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F-8437/2025

F-8437/2025

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung VI (Ausländer- und Bürgerrecht) · 2026-09-07 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Am 24. Juli 2024 ersuchte die irakische Staatsangehörige A._______ (geb. 1985, nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Schweizerischen Auslandvertretung in Amman um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt für den Zeitraum vom 15. September 2025 bis zum 15. Oktober 2025 bei ihrer in der Schweiz lebenden Schwester und deren Ehemann B._______ (nachfolgend: Gastgeber). B. Mit Formularverfügung vom 24. Juli 2024 lehnte die Schweizerische Auslandvertretung in Amman den Visumsantrag mit der folgenden Begründung ab: Die vorgelegten Informationen zur Begründung des Zwecks und der Bedingungen des geplanten Aufenthalts seien nicht zuverlässig gewesen, und es bestünden begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. C. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache wies die Vorinstanz nach erfolgter Inlandabklärung am 28. Oktober 2025 ab. D. Am 3. November 2025 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Erteilung des Visums. E. Mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2026 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 12. Februar 2026. F. Am 26. Februar 2026 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien den Abschluss des Schriftenwechsels mit.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. a und b VwVG). Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtschutzinteresse geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).

E. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt ein Gesuch einer irakischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Beschwerdeführerin als Drittstaatsangehörige nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).

E. 3.2 Die Schweiz ist - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Liegen keine Ablehnungsgründe vor, ist das Visum auszustellen; ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C: 2013:862, Rn. 26-55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1). Hingegen verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum.

E. 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des SchengenRaums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243 vom 15.9.2009]).

E. 3.4 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der vom Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).

E. 3.5 Sind die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 3.6 Aufgrund ihrer irakischen Staatsangehörigkeit unterliegt die Beschwerdeführerin der Visumspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1806; Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK).

E. 4 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bietet.

E. 4.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1).

E. 4.2 Die Sicherheitslage im gesamten Irak bleibt volatil. Die Zahl der terroristischen Anschläge vor allem in Nord- und Zentralirak ist seit Langem sehr hoch. Es muss landesweit mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen terroristischen Gruppierungen und Sicherheitskräften gerechnet werden. Trotz einer Verbesserung der Sicherheitslage in der Hauptstadt Bagdad besteht weiterhin die Gefahr schwerer Anschläge, insbesondere auf irakische Sicherheitsinstitutionen und deren Angehörige, auf Ministerien, Hotels, öffentliche Plätze und religiöse Einrichtungen. Es besteht zudem ein hohes Risiko für Entführungen mit terroristischem oder kriminellem Hintergrund (vgl. https://www.auswaertiges-amt.de Sicher Reisen Aktuelle Reisewarnungen Irak Sicherheit, Reisewarnung, abgerufen am 27.08.2026). Der Irak gehört mit 622 Gesuchen im Jahr 2025 nach wie vor zu den zehn bedeutendsten Herkunftsländern von Asylsuchenden in der Schweiz (vgl. https://www.sem.admin.ch Publikationen & Service Statistiken Asylstatistik Archiv ab 1994 2025 Kommentierte Asylstatistik 2025, Seite 17, Tabelle 3; abgerufen am 27.08.2026). Das Land ist extrem von den Weltmarktpreisen für Erdöl und Erdgas abhängig: Die Exporterlöse machen mehr als 90 Prozent der irakischen Haushaltseinnahmen aus und rund 60 Prozent des Bruttoinlandsprodukts aus. Korruption, ineffiziente Verwaltungsabläufe und ein aufgeblähter öffentlicher Sektor lähmen die wirtschaftliche Entwicklung. Langfristig wird die Bedeutung fossiler Energieträger weltweit abnehmen. Vor diesem Hintergrund wird der Irak zukünftig Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit jenseits des Ölsektors erreichen müssen, um Wohlstand und Perspektiven für die eigene Bevölkerung zu ermöglichen. Um die Abhängigkeit vom Ölgeschäft zu verringern, braucht es jedoch tiefgreifende Strukturreformen, eine energiepolitische Wende hin zu erneuerbaren Energien und eine Ausweitung der Wirtschaft auf neue Produktions- und Dienstleistungsbereiche. 2023 lag die Arbeitslosenquote bei 15.5 Prozent (vgl. https://www.bmz.de Länder Irak Aktuelle Situation Wirtschaftliche Situation, abgerufen am 27.08.2026). Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung, der durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellt wird, belegt Irak sodann lediglich Platz 126 von 193 gelisteten Staaten (vgl. https://hdr.undp.org Data Center Country Insights Iraq, abgerufen am 27.08.2026).

E. 4.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus dem Irak als hoch einschätzt.

E. 4.4 Nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland sind in die Risikoanalyse auch die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der gesuch-stellenden Person im Herkunftsland einzubeziehen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Das Emigrationsrisiko ist zusätzlich erhöht, wenn in der Schweiz bereits ein soziales Beziehungsnetz besteht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.2.2; Urteil des BVGer F-2974/2023 vom 29. Februar 2024 E. 8.1).

E. 4.4.1 Den Akten zufolge ist die 40-jährige Beschwerdeführerin ledig, hat keine Kinder, lebt mit ihrem Bruder und Vater zusammen und arbeitet als Internal Audit Manager bei der Firma (...). Weitere Angaben zum privaten Hintergrund der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland wurden nicht gemacht. Mit ihren im Irak lebenden Familienangehörigen verfügt die Beschwerdeführerin zwar dort über ein familiäres Beziehungsnetz; sie macht aber keine Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten im familiären oder persönlichen Umfeld geltend, die besondere Gewähr für eine Rückkehr in den Irak bieten könnten. Auch lässt die rund einmonatige Dauer des geplanten Besuchsaufenthalts in der Schweiz nicht darauf schliessen, dass ihre Anwesenheit im Irak zwingend erforderlich wäre. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Kontext geltend, dass für ihre ordnungsgemässe Rückkehr insbesondere ihr zurückgelassener Vater spreche, welchen sie betreue und unterstütze, da dieser gesundheitlich eingeschränkt sei. Zusätzlich zu den familiären Aufgaben sei sie - die Beschwerdeführerin - berufstätig. Sie habe eine feste Anstellung, die sie nach der geplanten Reise wieder aufnehmen werde. Vorliegend soll nicht in Frage gestellt werden, dass die Beschwerdeführerin an ihrem Wohnort im Irak über soziale Kontakte verfügt und diese pflegt. Der Kontakt der Beschwerdeführerin mit ihrem im Irak lebenden Vater und ihrem Bruder könnte weiterhin über elektronische Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden und allfällige Unterstützung könnte sie auf diesem Weg leisten. Die Erfahrung zeigt, dass es in der Regel vielmehr die individuell herrschenden wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse sind, die letztlich über Rückkehr oder Verbleib im Ausland entscheiden. Im Fall der Beschwerdeführerin besteht durch die Anwesenheit ihrer Schwester und ihres Schwagers in der Schweiz bereits ein soziales Beziehungsnetz, was stärker ins Gewicht fällt als die Tatsache, dass der Bruder und der kranke Vater im Irak leben, zumal die Betreuung des Vaters auch vom Bruder übernommen werden könnte.

E. 4.4.2 In Bezug auf die berufliche respektive wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin geht aus dem Bestätigungsschreiben der (...) vom 23. Juli 2025 hervor, dass sie dort seit Mai 2013 als Internal Audit Manager mit einem monatlichen Einkommen von 7'500'000.- irakischen Dinar (ca. Fr. 4'400.- [Umrechnungskurs vom 18.03.2026; auch im Folgenden]) angestellt ist. Soweit geltend gemacht wird, dass die Beschwerdeführerin finanziell selbständig beziehungsweise vermögend sei, ist festzustellen, dass keine Lohnabrechnungen eingereicht wurden. Den eingereichten Kontoauszügen lassen sich aber folgende Salary Eingänge entnehmen: April 2025: 7'162'643.- irakische Dinar (ca. Fr. 4'200.-), Mai 2025: 7'393'892.643 irakische Dinar (ca. Fr. 4'350.-) und Juni 2025: 7'412'643.- irakische Dinar (ca. Fr. 4'360.-). Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin der Schweizer Botschaft in Amman Kontoauszüge der (...) eingereicht. Diesen lässt sich entnehmen, dass sie auf dem Konto Nr. (...) per April 2025 über ein Guthaben von 2'399'336.904 irakischen Dinar (ca. Fr. 1'400.-), per Mai 2025 über 48'751.547 irakische Dinar (ca. Fr. 30.-) und per Juni 2025 über 59'684.947 irakische Dinar (ca. Fr. 35.-) verfügte. Zudem ist sie Miteigentümerin eines Hauses.

E. 4.4.3 Selbst wenn sich die Beschwerdeführerin in einer für die lokalen Verhältnisse guten wirtschaftlichen Situation befinden sollte, vermöchte sie dies nicht verlässlich daran zu hindern, ihr Herkunftsland dauerhaft zu verlassen. Grundeigentum und andere Vermögenswerte gehen bei einer Emigration nicht zwingend verloren (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.6 m.H.). Die dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse können zwar als ausreichend, um den dortigen Lebensbedarf zu decken, jedoch nicht als ausserordentlich gut bezeichnet werden. Angesichts dessen sind die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht geeignet, die Prognose für eine fristgerechte Wiederausreise zu begünstigen.

E. 4.5 Anzumerken bleibt, dass dem eingereichten Mietvertrag für eine Wohnung in Berlin für die Entscheidfindung keine Bedeutung zukommt. Aus dem Vertrag ergibt sich, dass zwei Personen als Vermieter und eine Person als Mieter aufgeführt sind, wobei keine dieser Personen mit der Beschwerdeführerin identisch ist. Dieser Umstand wurde anscheinend weder von der Botschaft noch von der Vorinstanz erkannt. Die Botschaft hatte lediglich darauf hingewiesen, dass die Beziehung zum Mieter aus den Unterlagen nicht ersichtlich sei. Aufgrund mangelnder Relevanz für die Streitsache wurde dieser Punkt nicht weiter erhellt.

E. 4.6 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und der individuellen Situation der Beschwerdeführerin durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass bei einem Besuchsaufenthalt keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Beschwerdeführerin aus der Schweiz besteht.

E. 4.7 An dieser Einschätzung vermag auch die vom Gastgeber garantierte Rückreise nichts zu ändern. Selbst wenn seine guten Absichten nicht in Zweifel zu ziehen sind, gilt es dennoch zu bedenken, dass er in seiner Eigenschaft als Gastgeber zwar für gewisse finanzielle Risiken einstehen, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Person Gewähr zu bieten vermag (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7; 2009/27 E. 9).

E. 4.8 Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit allenfalls rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf Fr. 900.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

E. 7 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG; vgl. dazu Urteil des BGer 2C_316/2024 vom 21. Juni 2024 E. 2). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 30. Dezember 2025 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Margerita Socha Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-8437/2025 Urteil vom 7. September 2026 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Margerita Socha. Parteien A._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2025. Sachverhalt: A. Am 24. Juli 2024 ersuchte die irakische Staatsangehörige A._______ (geb. 1985, nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Schweizerischen Auslandvertretung in Amman um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt für den Zeitraum vom 15. September 2025 bis zum 15. Oktober 2025 bei ihrer in der Schweiz lebenden Schwester und deren Ehemann B._______ (nachfolgend: Gastgeber). B. Mit Formularverfügung vom 24. Juli 2024 lehnte die Schweizerische Auslandvertretung in Amman den Visumsantrag mit der folgenden Begründung ab: Die vorgelegten Informationen zur Begründung des Zwecks und der Bedingungen des geplanten Aufenthalts seien nicht zuverlässig gewesen, und es bestünden begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. C. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache wies die Vorinstanz nach erfolgter Inlandabklärung am 28. Oktober 2025 ab. D. Am 3. November 2025 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Erteilung des Visums. E. Mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2026 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 12. Februar 2026. F. Am 26. Februar 2026 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien den Abschluss des Schriftenwechsels mit. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. a und b VwVG). Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtschutzinteresse geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt ein Gesuch einer irakischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Beschwerdeführerin als Drittstaatsangehörige nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 3.2 Die Schweiz ist - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Liegen keine Ablehnungsgründe vor, ist das Visum auszustellen; ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C: 2013:862, Rn. 26-55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1). Hingegen verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum. 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des SchengenRaums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243 vom 15.9.2009]). 3.4 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der vom Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). 3.5 Sind die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 3.6 Aufgrund ihrer irakischen Staatsangehörigkeit unterliegt die Beschwerdeführerin der Visumspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1806; Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK).

4. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bietet. 4.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1). 4.2 Die Sicherheitslage im gesamten Irak bleibt volatil. Die Zahl der terroristischen Anschläge vor allem in Nord- und Zentralirak ist seit Langem sehr hoch. Es muss landesweit mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen terroristischen Gruppierungen und Sicherheitskräften gerechnet werden. Trotz einer Verbesserung der Sicherheitslage in der Hauptstadt Bagdad besteht weiterhin die Gefahr schwerer Anschläge, insbesondere auf irakische Sicherheitsinstitutionen und deren Angehörige, auf Ministerien, Hotels, öffentliche Plätze und religiöse Einrichtungen. Es besteht zudem ein hohes Risiko für Entführungen mit terroristischem oder kriminellem Hintergrund (vgl. https://www.auswaertiges-amt.de Sicher Reisen Aktuelle Reisewarnungen Irak Sicherheit, Reisewarnung, abgerufen am 27.08.2026). Der Irak gehört mit 622 Gesuchen im Jahr 2025 nach wie vor zu den zehn bedeutendsten Herkunftsländern von Asylsuchenden in der Schweiz (vgl. https://www.sem.admin.ch Publikationen & Service Statistiken Asylstatistik Archiv ab 1994 2025 Kommentierte Asylstatistik 2025, Seite 17, Tabelle 3; abgerufen am 27.08.2026). Das Land ist extrem von den Weltmarktpreisen für Erdöl und Erdgas abhängig: Die Exporterlöse machen mehr als 90 Prozent der irakischen Haushaltseinnahmen aus und rund 60 Prozent des Bruttoinlandsprodukts aus. Korruption, ineffiziente Verwaltungsabläufe und ein aufgeblähter öffentlicher Sektor lähmen die wirtschaftliche Entwicklung. Langfristig wird die Bedeutung fossiler Energieträger weltweit abnehmen. Vor diesem Hintergrund wird der Irak zukünftig Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit jenseits des Ölsektors erreichen müssen, um Wohlstand und Perspektiven für die eigene Bevölkerung zu ermöglichen. Um die Abhängigkeit vom Ölgeschäft zu verringern, braucht es jedoch tiefgreifende Strukturreformen, eine energiepolitische Wende hin zu erneuerbaren Energien und eine Ausweitung der Wirtschaft auf neue Produktions- und Dienstleistungsbereiche. 2023 lag die Arbeitslosenquote bei 15.5 Prozent (vgl. https://www.bmz.de Länder Irak Aktuelle Situation Wirtschaftliche Situation, abgerufen am 27.08.2026). Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung, der durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellt wird, belegt Irak sodann lediglich Platz 126 von 193 gelisteten Staaten (vgl. https://hdr.undp.org Data Center Country Insights Iraq, abgerufen am 27.08.2026). 4.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus dem Irak als hoch einschätzt. 4.4 Nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland sind in die Risikoanalyse auch die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der gesuch-stellenden Person im Herkunftsland einzubeziehen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Das Emigrationsrisiko ist zusätzlich erhöht, wenn in der Schweiz bereits ein soziales Beziehungsnetz besteht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.2.2; Urteil des BVGer F-2974/2023 vom 29. Februar 2024 E. 8.1). 4.4.1 Den Akten zufolge ist die 40-jährige Beschwerdeführerin ledig, hat keine Kinder, lebt mit ihrem Bruder und Vater zusammen und arbeitet als Internal Audit Manager bei der Firma (...). Weitere Angaben zum privaten Hintergrund der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland wurden nicht gemacht. Mit ihren im Irak lebenden Familienangehörigen verfügt die Beschwerdeführerin zwar dort über ein familiäres Beziehungsnetz; sie macht aber keine Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten im familiären oder persönlichen Umfeld geltend, die besondere Gewähr für eine Rückkehr in den Irak bieten könnten. Auch lässt die rund einmonatige Dauer des geplanten Besuchsaufenthalts in der Schweiz nicht darauf schliessen, dass ihre Anwesenheit im Irak zwingend erforderlich wäre. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Kontext geltend, dass für ihre ordnungsgemässe Rückkehr insbesondere ihr zurückgelassener Vater spreche, welchen sie betreue und unterstütze, da dieser gesundheitlich eingeschränkt sei. Zusätzlich zu den familiären Aufgaben sei sie - die Beschwerdeführerin - berufstätig. Sie habe eine feste Anstellung, die sie nach der geplanten Reise wieder aufnehmen werde. Vorliegend soll nicht in Frage gestellt werden, dass die Beschwerdeführerin an ihrem Wohnort im Irak über soziale Kontakte verfügt und diese pflegt. Der Kontakt der Beschwerdeführerin mit ihrem im Irak lebenden Vater und ihrem Bruder könnte weiterhin über elektronische Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden und allfällige Unterstützung könnte sie auf diesem Weg leisten. Die Erfahrung zeigt, dass es in der Regel vielmehr die individuell herrschenden wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse sind, die letztlich über Rückkehr oder Verbleib im Ausland entscheiden. Im Fall der Beschwerdeführerin besteht durch die Anwesenheit ihrer Schwester und ihres Schwagers in der Schweiz bereits ein soziales Beziehungsnetz, was stärker ins Gewicht fällt als die Tatsache, dass der Bruder und der kranke Vater im Irak leben, zumal die Betreuung des Vaters auch vom Bruder übernommen werden könnte. 4.4.2 In Bezug auf die berufliche respektive wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin geht aus dem Bestätigungsschreiben der (...) vom 23. Juli 2025 hervor, dass sie dort seit Mai 2013 als Internal Audit Manager mit einem monatlichen Einkommen von 7'500'000.- irakischen Dinar (ca. Fr. 4'400.- [Umrechnungskurs vom 18.03.2026; auch im Folgenden]) angestellt ist. Soweit geltend gemacht wird, dass die Beschwerdeführerin finanziell selbständig beziehungsweise vermögend sei, ist festzustellen, dass keine Lohnabrechnungen eingereicht wurden. Den eingereichten Kontoauszügen lassen sich aber folgende Salary Eingänge entnehmen: April 2025: 7'162'643.- irakische Dinar (ca. Fr. 4'200.-), Mai 2025: 7'393'892.643 irakische Dinar (ca. Fr. 4'350.-) und Juni 2025: 7'412'643.- irakische Dinar (ca. Fr. 4'360.-). Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin der Schweizer Botschaft in Amman Kontoauszüge der (...) eingereicht. Diesen lässt sich entnehmen, dass sie auf dem Konto Nr. (...) per April 2025 über ein Guthaben von 2'399'336.904 irakischen Dinar (ca. Fr. 1'400.-), per Mai 2025 über 48'751.547 irakische Dinar (ca. Fr. 30.-) und per Juni 2025 über 59'684.947 irakische Dinar (ca. Fr. 35.-) verfügte. Zudem ist sie Miteigentümerin eines Hauses. 4.4.3 Selbst wenn sich die Beschwerdeführerin in einer für die lokalen Verhältnisse guten wirtschaftlichen Situation befinden sollte, vermöchte sie dies nicht verlässlich daran zu hindern, ihr Herkunftsland dauerhaft zu verlassen. Grundeigentum und andere Vermögenswerte gehen bei einer Emigration nicht zwingend verloren (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.6 m.H.). Die dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse können zwar als ausreichend, um den dortigen Lebensbedarf zu decken, jedoch nicht als ausserordentlich gut bezeichnet werden. Angesichts dessen sind die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht geeignet, die Prognose für eine fristgerechte Wiederausreise zu begünstigen. 4.5 Anzumerken bleibt, dass dem eingereichten Mietvertrag für eine Wohnung in Berlin für die Entscheidfindung keine Bedeutung zukommt. Aus dem Vertrag ergibt sich, dass zwei Personen als Vermieter und eine Person als Mieter aufgeführt sind, wobei keine dieser Personen mit der Beschwerdeführerin identisch ist. Dieser Umstand wurde anscheinend weder von der Botschaft noch von der Vorinstanz erkannt. Die Botschaft hatte lediglich darauf hingewiesen, dass die Beziehung zum Mieter aus den Unterlagen nicht ersichtlich sei. Aufgrund mangelnder Relevanz für die Streitsache wurde dieser Punkt nicht weiter erhellt. 4.6 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und der individuellen Situation der Beschwerdeführerin durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass bei einem Besuchsaufenthalt keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Beschwerdeführerin aus der Schweiz besteht. 4.7 An dieser Einschätzung vermag auch die vom Gastgeber garantierte Rückreise nichts zu ändern. Selbst wenn seine guten Absichten nicht in Zweifel zu ziehen sind, gilt es dennoch zu bedenken, dass er in seiner Eigenschaft als Gastgeber zwar für gewisse finanzielle Risiken einstehen, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Person Gewähr zu bieten vermag (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7; 2009/27 E. 9). 4.8 Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit allenfalls rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich.

5. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf Fr. 900.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG; vgl. dazu Urteil des BGer 2C_316/2024 vom 21. Juni 2024 E. 2). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 30. Dezember 2025 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Margerita Socha Versand: