Visum aus humanitären Gründen (VrG)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden, ethnische (...), reichten am 23. Dezember 2014 bei der Schweizer Vertretung in Bishkek, Kirgistan (fortan: Vertretung) Visagesuche ein, welche mit Verfügung vom 29. Dezember 2014 (gleichentags eröffnet) abgewiesen wurden. B.a Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit englischsprachiger Eingabe vom 12. Januar 2015 Einsprache bei der Vertretung, welche diese am 15. Januar 2015 ans SEM weiterleitete. B.b In Bezug auf ihre Fluchtgründe nach Kirgistan machte die Beschwerdeführerin 1 zusammengefasst geltend, ihre Familie sei wegen des politischen Engagements ihres Ehemannes E._______, dem Anführer der oppositionellen Separatistenbewegung "(...)" (zu Deutsch "(...)")0, schikaniert und bedroht worden und habe ein ungerechtfertigtes Gerichtsverfahren mit anschliessender Zwangsenteignung sowie Befragungen durch Sicherheitsbeamte zu erdulden gehabt. Zudem würden die Geschwister des Ehemannes von usbekischen Sicherheitsbeamten unter Druck gesetzt und sie selbst sei aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zwangssterilisiert worden. Aufgrund drohender Verfolgungsmassnahmen habe sie sich zur Flucht entschlossen und mit ihrer Familie im November 2012 beim kirgisischen Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) um Schutz nachgesucht, allerdings sei ihr Gesuch im April 2013 grundlos abgelehnt worden, eine dagegen eingereichte Beschwerde sei hängig. Mangels Identitätspapiere habe ihr Ehemann auf das Stellen eines Visumgesuchs verzichtet. B.c In Kirgistan hätten sich die Beschwerdeführenden mit weiteren Verfolgungsmassnahmen konfrontiert gesehen: Am 15. Mai 2013 hätten sich mutmasslich usbekische Sicherheitsbeamte zur Schule der Beschwerdeführenden 2-4 begeben, während selbentags suspekte Personen in der Nähe des Grundstücks der Beschwerdeführenden beobachtet worden seien. Die Beschwerdeführenden hätten aufgrund dieser Ereignisse Zuflucht in einem kirgisischen Flüchtlingscamp gefunden. Am 16. Oktober 2014 habe die Familie eine Warnung erhalten, wonach usbekische Nationalsicherheitskräfte nach Bishkek gekommen seien, um sie zu kidnappen und nach Usbekistan zu bringen und im selben Zeitraum hätten sich als kirgisische Sicherheitsbeamte ausgebende Personen nach den Beschwerdeführenden 2-4 gesucht. Sodann sei ihr Ehemann bereits mehrfach vom kirgisischen Ministerium für Inneres zu Befragungen aufgeboten worden, habe es jedoch stets abgelehnt, dieser Aufforderung Folge zu leisten, da ihm der Grund für eine solche nicht bekannt gewesen sei. Erschwerend komme hinzu, dass den Beschwerdeführenden 2-4 und deren Vater keine usbekischen Pässe ausgestellt würden. Schliesslich drohe ihnen im Falle einer Deportation nach Usbekistan willkürliche Gerichtsverfahren und Folter. C. C.a Mit Verfügung vom 9. Februar 2015 - eröffnet am 2. März 2015 - wies das SEM die Einsprache vom 12. Januar 2015 ab und verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten. C.b Zur Begründung führt das SEM aus, es lägen keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vor, welche die Einreise in die Schweiz zwingend notwendig erscheinen liessen (Art. 2 Abs. 4 VEV). Eine Einreise im Rahmen eines Visums aus humanitären Gründen könne nur erfolgen, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse die gesuchstellende Person - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden - die sie betreffende Gefährdung für Leib und Leben selber belegen können (vgl. Urteil des BVger E-5105/2014 vom 13. Oktober 014 E. 3.4. mit Hinweis auf D-3367/2013 vom 12 Mai 014 E. 4.4). Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach Usbekistan Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnten. Eine vertiefte Glaubwürdigkeitsprüfung könne jedoch offen bleiben, weil vorliegend im Vordergrund stehe, ob sich die Gesuchsteller in Kirgistan in einer besonderen Notsituation befänden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machten und die Erteilung von Einreisevisa rechtfertigten. Nach den länderspezifischen Kenntnissen des SEM liege zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufgrund der allgemeinen Lage in Kirgistan keine Gefährdung im fraglichen Sinne vor und auch aus den individuell dargelegten Gründen könne nicht auf eine solche geschlossen werden. Insbesondere hätten die kirgisischen Behörden auf Gefährdungsmeldungen reagiert und beispielsweise die Unterbringung der Beschwerdeführenden in einem Flüchtlingslager veranlasst. Zudem hätten sich die Beschwerdeführenden beim kirgisischen Ministerium für Arbeit und Migration gemeldet und von diesem die entsprechenden Bestätigungen erhalten. Folglich ergäben sich keine Hinweise, wonach die kirgisischen Behörden gegenüber den Beschwerdeführenden nicht schutzwillig oder schutzfähig wären. Die zahlreichen eingereichten Artikel und Berichte über die Situation in Usbekistan vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Im Übrigen verkenne das SEM nicht, dass die Lebensumstände der gesunden Beschwerdeführenden in Kirgistan schwierig erscheinen mögen. Sie verfügten aber über eine Wohngelegenheit und seien offenbar in der Lage, für Ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Sollten sie für die Bestreitung desselben weitergehende Hilfe benötigen, könnten sie sich an die lokalen Behörden oder vor Ort tätige Hilfsorganisationen wenden. Die Lebensbedingungen der Beschwerdeführenden unterschieden sich demnach nicht wesentlich von zahlreichen dort lebenden Personen, die sich in ähnlich gelagerten Situationen befänden. Somit gäbe es keine qualifizierten Hinweise, dass sie im Aufenthaltsstaat Kirgistan wegen ihrer Herkunft einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt seien, um einen weiteren Verbleib in Kirgistan als gänzlich unzumutbar erscheinen zu lassen. Es sei ihnen somit möglich, den in Kirgistan gegenüber der Verfolgungsgefahr in Usbekistan bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen, weshalb ein behördliches Eingreifen nicht zwingend erforderlich sei. Auf die geltend gemachte Verfolgungssituation sei daher nicht näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern könne. Insgesamt lägen demnach keine humanitären Gründe vor, welche die Erteilung von Einreisevisa begründen liessen. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen beantragt hätten, gehe deren Absicht, dauerhaft in der Schweiz zu bleiben, hervor. Eine fristgerechte Ausreise nach einem vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt könne damit offensichtlich nicht genügend belegt werden. Die geforderte hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum liege damit nicht vor. Die Erteilung eines gewöhnlichen Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum falle folglich auch nicht in Betracht. D. Mit Eingabe vom 1. April 2015 bei der Vertretung - weitergeleitet am 7. April 2015 - erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten sinngemäss die Aufhebung des Entscheides des SEM vom 12. Januar 2015, die Gutheissung der Visaanträge und die Bewilligung der Einreise. Die Beschwerdeführerin 1 wiederholte die bisherigen Vorbringen unter Verweis auf einen weiteren Internetbericht und Bezugnahme auf die Rechtsanwälte F._______ und G._______, denen die geschilderte Situation bekannt sei und führte zusätzlich aus, die kirgisischen Migrationsbehörden wollten sie nach Usbekistan zurück schicken. Ausserdem lebten sie zu fünft in einem 20 m2 grossen Zimmer ohne Toilette und Badezimmer, verfügten aber eigentlich über kein "Dach", da das Flüchtlingslager abends schliesse. Ohnehin werde letzteres demnächst wegen Projektabschlusses geschlossen. Zudem sei ein Neffe ihres Mannes unrechtmässig verhaftet und im Gefängnis gefoltert worden und selbst nach einem erfolglosen Selbstmordversuch habe er keine Hilfe erfahren. Im Übrigen sei ihre Tochter, die Beschwerdeführerin 4, krank. E. Mit Maileingabe vom 25. April 2015 - weitergeleitet am 27. April 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin 1 das Bundesverwaltungsgericht um baldige Verfahrenserledigung, da Kirgistan und Usbekistan einen Flüchtlingsaustausch vereinbart hätten, von welchem sie ebenfalls betroffen sein würden. Ihr Leben sei in Gefahr. F. Am 1. Mai 2015 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung zu den Akten, in welcher sie an den Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung festhält. Darüber hinausgehend vertritt sie die Auffassung, in der Beschwerdeschrift werde bezüglich der Situation der Beschwerdeführenden in Kirgisistan nicht das Vorliegen einer konkreten, unmittelbaren und ernsten Gefährdungslage geltend gemacht, sondern hauptsächlich auf die dortigen, für sie schwierigen Lebensbedingungen verwiesen. Daran änderten weder die Beschwerdevorbringen über eine angeblich besonders hohe Gefährdung der Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau mit drei Kindern noch die Vorbringen einer schwierigen Lage im Flüchtlingslager etwas, zumal die Beschwerdeführerin beim UNHCR als Flüchtling registriert sei. G. Mit von der Vertretung am 17. Juni 2015 weitergeleiteter Maileingabe des Ehemannes und Vaters der Beschwerdeführenden vom 16. Juni 2016 wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerinnen 1 und 4 seien wegen einer Herzerkrankung der Beschwerdeführerin 4 nach Moskau gereist, wo sich die Beschwerdeführerin 1 beobachtet und verfolgt gefühlt habe. Sie habe in einem ihrer Verfolger eine Person aus (...) erkannt, welcher für den usbekischen Geheimdienst arbeite. Sie sei dann in die Metro geflüchtet und habe sich erst am Abend zurück ins Hotel gewagt. Am nächsten Tag habe sie ihre Verfolger vor dem Hotel wieder gesehen. Es sei ihr gelungen, zu entkommen und sich in eine Vorstadt von Moskau zu retten. Sie habe nun Angst, nach Bishkek zurück zu kehren. Letztes Jahr habe "Moskau" 14 usbekische Flüchtlinge nach Usbekistan geschickt und es sei nicht lange her, als wieder vier Personen in Usbekistan verschwunden seien. H. Im Laufe des Verfahrens wurden zahlreiche Beweismittel in Kopie - letztmals weitergeleitet von der Botschaft in Bishkek - zu den Akten gereicht, auf deren Inhalt - sofern entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide der Vorinstanz, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. dazu Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Sofern das VGG oder die jeweilige Spezialgesetzgebung nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführenden erfüllen die gesetzlichen Voraussetzungen ohne weiteres, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen. Hingegen hat E._______ am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen, hatte mithin also keine Parteistellung inne und kann eine solche auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht für sich beanspruchen. Somit sind ihn betreffende Vorbringen für das vorliegende Verfahren nur insofern von Belang, als sie in einem inhaltlichen Zusammenhang zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden stehen.
E. 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
E. 3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie ist in dem Ausmass zur Untersuchung des Sachverhaltes verpflichtet, als man dies vernünftigerweise von ihr erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien. Art. 13 VwVG verpflichtet die Parteien, an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die sie durch ihr Begehren eingeleitet haben. Die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers betrifft insbesondere Tatsachen, die seine persönliche Situation betreffen und die der Gesuchsteller besser kennt als die Behörden oder die von diesen ohne seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 m.w.H.).
E. 3.2 Der Untersuchungsgrundsatz umfasst auch die Beweisführungslast (Beweisführungspflicht). Das SEM ist deshalb verpflichtet, nicht nur zu denjenigen Sachverhaltselementen Beweis zu führen, welche die asylsuchende Person belasten, sondern auch zu denjenigen Elementen, welche sie begünstigen. Das Bundesamt bedient sich dazu der in Art. 12 VwVG genannten Beweismittel. Die Beweisführungslast wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt, die insbesondere verpflichtet sind, relevante Beweismittel anzubieten (vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Krauskopf/Emmenegger, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/ Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 12 N 20 ff.). Verletzungen des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 12 VwVG stellen Verletzungen von Bundesrecht dar. Derartige Verletzungen können zudem ergeben, dass die Behörden den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt haben (vgl. Krauskopf/Emmenegger, a.a.O., Art. 12 N 18 und 34).
E. 3.3 Die Parteien haben zudem ein aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessendes Recht, an der Erstellung des Sachverhaltes mitzuwirken (Art. 29 Abs. 2 [BV] und Art. 26 ff. VwVG). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich als Ausfluss von dessen Teilgehalt, mit eigenen Begehren gehört zu werden, ein Anspruch der Parteien darauf, dass ihren Anträgen auf Abnahme von tauglichen und sachdienlichen Beweisen stattgegeben wird. Die Behörde muss jedoch nur diejenigen Beweise erheben, die sie für die Feststellung des Sachverhaltes als tauglich erachtet (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet zudem die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG).
E. 4.1 Die Beschwerdeführenden reichten anlässlich ihrer Gesuche Kopien zahlreicher allgemein gehaltener oder sie nicht direkt betreffender Medienerzeugnisse zu den Akten, welche zusammengefasst die Aktivitäten der usbekischen Sicherheitsbehörden wie Entführungen usbekischer Flüchtlinge aus Kirgistan und Deportationen derselben nach Usbekistan sowie gegen der usbekischen Regierung unliebsame Personen gerichtete Menschenrechtsverletzungen zum Inhalt hatten. Die Vorinstanz musste sich mangels Zusammenhang zu ihrer konkreten Situation nicht vertieft mit diesen auseinandersetzen.
E. 4.2 Darüber hinaus reichten die Beschwerdeführenden noch weitere, sie direkt oder indirekt betreffende Unterlagen zu den Akten, wie die ins Englische übersetzte Kopie eines Schreibens vom (...) von H._______, der Direktorin von I._______, einer kirgisischen Nichtregierungsorganisation (vgl. Vorakten S. 36), gemäss welchem usbekische Geheimdienstmitarbeiter erwiesenermassen am 15. Mai 2013 versucht hätten, die Beschwerdeführenden 3 und 4 zu entführen. Ferner zeigt sich H._______ überzeugt, dass die Beschwerdeführenden nicht in Kirgistan bleiben können, da ein adäquater Schutz vor dem usbekischen Sicherheitsdienst nicht gewährleistet sei (vgl. Vorakten S. 29). Einem von J._______ am (...) unter dem Titel "(...)" auf Radio Free Europe / Radio Liberty (RFE / RL) veröffentlichten Artikel zufolge gäbe es Anzeichen, die darauf hindeuteten, dass der am (...) als "(...)" veröffentlichte Artikel, in welchem E._______ verteufelt werde, im Auftrag der usbekischen Regierung verfasst worden sei (vgl. Vorakten S. 30 f., abrufbar unter: (...), besucht am 30. Juni 2015). Ausserdem befindet sich ein Schreiben von Human Rights Watch (fortan: HRW) vom 7. November 2014 bei den Akten, welchem zufolge die Sicherheit der Beschwerdeführenden in Kirgistan nicht gewährleistet sei. In diesem Schreiben wird ebenfalls auf den erwähnten Artikel vom (...) Bezug genommen und ausgeführt, E._______ (vorliegend nicht Beschwerdeführer) würde darin als Separatist bezeichnet und wegen dem Schaden, den er dem usbekischen Staat verursacht habe, international gesucht. Gemäss HRW würden diese Art von Artikeln oftmals von von der usbekischen Regierung kontrollierten Medien zu Diskreditierungszwecken von missliebigen Opponenten produziert (vgl. Vorakten, S. 17 f.). Zudem teilt Amnesty International die Auffassung der Beschwerdeführenden, wonach für sie eine Deportationsgefahr durch usbekische Sicherheitsbehörden bestehe, weshalb um Erteilung eines Visums ersucht werde (vgl. Vorakten, S. 45).
E. 4.3 In der angefochtenen Verfügung vom 9. Februar 2015 wird kaum eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den konkreten Vorbringen der Beschwerdeführenden und so gut wie keine Beweismittelwürdigung vorgenommen. Zwar trifft es zu, dass die eingereichten Artikel und Berichte mehrheitlich die Situation in Usbekistan zum Inhalt haben. Allerdings wird darin auch eine aktuelle Bedrohungslage in Kirgistan geltend gemacht, eine Einschätzung, welche von verschiedenen Nichtregierungsorganisationen, Anwälten und Medienschaffenden geteilt wird, nicht jedoch von der Vorinstanz. Letztere begnügt sich diesbezüglich mit einer pauschal gehaltenen und folglich wenig überzeugenden Begründung, die eingereichten Beweismittel vermöchten an der Einschätzung, wonach die Beschwerdeführenden in Kirgistan nicht gefährdet seien, nichts zu ändern, da die kirgisischen Behörden nach entsprechenden Gefährdungsmeldungen ihre Unterbringung in einem Flüchtlingslager veranlasst hätten. Ausserdem hätten sich erstere beim kirgisischen Ministerium für Arbeit und Migration gemeldet und von diesem entsprechende Bestätigungen erhalten. Vorab ist festzuhalten, dass weder ersichtlich ist noch näher ausgeführt wird, inwiefern eine "entsprechende Bestätigung" vom Ministerium für Arbeit und Migration den Beschwerdeführenden hilfreich sein könnte, um eine akute Gefahr vor einer Deportation nach Kirgistan abzuwenden. Da der usbekische Geheimdienst in der Vergangenheit nachweislich usbekische Flüchtlinge aus Kirgistan entführt hat und nicht zu ignorierende Hinweise vorliegen, dass E._______ und die Beschwerdeführenden im Visier desselben sein könnten, wäre eine vertiefte Abklärung der Vorbringen zur rechtsgenüglichen Erstellung des Sachverhalts angezeigt gewesen. Sodann führt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung tatsachenwidrig aus, die Beschwerdeführenden wären beim UNHCR als Flüchtlinge registriert. Dabei geht aus den Akten klar hervor, dass das UNHCR trotz der politischen Exponiertheit von E._______ und der asylrelevanten Gefährdung desselben und allenfalls der Beschwerdeführenden von einer fehlenden Gefährdung in ihrem Heimatstaat ausgeht, weshalb es deren Registrierung im April 2013 abgelehnt hat. Der dagegen erhobene Rekurs ist seit mehr als zwei Jahren hängig (vgl. Vorakten, S. 2). Da die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung gegen die Beschwerdeführenden gerichtete Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Usbekistan nicht ausschliesst, hätte sich eine vertiefte Auseinandersetzung beziehungsweise Abklärung der Gründe für den ablehnenden UNHCR-Entscheid zwecks Sachverhaltserstellung und insbesondere über den derzeitigen Verfahrensstand des Rekurses gegen die UNHCR-Verfügung vom April 2013 angeboten. Ausserdem verweist die Beschwerdeführerin 1 entgegen den Ausführungen in der Vernehmlassung "dem wesentlichen Sinngehalt in der Beschwerdeschrift vom 1. April 2015 nach" nicht "zur Hauptsache auf die dortigen schwierigen Lebensumstände", sondern macht geltend, sie und ihre Familie lebten in Kirgistan "in tödlicher Bedrohung", ihr Leben sei "immer unter tödlicher Gefahr" und 2013 und 2014 seien "misslungene Versuche auf ihre Kinder" unternommen worden, womit wohl die vorstehend erwähnten Entführungsversuche gemeint sein dürften. Diese Vorbringen haben augenscheinlich nicht bloss eine schwierige Lebenssituation zum Inhalt, sondern könnten allenfalls asylrelevant sein, was die Vorinstanz nicht mit der nötigen Sorgfalt überprüft hat. Hinzu kommt, dass in der Vernehmlassung ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin 1 würde als Beschwerdebegründung "eine angeblich besonders hohe Gefährdung (...) als alleinstehende Frau mit drei Kindern" geltend machen, während sie in Ziffer 3 der Beschwerdeeingabe ausdrücklich darauf hinweist, mit ihrem Ehemann zusammen zu leben und auch an keiner anderen Stelle etwas Abweichendes ausführt. Somit fusst auch diese Annahme nicht etwa auf widersprüchlichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, sondern ist der fehlenden Auseinandersetzung der Vorinstanz mit den Beschwerdevorbringen in der Beschwerdeschrift zuzuordnen. Aus dem Ausgeführten geht somit hervor, dass die Vorinstanz bei der Feststellung des Sachverhalts nicht ihrer in Art. 12 VwVG verankerten Untersuchungspflicht nachgekommen ist. Insbesondere hat sie es unterlassen, auch zu denjenigen Sachverhaltselementen Beweis zu führen, welche die Beschwerdeführenden begünstigen, was nicht etwa darauf zurückzuführen ist, dass diese ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen wären.
E. 5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung. Da auch in der Vernehmlassung keine vertiefte Auseinandersetzung mit der individuellen Situation der Beschwerdeführenden beziehungsweise deren Beschwerdevorbringen stattfindet, sondern sich diese in einer pauschalen und teilweise unzutreffenden Begründung und dem Verweis auf die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung erschöpft, rechtfertigt sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
E. 6 Die Beschwerde ist demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem SEM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7.2 Da dem im vorliegenden Verfahren nicht vertretenen Beschwerdefüh-rer keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Die vorinstanzliche Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neu-beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schweizer Vertretung in Bishkek. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Martina Kunert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2148/2015/pjn Urteil vom 16 Juli 2015 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Martina Kunert. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), c/o Schweizer Vertretung Bishkek, Kirgistan Usbekistan (zurzeit in Kirgistan), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen (Asyl); Verfügung des SEM vom 9. Februar 2015 / (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, ethnische (...), reichten am 23. Dezember 2014 bei der Schweizer Vertretung in Bishkek, Kirgistan (fortan: Vertretung) Visagesuche ein, welche mit Verfügung vom 29. Dezember 2014 (gleichentags eröffnet) abgewiesen wurden. B.a Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit englischsprachiger Eingabe vom 12. Januar 2015 Einsprache bei der Vertretung, welche diese am 15. Januar 2015 ans SEM weiterleitete. B.b In Bezug auf ihre Fluchtgründe nach Kirgistan machte die Beschwerdeführerin 1 zusammengefasst geltend, ihre Familie sei wegen des politischen Engagements ihres Ehemannes E._______, dem Anführer der oppositionellen Separatistenbewegung "(...)" (zu Deutsch "(...)")0, schikaniert und bedroht worden und habe ein ungerechtfertigtes Gerichtsverfahren mit anschliessender Zwangsenteignung sowie Befragungen durch Sicherheitsbeamte zu erdulden gehabt. Zudem würden die Geschwister des Ehemannes von usbekischen Sicherheitsbeamten unter Druck gesetzt und sie selbst sei aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zwangssterilisiert worden. Aufgrund drohender Verfolgungsmassnahmen habe sie sich zur Flucht entschlossen und mit ihrer Familie im November 2012 beim kirgisischen Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) um Schutz nachgesucht, allerdings sei ihr Gesuch im April 2013 grundlos abgelehnt worden, eine dagegen eingereichte Beschwerde sei hängig. Mangels Identitätspapiere habe ihr Ehemann auf das Stellen eines Visumgesuchs verzichtet. B.c In Kirgistan hätten sich die Beschwerdeführenden mit weiteren Verfolgungsmassnahmen konfrontiert gesehen: Am 15. Mai 2013 hätten sich mutmasslich usbekische Sicherheitsbeamte zur Schule der Beschwerdeführenden 2-4 begeben, während selbentags suspekte Personen in der Nähe des Grundstücks der Beschwerdeführenden beobachtet worden seien. Die Beschwerdeführenden hätten aufgrund dieser Ereignisse Zuflucht in einem kirgisischen Flüchtlingscamp gefunden. Am 16. Oktober 2014 habe die Familie eine Warnung erhalten, wonach usbekische Nationalsicherheitskräfte nach Bishkek gekommen seien, um sie zu kidnappen und nach Usbekistan zu bringen und im selben Zeitraum hätten sich als kirgisische Sicherheitsbeamte ausgebende Personen nach den Beschwerdeführenden 2-4 gesucht. Sodann sei ihr Ehemann bereits mehrfach vom kirgisischen Ministerium für Inneres zu Befragungen aufgeboten worden, habe es jedoch stets abgelehnt, dieser Aufforderung Folge zu leisten, da ihm der Grund für eine solche nicht bekannt gewesen sei. Erschwerend komme hinzu, dass den Beschwerdeführenden 2-4 und deren Vater keine usbekischen Pässe ausgestellt würden. Schliesslich drohe ihnen im Falle einer Deportation nach Usbekistan willkürliche Gerichtsverfahren und Folter. C. C.a Mit Verfügung vom 9. Februar 2015 - eröffnet am 2. März 2015 - wies das SEM die Einsprache vom 12. Januar 2015 ab und verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten. C.b Zur Begründung führt das SEM aus, es lägen keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vor, welche die Einreise in die Schweiz zwingend notwendig erscheinen liessen (Art. 2 Abs. 4 VEV). Eine Einreise im Rahmen eines Visums aus humanitären Gründen könne nur erfolgen, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse die gesuchstellende Person - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden - die sie betreffende Gefährdung für Leib und Leben selber belegen können (vgl. Urteil des BVger E-5105/2014 vom 13. Oktober 014 E. 3.4. mit Hinweis auf D-3367/2013 vom 12 Mai 014 E. 4.4). Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach Usbekistan Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnten. Eine vertiefte Glaubwürdigkeitsprüfung könne jedoch offen bleiben, weil vorliegend im Vordergrund stehe, ob sich die Gesuchsteller in Kirgistan in einer besonderen Notsituation befänden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machten und die Erteilung von Einreisevisa rechtfertigten. Nach den länderspezifischen Kenntnissen des SEM liege zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufgrund der allgemeinen Lage in Kirgistan keine Gefährdung im fraglichen Sinne vor und auch aus den individuell dargelegten Gründen könne nicht auf eine solche geschlossen werden. Insbesondere hätten die kirgisischen Behörden auf Gefährdungsmeldungen reagiert und beispielsweise die Unterbringung der Beschwerdeführenden in einem Flüchtlingslager veranlasst. Zudem hätten sich die Beschwerdeführenden beim kirgisischen Ministerium für Arbeit und Migration gemeldet und von diesem die entsprechenden Bestätigungen erhalten. Folglich ergäben sich keine Hinweise, wonach die kirgisischen Behörden gegenüber den Beschwerdeführenden nicht schutzwillig oder schutzfähig wären. Die zahlreichen eingereichten Artikel und Berichte über die Situation in Usbekistan vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Im Übrigen verkenne das SEM nicht, dass die Lebensumstände der gesunden Beschwerdeführenden in Kirgistan schwierig erscheinen mögen. Sie verfügten aber über eine Wohngelegenheit und seien offenbar in der Lage, für Ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Sollten sie für die Bestreitung desselben weitergehende Hilfe benötigen, könnten sie sich an die lokalen Behörden oder vor Ort tätige Hilfsorganisationen wenden. Die Lebensbedingungen der Beschwerdeführenden unterschieden sich demnach nicht wesentlich von zahlreichen dort lebenden Personen, die sich in ähnlich gelagerten Situationen befänden. Somit gäbe es keine qualifizierten Hinweise, dass sie im Aufenthaltsstaat Kirgistan wegen ihrer Herkunft einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt seien, um einen weiteren Verbleib in Kirgistan als gänzlich unzumutbar erscheinen zu lassen. Es sei ihnen somit möglich, den in Kirgistan gegenüber der Verfolgungsgefahr in Usbekistan bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen, weshalb ein behördliches Eingreifen nicht zwingend erforderlich sei. Auf die geltend gemachte Verfolgungssituation sei daher nicht näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern könne. Insgesamt lägen demnach keine humanitären Gründe vor, welche die Erteilung von Einreisevisa begründen liessen. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen beantragt hätten, gehe deren Absicht, dauerhaft in der Schweiz zu bleiben, hervor. Eine fristgerechte Ausreise nach einem vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt könne damit offensichtlich nicht genügend belegt werden. Die geforderte hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum liege damit nicht vor. Die Erteilung eines gewöhnlichen Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum falle folglich auch nicht in Betracht. D. Mit Eingabe vom 1. April 2015 bei der Vertretung - weitergeleitet am 7. April 2015 - erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten sinngemäss die Aufhebung des Entscheides des SEM vom 12. Januar 2015, die Gutheissung der Visaanträge und die Bewilligung der Einreise. Die Beschwerdeführerin 1 wiederholte die bisherigen Vorbringen unter Verweis auf einen weiteren Internetbericht und Bezugnahme auf die Rechtsanwälte F._______ und G._______, denen die geschilderte Situation bekannt sei und führte zusätzlich aus, die kirgisischen Migrationsbehörden wollten sie nach Usbekistan zurück schicken. Ausserdem lebten sie zu fünft in einem 20 m2 grossen Zimmer ohne Toilette und Badezimmer, verfügten aber eigentlich über kein "Dach", da das Flüchtlingslager abends schliesse. Ohnehin werde letzteres demnächst wegen Projektabschlusses geschlossen. Zudem sei ein Neffe ihres Mannes unrechtmässig verhaftet und im Gefängnis gefoltert worden und selbst nach einem erfolglosen Selbstmordversuch habe er keine Hilfe erfahren. Im Übrigen sei ihre Tochter, die Beschwerdeführerin 4, krank. E. Mit Maileingabe vom 25. April 2015 - weitergeleitet am 27. April 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin 1 das Bundesverwaltungsgericht um baldige Verfahrenserledigung, da Kirgistan und Usbekistan einen Flüchtlingsaustausch vereinbart hätten, von welchem sie ebenfalls betroffen sein würden. Ihr Leben sei in Gefahr. F. Am 1. Mai 2015 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung zu den Akten, in welcher sie an den Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung festhält. Darüber hinausgehend vertritt sie die Auffassung, in der Beschwerdeschrift werde bezüglich der Situation der Beschwerdeführenden in Kirgisistan nicht das Vorliegen einer konkreten, unmittelbaren und ernsten Gefährdungslage geltend gemacht, sondern hauptsächlich auf die dortigen, für sie schwierigen Lebensbedingungen verwiesen. Daran änderten weder die Beschwerdevorbringen über eine angeblich besonders hohe Gefährdung der Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau mit drei Kindern noch die Vorbringen einer schwierigen Lage im Flüchtlingslager etwas, zumal die Beschwerdeführerin beim UNHCR als Flüchtling registriert sei. G. Mit von der Vertretung am 17. Juni 2015 weitergeleiteter Maileingabe des Ehemannes und Vaters der Beschwerdeführenden vom 16. Juni 2016 wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerinnen 1 und 4 seien wegen einer Herzerkrankung der Beschwerdeführerin 4 nach Moskau gereist, wo sich die Beschwerdeführerin 1 beobachtet und verfolgt gefühlt habe. Sie habe in einem ihrer Verfolger eine Person aus (...) erkannt, welcher für den usbekischen Geheimdienst arbeite. Sie sei dann in die Metro geflüchtet und habe sich erst am Abend zurück ins Hotel gewagt. Am nächsten Tag habe sie ihre Verfolger vor dem Hotel wieder gesehen. Es sei ihr gelungen, zu entkommen und sich in eine Vorstadt von Moskau zu retten. Sie habe nun Angst, nach Bishkek zurück zu kehren. Letztes Jahr habe "Moskau" 14 usbekische Flüchtlinge nach Usbekistan geschickt und es sei nicht lange her, als wieder vier Personen in Usbekistan verschwunden seien. H. Im Laufe des Verfahrens wurden zahlreiche Beweismittel in Kopie - letztmals weitergeleitet von der Botschaft in Bishkek - zu den Akten gereicht, auf deren Inhalt - sofern entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide der Vorinstanz, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. dazu Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das VGG oder die jeweilige Spezialgesetzgebung nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführenden erfüllen die gesetzlichen Voraussetzungen ohne weiteres, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen. Hingegen hat E._______ am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen, hatte mithin also keine Parteistellung inne und kann eine solche auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht für sich beanspruchen. Somit sind ihn betreffende Vorbringen für das vorliegende Verfahren nur insofern von Belang, als sie in einem inhaltlichen Zusammenhang zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden stehen. 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie ist in dem Ausmass zur Untersuchung des Sachverhaltes verpflichtet, als man dies vernünftigerweise von ihr erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien. Art. 13 VwVG verpflichtet die Parteien, an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die sie durch ihr Begehren eingeleitet haben. Die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers betrifft insbesondere Tatsachen, die seine persönliche Situation betreffen und die der Gesuchsteller besser kennt als die Behörden oder die von diesen ohne seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 m.w.H.). 3.2 Der Untersuchungsgrundsatz umfasst auch die Beweisführungslast (Beweisführungspflicht). Das SEM ist deshalb verpflichtet, nicht nur zu denjenigen Sachverhaltselementen Beweis zu führen, welche die asylsuchende Person belasten, sondern auch zu denjenigen Elementen, welche sie begünstigen. Das Bundesamt bedient sich dazu der in Art. 12 VwVG genannten Beweismittel. Die Beweisführungslast wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt, die insbesondere verpflichtet sind, relevante Beweismittel anzubieten (vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Krauskopf/Emmenegger, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/ Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 12 N 20 ff.). Verletzungen des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 12 VwVG stellen Verletzungen von Bundesrecht dar. Derartige Verletzungen können zudem ergeben, dass die Behörden den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt haben (vgl. Krauskopf/Emmenegger, a.a.O., Art. 12 N 18 und 34). 3.3 Die Parteien haben zudem ein aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessendes Recht, an der Erstellung des Sachverhaltes mitzuwirken (Art. 29 Abs. 2 [BV] und Art. 26 ff. VwVG). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich als Ausfluss von dessen Teilgehalt, mit eigenen Begehren gehört zu werden, ein Anspruch der Parteien darauf, dass ihren Anträgen auf Abnahme von tauglichen und sachdienlichen Beweisen stattgegeben wird. Die Behörde muss jedoch nur diejenigen Beweise erheben, die sie für die Feststellung des Sachverhaltes als tauglich erachtet (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet zudem die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden reichten anlässlich ihrer Gesuche Kopien zahlreicher allgemein gehaltener oder sie nicht direkt betreffender Medienerzeugnisse zu den Akten, welche zusammengefasst die Aktivitäten der usbekischen Sicherheitsbehörden wie Entführungen usbekischer Flüchtlinge aus Kirgistan und Deportationen derselben nach Usbekistan sowie gegen der usbekischen Regierung unliebsame Personen gerichtete Menschenrechtsverletzungen zum Inhalt hatten. Die Vorinstanz musste sich mangels Zusammenhang zu ihrer konkreten Situation nicht vertieft mit diesen auseinandersetzen. 4.2 Darüber hinaus reichten die Beschwerdeführenden noch weitere, sie direkt oder indirekt betreffende Unterlagen zu den Akten, wie die ins Englische übersetzte Kopie eines Schreibens vom (...) von H._______, der Direktorin von I._______, einer kirgisischen Nichtregierungsorganisation (vgl. Vorakten S. 36), gemäss welchem usbekische Geheimdienstmitarbeiter erwiesenermassen am 15. Mai 2013 versucht hätten, die Beschwerdeführenden 3 und 4 zu entführen. Ferner zeigt sich H._______ überzeugt, dass die Beschwerdeführenden nicht in Kirgistan bleiben können, da ein adäquater Schutz vor dem usbekischen Sicherheitsdienst nicht gewährleistet sei (vgl. Vorakten S. 29). Einem von J._______ am (...) unter dem Titel "(...)" auf Radio Free Europe / Radio Liberty (RFE / RL) veröffentlichten Artikel zufolge gäbe es Anzeichen, die darauf hindeuteten, dass der am (...) als "(...)" veröffentlichte Artikel, in welchem E._______ verteufelt werde, im Auftrag der usbekischen Regierung verfasst worden sei (vgl. Vorakten S. 30 f., abrufbar unter: (...), besucht am 30. Juni 2015). Ausserdem befindet sich ein Schreiben von Human Rights Watch (fortan: HRW) vom 7. November 2014 bei den Akten, welchem zufolge die Sicherheit der Beschwerdeführenden in Kirgistan nicht gewährleistet sei. In diesem Schreiben wird ebenfalls auf den erwähnten Artikel vom (...) Bezug genommen und ausgeführt, E._______ (vorliegend nicht Beschwerdeführer) würde darin als Separatist bezeichnet und wegen dem Schaden, den er dem usbekischen Staat verursacht habe, international gesucht. Gemäss HRW würden diese Art von Artikeln oftmals von von der usbekischen Regierung kontrollierten Medien zu Diskreditierungszwecken von missliebigen Opponenten produziert (vgl. Vorakten, S. 17 f.). Zudem teilt Amnesty International die Auffassung der Beschwerdeführenden, wonach für sie eine Deportationsgefahr durch usbekische Sicherheitsbehörden bestehe, weshalb um Erteilung eines Visums ersucht werde (vgl. Vorakten, S. 45). 4.3 In der angefochtenen Verfügung vom 9. Februar 2015 wird kaum eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den konkreten Vorbringen der Beschwerdeführenden und so gut wie keine Beweismittelwürdigung vorgenommen. Zwar trifft es zu, dass die eingereichten Artikel und Berichte mehrheitlich die Situation in Usbekistan zum Inhalt haben. Allerdings wird darin auch eine aktuelle Bedrohungslage in Kirgistan geltend gemacht, eine Einschätzung, welche von verschiedenen Nichtregierungsorganisationen, Anwälten und Medienschaffenden geteilt wird, nicht jedoch von der Vorinstanz. Letztere begnügt sich diesbezüglich mit einer pauschal gehaltenen und folglich wenig überzeugenden Begründung, die eingereichten Beweismittel vermöchten an der Einschätzung, wonach die Beschwerdeführenden in Kirgistan nicht gefährdet seien, nichts zu ändern, da die kirgisischen Behörden nach entsprechenden Gefährdungsmeldungen ihre Unterbringung in einem Flüchtlingslager veranlasst hätten. Ausserdem hätten sich erstere beim kirgisischen Ministerium für Arbeit und Migration gemeldet und von diesem entsprechende Bestätigungen erhalten. Vorab ist festzuhalten, dass weder ersichtlich ist noch näher ausgeführt wird, inwiefern eine "entsprechende Bestätigung" vom Ministerium für Arbeit und Migration den Beschwerdeführenden hilfreich sein könnte, um eine akute Gefahr vor einer Deportation nach Kirgistan abzuwenden. Da der usbekische Geheimdienst in der Vergangenheit nachweislich usbekische Flüchtlinge aus Kirgistan entführt hat und nicht zu ignorierende Hinweise vorliegen, dass E._______ und die Beschwerdeführenden im Visier desselben sein könnten, wäre eine vertiefte Abklärung der Vorbringen zur rechtsgenüglichen Erstellung des Sachverhalts angezeigt gewesen. Sodann führt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung tatsachenwidrig aus, die Beschwerdeführenden wären beim UNHCR als Flüchtlinge registriert. Dabei geht aus den Akten klar hervor, dass das UNHCR trotz der politischen Exponiertheit von E._______ und der asylrelevanten Gefährdung desselben und allenfalls der Beschwerdeführenden von einer fehlenden Gefährdung in ihrem Heimatstaat ausgeht, weshalb es deren Registrierung im April 2013 abgelehnt hat. Der dagegen erhobene Rekurs ist seit mehr als zwei Jahren hängig (vgl. Vorakten, S. 2). Da die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung gegen die Beschwerdeführenden gerichtete Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Usbekistan nicht ausschliesst, hätte sich eine vertiefte Auseinandersetzung beziehungsweise Abklärung der Gründe für den ablehnenden UNHCR-Entscheid zwecks Sachverhaltserstellung und insbesondere über den derzeitigen Verfahrensstand des Rekurses gegen die UNHCR-Verfügung vom April 2013 angeboten. Ausserdem verweist die Beschwerdeführerin 1 entgegen den Ausführungen in der Vernehmlassung "dem wesentlichen Sinngehalt in der Beschwerdeschrift vom 1. April 2015 nach" nicht "zur Hauptsache auf die dortigen schwierigen Lebensumstände", sondern macht geltend, sie und ihre Familie lebten in Kirgistan "in tödlicher Bedrohung", ihr Leben sei "immer unter tödlicher Gefahr" und 2013 und 2014 seien "misslungene Versuche auf ihre Kinder" unternommen worden, womit wohl die vorstehend erwähnten Entführungsversuche gemeint sein dürften. Diese Vorbringen haben augenscheinlich nicht bloss eine schwierige Lebenssituation zum Inhalt, sondern könnten allenfalls asylrelevant sein, was die Vorinstanz nicht mit der nötigen Sorgfalt überprüft hat. Hinzu kommt, dass in der Vernehmlassung ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin 1 würde als Beschwerdebegründung "eine angeblich besonders hohe Gefährdung (...) als alleinstehende Frau mit drei Kindern" geltend machen, während sie in Ziffer 3 der Beschwerdeeingabe ausdrücklich darauf hinweist, mit ihrem Ehemann zusammen zu leben und auch an keiner anderen Stelle etwas Abweichendes ausführt. Somit fusst auch diese Annahme nicht etwa auf widersprüchlichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, sondern ist der fehlenden Auseinandersetzung der Vorinstanz mit den Beschwerdevorbringen in der Beschwerdeschrift zuzuordnen. Aus dem Ausgeführten geht somit hervor, dass die Vorinstanz bei der Feststellung des Sachverhalts nicht ihrer in Art. 12 VwVG verankerten Untersuchungspflicht nachgekommen ist. Insbesondere hat sie es unterlassen, auch zu denjenigen Sachverhaltselementen Beweis zu führen, welche die Beschwerdeführenden begünstigen, was nicht etwa darauf zurückzuführen ist, dass diese ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen wären.
5. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung. Da auch in der Vernehmlassung keine vertiefte Auseinandersetzung mit der individuellen Situation der Beschwerdeführenden beziehungsweise deren Beschwerdevorbringen stattfindet, sondern sich diese in einer pauschalen und teilweise unzutreffenden Begründung und dem Verweis auf die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung erschöpft, rechtfertigt sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
6. Die Beschwerde ist demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem SEM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Da dem im vorliegenden Verfahren nicht vertretenen Beschwerdefüh-rer keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die vorinstanzliche Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neu-beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schweizer Vertretung in Bishkek. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Martina Kunert Versand: