Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Die 1991 geborene philippinische Staatsangehörige B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte am 1. Oktober 2015 (Eingangsdatum) bei der Schweizerischen Botschaft in Manila ein Schengen-Visum für einen 15-tägigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (nachfolgend: Gastgeber beziehungsweise Beschwerdeführer) im Kanton D._______ (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SEM act.] 3/51). Auf dem Frageformular der Schweizerischen Vertretung gab sie an, beim Gastgeber handle es sich um ihren Freund ("boyfriend"; SEM act. 3/42). Der Gastgeber hatte bereits zuvor (auf dem offiziellen Briefpapier des von ihm geführten Betriebes, eines (...)-Geschäfts) ein entsprechendes Einladungsschreiben (datiert vom 12. August 2015) verfasst. Darin führte er aus, die Eingeladene gehe in Manila noch zur Schule. Sie wolle die Schweiz während der Schulferien über Weihnachten und Neujahr "im privaten Rahmen" besuchen. Bei dieser Gelegenheit wolle er ihr sein Geschäft (bzw. die Filiale in C._______) "etwas näher bringen, um für ein allfälliges kleines Projekt in den Philippinen besser gerüstet zu sein". Er sichere die Übernahme sämtlicher Kosten im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt zu (SEM act. 1/20 f.). B. Mit Formularentscheid vom 1. Oktober 2015 lehnte es die Schweizerische Vertretung in Manila ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begrün-dete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt (SEM act. 3/46 f.). C. Gegen diese Verfügung erhob der Gastgeber am 5. Oktober 2015 Einsprache bei der Vorinstanz. Dabei argumentierte er im Wesentlichen, die Befürchtung der Schweizer Vertretung sei nicht gerechtfertigt. Dies vor allem deshalb nicht, weil die Gesuchstellerin in ihrer Heimat im Frühling 2016 das laufende Studium abschliessen wolle (SEM act. 1/21 f.). D. Auf Ersuchen der Vorinstanz hin richtete die Migrationsbehörde des Kantons D._______ am 30. Oktober 2015 einen Fragenkatalog an den Gastgeber, den dieser am 4. November 2015 schriftlich beantwortete (SEM act. 5/81 f.). Dabei führte er aus, er habe die Gesuchstellerin im Frühjahr 2015 anlässlich einer Messe in Hong Kong, an der sein Unternehmen als Aussteller vertreten gewesen sei, kennen gelernt und seither dreimal getroffen. Er lade sie in erster Linie privat in die Schweiz ein. Da er aber ein Projekt in Asien verfolge, bei dem er Mitarbeiter benötige, werde er ihr seine Firma und insbesondere die touristisch ausgerichtete Filiale in C._______ zeigen. Die schulische Ausbildung der Gesuchstellerin dauere noch bis März 2015 (recte: 2016); die Kosten für das vergangene und das nächste Studiensemester habe er übernommen. E. Mit Verfügung vom 20. November 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Aufenthalt im Schengen-Raum nicht als gesichert betrachtet werden könne. Trotz einer grundsätzlich positiven wirtschaftlichen Entwicklung auf den Philippinen seien nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von kargen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Die Gesuchstellerin sei eine 24-jährige, ledige und kinderlose Frau ohne ersichtliche familiäre Verpflichtungen, welche besondere Gewähr für die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bieten könnten. Hinzu komme, dass sie sich noch in schulischer Ausbildung, welche vollumfänglich vom Gastgeber finanziert werde, befinde. Es könne deshalb nicht von gefestigten wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, die ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöchten (SEM act. 6/89 ff.). F. Gegen den Einspracheentscheid gelangte der Gastgeber mit einer Beschwerde vom 30. November 2015 an das Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er implizit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung des gewünschten Visums. Zur Begründung macht er sinngemäss geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Der Beschwerde beigelegt waren weitere Exemplare bereits bei den vor-instanzlichen Akten befindlicher Dokumente. G. Der mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2015 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 900.- wurde vom Beschwerdeführer am 7. Januar 2016 fristgerecht geleistet. H. Die Vorinstanz verzichtete in ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2016 darauf, zur Beschwerde inhaltlich Stellung zu nehmen, und beantragte deren Abweisung. I. Über die Vernehmlassung in Kenntnis gesetzt, brachte der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 22. Januar 2016 ergänzend vor, der ablehnende Entscheid der Vorinstanz sei willkürlich. Er habe als Gastgeber und Garant sämtliche von ihm verlangten Gesuchs-Unterlagen erbracht. Die gegenüber der Gesuchstellerin erhobenen Vorbehalte seien unbegründet. Man müsse ihr die Möglichkeit geben, dies zu beweisen. J. In einem weiteren, unaufgefordert eingereichten Schreiben vom 17. Oktober 2016 bekundete der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht sein nach wie vor bestehendes Interesse an einem rund zweiwöchigen Ferienaufenthalt der Gesuchstellerin in der Schweiz und erkundigte sich nach dem Verfahrensstand. Mit Antwortschreiben vom 26. Oktober 2016 stellte der Instruktionsrichter ein voraussichtliches Urteil spätestens im ersten Quartal 2017 in Aussicht. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber und Einsprecher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer philippinischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen rund zweiwöchigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
E. 4 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
E. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204, Fassung gemäss Änderung vom 4. Mai 2016, AS 2016 1283] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016; kodifizierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV).
E. 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
E. 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK).
E. 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
E. 5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gewährleistet. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
E. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
E. 5.3 In den Philippinen sind breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise kargen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Obwohl das Land in den letzten Jahren stabile wirtschaftliche Wachstumsraten von durchschnittlich 6% verzeichnete, bleibt die Armut ein ungelöstes Problem. Nach Angaben der Weltbank stagniert sie bei rund 25% der Bevölkerung, und dies gegen den Trend der Südostasien-Region, in der die Armut allgemein rückläufig ist. Ein wesentlicher Grund dafür ist das hohe Bevölkerungswachstum von ca. 2%. Die markante Bevölkerungszunahme dürfte auch Grund dafür sein, dass Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung trotz Wirtschaftswachstums drängende Probleme darstellen. Die Arbeitslosenrate lag zwar nach offiziellen Angaben in den letzten Jahren recht stabil bei 7%. Dem steht allerdings ein starker Anstieg der Unterbeschäftigten (ca. 23%) gegenüber. Jedes Jahr verlassen deshalb mehr als eine Million Menschen das Land, um im Ausland Arbeit zu suchen, wobei die Tendenz zunehmend ist. Die Entsendung von Gastarbeitern ins Ausland hilft, den heimischen Arbeitsmarkt zu entlasten, und sie dient darüber hinaus auch der Erwirtschaftung von Devisen und der Ankurbelung des Inlandkonsums (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt: www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Philippinen > Wirtschaft, Stand: November 2016, besucht im Januar 2017).
E. 5.4 Vor allem bei der jüngeren Bevölkerung ist ein starker Trend zur Emi-gration festzustellen. Dabei gelten auch Europa und hier nicht zuletzt die Schweiz als Zieldestination vieler Auswanderer und Auswanderinnen im erwerbsfähigen Alter, welche sich auf diese Weise ihre eigene Existenz und oft auch diejenige zurückbleibender naher Angehöriger sichern möchten. Die Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Be-stimmungen, indem - einmal eingereist - versucht wird, neue Fakten zu schaffen und die Anwesenheit auf eine ganz andere, dauerhafte Grundlage überzuführen.
E. 5.5 In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vor-instanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise mit Bezug auf gesuchstellende Personen aus den Philippinen allgemein als erheblich einschätzt. Allerdings sind bei der Risikoanalyse neben allgemeinen Umständen und Erfahrungen auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Visum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht gesuchstellender Personen bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.3.1 je m.H.).
E. 6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine heute knapp 26-jährige Frau. Sie ist unverheiratet und kinderlos. Den Angaben nach sind ihre Eltern verstorben und keine Geschwister vorhanden. In den Beschwerdeausführungen werden an Verwandten nur gerade eine kranke Grossmutter und Cousinen erwähnt. Mangels entsprechender Vorbringen ist indessen nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich irgendwelche Unterstützungs- oder Betreuungsverpflichtungen hat. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld der Eingeladenen seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten.
E. 6.2 Die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich die Eingeladene befindet, lassen ebenfalls nicht auf eine günstige Prognose bezüglich einer gesicherten Wiederausreise schliessen. Die Gesuchstellerin besuchte bis im März 2016 einen zweijährigen College-Kurs in Business Office Administration Services (vgl. (...), besucht im Januar 2017; SEM act. 3/29). Ihren Angaben zufolge lebte sie - jedenfalls während der Ausbildung - von den finanziellen Zuwendungen des Beschwerdeführers (SEM act. 3/41). Es ist mit anderen Worten in wirtschaftlicher Hinsicht von einem erheblichen einseitigen Abhängigkeitsverhältnis auszugehen. Dass sich diese Situation zwischenzeitlich wesentlich verändert hätte, ist aufgrund des jungen Alters und der fehlenden Berufserfahrung der Gesuchstellerin nicht anzunehmen, selbst wenn sie zwischenzeitlich eine Arbeitsstelle angetreten hätte (wovon allerdings mangels entsprechender Angaben in der letzten Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2016 nicht auszugehen ist).
E. 6.3 Die Gesuchstellerin und der Beschwerdeführer kennen sich noch nicht besonders lange. Sie lernten sich erklärtermassen im Frühjahr 2015 in Hong Kong kennen, wo der Beschwerdeführer geschäftlich zu tun hatte. Ihr Verhältnis liegt sodann weitgehend im Dunkeln. Während die Gesuchstellerin den Gastgeber als "boyfriend" bezeichnet, lässt der - verheiratete - Beschwerdeführer unter Hinweis auf den grundsätzlich privaten Charakter der Einladung die Art ihrer Beziehung offen. Vor diesem Hintergrund sind Vorbehalte am Platz, wenn der Beschwerdeführer für sich in Anspruch nimmt, mögliche Vorstellungen der Eingeladenen über eine kurz- oder mittelfristige Lebensplanung abschätzen und für eine fristgerechte Wiederausreise seines Gastes Gewähr bieten zu können. Tritt hinzu, dass die Gesuchstellerin in einem ganz anderen Kulturkreis lebt und rund 25 Jahre jünger ist als ihr Gastgeber. Es ist unter diesen Umständen nicht auszuschliessen, dass sie - sollte sich die Beziehung nicht in der gewünschten Form festigen und weiterentwickeln - den Aufenthalt in der Schweiz bzw. im Schengen-Raum dazu benutzen könnte, eine Emigration auf andere Weise zu realisieren.
E. 6.4 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung ändert die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige Rückkehr der Gesuchstellerin zusichert. In seiner Eigenschaft als Gastgeber kann er zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebenshaltungskosten während des Besuchsaufenthalts, allfällige nicht von einer Versicherung gedeckte Kosten für Unfall und Krankheit sowie Repatriierung) Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Zu keinem anderen Ergebnis führt der Hinweis des Beschwerdeführers, schon früher einen Gast empfangen zu haben, welcher dann rechtzeitig wieder ausgereist sei. Jedes Einreisegesuch ist nach Massgabe seiner spezifischen Gegebenheiten einzelfallweise zu beurteilen, was in casu geschah und nicht zu beanstanden ist (vgl. Urteil des BVGer C-441/2015 vom 12. Mai 2015 E. 6.4.3).
E. 6.5 Ist die Wiederausreise solchermassen nicht als gesichert zu betrachten, darf nach dem bereits Gesagten ein Visum für den gesamten Schengen-Raum nicht erteilt werden. Der Beschwerdeführer macht sodann keine - z.B. humanitären - Gründe für die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit geltend; solche Gründe sind auch aus den Akten nicht ersichtlich (vgl. oben E. 4.5).
E. 7 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7728/2015 Urteil vom 17. März 2017 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Die 1991 geborene philippinische Staatsangehörige B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte am 1. Oktober 2015 (Eingangsdatum) bei der Schweizerischen Botschaft in Manila ein Schengen-Visum für einen 15-tägigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (nachfolgend: Gastgeber beziehungsweise Beschwerdeführer) im Kanton D._______ (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SEM act.] 3/51). Auf dem Frageformular der Schweizerischen Vertretung gab sie an, beim Gastgeber handle es sich um ihren Freund ("boyfriend"; SEM act. 3/42). Der Gastgeber hatte bereits zuvor (auf dem offiziellen Briefpapier des von ihm geführten Betriebes, eines (...)-Geschäfts) ein entsprechendes Einladungsschreiben (datiert vom 12. August 2015) verfasst. Darin führte er aus, die Eingeladene gehe in Manila noch zur Schule. Sie wolle die Schweiz während der Schulferien über Weihnachten und Neujahr "im privaten Rahmen" besuchen. Bei dieser Gelegenheit wolle er ihr sein Geschäft (bzw. die Filiale in C._______) "etwas näher bringen, um für ein allfälliges kleines Projekt in den Philippinen besser gerüstet zu sein". Er sichere die Übernahme sämtlicher Kosten im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt zu (SEM act. 1/20 f.). B. Mit Formularentscheid vom 1. Oktober 2015 lehnte es die Schweizerische Vertretung in Manila ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begrün-dete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt (SEM act. 3/46 f.). C. Gegen diese Verfügung erhob der Gastgeber am 5. Oktober 2015 Einsprache bei der Vorinstanz. Dabei argumentierte er im Wesentlichen, die Befürchtung der Schweizer Vertretung sei nicht gerechtfertigt. Dies vor allem deshalb nicht, weil die Gesuchstellerin in ihrer Heimat im Frühling 2016 das laufende Studium abschliessen wolle (SEM act. 1/21 f.). D. Auf Ersuchen der Vorinstanz hin richtete die Migrationsbehörde des Kantons D._______ am 30. Oktober 2015 einen Fragenkatalog an den Gastgeber, den dieser am 4. November 2015 schriftlich beantwortete (SEM act. 5/81 f.). Dabei führte er aus, er habe die Gesuchstellerin im Frühjahr 2015 anlässlich einer Messe in Hong Kong, an der sein Unternehmen als Aussteller vertreten gewesen sei, kennen gelernt und seither dreimal getroffen. Er lade sie in erster Linie privat in die Schweiz ein. Da er aber ein Projekt in Asien verfolge, bei dem er Mitarbeiter benötige, werde er ihr seine Firma und insbesondere die touristisch ausgerichtete Filiale in C._______ zeigen. Die schulische Ausbildung der Gesuchstellerin dauere noch bis März 2015 (recte: 2016); die Kosten für das vergangene und das nächste Studiensemester habe er übernommen. E. Mit Verfügung vom 20. November 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Aufenthalt im Schengen-Raum nicht als gesichert betrachtet werden könne. Trotz einer grundsätzlich positiven wirtschaftlichen Entwicklung auf den Philippinen seien nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von kargen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Die Gesuchstellerin sei eine 24-jährige, ledige und kinderlose Frau ohne ersichtliche familiäre Verpflichtungen, welche besondere Gewähr für die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bieten könnten. Hinzu komme, dass sie sich noch in schulischer Ausbildung, welche vollumfänglich vom Gastgeber finanziert werde, befinde. Es könne deshalb nicht von gefestigten wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, die ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöchten (SEM act. 6/89 ff.). F. Gegen den Einspracheentscheid gelangte der Gastgeber mit einer Beschwerde vom 30. November 2015 an das Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er implizit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung des gewünschten Visums. Zur Begründung macht er sinngemäss geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Der Beschwerde beigelegt waren weitere Exemplare bereits bei den vor-instanzlichen Akten befindlicher Dokumente. G. Der mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2015 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 900.- wurde vom Beschwerdeführer am 7. Januar 2016 fristgerecht geleistet. H. Die Vorinstanz verzichtete in ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2016 darauf, zur Beschwerde inhaltlich Stellung zu nehmen, und beantragte deren Abweisung. I. Über die Vernehmlassung in Kenntnis gesetzt, brachte der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 22. Januar 2016 ergänzend vor, der ablehnende Entscheid der Vorinstanz sei willkürlich. Er habe als Gastgeber und Garant sämtliche von ihm verlangten Gesuchs-Unterlagen erbracht. Die gegenüber der Gesuchstellerin erhobenen Vorbehalte seien unbegründet. Man müsse ihr die Möglichkeit geben, dies zu beweisen. J. In einem weiteren, unaufgefordert eingereichten Schreiben vom 17. Oktober 2016 bekundete der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht sein nach wie vor bestehendes Interesse an einem rund zweiwöchigen Ferienaufenthalt der Gesuchstellerin in der Schweiz und erkundigte sich nach dem Verfahrensstand. Mit Antwortschreiben vom 26. Oktober 2016 stellte der Instruktionsrichter ein voraussichtliches Urteil spätestens im ersten Quartal 2017 in Aussicht. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber und Einsprecher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer philippinischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen rund zweiwöchigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204, Fassung gemäss Änderung vom 4. Mai 2016, AS 2016 1283] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016; kodifizierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 5. 5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gewährleistet. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 5.3 In den Philippinen sind breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise kargen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Obwohl das Land in den letzten Jahren stabile wirtschaftliche Wachstumsraten von durchschnittlich 6% verzeichnete, bleibt die Armut ein ungelöstes Problem. Nach Angaben der Weltbank stagniert sie bei rund 25% der Bevölkerung, und dies gegen den Trend der Südostasien-Region, in der die Armut allgemein rückläufig ist. Ein wesentlicher Grund dafür ist das hohe Bevölkerungswachstum von ca. 2%. Die markante Bevölkerungszunahme dürfte auch Grund dafür sein, dass Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung trotz Wirtschaftswachstums drängende Probleme darstellen. Die Arbeitslosenrate lag zwar nach offiziellen Angaben in den letzten Jahren recht stabil bei 7%. Dem steht allerdings ein starker Anstieg der Unterbeschäftigten (ca. 23%) gegenüber. Jedes Jahr verlassen deshalb mehr als eine Million Menschen das Land, um im Ausland Arbeit zu suchen, wobei die Tendenz zunehmend ist. Die Entsendung von Gastarbeitern ins Ausland hilft, den heimischen Arbeitsmarkt zu entlasten, und sie dient darüber hinaus auch der Erwirtschaftung von Devisen und der Ankurbelung des Inlandkonsums (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt: www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Philippinen > Wirtschaft, Stand: November 2016, besucht im Januar 2017). 5.4 Vor allem bei der jüngeren Bevölkerung ist ein starker Trend zur Emi-gration festzustellen. Dabei gelten auch Europa und hier nicht zuletzt die Schweiz als Zieldestination vieler Auswanderer und Auswanderinnen im erwerbsfähigen Alter, welche sich auf diese Weise ihre eigene Existenz und oft auch diejenige zurückbleibender naher Angehöriger sichern möchten. Die Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Be-stimmungen, indem - einmal eingereist - versucht wird, neue Fakten zu schaffen und die Anwesenheit auf eine ganz andere, dauerhafte Grundlage überzuführen. 5.5 In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vor-instanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise mit Bezug auf gesuchstellende Personen aus den Philippinen allgemein als erheblich einschätzt. Allerdings sind bei der Risikoanalyse neben allgemeinen Umständen und Erfahrungen auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Visum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht gesuchstellender Personen bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.3.1 je m.H.). 6. 6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine heute knapp 26-jährige Frau. Sie ist unverheiratet und kinderlos. Den Angaben nach sind ihre Eltern verstorben und keine Geschwister vorhanden. In den Beschwerdeausführungen werden an Verwandten nur gerade eine kranke Grossmutter und Cousinen erwähnt. Mangels entsprechender Vorbringen ist indessen nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich irgendwelche Unterstützungs- oder Betreuungsverpflichtungen hat. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld der Eingeladenen seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. 6.2 Die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich die Eingeladene befindet, lassen ebenfalls nicht auf eine günstige Prognose bezüglich einer gesicherten Wiederausreise schliessen. Die Gesuchstellerin besuchte bis im März 2016 einen zweijährigen College-Kurs in Business Office Administration Services (vgl. (...), besucht im Januar 2017; SEM act. 3/29). Ihren Angaben zufolge lebte sie - jedenfalls während der Ausbildung - von den finanziellen Zuwendungen des Beschwerdeführers (SEM act. 3/41). Es ist mit anderen Worten in wirtschaftlicher Hinsicht von einem erheblichen einseitigen Abhängigkeitsverhältnis auszugehen. Dass sich diese Situation zwischenzeitlich wesentlich verändert hätte, ist aufgrund des jungen Alters und der fehlenden Berufserfahrung der Gesuchstellerin nicht anzunehmen, selbst wenn sie zwischenzeitlich eine Arbeitsstelle angetreten hätte (wovon allerdings mangels entsprechender Angaben in der letzten Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2016 nicht auszugehen ist). 6.3 Die Gesuchstellerin und der Beschwerdeführer kennen sich noch nicht besonders lange. Sie lernten sich erklärtermassen im Frühjahr 2015 in Hong Kong kennen, wo der Beschwerdeführer geschäftlich zu tun hatte. Ihr Verhältnis liegt sodann weitgehend im Dunkeln. Während die Gesuchstellerin den Gastgeber als "boyfriend" bezeichnet, lässt der - verheiratete - Beschwerdeführer unter Hinweis auf den grundsätzlich privaten Charakter der Einladung die Art ihrer Beziehung offen. Vor diesem Hintergrund sind Vorbehalte am Platz, wenn der Beschwerdeführer für sich in Anspruch nimmt, mögliche Vorstellungen der Eingeladenen über eine kurz- oder mittelfristige Lebensplanung abschätzen und für eine fristgerechte Wiederausreise seines Gastes Gewähr bieten zu können. Tritt hinzu, dass die Gesuchstellerin in einem ganz anderen Kulturkreis lebt und rund 25 Jahre jünger ist als ihr Gastgeber. Es ist unter diesen Umständen nicht auszuschliessen, dass sie - sollte sich die Beziehung nicht in der gewünschten Form festigen und weiterentwickeln - den Aufenthalt in der Schweiz bzw. im Schengen-Raum dazu benutzen könnte, eine Emigration auf andere Weise zu realisieren. 6.4 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung ändert die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige Rückkehr der Gesuchstellerin zusichert. In seiner Eigenschaft als Gastgeber kann er zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebenshaltungskosten während des Besuchsaufenthalts, allfällige nicht von einer Versicherung gedeckte Kosten für Unfall und Krankheit sowie Repatriierung) Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Zu keinem anderen Ergebnis führt der Hinweis des Beschwerdeführers, schon früher einen Gast empfangen zu haben, welcher dann rechtzeitig wieder ausgereist sei. Jedes Einreisegesuch ist nach Massgabe seiner spezifischen Gegebenheiten einzelfallweise zu beurteilen, was in casu geschah und nicht zu beanstanden ist (vgl. Urteil des BVGer C-441/2015 vom 12. Mai 2015 E. 6.4.3). 6.5 Ist die Wiederausreise solchermassen nicht als gesichert zu betrachten, darf nach dem bereits Gesagten ein Visum für den gesamten Schengen-Raum nicht erteilt werden. Der Beschwerdeführer macht sodann keine - z.B. humanitären - Gründe für die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit geltend; solche Gründe sind auch aus den Akten nicht ersichtlich (vgl. oben E. 4.5).
7. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand: