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F-78/2020

F-78/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-01-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-78/2020 Urteil vom 9. Januar 2020 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien K._______, geboren am (...) 1994, Algerien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (elektronische Akten SEM N [...] / [...] [SEM-act.] 1), dass das SEM in einem persönlichen Gespräch vom 5. Dezember 2019 die Personalien des Beschwerdeführers aufnahm und ihm am 13. Dezember 2019 rechtliches Gehör gewährte zur Zuständigkeit der Niederlande für die Behandlung seines Asylgesuchs, zur beabsichtigten Wegweisung dorthin und zu seiner gesundheitlichen Verfassung (SEM-act. 6 und 11), dass das SEM mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 - eröffnet am 27. Dezember 2019 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in die Niederlande anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM-act. 22), dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Januar 2020 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob (Akten des BVGer [Rek-act.] 1), dass er in der Sache die Aufhebung des vorgenannten Entscheids, die Anerkennung als Flüchtling und Gewährung von Asyl sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Gestalt der Befreiung von den Verfahrenskosten und die Bestellung eines amtlichen Anwalts sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 7. Januar 2020 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Massnahme vom 7. Januar 2020 den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers einstweilen aussetzte (Rek-act. 2), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO, ABl. L 180/31 vom 29.6.2013) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer - aus einem Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank zu schliessen - am 8. Januar 2019 in den Niederlanden, am 7. Februar 2019 in Deutschland und am 8. Mai 2019 wieder in den Niederlanden ein Asylgesuch eingereicht hatte (SEM-act. 8), dass der Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Gesprächs nach Art. 5 Dublin-III-VO diesen Sachverhalt bestätigte, dass er im Einzelnen erklärte, sein erstes Asylgesuch in den Niederlanden sei abgelehnt und er selbst nach 15 Tagen aus dem Heim gewiesen worden, worauf er sich nach Deutschland begeben habe, dass ihn die deutschen Behörden nach drei Monaten in die Niederlande zurückgeführt hätten, wo er anschliessend fünfeinhalb Monate in Ausschaffungshaft verbracht habe (SEM-act. 11), dass das SEM die niederländischen Behörden am 13. Dezember 2019 daher zu Recht um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte (SEM-act. 13), dass die niederländischen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme am 22. Dezember 2019 zustimmten (SEM-act. 18), dass die grundsätzliche Zuständigkeit der Niederlande somit gegeben ist, was der Beschwerdeführer denn auch nicht bestreitet, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in den Niederlanden weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, weshalb ein Übergang der Zuständigkeit von den Niederlanden auf die Schweiz gestützt auf diese Bestimmung nicht in Betracht fällt, dass sodann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und es ins pflichtgemässe Ermessen des SEM legt, ein Gesuch aus humanitären Gründen auch dann zu behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist, dass indessen auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ein einklagbarer Anspruch besteht, wenn die Überstellung des Antragstellers in den an sich zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm des Völkerrechts verletzen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner Urteil des BVGer F-3457/2019 vom 11.7.2019 E. 4.4, je m.H), dass die Niederlande Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sind und ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen, dass auch anzunehmen ist, dieser Staat anerkenne und schütze weiterhin die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) ergeben, dass zu diesen Rechten namentlich der Zugang zur erforderlichen medizinischen Versorgung gehört, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst (Art. 19 Aufnahmerichtlinie), dass zwar die Vermutung, die Niederlande hielten ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6.3.2018 E. 5.3.1), dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht weiter substantiiert vorbringt, er sei krank, und die Befürchtung äussert, er werde nach einer Überstellung in die Niederlande von den dortigen Behörden erneut in Haft genommen, dass den Akten zu seinem Gesundheitszustand lediglich entnommen werden kann, dass er seit acht Jahren die Medikamente Rivortil und Lyrica einnimmt und im Bundesasylzentrum bei im grossen und ganzen guter Gesundheit über Kopfschmerzen und nicht weiter spezifizierte psychische Probleme klagte, ohne dass er jedoch qualifizierte medizinische Hilfe hätte in Anspruch nehmen müssen, dass die Niederlande über eine funktionierende medizinische Infrastruktur verfügen, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist, und nichts ersichtlich ist, was den Beschwerdeführer daran hindern würde, die ihm nach Art. 19 der Aufnahmerichtlinie zustehende medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen, sollte dies notwendig sein, wie er es offensichtlich bereits in der Vergangenheit getan hatte, dass sodann mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Niederlande berechtigt sind, Personen im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung und dem einschlägigen Völkerrecht zu inhaftieren (vgl. insbesondere die Inhaftnahme für die Zwecke der Abschiebung gemäss Art. 15 ff. der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. L 348/98 vom 24.12.2008), dass die Niederlande ein funktionierender Rechtsstaat mit funktionierenden Polizei- und Justizbehörden sind, und es dem Beschwerdeführer unbenommen ist, bei der zuständigen Stelle Beschwerde einzureichen, sollte er sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, dass der Beschwerdeführer somit mit seinen Einwänden nichts vorbringt, was die Schweiz auf der Grundlage der sie bindenden völkerrechtlichen Bestimmungen oder einer gesetzesmässigen Ermessenausübung veranlassen könnte, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, und solche Gründe auch nicht den Akten entnommen werden können, dass das SEM zusammenfassend zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung in die Niederlande angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand: