Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Am 26. September 2023 ersuchte die sri-lankische Gesuchstellerin A._______ (geboren 1955) auf der Schweizer Botschaft in Colombo um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt bei ihrem in der Schweiz lebenden Sohn und dessen Ehefrau (Beschwerdeführerin und Gastgeberin). B. Mit Formular-Verfügung vom 26. September 2023 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
18. Oktober 2023 Einsprache bei der Vorinstanz. D. Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Verfügung vom 3. Januar 2024 ab. E. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Februar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, der Gesuchstellerin ein Einreisevisum für Besuchszwecke zu erteilen. F. Die Vorinstanz liess sich am 3. April 2024 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 31. Mai 2024 und hielt an ihren Anträgen fest.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
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E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einsprache- verfahren teilgenommen und ist als Gastgeberin der Gesuchstellerin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt ein Gesuch einer sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA- Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen- Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen- Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernahm (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).
E. 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch
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– grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1; BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
E. 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku- mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]).
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E. 3.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und die drittstaatsangehörige Person hat zu belegen, dass keine Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Bestehen Zweifel daran, dass die gesuchstellende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht wieder verlässt, so ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
E. 3.5 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die vorerwähnten Einreisevor- aussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der in Frage stehende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 5 Abs. 3 AIG; Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
E. 3.6 Aufgrund ihrer sri-lankischen Staatsangehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I Verordnung [EU] 2018/1806; Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen damit, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gewährleistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Anhaltspunkte dazu können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Personen ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strengere Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck
F-804/2024 Seite 6 einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
E. 4.2 Sri Lanka befindet sich aktuell in einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise, wobei es zu Engpässen bei der Versorgung mit Gütern wie Treibstoff, Strom, Medikamenten, Lebensmitteln sowie Gütern des täglichen Bedarfs kommen kann. Die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage Sri Lankas beschleunigte sich ab 2019 in Folge von politischer Fehlentscheide und finanziellem Missmanagement. Diese Entwicklung wurde durch die negativen Auswirkungen der Pandemie noch verstärkt. Dies hat zu landesweiten Protesten, teilweise gewaltsamen Ausschreitungen und schliesslich dazu geführt, dass Präsident Gotabaya Rajapaksa im Juli 2022 fliehen musste und in der Folge zurücktrat, nachdem der Präsidentenpalast gestürmt wurde (vgl. Wirtschaftsbericht Sri Lanka 2023 der Schweizerischen Botschaft in Colombo, < https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Aussenwirtschaftspolitik_Wirt schaftliche_Zusammenarbeit/Wirtschaftsbeziehungen/laenderinformation en/asien/suedasien/sri_lanka.html > abgerufen im September 2024). Es bestehen politische und soziale Spannungen, ebenso wie Spannungen zwischen religiösen beziehungsweise ethnischen Gemeinschaften. Sie können unvermittelt aufflammen und zu gewaltsamen Ausschreitungen führen. Im ganzen Land besteht das Risiko von terroristischen Anschlägen (< https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und- reisehinweise/sri-lanka/reisehinweise-fuersrilanka.html >, publiziert am 21.08.2024, abgerufen im September 2024).
E. 4.3 Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bereits ausgeführt hat, ist ein im Zielland bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ausserdem ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern erleichtern kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländerrechtlichen Bestimmungen, indem die Gesuchstellenden – einmal eingereist – versuchen, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis abzustützen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2). Das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise der Gesuchstellerin ist demnach grundsätzlich als hoch einzuschätzen.
E. 5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden
F-804/2024 Seite 7 Person im Heimatland eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Demgegenüber muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1).
E. 5.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine gesunde Person im Alter von 69. Sie ist verwitwet und drei ihrer vier Kinder leben als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz. Sie macht geltend, aufgrund ihres Alters in ihrem Heimatland leben und auch sterben zu wollen. Sie verfüge über ein beträchtliches Vermögen, welches sie nach dem Tod ihres Ehemannes geerbt und durch gewinnbringende Investitionen vermehrt habe. Sie besitze ein Haus «(…)» 500 Meter vom Meer entfernt, welches einen Wert von LKR (...)– (entsprechend Fr. (…).–) aufweise. Dort plane sie, für Touristen ayurvedische Behandlungen anzubieten und im Garten entsprechende Kräuter zu pflanzen. Ein weiteres landwirtschaftliches Grundstück habe einen Wert von LKR 1'500'000.–. Durch ihre gewinnbringenden Investitionen erhalte sie monatlich ein Gesamteinkommen in Höhe von LKR 200'000.–. Zusätzlich besitze sie zwei Bankkonten, welche ein Gesamtguthaben von Fr. 3’765.– aufweisen würden. Gemeinsam mit ihrer Tochter und deren Familie lebe sie in deren Villa, in welcher sie über ein eigenes Zimmer verfüge. Die Familie ihrer Tochter besitze insgesamt vier Grundstücke, deren Werte sich auf LKR 88'450'000.–, LKR 4'000'000.–, LKR 14’000'000.– und LKR 100'000.– belaufen würden. Der Ehemann ihrer Tochter sei in einer gut dotierten Position bei einer amerikanischen Brauerei angestellt, wobei er für sri-lankische Verhältnisse ein hohes monatliches Gehalt von LKR 300'000.– (entsprechend Fr. 800.–) verdiene. Die Ehegatten hätten zudem hohe Ersparnisse, welche einem Gesamtwert von Fr. 25’040.– aufweisen würden. Aufgrund des bemerkenswerten Wohlstands der Gesuchstellerin seien jegliche Auswanderungsabsichten auszuschliessen. Der einzige Zweck ihres beabsichtigten Besuches in der Schweiz sei es, ihren Sohn nach 15 Jahren wieder einmal umarmen zu können. Sowohl ihr Sohn als auch die Beschwerdeführerin würden über ein gutes Einkommen verfügen, weshalb sie für den Aufenthalt der Gesuchstellerin aufkommen könnten. Für die Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise ist hauptsächlich die persönliche, familiäre und wirtschaftliche Lage der
F-804/2024 Seite 8 gesuchstellenden Person ausschlaggebend (Urteil des BVGer F-1112/2023 vom 9. September 2024, E. 5.3). Die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Schwiegersohns und der Tochter in Sri-Lanka spielen daher eine untergeordnete Rolle. Ebenso wenig entscheiderheblich ist die Tatsache, dass der Sohn der Gesuchstellerin und die Beschwerdeführerin für ihren Aufenthalt aufkommen würden. Somit ist eine Überprüfung der individuellen ökonomischen, persönlichen und familiären Umstände der Gesuchstellerin erforderlich. In wirtschaftlicher Hinsicht legt die Gesuchstellerin verschiedene Unterlagen vor, darunter zwei Bankkontoauszüge, die das von ihr behauptete Bankguthaben von Fr. 3’765.– nachzuweisen vermögen (Beschwerdebeilage 4). Für den Zeitraum vom 3. Februar 2023 bis zum 16. Januar 2024 können ebenfalls regelmässige monatliche Einzahlungen von jeweils LKR 200'000.– auf ihr Bankkonto nachgewiesen werden. Diese Umstände sind jedoch nicht geeignet, die finanzielle und wirtschaftliche Lage der Gesuchstellerin zweifelsfrei darzulegen. Es lässt sich nicht eindeutig feststellen, dass die behaupteten Einkünfte auch in Zukunft in derselben Höhe und mit derselben Häufigkeit wie im Jahr 2023 zu erwarten sind. Zudem fehlen jegliche Angaben in Bezug auf Einzahlungen in früheren Jahren, welche eine gewisse Stabilität der Einkommenslage darlegen würden. Weiter lässt sich nicht eindeutig bestimmen, woraus die behaupteten Einkünfte stammen. Die Beschwerdeführerin spricht von einem Ertrag aus dem gut angelegten Vermögen der Gesuchstellerin (Beschwerde, S. 6), ohne konkret darzulegen, wie das Vermögen genau angelegt wurde und aus welchen Vermögensteilen diese Erträge stammen. Ebenso kann nicht nachgewiesen werden, dass die geltend gemachten Einnahmen tatsächlich aus dem Betrieb der Tätigkeit vom Haus «(…)» stammen, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache (SEM-act. 296, 297) und in ihrer Beschwerdeeingabe (Beschwerde, S. 3) andeutet. Aus den Akten geht hervor, dass die Gesuchstellerin keiner weiteren Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, so dass kein Nachweis über ein sicheres und kontinuierliches Einkommen vorliegt. Aus vermögensrechtlicher Sicht ist festzuhalten, dass Vermögenswerte keine ausreichende Gewähr für eine Wiederausreise bieten können, da das Vermögen auch bei einer Auswanderung nicht verloren geht. Daher spielen weder das Haus «(…)» noch das landwirtschaftliche Grundstück noch die Sparguthaben auf ihren Bankkonten eine entscheidende Rolle für die Beurteilung der gesicherten Wiederausreise.
F-804/2024 Seite 9 Folglich kann nicht von derart soliden wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ausgegangen werden, die sie von einer Emigration abhalten könnten.
E. 5.3 In persönlicher und familiärer Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellerin bereits im Jahr 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hatte, welches rechtskräftig abgewiesen wurde (SEM-act. 304). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Gesuchstellerin würde ihre Tochter in Sri Lanka bei der Kinderbetreuung unterstützen. Eine solche könnte jedoch auch anderweitig sichergestellt werden. Die Beschwerdeführerin behauptet sodann nicht, der Gesuchstellerin würde besondere berufliche oder gesellschaftliche Verantwortung obliegen. In einer Gesamtwürdigung lässt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin nicht auf besondere familiäre beziehungsweise gesellschaftliche Verpflichtungen schliessen, welche Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin bieten würden.
E. 5.4 Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Gesuchstellerin angesichts ihrer individuellen Situation sowie der allgemeinen Lage Sri Lankas nicht als gesichert angesehen werden könne, nicht zu beanstanden. Mithin fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit wurden zu Recht nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt.
E. 6 Die angefochtene Verfügung erweist sich im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 1’000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matthew Pydar Versand: F-804/2024 Seite 11 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben) – die Vorinstanz (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-804/2024 Urteil vom 15. Oktober 2024 Besetzung Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Matthew Pydar. Parteien A._______, vertreten durch Dr. iur. Helena Hess, Advokatin, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Gunsten von A._______; Verfügung des SEM vom 3. Januar 2024. Sachverhalt: A. Am 26. September 2023 ersuchte die sri-lankische Gesuchstellerin A._______ (geboren 1955) auf der Schweizer Botschaft in Colombo um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt bei ihrem in der Schweiz lebenden Sohn und dessen Ehefrau (Beschwerdeführerin und Gastgeberin). B. Mit Formular-Verfügung vom 26. September 2023 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 Einsprache bei der Vorinstanz. D. Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Verfügung vom 3. Januar 2024 ab. E. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Februar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, der Gesuchstellerin ein Einreisevisum für Besuchszwecke zu erteilen. F. Die Vorinstanz liess sich am 3. April 2024 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 31. Mai 2024 und hielt an ihren Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einsprache-verfahren teilgenommen und ist als Gastgeberin der Gesuchstellerin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt ein Gesuch einer sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernahm (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1; BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]). 3.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und die drittstaatsangehörige Person hat zu belegen, dass keine Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Bestehen Zweifel daran, dass die gesuchstellende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht wieder verlässt, so ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.5 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die vorerwähnten Einreisevor-aussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der in Frage stehende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 5 Abs. 3 AIG; Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 3.6 Aufgrund ihrer sri-lankischen Staatsangehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I Verordnung [EU] 2018/1806; Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen damit, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gewährleistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Anhaltspunkte dazu können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Personen ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strengere Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 4.2 Sri Lanka befindet sich aktuell in einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise, wobei es zu Engpässen bei der Versorgung mit Gütern wie Treibstoff, Strom, Medikamenten, Lebensmitteln sowie Gütern des täglichen Bedarfs kommen kann. Die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage Sri Lankas beschleunigte sich ab 2019 in Folge von politischer Fehlentscheide und finanziellem Missmanagement. Diese Entwicklung wurde durch die negativen Auswirkungen der Pandemie noch verstärkt. Dies hat zu landesweiten Protesten, teilweise gewaltsamen Ausschreitungen und schliesslich dazu geführt, dass Präsident Gotabaya Rajapaksa im Juli 2022 fliehen musste und in der Folge zurücktrat, nachdem der Präsidentenpalast gestürmt wurde (vgl. Wirtschaftsbericht Sri Lanka 2023 der Schweizerischen Botschaft in Colombo, abgerufen im September 2024). Es bestehen politische und soziale Spannungen, ebenso wie Spannungen zwischen religiösen beziehungsweise ethnischen Gemeinschaften. Sie können unvermittelt aufflammen und zu gewaltsamen Ausschreitungen führen. Im ganzen Land besteht das Risiko von terroristischen Anschlägen ( , publiziert am 21.08.2024, abgerufen im September 2024). 4.3 Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bereits ausgeführt hat, ist ein im Zielland bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ausserdem ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern erleichtern kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländerrechtlichen Bestimmungen, indem die Gesuchstellenden - einmal eingereist - versuchen, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis abzustützen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2). Das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise der Gesuchstellerin ist demnach grundsätzlich als hoch einzuschätzen. 5. 5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Demgegenüber muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). 5.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine gesunde Person im Alter von 69. Sie ist verwitwet und drei ihrer vier Kinder leben als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz. Sie macht geltend, aufgrund ihres Alters in ihrem Heimatland leben und auch sterben zu wollen. Sie verfüge über ein beträchtliches Vermögen, welches sie nach dem Tod ihres Ehemannes geerbt und durch gewinnbringende Investitionen vermehrt habe. Sie besitze ein Haus «(...)» 500 Meter vom Meer entfernt, welches einen Wert von LKR (...)- (entsprechend Fr. (...).-) aufweise. Dort plane sie, für Touristen ayurvedische Behandlungen anzubieten und im Garten entsprechende Kräuter zu pflanzen. Ein weiteres landwirtschaftliches Grundstück habe einen Wert von LKR 1'500'000.-. Durch ihre gewinnbringenden Investitionen erhalte sie monatlich ein Gesamteinkommen in Höhe von LKR 200'000.-. Zusätzlich besitze sie zwei Bankkonten, welche ein Gesamtguthaben von Fr. 3'765.- aufweisen würden. Gemeinsam mit ihrer Tochter und deren Familie lebe sie in deren Villa, in welcher sie über ein eigenes Zimmer verfüge. Die Familie ihrer Tochter besitze insgesamt vier Grundstücke, deren Werte sich auf LKR 88'450'000.-, LKR 4'000'000.-, LKR 14'000'000.- und LKR 100'000.- belaufen würden. Der Ehemann ihrer Tochter sei in einer gut dotierten Position bei einer amerikanischen Brauerei angestellt, wobei er für sri-lankische Verhältnisse ein hohes monatliches Gehalt von LKR 300'000.- (entsprechend Fr. 800.-) verdiene. Die Ehegatten hätten zudem hohe Ersparnisse, welche einem Gesamtwert von Fr. 25'040.- aufweisen würden. Aufgrund des bemerkenswerten Wohlstands der Gesuchstellerin seien jegliche Auswanderungsabsichten auszuschliessen. Der einzige Zweck ihres beabsichtigten Besuches in der Schweiz sei es, ihren Sohn nach 15 Jahren wieder einmal umarmen zu können. Sowohl ihr Sohn als auch die Beschwerdeführerin würden über ein gutes Einkommen verfügen, weshalb sie für den Aufenthalt der Gesuchstellerin aufkommen könnten. Für die Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise ist hauptsächlich die persönliche, familiäre und wirtschaftliche Lage der gesuchstellenden Person ausschlaggebend (Urteil des BVGer F-1112/2023 vom 9. September 2024, E. 5.3). Die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Schwiegersohns und der Tochter in Sri-Lanka spielen daher eine untergeordnete Rolle. Ebenso wenig entscheiderheblich ist die Tatsache, dass der Sohn der Gesuchstellerin und die Beschwerdeführerin für ihren Aufenthalt aufkommen würden. Somit ist eine Überprüfung der individuellen ökonomischen, persönlichen und familiären Umstände der Gesuchstellerin erforderlich. In wirtschaftlicher Hinsicht legt die Gesuchstellerin verschiedene Unterlagen vor, darunter zwei Bankkontoauszüge, die das von ihr behauptete Bankguthaben von Fr. 3'765.- nachzuweisen vermögen (Beschwerdebeilage 4). Für den Zeitraum vom 3. Februar 2023 bis zum 16. Januar 2024 können ebenfalls regelmässige monatliche Einzahlungen von jeweils LKR 200'000.- auf ihr Bankkonto nachgewiesen werden. Diese Umstände sind jedoch nicht geeignet, die finanzielle und wirtschaftliche Lage der Gesuchstellerin zweifelsfrei darzulegen. Es lässt sich nicht eindeutig feststellen, dass die behaupteten Einkünfte auch in Zukunft in derselben Höhe und mit derselben Häufigkeit wie im Jahr 2023 zu erwarten sind. Zudem fehlen jegliche Angaben in Bezug auf Einzahlungen in früheren Jahren, welche eine gewisse Stabilität der Einkommenslage darlegen würden. Weiter lässt sich nicht eindeutig bestimmen, woraus die behaupteten Einkünfte stammen. Die Beschwerdeführerin spricht von einem Ertrag aus dem gut angelegten Vermögen der Gesuchstellerin (Beschwerde, S. 6), ohne konkret darzulegen, wie das Vermögen genau angelegt wurde und aus welchen Vermögensteilen diese Erträge stammen. Ebenso kann nicht nachgewiesen werden, dass die geltend gemachten Einnahmen tatsächlich aus dem Betrieb der Tätigkeit vom Haus «(...)» stammen, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache (SEM-act. 296, 297) und in ihrer Beschwerdeeingabe (Beschwerde, S. 3) andeutet. Aus den Akten geht hervor, dass die Gesuchstellerin keiner weiteren Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, so dass kein Nachweis über ein sicheres und kontinuierliches Einkommen vorliegt. Aus vermögensrechtlicher Sicht ist festzuhalten, dass Vermögenswerte keine ausreichende Gewähr für eine Wiederausreise bieten können, da das Vermögen auch bei einer Auswanderung nicht verloren geht. Daher spielen weder das Haus «(...)» noch das landwirtschaftliche Grundstück noch die Sparguthaben auf ihren Bankkonten eine entscheidende Rolle für die Beurteilung der gesicherten Wiederausreise. Folglich kann nicht von derart soliden wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ausgegangen werden, die sie von einer Emigration abhalten könnten. 5.3 In persönlicher und familiärer Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellerin bereits im Jahr 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hatte, welches rechtskräftig abgewiesen wurde (SEM-act. 304). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Gesuchstellerin würde ihre Tochter in Sri Lanka bei der Kinderbetreuung unterstützen. Eine solche könnte jedoch auch anderweitig sichergestellt werden. Die Beschwerdeführerin behauptet sodann nicht, der Gesuchstellerin würde besondere berufliche oder gesellschaftliche Verantwortung obliegen. In einer Gesamtwürdigung lässt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin nicht auf besondere familiäre beziehungsweise gesellschaftliche Verpflichtungen schliessen, welche Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin bieten würden. 5.4 Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Gesuchstellerin angesichts ihrer individuellen Situation sowie der allgemeinen Lage Sri Lankas nicht als gesichert angesehen werden könne, nicht zu beanstanden. Mithin fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit wurden zu Recht nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt.
6. Die angefochtene Verfügung erweist sich im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matthew Pydar Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (...)