Einreiseverbot
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer (geb. 1981) ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Er heiratete am 23. Mai 2023 eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau. A.b Am 25. Juli 2023 stellte die Ehefrau des Beschwerdeführers beim Migrationsamt des Kantons Schaffhausen (nachfolgend: Migrationsamt) ein Gesuch um Familiennachzug. Dieses wurde durch das Migrationsamt abgewiesen und ist zurzeit beim Departement des Innern, Rechtsdienst, hängig. A.c Am 24. August 2023 ersuchte der Beschwerdeführer das Migrationsamt darum, während der Dauer des Verfahrens in der Schweiz bleiben zu dürfen. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben allesamt erfolgslos (vgl. Beschluss des Regierungsrats des Kantons Schaffhausen vom 19. September 2023; Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 17. Oktober; Urteil des BGer 2C_105/2024 vom 4. September 2024). A.d Mit Schreiben vom 8. Oktober 2024 setzte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - eine Ausreisefrist bis am 20. Oktober 2024 an. B. B.a Am 19. Oktober 2024 stellte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch. Die Vorinstanz trat darauf am 29. November 2024 nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist an. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-7618/2024 vom 11. Dezember 2024 (Vorakten S. 20 ff.) nicht ein. Mit Schreiben des Migrationsamtes vom 3. beziehungsweise 12. Dezember 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Schweiz bis zum 15. Dezember 2024 - unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - zu verlassen. B.b Auf ein Gesuch des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2024 betreffend vorläufige Aufnahme und Aussetzung der Wegweisung trat das Migrationsamt mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 nicht ein. C. C.a Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 ordnete das Migrationsamt für die Dauer von sechs Monaten Ausschaffungshaft an. Das Kantonsgericht Schaffhausen bestätigte die Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft. Da der Beschwerdeführer vom ärztlichen Dienst als nicht hafterstehungsfähig erachtet wurde, wurde er in das Kantonsspital Schaffhausen verlegt. C.b Am 24. Dezember 2024 stellte die OSERA AG fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Lage nicht flugtauglich sei. C.c Am 11. Januar 2025 konnte der Beschwerdeführer nach Bosnien und Herzegowina ausgeflogen werden. D. Mit Verfügung vom 7. Januar 2025 - gleichentags eröffnet - verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein dreijähriges Einreiseverbot (gültig ab 9. Januar 2025 bis 8. Januar 2028), welches für die Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein und aufgrund der Ausschreibung im Schengener-Informationssystem (SIS) für den gesamten Schengen-Raum gelte. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Februar 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, von einem Einreiseverbot gegen ihn sei abzusehen und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II) sei zu löschen. Es seien keine Kosten zu erheben und die Schweizer Eidgenossenschaft sei zu verpflichten, ihn - den Beschwerdeführer - prozessual zu entschädigen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2025 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. G. Mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 7. September 2025. H. Am 17. September 2025 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien den Abschluss des Schriftenwechsels mit.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Dieses entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3 Auf Beschwerdeebene regte der Beschwerdeführer im Sinne einer Beweisofferte an, sowohl von ihm als auch von seiner Ehefrau Befragungen durchzuführen, welche Auskunft über seine Situation geben könnten. Darüber wurde bislang nicht befunden. Bei nicht anfechtbaren Entscheiden beziehungsweise Verfügungen kann der Entscheid über Beweisanträge im Endurteil erfolgen (vgl. Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 33 N. 39).
E. 3.1 Im Verwaltungsverfahren gilt das Untersuchungsprinzip (Art. 12 VwVG). Die Behörden sorgen - unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. Art. 13 VwVG) - für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 132 II 113 E. 3.2).
E. 3.2 Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt (Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.86 S. 209 f. m.H.) und ein Anspruch auf eine mündliche Anhörung besteht nicht (BGE 134 I 140 E. 5.3). Auskünfte von Parteien oder von Drittpersonen im Sinne von Art. 12 Bst. b und c VwVG werden - sofern sie geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen - in der Regel schriftlich eingeholt (kantonale Regelungen vorbehalten).
E. 3.3 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.).
E. 3.4 Vorliegend erschliesst sich der entscheidrelevante Sachverhalt in hinreichender Weise aus den Akten. Zusätzliche wesentliche Erkenntnisse wären bei der Einholung von Auskünften über die Situation des Beschwerdeführers mithin nicht zu erwarten. Von der angeregten Beweisvorkehr kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Einreiseverbot sei nicht nur EMRK-widrig, sondern insbesondere aufgrund seiner Länge, welche die Hälfte des zulässigen Rahmens ausreize, auch unverhältnismässig. Die Vorinstanz habe sich denn auch nicht vertieft zur Frage der Verhältnismässigkeit geäussert, sondern lediglich festgehalten, der Verstoss gegen nationale Rechtsvorschriften lasse auch die Ausschreibung im SIS als verhältnismässig und angemessen erscheinen.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Damit verbunden ist die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG; BGE 145 IV 99 E. 3.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann und dass die Rechtsmittelinstanz ihre Kontrolle ordnungsgemäss ausüben kann, wenn sie angerufen wird (BGE 139 V 496 E. 5.1; Urteil des BVGer F-4741/2023 vom 29. Mai 2024 E. 4.2). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 4.3 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2).
E. 4.4 Der angefochtenen Verfügung ist weder eine Verhältnismässigkeitsprüfung zu entnehmen noch enthält sie Ausführungen zur Dauer des Einreiseverbots, was eine Verletzung der Begründungspflicht darstellt. Der Beschwerdeführer hatte jedoch die Möglichkeit, sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in dem das Bundesverwaltungsgericht sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. E. 2), zu der Begründung, welche die Vorinstanz nachträglich in ihrer Vernehmlassung angebracht hat, zu äussern. Die Verletzung der Begründungspflicht ist damit geheilt.
E. 5.1 Nach Art. 67 Abs. 1 AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a-c sofort vollstreckbar ist (Bst. a), diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind (Bst. b), sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. c) oder sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Art. 115 Abs. 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen (Bst. d). Das SEM kann überdies gemäss Art. 67 Abs. 2 AIG (in der hier anwendbaren Fassung vom 18. Dez. 2020 [AS 2021 365], in Kraft bis 11. Juni 2026) Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. a) oder die in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78 AIG) genommen worden sind (Bst. b).
E. 5.2 Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG).
E. 5.3 Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG).
E. 5.4 Das in Art. 67 Abs. 1 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots aus den in Art. 67 Abs. 1 AIG genannten Gründen knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalls ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-6965/2023 vom 17. September 2024 E. 4.2 m.H.).
E. 6.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot damit, dass der Beschwerdeführer von der zuständigen Behörde gemäss Art. 64 Abs. 1 Bst. a bis c AIG aus der Schweiz weggewiesen worden sei und nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sei. Daher sei gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG eine Fernhaltemassnahme anzuordnen. Private Interessen, die das öffentliche Interesse an künftigen kontrollierten Einreisen überwiegen könnten, ergäben sich weder aus den Akten, noch seien solche im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden. Die genannte Person habe gegen nationale Rechtsvorschriften über den Aufenthalt, mithin gegen zentrale Bestimmungen der migrationsrechtlichen Ordnung verstossen, womit die Ausschreibung im SIS II auch verhältnismässig und angemessen erscheine. Die Vorinstanz verweist dabei auf Art. 21 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. c SIS-II-Verordnung und Art. 115 AIG.
E. 6.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, er sei infolge eines Motorradunfalls im Jahr 2022 mit subduralem Hämatom erheblich gesundheitlich beeinträchtigt und nicht in der Lage, in Bosnien und Herzegowina zu leben, da er dort weder über Unterstützung verfüge noch eine ausreichende medizinische und pflegerische Betreuung gewährleistet sei; sein Aufenthalt in der Schweiz sei daher medizinisch erforderlich. Seine Ehefrau lebe seit Jahren in der Schweiz und verfüge über eine Niederlassungsbewilligung. Die Eheleute führten seit acht Jahren eine Beziehung, hätten sich regelmässig besucht, seien inzwischen verheiratet und beabsichtigten, künftig zusammenzuleben. Auch die Ehefrau sei gesundheitlich beeinträchtigt und beziehe Leistungen der Invalidenversicherung. Seine Anwesenheit unterstütze sie im Alltag, weshalb eine Trennung unzumutbar sei. Zudem sei die medizinische Versorgung in Bosnien und Herzegowina, insbesondere ausserhalb grösserer Städte, unzureichend. Ein Gesuch um Familiennachzug sei hängig und die Ehefrau befinde sich zurzeit im Einbürgerungsverfahren. Die Vorinstanz habe das Einreiseverbot angeordnet, weil er - der Beschwerdeführer - nicht rechtzeitig aus der Schweiz ausgereist sei. Hierzu sei festzuhalten, dass er sich zunächst gestützt auf eine vorsorgliche Anordnung des Bundesgerichts und danach während des hängigen Verfahrens rechtmässig im Land aufgehalten habe. Selbst wenn ihm die versäumte Ausreise anzulasten wäre, wiege dieses Fehlverhalten nicht schwer, da lediglich zwei kurze Fristen ungenutzt verstrichen seien. Das Einreiseverbot verunmögliche ihm faktisch die Wahrnehmung des Familienlebens, da es ihm sowohl den Aufenthalt in der Schweiz als auch den Zugang zum Schengenraum verwehre. Ein Familienleben im Ausland sei seiner Ehefrau nicht zumutbar, da sie in der Schweiz lebe und arbeite und zudem Aussicht auf Einbürgerung habe. Schliesslich sei angesichts seines Gesundheitszustands auch die Ausschaffung nicht gerechtfertigt gewesen, zumal das Familiennachzugsgesuch nach erfolgter Einbürgerung seiner Ehefrau ohnehin zu bewilligen sein werde.
E. 6.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe nach Ablauf des visumsfreien Aufenthalts die Schweiz bis spätestens am 20. August 2023 verlassen müssen. Das Familiennachzugsgesuch sei am 25. August 2023 abgewiesen und die Wegweisung verfügt worden; diesen Entscheid habe der Beschwerdeführer bis vor Bundesgericht weitergezogen. Erst mit Verfügung des Bundesgerichts vom 16. Februar 2024 sei ihm der Aufenthalt für die Dauer des Verfahrens gestattet worden, weshalb sein Aufenthalt zwischen dem 20. August 2023 und dem 16. Februar 2024 rechtswidrig gewesen sei. Nach Abweisung des Rechtsmittels durch das Urteil 2C_105/2024 des Bundesgerichts vom 4. September 2024 sei er am 8. Oktober 2024 aufgefordert worden, die Schweiz bis zum 20. Oktober 2024 zu verlassen; dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen. Ein am 1. Oktober 2024 eingereichtes Asylgesuch sei am 29. November 2024 als unzulässig beurteilt worden (Art. 31a Abs. 3 AsylG). Eine weitere Ausreisefrist bis zum 11. Dezember 2024 habe er ebenfalls ungenutzt verstreichen lassen. Auf ein anschliessendes Gesuch um vorläufige Aufnahme sei mangels Erfolgsaussichten nicht eingetreten worden. Am 18. Dezember 2024 sei schliesslich die Ausschaffungshaft angeordnet worden. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer mehrfach Ausreisefristen missachtet; sein Rechtsvertreter bestätige, dass er mindestens zweimal nicht fristgerecht ausgereist sei. Die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 und 4 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. f AIG) würden nicht bestritten. Das Einreiseverbot stütze sich darauf, dass er wiederholt nicht fristgerecht ausgereist sei und damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet habe (Art. 67 Abs. 1 Bst. b und c AIG). Die Vorbringen, wonach die Ausschaffung aus medizinischen Gründen unzulässig gewesen sei und der Familiennachzug demnächst zu bewilligen wäre, seien nicht Verfahrensgegenstand. Angesichts des wiederholten Fehlverhaltens bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der befristeten Fernhaltung, das sein privates Interesse am ehelichen Zusammenleben überwiege, zumal er über keine Aufenthaltsbewilligung verfüge und die Beziehung - wie bisher - auch auf Distanz gepflegt werden könne. Soweit geltend gemacht werde, dass das Einreiseverbot den gesamten Schengenraum erfasse, sei eine Ausschreibung im SIS zulässig, da er nationale Einreise- und Aufenthaltsvorschriften umgangen habe (Art. 21 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. c SIS-II-VO). Gründe, davon abzusehen, seien nicht dargetan worden.
E. 6.4 In der Replik macht der Beschwerdeführer ergänzend geltend, das Bundesgericht habe ihm mit Verfügung vom 16. Februar 2024 den Aufenthalt für die Dauer des Verfahrens gestattet und damit implizit zum Ausdruck gebracht, dass bereits die kantonalen Instanzen ihm den Aufenthalt hätten bewilligen müssen. Die zuvor angesetzten Ausreisefristen seien daher rechtswidrig gewesen und dürften ihm nicht zum Nachteil gereichen. Sodann sei in der Beschwerde ausführlich dargelegt worden, weshalb der Ausschaffungsflug aus medizinischen Gründen nicht hätte vollzogen werden dürfen. Die Vorinstanz habe sich damit nicht auseinandergesetzt. Bei zutreffender Würdigung hätte sie erkennen müssen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar gewesen sei und eine vorläufige Aufnahme hätte gewährt werden müssen. Gleichwohl sei die Ausschaffung vor rechtskräftigem Entscheid darüber vollzogen worden. Vor diesem Hintergrund sei die Annahme, er sei nicht gewillt, sich an die ausländerrechtlichen Vorschriften zu halten, unzutreffend. Er - der Beschwerdeführer - sei gesundheitlich nicht in der Lage gewesen auszureisen. Auch könne das Fehlen einer Aufenthaltsbewilligung nicht als besonderes öffentliches Interesse zur Begründung eines Einreiseverbots herangezogen werden, da dieses dessen Fehlen begriffsnotwendig voraussetze. Schliesslich lege die Vorinstanz nicht dar, weshalb ein dreijähriges Einreiseverbot verhältnismässig sein solle. Selbst bei unterstelltem Fehlverhalten wäre dieses als geringfügig einzustufen, weshalb eine Dauer von drei Jahren als unverhältnismässig erscheine.
E. 7 Es gilt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anlass für die Verhängung des Einreiseverbots gegeben hat.
E. 7.1 Der zu Besuchszwecken eingereiste Beschwerdeführer kam der Aufforderung zur fristgerechten Ausreise unbestrittenermassen nicht nach. Er liess mehrere Ausreisefristen ungenutzt verstreichen. Damit hat er den Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG gesetzt.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer stellte verschiedene Gesuche (namentlich ein Asylgesuch sowie Gesuche um vorläufige Aufnahme und um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs), die primär darauf abzielten, den Vollzug der Wegweisung hinauszuzögern. Aufgrund dieses Vorgehens wurde gegen ihn Ausschaffungshaft angeordnet (vgl. Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 und Ziff. 4 AIG). Damit hat er auch den Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG gesetzt.
E. 7.3 Der Beschwerdeführer hat zwei Fernhaltegründe erfüllt (wobei die Vor-instanz verkannt hat, dass der Fernhaltegrund gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG erfüllt ist, und zu Unrecht den Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG bejaht hat) und somit hinreichenden Anlass zur Verhängung eines Einreiseverbots geboten. Soweit er gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend macht, ist festzuhalten, dass diese in erster Linie den Vollzug der Wegweisung betreffen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet indessen die Rechtmässigkeit des Einreiseverbots. Ob der Wegweisungsvollzug aus medizinischen Gründen unzulässig oder unzumutbar wäre, ist daher nicht im Rahmen der Beurteilung der Fernhaltemassnahme zu prüfen. Das hängige Gesuch um Familiennachzug sowie das Einbürgerungsverfahren der Ehefrau vermögen die Rechtmässigkeit des Einreiseverbots ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Rahmen des Familiennachzugs ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen (vgl. Urteile des BVGer F-8376/2015 vom 19. Dezember 2016 E. 6.5; F-2805/2016 vom 21. März 2017 E. 8.3; F-6005/2016 vom 10. Oktober 2017 E. 5.7; F-1156/2018 vom 13. Dezember 2019 E. 5.1.2). Sollte dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wäre das Einreiseverbot aufzuheben (vgl. Urteil des BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 4.6).
E. 8.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). Das Hauptaugenmerk der Fernhaltemassnahme liegt in ihrer spezialpräventiven Zielsetzung. Das Einreiseverbot soll weiteren fehlbaren Handlungen des Beschwerdeführers in der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein entgegenwirken und ihn überdies anhalten, sich bei einer künftigen Wiedereinreise nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots rechtskonform zu verhalten. Als gewichtig zu erachten ist ebenfalls das bei Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehende, generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2). Der Beschwerdeführer hat eine ausgesprochen hohe Renitenz an den Tag gelegt und nichts unversucht gelassen, trotz angeordneter Ausreisefristen in der Schweiz bleiben zu können. Dieses Verhalten führte dazu, dass er in Ausschaffungshaft gesetzt werden musste. Dieses Verhalten ist nicht schützenswert und es besteht ein grosses Risiko, dass er nach einer neuerlichen Einreise in die Schweiz diese erneut nicht fristgerecht verlassen würde. Es besteht demnach ein grosses öffentliches Interesse an der Verhängung der Fernhaltemassnahme.
E. 8.2 Dem öffentlichen Interesse an der Massnahme sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Es gilt zu berücksichtigen, dass die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zur hierzulande lebenden Ehefrau bereits am fehlenden Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers scheitern. Der durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV geschützten Garantie des Familienlebens kommt bei der vorliegenden Interessenabwägung nur insofern Bedeutung zu, als das Einreiseverbot das durch das fehlende Aufenthaltsrecht ohnehin auf kurzzeitige Besuche beschränkte Familienleben zusätzlich erschwert (vgl. dazu BVGE 2013/4 E. 7.4.2). Der Kontakt zu seiner Ehefrau ist für den Beschwerdeführer gewiss von nicht zu vernachlässigender Bedeutung. Die nachteiligen Auswirkungen des Einreiseverbots bestehen somit darin, dass der Beschwerdeführer während drei Jahren den Kontakt mit seiner Ehefrau nur unter erschwerten Bedingungen wird pflegen können. Anzumerken bleibt, dass die Eheleute ihre Beziehung in den vergangenen Jahren im Wesentlichen durch gegenseitige Besuche sowie über räumliche Distanz hinweg aufrechterhalten haben, namentlich im Rahmen visumsfreier Kurzaufenthalte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ihnen dies nicht weiterhin möglich sein sollte, indem die Ehefrau den Ehemann im Heimatland besucht oder sich die Eheleute ausserhalb des Schengen-Raums treffen. Die Fortführung der ehelichen Beziehung in Form regelmässiger Besuche erscheint somit auch künftig grundsätzlich möglich. Das Einreiseverbot kann aus wichtigen Gründen für eine kurze Zeitspanne suspendiert werden (vgl. E. 5.3). Nicht beeinträchtigt wird ferner die Pflege der Kontakte auf andere Weise als durch persönliche Treffen, namentlich mittels moderner Kommunikationsmittel, auch wenn dies den direkten Kontakt nicht zu ersetzen vermag. Weitere besondere Verbindungen zur Schweiz liegen nicht vor beziehungsweise werden nicht geltend gemacht.
E. 8.3 Eine Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Fernhaltung erheblich ist, während die privaten Interessen relativ gering erscheinen. Die dreijährige Dauer des Einreiseverbots erweist sich somit als verhältnismässig.
E. 9 Nachdem der Beschwerdeführer gegen nationale Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt verstossen hat, durfte die Vorinstanz ein Einreiseverbot für das Hoheitsgebiet sämtlicher Schengen-Mitgliedstaaten verhängen und die Ausschreibung im SIS ist verhältnismässig (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 Bst. c SIS-VO-Grenze). Dass die Vorinstanz diesem Entscheid eine falsche Rechtsgrundlage (SIS-II-VO, ausser Kraft mit Wirkung ab 6. März 2023) zugrunde gelegt und zudem zu Unrecht auf Art. 115 AIG (dessen Anwendung den Strafbehörden vorbehalten ist) verwiesen hat (vgl. E. 6.1 hiervor), ändert daran nichts (iura novit curia). Es bleibt den Schengen-Staaten unbenommen, dem Beschwerdeführer bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise in ihr Hoheitsgebiet beziehungsweise den Aufenthalt zu gestatten.
E. 10 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 11.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
E. 11.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 9. Mai 2025 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Margerita Socha Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-785/2025 Urteil vom 14. September 2026 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Basil Cupa, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Margerita Socha. Parteien A._______, vertreten durch Michael Stampfli, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 7. Januar 2025. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer (geb. 1981) ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Er heiratete am 23. Mai 2023 eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau. A.b Am 25. Juli 2023 stellte die Ehefrau des Beschwerdeführers beim Migrationsamt des Kantons Schaffhausen (nachfolgend: Migrationsamt) ein Gesuch um Familiennachzug. Dieses wurde durch das Migrationsamt abgewiesen und ist zurzeit beim Departement des Innern, Rechtsdienst, hängig. A.c Am 24. August 2023 ersuchte der Beschwerdeführer das Migrationsamt darum, während der Dauer des Verfahrens in der Schweiz bleiben zu dürfen. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben allesamt erfolgslos (vgl. Beschluss des Regierungsrats des Kantons Schaffhausen vom 19. September 2023; Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 17. Oktober; Urteil des BGer 2C_105/2024 vom 4. September 2024). A.d Mit Schreiben vom 8. Oktober 2024 setzte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - eine Ausreisefrist bis am 20. Oktober 2024 an. B. B.a Am 19. Oktober 2024 stellte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch. Die Vorinstanz trat darauf am 29. November 2024 nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist an. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-7618/2024 vom 11. Dezember 2024 (Vorakten S. 20 ff.) nicht ein. Mit Schreiben des Migrationsamtes vom 3. beziehungsweise 12. Dezember 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Schweiz bis zum 15. Dezember 2024 - unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - zu verlassen. B.b Auf ein Gesuch des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2024 betreffend vorläufige Aufnahme und Aussetzung der Wegweisung trat das Migrationsamt mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 nicht ein. C. C.a Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 ordnete das Migrationsamt für die Dauer von sechs Monaten Ausschaffungshaft an. Das Kantonsgericht Schaffhausen bestätigte die Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft. Da der Beschwerdeführer vom ärztlichen Dienst als nicht hafterstehungsfähig erachtet wurde, wurde er in das Kantonsspital Schaffhausen verlegt. C.b Am 24. Dezember 2024 stellte die OSERA AG fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Lage nicht flugtauglich sei. C.c Am 11. Januar 2025 konnte der Beschwerdeführer nach Bosnien und Herzegowina ausgeflogen werden. D. Mit Verfügung vom 7. Januar 2025 - gleichentags eröffnet - verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein dreijähriges Einreiseverbot (gültig ab 9. Januar 2025 bis 8. Januar 2028), welches für die Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein und aufgrund der Ausschreibung im Schengener-Informationssystem (SIS) für den gesamten Schengen-Raum gelte. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Februar 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, von einem Einreiseverbot gegen ihn sei abzusehen und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II) sei zu löschen. Es seien keine Kosten zu erheben und die Schweizer Eidgenossenschaft sei zu verpflichten, ihn - den Beschwerdeführer - prozessual zu entschädigen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2025 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. G. Mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 7. September 2025. H. Am 17. September 2025 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien den Abschluss des Schriftenwechsels mit. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Dieses entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).
3. Auf Beschwerdeebene regte der Beschwerdeführer im Sinne einer Beweisofferte an, sowohl von ihm als auch von seiner Ehefrau Befragungen durchzuführen, welche Auskunft über seine Situation geben könnten. Darüber wurde bislang nicht befunden. Bei nicht anfechtbaren Entscheiden beziehungsweise Verfügungen kann der Entscheid über Beweisanträge im Endurteil erfolgen (vgl. Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 33 N. 39). 3.1 Im Verwaltungsverfahren gilt das Untersuchungsprinzip (Art. 12 VwVG). Die Behörden sorgen - unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. Art. 13 VwVG) - für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 132 II 113 E. 3.2). 3.2 Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt (Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.86 S. 209 f. m.H.) und ein Anspruch auf eine mündliche Anhörung besteht nicht (BGE 134 I 140 E. 5.3). Auskünfte von Parteien oder von Drittpersonen im Sinne von Art. 12 Bst. b und c VwVG werden - sofern sie geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen - in der Regel schriftlich eingeholt (kantonale Regelungen vorbehalten). 3.3 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.). 3.4 Vorliegend erschliesst sich der entscheidrelevante Sachverhalt in hinreichender Weise aus den Akten. Zusätzliche wesentliche Erkenntnisse wären bei der Einholung von Auskünften über die Situation des Beschwerdeführers mithin nicht zu erwarten. Von der angeregten Beweisvorkehr kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Einreiseverbot sei nicht nur EMRK-widrig, sondern insbesondere aufgrund seiner Länge, welche die Hälfte des zulässigen Rahmens ausreize, auch unverhältnismässig. Die Vorinstanz habe sich denn auch nicht vertieft zur Frage der Verhältnismässigkeit geäussert, sondern lediglich festgehalten, der Verstoss gegen nationale Rechtsvorschriften lasse auch die Ausschreibung im SIS als verhältnismässig und angemessen erscheinen. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Damit verbunden ist die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG; BGE 145 IV 99 E. 3.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann und dass die Rechtsmittelinstanz ihre Kontrolle ordnungsgemäss ausüben kann, wenn sie angerufen wird (BGE 139 V 496 E. 5.1; Urteil des BVGer F-4741/2023 vom 29. Mai 2024 E. 4.2). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.3 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2). 4.4 Der angefochtenen Verfügung ist weder eine Verhältnismässigkeitsprüfung zu entnehmen noch enthält sie Ausführungen zur Dauer des Einreiseverbots, was eine Verletzung der Begründungspflicht darstellt. Der Beschwerdeführer hatte jedoch die Möglichkeit, sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in dem das Bundesverwaltungsgericht sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. E. 2), zu der Begründung, welche die Vorinstanz nachträglich in ihrer Vernehmlassung angebracht hat, zu äussern. Die Verletzung der Begründungspflicht ist damit geheilt. 5. 5.1 Nach Art. 67 Abs. 1 AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a-c sofort vollstreckbar ist (Bst. a), diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind (Bst. b), sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. c) oder sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Art. 115 Abs. 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen (Bst. d). Das SEM kann überdies gemäss Art. 67 Abs. 2 AIG (in der hier anwendbaren Fassung vom 18. Dez. 2020 [AS 2021 365], in Kraft bis 11. Juni 2026) Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. a) oder die in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78 AIG) genommen worden sind (Bst. b). 5.2 Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). 5.3 Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). 5.4 Das in Art. 67 Abs. 1 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots aus den in Art. 67 Abs. 1 AIG genannten Gründen knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalls ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-6965/2023 vom 17. September 2024 E. 4.2 m.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot damit, dass der Beschwerdeführer von der zuständigen Behörde gemäss Art. 64 Abs. 1 Bst. a bis c AIG aus der Schweiz weggewiesen worden sei und nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sei. Daher sei gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG eine Fernhaltemassnahme anzuordnen. Private Interessen, die das öffentliche Interesse an künftigen kontrollierten Einreisen überwiegen könnten, ergäben sich weder aus den Akten, noch seien solche im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden. Die genannte Person habe gegen nationale Rechtsvorschriften über den Aufenthalt, mithin gegen zentrale Bestimmungen der migrationsrechtlichen Ordnung verstossen, womit die Ausschreibung im SIS II auch verhältnismässig und angemessen erscheine. Die Vorinstanz verweist dabei auf Art. 21 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. c SIS-II-Verordnung und Art. 115 AIG. 6.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, er sei infolge eines Motorradunfalls im Jahr 2022 mit subduralem Hämatom erheblich gesundheitlich beeinträchtigt und nicht in der Lage, in Bosnien und Herzegowina zu leben, da er dort weder über Unterstützung verfüge noch eine ausreichende medizinische und pflegerische Betreuung gewährleistet sei; sein Aufenthalt in der Schweiz sei daher medizinisch erforderlich. Seine Ehefrau lebe seit Jahren in der Schweiz und verfüge über eine Niederlassungsbewilligung. Die Eheleute führten seit acht Jahren eine Beziehung, hätten sich regelmässig besucht, seien inzwischen verheiratet und beabsichtigten, künftig zusammenzuleben. Auch die Ehefrau sei gesundheitlich beeinträchtigt und beziehe Leistungen der Invalidenversicherung. Seine Anwesenheit unterstütze sie im Alltag, weshalb eine Trennung unzumutbar sei. Zudem sei die medizinische Versorgung in Bosnien und Herzegowina, insbesondere ausserhalb grösserer Städte, unzureichend. Ein Gesuch um Familiennachzug sei hängig und die Ehefrau befinde sich zurzeit im Einbürgerungsverfahren. Die Vorinstanz habe das Einreiseverbot angeordnet, weil er - der Beschwerdeführer - nicht rechtzeitig aus der Schweiz ausgereist sei. Hierzu sei festzuhalten, dass er sich zunächst gestützt auf eine vorsorgliche Anordnung des Bundesgerichts und danach während des hängigen Verfahrens rechtmässig im Land aufgehalten habe. Selbst wenn ihm die versäumte Ausreise anzulasten wäre, wiege dieses Fehlverhalten nicht schwer, da lediglich zwei kurze Fristen ungenutzt verstrichen seien. Das Einreiseverbot verunmögliche ihm faktisch die Wahrnehmung des Familienlebens, da es ihm sowohl den Aufenthalt in der Schweiz als auch den Zugang zum Schengenraum verwehre. Ein Familienleben im Ausland sei seiner Ehefrau nicht zumutbar, da sie in der Schweiz lebe und arbeite und zudem Aussicht auf Einbürgerung habe. Schliesslich sei angesichts seines Gesundheitszustands auch die Ausschaffung nicht gerechtfertigt gewesen, zumal das Familiennachzugsgesuch nach erfolgter Einbürgerung seiner Ehefrau ohnehin zu bewilligen sein werde. 6.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe nach Ablauf des visumsfreien Aufenthalts die Schweiz bis spätestens am 20. August 2023 verlassen müssen. Das Familiennachzugsgesuch sei am 25. August 2023 abgewiesen und die Wegweisung verfügt worden; diesen Entscheid habe der Beschwerdeführer bis vor Bundesgericht weitergezogen. Erst mit Verfügung des Bundesgerichts vom 16. Februar 2024 sei ihm der Aufenthalt für die Dauer des Verfahrens gestattet worden, weshalb sein Aufenthalt zwischen dem 20. August 2023 und dem 16. Februar 2024 rechtswidrig gewesen sei. Nach Abweisung des Rechtsmittels durch das Urteil 2C_105/2024 des Bundesgerichts vom 4. September 2024 sei er am 8. Oktober 2024 aufgefordert worden, die Schweiz bis zum 20. Oktober 2024 zu verlassen; dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen. Ein am 1. Oktober 2024 eingereichtes Asylgesuch sei am 29. November 2024 als unzulässig beurteilt worden (Art. 31a Abs. 3 AsylG). Eine weitere Ausreisefrist bis zum 11. Dezember 2024 habe er ebenfalls ungenutzt verstreichen lassen. Auf ein anschliessendes Gesuch um vorläufige Aufnahme sei mangels Erfolgsaussichten nicht eingetreten worden. Am 18. Dezember 2024 sei schliesslich die Ausschaffungshaft angeordnet worden. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer mehrfach Ausreisefristen missachtet; sein Rechtsvertreter bestätige, dass er mindestens zweimal nicht fristgerecht ausgereist sei. Die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 und 4 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. f AIG) würden nicht bestritten. Das Einreiseverbot stütze sich darauf, dass er wiederholt nicht fristgerecht ausgereist sei und damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet habe (Art. 67 Abs. 1 Bst. b und c AIG). Die Vorbringen, wonach die Ausschaffung aus medizinischen Gründen unzulässig gewesen sei und der Familiennachzug demnächst zu bewilligen wäre, seien nicht Verfahrensgegenstand. Angesichts des wiederholten Fehlverhaltens bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der befristeten Fernhaltung, das sein privates Interesse am ehelichen Zusammenleben überwiege, zumal er über keine Aufenthaltsbewilligung verfüge und die Beziehung - wie bisher - auch auf Distanz gepflegt werden könne. Soweit geltend gemacht werde, dass das Einreiseverbot den gesamten Schengenraum erfasse, sei eine Ausschreibung im SIS zulässig, da er nationale Einreise- und Aufenthaltsvorschriften umgangen habe (Art. 21 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. c SIS-II-VO). Gründe, davon abzusehen, seien nicht dargetan worden. 6.4 In der Replik macht der Beschwerdeführer ergänzend geltend, das Bundesgericht habe ihm mit Verfügung vom 16. Februar 2024 den Aufenthalt für die Dauer des Verfahrens gestattet und damit implizit zum Ausdruck gebracht, dass bereits die kantonalen Instanzen ihm den Aufenthalt hätten bewilligen müssen. Die zuvor angesetzten Ausreisefristen seien daher rechtswidrig gewesen und dürften ihm nicht zum Nachteil gereichen. Sodann sei in der Beschwerde ausführlich dargelegt worden, weshalb der Ausschaffungsflug aus medizinischen Gründen nicht hätte vollzogen werden dürfen. Die Vorinstanz habe sich damit nicht auseinandergesetzt. Bei zutreffender Würdigung hätte sie erkennen müssen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar gewesen sei und eine vorläufige Aufnahme hätte gewährt werden müssen. Gleichwohl sei die Ausschaffung vor rechtskräftigem Entscheid darüber vollzogen worden. Vor diesem Hintergrund sei die Annahme, er sei nicht gewillt, sich an die ausländerrechtlichen Vorschriften zu halten, unzutreffend. Er - der Beschwerdeführer - sei gesundheitlich nicht in der Lage gewesen auszureisen. Auch könne das Fehlen einer Aufenthaltsbewilligung nicht als besonderes öffentliches Interesse zur Begründung eines Einreiseverbots herangezogen werden, da dieses dessen Fehlen begriffsnotwendig voraussetze. Schliesslich lege die Vorinstanz nicht dar, weshalb ein dreijähriges Einreiseverbot verhältnismässig sein solle. Selbst bei unterstelltem Fehlverhalten wäre dieses als geringfügig einzustufen, weshalb eine Dauer von drei Jahren als unverhältnismässig erscheine.
7. Es gilt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anlass für die Verhängung des Einreiseverbots gegeben hat. 7.1 Der zu Besuchszwecken eingereiste Beschwerdeführer kam der Aufforderung zur fristgerechten Ausreise unbestrittenermassen nicht nach. Er liess mehrere Ausreisefristen ungenutzt verstreichen. Damit hat er den Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG gesetzt. 7.2 Der Beschwerdeführer stellte verschiedene Gesuche (namentlich ein Asylgesuch sowie Gesuche um vorläufige Aufnahme und um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs), die primär darauf abzielten, den Vollzug der Wegweisung hinauszuzögern. Aufgrund dieses Vorgehens wurde gegen ihn Ausschaffungshaft angeordnet (vgl. Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 und Ziff. 4 AIG). Damit hat er auch den Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG gesetzt. 7.3 Der Beschwerdeführer hat zwei Fernhaltegründe erfüllt (wobei die Vor-instanz verkannt hat, dass der Fernhaltegrund gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG erfüllt ist, und zu Unrecht den Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG bejaht hat) und somit hinreichenden Anlass zur Verhängung eines Einreiseverbots geboten. Soweit er gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend macht, ist festzuhalten, dass diese in erster Linie den Vollzug der Wegweisung betreffen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet indessen die Rechtmässigkeit des Einreiseverbots. Ob der Wegweisungsvollzug aus medizinischen Gründen unzulässig oder unzumutbar wäre, ist daher nicht im Rahmen der Beurteilung der Fernhaltemassnahme zu prüfen. Das hängige Gesuch um Familiennachzug sowie das Einbürgerungsverfahren der Ehefrau vermögen die Rechtmässigkeit des Einreiseverbots ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Rahmen des Familiennachzugs ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen (vgl. Urteile des BVGer F-8376/2015 vom 19. Dezember 2016 E. 6.5; F-2805/2016 vom 21. März 2017 E. 8.3; F-6005/2016 vom 10. Oktober 2017 E. 5.7; F-1156/2018 vom 13. Dezember 2019 E. 5.1.2). Sollte dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wäre das Einreiseverbot aufzuheben (vgl. Urteil des BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 4.6). 8. 8.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). Das Hauptaugenmerk der Fernhaltemassnahme liegt in ihrer spezialpräventiven Zielsetzung. Das Einreiseverbot soll weiteren fehlbaren Handlungen des Beschwerdeführers in der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein entgegenwirken und ihn überdies anhalten, sich bei einer künftigen Wiedereinreise nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots rechtskonform zu verhalten. Als gewichtig zu erachten ist ebenfalls das bei Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehende, generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2). Der Beschwerdeführer hat eine ausgesprochen hohe Renitenz an den Tag gelegt und nichts unversucht gelassen, trotz angeordneter Ausreisefristen in der Schweiz bleiben zu können. Dieses Verhalten führte dazu, dass er in Ausschaffungshaft gesetzt werden musste. Dieses Verhalten ist nicht schützenswert und es besteht ein grosses Risiko, dass er nach einer neuerlichen Einreise in die Schweiz diese erneut nicht fristgerecht verlassen würde. Es besteht demnach ein grosses öffentliches Interesse an der Verhängung der Fernhaltemassnahme. 8.2 Dem öffentlichen Interesse an der Massnahme sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Es gilt zu berücksichtigen, dass die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zur hierzulande lebenden Ehefrau bereits am fehlenden Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers scheitern. Der durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV geschützten Garantie des Familienlebens kommt bei der vorliegenden Interessenabwägung nur insofern Bedeutung zu, als das Einreiseverbot das durch das fehlende Aufenthaltsrecht ohnehin auf kurzzeitige Besuche beschränkte Familienleben zusätzlich erschwert (vgl. dazu BVGE 2013/4 E. 7.4.2). Der Kontakt zu seiner Ehefrau ist für den Beschwerdeführer gewiss von nicht zu vernachlässigender Bedeutung. Die nachteiligen Auswirkungen des Einreiseverbots bestehen somit darin, dass der Beschwerdeführer während drei Jahren den Kontakt mit seiner Ehefrau nur unter erschwerten Bedingungen wird pflegen können. Anzumerken bleibt, dass die Eheleute ihre Beziehung in den vergangenen Jahren im Wesentlichen durch gegenseitige Besuche sowie über räumliche Distanz hinweg aufrechterhalten haben, namentlich im Rahmen visumsfreier Kurzaufenthalte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ihnen dies nicht weiterhin möglich sein sollte, indem die Ehefrau den Ehemann im Heimatland besucht oder sich die Eheleute ausserhalb des Schengen-Raums treffen. Die Fortführung der ehelichen Beziehung in Form regelmässiger Besuche erscheint somit auch künftig grundsätzlich möglich. Das Einreiseverbot kann aus wichtigen Gründen für eine kurze Zeitspanne suspendiert werden (vgl. E. 5.3). Nicht beeinträchtigt wird ferner die Pflege der Kontakte auf andere Weise als durch persönliche Treffen, namentlich mittels moderner Kommunikationsmittel, auch wenn dies den direkten Kontakt nicht zu ersetzen vermag. Weitere besondere Verbindungen zur Schweiz liegen nicht vor beziehungsweise werden nicht geltend gemacht. 8.3 Eine Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Fernhaltung erheblich ist, während die privaten Interessen relativ gering erscheinen. Die dreijährige Dauer des Einreiseverbots erweist sich somit als verhältnismässig.
9. Nachdem der Beschwerdeführer gegen nationale Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt verstossen hat, durfte die Vorinstanz ein Einreiseverbot für das Hoheitsgebiet sämtlicher Schengen-Mitgliedstaaten verhängen und die Ausschreibung im SIS ist verhältnismässig (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 Bst. c SIS-VO-Grenze). Dass die Vorinstanz diesem Entscheid eine falsche Rechtsgrundlage (SIS-II-VO, ausser Kraft mit Wirkung ab 6. März 2023) zugrunde gelegt und zudem zu Unrecht auf Art. 115 AIG (dessen Anwendung den Strafbehörden vorbehalten ist) verwiesen hat (vgl. E. 6.1 hiervor), ändert daran nichts (iura novit curia). Es bleibt den Schengen-Staaten unbenommen, dem Beschwerdeführer bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise in ihr Hoheitsgebiet beziehungsweise den Aufenthalt zu gestatten.
10. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 11. 11.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 11.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 9. Mai 2025 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Margerita Socha Versand: