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F-8315/2025

F-8315/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-11-10 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (10 Absätze)

E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie insbesondere die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die schlechte Behandlung seitens der kroatischen Behörden (Abnahme der Fingerabdrücke unter Zwang, rechtswidrige Behandlung, Push-backs, Zugang zu Rechtsmitteln, Lebensbedingungen in Kroatien sowie Zugang zur medizinischen Versorgung) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Des Weiteren hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass sich aus der Anwesenheit ihres angeblichen Ehemannes, nicht zuletzt angesichts des fehlenden Nachweises einer religiösen Trauung, der Dauer sowie Ernsthaftigkeit der angeblichen Beziehung sowie aufgrund des fehlenden Abhängigkeitsverhältnisses, keine Zuständigkeit der Schweiz ableiten lässt (weder nach Art. 2 Bst. g, Art. 9 und Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO noch nach Art. 8. EMRK). Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG deren Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.

E. 2.2 Was die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Die von ihr wiedergegebenen Urteile deutscher Gerichte (welche das Bundesverwaltungsgericht ohnehin nicht binden) und die Berichte von Nichtregierungsorganisationen zur Situation von Asylsuchenden in Kroatien, zu den Push-backs, zur Polizeigewalt, zu fehlenden wirksamen Rechtsmitteln, zur Gesundheitsversorgung sowie zum Refoulement-Verbot vermögen keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu belegen. Für eine Änderung der Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen: BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) besteht in Würdigung der Äusserungen der Beschwerdeführerin keine Veranlassung. Es ist demnach davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten und Kroatien die Sicherheit gestützt auf die Dublin-III-VO überstellter Personen garantiert und deren Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (siehe E. 2.1 hiervor). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung des Rechts auf Familienleben bringt ebenfalls keine neuen Aspekte mit sich. Die auf Beschwerdeebene einegereichten Beweismittel zur Dauerhaftigkeit der Beziehung und zum Ehevorbereitungsverfahren vermögen als Nachweis einer tatsächlich gelebten Beziehung nicht zu überzeugen. Die rudimentären Angaben lassen kaum Rückschlüsse auf die Dauer oder Intensität der Beziehung zu. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin im Asylverfahren des angeblichen Ehemannes unerwähnt geblieben ist. Vor diesem Hintergrund ist keine dauerhafte Beziehung eheähnlicher Intensität anzunehmen, die vom Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfasst wäre. Das Ehevorbereitungsverfahren kann ohne weiteres im Ausland abgewartet und der Kontakt wie bis anhin über die modernen Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden.

E. 2.3 Auch die Rüge, die Vorinstanz habe es versäumt, die Gesuchsgründe individuell und geschlechtsspezifisch im Hinblick auf Kroatien zu beurteilen und dadurch Art. 2 (c), (d), (e), (f) und 3 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW [SR 0.108]) verletzt, erweist sich als unbegründet. Die Beschwerdeführerin selbst hat im Verlauf des Verfahrens vor der Vorinstanz keine geschlechtsspezifischen Beanstandungen gemacht und es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht hier die Vorinstanz weitere Abklärungen hätte tätigen sollen. Zudem erhielt sie im Rahmen des am 20. Oktober 2025 anlässlich des Dublin-Gesprächs gewährten rechtlichen Gehörs die Möglichkeit, sich zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu äussern, wovon sie Gebrauch gemacht hat. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

E. 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12). Das entsprechende Subeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen.

E. 2.5 Hinsichtlich des Antrags der Beschwerdeführerin, es sei das Verfahren mit demjenigen ihres angeblichen Ehemannes gemäss Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 9 Dublin-III-VO zu vereinigen, wird festgehalten, dass beim Bundesverwaltungsgericht kein Verfahren des angeblichen Ehemannes hängig ist, weshalb auf den Antrag nicht einzutreten ist.

E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 4 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 30. Oktober 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.

E. 5.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65. Abs. 1 und Abs. 2 VwVG) abzuweisen ist.

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 6 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nachfolgende Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-8315/2025 Urteil vom 10. November 2025 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Christa Preisig; Gerichtsschreiberin Margerita Socha. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch MLaw Michael Meyer, AsyLex, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 8. Oktober 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass sie bereits am 30. September 2025 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. B. Am 20. Oktober 2025 führte die Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin ein Dublin-Gespräch durch. Dabei wurde ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung dorthin gewährt. C. Die kroatischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz vom 14. Oktober 2025 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 22. Oktober 2025 gut. D. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2025 - eröffnet am 24. Oktober 2025 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. E. Am 30. Oktober 2025 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien spezifische Garantien von den kroatischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung bei der Rückkehr sicherzustellen. Die Beschwerdeführerin ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen. Die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu verfügen. Es sei das Verfahren mit demjenigen von B._______, gemäss Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 9 Dublin-III-VO zu vereinigen. F. Am 30. Oktober 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie insbesondere die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die schlechte Behandlung seitens der kroatischen Behörden (Abnahme der Fingerabdrücke unter Zwang, rechtswidrige Behandlung, Push-backs, Zugang zu Rechtsmitteln, Lebensbedingungen in Kroatien sowie Zugang zur medizinischen Versorgung) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Des Weiteren hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass sich aus der Anwesenheit ihres angeblichen Ehemannes, nicht zuletzt angesichts des fehlenden Nachweises einer religiösen Trauung, der Dauer sowie Ernsthaftigkeit der angeblichen Beziehung sowie aufgrund des fehlenden Abhängigkeitsverhältnisses, keine Zuständigkeit der Schweiz ableiten lässt (weder nach Art. 2 Bst. g, Art. 9 und Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO noch nach Art. 8. EMRK). Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG deren Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 2.2 Was die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Die von ihr wiedergegebenen Urteile deutscher Gerichte (welche das Bundesverwaltungsgericht ohnehin nicht binden) und die Berichte von Nichtregierungsorganisationen zur Situation von Asylsuchenden in Kroatien, zu den Push-backs, zur Polizeigewalt, zu fehlenden wirksamen Rechtsmitteln, zur Gesundheitsversorgung sowie zum Refoulement-Verbot vermögen keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu belegen. Für eine Änderung der Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen: BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) besteht in Würdigung der Äusserungen der Beschwerdeführerin keine Veranlassung. Es ist demnach davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten und Kroatien die Sicherheit gestützt auf die Dublin-III-VO überstellter Personen garantiert und deren Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (siehe E. 2.1 hiervor). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung des Rechts auf Familienleben bringt ebenfalls keine neuen Aspekte mit sich. Die auf Beschwerdeebene einegereichten Beweismittel zur Dauerhaftigkeit der Beziehung und zum Ehevorbereitungsverfahren vermögen als Nachweis einer tatsächlich gelebten Beziehung nicht zu überzeugen. Die rudimentären Angaben lassen kaum Rückschlüsse auf die Dauer oder Intensität der Beziehung zu. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin im Asylverfahren des angeblichen Ehemannes unerwähnt geblieben ist. Vor diesem Hintergrund ist keine dauerhafte Beziehung eheähnlicher Intensität anzunehmen, die vom Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfasst wäre. Das Ehevorbereitungsverfahren kann ohne weiteres im Ausland abgewartet und der Kontakt wie bis anhin über die modernen Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. 2.3 Auch die Rüge, die Vorinstanz habe es versäumt, die Gesuchsgründe individuell und geschlechtsspezifisch im Hinblick auf Kroatien zu beurteilen und dadurch Art. 2 (c), (d), (e), (f) und 3 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW [SR 0.108]) verletzt, erweist sich als unbegründet. Die Beschwerdeführerin selbst hat im Verlauf des Verfahrens vor der Vorinstanz keine geschlechtsspezifischen Beanstandungen gemacht und es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht hier die Vorinstanz weitere Abklärungen hätte tätigen sollen. Zudem erhielt sie im Rahmen des am 20. Oktober 2025 anlässlich des Dublin-Gesprächs gewährten rechtlichen Gehörs die Möglichkeit, sich zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu äussern, wovon sie Gebrauch gemacht hat. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12). Das entsprechende Subeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen. 2.5 Hinsichtlich des Antrags der Beschwerdeführerin, es sei das Verfahren mit demjenigen ihres angeblichen Ehemannes gemäss Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 9 Dublin-III-VO zu vereinigen, wird festgehalten, dass beim Bundesverwaltungsgericht kein Verfahren des angeblichen Ehemannes hängig ist, weshalb auf den Antrag nicht einzutreten ist.

3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 30. Oktober 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos. 5. 5.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65. Abs. 1 und Abs. 2 VwVG) abzuweisen ist. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei das Verfahren mit demjenigen ihres angeblichen Ehemannes gemäss Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 9 Dublin-III-VO zu vereinigen, wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Margerita Socha Versand: