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F-7890/2024

F-7890/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-13 · Deutsch CH

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Sachverhalt

A. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 10. Dezember 2024 (eröffnet am selben Tag) wurde die Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt (Dispositivzif- fer 1) und ihr in der Schweiz Asyl gewährt (Dispositivziffer 2), wobei sie gestützt auf Art. 27 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) dem Kanton St. Gallen zuge- wiesen wurde (Dispositivziffer 3). Im Rahmen ihrer Anhörung zu den Asyl- gründen am 27. November 2024 war ihr das rechtliche Gehör in Bezug auf die Kantonszuweisung gewährt worden. In diesem Zusammenhang hatte sie gegenüber der Vorinstanz erklärt, dass sie dem Kanton Bern zugewie- sen werden wolle, da der Cousin ihres Ehemannes dort lebe. B. Gegen die Kantonszuweisung (Dispositivziffer 3 der vorerwähnten Verfü- gung) liess die Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die entspre- chende Dispositivziffer sei aufzuheben. Eventualiter sei die Dispositivzif- fer 3 aufzuheben und zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vor- instanz zurückzuweisen. Überdies liess sie um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses ersuchen.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG [SR 173.32] und i.V.m. Art. 5 VwVG [SR 172.021]). Dieses entscheidet in der vorliegenden Materie endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht ein- gereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

F-7890/2024 Seite 3

E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin respektive eines zweiten Richters, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e AsylG, Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Entscheide über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG – diese Bestimmung geht als spezielle Bestimmung der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG) – nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Nicht anwendbar ist die Kognitionsbeschränkung von Art. 27 Abs. 3 AsylG auf Flüchtlinge. Diese können eine Verletzung von Art. 26 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und von Art. 37 AIG (SR 142.20), welche den Wechsel des Wohnorts in einen anderen Kanton für ausländische Personen regelt, vor Bundesverwaltungsgericht rügen (vgl. BVGE 2012/2 E. 3.2.3).

E. 2.2 Flüchtlinge mit rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz geniessen das Recht, ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu bewegen, vor- behältlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für aus- ländische Personen im Allgemeinen gelten (vgl. Art. 26 FK und Art. 58 AsylG; BVGE 2012/2 E. 3.2.2). Art. 26 FK zielt darauf ab, die Einschrän- kungen der freien Wahl des Aufenthaltsortes und der Bewegungsfreiheit für Flüchtlinge auf ein Minimum zu beschränken. Zulässig sind nur ein- schränkende Bestimmungen, die für sämtliche Kategorien von ausländi- schen Personen gelten. Abzustellen ist auf diejenigen Einschränkungen, die auf ausländische Personen mit einer Niederlassungsbewilligung an- wendbar sind. Nach konstanter Rechtsprechung begründet Art. 26 FK für Flüchtlinge daher einen Anspruch auf Kantonszuweisung beziehungs- weise -wechsel in gleichem Umfange, wie er einer niedergelassenen Per- son gestützt auf Art. 37 Abs. 3 AIG zustünde (vgl. BVGE 2012/2 E. 5.2.2; Urteile des BVGer F-270/2025 vom 23. Januar 2025 E. 2.2; F-7070/2024 vom 26. November 2024 E. 2.2; F-1642/2024 vom 16. Mai 2024 E. 3.1; F-724/2020 vom 30. September 2022 E. 4.2.1; F-6485/2020 vom 10. Au- gust 2022 E. 3.2; SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel F6, Die Ge- suche um Kantonswechsel, Ziff. 2.3, S. 9 ff., < www.sem.ad- min.ch/sem/de/home/asyl/asylverfahren/nationaleverfahren/handbuch- asyl-rueckkehr.html >, abgerufen am 10.02.2024; CONSTANTIN HRUSCHKA,

F-7890/2024 Seite 4 in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], OFK Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 27 AsylG N. 7; WALTER STÖCKLI, Flüchtlinge und Schutzbedürftige, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Handbuch Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, Rz. 14.100 f. und Rz. 14.141; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 489). Für eine Änderung der Rechtsprechung (siehe zu den Voraussetzungen hierfür BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) besteht keine Veranlassung (zur Kritik siehe immerhin PETER UEBERSAX/STEFAN SCHLEGEL, Einreise und Anwesenheit, Handbuch Ausländerrecht, Rz. 9.434; Botschaft zur Ände- rung des Ausländer- und Integrationsgesetzes [Einschränkungen für Rei- sen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme] vom 26. August 2020, in: BBl 2020 7457, 7470 und 7499; Art. 85b Abs. 5 AIG; siehe zum Ganzen auch Urteile des BVGer F-4282/2024 vom 12. Juli 2024 E. 2.2; F-1642/2024 vom 16. Mai 2024 E. 3.1).

E. 2.3 Nachdem ihr die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf freie Wahl des Auf- enthaltsortes und Zuweisung in den von ihr beantragten Kanton. Vorbehal- ten bleibt das Vorliegen von Widerrufsgründen nach Art. 63 AIG (vgl. Art. 37 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 58 AsylG, Art. 6 und 26 FK; E. 2.2 hiervor; ferner Urteil F-724/2020 E. 4.3). Die Vorinstanz hat es aber unterlassen, sich mit der Rechtstellung der Beschwerdeführerin als Flüchtling und ihrem daraus folgenden grundsätzlichen Anspruch auf Wahl des Kantons, in dem sie ih- ren Aufenthaltsort begründen möchte, auseinanderzusetzen. Damit hat sie in ihrer Begründung einen wesentlichen Aspekt ausser Acht gelassen, was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkommt (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 VwVG; vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1). Zudem hat sie sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob einer Zuweisung der Beschwerdeführerin an den Kanton Bern Widerrufsgründe im Sinn von Art. 63 AIG entgegenstehen könnten. Auch in diesem Punkt erweist sich der Sachverhalt als unvollstän- dig abgeklärt und der Untersuchungsgrundsatz als verletzt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 49 Bst. b VwVG).

E. 2.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Sachverhaltsfeststel- lungen getroffen werden müssen und der Vorinstanz als Erstinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2; 2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1). Vorliegend lässt sich die Entschei- dungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen. Im Weiteren kann die

F-7890/2024 Seite 5 Beschwerdeführerin nicht auf die nachträgliche Stellung eines Kantons- wechselgesuchs verwiesen werden, denn entweder kann sie gestützt auf Art. 26 FK ihren Aufenthaltsort wählen, oder nicht (vgl. E. 2.2 hiervor sowie Art. 60 Abs. 1 AsylG). Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung vom

10. Dezember 2024 ist deshalb aufzuheben und die Sache zur vollständi- gen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinn der Erwägungen sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird ins- besondere abzuklären haben, ob einer Zuweisung der Beschwerdeführerin in den Kanton Bern Widerrufsgründe im Sinn von Art. 63 AIG entgegenste- hen können. Erforderlichenfalls wird sie den betroffenen Aufenthalts- und Zuzugskanton zu einer Stellungnahme betreffend Widerrufsgründe auffor- dern (vgl. auch SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel F6, Die Gesu- che um Kantonswechsel, Ziff. 2.3.4, S. 10 f.).

E. 3 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 10. Dezember 2024 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinn der Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 4.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist gegenstandslos geworden.

E. 4.2 Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinn von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

(Dispositiv: nächste Seite)

F-7890/2024 Seite 6

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 10. Dezember 2024 wird aufgehoben und die Sache zur Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägun- gen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonalen Migrationsbehörden. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Joana Maria Mösch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7890/2024 Urteil vom 13. März 2025 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Joana Maria Mösch. Parteien A._______, vertreten durch Simea Strebel, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Bern, Morillonstrasse 75, 3007 Bern, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2024. Sachverhalt: A. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 10. Dezember 2024 (eröffnet am selben Tag) wurde die Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt (Dispositivziffer 1) und ihr in der Schweiz Asyl gewährt (Dispositivziffer 2), wobei sie gestützt auf Art. 27 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) dem Kanton St. Gallen zugewiesen wurde (Dispositivziffer 3). Im Rahmen ihrer Anhörung zu den Asylgründen am 27. November 2024 war ihr das rechtliche Gehör in Bezug auf die Kantonszuweisung gewährt worden. In diesem Zusammenhang hatte sie gegenüber der Vorinstanz erklärt, dass sie dem Kanton Bern zugewiesen werden wolle, da der Cousin ihres Ehemannes dort lebe. B. Gegen die Kantonszuweisung (Dispositivziffer 3 der vorerwähnten Verfügung) liess die Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die entsprechende Dispositivziffer sei aufzuheben. Eventualiter sei die Dispositivziffer 3 aufzuheben und zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Überdies liess sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG [SR 173.32] und i.V.m. Art. 5 VwVG [SR 172.021]). Dieses entscheidet in der vorliegenden Materie endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht ein-gereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin respektive eines zweiten Richters, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e AsylG, Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Entscheide über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG - diese Bestimmung geht als spezielle Bestimmung der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG) - nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Nicht anwendbar ist die Kognitionsbeschränkung von Art. 27 Abs. 3 AsylG auf Flüchtlinge. Diese können eine Verletzung von Art. 26 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und von Art. 37 AIG (SR 142.20), welche den Wechsel des Wohnorts in einen anderen Kanton für ausländische Personen regelt, vor Bundesverwaltungsgericht rügen (vgl. BVGE 2012/2 E. 3.2.3). 2.2 Flüchtlinge mit rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz geniessen das Recht, ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu bewegen, vorbehältlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für ausländische Personen im Allgemeinen gelten (vgl. Art. 26 FK und Art. 58 AsylG; BVGE 2012/2 E. 3.2.2). Art. 26 FK zielt darauf ab, die Einschränkungen der freien Wahl des Aufenthaltsortes und der Bewegungsfreiheit für Flüchtlinge auf ein Minimum zu beschränken. Zulässig sind nur einschränkende Bestimmungen, die für sämtliche Kategorien von ausländischen Personen gelten. Abzustellen ist auf diejenigen Einschränkungen, die auf ausländische Personen mit einer Niederlassungsbewilligung anwendbar sind. Nach konstanter Rechtsprechung begründet Art. 26 FK für Flüchtlinge daher einen Anspruch auf Kantonszuweisung beziehungsweise -wechsel in gleichem Umfange, wie er einer niedergelassenen Person gestützt auf Art. 37 Abs. 3 AIG zustünde (vgl. BVGE 2012/2 E. 5.2.2; Urteile des BVGer F-270/2025 vom 23. Januar 2025 E. 2.2; F-7070/2024 vom 26. November 2024 E. 2.2; F-1642/2024 vom 16. Mai 2024 E. 3.1; F-724/2020 vom 30. September 2022 E. 4.2.1; F-6485/2020 vom 10. August 2022 E. 3.2; SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel F6, Die Gesuche um Kantonswechsel, Ziff. 2.3, S. 9 ff., , abgerufen am 10.02.2024; Constantin Hruschka, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], OFK Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 27 AsylG N. 7; Walter Stöckli, Flüchtlinge und Schutzbedürftige, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Handbuch Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, Rz. 14.100 f. und Rz. 14.141; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 489). Für eine Änderung der Rechtsprechung (siehe zu den Voraussetzungen hierfür BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) besteht keine Veranlassung (zur Kritik siehe immerhin Peter Uebersax/Stefan Schlegel, Einreise und Anwesenheit, Handbuch Ausländerrecht, Rz. 9.434; Botschaft zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes [Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme] vom 26. August 2020, in: BBl 2020 7457, 7470 und 7499; Art. 85b Abs. 5 AIG; siehe zum Ganzen auch Urteile des BVGer F-4282/2024 vom 12. Juli 2024 E. 2.2; F-1642/2024 vom 16. Mai 2024 E. 3.1). 2.3 Nachdem ihr die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf freie Wahl des Aufenthaltsortes und Zuweisung in den von ihr beantragten Kanton. Vorbehalten bleibt das Vorliegen von Widerrufsgründen nach Art. 63 AIG (vgl. Art. 37 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 58 AsylG, Art. 6 und 26 FK; E. 2.2 hiervor; ferner Urteil F-724/2020 E. 4.3). Die Vorinstanz hat es aber unterlassen, sich mit der Rechtstellung der Beschwerdeführerin als Flüchtling und ihrem daraus folgenden grundsätzlichen Anspruch auf Wahl des Kantons, in dem sie ihren Aufenthaltsort begründen möchte, auseinanderzusetzen. Damit hat sie in ihrer Begründung einen wesentlichen Aspekt ausser Acht gelassen, was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkommt (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 VwVG; vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1). Zudem hat sie sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob einer Zuweisung der Beschwerdeführerin an den Kanton Bern Widerrufsgründe im Sinn von Art. 63 AIG entgegenstehen könnten. Auch in diesem Punkt erweist sich der Sachverhalt als unvollständig abgeklärt und der Untersuchungsgrundsatz als verletzt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 49 Bst. b VwVG). 2.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden müssen und der Vorinstanz als Erstinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2; 2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1). Vorliegend lässt sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen. Im Weiteren kann die Beschwerdeführerin nicht auf die nachträgliche Stellung eines Kantonswechselgesuchs verwiesen werden, denn entweder kann sie gestützt auf Art. 26 FK ihren Aufenthaltsort wählen, oder nicht (vgl. E. 2.2 hiervor sowie Art. 60 Abs. 1 AsylG). Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung vom 10. Dezember 2024 ist deshalb aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinn der Erwägungen sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird insbesondere abzuklären haben, ob einer Zuweisung der Beschwerdeführerin in den Kanton Bern Widerrufsgründe im Sinn von Art. 63 AIG entgegenstehen können. Erforderlichenfalls wird sie den betroffenen Aufenthalts- und Zuzugskanton zu einer Stellungnahme betreffend Widerrufsgründe auffordern (vgl. auch SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel F6, Die Gesuche um Kantonswechsel, Ziff. 2.3.4, S. 10 f.).

3. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 10. Dezember 2024 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinn der Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist gegenstandslos geworden. 4.2 Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinn von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv: nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 10. Dezember 2024 wird aufgehoben und die Sache zur Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonalen Migrationsbehörden. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Joana Maria Mösch Versand: