opencaselaw.ch

F-834/2017

F-834/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-04-03 · Deutsch CH

Visum aus humanitären Gründen (VrG)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Republik Usbekistan, ersuchte am 20. Oktober 2015 bei der schweizerischen Auslandvertretung in Bishkek, Kirgistan, um Erteilung eines humanitären Visums. B. Mit Formularentscheid vom 11. Februar 2016 wies die Botschaft das Gesuch ab. C. Eine dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers wies das SEM mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 ab. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Januar 2017 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Erteilung eines humanitären Visums zwecks Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 22. Februar 2017 die Abweisung der Beschwerde. F. Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Beschwerdeführer mit einer durch die Schweizer Vertretung in Bishkek zu übermittelnden Zwischenverfügung vom 28. Februar 2017 Gelegenheit, innert 30 Tagen ab Empfang der Verfügung eine allfällige Stellungnahme einzureichen, wobei Stillschweigen als Verzicht auf diese Möglichkeit angesehen werde. G. Die schweizerische Vertretung in Bishkek teilte dem Gericht am 22. Mai 2017 mit, dass sie den Beschwerdeführer trotz mehrmaligen Kontaktversuchen nicht habe erreichen können. Der Beschwerdeführer [...] verfüge über keine Adresse. Die Botschaft werde weiterhin versuchen, mit ihm Kontakt aufzunehmen. H. Am 7. August 2017 hielt die Schweizer Vertretung gegenüber dem Gericht fest, dass lediglich B._______ auf der Botschaft erschienen sei, um in eigener Sache einen Entscheid des SEM entgegenzunehmen. Gemäss der Information [...] vom 27. Juni 2017 [...] wolle [der Beschwerdeführer] nach Bishkek kommen, sobald er über genügend finanzielle Mittel verfüge. [...] eine Kontaktaufnahme zum Beschwerdeführer sei nicht möglich. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen- und humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 50 und Abs. 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.).

E. 3.1 Als Staatsangehöriger der Republik Usbekistan unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht gemäss Art. 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) beziehungsweise der EU-Visa-Verordnung ([EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001] zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind; zum vollständigen Quellennachweis vgl. die Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV).

E. 3.2 Die Voraussetzungen für den Erhalt eines ordentlichen Besucher- respektive Schengen-Visums mit Geltung für den gesamten Schengen-Raum sind vorliegend, wie von der Vorinstanz festgestellt, nicht erfüllt (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG [SR 142.20] und Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex]). Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Dementsprechend kann auf weitere Ausführungen diesbezüglich verzichtet werden. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die Ausstellung eines humanitären Visums zu Recht verweigert wurde.

E. 4.1 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Schengen-Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Ein Mitgliedstaat kann unter anderem grundsätzlich von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 4.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann gestützt auf die weiterhin geltende Praxis ein nationales Visum aus humanitären Gründen ausgestellt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4, insbesondere mit Hinweisen zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 7. März 2017, X und X gegen Belgien, C-638/16 PPU, EU:C:2017:173; vgl. ferner BVGE 2015/5 E. 4).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass das Flüchtlingscamp, in welchem er sich seit seiner Ankunft in Kirgistan im Oktober 2014 aufgehalten habe, Ende November 2016 geschlossen worden sei. Er [...] [werde] vom usbekischen Geheimdienst wegen politischer Tätigkeit im Heimatland verfolgt. Sie würden stets den Aufenthaltsort wechseln müssen und seien nicht in der Lage, ein normales Leben zu führen. Zudem erhalte er als politischer Flüchtling keine Arbeit in Kirgistan.

E. 4.4 Demgegenüber erachtet die Vorinstanz den Aufenthaltsstaat Kirgistan als sicheren Drittstaat für den Beschwerdeführer. Eine Rückführung in sein Heimatland, wo ihm Verfolgungsmassnahmen drohen könnten, sei nicht anzunehmen. Entsprechend liege keine konkrete, gegen den Beschwerdeführer gerichtete, unmittelbare Gefahr vor.

E. 4.5 Unbestrittenermassen befindet sich der Beschwerdeführer, wie in der angefochtenen Verfügung bereits festgehalten, aufgrund der politischen Verfolgung im Herkunftsstaat und als usbekischer Flüchtling in Kirgistan in einer für ihn belastenden Situation (vgl. dazu eingehend Urteil D-2148/2015 vom 16. Juli 2015 E. 4). Eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Usbekistan kann gestützt auf die eingereichten Beweismittel im vorinstanzlichen Verfahren sowie die Abklärungen der Schweizer Vertretung und des SEM nicht ausgeschlossen werden (vgl. SEM act. 7/37, 9/41, 13/51-52, 27/151-152, 29/154-155). Es ist überdies fraglich, inwiefern ein für den Beschwerdeführer wirksamer Schutz des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) und der lokalen Behörden in Kirgistan möglich ist (vgl. SEM act. 20/127-129). Das Vorbringen des SEM, wonach Kirgistan für den Beschwerdeführer als sicher gelte, kann aufgrund der vorhandenen Akten nicht nachvollzogen werden. Abklärungen des SEM haben vielmehr ergeben, dass sich die kirgisischen Behörden nur unzureichend mit Asylgesuchen von Usbeken befassen würden (SEM act. 20/128). Damit spricht auch der Hinweis in der Vernehmlassung, wonach das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Kirgistan nach wie vor hängig sei, nicht für eine fehlende Gefährdung im Sinne der obigen Ausführungen (vgl. E. 4.2). Ungeachtet des Erwähnten konnte der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nicht substantiiert darlegen, dass er nach wie vor, also sowohl im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde als auch im weiteren Beschwerdeverfahren, einer besonderen Gefährdung ausgesetzt ist: Gemäss den jüngsten Akten ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers unbekannt. [...] Es ist [...] anzunehmen, dass er zumindest über [...] Unterstützung in seinem derzeitigen Aufenthaltsstaat verfügt, die es ihm grundsätzlich ermöglichen, die Behörden in Notfällen um Hilfe zu ersuchen. Ein Teil seiner Verwandten lebt zudem in C._______ (vgl. SEM act. 8/39 und 23/138-141). Im Weiteren hat der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe weder Ausführungen zu seiner aktuellen Situation gemacht noch weitere Beweismittel eingereicht, sondern lediglich das im vorinstanzlichen Verfahren Dargelegte wiederholt zusammengefasst (vgl. BVGer act. 1/Beschwerdeschrift vom 27. Januar 2017). Eine Kontaktaufnahme über die schweizerische Botschaft in Bishkek war bis anhin nicht möglich und eine Stellungnahme konnte nicht eingeholt werden. Seit der Rechtsmitteleingabe vom 27. Januar 2017, mithin über ein Jahr, hat er keine weitere Eingaben dem Gericht eingereicht respektive einreichen lassen. Die von ihm im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Ausführungen in der Beschwerdeschrift können entsprechend keine aktuelle und konkrete Notsituation belegen, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht. Es liegt damit keine substantiierte unmittelbare Gefährdung vor, womit sich die angefochtene Verfügung als rechtskonform erweist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Im vorliegenden Fall ist jedoch in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 5.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zu entrichten (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Materie endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Das vorliegende Urteil wird entsprechend mit Eröffnung an den Beschwerdeführer rechtskräftig.

E. 6.2 Personen unbekannten Aufenthalts und ohne erreichbaren Vertreter werden Urteile durch Publikation im Bundesblatt eröffnet (vgl. Art. 36 Bst. a VwVG). Veröffentlicht werden unter anderem das Dispositiv sowie Name, Geburtsdatum und Heimatland der Partei. Weitere Einschränkungen aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes sind zulässig (vgl. Uhlmann/Schilling-Schwank, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 36 Rz. 4 m.H.).

E. 6.3 Aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers ist ihm das vorliegende Urteil durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen. Auf die übliche Veröffentlichung des Namens und Geburtsdatums des Beschwerdeführers ist angesichts der geltend gemachten Verfolgung durch den usbekischen Sicherheitsdienst zu verzichten. Stattdessen ist der rubrizierte Streitgegenstand zwecks Identifizierung für den Betroffenen wie folgt zu ergänzen und entsprechend zu notifzieren: "Humanitäres Visum (VrG). Beschwerde vom 27. Januar 2017 gegen die Verfügung des Staatssekretariats für Migration vom 13. Dezember 2016 (Verfahren Nr. F-834/2017)". Da nach wie vor nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer bei der schweizerischen Vertretung in Kirgistan meldet, erfolgt zusätzlich eine formlose Zustellung des Urteils an die Schweizer Botschaft in Bishkek. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Publikation im Bundesblatt im Sinne der Erwägungen und Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Bishkek - die schweizerische Vertretung in Bishkek, mit der Bitte um formlose Zustellung des Urteils an den Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen und um Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (in Kopie) - die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Rahel Altmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-834/2017 Urteil vom 3. April 2018 Besetzung Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Rahel Altmann. Parteien A._______, Staatsangehöriger der Republik Usbekistan, zurzeit mit Aufenthalt in Kirgistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Republik Usbekistan, ersuchte am 20. Oktober 2015 bei der schweizerischen Auslandvertretung in Bishkek, Kirgistan, um Erteilung eines humanitären Visums. B. Mit Formularentscheid vom 11. Februar 2016 wies die Botschaft das Gesuch ab. C. Eine dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers wies das SEM mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 ab. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Januar 2017 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Erteilung eines humanitären Visums zwecks Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 22. Februar 2017 die Abweisung der Beschwerde. F. Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Beschwerdeführer mit einer durch die Schweizer Vertretung in Bishkek zu übermittelnden Zwischenverfügung vom 28. Februar 2017 Gelegenheit, innert 30 Tagen ab Empfang der Verfügung eine allfällige Stellungnahme einzureichen, wobei Stillschweigen als Verzicht auf diese Möglichkeit angesehen werde. G. Die schweizerische Vertretung in Bishkek teilte dem Gericht am 22. Mai 2017 mit, dass sie den Beschwerdeführer trotz mehrmaligen Kontaktversuchen nicht habe erreichen können. Der Beschwerdeführer [...] verfüge über keine Adresse. Die Botschaft werde weiterhin versuchen, mit ihm Kontakt aufzunehmen. H. Am 7. August 2017 hielt die Schweizer Vertretung gegenüber dem Gericht fest, dass lediglich B._______ auf der Botschaft erschienen sei, um in eigener Sache einen Entscheid des SEM entgegenzunehmen. Gemäss der Information [...] vom 27. Juni 2017 [...] wolle [der Beschwerdeführer] nach Bishkek kommen, sobald er über genügend finanzielle Mittel verfüge. [...] eine Kontaktaufnahme zum Beschwerdeführer sei nicht möglich. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen- und humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 50 und Abs. 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.). 3. 3.1 Als Staatsangehöriger der Republik Usbekistan unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht gemäss Art. 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) beziehungsweise der EU-Visa-Verordnung ([EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001] zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind; zum vollständigen Quellennachweis vgl. die Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). 3.2 Die Voraussetzungen für den Erhalt eines ordentlichen Besucher- respektive Schengen-Visums mit Geltung für den gesamten Schengen-Raum sind vorliegend, wie von der Vorinstanz festgestellt, nicht erfüllt (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG [SR 142.20] und Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex]). Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Dementsprechend kann auf weitere Ausführungen diesbezüglich verzichtet werden. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die Ausstellung eines humanitären Visums zu Recht verweigert wurde. 4. 4.1 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Schengen-Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Ein Mitgliedstaat kann unter anderem grundsätzlich von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 4.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann gestützt auf die weiterhin geltende Praxis ein nationales Visum aus humanitären Gründen ausgestellt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4, insbesondere mit Hinweisen zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 7. März 2017, X und X gegen Belgien, C-638/16 PPU, EU:C:2017:173; vgl. ferner BVGE 2015/5 E. 4). 4.3 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass das Flüchtlingscamp, in welchem er sich seit seiner Ankunft in Kirgistan im Oktober 2014 aufgehalten habe, Ende November 2016 geschlossen worden sei. Er [...] [werde] vom usbekischen Geheimdienst wegen politischer Tätigkeit im Heimatland verfolgt. Sie würden stets den Aufenthaltsort wechseln müssen und seien nicht in der Lage, ein normales Leben zu führen. Zudem erhalte er als politischer Flüchtling keine Arbeit in Kirgistan. 4.4 Demgegenüber erachtet die Vorinstanz den Aufenthaltsstaat Kirgistan als sicheren Drittstaat für den Beschwerdeführer. Eine Rückführung in sein Heimatland, wo ihm Verfolgungsmassnahmen drohen könnten, sei nicht anzunehmen. Entsprechend liege keine konkrete, gegen den Beschwerdeführer gerichtete, unmittelbare Gefahr vor. 4.5 Unbestrittenermassen befindet sich der Beschwerdeführer, wie in der angefochtenen Verfügung bereits festgehalten, aufgrund der politischen Verfolgung im Herkunftsstaat und als usbekischer Flüchtling in Kirgistan in einer für ihn belastenden Situation (vgl. dazu eingehend Urteil D-2148/2015 vom 16. Juli 2015 E. 4). Eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Usbekistan kann gestützt auf die eingereichten Beweismittel im vorinstanzlichen Verfahren sowie die Abklärungen der Schweizer Vertretung und des SEM nicht ausgeschlossen werden (vgl. SEM act. 7/37, 9/41, 13/51-52, 27/151-152, 29/154-155). Es ist überdies fraglich, inwiefern ein für den Beschwerdeführer wirksamer Schutz des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) und der lokalen Behörden in Kirgistan möglich ist (vgl. SEM act. 20/127-129). Das Vorbringen des SEM, wonach Kirgistan für den Beschwerdeführer als sicher gelte, kann aufgrund der vorhandenen Akten nicht nachvollzogen werden. Abklärungen des SEM haben vielmehr ergeben, dass sich die kirgisischen Behörden nur unzureichend mit Asylgesuchen von Usbeken befassen würden (SEM act. 20/128). Damit spricht auch der Hinweis in der Vernehmlassung, wonach das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Kirgistan nach wie vor hängig sei, nicht für eine fehlende Gefährdung im Sinne der obigen Ausführungen (vgl. E. 4.2). Ungeachtet des Erwähnten konnte der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nicht substantiiert darlegen, dass er nach wie vor, also sowohl im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde als auch im weiteren Beschwerdeverfahren, einer besonderen Gefährdung ausgesetzt ist: Gemäss den jüngsten Akten ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers unbekannt. [...] Es ist [...] anzunehmen, dass er zumindest über [...] Unterstützung in seinem derzeitigen Aufenthaltsstaat verfügt, die es ihm grundsätzlich ermöglichen, die Behörden in Notfällen um Hilfe zu ersuchen. Ein Teil seiner Verwandten lebt zudem in C._______ (vgl. SEM act. 8/39 und 23/138-141). Im Weiteren hat der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe weder Ausführungen zu seiner aktuellen Situation gemacht noch weitere Beweismittel eingereicht, sondern lediglich das im vorinstanzlichen Verfahren Dargelegte wiederholt zusammengefasst (vgl. BVGer act. 1/Beschwerdeschrift vom 27. Januar 2017). Eine Kontaktaufnahme über die schweizerische Botschaft in Bishkek war bis anhin nicht möglich und eine Stellungnahme konnte nicht eingeholt werden. Seit der Rechtsmitteleingabe vom 27. Januar 2017, mithin über ein Jahr, hat er keine weitere Eingaben dem Gericht eingereicht respektive einreichen lassen. Die von ihm im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Ausführungen in der Beschwerdeschrift können entsprechend keine aktuelle und konkrete Notsituation belegen, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht. Es liegt damit keine substantiierte unmittelbare Gefährdung vor, womit sich die angefochtene Verfügung als rechtskonform erweist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Im vorliegenden Fall ist jedoch in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 5.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zu entrichten (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Materie endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Das vorliegende Urteil wird entsprechend mit Eröffnung an den Beschwerdeführer rechtskräftig. 6.2 Personen unbekannten Aufenthalts und ohne erreichbaren Vertreter werden Urteile durch Publikation im Bundesblatt eröffnet (vgl. Art. 36 Bst. a VwVG). Veröffentlicht werden unter anderem das Dispositiv sowie Name, Geburtsdatum und Heimatland der Partei. Weitere Einschränkungen aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes sind zulässig (vgl. Uhlmann/Schilling-Schwank, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 36 Rz. 4 m.H.). 6.3 Aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers ist ihm das vorliegende Urteil durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen. Auf die übliche Veröffentlichung des Namens und Geburtsdatums des Beschwerdeführers ist angesichts der geltend gemachten Verfolgung durch den usbekischen Sicherheitsdienst zu verzichten. Stattdessen ist der rubrizierte Streitgegenstand zwecks Identifizierung für den Betroffenen wie folgt zu ergänzen und entsprechend zu notifzieren: "Humanitäres Visum (VrG). Beschwerde vom 27. Januar 2017 gegen die Verfügung des Staatssekretariats für Migration vom 13. Dezember 2016 (Verfahren Nr. F-834/2017)". Da nach wie vor nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer bei der schweizerischen Vertretung in Kirgistan meldet, erfolgt zusätzlich eine formlose Zustellung des Urteils an die Schweizer Botschaft in Bishkek. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer durch Publikation im Bundesblatt im Sinne der Erwägungen und Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Bishkek

- die schweizerische Vertretung in Bishkek, mit der Bitte um formlose Zustellung des Urteils an den Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen und um Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (in Kopie)

- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Rahel Altmann Versand: