe Ansicht bezüglich Wegweisungen nach Italien bereits vorher, nämlich beispielsweise im Urteil F-4872/2020 vom 5. November 2020, welches von den Beschwerdeführerinnen selbst angeführt wird. Es wäre somit ohne weiteres möglich gewesen, im ordentlichen Rechtsmittelverfahren weitergehende Zusicherungen vonseiten Italiens einzufordern. Angesichts dieser Sachlage gibt es keinen Grund für eine Aufhebung des Nichteintretensentscheids vom 3. Dezember 2020 auf dem Weg der Wiedererwägung. Vielmehr gab es in diesem Punkt für die Vorinstanz keinen Anlass, auf das Wiedererwägungsgesuch überhaupt einzutreten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Wiedererwägung aufgrund geänderter Rechtslage ohnehin nur bei Dauersachverhalten in Frage kommen würde (vgl. E. 4 hiervor). Vorliegend steht hingegen keine Dauerverfügung zur Diskussion, sondern ein einmaliger Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid. Folglich kommt eine Wiedererwägung aufgrund geänderter Rechtsprechung auch aus diesem Grund nicht in Betracht.
E. 5.5 Auch die angebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin 1 stellt keine wesentliche Änderung der Verhältnisse dar, die den ursprünglichen Asylentscheid in Frage stellen würde. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3.3 hiervor), steht der ärztliche Befund gemäss Bericht vom 16. Dezember 2020 im Zusammenhang mit den bereits im Dublin-Verfahren vorgebrachten psychischen Problemen der Beschwerdeführerin 1. Auch im nachträglich eingereichten Abklärungsbericht vom 1. März 2021 wird Bezug auf die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin 1 genommen. Die medizinische Situation war im Dublin-Verfahren rechtsgenüglich gewürdigt worden. Allfällige Einwände gegen die Überstellung nach Italien aufgrund gesundheitlicher Beschwerden hätten die Beschwerdeführerinnen im Beschwerdeverfahren vorbringen müssen. Das von ihnen gewählte Vorgehen entspricht einer Umgehung der ordentlichen Rechtsmittelfristen und ist nicht zu schützen.
E. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es vorliegend keinen Grund dafür gibt, den Asylentscheid vom 3. Dezember 2020 in Wiedererwägung zu ziehen.
E. 6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 AsylG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2021 sowie der Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid vom 3. Dezember 2020 sind zu bestätigen. Mit dem vorliegenden Urteil fallen der am 1. März 2021 angeordnete Vollzugsstopp sowie die Zwischenverfügung vom 4. März 2021 betreffend aufschiebende Wirkung dahin.
E. 7.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerinnen (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. N [...]) - das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons E._______ (in Kopie) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Fabienne Hasler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-877/2021 Urteil vom 12. April 2021 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Fabienne Hasler. Parteien
1. A._______,
2. B._______, beide vertreten durch MLaw Julia Day, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Februar 2021 / N (...) (Wiedererwägung). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen (Mutter und Tochter; Staatsangehörige der Republik Côte d'Ivoire; geb. [...] und [...]) ersuchten am 22. Juni 2020 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie am 6. Juni 2020 in Italien eingereist waren. B. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche nicht ein und wies die Beschwerdeführerinnen nach Italien weg. Diese Verfügung ist am 11. Dezember 2020 in Rechtskraft erwachsen. C. Am 17. Dezember 2020 gelangten die Beschwerdeführerinnen an die Vorinstanz und beantragten wiedererwägungsweise die Aufhebung des Nichteintretens- und Wegweisungsentscheids. D. Am 5. Februar 2021 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die Verfügung vom 3. Dezember 2020 rechtskräftig und vollstreckbar sei und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. Februar 2021 (Eingang beim Gericht: 1. März 2021) gelangten die Beschwerdeführerinnen an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Verfügungen vom 5. Februar 2021 und 3. Dezember 2020 seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Anweisung der Vorinstanz, den Vollzug sofort auszusetzen, sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. F. Am 1. März 2021 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. G. Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2021 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu und hielt fest, dass die Beschwerdeführerinnen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. H. Am 4. März 2021 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen in Ergänzung zur Beschwerde einen Bericht der Psychiatrie C._______ vom 1. März 2021 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM auf dem Gebiet des Asylrechts unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerinnen sind zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2. 2.1 Im Rechtsmittelverfahren betreffend Entscheide auf dem Gebiet des Asyls kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Zu prüfen ist vorab, ob die Vorinstanz - wie in der Beschwerde eventualiter geltend gemacht - den Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör verletzt hat. 3.1 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Vorinstanz habe zum Arztbericht der D._______ vom 16. Dezember 2020 keine Stellung genommen und damit die Begründungspflicht verletzt. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Die Begründung (Art. 35 Abs. 1 VwVG) muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss wenigstens kurz die Überlegungen darstellen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist (BGE 142 II 324 E. 3.6). 3.3 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Vorinstanz im Rahmen des Nichteintretens- und Wegweisungsentscheids vom 3. Dezember 2020 eingehend mit der medizinischen Situation der Beschwerdeführerin 1, insbesondere mit deren psychischen Problemen, befasst hat. Diese Verfügung wurde von den Beschwerdeführerinnen nicht angefochten. Der im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs eingereichte Arztbericht vom 16. Dezember 2020 und die geltend gemachte Verschlechterung des psychischen Zustands stehen im Zusammenhang mit den bereits im Dublin-Verfahren vorgebrachten psychischen Problemen der Beschwerdeführerin 1. Ein Wiedererwägungsverfahren dient nicht dazu, die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Dementsprechend war die Vorinstanz nicht gehalten, sich erneut mit der medizinischen Situation der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen. Nichtsdestotrotz hat sie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass aufgrund der Mitteilung der italienischen Behörden von einer situationsadäquaten Unterbringung in Italien ausgegangen werde. Es lägen keine Hinweise vor, wonach der Zugang zu allfälliger medizinischer Behandlung in Italien nicht gewährleistet sei. Damit hat die Vorinstanz zu der im Wiedererwägungsgesuch vorgebrachten Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin 1 implizit Stellung genommen. Die Rüge betreffend Verletzung der Begründungspflicht erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet.
4. Das Wiedererwägungsgesuch ist ein formloser Rechtsbehelf, mit welchem eine betroffene Person die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde darum ersucht, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen und diese abzuändern oder aufzuheben (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, Rz. 1272 ff). Im Verwaltungsverfahren des Bundes ist die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen nicht ausdrücklich geregelt. Sie tritt in zwei Erscheinungsformen auf: Als Korrektur ursprünglich fehlerhafter Verfügungen (prozessuale Revision) und als Korrektur nachträglich fehlerhafter Verfügungen (Wiedererwägung aufgrund geänderter Verhältnisse oder - nur bei Dauersachverhalten - aufgrund geänderter Rechtslage). Die prozessuale Revision wird direkt aus Art. 66 VwVG abgeleitet, welcher die Möglichkeit der Revision von Beschwerdeentscheiden vorsieht. Ein entsprechendes Verfahren ist an die Hand zu nehmen, wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (Art. 66 Abs. 3 VwVG per analogiam; vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 zweite Variante). Vorliegend interessiert nicht die prozessuale Revision, sondern die Wiedererwägung infolge nachträglicher Änderung der Verhältnisse oder der Rechtslage. Die Rechtsprechung leitet dieses Institut direkt aus Art. 29 Abs. 1 BV ab (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.3; Urteil des BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 3.3). Die Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, auf ein entsprechendes Gesuch einzutreten, wenn sich die Verhältnisse oder bei Dauersachverhalten die Rechtslage seit dem ersten Entscheid in einer Weise geändert haben, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht fällt (BGE 136 II 177 E. 2.2.1). 5. 5.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich die Sach- oder Rechtslage zwischen dem 3. Dezember 2020 (Erlass der ursprünglichen Verfügung) und dem 5. Februar 2021 (Erlass der angefochtenen Verfügung) derart verändert hat, dass eine Anpassung des ursprünglichen Asylentscheids notwendig erscheint. 5.2 Die Beschwerdeführerinnen bringen zur Begründung ihrer Beschwerde vor, dass seit Erlass der Nichteintretens- und Wegweisungsverfügung vom 3. Dezember 2020 die Rechtsprechung geändert worden sei. Da das entsprechende Urteil (Urteil des BVGer D-5952/2020 vom 4. Dezember 2020) aber erst am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist publiziert worden sei, hätten sie das ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde nicht innert Frist ergreifen können. 5.3 Dem Urteil D-5952/2020 lag in der Tat ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde wie dem vorliegenden Fall: Das SEM hatte im Rahmen des Dublin-Verfahrens verfügt, dass eine alleinstehende Mutter und ihr Kind nach Italien weggewiesen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hob diese Verfügung auf mit der Begründung, dass die im Urteil E-962/2019 entwickelte Rechtsprechung nach wie vor anwendbar sei. Dementsprechend - so führte das Gericht aus - hätte das SEM konkret prüfen müssen, ob es in Würdigung der konkreten Umstände tatsächlich angezeigt war, auf den Selbsteintritt zu verzichten (Urteil D-5952/2020 E. 5.4). Die Beschwerdeführerinnen stellen sich nun auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz vorliegend ebenfalls entsprechende weitergehende Zusicherungen von Italien einholen hätte müssen. Sie führen aus, diese Praxis gelte gemäss Bundesverwaltungsgericht auch unter dem italienischen Gesetzesdekret Nr. 130/2020 («Lamorgese-Dekret»), welches inzwischen in Kraft getreten ist. 5.4 Wenn die Beschwerdeführerinnen argumentieren, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung in Bezug auf Dublin-Wegweisungen nach Italien kürzlich geändert habe, irren sie sich. Vielmehr hat das Gericht in den von den Beschwerdeführerinnen zitierten Urteilen (Urteile des BVGer D-5952/2020 vom 4. Dezember 2020; F-6225/2020 vom 21. Januar 2021) die bisherige Rechtsprechung bestätigt. Daraus kann nichts zugunsten der Beschwerdeführerinnen abgeleitet werden. Zudem vertrat das Bundesverwaltungsgericht dieselbe Ansicht bezüglich Wegweisungen nach Italien bereits vorher, nämlich beispielsweise im Urteil F-4872/2020 vom 5. November 2020, welches von den Beschwerdeführerinnen selbst angeführt wird. Es wäre somit ohne weiteres möglich gewesen, im ordentlichen Rechtsmittelverfahren weitergehende Zusicherungen vonseiten Italiens einzufordern. Angesichts dieser Sachlage gibt es keinen Grund für eine Aufhebung des Nichteintretensentscheids vom 3. Dezember 2020 auf dem Weg der Wiedererwägung. Vielmehr gab es in diesem Punkt für die Vorinstanz keinen Anlass, auf das Wiedererwägungsgesuch überhaupt einzutreten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Wiedererwägung aufgrund geänderter Rechtslage ohnehin nur bei Dauersachverhalten in Frage kommen würde (vgl. E. 4 hiervor). Vorliegend steht hingegen keine Dauerverfügung zur Diskussion, sondern ein einmaliger Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid. Folglich kommt eine Wiedererwägung aufgrund geänderter Rechtsprechung auch aus diesem Grund nicht in Betracht. 5.5 Auch die angebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin 1 stellt keine wesentliche Änderung der Verhältnisse dar, die den ursprünglichen Asylentscheid in Frage stellen würde. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3.3 hiervor), steht der ärztliche Befund gemäss Bericht vom 16. Dezember 2020 im Zusammenhang mit den bereits im Dublin-Verfahren vorgebrachten psychischen Problemen der Beschwerdeführerin 1. Auch im nachträglich eingereichten Abklärungsbericht vom 1. März 2021 wird Bezug auf die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin 1 genommen. Die medizinische Situation war im Dublin-Verfahren rechtsgenüglich gewürdigt worden. Allfällige Einwände gegen die Überstellung nach Italien aufgrund gesundheitlicher Beschwerden hätten die Beschwerdeführerinnen im Beschwerdeverfahren vorbringen müssen. Das von ihnen gewählte Vorgehen entspricht einer Umgehung der ordentlichen Rechtsmittelfristen und ist nicht zu schützen. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es vorliegend keinen Grund dafür gibt, den Asylentscheid vom 3. Dezember 2020 in Wiedererwägung zu ziehen.
6. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 AsylG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2021 sowie der Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid vom 3. Dezember 2020 sind zu bestätigen. Mit dem vorliegenden Urteil fallen der am 1. März 2021 angeordnete Vollzugsstopp sowie die Zwischenverfügung vom 4. März 2021 betreffend aufschiebende Wirkung dahin. 7. 7.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerinnen (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. N [...])
- das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons E._______ (in Kopie) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Fabienne Hasler Versand: